{"id":327,"date":"2005-02-10T17:00:33","date_gmt":"2005-02-10T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=327"},"modified":"2016-04-19T12:44:55","modified_gmt":"2016-04-19T12:44:55","slug":"4a-o-11304-dichtring","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=327","title":{"rendered":"4a O 113\/04 &#8211; Dichtring"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0<\/strong><strong>333<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Februar 2005, Az. 4a O 113\/04<\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 859 xxx, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 13.02.1997 (DE 19705xxx) am 12.02.1998 angemeldet und dessen Anmeldung am 19.08.1998 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 26.04.2000. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt worden. Der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Patents (nachfolgend: Klagepatent) steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eDichtring (100), f\u00fcr Schachtring-Aufbauten, der im Bereich der F\u00fcgung zwischen Spitzende (7) und Muffenteil zweier aufeinanderliegender Beton-Schachtringe (1, 2) anzuordnen ist, wobei das am Spitzende vorhandene Widerlager (3) im zusammengef\u00fcgten Zustand der Betonschachtringe den Dichtring (100) kontaktiert, der den Abstand zwischen Widerlager und Muffenteil \u00fcberbr\u00fcckt und unter Verformung abdichtet, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Dichtring (100) zur Befestigung am Muffenteil (4) vorgesehen ist, und im Bereich seines Kontaktes mit dem Widerlager (3) eine Schr\u00e4gschulter (15) mit einer innenliegenden Anlaufschr\u00e4ge (14) aufweist, unter der in einem Teilbereich ein das Widerlager (3) aufeinanderliegenden Betonschachtringen aufnehmender Aufnahmeraum (10) vorgesehen ist, wobei ein das Einf\u00fcgen erlaubender Teil (14`) der Schr\u00e4gstrecke entlang der Anlaufschr\u00e4ge (14) au\u00dferhalb des Teilbereichs f\u00fcr den Aufnahmeraum (10) verbleibt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen von Ausf\u00fchrungsbeispielen der Erfindung stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in den Figuren 1a bis 1c drei Phasen des Zusammenf\u00fcgens eines mit einem Dichtring versehenen Muffenteils, in das ein Spitzende eingef\u00fcgt wird (Querschnittsdarstellung). Die Figur 1a stellt die Startposition des Schachtring-Gef\u00fcges, Figur 1b den ersten Kontakt und Figur 1c den Endzustand dar:<\/p>\n<p>(Fig. 1a-1c)<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Dichtringe her und vertreibt diese, unter anderem einen solchen mit der Produktbezeichnung F160. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K 3 ein Muster dieses Dichtringes sowie eine Abbildung (Fotokopie) vorgelegt. Die Abbildung wird nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>(Anl. K 3\/Fotokopie)<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb des Dichtringes F160 eine Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalls Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des Deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 859 xxx<\/p>\n<p>Dichtringe insbesondere f\u00fcr Schachtring-Aufbauten, die im Bereich der F\u00fcgung zwischen Spitzende und Muffenteil zweier aufeinander liegender Beton-Schachtringe anzuordnen sind, wobei das am Spitzende vorhandene Widerlager im zusammengef\u00fcgten Zustand der Beton-Schachtringe den Dichtring kontaktiert, der den Abstand zwischen Widerlager und Muffenteil \u00fcberbr\u00fcckt und unter Verformung abdichtet,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Dichtring zur Befestigung am Muffenteil vorgesehen ist, und im Bereich seines Kontaktes mit dem Widerlager eine Schr\u00e4gschulter mit einer innen liegenden Anlaufschr\u00e4ge aufweist, unter der in einem Teilbereich ein das Widerlager aufeinander liegenden Beton-Schachtringen aufnehmender Aufnahmeraum vorgesehen ist, wobei ein das Einf\u00fcgen erlaubender Teil der Schr\u00e4gstrecke entlang der Anlaufschr\u00e4ge au\u00dferhalb des Teilbereichs f\u00fcr den Aufnahmeraum verbleibt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend bezeichneten Handlungen seit dem 27. Mai 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betrieblichen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1 bezeichneten und in der Zeit vom 19. September 1999 bis zum 25. Mai 2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1 bezeichneten und seit dem 26.05.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Der Dichtring F160 weise weder eine Schr\u00e4gschulter noch einen Aufnahmeraum im Sinne des Klagepatents auf. Das Widerlager werde nicht innerhalb des Dichtrings \u201eabgedichtet\u201c aufgenommen. Zudem erfolge keine F\u00fchrung des Widerlagers entlang einer mit Vollgummi hinterlegten Schr\u00e4gfl\u00e4che in eine zentrische Einrastlage.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung nach den Art. 2, 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139, 9 PatG i. V. m. \u00a7 242 BGB, \u00a7\u00a7 140 a, 140 b PatG und \u00a7 33 PatG nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft in dem hier in Rede stehenden Teil einen Dichtring f\u00fcr Schachtring-Aufbauten, der im Bereich der F\u00fcgung zwischen Spitzende und Muffenteil zweier aufeinander liegender Beton-Schachtringe anzuordnen ist, wobei das am Spitzende vorhandene Widerlager im zusammengef\u00fcgten Zustand der Beton-Schachtringe den Dichtring kontaktiert, der den Abstand zwischen Widerlager und Muffenteil \u00fcberbr\u00fcckt und unter Verformung abdichtet.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrem beschreibenden Teil ausf\u00fchrt, ist ein Dichtring zum Abdichten zwischen Spitzende und Muffenteil zweier aufeinander liegender Schachtringe, die im Bereich der Widerlager angeordnet sind, bekannt (DE 4323734). Bekannte Dichtringe haben im Querschnitt Keilform und werden auf ein \u00fcblicherweise vorhandenes Widerlager am Spitzende aufgezogen. Sie sind weder am Spitzende noch am Muffenende befestigt. Bei einem Ineinanderschieben der Beton-Schachtringe kann es leicht zu Verdrillungen und Verwerfungen kommen. Bei Betonrohren werden vorzugsweise verankerte Dichtungen verwendet, die jedoch bei Beton-Schachtringen im allgemeinen nicht brauchbar sind, da hier ver\u00e4nderte Spitzende-Geometrien der Schachtringe erforderlich sind.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, einen Dichtring anzugeben, bei dessen Einsatz das am Spitzende eines Schachtringes vorhandene Widerlager ber\u00fccksichtigt werden kann und bei dem eine ausreichend gro\u00dfe Kontaktl\u00e4nge zum Spitzende vorhanden ist, so dass eventuell vorhandene Lunkerstellen \u00fcberbr\u00fcckt werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents einen Dichtsring, insbesondere f\u00fcr Schachtring-Aufbauten vor, der im Bereich der F\u00fcgung zwischen Spitzende (7) und Muffenteil (4) zweier aufeinander liegender Beton-Schachtringe (1, 2) anzuordnen ist, mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.1 Das am Spitzende vorhandene Widerlager (3) kontaktiert im zusammengef\u00fcgten Zustand der Beton-Schachtringe den Dichtring (100).<\/p>\n<p>1.2 Der Abstand zwischen Widerlager und Muffenteil wird \u00fcberbr\u00fcckt und unter Verformung abgedichtet.<\/p>\n<p>1.3 Der Dichtring (100) ist zur Befestigung am Muffenteil (4) vorgesehen.<\/p>\n<p>1.4 Der Dichtring weist im Bereich seines Kontaktes mit dem Widerlager (3) eine Schr\u00e4gschulter (15) mit einer innen liegenden Anlaufschr\u00e4ge (14) auf.<\/p>\n<p>1.5 Unter der Schr\u00e4gschulter ist in einem Teilbereich ein das Widerlager (3) [bei] aufeinander liegenden Beton-Schachtringen aufnehmender Aufnahmeraum (10) vorgesehen,<\/p>\n<p>1.6 wobei ein das Einf\u00fcgen erlaubender Teil (14&#8242;) der Schr\u00e4gstrecke entlang der Anlaufschr\u00e4ge (14) au\u00dferhalb des Teilbereichs f\u00fcr den Aufnahmeraum verbleibt.<\/p>\n<p>Mit der besonderen Gestaltung des Dichtrings werden zwei Effekte erzielt: Zum einen kann das vorhandene Widerlager innerhalb der Geometrie des Dichtrings abgedichtet aufgenommen werden und zum anderen wird w\u00e4hrend des Einf\u00fcgens und Einschiebens des Spitzendes eine F\u00fchrung entlang der Au\u00dfenschr\u00e4ge erm\u00f6glicht, die ein sicheres Eingleiten des Widerlagers in den Aufnahmeraum erlaubt. Dies alles ist kombiniert mit einer hohen Abdichtungswirkung und ausreichend hohen Abdichtfl\u00e4chen zwischen den beiden Beton-Schachtringen und dem Dichtring.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht unstreitig wortsinngem\u00e4\u00df die Merkmale 1.1, 1.2 und 1.3 des Klagepatents. Ob dar\u00fcber hinaus das Merkmal 1.5 verwirklicht wird, kann dahin stehen, da es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls an der Verwirklichung der Merkmale 1.4 und 1.6 mangelt.<\/p>\n<p>Im Rahmen des Merkmals 1.4 kann die Frage, ob eine Schr\u00e4gschulter im Sinne des Klagepatents beidseitig schr\u00e4ge Au\u00dfenkonturen verlangt, offen bleiben, da der Annahme der Verwirklichung des Merkmals 1.4 letztlich entgegen steht, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine im Bereich des Kontaktes des Widerlagers mit der Schr\u00e4gschulter innen liegende Anlaufschr\u00e4ge gibt. Damit zusammenh\u00e4ngend verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebensowenig \u00fcber einen nach Merkmal 1.6 geforderten das Einf\u00fcgen erlaubenden Teil der Schr\u00e4gstrecke entlang der Anlaufschr\u00e4ge au\u00dferhalb des Teilbereichs f\u00fcr den Aufnahmeraum.<\/p>\n<p>Die im Merkmal 1.4 geforderte innen liegende Anlaufschr\u00e4ge dient unstreitig dazu, das Widerlager des Spitzendes in eine zentrierte Lage zu f\u00fchren, wenn das Spitzende versehentlich exzentrisch in das Muffenende eingesto\u00dfen wird. Mit der Anlaufschr\u00e4ge soll der eine vom Klagepatent als L\u00f6sung des technischen Problems hervorgehobene Effekt \u2013 F\u00fchrung w\u00e4hrend des Einf\u00fcgens und Einschiebens des Spitzendes \u2013 erreicht werden, so dass ein sicheres Eingleiten des Widerlagers in den Aufnahmeraum erfolgt (Klagepatent Spalte 2, Zeilen 2 f.).<\/p>\n<p>Um eine derartige F\u00fchrung entlang einer Anlaufschr\u00e4ge zu erhalten, bedarf es eines mit Material des Dichtrings hinterlegten Teils, der sich praktisch nicht verformt (Klagepatent Spalte 4, Zeilen 18 ff., 28 ff.). Dem vom Klagepatent vorgesehenen Aufnahmeraum, der mit seiner dem Spitzende zugewandten Seite als Teil der Anlaufschr\u00e4ge anzusehen ist, kann \u2013 wie der Fachmann der Klagepatentschrift entnimmt \u2013 eine F\u00fchrungs- oder Zentrierwirkung nicht zukommen. Sinn und Zweck des Aufnahmeraumes ist die Aufnahme des Widerlagers, um insgesamt eine vollst\u00e4ndige Aufnahme und Kompatibilit\u00e4t von Muffe und Spitzende herbeizuf\u00fchren und so eine wesentliche Verbesserung der Abdichtung bei herk\u00f6mmlichen Schachtringen gegen\u00fcber lose eingelegten Dichtringen zu erreichen (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 55 ff., Spalte 4, Zeilen 51 ff.). Um dieser technischen Funktion gerecht zu werden, richtet sich der Aufnahmeraum nach der Gr\u00f6\u00dfe sowie der Gestalt des Widerlagers und ist entweder ohne Material (Klagepatent Unteranspr\u00fcche 3, 7) und\/oder Abdeckung (Klagepatent Unteranspr\u00fcche 3, 4, 5) oder aber mit formbaren Material (Klagepatent Unteranspr\u00fcche 4, 5) und\/oder einer mit der Anlaufschr\u00e4ge fluchtenden Abdeckung (Klagepatent Unteranspruch 6) versehen. Sofern eine Abdeckung vorhanden ist, ist diese in Form einer festen Haut auszugestalten, welche beim Zusammensetzen der Beton-Schachtringe nachgibt bzw. letztlich zerrei\u00dft oder sich unter Verformung an die Innenwand des Aufnahmeraums anlegt (Klagepatent Spalte 4, Zeilen 25 ff., 36 f., 43 ff.). Die Abdeckung ist kompressibel. Wie der Fachmann erkennt, geht es bei dem Aufnahmeraum unabh\u00e4ngig von seiner konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung gerade um die vollst\u00e4ndige Aufnahme des Widerlagers. Als Anlaufschr\u00e4ge dient er nicht.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df erfolgt die F\u00fchrung entlang der Anlaufschr\u00e4ge durch ihren unterhalb zum Spitzende hin liegenden und mit Material des Dichtrings hinterlegten Teil und nicht etwa durch einen oberhalb dessen, in Richtung des Abdichtungsteils f\u00fcr das Spitzende bzw. eines dortigen Hohlraumes liegenden Bereich. Dies offenbart der Patentanspruch 1 dem Fachmann.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 spricht zun\u00e4chst von einem \u201eau\u00dferhalb des Teilbereichs f\u00fcr den Aufnahmeraum\u201c verbleibenden Teilbereich der Schr\u00e4gstrecke, der das Einf\u00fcgen erlaubt. Dar\u00fcber hinaus muss sich dieser au\u00dferhalb liegende, als Anlaufschr\u00e4ge taugliche Teil \u201eim Bereich seines Kontaktes mit dem Widerlager\u201c befinden. Die nach Sinn und Zweck der technischen Lehre zu erzielende F\u00fchrung des Widerlagers in eine zentrierte Position, die hier im Vordergrund steht, muss demnach entlang eines Teils erfolgen, welcher innerhalb des Kontaktbereiches des Widerlagers liegt. Nicht erfasst ist hingegen ein etwaiger Kontakt des Beton-Schachtring mit dem Dichtring in einem Teil des Spitzendes au\u00dfer- bzw. oberhalb des Widerlagers und damit verbunden auch keine etwaige F\u00fchrungs- oder Zentrierwirkung an anderer Stelle.<\/p>\n<p>Zum Kontaktbereich des Widerlagers geh\u00f6rt nur der zum Spitzende hin liegende, unterhalb des Aufnahmeraumes verbleibende Teil der Schr\u00e4gschulter des Dichtrings. Das Widerlager des Spitzendes st\u00f6\u00dft beim Zusammenf\u00fcgen der Beton-Schachtring in diesem Bereich, vom Ende der Schr\u00e4gschulter aus kommend auf den am Muffenteil befestigten Dichtring. In der Endposition wird das Widerlager von dem Aufnahmeraum aufgenommen. Eine (weitergehende) Ber\u00fchrung des Widerlagers mit einem anderen Teil der Anlaufschr\u00e4ge au\u00dferhalb des Aufnahmeraums, insbesondere oberhalb des Aufnahmeraumes erfolgt nicht.<\/p>\n<p>Diese technische Lehre, die ihren Niederschlag in Patentanspruch 1 gefunden hat, wird durch die Beschreibung in der Klagepatentschrift und die in ihr er\u00f6rterten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele gest\u00fctzt. So wird zum einen die Ma\u00dfgeblichkeit des Widerlagers hervorgehoben (Klagepatent, Spalte 2, Zeile 3); zum anderen wird mit Blick auf die in den Figuren 1a-c dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen der unterhalb des Aufnahmeraumes liegende Teil der Anlaufschr\u00e4ge (14&#8242;) in der Weise erl\u00e4utert, dass dieser \u201edas Widerlager 3 zentrierend in Richtung der nach oben sich fortsetzenden Anlaufschr\u00e4ge 14 eindr\u00fcckt und einf\u00fcgt\u201c. \u00dcberdies wurden diesem Teil der Schr\u00e4gschulter entsprechende Bezugszeichen zugewiesen. Der oberhalb des Widerlagers liegende Abschnitt des Spitzendes, welcher letztlich auch in Kontakt zum Dichtring steht, findet hingegen an keiner Stelle Erw\u00e4hnung. Seine Ausgestaltung oder etwaige (F\u00fchrungs-)Funktion werden nicht thematisiert, obwohl die Auswirkungen aufgrund des Zusammenf\u00fcgens der Beton-Schachtringe f\u00fcr den Dichtring beschrieben werden, die auch in dem Bereich oberhalb des Widerlagers auftreten (Klagepatent Spalte 4, Zeile 32 ff.).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist keine innen liegende Anlaufschr\u00e4ge und\/oder einen das Einf\u00fcgen erlaubenden Teil der Anlaufschr\u00e4ge im Sinne der Erfindung auf. Zwar verf\u00fcgt sie dem Spitzende zugewandt \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcber eine in der Anlage B 3 mit c) bezeichnete schr\u00e4ge Au\u00dfenkontur. In der Stirnfl\u00e4che des Spitzendes dieser Schr\u00e4ge c) befindet sich aber der Hohlraum e1, welcher mit einer Wand versehen ist. Aufgrund der Ausgestaltung dieser Wand erfolgt durch sie \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 jedoch keine F\u00fchrung oder Zentrierung bei exzentrischem Einf\u00fcgen des Beton-Schachtrings. Der vom Klagepatent vorgesehene Effekt kann hiermit nicht erzielt werden; die Wand des Hohlraumes e1 ist vielmehr vergleichbar mit der bei zwei erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispielen vorgesehenen Abdeckung.<\/p>\n<p>Ebensowenig ist in dem in der Anlage B 3 mit d) bezeichneten Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Anlaufschr\u00e4ge oder ein das Einf\u00fcgen erlaubenden Teil der (Anlauf-)Schr\u00e4ge unterhalb der Wand des Hohlraumes e1 zu sehen; auch wenn dieser Teil mit nicht verformbaren Material des Dichtrings hinterlegt ist. Zun\u00e4chst ist der Bereich d) Teil der Verankerung und nicht schr\u00e4g ausgebildet. Dar\u00fcber hinaus geh\u00f6rt er bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zum Kontaktbereich des Widerlagers. Unabh\u00e4ngig von der im einzelnen umstrittenen Richtigkeit der als Anlage B 3 \u00fcberreichten schematischen Darstellung ist es aufgrund der Verankerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Beton des Muffenendes nicht denkbar, dass das Widerlager des Spitzendes beim Zusammenf\u00fcgen der Beton-Schachtringe auf diesen Teil d) st\u00f6\u00dft. Ein derart exzentrisches Einf\u00fcgen ist aufgrund des vorhandenen Betons unm\u00f6glich. Das Widerlager kann fr\u00fchestens nach dem zwischen den Teilen d) und c) liegenden Knick und somit in der Schr\u00e4ge c) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kontaktieren.<\/p>\n<p>Ob es m\u00f6glicherweise bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Bereich eines hinter der Wand des Hohlraumes e1 liegenden Teilst\u00fccks der Schr\u00e4ge c), dem mit Material hinterlegten Raum zwischen den Hohlr\u00e4umen e1 und e2, zu einem Kontakt zwischen dem Dichtring und dem Spitzende kommt, welchem eine F\u00fchrungs- bzw. Zentrierwirkung zugesprochen werden k\u00f6nnte, kann dahin stehen, weil es darauf, wie ausgef\u00fchrt f\u00fcr die Verwirklichung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht ankommt.<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung der Merkmale 1.4 und 1.6 liegt demnach nicht vor.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 S. 1, 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0333 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. Februar 2005, Az. 4a O 113\/04<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[31,2],"tags":[],"class_list":["post-327","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-31","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/327","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=327"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/327\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":328,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/327\/revisions\/328"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=327"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=327"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=327"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}