{"id":3295,"date":"2009-10-22T17:00:38","date_gmt":"2009-10-22T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3295"},"modified":"2016-04-27T13:37:27","modified_gmt":"2016-04-27T13:37:27","slug":"4a-o-25008-becher-etikettieranlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3295","title":{"rendered":"4a O 250\/08 &#8211; Becher-Etikettieranlage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01225<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Oktober 2009, Az. 4a O 250\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Etikettieranlagen f\u00fcr einen Beh\u00e4lter, welcher einen Rand oder Kragen aufweist, mit einer Vorrichtung zum Halten und Transportieren von wenigstens einem in einer aufrechten Position aufgeh\u00e4ngten Beh\u00e4lter, welche von oben auf den Beh\u00e4lter einwirkt, mit einer Einrichtung zum Anbringen eines durch W\u00e4rme aufschrumpfbaren, ringf\u00f6rmigen Bandes auf den Beh\u00e4lter, welche von unten wirkt, wobei eine Einrichtung vorgesehen ist, um zu bewirken, dass das Etikett an den Beh\u00e4lter durch Aufschrumpfen mittels W\u00e4rme anhaftet,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Einrichtung zum Anbringen eines durch W\u00e4rme aufschrumpfbaren, ringf\u00f6rmigen Bandes auf den Beh\u00e4lter wenigstens eine bewegliche Tr\u00e4gerplatte f\u00fcr das vertikal angeordnete Etikett aufweist, mit welcher die Einrichtung zum Bewirken des Anhaftens des durch die W\u00e4rme aufschrumpfbaren, ringf\u00f6rmigen Bandes durch Aufschrumpfen mittels W\u00e4rme verbunden ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einem nach Kalenderjahren geordneten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 18.11.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und -zeiten unter Angabe von Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen und unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeitr\u00e4ume sowie der Zugriffszahlen,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und diesen erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 13.525,60 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A S.p.A. durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 18.11.2006 bis zum 05.05.2008 sowie der Kl\u00e4gerin seit dem 06.05.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 587 xxx B1, dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Das Klagepatent geht auf eine PCT-Anmeldung zugunsten der A S.p.A. vom 29.01.2003 zur\u00fcck, die am 12.08.2004 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Patenterteilung zugunsten der A S.p.A. wurde am 18.10.2006 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 603 09 xxx T2) steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Am 06.05.2008 wurde die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Durch Erkl\u00e4rung vom 06.10.2008 hat die A S.p.A. s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche wegen einer Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents gegen die Beklagte an die Kl\u00e4gerin abgetreten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren und Vorrichtung zum Befestigen von Schrumpffolien auf Beh\u00e4ltern\u201c. Sein hier ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Etikettieranlage f\u00fcr einen Beh\u00e4lter, welcher einen Rand oder Kragen aufweist, mit einer Vorrichtung (3) zum Halten und Transportieren von wenigstens einem in einer aufrechten Position aufgeh\u00e4ngten Beh\u00e4lter, welche von oben auf den Beh\u00e4lter einwirkt, mit einer Einrichtung (4) zum Anbringen eines durch W\u00e4rme aufschrumpfbaren, ringf\u00f6rmigen Bandes (5) auf den Beh\u00e4lter, welche von unten wirkt, wobei eine Einrichtung (6) vorgesehen ist, um zu bewirken, dass das Etikett an dem Beh\u00e4lter durch Aufschrumpfung mittels W\u00e4rme anhaftet,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die Einrichtung zum Anbringen eines durch W\u00e4rme aufschrumpfbaren, ringf\u00f6rmigen Bandes auf den Beh\u00e4lter wenigstens eine bewegliche Tr\u00e4gerplatte (42, 52) f\u00fcr das vertikal angeordnete Etikett aufweist, mit welcher die Einrichtung (6) zum Bewirken des Anhaftens des durch W\u00e4rme aufschrumpfbaren, ringf\u00f6rmigen Bandes (5) durch Aufschrumpfen mittels W\u00e4rme verbunden ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird die Funktionsweise einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform anhand zweier schematischer Darstellungen aus der Klagepatentschrift veranschaulicht.<\/p>\n<p>Figur 2 bildet die Position der Vorrichtung ab, bevor die Etiketten (5) auf die Beh\u00e4lter (20) aufgebracht werden. In Figur 5 ist erkennbar, dass die Tr\u00e4gerplatte (42) nach oben bewegt wurde, um die Etiketten (5) auf die K\u00f6rper der Beh\u00e4lter (20) zu schieben, wobei die Etikettenhalteeinheiten (50) die Etiketten ausgebreitet halten, um das Aufziehen auf den Beh\u00e4lter zu erleichtern. Anschlie\u00dfend werden die Etikettenhalteeinheiten zur\u00fcckbewegt und die Beh\u00e4lter mit den aufgebrachten Etiketten mittels der Tr\u00e4gerplatte in die W\u00e4rmeschrumpfstrecke (60) verbracht.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Produktbezeichnung \u201eB\u201c eine Verpackungsanlage f\u00fcr Becher, die unter anderem ein Etikettiersystem umfasst (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Zur Veranschaulichung werden nachfolgend drei von der Beklagten als Anlagen B7 bis B9 eingereichte schematische Darstellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben.<\/p>\n<p>Bild 1 zeigt den Zuf\u00f6rderer, der die Etikettenh\u00fclsen zu den zu etikettierenden Bechern bef\u00f6rdert und sie unter diesen positioniert. Sodann werden die Etikettenh\u00fclsen durch die in Bild 2 und 3 erkennbaren Hubfinger vertikal angehoben, so dass sie um den jeweiligen Becher zu liegen kommen. Im Anschluss wird durch einen Hei\u00dfluftstrom aus den Enden der in Bild 2 und 3 erkennbaren Hei\u00dfluftr\u00f6hrchen der an der Innenseite der Etiketten aufgebrachte Klebstoff aktiviert, so dass die Etiketten an den Bechern anhaften. Anschlie\u00dfend werden die Becher weitertransportiert, um in zwei weiteren Schritten die Etiketten auf die Beh\u00e4lter aufzuschrumpfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die der Auffassung ist, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.04.2008 (Anlage B6) abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.09.2009 ihren auf Zugang zu Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen gerichteten Antrag zu Ziffer I. 3. zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie zuletzt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen,<br \/>\nwobei sie mit ihrem Klageantrag zu Ziffer I. 4. vorgerichtliche Abmahnkosten in H\u00f6he von 13.525,60 \u20ac geltend macht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Trage- und Haltevorrichtung f\u00fcr die Beh\u00e4lter wirke nicht von oben, sondern von unten auf die Beh\u00e4lter ein, da der Rand, der die Becher verbindet, \u2013 insoweit unstreitig \u2013 auf einer F\u00fchrungsschiene aufliegt. Desweiteren stelle der Vorgang des Anhaftens der Etiketten am Beh\u00e4lter durch Aktivierung des an der Innenseite der Etiketten befindlichen Klebstoffes mittels eines Hei\u00dfluftstroms aus den Hei\u00dfluftr\u00f6hrchen kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Aufschrumpfen dar. Vielmehr finde eine Aufschrumpfung der Etiketten auf die Beh\u00e4lter bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt statt. Infolgedessen sei auch keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4gerplatte vorhanden, die die Etiketten w\u00e4hrend des Vorganges des Aufschrumpfens in ihrer Position am Becher halte. Denn zum einen w\u00fcrden die Hubfinger schon keine Platte darstellen, zum anderen w\u00fcrden sie \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die Etiketten nur solange in ihrer Position am Becher halten, wie das Anbringen der Etiketten am Becher durch Aktivieren des Klebstoffes mittels eines Hei\u00dfluftstroms andauere. Da dies aber kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Aufschrumpfen darstelle, seien die Hubfinger auch nicht mit der Einrichtung zum Bewirken der Aufschrumpfung verbunden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen beruft sich die Beklagte auf Verwirkung. Die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin habe \u2013 insoweit unstreitig \u2013 bereits durch Schreiben vom 02.08.2005 (Anlage B4) eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte gestellt und mit Schreiben vom 04.07.2006 (Anlage B5) die Geltendmachung von Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen angek\u00fcndigt. Nachdem bis zum 21.04.2008 (vgl. Anlage B6) keine weiteren Schritte erfolgt seien, habe die Beklagte davon ausgehen d\u00fcrfen, dass eine etwaige Patentverletzung nicht mehr geltend gemacht werden solle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen. Insbesondere ist sie der Auffassung, das Bewirken der Anhaftung der Etiketten am Becher mittels eines Hei\u00dfluftstroms, der einen an der Innenseite der Etiketten befindlichen Kleber aktiviert, stelle ein patentgem\u00e4\u00dfes \u201eerstes\u201c Aufschrumpfen dar, das dann in weiteren Schritten lediglich fortgef\u00fchrt und vollendet werde.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.09.2009 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Etikettieren von Beh\u00e4ltern mittels eines durch W\u00e4rme aufschrumpfbaren Etiketts und eine Anlage zum Ausf\u00fchren dieses Verfahrens (Anlage K1 Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Mit einer entsprechenden Anlage k\u00f6nnen, wie das Klagepatent beschreibt, insbesondere Beh\u00e4lter in der Form einer Aufnahmewanne, mit deren oberer \u00d6ffnung ein \u00e4u\u00dferer Rand oder Kragen verbunden ist, mit einem Etikett versehen werden. Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, eine hierf\u00fcr erforderliche Etikettiermaschine anschlie\u00dfend an die Maschine zum Formen und Bef\u00fcllen der Beh\u00e4lter vorzusehen. In der Regel wird eine Vielzahl von Beh\u00e4ltern gleichzeitig geformt, die \u00fcber ihre \u00e4u\u00dferen R\u00e4nder miteinander verbunden sind und sp\u00e4ter getrennt werden m\u00fcssen. Werden die Beh\u00e4lter mit ihrer \u00d6ffnung nach oben gerichtet geformt, k\u00f6nnen sie unmittelbar nach dem Formen mit dem Produkt gef\u00fcllt und die Beh\u00e4lter\u00f6ffnungen daran anschlie\u00dfend durch einen Deckel versiegelt werden. Um die Beh\u00e4lter mit Etiketten zu versehen, werden die Beh\u00e4lter umgedreht und auf ihren Deckel gestellt, bevor sie einer Etikettiermaschine zugef\u00fchrt werden. Von oben kann dann auf den K\u00f6rper des Beh\u00e4lters ein durch W\u00e4rme aufschrumpfbares Etikett in der Form eines ringf\u00f6rmigen Bandes aufgelegt werden, wobei der Rand bzw. Kragen des Beh\u00e4lters die Positionierung des Etiketts unterst\u00fctzt. Anschlie\u00dfend wird der Beh\u00e4lter durch eine Heizstrecke geleitet, wodurch das Etikett durch Hitze auf den Beh\u00e4lter aufschrumpft. Nach dieser Heizstrecke muss der Beh\u00e4lter wieder umgedreht und zu einer Verpackungseinrichtung gebracht werden. (Anlage K1 Abs. [0003] und [0004])<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Verfahren, dass jeder Beh\u00e4lter im Zuge des Etikettierens zweimal umgedreht werden muss. Dies sei zum einen aufw\u00e4ndig, zum anderen nicht bei allen Produkten m\u00f6glich oder gew\u00fcnscht, insbesondere wenn die Beh\u00e4lter nicht mit identischen Produkten bef\u00fcllt werden. In diesem Fall m\u00fcsse daf\u00fcr Sorge getragen werden, dass das richtige Etikett f\u00fcr das entsprechende Produkt angebracht werde. (Anlage K1 Abs. [0005])<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist in diesem Zusammenhang auf die DE 100 23 658 C1 (Anlage K3), die eine Anlage f\u00fcr die Anbringung eines durch W\u00e4rme aufschrumpfbaren Etiketts an Beh\u00e4ltern beschreibt. An der dort vorgeschlagenen L\u00f6sung ist aber nicht nur nachteilig, dass die aufschrumpfbaren Etiketten in der Etikettierstation erst durch zus\u00e4tzliche mechanische Mittel mit dem Beh\u00e4lter verbunden werden m\u00fcssen, um sicherzustellen, dass die Etiketten auf dem Weg von der Etikettierstation zur Heizstation nicht verrutschen. Die Klagepatentschrift sieht es dar\u00fcber hinaus auch als unerw\u00fcnscht an, die Etiketten in einem abgetrennten Bereich zu erw\u00e4rmen, nachdem diese bereits auf den Beh\u00e4lter aufgebracht wurden, da hieraus die Schwierigkeit erwachse, die Etikettiervorrichtung in Reihe mit der Beh\u00e4lterform- und F\u00fclllinie anzubringen (Anlage K1 Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) formuliert die Klagepatentschrift, die Nachteile des Standes der Technik innerhalb des Rahmens einer einfachen, zuverl\u00e4ssigen und vern\u00fcnftigen L\u00f6sung zu umgehen, welche die Endkosten reduzieren kann (Anlage K1 Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Etikettieranlage f\u00fcr einen Beh\u00e4lter (20, 35), welcher einen Rand oder Kragen (21) aufweist,<br \/>\n2. mit einer Vorrichtung (3) zum Halten und Transportieren von wenigstens einem in einer aufrechten Position aufgeh\u00e4ngten Beh\u00e4lter (20, 35),<br \/>\n2.1 die von oben auf den Beh\u00e4lter einwirkt,<br \/>\n3. mit einer Einrichtung (4) zum Anbringen eines durch W\u00e4rme aufschrumpfbaren, ringf\u00f6rmigen Bandes (5) auf den Beh\u00e4lter (20, 35),<br \/>\n3.1 die von unten wirkt und<br \/>\n3.2 die wenigstens eine bewegliche Tr\u00e4gerplatte (42, 52) f\u00fcr das vertikal angeordnete Etikett aufweist,<br \/>\n4. und mit einer Einrichtung (6), um zu bewirken, dass das Etikett (5) an dem Beh\u00e4lter (20, 35) durch Aufschrumpfung mittels W\u00e4rme anhaftet,<br \/>\n5. wobei die bewegliche Tr\u00e4gerplatte (42, 52) mit der Einrichtung (6) zum Bewirken des Anhaftens des durch W\u00e4rme aufschrumpfbaren ringf\u00f6rmigen Bandes (5) durch Aufschrumpfung mittels W\u00e4rme verbunden ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Etikettieranlage darstellt f\u00fcr einen Beh\u00e4lter, welcher einen Rand oder Kragen aufweist (Merkmal 1), und dass diese Etikettieranlage eine Vorrichtung zum Halten und Transportieren von wenigstens einem in einer aufrechten Position aufgeh\u00e4ngten Beh\u00e4lter (Merkmal 2) umfasst.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten wirkt die Vorrichtung zum Halten und Transportieren der Beh\u00e4lter auch im Sinne von Merkmal 2.1 von oben auf die Beh\u00e4lter ein.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 2.1 verlangt nicht, dass sich die Tragevorrichtung r\u00e4umlich \u00fcber dem Beh\u00e4lter befindet. Vielmehr ist ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Einwirken von oben funktional dadurch gekennzeichnet, dass die Beh\u00e4lter an ihrem oberen Ende, insbesondere an ihrem oberen Rand oder Kragen, gehalten werden, so dass ein Aufschieben des ringf\u00f6rmigen Bandes von der Unterseite des Beh\u00e4lters erm\u00f6glicht wird, ohne dass der Becher umgedreht werden muss. Entsprechend nennt die Klagepatentschrift im Rahmen der Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform die M\u00f6glichkeit, die Halte- und Transportvorrichtung solcherma\u00dfen auszugestalten, dass sie den Beh\u00e4lterrand von unten tr\u00e4gt (Anlage K1 Abs. [0014] und [0015]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor diesem Hintergrund wird Merkmal 2.1 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Denn die gew\u00e4hlte Aufh\u00e4ngung der Becher wirkt von oben auf diese ein und l\u00e4sst einen ungehinderten Zugang zu ihrer unteren Seite zu. Die Becher werden h\u00e4ngend transportiert, so dass die Etikettenh\u00fclsen von unten auf die Becher aufgeschoben werden k\u00f6nnen (vgl.: Anlage K6 Minute 6:26). Dass die R\u00e4nder der mittels der Packstoffbahn verbundenen Becher auf F\u00fchrungsschienen aufliegen, f\u00fchrt \u2013 wie vorstehend erl\u00e4utert \u2013 nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinaus.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt auch \u00fcber eine Einrichtung zum Anbringen eines durch W\u00e4rme aufschrumpfbaren ringf\u00f6rmigen Bandes auf den Beh\u00e4lter im Sinne von Merkmal 3.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 soll die Etikettiermaschine \u00fcber eine Einrichtung verf\u00fcgen, mittels derer durch W\u00e4rme aufschrumpfbare ringf\u00f6rmige B\u00e4nder auf den Beh\u00e4ltern angebracht werden k\u00f6nnen. Wie dieses Anbringen erfolgen soll, wird nicht ausgef\u00fchrt. Insbesondere verlangt das Klagepatent seinem Wortlaut nach weder, dass das Anbringen mittels Aufschrumpfung erfolgt, noch, dass eine feste Verbindung zwischen den Etiketten und den Beh\u00e4ltern geschaffen wird. Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit Merkmal 4. Erst durch die hier beschriebene Einrichtung soll bewirkt werden, dass das Etikett an dem Beh\u00e4lter durch Aufschrumpfung mittels W\u00e4rme anhaftet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber eine Einrichtung in dem vorgenannten Sinne. Insofern ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich bei den verwendeten Etiketten um durch W\u00e4rme aufschrumpfbare ringf\u00f6rmige B\u00e4nder handelt. Diese werden \u00fcber einen Zuf\u00f6rderer zu den Bechern transportiert, unter diesen positioniert und sodann mittels der Hubfinger angehoben, so dass sie um die Becher zu liegen kommen. Hierdurch sind die Etiketten im Sinne von Merkmal 3 dergestalt an den Bechern \u201eangebracht\u201c, dass sie durch die in Merkmal 4 beschriebene Einrichtung durch Aufschrumpfung mittels W\u00e4rme an den Bechern befestigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Einrichtung nach Merkmal 3 wirkt auch im Sinne von Merkmal 3.1 von unten, da die Hubfinger unter die Etiketten greifen und diese sodann in vertikaler Richtung anheben (vgl.: Anlage K6 Minute 6:26).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindliche Einrichtung zum Anbringen des Etiketts auf dem Beh\u00e4lter weist auch eine bewegliche Tr\u00e4gerplatte f\u00fcr das vertikal angeordnete Etikett im Sinne von Merkmal 3.2 auf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nPatentanspruch 1 setzt wenigstens eine bewegliche Tr\u00e4gerplatte f\u00fcr das vertikal angeordnete Etikett voraus. Bereits hieraus wird deutlich, dass das Klagepatent keine einst\u00fcckige, durchg\u00e4ngige Tr\u00e4gerplatte erfordert. Bei dem gebotenen technischen Verst\u00e4ndnis ist allein entscheidend, dass eine Vorrichtung vorgesehen ist, die in der Lage ist, die Etikettenh\u00fclsen vertikal anzuheben, um diese von unten auf die Beh\u00e4lter zu schieben. Dies wird in der Klagepatentschrift anhand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform erl\u00e4utert (Anlage K1 Abs. [0040]). F\u00fcr die Annahme der Beklagten, die Tr\u00e4gerplatte m\u00fcsse zwingend auch horizontal beweglich sein, findet sich weder im Anspruchswortlaut noch in der Patentbeschreibung ein Anhaltspunkt. Insbesondere liegt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion der Tr\u00e4gerplatte nicht etwa in einer horizontalen Bewegung der Etiketten, sondern in einem vertikalen Anheben, so dass die Etiketten um die Becher zu liegen kommen. Der Umstand, dass einzelne Ausf\u00fchrungsbeispiele neben der vertikalen auch eine horizontale Beweglichkeit der Tr\u00e4gerplatte vorsehen (vgl.: Anlage K1 Abs. [0042] und [0043]), vermag den Schutzbereich des Klagepatents nicht einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Hubfinger lassen sich zwanglos als Tr\u00e4gerplatte im vorgenannten Sinne begreifen. Die Etikettenh\u00fclsen werden mittels der Hubfinger vertikal angehoben und \u00fcber den jeweiligen Beh\u00e4lter geschoben. Aus Anlage B7 ist ersichtlich, dass die Hubfinger \u00fcber eine Tr\u00e4gereinheit miteinander verbunden sind. Dass keine einst\u00fcckige, durchg\u00e4ngige Platte zur Anwendung kommt, ist unerheblich, da das Klagepatent eine solche nicht erfordert. Vielmehr kann jeder einzelne Hubfinger, der horizontal abgeflacht ist und unter das Etikett greift, um dieses anzuheben, eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4gerplatte darstellen. Eine horizontale Beweglichkeit der Hubfinger ist \u2013 wie dargestellt \u2013 nicht erforderlich.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nAuch Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDieses erfordert eine Einrichtung, um zu bewirken, dass das Etikett an dem Beh\u00e4lter durch Aufschrumpfung mittels W\u00e4rme anhaftet. Der Patentbeschreibung ist zu entnehmen, dass die Aufschrumpfung durch ein hei\u00dfes Fluid, vorzugsweise einen Dampfstrahl oder hei\u00dfe Luft, bewirkt werden soll (Anlage K1 Abs. [0012]). Die Schrumpfung des Etiketts dient dabei dazu, zu bewirken, dass das Etikett an den Beh\u00e4ltern anhaftet. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut von Patentanspruch 1, sondern wird auch durch die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen best\u00e4tigt (Anlage K1 Abs. [0017], [0038] und [0042]). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion des Aufschrumpfens liegt hiernach in dem Bewirken einer Anhaftung der Etiketten an den Beh\u00e4ltern. Weder dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 noch der Beschreibung ist hingegen die Einschr\u00e4nkung zu entnehmen, dass die Anhaftung notwendigerweise ausschlie\u00dflich durch die Aufschrumpfung bewirkt werden muss oder dass die Aufschrumpfung des Etiketts in der Einrichtung nach Merkmal 4 zwingend vollendet werden muss. Vielmehr setzt Merkmal 4 lediglich eine Einrichtung voraus, in der (jedenfalls auch) mittels Aufschrumpfung eine Anhaftung des Etiketts an den Beh\u00e4lter bewirkt wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist unstreitig eine Einrichtung auf, in der die Etiketten (vollst\u00e4ndig) auf die Beh\u00e4lter aufgeschrumpft werden (vgl. Anlage K6 Minute 6:35 bis 6:47). Dessen ungeachtet stellen aber auch bereits die an den Hubfingern angebrachten Hei\u00dfluftr\u00f6hrchen eine Einrichtung im Sinne von Merkmal 4 dar. Denn auf dem als Anlage K6 vorgelegten Film (Minute 6:29) ist zu erkennen, dass das auf den Beh\u00e4ltern angebrachte Etikett bereits in dem Moment, in dem aus den Hei\u00dfluftr\u00f6hrchen ein Luftstrom abgegeben wird, schrumpft und in der Folge an den Beh\u00e4ltern anhaftet. Diese Anhaftung wird nicht \u2013 wie von der Beklagten vorgetragen \u2013 allein durch die Aktivierung des Klebers erreicht. Vielmehr findet bereits hier \u2013 wenn auch in geringem Ma\u00dfe \u2013 eine erste Schrumpfung des Etiketts statt, die zusammen mit der Aktivierung des Hei\u00dfklebers die Anhaftung bewirkt. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass das Etikett vor der Aktivierung des Hei\u00dfluftstroms aus den Hei\u00dfluftr\u00f6hrchen eine &#8211; vertikal betrachtet &#8211; gerade Form aufweist, w\u00e4hrend es nach der Beaufschlagung mit der Hei\u00dfluft konisch verformt ist, d.h. im oberen Bereich des Bechers st\u00e4rker anliegt (s. Anlage K6 und die hierzu \u00fcberreichten Screenshots). Technisch ist der Vorgang eines \u201eersten\u201c Schrumpfens nachvollziehbar, da das Etikett aus einem Material hergestellt ist, das unter W\u00e4rmeeinwirkung (\u2265 60\u00b0) schrumpft. Wenn aber \u2013 insofern unstreitig \u2013 auch der an der Innenseite der Etiketten befindliche Klebstoff durch W\u00e4rme (\u2265 60\u00b0) aktiviert werden muss, l\u00e4sst sich ein erstes Schrumpfen der Etiketten bei Aktivierung der Hei\u00dfluftr\u00f6hrchen nicht verhindern. Die Schrumpfung tr\u00e4gt dabei dazu bei, das Etikett n\u00e4her an den Beh\u00e4lter heran zu bringen, so dass eine Verklebung des Etiketts mit dem Beh\u00e4lter m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Dass die Etiketten in diesem Verfahrensschritt noch nicht vollst\u00e4ndig auf die Becher aufgeschrumpft werden, hindert nicht, bereits an dieser Stelle von einer Verwirklichung des Merkmals 4 auszugehen. Denn dieses erfordert \u2013 wie dargestellt \u2013 kein vollst\u00e4ndiges Aufschrumpfen. Das Zusammenwirken des durch Hei\u00dfluft aktivierten Klebers und des durch Hei\u00dfluft bewirkten ersten Schrumpfens des Etiketts f\u00fchrt dazu, dass dieses auf dem Beh\u00e4lter anhaftet, so dass der Beh\u00e4lter anschlie\u00dfend mit dem anhaftenden Etikett \u2013 ohne zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen zur Befestigung \u2013 weitertransportiert und einem weiteren Aufschrumpfungsprozess (vgl. Anlage K1 Minuten 6.35 bis 6.47) unterzogen werden kann. Hierin liegt eine Verwirklichung von Merkmal 4.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie bewegliche Tr\u00e4gerplatte im Sinne von Merkmal 3.2 ist in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Einrichtung nach Merkmal 4 verbunden, womit auch Merkmal 5 erf\u00fcllt ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Patentanspruch an dieser Stelle lediglich einen Wirkzusammenhang oder eine k\u00f6rperliche Verbundenheit erfordert. Denn die Hei\u00dfluftr\u00f6hrchen, die den die Aufschrumpfung bewirkenden Luftstrom abgeben, sind \u00fcber eine Tr\u00e4gereinheit mit den Hubfingern fest verbunden. Die Hubfinger halten die Etiketten dabei so lange in Position um den jeweiligen Becher, bis diese infolge des abgegebenen Hei\u00dfluftstroms aus den Hei\u00dfluftr\u00f6hrchen durch Aufschrumpfung an dem jeweiligen Becher anhaften.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten ( Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAls bereits bezifferbarer Schaden sind der Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Abmahnkosten in H\u00f6he von 13.525,60 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu erstatten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB). Der Schadensersatzanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus der Berechtigung des Verletzungsvorwurfs und der als solcher unstreitigen Tatsache der vorgerichtlichen anwaltlichen Abmahnung vom 21.04.2008 unter Mitwirkung des Herrn Patentanwalts C (vgl. Anlage B6). Weder der angesetzte Gegenstandswert von 750.000,00 \u20ac (der dem Streitwert des Verletzungsverfahrens entspricht) noch der in Ansatz gebrachte Geb\u00fchrensatz von 1,8 begegnen Bedenken.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit dar\u00fcber hinaus die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, ist es ausreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Nachdem dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre diesbez\u00fcgliche Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Verwirkung der geltend gemachten Anspr\u00fcche kommt nicht in Betracht. Der Verwirkungseinwand leitet sich aus dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) ab und setzt zum einen ein gewisses Zeitmoment und zum anderen ein Umstandsmoment voraus. Der Schutzrechtsinhaber muss trotz Kenntnis der Verletzungshandlung bzw. fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum das Handeln des Verletzers geduldet haben. Aus den Umst\u00e4nden einhergehend mit dem Zeitmoment muss sich dar\u00fcber hinaus bei objektiver Beurteilung ergeben, dass sich der Verletzer darauf einrichten durfte, dass die Rechte nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden, und der Verletzte muss sich auch tats\u00e4chlich darauf eingerichtet haben (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 9 Rn 93; K\u00fchnen\/Geschke, 3. Aufl., Rn 605).<\/p>\n<p>Vorliegend ist bereits das f\u00fcr die Verwirkung erforderliche Zeitmoment nicht gegeben. Denn die Kl\u00e4gerin ist erst seit dem 06.05.2008 als Inhaberin des Klagepatents in der Patentrolle eingetragen und hat erst durch Abtretung vom 06.10.2008 s\u00e4mtliche der mit ihrer Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche erlangt. Selbst wenn man f\u00fcr den Tatbestand der Verwirkung auf den Kenntnisstand und das Handeln der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin abstellen wollte, w\u00e4re zu beachten, dass das Patent erst am 18.10.2006 erteilt wurde, bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung also lediglich zwei Jahre vergangen sind. Soweit die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin bereits zuvor, mit Schreiben vom 02.08.2005 und 04.07.2006, ihre Rechte an dem Klagepatent gegen\u00fcber der Beklagten geltend gemacht hat, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass ihr mangels Eintragung der Patenterteilung die nunmehr mit der vorliegenden Klage beanspruchten Anspr\u00fcche gar nicht zustanden. Bei objektiver Betrachtungsweise mussten die vorgenannten Schreiben der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin der Beklagten gerade das Risiko aufzeigen, sich patentverletzend zu verhalten und hierf\u00fcr in Anspruch genommen zu werden. Keinesfalls aber durfte sie sich allein aufgrund der Unt\u00e4tigkeit der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin darauf einrichten, dass die Rechte aus dem Patent gegen sie nicht mehr geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 Satz 1 u. 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01225 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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