{"id":3307,"date":"2009-10-13T17:00:20","date_gmt":"2009-10-13T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3307"},"modified":"2016-04-27T13:43:06","modified_gmt":"2016-04-27T13:43:06","slug":"4a-o-26707-textil-schneeketten-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3307","title":{"rendered":"4a O 267\/07 &#8211; Textil-Schneeketten IV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01241<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Oktober 2009, Az. 4a O 267\/07<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 165 xxx B9 (Nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Die zugrunde liegende PCT-Anmeldung wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 06.04.1999 am 06.04.2000 eingereicht und am 02.01.2002 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 14.12.2005 ver\u00f6ffentlicht. Am 22.03.2006 wurde eine um Schreibfehler korrigierte Patentschrift ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 600 24 xxx) steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Gegen das Klagepatent wurde Einspruch eingelegt, den das Europ\u00e4ische Patentamt durch rechtskr\u00e4ftige Entscheidung vom 08.05.2008 zur\u00fcckgewiesen hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eA gliding preventer for vehicle wheels\u201c (\u201eGleitschutzvorrichtung f\u00fcr Fahrzeugr\u00e4der\u201c). Die Kl\u00e4gerin macht eine Kombination aus den Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 geltend.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache:<\/p>\n<p>A device to be fitted on a vehicle wheel (1) of a predetermined size in order to increase the friction between the wheel and the road surface during winter conditions comprising a belt (3) made substantially from textile material and intended to encircle the tread (4) of the wheel (2) and be held in place by means of flexible inner and outer side portions (5, 8) which, at least on the inner side of the wheel, is tightened by means of an elastic member (7)<\/p>\n<p>characterized in that<\/p>\n<p>the belt (3) is to encircle the tread (4) with a clearance resulting from the internal circumference of the belt (3) being at least 4 % larger than the largest circumference of the tread (4) of the wheel (1).<\/p>\n<p>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung lautet Patentanspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Anbringen an einem Fahrzeugrad (1) vorgegebener Gr\u00f6\u00dfe, um unter den Winterverh\u00e4ltnissen die Reibung zwischen dem Rad und der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che zu erh\u00f6hen, die ein wesentlich aus textilem Material hergestelltes Band (3) umfasst, das daf\u00fcr vorgesehen ist, die Lauffl\u00e4che (4) des Rades (1) zu umgeben und mittels flexibler innerer und \u00e4u\u00dferer seitlicher Abschnitte (5, 8) festgehalten zu werden, die, mindestens an der inneren Seite des Rades, mittels eines elastischen Gliedes (7) festgespannt ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>das Band (3) vorgesehen ist, die Lauffl\u00e4che (4) in einem durch den inneren Umfang des Bandes (3) ergebenden Abstand zu umgeben, der um mindestens 4 % gr\u00f6\u00dfer als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che (4) des Rades (1) ist.<\/p>\n<p>Patentanspruch 2 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der innere Umfang des Bandes (3) um 4-10 %, bevorzugt um 5-6 % gr\u00f6\u00dfer als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che (4) des Rades ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden die Seitenansicht und die Schnittansicht einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform aus der Klagepatentschrift wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet in Deutschland rutschfeste Textilbez\u00fcge f\u00fcr Kfz-Reifen mit der Produktbezeichnung \u201eA\u201c (Nachfolgend: Angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an, die von der italienischen Firma B S.r.I. hergestellt werden. Auf ihrer italienischen Internetseite bewirbt die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter anderem mit folgenden Darstellungen:<\/p>\n<p>Auf der Internetseite findet sich weiter eine Tabelle (Anlage K11), die eine Zuordnung der angebotenen Gr\u00f6\u00dfen des \u201eA\u201c zu g\u00e4ngigen Reifentypen vornimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere sei der innere Umfang des die Lauffl\u00e4che des Rades umgebenden textilen Bandes \u2013 bei Einhaltung der Empfehlungen der Beklagten zur Wahl der richtigen Gr\u00f6\u00dfe \u2013 stets um mindestens etwa 4 % gr\u00f6\u00dfer als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des jeweils zugeordneten Rades. Insoweit seien die von ihr angewandten Messmethoden (\u201eGauging\u201c-Methode und \u201ePinching\u201c-Methode) geeignet, den inneren Umfang des textilen Bandes in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise zu bestimmen. Denn das Klagepatent sei dahingehend auszulegen, dass die Umfangsmessung in montiertem Zustand stattzufinden habe, wobei eine leichte (bestimmungsgem\u00e4\u00dfe) Dehnung des Bandes hinzunehmen sei. Der Umfang der Lauffl\u00e4che des jeweils zugeordneten Rades k\u00f6nne \u00fcber die offiziellen Reifentabellen der E.T.R.T.O. bestimmt werden, wobei allerdings der Abrieb bei Gebrauch der Reifen zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/p>\n<p>Die Firma B S.r.I. ist dem Rechtsstreit durch Schriftsatz vom 25.11.2008 auf Seiten der Beklagten beigetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Bez\u00fcge zum Anbringen an Kraftfahrzeugr\u00e4dern vorgegebener Gr\u00f6\u00dfe, um unter den Winterverh\u00e4ltnissen die Reibung zwischen dem Rad und der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che zu erh\u00f6hen, die ein wesentlich aus textilem Material hergestelltes Band umfassen, das daf\u00fcr vorgesehen ist, die Lauffl\u00e4che des Rades zu umgeben und mittels flexibler innerer und \u00e4u\u00dferer seitlicher Abschnitte festgehalten zu werden, die mindestens an der inneren Seite des Rades mittels eines elastischen Gliedes festgespannt sind,<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Band vorgesehen ist, die Lauffl\u00e4che in einem sich durch den inneren Umfang des Bandes ergebenden Abstand zu umgeben, welcher Umfang um mindestens 4 bis 10 % gr\u00f6\u00dfer als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades ist.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.01.2006 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) sowie desjenigen Gewinns \u2013 unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>3. die im Besitz oder Eigentum der Beklagten in Deutschland befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu vernichten,<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 14.01.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht, da bei keiner der angebotenen Gr\u00f6\u00dfen der Mindestgrenzwert von 4 % erreicht sei. Zur Bestimmung des Gr\u00f6\u00dfenunterschiedes zwischen dem inneren Umfang des textilen Bandes und dem gr\u00f6\u00dften Umfang der Lauffl\u00e4che des zugeordneten Rades sei nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre das textile Band in ungedehntem Zustand zu messen. Hierzu sei die von ihnen gew\u00e4hlte Messmethode geeignet, bei der das textile Band aufgeschnitten, der L\u00e4nge nach ausgebreitet und anschlie\u00dfend linear ausgemessen werde. Die Messergebnisse k\u00f6nnten sodann mit den Reifenumfangsangaben der E.T.R.T.O. verglichen werden, wobei ein Abrieb au\u00dfer Betracht zu bleiben habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.09.2009 verwiesen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, 242, 259 BGB) nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht alle Merkmale der geltend gemachten Kombination aus den Klagepatentanspr\u00fcchen 1 und 2.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Gleitschutzvorrichtung, welche auf ein Fahrzeugrad montiert wird, um die Reibung zwischen dem Rad und der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che bei winterlichen Stra\u00dfenverh\u00e4ltnissen zu erh\u00f6hen. Es handelt sich dabei um eine alternative Vorrichtung zu den \u00fcblichen Schneeketten, die mit einem Gleitschutzg\u00fcrtel aus Textilmaterial ausgef\u00fchrt ist. Dieser Gleitschutzg\u00fcrtel umgibt die Lauffl\u00e4che des Rades und wird durch flexible, mit mindestens einem Spannelement am Rad fixierte Seitenteile innen und au\u00dfen in Position gehalten. (Anlage K2, Abs. [0001])<\/p>\n<p>Eine solche Vorrichtung war im Stand der Technik aus der US 2,682,907 bekannt. Als Nachteil der dort beschriebenen Erfindung hebt die Patentbeschreibung hervor, dass der Gleitschutzg\u00fcrtel sehr eng am Fahrzeugrad h\u00e4ngt und nicht auf das Rad aufgebracht werden kann, ohne dass dieses vom Boden angehoben wird. (Anlage K2 Abs. [0004])<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift benennt daher als Aufgabe (technisches Problem), eine Gleitschutzvorrichtung der vorbeschriebenen Art bereitzustellen, die an dem Fahrzeugrad auch dann befestigt werden kann, wenn das Rad auf der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che mit dem vollen Gewicht des Fahrzeugs ruht, vorzugsweise auch dann, wenn das Rad in mehr oder weniger tiefem Schnee steckt. (Anlage K2 Abs. [0005])<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent nach den geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Vorrichtung zum Anbringen an einem Fahrzeugrad (1) vorgegebener Gr\u00f6\u00dfe, um unter Winterverh\u00e4ltnissen die Reibung zwischen dem Rad und der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che zu erh\u00f6hen,<br \/>\nb) wobei die Vorrichtung ein wesentlich aus textilem Material hergestelltes Band (3) umfasst,<br \/>\nc) das daf\u00fcr vorgesehen ist, die Lauffl\u00e4che (4) des Rades (1) zu umgeben, und<br \/>\nd) das daf\u00fcr vorgesehen ist, mittels flexibler innerer und \u00e4u\u00dferer seitlicher Abschnitte (5, 8) festgehalten zu werden,<br \/>\ne) wobei der seitliche Abschnitt zumindest an der inneren Seite des Rades mittels eines elastischen Gliedes (7) festgespannt ist,<br \/>\nf) wobei das Band (3) dazu bestimmt ist, die Lauffl\u00e4che (4) in einem Abstand zu umgeben, welcher sich daraus ergibt, dass der innere Umfang des Bandes mindestens 4% und h\u00f6chstens 10 % gr\u00f6\u00dfer ist als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades.<\/p>\n<p>Soweit die eingetragene deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 dahingehend lautet, dass der Abstand zwischen der Lauffl\u00e4che des Rades und dem inneren Umfang des Bandes um mindestens 4 % gr\u00f6\u00dfer sein soll als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades, beruht dies ersichtlich auf einer fehlerhaften \u00dcbersetzung. In der englischen Verfahrenssprache hei\u00dft es an dieser Stelle:<\/p>\n<p>\u201e\u2026 the belt is to encircle the tread with a clearance resulting from the internal circumference of the belt being at least 4 % larger than the largest circumference of the tread of the wheel.\u201c<\/p>\n<p>Die angegebene Gr\u00f6\u00dfenrelation ist hiernach auf den inneren Umfang des Bandes und den gr\u00f6\u00dften Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades bezogen. Dies findet seine Best\u00e4tigung in dem Wortlaut von Patentanspruch 2 sowie in den Abs\u00e4tzen [0006] und [0018] der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwar verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale a) bis e) der unter Ziffer I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung, was zwischen den Parteien auch \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit steht. Keinen Gebrauch macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dagegen von dem kennzeichnenden Merkmal f), wonach der innere Umfang des Bandes mindestens 4 % und h\u00f6chstens 10 % gr\u00f6\u00dfer sein soll als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWeder der Patentanspruch selbst noch die Patentbeschreibung oder die Zeichnungen enthalten konkrete Angaben dazu, auf welche Weise der innere Umfang des Bandes und der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades bestimmt werden sollen. Vielmehr ist es dem Fachmann \u00fcberlassen, welche Messmethode angewandt wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist weder dem Wortlaut der Patentanspr\u00fcche noch der Beschreibung zu entnehmen, dass der innere Umfang des Bandes im aufgezogenen und hierdurch ggf. gedehnten Zustand gemessen werden soll. Dass das textile Band die Lauffl\u00e4che des Rades in einem Abstand umgeben soll, bezeichnet lediglich die Lage des Bandes am Rad, enth\u00e4lt aber keinen Hinweis auf ein bestimmtes Messverfahren. Bei funktionaler Betrachtung ist der Patentschrift vielmehr zu entnehmen, dass es auf eine Montage des Bandes mit ggf. damit einhergehender Dehnung des Bandes f\u00fcr die Bestimmung des Abstandes zwischen der Gleitschutzvorrichtung und dem Reifen nicht ankommen kann. Denn dieser Abstand hat nach der Patentbeschreibung den Zweck, die Gleitschutzvorrichtung auch dann an dem Reifen befestigen zu k\u00f6nnen, wenn dieser mit dem vollen Gewicht des Fahrzeugs auf der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che ruht (Anlage K2 Abs. [0005]). Daraus und aus dem Umstand, dass der Abstand mindestens 4 % betragen soll, ist f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, dass der gr\u00f6\u00dfere Umfang der Gleitschutzvorrichtung gegen\u00fcber dem Reifenumfang nicht erst durch eine Dehnung erreicht werden soll, sondern auf den ungespannten Zustand bezogen ist, weil nur hierdurch erm\u00f6glicht wird, die Gleitschutzvorrichtung auf das auf der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che ruhende Rad aufzuziehen.<\/p>\n<p>Der solcherma\u00dfen ermittelte innere Umfang des Bandes ist ins Verh\u00e4ltnis zu setzen zu dem Umfang der Lauffl\u00e4che eines vorgegebenen Rades. Aus der Bezugnahme auf einen vorgegebenen Reifen entnimmt der Fachmann, dass nicht jeder beliebige Reifen, sondern eben ein bestimmter Reifen f\u00fcr die Umfangsmessung ma\u00dfgebend sein soll. F\u00fcr die Messung heranzuziehen ist ein bestimmter, vorschriftsm\u00e4\u00dfig aufgepumpter Neureifen. Insofern ist dem Fachmann bekannt, dass es genormte Gr\u00f6\u00dfen f\u00fcr Reifen und Felgen gibt, so dass er die Gleitschutzvorrichtung entsprechend f\u00fcr diese Gr\u00f6\u00dfen konzipieren wird. Auch der Anwender, der eine Gleitschutzvorrichtung benutzt, wird sich an den f\u00fcr Neureifen bekannten Gr\u00f6\u00dfen, etwa den von der European Tyre and Rim Technical Organisation (E.T.R.T.O.) ver\u00f6ffentlichten Tabellen, orientieren. Eine andere Auslegung w\u00fcrde das Merkmal f) der Beliebigkeit preisgeben und die Abgrenzung zum Stand der Technik, in dem eng anliegende Gleitschutzvorrichtungen bekannt waren, vernachl\u00e4ssigen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber unter Berufung auf das Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 08.12.1977 (GRUR 1978, 425 ff. &#8211; Umlenkt\u00f6pfe) die Auffassung vertritt, dass der Abrieb der Reifen zu ber\u00fccksichtigen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. In der betreffenden Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit der Frage einer r\u00e4umlichen Ver\u00e4nderung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Abnutzung auseinandergesetzt und festgestellt, dass eine Patentverletzung auch dann zu bejahen sein kann, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erst durch ihre bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Abnutzung in den Schutzbereich des Klagepatentes f\u00e4llt. Diese Entscheidung betraf allein die Ver\u00e4nderung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Demgegen\u00fcber geht es vorliegend nicht um eine Abnutzung der Gleitschutzvorrichtung, sondern um einen Abrieb des lediglich als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den Schutzbereich des Klagepatents dienenden Reifens. Diese Bezugsgr\u00f6\u00dfe muss feststehen, da andernfalls der Schutzbereich des Klagepatents der Beliebigkeit preisgegeben w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zu derselben Auffassung ist auch das Europ\u00e4ische Patentamt in seiner Entscheidung vom 08.05.2008 (Anlage N2) gelangt. Dort wird im Hinblick auf die Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung die Auffassung vertreten, dass es f\u00fcr den Fachmann naheliegend ist, die Messung an einer ungespannten Gleitschutzvorrichtung und einem neuen Reifen durchzuf\u00fchren. In dieser Einsch\u00e4tzung liegt eine gewichtige sachverst\u00e4ndige Stellungnahme, die auch im Verletzungsverfahren zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. BGH, GRUR 1998, 895 ff. \u2013 Regenbecken) und der sich die Kammer aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen auch im Rahmen der Auslegung des Klagepatents anschlie\u00dft. Diese Auslegung bietet zugleich ausreichende Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte (vgl. hierzu auch: BGH, GRUR 2009, 653 ff. \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine).<\/p>\n<p>Wurden der innere Umfang des Bandes und der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Reifens solcherma\u00dfen ermittelt, sind die Messergebnisse zueinander ins Verh\u00e4ltnis zu setzen. Die Klagepatentschrift erfordert, dass der innere Umfang des Bandes um mindestens 4 % gr\u00f6\u00dfer ist als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Reifens. Dieser untere Grenzwert nimmt an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Erfindungsgegenstands teil. Eine Unterschreitung f\u00fchrt aus dem Schutz des Klagepatents heraus.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal f) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zur Messung des inneren Umfangs des textilen Bandes zwei Messmethoden entwickelt, die sie als \u201eGauging-Methode\u201c und als \u201ePinching-Methode\u201c bezeichnet. Bei der Gauging-Methode wird ein Referenzreifen ausgew\u00e4hlt, dessen Reifenumfang um mindestens 4 % gr\u00f6\u00dfer ist als der f\u00fcr die jeweilige Gleitschutzvorrichtung empfohlene Reifen. Kann die Gleitschutzvorrichtung auf diesen Referenzreifen aufgezogen werden, bedeutet dies nach Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass die Gleitschutzvorrichtung gegen\u00fcber dem empfohlenen Reifen in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise ein Spiel von mindestens 4 % aufweist. Im Rahmen der Pinching-Methode wird die Gleitschutzvorrichtung auf einen empfohlenen Reifen aufgezogen. Nach der Montage wird die Gleitschutzvorrichtung mitsamt dem Reifen an der Oberseite angehoben, so dass das textile Band an der Unterseite gestrafft wird und sich an der Oberseite eine Falte bildet. Diese Falte wird ausgemessen, um das \u00dcberma\u00df der Gleitschutzvorrichtung zu bestimmen.<\/p>\n<p>Anhand dieser Messverfahren kommt die Kl\u00e4gerin zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 jedenfalls f\u00fcr einen Teil der empfohlenen Reifengr\u00f6\u00dfen \u2013 einen Innenumfang aufweist, der um mindestens 4 % gr\u00f6\u00dfer ist als der Umfang des jeweiligen (neuen) Referenzreifens (vgl. Anlage K12). An den von der Kl\u00e4gerin angewandten Messverfahren erscheint problematisch, dass diese weitere Schritte vorsehen als eine einfache L\u00e4ngenmessung mit dem Meterma\u00df. So wird die Gleitschutzvorrichtung bei dem Aufziehen auf einen \u00fcbergro\u00dfen Referenzreifen nach der Gauging-Methode unter Umst\u00e4nden einer st\u00e4rkeren Krafteinwirkung ausgesetzt als dies bestimmungsgem\u00e4\u00df vorgesehen ist. Im Rahmen der Pinching-Methode wirken die Gewichtskr\u00e4fte des mittels der Gleitschutzvorrichtung angehobenen Reifens auf das textile Band ein. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt zwar vor, die Dehnbarkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht so gro\u00df, dass sie bei den angewandten Messverfahren zu relevanten Messabweichungen f\u00fchren w\u00fcrde, woher die Kl\u00e4gerin aber diese Gewissheit nimmt, erkl\u00e4rt sie nicht. Zu den Auswirkungen einer Dehnung oder Verspannung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf die Messergebnisse fehlt es an substantiiertem Vortrag. Zweifel an der Genauigkeit der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Messergebnisse ergeben sich auch deshalb, weil die Messergebnisse nach der Gauging-Methode teilweise stark von den Ergebnissen nach der Pinching-Methode abweichen. So ergibt sich etwa f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe TG 76 nach der Gauging-Methode ein \u00dcberma\u00df von 5,4 %, nach der Pinching-Methode hingegen ein \u00dcberma\u00df von 7,4 % (Anlage K12, S. 16 u. 22). Dabei wird nicht einmal eine eindeutige Tendenz sichtbar, etwa dass das \u00dcberma\u00df der Gleitschutzvorrichtung nach der Gauging-Methode stets etwas kleiner ausf\u00e4llt als nach der Pinching-Methode. So wurde etwa bei der Gr\u00f6\u00dfe TG 74 nach der Gauging-Methode ein \u00dcberma\u00df von 5,7 % und nach der Pinching-Methode ein \u00dcberma\u00df von 4,9 % ermittelt (Anlage K12, S. 15 u. 22). Die Messergebnisse der einen Methode sind mal kleiner, mal gr\u00f6\u00dfer als diejenigen der anderen Methode. Unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass sich im Hinblick auf den niedrigen Grenzwert von 4 % auch geringe Abweichungen in den Messergebnissen auf die Frage einer Patentverletzung auswirken k\u00f6nnen, sind die festgestellten Differenzen zwischen den Messergebnissen nach der Gauging-Methode und nach der Pinching-Methode jedenfalls nicht unerheblich.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt den Messergebnissen der Kl\u00e4gerin zwei Gutachten gegen\u00fcber, ausweislich derer das \u00dcberma\u00df der Gleitschutzvorrichtung gegen\u00fcber dem jeweiligen Referenzreifen in keinem Fall das Mindestma\u00df von 4 % erreicht. Im Rahmen des in einem parallelen Rechtsstreit vor dem Landgericht Mailand eingeholten Gutachtens (Anlage N4) wurden f\u00fcnf verschiedene Gr\u00f6\u00dfen (TG 69, 74, 76, 77 und 87) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vermessen (vgl. Anlage N6). Die Messergebnisse ergaben ein \u00dcberma\u00df der Gleitschutzvorrichtung zwischen 0,55 % (Gr\u00f6\u00dfe 69) und 3,43 % (Gr\u00f6\u00dfe 76). Zur Vorbereitung der Messungen wurde der Gleitschutzg\u00fcrtel aufgeschnitten, an einem Ende befestigt, zum Zwecke der Entfernung von Falten und Knicken spannungsfrei ausgebreitet und anschlie\u00dfend mit einem Meterma\u00df ausgemessen. Dabei wurden jeweils mindestens zwei Messungen durchgef\u00fchrt und hieraus der Mittelwert gebildet, um Messungenauigkeiten zu vermeiden. Ein \u00e4hnliches Messverfahren hat auch der T\u00dcVRheinland angewandt, der die Gr\u00f6\u00dfen 74, 80 und 85 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einer \u00dcberpr\u00fcfung unterzogen hat (vgl. Anlage N7). Hier ergab sich ein \u00dcberma\u00df der Gleitschutzvorrichtung gegen\u00fcber dem Reifen von maximal 2,87 % (vgl. Anlage N8).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt sich auf den Standpunkt, die seitens der Beklagten und der Nebenintervenientin vorgelegten Gutachten gelangten bereits deshalb zu fehlerhaften Messergebnissen, weil die Gleitschutzvorrichtung nicht in montiertem, sondern in aufgeschnittenem und ausgebreiteten Zustand gemessen worden sei. Dieses Argument vermag hingegen nicht zu \u00fcberzeugen. Denn die Patentschrift erfordert gerade nicht &#8211; wie oben unter Ziffer I. 1. ausgef\u00fchrt -, dass der innere Umfang des textilen Bandes in aufgezogenem Zustand gemessen wird. Vielmehr ist die Messung an dem ungespannten Band vorzunehmen. Hier liegt es nahe, entsprechend den im Rahmen der von der Beklagten und der Nebenintervenientin vorgelegten Gutachten angewandten Messverfahren das textile Band spannungsfrei auszubreiten und linear zu vermessen.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt nicht, dass im Rahmen der von der Beklagten und der Nebenintervenientin vorgelegten Gutachten nicht s\u00e4mtliche Gr\u00f6\u00dfen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform untersucht wurden. Jedoch zeigen die untersuchten Gr\u00f6\u00dfen signifikante Unterschiede zu den Messergebnissen der Kl\u00e4gerin auf, so dass davon auszugehen ist, dass die angewandten Messmethoden zu grunds\u00e4tzlich unterschiedlichen Ergebnissen f\u00fchren und die Messmethoden der Kl\u00e4gerin nicht geeignet sind, die tats\u00e4chliche L\u00e4nge des inneren Umfangs des Bandes zu ermitteln. Zu der L\u00e4nge des inneren Umfangs des Bandes in ungespanntem Zustand fehlt es an substantiiertem Vortrag der Kl\u00e4gerin. Insbesondere behauptet die Kl\u00e4gerin nicht, dass bei einer Messung des textilen Bandes in aufgeschnittenem und ausgebreitetem Zustand das geforderte \u00dcberma\u00df der Gleitschutzvorrichtung gegeben sei. Die Kl\u00e4gerin hat vor diesem Hintergrund nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass Merkmal f) bei der Messung des textilen Bandes in ungespanntem Zustand und unter Bezugnahme auf einen zugeordneten, vorschriftsm\u00e4\u00dfig aufgepumpten Neureifen von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht wird. Dass die verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ggf. auch bei einer Verwendung mit kleineren als den empfohlenen Reifen noch funktionsf\u00e4hig sein k\u00f6nnten, hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen und ist \u2013 unter anderem im Hinblick auf eine ggf. abweichende Reifenbreite \u2013 auch nicht offensichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 101 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01241 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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