{"id":3271,"date":"2009-10-06T17:00:30","date_gmt":"2009-10-06T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3271"},"modified":"2016-04-27T13:24:29","modified_gmt":"2016-04-27T13:24:29","slug":"4a-o-20508-abgasreinigungsanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3271","title":{"rendered":"4a O 205\/08 &#8211; Abgasreinigungsanlage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01224<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. Oktober 2009, Az. 4a O 205\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zur Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors in aufeinanderfolgenden Filtrations- und Regenerationsphasen<\/p>\n<p>herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Vorrichtung einen Auspufftopf umfasst, der nacheinander eine katalytische Reinigungsvorrichtung und einen Partikelfilter umfasst, der geeignet ist, w\u00e4hrend der Filtrationsphasen an seiner vorderen Seite Ru\u00dfpartikel aufzufangen und zu erlauben, dass die Ru\u00dfpartikel w\u00e4hrend der Regenerationsphasen verbrannt werden, um Asche zu bilden, wobei die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass der Auspufftopf Vorrichtungen zum Zugang zur vorderen Seite des Partikelfilters umfasst, welche einen ausreichenden Querschnitt haben, um eine Reinigung des Partikelfilters durch Entfernen der an der vorderen Seite des Filters aufgefangenen Asche zu erm\u00f6glichen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. September 2003 begangen haben und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 21. September 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Gerichtskosten werden der Kl\u00e4gerin zu 1\/5 und den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern zu 4\/5 auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) werden der Kl\u00e4gerin auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin werden den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern zu 4\/5 auferlegt. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Patent DE 199 59 xxx C2 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 13.12.1999 von der A, B., Frankreich, unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der FR 98 15 xx x vom 14.12.1998 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 21.06.2000 und die Erteilung des Klagepatents am 21.08.2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die Kl\u00e4gerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der in der Patentrolle eingetragenen A. Die Beklagte zu 1) hat am 11.03.2009 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVorrichtung zur Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors in aufeinanderfolgenden Filtrations- und Regenerationsphasen, der Art, die einen Auspufftopf (12) umfasst, der nacheinander eine katalytische Reinigungsvorrichtung (18) und einen Partikelfilter (20) umfasst, der geeignet ist, w\u00e4hrend der Filtrationsphasen an seiner vorderen Seite Ru\u00dfpartikel aufzufangen und zu erlauben, dass die Ru\u00dfpartikel w\u00e4hrend der Regenerationsphasen verbrannt werden, um Asche zu bilden,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>der Auspufftopf (12) Vorrichtungen zum Zugang zur vorderen Seite des Partikelfilters (20) umfasst, welche Zugangsvorrichtungen einen ausreichenden Querschnitt haben, um eine Reinigung des Partikelfilters (20) durch Entfernen der an der vorderen Seite des Filters aufgefangenen Asche zu erm\u00f6glichen.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wird die Figur 1 aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zeigt.<\/p>\n<p>Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um ein amerikanisches Unternehmen, das weltweit als Zulieferer f\u00fcr die Automobilindustrie t\u00e4tig ist. Die Beklagte zu 1) ist eine deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2), die in ihrem Entwicklungszentrum in Edenkoben (Pfalz) Abgasreinigungsanlagen mit Partikelfiltern f\u00fcr Peugeot- und Citro\u00ebn-Dieselfahrzeuge herstellt. Die Beklagte zu 3) ist als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) f\u00fcr das Europagesch\u00e4ft zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreiben \u2013 was die Beklagten hinsichtlich der Beklagten zu 3) bestreiten \u2013 in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eC\u201c sowie \u201eD\u201c eine Abgasreinigungsanlage, bestehend aus Katalysator und Partikelfilter. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K4c nachfolgendes Foto der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Akte gereicht:<\/p>\n<p>Als Anlagen K10a und K10b befinden sich au\u00dferdem Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei der Akte, die von der Internetseite der Beklagten stammen und von der Kl\u00e4gerin mit Bezugsziffern versehen wurden:<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise aufeinanderfolgende Filtrations- und Regenerationsphasen sowie Vorrichtungen zum Zugang zur vorderen Seite des Partikelfilters auf, die geeignet seien, eine Reinigung des Filters durch Entfernung der Asche zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Zur Passivlegitimation der Beklagten zu 3) behauptet die Kl\u00e4gerin, diese unterst\u00fctze die Beklagten zu 1) und 2) bei dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass auch die Beklagte zu 3) wie die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt werden soll.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Erledigung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag in der Sache entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 3) leiste lediglich allgemeine Koordinations- und Unterst\u00fctzungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr die europ\u00e4ischen Konzerngesellschaften der E-Gruppe z.B. im IT-Bereich, hinsichtlich der Infrastruktur und in der zentralen Buchhaltung. Am Vertrieb sei sie hingegen in keiner Weise beteiligt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte zu 1) ein eigenes Vorbenutzungsrecht geltend. Hierzu behauptet sie, die Konzernmutter der Kl\u00e4gerin, der franz\u00f6sische F-Konzern, habe im Jahr 1998 seine beiden Hauptlieferanten, die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1), damit betraut, den Dieselpartikelfilter zur Serienreife zu entwickeln. Sie, die Beklagte zu 1), habe F im Februar 1998 eine erste Konzeptionszeichnung mit Datum vom 17.02.1998 (Anlage B2) \u00fcbermittelt, die zun\u00e4chst noch eine Anordnung von Katalysator und Partikelfilter in unterschiedlichen Geh\u00e4usen vorsah. Der franz\u00f6sischen Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) sei sodann durch Schreiben der F vom 09.07.1998 (Anlage B1) mitgeteilt worden, dass sie f\u00fcr die Entwicklung und Herstellung der Abgasreinigungsanlage f\u00fcr den G Dieselmotor vorgemerkt sei. Unter dem 30.07.1998 und 10.08.1998 habe sie, die Beklagte zu 1), weitere Konstruktionszeichnungen (Anlage B3) an die F versandt, die nunmehr eine Anordnung von Partikelfilter und Katalysator in einem Geh\u00e4use vorgesehen h\u00e4tten. Am 12.12.1998 sei ihr, der Beklagten zu 1), und der Kl\u00e4gerin ein Memo des F-Konzerns zur Besprechung vom 26.11.1998 (Anlage B4) zugeleitet worden mit der Bitte, zur technischen Machbarkeit des vorgeschlagenen Auspufftopfes mit \u201eEinschnitt\u201c zur einfacheren Reinigung Stellung zu beziehen. Durch dieses Memo sei die angebliche Erfindung der Kl\u00e4gerin vollst\u00e4ndig offenbart worden. Sie, die Beklagte zu 1), habe sofort mit Vorbereitungshandlungen f\u00fcr die Nutzung der offenbarten angeblichen Erfindung begonnen. Im Februar 1999 habe sie dem F-Konzern eine fertige Konstruktionszeichnung (Anlage B5) vorgelegt. Am 06.06.2000 habe sie einen Liefervertrag mit F abgeschlossen, nachdem die Entwicklung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im April 2000 vollendet gewesen sei. Die ersten Auslieferungen an F seien im September 2000 erfolgt. Sie, die Beklagte zu 1), sei stets davon ausgegangen, dass die in dem Memo offenbarte Lehre von Mitarbeitern des F-Konzerns stamme. Die Kl\u00e4gerin selbst habe in einer Pressemeldung vom 22.01.2008 (Anlage B6) erkl\u00e4rt, der Dieselpartikelfilter sei von ihr zusammen mit F entwickelt worden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei ihr, der Beklagten zu 1), seitens des F-Konzerns eine Lizenz zur angeblichen Nutzung erteilt worden. Denn aus dem Memo der F zu der Besprechung vom 26.11.1998 sei hervorgegangen, dass sie, die Beklagte zu 1), die Vorrichtung sp\u00e4ter auch herstellen solle. Dabei k\u00f6nne dahinstehen, wer die angebliche Erfindung tats\u00e4chlich gemacht habe, denn seien es Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin gewesen, so sei davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin F eine stillschweigende Lizenz mit dem Recht zur Unterlizenzierung einger\u00e4umt habe. Dies ergebe sich nicht nur aus den vorgeschilderten Umst\u00e4nden, sondern auch aus der Tatsache, dass \u2013 insoweit unstreitig \u2013 F Mehrheitsgesellschafterin der Kl\u00e4gerin sei und Anteile in H\u00f6he von 70,85 % halte. Andernfalls h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin aufgrund des Memos vom 26.11.1998 einer Weitergabe von Informationen an sie, die Beklagte zu 1), umgehend widersprechen k\u00f6nnen, da ihr aus dem Verteiler h\u00e4tte bekannt sein m\u00fcssen, an wen das Memo gerichtet war.<\/p>\n<p>Zudem berufen sich die Beklagten auf Verj\u00e4hrung und Verwirkung. Hierzu behaupten sie, die Kl\u00e4gerin habe von Anfang an gewusst, dass die Beklagte in die Entwicklung der streitgegenst\u00e4ndlichen Abgasreinigungsanlagen f\u00fcr F eingebunden gewesen sei. Sie habe die Produktion und Auslieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an F \u00fcber einen Zeitraum von \u00fcber zehn Jahren geduldet. Die Beklagte zu 1) habe in erheblichem Ma\u00dfe in die Entwicklung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform investiert im Vertrauen darauf, nach den Vorgaben und mit einer Lizenz von F zu fertigen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.08.2009 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz aus den \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 b, 9 Satz 2 Nr. 1 PatG i.V.m. den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Demgegen\u00fcber ist die gegen die Beklagte zu 3) erhobene Klage unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors. Eine derartige Vorrichtung ist nach der Klagepatentschrift aus der EP 0 05 310 A 2 bekannt, die \u00fcber einen Katalysator zur Behandlung von gasf\u00f6rmigen Schadstoffemissionen und einen Partikelfilter zum Auffangen der von dem Motor ausgesto\u00dfenen Ru\u00dfpartikel verf\u00fcgt, wobei der Partikelfilter in einer Folge von Filtrations- und Regenerationsphasen arbeitet. In der Regenerationsphase werden die Ru\u00dfpartikel an der Vorderseite des Filters verbrannt, damit dieser seine urspr\u00fcnglichen Eigenschaften zur\u00fcckerh\u00e4lt. (Anlage K1 Abs. [0002])<br \/>\nDurch die Verbrennung der Ru\u00dfpartikel in der Regenerationsphase wird der Partikelfilter zwar vor Verru\u00dfung gesch\u00fctzt, im Rahmen der Verbrennung entsteht aber Asche, die sich an der Vorderseite des Filters anlagert und bei l\u00e4ngerem Betrieb die Eigenschaften des Partikelfilters und dessen Regenerationsf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigt. Dadurch l\u00e4sst die Reinigungsleistung des Partikelfilters bei einer Kilometerleistung \u00fcber 50.000 merklich nach. (Anlage K1 Abs. [0004])<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an der im Stand der Technik bekannten Vorrichtung, dass bei einer Veraschung des Partikelfilters die gesamte Reinigungsvorrichtung ausgetauscht werden muss, was zeit- und kostenintensiv ist. (Anlage K1 Abs. [0005])<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) besteht nach der Patentschrift darin, die Unterhaltungs- und Wartungskosten zu verringern und gleichzeitig einen zufriedenstellenden Betrieb des in der Vorrichtung enthaltenen Partikelfilters \u00fcber lange Zeit zu gew\u00e4hrleisten. (Anlage K1 Abs. [0006])<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>A) Vorrichtung zur Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors in aufeinanderfolgenden Filtrations- und Regenerationsphasen,<\/p>\n<p>B) wobei die Vorrichtung einen Auspufftopf (12) umfasst,<\/p>\n<p>C) wobei der Auspufftopf nacheinander eine katalytische Reinigungsvorrichtung (18) und einen Partikelfilter (20) umfasst,<\/p>\n<p>D) wobei der Partikelfilter (20) geeignet ist, w\u00e4hrend der Filtrationsphasen an seiner vorderen Seite Ru\u00dfpartikel aufzufangen, und<\/p>\n<p>E) wobei der Partikelfilter (20) geeignet ist zu erlauben, dass die Ru\u00dfpartikel w\u00e4hrend der Regenerationsphasen verbrannt werden, um Asche zu bilden,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>F) der Auspufftopf (12) Vorrichtungen zum Zugang zur vorderen Seite des Partikelfilters (20) umfasst,<\/p>\n<p>G) wobei die Zugangsvorrichtungen einen ausreichenden Querschnitt haben, um eine Reinigung des Partikelfilters (20) durch Entfernen der an der vorderen Seite des Filters aufgefangenen Asche zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die unstreitig der Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors dient, aufeinanderfolgende Filtrations- und Regenerationsphasen im Sinne von Merkmal A) auf. In ihrem Schriftsatz vom 29. Juli 2009 (Seite 3, 4) sind die Beklagten dem lediglich dahingehend entgegengetreten, dass die Regeneration bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend des Betriebs des Fahrzeugs erfolge. Dies f\u00fchrt jedoch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Denn Merkmal A) setzt lediglich voraus, dass die Abgasreinigung in aufeinanderfolgenden Filtrations- und Regenerationsphasen erfolgt, wobei w\u00e4hrend der Filtrationsphase die Ru\u00dfpartikel vom Partikelfilter aufgefangen werden (Merkmal D) und w\u00e4hrend der Regenerationsphase die Ru\u00dfpartikel zu Asche verbrannt werden (Merkmal E). Eine dahingehende Einschr\u00e4nkung, dass die Regenerationsphase nicht w\u00e4hrend des Betriebs des Fahrzeugs stattfinden darf, l\u00e4sst sich weder dem Anspruchswortlaut noch der Patentbeschreibung entnehmen. Entscheidend ist nach dem Wortlaut von Patentanspruch 1 nur, dass die Filtrations- und Regenerationsphasen \u00fcberhaupt aufeinander folgen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 08.09.2009 erstmals vortragen, die Regeneration des Motors finde ausschlie\u00dflich w\u00e4hrend des Betriebs des Fahrzeuges statt und w\u00e4hrend des Betriebs des Motors werde st\u00e4ndig und ununterbrochen filtriert, ist dieses Vorbringen als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen, \u00a7 296a ZPO. Die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.08.2009 gew\u00e4hrte Schriftsatzfrist war ausdr\u00fccklich darauf beschr\u00e4nkt, den Beklagten Gelegenheit zu geben, zu der erst im Termin seitens der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Anlage K14 Stellung zu nehmen. Diese Anlage enth\u00e4lt jedoch ausschlie\u00dflich allgemeine Ausf\u00fchrungen zu den Unterschieden der passiven\/aktiven bzw. kontinuierlichen\/diskontinuierlichen Regeneration von Dieselpartikelfiltern. Neues Vorbringen im Hinblick auf die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist der Anlage K14 hingegen nicht zu entnehmen. Daher stellt sich der Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2009, soweit er zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Stellung nimmt, nicht als Erwiderung auf den Inhalt der Anlage K14 dar.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen ist das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Beklagten auch weiterhin nicht hinreichend substantiiert. Denn die Beklagten behaupten lediglich pauschal, dass w\u00e4hrend des Betriebs des Fahrzeugs st\u00e4ndig und ununterbrochen filtriert werde. Wie sich hingegen die Filtration in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Regeneration verh\u00e4lt, wird nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt. Gerade dies w\u00e4re aber im Hinblick auf den Wortlaut von Patentanspruch 1 erforderlich gewesen. Denn dieser stellt nicht auf den Betrieb des Fahrzeugs, sondern ausschlie\u00dflich auf das zeitliche Zusammenspiel von Filtrations- und Regenerationsphasen ab. Nachdem die Kl\u00e4gerin behauptet hat, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise aufeinanderfolgende Regenerations- und Filtrationsphasen auf, w\u00e4re es Sache der Beklagten gewesen, dieser Behauptung substantiiert entgegenzutreten (vgl. hierzu: K\u00fchnen\/Geschke, 3. Auflage, Rn 522). Diesen Anforderungen wird auch das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 08.09.2009 nicht gerecht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist in den als Anlagen K10a und K10b vorgelegten bildlichen Darstellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Auspufftopf zu erkennen, der nacheinander eine katalytische Reinigungsvorrichtung und einen Partikelfilter umfasst. Anhand der Anlage K3b hat die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf die in den Anlagen K10a und K10b angebrachten Bezugsziffern eine Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Patentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform behauptet. Die Beklagten sind dem nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern stellt es kein erhebliches Bestreiten dar, wenn die Beklagten sich darauf beschr\u00e4nken, am Sachvortrag der Kl\u00e4gerin zu bem\u00e4ngeln, deren Ausf\u00fchrungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstantiiert (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, 3. Auflage, Rn 522). Insbesondere haben die Beklagten nicht vorgetragen, dass die auf den Anlagen K10a und K10b erkennbaren Zugangsvorrichtungen zur vorderen Seite des Partikelfilters (Merkmal F) nicht geeignet seien, eine Reinigung des Partikelfilters durch Entfernen der an der vorderen Seite des Filters aufgefangenen Asche zu erm\u00f6glichen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Zugangsquerschnitt unzureichend ist, um eine Reinigung des Filters von der Asche zu erlauben (Merkmal G), liegen nicht vor. Die Gr\u00f6\u00dfe der aus Anlage K4c ersichtlichen Zugangsvorrichtungen spricht vielmehr eindeutig f\u00fcr deren Reinigungseignung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) kann sich nicht auf ein Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG berufen. \u00a7 12 PatG verlangt f\u00fcr die Annahme eines Vorbenutzungsrechts, dass im Priorit\u00e4tszeitpunkt Erfindungsbesitz vorlag und dieser bereits bet\u00e4tigt wurde. Diese Voraussetzungen waren im Priorit\u00e4tszeitpunkt am 14.12.1998 nicht gegeben.<\/p>\n<p>Erfindungsbesitz liegt vor, wenn der Erfindungsgedanke so weit erkannt ist, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Erfolg planm\u00e4\u00dfig im Sinne einer wiederholbaren technischen Lehre herbeigef\u00fchrt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 26.10.2006, Az.: I-2 U 109\/03). Soll sich der Erfindungsbesitz aus Versuchen ergeben, ist zu differenzieren. Dienten die Tests nach den gesamten Umst\u00e4nden dazu, die technische Brauchbarkeit und Ausf\u00fchrbarkeit zu erforschen, war der Erfindungsgedanke noch nicht im Sinne einer fertigen technischen Lehre erfasst, so dass ein Erfindungsbesitz zu verneinen ist. Anders verh\u00e4lt es sich, wenn mit den Versuchen im Hinblick auf eine ins Auge gefasste gewerbliche Verwertung lediglich deren optimale technische Umsetzung gekl\u00e4rt werden soll (K\u00fchnen\/Geschke, 3. Auflage, Rn 561). Hiernach war zum Priorit\u00e4tszeitpunkt am 14.12.1998 noch kein Erfindungsbesitz gegeben. Insbesondere l\u00e4sst sich ein solcher nicht aus dem Memo des F-Konzerns zu der Besprechung vom 26.11.1998 (Anlage B4) ableiten. Denn in dem Memo hei\u00dft es mehrfach ausdr\u00fccklich, dass die technische Machbarkeit der dort beschriebenen L\u00f6sung erst noch untersucht werden sollte. Insbesondere stand die technische Umsetzbarkeit im Sinne einer gewerblichen Anwendbarkeit des Vorsehens eines Einschnittes vor dem Partikelfilter in Frage und sollte durch Machbarkeitsstudien gepr\u00fcft werden. Auch stand die damit verbundene Frage eines sinnvollen Reinigungsablaufes ersichtlich noch offen. Hieraus folgt, dass die technische Lehre des Klagepatents zu diesem Zeitpunkt nicht vollumf\u00e4nglich erkannt war. Dass die Beklagte zu 1) in der Zeit zwischen dem Erhalt des Memos am 12.12.1998 und dem Priorit\u00e4tszeitpunkt am 14.12.1998 eine technisch umsetzbare L\u00f6sung entwickelt h\u00e4tte, wird von ihr nicht behauptet. Vielmehr tr\u00e4gt sie selbst vor, dem F-Konzern erst Ende Februar 1998 eine \u201efertige\u201c Konstruktionszeichnung vorgelegt zu haben. Dass die Beklagten sich zum Priorit\u00e4tszeitpunkt in einer Phase befanden, in der sie ihren Erfindungsbesitz durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Nutzungsaufnahme best\u00e4tigt haben, l\u00e4sst sich vor diesem Hintergrund erst Recht nicht feststellen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei f\u00fcr die Nutzung der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung eine Lizenz erteilt worden. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt diese Annahme auf das Memo des F-Konzerns zu der Besprechung vom 26.11.1998 (Anlage B4). Hierin sei ausdr\u00fccklich zum Ausdruck gekommen, dass die Beklagte zu 1) eine entsprechende Vorrichtung sp\u00e4ter herstellen solle, weshalb ihr damit zugleich stillschweigend eine Lizenz erteilt worden sei. Ein entsprechender Rechtsbindungswille des F-Konzerns kann dem Memo jedoch nicht entnommen werden. Vielmehr wurden beide Hauptlieferanten des F-Konzerns lediglich um eine Stellungnahme zu der technischen Machbarkeit der beschriebenen L\u00f6sung zur Reinigung des Partikelfilters gebeten. F\u00fcr einen Willen des F-Konzerns, der Beklagten zu 1) eine Lizenz zu erteilen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Dies gilt auch im Hinblick auf den sp\u00e4teren Abschluss eines Liefervertrages zwischen dem F-Konzern und der Beklagten zu 1). F\u00fcr die Annahme einer stillschweigenden Lizenzerteilung fehlt es zum einen an der Kenntnis des Vertragsinhaltes, zum anderen war der F-Konzern nicht Inhaber des Klagepatents. Dass die Kl\u00e4gerin dem F-Konzern eine Lizenz mit der M\u00f6glichkeit zur Unterlizenzierung einger\u00e4umt hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dies nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass die F Mehrheitsgesellschafterin der Kl\u00e4gerin ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 1) aus der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin sich gegen Lieferungen der Beklagten zu 1) nicht fr\u00fcher zur Wehr gesetzt hat, zumindest auf eine Genehmigung der Lizenzierung des F-Konzerns an die Beklagte zu 1) schlie\u00dfen will, geht dies fehl. Abgesehen davon, dass es bereits an einer Lizensierung durch den F-Konzern fehlt, ist von der Beklagten zu 1) auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass die Kl\u00e4gerin Details der Lieferungen an den F-Konzern kannte und dementsprechend von einer etwaigen Verletzung des Klagepatents Kenntnis hatte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1), ihrem Konkurrenten, unentgeltlich die Nutzung der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten technischen Lehre h\u00e4tte gestatten sollen. F\u00fcr einen entsprechenden rechtsgesch\u00e4ftlichen Willen fehlen jegliche Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und 2) die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und 2) machen durch die Herstellung, das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (\u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten zu 1) und 2) der Kl\u00e4gerin Schadensersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagten vortragen, sie seien von einer Lizenzerteilung durch den F-Konzern ausgegangen. Denn durch Einsichtnahme in die Patentrolle h\u00e4tten sie sich von den tats\u00e4chlichen Rechtsverh\u00e4ltnissen Kenntnis verschaffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) und 2) ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlung ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zu 1) und 2) im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten zu 1) und 2) werden demgegen\u00fcber durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche sind weder verj\u00e4hrt noch verwirkt. Die Beklagten haben schon nicht schl\u00fcssig dargelegt, ab welchem Zeitpunkt die Kl\u00e4gerin Kenntnis von der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und deren patentverletzender Wirkung hatte. Dass sie ggf. allgemein Kenntnis von den Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen dem F-Konzern und der Beklagten zu 1) hatte, reicht nicht aus, um einen Verj\u00e4hrungsbeginn nach \u00a7 141 Satz 1 PatG in Verbindung mit \u00a7 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB zu begr\u00fcnden. Auch kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Kl\u00e4gerin in Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis die Verletzung des Klagepatents \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum geduldet hat. Denn dies setzt voraus, dass die Kl\u00e4gerin die Bauart und Wirkungsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Einzelnen kannte oder h\u00e4tte kennen m\u00fcssen. Dies ergibt sich \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht schon aus dem Umstand, dass das Memo der F zu der Besprechung vom 26.11.1998 laut Verteiler sowohl an die Beklagte zu 1) als auch an die Kl\u00e4gerin gerichtet war. Denn dieses Memo nimmt in keiner Weise Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Inwiefern die Kl\u00e4gerin infolgedessen Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erlangt haben soll, bleibt unklar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Klage gegen die Beklagte zu 3) ist unbegr\u00fcndet. Dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist nicht zu entnehmen, dass auch die Beklagte zu 3) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu diesen Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt nicht, dass die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Verletzungshandlung der Beklagten zu 3) in der Bundesrepublik Deutschland vorgetragen hat, bei der Beklagten zu 3) handele es sich um die Europazentrale der Beklagten zu 2), die die europ\u00e4ischen Tochterunternehmen der Beklagten zu 2) bei dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterst\u00fctze. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist die Beklagte zu 3) jedoch in keiner Weise an dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beteiligt, sondern erbringt lediglich allgemeine Unterst\u00fctzungsleistungen im IT-Bereich, hinsichtlich der Infrastruktur und in der zentralen Buchhaltung. Ausgehend von diesem Vorbringen hat die Kl\u00e4gerin die Passivlegitimation der Beklagten zu 3) nicht hinreichend dargelegt. Ein kausaler Beitrag der Beklagten zu 3) zu Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1) und 2) in Deutschland l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor. Gegen eine Aussetzung spricht bereits der Umstand, dass die in der Nichtigkeitsklage in Bezug genommenen Anlagen entgegen den Vorgaben aus dem fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zum Teil lediglich in englischer Sprache vorgelegt wurden (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 231 \u2013 wasserloses Urinal; K\u00fchnen\/Geschke, 3. Auflage, Rn 617). Im \u00dcbrigen ist eine Aussetzung der Verhandlung auch aus materiellen Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt, da nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Vernichtung des Klagepatents zu rechnen ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie technische Lehre des Patentanspruchs 1 ist im Stand der Technik nicht in offenkundiger Weise neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Soweit in den als Anlagen NK 14 und NK 15 vorgelegten Ver\u00f6ffentlichungen 3D-Zeichnungen abgebildet sind, aus denen eine \u00dcberbr\u00fcckung des Abstandes zwischen dem Katalysator und dem Filter mittels einer Flanschverbindung ersichtlich sein soll, ist allein hierdurch nicht die technische Lehre des Klagepatents offenbart, Zugangsvorrichtungen zur vorderen Seite des Partikelfilters vorzusehen, deren Querschnitt eine Reinigung des Partikelfilters durch Entfernung der an der Vorderseite aufgefangenen Asche erm\u00f6glicht (Merkmale F und G). Insofern fehlt es schon an einer entsprechenden Beschreibung der Zeichnungen, denen der Fachmann diesen Umstand entnehmen kann. Im \u00dcbrigen erfolgten die Ver\u00f6ffentlichungen in einem anderen Zusammenhang, n\u00e4mlich vor dem Hintergrund der Darstellung der Reinigungswirkung entsprechender Katalysatoren. Das Problem der Veraschung des Filters spielte ersichtlich keine Rolle, so dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht in offenkundiger Weise offenbart ist.<\/p>\n<p>Der als Anlage NK 4 vorgelegte Aufsatz von Hawker u.a., der sich haupts\u00e4chlich mit den M\u00f6glichkeiten der Verbrennung der im Partikelfilter aufgefangenen Ru\u00dfpartikel befasst und nur am Rande (S. 44 rechte Spalte erster Absatz) auf die M\u00f6glichkeit eines einfachen Ausblasen der am Partikelfilter befindlichen Asche durch dessen axiale Drehung hinweist, rechtfertigt schon deshalb keine Aussetzung, weil er entgegen den Vorgaben aus dem fr\u00fchen ersten Termin ausschlie\u00dflich in englischer Sprache vorgelegt wurde. Im \u00dcbrigen ist Gegenstand des Aufsatzes allein das kontinuierliche Regenerationsverfahren, w\u00e4hrend Merkmal A) des Patentanspruchs 1 auf-einanderfolgende Filtrations- und Regenerationsphasen verlangt.<\/p>\n<p>Auch die \u00fcbrigen Entgegenhaltungen k\u00f6nnen eine Neuheitssch\u00e4dlichkeit nicht begr\u00fcnden, da auch sie \u00fcberwiegend kontinuierliche Regenerationsverfahren betreffen und im \u00dcbrigen nicht n\u00e4her an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre liegen als die zuvor diskutierten Schriften.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nFerner l\u00e4sst sich nicht die Feststellung treffen, dass der Durchschnittsfachmann ausgehend vom entgegengehaltenen Stand der Technik in naheliegender Weise zur technischen Lehre des Klagepatents gelangen konnte. Das Klagepatent befasst sich mit dem Problem der Veraschung des Partikelfilters im Rahmen von diskontinuierlichen Regenerationsverfahren. Dies zeigt sich unter anderem an Merkmal A) des Patentanspruchs 1, wonach die Vorrichtung aufeinanderfolgende Filtrations- und Regenerationsphasen aufweist. Kennzeichnend ist, dass w\u00e4hrend der Filtrationsphasen praktisch keine Verbrennung der Ru\u00dfpartikel stattfindet. Vielmehr werden dezidierte Regenerationsphasen vorgesehen, in denen der Partikelfilter stark erhitzt wird, um angesammelten Ru\u00df praktisch vollst\u00e4ndig zu Asche zu verbrennen. Hierdurch entsteht das Problem einer Veraschung des Filters. Im Rahmen der kontinuierlichen Regenerationsverfahren f\u00e4llt infolge geringerer Temperaturen hingegen weitaus weniger Asche an. Die Nutzungsdauer des Partikelfilters wird dabei ma\u00dfgeblich von dem Grad der Verru\u00dfung bestimmt, die Veraschung des Filters spielt allenfalls eine untergeordnete Rolle. Vor diesem Hintergrund erscheint es in erheblichem Ma\u00dfe zweifelhaft, ob der Durchschnittsfachmann zur L\u00f6sung des Problems der Veraschung des Filters auf Schriften zur\u00fcckzugegriffen h\u00e4tte, die sich mit kontinuierlichen Regenerationsverfahren ohne erhebliche Temperatursteigerung besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den \u00a7\u00a7 709 Satz 1 u. 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,&#8211; \u20ac festgesetzt, wobei auf die Beklagten zu 1) und 2) jeweils ein Betrag von 200.000,&#8211; \u20ac und auf die Beklagte zu 3) ein Betrag von 100.000,&#8211; \u20ac entf\u00e4llt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01224 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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