{"id":3303,"date":"2009-03-03T17:00:25","date_gmt":"2009-03-03T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3303"},"modified":"2016-04-27T13:41:10","modified_gmt":"2016-04-27T13:41:10","slug":"4a-o-26507-spannungsverteiler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3303","title":{"rendered":"4a O 265\/07 &#8211; Spannungsverteiler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01113<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. M\u00e4rz 2009, Az. 4a O 265\/07<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 186 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 17.05.2000 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 28.05.1999 angemeldet wurde. Die in deutscher Verfahrenssprache eingereichte Anmeldung wurde am 13.03.2002 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 11.12.2002. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.09.2008 beim Bundespatentgericht (BPatG) eine Nichtigkeitsklage gegen die Kl\u00e4gerin eingereicht mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. Bislang wurde \u00fcber die Nichtigkeitsklage noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Stromverteilungssystem. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf die Patentanspr\u00fcche 1 und 5 des Klagepatents. Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Stromverteilungssystem im DC-Niedervoltbereich, insbesondere im 24 V DC-Bereich, mit einer Anzahl von Stromkreisen (3) mit jeweils einem ein Leistungsteil (11) aufweisenden elektronischen Schutzschalter (4) als Kurzschluss- und\/oder \u00dcberlastschutz, wobei die Stromkreise (3) von einer Stromversorgung (1) gemeinsam gespeist sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n&#8211; dass die Stromversorgung mittels eines getakteten Netzteils (1) erfolgt, und<br \/>\n&#8211; dass der oder jeder elektronische Schutzschalter (4) eine einstellbare Strombegrenzung umfasst, wobei<br \/>\nim \u00dcberlastfall bei \u00dcberschreiten einer ersten einstellbaren Stromschwelle eine Sperrung des Leistungsteils (11) nach Ablauf einer ersten einstellbaren Abschaltzeit erfolgt und<br \/>\nim Kurzschlussfall eine Begrenzung des Stromes durch das Leistungsteil (11) auf eine zweite einstellbare Stromschwelle und eine Sperrung des Leistungsteils (11) nach Ablauf einer zweiten Abschaltzeit erfolgt.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch 5 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>5. Verwendung eines elektronischen Schutzschalters (4) mit einstellbarer Strombegrenzung als Kurzschluss- und\/oder \u00dcberlastschutz in einem Stromverteilungssystem (2) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in verkleinerter Form zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet, die aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt schematisch ein von einem getakteten Netzteil versorgtes Stromverteilungssystem mit einer Anzahl von Stromkreisen mit elektronischen Schutzschaltern als Schutzeinrichtung. Figur 2 ist die Darstellung eines Blockschaltbildes mit den Funktionsbausteinen eines elektronischen Schutzschalters. In der Figur 4 ist in einem Strom-Zeit-Diagramm die Kennlinie des elektronischen Schutzschalters wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Stromverteilungssysteme unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Es handelt sich um einen Spannungsverteiler f\u00fcr den DC-Niederspannungsbereich (Eingangsspannung von 19,2 bis 26,4 V DC) mit Anschl\u00fcssen f\u00fcr vier parallel geschaltete Stromkreise, die von einem Netzteil mit Strom versorgt werden. Die Stromkreise weisen jeweils einen elektronischen Schutzschalter auf, \u00fcber den der Strom im jeweiligen Stromkreis gesperrt und auch begrenzt werden kann. Der Nutzer kann einen Ausl\u00f6sewert im Bereich zwischen 0,5 A und 4 A beim Typ B1 und B1-R (beziehungsweise 0,5 A und 3,8 A beim Typ B1-RS) festlegen. Wird dieser Wert \u00fcberschritten, wird der Strom je nach Wahl des Betriebs-Modus innerhalb von 100 ms (Standard-Erkennung) oder innerhalb von 20 ms (Sofortige Erkennung) abgeschaltet. Dar\u00fcber hinaus gibt es einen weiteren Ausl\u00f6sewert, auf den der Strom von vornherein begrenzt wird. Anschlie\u00dfend wird der Strom gesperrt. Die Beklagte empfiehlt in dem zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6rigen Datenblatt die Verwendung bestimmter Netzteile der Baureihen mit den Bezeichnungen \u201eC1\u201c und \u201eC2\u201c. Es handelt sich dabei um getaktete Netzteile. Nachstehend ist ein Blockschaltbild einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgebildet, das aus dem zugeh\u00f6rigen Datenblatt stammt. Au\u00dferdem sind vier Strom-Zeit-Diagramme zu sehen, in denen die Kennlinien von zwei verschiedenen Typen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den beiden Modi Standard- und Sofortige Erkennung dargestellt sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 eine zweite Stromschwelle f\u00fcr die Strombegrenzung eingestellt werden. Der Wert der Strombegrenzung sei in einem nicht fl\u00fcchtigen Speicher, einem so genannten EEPROM, hinterlegt, der beliebig programmiert werden k\u00f6nne. Dazu hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzend vorgetragen, dass die Steuerung des Leistungsteils durch den Mikroprozessor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge. Dies habe zur Voraussetzung, dass eine zweite Stromschwelle einprogrammiert werde, bei deren \u00dcberschreiten der Mikroprozessor \u00fcber das Leistungsteil den Strom begrenzen k\u00f6nne. Dann sei es aber auch m\u00f6glich, ohne \u00c4nderung der Hardware die zweite Stromschwelle durch eine Software\u00e4nderung umzuprogrammieren und insofern die zweite Stromschwelle einzustellen. Dies reiche f\u00fcr eine Einstellbarkeit im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Im \u00dcbrigen sei die Einstellbarkeit einer zweiten Stromschwelle auch aus den von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 vorgenommenen Messungen an einem Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennbar. Die Messergebnisse zeigten, dass im Standard-Modus eine Begrenzung auf ungef\u00e4hr 6,0 A stattfinde. Im Modus Sofortige Erkennung werde der Strom hingegen ausweislich des Strom-Zeit-Diagramms des Datenblatts auf 12,0 A begrenzt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Ansicht, dass das Leistungsteil des Schutzschalters aus dem Abschaltstromkreis und dem Strombegrenzungsschaltkreis gebildet werde, die beide in dem Blockschaltbild des Datenblatts zu sehen seien. Obwohl es sich um verschiedene Schaltkreise handele, sei es als ein Leistungsteil im Sinne des Klagepatentanspruchs anzusehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\na) Stromverteilungssysteme im DC-Niedervoltbereich, insbesondere im 24 V DC-Bereich, mit einer Anzahl von Stromkreisen mit jeweils einem ein Leistungsteil aufweisenden elektronischen Schutzschalter als Kurzschluss- und\/oder \u00dcberlastschutz, wobei die Stromkreise von einer Stromversorgung gemeinsam gespeist sind, zusammen mit getakteten Netzteilen f\u00fcr die Stromversorgung<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Stromversorgung mittels des getakteten Netzteils erfolgt, und bei denen der oder jeder elektronische Schutzschalter eine einstellbare Strombegrenzung umfasst, wobei im \u00dcberlastfall bei \u00dcberschreiten einer ersten einstellbaren Stromschwelle eine Sperrung des Leistungsteils nach Ablauf einer ersten einstellbaren Abschaltzeit erfolgt und im Kurzschlussfall eine Begrenzung des Stromes durch das Leistungsteil auf eine zweite einstellbare Stromschwelle und eine Sperrung des Leistungsteils nach Ablauf einer zweiten Abschaltzeit erfolgt,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nb) Stromverteilungssysteme im DC-Niedervoltbereich, insbesondere im 24 V DC-Bereich, mit einer Anzahl von Stromkreisen mit jeweils einem ein Leistungsteil aufweisenden elektronischen Schutzschalter als Kurzschluss- und\/oder \u00dcberlastschutz, wobei jeder elektronische Schutzschalter eine einstellbare Strombegrenzung umfasst, wobei im \u00dcberlastfall bei \u00dcberschreiten einer ersten einstellbaren Stromschwelle eine Sperrung des Leistungsteils nach Ablauf einer ersten einstellbaren Abschaltzeit erfolgt und im Kurzschlussfall eine Begrenzung des Stromes durch das Leistungsteil auf eine zweite einstellbare Stromschwelle und eine Sperrung des Leistungsteils nach Ablauf einer zweiten Abschaltzeit erfolgt, wobei die Stromkreise \u00fcber einen Eingang verf\u00fcgen, mittels dessen sie von einer Stromversorgung gemeinsam gespeist werden,<br \/>\nAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an diese zu liefern,<br \/>\ndie f\u00fcr die Stromversorgung mittels eines getakteten Netzteils geeignet sind,<br \/>\nohne<br \/>\n&#8211; im Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen<br \/>\nund\/oder<br \/>\n&#8211; im Falle des Lieferns von ihren Abnehmern die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000,00 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zugunsten der Kl\u00e4gerin einzuholen,<br \/>\ndass diese die Stromverteilungssysteme nicht ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 186 xxx zusammen mit getakteten Netzteilen einsetzen werden,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nc) elektronische Schutzschalter mit einstellbarer Strombegrenzung zur Verwendung als Kurzschluss- und\/oder \u00dcberlastschutz in einem Stromverteilungssystem im DC-Niedervoltbereich, insbesondere im 24 V DC-Bereich, mit einer Anzahl von Stromkreisen, wobei jeder Stromkreis einen elektronischen Schutzschalter aufweist und die Stromkreise von einer Stromversorgung in Form eines getakteten Netzteils gemeinsam gespeist sind, und wobei die Stromversorgung mittels des getakteten Netzteils erfolgt, und bei denen der oder jeder elektronische Schutzschalter eine einstellbare Strombegrenzung umfasst, wobei im \u00dcberlastfall bei \u00dcberschreiten einer ersten einstellbaren Stromschwelle eine Sperrung des Leistungsteils nach Ablauf einer ersten einstellbaren Abschaltzeit erfolgt und im Kurzschlussfall eine Begrenzung des Stromes durch das Leistungsteil auf eine zweite einstellbare Stromschwelle und eine Sperrung des Leistungsteils nach Ablauf einer zweiten Abschaltzeit erfolgt,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.04.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\n&#8211; wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen in Ablichtung vorzulegen hat,<br \/>\n&#8211; wobei die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 11.01.2003 zu machen sind und<br \/>\n&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen.<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 13.04.2002 bis zum 10.01.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11.01.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Verhandlung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden darf, abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits keine Strombegrenzung auf eine zweite Stromschwelle stattfinde. Da nach der mit dem Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten technischen Lehre die Stromsperre im \u00dcberlastfall nach einer ersten, und im Kurzschlussfall nach einer zweiten Abschaltzeit erfolge, m\u00fcsse die zweite Stromschwelle genau den Wert haben, an dem sich die Abschaltzeiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00e4nderten. Dies sei \u2013 ausgehend von den Strom-Zeit-Diagrammen des Datenblattes \u2013 bei 6,0 A der Fall. Der Strom werde jedoch tats\u00e4chlich nicht auf 6,0 A, sondern auf 12,0 A begrenzt.<br \/>\nAu\u00dferdem sei eine zweite Stromschwelle f\u00fcr die Strombegrenzung auch nicht einstellbar. Abgesehen davon, dass die Messungen der Kl\u00e4gerin unzureichend seien, ergebe sich dies auch aus den von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 durchgef\u00fchrten Messreihen. Sowohl im Modus Sofortige Erkennung als auch im Modus Standard-Erkennung werde der Strom auf den gleichen Wert begrenzt. Dieser liege bei ungef\u00e4hr 6,0 A, wenn f\u00fcr die Simulation des Laststroms ein Lastwiderstand verwendet werde, und bei ungef\u00e4hr 10,0 A, wenn ein elektronischer Lastsimulator verwendet werde.<br \/>\nWeiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in jedem Stromkreis nicht nur ein Leistungsteil aufweise, das sowohl der Begrenzung als auch der Sperrung des Stroms im \u00dcberlastfall und im Kurzschlussfall diene. Vielmehr seien in jedem Stromkreis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Abschaltstromkreis und ein Strombegrenzungsschaltkreis \u2013 also zwei Leistungsteile \u2013 vorhanden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der angegriffene Spannungsverteiler kein getaktetes Netzteil aufweise. Die Lehre der beiden geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche werde bei fast allen der im Datenblatt empfohlenen Netzteile nicht verwirklicht, weil diese eine Eigenschutzfunktion aufwiesen, so dass selbst im Kurzschlussfall kein Strom von mehr als 12 A geliefert werde. Bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung sei keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Strombegrenzung und in der Regel auch keine Stromsperrung erforderlich.<\/p>\n<p>Den Aussetzungsantrag begr\u00fcndet die Beklagte damit, dass die Nichtigkeitsklage nach ihrer Ansicht Erfolg haben werde, weil die erfindungsgem\u00e4\u00dfe technische Lehre durch den Stand der Technik nahe gelegt sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, Art. 2 \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der mit den Klagepatentanspr\u00fcchen 1 und 5 gesch\u00fctzten technischen Lehre weder in unmittelbarer, noch in mittelbarer Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein im DC-Niedervoltbereich arbeitendes Stromverteilungssystem. Der Klagepatentanspruch 5 bezieht sich auf die Verwendung eines elektronischen Schutzschalters in einem solchen Stromverteilungssystem.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Klagepatents sind Stromverteilungssysteme im Stand der Technik, zum Beispiel aus der DE 197 03 236 A1, allgemein bekannt. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt dazu aus, dass an die Betriebssicherheit eines Stromverteilungs- oder Energieversorgungssystems mit mehreren, von einem Niedervoltnetzteil gemeinsam gespeisten Stromkreisen hohe Anforderungen gestellt werden. \u00dcblicherweise seien in den einzelnen, zueinander parallel geschalteten Stromkreisen jeweils ein mechanischer Schutzschalter, gegebenenfalls ein Schaltorgan (Relais) und der eigentliche Verbraucher \u2013 zum Beispiel ein Aktor oder Sensor \u2013 hintereinander angeordnet. Dabei arbeite der mechanische Schutzschalter nach einer thermischen oder nach einer thermischen und magnetischen Abschaltkennlinie, wie dies beispielhaft aus \u201eSwitching, Protection and Distribution in Low-Voltage Networks\u201c (Siemens, 1994) bekannt sei.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird weiter ausgef\u00fchrt, dass in der Praxis zur Energie- oder Stromversorgung \u00fcblicherweise linear geregelte Netzteile oder Trafo-Netzteile mit einem Nennstrom von zum Beispiel 30 A und einem Kurzschlussstrom von ungef\u00e4hr 300 A eingesetzt werden. Aufgrund des hohen Kurzschlussstroms sei im Falle eines Kurzschlusses innerhalb eines Stromkreises sichergestellt, dass die Sicherung in diesem Stromkreis schnell genug ausl\u00f6se. Selbst wenn 20 oder mehr Stromkreise gleichzeitig von einem einzelnen derartigen Netzteil zu versorgen seien, sei sichergestellt, dass im Kurzschlussfall die vom linear geregelten Netzteil gelieferte Ausgangsspannung allenfalls unwesentlich zusammenbreche und den \u00fcbrigen vom Kurzschluss nicht betroffenen Stromkreisen die erforderliche Energie sicher zur Verf\u00fcgung gestellt werde.<\/p>\n<p>Anders verhalte es sich hingegen bei getakteten Netzteilen (auch unstetig geregelte Netzteile oder Schaltnetzteile genannt), die im Anlagenbau zunehmend Verwendung f\u00e4nden. Diese Netzteile lieferten zwar ebenfalls die gew\u00fcnschte Ausgangsspannung von beispielweise 24 V DC, aber nur einen im Vergleich zum Nennstrom geringf\u00fcgig h\u00f6heren Kurzschlussstrom, zum Beispiel 33 A im Verh\u00e4ltnis zum Nennstrom von 30 A. Die Klagepatentschrift kritisiert daran, dass bei einem solchen Kurzschlussstrom nicht sichergestellt sei, dass bei einem Kurzschluss innerhalb eines Stromkreises der Schutzschalter dieses Stromkreises zuverl\u00e4ssig ausl\u00f6se. Zum einen sch\u00fctze sich das Netzteil selbst und regele die Spannung nach unten. Zum anderen k\u00f6nne der notwendige Kurzschlussstrom aufgrund des Leitungswiderstandes langer Lastleitungen nicht flie\u00dfen. Im Extremfall \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 werde im Falle eines Kurzschlusses in einem Stromkreis die Ausgangsspannung des Netzteils und damit die Versorgungsspannung auch der \u00fcbrigen Stromkreise auf ann\u00e4hernd 0 V gesenkt. Der Kurzschlussstrom sei dann zu gering, um den mechanischen Schutzschalter auszul\u00f6sen. Eine thermische Ausl\u00f6sung erfolge bei Schutzschaltern mit der \u00fcblichen thermischen Kennlinie erst nach l\u00e4ngerer Zeit, also verz\u00f6gert. W\u00e4hrend dessen k\u00f6nne ein zuverl\u00e4ssiger Betrieb der \u00fcbrigen Stromkreise aufgrund der niedrigen Versorgungsspannung nicht gew\u00e4hrleistet werden. Somit sei bei einem Kurzschluss in einem einzelnen Stromkreis die Betriebssicherheit der gesamten Anlagen gef\u00e4hrdet. Da der mechanische Schutzschalter im betroffenen Stromkreis allenfalls verz\u00f6gert ausl\u00f6se, sei dar\u00fcber hinaus praktisch nicht feststellbar, welcher Stromkreis vom Kurzschluss betroffen sei, weil auch die \u00fcbrigen Stromkreise gest\u00f6rt seien.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt zum Stand der Technik weiter aus, dass aus der DE 197 03 236 A1 Schalteranordnungen f\u00fcr elektrische Bordnetz-Ger\u00e4te von Kraftfahrzeugen bekannt seien. Diese wiesen eine Anzahl von bestimmten Lasten zugeordneten elektronischen Schaltern auf, die bei \u00dcberschreiten der eingestellten Kurzschlussschwelle ihrerseits ein Statussignal an eine zentrale Steuereinheit abgaben und von dieser ein Schaltsteuersignal zur zeitlichen Begrenzung des Stroms und damit zur Abschaltung erhielten. Weiterhin seien aus dem \u201eCircuit Breaker Application Guide \u2013 Electronic Trip Circuit Breacer Basics\u201d (Square D Group Schneider, Juni 1996) elektromechanische Schutzschalter mit elektronischer Stromerfassung und Ansteuerung eines mechanischen Schaltelements bekannt. Die elektronische Stromerfassung und Ansteuerung erfolge mittels eines elektronischen Steuerger\u00e4tes, das die Einstellung von Stromschwellen und Abschaltzeiten erm\u00f6gliche. Dadurch werde eine selektive Abschaltung von Einzelsicherungen zeitlich vor einer Abschaltung einer \u00fcbergeordneten Hauptsicherung erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein Stromverteilungssystem mit einer Mehrzahl von mittels eines getakteten Netzteils gemeinsam versorgten Stromkreisen anzugeben, bei dem eine hohe Betriebssicherheit des Gesamtsystems gew\u00e4hrleistet ist. Insbesondere solle eine geeignete Schutzeinrichtung f\u00fcr ein derartiges Stromverteilungssystem angegeben werden.<\/p>\n<p>Dies soll durch die Patentanspr\u00fcche 1 und 5 des Klagepatents erreicht werden. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern.<\/p>\n<p>1. Stromverteilungssystem im DC-Niedervoltbereich, insbesondere im 24 V DC-Bereich<br \/>\n2. mit einer Anzahl von Stromkreisen (3);<br \/>\n3. die Stromkreise (3) sind von einer Stromversorgung (1) gemeinsam gespeist;<br \/>\n4. die Stromversorgung erfolgt mittels eines getakteten Netzteils (1);<br \/>\n5. die Stromkreise weisen jeweils einen elektronischen Schutzschalter (4) auf;<br \/>\n6. der elektronische Schutzschalter (4) wirkt als Kurzschluss- und\/oder \u00dcberlastschutz ;<br \/>\n7. der oder jeder elektronische Schutzschalter (4) weist ein Leistungsteil (11) auf;<br \/>\n8. der oder jeder elektronische Schutzschalter (4) umfasst eine einstellbare Strombegrenzung;<br \/>\n9. im \u00dcberlastfall bei \u00dcberschreiten einer ersten einstellbaren Stromschwelle erfolgt eine Sperrung des Leistungsteils (11) nach Ablauf einer ersten einstellbaren Abschaltzeit;<br \/>\n10. im Kurzschlussfall erfolgt eine Begrenzung des Stromes durch das Leistungsteil (11) auf eine zweite einstellbare Stromschwelle und eine Sperrung des Leistungsteils (11) nach Ablauf einer zweiten Abschaltzeit.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch 5, so wie er auch von der Kl\u00e4gerin im hiesigen Rechtsstreit geltend gemacht wird, kann wie nachstehend gegliedert werden.<\/p>\n<p>1. Verwendung eines elektronischen Schutzschalters (4) in einem Stromverteilungssystem (2) im DC-Niedervoltbereich, insbesondere im 24 V DC-Bereich;<br \/>\n2. das Stromverteilungssystem weist eine Anzahl von Stromkreisen (3) auf;<br \/>\n3. die Stromkreise (3) sind von einer Stromversorgung (1) gemeinsam gespeist;<br \/>\n4. die Stromversorgung erfolgt mittels eines getakteten Netzteils (1);<br \/>\n5. die Stromkreise weisen jeweils einen elektronischen Schutzschalter (4) auf;<br \/>\n6. der elektronische Schutzschalter (4) wirkt als Kurzschluss- und\/oder \u00dcberlastschutz ;<br \/>\n7. der oder jeder elektronische Schutzschalter (4) weist ein Leistungsteil (11) auf;<br \/>\n8. der oder jeder elektronische Schutzschalter (4) umfasst eine einstellbare Strombegrenzung;<br \/>\n9. im \u00dcberlastfall bei \u00dcberschreiten einer ersten einstellbaren Stromschwelle erfolgt eine Sperrung des Leistungsteils (11) nach Ablauf einer ersten einstellbaren Abschaltzeit;<br \/>\n10. im Kurzschlussfall erfolgt eine Begrenzung des Stromes durch das Leistungsteil (11) auf eine zweite einstellbare Stromschwelle und eine Sperrung des Leistungsteils (11) nach Ablauf einer zweiten Abschaltzeit.<\/p>\n<p>Der Vorteil der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung liegt laut Klagepatentschrift darin, dass durch die Verwendung von elektronischen Schutzschaltern in jedem Stromkreis eines Stromverteilungssystems, das von einem getakteten Netzteil versorgt wird, eine hohe Betriebssicherheit des entsprechenden Stromverteilungssystems gew\u00e4hrleistet werde. Im \u00dcberlast- oder Kurzschlussfall eines der Stromkreise werde innerhalb dieses Stromkreises ein ausreichender Leiterschutz sichergestellt, und die Versorgung der \u00fcbrigen Stromkreise mit m\u00f6glichst unverminderter Leistung sei gew\u00e4hrleistet. Die Ausgangsspannung des getakteten Netzteils und damit die Versorgungsspannung f\u00fcr die intakten Stromkreise sinke allenfalls unwesentlich ab.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 9 der vorstehenden Merkmalsgliederung nach Klagepatentanspruch 1 verwirklicht werden. Hinsichtlich des streitigen Merkmals 10 kann dahinstehen, ob der Strom im Kurzschlussfall auf eine zweite Stromschwelle begrenzt wird und diese Strombegrenzung durch dasselbe Leistungsteil erfolgt, das auch die Stromsperrung im \u00dcberlastfall vornimmt. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine zweite Stromschwelle einstellbar ist (Merkmal 10). Dies schlie\u00dft im vorliegenden Fall sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Benutzung der technischen Lehre nach Klagepatentanspruch 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus.<\/p>\n<p>1. Der Klagepatentanspruch 1 hat ein Stromverteilungssystem zum Gegenstand, dessen Betriebssicherheit auch dann gew\u00e4hrleistet sein soll, wenn es \u2013 in Abgrenzung zum Stand der Technik \u2013 mit einem getakteten Netzteil betrieben wird. Dies soll mit Hilfe elektronischer Schutzschalter geschehen, die in jedem Stromkreis eingebaut sind und nach der Lehre des Klagepatentanspruchs als Kurzschluss- und \u00dcberlastschutz wirken (Merkmal 8). Sowohl f\u00fcr den Kurzschlussfall als auch f\u00fcr den \u00dcberlastfall enth\u00e4lt der Klagepatentanspruch 1 Anweisungen, wie der Strom mittels des Schutzschalters geregelt werden soll (Merkmal 9 und 10). Der \u00dcberlastfall tritt ein, wenn eine bestimmte Stromschwelle \u2013 im Klagepatentanspruch als \u201eerste Stromschwelle\u201c bezeichnet \u2013 \u00fcberschritten wird. In einem solchen Fall wird das Leistungsteil, das hei\u00dft der Stromfluss, nach Ablauf einer bestimmten Abschaltzeit \u2013 im Klagepatentanspruch als \u201eerste Abschaltzeit\u201c bezeichnet \u2013 gesperrt (Merkmal 9). Im Kurzschlussfall wird der Strom hingegen unmittelbar auf eine bestimmte (zweite) Stromschwelle begrenzt (vgl. dazu auch Abs. [0014]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage rop 1). Nach Ablauf einer (zweiten) Abschaltzeit wird wiederum das Leistungsteil und damit der Strom gesperrt (Merkmal 10).<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 sollen die erste und zweite Stromschwelle und auch die erste Abschaltzeit einstellbar sein, wobei zwischen den Parteien lediglich die Einstellbarkeit der zweiten Stromschwelle streitig ist. F\u00fcr die Einstellbarkeit ist es erforderlich, dass die zweite Stromschwelle eines Stromverteilungssystems im konkreten Anwendungsfall ver\u00e4nderlich ist und jeweils in Abh\u00e4ngigkeit von den konkreten Bedingungen des Anwendungsfalls eingestellt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 und aus der Beschreibung des Klagepatents einschlie\u00dflich der zugeh\u00f6rigen Zeichnungen, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc zur Auslegung des Klagepatentanspruchs hinzuziehen sind.<\/p>\n<p>a) Der Klagepatentanspruch 1 verwendet nicht den Begriff \u201ezweite Stromschwelle\u201c, sondern \u201ezweite einstellbare Stromschwelle\u201c. Bereits aus dieser Wortwahl wird deutlich, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Stromverteilungssystem eine ver\u00e4nderliche zweite Stromschwelle aufweisen muss. Diese ist nicht fest eingestellt oder vorgegeben, sondern einstellbar. Dar\u00fcber hinaus muss die zweite Stromschwelle dauerhaft ver\u00e4nderlich sein. Es gen\u00fcgt nicht, dass sie bei der Herstellung des Stromverteilungssystems werkseitig vorgegeben wird und gegebenenfalls die theoretische M\u00f6glichkeit einer Umprogrammierung besteht, da weder der Wortlaut des Klagepatentanspruchs, noch die Beschreibung des Klagepatents zwischen einer werkseitigen und einer kundenseitigen Einstellung oder Einstellbarkeit der zweiten Stromschwelle differenzieren. Bei einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stromverteilungssystem muss auch in der konkreten Anwendungssituation die zweite Stromschwelle vom Anwender eingestellt werden k\u00f6nnen. Insofern unterscheidet sich der im Zusammenhang mit der zweiten Stromschwelle verwendete Begriff der Einstellbarkeit nicht von der Einstellbarkeit der ersten Stromschwelle oder ersten Abschaltzeit.<\/p>\n<p>b) Der Klagepatentanspruch 1 verwendet den Begriff \u201eeinstellbar\u201c auch im Zusammenhang mit der Strombegrenzung (Merkmal 7). Die Klagepatentschrift definiert eine \u201eeinstellbare Strombegrenzung\u201c als \u201eaktiv regel- oder steuerbar\u201c (Sp. 3 Z. 37-39) und l\u00e4sst insofern den Schluss zu, dass mit \u201eeinstellbar\u201c das Auf- und Zusteuern des Leistungsteils durch ein im Schutzschalter verwendetes Steuerteil gemeint ist (vgl. Sp. 3 Z. 48 bis 53 und zum Ausf\u00fchrungsbeispiel Sp. 6 Z. 44-55). Ob der Begriff \u201eeinstellbar\u201c in Bezug auf die Strombegrenzung in diesem Sinne zu verstehen ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann diese Auslegung nicht auf den Begriff der Einstellbarkeit in Bezug auf die zweite Stromschwelle \u00fcbertragen werden. F\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe einstellbare Stromschwelle gen\u00fcgt es nicht, wenn sie lediglich von einem Steuerteil geregelt oder gesteuert wird. Die Einstellbarkeit der zweiten Stromschwelle setzt vielmehr voraus, dass die Stromschwelle im Anwendungsfall jeweils von neuem festgesetzt werden kann. Denn das Steuerteil regelt allenfalls das Leistungsteil und damit die Stromst\u00e4rke. Abgesehen davon, dass im Klagepatentanspruch ein Steuerteil gar nicht erw\u00e4hnt wird, gibt es in der Klagepatentschrift auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Steuerteil die Stromschwellen oder Abschaltzeiten einstellt (es sei denn nach den Vorgaben des Anwenders). Das w\u00e4re auch fernliegend, denn die Stromschwellen sind ebenso wie die Abschaltzeiten \u2013 solange vom Anwender kein neuer Wert eingestellt wird \u2013 nicht variabel.<\/p>\n<p>c) Die Auslegung des Klagepatentanspruchs, wonach bei einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stromverteilungssystem in der konkreten Anwendungssituation jeweils von neuem die zweite Stromschwelle eingestellt werden kann, wird durch die Ausf\u00fchrungen des Klagepatents zum Stand der Technik gest\u00fctzt. Schutzschalter mit einer solchen einstellbaren zweiten Stromschwelle entsprechen den aus der \u201eCircuit Breaker Application Guide \u2013 Electronic Trip Circuit Breaker Basics\u201c bekannten elektromechanischen Schutzschaltern. Dabei erfolgte die elektronische Stromerfassung und Ansteuerung mittels eines elektronischen Steuerger\u00e4tes, das zur Anwendung in AC-Netzen einstellbare Frequenzregler aufwies und die Einstellung von Stromschwellen und Abschaltzeiten erm\u00f6glichte (Sp. 3 Z. 13-18). Bereits die Verwendung einstellbarer Frequenzregler am Steuerger\u00e4t weist darauf hin, dass hier der Anwender die Stromschwellen und Abschaltzeiten in der jeweiligen Anwendungssituation einstellen kann. Dass die durch den Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzte technische Lehre hinter dem Stand der Technik zur\u00fcckbleiben will, ist nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiteren Beschreibung des Klagepatents. Hinsichtlich des Ausf\u00fchrungsbeispiels wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass eine \u201euntere (erste) Stromschwelle praktisch beliebig einstellbar oder vorgebbar ist\u201c (Sp. 7 Z. 38-41). Es ist nicht ersichtlich, dass das Klagepatent durch die Verwendung des Begriffs \u201evorgebbar\u201c dem im Klagepatentanspruch verwendeten Begriff \u201eeinstellbar\u201c eine andere, \u00fcber die hier vorgenommene Auslegung hinausgehende Bedeutung verleihen will. Insbesondere folgt aus dieser Textstelle nicht, dass f\u00fcr die Einstellbarkeit im Sinne der Lehre des Klagepatents eine werkseitige Vorgabe der zweiten Stromschwelle gen\u00fcgt. Denn der Begriff \u201evorgebbar\u201c hat in den Wortlaut des Klagepatentanspruchs keinen Eingang gefunden. Dieser verwendet nur den Begriff \u201eeinstellbar\u201c. Dar\u00fcber hinaus kann der Begriff \u201evorgebbar\u201c nicht als \u201ewerkseitig oder herstellerseitig vorgegeben\u201c verstanden werden, weil das Klagepatent an keiner Stelle zwischen der Hersteller- oder Werkseite einerseits und der Kunden- oder Anwenderseite andererseits differenziert. Im Ergebnis verwendet die Klagepatentschrift den Begriff \u201evorgebbar\u201c (und eben nicht \u201evorgegeben\u201c) synonym f\u00fcr \u201eeinstellbar\u201c. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Textstelle in der Beschreibung des Klagepatents, \u201eim Kurzschlussfall w\u00fcrde theoretisch der Kurzschlussstrom eine vorgebbare zweite Stromschwelle (&#8230;) \u00fcbersteigen\u201c (Sp. 4 Z. 13-16), allenfalls als sprachlich ungenau anzusehen. Der Begriff \u201evorgebbar\u201c ist gleichbedeutend mit \u201eeinstellbar\u201c und ist dahingehen zu verstehen, dass die zweite Stromschwelle in der jeweiligen Anwendungssituation immer wieder neu vorgegeben, sprich: eingestellt, werden kann.<\/p>\n<p>d) Bei funktionaler Betrachtung liegt der Vorteil einer solchen zweiten einstellbaren Stromschwelle darin, dass das Stromverteilungssystem in der Praxis an die unterschiedlichen Bed\u00fcrfnisse im konkreten Anwendungsfall angepasst werden kann. Darauf wird auch in der Beschreibung des Klagepatents hingewiesen. Dazu hei\u00dft es w\u00f6rtlich, \u201ewesentliche Funktionsmerkmale des elektronischen Schutzschalters 4 sind somit einerseits die aktiv einstellbare Strombegrenzung und die einstellbaren Stromschwellen f\u00fcr \u00dcberlast und Kurzschluss in Abh\u00e4ngigkeit vom vorgebbaren Nennstrom IN des Leistungsteils 11 sowie die Schaltfunktion\u201c (So. 8 Z. 27-32). Der Lehre des Klagepatentanspruchs zufolge m\u00fcssen die Stromschwellen also vom Anwender mit R\u00fccksicht auf den verwendeten Nennstrom eingestellt werden k\u00f6nnen. Der Nennstrom in einem Stromkreis h\u00e4ngt von der im konkreten Anwendungsfall verwendeten Last ab.<\/p>\n<p>2. Ausgehend von der vorstehend vorgenommenen Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre keinen Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass bei dem beanstandeten Stromverteilungssystem die zweite Stromschwelle einstellbar ist (Merkmal 10).<\/p>\n<p>a) Unstreitig kann bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine erste Stromschwelle eingestellt werden. Aus dem zugeh\u00f6rigen Datenblatt (Anlage rop 5) ergibt sich, dass im Bereich zwischen 0,5 A bis 4,0 A beziehungsweise 3,8 A in Schritten von 0,1 A eine Stromschwelle f\u00fcr jeweils einen einzelnen Stromkreis festgelegt werden kann. \u00dcbersteigt der Strom innerhalb des Stromkreises den eingegebenen Wert, wird die Stromzufuhr f\u00fcr diesen Stromkreis abgeschaltet (vgl. die 3. Zeile der Tabelle auf S. 8 der Anlage rop 5). Diese Angaben finden sich in \u00e4hnlicher Form auch im Benutzerhandbuch (S. 10 und 22 der Anlage rop 6) und sind au\u00dferdem in Strom-Zeit-Diagrammen des Datenblatts (S. 6 der Anlage rop 5) beziehungsweise des Benutzerhandbuchs (S. 23 und 24 der Anlage rop 6) veranschaulicht. Weiterhin ist unstreitig eine erste Abschaltzeit einstellbar, nach der der Strom nach \u00dcberschreiten der ersten Stromschwelle gesperrt wird. Aus dem Datenblatt und dem Benutzerhandbuch ist ersichtlich, dass im Standard-Modus der Stromkreis innerhalb von 100 ms unterbrochen wird (vgl. dazu S. 8 der Anlage rop 5 und S. 22 der Anlage rop 6). Der Anwender kann zwischen den beiden Modi Standard-Erkennung und Sofortige Erkennung w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>b) Die Stromkreise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben neben der ersten (einstellbaren) Stromschwelle eine weitere Stromschwelle. Bei einem (theoretischen) Laststrom oberhalb dieser Stromschwelle, wird der Strom von vornherein auf diese Schwelle begrenzt und nach einer bestimmten Zeit gesperrt. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch nicht im Einzelnen dargelegt, dass diese Stromschwelle einstellbar ist. Sie hat dazu zun\u00e4chst nur vorgetragen, die zweite Stromschwelle sei im EEPROM hinterlegt, der beliebig programmiert werden k\u00f6nne. Auf das Bestreiten der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzend vorgetragen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Steuerung des Strombegrenzungsschaltkreises \u00fcber den Mikroprozessor des beanstandeten Stromverteilungssystems erfolge. Dies setze aber f\u00fcr eine wirksame Strombegrenzung voraus, dass eine zweite Stromschwelle einprogrammiert werde, bei deren \u00dcberschreiten der Mikroprozessor \u00fcber den Strombegrenzungsschaltkreis den Strom begrenzen k\u00f6nne. Auch wenn die zweite Stromschwelle nicht vom Anwender per Hand ge\u00e4ndert werden k\u00f6nne, sei es doch m\u00f6glich, ohne \u00c4nderung der Hardware die zweite Stromschwelle durch eine Software\u00e4nderung umzuprogrammieren und insofern die zweite Stromschwelle einzustellen. Dies sei f\u00fcr eine zweite einstellbare Stromschwelle im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 ausreichend.<\/p>\n<p>aa) Diese Auffassung der Beklagten greift nicht durch. Hinsichtlich der Einstellbarkeit der zweiten Stromschwelle setzt der Klagepatentanspruch voraus, dass die zweite Stromschwelle bei einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stromverteilungssystem jeweils in der konkreten Anwendungssituation von Neuem eingestellt werden. Das ist nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Die Kl\u00e4gerin hat lediglich die theoretische M\u00f6glichkeit einer Umprogrammierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgezeigt. Darauf kommt es aber nicht an. Insofern macht es auch keinen Unterschied, ob die zweite Stromschwelle nur durch eine Ver\u00e4nderung der Hardware oder \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin abstellt \u2013 allein durch eine Umprogrammierung der Software ge\u00e4ndert werden kann. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, ob der Gegenstand der Erfindung benutzt wird, ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Form, in der sie angeboten und vertrieben wird. In der Hinsicht ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so, wie sie ausweislich des Datenblattes und des Benutzerhandbuchs (rop 5 und rop 6) konfiguriert ist, nicht daf\u00fcr ausgelegt, eine zweite Stromschwelle im konkreten Anwendungsfall einstellen zu k\u00f6nnen. Die theoretische M\u00f6glichkeit einer Umprogrammierung, von der nicht einmal erkl\u00e4rt wird, wie sie erfolgen kann, unterscheidet sich insofern nicht von einer nachtr\u00e4glichen Ver\u00e4nderung der angegriffenen Vorrichtung durch einen Umbau. Ebenso wenig wie eine Hardware-\u00c4nderung vermag jedoch die theoretische M\u00f6glichkeit einer Umprogrammierung zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre f\u00fchren.<\/p>\n<p>bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Kl\u00e4gerin an einem Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrten Messungen (Anlage rop 8). Die mitgeteilten Messergebnisse sind nicht geeignet, die Behauptung der Kl\u00e4gerin, eine zweite Stromschwelle sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einstellbar, n\u00e4her zu konkretisieren. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Messungen vollst\u00e4ndig waren und zu belastbaren Messergebnisse f\u00fchrten.<\/p>\n<p>(1) Die Kl\u00e4gerin hat an einem Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Strommessungen im Standard-Modus durchgef\u00fchrt; bei einem Durchgang wurde die erste Stromschwelle auf 3,0 A, bei einem weiteren Durchgang auf 3,8 A gesetzt. In jedem Durchgang wurden verschieden hohe \u00dcberstr\u00f6me dazugeschaltet und dabei der im Lastkreis flie\u00dfende Strom und die Abschaltzeit gemessen. Nach den Messungen der Kl\u00e4gerin wurde der Strom bei einem (theoretischen) Laststrom oberhalb von 6,0 A auf ungef\u00e4hr 6,0 A begrenzt. Lediglich bei einem (theoretischen) Laststrom von &gt;&gt; 20 A fand eine Begrenzung auf 10,0 A statt (vgl. Anlage rop 8). Messungen im Modus Sofortige Erkennung f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin nicht durch. Vielmehr hat sie ihre Messergebnisse mit der im Datenblatt abgebildeten Strom-Zeit-Charakteristik verglichen (siehe S. 6 der Anlage rop 5) und die Auffassung vertreten, in dem Modus Sofortige Erkennung werde der Strom ausweislich der Grafik stets auf 12,0 A begrenzt. Daher k\u00f6nne der Anwender durch die Wahl des Modus auch die zweite Stromschwelle auf 6,0 A oder 12,0 A einstellen. Diese Auffassung vermag nicht zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>(2) Ausweislich der im Datenblatt beziehungsweise Benutzerhandbuch angegebenen Strom-Zeit-Kennlinie f\u00fcr den Modus Standard-Erkennung findet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls eine Strombegrenzung auf 12,0 A statt (vgl. S. 6 der Anlage rop 5 bzw. S. 23 der Anlage rop 6). Dies ist daran ersichtlich, dass f\u00fcr einen Strom h\u00f6her als 12,0 A der Bereich in der Grafik schraffiert ist. Umgekehrt kann aus dem Schaubild eine Strombegrenzung auf 6,0 A im Modus Standard-Erkennung nicht abgelesen werden. Im Gegenteil: Str\u00f6me oberhalb von 6,0 A k\u00f6nnen ausweislich der Strom-Zeit-Kennlinie durchaus auftreten, denn der Bereich ist nicht durchgehend bis zur x-Achse schraffiert. Damit zeigen die Diagramme f\u00fcr beide Betriebsmodi eine Strombegrenzung auf 12,0 A, so dass sich die zweite Stromschwelle ausweislich der Strom-Zeit-Diagramme nicht \u00fcber die Wahl des Betriebsmodus einstellen l\u00e4sst. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin im Modus Standard-Erkennung durchgef\u00fchrten Messungen. Diese stehen im Widerspruch zu dem im Datenblatt f\u00fcr den Standard-Modus wiedergegebenen Strom-Zeit-Diagramm (Anlage rop 5). Denn die Messungen ergaben eine Strombegrenzung auf etwa 6,0 A, das Strom-Zeit-Diagramm zeigt hingegen eine Begrenzung auf 12,0 A. Dar\u00fcber hinaus ist widerspr\u00fcchlich, dass ausweislich der f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angegebenen Strom-Zeit-Kennlinie im Standard-Modus die Abschaltung eines Stroms zwischen 4,0 (bzw. 3,8 A) und 6,0 A innerhalb von 100 ms und eines Stroms oberhalb von 6,0 A innerhalb von 20 ms erfolgt. Die Messergebnisse der Kl\u00e4gerin zeigen aber, dass Laststr\u00f6me oberhalb von 6,0 A (mit Ausnahme eines Laststroms &gt;&gt; 20 A) durchweg erst nach mehr als 80 ms abgeschaltet werden (vgl. Anlage rop 8). Vor diesem Hintergrund lassen sich die Messergebnisse der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Modus Standard-Erkennung nicht mit der Strom-Zeit-Charakteristik des Modus Sofortige Erkennung vergleichen. Das wird auch daraus deutlich, dass selbst bei einem Strom von 15,2 A nach den Messungen der Kl\u00e4gerin eine Strombegrenzung auf ungef\u00e4hr 6,0 A stattfindet (vgl. Anlage rop 8). Nach der Grafik im Benutzungshandbuch (S. 6 der Anlage rop 5) m\u00fcsste hingegen eine Begrenzung auf 12,0 A stattfinden.<\/p>\n<p>(3) Hinzu kommt, dass die Beklagte ebenfalls Messungen durchgef\u00fchrt hat, die weitere Widerspr\u00fcche der kl\u00e4gerischen Messreihen aufzeigen. Nach dem Vortrag der Beklagten hat sie die Bedingungen der kl\u00e4gerischen Messung nachgestellt und ein Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowohl im Modus Standard-Erkennung als auch im Modus Sofortige Erkennung untersucht. Dabei hat sich gezeigt, dass die Messergebnisse der Beklagten und die der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Modus Standard-Erkennung \u00fcbereinstimmen. Weiterhin ergab sich, dass die Messergebnisse f\u00fcr die Standard-Erkennung mit den Werten des Modus Sofortige Erkennung \u00fcbereinstimmten. Es findet jeweils eine Begrenzung des Stromes auf ungef\u00e4hr 6,0 A statt. Nur bei (theoretischen) Laststr\u00f6men von weit \u00fcber 20,0 A wird der Strom auf etwa 10,0 A begrenzt. Unterschiedlich sind lediglich die Abschaltzeiten. Im Modus Standard-Erkennung erfolgt die Abschaltung innerhalb der im Datenblatt angegebenen 100 ms, im Modus Sofortige Erkennung innerhalb von 20 ms. Auch hier bilden Str\u00f6me von \u00fcber 20,0 A eine Ausnahme, da die Abschaltung immer innerhalb von 20 ms erfolgt. Die Durchf\u00fchrung der Messreihe und die Messergebnisse der Beklagten sind von der Kl\u00e4gerin nicht angegriffen worden.<\/p>\n<p>Mit den von ihr vorgetragenen Messungen hat die Beklagte in erheblicher Weise bestritten, dass sich die von der Kl\u00e4gerin im Modus Standard-Erkennung ermittelten Messergebnisse mit der Strom-Zeit-Kennlinie des Modus Sofortige Erkennung aus dem Datenblatt vergleichen lassen. Sie hat durch ihre Messungen weiterhin dargelegt, dass der Laststrom in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowohl im Modus Sofortige Erkennung als auch im Standard-Modus bei im \u00dcbrigen gleichen Bedingungen auf denselben Wert begrenzt wird und sich lediglich die Abschaltzeiten unterscheiden. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte nachvollziehbar erl\u00e4utert, warum sich die von der Kl\u00e4gerin ermittelten Messergebnisse von den im Datenblatt und dem Benutzerhandbuch angegebenen Werten unterscheiden. Sie hat zum einen unbestritten dargelegt, dass die Strom-Zeit-Kennlinien aus den beiden Unterlagen einen Sonderfall darstellen, weil sie sich auf die Startphase des angegriffenen Spannungsverteilers beziehen. Ma\u00dfgebend sind \u2013 so die Beklagte \u2013 die in der Tabelle auf Seite 10 des Benutzerhandbuchs angegebenen Werte (Anlage rop 6). Demnach befindet sich die zweite Stromschwelle bei 9,0 A. Ein (theoretischer) Laststrom oberhalb dieses Wertes wird auf 9,0 A begrenzt und nach sp\u00e4testens 10 ms als fehlerhaft registriert und abgeschaltet. Dies ist der Kurzschlussfall, wie er auch im Benutzerhandbuch bezeichnet wird (\u201eShort-circuit current tripping\u201c, S. 10 der Anlage rop 6). F\u00fcr den \u00dcberlastfall bleibt es bei der ersten Stromschwelle, die zwischen 0,5 A und 4,0 A (bzw. 3,8 A) eingestellt werden kann. Der Strom wird dann je nach Modus innerhalb von 100 ms oder 20 ms abgeschaltet.<\/p>\n<p>Diese Werte hat die Beklagte durch weitere von ihr durchgef\u00fchrte Messungen best\u00e4tigt (siehe Anlage B6). Dabei hat die Beklagte die Bedingungen im Vergleich zu den ersten Messungen (siehe Anlage B5) ver\u00e4ndert, mit denen sie die Untersuchungen der Kl\u00e4gerin nachstellte. Wurde bei den ersten Messungen der Laststrom durch die Wahl geeigneter Lastwiderst\u00e4nde simuliert, erfolgte dies bei den zweiten Messungen mit Hilfe eines elektronischen Lastsimulators. Nach den unbestrittenen und in sich plausiblen Darstellungen der Beklagten l\u00e4sst sich mit einem elektronischen Lastsimulator der Laststrom wesentlich genauer simulieren als mit einem Festwiderstand. Dadurch unterscheiden sich die Ergebnisse der beiden Messungen. Beim zweiten Messdurchgang stellte sich heraus, dass der Laststrom in beiden Modi auf etwa 10,0 A begrenzt wird. Dies entspricht ungef\u00e4hr dem im Benutzerhandbuch angegebenen Wert von 9,0 A.<\/p>\n<p>Da eine Verwirklichung der durch den Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre nicht dargelegt ist, ist sowohl eine unmittelbare, als auch eine mittelbare Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des Patentanspruchs 1 zu verneinen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ebenfalls nicht dargelegt, dass durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale des Klagepatentanspruchs 5 verwirklicht werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine zweite Stromschwelle einstellbar ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die durch den Klagepatentanspruch 5 gesch\u00fctzte Lehre durch die Merkmale des Patentanspruchs 5 und s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 beschrieben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 5, der sich einschr\u00e4nkungslos auf den Patentanspruch 1 bezieht. Eine Begrenzung dergestalt, dass lediglich die auf das Stromverteilungssystem bezogenen Merkmale und nicht die auf den Schutzschalter bezogenen Merkmale einbezogen werden, l\u00e4sst sich dem Patentanspruch 5 nicht entnehmen. Vielmehr sind nach der Lehre des Patentanspruchs 1 die elektronischen Schutzschalter Teil des gesch\u00fctzten Stromverteilungssystems. Eine eindeutige Trennung zwischen den auf das Stromverteilungssystem und den auf den Schutzschalter bezogenen Merkmalen l\u00e4sst sich daher nicht ernsthaft durchf\u00fchren. Infolgedessen schlie\u00dft der R\u00fcckbezug des Patentanspruchs 5 auf den Patentanspruch 1 \u00fcber das Stromverteilungssystem immer auch die Merkmale des elektronischen Schutzschalters ein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat jedoch nicht dargelegt, dass bei dem angegriffenen Spannungsverteiler eine zweite Stromschwelle im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 5 einstellbar ist. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen im vorherigen Abschnitt II. verwiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01113 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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