{"id":3301,"date":"2009-12-22T17:00:27","date_gmt":"2009-12-22T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3301"},"modified":"2016-04-27T13:40:17","modified_gmt":"2016-04-27T13:40:17","slug":"4a-o-26408-geschirrspueler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3301","title":{"rendered":"4a O 264\/08 &#8211; Geschirrsp\u00fcler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01293<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 264\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es zu unterlassen,<\/p>\n<p>Haushaltger\u00e4te, die wenigstens an einer Seite von einer Verpackung umh\u00fcllt sind, wobei zwischen dem Haushaltger\u00e4t und einer das Haushaltger\u00e4t wenigstens an einer Seite umh\u00fcllenden Verpackung gro\u00dffl\u00e4chige Kraftaufnahmeteile angeordnet sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die gro\u00dffl\u00e4chigen Kraftaufnahmeteile zwischen einem Rahmen und benachbart angeordneten Seitenw\u00e4nden des Haushaltger\u00e4tes, wobei der Rahmen ein tragendes Teil ist, und zwischen den an den Kraftaufnahmeteilen anliegenden Bereichen der Seitenw\u00e4nde und der Verpackung Verpackungspolster angeordnet sind, wobei der Rahmen horizontale, zwischen gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden des Maschinengeh\u00e4uses verlaufende Querstreben aufweist, an deren Endbereichen die Kraftaufnahmeteile angeordnet sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.10.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) nur bez\u00fcglich der Beklagten zu 1) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Aufschl\u00fcsselung der Eingangsmengen und der -zeiten sowie der Einkaufspreise jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer und unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen eigenen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder \u00fcber ein Gesamtangebot angemeldet waren,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 01.01.2005 zu machen sind.<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 01.09.2008 in den Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 44 46 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Beklagten die Vernichtung der Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer veranlassen;<\/p>\n<p>4. als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin 9.028,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 31.10.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht f\u00fcr die vor dem 01.01.2005 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des deutschen Patents 44 46 XXX auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90% auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils f\u00fcr die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>VI. Den Beklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollstrecken ist.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 44 46 XXX (im Folgenden: Klagepatent), das die Bezeichnung \u201eHaushaltger\u00e4t\u201c tr\u00e4gt. Aus diesem Schutzrecht nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz sowie R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung vom 28.12.1994 wurde am 04.07.1996 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 06.03.1997 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat unter dem 12.12.2008 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft den spezifischen Aufbau eines Haushaltger\u00e4tes mit der M\u00f6glichkeit einer vereinfachten Verpackung. Die von der Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 2 lauten in der Fassung, in der die Kl\u00e4gerin diese im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren verteidigt, wie folgt:<\/p>\n<p>1. Haushaltger\u00e4t, das wenigstens an einer Seite von einer Verpackung umh\u00fcllt ist, wobei zwischen dem Haushaltger\u00e4t und einer das Haushaltger\u00e4t wenigstens an einer Seite umh\u00fcllenden Verpackung gro\u00dffl\u00e4chige Kraftaufnahmeteile angeordnet sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die gro\u00dffl\u00e4chigen Kraftaufnahmeteile (10, 10\u2018, 10\u2018\u2018) zwischen einem Rahmen (5, 5\u2018, 5\u2018\u2018) und\/oder einem Behandlungsbeh\u00e4lter (2, 2\u2018\u2018) und benachbart angeordneten Seitenw\u00e4nden (4, 4\u2018, 4\u2018\u2018) des Haushaltger\u00e4tes (1, 1\u2018\u2018), wobei Rahmen (5, 5\u2018, 5\u2018\u2018) und\/oder Behandlungsbeh\u00e4lter (2, 2\u2018) tragende Teile sind, und zwischen den an den Kraftaufnahmeteilen (10. 10\u2018, 10\u2018\u2018) anliegenden Bereichen der Seitenw\u00e4nde (4, 4\u2018, 4\u2018\u2018) und der Verpackung Verpackungspolster (15\u2018) angeordnet sind.<\/p>\n<p>2. Haushaltger\u00e4t nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der Rahmen (5, 5\u2018, 5\u2018\u2018) horizontale, zwischen gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden (4, 4\u2018, 4\u2018\u2018) des Maschinengeh\u00e4uses verlaufende Querstreben (6) aufweist, an deren Endbereichen die Kraftaufnahmeteile (10, 10\u2018, 10\u2018\u2018) angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figur 1 und 4 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 die Seitenansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Haushaltger\u00e4tes und Figur 4 die Draufsicht auf den Schnitt durch das Ger\u00e4t entlang der in Figur 1 eingezeichneten Linie IV zeigen.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) stellt in ihren Werken in Polen und Italien Haushaltger\u00e4te her, die unter anderem \u00fcber ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 1), in Deutschland vertrieben werden. Angegriffen werden von der Kl\u00e4gerin verschiedene Varianten von Geschirrsp\u00fclmaschinen, die in den Werken der Beklagten zu 2) hergestellt und unter anderem unter den Marken \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eC\u201c oder auch \u201eD\u201c vertrieben werden. Hierbei handelt es sich um Geschirrsp\u00fcler, deren Behandlungsbeh\u00e4lter im vorderen Bereich von mehreren senkrecht und quer angeordneten, fest miteinander verbundenen Metallstreben umgeben ist, die einen Rahmen bilden. Die Endbereiche der Querstreben sind in einer speziellen Form verst\u00e4rkt. Im vorderen Bereich des Ger\u00e4tes liegen die Seitenw\u00e4nde und der Deckel im montierten Zustand auf dem Metallrahmen auf. Im hinteren Bereich findet sich zwischen den vertikalen Rahmenstreben, die den Behandlungsbeh\u00e4lter tragen, eine Kunststoffleiste, die den Deckel des Ger\u00e4ts tr\u00e4gt. Wenn die Geschirrsp\u00fclmaschine f\u00fcr den Transport verpackt ist, steht sie in einem Styroporboden und wird von einem Styropordeckel abgedeckt. An allen vier Ecken befinden sich Styroporpolster. Das Ganze ist von einer Folie \u00fcberzogen.<\/p>\n<p>Ein solches Ger\u00e4t wird von den Beklagten etwa unter der Produktbezeichnung \u201eE\u201c vertrieben (Angegriffene Ausf\u00fchrungsform A). Dieses Ger\u00e4t ist dadurch gekennzeichnet, dass die Profilierungen an den Endbereichen der Querstrebe an der Vorderseite des Ger\u00e4tes die Form eines stilisierten Adlers aufweisen. Nachfolgend werden f\u00fcnf von der Kl\u00e4gerin mit Bezugsziffern versehene Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A wiedergegeben (vgl. Anlage K2, S. 1). Das erste Bild (Foto Nr. 1) zeigt den Geschirrsp\u00fcler in verpacktem Zustand. Das zweite Bild (Foto Nr. 3) bildet die Seitenansicht des Ger\u00e4tes ab, nachdem die Verpackung und die Seitenw\u00e4nde entfernt wurden. Das dritte und vierte Bild (Fotos Nr. 4 und 5) stellen jeweils eine Detailansicht des Bereiches zwischen der Seitenwand und dem Sp\u00fclbeh\u00e4lter dar. Das letzte Bild (Foto Nr. 7) zeigt die Drauf-\/R\u00fcckansicht des Ger\u00e4tes.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten weiter einen Geschirrsp\u00fcler an, der sich im Aufbau von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A dadurch unterscheidet, dass die vordere Rahmenleiste aus wei\u00df lackiertem oder emailliertem Material besteht und in den oberen Bereich des Rahmens hinten noch Styroporteile eingeschoben werden (Nachfolgend: Angegriffene Ausf\u00fchrungsform B). Dieses Ger\u00e4t wird unter anderem unter der Produktbezeichnung \u201eF\u201c und in Deutschland insbesondere unter der Marke \u201eG D\u201c angeboten. Nachfolgend werden zwei von der Kl\u00e4gerin mit Bezugsziffern versehene Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B wiedergegeben (vgl. Anlage K2, S. 2), die die Seitenansichten des Ger\u00e4tes darstellen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bieten die Beklagten einen weiteren Geschirrsp\u00fcler an, der sich von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A und B \u2013 jedenfalls im Hinblick auf die nach dem Klagepatent wesentlichen Teile \u2013 nur durch zus\u00e4tzliche Polster aus Styropor unterscheidet (Nachfolgend: Angegriffene Ausf\u00fchrungsform C). Dieses Ger\u00e4t wurde unter der Marke B mit der Produktbezeichnung \u201eH\u201c angeboten. Nachfolgend werden zwei Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden von den Beklagten auch auf dem deutschen Markt angeboten und vertrieben, wobei die Ger\u00e4te der Marke \u201eC\u201c nicht origin\u00e4r f\u00fcr den deutschen Markt bestimmt sind und jedenfalls die Beklagte zu 1) nicht in den Vertrieb an die Firma G involviert ist. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C sich bereits seit Oktober 1992 auf dem Markt befindet, haben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten durch anwaltliches Schreiben vom 31.10.2008 erfolglos abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert. Diesbez\u00fcglich macht sie mit ihrer Klage vorgerichtliche Anwalts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von insgesamt 9.028,00 \u20ac (2 x 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Streitwert von 500.000 EUR + Auslagenpauschale) geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Patentanspruch 1 sei dahingehend auszulegen, dass sich die Kraftaufnahmeteile zwischen dem Rahmen und den Seitenw\u00e4nden des Haushaltger\u00e4tes befinden sollen. Insofern sei es kein Widerspruch, dass die Kraftaufnahmeteile nach dem Patentanspruch zugleich zwischen dem Haushaltger\u00e4t und der das Haushaltger\u00e4t umh\u00fcllenden Verpackung angeordnet sein sollen. Denn dies bezeichne lediglich den Kraftweg, in dem die Kraftaufnahmeteile wirken sollen. Die genaue Positionsbeschreibung erfolge dann im kennzeichnenden Teil durch die Beschreibung \u201ezwischen einem Rahmen \u2026 und benachbart angeordneten Seitenw\u00e4nden\u201c. Dabei m\u00fcssten die Kraftaufnahmeteile weder verformbar sein noch \u00fcber den Rahmen hinausragen. Vielmehr m\u00fcssten sie lediglich eine gewisse Anlagefl\u00e4che f\u00fcr die Seitenw\u00e4nde bieten, die eine Kraft\u00fcbertragung erm\u00f6gliche. Hinsichtlich der Anzahl der Kraftaufnahmeteile treffe die Klagepatentschrift keine genauere Bestimmung. Durch die Verwendung des Plurals sei lediglich eine Anzahl von mindestens zwei Kraftaufnahmeteilen vorgegeben.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf eine etwaige Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, es lasse sich nicht mehr feststellen, wann das Muster der Ausf\u00fchrungsform C, das ausweislich seiner Seriennummer im Jahr 2004 produziert worden sei, von ihr erworben worden sei. Jedenfalls habe es sich im Jahr 2007 im Werk I befunden. Soweit hiernach Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu 1) verj\u00e4hrt sein sollten, beziehe sich dies aber jedenfalls nicht auch auf Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu 2). Denn insofern sei sie davon ausgegangen, dass die unter der Marke \u201eB\u201c vertriebenen Geschirrsp\u00fclmaschinen im Wesentlichen im Werk der Beklagten zu 1) in N\u00fcrnberg gefertigt worden seien und erst mit der Einf\u00fchrung der Doppelmarke \u201eB\/A\u201c die Verantwortung von der Beklagten zu 2) \u00fcbernommen worden sei. Erst auf der Basis der Klageerwiderung habe sie erfahren, dass die Beklagte zu 1) bereits zu einem deutlich fr\u00fcheren Zeitpunkt Fremdger\u00e4te aus dem A-Konzern unter ihrer eigenen Marke \u201eB\u201c vertrieben habe.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) zun\u00e4chst auch die Unterlassung der Herstellung geltend gemacht hat, beantragt sie nach teilweiser Klager\u00fccknahme nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei Auskunft und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr einen Zeitraum seit dem 31.10.1998 begehrt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage (BPatG 4 Ni 107\/08) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Sie vertreten die Ansicht, der Klagepatentanspruch 1 sei bereits deshalb widersinnig, weil sich die Kraftaufnahmeteile zum einen zwischen dem Haushaltger\u00e4t und der Verpackung, zum anderen zwischen dem Rahmen und\/oder einem Behandlungsbeh\u00e4lter und den Seitenw\u00e4nden befinden sollen. Dies widerspreche sich und sei nur so zu deuten, dass die Kraftaufnahmeteile sowohl innen als auch au\u00dfen an den Seitenw\u00e4nden des Haushaltger\u00e4tes anliegen m\u00fcssten. Au\u00dfen anliegende Kraftaufnahmeteile seien aber bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht vorhanden. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch zwischen dem Rahmen und den Seitenw\u00e4nde keine erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kraftaufnahmeteile aufweisen. Denn bei s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien sowohl die Querstrebe im hinteren Bereich als auch die Querstrebe im vorderen Bereich einst\u00fcckig ausgestaltet und daher Teil des Rahmens. Selbst wenn man die Endbereiche der Querstreben als Kraftaufnahmeteile begreifen wollte, seien diese nicht gro\u00dffl\u00e4chig im Sinne des Klagepatents, da sie die Auflagefl\u00e4che gegen\u00fcber dem Rahmen nicht vergr\u00f6\u00dferten. Zudem seien sie nicht geeignet, einwirkende Kr\u00e4fte aufzunehmen, da sie nicht flexibel oder verformbar seien. Bei der vorderen metallischen Rahmenstrebe sei dies schon durch das Material vorgegeben, die hintere, aus Kunststoff gefertigte Leiste weise zur Versteifung Rippen auf. Im \u00dcbrigen seien lediglich zwei Kraftaufnahmeteile pro Seite vorhanden. Der Fachmann werde dem Klagepatent demgegen\u00fcber das Erfordernis von vier, mindestens aber drei Kraftaufnahmeteilen pro Seite entnehmen, um einwirkende Klammerkr\u00e4fte wirksam aufnehmen zu k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus sei die im hinteren Bereich des Ger\u00e4tes befindliche Kunststoffleiste nicht Bestandteil des tragenden Rahmens und k\u00f6nne daher keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Querstrebe darstellen.<\/p>\n<p>Zur Verj\u00e4hrung behaupten die Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe als Hauptkonkurrentin bereits seit dem Jahr 1992 Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C und somit von der angeblichen Verletzung und der Person des vermeintlichen Schuldners. Nachdem die Kl\u00e4gerin behaupte, alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien im Hinblick auf das Klagepatent im Wesentlichen identisch, sei Verj\u00e4hrung f\u00fcr alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingetreten. Da die Klageschrift den Beklagten erst im Januar 2009 zugestellt worden sei, k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin Schadensersatzanspr\u00fcche jedenfalls erst f\u00fcr Verletzungshandlungen ab dem 01.01.2005 geltend machen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich berufen sich die Beklagten auf eine mangelnde Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents. Das Klagepatent sei gegen\u00fcber seiner Anmeldung unzul\u00e4ssig erweitert, da die Kraftaufnahmeteile sich nach der Offenbarungsschrift zwischen tragenden Teilen des Haushaltger\u00e4tes und der Verpackung befinden sollten, der Wortlaut von Patentanspruch 1 nun aber auch in der im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffne, dass entweder der Rahmen oder der Behandlungsbeh\u00e4lter kein tragendes Teil sei. Zudem offenbare das Klagepatent \u2013 entgegen dem Wortlaut von Patentanspruch 1 \u2013 keine \u00e4u\u00dferen Kraftaufnahmeteile, die sich zwischen dem Haushaltger\u00e4t und der Verpackung befinden. Desweiteren seien \u201eVerpackungspolster\u201c \u2013 wie in Patentanspruch 1 erw\u00e4hnt \u2013 nicht offenbart. Im \u00dcbrigen sei die angebliche Erfindung neuheitssch\u00e4dlich im Stand der Technik vorweggenommen, da sowohl die DE 1 503 XXX als auch die US 2,798,XXX in Verbindung mit einer \u00fcblichen Verpackung alle Merkmale des Klagepatents offenbare. Zumindest aber sei die Erfindung nach den vorgenannten Schriften nahe gelegt, so dass es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit fehle.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.11.2009 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen aus den \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 3, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Haushaltger\u00e4t, das wenigstens an einer Seite von einer Verpackung umh\u00fcllt ist. (Anlage K1, Sp. 1, Z. 1 f.)<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt einleitend aus, dass Haushaltger\u00e4te mit einem Behandlungsbeh\u00e4lter, beispielsweise Geschirrsp\u00fcler mit einem Sp\u00fclbeh\u00e4lter, zum Aufstellen des Ger\u00e4tes sowie zur Befestigung von Seitenw\u00e4nden einen Rahmen ben\u00f6tigen. Dieser Rahmen dient zugleich der Verst\u00e4rkung des Ger\u00e4tes. (Anlage K1, Sp. 1, Z. 9 ff.)<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert weiter, dass derartige Haushaltger\u00e4te \u00fcblicherweise in einer Verpackung verpackt sind, bei der das Deckelteil und das Bodenteil aus einem palettenartigen Lattengestell aus Holz bestehen, \u00fcber die ein Kartondeckel gest\u00fclpt ist. Die oberen und unteren Kanten des Haushaltger\u00e4tes werden zus\u00e4tzlich durch Polsterteile, \u00fcblicherweise aus versch\u00e4umtem Polystyrol, gesch\u00fctzt. Auch die L\u00e4ngskanten des Ger\u00e4tes werden durch derartige Schaumk\u00f6rper gesch\u00fctzt, in die als Abstandshalter f\u00fcr die Lattengestelle und zur Versteifung der Schaumteile Holzlatten eingef\u00fcgt sind. Die gesamte Verpackungseinheit wird mit B\u00e4ndern zusammengehalten und von einer Folie umspannt. (Anlage K1, Sp. 1, Z. 19 ff.)<\/p>\n<p>An dieser Art der Verpackung kritisiert die Klagepatentschrift, dass sie aus vielen verschiedenen, gr\u00f6\u00dftenteils nicht wiederverwertbaren Teilen besteht und daher nicht nur aufwendig und teuer in der Herstellung, sondern zudem auch umst\u00e4ndlich in der Entsorgung ist. (Anlage K1, Sp. 1, Z. 34 ff.)<\/p>\n<p>Der Grund f\u00fcr diese Art der Verpackung liegt der Klagepatentschrift zufolge darin, dass beim maschinellen Handling, bei der Lagerung und beim Transport gro\u00dfe Kr\u00e4fte auftreten, etwa durch den Einsatz sogenannter Klammerstapler oder im Rahmen der Stapelung von Ger\u00e4ten. Diese Kr\u00e4fte m\u00fcssen von der Verpackung aufgenommen werden, da das Maschinengeh\u00e4use eines Haushaltger\u00e4tes der eingangs genannten Art \u00fcblicherweise sehr d\u00fcnne und daher nur gering belastbare Seitenw\u00e4nde aufweist und somit die Gefahr einer plastischen Verformung besteht. (Anlage K1, Sp. 1, Z. 44 ff.)<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt ein aus der EP 05 18 XXX A1 vorbekanntes Haushaltger\u00e4t, bei der zwischen einer wiederverwertbaren, das Ger\u00e4t vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfenden Verpackung und dem Ger\u00e4t passend profilierte Kraftaufnahmeteile zum Schutz der senkrechten Ecken des verpackten Ger\u00e4tes eingef\u00fcgt sind. Die Kraftaufnahmeteile sind aus gesch\u00e4umtem Kunststoff hergestellt und mit Schnappverbindungen an einem Decken- und einem Bodenrahmen befestigt. Als nachteilig beschreibt die Klagepatentschrift, dass die Kraftaufnahmeteile aufgrund ihrer Gr\u00f6\u00dfe aufwendig in der Herstellung und infolge der notwendigen Befestigung aufwendig in der Montage seien. (Anlage K1, Sp. 1, Z. 56 ff.)<\/p>\n<p>Weiter nimmt die Klagepatentschrift Bezug auf die US-PS 30 06 42, die eine Verpackung f\u00fcr einen Au\u00dfenbordmotor beschreibt. Zwischen verschiedenen au\u00dfenliegenden Teilen des Motors und der Innenseite der Verpackung werden dabei Polster, Holzverstrebungen und Kraftaufnahmeteile angeordnet. Auch diese Art der Verpackung kritisiert die Klagepatentschrift als zu aufwendig in der Herstellung und Montage. (Anlage K1, Sp. 2, Z. 1 ff.)<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift benennt es daher als Aufgabe (technisches Problem), auf einfache Art und Weise ein Haushaltger\u00e4t zu schaffen, das den Einsatz einer kosteng\u00fcnstigeren Verpackung erm\u00f6glicht, wobei eine Verformung empfindlicher Teile bei maschinellem Handling sicher vermieden werden soll. (Anlage K1, Sp. 2, Z. 11 ff.)<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent nach den in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcchen 1 und 2 in der im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Haushaltger\u00e4t (1, 1\u2018\u2018), das wenigstens an einer Seite von einer Verpackung umh\u00fcllt ist.<br \/>\n2. Zwischen dem Haushaltger\u00e4t (1, 1\u2018\u2018) und der das Haushaltger\u00e4t wenigstens an einer Seite umh\u00fcllenden Verpackung sind gro\u00dffl\u00e4chige Kraftaufnahmeteile (10, 10\u2018, 10\u2018\u2018) angeordnet.<br \/>\n3. Die gro\u00dffl\u00e4chigen Kraftaufnahmeteile (10, 10\u2018, 10\u2018\u2018) sind zwischen einem Rahmen (5, 5\u2018, 5\u2018\u2018) und\/oder einem Behandlungsbeh\u00e4lter (2, 2\u2018), wobei Rahmen und\/oder Behandlungsbeh\u00e4lter tragende Teile sind, und benachbart angeordneten Seitenw\u00e4nden (4, 4\u2018, 4\u2018\u2018) des Haushaltger\u00e4tes (1, 1\u2018\u2018) angeordnet.<br \/>\n4. Zwischen den an den Kraftaufnahmeteilen (10, 10\u2018, 10\u2018\u2018) anliegenden Bereichen der Seitenw\u00e4nde (4, 4\u2018, 4\u2018\u2018) und der Verpackung sind Verpackungspolster (15\u2018) angeordnet.<br \/>\n5. Der Rahmen (5, 5\u2018, 5\u2018\u2018) weist horizontale, zwischen gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden (4, 4\u2018, 4\u2018\u2018) des Maschinengeh\u00e4uses verlaufende Querstreben (6) auf, an deren Endbereichen die Kraftaufnahmeteile (10, 10\u2018, 10\u2018\u2018) angeordnet sind.<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haushaltger\u00e4t hat einen in sich steifen, tragenden Rahmen und\/oder Behandlungsbeh\u00e4lter, an dem au\u00dfen relativ d\u00fcnne Seitenw\u00e4nde befestigt sind. Der Erfindung liegt die Idee zugrunde, die tragenden Teile des Haushaltger\u00e4tes zur Aufnahme der beim Transport auf die Ger\u00e4teseiten einwirkenden Klemmkr\u00e4fte zu nutzen, um so aufw\u00e4ndige Umverpackungen weitestgehend zu vermeiden. Von au\u00dfen auf das Haushaltger\u00e4t einwirkende Kr\u00e4fte werden dabei durch die Verwendung von Kraftaufnahmeteilen an die tragenden Teile des Ger\u00e4tes weitergeleitet, wobei die Kraftaufnahmeteile, die zwischen dem Rahmen und\/oder dem Behandlungsbeh\u00e4lter und den benachbart angeordneten Seitenw\u00e4nden eingebracht werden, die Seitenw\u00e4nde des Ger\u00e4tes abst\u00fctzen. Auf diese Weise kann \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 auf Holzlatten und -gestelle sowie gro\u00dfe Verst\u00e4rkungs- und Polsterungselemente weitgehend verzichtet werden. (Anlage K1, Sp. 2, Z. 24 ff.)<\/p>\n<p>Soweit Merkmal 2 verlangt, dass zwischen dem Haushaltger\u00e4t und der das Haushaltger\u00e4t wenigstens an einer Seite umh\u00fcllenden Verpackung gro\u00dffl\u00e4chige Kraftaufnahmeteile angeordnet sein sollen, w\u00e4hrend sich die in Merkmal 3 beschriebenen Kraftaufnahmeteile zwischen einem Rahmen und\/oder einem Behandlungsbeh\u00e4lter und benachbart angeordneten Seitenw\u00e4nden befinden sollen, bedeutet dies nicht, dass neben den innen an den Seitenw\u00e4nden angeordneten Kraftaufnahmeteilen (Merkmal 3) und den au\u00dfen an den Seitenw\u00e4nden angeordneten Verpackungspolstern (Merkmal 5) zus\u00e4tzlich noch au\u00dfen an den Seitenw\u00e4nden anliegende Kraftaufnahmeteile vorhanden sein m\u00fcssen. Die Annahme, dass in Merkmal 2 und 3 unterschiedliche Kraftaufnahmeteile bezeichnet werden, ist nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut, sondern auch vor dem Hintergrund der in der Klagepatentschrift formulierten Aufgabe abzulehnen. Denn zum einen nimmt Merkmal 3 durch die Verwendung des bestimmten Artikels \u201edie\u201c auf die Kraftaufnahmeteile nach Merkmal 2 Bezug, zum anderen soll die technische Lehre des Klagepatents gerade dazu beitragen, den Verpackungsaufwand bei einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Haushaltger\u00e4t zu verringern. Vor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass es ausreicht, zwischen den Seitenw\u00e4nden und den tragenden Teilen des Haushaltger\u00e4tes Kraftaufnahmeteile vorzusehen und die Seitenw\u00e4nde an den entsprechenden Stellen von au\u00dfen mit Verpackungspolstern zu versehen. Diese Anordnung nennt die Patentschrift selbst als L\u00f6sung f\u00fcr das formulierte technische Problem (vgl. Anlage K1, Sp. 2, Z. 17 ff.). Die Kraftaufnahmeteile \u00fcbernehmen in diesem Fall die Aufgabe, die beim maschinellen Handling, bei der Lagerung und beim Transport auftretenden Kr\u00e4fte an die tragenden Teile des Ger\u00e4tes zu \u00fcbertragen und zugleich die Seitenw\u00e4nde abzust\u00fctzen, w\u00e4hrend durch die Verpackungspolster Abdruckkanten an den Seitenw\u00e4nden vermieden werden (vgl. Anlage K1, Sp. 2, Z. 24 ff.). Insbesondere anhand des Hinweises, dass bei einer derartigen Anordnung auf gro\u00dfe, montageerschwerende, zwischen Verpackung und Haushaltger\u00e4t liegende Verst\u00e4rkungs- und Polsterungselemente weitgehend verzichtet werden kann (vgl. Anlage K1, Sp. 2, Z. 47 ff.), erkennt der Fachmann, dass Merkmal 2 nicht etwa zus\u00e4tzliche Kraftaufnahmeteile au\u00dferhalb des Haushaltger\u00e4tes erfordert, sondern lediglich allgemein die Verwendung von Kraftaufnahmeteilen vorgibt und deren Lage funktional dahingehend beschreibt, dass sie sich im Kraftweg zwischen dem Haushaltger\u00e4t und der Verpackung befinden sollen. Dies schlie\u00dft den gesamten Bereich zwischen der Verpackung und den tragenden Teilen des Haushaltger\u00e4tes ein. Merkmal 3 konkretisiert die Position der Kraftaufnahmeteile sodann genauer dahingehend, dass sich die Kraftaufnahmeteile zwischen einem Rahmen und\/oder einem Behandlungsbeh\u00e4lter und den benachbart angeordneten Seitenw\u00e4nden befinden sollen.<\/p>\n<p>Die Kraftaufnahmeteile sind dabei nach der Klagepatentschrift solcherma\u00dfen auszugestalten, dass sie in der Lage sind, von au\u00dfen auf das Haushaltger\u00e4t einwirkende Kr\u00e4fte auf dessen tragende Teile zu \u00fcbertragen (Anlage K1, Sp. 2, Z. 24 ff.). Dabei ist unerheblich, ob die Kraftaufnahmeteile als gesonderte Bauteile erkennbar sind oder einst\u00fcckig mit den tragenden Teilen des Haushaltger\u00e4tes ausgebildet werden. Das zeigt sich auch daran, dass die Klagepatentschrift selbst eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschreibt, bei der die Kraftaufnahmeteile an der Bodenwanne angeformt werden (Anlage K1, Sp. 3, Z. 27-28).<\/p>\n<p>Hinsichtlich des zu verwendenden Materials macht die Klagepatentschrift ebenfalls keine zwingenden Vorgaben. Sie beschreibt es lediglich als vorteilhaft, die Kraftaufnahmeteile an der zur Seitenwand ausgerichteten Seite verformbar und an der den tragenden Teilen zugewandten Seite im Wesentlichen steif auszubilden, um Belastungsspr\u00fcnge bei der fl\u00e4chenhaften Druckbelastung und die Gefahr von Abdr\u00fccken an den Seitenw\u00e4nden zu vermeiden (Anlage K1, Sp. 2, Z. 66 ff., Sp. 3, Z. 1 ff.). Die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform vermag jedoch den Schutzbereich des Klagepatents nicht einzuschr\u00e4nken (BGH, GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport). Insbesondere verlangt die Klagepatentschrift nicht, dass die Kraftaufnahmeteile eine Weiterleitung der von au\u00dfen einwirkenden Kr\u00e4fte zumindest teilweise \u2013 etwa durch eine plastische Verformung \u2013 verhindern. Vielmehr ist nach der Patentbeschreibung ausreichend, dass die Kraftaufnahmeteile in der Lage sind, von au\u00dfen einwirkende Kr\u00e4fte aufzunehmen und an die tragenden Teile des Haushaltger\u00e4tes weiterzuleiten. Dies kann \u2013 je nach ihrer Anordnung \u2013 auch durch im Wesentlichen steif ausgebildete Teile bewirkt werden.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201egro\u00dffl\u00e4chig\u201c im Zusammenhang mit den zu verwendenden Kraftaufnahmeteilen besagt dabei lediglich, dass bei der beabsichtigten \u00dcbertragung von \u00e4u\u00dferen Kr\u00e4ften auf die tragenden Teile des Haushaltger\u00e4tes Punkt- bzw. Linienlasten vermieden werden sollen. Soweit die Beklagten hierin das Erfordernis sehen, dass die Kraftaufnahmeteile \u00fcber den Rahmen des Haushaltger\u00e4tes hinausragen sollen, finden sich hierf\u00fcr weder in den Patentanspr\u00fcchen noch in der Patentbeschreibung Anhaltspunkte. Insbesondere \u00fcberzeugt auch der Verweis auf Figur 4 der Klagepatentschrift nicht, da die in der Patentschrift wiedergegebenen Figuren lediglich bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre darstellen. Dass die Klagepatentschrift sogar allzu gro\u00dffl\u00e4chige Kraftaufnahmeteile gerade zu vermeiden sucht, wird an der Abgrenzung zum Stand der Technik deutlich. Denn die Klagepatentschrift beschreibt es ausdr\u00fccklich als nachteilhaft, dass die in der EP 05 18 XXX A1 verwandten Kraftaufnahmeteile \u201eau\u00dferordentlich gro\u00dffl\u00e4chig\u201c seien (Anlage K1, Sp. 1 Z. 65 ff.). Sie bezeichnet es demgegen\u00fcber gerade als technisches Problem, eine kosteng\u00fcnstigere Verpackung zu erm\u00f6glichen (Anlage K1, Sp. 2 Z. 11 ff.). Hieran erkennt der Fachmann, dass die Kraftaufnahmeteile zur Erf\u00fcllung ihrer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funktion, n\u00e4mlich der Aufnahme und Weiterleitung der von au\u00dfen einwirkenden Kr\u00e4fte an tragende Teile des Haushaltger\u00e4tes, zwar eine gewisse Anlagefl\u00e4che f\u00fcr die Seitenw\u00e4nde bieten m\u00fcssen, dabei jedoch in ihren Ausma\u00dfen durchaus begrenzt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Anzahl der Kraftaufnahmeteile trifft das Klagepatent ebenfalls keine Bestimmung. Durch die Verwendung des Plurals ist lediglich klargestellt, dass mindestens zwei Kraftaufnahmeteile je Seite verwendet werden sollen. Genaueres l\u00e4sst sich &#8211; entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 auch nicht aus der Funktion der Kraftaufnahmeteile entnehmen. Soweit die Beklagten auf die bei der Nutzung eines Klammerstaplers auftretenden Kr\u00e4fte verweisen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Verwendung eines Klammerstaplers nach der Klagepatentschrift keineswegs zwingend ist. Vielmehr nennt die Patentbeschreibung die Nutzung eines Klammerstaplers lediglich als Beispiel f\u00fcr die beim maschinellen Handling auftretenden Kr\u00e4fte (Anlage K1, Sp. 1 Z. 44ff.). Ebenso f\u00e4llt aber etwa auch die Nutzung eines Gabelstaplers unter den Begriff des maschinellen Handlings, worauf die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren selbst hinweist (vgl. Anlage B16, Schriftsatz vom 10.11.2009, S. 12, 1. Absatz). Dass die Klagepatentschrift die Verwendung eines Klammerstaplers nicht zwingend voraussetzt, ergibt sich auch daraus, dass nach Merkmal 1 die Verpackung das Haushaltger\u00e4t wenigstens an einer Seite umh\u00fcllen soll. Eine nur einseitige Verpackung ist hingegen f\u00fcr die Verwendung mit einem Klammerstapler grunds\u00e4tzlich ungeeignet.<\/p>\n<p>Im Unterschied zu den Kraftaufnahmeteilen \u00fcbernehmen die Verpackungspolster nach Merkmal 4 die Funktion, Abdruckkanten auch bei sehr d\u00fcnnen Seitenw\u00e4nden zu vermeiden (vgl. Anlage 1, Sp. 2, Z. 43 ff.). Die Verpackungspolster sind hierzu zwischen den an den Kraftaufnahmeteilen anliegenden Bereichen der Seitenw\u00e4nde und der Verpackung angeordnet, das hei\u00dft, sie liegen von au\u00dfen auf den Seitenw\u00e4nden des Haushaltger\u00e4tes auf.<\/p>\n<p>Durch eine Ausgestaltung des Rahmens nach Merkmal 5 dergestalt, dass dieser horizontale, zwischen gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden des Maschinengeh\u00e4uses verlaufende Querstreben aufweist, an deren Endbereichen die Kraftaufnahmeteile angeordnet sind, wird nach der Patentbeschreibung eine verbesserte Krafteinleitung und -aufnahme erreicht (Anlage K1, Sp. 2, Z. 58 ff.). Dies setzt voraus, dass die Querstrebe zum einen fest mit den seitlichen Teilen des Rahmens verbunden sein muss und zum anderen eine gewisse Eigenstabilit\u00e4t aufweisen muss. Nicht erforderlich ist demgegen\u00fcber, dass die Querstreben mit den anderen Rahmenteilen einst\u00fcckig verbunden sind. Ebenso wenig verlangt das Klagepatent Kraftaufnahmeteile, die als gesonderte Bauteile ausgestaltet sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kraftaufnahmeteile, die von der zwischen ihnen liegenden Querstrebe abgest\u00fctzt werden, in der Lage sind, die von au\u00dfen auf sie einwirkenden Kr\u00e4fte an den Rahmen weiterzuleiten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnstreitig handelt es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Haushaltger\u00e4te im Sinne von Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs 1, die wenigstens an einer Seite von einer Verpackung umh\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen auch Kraftaufnahmeteile auf, die zwischen dem Haushaltger\u00e4t und der Verpackung, genauer zwischen dem Behandlungsbeh\u00e4lter bzw. dem Rahmen als tragenden Teilen und den Seitenw\u00e4nden, angeordnet sind (Merkmale 2 und 3). Insbesondere anhand der als Anlage K2 (Variante 1 Bild 3-7, Variante 2 Bild 2 u. 3, Variante 3 mittleres Bild) vorgelegten Farbfotografien ist erkennbar, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwischen dem Rahmen und der Seitenwand des jeweiligen Haushaltger\u00e4tes Verst\u00e4rkungen vorhanden sind, die als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kraftaufnahmeteile dienen. Diese sind in Anlage K2 jeweils mit der Bezugsziffer 10 bezeichnet. Entsprechende Kraftaufnahmeteile lassen sich im \u00dcbrigen auch auf den seitens der Beklagten als Anlage B4 vorgelegten Abbildungen (insbesondere Bild 2, 4 und 6) erkennen.<\/p>\n<p>Dass die Kraftaufnahmeteile zum Teil fest mit den Quertr\u00e4gern des Rahmens verbunden sind oder sogar an diesen angeformt sind, hindert die Annahme einer Verwirklichung der Merkmale 2 und 3 nicht. Denn die Klagepatentschrift schlie\u00dft eine einst\u00fcckige Ausbildung der Kraftaufnahmeteile am Rahmen \u2013 wie unter Ziffer I. ausgef\u00fchrt &#8211; nicht aus. Die Verst\u00e4rkungen lassen sich insoweit eindeutig vom restlichen Teil des Rahmens unterscheiden. Insbesondere bieten sie eine gerade Anlagefl\u00e4che f\u00fcr die Seitenw\u00e4nde (vgl. Anlage K2, Variante 1 Bild 3, 5 u. 7, Variante 3 mittleres Bild) und verhindern dadurch punkt- bzw. linienf\u00f6rmige Lasten, wie sie an den \u00fcbrigen Stellen des Rahmens an dessen schmalen Kanten auftreten k\u00f6nnen. Damit sind die Kraftaufnahmeteile zugleich auch \u201egro\u00dffl\u00e4chig\u201c im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Denn sie tragen zur Vermeidung von Kantenabdr\u00fccken und einer dadurch bedingten Verformung der Seitenwand bei.<\/p>\n<p>Soweit das Kraftaufnahmeteil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A eine Profilierung aufweist, wird hierdurch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion nicht beeintr\u00e4chtigt. Denn zum einen sind die Kanten der Profilierung nicht scharfkantig ausgef\u00fchrt, zum anderen weist die Profilierung nur eine geringe Tiefe (ca. 2 mm) auf, die im \u00dcbrigen zu einem gro\u00dfen Teil durch eingeschlagene Laschen wieder ausgeglichen wird (vgl. Anlage K6). So entsteht eine Auflagefl\u00e4che f\u00fcr die Seitenw\u00e4nde, die Verformungen zuverl\u00e4ssig zu verhindern vermag. Die Klagepatentschrift selbst verweist darauf, dass im Stand der Technik aus der EP 05 18 XXX A1 profilierte Kraftaufnahmeteile bekannt waren. Sie kritisiert hieran nicht die Profilierung, sondern vielmehr den Umstand, dass die Kraftaufnahmeteile zu gro\u00dffl\u00e4chig und daher sowohl in der Herstellung als auch in der Montage aufwendig seien (Anlage K1, Sp. 1 Z. 56 ff.).<\/p>\n<p>Dass eine Verformbarkeit der Kraftaufnahmeteile nicht erforderlich ist, wurde vorstehend unter Ziffer I. bereits ausgef\u00fchrt. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die Klagepatentschrift keine bestimmte Anzahl von Kraftaufnahmeteilen voraussetzt. Insofern ist f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ausreichend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zumindest zwei Kraftaufnahmeteile je Seite des Haushaltger\u00e4tes aufweisen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch Merkmal 4 wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Wie in Anlage K2 Variante 1 Bild 1 u. 2, Anlage K9 Bild 1 und Anlagenkonvolut B4 Bild 7 zu erkennen ist, weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Verpackungspolster aus Styropor auf, die sich zwischen den an den Kraftaufnahmeteilen anliegenden Bereichen der Seitenw\u00e4nde des Haushaltger\u00e4tes und der das Haushaltger\u00e4t umh\u00fcllenden Folie befinden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen desweiteren \u00fcber horizontale, zwischen gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden des Maschinengeh\u00e4uses verlaufende Querstreben im Sinne von Merkmal 5, an deren Endbereichen die Kraftaufnahmeteile angeordnet sind.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der im vorderen, oberen Bereich des Haushaltger\u00e4tes befindlichen Metallstrebe ist unstreitig, dass diese Teil des tragenden Rahmens ist. An ihren Enden sind erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kraftaufnahmeteile angeformt, an denen die Seitenw\u00e4nde des Ger\u00e4tes anliegen. Dass die Kraftaufnahmeteile am Ende der Querstrebe zu einer Seite versetzt angeordnet sind, hindert die Annahme einer Verwirklichung von Merkmal 5 nicht, da die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion der Kraftaufnahmeteile, eine Fl\u00e4che bereitzustellen, an der die Seitenw\u00e4nde anliegen und \u00fcber die von au\u00dfen einwirkende Kr\u00e4fte an die tragenden Teile weitergeleitet werden, erf\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die im hinteren, oberen Bereich des Haushaltger\u00e4tes verlaufende Kunststoffleiste. Diese ist zwischen den beiden seitlichen Rahmenleisten angeordnet und wird durch Rippen versteift, wodurch sie die Rahmenkonstruktion stabilisiert. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten \u00fcberzeugt nicht. Selbst wenn die Kunststoffleiste durchtrennt werden k\u00f6nnte, ohne dass es in der Folge bei dem Einsatz eines Klammerstaplers zu einer Besch\u00e4digung der Seitenw\u00e4nde kommen w\u00fcrde, k\u00f6nnte hieraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Kunststoffleiste in keiner Weise zur Stabilisierung der Rahmenkonstruktion und damit zur Verbesserung der Krafteinleitung und -aufnahme beitr\u00e4gt. Denn es ist ohne weiteres ersichtlich, dass die durch Rippen versteifte Kunststoffleiste eine gewisse Stabilisierungsfunktion \u00fcbernimmt und zur Kraftaufnahme und \u2013weiterleitung in der Lage ist. Entsprechend geht auch der von den Beklagten beauftragte Privatgutachter Prof. Dr. J in seinem Gutachten davon aus, dass die Kunststoffleiste eine Querstrebe darstellt, die Teil der Rahmenkonstruktion ist (Anlage B13, Seite 8, zu Merkmal 6). Indem die Endbereiche der Kunststoffleiste verst\u00e4rkt und fl\u00e4chig vergr\u00f6\u00dfert werden, k\u00f6nnen dort von au\u00dfen auf die Seitenw\u00e4nde einwirkende Kr\u00e4fte besser aufgenommen und an die \u00fcbrigen Teile des Rahmens weitergeleitet werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Haushaltger\u00e4te in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagten in der Vergangenheit entgegen \u00a7 9 PatG die patentierte Erfindung benutzt haben. Dass die Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben haben, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Insbesondere bestreiten die Beklagten auch hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B lediglich, diese unter der Marke \u201eC\u201c in Deutschland vertrieben zu haben. Dass Ger\u00e4te entsprechend der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B \u2013 entgegen dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin \u2013 auch unter anderen Marken nicht auf dem deutschen Markt angeboten und vertrieben wurden, behaupten die Beklagten hingegen nicht. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur beispielhaft f\u00fcr die in Deutschland vertriebenen Verletzungsprodukte angef\u00fchrt; im f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage relevanten Bereich bestehen keine Unterschiede. Daher reicht sogar der \u2013 unstreitig gegebene \u2013 Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A in Deutschland aus, um eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die vorprozessualen Anwaltskosten ist der entstandene Schaden bezifferbar. Die geltend gemachte Erstattung in H\u00f6he von 9.028,00 \u20ac begegnet keinen Bedenken. Die Beklagten haben diesen Betrag ab Rechtsh\u00e4ngigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 291 BGB i.V.m. \u00a7 288 Abs. 1 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. \u201eR\u00fcckruf\u201c aus den Vertriebswegen bedeutet die ersthafte Aufforderung an den gewerblichen Besitzer des patentverletzenden Erzeugnisses, entweder dieses zur Verf\u00fcgung zu halten und nicht weiter zu vertreiben oder, sofern der St\u00f6rungszustand dadurch nicht hinreichend beseitigt w\u00fcrde, das Erzeugnis freiwillig zur\u00fcckzugeben (K\u00fchnen\/Geschke, 4. Auflage, Rn 815). Ein \u201eendg\u00fcltiges Entfernen aus den Vertriebswegen\u201c kann dadurch erfolgen, dass der Verletzer die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst (K\u00fchnen\/Geschke, 4. Auflage, Rn 818). Der Verletzte hat grunds\u00e4tzlich die Wahl, welche Anspr\u00fcche er geltend macht. Durch das \u201eoder\u201c im Gesetzeswortlaut wird klargestellt, dass es sich bei dem endg\u00fcltigen Entfernen schutzrechtsverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen um einen eigenst\u00e4ndigen Anspruch handelt. Die Gesetzesbegr\u00fcndung versteht die Durchsetzungsrichtlinie 2004\/48\/EG in der Weise, dass alle dort genannten Anspr\u00fcche vorgesehen werden m\u00fcssen (vgl. BT-Dr 16\/5048, S. 32). Die Anspr\u00fcche bestehen daher auch kumulativ nebeneinander, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass einer der beiden Anspr\u00fcche unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein k\u00f6nnte (ebenso: Jestaedt, GRUR 2009, 102, 105).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie vorstehend dargestellten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind jedoch teilweise verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch kommt eine Verj\u00e4hrung deshalb nicht in Betracht, weil unstreitig fortlaufend patentverletzende Handlungen vorgenommen wurden, die eine Unterlassungspflicht begr\u00fcnden. Auch bez\u00fcglich des Anspruchs auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen scheidet eine Verj\u00e4hrung aus, da der Anspruch ohnehin auf Produkte beschr\u00e4nkt ist, die nach dem 01.09.2008 von den Beklagten in den Verkehr gebracht wurden.<\/p>\n<p>Dagegen sind Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Schadensersatz, die vor dem 01.01.2005 entstanden sind, verj\u00e4hrt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG verj\u00e4hren Anspr\u00fcche wegen der Verletzung eines Patentrechts nach drei Jahren. Die Verj\u00e4hrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Durch Erhebung der vorliegenden Klage ist die Verj\u00e4hrung gehemmt, soweit Anspr\u00fcche geltend gemacht werden, die nach dem 01.01.2005 entstanden sind. Dagegen sind Anspr\u00fcche, die vor dem 01.01.2005 entstanden sind, zum 31.12.2007 verj\u00e4hrt. Denn es ist davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin vor dem 01.01.2005 von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis hatte.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten insofern, die Kl\u00e4gerin habe bereits im Oktober 1992 Kenntnis von der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C und damit von dem Tatbestand der Patentverletzung gehabt. Die Kl\u00e4gerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 24.11.2009 vortr\u00e4gt, der zust\u00e4ndige Mitarbeiter der Patentabteilung f\u00fcr Geschirrsp\u00fcler, Herr K, habe erst im Jahr 2007 Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C erlangt, hindert dies den Eintritt der Verj\u00e4hrung nicht. Denn zum einen bleibt unklar, wann das entsprechende Ger\u00e4t, das bereits im Jahr 2004 produziert wurde, von der Kl\u00e4gerin erworben wurde, zum anderen schlie\u00dft der Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht aus, dass andere Personen, deren Kenntnis sich die Kl\u00e4gerin zurechnen lassen muss, vor dem 01.01.2005 Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C erlangt haben.<\/p>\n<p>Es ist auch davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin vor dem 01.01.2005 Kenntnis von der Person des Schuldners hatte. Soweit sie sich in ihrem Schriftsatz vom 24.11.2009 erstmals darauf beruft, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte zu 2) an dem Vertrieb von Ger\u00e4ten der Marke \u201eB\u201c beteiligt gewesen sei, hat dieser Vortrag gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO unber\u00fccksichtigt zu bleiben. Denn er ist nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.11.2009 erfolgt und die der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte Schriftsatzfrist bis zum 24.11.2009 war ausdr\u00fccklich darauf beschr\u00e4nkt, der Kl\u00e4gerin Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, wann sie erstmalig Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C erlangt hat (vgl. Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.11.2009). Im \u00dcbrigen bestreitet die Kl\u00e4gerin nicht, bereits vor dem 01.01.2005 Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Beklagte zu 2) als Muttergesellschaft die Gesch\u00e4fte der Beklagten zu 1) kontrolliert. Vor diesem Hintergrund kann sich die Kl\u00e4gerin nicht auf die Behauptung zur\u00fcckziehen, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte zu 2) an dem Vertrieb von Ger\u00e4ten der Marke \u201eB\u201c beteiligt gewesen sei. Denn aufgrund der Unternehmensstruktur des A-Konzerns musste sie davon ausgehen, dass die Beklagte zu 2) in patentverletzende Handlungen der Beklagten zu 1) involviert war.<\/p>\n<p>Der Eintritt der Verj\u00e4hrung betrifft alle drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gleicherma\u00dfen. Denn die Kl\u00e4gerin hat diese nur beispielhaft f\u00fcr die in Deutschland vertriebenen Verletzungsprodukte angef\u00fchrt. Im f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage relevanten Bereich bestehen keine Unterschiede. Daher waren der Kl\u00e4gerin bereits mit Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C alle anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde f\u00fcr die vorliegend geltend gemachte Patentverletzung bekannt.<\/p>\n<p>Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen, bestand unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit vor dem 01.01.2005 steht der Kl\u00e4gerin jedoch noch der von ihr hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des durch die Verletzungshandlungen Erlangten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu (\u00a7 141 S. 2 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 852, 812, 818 BGB).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEs bestand kein Anlass, die Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist.<\/p>\n<p>Eine nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen erforderliche \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 PatG f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren wird, vermag die Kammer nicht festzustellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Beklagten sich darauf berufen, das Klagepatent sei wegen eines Widerspruchs zwischen den Merkmalen 2 und 3 nicht ausf\u00fchrbar, wird auf die Ausf\u00fchrungen zu Ziffer I. Bezug genommen. Anhand der Patentbeschreibung ist f\u00fcr den Fachmann erkennbar, dass die Kraftaufnahmeteile zwischen den tragenden Teilen des Haushaltger\u00e4tes (Rahmen und\/oder Behandlungsbeh\u00e4lter) und den Seitenw\u00e4nden angeordnet werden sollen und dass dies lediglich eine genauere Beschreibung dessen darstellt, was die Klagepatentschrift auch mit dem Bereich \u201ezwischen dem Haushaltger\u00e4t und der Verpackung\u201c beschreibt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAn der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents bestehen keine Bedenken.<\/p>\n<p>Insbesondere nimmt die DE 1 503 XXX (D3 \/ Anlage B7) die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Sie beschreibt einen Sp\u00fclbeh\u00e4lter f\u00fcr eine Geschirrsp\u00fclmaschine, der mittels an seinen \u00e4u\u00dferen Wandteilen angeformter Stege mit den Holmen des Rahmens verbunden ist. Eine Verpackung f\u00fcr diese Geschirrsp\u00fclmaschine ist nicht offenbart. Gleiches gilt f\u00fcr die von der Beklagten weiter angef\u00fchrten Druckschriften DE 41 10 XXX (D2 \/ Anlage B8) und US 2 798 XXX (D9 \/ Anlage B17\/17a), die ebenfalls keine Verpackung offenbaren und bereits aus diesem Grund ungeeignet sind, die technische Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegzunehmen.<\/p>\n<p>Die DE 2 043 XXX (D1 \/ Anlage K3) beschreibt zwar die Verpackung einer Waschmaschine w\u00e4hrend des Transportes, diese ist aber insbesondere darauf abgestimmt, dass der Behandlungsbeh\u00e4lter schwingungsf\u00e4hig im Geh\u00e4use gelagert oder aufgeh\u00e4ngt ist. Hierdurch kann es w\u00e4hrend des Transportes der Maschine zu starken Verz\u00f6gerungen kommen, die durch die Feststellvorrichtungen auf das Geh\u00e4use \u00fcbertragen werden und dieses besch\u00e4digen. Zur Verhinderung einer solchen Besch\u00e4digung des Geh\u00e4uses sieht die DE 2 043 XXX nachgiebige, aufblasbare, dichte Kissen vor, die zwischen dem aufgeh\u00e4ngten System und dem Geh\u00e4use der Maschine angeordnet werden. Diese aufblasbaren Kissen stellen hingegen \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 keine Kraftaufnahmeteile im Sinne des Klagepatents dar. Denn die in der DE 2 043 XXX beschriebenen Kissen sind f\u00fcr den Fachmann erkennbar nicht in der Lage, von au\u00dfen auf das Geh\u00e4use einwirkende Kr\u00e4fte aufzunehmen und an tragende Teile des Ger\u00e4tes weiterzuleiten. Unter Einwirkung von beispielsweise Klemm- oder Klammerkr\u00e4ften werden die Kissen \u2013 und ihnen folgend die Geh\u00e4usewand \u2013 nach innen gedr\u00fcckt. Im \u00dcbrigen sieht die DE 2 043 XXX nicht die Anordnung der Kissen am Rahmen (Merkmal 5) vor.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltungen DE 41 15 XXX (D4 \/ Anlage B9), DE 2 258 XXX(D5 \/ Anlage B10) und US 2 575 784 (D6 \/ Anlage B11) offenbaren verschiedene Ausgestaltungen von Umverpackungen f\u00fcr Haushaltger\u00e4te. Sie sind s\u00e4mtlich dadurch gekennzeichnet, dass sie lediglich von au\u00dfen auf dem Maschinengeh\u00e4use aufliegendes Verpackungsmaterial vorsehen. Innen an der Geh\u00e4usewand angeordnete Kraftaufnahmeteile im Sinne des Klagepatents sind hingegen nicht offenbart.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWeiter besteht keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass das Bundespatentgericht die Erfindungsh\u00f6he als nicht gegeben ansehen wird.<\/p>\n<p>Denn auch die Gesamtschau der vorgenannten Entgegenhaltungen l\u00e4sst es f\u00fcr den Fachmann nicht als naheliegend erscheinen, die beim maschinellen Handling von Haushaltger\u00e4ten von au\u00dfen auf die Geh\u00e4usewand einwirkenden Kr\u00e4fte \u00fcber erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kraftaufnahmeteile auf tragende Teile des Haushaltger\u00e4tes zu \u00fcbertragen. Vielmehr sah der Stand der Technik vor, von au\u00dfen einwirkende Kr\u00e4fte durch au\u00dfen an der Geh\u00e4usewand anliegendes Verpackungsmaterial abzufangen. Dies wird in den Entgegenhaltungen DE 41 15 XXX (D4 \/ Anlage B9), DE 2 258 XXX(D5 \/ Anlage B10) und US 2 575 784 (D6 \/ Anlage B11) mit unterschiedlichen Ans\u00e4tzen beschrieben.<\/p>\n<p>Soweit die DE 1 503 XXX (D3 \/ Anlage B7) einen Sp\u00fclbeh\u00e4lter beschreibt, der \u00fcber angeformte Stege mit den Holmen des Rahmens verbunden ist, ist hierdurch f\u00fcr den Fachmann nicht der Einsatz gro\u00dffl\u00e4chiger Kraftaufnahmeteile im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents nahegelegt. Denn f\u00fcr den Fachmann ist \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der Figuren der DE 1 503 XXX \u2013 nicht ohne weiteres erkennbar, dass eine punktuelle Kraft\u00fcbertragung im Bereich der Seitenw\u00e4nde vermieden werden soll. Zwar liegen die Seitenw\u00e4nde der Geschirrsp\u00fclmaschine (wie insbesondere in Figur 2 erkennbar) an den Flanken (12) der Stege (11) an, zwischen den beiden Flanken der Stege ist aber die Befestigungsschraube (13) angeordnet. So hei\u00dft es in der Beschreibung auch, dass die (seitlichen) Verkleidungsbleche (15) die Befestigungsschrauben des Sp\u00fclbeh\u00e4lters abdecken (Anlage B7 S. 4 erster Absatz am Ende). Wenn das Material, aus dem die Stege geformt sind, verformbar ist, kommt es, sobald von au\u00dfen Druck auf die Seitenw\u00e4nde ausge\u00fcbt wird, zu Punktlasten im Bereich der Befestigungsschrauben und entsprechenden Besch\u00e4digungen der Seitenw\u00e4nde. Die DE 1 503 XXX offenbart insofern nicht, solche Punktlasten zu vermeiden. Zudem fehlt es auch an der Offenbarung einer zweiten Querstrebe im Sinne des Klagepatentanspruchs 2. Denn der in Figur 1 der DE 1 503 XXX gezeigte Rahmen (in Anlage B18 rot markiert) weist lediglich eine untere Querstrebe auf und bildet so eine U-Form. Dass die ggf. im vorderen Bereich des Behandlungsbeh\u00e4lters eingezeichneten Querstreben (in Anlage B18 gr\u00fcn markiert) die Funktion der im Klagepatentanspruch 2 genannten Querstreben zu erf\u00fcllen verm\u00f6gen, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht offenbart, dass diese Querstreben Teil der tragenden Rahmenkonstruktion sind. Im \u00dcbrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb f\u00fcr den Fachmann in Ansehung der technischen Lehre der DE 1 503 XXX Anlass bestanden haben sollte, von einer im Stand der Technik bekannten (gro\u00dffl\u00e4chigen) Verpackung der Maschine f\u00fcr den Transport abzusehen und stattdessen (kleinere) Verpackungspolster im Sinne von Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1 vorzusehen.<\/p>\n<p>Zu demselben Ergebnis gelangt man auch im Hinblick auf die US 2 798 XXX (D9 \/ Anlage B17\/17a). Diese beschreibt eine verbesserte Befestigung der Seitenverkleidung f\u00fcr Kochherde, wobei an den Ecken der Seitenpaneele sog \u201eresilient bumpers\u201c vorgesehen sind, die Ersch\u00fctterungen abfangen sollen. Wesentlich ist insofern die sto\u00dfd\u00e4mpfende Wirkung der \u201ebumpers\u201c. Hierin liegt zugleich der entscheidende Unterschied zur technischen Lehre des Klagepatents, die gerade vorsieht, die von au\u00dfen einwirkenden Kr\u00e4fte an tragende Teile des Haushaltger\u00e4tes weiterzuleiten. Eine solche Kraftweiterleitung k\u00f6nnen die in der US 2 798 XXX beschriebenen flexiblen \u201ebumpers\u201c nicht leisten. Es fehlt auch jeder Hinweis auf eine Beziehung der \u201ebumpers\u201c zu den tragenden Teilen des Ger\u00e4tes. Vor diesem Hintergrund bestand f\u00fcr den Fachmann kein Anlass, eine Verpackung des Ger\u00e4tes dergestalt vorzusehen, dass im Bereich der \u201ebumpers\u201c au\u00dfen an den Seitenw\u00e4nden des Ger\u00e4tes Verpackungspolster angebracht werden. Dass die technische Lehre des Klagepatents sich nicht naheliegend aus der US 2 798 XXX ergab, wird im \u00dcbrigen auch durch das Alter dieser Schrift best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen Entgegenhaltungen sind von der technischen Lehre des Klagepatents weiter entfernt. Soweit die DE 41 10 XXX (D2 \/ Anlage B8) eine Auskleidung aus Kunststoffschaum zwischen dem Au\u00dfengeh\u00e4usemantel und dem innenliegenden Sp\u00fclbeh\u00e4lter vorsieht, hat dies nach der Patentbeschreibung eine Trag-, D\u00e4mpfungs- und Thermofunktion (Anlage B8 Sp. 1 Z. 33). Weder findet sich eine Bezugnahme auf tragende Teile des Ger\u00e4tes noch ist von einer Kraftweiterleitung an diese die Rede. Dieser Aspekt findet auch in der DE 2 043 XXX (D1 \/ Anlage K3) keine Erw\u00e4hnung. Die dort beschriebenen Kissen dienen allein dazu, die von innen durch den schwingungsf\u00e4hig gelagerten Behandlungsbeh\u00e4lter auf die Geh\u00e4usewand einwirkenden Kr\u00e4fte abzufangen. Sie sind aber erkennbar ungeeignet, von au\u00dfen auf die Seitenwand einwirkende Kr\u00e4fte an tragende Teile des Ger\u00e4tes weiterzuleiten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu einer Vorbenutzung (vor dem 28.12.1994) der technischen Lehre des Klagepatents durch die Ger\u00e4te C IT 561 RD und C IT 560 bzw. 560E k\u00f6nnen bereits deshalb keine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Annahme begr\u00fcnden, das Klagepatent werde vom Bundespatentgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, weil die im Nichtigkeitsverfahren eingereichten Anlagenkonvolute V1 und V2 im hiesigen Verfahren nicht vorgelegt wurden. Eine \u00dcberpr\u00fcfung der Behauptung, die vorgenannten Ger\u00e4te w\u00fcrden s\u00e4mtliche Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents verwirklichen, ist aus diesem Grund nicht m\u00f6glich. Die Einsichtnahme in die Anlagenkonvolute V1 und V2 w\u00e4re aber insbesondere deshalb erforderlich, weil die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass entsprechende Ger\u00e4te auf dem Markt erh\u00e4ltlich gewesen seien. Insofern fehlt es an der erforderlichen l\u00fcckenlosen Beweisf\u00fchrung der Beklagten durch liquide Beweismittel, ohne die der auf eine angeblich offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzte Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleiben muss (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 1051).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSoweit die Beklagten weiter einwenden, das Klagepatent sei wegen unzureichender Offenbarung f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Entsprechend den Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. ist das Klagepatent dahingehend auszulegen, dass sich die Kraftaufnahmeteile zwischen Rahmen bzw. Behandlungsbeh\u00e4lter und der benachbarten Seitenwand des Ger\u00e4tes befinden sollen. Zus\u00e4tzliche, au\u00dfen an der Seitenwand anliegende Kraftaufnahmeteile sieht die Lehre nach dem Klagepatent nicht vor, so dass solche nicht offenbart sein m\u00fcssen. Aus diesem Grund ergibt sich auch der von den Beklagten angenommene Widerspruch zu Merkmal 5 nicht, wonach die Kraftaufnahmeteile an den Endbereichen der im Inneren des Haushaltger\u00e4tes befindlichen Querstreben angeordnet sein sollen.<\/p>\n<p>Die Verpackungspolster nach Merkmal 4 sind entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend offenbart. Sowohl die Offenbarungsschrift als auch die Klagepatentschrift in der jetzigen Fassung beschreiben die Verpackungspolster dergestalt, dass sie von au\u00dfen an den Bereichen der Seitenwand angeordnet werden, an denen innen die Kraftaufnahmeteile anliegen (Anlage B6, Sp. 4, Z. 41 ff. u. Anlage K1, Sp. 2 Z. 43 ff.). Dies ist auch in den Figuren 4 und 5 der Offenlegungs- und der Klagepatentschrift erkennbar. Insofern bedeutet das Erfordernis der ausf\u00fchrbaren Offenbarung nicht, dass die Lehre alle im Einzelnen zur Erreichung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ziels erforderlichen Schritte detailliert beschreiben m\u00fcsste. Es reicht aus, wenn dem Fachmann ein generelles L\u00f6sungsschema an die Hand gegeben wird. Unsch\u00e4dlich ist, wenn er bei der Nacharbeitung auf Unvollkommenheiten st\u00f6\u00dft, die er als solche erkennt und mit Hilfe seines Wissens im Sinne der Erfindung \u00fcberwinden kann, ohne selbst erfinderisch t\u00e4tig werden zu m\u00fcssen (BGH, Mitt. 2009, 456, 459 \u2013 Druckmaschinen-Temperierungssystem II). Die Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift betreffen zwar zwei bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die an den Kraftaufnahmeteilen anliegenden Bereiche der Seitenw\u00e4nde Einz\u00fcge aufweisen, in die die Verpackungspolster eingebracht werden, dem Fachmann erschlie\u00dft sich aber ohne weiteres, d.h. insbesondere ohne eigene erfinderische T\u00e4tigkeit, dass die Verwendung von Verpackungspolstern nicht nur im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Einz\u00fcgen in der Seitenwand vorteilhaft sein kann.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch in der jetzigen Fassung ist gegen\u00fcber dem Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Patentanmeldung nicht unzul\u00e4ssig erweitert. Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Patents wird durch die technische Lehre des jeweiligen Patentanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind (Schulte\/Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 21 Rn 57). Demgegen\u00fcber ist der Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Anspr\u00fcche zu beschr\u00e4nken (Schulte\/ Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 21 Rn 58).<\/p>\n<p>Nach der Offenlegungsschrift DE 44 46 XXX A1 (Anlage B6) wurde in dem einzigen unabh\u00e4ngigen Patentanspruch 1 Schutz f\u00fcr ein Haushaltger\u00e4t mit einem Behandlungsbeh\u00e4lter beansprucht, bei dem zwischen tragenden Teilen des Haushaltger\u00e4tes und einer das Haushaltger\u00e4t wenigstens an einer Seite umh\u00fcllenden Verpackung gro\u00dffl\u00e4chige Kraftaufnahmeteile angeordnet sind. Im abh\u00e4ngigen Patentanspruch 2 wurden als tragende Teile des Haushaltger\u00e4tes der Rahmen des Haushaltger\u00e4tes und\/oder der Behandlungsbeh\u00e4lter definiert. Im abh\u00e4ngigen Patentanspruch 4, der auf einen der Anspr\u00fcche 1 bis 3 r\u00fcckbezogen war, wurde ausgef\u00fchrt, dass die Kraftaufnahmeteile zwischen dem Rahmen und\/oder dem Behandlungsbeh\u00e4lter und den benachbart angeordneten Seitenw\u00e4nden angeordnet sind.<\/p>\n<p>Der Fachmann musste dem entnehmen, dass der Rahmen und der Behandlungsbeh\u00e4lter tragende Teile darstellen sollen. Hier\u00fcber geht zumindest die im Nichtigkeitsverfahren verteidigte und dem hiesigen Klageverfahren zugrunde liegende Fassung des Patentanspruchs 1 nicht hinaus, da f\u00fcr den Fachmann hinreichend deutlich erkennbar ist, dass jedenfalls das Bauteil, an dem die Kraftaufnahmeteile anliegen, tragend sein muss. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass von Patentanspruch 1 in seiner im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung auch Ausf\u00fchrungsformen erfasst werden, bei denen entweder der Rahmen oder der Behandlungsbeh\u00e4lter kein tragendes Teil darstellt, ist dies deshalb unsch\u00e4dlich, weil auch nach der Offenlegungsschrift nur die Bauteile, an denen die Kraftaufnahmeteile anliegen, tragend sein m\u00fcssen. Entsprechend wird der Fachmann auch die nunmehr von der Kl\u00e4gerin verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 auslegen.<\/p>\n<p>Aufgrund der Offenlegungsschrift musste der Fachmann weiter davon ausgehen, dass der Bereich \u201ezwischen tragenden Teilen des Haushaltger\u00e4tes und einer das Haushaltger\u00e4t wenigstens an einer Seite umh\u00fcllenden Verpackung\u201c jedenfalls auch den Bereich \u201ezwischen dem Rahmen und\/oder dem Behandlungsbeh\u00e4lter und den benachbart angeordneten Seitenw\u00e4nden\u201c umfasst, denn andernfalls w\u00e4re Unteranspruch 4 widerspr\u00fcchlich und inhaltsleer gewesen. In demselben Sinne ist die jetzige Fassung von Patentanspruch 1 zu verstehen. Auch hiernach sollen die Kraftaufnahmeteile zwischen dem Rahmen und\/oder dem Behandlungsbeh\u00e4lter und den benachbart angeordneten Seitenw\u00e4nden angeordnet sein. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen zu Ziffer I. verwiesen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte schlie\u00dflich geltend macht, die Verpackungspolster nach Merkmal 4 seien in der Offenlegungsschrift nicht offenbart gewesen, kann die Aufnahme dieses Merkmals in den Patentanspruch 1 jedenfalls keine unzul\u00e4ssige Erweiterung, sondern allenfalls eine zul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung des Patentanspruches darstellen. Im \u00dcbrigen wird auf die Ausf\u00fchrungen zu Ziffer V. 5. verwiesen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01293 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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