{"id":3289,"date":"2009-02-17T17:00:47","date_gmt":"2009-02-17T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3289"},"modified":"2016-04-27T13:34:36","modified_gmt":"2016-04-27T13:34:36","slug":"4a-o-23508-winterweizensorte-vi-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3289","title":{"rendered":"4a O 235\/08 &#8211; Winterweizensorte VI (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01110<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 17. Februar 2009, Az. 4a O 235\/08<!--more--><\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde von verschiedenen Sortenschutzinhabern und Inhabern von ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten zur Wahrnehmung von deren Rechten gegen\u00fcber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Nachbau ihrer Sorten beauftragt und erm\u00e4chtigt, diese Rechte im eigenen Namen gel-tend zu machen. Dazu geh\u00f6rt auch die A GmbH hinsichtlich der Winterweizensorte \u201eB\u201c.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Landwirt und betrieb vor dem Wirtschaftsjahr 2006\/2007 Nachbau und gab dementsprechend gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Nachbauerkl\u00e4rungen, Rabattantr\u00e4ge und Zukaufsbelege ab. Daraus ergab sich, dass der Beklagte zumindest \u00fcber zertifiziertes Saatgut der Sorte \u201eB\u201c verf\u00fcgte, mit dem er im Wirtschaftsjahr 2006\/2007 Nachbau betrieb oder h\u00e4tte betreiben k\u00f6nnen. Aufgrund der fr\u00fcheren Erkl\u00e4rungen des Beklagten ging die Kl\u00e4gerin davon aus, dass der Beklagte mit der Sorte \u201eB\u201c Nachbau betrieben hat. Im Juni 2008 beauftragte die Kl\u00e4gerin ihre jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten mit der Durchsetzung von Auskunftsanspr\u00fcchen gegen den Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe im April 2007 den Beklagten schriftlich aufgefordert, ihr \u00fcber den von ihm betriebenen Nachbau Auskunft zu erteilen. Da der Beklagte nicht reagiert habe, habe sie ihn mit Schreiben vom 20.09.2007 und vom 30.11.2007 erneut zur Erteilung der geforderten Auskunft aufgefordert. Auch die jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten h\u00e4tten den Beklagten mit Schreiben vom 13.06.2008 aufgefordert, Auskunft zu geben. S\u00e4mtliche Aufforderungsschreiben seien an die richtige Anschrift gesandt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. ihr Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob der Beklagte im Wirtschaftsjahr 2006\/2007 (Anbau zur Ernte 2007) in seinem Betrieb Erntegut, das sie durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die Sortenschutzinhaberin beziehungsweise Nutzungsberechtigte A GmbH nach Gemeinschaftsrecht gesch\u00fctzten Winterweizensorte \u201eB\u201c im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, ihr Auskunft \u00fcber<br \/>\n&#8211; die Menge des von ihr verwendeten Saat- und Pflanzguts und<br \/>\n&#8211; im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen<br \/>\nsowie die erteilen Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen;<br \/>\n2. an sie 130,50 EUR zu zahlen;<br \/>\n3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der gem\u00e4\u00df Ziffer 1 des Antrags gemachten Angaben an Eides statt zu versichern;<br \/>\n4. an sie Nachbaugeb\u00fchren und\/oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gem\u00e4\u00df Ziff. 1 des Antrags noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat zun\u00e4chst mit Schriftsatz vom 06.11.2008 beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 11.11.2008 hat er jedoch den Klageantrag zu I. unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und ist mit Teilanerkenntnisurteil vom 18.11.2008 auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt worden.<\/p>\n<p>Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4gerin ihm au\u00dfergerichtlich ein Mahnschreiben habe zustellen lassen. Er behauptet, er habe die Schreiben der Beklagten und ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten, mit denen er um Auskunft ersucht werden sollte, nicht erhalten. Das liege daran, dass in der Anschrift der ersten beiden Schreiben vom April 2007 und 20.09.2007 die Kreuzauer Stra\u00dfe 1 aufgef\u00fchrt sei. Die Post habe h\u00e4ufiger Zustellungsprobleme, weil es die Kreuzauer Stra\u00dfe auch in D\u00fcren unter einer anderen Postleitzahl gebe. Stockheim geh\u00f6re zudem postalisch zur Gemeinde Kreuzau, telefonisch jedoch zu D\u00fcren.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte Auskunft dar\u00fcber erteilte, die Sorte \u201eC\u201c angebaut zu haben, und auf die Abrechnung der Kl\u00e4gerin vom 19.12.2008 die entsprechenden Nachbaugeb\u00fchren zahlte, hat die Kl\u00e4gerin den Klageantrag zu II. zur\u00fcckgenommen und den Klageantrag zu IV. f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Der Beklagte hat der Erledigungserkl\u00e4rung zugestimmt. Nunmehr stellen beide Parteien wechselseitige Kostenantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Da der Beklagte der Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin auf der letzten Stufe zugestimmt hat, ist \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Das Gericht ist damit sowohl bei der Ermittlung der Rechtslage als auch bei der Bindung an diese freier gestellt. Die Entscheidung nach \u00a7 91a ZPO ist eine Ermessenentscheidung (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 91a Rn 24).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind die Kosten des Rechtsstreits vom Beklagten zu tragen. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses im vorliegenden Rechtsstreit obsiegt. Der Beklagte hat den Auskunftsanspruch auf der ersten Stufe anerkannt und auch die mit dem Antrag zu 4) geforderten Nachbaugeb\u00fchren gezahlt, ohne dagegen Einwendungen erhoben zu haben. Auf den zur\u00fcckgenommenen Antrag zu 3) kommt es nicht an, weil dieser eine Nebenforderung betrifft, die f\u00fcr die Kostenentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 1 GKG unbeachtlich ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich trotz des auf der ersten Stufe hinsichtlich des Auskunftsanspruchs erkl\u00e4rten Anerkenntnisses keine andere Kostenentscheidung. Es bestand kein Anlass, aufgrund des vom Kl\u00e4ger ge\u00e4u\u00dferten Anerkenntnisses den Grundgedanken aus \u00a7 93 ZPO in entsprechender Anwendung bei der Ermessensentscheidung nach \u00a7 91a ZPO zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beklagte die Anschreiben der Kl\u00e4gerin und ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung erhalten hat. Jedenfalls fehlt es an einem sofortigen Anerkenntnis. \u201eSofortig\u201c in diesem Sinne bedeutet, dass der Anerkennende bei der ersten sich bietenden M\u00f6glichkeit ohne Vorbehalt gegen\u00fcber Gericht und Prozessgegner das Anerkenntnis erkl\u00e4rt (OLG D\u00fcsseldorf MDR 1991, 257; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 253). Aufgrund von \u00a7 307 S. 2 ZPO muss das Anerkenntnis bereits in der Klageerwiderung erfolgen und nicht erst in der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung, an welcher der Beklagte teilnimmt (Thomas\/Putzo\/H\u00fc\u00dftege, ZPO 29. Aufl.: \u00a7 93 Rn 9; vgl. BGH NJW 2006, 2490 zu einem Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zun\u00e4chst mit Schriftsatz vom 06.11.2008 den Antrag angek\u00fcndigt, die Klage abzuweisen. Ein solcher Klageabweisungsantrag ist dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte den geltend gemachten Auskunftsanspruch bestreitet (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 93 Rn 4). Erst mit Schriftsatz vom 11.11.2008 hat der Beklagte den Antrag zu 1) anerkannt. Es handelt sich damit nicht mehr um ein sofortiges Anerkenntnis, da die Klageforderung zun\u00e4chst bestritten worden ist.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: bis 900,00 EUR.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndung: Gem\u00e4\u00df \u00a7 44 GKG ist f\u00fcr den Wert einer Stufenklage nur einer der verbundenen Antr\u00e4ge ma\u00dfgebend, n\u00e4mlich der mit dem h\u00f6chsten Wert. Das ist vorliegend der Antrag zu 4). Sein Wert richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse, das die Kl\u00e4gerin mit diesem Antrag verfolgt. Ausgehend von den im Wirtschaftsjahr 2005\/2006 gezahlten Nachbaugeb\u00fchren von 718,15 EUR lag das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin nicht \u00fcber 900,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01110 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 17. 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