{"id":3287,"date":"2009-07-23T17:00:16","date_gmt":"2009-07-23T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3287"},"modified":"2016-04-27T13:33:36","modified_gmt":"2016-04-27T13:33:36","slug":"4a-o-23408-mpeg2-standard-xiv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3287","title":{"rendered":"4a O 234\/08 &#8211; MPEG2-Standard XIV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01188<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Juli 2009, Az. 4a O 234\/08<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 18.07.2008 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 608 xxx (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 14.04.1992 in deutscher Sprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 4113xxx vom 25.04.1991 angemeldet, die Anmeldung wurde am 03.08.1994 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 10.07.1996. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 06.04.2009 hat die Beklagte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents war zun\u00e4chst die A GmbH, V. Mit Vereinbarung vom 10.10.2003 wurde das Klagepatent von der A GmbH auf die B, S. A. \u00fcbertragen. Diese hat das Klagepatent mit einer weiteren Vereinbarung vom 24.10.2003 auf die damals noch als B Licensing, S. A. firmierende Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen, wobei die Kl\u00e4gerin am 15.06.2005 in \u201eB Licensing\u201c umbenannt wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Bildsignalcodierung\u201c. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Bildsignal-Codierung oder -Decodierung von Bildpunkt-Bl\u00f6cken einer vorgegebenen Gr\u00f6\u00dfe mit Hilfe einer Transformation bzw. inversen Transformation unter Verwendung eines Hybridcoders (25), der Bl\u00f6cke von Bildpunkten codiert, wobei im Fall von dynamischem Bildinhalt eine modifizierte Verarbeitung stattfindet, gekennzeichnet durch die folgenden Verfahrensschritte:<\/p>\n<p>&#8211; unabh\u00e4ngig von Bewegung im Bildinhalt werden stets quadratische Bl\u00f6cke der vorgegebenen Gr\u00f6\u00dfe transformiert bzw. r\u00fccktransformiert;<\/p>\n<p>&#8211; im Fall von dynamischem Bildinhalt (24) werden vor der Codierung Zeilenabschnitte von Bl\u00f6cken von interlace-abgetasteten Bildpunkten (11 &#8211; 14, 21 &#8211; 24) innerhalb von jeweils zwei vertikal \u00fcbereinanderliegenden Bl\u00f6cken der vorgegebenen quadratischen Gr\u00f6\u00dfe so umsortiert bzw. -adressiert (Fig. 1b), dass innerhalb jedes dieser Bl\u00f6cke nur Zeilenabschnitte aus einem Halbbild der Bildsignale enthalten sind, und nach der Decodierung die Zeilenabschnitte wieder in der urspr\u00fcnglichen Reihenfolge angeordnet bzw. adressiert (Fig. 1a);<\/p>\n<p>&#8211; im Fall von statischem Bildinhalt findet keine solche Umsortierung bzw. -adressierung von Zeilenabschnitten statt;<\/p>\n<p>&#8211; den codierten Bildsignalen ist eine Information zugef\u00fcgt, die angibt, ob eine Umsortierung bzw. -adressierung von Zeilenabschnitten stattgefunden hat, wobei diese Information bei der Decodierung entsprechend ausgewertet wird;<\/p>\n<p>&#8211; jeweils vier Luminanz-Bildpunkt-Bl\u00f6cke der vorgegebenen quadratischen Gr\u00f6\u00dfe sind in quadratischer Form zusammengefasst und innerhalb dieser vier zusammengefassten Bl\u00f6cke sind die vertikal \u00fcbereinanderliegenden Bl\u00f6cke angeordnet, wobei die den codierten Bildsignalen zugef\u00fcgte Information jeweils gemeinsam f\u00fcr die vier zusammengefassten Bl\u00f6cke gilt.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden die im Patentanspruch in Bezug genommenen Figuren 1a und 1b wiedergegeben, wobei in den Figuren die Zeilenanordnung innerhalb von Bl\u00f6cken bei statischem und dynamischem Bildinhalt dargestellt ist:<\/p>\n<p>Die Figuren 1a und 1b zeigen jeweils zwei \u00fcbereinanderliegende Bl\u00f6cke von Luminanz- oder Chrominanz-Bildpunkten in der x-y-Ebene. Die Bl\u00f6cke haben zur einfacheren Darstellung statt einer Gr\u00f6\u00dfe von 8*8 Bildpunkten jeweils eine Gr\u00f6\u00dfe von 4*4 Bildpunkten. Statt 8*8 k\u00f6nnen die Bl\u00f6cke auch allgemein eine Gr\u00f6\u00dfe von (2*n)*(2*m) haben, wobei n=1, 2, 3\u2026 sowie m=1, 2, 3\u2026 ist. Die zweistelligen Zahlen markieren jeweils die r\u00e4umliche Lage eines Bildpunktes. W\u00e4hrend die erste Ziffer dieser Zahlen die Block-Nummer darstellt, markiert die zweite Ziffer die Zahlen innerhalb eines Blockes. Figur 1a illustriert die Anordnung der zu codierenden bzw. decodierten Bildpunkte des bekannten Hybridcoders in progressiv abgetasteter Form bzw. bei interlace-abgetasteten Bildpunkten, soweit diese statischen Bildinhalt darstellen. Demgegen\u00fcber werden bei dynamischem Bildinhalt vor der Codierung die Zeilen jeweils zweier \u00fcbereinanderliegender Bl\u00f6cke gem\u00e4\u00df Figur 1b vertauscht und nach der Decodierung wieder entsprechend Figur 1a angeordnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat das Klagepatent in einen Patentpool zur Benutzung eingebracht, der von der C LLC, Denver, Colorado (USA), einer amerikanischen Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung nach dem Recht des Staates Delaware, verwaltet wird (nachfolgend C). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung aus dem Jahre 1997 betreffend die Erteilung von Lizenzen f\u00fcr Patente, die f\u00fcr die Einf\u00fchrung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung MPEG-2 zur \u00dcbertragung und Speicherung von Videosignalen nach Auffassung der Beteiligten notwendig sind. Der von der MPEG (Motion Pictures Expert Group) entwickelte Kompressions- und Dekompressionsstandard MPEG-2 ist der aktuell gebr\u00e4uchlichste Standard, der insbesondere im Zusammenhang mit der Komprimierung und Dekomprimierung bei der Speicherung von Bilddaten auf Massenspeichern (insbesondere DVDs) sowie bei der \u00dcbertragung von Bilddaten \u00fcber Datennetze (z.B. Kabelfernsehnetze, terrestrische und satellitengest\u00fctzte Funknetze) Anwendung findet. Der MPEG-2-Standard wurde von der International Organisation for Standardization (ISO) neben dem hier irrelevanten Audio-Teil als Internationaler Standard unter ISO\/IEC 13818-1 \u201eSYSTEMS\u201c (betreffend das Kombinieren mehrerer Datenstr\u00f6me) und ISO\/IEC 13818-2 \u201eVIDEO\u201c als Video-Teil f\u00fcr die Bildkomprimierung und -dekomprimierung standardisiert.<\/p>\n<p>Die den MPEG-2-Patentpool begr\u00fcndende Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die von ihnen als notwendig f\u00fcr die Einf\u00fchrung der MPEG-2-Norm angesehen wurden, sowie der C und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Um unter anderem die Einf\u00fchrung der Norm zu beschleunigen, haben die Mitglieder der C eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. C verpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die MPEG-2-Norm einf\u00fchren m\u00f6chte, einfache (Unter-) Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Die Kl\u00e4gerin trat der Vereinbarung als Inhaberin (ihrer Ansicht nach) notwendiger Patente, insbesondere auch des Klagepatents, bei. Bis zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt haben 25 Lizenzgeber insgesamt \u00fcber 800 Patente (aus 134 Patentfamilien) f\u00fcr 57 L\u00e4nder in den MPEG-2-Patentpool eingebracht. Die C bietet Unternehmen, die den MPEG-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Vertrages nach Ma\u00dfgabe des in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K-Ersch-1 vorgelegten MPEG-2 Patentportfolio-Lizenzvertrages (nachfolgend auch: Standardlizenzvertrag) an. Danach betr\u00e4gt die Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr ein MPEG-2 Decodierungsprodukt im Sinne von Ziffer 1.14 des Standardlizenzvertrags seit dem 01.01.2002 2,50 USD (zuvor 4,00 USD; Ziffer 3.1.1). Wegen weiterer Einzelheiten des Standardlizenzvertrages wird auf die Anlage K-Ersch-1 Bezug genommen. Gegenw\u00e4rtig sind mehr als 1.450 Lizenznehmer weltweit nach dem Standardlizenzvertrag lizenziert.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssige Obergesellschaft des D-Konzerns, dessen Gesellschaften \u00fcberwiegend im Handel mit Elektronikger\u00e4ten und\/oder Freizeitprodukten t\u00e4tig sind. Bis Anfang des Jahres 2008 war die Beklagte unter anderem an der F GmbH mit Sitz in N\u00fcrnberg und an der G Management S. A. mit Sitz in der Schweiz beteiligt. Die Gesch\u00e4ftsanteile der F GmbH wurden vollst\u00e4ndig von der in den Niederlanden ans\u00e4ssigen E Multimedia B. V. gehalten, an der wiederum die Beklagte und die H Elektronik AS jeweils zu 50 % beteiligt waren. Ein Beherrschungsvertrag bestand unter den verschiedenen Gesellschaften nicht. In einer Pressemitteilung der Londoner B\u00f6rse vom 01.04.2008 gab die Beklagte bekannt, dass der Verkauf ihrer Anteile an E abgeschlossen sei. An der G Management S. A. war die Beklagte zu 100 % beteiligt. Der Pr\u00e4sident des Verwaltungsrates der G Management S. A., A. I, war zugleich Mitglied des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes der Beklagten. Der Abschluss der Ver\u00e4u\u00dferung der gesamten G Gruppe durch die Beklagte wurde mit Pressemitteilung vom 04.02.2008 bekannt gegeben.<\/p>\n<p>Die F GmbH vertreibt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland Elektronikger\u00e4te wie zum Beispiel DVD-Player oder Set-Top-Boxen. Beispielsweise f\u00fchrte die F GmbH im Jahr 2006 den DVD-Recorder F1 oder im Jahr 2007 den DVD-Player F2 im Sortiment (Anlage B 3), bei denen es sich um MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen (nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Marke E bezeichnet) handelt. Solche Decodiervorrichtungen bezog die F GmbH unter anderem \u00fcber die J Ltd. Die J Ltd. ist eine weitere Tochtergesellschaft der Beklagten. Ihr Generaldirektor K ist zugleich Mitglied im gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand der Beklagten. In Gesch\u00e4ftsberichten der Beklagten wird zur J Ltd. ausgef\u00fchrt, sie biete ihren Kunden einen kompletten Inhouse- und Direktimportservice von der Produktplanung \u00fcber den Versand bis zur weltweiten Terminlieferung. Au\u00dferdem dient sie innerhalb des D-Konzerns der Vorfinanzierung von Eink\u00e4ufen der verschiedenen Tochtergesellschaften der Beklagten. Daf\u00fcr nimmt sie die Bestellungen der Tochtergesellschaften entgegen und erwirbt die Produkte bei den Herstellern und Lieferanten auf eigene Rechnung. Die bestellten Produkte werden unmittelbar vom Hersteller beziehungsweise Lieferanten an das jeweilige Tochterunternehmen geliefert. Die F GmbH bezog ungef\u00e4hr 10 % ihres Produktsortiments \u00fcber die J Ltd., 75 % von H Elektronik AS und etwa 15 % von anderen Zulieferern.<\/p>\n<p>Die G Management S. A. besch\u00e4ftigt sich ebenfalls mit dem Vertrieb von Elektronikger\u00e4ten. Unter anderem vertreibt sie MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen wie DVD-Player oder Set-Top-Boxen (nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Marke G bezeichnet). W\u00e4hrend ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zum D-Konzern erwarb die G-Management S. A. ungef\u00e4hr 40 bis 50 % ihres Produktsortiments \u00fcber die J Ltd., 50 bis 60 % von H Elektronik AS und L. In der Bundesrepublik Deutschland erwirtschaftete die G Management S. A. jedenfalls bis zu ihrem Ausscheiden aus dem D-Konzern j\u00e4hrlich Ums\u00e4tze im einstelligen Millionenbereich. Ein G DVD-Player des Typs G1 wurde am 11.01.2008 auf Bestellung der von der Kl\u00e4gerin mandatierten Patentanwaltskanzlei von der M Electronic SE nach D\u00fcsseldorf geliefert. In der beiliegenden Garantiekarte wird G als ein Unternehmen der D plc \u2013 der Beklagten \u2013 bezeichnet.<\/p>\n<p>Weiterhin lieferte das Unternehmen N mit Sitz in Hamburg im Juni 2008 auf Bestellung des Patentanwalts der Kl\u00e4gerin, Herrn S., einen Fernseher der Marke D mit integrierter DVD-Abspielm\u00f6glichkeit (Typ D1) nach D\u00fcsseldorf. Um den Netzstecker auch in Deutschland benutzen zu k\u00f6nnen, war dem Ger\u00e4t ein Adapter beigef\u00fcgt, der nicht in der Liste der Einzelteile in der Bedienungsanleitung aufgelistet war. Die Beschriftung der Verpackung und die Bedienungsanleitung f\u00fcr das Ger\u00e4t waren ausschlie\u00dflich in englischer Sprache verfasst. F\u00fcr die Kontaktaufnahme bei Fragen zum Ger\u00e4t war eine englische Telefonnummer angegeben.<\/p>\n<p>Bereits am 28.01.2008 bat eine Frau P. f\u00fcr das Unternehmen P in Frankfurt per Email den Sales Operations Director der Beklagten, F., um ein Angebot f\u00fcr DVD-Player des Typs D D2. F. teilte am 29.01.2008 mit, dass er die Anfrage an \u201eunser europ\u00e4isches B\u00fcro\u201c weitergeleitet habe, das sich in K\u00fcrze melden werde. Auf erneute Anfrage von P am 04.02.2008 schrieb erneut der Mitarbeiter der Beklagten, F., und erkl\u00e4rte im \u00fcbertragenen Sinne, \u201eer werde ihnen Beine machen\u201c (w\u00f6rtlich: \u201eI will chase them now\u201c, vgl. Anlage K-Zust-10a). Daraufhin antwortete am 13.02.2008 ein Mitarbeiter der F GmbH, Herr Ax., per Email und unterbreitete ein Angebot f\u00fcr die Lieferung von DVD-Playern des Typs E E1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte vertreibe selbst MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen unter der Marke D (nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Marke D bezeichnet) auf dem deutschen Markt. Ebenso liefere die G Management S. A. MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen unter der Marke G nach Deutschland. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend \u2013 von der Beklagten zun\u00e4chst mit Nichtwissen bestritten \u2013 vorgetragen, die Ger\u00e4te gelangten von Fernost nach Rotterdam und w\u00fcrden \u00fcber ein Lager in Venlo\/Niederlande nach Deutschland geliefert. Unter anderem erfolge \u00fcber den Vertriebspartner Q GmbH &amp; Co. Handels KG die Lieferung MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen \u2013 wie zum Beispiel des nach D\u00fcsseldorf versandten DVD-Players E2 \u2013 an die Filialen der M Electronic SE.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte f\u00fcr das Verhalten ihrer Konzernt\u00f6chter. Bei der Beklagten handele es sich nicht um eine reine Finanzholding. Vielmehr sei sie aktiv in die Produktstrategie und den Vertrieb eingebunden. Sie habe auf die mit ihr verbundenen Gesellschaften wie die F GmbH oder die G Management S. A. einen beherrschenden Einfluss und k\u00f6nne entsprechende Weisungen erteilen. Dies zeige nicht nur die Emailkorrespondenz zwischen P (Frau P.) und Herrn F., sondern ergebe sich auch aus dem Internetauftritt der Beklagten und den Gesch\u00e4ftsberichten f\u00fcr die Jahre 2004 bis 2008. Demnach bestehe eine zentrale Konzernzust\u00e4ndigkeit der Beklagten f\u00fcr die Entwicklung aller Produkte und der jeweiligen Marken. Die Unterst\u00fctzungseinheiten f\u00fcr die Beschaffung des Warensortiments, die Qualit\u00e4tskontrolle, Design- und Marketingleistungen, Logistik, Finanzierung und Verwaltung seien in einer Konzerneinheit zentralisiert. Die J Ltd. sei eigens gegr\u00fcndet worden, um die Tochtergesellschaften zu niedrigen Beschaffungskosten aufgrund des zentralisierten Einkaufs in Fernost beliefern zu k\u00f6nnen. Dadurch habe die Beklagte die Warenstr\u00f6me innerhalb des Konzerns gezielt gelenkt und auch nach Deutschland gesteuert. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse sich die Beklagte das Verhalten von K, dem Generaldirektor der J Ltd., zurechnen lassen, weil K zugleich Mitglied im gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand der Beklagten sei und \u00fcber s\u00e4mtliche Vertriebsvorg\u00e4nge der J Ltd. mit MPEG-2-kompatiblen Decodiervorrichtungen informiert gewesen sei. Gleiches gelte f\u00fcr die G Management S. A., deren Pr\u00e4sident A. I ebenfalls Mitglied im Vorstand der Beklagten gewesen sei.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen vertritt die Kl\u00e4gerin die Auffassung, die angegriffenen Decodiervorrichtungen, die unstreitig mit dem MPEG-2-Standard kompatibel sind, w\u00fcrden den Klagepatentanspruch 1 mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verletzen. Das Klagepatent sei ein f\u00fcr den MPEG-2-Standard wesentliches Patent. Die Verwendung des Standards setze die Benutzung des Erfindungsgegenstands voraus. Nach der Lehre des Klagepatents sei unter \u201edynamischem Bildinhalt\u201c nicht nur Bewegung im engeren Sinne zu verstehen, ausreichend seien vielmehr auch andere Ver\u00e4nderungen, wie beispielsweise der Helligkeit oder der Aufl\u00f6sung im Bild. Des Weiteren sei es patentgem\u00e4\u00df auch nicht erforderlich, dass alle Bildpunkt-Bl\u00f6cke, das hei\u00dft sowohl die Luminanz- als auch die Chrominanz-Bildpunkt-Bl\u00f6cke, umsortiert werden. Standardgem\u00e4\u00df gebe das Flag \u201edct-type\u201c auf Makroblock-Ebene an, ob eine Umsortierung stattgefunden habe oder nicht. F\u00fcr den Fall, dass das Flag \u201edct-type\u201c auf 1 gesetzt werde, w\u00fcrden nach der Decodierung Zeilenabschnitte, die vor der Codierung von Bl\u00f6cken in Interlace-abgetasteten Bildpunkten innerhalb von jeweils zwei vertikal \u00fcbereinanderliegenden Bl\u00f6cken der vorgegebenen quadratischen Gr\u00f6\u00dfe so umsortiert wurden, dass innerhalb jedes dieser Bl\u00f6cke nur Zeilenabschnitte aus einem Halbbild der Bildsignale enthalten seien, wieder in ihrer urspr\u00fcnglichen Reihenfolge angeordnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 608 xxx B1 Decodiervorrichtungen anzubieten und\/oder zu liefern, die zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens zur Bildsignal-Decodierung geeignet sind, wobei das Verfahren eine Bildsignal-Decodierung von Bildpunktbl\u00f6cken einer vorgegebenen Gr\u00f6\u00dfe mit Hilfe einer inversen Transformation unter Verwendung eines Hybridcoders (25) betrifft, der Bl\u00f6cke von Bildpunkten codiert, wobei im Fall von dynamischem Bildinhalt eine modifizierte Verarbeitung stattfindet, mit den nachfolgenden Verfahrensschritten:<\/p>\n<p>&#8211; unabh\u00e4ngig von Bewegung im Bildinhalt werden stets quadratische Bl\u00f6cke der vorgegebenen Gr\u00f6\u00dfe r\u00fccktransformiert;<\/p>\n<p>&#8211; im Fall von dynamischem Bildinhalt werden vor der Codierung Zeilenabschnitte von Bl\u00f6cken von interlace-abgetasteten Bildpunkten innerhalb von jeweils zwei vertikal \u00fcbereinander liegenden Bl\u00f6cken der vorgegebenen quadratischen Gr\u00f6\u00dfe so umsortiert bzw. adressiert, dass innerhalb jedes dieser Bl\u00f6cke nur Zeilenabschnitte aus einem Halbbild der Bildsignale enthalten sind, und nach der Decodierung die Zeilenabschnitte wieder in der urspr\u00fcnglichen Reihenfolge angeordnet bzw. adressiert;<\/p>\n<p>&#8211; im Fall von statischem Bildinhalt findet keine solche Umsortierung bzw. -adressierung von Zeilenabschnitten statt;<\/p>\n<p>&#8211; den codierten Bildsignalen ist eine Information zugef\u00fcgt, die angibt, ob eine Umsortierung bzw. -adressierung von Zeilenabschnitten stattgefunden hat, wobei diese Information bei der Decodierung entsprechend ausgewertet wird;<\/p>\n<p>&#8211; jeweils vier Luminanz-Bildpunkt-Bl\u00f6cke der vorgegebenen quadratischen Gr\u00f6\u00dfe sind in quadratischer Form zusammengefasst und innerhalb dieser vier zusammengefassten Bl\u00f6cke sind die vertikal \u00fcbereinander liegenden Bl\u00f6cke angeordnet, wobei die den codierten Bildsignalen zugef\u00fcgte(n) Information jeweils gemeinsam f\u00fcr die vier zusammengefassten Bl\u00f6cke gilt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.08.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei von der Verpflichtung zur Rechnungslegung diejenigen E-Ger\u00e4te ausgenommen sind, die Gegenstand des MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrages mit H\/E sind und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 10.08.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>wobei von der Schadensersatzpflicht diejenigen E-Ger\u00e4te ausgenommen sind, die Gegenstand des MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrages mit H\/E sind,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise die Verhandlung auszusetzen, bis der High Court of Justice im Verfahren HC08C00781 \u00fcber die Fragen der Ersch\u00f6pfung und des Zwangslizenzeinwandes entschieden hat<\/p>\n<p>oder hilfsweise die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 608 xxx B1 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt den Aussetzungsantr\u00e4gen entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt vorab die fehlende internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Weiterhin ist sie der Ansicht, die Kl\u00e4gerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass die F GmbH patentverletzende Decodiervorrichtungen \u00fcberhaupt in Deutschland angeboten habe. Aus dem als Anlage B 3 vorgelegten Internetauftritt ergebe sich nicht, dass in den Ger\u00e4ten die patentverletzende Technik verwendet werde. Zu dem von N erworbenen Fernseher D1 tr\u00e4gt die Beklagte vor, dass er aus einer Charge stamme, die von dem Unternehmen R an ein Vertriebsunternehmen der Beklagten in Gro\u00dfbritannien geliefert worden sei, aber wegen Produktfehlern an einen Auftragsunternehmer in Polen weitergeliefert worden sei. Dieser habe die Lieferung aufgrund von Zahlungsauseinandersetzungen mit R als Pfand zur\u00fcckgehalten. Wie das Ger\u00e4t nach Deutschland gelangt sei, sei unklar. Dies wird von der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls \u2013 so die Beklagte \u2013 seien weder dieser Fernseher noch andere Elektronikger\u00e4te der Marke D f\u00fcr den deutschen Markt bestimmt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, das Verhalten der F GmbH, der J Ltd. und der G Management S. A. k\u00f6nne ihr nicht zugerechnet werden. Die Unternehmen w\u00fcrden von ihr nicht kontrolliert. Weisungen w\u00fcrden nicht erteilt. Die beiden Vertriebsunternehmen F GmbH und G Management S. A. h\u00e4tten frei entscheiden k\u00f6nnen, welche Produkte sie kaufen und vertreiben. Der Anteilseignervertreter der Beklagten in der F GmbH habe keine operative Funktion gehabt. Die G Management S. A. verf\u00fcge entsprechend \u00fcber ein eigenes Einkaufs- und Vertriebsteam. Die J Ltd. habe einen eigenen Kundendienst und betreibe die Produktplanung, -beschaffung und den Versand in eigener Verantwortung. Sie reiche die Bestellungen der anderen Tochtergesellschaften lediglich weiter, ohne auf die Produktauswahl Einfluss zu nehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt weiter vor, K sei in seiner Funktion als Generaldirektor der J Ltd. f\u00fcr die wesentlichen Gesch\u00e4ftsabl\u00e4ufe in Fernost zust\u00e4ndig gewesen, n\u00e4mlich Bankangelegenheiten, Steuern, Logistik und Personal. Nur in diesem Bereich habe er auch dem Vorstand der Beklagten Bericht erstatten m\u00fcssen. Er habe keine Kenntnisse von den jeweils bestellten Produkten oder m\u00f6glichen Patentverletzungen in den jeweiligen Ziell\u00e4ndern der Lieferungen gehabt. Die Produkte seien auch der Beklagten \u2013 abgesehen von den Umsatzzahlen f\u00fcr die Bilanzierung \u2013 nicht bekannt gewesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe eine mittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents durch die angegriffenen Decodiervorrichtungen nicht schl\u00fcssig dargelegt. Die technische Lehre des Klagepatents stimme bereits nicht mit dem MPEG-2-Standard \u00fcberein. W\u00e4hrend nach dem Klagepatent dem jeweiligen Block oder Doppelblock eine Information hinzugef\u00fcgt sei, die angebe, ob eine Umsortierung bzw. \u2013adressierung stattgefunden habe, sei eine entsprechende Kennzeichnung nach dem Standard \u2013 was im Tats\u00e4chlichen unstreitig ist \u2013 nur auf Makroblockebene vorgesehen. Des Weiteren habe die Beklagte auch keine zur Verwirklichung aller Merkmale des Klagepatents f\u00fchrende Option angewandt. Daf\u00fcr sei in Umkehr des patentgem\u00e4\u00dfen Codierverfahrens auch bei der Decodierung eine einzig auf Bewegung des Bildinhalts beruhende Umsortierung bzw. \u2013adressierung der Zeilenabschnitte vertikal \u00fcbereinander angeordneter quadratischer Bildpunktbl\u00f6cke erforderlich. Angesichts anderer Kriterien, die wie beispielsweise ein schneller Wechsel der Helligkeit auch ohne Bewegung eine Halbbild-DCT nahelegen w\u00fcrden, sei nicht davon auszugehen, dass moderne Encoder sich ausgerechnet des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens bedienen w\u00fcrden. Schlie\u00dflich meine das Klagepatent, soweit es von \u201eBildpunkt-Bl\u00f6cken\u201c spreche, sowohl Luminanz- als auch Chrominanz-Bildpunkt-Bl\u00f6cke. Demgegen\u00fcber sehe der MPEG-2-Standard eine Umsortierung von Chrominanz-Bildpunkt-Bl\u00f6cken nicht vor. Auch finde eine solche Umsortierung in Bezug auf die Chrominanz-Bildpunkt-Bl\u00f6cke bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht statt. Eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, deren Umfang die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen nicht hinl\u00e4nglich eingegrenzt habe, liege daher nicht vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint dar\u00fcber hinaus, die Verbietungsrechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent seien ersch\u00f6pft. Sie beziehe die angegriffenen Decodiervorrichtungen ausschlie\u00dflich von lizenzierten Lieferanten, die sich ihr gegen\u00fcber zur Beachtung unter anderem technischer Schutzrechte verpflichtet h\u00e4tten. Die Lieferanten setzten ausschlie\u00dflich Mikrochips ein, die als solche mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gelangt seien, wobei in den Mikrochip bzw. das Chipset selbst alle f\u00fcr die Funktionalit\u00e4t und Einhaltung des MPEG-2-Standards notwendigen Teile integriert seien. In beiderlei Hinsicht sei daher Ersch\u00f6pfung eingetreten. Zudem habe sich die unter anderem von der Kl\u00e4gerin mit der Lizenzverwaltung betraute C hinsichtlich der in Deutschland vertriebenen E-Produkte zwischenzeitlich mit E bzw. H, dem Joint Venture Partner der Beklagten bis Anfang 2008, geeinigt, was im Tats\u00e4chlichen zwischen den Parteien unstreitig ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet in Bezug auf konkret als in Deutschland vertrieben angegriffene Produkte, die E-Decodierungsger\u00e4te E4 und Design DVD-Player F2 seien von einem Lieferanten namens \u201eS\u201c hergestellt und geliefert worden. Dabei handele es sich um ein Unternehmen der \u201eT Co. Ltd.\u201c, die \u2013 was unstreitig ist \u2013 Inhaberin einer Patent-Portfolio-Lizenz (Standardlizenz) ist. Der nach dem kl\u00e4gerischen Vorbringen von G vertriebene DVD-Player G G1 sei nach den Erkenntnissen der Beklagten direkt von dem Lieferanten \u201eU Technology Ltd.\u201c bezogen worden, allerdings erst nach dem Verkauf der Gesellschaft durch die Beklagte. Eine \u201eU Digital Technology Ltd.\u201c ist \u2013 wiederum unstreitig \u2013 Lizenznehmerin einer Standardlizenz. Lieferant der nach den Behauptungen der Kl\u00e4gerin von der Beklagten direkt nach Deutschland vertriebenen Decodierungsger\u00e4te D1 TV\/DVD-Combi sei die \u201eR International Digital CO. Ltd.\u201c gewesen, ein Mitglied der Unternehmensgruppe \u201eZ. R Group Co. Ltd.\u201c, die ihrerseits Lizenznehmerin einer Standardlizenz ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte h\u00e4lt der Geltendmachung der Klageanspr\u00fcche den Einwand unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung entgegen. Die Geltendmachung des Klagepatents sowie die Vereinbarung der Lizenzbedingungen des MPEG-2-Video-Pools verstie\u00dfen gegen Art. 81 Abs. 1 lit. a) EG (\u00a7 1 GWB), so dass eine Freistellung der Poolvereinbarung nach Art. 81 Abs. 3 EG erforderlich sei. Eine solche Freistellung komme nur in Betracht, wenn die gemeinsame Patentverwertung keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Im Falle des MPEG-2-Patentpools k\u00f6nne eine Freistellung schon deshalb nicht erfolgen, weil die Lizenzgeb\u00fchren und anderen Bedingungen nicht in fairer und nicht diskriminierender Weise (\u201eFRAND\u201c) festgelegt seien. Die Zahlung einer starren, vom Preis des lizenzierten Produktes unabh\u00e4ngigen Lizenzgeb\u00fchr von 2,50 USD entspreche \u201eFRAND\u201c-Bedingungen nicht. Eine Lizenzgeb\u00fchr in dieser H\u00f6he sei v\u00f6llig unangemessen und in einem funktionierenden Markt jedenfalls bei Decodiervorrichtungen des Niedrigpreissegmentes, wo die verlangte St\u00fccklizenz bis zu 10 % des Verkaufspreises ausmachen k\u00f6nne, nicht durchsetzbar. W\u00e4hrend der durchschnittliche Endger\u00e4tepreis seit 2002 um den Faktor 4 gefallen sei, betrage die St\u00fccklizenz seit 2002 unver\u00e4ndert 2,50 USD; das verdeutliche, dass sich der gesunkene Wert der Lizenz nicht angemessen im Preis niedergeschlagen habe und der Wettbewerb beeintr\u00e4chtigt sei. Schlie\u00dflich setzten die Kl\u00e4gerin und die weiteren Poolmitglieder ihre Patentrechte in willk\u00fcrlicher Weise durch. Der \u00fcberwiegende Teil der Wettbewerber der Beklagten sowie andere Marktteilnehmer zahlten keine Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Nutzung der MPEG-2-Technologie.<\/p>\n<p>Zudem missbrauche die Kl\u00e4gerin ihre \u00fcber den MPEG-2-Poolvertrag marktbeherrschende Stellung, was Art. 82 EG (\u00a7\u00a7 19, 20 GWB) widerspreche. Die Kl\u00e4gerin versto\u00dfe mit den von ihr unterst\u00fctzten, nicht FRAND-gem\u00e4\u00dfen Poolbedingungen und deren Durchsetzung sowohl gegen das Diskriminierungsverbot als auch gegen das Verbot des Ausbeutungs- und Behinderungsmissbrauchs.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hingegen meint, die Beklagte sei bereits nicht befugt, eine von ihr angenommene Kartellrechtswidrigkeit der Poolvereinbarung den mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcchen wegen Patentverletzung entgegenzuhalten. Denn hierf\u00fcr existiere keine rechtliche Grundlage. Unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung fehle es an einem Lizenzersuchen der Beklagten zu angemessenen Bedingungen, weil die Beklagte bislang kein konkretes Vertragsangebot unterbreitet habe, das darauf untersucht werden k\u00f6nnte, ob es sich als interessengerecht und f\u00fcr den Patentinhaber annehmbar erweist. Der MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag sei weder unter dem Aspekt der Angemessenheit noch dem der Diskriminierung zu beanstanden. Etwa 85 % aller weltweit vertriebenen DVD-Ger\u00e4te seien MPEG-2-lizenziert.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist nur teilweise zul\u00e4ssig. Soweit sie zul\u00e4ssig ist, ist die Klage jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist nur teilweise zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Klagebegehren nicht in jeder Hinsicht zust\u00e4ndig. Die Klage betrifft mehrere Streitgegenst\u00e4nde, n\u00e4mlich den Vertrieb angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke D durch die Beklagte selbst und den Vertrieb von Decodiervorrichtungen durch die F GmbH beziehungsweise die G Management S. A., f\u00fcr deren Verhalten die Beklagte nach Auffassung der Kl\u00e4gerin einzustehen hat. Die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ist nur f\u00fcr die letzten beiden F\u00e4lle begr\u00fcndet. Insoweit ist die Klage auch im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis gem\u00e4\u00df \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Klagebegehren international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, soweit die Kl\u00e4gerin den Vertrieb von MPEG-2-kompatiblen Decodierger\u00e4ten in der Bundesrepublik Deutschland durch die F GmbH und die G Management S.A. beanstandet. Hingegen fehlt die internationale Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Vertrieb angegriffener Ausf\u00fchrungsformen unter der Marke D.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin gegen den Vertrieb von MPEG-2-kompatiblen Decodierger\u00e4ten wie DVD-Player, Set-Top-Boxen und TV-Ger\u00e4ten mit integrierter DVD-Abspielm\u00f6glichkeit durch die F GmbH wendet, ergibt sich die internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44\/2001 vom 22.12.2000 des Rates \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz: EuGVVO). Demnach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaats verklagt werden, wenn Anspr\u00fcche aus einer unerlaubten Handlung Gegenstand des Verfahrens sind und das sch\u00e4digende Ereignis in diesem Mitgliedsstaat eingetreten ist oder einzutreten droht. Von dieser Regelung werden alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ankn\u00fcpfenden Klagen erfasst, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht werden soll. Dazu geh\u00f6ren auch Unterlassungsanspr\u00fcche (Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO 27. Aufl.: Anh. 1 Art. 5 EuGVVO Rn 23). Als Ort, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist, kommt sowohl der Handlungsort, als auch der Erfolgsort in Betracht (aaO Rn 26). Im Falle der Verletzung eines europ\u00e4ischen Patents kann das grunds\u00e4tzlich nur der Ort sein, wo der betreffende nationale Schutzrechtsteil belegen ist (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl.: Rn 308), also die Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr die Verletzung des deutschen Teils eines europ\u00e4ischen Patents. Zur Begr\u00fcndung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGV\u00dc reicht es aus, dass die Verletzung des gesch\u00fctzten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zust\u00e4ndigkeit ist nicht davon abh\u00e4ngig, dass eine Rechtsverletzung tats\u00e4chlich eingetreten ist (BGH GRUR 2005, 431 \u2013 Hotel Maritime).<\/p>\n<p>Die F GmbH bietet nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin bundesweit MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen wie DVD-Player, Set-Top-Boxen und TV-Ger\u00e4te mit DVD-Abspielm\u00f6glichkeit an. Beispielsweise zeigt der von der Beklagten als Anlage B 3 vorgelegte Auszug aus dem Internetauftritt der F GmbH den DVD-Recorder F1 oder den DVD-Player F2, die in den Jahren 2006 und 2007 zum Produktsortiment der F GmbH geh\u00f6rten. Dass die Beklagte den Vortrag der Kl\u00e4gerin zum Vertrieb von Decodiervorrichtungen durch die F GmbH f\u00fcr nicht hinreichend substantiiert h\u00e4lt, ist unbeachtlich, da die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts bereits durch den schl\u00fcssigen Vortrag einer Verletzungshandlung durch die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet wird. Das ist hier der Fall. Jedenfalls bis ins Jahr 2008 wurde die F GmbH unter anderem von der J Ltd. beliefert. Die Lieferungen umfassten nach dem unstreitigen Vortrag der Kl\u00e4gerin auch MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen. Das Verhalten der F GmbH und der J Ltd. ist nach der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 830 BGB der Beklagten zuzurechnen, weil diese die Produktentwicklung, die Produktbeschaffung, den Vertrieb und das Marketing f\u00fcr den Konzern zentralisiert habe und die beiden Unternehmen F GmbH und J Ltd. als Joint Venture beziehungsweise Tochtergesellschaft der Beklagten deren Kontrolle und Weisungen unterlegen seien. Das Verhalten der J Ltd. sei der Beklagten auch deswegen zuzurechnen, weil K nicht nur Generaldirektor der J Ltd. sei, sondern auch Mitglied des Vorstands der Beklagten. Zudem werde die Vertriebst\u00e4tigkeit der F GmbH durch den Internetauftritt der Beklagten gef\u00f6rdert. Ob diese Umst\u00e4nde tats\u00e4chlich eine Inanspruchnahme der Beklagten zu rechtfertigen verm\u00f6gen, kann an dieser Stelle dahinstehen. Da eine Zurechnung patentverletzender Handlungen jedenfalls nicht offensichtlich ausscheidet, gen\u00fcgt der Vortrag der Kl\u00e4gerin, um die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte zu begr\u00fcnden. Dass die Kl\u00e4gerin selbst keinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EG hat, ist unbeachtlich. Die Zust\u00e4ndigkeitsverordnung gilt auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder aus Drittstaaten, die ebenfalls einen Anspruch auf Justizgew\u00e4hrung haben (vgl. Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, 27. Aufl.: Art. 2 EuGVVO Rn 13).<\/p>\n<p>Da die F GmbH ihre Produkte bundesweit und damit auch in Nordrhein-Westfalen vertreibt, ist das Landgericht D\u00fcsseldorf gem\u00e4\u00df \u00a7 32 ZPO i.V.m. \u00a7 143 PatG und der VO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.01.1998 (GV NW S. 106) auch \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist auch international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, soweit sich die Kl\u00e4gerin gegen den Vertrieb angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke G durch die G Management S. A. in der Bundesrepublik Deutschland wendet, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und \u00a7 32 ZPO i.V.m. \u00a7 143 PatG und der VO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.01.1998. Die G Management S. A. vertreibt unter anderem MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen, die sie teilweise von der J Ltd. bezieht. Aus der als Anlage K-Zust-7 vorgelegten Wirtschaftsauskunft ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland zu den Exportl\u00e4ndern der G Management S. A. geh\u00f6rt, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu den Gesch\u00e4ftsberichten f\u00fcr die Jahre 2005 und 2006 (Anlagen K-Zust-13 und -3) tats\u00e4chlich Ums\u00e4tze in der Bundesrepublik Deutschland erzielte. Dass die Beklagte vor diesem Hintergrund Vertriebsaktivit\u00e4ten der G Management S. A. in der Bundesrepublik Deutschland bestreitet, ist widerspr\u00fcchlich, f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf aber ohnehin unbeachtlich, da allein der kl\u00e4gerseitige Vortrag einer Verletzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland ma\u00dfgeblich ist. Nach diesem \u2013 von der Beklagten bestrittenen \u2013 Vortrag beliefert die G Management S. A. \u00fcber die Q GmbH &amp; Co. Handels KG auch die Filialen der M Electronic SE, die sich unter anderem in Nordrhein-Westfalen befinden. Ausweislich der als Anlage K-Zust-9 vorgelegten Rechnung mit Lieferschein vom 11.01.2008 lieferte die M Electronic SE noch im Januar 2008 auf Bestellung einen DVD-Player G G1 nach D\u00fcsseldorf. Die Lieferung erfolgte damit zu einem Zeitpunkt, bevor die Ver\u00e4u\u00dferung der G-Gesellschaften durch die Beklagte am 04.02.2008 mitgeteilt war. Entsprechend lag dem gelieferten Ger\u00e4t ein Garantieschein bei, in dem G als D plc Gesellschaft bezeichnet wurde (vgl. Anlage K-Zust-9). \u00c4hnlich wie im Fall der von der F GmbH gelieferten Decodierger\u00e4te wird die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf dadurch begr\u00fcndet, dass jedenfalls nach Auffassung der Kl\u00e4gerin der Vertrieb angeblich patentverletzender Decodiervorrichtungen der Beklagten zuzurechnen ist, da die Beklagte \u2013 so die Kl\u00e4gerin \u2013 die Produktentwicklung, die Produktbeschaffung, den Vertrieb und das Marketing f\u00fcr den Konzern zentralisiert habe, die Tochtergesellschaften G Management S. A. und J Ltd. kontrolliert und entsprechend Weisungen erteilt habe. Neben K als Generaldirektor der J sei auch A. I, Gr\u00fcnder und Pr\u00e4sident der G Gruppe (vgl. dazu S. 17 der Anlage K-Zust-12), zugleich im Vorstand der Beklagten. Durch den Internetauftritt der Beklagten werde die Vertriebst\u00e4tigkeit der G Management S. A. zus\u00e4tzlich gef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin mit der Klage gegen den Vertrieb von MPEG-2-kompatiblen Decodierger\u00e4ten unter der Marke D wendet, ist die internationalen Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte nicht begr\u00fcndet. Eine Verletzungshandlung in der Bundesrepu-<br \/>\nblik Deutschland, und sei es durch ein anderes Unternehmen, f\u00fcr dessen Verhalten die Beklagte gegebenenfalls einzustehen hat oder dessen Verhalten ihr zugerechnet werden k\u00f6nnte, hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargelegt.<\/p>\n<p>Sie hat zwar behauptet, die Beklagte vertreibe Decodiervorrichtungen unter der Marke D auch in der Bundesrepublik Deutschland, und hat als Beleg eine Rechnung des in Hamburg ans\u00e4ssigen Unternehmens N vom 02.06.2008 vorgelegt, mit welcher die Lieferung eines Fernsehger\u00e4tes der Marke D D1 mit intregrierter DVD-Abspielm\u00f6glichkeit an den Patentanwalt der Kl\u00e4gerin, Herrn Gottfried S., abgerechnet wurde. Bei dem Ger\u00e4t handelt es sich aber offenkundig nicht um ein f\u00fcr den deutschen Markt bestimmtes Ger\u00e4t. Das Netzteil ist allein f\u00fcr Gro\u00dfbritannien, nicht aber f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland geeignet, so dass dem Ger\u00e4t ein Adapter beigef\u00fcgt war, der aber weder in der Bedienungsanleitung mit der Liste \u00fcber die gelieferten Teile aufgef\u00fchrt, noch in den entsprechenden Abbildungen zu sehen ist. Dar\u00fcber hinaus ist die gesamte Beschriftung des Ger\u00e4te-Kartons und die Bedienungsanleitung in englischer Sprache verfasst und f\u00fcr Fragen zum Produkt in der Bedienungsanleitung ist eine englische Telefonnummer und eine Internetadresse der D Radio Ltd., einer Tochtergesellschaft der Beklagten, mit ausschlie\u00dflich englischsprachigem Internetnetauftritt aufgef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin hat dementsprechend auch nicht substantiiert dargelegt, dass das beanstandete Ger\u00e4t D1 von der Beklagten an N geliefert worden sei. Vielmehr hat die Beklagte zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dass das beanstandete Ger\u00e4t zu einer Charge geh\u00f6rt habe, die von dem Unternehmen R an eine Tochtergesellschaft der Beklagten nach Gro\u00dfbritannien und \u2013 da die Ger\u00e4te teilweise mangelhaft gewesen seien \u2013 von dort auf Gehei\u00df des Lieferanten an einen Auftragsunternehmer in Polen geliefert worden sei. Aufgrund einer Zahlungsauseinandersetzung zwischen R und dem Auftragsunternehmer habe letzterer die Ger\u00e4te als Pfand f\u00fcr die Au\u00dfenst\u00e4nde von R zur\u00fcckgehalten und die R\u00fcckgabe verweigert. Von Polen \u2013 so die Beklagte \u2013 sei das beanstandete Ger\u00e4t dann aus unbekannten Gr\u00fcnden nach Deutschland gelangt. Die Kl\u00e4gerin hat diesen Vortrag lediglich mit Nichtwissen bestritten, aber nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte Ger\u00e4te unter der Marke D in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben, insbesondere an N geliefert habe. Das gilt auch f\u00fcr die im Gesch\u00e4ftsbericht 2008 aufgef\u00fchrten Ums\u00e4tze in der Bundesrepublik Deutschland, die nach der Darstellung der Beklagten nicht aus Vertriebsaktivit\u00e4ten der Beklagten in Deutschland stammen, sondern aus Bestellungen der F GmbH bei der J Ltd., die vor Beendigung des Joint Ventures get\u00e4tigt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgef\u00fchrt waren. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht weiter entgegengetreten. Auch aus den \u00fcbrigen Gesch\u00e4ftsberichten geht nicht hervor, dass die Beklagte selbst MPEG-2-kompatible Produkte unter der Marke D in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Dass sich der als Anlage K-Zust-10a vorgelegten Email-Korrespondenz zwischen Frau P. und dem Sales Operation Director der Beklagten, F., der Vertrieb von MPEG-2-kompatiblen Decodierger\u00e4ten der Marke D unmittelbar durch die Beklagte entnehmen lie\u00dfe, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin selbst nicht vor. Vielmehr hat Frau P. nach einem DVD-Player der Marke D (hier des Typs D2) gefragt, ohne dass ein entsprechendes Angebot oder gar eine Lieferung seitens der Beklagten erfolgte. Letztlich wurde Frau P. von der F GmbH ein E-Ger\u00e4t des Typs DVD E1 angeboten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte vertritt unter Berufung auf die Entscheidung \u201ePaperboy\u201c des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2003, 958 \u2013 Paperboy) die Auffassung, das Bestimmtheitsgebot erfordere es, die einzelnen Handlungen in gesonderten Antr\u00e4gen als konkrete Verletzungsform zu umschreiben, da die Kl\u00e4gerin Verletzungshandlungen verschiedener Art und durch unterschiedliche ehemals zur Unternehmensgruppe der Beklagten geh\u00f6rende Gesellschaften geltend mache, wobei Zweifel dar\u00fcber best\u00fcnden, ob diese Handlungen tats\u00e4chlich vorgenommen worden seien und der Beklagten zugerechnet werden k\u00f6nnten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die der Entscheidung \u201ePaperboy\u201c zugrunde liegende Fallkonstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da die Kl\u00e4gerin im Fall \u201ePaperboy\u201c nach der Klagebegr\u00fcndung verschiedene Handlungen verbieten lassen wollte, die sich so aber nicht im Klageantrag fanden. Darum geht es hier jedoch nicht. Nach dem Klageantrag zu I. 1. will die Kl\u00e4gerin der Beklagten verbieten, Decodiervorrichtungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens zur Bildsignal-Decodierung, wie es in Anspruch 1 des Klagepatents beschrieben wird, geeignet sind. Ob der Kl\u00e4gerin eine Patentverletzung, deretwegen gegebenenfalls das Verbot ausgesprochen wird, als (Mit-)T\u00e4ter oder Teilnehmer oder auch nur aufgrund fahrl\u00e4ssigen Verhaltens als Nebent\u00e4terin neben ihren Tochtergesellschaften vorgeworfen werden kann, ist unbeachtlich, solange ihr der Verletzungserfolg zugerechnet werden kann und damit der Unterlassungsantrag begr\u00fcndet ist. Gleiches gilt f\u00fcr die weiteren, auf den Klageantrag zu I. 1. r\u00fcckbezogenen Antr\u00e4ge auf Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Eine Differenzierung nach der Art und Weise der Beteiligung an einer patentverletzenden Handlung ist nicht geboten.<\/p>\n<p>Die Gefahr, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr\u00fcfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, die Beklagte sich deshalb nicht ersch\u00f6pfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung dar\u00fcber \u00fcberlassen bleibt, was der Beklagten verboten ist, besteht nicht. Die Kl\u00e4gerin hat klargestellt, dass sie der Beklagten den Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen der Marken D, E und G vorwirft. Diesen Vorwurf hat sie damit begr\u00fcndet, dass die Beklagte \u2013 jedenfalls nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 selbst die angegriffenen Produkte in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt (so die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Marke D) beziehungsweise am Vertrieb durch mit ihr verbundene Unternehmen wie die F GmbH, die G Management S. A. oder die J Ltd. mitwirkt. Soweit im Hinblick auf eine etwaige Verurteilung der Beklagten und anschlie\u00dfende Zwangsvollstreckung durch die Kl\u00e4gerin Zweifel am Umfang von Unterlassungs- und Schadensersatzpflichten bestehen, k\u00f6nnen zur Auslegung des Tenors auch die Entscheidungsgr\u00fcnde herangezogen werden (vgl. zur Problematik der Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform: K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl.: Rn 383).<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Es kann dahinstehen, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Auch wenn dies der Fall ist, hat die Beklagte weder selbst Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG begangen, noch hat sie f\u00fcr das Verhalten Dritter einzustehen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDass die Beklagte unmittelbar selbst MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen unter den Marken E oder G in der Bundesrepublik Deutschland zur dortigen Benutzung angeboten oder geliefert hat, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin selbst nicht vor. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass der Beklagten das Verhalten der F GmbH, der G Management S. A. und der J Ltd. gem\u00e4\u00df \u00a7 830 BGB zuzurechnen sei.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verantwortlichkeit f\u00fcr eine Patentverletzung setzt nicht voraus, dass der in Anspruch Genommene das Recht unmittelbar durch eigene Handlungen beeintr\u00e4chtigt (BGH NJW 2000, 213, 214 \u2013 R\u00e4umschild). Vielmehr k\u00f6nnen ihm als Mitt\u00e4ter, Anstifter oder Gehilfen gem\u00e4\u00df \u00a7 830 BGB patentverletzende Handlungen Dritter zugerechnet werden. Dabei ist f\u00fcr eine Anwendung des \u00a7 830 BGB ohne Belang, ob von einer Mitt\u00e4terschaft oder einer Beihilfe auszugehen ist, denn beide Teilnahmeformen werden nach \u00a7 830 Abs. 2 BGB im Sinne einer umfassenden wechselseitigen Zurechnung der jeweiligen Tatbeitr\u00e4ge deliktsrechtlich gleich behandelt. Es gen\u00fcgt deswegen die Feststellung, dass die einzelnen Beteiligten neben der Kenntnis der Tatumst\u00e4nde wenigstens in groben Z\u00fcgen den jeweiligen Willen haben, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuf\u00fchren oder sie als fremde Tat zu f\u00f6rdern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausf\u00fchrung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung f\u00f6rdert und f\u00fcr diese relevant ist (BGH NJW 1998, 377; BGHZ 89, 383; LG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 70 Rn 150 \u2013 Videosignal-Codierung I). Unabh\u00e4ngig von der Feststellung eines vors\u00e4tzlichen Zusammenwirkens des in Anspruch Genommenen mit einem inl\u00e4ndischen Hauptt\u00e4ter, Mitt\u00e4ter oder Gehilfen hat jeder Beteiligte \u2013 gegebenenfalls neben anderen als Nebent\u00e4ter im Sinne des \u00a7 840 Abs. 1 BGB \u2013 bereits f\u00fcr eine fahrl\u00e4ssige Verletzung des Klagepatents einzustehen, f\u00fcr die jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschlie\u00dflich der ungen\u00fcgenden Vorsorge gegen solche Verst\u00f6\u00dfe gen\u00fcgen kann (BGH GRUR 2002, 599 \u2013 Funkuhr; GRUR 2007, 313, 314 \u2013 Funkuhr II). Nach diesen Grunds\u00e4tzen haftet als Verletzer auch, wer in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal an der Herbeif\u00fchrung der rechtswidrigen Patentverletzung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterst\u00fctzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten gen\u00fcgt, sofern die rechtliche M\u00f6glichkeit zur Verhinderung der Patentverletzung bestand (BGH GRUR 2004, 845, 848 \u2013 Drehzahlermittlung; NJW 2000, 213, 214 \u2013 R\u00e4umschild; LG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 70 \u2013 Videosignal-Codierung I; Schulte\/K\u00fchnen, PatG mit EP\u00dc 8. Aufl.: \u00a7 139 Rn 20).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen kann die Beklagte nicht als Mitt\u00e4ter oder Teilnehmer an Benutzungshandlungen durch die F GmbH, die G Management S. A. oder die J Ltd. angesehen werden. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass sie ein patentverletzendes Verhalten dieser Gesellschaften unterst\u00fctzt oder ausgenutzt hat und die rechtliche M\u00f6glichkeit hatte, eine Patentverletzung zu verhindern.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie F GmbH und die G Management S. A. boten jedenfalls bis zu ihrem Ausscheiden aus dem D-Konzern MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland an, brachten sie in den Verkehr und f\u00fchrten sie zu diesen Zwecken \u00fcber die J Ltd. ein und hatten sie im Besitz.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich f\u00fcr die F GmbH bereits aus dem Internetauftritt (Anlage B 3), der die Produktneuheiten der letzten Jahre zeigt. Noch vor der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an der F GmbH zu Beginn des Jahres 2008 f\u00fchrte diese im Jahr 2006 in ihrem Sortiment den DVD-Recorder F1 und im Jahr 2007 den Design-DVD-Player F2, die nach unbestrittenem Vortrag der Kl\u00e4gerin geeignet sind, MPEG-2-codierte Daten zu decodieren. F\u00fchrt ein Vertriebsunternehmen wie die F GmbH bestimmte Produkte in ihrem Sortiment, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es diese Produkte auch anbietet und auf Kundenwunsch liefert, so wie es auch noch vor der Ver\u00e4u\u00dferung der E-Anteile durch die Beklagte gegen\u00fcber dem Unternehmen P (Frau P.) erfolgte. Der Einwand der Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass die F GmbH Decodiervorrichtungen angeboten habe, die die patentgem\u00e4\u00dfe Technik verwendeten, stellt vor diesem Hintergrund kein substantiiertes Bestreiten dar. Es w\u00e4re ihre Aufgabe gewesen darzulegen, warum die F GmbH MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen im Produktsortiment f\u00fchrt, ohne diese anzubieten oder in Verkehr zu bringen.<\/p>\n<p>Ebenso ist f\u00fcr die G Management S. A. davon auszugehen, dass sie MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Denn aus den B\u00fcrgel Wirtschaftsinformationen vom 30.01.2008 (Anlage K-Zust-7) ist ersichtlich, dass die Bundesrepublik Deutschland zu den Exportl\u00e4ndern der G Management S. A. geh\u00f6rt. Tats\u00e4chlich hat die G Management S. A. nach dem eigenen Vortrag der Beklagten unter Verweis auf die Gesch\u00e4ftsberichte f\u00fcr die Jahre 2005, 2006 und 2007 (Anlagen K-Zust-13, -3 und -12) bis zum 31.03. eines jeden Jahres Ums\u00e4tze in der Bundesrepublik Deutschland in H\u00f6he von 8,7 Mio. GBP (2005), 3,5 Mio. GBP (2006) und 4,1 Mio. GBP (2007) erwirtschaftet. Ein weiteres Indiz f\u00fcr einen Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen in die Bundesrepublik Deutschland ist der Umstand, dass die M Electronic SE DVD-Player der Marke G anbietet und auf Bestellungen an Kunden liefert, so noch am 11.01.2008 ausweislich Rechnung und Lieferschein vom selben Tage (Anlage K-Zust-9). Das beklagtenseitige Bestreiten von Vertriebsaktivit\u00e4ten der G Management S. A. auf dem deutschen Markt ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Grund daf\u00fcr ist nicht allein, dass mit Blick auf die verschiedenen Anhaltspunkte f\u00fcr einen Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen in Deutschland ein einfaches Bestreiten durch die Beklagte nicht ausreichend ist, sondern auch die Tatsache, dass die Beklagte sich widerspr\u00fcchlich verh\u00e4lt, wenn sie einerseits Vertriebsaktivit\u00e4ten auf dem deutschen Markt bestreitet und andererseits selbst Ums\u00e4tze f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland durch die G Management S. A. darlegt. Diese Feststellungen gelten unabh\u00e4ngig von der in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend vorgetragenen Behauptung, MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen w\u00fcrden von Fernost \u00fcber die Niederlande nach Deutschland gelangen, wo unter anderem der Vertriebspartner Q GmbH &amp; Co. Handels KG die Belieferung der Filialen der M Electronic SE mit diesen Ger\u00e4ten vornehme. Der weitere Vortrag der Kl\u00e4gerin konkretisiert lediglich die zuvor schrifts\u00e4tzlich aufgestellte Behauptung, die G Management S. A. beliefere den deutschen Markt \u2013 darunter die Filialen der M Electronic SE \u2013 mit MPEG-2-kompatiblen Decodiervorrichtungen, der die Kammer bereits f\u00fcr sich genommen aufgrund des widerspr\u00fcchlichen Vortrags der Beklagten Glauben schenkt.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann jedoch nicht als Mitt\u00e4ter oder Teilnehmer einer Patentverletzung durch den Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland durch die F GmbH oder der G Management S. A. angesehen werden, so dass der erg\u00e4nzende Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 09.07.2009 f\u00fcr die Entscheidung ohne Bedeutung ist und damit der von der Beklagten beantragte Schriftsatznachlass nicht gew\u00e4hrt werden musste. Weder durch den Internetauftritt der Beklagten (Anlage K-Zust-1), noch durch das Verhalten des Sales Operation Directors F. in der Email-Korrespondenz mit Frau P. wird eine Haftung der Beklagten als (Mit-)T\u00e4ter oder Teilnehmer begr\u00fcndet. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beklagte konkrete Verletzungshandlungen wie das Anbieten oder in Verkehr bringen MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen durch die F GmbH oder die G Management S. A. fahrl\u00e4ssig mitverursachte.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIhren Internetauftritt bezeichnet die Beklagte selbst nur als Konzern\u00fcberblick. Tats\u00e4chlich werden in dem ersten Teil \u201eKonzern\u201c des Internetauftritts die Marken, die Struktur, die Geschichte, die Strategien und St\u00e4rken und die Unternehmen des Konzerns dargestellt. Der Teil \u201eGlobal\u201c stellt die einzelnen Gesch\u00e4ftsbereiche und Unternehmen etwas detaillierter vor. In einem dritten Teil wird ein allgemeiner \u00dcberblick \u00fcber die drei Produktbereiche Fernsehen, Audio und Gesundheitspflege gegeben, die unter den entsprechenden Marken angeboten werden. An keiner Stelle des Internetauftritts der Beklagten wird jedoch f\u00fcr konkrete MPEG-2-kompatible Produkte wie DVD-Player, Set-Top-Boxen oder Fernseher mit kombinierter DVD-Abspielm\u00f6glichkeit geworben. Durch den Internetauftritt werden keine MPEG-2-kompatiblen Decodierger\u00e4te im Sinne der \u00a7 10 Abs. 1 PatG angeboten. Ebenso wenig wird ein solches Anbieten durch die G Management S. A. oder die F GmbH objektiv gef\u00f6rdert. Ein Anbieten besteht darin, dass jemand einem anderen in Aussicht stellt, diesem die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sache zu verschaffen, woraufhin der andere in die Lage versetzt wird, Gebote auf \u00dcberlassung abgeben zu k\u00f6nnen (BGH GRUR 1970, 358, 360 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Daf\u00fcr gen\u00fcgt es jedoch nicht, wenn im Internet lediglich die konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen kurz dargestellt und die Produktbereiche mit den jeweils zugeh\u00f6rigen Marken beschrieben werden. Ein solcher Internetauftritt, der lediglich allgemein die Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten verbundener Unternehmen darstellt und Bezugsm\u00f6glichkeiten aufzeigt, kann auch nicht als Unterst\u00fctzung zum Vertrieb MPEG-2-kompatibler Produkte angesehen werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf InstGE 6 152 Rn 7), weil es am Bezug zu einer konkreten Verletzungshandlung durch die F GmbH oder die G Management S. A. fehlt. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass keiner der Links auf der Website der Beklagten zu einer auf Deutschland ausgerichteten Website in deutscher Sprache f\u00fchrte. F\u00fcr E wird die englische Webadresse X beziehungsweise X angegeben. Die Seite X ist ebenfalls in englischer Sprache verfasst mit einem direkten Link zum \u201eUK-Shop\u201c. Ein Hinweis auf einen Vertrieb in Deutschland fehlt. Soweit auf der letzten Seite des Internetauftritts der Beklagten die Kontaktadressen der F GmbH und der G Management S. A. mitgeteilt werden, stellt auch dies nur einen allgemeinen Hinweis auf konzernangeh\u00f6rige Gesellschaften ohne konkreten Bezug zu bestimmten Verletzungshandlungen dieser Gesellschaften dar.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEbenso wenig kann der Beklagten das Angebot eines DVD-Players E1 durch die F GmbH gegen\u00fcber Frau P. mit Email vom 13.02.2008 (Anlage K-Zust-10a) zugerechnet werden. Frau P. hatte einen Mitarbeiter der Beklagten, den Sales Operation Director F., wegen eines Angebots f\u00fcr einen DVD-Player der Marke D, D2, angeschrieben. Allein aus der Mitteilung, die Anfrage an \u201eunser europ\u00e4isches B\u00fcro\u201c weitergeleitet zu haben und \u2013 nach erneuter Anfrage \u2013 ihnen im \u00fcbertragenen Sinne \u201eBeine machen zu wollen\u201c (\u201eI will chase them now\u201c, Anlage K-Zust-10a), kann nicht gefolgert werden, die Beklagte habe eine konkrete Angebotshandlung der F GmbH unterst\u00fctzt oder ausgenutzt. Die Weiterleitung der Anfrage von Frau P. mag zwar eine notwendige Bedingung f\u00fcr das Angebot der F GmbH gewesen sein. Dies allein gen\u00fcgt aber nicht f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer patentrechtlichen Haftung, da \u00fcberhaupt nicht bekannt ist, wie sich der Mitarbeiter der Beklagten, F., gegen\u00fcber der F GmbH verhalten hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob er tats\u00e4chlich wusste oder davon ausging, dass ein Angebot der F GmbH erfolgen w\u00fcrde. Es kann schon nicht erwartet werden, dass sich der Mitarbeiter F. \u00fcber eine m\u00f6gliche Patentverletzung durch die F GmbH \u00fcberhaupt Gedanken machte, da er mangels Darlegung der n\u00e4heren Umst\u00e4nde lediglich als Bote f\u00fcr eine Anfrage von Frau P. anzusehen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Zurechnung des Vertriebs MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen durch die J Ltd. oder die G Management S. A. zur Beklagten kann auch nicht \u00fcber die Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands der Beklagten, K oder A. I, erfolgen.<\/p>\n<p>\u00dcber die J Ltd. konnten Vertriebsunternehmen wie die G Management S. A. und die F GmbH MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen in Fernost beziehen. Die J wurde insofern als Agentin t\u00e4tig und erwarb f\u00fcr die bestellenden Tochterunternehmen auf eigene Rechnung MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen von Lieferanten und Herstellern, die diese Ger\u00e4te unmittelbar an die jeweiligen Tochterunternehmen lieferten. Inwiefern die J Ltd. dar\u00fcber hinaus gegen\u00fcber der F GmbH im Bereich der Produktentwicklung und im Qualit\u00e4tsmanagement t\u00e4tig wurde, ist zwischen den Parteien streitig, kann aber letztlich dahinstehen. Jedenfalls ist die T\u00e4tigkeit der J Ltd. unmittelbar darauf gerichtet, dass MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen an die F GmbH geliefert und von dieser dann bundesweit angeboten und in den Verkehr gebracht werden. Dies begr\u00fcndet die deliktische Verantwortlichkeit der J Ltd. als Nebent\u00e4terin, wenn ihr ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verhalten vorgeworfen werden kann, weil ihr der Vertrieb der Decodiervorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland durch die F GmbH bekannt war und ohne ihren Beitrag nicht ohne weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (vgl. LG D\u00fcsseldorf InstGE 1, 154 Rn 6 und 8). Unabh\u00e4ngig vom Bezug \u00fcber die J Ltd. bot die G Management S. A. jedenfalls nach dem \u2013 bestrittenen \u2013 Vortrag der Kl\u00e4gerin MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland an.<\/p>\n<p>Die Ansicht der Kl\u00e4gerin, der Beklagten sei das Verhalten der J Ltd. und der G Management S. A. gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB zuzurechnen, weil der Generaldirektor der J Ltd., K, und der Gr\u00fcnder und Pr\u00e4sident der G Gruppe, A. I, Mitglieder im Vorstand der Beklagten seien, greift jedoch nicht durch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB haftet der Verein und in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift jede juristische Person f\u00fcr den Schaden, den der Vorstand oder eines seiner Mitglieder in Ausf\u00fchrung der ihm zustehenden Verrichtungen verursacht hat. Handlungen \u201ein Ausf\u00fchrung der ihm zustehenden Verrichtung\u201c sind nur solche, bei denen das Organ in \u201eamtlicher\u201c Eigenschaft gehandelt hat. Zwischen seinem Aufgabenkreis und der sch\u00e4digenden rechtsgesch\u00e4ftlichen oder tats\u00e4chlichen Handlung muss ein sachlicher, nicht blo\u00df ein zuf\u00e4lliger zeitlicher und \u00f6rtlicher Zusammenhang bestehen (Palandt\/Heinrichs, BGB 68. Aufl.: \u00a7 31 Rn 10). Insbesondere sind einer juristischen Person, die eines ihrer Vorstandsmitglieder in ein Organ einer anderen juristischen Person entsendet, die dort begangenen Pflichtverletzungen nicht zuzurechnen (Palandt\/Heinrichs, BGB 68. Aufl.: \u00a7 31 Rn 11 m.w.N.). Davon ausgehend kann der Beklagten die Lieferung MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen durch die J Ltd. an die F GmbH nicht \u00fcber K als Mitglied des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands der Beklagten zugerechnet werden. Denn soweit K anl\u00e4sslich der Lieferungen durch die J Ltd. an die F GmbH verpflichtet war, f\u00fcr die Einhaltung von Schutzrechten Dritter \u2013 hier der Kl\u00e4gerin \u2013 Sorge zu tragen, traf ihn diese Verpflichtung regelm\u00e4\u00dfig als Generaldirektor der J, an die sich auch die Bestellung durch die F GmbH richtete. Die Verpflichtung von K zur Einhaltung absoluter Rechte Dritter steht im sachlichen Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit der J Ltd., der F GmbH unter anderem die Lieferung von Decodiervorrichtungen zu vermitteln. Insofern wurde K im Aufgabenkreis lediglich dieser Gesellschaft t\u00e4tig, nicht aber in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der Beklagten. Die Personenidentit\u00e4t ist \u2013 was die K \u00fcbertragene Verrichtung anl\u00e4sslich der Vermittlungst\u00e4tigkeiten durch die J Ltd. betrifft \u2013 eine in rechtlicher Hinsicht zuf\u00e4llige.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr den Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrates der G Management S. A., A. I (vgl. S. 3 der Anlage K-Zust-6), der zugleich Mitglied des Vorstands der Beklagten ist. Wie auch im Fall der F GmbH geh\u00f6rt die Einhaltung absoluter Rechte Dritter anl\u00e4sslich des Vertriebs MPEG-2-kompatibler Produkte in die Bundesrepublik Deutschland durch die G Management S. A. grunds\u00e4tzlich in den Aufgabenkreis der gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaft, nicht aber in den des Vorstands der Beklagten. Wie auch die T\u00e4tigkeit der J Ltd. k\u00f6nnen Vertriebsaktivit\u00e4ten der G Management S. A. nicht \u00fcber ihren Pr\u00e4sidenten I der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB zugerechnet werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagten Verletzungshandlungen durch die F GmbH, die G Management S. A. und die J Ltd. auch deshalb zuzurechnen seien, weil die Beklagte keine reine Holding-Gesellschaft sei, die lediglich Finanzen verwalte. Vielmehr sei die Beklagte \u00fcber die Personenidentit\u00e4t verschiedener Vorstandsmitglieder hinaus aktiv in die Produktstrategie und den Produktvertrieb des Konzerns eingebunden. Sie habe die mit ihr verbundenen Unternehmen kontrolliert und entsprechende Weisungen erteilt und dadurch die Lieferung MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen in die Bundesrepublik Deutschland gesteuert. Die Beklagte habe Konzernbereiche wie die Produktentwicklung unter den jeweiligen Marken, den Verkauf und das Marketing zentralisiert. Seit dem Gesch\u00e4ftsjahr 2007 seien die sechs Gesch\u00e4ftsbereiche, die zuvor die jeweiligen Marken der Gruppe betreuten, in einem zentralen \u201eVertriebsteam\u201c aufgegangen mit einem einzigen Vertriebsdirektor f\u00fcr den Bereich Consumer Electronics, der f\u00fcr alle Gruppenmarken verantwortlich sei. Zur Konzernstrategie geh\u00f6re es auch, dass die J Ltd. f\u00fcr die Beschaffung, technische Planung, Qualit\u00e4tskontrolle und logistische Lieferung der Elektronikger\u00e4te zust\u00e4ndig gewesen sei. \u00dcber die J Ltd. als Agentin seien die Vertriebsunternehmen der D-Gruppe mit MPEG-2-kompatiblen Decodiervorrichtungen beliefert worden. Es sei Teil der Konzernstrategie der Beklagten, die Beschaffungskosten durch eine zentralisierte, logistische Beschaffungsquelle in Fernost zu senken. Dadurch habe die Beklagte die Warenstr\u00f6me innerhalb des Konzerns gesteuert.<\/p>\n<p>Dieser \u2013 von der Beklagten im \u00dcbrigen teilweise bestrittene \u2013 Vortrag vermag eine Haftung der Beklagten unter Zurechnungsgesichtspunkten f\u00fcr durch die F GmbH, die G Management S. A. oder die J Ltd. ver\u00fcbte Verletzungshandlungen zur Beklagten nicht zu rechtfertigen. Die Haftung der Beklagten kann nicht damit begr\u00fcndet werden, dass sich die F GmbH, die G Management S. A. und die J Ltd. in ihren T\u00e4tigkeitsbereichen aus Sicht der Obergesellschaft sinnvoll erg\u00e4nzen, indem die Gesellschaften auf unterschiedlichen Vertriebsstufen t\u00e4tig sind. Die J Ltd. ist als Agentin f\u00fcr die Beschaffung verschiedener Produkte in Fernost und die Lieferung unter anderem an die F GmbH und die G Management S. A. zust\u00e4ndig, w\u00e4hrend diese beiden Gesellschaften den weiteren Vertrieb dieser Ger\u00e4te \u2013 jedenfalls seitens der F GmbH auch in die Bundesrepublik Deutschland \u2013 organisieren. Auch wenn dieser konzerninterne Erwerb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen mit niedrigeren Beschaffungskosten f\u00fcr die konzernverbundenen Vertriebsunternehmen einhergeht, ersch\u00f6pft sich das Verhalten der Beklagten in dieser Hinsicht lediglich im Halten von Gesellschaftsanteilen und kann nicht als Teilnahme an einer patentverletzenden T\u00e4tigkeit einer der Tochtergesellschaften angesehen werden. Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in der Entscheidung \u201ePermanentmagnet\u201c ausgef\u00fchrt, eine Holdinggesellschaft hafte f\u00fcr das patentverletzende Tun ihrer Tochtergesellschaft nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 831 Abs. 1 S. 1 BGB (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 6, 152 Rn 9 f \u2013 Permanentmagnet).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEine Haftung der Beklagten f\u00fcr das Verhalten der F GmbH, der J Ltd. oder der G Management S. A. gem\u00e4\u00df \u00a7 831 BGB ist zu verneinen. Eine Holdinggesellschaft haftet \u2013 so das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf \u2013 f\u00fcr das patentverletzende Tun ihrer Tochtergesellschaft nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Das gilt selbst dann, wenn sie deren Gesch\u00e4ftsanteile zu 100 % h\u00e4lt und zwischen den Unternehmen ein Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag besteht. Es gen\u00fcgt deswegen nicht, dass die Tochtergesellschaft den Weisungen des Holdingunternehmens allgemein unterstellt ist; vielmehr bedarf es der tatrichterlichen Feststellung, dass die Tochtergesellschaft den Vorgaben der Holding \u201ebei Ausf\u00fchrung der Verrichtung\u201c, das hei\u00dft beim Angebot und Vertrieb der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde zu folgen hat (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 6, 152 Rn 9 f \u2013 Permanentmagnet; Hervorhebung seitens der Kammer). Dabei bezieht sich die Weisungsgebundenheit nicht notwendig auf ein konkretes Angebot beziehungsweise eine konkrete Lieferung. Ma\u00dfgeblich ist aber, dass die Beklagte in diesem Bereich des operativen Gesch\u00e4fts \u2013 hier des Vertriebs MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen \u2013 Leitungsmacht hat oder hatte und die mit ihr verbundenen Gesellschaften in dieser Hinsicht an Weisungen der Beklagten gebunden waren.<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend ist eine Haftung aus \u00a7 831 BGB im vorliegenden Fall zu verneinen, weil nicht festgestellt werden kann, dass die mit der Beklagten verbundenen Gesellschaften F GmbH, G Management S. A. und J Ltd. den Vorgaben der Beklagten \u201ebei Ausf\u00fchrung der Verrichtung\u201c zu folgen haben beziehungsweise \u2013 im Fall der bereits aus dem Konzern ausgeschiedenen Gesellschaften \u2013 hatten. Die vorhandenen Indizien gen\u00fcgen nicht, um auf ein solches Verh\u00e4ltnis zwischen der Beklagten und den mit ihr verbundenen Gesellschaften schlie\u00dfen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie F GmbH unterlag bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Konzern nicht mit dem f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 831 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen Umfang der Kontrolle oder den Weisungen der Beklagten. Erst recht kann nicht angenommen werden, dass die F GmbH die Vorgaben der Beklagten beim Angebot und Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen umzusetzen hatte. Die Gesellschaftsanteile an der F GmbH lagen zu 100 % bei der in den Niederlanden ans\u00e4ssigen E Multimedia B. V., deren Anteile wiederum zu 50 % von der Beklagten und zu 50 % von der in der T\u00fcrkei ans\u00e4ssigen H Elektronik AS gehalten wurden. Dass ein Beherrschungsvertrag zwischen der F GmbH und den \u00fcbrigen Beteiligten an dem Joint Venture bestand, ist nicht vorgetragen Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Behauptung, die Beklagte habe die F GmbH kontrolliert und ihr Weisungen erteilt, lediglich auf verschiedene Gesch\u00e4ftsberichte, Ausf\u00fchrungen im Internetauftritt der Beklagten und die Email-Korrespondenz zwischen Frau P. und dem Mitarbeiter der Beklagten, F.. Dies vermag jedoch die f\u00fcr \u00a7 831 BGB erforderliche Beherrschung der F GmbH nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>In den Gesch\u00e4ftsberichten f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 wird zu den Joint Venture-Unternehmen, an denen die Beklagte beteiligt ist, ausgef\u00fchrt, es handele sich dabei um Unternehmen, die der Konzern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung gemeinsam mit anderen Unternehmen kontrolliere (S. 40 der Anlage K-Zust-3, S. 37 der K-Zust-12 und S. 34 der K-Zust-15). Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Ausf\u00fchrungen lediglich um die Wiederholung des Wortlauts der Bilanzierungsvorschriften nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) handele, die \u00fcber die tats\u00e4chliche Aus\u00fcbung der Kontrolle eines Unternehmens wenig aussage. Tats\u00e4chlich bestehe ausweislich des Handelsregisterauszugs f\u00fcr die F GmbH kein Beherrschungsvertrag. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht weiter entgegengetreten. Sie hat dar\u00fcber hinaus auch nicht dargelegt, wie die Beklagte \u00fcber die E Multimedia B. V. faktisch beherrschenden Einfluss in der Form von Weisungen auf die F GmbH aus\u00fcben k\u00f6nnte, wenn sie selbst nur 50 % der Anteile an der E Multimedia B. V. hielt und f\u00fcr eine Stimmenmehrheit immer die Zustimmung der H Elektronik AS erforderlich war.<\/p>\n<p>Als Begr\u00fcndung f\u00fcr eine Weisungsgebundenheit der F GmbH vermag auch nicht der Verweis auf den Internetauftritt und die Angaben in den verschiedenen Gesch\u00e4ftsberichten zur Konzernstrategie zu \u00fcberzeugen. Nach dem Internetauftritt und dem Gesch\u00e4ftsbericht f\u00fcr das Jahr 2006 besteht die Strategie des Konzerns darin, seine Gesch\u00e4ftsbereiche als Hauptlieferanten f\u00fcr die wichtigsten Einzelh\u00e4ndler zu positionieren. Daf\u00fcr sollen bekannte Markennamen erworben und entwickelt werden. Ihre Identit\u00e4t soll bei Produktentwicklung, Verkauf und Vermarktung gewahrt werden. Weitere Elemente der Strategie sind die Weiterentwicklung einer hocheffizienten Beschaffungsm\u00f6glichkeit, um rechtzeitige Lieferungen zu gew\u00e4hrleisten, effiziente Qualit\u00e4tskontrollsysteme und die rechtzeitige Verf\u00fcgbarkeit von sorgf\u00e4ltig ausgew\u00e4hlten neuen Produkten unter Einbeziehung neuer Technologien (S. 6 der Anlage K-Zust-1a; vgl. auch S. 6 der Anlage K-Zust-3). Unter der \u00dcberschrift \u201eKonzernunternehmen\u201c hei\u00dft es im Internetauftritt der Beklagten weiter, dass die Unterst\u00fctzungseinheiten f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsbereiche Warenbeschaffung, Qualit\u00e4tskontrolle, Design und Marketing, Beschaffungslogistik, Finanzierung und Verwaltung f\u00fcr die verschiedenen Gesch\u00e4ftsbereiche in einer Konzerneinheit zentralisiert sind (S. 7 der Anlage K-Zust-1a). Entsprechend l\u00e4sst sich beispielsweise den Gesch\u00e4ftsberichten 2006 und 2007 entnehmen, dass die J Ltd. f\u00fcr die Konzernunternehmen, aber auch f\u00fcr externe Kunden einen vollst\u00e4ndigen eigenen Importservice von der Produktplanung bis zum Versand und der fristgem\u00e4\u00dfen weltweiten Lieferung bietet (vgl. S. 13 der Anlage K-Zust-3 und S. 12 der K-Zust-12). Diese Umst\u00e4nde \u2013 die Konzernstrategie und die Zentralisierung der Unterst\u00fctzungseinheiten \u2013 sagen jedoch nichts dar\u00fcber aus, ob die Beklagte tats\u00e4chlich in der Lage ist, beherrschenden Einfluss auf die F GmbH auszu\u00fcben und konkrete Vorgaben f\u00fcr den Einkauf und Vertrieb bestimmter Produkte, insbesondere MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen zu machen. Dies kann aus dem Umstand, dass die Beklagte \u00fcber die E Multimedia B. V. zu 50 % an der F GmbH beteiligt war und dass die F GmbH unter anderem MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen von der J Ltd. bezog, nicht gefolgert werden. Vielmehr hat die Beklagte vorgetragen, dass die Entscheidung, welche Produkte gekauft und vertrieben werden, ausschlie\u00dflich der bestellenden Gesellschaft \u2013 hier der F GmbH \u2013 obliegt und die Beklagte nicht einmal Kenntnis von den Produkten hatte, die die F GmbH von der J Ltd. bezog. Ein substantiierter Vortrag der Kl\u00e4gerin zu einem tats\u00e4chlich beherrschenden Einfluss der Beklagten auf die F GmbH fehlt.<\/p>\n<p>Daher verfangen auch nicht die weiteren Verweise der Kl\u00e4gerin auf die verschiedenen Gesch\u00e4ftsberichte der Beklagten. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte wiederholt die Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr verschiedene Gesch\u00e4ftsbereiche ver\u00e4nderte und konzentrierte, indem sie die Anzahl der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verkleinerte (vgl. S. 4 der Anlage K-Zust-3a) oder die den sechs Marken zugeordneten Gesch\u00e4ftsbereiche zu einem Handelsteam mit einem Generaldirektor zusammenfasste (S. 4 der Anlage K-Zust-12). Es ist bereits nicht erkennbar, ob auch das Gesch\u00e4ft der F GmbH von diesen Ver\u00e4nderungen betroffen war. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass sich die Verkleinerung der Anzahl der f\u00fcr die verschiedenen Marken zust\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nur auf die in Gro\u00dfbritannien durch die Beklagte angebotenen Marken beschr\u00e4nkt habe, von denen das Gesch\u00e4ft der F GmbH nicht betroffen sei. Dieser Vortrag ist nicht v\u00f6llig von der Hand zu weisen. Denn die Aktivit\u00e4ten des D-Konzerns sind in die Bereiche \u201eVerbraucherelektronik \u2013 Gro\u00dfbritannien\u201c, \u201eFreizeit-Unternehmensbereich Gro\u00dfbritannien\u201c, \u201eInternational\u201c und \u201eE\u201c unterteilt (S. 4 der Anlage K-Zust-3a). Die Managementstruktur wurde jedoch so ge\u00e4ndert, dass jeder der zwei Unternehmensbereiche \u00fcber einen eigenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verf\u00fcgt (S. 4 der Anlage K-Zust-3a; Hervorhebung seitens des Gerichts). Es ist nicht fernliegend anzunehmen, dass damit lediglich die Gesch\u00e4ftsbereiche \u201eVerbraucherelektronik\u201c und \u201eFreizeit\u201c in Gro\u00dfbritannien gemeint sind. Weiterhin hat die Beklagte erkl\u00e4rt, die Einf\u00fchrung eines Handelsteams beziehe sich allein auf das Gesch\u00e4ft der Beklagten in Gro\u00dfbritannien, nicht aber auf das internationale Gesch\u00e4ft, zu dem die F GmbH, die G Management S. A. und die J Ltd. geh\u00f6rten. Auch f\u00fcr diesen Vortrag finden sich Anhaltspunkte im Gesch\u00e4ftsbericht 2006, weil sich die Ausf\u00fchrungen zum Handelsteam unter der \u00dcberschrift \u201eVerbraucherelektronik\u201c in der Erkl\u00e4rung des Vorstandsvorsitzenden im Gesch\u00e4ftsbericht 2007 finden (siehe S. 3 der Anlage K-Zust-12a), die daneben unter anderem die Abschnitte \u201eE MultiMedia BV Joint Venture\u201c und \u201eGesch\u00e4ftliche Aktivit\u00e4ten in Fernost\u201c aufweist. Vor diesem Hintergrund hat die Kl\u00e4gerin nicht im Einzelnen vorgetragen, dass die Zentralisierung einzelner Gesch\u00e4ftsbereiche und die Installation des Handelsteams \u00fcberhaupt das Gesch\u00e4ft der F GmbH betrafen. Unabh\u00e4ngig davon ist nicht erkennbar, dass die F GmbH durch diese Ma\u00dfnahmen den Vorgaben der Beklagten im operativen Gesch\u00e4ft mit Decodiervorrichtungen unterlag.<\/p>\n<p>Ein solches Beherrschungsverh\u00e4ltnis kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Mitarbeiter der Beklagten, F., in seiner Email vom 06.02.2008 an Frau P. im \u00fcbertragenen Sinn erkl\u00e4rte, \u201eer werde ihnen [\u201edem europ\u00e4ischen B\u00fcro\u201c, Anm. der Kammer] Beine machen\u201c (vgl. Anlage K-Zust-10a). Es gibt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass es sich bei der Email des Mitarbeiters F. nicht nur um eine aus Kulanz get\u00e4tigte Mitteilung handelte, sich um die Angelegenheit k\u00fcmmern zu wollen. Der Aussage l\u00e4sst sich nichts f\u00fcr eine etwaige Weisungsgebundenheit der F GmbH gegen\u00fcber der Beklagten entnehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie J Ltd. war als Agentin t\u00e4tig und vermittelte Lieferungen von MPEG-2-kompatiblen Decodiervorrichtungen an die F GmbH, jedenfalls bis zu deren Ausscheiden aus dem D-Konzern. Insofern kommt eine Haftung der J Ltd. (fahrl\u00e4ssiges Verhalten vorausgesetzt) zumindest als Nebent\u00e4terin neben der F GmbH f\u00fcr deren Vertriebshandlungen in Betracht, weil sie in Kenntnis des weiteren Vertriebs in der Bundesrepublik Deutschland Lieferungen von MPEG-2-kompatiblen Decodiervorrichtungen an die F GmbH vermittelte. F\u00fcr dieses Verhalten der J Ltd. haftet die Beklagte jedoch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 831 Abs. 1 S. 1 BGB, da nicht festgestellt werden kann, dass die J Ltd. den Vorgaben der Beklagten beim Angebot und Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen an die F GmbH zu folgen hatte.<\/p>\n<p>Die Beklagte h\u00e4lt an der J Ltd. anders als an der F GmbH 100 % der Gesellschaftsanteile. Dass zwischen den beiden Gesellschaften ein Beherrschungs- oder Gewinnabf\u00fchrungsvertrag besteht, ist nicht dargelegt und wird von der Beklagten in Abrede gestellt. Im Unterschied zur F GmbH ist K als Mitglied des Vorstands der Beklagten zugleich Generaldirektor der J Ltd. Gleichwohl kann nach den von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Umst\u00e4nden nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund dieser Personenidentit\u00e4t die J Ltd. jedenfalls faktisch einem beherrschenden Einfluss der Beklagten unterliegt, der auch Vorgaben f\u00fcr den Vertrieb von Decodiervorrichtungen umfasst.<\/p>\n<p>K lebt ausweislich der Gesch\u00e4ftsberichte 2004 bis 2008 in Hong Kong und \u201etrat dem Vorstand [der Beklagten; Anm. des Gerichts] 1991 bei und ist als Generaldirektor der J Limited \u2013 einer Tochtergesellschaft des Konzerns \u2013 f\u00fcr die \u00dcberwachung der Produktplanung, Beschaffung und Qualit\u00e4tskontrolle in Asien verantwortlich.\u201c (S. 15 der Anlagen K-Zust-14a, und -13a, S. 17 der Anlage K-Zust-12a und S. 15 der Anlage K-Zust-15a). Aus dieser Beschreibung des T\u00e4tigkeitsbereichs von K l\u00e4sst sich nicht ablesen, ob f\u00fcr die Beklagte die M\u00f6glichkeit bestand, Vorgaben f\u00fcr den Vertrieb von MPEG-2-kompatiblen Decodiervorrichtungen durch die J Ltd. zu machen, und ob diese gezwungen war, den Vorgaben zu folgen. Es ist bereits unklar, ob sich die Beschreibung des T\u00e4tigkeitsbereichs von K auf seine Funktion als Mitglied im Vorstand der Beklagten oder als Generaldirektor der J Ltd. bezieht. Nach dem Wortlaut der Kurzbiographie ist von letzterem auszugehen. Dazu hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, K sei als Mitglied im Vorstand der Beklagten lediglich f\u00fcr die wesentlichen Gesch\u00e4ftsabl\u00e4ufe im Fernen Osten zust\u00e4ndig gewesen, n\u00e4mlich f\u00fcr Bankangelegenheiten, Steuern, Logistik und Personal und habe nur in diesen Bereichen dem Vorstand Bericht erstattet. Das Tagesgesch\u00e4ft der J Ltd. habe er hingegen in seiner Funktion als Generaldirektor dieses Unternehmens wahrgenommen. Abgesehen vom konkreten Zust\u00e4ndigkeitsbereich von K als Mitglied des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands der Beklagten ist unklar, wie weit die Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse von K in dieser Funktion gegen\u00fcber der J Ltd. reichten. Der Umstand, dass K nicht nur Mitglied des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands der Beklagten, sondern zugleich auch Generaldirektor der J Ltd. ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagte habe der J Ltd. hinsichtlich der Lieferung von Decodiervorrichtungen bestimmte Vorgaben gemacht. Die Personenidentit\u00e4t kann nicht dazu f\u00fchren, dass T\u00e4tigkeiten, die K als Organ der J Ltd. vorgenommen hat, entgegen \u00a7 31 BGB der Beklagten zugerechnet werden.<\/p>\n<p>Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die J Ltd. lediglich als Einkaufsagentin f\u00fcr die Tochterunternehmen der Beklagten t\u00e4tig wird und der Vorfinanzierung der Produkte dient. Sie nimmt die Bestellungen der Tochterunternehmen entgegen und erwirbt die Produkte von den jeweiligen Herstellern oder Lieferanten auf eigene Rechnung. Die Lieferungen erfolgen jedoch unmittelbar vom Hersteller oder Lieferanten an das bestellende Tochterunternehmen. Die Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung dazu erg\u00e4nzend vorgetragen, dass die J Ltd. gegen\u00fcber der F GmbH und der G Management S. A. nur in ihrer Finanzierungsfunktion t\u00e4tig geworden sei. Soweit in den Gesch\u00e4ftsberichten der Beklagten darauf hingewiesen werde, dass der T\u00e4tigkeitsbereich der J Ltd. auch die Produktentwicklung, Produktbeschaffung und Qualit\u00e4tskontrolle umfasse, betreffe dies lediglich die in Gro\u00dfbritannien t\u00e4tigen Gesellschaften des D-Konzerns. F GmbH und G Management S. A. seien Gesellschaften, die aufgrund ihrer Geschichte eigene Beschaffungs- und Vertriebsnetze h\u00e4tten. Nach dem Erwerb der beiden Gesellschaften durch die Beklagte habe diese nicht in die bestehenden Strukturen eingreifen k\u00f6nnen und wollen. Vor diesem Hintergrund ist nicht vorgetragen, inwiefern die J Ltd. konkreten Vorgaben der Beklagten f\u00fcr den Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen zu folgen hatte.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, sie habe sowohl f\u00fcr ihre Vertriebsgesellschaften und deren Lieferanten Richtlinien aufgestellt, die ihren Niederschlag in den Gesch\u00e4ftsbedingungen der Vertr\u00e4ge der Einkaufsgesellschaften J Ltd. und V (Hong Kong) Ltd. gefunden h\u00e4tten. Demnach mussten die Lieferanten garantieren, keine patentverletzenden Produkte zu verkaufen und Inhaber einer entsprechenden Lizenz zu sein. Die Vertriebsgesellschaften sollten au\u00dferdem von sich aus aktiv nach der Berechtigung der Hersteller fragen. Dieser Vortrag gen\u00fcgt nicht, um eine Weisungsgebundenheit der J Ltd. gegen\u00fcber Vorgaben der Beklagten im operativen Gesch\u00e4ft mit Decodiervorrichtungen annehmen zu k\u00f6nnen. Es ist schon nicht vorgetragen, welchen Inhalt die Richtlinie der Beklagten im Einzelnen hatte. Dass mit ihr konkrete Vorgaben f\u00fcr Angebot und Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen verbunden sind, ist nicht erkennbar. Die Aufforderung, Hersteller und Lieferanten durch die Gesch\u00e4ftsbedingungen zu verpflichten, f\u00fcr die Einhaltung der Schutzrechte Dritter zu sorgen, hat keinen konkreten Bezug zum Vertrieb solcher Decodiervorrichtungen. Nichts anderes ergibt sich auch aus den als Anlage B 39 vorgelegten Vertragsbedingungen der J Ltd. und V (Hong Kong) Ltd. Im \u00dcbrigen kann aus der Existenz einer solchen Richtlinie nicht geschlossen werden, dass die J Ltd. oder andere mit der Beklagten verbundene Unternehmen den Vorgaben der Beklagten hinsichtlich Angebot und Vertrieb von Decodiervorrichtungen zu folgen hatten. Inwiefern die Umsetzung der Richtlinie f\u00fcr die J Ltd. verpflichtend war, ist nicht vorgetragen. Bei der Richtlinie kann es sich auch lediglich um eine allgemeine Empfehlung handeln, deren Umsetzung der selbstst\u00e4ndigen Entscheidung der jeweiligen Tochtergesellschaften unterlag.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung in den Parallelverfahren 4a O 40\/08 sowie 4a O 505\/08 als Anlage B 64 vorgelegten \u201eLetter of Guarantee\u201c mit einem \u201eQuality Audit Report\u201c im Anhang. Denn der Hersteller des DVD-Player E2, die U Electronics Ltd., gab diese Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der V (Hong Kong) Ltd. ab, die nur f\u00fcr die in Gro\u00dfbritannien t\u00e4tigen Gesellschaften des D-Konzerns die Produktentwicklung, Produktbeschaffung und Qualit\u00e4tskontrolle betreibt. Entsprechend hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen, dass der \u201eLetter of Guarantee\u201c einen DVD-Player der Marke G f\u00fcr den britischen Markt betreffe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geben auch die von der J Ltd. mit der F GmbH get\u00e4tigten Ums\u00e4tze keinen Hinweis darauf, dass die J Ltd. den Weisungen der Beklagten hinsichtlich Angebot und Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen zu folgen hatte. Beispielsweise lie\u00df die F GmbH im Gesch\u00e4ftsjahr 2006 Eink\u00e4ufe f\u00fcr 25,8 Mio. GBP \u00fcber die J Ltd. abwickeln (S. 45 der Anlage K-Zust-3). Insgesamt bezog die F GmbH im Gesch\u00e4ftsjahr 2007 10 % ihrer Waren \u00fcber die J Ltd., 75 % von H Elektronik AS und im \u00dcbrigen von Dritten. Es ist aber nicht vorgetragen, welchen Anteil ihres Gesamtumsatzes die J Ltd. mit Lieferungen an die F GmbH erwirtschaftete. Aber selbst wenn dieser Anteil sehr hoch liegen w\u00fcrde, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die J Ltd. hinsichtlich des Vertriebs MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen den Weisungen der Beklagten unterlag. Die Umsatzzahlen sagen \u00fcber ein Beherrschungsverh\u00e4ltnis nichts aus.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEbenso wenig wie die F GmbH und die J Ltd. kann die G Management S. A. als Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne von \u00a7 831 BGB angesehen werden. Zwar war die Beklagte anders als bei der F GmbH zu 100 % an der G Management S. A. beteiligt. Weiterhin ist aber erforderlich, dass die Tochtergesellschaft den Vorgaben der Holding \u201ebei Ausf\u00fchrung der Verrichtung\u201c, das hei\u00dft beim Angebot und Vertrieb der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde, zu folgen hat, um sie als Verrichtungsgehilfen der Beklagten ansehen zu k\u00f6nnen. Daran fehlt es hier. Unstreitig besteht zwischen der Beklagten und der G Management S. A. kein Beherrschungsvertrag. Der Internetauftritt der Beklagten und die Ausf\u00fchrungen in den Gesch\u00e4ftsberichten zu einzelnen Gesch\u00e4ftsbereichen, zentralisierten Unterst\u00fctzungseinheiten und sonstigen Konzernstrategien sagen nichts dar\u00fcber aus, ob die Beklagte tats\u00e4chlich in der Lage war, beherrschenden Einfluss auf die G Management S. A. auszu\u00fcben und konkrete Vorgaben f\u00fcr den Einkauf und Vertrieb bestimmter Produkte zu machen. Gleiches gilt f\u00fcr die von der Beklagten ausgegebenen Richtlinien zum Inhalt von Gesch\u00e4ftsbedingungen, f\u00fcr die Umsatzzahlen der G Management S. A. und f\u00fcr den Letter of Guarantee (Anlage B 64 in den Parallelverfahren 4a O 40\/08 sowie 4a O 505\/08). Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen zur F GmbH und J Ltd. verwiesen werden. Ein solches Beherrschungsverh\u00e4ltnis kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Pr\u00e4sident des Verwaltungsrates der G Management S. A., A. I, zugleich Mitglied des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes der Beklagten und f\u00fcr die Aktivit\u00e4ten des Konzerns auf dem europ\u00e4ischen Festland verantwortlich ist (vgl. bspw. S. 17 der Anlage K-Zust-12a). Es ist unklar, inwieweit die Beklagte \u00fcberhaupt berechtigt war, der G Management S. A. Vorgaben f\u00fcr das Angebot und den Vertrieb bestimmter Produkte zu machen. Ebenso wenig ist bekannt, in welchem Umfang Kompetenzen auf A. I in seiner Funktion als Mitglied im gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand der Beklagten \u00fcbertragen wurden. Aus der Kurzbiographie ergibt sich lediglich, dass I f\u00fcr die Aktivit\u00e4ten des Konzerns auf dem europ\u00e4ischen Festland verantwortlich war. Dass die G Management S. A. insofern konkreten Weisungen der Beklagten zum Vertrieb von Decodiervorrichtungen unterlag, ergibt sich daraus nicht. Die Beklagte hat vielmehr vorgetragen, Einkauf und Vertrieb bei der G Management S. A. seien durch ein eigenes Team bestehend aus den Mitarbeitern W, X, P. I und A. I koordiniert worden. Das Team habe selbstst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig entschieden. Kenntnis von den Bestellungen der G GmbH bei der J Ltd. habe die Beklagte nicht gehabt. Der Umfang der Eink\u00e4ufe sei ihr nur insoweit bekannt, als dies f\u00fcr die Auflistung der Verkaufszahlen der J Ltd. in der Bilanz erforderlich sei. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht mit einer Konkretisierung ihres Vortrags entgegengetreten. Dass A. I als Pr\u00e4sident des Verwaltungsrates der G Management S. A. gegebenenfalls \u00fcber den Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodierger\u00e4te dieser Gesellschaft nach Deutschland informiert war, schadet nicht, obwohl er zugleich Mitglied im gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand der Beklagten war. Insofern gelten wiederum die Grunds\u00e4tze von \u00a7 31 BGB. Abgesehen davon begr\u00fcndet die Kenntnis allein kein Beherrschungsverh\u00e4ltnis der Beklagten \u00fcber die G Management S. A. hinsichtlich Angebot und Vertrieb MPEG-2-kompatibler Produkte.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nW\u00e4hrend \u00a7 831 BGB eine Haftung f\u00fcr (vermutetes) Auswahl- und \u00dcberwachungsverschulden normiert, kann der Gesch\u00e4ftsherr unabh\u00e4ngig von \u00a7 831 BGB unmittelbar nach \u00a7 823 BGB f\u00fcr die Verletzung selbstst\u00e4ndiger Organisationspflichten haften, wobei ihm das Verhalten verfassungsm\u00e4\u00dfiger Vertreter gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB zuzurechnen ist. Dementsprechend kann die Haftung wegen der Verletzung absoluter Rechtsg\u00fcter auch das Organ einer juristischen Person f\u00fcr Vers\u00e4umnisse bei der ihr \u00fcbertragenen Kontrolle und Leitung treffen, ohne dass die Person eigenh\u00e4ndig gehandelt hat. Ob und in welchem Umfang nach diesen Grunds\u00e4tzen der Obergesellschaft eines Konzerns Organisations- und Kontrollpflichten bez\u00fcglich ihrer Tochtergesellschaften obliegen, ist bislang nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Voraussetzung f\u00fcr eine Haftung der Konzernmutter f\u00fcr Schutzrechtsverletzungen ihrer Tochtergesellschaften ist aber in jedem Fall, dass die Muttergesellschaft kraft der durch einen Beherrschungsvertrag begr\u00fcndeten und ausge\u00fcbten Leitungsmacht tats\u00e4chlich auch die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Tochtergesellschaft ma\u00dfgeblich bestimmt und dass zum anderen sich die durch den Beherrschungsvertrag begr\u00fcndete und ausge\u00fcbte Leitungsmacht gegen\u00fcber der Tochtergesellschaft gerade auch auf den in Rede stehenden Gesch\u00e4ftsbereich erstreckt, aus dem heraus die Verletzung begangen worden ist (Buxbaum, GRUR 2009, 240, 244). Unabh\u00e4ngig vom Bestehen eines Beherrschungsvertrages kommt eine Haftung auch dann in Betracht, wenn sich die Muttergesellschaft aktiv und bestimmend in die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Tochtergesellschaft einschaltet (Buxbaum, GRUR 2009, 240, 245 unter Verweis auf BGH GRUR 2005, 864, 865 \u2013 Mei\u00dfner Dekor II, wonach eine \u201efeste Einbindung in das Vertriebssystem\u201c der Muttergesellschaft erforderlich ist).<\/p>\n<p>Auch nach diesen Grunds\u00e4tzen kann eine Haftung der Beklagten nicht angenommen werden. Unstreitig bestehen zwischen der Beklagten einerseits und der F GmbH, der G Management S. A. oder der J Ltd. andererseits keine Beherrschungsvertr\u00e4ge, durch die Leitungsmacht von den jeweiligen Tochtergesellschaften auf die Beklagte \u00fcbergegangen ist. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte aktiv und bestimmend in die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der mit ihr verbundenen Gesellschaften eingeschaltet hat. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Entscheidungen \u00fcber den Einkauf und den Vertrieb von Produkten selbstst\u00e4ndig durch die F GmbH und die G Management S. A. ohne Einflussnahme der Beklagten getroffen wurden. Die J Ltd. war lediglich als Agentin t\u00e4tig und reichte die Bestellungen der Vertriebsunternehmen weiter. Der Internetauftritt der Beklagten, die Gesch\u00e4ftsberichte und die Personenidentit\u00e4t hinsichtlich der G Management S. A. geben keinen Anhaltspunkt f\u00fcr eine aktive und bestimmende Einflussnahme. Von einer festen Einbindung in die Vertriebsstruktur der Obergesellschaft, wie sie in der Entscheidung \u201eMei\u00dfner Dekor II\u201c (BGH GRUR 2005, 864, 865) gefordert wird, kann insofern keine Rede sein. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die G Management S. A. nur 40 bis 50 % ihrer Produkte \u00fcber die J Ltd. bezog, im \u00dcbrigen aber andere Lieferanten w\u00e4hlte. Die F GmbH erhielt sogar nur ungef\u00e4hr 10 % ihrer Produkte \u00fcber die J Ltd., im \u00dcbrigen von H Elektronik AS oder Dritten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4gerin war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 2.500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01188 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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