{"id":3299,"date":"2009-06-15T17:00:33","date_gmt":"2009-06-15T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3299"},"modified":"2016-04-27T13:39:16","modified_gmt":"2016-04-27T13:39:16","slug":"4a-o-25508-glasplatten-transport","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3299","title":{"rendered":"4a O 255\/08 &#8211; Glasplatten-Transport"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01207<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Juni 2009, Az. 4a O 255\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22.10.2008 (Aktenzeichen 4a O 255\/08) bleibt aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Antragsteller ist eingetragener Inhaber des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 725 xxx (Verf\u00fcgungspatent). Dieses geht auf eine am 30.01.1996 unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorit\u00e4t vom 03.02.1995 eingereichte Patentanmeldung in franz\u00f6sischer Sprache zur\u00fcck. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 24.03.1999 im Europ\u00e4ischen Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents steht unter dem Aktenzeichen DE 696 01 xxx in Kraft. Gegen ihn hat die Antragsgegnerin unter dem 11.02.2009 eine Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (BPatG; Az.: 1 Ni 3\/09) eingereicht, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Einrichtung mit Saugk\u00f6pfen zum Greifen und Transportieren von gro\u00dfen Platten mit einem glatten Profil, etwa Glasplatten. Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents hat in der deutschen \u00dcbersetzung nach der T2-Schrift folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Einrichtung mit Saugk\u00f6pfen zum Greifen und Transportieren gro\u00dfer Platten aus Glas oder einem anderen Material, welche eine L\u00e4ngsverschiebung und ein orthogonales Kippen von in einer Lagervorrichtung befindlichen gro\u00dfen Platten in die eine oder andere Richtung gew\u00e4hrleistet, um diese in einer flachen, senkrechten oder schr\u00e4gen Lage auf Verschiebe- oder Transportmittel oder auf Maschinen zu deren Bearbeitung abzusetzen, umfassend einen Wagen (1), der wenigstens entlang einer F\u00fchrungs- und Verschiebeschiene (4) mit gerader oder gebogener Kontur horizontal beweglich und mit einer manuellen oder motorgetriebenen Dreheinrichtung (6) ausger\u00fcstet ist, auf der eine Translationsvorrichtung (7) zur Verschiebung einer Stange (9) beispielsweise schwenkbar befestigt ist, die von einer geeigneten Verschiebeeinrichtung (8) gesteuert wird und Saugk\u00f6pfe (11, 15 &#8211; 16, 28 &#8211; 29) zum Greifen tr\u00e4gt, dadurch gekennzeichnet, dass die Verschiebung zum Bewegen der Stange (9) in L\u00e4ngsrichtung und horizontal erfolgt, und dass entlang der Stange (9) St\u00e4be (10) angeordnet sind, die Lagerungen f\u00fcr die Saugk\u00f6pfe zum Greifen bilden.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin, ein Unternehmen mit Sitz in Italien, das im Bereich der Glasindustrie Klassifikations-, Gliederungs- und Ordnungssysteme herstellt, stellte auf der Messe Glasstec 2008, die vom 21. bis 25.10.2008 in D\u00fcsseldorf stattfand, eine Einrichtung zum Greifen und Transportieren gro\u00dfer Glasplatten aus. Diese Vorrichtung wirkte zu Ausstellungszwecken mit einem Kompaktlager zusammen und wurde unter der Bezeichnung \u201eA\/B\u201c angeboten. Sie verwirklichte, wie die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt, die technische Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Auf den Antrag des Antragstellers, der erstmals anl\u00e4sslich der Messe Glasstec 2008 davon erfuhr, dass die Antragsgegnerin eine Handhabungseinrichtung f\u00fcr Glasplatten gem\u00e4\u00df dem Verf\u00fcgungspatent in Deutschland ausstellt, hat die Kammer am 22.10.2008 eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen. Mit ihr wurde der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<br \/>\neine Einrichtung mit Saugk\u00f6pfen zum Greifen und Transportieren gro\u00dfer Platten aus Glas oder einem anderen Material, welche eine L\u00e4ngsverschiebung und ein orthogonales Kippen von in einer Lagervorrichtung befindlichen gro\u00dfen Platten in die eine oder andere Richtung gew\u00e4hrleistet, um diese in einer flachen, senkrechten oder schr\u00e4gen Lage auf Verschiebe- oder Transportmittel oder auf Maschinen zu deren Bearbeitung abzusetzen, umfassend einen Wagen, der wenigstens entlang einer F\u00fchrungs- und Verschiebeschiene mit gerader oder gebogener Kontur horizontal beweglich und mit einer manuellen oder motorgetriebenen Dreheinrichtung ausger\u00fcstet ist, auf der eine Translationsvorrichtung zur Verschiebung einer Stange beispielsweise schwenkbar befestigt ist, die von einer geeigneten Verschiebeeinrichtung gesteuert wird und Saugk\u00f6pfe zum Greifen tr\u00e4gt,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei der die Verschiebung zum Bewegen der Stange in L\u00e4ngsrichtung und horizontal erfolgt, und bei der entlang der Stange St\u00e4be angeordnet sind, die Lagerungen f\u00fcr die Saugk\u00f6pfe zum Greifen bilden.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wurde der Antragsgegnerin aufgegeben,<br \/>\ndem Antragsteller Auskunft \u00fcber den Umfang der in Ziffer I. beschriebenen, seit dem 24. M\u00e4rz 1999 begangenen Handlungen zu erteilen durch Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Lagergestells (der Einrichtung gem\u00e4\u00df Ziffer I.), der gewerblichen Abnehmer sowie \u00fcber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse<br \/>\nund geboten,<br \/>\nnach dem Schluss der Messe Glasstec 2008 in D\u00fcsseldorf das bei ihr vorhandene Lagergestell gem\u00e4\u00df Ziffer I. bis zum Ergehen einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung oder der anderweitigen Erledigung des Rechtsstreits einem Gerichtsvollzieher als Sequester auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>Gegen diese einstweilige Verf\u00fcgung, die ihr noch am 22.10.2008 auf dem von ihr unterhaltenen Messestand in D\u00fcsseldorf zugestellt wurde, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.04.2009 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22.10.2008 aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22.10.2008 (Az. 4a O 255\/08) aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt sowohl einen Verf\u00fcgungsanspruch als auch einen Verf\u00fcgungsgrund f\u00fcr nicht gegeben.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsanspruch entfalle jedenfalls deswegen, weil die Wirkungen des Verf\u00fcgungspatents mangels vollst\u00e4ndiger deutscher \u00dcbersetzung der B1-Schrift des EP 0 725 xxx &#8211; so die jedenfalls schrifts\u00e4tzlich vertretene Auffassung der Antragsgegnerin &#8211; in Deutschland von Anfang an als nicht eingetreten gelten. Unstreitig enth\u00e4lt die T2-Schrift keine \u00dcbersetzung des der Beschreibung der Verf\u00fcgungspatentschrift in der franz\u00f6sischsprachigen B1-Fassung vorangestellten Wortes \u201eDescription\u201c (vgl. Anlage AST 1, Spalte 1 Zeile 1).<br \/>\nDa das Verf\u00fcgungspatent mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht vernichtet werde, fehle es f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung an der Dringlichkeit im weiteren Sinne. Die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents sei durch die DE 26 02 622 A1 (Anlage AST 4; Entgegenhaltung D1) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Jedenfalls fehle es insoweit an der Erfindungsh\u00f6he. Gleiches gelte f\u00fcr das EP 0 512 126 (die Entgegenhaltung D2), deren A1-Schrift die Antragsgegnerin als Anlage AG 4 vorgelegt hat.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die angefochtene Entscheidung war auf den Widerspruch der Antragsgegnerin zu best\u00e4tigen, weil sie auch unter Ber\u00fccksichtigung des Widerspruchsvorbringens zu Recht ergangen ist. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 9 Satz 2 Nr. 1 PatG, einen Auskunftsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140b Abs. 1, 3 und 7 PatG und einen durch die im Verf\u00fcgungswege ausgesprochene Sequestration zu sichernden Anspruch auf Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG (nachfolgend unter I.). Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents, die dem Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes entgegenstehen k\u00f6nnten (II.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDass die angegriffene Vorrichtung, die auf der Messe Glasstec 2008 in D\u00fcsseldorf ausgestellte Einrichtung zum Greifen und Transportieren gro\u00dfer Glasplatten \u201eA\/B\u201c, die technische Lehre nach Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, stellt die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch zu Recht nicht in Abrede. Der Antragsteller hat daher infolge der Verletzung des Verf\u00fcgungspatents (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) durch die Antragsgegnerin die eingangs genannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Drittauskunft und Vernichtung (wobei er letztere im Verf\u00fcgungsverfahren nur in Gestalt einer Sequestration geltend machen kann).<br \/>\nEntgegen der von der Antragsgegnerin zumindest schrifts\u00e4tzlich vertretenen Auffassung entfaltet das nicht in deutscher Sprache abgefasste Verf\u00fcgungspatent auch Wirkungen f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland. Die Fiktion des Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG (eine Vorschrift, die zwar durch Gesetz vom 07.07.2008 aufgehoben wurde, gem\u00e4\u00df Art. XI \u00a7 4 IntPat\u00dcG jedoch f\u00fcr europ\u00e4ische Patente, f\u00fcr die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 01.05.2008 im Europ\u00e4ischen Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden ist, in der Fassung anwendbar bleibt, die im vorliegenden Fall zum 24.03.1999, dem Datum der Ver\u00f6ffentlichung des Erteilungsbeschlusses im Europ\u00e4ischen Patentblatt, gegolten hat) greift im Hinblick auf das Verf\u00fcgungspatent nicht ein.<br \/>\nF\u00fcr die Feststellung einer \u201eunvollst\u00e4ndigen \u00dcbersetzung\u201c in die deutsche Sprache, die nach der Rechtsprechung der D\u00fcsseldorfer Patentstreitkammern (f\u00fcr das Fehlen einer Seite der Beschreibung: 4a. Zivilkammer, Urteil vom 23.01.2007, 4a O 82\/06 \u2013 Tamsulosin, InstGE 7, 136 = GRURInt. 2007, 429; f\u00fcr das Fehlen mehrerer \u00dcberschriften: 4b. Zivilkammer, Urteil vom 15.01.2009, 4b O 146\/07, vorgelegt als Anlage AG 1) die Fiktion des Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG ausl\u00f6sen kann bzw. ausl\u00f6st, kommt es auf die (fristgerechte) Einreichung einer deutschen \u00dcbersetzung des europ\u00e4ischen Patents in der Fassung, die der Patenterteilung zugrunde lag, an. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. II \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 (a.E.) IntPat\u00dcG, auf den sich Absatz 2 mit \u201edie \u00dcbersetzung\u201c r\u00fcckbezieht. Zu vergleichen ist die zu einer T2-Schrift f\u00fchrende deutsche \u00dcbersetzung daher nicht mit der ver\u00f6ffentlichten B1-Schrift (hier Anlage AST 1), sondern mit der Fassung, die der Patenterteilung durch das Europ\u00e4ische Patentamt (EPA) zugrunde lag. Mit Blick auf die damalige Praxis der Pr\u00fcfungsabteilung nach Regel 51 (4) der zweiten Ausf\u00fchrungsordnung zum Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommen teilt die Pr\u00fcfungsabteilung, bevor sie die Erteilung des europ\u00e4ischen Patents beschlie\u00dft, dem Anmelder mit, in welcher Fassung sie das europ\u00e4ische Patent zu erteilen beabsichtigt; dies ist zugleich die Fassung des europ\u00e4ischen Patents, \u201edie der Patenterteilung [im Sinne des Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG] zugrunde lag\u201c.<br \/>\nDie Antragsgegnerin hat (nach bekundeter Einsichtnahme in die Amtsakte) in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht bestritten, dass die mit dem auf den 22.05.1998 datierenden Bescheid nach Regel 51 (4) (Anlage AST 18) an den Anmelder \u00fcbermittelte Fassung des Verf\u00fcgungspatents in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache, in der das EPA das Verf\u00fcgungspatent mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen beabsichtigte, der Fassung nach dem in Anlage AST 17 so bezeichneten \u201eDruckexemplar\u201c entsprach. Auch diese Fassung enthielt allerdings keine \u00dcberschrift \u201eDescription\u201c vor dem Beschreibungsteil des Verf\u00fcgungspatents, weshalb eine solche \u00dcberschrift konsequenter Weise auch in der vom Anmelder einzureichenden \u00dcbersetzung in die deutsche Sprache nicht vorhanden sein konnte. Es spricht daher viel daf\u00fcr &#8211; was im vorliegenden Fall jedoch keiner Kl\u00e4rung bedarf -, dass die \u00dcberschrift \u201eDescription\u201c, wie sie sich in der ver\u00f6ffentlichten B1-Fassung in franz\u00f6sischer Sprache (Anlage AST 1, Spalte 1 Zeile 1) findet, erst seitens des EPA vor der Drucklegung hinzugef\u00fcgt wurde. Ma\u00dfgeblich ist jedoch allein die Fassung des europ\u00e4ischen Verf\u00fcgungspatents, die der Erteilung zugrunde lag und hier (ebenso wie die deutsche \u00dcbersetzung keine \u00dcberschrift \u201eBeschreibung\u201c) keine \u00dcberschrift \u201eDescription\u201c aufweist. Allein aus der Abweichung zwischen der franz\u00f6sischsprachigen B1-Schrift zur deutschen \u00dcbersetzung (T2-Schrift) hinsichtlich der \u00dcberschrift \u201eDescription\u201c folgt daher keine Fiktion der Wirkungslosigkeit des Verf\u00fcgungspatents in Deutschland.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer f\u00fcr den Erlass wie die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderliche Verf\u00fcgungsgrund liegt vor.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte setzt voraus, dass die begehrte Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr den Antragsteller n\u00f6tig erscheint. Dies verlangt nicht nur eine \u201eDringlichkeit\u201c in einem rein zeitlichen Sinne, sondern dar\u00fcber hinaus eine materielle Rechtfertigung (unter anderem) des vorl\u00e4ufigen Unterlassungsgebotes aus den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen, welche gegen die Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Antragsgegners abgewogen werden m\u00fcssen. Anders als im Wettbewerbsrecht wird das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes in Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungsstreitigkeiten nicht vermutet; \u00a7 12 UWG ist wegen der besonderen Komplexit\u00e4t der Sach- und Rechtslage nicht &#8211; auch nicht entsprechend &#8211; anwendbar (vgl. zuletzt OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2008, 327, 329 \u2013 Olanzapin). Ist jedoch der Verletzungstatbestand glaubhaft gemacht und bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Schutzrechts, haben grunds\u00e4tzlich die Interessen des Verletzten Vorrang, auch wenn die einstweilige Verf\u00fcgung mit einschneidenden Folgen f\u00fcr den Verletzer verbunden ist. Sie beruhen auf dem Ausschlie\u00dflichkeitsrecht und sind f\u00fcr sich kein Grund, die Interessen des Verletzten zur\u00fccktreten zu lassen, f\u00fcr den in der Regel bereits die Tatsache einen erheblichen Nachteil darstellt, dass er ohne die begehrte einstweilige Verf\u00fcgung sein zeitlich befristetes Recht bis zum Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren nicht durchsetzen kann und damit f\u00fcr diesen Zeitraum endg\u00fcltig verliert.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze kann dem Antragsteller der vorl\u00e4ufige Rechtsschutz nicht versagt werden. Im Hinblick auf den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist zwar grunds\u00e4tzlich erforderlich, dass diese Frage (ebenso wie die Frage der Patentverletzung) so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten ist, dass eine fehlerhafte Entscheidung durch das selbst nicht fachkundig besetzte Verletzungsgericht nicht ernstlich zu erwarten ist (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage 2008, Rn. 661). Anlass f\u00fcr eine derartige Zur\u00fcckhaltung hinsichtlich des Rechtsbestandes besteht jedoch dann nicht, wenn das Verf\u00fcgungsverfahren praktisch wie ein Hauptsacheverfahren gef\u00fchrt wird, weil der Antragsgegner -wie im vorliegenden Fall &#8211; erst Monate nach Zustellung der Beschlussverf\u00fcgung Widerspruch eingelegt hat, so dass bis zum Verhandlungstermin \u00fcber den Widerspruch geraume Zeit vergangen ist, innerhalb derer der Antragsgegner ausreichend Gelegenheit f\u00fcr Recherchen hatte (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn. 665). Weil die Verteidigungsm\u00f6glichkeiten des Antragsgegners in diesem Fall nicht beschr\u00e4nkt waren, bedarf es zur Rechtfertigung des Unterlassungsgebotes keiner besonderen Interessenabw\u00e4gung. Die Beschlussverf\u00fcgung ist vielmehr schon dann zu best\u00e4tigen, wenn der entgegengehaltene Stand der Technik keinen Anlass zur Aussetzung eines Hauptsacheprozesses gegeben h\u00e4tte (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 231 \u2013 Druckbogenstabilisierer, best\u00e4tigt durch das OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.03.2006, 2 U 55\/05).<br \/>\nAngesichts des von der Antragsgegnerin im Nichtigkeitsverfahren gegen das Verf\u00fcgungspatent angef\u00fchrten Standes der Technik, der DE-OS 26 02 622 (D1, Anlage AST 4) und der EP-A 0 512 126 (D2, Anlage AG 4, wobei offensichtlich die hier auch vorgelegte A1-Schrift und nicht die schrifts\u00e4tzlich erw\u00e4hnte, jedoch nachver\u00f6ffentlichte B1-Schrift gemeint ist), best\u00fcnde in einem Hauptsacheverfahren keine hinreichende Veranlassung f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung. Beide Entgegenhaltungen begr\u00fcnden keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg der Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Einrichtung mit Saugk\u00f6pfen zum Greifen und Transportieren gro\u00dfer Platten mit glattem Profil (aus Glas oder einem anderen Material). Wie die Beschreibung (in deutscher \u00dcbersetzung: Anlage AST 1.1) im ersten Absatz klarstellt, sind diese Platten in der Praxis in eine Lagervorrichtung mit feststehendem oder quer- und l\u00e4ngsverschieblichem Chassis eingesetzt. Als Beispiele f\u00fcr derartige Lagervorrichtungen erw\u00e4hnt die Verf\u00fcgungspatentschrift die Lagervorrichtungen, die in den im Namen des Antragstellers eingereichten italienischen Patenten Nr. VI92A000135 (hier vorgelegt als Anlage AST 12\/13) und VI92A000136 beschrieben sind (Anlage AST 1.1, Seite 1 zweiter Absatz). Dem Fachmann ist gel\u00e4ufig, dass die Lagerung der Platten in der Praxis ann\u00e4hernd in der Senkrechten erfolgt, w\u00e4hrend ihre Bearbeitung \u00fcblicherweise in der Waagerechten stattfindet. Bei dem in der italienischen Patentanmeldung VI92A000135 beschriebenen Kompaktlager werden die plattenf\u00f6rmigen Bauteile auf engem Raum gelagert; zur Entnahme einzelner Platten werden benachbarte Gestelle auseinandergefahren.<br \/>\nIn der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der in der Verf\u00fcgungspatentschrift exemplarisch genannten italienischen Patentanmeldung VI92A000135 wird eine Kompaktlagervorrichtung gezeigt, in der die Glasplatten ann\u00e4hernd in der Senkrechten gelagert werden k\u00f6nnen. Durch das Auseinanderfahren benachbarter Gestelle 1, wodurch der Abstand zwischen ihnen vergr\u00f6\u00dfert wird, werden die Glasplatten zug\u00e4nglich, so dass sie von dem jeweiligen Gestell entnommen werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik erw\u00e4hnt die Verf\u00fcgungspatentschrift die DE-A-26 02 622 (D1, Anlage AST 4), aus der nach eigenen Angaben der Beschreibung die Merkmale des Oberbegriffs bekannt gewesen seien (Anlage AST 1.1, Seite 1 dritter Absatz). Die Beschreibung der Verf\u00fcgungspatentschrift benennt allerdings weder die Nachteile dieses Standes der Technik noch die vor diesem Hintergrund mit der vorgeschlagenen technischen Lehre verfolgte Aufgabe.<br \/>\nSie gibt jedoch an, dass die vorgeschlagene Einrichtung mit Saugk\u00f6pfen zum Greifen und Transportieren gro\u00dfer Platten geeignet sein soll, insbesondere mit einem Kompaktlager gem\u00e4\u00df der VI92A000135 zusammenzuwirken, ohne allerdings auf diese Art der Anwendung beschr\u00e4nkt zu sein (Anlage AST 1.1, Seite 1 zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents schl\u00e4gt die Kombination folgender Merkmale vor, die sich in der wie folgt wiedergegebenen Weise gliedern lassen. Dabei wurde in Merkmal 3.1 der lediglich beispielhaft genannte Merkmalsbestandteil \u201eschwenkbar\u201c weggelassen und Merkmal 2.1 mit Blick auf den f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischsprachigen Anspruchswortlaut (\u201eun chariot (1) mobile charact\u00e9ris\u00e9 en ce que le long d\u00b4au moins un rail der guidage et de translation (4)\u201c) in der Wortreihenfolge (\u201eentlang wenigstens einer\u201c statt \u201ewenigstens entlang einer\u201c) korrigiert:<\/p>\n<p>1. Einrichtung mit Saugk\u00f6pfen zum Greifen und Transportieren gro\u00dfer Platten aus Glas oder einem anderen Material,<br \/>\n1.1 die Einrichtung gew\u00e4hrleistet eine L\u00e4ngsverschiebung und ein orthogonales Kippen von in einer Lagervorrichtung befindlichen gro\u00dfen Platten in die eine oder andere Richtung, um diese in einer flachen, senkrechten oder schr\u00e4gen Lage auf Verschiebe- oder Transportmittel oder auf Maschinen zu deren Bearbeitung abzusetzen,<br \/>\n2. die Einrichtung umfasst einen Wagen (1).<br \/>\n2.1 Der Wagen ist entlang wenigstens einer F\u00fchrungs- und Verschiebeschiene (4) mit gerader oder gebogener Kontur horizontal beweglich.<br \/>\n2.2 Der Wagen ist mit einer manuellen oder motorgetriebenen Dreheinrichtung (6) ausger\u00fcstet.<br \/>\n3. Es ist eine Translationsvorrichtung (7) zur Verschiebung einer Stange (9) vorgesehen.<br \/>\n3.1 Die Translationsvorrichtung (7) ist auf der Dreheinrichtung (6) befestigt.<br \/>\n3.2 Die Stange (9) wird von einer geeigneten Verschiebeeinrichtung (8) gesteuert.<br \/>\n3.3 Die Stange tr\u00e4gt Saugk\u00f6pfe (11, 15-16, 28-29) zum Greifen.<br \/>\n4. Die Verschiebung zum Bewegen der Stange (9) erfolgt in L\u00e4ngsrichtung und horizontal.<br \/>\n5. Entlang der Stange (9) sind St\u00e4be (10) angeordnet, die Lagerungen f\u00fcr die Saugk\u00f6pfe zum Greifen bilden.<\/p>\n<p>Mit dem in der Beschreibung nicht n\u00e4her erl\u00e4uterten Begriff des \u201eorthogonalen Kippens von in einer Lagervorrichtung befindlichen gro\u00dfen Platten in die eine oder andere Richtung\u201c, das die Einrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 1.1 neben einer L\u00e4ngsverschiebung der gro\u00dfen Platten gew\u00e4hrleisten soll, ist in f\u00fcr den Fachmann ohne Weiteres erkennbarer Weise gemeint, dass die Platten, die sich (zun\u00e4chst) in ann\u00e4hernd senkrechter Ausrichtung in der Lagervorrichtung befinden, nicht nur in einer senkrechten, sondern wahlweise auch in einer flachen oder schr\u00e4gen Lage auf Verschiebe- oder Transportmittel oder auf Maschinen zur Bearbeitung abgesetzt bzw. abgelegt werden k\u00f6nnen. Zu diesem Zweck umfasst die Einrichtung zun\u00e4chst einen Wagen, der entlang wenigstens einer F\u00fchrungs- und Verschiebeschiene mit geeigneter Streckenf\u00fchrung und beliebiger Kontur horizontal beweglich ist (Merkmal 2\/2.1). Die Verschiebung des Wagens (1) auf der Schiene (4) kann durch eine motorisierte Antriebsvorrichtung gesteuert werden (Anlage AST 1.1, Seiten 1 und 2 \u00fcbergreifender Absatz).<br \/>\nZum zweiten ist der Wagen patentgem\u00e4\u00df mit einer hand- oder motorgetriebenen Dreheinrichtung (6) ausger\u00fcstet (Merkmal 2.2). Diese dient nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents dazu, die abgenommenen (das hei\u00dft der Lagervorrichtung entnommenen) Platten nach der einen oder anderen Seite kippen zu lassen, um sie in flacher, senkrechter oder schr\u00e4ger Lage auf die Transportmittel, die \u00dcbertragungssysteme oder direkt auf die Bearbeitungsmaschinen absetzen zu k\u00f6nnen (Anlage AST 1.1, Seite 2 erster vollst\u00e4ndiger Absatz). Durch die Dreheinrichtung nach Merkmal 2.2 soll mithin das orthogonale Kippen im Sinne des Merkmals 1.1 gew\u00e4hrleistet werden.<br \/>\nEine dritte Art der Bewegung der zu bef\u00f6rdernden Platten erm\u00f6glicht die von Merkmalen 3 bis 5 n\u00e4her beschriebene Translations- oder Verschiebeeinrichtung (7) zur Verschiebung einer Stange (9). Die Translationsvorrichtung (7) ist anspruchsgem\u00e4\u00df auf der Dreheinrichtung nach Merkmal 2.2 &#8211; also vom Wagen (1) aus betrachtet jenseits der Dreheinrichtung \u2013 befestigt. Sie verschiebt die Stange (9) mittels einer geeigneten Verschiebeeinrichtung (8), die die Stange (9) steuert (Merkmal 3.2). F\u00fcr die offensichtlich von dem Antragsteller vertretene Ansicht, es m\u00fcsse sich um eine motorbetriebene Steuerung handeln, bietet weder der Anspruch eine Grundlage, noch die Beschreibung einen Anhalt; der erste vollst\u00e4ndige Satz auf Seite 2 der Verf\u00fcgungspatentschrift (Anlage AST 1.1) betrifft das Verschieben des Wagens nach Merkmal 2.1, nicht die Translationsvorrichtung nach Merkmalsgruppe 3. Die Stange (9) tr\u00e4gt Saugk\u00f6pfe zum Greifen der zu transportierenden Platten (Merkmal 3.3). Der Wortlaut \u201eStange\u201c deutet unter Ber\u00fccksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs bereits darauf hin, dass das als Stange zu qualifizierende Bauteil \u00fcber eine nicht zu vernachl\u00e4ssigende L\u00e4ngserstreckung verf\u00fcgen muss. Best\u00e4tigt wird dies durch die Anweisung in Merkmal 5, wonach die St\u00e4be (10), die die Saugk\u00f6pfe (11) zum Greifen tragen, \u201eentlang der Stange\u201c angeordnet sind. Entlang einem Bezugsobjekt k\u00f6nnen andere Bauteile aber nur dann angeordnet sein, wenn das Bezugsobjekt auch \u00fcber eine L\u00e4ngserstreckung verf\u00fcgt.<br \/>\nMerkmal 4 beschreibt die Verschiebebewegung der Stange (9) dahin, dass sie in L\u00e4ngsrichtung und horizontal erfolgt. Wie bereits die im Anspruch gew\u00e4hlte Bezeichnung als \u201eTranslationsvorrichtung\u201c nahelegt, soll die Stange mithin nicht nur in einer horizontalen Ebene, sondern in ihrer L\u00e4ngsrichtung (translatorisch) verschoben werden. Die Stange muss nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents zumindest geeignet sein, die zu bef\u00f6rdernde Platte mit Hilfe der Translationsbewegung nach Merkmal 4 aus einem m\u00f6glicherweise engen Lager heraus zu bef\u00f6rdern. Der Fachmann erkennt, dass diese translatorische Verschiebebewegung der Stange die mit dem Verf\u00fcgungspatent beanspruchte Einrichtung bef\u00e4higen soll, die zu greifende und zu transportierende Platte aus der Lagervorrichtung, etwa dem Kompaktlager der VI92A000135 (Anlage AST 12\/13), heraus zu bef\u00f6rdern, und zwar im Zuge einer Verschiebebewegung in L\u00e4ngsrichtung der Stange. Dabei wird nicht verkannt, dass die gesch\u00fctzte Einrichtung ausweislich der Beschreibung keineswegs auf ein Zusammenwirken mit dem Kompaktlager der VI92A000135 beschr\u00e4nkt ist (Anlage AST 1.1, Seite 1 zweiter Absatz: \u201eSelbstverst\u00e4ndlich kann die Erfindung auch auf jede andere Art von Lagervorrichtung angewendet werden.\u201c); sie soll aber jedenfalls derart technisch ausgestaltet sein, dass sie auch mit einem solchen Lager, das an die Entnahme der Platten aus eng beieinander stehenden Gestellen besondere Anforderungen stellt, zusammenwirken kann.<br \/>\nZu diesem Zweck soll die Stange, die vermittelt \u00fcber St\u00e4be die Saugn\u00e4pfe zum Greifen der Platten tr\u00e4gt (vgl. Merkmal 5), so in ihrer L\u00e4ngsrichtung horizontal verschiebbar sein, dass sie unter anderem zwischen benachbarte Gestelle des in der VI92A000135 beschriebenen Kompaktlagers f\u00fcr plattenf\u00f6rmige Bauteile einfahren kann, um die Platten zu greifen und \u00fcber die beschriebene translatorische Verschiebung aus dem Kompaktlager hinauszubef\u00f6rdern. Dabei wird nicht verkannt, dass Merkmal 1 (anders als der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 27.05.2009 auf Seite 4, Bl. 113 GA, im letzten Absatz suggeriert) keineswegs nach Art eines Verfahrensanspruchs ausdr\u00fccklich vorschreibt, die Platten w\u00fcrden \u201edurch L\u00e4ngsverschieben aus der Lagervorrichtung herausgezogen, d.h. aus demjenigen Bereich entfernt, der durch die dicht hintereinander angeordneten Gestelle keinen Raum f\u00fcr ein Verschwenken der nahe der Senkrechten gelagerten Platten in die Horizontale erlaubt\u201c. Allerdings soll die vom Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte Vorrichtung aufgrund ihrer konstruktiven Beschaffenheit geeignet sein (vgl. Merkmal 1.1: \u201edie Einrichtung gew\u00e4hrleistet \u2026\u201c), die in einer Lagervorrichtung befindlichen gro\u00dfen Platten in L\u00e4ngsrichtung zu verschieben und orthogonal in die eine oder andere Richtung zu kippen, um sie in flacher, senkrechter oder schr\u00e4ger Lage an gew\u00fcnschter Stelle abzusetzen. Wenn der Fachmann vor diesem Hintergrund zur Kenntnis nimmt, was ihm die Beschreibung ausdr\u00fccklich vermittelt, dass die gesch\u00fctzte Einrichtung beispielsweise (also jedenfalls, wenn auch nicht abschlie\u00dfend) mit dem Kompaktlager nach der italienischen Patentanmeldung VI92A000135 soll zusammenwirken k\u00f6nnen, erkennt er, dass dieses Ziel dadurch erreicht werden kann, die eine gewisse L\u00e4ngserstreckung aufweisende Stange durch geeignete Ma\u00dfnahmen translatorisch horizontal zu verschieben. Denn ein bestm\u00f6gliches Zusammenwirken der Einrichtung mit dem erw\u00e4hnten Kompaktlager, das das Verf\u00fcgungspatent erkl\u00e4rterma\u00dfen anstrebt, ist nur dann gegeben, wenn die gesch\u00fctzte Vorrichtung die Platte aus der Lagervorrichtung im Zuge einer lediglich translatorischen Bewegung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Stange zu bef\u00f6rdern vermag und die Schwenkbewegung mittels der Dreheinrichtung nach Merkmal 2.2 ausschlie\u00dflich dazu dient, die Platte bei der Aufnahme aus dem Lager greifen zu k\u00f6nnen und anschlie\u00dfend, au\u00dferhalb des Kompaktlagers, in die gew\u00fcnschte Ablageposition, die keine senkrechte sein muss (vgl. Merkmal 1.1), zu kippen.<br \/>\nMerkmal 5 sieht schlie\u00dflich vor, dass entlang der Stange (9) St\u00e4be (10) angeordnet sind, die ihrerseits Lagerungen f\u00fcr die Saugk\u00f6pfe zum Greifen der Platten (vgl. Merkmal 3.3) bilden. W\u00e4hrend Merkmal 3.3 noch offen l\u00e4sst, in welcher Weise die translatorisch verschiebbare Stange die Saugk\u00f6pfe zum Greifen der Platten tr\u00e4gt, schreibt Merkmal 5 pr\u00e4zisierend vor, dass die Saugk\u00f6pfe von St\u00e4ben (10) getragen werden sollen, die Lagerungen f\u00fcr die Saugk\u00f6pfe zum Greifen bilden. Die St\u00e4be (10) sind anspruchsgem\u00e4\u00df \u201eentlang der Stange (9)\u201c (in der franz\u00f6sischen Fassung des Anspruchs: \u201ele long de la barre (9)\u201c), nicht lediglich \u201ean der Stange\u201c angeordnet. Was das Verf\u00fcgungspatent unter \u201eentlang der Stange\u201c versteht, erschlie\u00dft sich dem Fachmann bei Betrachtung der Figur 1 des Verf\u00fcgungspatents, die neben der Beschreibung zur Auslegung des Anspruchs heranzuziehen ist (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc; die Beschreibung selbst gibt keinen n\u00e4heren Aufschluss, weil sie lediglich davon spricht, dass die \u201edurch eine Verschiebeeinrichtung 8 gesteuerte Stange 9 (\u2026) die Chassis oder St\u00e4be 10 tr\u00e4gt\u201c, Anlage AST 1.1, Seite 3 letzter Absatz). In Figur 1 verteilen sich die St\u00e4be (10) im Wesentlichen \u00fcber die L\u00e4nge der Stange (9), indem sie mit Abstand voneinander (bei Figur 1 sogar parallel zueinander) an der Stange befestigt sind. Das deckt sich mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach die Pr\u00e4position \u201eentlang\u201c zum Ausdruck bringen soll, dass etwas parallel zu oder an der ganzen L\u00e4nge von etwas verl\u00e4uft. Ausgeschlossen ist demgegen\u00fcber eine Anordnung der St\u00e4be \u201ean\u201c der Stange, bei der sie sternf\u00f6rmig aufeinander zulaufen und in im Wesentlichen einem einzigen Punkt an der Stange befestigt sind. Ob ein nur geringf\u00fcgiger Abstand der Befestigungspunkte der St\u00e4be an der Stange bereits ausreicht, um die St\u00e4be \u201eentlang\u201c der Stange angeordnet sein zu lassen, bzw. welcher Mindestabstand erforderlich ist, damit die Befestigungspunkte der St\u00e4be im Wesentlichen \u00fcber die L\u00e4nge der Stange verteilt sind, bedarf im vorliegenden Fall (d.h. vor dem Hintergrund der Entgegenhaltung D1) keiner Entscheidung. Jedenfalls schlie\u00dft Merkmal 5 ein sternf\u00f6rmiges Zusammenlaufen der St\u00e4be in einem Punkt auf der Stange aus.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieses Verst\u00e4ndnisses der vom Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzten technischen Lehre vermag die als D1 prim\u00e4r entgegengehaltene DE-Offenlegungsschrift 26 02 622 (Anlage AST 4) die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents nicht ernsthaft in Frage zu stellen.<br \/>\nZun\u00e4chst ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die D1 in der Beschreibung der Verf\u00fcgungspatentschrift ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt &#8211; wenngleich nicht explizit inhaltlich gew\u00fcrdigt &#8211; wird, so dass davon auszugehen ist, dass der Offenbarungsgehalt der D1 durch den sachkundigen Pr\u00fcfer der Europ\u00e4ischen Patentamtes bei Erteilung des Verf\u00fcgungspatents nicht verkannt worden ist. Die Entscheidung, dass die D1 weder der Neuheit noch der Erfindungsh\u00f6he entgegensteht, erscheint unter Ber\u00fccksichtigung der nachfolgenden Erw\u00e4gungen jedenfalls nicht unvertretbar.<br \/>\nInhaltlich offenbart die D1 keine in L\u00e4ngsrichtung horizontal verschiebbare Stange, entlang derer St\u00e4be angeordnet sind, die Lagerungen f\u00fcr die Saugk\u00f6pfe zum Greifen bilden, und die geeignet w\u00e4re, gro\u00dfe Platten aus einem Kompaktlager etwa gem\u00e4\u00df der italienischen Patentanmeldung VI92A000135 zu entnehmen. Die D1 offenbart damit nicht die Merkmale 3, 4 und 5 des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1.<br \/>\nDie Antragsgegnerin will die Translationsvorrichtung zur Verschiebung einer Stange (Merkmalsgruppe 3) bei der D1 in dem Arm 2 und dem Schlitten 6 erblicken, wobei letzterer die Stange bilde (vgl. Anlage AG 2, Seite 6 und Seite 7, jeweils oben). Darin ist ihr im Ergebnis nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der Diskussion wird nachfolgend die einzige Figur der Entgegenhaltung D1 (in verkleinerter Darstellung) eingeblendet:<\/p>\n<p>Zutreffender Weise geht die Antragsgegnerin davon aus, dass der Schlitten 6 auf dem Arm 2 der D1 verschiebbar ist (vgl. die Beschreibung der D1, Anlage AST 4, Seite 8 zu Beginn des zweiten Absatzes und Unteranspruch 3). Wie im Zusammenhang mit der Auslegung des Verf\u00fcgungspatents unter II. 1. erl\u00e4utert, setzt Merkmalsgruppe 3 des Verf\u00fcgungspatents nicht voraus, dass die Verschiebebewegung der Stange motorbetrieben ist; patentgem\u00e4\u00df ausreichend ist vielmehr eine lediglich manuelle Verschiebbarkeit, wie sie bei dem Schlitten 6 gegen\u00fcber dem Arm 2 der D1 bei isolierter Betrachtung gegeben ist. W\u00fcrde man der Antragsgegnerin darin folgen, dass der Schlitten 6 der D1 eine Stange im Sinne des Verf\u00fcgungspatents darstellt, l\u00e4ge auch eine horizontale Verschiebbarkeit in L\u00e4ngsrichtung vor, denn der Arm 2, auf dem der Schlitten 6 gleitet, befindet sich &#8211; ungeachtet seiner Verschwenkbarkeit um die ebenfalls horizontale Achse 4 &#8211; stets in der Horizontalen.<br \/>\nAllerdings \u00fcberzeugt es nicht, in dem Schlitten 6 der D1 eine Stange (9) im Sinne der vom Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzten technischen Lehre zu sehen. Dem Schlitten 6 der D1 fehlt es an einer nennenswerten L\u00e4ngserstreckung, entlang derer die St\u00e4be im Sinne des Merkmals 5 angeordnet werden k\u00f6nnten. Die \u201earmartigen Elemente 7\u201c, von denen die Sauger 3 distal getragen werden, laufen vielmehr im Bereich des Schlittens 6 stern- oder strahlenf\u00f6rmig aufeinander zu und in ann\u00e4hernd einem Punkt zusammen. Es fehlt der D1 damit zudem an einer Offenbarung der Anordnung der die Saugk\u00f6pfe tragenden St\u00e4be \u201eentlang der Stange\u201c im Sinne von Merkmal 5 des Verf\u00fcgungspatents.<br \/>\nIm Hinblick auf Merkmale 3 und 4 (Schlitten 6 als in L\u00e4ngsrichtung horizontal verschiebbare Stange?) kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf berufen, der Gang des Erteilungsverfahrens belege, dass der Pr\u00fcfer den Schlitten 6 der D1 als Stange im Sinne des Verf\u00fcgungspatents angesehen habe. Die Antragsgegnerin meint, aus der Hinzuf\u00fcgung des Wortes \u201ehorizontalement\u201c (horizontal) zu Merkmal 4 durch den Pr\u00fcfer (vgl. Anlage AST 17) ableiten zu k\u00f6nnen, dass dieser den Schlitten 6 als patentgem\u00e4\u00dfe Stange angesehen und seine Verschiebbarkeit gegen\u00fcber dem Arm 2 der D1 \u00fcbersehen habe; durch die Hinzuf\u00fcgung des Adverbs \u201ehorizontalement\u201c in Bezug auf den m\u00f6glichen Verschiebevorgang habe der Pr\u00fcfer die patentgem\u00e4\u00dfe Bewegung gegen\u00fcber der H\u00f6henverstellung des Arms 2 mit dem Schlitten 6 entlang der vertikalen St\u00fctze 11 bei der D1 abgrenzen wollen. Dieser von der Antragsgegnerin gezogene Schluss ist keineswegs zwingend und \u00fcberzeugt inhaltlich nicht. Dass der Pr\u00fcfer eine Verschiebung der Stange \u201ein L\u00e4ngsrichtung\u201c offenbar nicht f\u00fcr ausreichend erachtet hat, um die gesch\u00fctzte technische Lehre gegen\u00fcber der D1 abzugrenzen, und daher die weitere Eingrenzung \u201ehorizontal\u201c f\u00fcr erforderlich hielt, l\u00e4sst nicht die Folgerung zu, er habe den Schlitten 6 (in Verkennung seiner Verschiebbarkeit relativ zum Arm 2) als \u201eStange\u201c im Sinne des Klagepatents angesehen. Viel n\u00e4her liegt es, dass der Pr\u00fcfer den Arm 2, der bei der D1 aufgrund des \u00fcber den Achsbolzen 14 vermittelten Gelenks gegen\u00fcber der F\u00fchrungsh\u00fclse 12 und der vertikalen St\u00fctze 11 nicht horizontal l\u00e4ngsverschiebbar ist, als Stange angesehen hat (was wegen der ausgepr\u00e4gten L\u00e4ngserstreckung des Arms 2 naheliegt) und den Schlitten demgegen\u00fcber nicht als solche in Betracht gezogen hat. Der Schlitten 6 ist auch bei der D1 gegen\u00fcber seiner F\u00fchrung (dem Arm 2) horizontal l\u00e4ngsverschiebbar, so dass die Hinzuf\u00fcgung \u201ehorizontalement\u201c in Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents insoweit nicht aussagekr\u00e4ftig w\u00e4re. F\u00fcr den Arm 2 hingegen, der mitsamt dem Schlitten 6 bei der D1 vertikal verschiebbar auf dem St\u00e4nder 11 gelagert ist, besteht angesichts der D1 durchaus Veranlassung, die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents dadurch gegen\u00fcber der D1 abzugrenzen, dass die Verschiebebewegung der Stange in patentgem\u00e4\u00dfer Weise horizontal erfolgt.<br \/>\nDurch die D1 wird daher Merkmal 4, eine in L\u00e4ngsrichtung und horizontal verschiebbare Stange, nicht offenbart, weil der Schlitten 6 der D1 nicht als \u201eStange\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents angesehen werden kann. Zudem sind keine St\u00e4be \u201eentlang\u201c einer translatorisch verschiebbaren Stange angeordnet, die Lagerungen f\u00fcr die Saugk\u00f6pfe zum Greifen bilden k\u00f6nnten. Die armartigen Elemente 7 der D1 laufen auf einen Punkt auf dem Schlitten 6 zusammen, was letztlich belegt, dass es sich bei ihm nicht um eine Stange im Sinne der gesch\u00fctzten technischen Lehre handeln kann. Schlie\u00dflich wird aber auch das erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Ziel, eine Transporteinrichtung f\u00fcr gro\u00dfe Platten zu schaffen, die auch f\u00fcr in einer Lagervorrichtung wie in der VI92A000135 (Anlage AST 12) gelagerte Platten geeignet ist, durch die in der D1 gezeigte Transporteinrichtung nicht erreicht. Diese kann aufgrund des gegen\u00fcber dem Grundgestell (dem Wagen) 16 nicht l\u00e4ngsverschiebbaren Armes 2, der als Stange im Sinne des Verf\u00fcgungspatents allenfalls in Betracht kommt, bei enger paralleler Anordnung mehrerer die gro\u00dfen Glasplatten tragender Gestelle nicht eingesetzt werden, um eine Platte aus einer derartigen Kompaktlager zu bef\u00f6rdern. Dabei kann es dahinstehen, ob die in der D1 ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnte Verschiebbarkeit des Schlittens 6 gegen\u00fcber dem Arm 2 und der verbleibende Verschiebespielraum ausreichen, um eine von den Saugk\u00f6pfen ergriffene Platte in L\u00e4ngsrichtung des Schlittens und des Armes so weit auf die vertikale St\u00fctze 11 zuzubewegen, dass sich die Platte bereits au\u00dferhalb eines derartigen Kompaktlagers befindet. Denn selbst wenn man dies annehmen wollte, bef\u00e4nde sich der Arm 2 der D1 noch immer zwischen den Gestellen des Kompaktlagers und k\u00f6nnte aus ihnen allenfalls durch eine Schwenkbewegung des Drehtellers 26 gegen\u00fcber dem Grundgestell 16 heraus bewegt werden, vorausgesetzt der Abstand zwischen den benachbarten Gestellen l\u00e4sst diese Schwenkbewegung zu. Die L\u00e4nge des Arms 2 gegen\u00fcber der vertikalen St\u00fctze 11 ist bei der Vorrichtung nach D1 unver\u00e4nderlich. Dass der Arm 2 nach der D1 \u00fcber das Schwenklager mit dem Achsbolzen 14 und den Hubschlitten 12 mit dem vertikalen St\u00e4nder 11 nicht l\u00e4ngsverschiebbar verbunden ist, kann die Antragsgegnerin mit ihrem Verweis auf den ersten Absatz auf Seite 8 der Entgegenhaltung D1 (Anlage AST 4; vgl. Schriftsatz vom 25.05.2009, Rn. 7, Bl. 105 GA) nicht erheblich in Abrede stellen. Denn die dort angesprochene Verdrehbarkeit bzw. Verschwenkbarkeit hat mit einer Verschiebbarkeit des Arms 2 in L\u00e4ngsrichtung schlechthin nichts zu tun.<br \/>\nDie D1 gestattet damit lediglich die Aufnahme einer Platte von einem frei und isoliert stehenden A-Gestell, neben dem sich unmittelbar benachbart keine weiteren Gestelle befinden, nicht jedoch aus einem Kompaktlager, wie es in der italienischen Patentanmeldung VI92A000135 (Anlage AST 12\/13) beschrieben ist. Denn hier w\u00fcrde der Arm 2 mit der an dem Schlitten 6 gehaltenen Platte seitlich an ein benachbartes Gestell ansto\u00dfen, weil (allenfalls) die von dem Schlitten getragene Platte, nicht jedoch auch der Arm 2 aus dem Zwischenraum zwischen den eng beieinander stehenden Gestellen heraus bewegt werden kann. Da die gesch\u00fctzte Vorrichtung jedoch geeignet sein muss, (zumindest auch) mit einem Kompaktlager gem\u00e4\u00df der Anlage AST 12\/13 zusammenzuwirken, was durch das Zusammenspiel insbesondere der Merkmale 3 bis 5 gew\u00e4hrleistet werden soll, wird die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents durch die D1 nicht offenbart.<br \/>\nDem von der Antragsgegnerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, die Vorrichtung der D1 m\u00fcsse mit ihren F\u00fchrungs- und Verschiebeschienen 20 in Bezug auf ein Kompaktlager lediglich so angeordnet werden, dass die Schienen an geeigneter Stelle auf die L\u00fccke zwischen zwei Gestellen zulaufen, um mittels des Arms 2 eine Platte aus einem solchen Kompaktlager aufnehmen zu k\u00f6nnen, vermag die Kammer nicht n\u00e4her zu treten. Selbst bei der im Falle der D1 wie bei der gesch\u00fctzten Vorrichtung gebotenen \u201edimensionalen Anpassung\u201c der Greif- und Transporteinrichtung an die gegebenen Lagervorrichtungen k\u00e4me wohl kein Fachmann auf die Idee, die Schienen parallel zu den L\u00fccken zwischen den verfahrbaren Gestellen eines Kompaktlagers anzuordnen, um sie in diese gleichsam \u201ehineinzuf\u00fchren\u201c, damit der Arm 2 mit der bei der D1 vorgesehenen und allein m\u00f6glichen Bewegung eine Platte greift. Denn der Vorteil eines Kompaktlagers liegt gerade darin, die Greif- und Transporteinrichtung an den Gestellen mit Platten entlang zu f\u00fchren, und an der gew\u00fcnschten Stelle eine Platte aus den zu diesem Zweck dort geringf\u00fcgig auseinanderbewegten Gestellen zu entnehmen. Die von der Antragsgegnerin angef\u00fchrte Modifikation in der Schienenf\u00fchrung liefe den Vorteilen eines Kompaktlagers daher diametral zuwider und w\u00fcrde vom Fachmann nicht in Betracht gezogen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch die D2 (bei der es sich allenfalls um die als Anlage AG 4 vorgelegte A1-Schrift handeln kann, weil die sowohl in der Nichtigkeitsklage als auch im Widerspruchsschriftsatz angesprochene B1-Schrift des EP 0 512 126 gegen\u00fcber der Priorit\u00e4t des Verf\u00fcgungspatents nachrangig ist) steht der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entgegen.<br \/>\nBetrachtet man zun\u00e4chst nur die in Figur 1 der Entgegenhaltung D2 dargestellte Vorrichtung, die nachfolgend eingeblendet ist,<\/p>\n<p>handelt es sich offensichtlich um eine gattungsfremde Vorrichtung. Figur 1 offenbart eine Vorrichtung zur Handhabung von plattenf\u00f6rmigen Werkst\u00fccken, die im kartesischen Koordinatensystem bewegt werden sollen. Zu diesem Zweck sieht Figur 1 der D2 horizontale Beweglichkeiten der Saugtraverse 17 im Raum in einer X-Richtung (durch die auf Bodenschienen 4 und 5 mit dem Fu\u00df 6 verfahrbare vertikale Trags\u00e4ule 7) und in einer Y-Richtung (durch die Verfahrbarkeit des Tragarms 11 gegen\u00fcber der F\u00fchrungsanordnung 10 und die Verfahrbarkeit des Transportkopfes 12 auf dem Tragarm 11) sowie eine vertikale Beweglichkeit in der Z-Richtung (durch eine Bewegung des Tragschlittens 8 relativ zur Trags\u00e4ule 7) vor. Drehbar ist bei der Vorrichtung nach Figur 1 der D2 lediglich die mit Einzelsaugern 18 ausgestattete Saugtraverse 17, und zwar um die vertikal verlaufende C-Achse. Die von der D2 offenbarte Vorrichtung dient dazu, Tafeln von verschiedenen Werkst\u00fcckstapeln W1 bis W4 zur Weiterleitung an einen Fertigungsprozess zu isolieren. Die Tafeln behalten im Falle der Figur 1 der D2 ihre horizontale Ausrichtung bei, eine Drehung kann lediglich um die vertikale Achse C erfolgen.<br \/>\nErstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung lie\u00df die Antragsgegnerin &#8211; zutreffend &#8211; darauf hinweisen, dass die D2 \u00fcber die Darstellung in Figur 1 hinaus ein orthogonales Kippen der Werkst\u00fccke offenbare (Anlage AG 4, Spalte 6 Zeilen 43-55). Auch damit wird aus der in der D2 offenbarten Vorrichtung allerdings keine gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung, die (sei es auch in der Zusammenschau mit der in der D2 erw\u00e4hnten D1, vgl. Anlage AG 4, Spalte 1 Zeile 11-15) s\u00e4mtliche Merkmale des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 offenbart. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin gab es im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Verf\u00fcgungspatents ausschlie\u00dflich entweder A-Gestelle zur Lagerung von gro\u00dfen (Glas-) Platten oder Lager nach Art der in der italienischen Patentanmeldung VI92A000135 (Anlage AST 12\/13). Selbst wenn man die in Figur 1 der D2 gezeigte Vorrichtung um einen Mechanismus zum orthogonalen Kippen der Werkst\u00fccke erg\u00e4nzt, ist nicht ersichtlich, wie die so erhaltene Vorrichtung in der Lage sein sollte, mit einem Kompaktlager der eingangs wiedergegebenen Art zusammenzuwirken.<br \/>\nAuch unabh\u00e4ngig davon w\u00fcrde jedoch die in der D2 offenbarte Vorrichtung die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht vorwegnehmen. Dieses setzt gem\u00e4\u00df Merkmal 3.1 voraus, dass die Translationsvorrichtung zum Verschieben einer Stange auf der Dreheinrichtung zum orthogonalen Kippen angeordnet ist, dass die Bewegung der Stange in L\u00e4ngsrichtung also erst \u201ejenseits\u201c der Dreheinrichtung erfolgt (Reihenfolge: Wagen \u2013 Dreheinrichtung \u2013 Translationsvorrichtung). Diese Reihenfolge wird in der D2 (Anlage AG 4) auch durch die Beschreibung in Spalte 6 Zeilen 43 ff. nicht offenbart. Dort hei\u00dft es zwar, das Kippen der Werkst\u00fccke gegen\u00fcber der horizontalen Bearbeitungsebene k\u00f6nne technisch in verschiedenster Weise realisiert werden, vorteilhaft sei es jedoch, wenn die Saugtraverse \u00fcber ein Kippelement an dem Transportkopf angelenkt sei, wobei das Kippsegment zweckm\u00e4\u00dfigerweise direkt am Transportkopf befestigt werde (das ist eine Reihenfolge: Wagen \u2013 Translationsvorrichtung \u2013 Dreheinrichtung). Ausgehend von der allgemeinen Offenbarung, das Kippen k\u00f6nne technisch in verschiedenster Weise realisiert werden, w\u00fcrde der Fachmann f\u00fcr die von der D2 erfassten Anwendungen nicht auf die Idee kommen, bereits den Tragarm 11 als die verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Stange um eine horizontale Achse drehbar bzw. kippbar auszugestalten. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund er dies tun sollte, weil er eine Kippbewegung der Werkst\u00fccke vorteilhafterweise erst jenseits des Transportkopfes 12, der gegen\u00fcber dem Tragarm 11 eine Bewegung in dessen L\u00e4ngsrichtung vollzieht, vorsehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nEines Ausspruchs zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil mit der vorliegenden Entscheidung die ihrerseits bereits kraft ihrer Natur vorl\u00e4ufig vollstreckbare Entscheidung vom 22.10.2008 lediglich wiederholt wird (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 27. Auflage 2009, \u00a7 708 Rn. 8).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01207 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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