{"id":3269,"date":"2009-03-26T17:00:17","date_gmt":"2009-03-26T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3269"},"modified":"2016-04-27T13:23:23","modified_gmt":"2016-04-27T13:23:23","slug":"4a-o-20308-schleppfeder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3269","title":{"rendered":"4a O 203\/08 &#8211; Schleppfeder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01114<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. M\u00e4rz 2009, Az. 4a O 203\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Auf den Einspruch der Kl\u00e4gerin zu 1) bleibt das Vers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 18.12.2008 mit der Ma\u00dfgabe aufrecht erhalten, dass die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen wird.<\/p>\n<p>II. Auf den Einspruch des Kl\u00e4gers zu 2) wird das Vers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 18.12.2008 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.05.2008 &#8211; 4a O 273\/05 ZV &#8211; f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>III. Die Gerichtskosten tr\u00e4gt zu 50 % die Beklagte. Die weiteren au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 1) tr\u00e4gt diese selbst. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Kl\u00e4gers zu 2) werden der Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der durch seine S\u00e4umnis im Termin vom 18.12.2008 entstandenen Kosten, die der Kl\u00e4ger zu 2) selbst tr\u00e4gt. Mit den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten, die zur H\u00e4lfte die Kl\u00e4gerin zu 1) zu tragen hat, bleibt die Beklagte zur anderen H\u00e4lfte selbst belastet, jedoch mit Ausnahme der durch die S\u00e4umnis der Kl\u00e4ger im Termin vom 18.12.2008 entstandenen Kosten, die die Kl\u00e4ger zu gleichen Teilen tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 2) und die Beklagte allerdings nur gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Auch die Vollstreckung aus dem Vers\u00e4umnisurteil vom 18.12.2008, soweit dieses aufrecht erhalten wurde, darf nur gegen Leistung einer Sicherheit in dieser H\u00f6he fortgesetzt werden. Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin zu 1) durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>V. Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.05.2008 &#8211; 4a O 273\/05 ZV &#8211; gegen den Kl\u00e4ger zu 2) wird bis zur Rechtskraft dieses Urteils gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.500,&#8211; EUR eingestellt.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger gehen gegen\u00fcber der Beklagten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Zwangsgeldbeschluss der Kammer vom 30.05.2008 vor. Der Kl\u00e4ger zu 2) ist einer von mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Kl\u00e4gerin zu 1). Mit Urteil der Kammer vom 28.08.2007 (Aktenzeichen 4a O 273\/05) waren die Kl\u00e4ger wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 529 113 unter anderem zur Rechnungslegung unter Vorlage von Belegen an die Beklagte verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig, nachdem die Kl\u00e4ger ihre zun\u00e4chst eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 06.12.2007 zur\u00fcckgenommen haben.<br \/>\nIn einem am 09.04.2008 von der Beklagten eingeleiteten Zwangsmittelverfahren hat die Kammer mit Beschluss vom 30.05.2008 gegen die Kl\u00e4ger wegen unvollst\u00e4ndiger Rechnungslegung ein Zwangsgeld in H\u00f6he von jeweils 2.000,- EUR verh\u00e4ngt, um sie zu einer vollst\u00e4ndigen Rechnungslegung anzuhalten. In dem Beschluss, der den Beteiligten im Einzelnen bekannt ist und auf den daher Bezug genommen werden kann, hat die Kammer zudem ausgesprochen, dass das Zwangsmittel nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an die Kl\u00e4ger vollstreckt werden darf. Der Beschluss vom 30.05.2008 ist dem damaligen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger am 06.06.2008 zugestellt worden.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4ger die sp\u00e4teren ersten Prozessbevollm\u00e4chtigten mit der weiteren Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatten, gew\u00e4hrte die Beklagte ihnen eine Fristverl\u00e4ngerung zur Vervollst\u00e4ndigung der Rechnungslegung bis zum 11.07.2008. Sie k\u00fcndigte in dem Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 26.06.2008 (Anlage B1) an, das Zwangsmittel ohne weitere Ank\u00fcndigung zu vollstrecken, wenn die vollst\u00e4ndige Auskunft und Rechnungslegung nicht bis zum 11.07.2008 bei ihr eingehen sollte.<br \/>\nDer patentanwaltliche Vertreter der Kl\u00e4ger erteilte mit Schreiben vom 10.07.2008 (Anlage K1) im Auftrag beider Kl\u00e4ger weitere Auskunft. Mit Schreiben vom 20.08.2008 (Anlage B2) best\u00e4tigten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten den Eingang der Unterlagen und teilten mit, sie gingen nicht davon aus, dass die bislang vorgelegte Rechnungslegung vollst\u00e4ndig sei. Sie forderten die Kl\u00e4ger dazu auf, die Rechnungslegung endg\u00fcltig bis zum 03.09.2008 zu vervollst\u00e4ndigen. Andernfalls werde man der Beklagten empfehlen, ein erneutes Zwangsgeldverfahren einzuleiten.<br \/>\nAm 26.08.2008 erschien in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Kl\u00e4ger der Gerichtsvollzieher, um die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 30.05.2008 durchzuf\u00fchren, woraufhin die Kl\u00e4ger die vorliegende Vollstreckungsgegenklage verbunden mit einem Einstellungsantrag nach \u00a7 769 Abs. 1 ZPO erhoben haben.<br \/>\nWie die Parteien auf gerichtliche Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.02.2009 \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rt haben, war das gegen die Kl\u00e4gerin (Schuldnerin) zu 1) verh\u00e4ngte Zwangsgeld zum Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung bereits an die zust\u00e4ndige Gerichtsvollzieherin gezahlt worden, wenngleich der Betrag noch nicht an die Staatskasse ausgekehrt und die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet war. Das gegen den Kl\u00e4ger (Schuldner) zu 2) verh\u00e4ngte Zwangsgeld war zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung noch nicht vollstreckt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten zun\u00e4chst die Ansicht vertreten, die Beklagte handele rechtsmissbr\u00e4uchlich, indem sie vor Ablauf einer bis zum 03.09.2008 gesetzten Frist die Zwangsvollstreckung gegen sie eingeleitet habe, weil zwischen den Parteien bis mindestens zum 03.09.2008 Verhandlungen zwecks Abwicklung der Angelegenheit, insbesondere der geschuldeten Rechnungslegung, gef\u00fchrt w\u00fcrden. Die Kl\u00e4ger hatten daher zun\u00e4chst den Antrag angek\u00fcndigt,<\/p>\n<p>die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.05.2008 &#8211; 4a O 273\/05 ZV &#8211; vor dem 03.09.2008 f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4ger in dem auf den 18.12.2008 anberaumten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung s\u00e4umig waren, hat die Kammer auf Antrag der Beklagten ein klageabweisendes Vers\u00e4umnisurteil erlassen, mit dem die Kosten des Rechtsstreits den Kl\u00e4gern zu gleichen Teilen auferlegt wurden. Dieses Vers\u00e4umnisurteil wurde den Kl\u00e4gern am 08.01.2009 zugestellt. Mit einem am 09.01.2009 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz haben die Kl\u00e4ger gegen das Vers\u00e4umnisurteil Einspruch eingelegt, mit dem sie ihr Klagebegehren weiter verfolgen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger vertreten nunmehr die Ansicht, die Klage sei ungeachtet der Frage von Verhandlungen zwischen den Parteien schon deshalb begr\u00fcndet, weil der durchzusetzende Auskunftsanspruch durch die Schreiben ihrer patentanwaltlichen Vertreter vom 10.07.2008 (Anlage K1) und 02.09.2008 (Anlage K2) vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt worden sei. Vor dem Hintergrund des Zwangsmittelbeschlusses vom 30.05.2008 h\u00e4tten sie &#8211; die Kl\u00e4ger &#8211; nur noch hinsichtlich der Herkunft der gem\u00e4\u00df dem Kammerurteil vom 28.08.2007 patentverletzenden Schleppfedern Auskunft erteilen (Verurteilung zu Ziffer II. b)) und den Gewinn und die anzurechnenden Gestehungskosten (Verurteilung zu Ziffer II. f)) n\u00e4her spezifizieren m\u00fcssen. Dies sei durch die genannten Schreiben &#8211; auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird &#8211; so vollst\u00e4ndig geschehen, wie es ihnen m\u00f6glich gewesen sei. Zu weiteren Angaben seien sie nicht in der Lage.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 17.02.2009 haben die Kl\u00e4ger weitere Unterlagen (Anlage K3) zur Gerichtsakte gereicht, die zugleich an die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten \u00fcbermittelt wurden. Jedenfalls \u00fcber die bereits mitgeteilten Lieferungen von insgesamt sechs Schleppfedern an die Firma A, die zum Teil bereits Gegenstand der Beweiserhebung im Erkenntnisverfahren waren, hinaus (wobei die Kl\u00e4ger weiterhin bestreiten, dass diese Schleppfedern der technischen Lehre des EP 0 529 113 entsprochen h\u00e4tten) seien keine patentverletzenden Schleppfedern von ihnen vertrieben worden. Soweit die Beklagte im Hinblick auf eine als Anlage B3 vorgelegte Aufstellung der Kl\u00e4gerin zu 1) und darin aufgef\u00fchrte Schleppfedern mit der Bezeichnung \u201eX1\u201c und \u201eX\/2\u201c darauf verweise, Schleppfedern mit dieser Bezeichnung seien gem\u00e4\u00df Anlage B3 auch an andere Kunden der Kl\u00e4gerin zu 1) geliefert sowie repariert worden, sei dieser Schluss nicht tragf\u00e4hig. Die genannten Bezeichnungen lie\u00dfen keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung der Schleppfedern zu; sie beinhalteten vielmehr lediglich Gr\u00f6\u00dfenangaben. Die an weitere Kunden der Kl\u00e4gerin zu 1) (B und C) gelieferten Schleppfedern unterschieden sich dadurch von den urteilsgem\u00e4\u00dfen Schleppfedern, dass die Halterung nicht an einer mittleren Blattfeder befestigt sei. Au\u00dferdem seien die beiden \u00e4u\u00dferen Blattfedern des freien Endes in der Halterung nicht gleitend abgest\u00fctzt. Weitere Ausk\u00fcnfte schuldeten sie &#8211; die Kl\u00e4ger &#8211; daher nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen nunmehr,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil vom 18.12.2008 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.05.2008 &#8211; 4a O 273\/05 ZV &#8211; f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil vom 18.12.2008 aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Vollstreckungsabwehrklage der Kl\u00e4gerin zu 1) sei, nachdem das mit Beschluss vom 30.05.2008 verh\u00e4ngte Zwangsgeld gegen sie vollstreckt wurde, mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses bereits nicht zul\u00e4ssig. Unabh\u00e4ngig davon stelle sich die Rechnungslegung der Kl\u00e4ger weiterhin als offensichtlich unvollst\u00e4ndig dar, der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sei daher noch immer nicht erf\u00fcllt. In einer von den Kl\u00e4gern der Beklagten im Juli 2005 zur Verf\u00fcgung gestellten Rechnungs\u00fcbersicht (hier vorgelegt als Anlage B3) f\u00e4nden sich die Typenbezeichnungen \u201eX1\u201c und \u201eX\/2\u201c auch bei Lieferungen und Reparaturen f\u00fcr andere Kunden (B und C). Die bisherige Rechnungslegung, die sich auf Lieferungen an die Firma A beschr\u00e4nkt, sei daher erkennbar unvollst\u00e4ndig.<br \/>\nHinsichtlich der Rechnungslegung zum Verletzergewinn und zu den Gestehungskosten (Verurteilung zu II. lit. f)) sei nicht nachvollziehbar, dass die Kl\u00e4ger nicht \u00fcber eine Kalkulation verf\u00fcgen wollen. Eine Berechnung des ihr &#8211; der Beklagten &#8211; zustehenden Schadensersatzes sei mangels Kenntnis des genauen Herstellungs- und Lieferumfangs und der Kostenstruktur der unter den Tenor fallenden Verletzungsgegenst\u00e4nde nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage der Kl\u00e4gerin zu 1) ist nach Vollstreckung des mit Beschluss vom 30.05.2008 gegen sie verh\u00e4ngten Zwangsgeldes bereits unzul\u00e4ssig. Auch nachdem sie gegen das am 08.01.2009 zugestellte klageabweisende Vers\u00e4umnisurteil fristgerecht (\u00a7 339 Abs. 1 ZPO) Einspruch eingelegt hat, ist das gegen die Kl\u00e4gerin zu 1) ergangene Vers\u00e4umnisurteil daher aufrecht zu erhalten, lediglich erg\u00e4nzt um die Angabe, dass die Klage \u201eals unzul\u00e4ssig\u201c abgewiesen wird.<br \/>\nAuf den gleichfalls fristgerecht eingelegten Einspruch des Kl\u00e4gers zu 2) war das Vers\u00e4umnisurteil hingegen aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 30.05.2008 f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren, weil der Kl\u00e4ger zu 2) jedenfalls durch die mit Schriftsatz vom 17.02.2009 \u00fcberreichte erg\u00e4nzende Rechnungslegung (Anlage K3) vollst\u00e4ndig Rechnung gelegt hat. Die von der Beklagten aufgezeigten Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausk\u00fcnfte angesichts der Aufstellung in Anlage B3 rechtfertigen es nicht, von einer offensichtlichen Unvollst\u00e4ndigkeit auszugehen, sondern betreffen allenfalls die Frage der inhaltlichen Richtigkeit. Diese kann jedoch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung mit dem Ziel, den Schuldner zu einer vollst\u00e4ndigen Auskunft und Rechnungslegung anzuhalten, sondern allenfalls im Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nNachdem das gegen die Kl\u00e4gerin zu 1) verh\u00e4ngte Zwangsgeld vollstreckt worden ist, fehlt ihr das allgemein erforderliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage, mit der nicht etwa die Unzul\u00e4ssigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 28.08.2007, sondern die Unzul\u00e4ssigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 30.05.2008 geltend gemacht wird. Es geht mithin nicht um die Frage, ob die Kl\u00e4gerin zu 1) eine ihrer Auffassung nach unzul\u00e4ssige Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 28.08.2007 f\u00fcrchten muss, sondern allein um die Zul\u00e4ssigkeit einer Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 30.05.2008.<br \/>\nIm Hinblick auf den Einwand, die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung vollst\u00e4ndig vorgenommen zu haben, stellt \u00a7 767 ZPO zwar auch im Hinblick auf Zwangsmittelbeschl\u00fcsse den richtigen Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung; die Vollstreckungsabwehrklage ist mithin statthaft. Ein Zwangsgeldbeschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 888 ZPO ist nicht nur Ma\u00dfnahme der Zwangsvollstreckung, sondern zugleich auch selbst Vollstreckungstitel nach \u00a7 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Nimmt der Schuldner die geschuldete Handlung nachtr\u00e4glich vor, darf aus dem Zwangsgeldbeschluss nicht mehr vollstreckt werden, er wird gegenstandslos (Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, ZPO, 27. Auflage 2009, \u00a7 888 Rn. 13). Dies ist durch eine Vollstreckungsabwehrklage nach \u00a7 767 ZPO gerichtlich geltend zu machen (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 2006, 472 f.). Jedoch kann der Schuldner ein bereits vollstrecktes Zwangsgeld auch dann nicht zur\u00fcckverlangen, wenn er mit Erfolg geltend machen kann, die geschuldete unvertretbare Handlung zwischenzeitlich &#8211; das hei\u00dft nach Vollstreckung des Zwangsgeldes &#8211; vorgenommen zu haben. Dies w\u00fcrde den Charakter von Zwangsgeld und Zwangshaft als Zwangs- und Beugema\u00dfnahmen aush\u00f6hlen und sie letztlich im Hinblick auf die erstrebte Beugewirkung ad absurdum f\u00fchren: Jeder Schuldner einer unvertretbaren Handlung k\u00f6nnte darauf setzen, sich der Vornahme der Handlung zumindest zeitweise ohne Folgen zu widersetzen. Ihm w\u00e4re die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, ein Zwangsgeld zun\u00e4chst bedenkenlos zu zahlen und die geschuldete Handlung nach seinem Belieben zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt vorzunehmen, wenn er darauf setzen k\u00f6nnte, ein einmal gezahltes Zwangsgeld ohnehin zur\u00fcckzuerhalten. Ein bereits vollstrecktes Zwangsgeld wird daher von einer nachtr\u00e4glichen Vornahme der Handlung, zu der es den Schuldner anhalten soll, nicht betroffen.<br \/>\nF\u00fcr die Frage der Vollstreckung des Zwangsgeldes kommt es nicht darauf an, ob es lediglich vom Gerichtsvollzieher vereinnahmt oder bereits an die Gerichtskasse, f\u00fcr die es bestimmt ist, abgeliefert wurde. Die Parteien haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbereinstimmend vorgetragen, die Kl\u00e4gerin zu 1) habe das Zwangsgeld zwar an die zust\u00e4ndige Gerichtsvollzieherin gezahlt, es sei ihnen jedoch nicht bekannt, ob es von dieser bereits an die Gerichtskasse weitergeleitet wurde. Auf diesen Umstand kommt es im vorliegenden Zusammenhang jedoch auch nicht an. Die Vollstreckung eines Zwangsgeldes erfolgt nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7 803-882a ZPO, nicht nach der Justizbeitreibungsordnung (Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, a.a.O.). Gem\u00e4\u00df \u00a7 815 Abs. 3 ZPO tritt die befreiende Wirkung einer Zahlung des Schuldners bereits mit der Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher ein; von der als Zahlung geltenden Wegnahme an tr\u00e4gt der Gl\u00e4ubiger die Gefahr f\u00fcr den Verlust des Geldes (Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, a.a.O., \u00a7 815 Rn. 2). Dem kann die Wertung entnommen werden, dass das Vollstreckungsorgan bereits der Gl\u00e4ubigersph\u00e4re zuzurechnen ist, im vorliegenden Zusammenhang mithin der Sph\u00e4re des Staates, der auf Antrag des Gl\u00e4ubigers einem titulierten Anspruch auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung Geltung verschafft. Auf die von der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 03.03.2009 vorgetragenen Umst\u00e4nde im Zusammenhang mit der Anlage B6 (betreffend die zwischenzeitliche Beendigung der Zwangsvollstreckung gegen die Kl\u00e4gerin zu 1) sowie die \u00dcbermittlung der entwerteten vollstreckbaren Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses an die Kl\u00e4gerin zu 1)) kommt es daher hier nicht entscheidend an.<br \/>\nSeit der Zahlung des verh\u00e4ngten Zwangsgeldes durch die Kl\u00e4gerin zu 1) an die Gerichtsvollzieherin fehlt es der Kl\u00e4gerin zu 1) an einem rechtlich sch\u00fctzenswerten Interesse, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 30.05.2008 im Wege der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage noch f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4ren zu lassen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDies gilt jedoch nicht f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 2), der eine Vollstreckung aus dem Zwangsmittelbeschluss vom 30.05.2008 noch immer gew\u00e4rtigen muss, obwohl er die Auffassung vertritt, den im Urteil vom 28.08.2007 titulierten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt zu haben. Wie unter I. bereits ausgef\u00fchrt wurde, stellt ihm \u00a7 767 ZPO den geeigneten prozessualen Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung, um eine nachtr\u00e4gliche Erf\u00fcllung der im prim\u00e4ren Vollstreckungstitel (hier: dem Urteil vom 28.08.2007) festgesetzten Verpflichtung gerichtlich geltend zu machen. Die zugleich mit der Erf\u00fcllung eintretende Unzul\u00e4ssigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss ist ebenfalls eine nachtr\u00e4gliche Einwendung im Sinne der \u00a7\u00a7 767 Abs. 1 und 2 i.V.m. 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 2006, 472 f.).<br \/>\nDie Auskunft und Rechnungslegung der Kl\u00e4ger ist in beiden Punkten, die zur Verh\u00e4ngung des Zwangsgeldes gegen sie gef\u00fchrt haben (d.h. die Unvollst\u00e4ndigkeit hinsichtlich der Verurteilung zu II. lit. a)\/b) und zu II. lit. f)), nunmehr formal vollst\u00e4ndig. Etwaige Bedenken der Beklagten gegen die inhaltliche Richtigkeit der erteilten Ausk\u00fcnfte muss sie auf die geeignete Weise geltend machen. Das Zwangsmittelverfahren, mit dem der Schuldner zu einer vollst\u00e4ndigen Auskunft und Rechnungslegung angehalten werden soll, ist hierf\u00fcr nicht der richtige Ort. Von der unvollst\u00e4ndigen Rechnungslegung ist die unrichtige Rechnungslegung grundlegend zu unterscheiden. Eine unrichtige Rechnungslegung liegt vor, wenn die nach dem Urteilstenor geschuldeten Angaben zwar offenbart sind, jedoch Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die gegebene Auskunft nicht den Tatsachen entspricht bzw. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden ist. In diesem Fall steht dem Gl\u00e4ubiger nicht das Zwangsmittelverfahren zur Verf\u00fcgung, weil die erteilte Auskunft vollst\u00e4ndig ist, sondern er hat die M\u00f6glichkeit, auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu klagen, mit der der Schuldner die Richtigkeit der erteilten Auskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 259 Abs. 2 BGB bekr\u00e4ftigt. Einen Grenzfall bildet eine Rechnungslegung, die unter Umst\u00e4nden aufgrund ihrer Unvollst\u00e4ndigkeit falsch ist, etwa weil der Gl\u00e4ubiger geltend macht, dass eine bestimmte patentverletzende Lieferung, die tats\u00e4chlich erfolgt sei, in der Rechnungslegung nicht enthalten ist. In diesem Fall ist danach zu differenzieren, ob die Unvollst\u00e4ndigkeit darauf beruht, dass der Schuldner \u00fcber Umfang und Reichweite seiner Rechnungslegungspflicht im Irrtum ist (etwa weil er meint, zur Offenbarung der betreffenden Lieferung nicht verpflichtet zu sein), oder ob der Schuldner bestreitet, dass eine bestimmte Benutzungshandlung, von der er wei\u00df, dass sie prinzipiell zu offenbaren ist, stattgefunden hat. Im ersten Fall ist ein Antrag auf Verh\u00e4ngung eines Zwangsmittels zul\u00e4ssig bzw. die geschuldete Rechnungslegung noch nicht vollst\u00e4ndig vorgenommen, im zweiten Fall ist eine Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geboten, wenn Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit des Bestreitens des Schuldners gegeben sind (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage 2008, Rn. 765). Legt man diese Grunds\u00e4tze zugrunde, spricht hier viel daf\u00fcr, dass die von den Kl\u00e4gern gegebenen Ausk\u00fcnfte jedenfalls nicht unvollst\u00e4ndig, sondern allenfalls unrichtig sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIm Hinblick auf die nach II. lit. a) und b) der Verurteilung geschuldeten Angaben zu Herstellungsmengen und Herstellungszeiten dem Klagepatent unterfallender Silo-Austragvorrichtungen bzw. R\u00e4umarme zur Benutzung in solchen Silo-Austragvorrichtungen bzw. der Menge der erhaltenen oder bestellten Silo-Austragvorrichtungen nebst Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer haben die Kl\u00e4ger Auskunft dahingehend erteilt, s\u00e4mtliche Vorrichtungen selbst hergestellt zu haben. Das beinhaltet f\u00fcr die Angaben zu lit. b) eine Nullauskunft, so dass sich das Interesse der Beklagten auf den Umfang der nach lit. a) selbst hergestellten Silo-Austragvorrichtungen bzw. R\u00e4umarme beschr\u00e4nkt. Insoweit geben die Kl\u00e4ger an, allenfalls sechs von der Kl\u00e4gerin zu 1) selbst hergestellte Schleppfedern an die Firma A geliefert zu haben (von denen sie weiterhin behaupten, sie seien nicht entsprechend dem Klagepatent ausgestaltet gewesen, was angesichts ihrer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung auf der Grundlage an A gelieferter Vorrichtungen jedoch nicht von Bedeutung ist). Die Lieferungen an A h\u00e4tten zwei Silo-Austragvorrichtungen mit jeweils zwei Schleppfedern und zwei weitere Schleppfedern als Ersatzteile umfasst. Weitere Herstellungshandlungen und Lieferungen dem Klagepatent unterfallender Schleppfedern habe es nicht gegeben. \u00dcber die f\u00fcr den Abnehmer A bestimmten Schleppfedern hinaus haben die Kl\u00e4ger damit auch f\u00fcr die Angaben zu lit. a) eine Nullauskunft erteilt.<br \/>\nDie Beklagte h\u00e4lt diese Angaben aus mehreren Gr\u00fcnden f\u00fcr unzutreffend, weil offensichtlich unvollst\u00e4ndig. Sie st\u00fctzt sich dabei insbesondere auf die namens der Kl\u00e4gerin zu 1) erstellte Auflistung gem\u00e4\u00df Anlage B3, in der sich eine Vielzahl von Schleppfedern wiederfinde, die die Typenbezeichnung \u201eX\/1\u201c (bzw. \u201eX-1\u201c) und \u201eX\/2\u201c (bzw. \u201eX-2\u201c) tragen. Da die Kl\u00e4ger in ihrem Auskunftsschreiben vom 10.07.2008 (Anlage K1, Seite 4 im f\u00fcnften Absatz) selbst darauf hingewiesen h\u00e4tten, bei den Angaben \u201eGr. X1\u201c und \u201eGr. X\/2\u201c handele es sich um \u201eTypenbezeichnungen\u201c, k\u00f6nne sie nicht nunmehr behaupten, die Angaben stellten lediglich eine Gr\u00f6\u00dfenangabe dar. Zudem seien in Anlage B3 mehrere verschiedene Gr\u00f6\u00dfen zu identischen Bezeichnungen angegeben. Daran mag zutreffen, dass es in der Tat widerspr\u00fcchlich erscheint, wenn die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst selbst von einer \u201eTypenbezeichnung Gr. X1\u201c bzw. \u201eX\/2\u201c sprechen (so in ihrem Schreiben nach Anlage K1, Seite 4) und sodann &#8211; mit dem Vorwurf einer Unvollst\u00e4ndigkeit der Ausk\u00fcnfte angesichts der Anlage B3 konfrontiert &#8211; im vorliegenden Rechtsstreit behaupten, es handele sich lediglich um eine Gr\u00f6\u00dfenangabe. Zugleich ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass selbst eine (zugunsten der Beklagten unterstellte) Typenbezeichnung \u201eX1\u201c bzw. \u201eX\/2\u201c keinen Schluss darauf zul\u00e4sst, es handele sich auch um einen das Klagepatent verletzenden Typus von Schleppfeder. Dass eine etwaige Typenbezeichnung dieser Art R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine patentverletzende Ausgestaltung der Schleppfeder zulie\u00dfe, hat selbst die Beklagte nicht schl\u00fcssig dargetan; auch das Urteil im Erkenntnisverfahren enth\u00e4lt keinerlei Hinweise in dieser Richtung.<br \/>\nDie von den Kl\u00e4gern in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch zu Auskunftszwecken abgegebenen Erkl\u00e4rungen ihres patentanwaltlichen Vertreters gehen vielmehr dahin, dass die Schleppfedern, die an die von der Beklagten aus Anlage B3 in den Vordergrund ger\u00fcckten Abnehmer B und C geliefert wurden, nicht \u00fcber eine Befestigung der Halterung an einer mittleren Blattfeder verf\u00fcgt h\u00e4tten und dass nicht die beiden \u00e4u\u00dferen Blattfedern des freien Endes in der Halterung gleitend abgest\u00fctzt gewesen seien. Das l\u00e4sst nur den Schluss zu, dass sie \u00fcber eine Halterung verf\u00fcgt haben m\u00fcssen, die gem\u00e4\u00df dem Stand der Technik an einer der \u00e4u\u00dferen Blattfedern befestigt war. Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz meint, mindestens eine der \u00e4u\u00dferen Blattfedern der Schleppfeder m\u00fcsse aus technisch zwingenden Gr\u00fcnden gleitend abgest\u00fctzt gewesen sein, um eine im Betrieb zwangsl\u00e4ufig auftretende Biegung des R\u00e4umarmes zuzulassen, kann dem im Ausgangspunkt zugestimmt werden. Die Kammer versteht die Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4ger im Termin aber auch nur dahin, es seien bei den an B und C gelieferten Schleppfedern der Kl\u00e4gerin zu 1) nicht beide (durchaus aber eine der beiden) \u00e4u\u00dferen Blattfedern gleitend abgest\u00fctzt gewesen. Auch mit einer solchen Ausgestaltung h\u00e4tten sich derartige Schleppfedern au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Klagepatents befunden. Legt man die im Termin konkretisierte Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4ger zugrunde, haben sie \u00fcber Herstellungshandlungen unter dem Gesichtspunkt ihrer Verurteilung zu II. lit. a) formal vollst\u00e4ndig Auskunft erteilt. Es kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, ihre Ausk\u00fcnfte seien im Hinblick auf die Verurteilung zu II. lit. a) offensichtlich unvollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit die Verh\u00e4ngung eines Zwangsgeldes im Zwangsgeldbeschluss vom 30.05.2008 auf der Feststellung beruht, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten ihrer Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df II. lit. f) noch nicht vollst\u00e4ndig gen\u00fcgt, k\u00f6nnen von ihnen keine weitergehenden Angaben, die \u00fcber die Ausk\u00fcnfte im Anlagenkonvolut K3 hinausgehen, verlangt werden. Die Pflicht des Auskunftsschuldners, \u00fcber den erzielten Gewinn spezifiziert und in einer f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger nachvollziehbaren Weise Rechnung zu legen, findet ihre Grenze in den tats\u00e4chlichen M\u00f6glichkeiten des Schuldners zur Rechnungslegung im tenorierten Umfang. Auskunft und Rechnungslegung sind prinzipiell Wissenserkl\u00e4rungen, so dass der Schuldner grunds\u00e4tzlich nur dasjenige mitzuteilen hat, was er unter Heranziehung seiner Gesch\u00e4ftspapiere und \u00e4hnlicher Unterlagen wei\u00df. Anerkannterma\u00dfen treffen ihn allerdings Erkundigungspflichten, die ihn dazu anhalten, etwa bei Lieferanten nachzufragen oder andere zumutbare Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um sich ben\u00f6tigte, ihm aber nicht ohne weiteres vorliegende Erkenntnisse zu verschaffen. Diesen Anforderungen haben die Kl\u00e4ger mit den ihrerseits entfalteten Bem\u00fchungen, die zur Vorlage des Anlagenkonvolutes K3 gef\u00fchrt haben, jedoch gen\u00fcgt.<br \/>\nDas ebenfalls als Teil der Anlage K3 vorgelegte Schreiben der kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 17.02.2009 weist erl\u00e4uternd darauf hin, Ausgangspunkt der Rechnungslegung sei das Schreiben der Kl\u00e4ger vom 20.02.2008 nebst Kopie der Rechnung Nr. 2906\/12\/2002 an die A Z GmbH &amp; Co. KG. Die Beschr\u00e4nkung auf sechs an die Firma A gelieferte Schleppfedern ist aus den vorstehend er\u00f6rterten Gr\u00fcnden nicht zu beanstanden. Da die Kl\u00e4ger im Hinblick auf (weitere) Abnehmer patentverletzend ausgestalteter Schleppfedern eine Nullauskunft abgegeben haben, beschr\u00e4nkt sich konsequenter Weise auch ihre Pflicht zu Angaben nach II. lit. f) ihrer Verurteilung auf die Vertriebshandlungen an A. Nachdem die Kl\u00e4ger bereits mit Schreiben vom 10.07.2008 (Anlage K1) darauf hinweisen lie\u00dfen, eine Kalkulation f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeugnisse liege ihnen nicht vor, die Preisgestaltung sei nur gesch\u00e4tzt worden, kann die Beklagte nicht nunmehr im Nachhinein eine solche Kalkulation fordern, mag sie es auch in der Sache anzweifeln, dass eine Unternehmen der Gr\u00f6\u00dfe der Kl\u00e4gerin zu 1) keine Kalkulationen erstellt habe. Auch das ist letztlich eine Frage der Richtigkeit, nicht der Vollst\u00e4ndigkeit der Rechnungslegung, die hier allein von Interesse ist. Jedenfalls haben sich die Kl\u00e4ger ausweislich der als Anlagenkonvolut K3 vorliegenden Angaben ersichtlich und mit gro\u00dfen Aufwand darum bem\u00fcht, die f\u00fcr die Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Ziffer II. lit. f) ihrer Verurteilung erforderlichen Grundlagen zu rekonstruieren. Sie legen dar, unter Heranziehung welcher ihnen noch vorliegenden Informationen (Rechnungen f\u00fcr Material, Stempelkarten der an der Herstellung beteiligten Mitarbeiter und erfahrungsgem\u00e4\u00df anfallende Arbeitszeiten) die Angaben in den Nachkalkulationen gem\u00e4\u00df Anlage K3 ermittelt wurden.<br \/>\nWenn die Beklagte in ihrem nachgelassenen Schriftsatz r\u00fcgt, der Zusammenhang zwischen den in Kopie beigef\u00fcgten Lieferantenrechnungen und der Angabe der Materialkosten in der jeweiligen Nachkalkulation sei nicht nachvollziehbar, \u00fcbersieht sie offenbar, dass Anlage K3 auch Zusammenstellungen der Materialkosten zu Einkaufspreisen enth\u00e4lt. Es ist der Problematik einer nachtr\u00e4glich erstellten Kalkulation geschuldet, dass die Zuordnung einzelner Fremdkosten zu den tats\u00e4chlich entstandenen Gestehungskosten erschwert sein mag. Ohne eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Kalkulation, die die Kl\u00e4ger nach ihren eigenen Angaben nicht erstellt haben, k\u00f6nnen auch sie lediglich in der Weise, wie es mit Anlage K3 geschehen ist, ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung nachkommen. Die hierzu von ihnen zu verlangenden Anstrengungen haben sie &#8211; auch im Hinblick auf sie treffende Erkundigungspflichten &#8211; jedenfalls unternommen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 100 Abs. 1; 344 ZPO. \u00dcber die Gerichtskosten war hier nur insoweit zu entscheiden, als die Kosten nicht bereits aufgrund des hinsichtlich der Kl\u00e4gerin zu 1) aufrecht erhaltenen Vers\u00e4umnisurteils (und zwar zur H\u00e4lfte) von der Kl\u00e4gerin zu 1) zu tragen sind. Aus demselben Grund, der Aufrechterhaltung des Vers\u00e4umnisurteils gegen die Kl\u00e4gerin zu 1) hinsichtlich des sie betreffenden Kostenausspruchs, war im Hinblick auf die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 1) nur eine Entscheidung \u00fcber die weiteren Kosten zu treffen. Der schlie\u00dflich getroffene Ausspruch, dass die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zur H\u00e4lfte von der Kl\u00e4gerin zu 1) zu tragen sind, hat im Hinblick auf das Vers\u00e4umnisurteil vom 18.12.2008 hier nur deklaratorische Bedeutung. Zur anderen H\u00e4lfte waren sie der Beklagten &#8211; entsprechend ihrem Unterliegen gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 2), das mit 50 % am Gesamtstreitwert zu bemessen ist &#8211; nunmehr selbst aufzuerlegen.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11; 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO (betreffend eine Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin zu 1)) und aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 2 und 3; 108 ZPO (im Hinblick auf eine Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin zu 2) bzw. die Beklagte).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAuf den als solchen bezeichneten Hilfsantrag der Kl\u00e4ger im Schriftsatz vom 16.03.2009 war die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 30.05.2008 gegen den Kl\u00e4ger zu 2) gem\u00e4\u00df \u00a7 770 Satz 1 ZPO einstweilen bis zur Rechtskraft dieses Urteils einzustellen.<br \/>\nDer vorrangig (\u201ehilfsweise gem\u00e4\u00df \u00a7 770 ZPO &#8230;\u201c) erneut auf eine Entscheidung nach \u00a7 769 Abs. 1 ZPO gerichtete Antrag vom 16.03.2009 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache hat hingegen keinen Erfolg. Es ist f\u00fcr die Kammer schlicht nicht nachvollziehbar, wieso die Kl\u00e4ger erst einen Tag vor dem zun\u00e4chst auf den 17.03.2009 anberaumten Termin zur Verk\u00fcndung einer Entscheidung in der Hauptsache einen solchen Antrag meinten stellen zu m\u00fcssen. Der lapidare Hinweis in der Begr\u00fcndung, die Beklagte betreibe die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 30.05.2008 gegen den Kl\u00e4ger zu 2) und der Gerichtsvollzieher sei \u201ebereits vorstellig geworden\u201c (Seite 2 des Schriftsatzes vom 16.03.2009), stellt keine hinreichende Begr\u00fcndung dar, warum es der beantragten einstweiligen Anordnung nach \u00a7 769 Abs. 1 ZPO unbedingt noch vor dem neuen Verk\u00fcndungstermin am 26.03.2009 bed\u00fcrfen sollte. Eine besondere Eilbed\u00fcrftigkeit ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl\u00e4ger nicht. Ihm l\u00e4sst sich nicht entnehmen, wann der Gerichtsvollzieher bei dem Kl\u00e4ger zu 2) vorstellig geworden ist (erst unmittelbar vor dem Antrag vom 16.03.2009?). Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach \u00a7 769 Abs. 1 ZPO kann ber\u00fccksichtigt werden, dass die Kl\u00e4ger durch ihre sp\u00e4te Antragstellung, f\u00fcr die nachvollziehbare Gr\u00fcnde nicht dargetan sind, letztlich allein zu verantworten haben, dass der auf den 17.03.2009 angesetzte Termin zur Verk\u00fcndung einer Entscheidung \u00fcberhaupt verlegt werden musste. Dies war im Hinblick auf den erst am 17.03.2009 auf der Gesch\u00e4ftsstelle der Kammer eingegangenen Schriftsatz vom 16.03.2009 unumg\u00e4nglich, um der Beklagten das erforderliche rechtliche Geh\u00f6r zu den Vollstreckungsschutzantr\u00e4gen nach \u00a7\u00a7 769, 770 ZPO wie geschehen zu gew\u00e4hren.<br \/>\nIn der Sache ist der Antrag nach \u00a7 770 Satz 1 ZPO allein hinsichtlich des Kl\u00e4gers zu 2) begr\u00fcndet. Die hinreichenden Erfolgsaussichten seiner Vollstreckungsgegenklage ergeben sich aus den Ausf\u00fchrungen unter Ziffer II. der Entscheidungsgr\u00fcnde, auf die verwiesen wird. Das im Rahmen der Ermessensentscheidung zu ber\u00fccksichtigende Interesse des Kl\u00e4gers zu 2) an einer einstweiligen Anordnung nach \u00a7 770 ZPO ergibt sich daraus, dass die Beklagte offenbar auf die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 30.05.2008 nicht verzichten will. Zugleich wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. als Begr\u00fcndung daf\u00fcr verwiesen, dass eine entsprechende Anordnung im Hinblick auf die Kl\u00e4gerin zu 1) mangels Erfolgsaussichten ihrer (nicht mehr zul\u00e4ssigen) Vollstreckungsgegenklage nicht zu treffen war.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf insgesamt 50.000,&#8211; EUR festgesetzt. Davon entf\u00e4llt jeweils die H\u00e4lfte auf die Klage der Kl\u00e4gerin zu 1) und auf die Klage des Kl\u00e4gers zu 2).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01114 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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