{"id":3305,"date":"2009-10-13T17:00:17","date_gmt":"2009-10-13T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3305"},"modified":"2016-05-25T13:43:12","modified_gmt":"2016-05-25T13:43:12","slug":"4a-o-26607-textil-schneeketten-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3305","title":{"rendered":"4a O 266\/07 &#8211; Textil-Schneeketten III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01240<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Oktober 2009, Az. 4a O 266\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4865\">2 U 72\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 19.12.2007 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens und der Nebenintervention tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 165 xxx B9 (Nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung in Anspruch. Die zugrunde liegende PCT-Anmeldung wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 06.04.1999 am 06.04.2000 eingereicht und am 02.01.2002 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 14.12.2005 ver\u00f6ffentlicht. Am 22.03.2006 wurde eine um Schreibfehler korrigierte Patentschrift ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents (DE 600 24 xxx) steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Gegen das Verf\u00fcgungspatent wurde Einspruch eingelegt, den das Europ\u00e4ische Patentamt durch rechtskr\u00e4ftige Entscheidung vom 08.05.2008 zur\u00fcckgewiesen hat.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eA gliding preventer for vehicle wheels\u201c (\u201eGleitschutzvorrichtung f\u00fcr Fahrzeugr\u00e4der\u201c). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht eine Kombination aus den Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 geltend.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache:<\/p>\n<p>A device to be fitted on a vehicle wheel (1) of a predetermined size in order to increase the friction between the wheel and the road surface during winter conditions comprising a belt (3) made substantially from textile material and intended to encircle the tread (4) of the wheel (2) and be held in place by means of flexible inner and outer side portions (5, 8) which, at least on the inner side of the wheel, is tightened by means of an elastic member (7)<\/p>\n<p>characterized in that<\/p>\n<p>the belt (3) is to encircle the tread (4) with a clearance resulting from the internal circumference of the belt (3) being at least 4 % larger than the largest circumference oft he tread (4) of the wheel (1).<\/p>\n<p>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung lautet Patentanspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Anbringen an einem Fahrzeugrad (1) vorgegebener Gr\u00f6\u00dfe, um unter den Winterverh\u00e4ltnissen die Reibung zwischen dem Rad und der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che zu erh\u00f6hen, die ein wesentlich aus textilem Material hergestelltes Band (3) umfasst, das daf\u00fcr vorgesehen ist, die Lauffl\u00e4che (4) des Rades (1) zu umgeben und mittels flexibler innerer und \u00e4u\u00dferer seitlicher Abschnitte (5, 8) festgehalten zu werden, die, mindestens an der inneren Seite des Rades, mittels eines elastischen Gliedes (7) festgespannt ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>das Band (3) vorgesehen ist, die Lauffl\u00e4che (4) in einem durch den inneren Umfang des Bandes (3) ergebenden Abstand zu umgeben, der um mindestens 4 % gr\u00f6\u00dfer als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che (4) des Rades (1) ist.<\/p>\n<p>Patentanspruch 2 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der innere Umfang des Bandes (3) um 4-10 %, bevorzugt um 5-6 % gr\u00f6\u00dfer als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che (4) des Rades ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden die Seitenansicht und die Schnittansicht einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform aus der Verf\u00fcgungspatentschrift wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bietet in Deutschland unter der Produktbezeichnung \u201eA\u201c rutschfeste Textilbez\u00fcge f\u00fcr Kfz-Reifen (Nachfolgend: Angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an, die von der italienischen Firma B S.r.I. hergestellt werden. Auf ihrer italienischen Internetseite bewirbt die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter anderem mit folgenden Darstellungen:<\/p>\n<p>Auf der Internetseite findet sich weiter eine Tabelle (Anlage EVK11), die eine Zuordnung der angebotenen Gr\u00f6\u00dfen des \u201eA\u201c zu g\u00e4ngigen Reifentypen vornimmt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere sei der innere Umfang des die Lauffl\u00e4che des Rades umgebenden textilen Bandes \u2013 bei Einhaltung der Empfehlungen der Verf\u00fcgungsbeklagten zur Wahl der richtigen Gr\u00f6\u00dfe \u2013 stets um mindestens etwa 4 % gr\u00f6\u00dfer als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des jeweils zugeordneten Rades. Insoweit seien die von ihr angewandten Messmethoden (\u201eGauging\u201c-Methode und \u201ePinching\u201c-Methode) geeignet, den inneren Umfang des textilen Bandes in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise zu bestimmen. Denn das Verf\u00fcgungspatent sei dahingehend auszulegen, dass die Umfangsmessung in montiertem Zustand stattzufinden habe, wobei eine leichte Dehnung des Bandes hinzunehmen sei. Der Umfang der Lauffl\u00e4che des jeweils zugeordneten Rades k\u00f6nne \u00fcber die offiziellen Reifentabellen der E.T.R.T.O. bestimmt werden, wobei allerdings der Abrieb bei Gebrauch der Reifen zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 13.12.2007 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte eine einstweilige Verf\u00fcgung beantragt, die das Landgericht D\u00fcsseldorf am 19.12.2007 antragsgem\u00e4\u00df wie folgt erlassen hat:<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird untersagt,<br \/>\nBez\u00fcge zum Anbringen an Kraftfahrzeugr\u00e4dern vorgegebener Gr\u00f6\u00dfe, um unter den Winterverh\u00e4ltnissen die Reibung zwischen dem Rad und der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che zu erh\u00f6hen, die ein wesentlich aus textilem Material hergestelltes Band umfassen, das daf\u00fcr vorgesehen ist, die Lauffl\u00e4che des Rades zu umgeben und mittels flexibler innerer und \u00e4u\u00dferer seitlicher Abschnitte festgehalten zu werden, die mindestens an der inneren Seite des Rades mittels eines elastischen Gliedes festgespannt sind,<br \/>\nin Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn das Band vorgesehen ist, die Lauffl\u00e4che in einem sich durch den inneren Umfang des Bandes ergebenden Abstand zu umgeben, der um mindestens 4 % und h\u00f6chstens 10 % gr\u00f6\u00dfer als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades ist.<\/p>\n<p>Gegen diesen Beschluss hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 15.05.2009 Widerspruch eingelegt. Durch Schriftsatz vom 03.09.2009 ist die Firma B S.r.I. dem Rechtsstreit auf Seiten der Verf\u00fcgungsbeklagten beigetreten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 19.12.2007 zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte und die Nebenintervenientin beantragen,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 19.12.2007 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Verf\u00fcgungspatent nicht, da bei keiner der angebotenen Gr\u00f6\u00dfen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der innere Umfang des Bandes um mindestens 4 % gr\u00f6\u00dfer sei als der Umfang der Lauffl\u00e4che des zugeordneten Reifens. Zur Bestimmung des vorbezeichneten Gr\u00f6\u00dfenunterschiedes sei nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre das textile Band in ungedehntem Zustand zu messen. Hierzu sei die von ihnen gew\u00e4hlte Messmethode geeignet, bei der das textile Band aufgeschnitten, der L\u00e4nge nach ausgebreitet und anschlie\u00dfend ausgemessen werde. Die Messergebnisse k\u00f6nnten sodann mit den Reifenumfangsangaben der E.T.R.T.O. verglichen werden, wobei ein Abrieb au\u00dfer Betracht zu bleiben habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.09.2009 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 19.12.2007 war aufzuheben, da der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zwar zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEs fehlt an einem Verf\u00fcgungsanspruch, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach dem Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.09.2009 nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zusteht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Gleitschutzvorrichtung, welche auf ein Fahrzeugrad montiert wird, um die Reibung zwischen dem Rad und der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che bei winterlichen Stra\u00dfenverh\u00e4ltnissen zu erh\u00f6hen. Es handelt sich dabei um eine alternative Vorrichtung zu den \u00fcblichen Schneeketten, die mit einem Gleitschutzg\u00fcrtel aus Textilmaterial ausgef\u00fchrt ist. Dieser Gleitschutzg\u00fcrtel umgibt die Lauffl\u00e4che des Rades und wird durch flexible, mit mindestens einem Spannelement am Rad fixierte Seitenteile innen und au\u00dfen in Position gehalten. (Anlage EVK2, Abs. [0001])<\/p>\n<p>Eine solche Vorrichtung war im Stand der Technik aus der US 2,682,907 bekannt. Als Nachteil der dort beschriebenen Erfindung hebt die Patentbeschreibung hervor, dass der Gleitschutzg\u00fcrtel sehr eng am Fahrzeugrad h\u00e4ngt und nicht auf das Rad aufgebracht werden kann, ohne dass dieses vom Boden angehoben wird. (Anlage EVK2 Abs. [0004])<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift benennt daher als Aufgabe (technisches Problem), eine Gleitschutzvorrichtung der vorbeschriebenen Art bereitzustellen, die an dem Fahrzeugrad auch dann befestigt werden kann, wenn das Rad auf der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che mit dem vollen Gewicht des Fahrzeugs ruht, vorzugsweise auch dann, wenn das Rad in mehr oder weniger tiefem Schnee steckt. (Anlage EVK2 Abs. [0005])<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Verf\u00fcgungspatent nach den geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Vorrichtung zum Anbringen an einem Fahrzeugrad (1) vorgegebener Gr\u00f6\u00dfe, um unter Winterverh\u00e4ltnissen die Reibung zwischen dem Rad und der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che zu erh\u00f6hen,<br \/>\nb) wobei die Vorrichtung ein wesentlich aus textilem Material hergestelltes Band (3) umfasst,<br \/>\nc) das daf\u00fcr vorgesehen ist, die Lauffl\u00e4che (4) des Rades (1) zu umgeben, und<br \/>\nd) das daf\u00fcr vorgesehen ist, mittels flexibler innerer und \u00e4u\u00dferer seitlicher Abschnitte (5, 8) festgehalten zu werden,<br \/>\ne) wobei der seitliche Abschnitt zumindest an der inneren Seite des Rades mittels eines elastischen Gliedes (7) festgespannt ist,<br \/>\nf) wobei das Band (3) dazu bestimmt ist, die Lauffl\u00e4che (4) in einem Abstand zu umgeben, welcher sich daraus ergibt, dass der innere Umfang des Bandes mindestens 4% und h\u00f6chstens 10 % gr\u00f6\u00dfer ist als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades.<\/p>\n<p>Soweit die eingetragene deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 dahingehend lautet, dass der Abstand zwischen der Lauffl\u00e4che des Rades und dem inneren Umfang des Bandes um mindestens 4 % gr\u00f6\u00dfer sein soll als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades, beruht dies ersichtlich auf einer fehlerhaften \u00dcbersetzung. In der englischen Verfahrenssprache hei\u00dft es an dieser Stelle:<\/p>\n<p>\u201e\u2026 the belt is to encircle the tread with a clearance resulting from the internal circumference of the belt being at least 4 % larger than the largest circumference of the tread of the wheel.\u201c<\/p>\n<p>Die angegebene Gr\u00f6\u00dfenrelation ist hiernach auf den inneren Umfang des Bandes und den gr\u00f6\u00dften Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades bezogen. Dies findet seine Best\u00e4tigung in dem Wortlaut von Patentanspruch 2 sowie in den Abs\u00e4tzen [0006] und [0018] der Verf\u00fcgungspatentschrift.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Eine Verwirklichung des Merkmals f), wonach der innere Umfang des Bandes bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um mindestens 4 % und h\u00f6chstens 10 % gr\u00f6\u00dfer sein soll als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades, l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWeder der Patentanspruch selbst noch die Patentbeschreibung oder die Zeichnungen enthalten konkrete Angaben dazu, auf welche Weise der innere Umfang des Bandes und der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades bestimmt werden sollen. Vielmehr ist es dem Fachmann \u00fcberlassen, welche Messmethode angewandt wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist weder dem Wortlaut der Patentanspr\u00fcche noch der Beschreibung zu entnehmen, dass der innere Umfang des Bandes im aufgezogenen und hierdurch ggf. gedehnten Zustand gemessen werden soll. Dass das textile Band die Lauffl\u00e4che des Rades in einem Abstand umgeben soll, bezeichnet lediglich die Lage des Bandes am Rad, enth\u00e4lt aber keinen Hinweis auf ein bestimmtes Messverfahren. Bei funktionaler Betrachtung ist der Patentschrift vielmehr zu entnehmen, dass es auf eine Montage des Bandes mit ggf. damit einhergehender Dehnung des Bandes f\u00fcr die Bestimmung des Abstandes zwischen der Gleitschutzvorrichtung und dem Reifen nicht ankommt. Denn dieser Abstand hat nach der Patentbeschreibung den Zweck, die Gleitschutzvorrichtung auch dann an dem Reifen befestigen zu k\u00f6nnen, wenn dieser mit dem vollen Gewicht des Fahrzeugs auf der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che ruht (Anlage EVK2 Abs. [0005]). Daraus und aus dem Umstand, dass der Abstand mindestens 4 % betragen soll, ist f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, dass der gr\u00f6\u00dfere Umfang der Gleitschutzvorrichtung gegen\u00fcber dem Reifenumfang nicht erst durch eine Dehnung erreicht werden soll, sondern auf den ungespannten Zustand bezogen ist, weil nur hierdurch erm\u00f6glicht wird, die Gleitschutzvorrichtung auf das auf der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che ruhende Rad aufzuziehen.<\/p>\n<p>Der solcherma\u00dfen ermittelte innere Umfang des Bandes ist ins Verh\u00e4ltnis zu setzen zu dem Umfang der Lauffl\u00e4che eines vorgegebenen Rades. Aus der Bezugnahme auf einen vorgegebenen Reifen entnimmt der Fachmann, dass nicht jeder beliebige Reifen, sondern eben ein bestimmter Reifen f\u00fcr die Umfangsmessung ma\u00dfgebend sein soll. F\u00fcr die Messung heranzuziehen ist ein bestimmter, vorschriftsm\u00e4\u00dfig aufgepumpter Neureifen. Insofern ist dem Fachmann bekannt, dass es genormte Gr\u00f6\u00dfen f\u00fcr Reifen und Felgen gibt, so dass er die Gleitschutzvorrichtung entsprechend f\u00fcr diese Gr\u00f6\u00dfen konzipieren wird. Auch der Anwender, der eine Gleitschutzvorrichtung benutzt, wird sich an den f\u00fcr Neureifen bekannten Gr\u00f6\u00dfen, etwa den von der European Tyre and Rim Technical Organisation (E.T.R.T.O.) ver\u00f6ffentlichten Tabellen, orientieren. Eine andere Auslegung w\u00fcrde das Merkmal f) der Beliebigkeit preisgeben und die Abgrenzung zum Stand der Technik, in dem eng anliegende Gleitschutzvorrichtungen bekannt waren, vernachl\u00e4ssigen.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin demgegen\u00fcber unter Berufung auf das Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 08.12.1977 (GRUR 1978, 425 ff. &#8211; Umlenkt\u00f6pfe) die Auffassung vertritt, dass der Abrieb der Reifen zu ber\u00fccksichtigen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. In der betreffenden Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit der Frage einer r\u00e4umlichen Ver\u00e4nderung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Abnutzung auseinandergesetzt und festgestellt, dass eine Patentverletzung auch dann zu bejahen sein kann, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erst durch ihre bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Abnutzung in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatentes f\u00e4llt. Diese Entscheidung betraf allein die Ver\u00e4nderung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Demgegen\u00fcber geht es vorliegend nicht um eine Abnutzung der Gleitschutzvorrichtung, sondern um einen Abrieb des lediglich als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents dienenden Reifens. Diese Bezugsgr\u00f6\u00dfe muss feststehen, da andernfalls der Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents der Beliebigkeit preisgegeben w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zu derselben Auffassung ist auch das Europ\u00e4ische Patentamt in seiner Entscheidung vom 08.05.2008 (Anlage PBP1) gelangt. Dort wird im Hinblick auf die Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung die Auffassung vertreten, dass es f\u00fcr den Fachmann naheliegend ist, die Messung an einer ungespannten Gleitschutzvorrichtung und einem neuen Reifen durchzuf\u00fchren. In dieser Einsch\u00e4tzung liegt eine gewichtige sachverst\u00e4ndige Stellungnahme, die auch im Verletzungsverfahren zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. BGH, GRUR 1998, 895 ff. \u2013 Regenbecken) und der sich die Kammer aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen auch im Rahmen der Auslegung des Verf\u00fcgungspatents anschlie\u00dft. Diese Auslegung bietet zugleich ausreichende Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte (vgl. hierzu auch: BGH, GRUR 2009, 653 ff. \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine).<\/p>\n<p>Wurden der innere Umfang des Bandes und der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Reifens solcherma\u00dfen ermittelt, sind die Messergebnisse zueinander ins Verh\u00e4ltnis zu setzen. Die Verf\u00fcgungspatentschrift erfordert, dass der innere Umfang des Bandes um mindestens 4 % gr\u00f6\u00dfer ist als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Reifens. Dieser untere Grenzwert nimmt an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Erfindungsgegenstands teil. Eine Unterschreitung f\u00fchrt aus dem Schutz des Verf\u00fcgungspatents heraus.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor diesem Hintergrund hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal f) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat zur Messung des inneren Umfangs des textilen Bandes zwei Messmethoden entwickelt, die sie als \u201eGauging-Methode\u201c und als \u201ePinching-Methode\u201c bezeichnet. Bei der Gauging-Methode wird ein Referenzreifen ausgew\u00e4hlt, dessen Reifenumfang um mindestens 4 % gr\u00f6\u00dfer ist als der f\u00fcr die jeweilige Gleitschutzvorrichtung empfohlene Reifen. Kann die Gleitschutzvorrichtung auf diesen Referenzreifen aufgezogen werden, bedeutet dies nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die Gleitschutzvorrichtung gegen\u00fcber dem empfohlenen Reifen in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise ein Spiel von mindestens 4 % aufweist. Im Rahmen der Pinching-Methode wird die Gleitschutzvorrichtung auf einen empfohlenen Reifen aufgezogen. Nach der Montage wird die Gleitschutzvorrichtung mitsamt dem Reifen an der Oberseite angehoben, so dass das textile Band an der Unterseite gestrafft wird und sich an der Oberseite eine Falte bildet. Diese Falte wird ausgemessen, um das \u00dcberma\u00df der Gleitschutzvorrichtung zu bestimmen.<\/p>\n<p>Anhand dieser Messverfahren kommt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 jedenfalls f\u00fcr einen Teil der empfohlenen Reifengr\u00f6\u00dfen \u2013 einen Innenumfang aufweist, der um mindestens 4 % gr\u00f6\u00dfer ist als der Umfang des jeweiligen (neuen) Referenzreifens. An den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angewandten Messverfahren erscheint problematisch, dass diese weitere Schritte vorsehen als eine einfache L\u00e4ngenmessung mit dem Meterma\u00df. So wird die Gleitschutzvorrichtung bei dem Aufziehen auf einen \u00fcbergro\u00dfen Referenzreifen nach der Gauging-Methode unter Umst\u00e4nden einer st\u00e4rkeren Krafteinwirkung ausgesetzt als dies bestimmungsgem\u00e4\u00df vorgesehen ist. Im Rahmen der Pinching-Methode wirken die Gewichtskr\u00e4fte des mittels der Gleitschutzvorrichtung angehobenen Reifens auf das textile Band ein. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt zwar vor, die Dehnbarkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht so gro\u00df, dass sie bei den angewandten Messverfahren zu relevanten Messabweichungen f\u00fchren w\u00fcrde, woher die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aber diese Gewissheit nimmt, erkl\u00e4rt sie nicht. Zu den Auswirkungen einer Dehnung oder Verspannung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf die Messergebnisse fehlt es an substantiiertem Vortrag. Zweifel an der Genauigkeit der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegten Messergebnisse ergeben sich auch deshalb, weil die Messergebnisse nach der Gauging-Methode teilweise stark von den Ergebnissen nach der Pinching-Methode abweichen. So ergibt sich etwa f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe TG 76 nach der Gauging-Methode ein \u00dcberma\u00df von 5,4 %, nach der Pinching-Methode hingegen ein \u00dcberma\u00df von 7,4 % (vgl. zu 4a O 267\/07: Anlage K12, S. 16 u. 22). Dabei wird nicht einmal eine eindeutige Tendenz sichtbar, etwa dass das \u00dcberma\u00df der Gleitschutzvorrichtung nach der Gauging-Methode stets etwas kleiner ausf\u00e4llt als nach der Pinching-Methode. So wurde etwa bei der Gr\u00f6\u00dfe TG 74 nach der Gauging-Methode ein \u00dcberma\u00df von 5,7 % und nach der Pinching-Methode ein \u00dcberma\u00df von 4,9 % ermittelt (vgl. zu 4a O 267\/07: Anlage K12 S. 15 u. 22). Die Messergebnisse der einen Methode sind mal kleiner, mal gr\u00f6\u00dfer als diejenigen der anderen Methode. Unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass sich im Hinblick auf den niedrigen Grenzwert von 4 % auch geringe Abweichungen in den Messergebnissen auf die Frage der Patentverletzung auswirken k\u00f6nnen, sind die festgestellten Differenzen zwischen den Messergebnissen nach der Gauging-Methode und nach der Pinching-Methode jedenfalls nicht unerheblich.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt den Messergebnissen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zwei Gutachten gegen\u00fcber, ausweislich derer das \u00dcberma\u00df der Gleitschutzvorrichtung gegen\u00fcber dem jeweiligen Referenzreifen in keinem Fall das Mindestma\u00df von 4 % erreicht. Zur Vorbereitung der dortigen Messungen wurde der Gleitschutzg\u00fcrtel aufgeschnitten, an einem Ende befestigt, zum Zwecke der Entfernung von Falten und Knicken spannungsfrei ausgebreitet und anschlie\u00dfend mit einem Meterma\u00df ausgemessen. Diese Messungen ergaben ein \u00dcberma\u00df der Gleitschutzvorrichtung gegen\u00fcber dem Reifen von maximal 3,43 % (vgl. Anlagen PBP3, PBP5 und PBP7).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stellt sich auf den Standpunkt, die seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Gutachten gelangten bereits deshalb zu fehlerhaften Messergebnissen, weil die Gleitschutzvorrichtung nicht in montiertem, sondern in aufgeschnittenem und ausgebreiteten Zustand gemessen worden sei. Dieses Argument vermag hingegen nicht zu \u00fcberzeugen. Denn die Patentschrift erfordert gerade nicht &#8211; wie oben unter Ziffer I. 1. a) ausgef\u00fchrt -, dass der innere Umfang des textilen Bandes in aufgezogenem Zustand gemessen wird. Im \u00dcbrigen vermag diese Kritik an den Messergebnissen der Gegenseite nicht die Differenzen in den eigenen Messergebnissen zu erkl\u00e4ren. Die mit den Messverfahren der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erlangten Ergebnisse sind vor diesem Hintergrund nicht hinreichend tragf\u00e4hig, so dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass der innere Umfang des textilen Bandes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stets um mindestens 4 % gr\u00f6\u00dfer ist als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des f\u00fcr die jeweilige Gr\u00f6\u00dfe empfohlenen (Neu-) Reifens. Dass die verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ggf. auch bei einer Verwendung mit kleineren als den empfohlenen Reifen noch funktionsf\u00e4hig sein k\u00f6nnten, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht vorgetragen und ist \u2013 unter anderem im Hinblick auf eine ggf. abweichende Reifenbreite \u2013 auch nicht offensichtlich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 101 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 S. 1 u. 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01240 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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