{"id":3273,"date":"2009-06-30T17:00:40","date_gmt":"2009-06-30T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3273"},"modified":"2016-06-26T16:59:25","modified_gmt":"2016-06-26T16:59:25","slug":"4a-o-20608-kuenstliches-kniegelenk-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3273","title":{"rendered":"4a O 206\/08 &#8211; K\u00fcnstliches Kniegelenk II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01190<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Juni 2009, Az. 4a O 206\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5933\">2 U 95\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 42 02 xxx C1 (Klagepatent) auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 31.01.1992 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 11.12.1991 von den Herren A, B und C angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17.06.1993 ver\u00f6ffentlicht. Am 01.08.2000 wurde als alleinige Inhaberin des Klagepatents die Kl\u00e4gerin, damals noch firmierend unter D GmbH, im Patentregister eingetragen. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein k\u00fcnstliches Gelenk. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. K\u00fcnstliches Gelenk, insbesondere Endoprothese f\u00fcr das menschliche Kniegelenk, bestehend aus mindestens zwei zueinander sich bewegenden Gelenkteilen (1, 2; 8, 9), einem Gelenkkopf und einer Gelenkpfanne mit toroidf\u00f6rmigen Gelenkfl\u00e4chen (4, 5; 11, 12), die in zueinander senkrechten Ebenen \u2013 einer L\u00e4ngsebene und einer Querebene \u2013 unterschiedliche kreisf\u00f6rmige Schnittkonturen aufweisende Funktionsfl\u00e4chen besitzen, wobei die Kr\u00fcmmungsverh\u00e4ltnisse der Funktionsfl\u00e4chen in jeder der Ebenen entweder konvex-konvex, konvex-konkav oder konkav-konkav sind, und die Gelenkgeometrie der Funktionsfl\u00e4chen zueinander in jeder der beiden Ebenen durch eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen (dimere Gelenkkette) bestimmt ist, die durch die Rotationszentren (M1, M2, M11, M22; M8, M9, M81, M91) der Funktionsfl\u00e4chen mit den Radien R1, R2, R11, R22; R8, R9, R81, R91 der jeweils zugeh\u00f6rigen Schnittkonturen laufen.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3, 5, 6, 8 und 9 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K10) verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 6 und 7 zeigen jeweils einen Schnitt in der L\u00e4ngsebene (Figur 6) beziehungsweise Querebene (Figur 7) durch ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Gelenk. Die Anordnung eines rechten menschlichen Knies im L\u00e4ngsschnitt ist in Figur 5 abgebildet.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt Knieprothesen in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eE\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einem femoralen Gelenkteil mit zwei Gelenkk\u00f6pfen und einem tibialen Gelenkteil mit zwei Gelenkfl\u00e4chen. Die Gelenkk\u00f6pfe des femoralen Gelenkteils und die beiden tibialen Gelenkfl\u00e4chen sind gekr\u00fcmmt. Sowohl im Frontalschnitt als auch im Sagittalschnitt dieser Fl\u00e4chen ergeben sich jeweils Schnittkonturen der Fl\u00e4chen, die aus Kreissegmenten mit verschiedenen Radien zusammengesetzt sind. Die folgenden Abbildungen zeigen eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform und verschiedene Perspektiv- und Schnittansichten der einzelnen Gelenkteile, die von der Beklagten angefertigt und beschriftet wurden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Klagepatentanspruch schlie\u00dfe nicht aus, dass jedes Gelenkteil mehrere verschiedene toroidf\u00f6rmige Gelenkfl\u00e4chen und \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 in einer Ebene verschiedene Funktionsfl\u00e4chen aufweise. Denn eine Funktionsfl\u00e4che sei lediglich auf den Bereich um den jeweiligen Kontaktpunkt zwischen zwei Gelenkteilen beschr\u00e4nkt. Es gen\u00fcge, dass jede einzelne Funktionsfl\u00e4che eine kreisf\u00f6rmige Schnittkontur habe und dadurch die jeweilige Gelenkfl\u00e4che toroidf\u00f6rmig gestaltet sei. Damit grenze sich das Klagepatent von den aus dem Stand der Technik bekannten sph\u00e4rischen Fl\u00e4chen ab, ohne dass ein streng mathematischer Torus gemeint sei. Durch jede einzelne Funktionsfl\u00e4che werde auch ein Rotationszentrum definiert, so dass bei sich kontaktierenden Gelenkteilen immer eine eindeutige Gelenkkette mit genau zwei Rotationszentren bestehe. Abgesehen davon werde die Lehre des Klagepatentanspruchs jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Gelenkfl\u00e4chen, die so gestaltet seien wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, w\u00fcrden die Aufgabe des Klagepatents, die Bewegungsfreiheit auf eine Gelenkebene zu reduzieren unter Beibehaltung der mechanischen Stabilit\u00e4t, ebenso l\u00f6sen wie Gelenkfl\u00e4chen im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>A. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\n1. k\u00fcnstliche Gelenke, insbesondere Endoprothesen f\u00fcr das menschliche Kniegelenk,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn die k\u00fcnstlichen Gelenke aus mindestens zwei zueinander sich bewegenden Gelenkteilen, einem Gelenkkopf und einer Gelenkpfanne bestehen, mit toroidf\u00f6rmigen Gelenkfl\u00e4chen, die in zueinander senkrechten Ebenen \u2013 einer L\u00e4ngsebene und einer Querebene \u2013 unterschiedliche kreisf\u00f6rmige Schnittkonturen aufweisende Funktionsfl\u00e4chen besitzen, wobei die Kr\u00fcmmungsverh\u00e4ltnisse der Funktionsfl\u00e4chen in jeder der Ebenen entweder konvex-konvex, konvex-konkav oder konkav-konkav sind, und die Gelenkgeometrie der Funktionsfl\u00e4chen zueinander in jeder der beiden Ebenen durch eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen (dimere Gelenkkette) bestimmt ist, die durch die Rotationszentren der Funktionsfl\u00e4chen mit den Radien der jeweils zugeh\u00f6rigen Schnittkonturen verlaufen;<br \/>\nhilfsweise<br \/>\n2. k\u00fcnstliche Gelenke, insbesondere Endoprothesen f\u00fcr das menschliche Kniegelenk,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn die k\u00fcnstlichen Gelenke aus mindestens zwei zueinander sich bewegenden Gelenkteilen, einem Gelenkkopf und einer Gelenkpfanne bestehen, mit jeweils einer oder mehreren toroidf\u00f6rmigen Gelenkfl\u00e4chen, die in zueinander senkrechten Ebenen \u2013 einer L\u00e4ngsebene und einer Querebene \u2013 unterschiedliche kreisf\u00f6rmige Schnittkonturen aufweisende eine oder mehrere Funktionsfl\u00e4chen besitzen, wobei die Kr\u00fcmmungsverh\u00e4ltnisse der Funktionsfl\u00e4chen in jeder der Ebenen entweder konvex-konvex, konvex-konkav oder konkav-konkav sind, und die Gelenkgeometrie der Funktionsfl\u00e4chen zueinander in jeder der beiden Ebenen durch eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen (dimere Gelenkkette) bestimmt ist, die durch die Rotationszentren der Funktionsfl\u00e4chen mit den Radien der jeweils zugeh\u00f6rigen Schnittkonturen verlaufen;<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu 1.-2. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A I. bezeichneten und seit dem 01.08.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe,<br \/>\n1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nim Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>III. die vorstehend zu A I. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<br \/>\nzur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 42 02 xxx C1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und<br \/>\nendg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>B festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A I. bezeichneten und seit dem 01.08.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>C die Beklagte zu verurteilen, die seit dem 01.08.2000 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankb\u00fcrgschaft ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht verletzt. Unter dem Begriff \u201etoroidf\u00f6rmig\u201c sei die Form eines Torus zu verstehen. Die Gelenkfl\u00e4chen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien jedoch nicht toroidf\u00f6rmig gestaltet. Es handele sich vielmehr um komplexe Kurven, weil die Funktionsfl\u00e4chen in jeder einzelnen Ebene unterschiedliche Radien aufwiesen. Dementsprechend habe jedes Gelenk zu jedem Abschnitt der verschiedenen Funktionsfl\u00e4chen verschiedene Rotationszentren mit verschiedenen Gelenkachsen und damit auch verschiedene Gelenkketten. Der Klagepatentanspruch sehe hingegen nur eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen vor.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein k\u00fcnstliches Gelenk, insbesondere eine Endoprothesse f\u00fcr das menschliche Kniegelenk. In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass aus der deutschen Patentanmeldung 39 08 958.4 bereits ein k\u00fcnstliches Gelenk bekannt ist, bestehend aus mindestens zwei Gelenkteilen mit zueinander sich bewegenden sph\u00e4rischen Funktionsfl\u00e4chen. Dabei weisen die Funktionsfl\u00e4chen eine kreisf\u00f6rmige Schnittkontur auf und ihre Kr\u00fcmmungsverh\u00e4ltnisse zueinander sind konvex-konvex, konvex-konkav oder konkav-konkav. Die Gelenkgeometrie wird durch eine dimere Gelenkkette, also eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen, bestimmt, die durch die Rotationszentren der Funktionsfl\u00e4chen verlaufen. Da die Gelenkfl\u00e4chen kugelf\u00f6rmig ausgebildet sind, ist eine Gelenkbewegung laut Klagepatentschrift mit f\u00fcnf Freiheitsgraden m\u00f6glich. An diesem k\u00fcnstlichen Gelenk wird in der Klagepatentschrift als nachteilig angesehen, dass es nicht geeignet sei, die speziellen Gelenkfunktionen des menschlichen Kniegelenks exakt nachzubilden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, ein k\u00fcnstliches Gelenk zu schaffen, das eine Bewegungsfreiheit nur in einer Gelenkebene besitzt und das gleichzeitig eine hohe mechanische Stabilit\u00e4t mit einer gro\u00dfen Variationsbreite zur Anpassung an individuelle Gegebenheiten aufweist. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>K\u00fcnstliches Gelenk, insbesondere Endoprothese f\u00fcr das menschliche Kniegelenk, bestehend aus<br \/>\n1. mindestens zwei zueinander sich bewegenden Gelenkteilen (1, 2; 8, 9), einem Gelenkkopf und einer Gelenkpfanne<br \/>\n2. mit toroidf\u00f6rmigen Gelenkfl\u00e4chen (4, 5; 11, 12),<br \/>\n2.1 die in zueinander senkrechten Ebenen \u2013 einer L\u00e4ngsebene und einer Querebene \u2013 unterschiedliche kreisf\u00f6rmige Schnittkonturen aufweisende Funktionsfl\u00e4chen besitzen,<br \/>\n2.2 wobei die Kr\u00fcmmungsverh\u00e4ltnisse der Funktionsfl\u00e4chen in jeder der Ebenen entweder<br \/>\n2.2.1 konvex-konvex,<br \/>\n2.2.2 konvex-konkav oder<br \/>\n2.2.3 konkav-konkav sind,<br \/>\n2.3 und die Gelenkgeometrie der Funktionsfl\u00e4chen zueinander in jeder der beiden Ebenen durch eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen (dimere Gelenkkette) bestimmt ist,<br \/>\n2.4 die durch die Rotationszentren (M1, M2, M11, M22; M8, M9, M81, M91) der Funktionsfl\u00e4chen mit den Radien R1, R2, R11, R22; R8, R9, R81, R91 der jeweils zugeh\u00f6rigen Schnittkonturen laufen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist streitig, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 2, 2.1 und 2.3 der vorstehenden Merkmalsgliederung verwirklicht. In dieser Hinsicht bedarf der Klagepatentanspruch der Auslegung. Vor dem Hintergrund des Auslegungsergebnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Sie weist keine toroidf\u00f6rmigen Gelenkfl\u00e4chen auf, die in zueinander senkrechten Ebenen unterschiedliche kreisf\u00f6rmige Schnittkonturen aufweisende Funktionsfl\u00e4chen besitzen. (Merkmal 2 und 2.1). Infolgedessen wird bei dem beanstandeten Kniegelenk die Gelenkgeometrie der Funktionsfl\u00e4chen zueinander auch nicht in jeder der beiden Ebenen durch eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen bestimmt (Merkmal 2.3).<\/p>\n<p>1. Die Auslegung des Klagepatentanspruchs hat vom Wortlaut des Klagepatentanspruchs auszugehen, wobei gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG die Beschreibung und die Zeichnungen der Klagepatentschrift zur Auslegung heranzuziehen sind. Wie aus dem Protokoll \u00fcber die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc \u2013 dessen Grunds\u00e4tze entsprechend auch f\u00fcr die Auslegung deutscher Patente gelten &#8211; hervorgeht, dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Ma\u00dfgeblich ist dabei die Sicht des Durchschnittsfachmanns (BGHZ 105, 1 (11) \u2013 Ionenanlyse).<\/p>\n<p>a) Das k\u00fcnstliche Gelenk nach dem Klagepatentanspruch 1 besteht aus mindestens zwei Gelenkteilen, einem Gelenkkopf und einer Gelenkpfanne. Die Gelenkteile besitzen jeweils toroidf\u00f6rmige Gelenkfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>aa) Bei einem Gelenk handelt es sich um die bewegliche Verbindung zwischen mindestens zwei Bauteilen, in dem hier ma\u00dfgeblichen Bereich der Anatomie zwischen zwei oder mehr Knochen. Daher wird der Fachmann ausgehend vom Wortlaut, aber auch unter funktionalen Gesichtspunkten unter einer Gelenkfl\u00e4che jedenfalls die Fl\u00e4che eines Gelenkteils (Gelenkkopf oder Gelenkpfanne) verstehen, die bei einer Bewegung des Gelenks mit der Gelenkfl\u00e4che eines anderen Gelenkteils in Kontakt kommen kann. Damit beschreibt die Gelenkfl\u00e4che genau die Fl\u00e4che eines Gelenkteils, \u00fcber die die bewegliche Verbindung zwischen den beiden Gelenkteilen erfolgt, mithin das Gelenk seine Funktion erf\u00fcllt. Die Fl\u00e4che, entlang der die Bewegung zwischen den Gelenkteilen abl\u00e4uft, stellt die Gelenkfl\u00e4che des jeweiligen Gelenkteils dar. Aus der Pluralform \u201eGelenkfl\u00e4chen\u201c im Wortlaut des Klagepatentanspruchs folgt nicht, dass ein Gelenkteil verschiedene Gelenkfl\u00e4chen aufweisen kann. Sie ist vielmehr allein dem Umstand geschuldet, dass im Merkmal 1 und 2 mehrere Gelenkteile zugleich beschrieben werden. Im \u00dcbrigen ergibt sich dieses Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eGelenkfl\u00e4che\u201c auch aus der Beschreibung des Klagepatents. Demnach ersetzen die jeweils toroidf\u00f6rmigen Gelenkfl\u00e4chen \u201edie Gelenkbahnen des menschlichen Kniegelenks\u201c (Sp. 1 Z. 62-67; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 10). Das Klagepatent geht demnach von der Betrachtung der gesamten (toroidf\u00f6rmig gestalteten) Gelenkbahn aus, und nicht nur \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 von einzelnen Abschnitten oder Kontaktpunkten. Dementsprechend weisen auch die in den Figuren der Klagepatentschrift dargestellten Gelenkteile jeweils nur eine Gelenkfl\u00e4che auf (beispielsweise Sp. 4 Z. 2-4 zur Figur 1 und 6; Sp. 5 Z. 13-18 zur Figur 3 und 8; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K1).<\/p>\n<p>bb) Die Gelenkfl\u00e4chen sind nach der Lehre des Klagepatentanspruchs toroidf\u00f6rmig. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin gen\u00fcgt es nicht, dass die Gelenkfl\u00e4chen lediglich aus jeweils toroidf\u00f6rmigen Abschnitten bestehen. Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs muss die gesamte Gelenkfl\u00e4che toroidf\u00f6rmig sein. Der Begriff \u201etoroidf\u00f6rmig\u201c ist dabei als \u201ein der Form eines Torus\u201c zu verstehen. Ein Torus im herk\u00f6mmlichen geometrischen Sinne ist ein Gebilde, das dadurch entsteht, dass ein Kreis entlang einer weiteren Kreisbahn verschoben wird. Es versteht sich von selbst, dass eine Gelenkfl\u00e4che nicht als vollst\u00e4ndiger Torus ausgebildet sein kann. Allerdings muss die gesamte Gelenkfl\u00e4che zumindest ein Segment aus der Oberfl\u00e4che eines Torus darstellen. Die weiteren Anweisungen des Klagepatentanspruchs und die Beschreibung des Klagepatents zeigen, dass \u201etoroidf\u00f6rmiger\u201c nach der Lehre des Klagepatentanspruchs die Form eines Torus in dem soeben definierten herk\u00f6mmlichen geometrischen Sinne meint und infolgedessen die Gelenkfl\u00e4chen die Form eines (Segments eines) solchen Torus aufweisen sollen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, der Begriff \u201etoroidf\u00f6rmiger K\u00f6rper\u201c sei nicht streng mathematisch zu verstehen. Abgesehen davon umfasse der Begriff des Torus auch elliptische Formen, insbesondere Ellipsoide, wie sie in dem Aufsatz \u201eGeometrie der Facies articularis superior tibiae und Drehbewegung des Knies\u201c von Peretti et al. (Anlage K 17a) dargestellt sind, oder sich verj\u00fcngende oder gar sternartige Formen, wie sie in dem Lehrbuch \u201eR\u00e4umliche Kurven und Fl\u00e4chen in ph\u00e4nomenologischer Behandlung\u201c von Kroll (Anlag K 18) abgebildet sind. Daher sei es ausreichend, dass die Fl\u00e4chensegmente im Gegensatz zu sph\u00e4risch gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen in unterschiedliche Richtungen verschieden stark gekr\u00fcmmt seien und lediglich einem Segment eines Torus \u00e4hneln. Diese Ansicht greift nicht durch. Mit Blick auf die weiteren Anweisungen des Klagepatentanspruchs und die Beschreibung des Klagepatents wird deutlich, dass der Begriff \u201etoroidf\u00f6rmig\u201c im strengen geometrischen Sinne zu verstehen ist. Der Fachmann erh\u00e4lt weder aus dem Klagepatentanspruch, noch aus der Beschreibung des Klagepatents einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, eine Gelenkfl\u00e4che in beliebig viele Abschnitte zu unterteilen, die jeweils unterschiedlich gekr\u00fcmmt sein k\u00f6nnen. Vor allem gibt es keinen Hinweis darauf, dass sich das Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201etoroidf\u00f6rmig\u201c an der Form des menschlichen Knies orientieren sollte. Daher ist weder der Verweis auf das in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte Modell eines Kniegelenks beachtlich, noch die geometrischen Ann\u00e4herungen an die Form des menschlichen Knies, wie sie in dem Aufsatz \u201eGeometrie der Facies articularis superior tibiae und Drehbewegung des Knies\u201c von Peretti et al. (Anlage K 17a) beschrieben werden. Denn die Beschreibung des Klagepatents erkl\u00e4rt ausdr\u00fccklich, dass die Gelenkbahnen des menschlichen Kniegelenks durch jeweils toroidf\u00f6rmige Fl\u00e4chen ersetzt werden k\u00f6nnen (Sp. 1 Z. 62-67). Das Klagepatent geht also selbst nicht davon aus, dass die komplexe Form der Gelenkbahnen eines menschlichen Kniegelenks als toroidf\u00f6rmig anzusehen ist. Mit der Form eines Torus h\u00e4tte eine solche beliebige Gestaltung nicht ann\u00e4hernd mehr etwas zu tun. Der Begriff \u201etoroidf\u00f6rmig\u201c w\u00fcrde damit der Beliebigkeit preisgegeben.<\/p>\n<p>b) Die Gelenkfl\u00e4chen sollen nach der Lehre des Klagepatentanspruchs weiterhin in zueinander senkrechten Ebenen, einer L\u00e4ngsebene und einer Querebene, unterschiedliche kreisf\u00f6rmige Schnittkonturen aufweisende Funktionsfl\u00e4chen besitzen (Merkmal 2.1). Daraus folgt, dass die Gelenkfl\u00e4che eines jeden Gelenkteils zwei Funktionsfl\u00e4chen aufweisen soll, n\u00e4mlich eine in der L\u00e4ngsebene und eine in der Querebene. Die Auffassung der Kl\u00e4gerin, mit den Funktionsfl\u00e4chen seien lediglich die engeren Bereiche um den Kontaktpunkt der beiden Gelenkteile gemeint, findet im Klagepatentanspruch und in der Beschreibung des Klagepatents keine St\u00fctze.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch sieht vor, dass die Funktionsfl\u00e4chen bestimmte Eigenschaften aufweisen m\u00fcssen. Aus diesen l\u00e4sst sich ableiten, dass f\u00fcr eine Funktionsfl\u00e4che die Oberfl\u00e4che der Gelenkfl\u00e4che in eine Bewegungsrichtung des Gelenks \u2013 l\u00e4ngs beziehungsweise quer \u2013 zu betrachten ist. Bereits dies spricht daf\u00fcr, dass eine Gelenkfl\u00e4che in jede Bewegungsrichtung nur eine Funktionsfl\u00e4che aufweist.<\/p>\n<p>aa) Die Funktionsfl\u00e4chen haben eine bestimmte Form, die jeweils durch ihre Schnittkontur beschrieben wird. Die Schnittkontur der Funktionsfl\u00e4che ergibt sich dabei aus einem Schnitt entlang der Ebene l\u00e4ngs (beziehungsweise quer) durch eine Gelenkfl\u00e4che. Das Klagepatent betrachtet dabei einen Schnitt durch das gesamte Gelenkteil. Dies korrespondiert mit der durch die toroidf\u00f6rmigen Gelenkfl\u00e4chen verbundenen Wirkung, dass sich eine Bewegungsfreiheit nur in einer der Ebenen, vorzugsweise in der L\u00e4ngsebene ergibt, wohingegen in der dazu senkrechten Querebene eine eingeschr\u00e4nkte Bewegungsfreiheit vorhanden ist (Sp. 1 Z. 57-62). Mit diesen beiden Ebenen werden genau die Ebenen angesprochen, \u00fcber die nach dem Klagepatentanspruch die f\u00fcr die Funktionsfl\u00e4chen ma\u00dfgeblichen Schnittkonturen definiert werden. Dabei liegt dem Klagepatent die Vorstellung zugrunde, dass jede Ebene nur eine Schnittkontur aufweist. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff der \u201eSchnittkontur\u201c, der sich auf die durch eine Schnittebene in L\u00e4ngs- oder Querrichtung erzeugte Kontur der Gelenkfl\u00e4che bezieht. Dar\u00fcberhinaus soll die sich in jeder Ebene ergebende Schnittkontur kreisf\u00f6rmig sein. Da die Gelenkfl\u00e4chen nach dem Merkmal 2.1 in zueinander senkrechten Ebenen unterschiedliche kreisf\u00f6rmige Schnittkonturen aufweisende Funktionsfl\u00e4chen besitzen sollen, folgt daraus zwangsl\u00e4ufig, dass sich die kreisf\u00f6rmigen Schnittkonturen der beiden Funktionsfl\u00e4chen lediglich hinsichtlich ihres Radius unterscheiden.<\/p>\n<p>bb) Das Erfordernis, die Funktionsfl\u00e4che in der jeweiligen L\u00e4ngs- oder Querebene mit einer kreisf\u00f6rmigen Schnittkontur auszuf\u00fchren, kn\u00fcpft an den Begriff \u201etoroidf\u00f6rmig\u201c an. Indem die Funktionsfl\u00e4chen in beiden Ebenen eine kreisf\u00f6rmige Kontur, aber unterschiedliche Radien untereinander aufweisen, entspricht die jeweilige Gelenkfl\u00e4che genau einem Torus im geometrischen Sinne. Bei einem Schnitt durch einen Torus in L\u00e4ngs- oder Querrichtung ergeben sich Schnittkonturen, wie sie dem Verst\u00e4ndnis des Merkmals 2.1 entsprechen. Das Merkmal 2.1 w\u00e4re hingegen sinnentleert, wenn die Schnittkontur in einer Ebene in beliebig viele kreisf\u00f6rmige Abschnitte mit unterschiedlichen Radien untereinander unterteilt werden k\u00f6nnte. Dies w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass die Gelenkfl\u00e4chen nicht mehr toroidf\u00f6rmig sind, sondern eine beliebige, zum Beispiel eine elliptische Form annehmen. Insofern ist \u201etoroidf\u00f6rmig\u201c ein geometrischer Begriff, der eine h\u00f6here Genauigkeit besitzt, als andere, einen technischen Sachverhalt nur verbal umschreibende Begriffe der Allgemeinsprache.<\/p>\n<p>cc) Die Kl\u00e4gerin geht davon aus, dass eine Gelenkfl\u00e4che mehrere Funktionsfl\u00e4chen in einer Ebene mit unterschiedlichen Radien aufweisen k\u00f6nne. Die Funktionsfl\u00e4che werde dabei durch den jeweils aktuellen Kontaktpunkt der Gelenkteile und den engeren Bereich um diesen Kontaktpunkt gebildet. Abgesehen davon, dass f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis des Begriffs Funktionsfl\u00e4che keine Anhaltspunkte in der Klagepatentschrift vorhanden sind, widerspricht es auch dem Erfordernis einer kreisf\u00f6rmigen Schnittkontur. Befindet sich der Kontaktpunkt der Gelenkteile n\u00e4mlich in einem Bereich mit unterschiedlichen Kr\u00fcmmungsradien, ist die nach der Ansicht der Kl\u00e4gerin zu definierende Funktionsfl\u00e4che als Bereich um den Kontaktpunkt nicht mehr kreisf\u00f6rmig und infolgedessen die Gelenkfl\u00e4che nicht mehr toroidf\u00f6rmig.<\/p>\n<p>dd) Die hier vorgenommene Auslegung steht im Einklang mit den Erfordernissen, die an die Gelenkgeometrie der Funktionsfl\u00e4chen gestellt werden. Nach dem Merkmal 2.3 des Klagepatentanspruchs wird die Gelenkgeometrie der Funktionsfl\u00e4chen zueinander in jeder der beiden Ebenen durch eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen bestimmt. Es ist also die Gelenkkette mit den Gelenkachsen, die die Gelenkgeometrie bestimmt und nicht umgekehrt. Dabei geht der Klagepatentanspruch nach seinem Wortlaut davon aus, dass in jeder der beiden Ebenen eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen besteht. Da die Gelenkachsen jeweils durch die Rotationszentren der Funktionsfl\u00e4chen mit den Radien der jeweils zugeh\u00f6rigen Schnittkonturen verlaufen sollen, kann in jeder Ebene nur eine Funktionsfl\u00e4che mit einer kreisf\u00f6rmigen Schnittkontur mit einem einheitlichen Radius bestehen. Andernfalls wiese jedes Gelenkteil mehrere Rotationszentren und damit auch mehrere Gelenkachsen auf, was technisch m\u00f6glich, nach der Lehre des Klagepatentanspruchs jedoch nicht gewollt ist.<\/p>\n<p>Dies wird auch durch die Beschreibung des Standes der Technik in der Klagepatentschrift best\u00e4tigt. Die darin aufgef\u00fchrte Patentanmeldung DE 39 08 958.4 beschreibt ebenfalls ein k\u00fcnstliches Gelenk mit Gelenkteilen, deren Gelenkfl\u00e4chen Funktionsfl\u00e4chen mit kreisf\u00f6rmigen Schnittkonturen aufweisen (Sp. 1 Z. 8 ff). Zu deren Funktionsfl\u00e4chen wird nahezu wortgleich mit dem Klagepatentanspruch ausgef\u00fchrt, \u201edie Gelenkgeometrie ist durch eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen (dimere Gelenkkette) bestimmt, die durch die Rotationszentren der Funktionsfl\u00e4chen verlaufen\u201c (Sp. 1 Z. 16-19). Da aber die Gelenkfl\u00e4chen kugelf\u00f6rmig sind und sph\u00e4rische Funktionsfl\u00e4chen mit kreisf\u00f6rmigen Schnittkonturen aufweisen, besitzt das Gelenk genau eine Gelenkkette mit insgesamt nur zwei Gelenkachsen. Diese aus dem Stand der Technik bekannte Gestaltung \u00fcbernimmt das Klagepatent. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs soll auch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gelenk eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen aufweisen. Dann kann aber jede Gelenkfl\u00e4che in jeder Ebene auch nur eine Funktionsfl\u00e4che mit einer kreisf\u00f6rmigen Schnittkontur aufweisen.<\/p>\n<p>c) \u00dcber die Funktionsfl\u00e4chen erfolgt zugleich die Abgrenzung von den aus dem Stand der Technik bekannten k\u00fcnstlichen Gelenken. Anders als im Stand der Technik unterscheiden sich die Radien der Funktionsfl\u00e4chen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Gelenke in den beiden Ebenen. Im \u00dcbrigen ist die konstruktive Gestaltung jedoch gleich.<\/p>\n<p>aa) F\u00fcr das aus der Patentanmeldung DE 39 08 958.4 bekannte k\u00fcnstliche Gelenk ist bereits ausgef\u00fchrt worden, dass die Gelenkfl\u00e4chen der Gelenkteile Funktionsfl\u00e4chen mit kreisf\u00f6rmigen Schnittkonturen aufweisen (Sp. 1 Z. 8 ff). Allerdings besteht dieses Gelenk aus mindestens zwei Gelenkteilen mit zueinander sich bewegenden sph\u00e4rischen Funktionsfl\u00e4chen (Sp. 1 Z. 12). Die Gelenkfl\u00e4chen dieser Gelenkteile sind kugelf\u00f6rmig (Sp. 1 Z. 19). Infolgedessen haben die Schnittkonturen nicht nur in den einzelnen Ebenen, sondern auch untereinander die gleiche Kreisform. Dadurch unterscheidet sich das in der DE 39 08 958 A1 beschriebene Gelenk von der Lehre des Klagepatentanspruchs. Im \u00dcbrigen werden f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Gelenk jedoch die Formen der Gelenkfl\u00e4chen \u00fcbernommen, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt waren. Dies wird bereits daraus deutlich, dass im Klagepatentanspruch die gleiche Begrifflichkeit verwendet wird, die auch der Darstellung des Standes der Technik dient. Dies gilt f\u00fcr die kreisf\u00f6rmigen Schnittkonturen (Sp. 1 Z. 12) und \u2013 wie bereits gezeigt \u2013 f\u00fcr die Gelenkgeometrie der beiden k\u00fcnstlichen Gelenke, die ebenfalls durch eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen bestimmt wird (Sp. 1 Z. 16-21). Im Ergebnis unterscheidet sich das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gelenk von dem aus der DE 39 08 958 A1 bekannten Gelenk hinsichtlich der Gelenk- und Funktionsfl\u00e4chen lediglich dadurch, dass die Gelenkfl\u00e4chen nicht einer Kugeloberfl\u00e4che sondern einer Torusoberfl\u00e4che entstammen und daher die Radien der Schnittkonturen in den beiden Ebenen unterschiedlich sind; innerhalb einer Ebene sind sie aber in beiden Gelenkgestaltungen gleich.<\/p>\n<p>bb) Die in der Klagepatentschrift formulierte Aufgabe, ein k\u00fcnstliches Gelenk zu schaffen, das eine Bewegungsfreiheit nur in einer Gelenkebene besitzt und gleichzeitig eine hohe mechanische Stabilit\u00e4t aufweist, wird dadurch erreicht, dass die Radien der Schnittkonturen in den beiden Ebenen untereinander anders als bei den Kugelgelenken im Stand der Technik verschieden sind. Denn in Abh\u00e4ngigkeit von den jeweiligen Radien und den Kr\u00fcmmungsverh\u00e4ltnissen (konvex oder konkav) der Funktionsfl\u00e4chen k\u00f6nnen Bewegungen in die Querrichtung im Verh\u00e4ltnis zu Bewegungen in die L\u00e4ngsrichtung erschwert oder ganz unterbunden werden. Im \u00dcbrigen soll aber die einheitliche kreisf\u00f6rmige Schnittkontur in jeder einzelnen Ebene, wie sie bereits aus der DE 39 08 958 A1 bekannt war, beibehalten werden<\/p>\n<p>d) Die hier vorgenommene Auslegung findet ihre Best\u00e4tigung durch die in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele mit den zugeh\u00f6rigen Figuren 1 bis 4 und 6 bis 9. Diese beschreiben beziehungsweise zeigen jeweils Gelenkfl\u00e4chen mit nur einer Funktionsfl\u00e4che, die in der L\u00e4ngs- und in der Querebene jeweils eine einheitliche kreisf\u00f6rmige Schnittkontur mit konstantem Radius aufweist (Sp. 4 Z. 7-15, 28-35; Sp. 5 Z. 17-28; Sp. 5 Z. 36-44). Es gibt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass ein Gelenkteil mehrere Gelenkfl\u00e4chen oder eine Gelenkfl\u00e4che mit mehreren Funktionsfl\u00e4chen in einer Ebene aufweisen k\u00f6nnte. Vielmehr werden auch hier die Schnittkonturen mittels einer Ebene durch die Gelenkfl\u00e4che des gesamten Gelenkteils ermittelt und definieren dadurch eine einheitliche Funktionsfl\u00e4che, die in jeder Ebene kreisf\u00f6rmig ist. Der Einwand der Kl\u00e4gerin, es handele sich bei den Figuren nur im Prinzipskizzen, die die Gelenkfunktionen nicht wiedergeben k\u00f6nnten, greift nicht durch. Denn zumindest das Prinzip, die Gelenkfl\u00e4chen toroidf\u00f6rmig mit kreisf\u00f6rmige Schnittkonturen aufweisenden Funktionsfl\u00e4chen auszugestalten, wird durch die Figuren wiedergegeben. Ob die Kr\u00fcmmungsradien und Kreisausschnitte der Funktionsfl\u00e4chen vorteilhaft gew\u00e4hlt sind, ist unbeachtlich. Insofern verf\u00e4ngt auch nicht der Vortrag der Kl\u00e4gerin, der Nachbau zweier der Figuren in einem Plastikmodell zeige, dass die Gelenkfunktionen nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt werden. Schon gar nicht kann sich die Kl\u00e4gerin mit Blick auf die Plastikmodelle darauf berufen, dass es f\u00fcr die Bestimmung der Funktionsfl\u00e4che nur auf den jeweiligen Kontaktpunkt der Gelenkteile ankomme. Gerade daf\u00fcr bietet das Klagepatent keinen Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>2. Ausgehend von dieser Auslegung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Gelenkfl\u00e4chen der Gelenkteile sind nicht toroidf\u00f6rmig (Merkmal 2) und haben in der Quer- und der L\u00e4ngsebene auch keine unterschiedliche kreisf\u00f6rmige Schnittkonturen aufweisenden Funktionsfl\u00e4chen (Merkmal 2.1). Denn unstreitig bestehen die Gelenkfl\u00e4chen aller Gelenkteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Funktionsfl\u00e4chen, deren Schnittkonturen in jeder einzelnen Ebene aus Kreissegmenten mit unterschiedlichen Radien zusammengesetzt sind. Die Funktionsfl\u00e4che einer Gelenkfl\u00e4che ist dadurch nicht mehr kreisf\u00f6rmig und die Oberfl\u00e4che der Gelenkfl\u00e4che selbst ist nicht mehr toroidf\u00f6rmig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann dagegen nicht einwenden, dass sich den Gelenkfl\u00e4chen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils toroidf\u00f6rmige K\u00f6rper einbeschreiben lassen. Da die Gelenkfl\u00e4chen abschnittweise Fl\u00e4chen mit gleichem Kr\u00fcmmungsradius aufweisen, entsprechen diese Abschnitte den Fl\u00e4chensegmenten eines Torus. Ma\u00dfgeblich ist aber, dass die gesamte Gelenkfl\u00e4che in der L\u00e4ngs- und in der Querebene eine Funktionsfl\u00e4che besitzt, die in der jeweiligen Ebene eine einzige kreisf\u00f6rmige Schnittkontur mit konstantem Radius aufweist. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn sich wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Kr\u00fcmmungsradien der Funktionsfl\u00e4che einer Gelenkfl\u00e4che abschnittweise \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Aufgrund der Tatsache, dass die Gelenkfl\u00e4chen der jeweiligen Gelenkteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beziehungsweise deren Funktionsfl\u00e4chen in einer Ebene unterschiedliche Radien haben, wird die Gelenkgeometrie der Funktionsfl\u00e4chen zueinander auch nicht durch eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen bestimmt (Merkmal 2.3). Vielmehr bestehen mehrere Gelenkketten mit wechselnden Gelenkachsen in Abh\u00e4ngigkeit davon, in welchem Abschnitt der Gelenkfl\u00e4che sich die Gelenkteile gerade kontaktieren.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Hilfsantrag, mit dem die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln geltend macht, ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Antrag scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 15.05.2009 nicht bereits daran, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es kommt daf\u00fcr nicht darauf an, ob der Antrag die angegriffene Ausf\u00fchrungsform richtig beschreibt. Ma\u00dfgeblich ist \u2013 insbesondere f\u00fcr Unterlassungsantr\u00e4ge \u2013 eine konkrete Fassung des beantragten Verbots, damit f\u00fcr Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt. Das ist hier der Fall, weil sich der Antrag auf k\u00fcnstliche Kniegelenkte bezieht, deren Gelenkteile Gelenkfl\u00e4chen aufweisen, die Fl\u00e4chensegmente eines oder mehrerer toroidf\u00f6rmigen K\u00f6rper sind und die eine oder mehrere Funktionsfl\u00e4chen besitzen. Ob ein solches Verbot tats\u00e4chlich verlangt werden kann, ist eine Frage der Begr\u00fcndetheit.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Lehre des Klagepatentanspruchs wird auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz ist die Benutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre im Rahmen einer dreistufigen Pr\u00fcfung dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper). Ein vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrungsform kann daher nur unter drei Voraussetzungen in den Schutzbereich eines Patents einbezogen werden:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob Gelenkfl\u00e4chen, die wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in jeder einzelnen Ebene Funktionsfl\u00e4chen mit Abschnitten von Kreissegmenten mit unterschiedlichen Radien aufweisen, die gleichen patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen entfalten wie Gelenkfl\u00e4chen im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Jedenfalls ist die abweichende Ausf\u00fchrung nicht als dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Gelenk gleichwertig anzusehen. Der Sinngehalt der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung gibt dem Fachmann keinen Ankn\u00fcpfungspunkt, die abgewandelte Ausf\u00fchrung als gleichwirkend aufzufinden. Vielmehr geht die Lehre des Klagepatentanspruchs davon aus, dass die Funktionsfl\u00e4chen in jeder Ebene nur eine kreisf\u00f6rmige Schnittkontur mit entsprechend konstantem Radius aufweisen. Damit sollen gerade die kreisf\u00f6rmigen Schnittkonturen beibehalten werden, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt waren. Lediglich die Radien in den Ebenen untereinander d\u00fcrfen sich unterscheiden. In der Beschreibung des Klagepatents gibt es jedoch keinen Hinweis darauf, statt der toroidf\u00f6rmigen Oberfl\u00e4che komplexe Kurven zu verwenden. Von dem aus der US-A 3,748,662 bekannten Kniegelenk mit wulstf\u00f6rmigem Gelenkkopf hat sich das Klagepatent abgewandt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer nachgelassene Schriftsatz vom 15.06.2009 rechtfertigt keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, weil er keinen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4gerin war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01190 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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