{"id":3279,"date":"2009-12-15T17:00:56","date_gmt":"2009-12-15T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3279"},"modified":"2016-04-27T13:28:44","modified_gmt":"2016-04-27T13:28:44","slug":"4a-o-22908-tintenfluessigkeitsbehaelter-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3279","title":{"rendered":"4a O 229\/08 &#8211; Tintenfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01291<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Dezember 2009, Az. 4a O 229\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/3712\">2 U 12\/10<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten ein Zahlungsanspruch aus der \u201eUnterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung\u201c vom 04.06.2007 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nicht zusteht.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 80% und der Beklagten zu 20% auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten, unter anderem auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 879 XXX (im Folgenden: Klagepatent). Die Anmeldung des Klagepatents vom 23.08.1995 wurde am 25.11.1998 bekannt gemacht. Die Patenterteilung wurde am 06.11.2002 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 695 28 XXX) steht in Kraft. Gegen das Klagepatent wurde Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft, soweit es vorliegend von Interesse ist, eine Vorrichtung f\u00fcr den Ein- und Ausbau eines Tintenbeh\u00e4lters aus und das Halten dieses Tintenbeh\u00e4lters in einer Halterung mit dem Tintenstrahlkopf, kurz einer Aufzeichnungskopfkartusche. Patentanspruch 1 lautete urspr\u00fcnglich in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t, der dazu in der Lage ist, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) an einem Halter (60; 160) abnehmbar montagef\u00e4hig ist, der den Tintenstrahlkopf hat, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) folgendes aufweist:<\/p>\n<p>einen Hauptk\u00f6rper zum Aufbewahren einer Fl\u00fcssigkeit;<br \/>\neine Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf, wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet;<br \/>\neinen ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d), der an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen ist und daran angepasst ist, dass er mit seinem ersten Arretierabschnitt (60i; 160i) des Halters (60; 160) in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten; und<br \/>\nein St\u00fctzelement (32a; 132a; 142a; 632a; 732a), das durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt ist und sich vor einer zweiten Seite, die zu der ersten Seite entgegengesetzt ist, erstreckt und einen zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142e) an einer Au\u00dfenseite von ihm hat, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist, und zu einer Bewegung von der zweiten Seite weg und zu der zweiten Seite hin in der Lage ist, wobei der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142a) daran angepasst ist, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt (60j; 167a; 167a\u2018) des Halters (60; 160; 560) in Eingriff gelangt,<br \/>\nwobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142a) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 14 der Klagepatentschrift) veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Beklagte nahm zun\u00e4chst die B (B) und das Logistikunternehmen, die C (C) wegen einer Verletzung des Klagepatents in Anspruch. Durch Urteil vom 20.11.2003 stellte die 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf eine Verletzung der Patentanspr\u00fcche 1 und 18 des Klagepatents in der damaligen Fassung fest (Az: 4b O XXX\/2003; Anlage K 5). Das Urteil wurde durch das OLG D\u00fcsseldorf im Wesentlichen best\u00e4tigt (Urteil vom 17.11.2005, Az: I-2 U XXX\/2004). In dem Urteil des OLG D\u00fcsseldorf wurde ber\u00fccksichtigt, dass die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes auf den Einspruch der B den Patentanspruch 1 durch Beschluss vom 22.04.2005 dahingehend abge\u00e4ndert hatte, dass es statt \u201eSt\u00fctzelement\u201c (\u201esupporting member\u201c) nunmehr \u201eSchnapp- und Halteelement\u201c (\u201elatching and holding member\u201c) hei\u00dfen sollte.<\/p>\n<p>Am 20.10.2006 mahnte die Beklagte die jetzige Kl\u00e4gerin wegen des Vertriebs von Tintenpatronen ab, die gro\u00dfe \u00c4hnlichkeit mit den von der B vertriebenen Patronen aufweisen, und forderte von der Kl\u00e4gerin die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung. Angegriffen wurden die Tintenpatronen der Kl\u00e4gerin mit der Bezeichnung C11, C12, C13, C14, C15, C16, C19, C20, C21, C29, C30, C31, C32, C33, C34, C35, C38 und C39 (Nachfolgend: Angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Hinsichtlich des Aufbaus der angegriffenen Tintenpatronen wird auf die als Anlage K 6 zu den Akten gereichten Abbildungen sowie auf die als Anlage K7 zu den Akten gereichten Muster verwiesen.<\/p>\n<p>Nach R\u00fccksprache mit ihrem Zulieferer, der C aus D, gab die Kl\u00e4gerin eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab. Allerdings setzte sie in Ziffer E den Gegenstandswert auf 250.000,00 \u20ac herab und nahm in Ziffer F die aufl\u00f6sende Bedingung auf, dass das Klagepatent in einem relevanten Umfang widerrufen bzw. f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird. Die solcherma\u00dfen ge\u00e4nderte Erkl\u00e4rung unterzeichnete die Kl\u00e4gerin am 04.06.2007 (Anlage K1) und \u00fcbersandte sie an die anwaltlichen Vertreter der Beklagten. Mit Schreiben vom 09.08.2007 (Anlage K2) erkl\u00e4rten die anwaltlichen Vertreter der Beklagten, dass sie die \u00fcbersandte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung in den Punkten A bis D annehmen w\u00fcrden, mit den Ziffern E und F jedoch kein Einverst\u00e4ndnis best\u00fcnde. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df dieses Schreiben unbeantwortet.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 27.09.2007 (Anlage K2) und 02.11.2007 (Anlage K11) erteilte die Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber den mit den beanstandeten Patronen erzielten Umsatz und stellte dem eine \u00dcbersicht \u00fcber die darauf entfallenden Kosten gegen\u00fcber (Anlage K3). Hiernach hatte die Kl\u00e4gerin mit den beanstandeten Patronen einen Gesamtumsatz von 7.597.088,15 \u20ac (brutto) gemacht. Als Gewinn errechnete sie einen Betrag von 494.695,04 \u20ac. Mit Schreiben vom 03.01.2008 (Anlage K1) bat die Beklagte um Erl\u00e4uterung der gewinnmindernden Positionen und wies darauf hin, dass sie diese im Streitfall mit Nichtwissen bestreiten w\u00fcrde. Aufgrund der Unklarheiten gehe sie \u201ezun\u00e4chst einmal bis auf weiteres von dem oben angegebenen Nettoumsatz aus\u201c. Sodann forderte sie Schadensersatz in H\u00f6he von \u201egerundet 7.300.000,00 \u20ac netto\u201c. Am Ende des Schreibens wies sie darauf hin, dass \u201eder Stellungnahme zum geltend gemachten Schadensersatz\u201c bis zum 16.01.2008 entgegengesehen werde. Die Kl\u00e4gerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 31.01.2008 (Anlage K4), indem sie die erteilten Ausk\u00fcnfte erl\u00e4uterte und zugleich um Mitteilung bat, ob die Beklagte \u201eauf dem bislang geltend gemachten Schadensersatz in H\u00f6he von gerundet EUR 7.300.000,00\u201c beharre. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben zun\u00e4chst nicht. Im M\u00e4rz 2008 erstattete die Kl\u00e4gerin der Beklagten die Kosten f\u00fcr die Abmahnung vom 20.10.2006 in H\u00f6he von 23.240,22 \u20ac.<\/p>\n<p>Auf die Beschwerde der B und der hiesigen Beklagten gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 22.04.2005 wurde das Klagepatent durch Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 29.02.2008 (Anlage K 4 \/ 4a) eingeschr\u00e4nkt. Patentanspruch 1 lautet nunmehr in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t, der dazu in der Lage ist, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) an einem Halter (60; 160) abnehmbar montagef\u00e4hig ist, der den Tintenstrahlkopf hat, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) Folgendes aufweist:<\/p>\n<p>einen Hauptk\u00f6rper zum Enthalten einer Fl\u00fcssigkeit;<br \/>\neine Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf, wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet;<br \/>\neine Bel\u00fcftung zur Fluidverbindung mit der Umgebung;<br \/>\neinen ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) in der Form eines nasenartigen Vorsprungs (hakenf\u00f6rmiger Vorsprung), der an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen ist und daran angepasst ist, dass er mit seinem ersten Arretierabschnitt (60i; 160i) des Halters (60; 160) in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten; und<br \/>\nein St\u00fctzelement in der Form eines Rasthebels (Verriegelungshebel; 32a; 132a; 142a; 632a; 732a), das durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt ist und sich vor einer zweiten Seite, die zu der ersten Seite entgegengesetzt ist, erstreckt und einen zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142e) in der Form einer Rastnase (Sperrhaken) an seiner Au\u00dfenseite hat, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist, und zu einer Bewegung von der zweiten Seite weg und zu der zweiten Seite hin in der Lage ist, wobei der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142a) daran angepasst ist, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt (60j; 167a; 167a\u00b4) des Halters (60; 160; 560) zum St\u00fctzen des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters (30; 130; 140) in Eingriff gelangt, w\u00e4hrend die Elastizit\u00e4t des St\u00fctzelements (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) st\u00fctzt und anhebt, wenn der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) au\u00dfer Eingriff ist,<br \/>\nwobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142a) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 30.05.2008 (Anlage K5 \/ K10) bat die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 25.03.2008 (Anlage K12) und das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 31.01.2008 (Anlage K4) um \u201eKlarstellung diverser Positionen\u201c. Eine Schadensersatzforderung wurde nicht formuliert, das Schreiben endet vielmehr mit der Bemerkung: \u201eWir sehen somit zun\u00e4chst einmal Ihren weiteren Erl\u00e4uterungen und Nachweisen entgegen.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 01.07.2008 (Anlage K6) wiesen die jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin darauf hin, dass die Unterlassungs-\/ Verpflichtungsvereinbarung vom 04.06.2007 nicht wirksam zustande gekommen sei. Zugleich machten sie geltend, dass die beanstandeten Tintenpatronen die Anspr\u00fcche des Klagepatentes in der Fassung der Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA vom 29.04.2008 (richtig: 29.02.2008) nicht verletzen w\u00fcrden und gaben eine auf die ge\u00e4nderte Fassung des Klagepatentes gerichtete Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Au\u00dferdem forderten sie die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 16.07.2008 auf, auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches in H\u00f6he von 7.300.000,00 \u20ac zu verzichten. Mit Schreiben vom 11.08.2008 (Anlage K7) erinnerte die Kl\u00e4gerin unter Fristsetzung bis zum 20.08.2008 \u2013 vergeblich \u2013 an die Beantwortung ihres Schreibens vom 01.07.2008.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Beklagten gegen sie weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Zahlungsanspruch wegen Patentverletzung zustehe. Hilfsweise habe sie jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der konkreten H\u00f6he des zu erstattenden Betrages. Dieses Interesse ergebe sich unter anderem daraus, dass der Zulieferer der beanstandeten Tintenpatronen, die C, offene Kaufpreisanspr\u00fcche gegen sie geltend mache. Sie habe in diesem Prozess die Aufrechnung mit Schadensersatzanspr\u00fcchen erkl\u00e4rt, die aber nur best\u00fcnden, wenn die gelieferten Tintenpatronen tats\u00e4chlich patentverletzend seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, eine wirksame Unterlassungs-\/ Verpflichtungsvereinbarung sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, da eine Einigung \u00fcber die Ziffern E und F nicht erfolgt sei. Die in den Ziffern E und F durch die Kl\u00e4gerin vorgenommenen \u00c4nderungen seien derart bedeutsam, dass die Beklagte nicht davon habe ausgehen k\u00f6nnen, die Kl\u00e4gerin werde die Unterlassungs-\/ Verpflichtungserkl\u00e4rung beschr\u00e4nkt auf die Ziffern A bis D akzeptieren. Ihr Schweigen auf das Schreiben der Beklagten vom 09.08.2007 sei daher keineswegs als konkludente Annahmeerkl\u00e4rung zu verstehen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich vertritt die Kl\u00e4gerin die Ansicht, die beanstandeten Tintenpatronen seien nach der durch die Entscheidung des EPA vom 29.02.2008 ma\u00dfgeblichen eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatents nicht patentverletzend, so dass eine Schadenersatzpflicht nicht in Betracht komme. Weder der erste Eingriffsabschnitt an der einen Schmalseite des Tintenbeh\u00e4lters noch der zweite Eingriffsabschnitt an dem an der zweiten Schmalseite des Tintenbeh\u00e4lters nach oben ragenden Element seien \u201ehakenf\u00f6rmig\u201c ausgestaltet, wie es die Klagepatentschrift voraussetze. Insbesondere sei der erste Eingriffsabschnitt an seinem Ende nicht von unten nach oben schr\u00e4g-winkelig ausgestaltet, sondern umgekehrt von oben nach schr\u00e4g unten. Damit aber wirke er gerade nicht \u2013 wie vom Klagepatent vorgesehen \u2013 als \u201eL\u00f6severhinderungshaken\u201c, sondern sei seiner Funktion nach faktisch ein \u201eL\u00f6seerm\u00f6glichungsvorsprung\u201c und diene ausschlie\u00dflich dem leichten Ein- und Ausf\u00fchren der Tintenpatrone. Im \u00dcbrigen sei das an der Schmalseite der Patrone herausragende, nach oben gerichtete Element, an dem sich der zweite Eingriffsabschnitt befinde, kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes \u201eSt\u00fctzelement\u201c, weil es nicht in der Lage sei, den Tintenbeh\u00e4lter zu st\u00fctzen und anzuheben, wenn der zweite Eingriffsabschnitt au\u00dfer Eingriff sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es parallel zur Seitenwand der Patrone senkrecht nach oben verlaufe, w\u00e4hrend das Klagepatent ein deutlich st\u00e4rker abgewinkeltes Element vorsehe. Die Anhebung der Tintenpatrone werde daher bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht durch das seitlich an der Tintenpatrone herausragende Element, sondern allein durch einen in dem Halter angeordneten O-Ring und ein dochtartiges Element im Tintenaustrittsstutzen bewirkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. festzustellen,<br \/>\na. dass der Beklagten ein Zahlungsanspruch aus der Unterlassungs-\/ Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 04.06.2007 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nicht zusteht;<br \/>\nb. dass der Beklagten ein Zahlungsanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 879 XXX B1 in der Fassung der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 29.02.2008 nicht zusteht, wenn die Kl\u00e4gerin im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Tintenpatronen mit den Produktbezeichnungen C11, C12, C13, C14, C15, C16, C19, C20, C21, C29, C30, C31, C32, C33, C34, C35, C38 und C39 herstellt, anbietet, vertreibt oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt oder besitzt;<\/p>\n<p>2. hilfsweise (f\u00fcr den Fall, dass das Gericht einen Zahlungsanspruch der Beklagten aus der Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 04.06.2007 und\/oder wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 0 879 XXX B1 bejaht) festzustellen, dass der von der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von 7.300.000,00 \u20ac aus der Unterlassungs-\/ Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 04.06.2007 bzw. wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patentes EP 0 879 XXX B1 in der Fassung der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 29.02.2008 \u00fcber einen vom Gericht festzusetzenden Zahlungsanspruch hinaus nicht besteht;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zur Zahlung von 23.240,22 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die negative Feststellungsklage sei bereits unzul\u00e4ssig, weil es der Kl\u00e4gerin an einem Feststellungsinteresse fehle. Zu keinem Zeitpunkt habe sie, die Beklagte, einen Schadensersatz in H\u00f6he von 7,3 Mio. \u20ac als rechtlich verbindliche Forderung gegen die Kl\u00e4gerin erhoben. Dieser Betrag sei lediglich in den Raum gestellt worden, weil die Kl\u00e4gerin die von ihr geltend gemachten Abzugskosten nicht nachvollziehbar erl\u00e4utert und belegt habe.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei die Feststellungsklage aber auch unbegr\u00fcndet. Mit der Unterlassungs-\/ Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 04.06.2007 sei zwischen den Parteien ein Vertrag \u00fcber die Unterlassung, die Auskunftsverpflichtung und die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zustande gekommen. Lediglich \u00fcber die Erstattung der Abmahnkosten und die Behandlung einer relevanten Einschr\u00e4nkung oder Vernichtung des Klagepatents sei keine Einigung zustande gekommen. Selbst wenn man in der Annahme der Unterlassungs-\/ Verpflichtungserkl\u00e4rung durch die Beklagte nur in den Ziffern A bis D der Unterlassungs-\/ Verpflichtungserkl\u00e4rung ein neues Angebot sehen wollte, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin dies jedenfalls konkludent durch Auskunftserteilung und Erstattung der Abmahnkosten angenommen.<\/p>\n<p>Ungeachtet der vertraglichen Abreden bestehe jedenfalls ein gesetzlicher Anspruch der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin auf Zahlung von Schadensersatz wegen Patentverletzung nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Insbesondere w\u00fcrden s\u00e4mtliche Verletzungsformen einen ersten Eingriffsabschnitt in der Form eines hakenf\u00f6rmigen Vorsprungs aufweisen. Der englische Begriff \u201eclaw-like\u201c erfordere insofern keine irgendwie geartete Hinterschneidung. Vielmehr sei ausschlaggebend, dass der Vorsprung die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Eingriffs- und Positionierungsfunktion, F\u00fchrungsfunktion und Haltefunktion erf\u00fclle. Des Weiteren w\u00fcrden alle Verletzungsformen einen Rasthebel mit einer nach au\u00dfen zeigenden Rastnase aufweisen, die dazu geeignet sei, mit einem Rastloch im Halter in Eingriff zu kommen und dort einzurasten. Der Rasthebel habe dabei eine Hebefunktion. Wenn die Rastnase gel\u00f6st werde, entstehe durch die Elastizit\u00e4t des Rasthebels und seine Vorspannung eine Kraft, die die Tintenpatronen st\u00fctze und nach oben dr\u00e4nge.<\/p>\n<p>Durch Schriftsatz vom 30.10.2009, zugestellt am 06.11.2009, hat die Kl\u00e4gerin ihrer Lieferantin, der C aus D, den Streit verk\u00fcndet.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie mit dem Hauptantrag zu Ziffer 1. erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig, aber nur im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1. a. begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas erforderliche Feststellungsinteresse nach \u00a7 256 ZPO ist zu bejahen. Die Beklagte hat die Kl\u00e4gerin durch Schreiben vom 20.10.2006 wegen einer Verletzung des Klagepatentes abgemahnt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-\/ Verpflichtungserkl\u00e4rung gefordert. Auch in ihrer Klageerwiderung macht die Beklagte eine Patentverletzung durch die Kl\u00e4gerin geltend. Die Kl\u00e4gerin hat infolgedessen ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Verletzungstatbestandes. Gleiches gilt f\u00fcr die Frage, ob die Unterlassungs-\/ Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 04.06.2007 rechtsverbindlich ist. Dass die Kl\u00e4gerin ihre Feststellungsantr\u00e4ge zu Ziffer 1. a. und b. jeweils auf das Nichtbestehen eines Zahlungsanspruches (dem Grunde nach) beschr\u00e4nkt, hindert ihr Feststellungsinteresse nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Klageantrag zu Ziffer 1. a) ist begr\u00fcndet. Ein Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag, aus dem die Beklagte Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin ableiten k\u00f6nnte, ist zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen.<\/p>\n<p>Ob und wann ein solcher Unterlassungs-\/ Verpflichtungsvertrag zustande kommt, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der \u00a7\u00a7 145 ff. BGB. Danach fehlt es vorliegend an inhaltlich \u00fcbereinstimmenden Willenserkl\u00e4rungen der Parteien. Durch ihre Abmahnung vom 20.10.2006, der eine vorbereitete Unterlassungs-\/ Verpflichtungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt war, hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages unterbreitet. Dieses Angebot h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin nur wirksam angenommen, wenn sie dieses Schreiben unver\u00e4ndert unterzeichnet h\u00e4tte (vgl.: LG D\u00fcsseldorf, WRP 2005, 1428 ff.). Die Kl\u00e4gerin hat jedoch wesentliche \u00c4nderungen vorgenommen, indem sie in Ziffer E den Streitwert auf 250.000,00 \u20ac herabgesetzt und in Ziffer F eine aufl\u00f6sende Bedingung dergestalt aufgenommen hat, dass das Klagepatent in relevantem Umfang widerrufen oder f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird. Dies stellt eine Annahme unter sonstigen \u00c4nderungen im Sinne des \u00a7 150 Abs. 2 BGB dar, die nicht als Annahme im Rechtssinne, sondern als neuer Antrag gilt (vgl.: LG D\u00fcsseldorf, WRP 2005, 1428 ff.). Diesen neuen Antrag wiederum hat die Beklagte nicht wirksam angenommen. Ein Verzicht auf die Annahme nach \u00a7 151 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Kl\u00e4gerin die Unterlassungs- \/ Verpflichtungserkl\u00e4rung nicht uneingeschr\u00e4nkt, sondern vielmehr mit wesentlichen \u00c4nderungen abgegeben hat. In einem solchen Fall kann der Abgemahnte nur anhand der Antwort des Abmahnenden feststellen, ob diesem die abgegebene Erkl\u00e4rung ausreicht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.02.2003, Az.: I-20 U 144\/02). Dass dies gerade nicht der Fall war, hat die Beklagte durch ihr Schreiben vom 09.08.2007 zum Ausdruck gebracht. Hierin hat sie erkl\u00e4rt, die Unterlassungs-\/ Verpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin in den Ziffern A bis D anzunehmen, mit den Ziffern E und F hingegen nicht einverstanden zu sein. Ein auf die Ziffern A bis D beschr\u00e4nkter Unterlassungs-\/ Verpflichtungsvertrag konnte jedoch nicht zustande kommen, weil die Kl\u00e4gerin eine entsprechende Willenserkl\u00e4rung nicht abgegeben hat. Vielmehr hat sie ihre in den Ziffern A bis D \u00fcbernommenen Verpflichtungen nur unter der aufl\u00f6senden Bedingung akzeptiert, dass das Klagepatent in relevantem Umfang widerrufen oder f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird. Das Schreiben der Beklagten vom 09.08.2007 kann daher lediglich als erneutes Angebot verstanden werden, das die Kl\u00e4gerin allerdings nicht angenommen hat. Insbesondere lag in dem Schweigen der Kl\u00e4gerin auf das Schreiben der Beklagten vom 09.08.2007 keine konkludente Annahme. Denn die Kl\u00e4gerin hatte durch ihre Erkl\u00e4rung vom 04.06.2007 zuvor unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine bedingungslose Unterlassungs-\/ Verpflichtungserkl\u00e4rung nicht abgeben wollte. Auch das weitere Verhalten der Kl\u00e4gerin kann nicht als Annahme des Angebotes auf Abschluss eines unbedingten Unterlassungs-\/ Verpflichtungsvertrages verstanden werden. Sowohl die Auskunftserteilung als auch die Erstattung der Kosten f\u00fcr die Abmahnung waren \u2013 eine Patentverletzung unterstellt \u2013 nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet. Dass sie hiermit vertragliche Verpflichtungen erf\u00fcllen wollte, hat die Kl\u00e4gerin nicht in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Klageantrag zu Ziffer 1. b) ist hingegen unbegr\u00fcndet, da der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin wegen der Verletzung des Klagepatents dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zusteht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft, soweit es um seine Anspr\u00fcche 1 bis 21 geht, einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (= Tintenpatrone) f\u00fcr einen Tintenstrahldrucker.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift ist aus der EP A 0 546 832 ein Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr einen Tintenstrahldrucker bekannt, der einen Hauptk\u00f6rper zur Aufnahme der Fl\u00fcssigkeit (Tinte) und eine Zuf\u00fchr\u00f6ffnung zur Zuf\u00fchrung der Tinte zu dem Tintenstrahlkopf aufweist. Die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung ist an einem Abschnitt angeordnet, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb einnimmt. Ein erster Eingriffsabschnitt in Form eines Kupplungsstiftes, der an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen ist, ist daran angepasst, mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff zu gelangen. Ein weiterer Kupplungsstift ist daran angepasst, mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff zu gelangen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Tintenbeh\u00e4lter, der Vorgang zur Anordnung am Tintenstrahlkopf und zur Entfernung von ihm sei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kompliziert, und formuliert daher als Aufgabe der Erfindung, einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter zu schaffen, der leicht montierbar ist. Das so bezeichnete technische Problem soll gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents gel\u00f6st werden durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t.<\/p>\n<p>2. Der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter<br \/>\na. ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten,<br \/>\nb. ist an einem Halter (60; 160) abnehmbar montagef\u00e4hig, wobei der Halter den Tintenstrahlkopf hat,<br \/>\nc. weist einen Hauptk\u00f6rper zum Enthalten einer Fl\u00fcssigkeit auf,<br \/>\nd. weist eine Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32 b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf auf,<br \/>\ne. weist eine Bel\u00fcftung zur Fluidverbindung mit der Umgebung auf,<br \/>\nf. weist einen ersten Eingriffsabschnitt (32 d; 132d; 142d) in der Form eines nasenartigen Vorsprungs (hakenf\u00f6rmiger Vorsprung) auf,<br \/>\ng. weist ein St\u00fctzelement (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) in der Form eines Rasthebels (Verriegelungshebel) auf.<\/p>\n<p>3. Der erste Eingriffsabschnitt (32 d; 132d; 142d)<br \/>\na. ist an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen,<br \/>\nb. ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt (60 i; 160i) des Halters (60; 160) in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten.<\/p>\n<p>4. Das St\u00fctzelement (32a; 132a; 142a; 632a; 732a)<br \/>\na. ist durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt,<br \/>\nb. erstreckt sich vor einer zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers), die zu der ersten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) entgegengesetzt ist,<br \/>\nc. hat einen zweiten Eingriffsabschnitt (32 e; 132e; 142a) in der Form einer Rastnase (Sperrnase) an seiner Au\u00dfenseite, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weg gewandt ist,<br \/>\nd. ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) weg und zu der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) hin in der Lage.<\/p>\n<p>5. Der zweite Eingriffsabschnitt (32 e; 132e; 142e)<br \/>\na. ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt (60 j; 167a; 167a\u2018) des Halters (60; 160; 560) zum St\u00fctzen des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters in Eingriff gelangt,<br \/>\nb. w\u00e4hrend die Elastizit\u00e4t des St\u00fctzelements (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) st\u00fctzt und anhebt, wenn der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) au\u00dfer Eingriff ist.<\/p>\n<p>6. Die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC)<br \/>\na. ist in einem Abschnitt angeordnet, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet,<br \/>\nb. ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) angeordnet.<\/p>\n<p>Bei einer solchen Ausgestaltung braucht man zum Austauschen des Tintenbeh\u00e4lters lediglich das an ihm angeordnete St\u00fctzelement (in Figur 14 der Klagepatentschrift mit der Bezugszahl 32a bezeichnet) an seinem oberen Ende einzudr\u00fccken, wodurch sich die Arretierung l\u00f6st, so dass man den Tintenbeh\u00e4lter um einen an seiner gegen\u00fcberliegenden Seite liegenden Punkt nach oben verschwenken und aus dem Halter herausnehmen kann. Ein neuer Tintenbeh\u00e4lter kann dann leicht mit seiner einen ersten Eingriffsabschnitt (32d) tragenden ersten Seite (die derjenigen gegen\u00fcberliegt, an welcher sich das St\u00fctzelement befindet) schr\u00e4g von oben in den Halter eingef\u00fchrt und anschlie\u00dfend mit seiner zweiten Seite nach unten gedr\u00fcckt werden, wodurch sowohl der erste Eingriffsabschnitt (32d) als auch der an dem St\u00fctzelement vorgesehene zweite Eingriffsabschnitt (32e) mit entsprechenden Arretierabschnitten des Halters in Eingriff gelangen, so dass der Tintenbeh\u00e4lter sicher in einer Stellung gehalten wird, bei der die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b) genau \u00fcber dem dazugeh\u00f6rigen Kopfanschluss (35) liegt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAlle von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der oben erl\u00e4uterten Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Das ist hinsichtlich der Merkmale 1, 2 a bis e, 2 g, 3 a, 3 b, 4 a, 4 b, 4 d, 5 a, 6 a und 6 b nicht nur offensichtlich, sondern wird auch von der Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel gezogen, so dass es dazu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind bei allen angegriffenen Tintenpatronen aber auch die Merkmale 2 f, 4 c und 5 b.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach Merkmal 2 f weist der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter einen ersten Eingriffsabschnitt \u201ein the form of a claw-like projection\u201c auf. Der hakenf\u00f6rmige Vorsprung dient dazu, in eine entsprechende Ausnehmung (Arretierabschnitt) des Halters einzugreifen. Dadurch wird der Tintenbeh\u00e4lter auf dieser Seite gehalten. Der Klagepatentschrift zufolge wird hierdurch auch eine F\u00fchrung und genaue Anordnung des Tintenbeh\u00e4lters beim Einsetzen in den Halter erm\u00f6glicht (vgl. K3a S. 32, Z. 13 ff. u. S. 33, Z. 30 ff.). Eine (hakenartige) Abwinkelung am Ende des Vorsprungs vorzusehen, ist zur Erf\u00fcllung dieser Funktion ersichtlich nicht notwendig und wird vom Fachmann bereits mit Blick auf die dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele, die nur einen geradlinigen Vorsprung offenbaren, nicht in den Anspruch hineingelesen werden. Vielmehr ist ihm klar, dass der Vorsprung nur deshalb als hakenf\u00f6rmig (\u201eclaw-like\u201c) beschrieben wird, weil er sich \u2013 wie aus Figur 14 der Klagepatentschrift ersichtlich \u2013 (recht-)winkelig (\u201ewie ein Haken\u201c) aus der vertikalen Ebene der Patronenseitenwand erstrecken muss, um seiner Funktion gerecht zu werden. Solange der sich aus dieser Ebene erstreckende Vorsprung seine Haltefunktion noch erf\u00fcllt, ist es aus technischer Sicht ohne Belang, ob durch eine unterseitige Abschr\u00e4gung des Vorsprungs \u2013 wie in Figur 14 der Klagepatentschrift gezeigt \u2013 das Einf\u00fchren in den Arretierabschnitt des Halters oder durch eine oberseitige Abschr\u00e4gung des Vorsprungs \u2013 wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 das Herausnehmen aus diesem Abschnitt erleichtert wird. Da der Eingriffsabschnitt bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen sich rechtwinkelig aus der Ebene der Patronenseitenwand erstreckenden Abschnitt aufweist, der in das entsprechende Eingriffsloch am Halter eingreift und nach der Montage des Tintenbeh\u00e4lters ein Abweichen desselben verhindert, ist Merkmal 2 f wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch Merkmal 4 c, wonach an dem St\u00fctzelement ein zweiter Eingriffsabschnitt \u201ein the form of a latching claw\u201c vorgesehen ist, ist wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die Funktion des zweiten Eingriffsabschnittes wird in der Klagepatentschrift dahingehend beschrieben, dass der Sperrhaken des Sperrhebels bei der Montage des Tintenbeh\u00e4lters in Eingriff gelangt mit dem Sperrhaken-Eingriffsloch des Halters, wodurch der Tintenbeh\u00e4lter in seiner Position gehalten wird (Anlage K3a S. 34, Z. 20 ff.). Anhand der als Anlage K6 vorgelegten Abbildungen und der als Anlage K7 zu den Akten gereichten Muster ist deutlich zu erkennen, dass s\u00e4mtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsformen an ihrem Sperrhebel eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rastnase im Sinne von Merkmal 4 c aufweisen, die bei einem Herunterdr\u00fccken des Tintenbeh\u00e4lters in den Halter in ein entsprechendes Eingriffsloch am Halter einzurasten vermag.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch von Merkmal 5 b wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dieses Merkmal verlangt, dass der Sperrhebel \u00fcber eine Elastizit\u00e4t verf\u00fcgt, so dass er \u2013 in Zusammenwirken mit der Sperrhebelf\u00fchrung des Halters \u2013 die Tintenpatrone nicht nur st\u00fctzt, sondern auch anhebt, wenn die Rastnase au\u00dfer Eingriff gebracht worden ist. Das ist deshalb m\u00f6glich, weil sich der Sperrhebel (auch) in diagonaler \u2013 nicht rein vertikaler \u2013 Richtung nach oben erstreckt, so dass er aufgrund des vorgespannten Zustandes der Sperrhebel bestrebt ist, entlang der Sperrhebelf\u00fchrung nach oben zu gleiten.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsformen weisen seitlich am Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter einen elastischen Sperrhebel auf, der sich nicht nur vertikal, sondern auch diagonal nach oben erstreckt (vgl. Anlagen K 6 und 7). Alle Sperrhebel lassen sich \u2013 in unterschiedlich starkem Ma\u00dfe \u2013 elastisch zu dem Tintenbeh\u00e4lter hin und von diesem weg bewegen, wobei Druck auf den Sperrhebel ausge\u00fcbt werden muss, um diesen an den Tintenbeh\u00e4lter heranzuf\u00fchren. Ist dem aber so, steht auch fest, dass (im entriegelten Zustand) aufgrund der Vorspannung des Sperrhebels die soeben angesprochene nach oben gerichtete Kraftkomponente entlang der Sperrhebelf\u00fchrung wirkt. Hiervon konnte sich die Kammer anhand des als Anlage K 13 zur Akte gereichten Musters \u00fcberzeugen, da die im Halter befindliche Tintenpatrone bei leichter Druckbeaufschlagung im Halter \u201enachfedert\u201c, solange die Rastnase au\u00dfer Eingriff ist. Daraus folgt zugleich, dass die Elastizit\u00e4t des Sperrhebels und die durch sie aufgebaute Vorspannung zumindest einen miturs\u00e4chlichen Beitrag zum seitlichen Anheben des Patronenk\u00f6rpers leisten.<\/p>\n<p>Die damit festgestellte Miturs\u00e4chlichkeit ist f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 5 a ausreichend. Der technischen Lehre des Klagepatents ist nicht zu entnehmen, dass das Anheben der Patrone ausschlie\u00dflich durch die Elastizit\u00e4t des Sperrhebels bewirkt werden muss. Im Gegenteil ist in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel ausdr\u00fccklich vorgesehen, weitere Mittel wie eine Anhebefeder einzusetzen, um ein Anheben des Patronenk\u00f6rpers zu erreichen (Anlage K 3a S. S. 36, Z. 6 ff., Figur 18). Setzt man solche zus\u00e4tzlichen Mittel ein, steht f\u00fcr den Fachmann au\u00dfer Frage, dass das Anheben nicht mehr allein durch die Elastizit\u00e4t des Sperrhebels gew\u00e4hrleistet werden muss, sondern es ausreicht, dass beide Mittel im Zusammenwirken zum Anheben beitragen. Dabei ist es dann auch ersichtlich in das Belieben des Fachmanns gestellt, welchen Anteil er dem zus\u00e4tzlichen Mittel (z.B. Anhebefeder) und welchen Anteil er der Elastizit\u00e4t des Sperrhebels beimessen will. Entscheidend ist nur, dass die Kraft im Ergebnis ausreicht, den Patronenk\u00f6rper anzuheben. Vor diesem Hintergrund kann die Kl\u00e4gerin gegen die Merkmalsverwirklichung nicht mit Erfolg einwenden, ohne die Anhebekraft des in dem Halter angeordneten (elastischen) O-Rings und des dochtartigen Elementes im Tintenaustrittsstutzen komme es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberhaupt nicht zu einem Anheben des Patronenk\u00f6rpers.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Kl\u00e4gerin zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), steht der Beklagten grunds\u00e4tzlich aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Hilfsantrag zu Ziffer 2. ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Antrag ist, worauf die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.11.2009 hingewiesen hat, bereits nicht hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da es an einer Angabe dazu fehlt, \u00fcber welchen Betrag hinaus die Kl\u00e4gerin das Nichtbestehen einer Schadensersatzverpflichtung festgestellt haben m\u00f6chte. Diese Angabe ist der Kl\u00e4gerin im Rahmen einer negativen Feststellungsklage ebenso zuzumuten wie umgekehrt auch der Gl\u00e4ubiger einer Schadensersatzforderung deren H\u00f6he im Rahmen seiner Leistungsklage beziffern m\u00fcsste. Eine solche Bezifferung ist auch dann zu verlangen, wenn und soweit das Gericht einen ersetzt verlangten Schaden nach \u00a7 287 Abs. 1 ZPO sch\u00e4tzen muss. Denn anders als etwa im Rahmen des Anspruchs auf Schmerzensgeld, dessen H\u00f6he bereits materiell-rechtlich in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, dient \u00a7 287 Abs. 1 ZPO dem Gesch\u00e4digten lediglich zur Verfahrenserleichterung. Der Kl\u00e4gerin war es im vorliegenden Fall \u2013 insbesondere nachdem sie eine Gewinnberechnung bereits vorgelegt hat \u2013 ohne weiteres zumutbar, sich auf einen Schadensersatzbetrag festzulegen, \u00fcber den hinaus sie das Nichtbestehen einer Schadensersatzverpflichtung festgestellt wissen will. Die von der Kl\u00e4gerin gemachten Angaben sind im \u00dcbrigen auch nicht ausreichend, um auf ihrer Grundlage einen gesicherten Mindestschadensersatzbetrag ermitteln zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen steht der Kl\u00e4gerin aber auch kein berechtigtes Interesse im Hinblick auf die gerichtliche Feststellung der konkreten H\u00f6he des geschuldeten Schadensersatzes zu (\u00a7 256 ZPO). Denn es ist zun\u00e4chst Sache der Beklagten, den Schadensersatz zu beziffern. Dies hat die Beklagte hingegen bislang \u2013 mangels ausreichender Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch die Kl\u00e4gerin \u2013 nicht abschlie\u00dfend getan. Zwar hat sie mit Schreiben vom 03.01.2008 (Anlage K 1) eine Schadensersatzforderung in H\u00f6he von gerundet 7.300.000,00 \u20ac netto erhoben, zugleich hat sie aber um Erl\u00e4uterung der gewinnmindernden Positionen gebeten und klargestellt, dass sie aufgrund der bestehenden Unklarheiten \u201ezun\u00e4chst einmal bis auf weiteres von dem oben angegebenen Nettoumsatz\u201c ausgehe. Bereits aus dieser Formulierung wird deutlich, dass sie von der Kl\u00e4gerin nicht abschlie\u00dfend die Zahlung von 7.300.000,00 \u20ac verlangt hat. Best\u00e4tigt wird dies dadurch, dass es am Ende des Schreibens hei\u00dft, \u201eder Stellungnahme zum geltend gemachten Schadensersatz\u201c werde bis zum 16.01.2008 entgegengesehen. Damit war hinreichend erkennbar, dass eine endg\u00fcltige Bezifferung der Schadensersatzforderung von den Ausk\u00fcnften der Kl\u00e4gerin abh\u00e4ngig gemacht werden sollte. Auch dass die Beklagte auf das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 31.01.2008 (Anlage K 4), in dem diese um Mitteilung bat, ob die Beklagte \u201eauf dem bislang geltend gemachten Schadensersatz in H\u00f6he von gerundet EUR 7.300.000,00\u201c beharre, zun\u00e4chst nicht reagierte, rechtfertigt nicht die Annahme eines Feststellungsinteresses. Denn sp\u00e4testens durch das Schreiben vom 30.05.2008 (Anlage K 5 \/ K 10), in dem die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 15.03.2008 und das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 31.01.2008 um \u201eKlarstellung diverser Positionen\u201c bat, ohne die Frage des Schadensersatzes auch nur zu erw\u00e4hnen, wurde deutlich, dass die Beklagte noch keine bezifferte Forderung gegen die Kl\u00e4gerin geltend machen wollte. Dies wird auch durch den letzten Satz des Schreibens best\u00e4tigt, in dem es hei\u00dft: \u201eWir sehen somit zun\u00e4chst einmal Ihren weiteren Erl\u00e4uterungen und Nachweisen entgegen.\u201c Nachdem sich die Beklagte somit einer Schadensersatzforderung in H\u00f6he von 7.300.000,00 \u20ac nicht abschlie\u00dfend ber\u00fchmt hat, war sie auch nicht verpflichtet, entsprechend der Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 01.07.2008 (Anlage K 6) und 11.08.2008 (Anlage K 7) auf eine solche Schadensersatzforderung zu verzichten. Vielmehr fehlt es von vornherein an einer rechtlich verbindlichen Geltendmachung eines abschlie\u00dfend bezifferten Schadensersatzanspruches durch die Beklagte, so dass ein diesbez\u00fcgliches negatives Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin abzulehnen ist.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin sich auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen ihr und der hiesigen Streitverk\u00fcndeten vor dem LG Arnsberg beruft, ist dies bereits vom Ansatz her nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begr\u00fcnden. Denn die Frage der wirksamen Aufrechnung mit einem Gegenanspruch der hiesigen Kl\u00e4gerin wegen einer etwaigen Patentverletzung ist in dem dortigen Rechtsstreit zu pr\u00fcfen und zu entscheiden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Klageantrag zu Ziffer 3. ist zwar zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die Abmahnkosten in H\u00f6he von 23.240,22 \u20ac wurden zu Recht gezahlt, da der Beklagten ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Kl\u00e4gerin wegen Patentverletzung zustand (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Gegen die H\u00f6he des angesetzten Streitwertes zur Berechnung der Abmahnkosten bestehen keine Bedenken. Eine R\u00fcckerstattung kommt vor diesem Hintergrund unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 Satz 1 u. 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 7.300.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01291 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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