{"id":3297,"date":"2009-01-13T17:00:34","date_gmt":"2009-01-13T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3297"},"modified":"2016-04-27T13:38:23","modified_gmt":"2016-04-27T13:38:23","slug":"4a-o-25307-feuerschutzabschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3297","title":{"rendered":"4a O 253\/07 &#8211; Feuerschutzabschluss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01018<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Januar 2009, Az. 4a O 253\/07<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nFeuerschutzabschl\u00fcsse, welche von einer Wickelwelle abwickelbar sind und im Brandfall zwei R\u00e4ume voneinander trennen, wobei die abgewickelten Feuerschutzabschl\u00fcsse zwei den beiden R\u00e4umen zugewandte Au\u00dfenschichten und eine dazwischen liegende Innenschicht aufweisen und durch mehrere gelenkig miteinander verbundene Einzelelemente gebildet sind,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Einzelelemente als sich \u00fcber die Breite der Feuerschutzabschl\u00fcsse erstreckende Kammern ausgebildet sind und mit einer brandhemmenden Komponente gef\u00fcllt sind, die unter Hitzeeinwirkung verdampft und dabei k\u00fchlendes Gas abgibt;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.11.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Feuerschutzabschl\u00fcsse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflagen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nwobei von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.05.2005 zu machen sind;<br \/>\n3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Feuerschutzabschl\u00fcsse zu vernichten oder nach der Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<br \/>\n4. als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin 7.829,60 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 02.11.1996 bis zum 30.04.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.05.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents DE 196 11 xxx B4 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Au\u00dferdem verlangt sie die Zahlung von Rechts- und Patentanwaltskosten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 23.03.1996 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 01.04.1995 angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde am 02.10.1996 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 31.03.2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 12.06.2008 hat die Beklagte zu 1) beim Bundespatentgericht (BPatG) Nichtigkeitsklage im Hinblick auf das Klagepatent erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 25.02.2008 gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) in Ansehung der angedrohten Nichtigkeitsklage, dass das Klagepatent f\u00fcr Vergangenheit und Zukunft nur eingeschr\u00e4nkt geltend gemacht werde, indem nur eines von mehreren alternativen Merkmalen verteidigt werden solle.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf einen Feuerschutzabschluss. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der hier von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten und zugleich vor dem Bundespatentgericht verteidigten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Feuerschutzabschluss,<br \/>\n&#8211; welcher von einer Wickelwelle (10) abwickelbar ist und im Brandfall zwei R\u00e4ume voneinander trennt,<br \/>\n&#8211; wobei der abgewickelte Feuerschutzabschluss zwei den beiden R\u00e4umen (1, 2) zugewandte Au\u00dfenschichten (7d, 7d\u2019) und eine dazwischen liegende Innenschicht (15) aufweist und durch mehrere gelenkig miteinander verbundene Einzelelemente (15\u2019) gebildet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n&#8211; dass die Einzelelemente (15\u2019) als sich \u00fcber die Breite des Feuerschutzabschlusses erstreckende Kammern ausgebildet sind<br \/>\n&#8211; und mit einer brandhemmenden Komponente (28) gef\u00fcllt sind, die unter Hitzeeinwirkung verdampft und dabei ein k\u00fchlendes Gas abgibt.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 2a zeigt eine Ausf\u00fchrungsform, von der ein Detail in vergr\u00f6\u00dfertem Ma\u00dfstab in der Figur 2b veranschaulicht wird. Die irrt\u00fcmlich als Figur 3c bezeichnete Figur 2c und die Figur 6 zeigen weitere Ausgestaltungen eines Feuerschutzabschlusses.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Feuerschutzabschl\u00fcsse mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Zeichnerische Darstellungen verschiedener Ansichten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden nachfolgend gezeigt. Die weitere Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stammt aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Der Torpanzer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht aus Hohlkammerprofilen aus Aluminium, die vollst\u00e4ndig mit Leitungswasser gef\u00fcllt sind. Die einzelnen Lamellen werden durch ein drehbares Verbindungssystem zu einem Panzer verbunden. Seitlich am Tor ist ein Ventil bestehend aus einer Sechskantschraube mit auf Temperatur reagierendem Schmelzkern angeordnet. Im Brandfall kann bei \u00dcberdruck durch das Ventil Wasserdampf seitlich in die Laufschienen des Torpanzers entweichen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben von Rechtsanwalt Hallwachs und Patentanwalt Dr. B vom 09.02.2007 wurden die Beklagten ohne Erfolg abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert. Dadurch entstanden Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 7.829,60 EUR. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 500.000,00 EUR verlangte die Kl\u00e4gerin die Erstattung von jeweils einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Auch wenn die Einzelelemente starr seien, k\u00f6nnten sie eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Au\u00dfenschicht bilden. Diese m\u00fcsse nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht biegsam sein. Ebenso wenig m\u00fcsse die Innenschicht aus festem Material bestehen. Sie k\u00f6nne auch allein durch Wasser gebildet werden. Dieses stelle eine brandhemmende Komponente dar, die bei Hitzeeinwirkung verdampfe und bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als k\u00fchlendes Gas nach au\u00dfen abgegeben werde. Es sei unbeachtlich, an welcher Stelle der Wasserdampf entweiche.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Aussetzungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Au\u00dfenschicht auf. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs m\u00fcsse die Au\u00dfenschicht biegsam sein, vergleichbar einem textilen Gewebe. Sie d\u00fcrfe nicht \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 aus starren Einzelelementen bestehen. Von einem solchen aus dem Stand der Technik bekannten \u201eEisernen Vorhang\u201c wolle sich das Klagepatent abgrenzen. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Innenschicht m\u00fcsse hingegen aus festem Material wie zum Beispiel Pulver oder Granulat bestehen. Eine als brandhemmende Komponente dienende Fl\u00fcssigkeit d\u00fcrfe allenfalls als Zusatz hinzugef\u00fcgt werden. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die Leitungswasser als Innenschicht verwende, nicht der Fall. Dar\u00fcber hinaus werde im Brandfall der Wasserdampf lediglich seitlich in die Laufschiene ausgeblasen. Der Klagepatentanspruch sei aber dahingehend zu verstehen, dass das k\u00fchlende Gas in Richtung auf den Brandherd zur Geltung gebracht werde und auf der Au\u00dfenschicht des Feuerschutzabschlusses eine k\u00fchlende Grenzschicht bilde.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen halten die Beklagten das Klagepatent f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Nichtigkeitsklage werde nach ihrer Ansicht Erfolg haben, weil die Lehre des Klagepatentanspruchs auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruhe. Zudem sei sie nicht neu und durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 einen Feuerschutzabschluss.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird dazu ausgef\u00fchrt, dass Feuerschutzabschl\u00fcsse im Stand der Technik \u2013 so zum Beispiel in der DE 23 49 026 B2 \u2013 bislang aus relativ schweren, plattenartigen Abschlusselementen hergestellt werden, die aus einer Ruhe- in eine Arbeitsstellung gebracht werden k\u00f6nnen und die gesamte \u00d6ffnung zwischen zwei R\u00e4umen ausf\u00fcllen k\u00f6nnen. Der Nachteil an diesen Feuerschutzabschl\u00fcssen besteht darin, dass gen\u00fcgend Raum zur Verf\u00fcgung stehen muss, um den Feuerschutzabschluss nicht nur in der die \u00d6ffnung abdeckenden Arbeitsstellung, sondern auch in seiner Ruhestellung unterbringen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 sind zwar auch Rauchschutzvorh\u00e4nge aus zumeist feuerhemmendem Material bekannt, die platzsparend auf einem Wickel gelagert und von dem sie abrollbar sind. Diese Rauchschutzvorh\u00e4nge reichen aber nicht aus, zwei R\u00e4ume wirksam gegen Feuereinwirkung zu trennen, da h\u00f6here Temperaturen als bei blo\u00dfem Rauch auftreten. Die Wirksamkeit von Vorh\u00e4ngen als Feuerschutz ist selbst dann begrenzt, wenn mehrere aufeinanderfolgende Lagen eingesetzt werden.<\/p>\n<p>In der US 51 88 186 wird daher vorgeschlagen, zwischen zwei Au\u00dfenschichten eines Vorhangs einen Schaum einzubringen, um so die D\u00e4mmwirkung zu verbessern. Die Klagepatentschrift sieht daran als nachteilig an, dass der Schaum, wenn er relativ d\u00fcnn ist, nach unten flie\u00dft und dort den Vorhang bl\u00e4ht, wohingegen im oberen Teil des Vorhangs, wo die Hitze am gr\u00f6\u00dften ist, kein Schaum mehr vorhanden ist. Umgekehrt hat ein zu viskos gew\u00e4hlter Schaum die Tendenz, die den Schaum abgebenden D\u00fcsen zu verstopfen und damit die Zuverl\u00e4ssigkeit des Feuerschutzabschlusses zu verringern.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, einen wirksameren, rasch zu bet\u00e4tigenden und platzsparenden Feuerschutzabschluss zu schaffen. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale in der hier geltend gemachten Variante wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Feuerschutzabschluss,<br \/>\n1. welcher von einer Wickelwelle (10) abwickelbar ist und<br \/>\n2. im Brandfall zwei R\u00e4ume voneinander trennt,<br \/>\n3. wobei der abgewickelte Feuerschutzabschluss<br \/>\n3.1 zwei den beiden R\u00e4umen (1, 2) zugewandte Au\u00dfenschichten (7d, 7d\u2019) und<br \/>\n3.2 eine dazwischen liegende Innenschicht (15) aufweist und<br \/>\n3.3 durch mehrere gelenkig miteinander verbundene Einzelelemente (15\u2019) gebildet ist,<br \/>\n4. die Einzelelemente (15\u2019)<br \/>\n4.1 sind als Kammern ausgebildet,<br \/>\n4.1.1 die sich \u00fcber die Breite des Feuerschutzabschlusses erstrecken, und<br \/>\n4.2 sind mit einer brandhemmenden Komponente (28) gef\u00fcllt,<br \/>\n4.2.1 die unter Hitzeeinwirkung verdampft und<br \/>\n4.2.2 dabei ein k\u00fchlendes Gas abgibt.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird als Vorteil der Erfindung angegeben, dass durch die Einbringung des genannten Feuerschutz- oder Feuerhemmmaterials ins Innere eines textilen Feuerschutzabschlusses aus Einzelelementen die hohe Wirksamkeit mit der Biegsamkeit kombiniert werde. Es ergebe sich eine bleibend gleichm\u00e4\u00dfige oder jede andere gew\u00fcnschte Verteilung des in den Kammern, S\u00e4ckchen, Schl\u00e4uchen oder Polstern untergebrachten Feuerschutzmaterials \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Feuerschutzabschlusses.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1 bis 3 und 3.3 bis 4.2 zu Recht unstreitig. Lediglich die Verwirklichung der Merkmale 3.1, 3.2 und 4.2.1 mit 4.2.2 ist streitig. Der von der Kl\u00e4gerin beanstandete Feuerschutzabschluss der Beklagten weist aber auch diese Merkmale auf.<\/p>\n<p>1. Merkmal 3.1<br \/>\nEin erfindungsgem\u00e4\u00dfer Feuerschutzabschluss hat nach Merkmal 3.1 der vorstehenden Merkmalsgliederung zwei Au\u00dfenschichten, die jeweils den beiden voneinander abzutrennenden R\u00e4umen zugewandt sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten m\u00fcssen die Au\u00dfenschichten keine Biegsamkeit aufweisen, die einem textilen Abschluss vergleichbar ist. Ebenso wenig wird durch den Klagepatentanspruch ausgeschlossen, dass der Feuerschutzabschluss aus Metallplatten besteht. Vielmehr enth\u00e4lt der Klagepatentanspruch keine Anweisungen f\u00fcr die konkrete Gestaltung der Au\u00dfenschichten. Dies ist Ergebnis der Auslegung des Klagepatentanspruchs, zu der gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG die Beschreibung und die Zeichnungen hinzuzuziehen sind.<\/p>\n<p>Den Beklagten ist zuzugeben, dass in der Klagepatentschrift Feuerschutzabschl\u00fcsse nach Art eines \u201eEisernen Vorhangs\u201c mit plattenartigen Abschlusselementen aufgrund des Raumbedarfs in der Ruhestellung als nachteilig angesehen werden (Abs. [0001]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage rop1). Dementsprechend wird in der Klagepatentschrift unter anderem als Aufgabe benannt, einen platzsparenden Feuerschutzabschluss zu schaffen. Die L\u00f6sung soll \u2013 nach der Beschreibung des Klagepatents \u2013 in der Verwendung eines textilen Feuerschutzabschlusses aus Einzelelementen bestehen, die die hohe Wirksamkeit des Feuerschutzmaterials mit der Biegsamkeit des textilen Feuerschutzabschlusses verbindet (Abs. [0004]). Aus den Nachteilen des Standes der Technik, der Aufgabenstellung und den Vorteilsangaben kann aber nicht gefolgert werden, dass die Au\u00dfenschichten nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 eine Biegsamkeit aufweisen m\u00fcssen, die der eines textilen Feuerschutzvorhangs vergleichbar ist und eine Gestaltung des Feuerschutzabschlusses in der Form eines plattenartigen Panzers ausschlie\u00dft. Solche Eigenschaften haben in den Wortlaut des Klagepatentanspruchs keinen Eingang gefunden. Der Klagepatentanspruch kann auch nicht in dieser Weise ausgelegt werden.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch enth\u00e4lt lediglich die Anweisung, dass der abgewickelte Feuerschutzabschluss zwei den beiden R\u00e4umen zugewandte Au\u00dfenschichten und eine dazwischen liegende Innenschicht aufweist und durch mehrere, gelenkig miteinander verbundene Einzelelemente gebildet ist (Merkmalsgruppe 3). Welche weiteren Eigenschaften die Au\u00dfenschichten haben sollen, l\u00e4sst der Klagepatentanspruch offen. Er enth\u00e4lt keine Anweisungen, die Au\u00dfenschicht aus Textilmaterial oder einem anderen biegsamen Gewebe zu bilden. Die Biegsamkeit erh\u00e4lt der Feuerschutzabschluss vielmehr dadurch, dass er durch mehrere, gelenkig miteinander verbundene Einzelelemente gebildet wird (Merkmal 3.3). Dass diese Einzelelemente durchaus starr ausgebildet sein k\u00f6nnen, wird in der Beschreibung des Klagepatents hinsichtlich eines Ausf\u00fchrungsbeispiels ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. In den Figuren 2a bis 2c wird gezeigt, \u201edass die Erfindung, trotz biegsamer Ausbildung des Feuerschutzabschlusses, mit starren Elementen verwirklicht werden kann\u201c (Abs. [0032]). Gegenstand des Ausf\u00fchrungsbeispiels sind l\u00e4ngliche, lamellen- oder streifenf\u00f6rmige Abschirmelemente, die untereinander verbunden sind und eine Art Rollladen bilden (Abs. [0032] und Fig. 2a). Die in der Figur 2b abgebildeten Einzelelemente \u2013 so die Beschreibung des Klagepatents \u2013 bestehen aus einer Au\u00dfenschicht, die sehr verschieden ausgebildet sein kann, z.B. starr und\/oder biegsam, insbesondere k\u00f6nnen sie aus Metall bestehen (Abs. [0033]; vgl. auch Abs. [0037]).<\/p>\n<p>Die vorgenannten Textstellen (Abs. [0032] und [0033]) beziehen sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur auf die im Klagepatentanspruch genannten Einzelelemente, sondern auch auf die Au\u00dfenschichten eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Feuerschutzabschlusses. Denn die Einzelelemente und die Au\u00dfenschichten k\u00f6nnen nicht getrennt betrachtet werden. Vielmehr bilden die Au\u00dfenfl\u00e4chen der gelenkig miteinander verbundenen Einzelelemente im Brandfall den Feuerschutzabschluss mit zwei den beiden R\u00e4umen zugewandten Au\u00dfenschichten (Merkmal 3.1). Dies wird aus den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift zu dem in der Figur 2b dargestellten Einzelelement deutlich. In der Patentbeschreibung hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, \u201ees [das Einzelelement] besteht aus einer Au\u00dfenschicht 7c, die sehr verschieden ausgebildet (&#8230;) sein kann\u201c (Abs. [0033]; Unterstreichung vom Gericht eingef\u00fcgt). Soweit die Einzelelemente starr ausgebildet sein k\u00f6nnen, ist infolgedessen auch die Au\u00dfenschicht starr und nicht biegsam. Die Biegsamkeit des Feuerschutzabschlusses entsteht erst durch die gelenkige Verbindung der Einzelelemente zu einem vollst\u00e4ndigen Feuerschutzabschluss (vgl. Abs. [0032]).<\/p>\n<p>Die Auffassung der Beklagten, die Au\u00dfenschichten m\u00fcssten eine Biegsamkeit wie ein textiler Feuerschutzabschluss aufweisen, f\u00fchrt zu einer Auslegung unter den Wortlaut des Klagepatentanspruchs. Der Begriff der Biegsamkeit taucht im Klagepatentanspruch ebenso wenig auf wie die Verwendung eines textilen oder anderen biegsamen Gewebes als Au\u00dfenschicht. Hinweise darauf finden sich lediglich in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents (Abs. [0004]), in der Erl\u00e4uterung verschiedener Ausf\u00fchrungsbeispiele (vgl. Abs. [0017], [0018]) und in den Unteranspr\u00fcchen 3 und 4. Im Wortlaut des Klagepatentanspruchs haben sie aber keinen Niederschlag gefunden. Beschreibung und Ausf\u00fchrungsbeispiele eines Patents verm\u00f6gen einen weitergehenden Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht auf diese Ausf\u00fchrungsformen einzuschr\u00e4nken (BGH GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport). Welche Eigenschaften die Au\u00dfenschichten aufweisen, l\u00e4sst der Klagepatentanspruch offen. Nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird die Biegsamkeit dadurch erreicht, dass die Einzelelemente gelenkig miteinander verbunden sind. Selbst wenn in den Unteranspr\u00fcchen ausdr\u00fccklich angeordnet wird, dass die Au\u00dfenschichten aus Textilmaterial gebildet werden (Unteranspruch 3) oder dass das Textilmaterial ein Gewebe umfasst (Unteranspruch 4), folgt daraus nicht, dass die im Klagepatentanspruch 1 genannten Au\u00dfenschichten biegsam wie textiles Gewebe sein m\u00fcssen. Im Gegenteil lassen die Unteranspr\u00fcche 3 und 4 ohne weiteres die Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 zu, die Au\u00dfenschicht unter anderem auch durch starre Einzelelemente zu bilden.<\/p>\n<p>Letztlich ist die durch den Klagepatentanspruch gesch\u00fctzte technische Lehre bei objektiver Betrachtung nicht darauf gerichtet, das Problem eines hohen Raumbedarfs zu l\u00f6sen. Ausdr\u00fccklich wird in der Beschreibung des Klagepatents darauf hingewiesen, dass all diese Ma\u00dfnahmen \u2013 zum Beispiel Verwendung einer feuerschutzhemmenden Innenschicht, hitzereflektierender Beschichtungen oder die Ausbildung von Schichtzonen (vgl. Abs. [0051]) \u2013 zwar an einem biegsamen Feuerschutzabschluss besonders leicht zu verwirklichen sind, allerdings auch an einem herk\u00f6mmlichen starren, plattenf\u00f6rmigen Feuerschutzabschluss zu einer vorteilhaften Wirkung kommen. Durch den Klagepatentanspruch wird vielmehr ein Feuerschutzabschluss beschrieben, der aufgrund der Verwendung von als Kammern ausgebildeten Einzelelementen und Bef\u00fcllung mit einer brandhemmenden Komponente nach Art der Merkmalsgruppe 4.2 besonders wirksam ist. Mit diesem Erfindungsgegenstand grenzt sich das Klagepatent vom Stand der Technik ab und l\u00f6st die Aufgabe, einen wirksameren Feuerschutzabschluss zu schaffen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser Auslegung weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwei den beiden R\u00e4umen zugewandte Au\u00dfenschichten auf. Das beanstandete Rolltor besteht aus Hohlkammerprofilen, die im abgewickelten Zustand zwei R\u00e4ume von einander trennen und entsprechende Au\u00dfenschichten bilden, die jeweils den beiden R\u00e4umen zugewandt sind. Dies ist aus der technischen Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage rop 5) und der Abbildung im Internetauftritt der Beklagten (Anlage rop 6) ohne weiteres ersichtlich. Da es nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht darauf ankommt, dass die Au\u00dfenschicht biegsam ist, sondern lediglich eine gelenkige Verbindung zwischen den \u2013 gegebenenfalls auch starren \u2013 Einzelelementen gefordert ist, ist die Verwendung von Hohlkammerprofilen aus Aluminium als Einzelelemente unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>2. Merkmal 3.2<br \/>\nDer Klagepatentanspruch sieht im Merkmal 3.2 eine zwischen den beiden Au\u00dfenschichten des Feuerschutzabschlusses liegende Innenschicht vor. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Innenschicht aus einem festen Material bestehen m\u00fcsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr kann f\u00fcr die Bildung der Innenschicht jedes brandhemmende Material verwendet werden, soweit es den Anforderungen der Merkmalsgruppe 4.2 gen\u00fcgt. Die von den Beklagten vertretene Auslegung schr\u00e4nkt den Erfindungsgegenstand unter den Wortlaut des Klagepatentanspruchs ein.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch beschreibt in der Merkmalsgruppe 3 den allgemeinen Aufbau eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Feuerschutzabschlusses mit zwei Au\u00dfenschichten, einer dazwischen liegenden Innenschicht und mehreren, gelenkig miteinander verbundenen Einzelelementen. Die Gestaltung der Einzelelemente und der Innenschicht wird in der Merkmalsgruppe 4 n\u00e4her beschrieben. Demnach sind die Einzelelemente als Kammern ausgebildet, die mit einer brandhemmenden Komponente gef\u00fcllt sind. Diese brandhemmende Komponente bildet \u2013 in Abgrenzung zu den die Au\u00dfenschicht bildenden Seitenfl\u00e4chen der Einzelelemente \u2013 die Innenschicht. F\u00fcr die brandhemmende Komponente wird in den Merkmalen 4.2.1 und 4.2.2 weiter ausgef\u00fchrt, dass sie unter Hitzeeinwirkung verdampft und dabei ein k\u00fchlendes Gas abgibt. Der Klagepatentanspruch legt sich aber nicht dahingehend fest, ob die Innenschicht aus einer festen oder fl\u00fcssigen brandhemmenden Komponente bestehen soll. Die Wahl des Materials bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen. Durch die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre wird lediglich vorgeschrieben, dass das Material bei Hitzeeinwirkung verdampft und ein k\u00fchlendes Gas abgibt.<\/p>\n<p>Dass die brandhemmende Komponente sogar allein aus Wasser bestehen kann, ergibt sich aus der Beschreibung des in der Figur 6 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Dazu hei\u00dft es, die Innenschicht k\u00f6nne \u201eaus einem, beispielsweise dem feuerfesten oder feuerhemmenden Material beigemischten Zusatz bestehen (oder nur aus einem solchen), der sich im Falle von Hitzeentwicklung unter Abgabe eines (&#8230;) k\u00fchlenden Gases zersetzt oder umwandelt\u201c (Abs. [0046]). Der einfachste Fall f\u00fcr die Abgabe eines solchen Gases ist \u2013 so die Beschreibung des Klagepatents weiter \u2013 Wasser, das sich unter Hitze des Brandes zu Wasserdampf umwandelt (Abs. [0046]). Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich diese Textstelle nicht nur auf einen der Innenschicht hinzuzuf\u00fcgenden Zusatz. Aus der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels, die Innenschicht k\u00f6nne \u201eaus einem, beispielsweise dem feuerfesten oder feuerhemmenden Material beigemischten Zusatz bestehen (oder nur aus einem solchen)\u201c (Abs. [0046]; Unterstreichung durch das Gericht) macht \u2013 auch wenn der Begriff \u201eZusatz\u201c insofern irref\u00fchrend ist \u2013 hinreichend deutlich, dass sogar allein der Zusatz ausreicht, um eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Innenschicht zu bilden. Die n\u00e4here Beschreibung verschiedener Zus\u00e4tze im weiteren Verlauf der Klagepatentschrift (Abs. [0049]) \u00e4ndert am Verst\u00e4ndnis dieser Textstelle nichts. Die Unteranspr\u00fcche 7 und 8 stehen einer solchen Auslegung des Klagepatentanspruchs ebenfalls nicht entgegen. Sie behandeln nur den Fall, dass die Innenschicht aus einem Granulatmaterial besteht, in dessen Poren eine K\u00fchlfl\u00fcssigkeit als feuerfestes oder -hemmendes Material eingebracht wird. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass eine brandhemmende Komponente im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 zwingend aus festem Material bestehen muss.<\/p>\n<p>Die Beklagten f\u00fchren zur Begr\u00fcndung ihrer Ansicht, die Innenschicht m\u00fcsse aus einem festen Material bestehen, die Beschreibung der verschiedenen Ausf\u00fchrungsbeispiele an. Aus der bevorzugten Verwendung eines sch\u00fctt- oder rieself\u00e4higen Materials wie zum Beispiel Pulver oder Granulat (so in Abs. [0019], [0022], [0023], [0028], [0038], [0043], [0045] und [0047] und Fig. 2, 3, 5, 6) schlie\u00dfen sie, dass eine brandhemmende Fl\u00fcssigkeit nur als Zusatz zu der im \u00dcbrigen aus festem Material bestehenden Innenschicht hinzugef\u00fcgt werden d\u00fcrfe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Grunds\u00e4tzlich sind die in einer Patentschrift beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht geeignet, einen weitergehenden Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche auf die dargestellten Ausf\u00fchrungsformen zu beschr\u00e4nken (BGH GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport). Auch im vorliegenden Fall gibt der Wortsinn des Klagepatentanspruchs keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, die Innenschicht zwingend aus einem festen Material auszubilden. Bei der brandhemmenden Komponente kann es sich auch um eine reine Fl\u00fcssigkeit handeln. Dar\u00fcber hinaus wird die Verwendung eines sch\u00fctt- oder rieself\u00e4higen Materials in der Beschreibung des Klagepatents lediglich als eine bevorzugte M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine brandhemmende Komponente dargestellt (vgl. Abs. [0019] und [0045]); im \u00dcbrigen kann die Art des eingebrachten feuerfesten oder feuerhemmenden Materials verschieden sein (Abs. [0019]). Daneben beschreibt die Klagepatentschrift sogar \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 eine Innenschicht, die nur aus Wasser bestehen kann (Abs. [0046]). Aufgrund dessen vermag auch der Hinweis auf das in der Figur 2 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel mit einer Innenschicht in der Form eines gegossenen feuerfesten Formk\u00f6rpers oder einer Sch\u00fcttung des brandhemmenden Materials keine andere Auslegung des Klagepatentanspruchs zu begr\u00fcnden. Denn in der Klagepatentschrift wird wiederholt darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Ausf\u00fchrungsbeispiele und deren Eigenschaften kombiniert werden k\u00f6nnen (vgl. Abs. [0040] und [0051]).<\/p>\n<p>Eine in Hinsicht auf die Materialbeschaffenheit der Innenschicht einschr\u00e4nkende Auslegung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine blo\u00df aus Fl\u00fcssigkeit bestehende Innenschicht auslaufen k\u00f6nnte, was bei einem Pulver oder Granulat nicht der Fall sei. Lediglich im Zusammenhang mit dem in der Figur 1 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel spricht die Klagepatentschrift das Problem an, dass das pulver- oder granulatf\u00f6rmige Material seitlich aus dem Feuerschutzabschluss austreten kann (Abs. [0031]). Im \u00dcbrigen spielt der Umstand, dass die brandhemmende Komponente \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 auslaufen k\u00f6nnte, f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs keine Rolle. Sollte sich dieses Problem stellen, bleibt dessen L\u00f6sung dem Fachmann \u00fcberlassen. Da die Einzelelemente nach der Lehre des Klagepatentanspruchs als Kammern ausgebildet sind, k\u00f6nnen diese grunds\u00e4tzlich so gestaltet werden, dass sie geeignet sind, ein Auslaufen einer gegebenenfalls fl\u00fcssigen brandhemmenden Komponente zu verhindern.<\/p>\n<p>Mit dieser Begr\u00fcndung vermag auch die Figur 6 nicht die Auslegung des Klagepatentanspruchs weiter einzuschr\u00e4nken. Zwar weist die in der Figur 6 dargestellte Ausf\u00fchrungsform \u00d6ffnungen auf, aus denen im Brandfall ein k\u00fchlendes Gas ausgeblasen werden kann, wobei die \u00d6ffnungen im einfachsten Fall \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 aus den Poren eines Gewebes gebildet sein k\u00f6nnen (Abs. [0046]). Dies schlie\u00dft aber nicht aus, dass die Innenschicht allein aus einer fl\u00fcssigen brandhemmenden Komponente besteht. Denn zum einen k\u00f6nnen die Poren die Eigenschaft haben, gegen\u00fcber einer brandhemmenden Komponente im gasf\u00f6rmigen Zustand, nicht aber im fl\u00fcssigen Zustand durchl\u00e4ssig zu sein. Zum anderen ist unabh\u00e4ngig von den in Figur 6 abgebildeten \u00d6ffnungen jede andere Gestaltungsm\u00f6glichkeit der Einzelelemente denkbar, die eine allein aus einer Fl\u00fcssigkeit bestehende brandhemmende Komponente erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Da die Materialeigenschaften einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Innenschicht lediglich den Anforderungen der Merkmalsgruppe 4.2 gen\u00fcgen m\u00fcssen, stellt auch reines Leitungswasser, wie es in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als brandhemmende Komponente verwendet wird, eine Innenschicht im Sinne des Klagepatentanspruchs dar. Es ist unbeachtlich, wenn die Innenschicht durch eine reine Fl\u00fcssigkeit gebildet wird. Der Klagepatentanspruch setzt nicht voraus, dass die Innenschicht aus festem Material gebildet wird und eine brandhemmende Fl\u00fcssigkeit nur als Zusatz hinzugegeben wird.<\/p>\n<p>3. Merkmal 4.2.1 und 4.2.2<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 4 des Klagepatentanspruchs beschreibt die Eigenschaften der brandhemmenden Komponente dahingehend, dass sie unter Hitzeeinwirkung verdampft und dabei ein k\u00fchlendes Gas abgibt. Dabei gehen beide Parteien zu Recht davon aus, dass nicht nur die brandhemmende Komponente das Gas abgeben, sondern dieses auch aus den kammerartigen Einzelelementen des Feuerschutzabschlusses nach au\u00dfen gef\u00fchrt werden muss. Besondere Anforderungen, an welcher Stelle und in welcher Art und Weise das k\u00fchlende Gas abgegeben wird, stellt der Klagepatentanspruch jedoch nicht. Aus diesem Grund kann der Ansicht der Beklagten, infolge des Verdampfens m\u00fcsse eine sch\u00fctzende und k\u00fchlende Grenzschicht auf der Au\u00dfenschicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Feuerschutzabschlusses gebildet werden, nicht beigetreten werden. F\u00fcr eine solche Auslegung bietet der Wortlaut des Klagepatentanspruchs keine Anhaltspunkte. Es gen\u00fcgt, wenn die brandhemmende Komponente verdampft und dabei aus den Einzelelementen ein k\u00fchlendes Gas abgegeben wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten st\u00fctzen sich zur Begr\u00fcndung ihrer Ansicht auf die Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift zu dem in Figur 6 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel. Dazu hei\u00dft es, dass die zumindest in einer Au\u00dfenschicht vorgesehenen \u201e\u00d6ffnungen 32 dazu benutzt werden k\u00f6nnen, zur Vergr\u00f6\u00dferung der Standzeit des Feuerschutzabschlusses im Brandfalle ein k\u00fchlendes Gas auszublasen, das eine sch\u00fctzende isolierende Grenzschicht bildet\u201c (Abs. [0046]). Wie aber bereits zu den Merkmalen 3.1 und 3.2 ausgef\u00fchrt wurde, kann der Sinngehalt eines Patentanspruchs, der weiter geht als die in der Patentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsformen, nicht auf diese beschr\u00e4nkt werden. Im vorliegenden Fall enth\u00e4lt der Klagepatentanspruchs lediglich die Anweisung, dass die brandhemmende Komponente verdampft und dabei ein k\u00fchlendes Gas abgibt. In welcher Weise das geschehen soll, bleibt letztlich dem Fachmann \u00fcberlassen. Es ist nicht erforderlich, dass das Gas in Richtung auf den Brandherd zur Geltung gebracht werden muss (zumal bei der Konstruktion eines Feuerschutzabschlusses nicht vorhersehbar ist, auf welcher Seite des Abschlusses eventuell ein Brand entstehen wird).<\/p>\n<p>Trotz dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs wird das Merkmal 4.2.2 nicht funktionslos. Das im Merkmal 4.2.1 angeordnete Verdampfen der brandhemmenden Komponente ist nicht einfach zweckfrei. Durch das Merkmal 4.2.1 wird vielmehr lediglich eine Eigenschaft der brandhemmenden Komponente beschrieben, n\u00e4mlich bei Hitzeeinwirkung zu verdampfen. Damit ist aber noch nicht gesagt, was im Brandfall mit dem durch die Verdampfung entstehenden Gas geschieht. Dem Merkmal 4.2.2 entnimmt der Fachmann, dass das Gas abgegeben werden soll, also aus den Einzelelementen nach au\u00dfen austritt. Unabh\u00e4ngig davon, wo das Gas austritt, handelt es sich um ein k\u00fchlendes Gas. Unter dem Begriff ist ein K\u00fchlen des Feuerschutzabschlusses im Vergleich zur Temperatur des Brandes zu verstehen (vgl. Abs. [0046]). Diese K\u00fchlwirkung tritt bereits durch das Verdampfen des brandhemmenden Materials und dar\u00fcber hinaus durch den Austritt des Gases aus dem Einzelelement ein.<\/p>\n<p>Schon das Verdampfen der brandhemmenden Komponente entzieht der Umgebung \u2013 das hei\u00dft konkret: der Au\u00dfenschicht der Einzelelemente des Feuerschutzabschlusses, an dem die Innenschicht anliegt \u2013 Energie und wirkt daher auf den Feuerschutzabschluss k\u00fchlend. Dies wird auch in der Klagepatentschrift beschrieben. F\u00fcr den Fall der Verwendung von Wasser als brandhemmender Komponente wird in der Beschreibung des Klagepatents ausgef\u00fchrt, dass sich das Wasser unter der Hitze zu Wasserdampf umwandelt und so die Temperatur des Feuerschutzabschlusses f\u00fcr eine Zeit lang auf 100\u00b0 C festlegt (Abs. [0046]). Weiterhin ist es erforderlich, dass Wasserdampf nach au\u00dfen abgelassen wird, da sonst die Temperaturen aufgrund des Dampfdrucks im Innern des kammerartigen Einzelelements auf \u00fcber 100\u00b0 C steigen k\u00f6nnen. Durch den Austritt des hei\u00dfen Gases aus dem Einzelelement wird aus dem aufgeheizten Feuerschutzabschluss \u2013 das hei\u00dft konkret: aus der Innenschicht \u2013 die in dem Wasserdampf gespeicherte Energie abgef\u00fchrt und an die Umgebung au\u00dferhalb des Feuerschutzabschlusses abgegeben. Unabh\u00e4ngig davon, wo das Gas austritt, wirkt die Abgabe des hei\u00dfen Gases auf den Feuerschutzabschluss daher k\u00fchlend. Der K\u00fchleffekt mag gesteigert werden k\u00f6nnen, wenn das Gas in Richtung auf den Brandherd abgeblasen wird und eine Grenzschicht auf der Au\u00dfenschicht des Feuerschutzabschlusses bildet. F\u00fcr ein solches Erfordernis gibt der Wortlaut des Klagepatentanspruchs jedoch keinen Anhaltspunkt. Es gen\u00fcgt, dass das Gas \u00fcberhaupt nach au\u00dfen abgegeben wird. Bereits dadurch tritt eine k\u00fchlende Wirkung ein.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet als brandhemmende Komponente reines Leitungswasser, das unter Hitzeeinwirkung verdampft. Weiterhin ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Wasserdampf im Brandfall bei \u00dcberdruck durch ein Ventil seitlich in die Laufschienen des beanstandeten Rolltores entweichen kann. Damit verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 4.2.1 und 4.2.2, da es nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf ankommt, an welcher Stelle das k\u00fchlende Gas aus dem Feuerschutzabschluss austritt. Die K\u00fchlwirkung tritt bereits dadurch ein, dass das Gas aus den Kammern der Einzelelemente nach au\u00dfen abgeblasen wird. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bundesweit anbieten und vertreiben, stehen der Kl\u00e4gerin aufgrund der wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung der mit dem Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten technischen Lehre die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs in unberechtigter Weise Gebrauch machen.<\/p>\n<p>2. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG. Die Beklagte zu 1) benutzte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Gegenstand der Klagepatentanmeldung. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie wissen m\u00fcssen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand der Patentanmeldung war.<\/p>\n<p>3. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem dem Grunde nach aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen beziehungsweise als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines solchen Fachunternehmens h\u00e4tten die Beklagten die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>4. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Sie befindet sich in entschuldbarer Weise \u00fcber den Umfang der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche im Ungewissen. Die Beklagten hingegen k\u00f6nnen die f\u00fcr die Beseitigung der Unkenntnis erforderliche Auskunft unschwer geben. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>5. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Feuerschutzabschl\u00fcsse aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten Brandschutztore zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst vertreibt.<\/p>\n<p>B<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin Erstattung der Kosten f\u00fcr die Abmahnung der Beklagten begehrt, ist die Klage ebenfalls begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung der Kosten in H\u00f6he von 7.829,60 EUR folgt aus dem Grundsatz der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB beziehungsweise aus den Grunds\u00e4tzen des Schadensersatzrechts aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Das Schreiben vom 09.02.2007 war berechtigt, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Die Abmahnkosten sind in H\u00f6he der Geb\u00fchren eines Rechtsanwalts und der eines Patentanwalts zu ersetzen. Letztere bemessen sich wiederum nach der Geb\u00fchrenh\u00f6he f\u00fcr einen Rechtsanwalt nach dem RVG (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn. 171).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr die Abmahnung bereits an die von ihr beauftragten Rechts- und Patentanw\u00e4lte bezahlt hat. Grunds\u00e4tzlich kann der mit einer Forderung eines Dritten belastete Gl\u00e4ubiger vom Schuldner des Schadensersatzanspruchs nur Freistellung von der Forderung verlangen, weil die gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 1 BGB erforderliche Naturalrestitution im Fall der Belastung mit einer Forderung nur durch Freistellung von der Forderung erfolgen kann. Der Gl\u00e4ubiger des Schadensersatzanspruchs kann aber dann Zahlung unmittelbar an sich selbst verlangen, wenn er die Forderung bereits beglichen hat oder erfolglos eine Frist im Sinne von \u00a7 250 Abs. 1 S. 1 BGB gesetzt hat. Nach allgemeiner Ansicht wandelt sich der Befreiungsanspruch aber auch ohne eine Fristsetzung nach \u00a7 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine \u00fcberfl\u00fcssige F\u00f6rmelei w\u00e4re (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: M\u00fcnchKomm z. BGB, 5. Aufl., \u00a7 250 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumf\u00e4nglichen Klageabweisungsantrages liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360\/04 \u2013 Irref\u00fchrende Abmahnung). Demnach ist auch im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Kl\u00e4gerin entbehrlich gewesen, weil die Beklagten die Patentverletzung und damit in vollem Umfang ihre Haftung f\u00fcr Sch\u00e4den der Kl\u00e4gerin bestritten haben.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>C<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt daher nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder die Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Im vorliegenden Fall besteht keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Erfolg der Nichtigkeitsklage.<\/p>\n<p>1. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Klagepatent wegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung im Sinne von \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG vernichtet wird.<\/p>\n<p>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung setzt voraus, dass der Gegenstand des Patents \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie urspr\u00fcnglich eingereicht worden ist. Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Patents wird durch die technische Lehre des jeweiligen Patentanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind. Demgegen\u00fcber ist der Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Anspr\u00fcche zu beschr\u00e4nken. Demnach geh\u00f6rt zum Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung das, was der Fachmann als zur angemeldeten Erfindung geh\u00f6rig entnehmen kann (Benkard\/Rogge, PatG 10. Aufl.: \u00a7 21 PatG Rn 30 m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen beruht der Klagepatentanspruch 1 nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. In der urspr\u00fcnglich eingereichten Patentanmeldung lautete der Anspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>1. Feuerschutzabschluss zum Trennen zweier R\u00e4ume (1, 2) voneinander, der aus einer Ruhe- in eine Arbeitsstellung bringbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass er biegsam ausgebildet ist und mindestens in der eine Wand\u00f6ffnung (4) abschlie\u00dfenden Arbeitsstellung au\u00dfer mindestens einer Au\u00dfenschicht (7), die so angeordnet ist, dass sie einem der beiden R\u00e4ume zugekehrt ist, mindestens eine Feuerfest- oder Feuerhemmmaterial aufweisende Innenschicht (15) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, der nunmehr geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, weil der Feuerschutzabschluss in seiner Gesamtheit nicht mehr biegsam sein m\u00fcsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Schon dem urspr\u00fcnglich angemeldeten Anspruch 1 kann nicht entnommen werden, dass der Feuerschutzabschluss \u2013 so die Beklagten \u2013 \u201eals Ganzes\u201c biegsam ausgebildet ist. Zwar soll der Feuerschutzabschluss biegsam sein. Wie aber dieses Erfordernis umzusetzen ist, bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen. Dieser kann den Anmeldungsunterlagen \u2013 hier der DE 196 11 xxx A1 (Anlage G5 zur Anlage B6) \u2013 entnehmen, dass ein Feuerschutzabschluss auch dann als biegsam anzusehen, wenn er mit starren Elementen verwirklicht wird (Sp. 5 Z. 57-60 der Anlage G5 zur Anlage B6). Die Biegsamkeit des Feuerschutzabschlusses wird dadurch hergestellt, dass die starren Einzelelemente beweglich miteinander verbunden sind, wie es aus den Figur 2a bis 2c der Anmeldungsunterlagen und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung (Sp. 5 Z. 64-67) ersichtlich ist. Das im urspr\u00fcnglich angemeldeten Anspruch 1 genannte Merkmal, den Feuerschutzabschluss biegsam auszubilden, wurde also nicht einfach weggelassen, sondern in der Hinsicht konkretisiert, dass der Feuerschutzabschluss durch mehrere gelenkig miteinander verbundene Einzelelementen gebildet wird. Damit hat der Klagepatentanspruch das in den Figuren 2a bis 2c der Anmeldungsunterlagen und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung offenbarte Ausf\u00fchrungsbeispiel aufgegriffen. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.<\/p>\n<p>2. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klagepatentanspruchs wird nicht durch die Offenlegungsschrift DE 1 409 918 (nachfolgend: Entgegenhaltung G2) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Die Entgegenhaltung G2 betrifft eine Jalousie, um die Ausbreitung von Geb\u00e4udebr\u00e4nden zu verhindern. Die entlang von zwei senkrecht stehenden F\u00fchrungsschienen angeordneten und durch feuerfeste B\u00e4nder miteinander verbundenen Lamellen bestehen aus wasserhaltigen Alkalisilikaten mit eingebetteten Fasern. In der Entgegenhaltung wird es als zweckm\u00e4\u00dfig angesehen, die Oberfl\u00e4chen der Lamellen zum Schutz gegen Luftfeuchtigkeit und Kohlendioxid, das die Alkalisilikate allm\u00e4hlich in Carbonate umwandelt, mit einem \u00dcberzug zu versehen. Als \u00dcberzug eignen sich zum Beispiel Metallfolien oder kaschierte Papiere. Im Brandfall bilden die wasserhaltigen Alkalisilikate aufgrund der hohen Temperaturen unter Absieden des Wassers einen stabilen Schaum aus, der den Durchgang der W\u00e4rmeenergie erheblich behindert.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob der Entgegenhaltung G2 entnommen werden kann, dass die Jalousie von einer Wickelwelle abwickelbar ist (Merkmal 1). Jedenfalls wird das Merkmal 4.1 nicht offenbart. Die Jalousie weist keine erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einzelelemente auf, die mit einer brandhemmenden Komponente gef\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Vielmehr bestehen die Lamellen der in der Entgegenhaltung beschriebenen Jalousie selbst aus brandhemmendem Material, das lediglich zum Schutz gegen Luftfeuchtigkeit und Kohlendioxid mit einem \u00dcberzug versehen ist. Mit dem Wortsinn des Klagepatentanspruchs ist es jedoch nicht mehr vereinbar, diesen \u00dcberzug als ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Einzelelement oder gar als Kammer anzusehen. Denn nach der Lehre des Klagepatentanspruchs wird der Feuerschutzabschluss durch die gelenkig miteinander verbundenen Einzelelemente gebildet. Sie sind als Kammer ausgebildet und mit einer brandhemmenden Komponente gef\u00fcllt. Diese Funktionen erf\u00fcllt der \u00dcberzug \u00fcber die in der Entgegenhaltung G2 beschriebenen Lamellen nicht, da die Jalousie nicht durch den \u00dcberzug, sondern durch das mit Gewebe versetzte Alkalisilikat gebildet wird. Darauf weist bereits der Umstand hin, dass nicht die \u00dcberz\u00fcge der Lamellen miteinander verbunden sind, sondern die aus dem Alkalisilikat gebildeten Lamellen selbst. Diese werden lediglich zum Schutz vor Luftfeuchtigkeit und Kohlendioxid mit einer Beschichtung bedeckt, die im Brandfall verzehrt, zumindest aber durch das sich ausdehnende Alkalisilikat zerst\u00f6rt wird. Der Fachmann wird den \u00dcberzug daher nicht als erfindungsgem\u00e4\u00dfes, kammerartiges Einzelelement ansehen, aus dem der Feuerschutzabschluss gebildet ist. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Schutzh\u00fclle im Sinne der Entgegenhaltung G2 aus dem selben Material wie die Einzelelemente des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Feuerschutzabschlusses hergestellt werden k\u00f6nnen. Allein aus dem verwendeten Material \u2013 hier: einer Metallfolie \u2013 kann nicht gefolgert werden, dass der Feuerschutzabschluss aus kammerartigen Einzelelementen im Sinne des Klagepatents gebildet wird. Eine Metallfolie, die als Schutz\u00fcberzug im Sinne der Entgegenhaltung G2 dient, muss nicht f\u00fcr die Bildung eines kammerartigen Einzelelements geeignet sein, weil sich Metallfolien in ihren Eigenschaften unterscheiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3. Auch die Offenlegungsschrift DE 1 509 223 (nachfolgend Entgegenhaltung G3) nimmt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe technische Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die Entgegenhaltung beschreibt einen Rollladen aus Lamellenprofilen mit einem innenliegenden, w\u00e4rme- und feuerd\u00e4mmenden Isolierwerkstoff. Die Lamellenprofile sind kastenf\u00f6rmig ausgestaltet und \u00fcber Zylindergelenke beweglich miteinander verbunden. An ihren den Gelenken zugewandten Schmalfl\u00e4chen sind die Profile mit Perforationen versehen. In den Kastenprofilen befindet sich ein Isolierwerkstoff aus einem unter Feuer- und Hitzeeinfluss aufbl\u00e4hbaren Flammschutzstoff. Im Brandfall bl\u00e4ht sich der Isolierwerkstoff auf und tritt durch die Perforationen an den Schmalseiten in die Rolladengelenke.<\/p>\n<p>In der Entgegenhaltung G3 werden die Merkmale 4.2.1 und 4.2.2 nicht offenbart. Es wird nicht beschrieben, dass der in der Entgegenhaltung dargestellte Isolierwerkstoff im Brandfall zumindest teilweise verdampft und dabei ein k\u00fchlendes Gas abgibt. Der Entgegenhaltung G3 kommt es lediglich darauf an, den Zwischenraum zwischen den Lamellen auszuf\u00fcllen. Dies geschieht dadurch, dass sich der Isolierwerkstoff aufbl\u00e4ht und aus den Kastenprofilen tritt. Die weiteren Eigenschaften des Isolierwerkstoffs bei Hitzeeinwirkung bleiben offen und sind f\u00fcr die in der Entgegenhaltung G3 dargestellte technische Lehre ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>4. Weiterhin besteht eine vertretbare Begr\u00fcndung daf\u00fcr, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht durch eine Kombination der Entgegenhaltungen G3 und G2 nahegelegt war. Es kann nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung G3 die Entgegenhaltung G2 heranziehen und zur technischen Lehre gelangen wird. Ausgehend von der G3 besteht das zu l\u00f6sende Problem mit Blick auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre darin, einen wirksameren Feuerschutzabschluss zu schaffen. Der Fachmann muss zu der Erkenntnis gelangen, die in den Kastenprofilen enthaltene brandhemmende Komponente so zu gestalten, dass sie im Brandfall verdampft und ein k\u00fchlendes Gas abgibt. F\u00fcr diesen L\u00f6sungsweg bietet die Entgegenhaltung G3 jedoch keinen Anhaltspunkt. Sie veranlasst den Fachmann nicht, die Entgegenhaltung G2 zur L\u00f6sung des Problems heranzuziehen, weil sie sich allein damit besch\u00e4ftigt, den Zwischenraum zwischen den Kastenprofilen zu verschlie\u00dfen. Der Fachmann hat keinen Anhalt, neben einem die Zwischenr\u00e4ume der Kastenprofile verschlie\u00dfenden (festen) Isolierwerkstoff ein k\u00fchlendes Gas einzusetzen, dass zudem erst durch das Verdampfen einer brandhemmenden Komponente gebildet wird. Ebenso f\u00fchrt die Entgegenhaltung G2 von der L\u00f6sung weg, weil dort nicht einmal kastenartige Profile offenbart sind und das Problem, den Feuerschutzabschluss an seinen Gelenken zu verschlie\u00dfen, nicht thematisiert wird.<\/p>\n<p>5. Soweit die Parteien dar\u00fcber geteilter Ansicht sind, ob in der Entgegenhaltung G2 auch die Merkmale 4.2.1 und 4.2.2 des Klagepatentanspruchs offenbart sind, bedarf dies nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Frage der Neuheit und der erfinderischen T\u00e4tigkeit keiner Er\u00f6rterung. Daher gibt auch der den Beklagten nachgelassene Schriftsatz keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wieder zu er\u00f6ffnen beziehungsweise die Verhandlung auszusetzen.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO. Dem von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01018 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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