{"id":3267,"date":"2009-10-06T17:00:07","date_gmt":"2009-10-06T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3267"},"modified":"2016-04-27T13:22:07","modified_gmt":"2016-04-27T13:22:07","slug":"4a-o-20108-reluktanzmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3267","title":{"rendered":"4a O 201\/08 &#8211; Reluktanzmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01215<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. Oktober 2009, Az. 4a O 201\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 534 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent), deren eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung und Vernichtung in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 24.09.1992 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der GB 9120xxx vom 25.09.1991 in englischer Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 17.01.1996. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 692 07 xxx T2) ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 09.03.2009 hat die A &amp; Co. Interholding GmbH, W., gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage eingereicht, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eControl of switched reluctance machines\u201c (\u201eRegelung einer geschalteten Reluktanzmaschine\u201c). Sein Patentanspruch 1 lautet in seiner englischen Fassung:<\/p>\n<p>\u201eA switched reluctance machine control system for controlling a switched reluctance machine having a rotor with rotor poles, a stator defining one or more sets of stator poles and one or more phase windings each associated with a respective one of the sets of stator poles, the system comprising:<\/p>\n<p>switch means (t);<\/p>\n<p>control means (12) operable to control the voltage across the or each phase winding by actuation of the switch means; and<\/p>\n<p>position sensing means (16) arranged to provide the control means with an output signal indicative of the angular position of the rotor with respect to the stator,<\/p>\n<p>characterized in that the control means are operable to control the machine in a continuous current mode of operation in which the current in the or each phase winding is non-zero throughout its phase period, the volt-seconds applied to the or each winding in its phase period being controlled by the control means in response to signals received from the position sensing means to inhibit progressive flux growth in the or each phase winding by actuation of the switch means.\u201c<\/p>\n<p>und in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eSteuersystem f\u00fcr geschaltete Reluktanzmaschine zum Steuern einer geschalteten Reluktanzmaschine mit einem Rotor, der Rotorpole aufweist, einem Stator, der einen oder mehrere S\u00e4tze von Statorpolen definiert, und einer oder mehreren Phasenwicklungen, die jeweils assoziiert sind mit einem jeweiligen der S\u00e4tze von Statorpolen, wobei das System umfasst:<\/p>\n<p>Schalteinrichtung (t);<\/p>\n<p>Steuereinrichtung (12), die betreibbar ist zur Steuerung der Spannung \u00fcber der oder jeder der Phasenwicklungen beim Bet\u00e4tigen der Schalteinrichtung; und<\/p>\n<p>Positionsdetektoreinrichtung (16), die so angeordnet ist, dass sie die Steuereinrichtung mit einem Ausgangssignal versorgt, dass die Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator anzeigt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinrichtung betreibbar ist, um die Maschine in einer Stetigstrom-Betriebsart zu steuern, in welcher der Strom in der oder in jeder der Phasenwicklungen nicht Null \u00fcber seine Phasenperiode ist, wobei Volt-Sekunden, die an der oder jeder der Wicklung in der Phasenperiode angelegt sind, durch die Steuereinrichtung in Antwort auf die Signale gesteuert werden, welche von der Positionsdetektoreinrichtung empfangen werden, um einen zunehmenden Flu\u00dfanstieg in der oder jeder der Phasenwicklung beim Bet\u00e4tigen der Schalteinrichtung zu unterdr\u00fccken.\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 21 weist in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Steuerung eines geschalteten Reluktanzmotors mit einem Rotor mit Rotorpolen, einem Stator, der einen oder mehrere S\u00e4tze von Statorpolen definiert, und einer oder mehrerer Phasenwicklungen, die jeweils mit einem jeweiligen des Satzes von Statorpolen assoziiert ist, wobei das Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>Steuerung der Spannung \u00fcber die Phasenwicklung durch selektives Bet\u00e4tigen der Schalteinrichtung (t); und<\/p>\n<p>Detektieren der Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator;<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch die Steuerung der Maschine in einer Stetigstrom-Betriebsart, in welcher der Strom in jeder Phasenwicklung nicht Null \u00fcber seine Phasenperiode ist, wobei die Volt-Sekunden, die an die Wicklungen angelegt werden, in jeder Phasenperiode gesteuert werden in Antwort auf die detektierte Winkelposition des Rotors, um einen zunehmenden Flu\u00dfanstieg in den Phasenwicklungen durch Schaltung zu verhindern.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Figur 5 gibt schematisch das Regelungsmodul (20) zum st\u00e4ndigen Regeln des Phasenstroms des geschalteten Reluktanzhochge-schwindigkeitsgenerators wieder.<\/p>\n<p>Bei den Beklagten zu 2) und zu 3) handelt es sich um Tochtergesellschaften der Beklagten zu 1). Zu den zumindest von der Beklagten zu 2) vertriebenen Produkten z\u00e4hlt das Ger\u00e4t \u201eB\u201c (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), f\u00fcr welches die Beklagte zu 3) die Motoren herstellt und welches wie folgt gestaltet ist:<\/p>\n<p>Der im unteren Bereich der Basisstation angeordnete Antriebsmotor ist wie folgt gestaltet:<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beim Abbremsen in einer Stetigstrom-Betriebsart betrieben, wobei auch die Volt-Sekunden, die an der oder jeder der Wicklungen in der Phasenperiode angelegt seien, durch die Steuereinrichtung in Antwort auf die Signale gesteuert w\u00fcrden, welche von der Positionsdetektoreinrichtung empfangen w\u00fcrden, um so einen zunehmenden Flussanstieg in der oder jeder der Phasenwicklungen mittels Bet\u00e4tigung der Schalteinrichtung zu unterdr\u00fccken. Des Weiteren hafte neben den Beklagten zu 2) und zu 3) auch die Beklagte zu 1) als Mitt\u00e4terin, da insbesondere aufgrund ihrer Internetpr\u00e4senz feststehe, dass sie den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entscheidend steuere.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Steuersysteme f\u00fcr eine geschaltete Reluktanzmaschine zur Steuerung einer geschalteten Reluktanzmaschine mit einem Rotor, der Rotorpole aufweist, einem Stator, der mehrere S\u00e4tze von Statorpolen definiert, und mehreren Phasenwicklungen, die jeweils assoziiert sind mit einem jeweiligen der S\u00e4tze von Statorpolen, wobei die Systeme umfassen eine Schalteinrichtung, eine Steuereinrichtung, die betreibbar ist zur Steuerung der Spannung \u00fcber jeder der Phasenwicklungen mittels Bet\u00e4tigen der Schalteinrichtung und eine Positionsdetektorvorrichtung, die so angeordnet ist, dass sie die Steuereinrichtung mit einem Ausgangssignal versorgt, das die Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator anzeigt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder \u2013 soweit es die Beklagten zu 1) und 3) betrifft \u2013 herzustellen, bei denen<\/p>\n<p>die Steuereinrichtung betreibbar ist, um die Maschine in einer Stetigstrom-Betriebsart zu steuern, in welcher der Strom in jeder der Phasenwicklungen \u00fcber seine Phasenperiode ungleich Null ist, wobei Volt-Sekunden, die an der oder jeder der Wicklungen in der Phasenperiode angelegt sind, durch die Steuereinrichtung in Antwort auf die Signale gesteuert werden, welche von der Positionsdetektoreinrichtung empfangen werden, um einen zunehmenden Flussanstieg in jeder der Phasenwicklungen mittels Bet\u00e4tigen der Schalteinrichtung zu unterdr\u00fccken;<\/p>\n<p>b) in der Bundesrepublik Deutschland zur dortigen Verwendung einen geschalteten Reluktanzmotor zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Steuerung eines geschalteten Reluktanzmotors anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>bei dem der geschaltete Reluktanzmotor aufweist einen Rotor mit Rotorpolen, einen Stator, der mehrere S\u00e4tze von Statorpolen definiert, und mehrere Phasenwicklungen, die jeweils mit einem jeweiligen der S\u00e4tze von Statorpolen assoziiert sind, wobei das Verfahren umfasst die Steuerung der Spannung \u00fcber die Phasenwicklung durch selektives Bet\u00e4tigen einer Schalteinrichtung und das Detektieren der Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator, wobei die Maschine in einer Stetigstrom-Betriebsart gesteuert wird, in der der Strom in jeder Phasenwicklung \u00fcber seine Phasenperiode ungleich Null ist, wobei die Volt-Sekunden, die an die Wicklungen angelegt werden, in jeder Phasenperiode in Antwort auf die detektierte Winkelposition des Rotors gesteuert werden, um einen zunehmenden Flussanstieg in den Phasenwicklungen durch die Schaltung zu verhindern;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.02.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe (jeweils mit Typenbezeichnung):<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, soweit es die Beklagten zu 1) und 3) betrifft;<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu a) nicht hinsichtlich der unter Ziffer I. 1. b) bezeichneten Handlungen verlangt werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) Rechnungen und Bestellscheine vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df I. 1. a) auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl einem von ihnen zu bestimmenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 17.02.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus zun\u00e4chst gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung geltend gemacht hat, hat sie diesen Antrag mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen. Dies gilt ebenso f\u00fcr den zun\u00e4chst unter Ziffer I. 2. lit. a) geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch (Herstellungsmengen und -zeiten) in Bezug auf die Verletzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. lit. b) (mittelbare Patentverletzung).<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage vom 19.08.2008 abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>ferner hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie tragen im Wesentlichen vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 21 keinen Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die Beaufschlagung mit Spannung beim Abbremsen des Rotors unabh\u00e4ngig von Signalen der Positionseinrichtung und gerade keine Antwort hierauf. Das \u201eperiodische\u201c Schalten der Spannung ergebe sich allein durch Eingreifen des Stromreglers bei \u00dcber- bzw. Unterschreitung eines vordefinierten Grenzwertes. Dar\u00fcber hinaus stelle die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder her, noch werde diese von der Beklagten zu 1) angeboten oder vertrieben. Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Rahmen der durch die A &amp; Co. Interholding GmbH erhobenen Nichtigkeitsklage unter dem Gesichtspunkt mangelnder Erfindungsh\u00f6he als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da die durch die Patentanspr\u00fcche 1 und 21 beanspruchte technische Lehre bereits naheliegend im Stand der Technik offenbart sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere w\u00fcrden die Beklagten verkennen, dass die Stetigstrom-Betriebsart auch dann zum Einsatz kommen k\u00f6nne, wenn kinetische Energie in elektrische Energie umgewandelt werden solle, so dass diese Betriebsart auch beim Abbremsen des Rotors Verwendung finden k\u00f6nne. Des Weiteren k\u00f6nnten nach der Lehre des Klagepatents die Volt-Sekunden, das hei\u00dft der magnetische Fluss, mittels eines Grenzwertes gesteuert werden, was der Fachmann insbesondere Figur 5 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung entnehme. Beim Bremsvorgang werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von dem Mikrocontroller und mittels eines Widerstandsnetzwerkes ein Grenzwert f\u00fcr den Strom in zwei Phasenwicklungen vorgegeben. Dieser Grenzwert sei so gew\u00e4hlt, dass der Strom w\u00e4hrend einer Phasenperiode nicht mehr auf den Wert Null zur\u00fccksinke, so dass die sich im Betrieb befindlichen Phasen in die Stetigstrom-Betriebsart versetzt w\u00fcrden. \u00dcberschreite der in einer Phasenperiode gemessene Strom den vom Mikrocontroller eingestellten Grenzwert, gebe der Stromregler ein entsprechendes Signal aus, welches an den Mikrocontroller und an die Schalteinrichtung geleitet werde. Die Schalter 1 und 2 w\u00fcrden ge\u00f6ffnet und der Strom und damit der magnetische Fluss k\u00f6nne w\u00e4hrend der Phasenperiode wieder abfallen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1, 140 b PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Steuerung f\u00fcr eine geschaltete Reluktanzmaschine.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird zun\u00e4chst beispielhaft eine derartige Reluktanzmaschine am Beispiel eines Reluktanzmotors beschrieben:<\/p>\n<p>Die runde, \u00e4u\u00dfere Struktur mit den nach innen gerichteten Polen 1, 2, 3 und 1\u2018, 2\u2018 und 3\u2018 ist der Stator, auf dessen Statorpolen station\u00e4re Wicklungen aufgebracht sind, durch die der Strom geleitet werden kann und die in Figur 1a beispielhaft an den Statorpolen 2 und 2\u2018 dargestellt sind. \u00dcblicherweise werden die Wicklungen der jeweils gegen\u00fcberliegenden Statorpole gleichzeitig bestromt, um zwischen diesen gegen\u00fcberliegenden Statorpolen ein Magnetfeld zu erzeugen. Diese gegen\u00fcberliegenden Wicklungen werden zusammen auch Phasenwicklung genannt. Im Inneren einer geschalteten Reluktanzmaschine befindet sich ein Rotor, welcher in der dargestellten Figur die Rotorpole 4, 4\u2018, 5 und 5\u2018 aufweist. Der Rotor ist drehbar gelagert, so dass er sich in einem von dem Stator erzeugten Magnetfeld drehen kann. Bei einem Reluktanzmotor kann somit durch ein sequentielles Ein- und Ausschalten der Magnetfelder zwischen den gegen\u00fcberliegenden Statorpolen (1 und 1\u2018, 2 und 2\u2018, 3 und 3\u2018) eine Drehbewegung des Rotors bewirkt werden. Dieses sequentielle Ein- und Ausschalten wird dabei mit Hilfe einer Steuereinrichtung gesteuert, die mittels Schaltelementen die an die Wicklungen angelegte Spannung und somit den durch die Wicklungen flie\u00dfenden Strom kontrolliert (vgl. zu allem Anlage K 1a, S. 1, 2. Absatz).<\/p>\n<p>Derartige Reluktanzmaschinen k\u00f6nnen in einem Niedrig-, in einem Zwischen- und in einem Hochgeschwindigkeitsbereich betrieben werden. Im Niedriggeschwindigkeitsbereich wird der Strom durch \u201eChoppen\u201c, das hei\u00dft durch ein wiederholtes Ein- und Ausschalten der Stromzufuhr, geregelt, wodurch der Stromfluss auf einem bestimmten Niveau oder innerhalb eines bestimmten Bereiches gehalten werden kann (vgl. Anlage K 1a, S. 1, unten). Nimmt die Geschwindigkeit zu, f\u00fchrt dies dazu, dass es innerhalb einer Phase nur noch eine Ein- und eine Ausschaltung gibt (vgl. Anlage K 1a, Fig. 3a und 3b). Dabei wird mit zunehmender Geschwindigkeit der Leitungswinkel, das hei\u00dft der Winkel, in welchem eine Stromzufuhr stattfindet, erh\u00f6ht (vgl. Anlage K 1a, S. 3 oben). \u00dcbersteigt der Leitungswinkel die H\u00e4lfte der kompletten Phasenperiode, f\u00fchrt dies dazu, dass durch eine erneute Spannungsbeaufschlagung bereits wieder Strom in eine Phase induziert wird, ohne dass der vorherige Strom bereits vollst\u00e4ndig abgebaut ist (\u201eStetigstrom-Betriebsart\u201c; vgl. Anlage K 1a, S. 3, 2. Absatz). Daran bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass es dadurch zu einem ungeregelten Wachstum des magnetischen Flusses und des Stroms und damit zu einem h\u00f6chst instabilen Zustand kommen kann (vgl. Anlage K 1a, S. 8, 3. Absatz), weshalb im Stand der Technik der Betrieb von geschalteten Reluktanzmaschinen mit Leitungswinkeln, die gr\u00f6\u00dfer als die H\u00e4lfte der Phasenperiode sind, vermieden wurde (vgl. Anlage K 1a, S, 4, 2. Absatz).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (das technische Problem) des Klagepatents wird daher in der Klagepatentschrift formuliert, eine stabile Regelung einer geschalteten Reluktanzmaschine in der Stetigstrom-Betriebsart zu liefern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Patentanspruch 1 ein Steuersystem f\u00fcr eine geschaltete Reluktanzmaschine mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Ein Steuersystem f\u00fcr eine geschaltete Reluktanzmaschine zum Steuern einer geschalteten Reluktanzmaschine mit<\/p>\n<p>1.1. einem Rotor, der Rotorpole aufweist,<br \/>\n1.2. einem Stator, der einen oder mehrere S\u00e4tze von Statorpolen definiert, und<br \/>\n1.3. einer oder mehreren Phasenwicklungen, die jeweils assoziiert sind mit einem jeweiligen der S\u00e4tze von Statorpolen.<\/p>\n<p>2. Das System umfasst:<\/p>\n<p>2.1. eine Schalteinrichtung (t);<br \/>\n2.2. eine Steuereinrichtung (12), die betreibbar ist zur Steuerung der Spannung \u00fcber der oder jeder der Phasenwicklungen mittels Bet\u00e4tigung der Schalteinrichtung; und<br \/>\n2.3. eine Positionsdetektoreinrichtung (16), die so eingerichtet ist, dass sie die Steuereinrichtung mit einem Ausgangssignal versorgt, dass die Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator anzeigt.<\/p>\n<p>3. Die Steuereinrichtung ist betreibbar, um die Maschine in einer Stetigstrom-Betriebsart zu steuern, in welcher der Strom in der oder in jeder der Phasenwicklungen nicht Null \u00fcber seine Phasenperiode ist.<\/p>\n<p>4. Volt-Sekunden, die an der oder jeder der Wicklungen in der Phasenperiode angelegt sind, durch die Steuereinrichtung in Antwort auf die Signale gesteuert werden, welche von der Positionsdetektoreinrichtung empfangen werden, um einen zunehmenden Flussanstieg in der oder jeder der Phasenwicklungen mittels Bet\u00e4tigung der Schalteinrichtung zu unterdr\u00fccken.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sieht Patentanspruch 21 in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung ein Verfahren zur Steuerung eines geschalteten Reluktanzmotors mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Steuerung eines geschalteten Reluktanzmotors<\/p>\n<p>1.1. mit einem Rotor mit Rotorpolen,<br \/>\n1.2. einem Stator, der einen oder mehrere S\u00e4tze von Statorpolen definiert, und<br \/>\n1.3. einer oder mehrerer Phasenwicklungen, die jeweils mit einem jeweiligen des Satzes von Statorpolen assoziiert ist.<\/p>\n<p>2. Das Verfahren umfasst<\/p>\n<p>2.1. die Steuerung einer Spannung \u00fcber die Phasenwicklung durch selektives Bet\u00e4tigen einer Schalteinrichtung (t) und<br \/>\n2.2. das Detektieren der Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator.<\/p>\n<p>3. Die Maschine wird in einer Steigstrom-Betriebsart gesteuert, in welcher der Strom in jeder Phasenwicklung nicht Null \u00fcber seine Phasenperiode ist.<\/p>\n<p>4. Die Volt-Sekunden, die an die Wicklungen angelegt werden, werden in jeder Phasenperiode in Antwort auf die detektierte Winkelposition des Rotors gesteuert, um einen zunehmenden Flussanstieg in den Phasenwicklungen durch die Schaltung zu verhindern.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beansprucht mithin in Patentanspruch 1 ein Steuersystem f\u00fcr eine in der Merkmalsgruppe 1 im Einzelnen beschriebene geschaltete Reluktanzmaschine, bei der eine Schalteinrichtung (t), eine Steuereinrichtung (12) und eine Positionsdetektoreinrichtung (16) derart zusammenwirken, dass in der \u201eStetigstrom-Betriebsart\u201c eine von der Winkelposition des Rotors abh\u00e4ngige Ansteuerung der Phasenperioden erfolgt, wodurch sowohl beim Betrieb der Reluktanzmaschine als Motor als auch als Generator ein stabiler Betrieb der Reluktanzmaschine in der \u201eStetigstrom-Betriebsart\u201c gew\u00e4hrleistet wird (vgl. Anlage K 1a, S. 7, 2. Absatz).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend erfindungsgem\u00e4\u00df die Steuereinrichtung (12) der Steuerung der Spannung \u00fcber der oder jeder der Phasenwicklungen mittels Bet\u00e4tigung der Schalteinrichtung dient (Merkmal 2.2.), ist die Positionsdetektoreinrichtung (16) so eingerichtet, dass sie die Steuereinrichtung mit einem Ausgangssignal versorgt, dass die Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator anzeigt (Merkmal 2.3.). Als Antwort auf die Signale der Positionsdetektoreinrichtung (16) steuert die Steuereinrichtung die Maschine in einer Stetigstrom-Betriebsart, das hei\u00dft nach Merkmal 3 in einer Betriebsart, in welcher der Strom in der oder in jeder der Phasenwicklungen nicht Null \u00fcber seiner Phasenperiode ist. Dies soll nach dem den Kern der Erfindung bildenden Merkmal 4 derart geschehen, dass Volt-Sekunden, die an der oder jeder der Wicklungen in der (in Patentanspruch 21: \u201ein jeder\u201c) Phasenperiode angelegt sind, immer, das hei\u00dft sowohl im Motor- als auch im Generatorbetrieb, als Antwort auf die von der Phasendetektoreinrichtung empfangenen Signale derart gesteuert werden, dass ein zunehmender Flussanstieg in der oder jeder Phasenwicklung mittels der Bet\u00e4tigung der Schalteinrichtung unterdr\u00fcckt wird. Dieses Signal muss nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 (Merkmal 2.3.) die Winkelposition des Rotors anzeigen. Es geht somit nicht um eine einfache Spannungsbegrenzung. Vielmehr muss diese auch in Abh\u00e4ngigkeit von der jeweiligen Winkelposition des Rotors zum Stator und den Statorspulen erfolgen.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf berufen hat, Merkmal 4 verlange lediglich eine Steuerung in Antwort auf die von der Positionsdetektoreinrichtung empfangenen Signale, die zwischenzeitlich auch weiterverarbeitet sein k\u00f6nnten, verkennt sie, dass nach Merkmal 2.3. die Positionsdetektoreinrichtung nicht nur die Winkelposition des Rotors in Bezug zum Stator ermitteln soll. Vielmehr versorgt erfindungsgem\u00e4\u00df die Positionsdetektoreinrichtung die Steuereinrichtung mit einem Signal, welches die Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator anzeigt. Gerade an diese Signale kn\u00fcpft Merkmal 4 jedoch an, so dass die Signale zwar \u2013 insoweit ist der Kl\u00e4gerin zuzustimmen \u2013 zwischen Positionsdetektoreinrichtung und Steuereinrichtung verarbeitet werden k\u00f6nnen. Dies jedoch nur, soweit dann nach wie vor die Steuereinrichtung mit einem die Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator anzeigenden Signal versorgt wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 keinen Gebrauch, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Damit scheidet zugleich auch eine mittelbare Verletzung des ein Verfahren beanspruchenden Patentanspruchs 21 aus, da dieser zwar ein Verfahren beansprucht, welches im \u00dcbrigen jedoch die gleichen Merkmale wie der Erzeugnisanspruch 1 aufweist, \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird die Maschine nicht in einer Stetigstrom-Betriebsart, in welcher der Strom in der oder jeder Phasenwicklung \u00fcber seine Phasenperiode nicht Null ist, derart gesteuert, dass die Volt-Sekunden, die an die Wicklungen angelegt sind, in der bzw. jeder Phasenperiode in Antwort auf die detektierte Winkelposition des Rotors gesteuert werden, um einen zunehmenden Flussanstieg in den Phasenwicklungen durch die Schaltung zu verhindern (Merkmale 3 und 4).<\/p>\n<p>Unstreitig befindet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Normalbetrieb nicht im Stetigstrom-Modus, streitig ist allein das Verst\u00e4ndnis der Vorg\u00e4nge beim Abbremsvorgang. Im Rahmen dieses Abbremsvorgangs wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an zwei von vier Phasenwicklungen dauerhaft Spannung angelegt, so dass der Strom \u2013 so auch Anlage K 8 \u2013 nicht Null ist. Auch wenn man in diesem Fall von einem Stetigstrom-Betrieb w\u00e4hrend jedenfalls eines Teils des Abbremsvorgangs ausgeht, fehlt es zumindest an einer Verwirklichung des Merkmals 4. Die Spannungsregelung erfolgt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in Antwort auf die Signale der im Merkmal 2.3. n\u00e4her beschriebenen Positionsdetektoreinrichtung, welche die jeweilige Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator anzeigen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezieht sich zur Begr\u00fcndung einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents zun\u00e4chst auf die als Anlage K 8, dort Seiten 16 und 17, vorgelegten Messergebnisse. Unstreitig werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Abbremsvorgang aus voller Geschwindigkeit zwei gegen\u00fcberliegende Phasenwicklungen bestromt, was sich auch aus den als Anlage K 8, S. 16 und 17 vorgelegten Grafiken erkennen l\u00e4sst. Aus diesen Grafiken ist weiter ersichtlich, dass an die beiden Phasenwicklungen A und C gleichzeitig die volle Spannung angelegt wird, wodurch beide Phasenwicklungen in einen \u201eStetigstrom-Zustand\u201c \u00fcberf\u00fchrt werden, der Stromfluss geht nicht mehr auf Null zur\u00fcck. Gleichwohl l\u00e4sst sich der Anlage K 8 im Hinblick auf die Verwirklichung des Merkmals 4 nichts entnehmen, weil die Spannung f\u00fcr beide Phasenwicklungen gleichzeitig angelegt wird, obwohl die Stromkurven unterschiedliche Verl\u00e4ufe haben und \u2013 so jedenfalls der Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 der Stromfluss periodisch zur Rotorposition sei. Dass die Spannung f\u00fcr alle Wicklungen gleichzeitig geregelt wird, verwundert nicht, weil der Stromregler der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Summenstrom aller Wicklungen (Ist-Wert) mit einem durch den Mikrocontroller vorgegebenen Grenzwert vergleicht und gegebenenfalls vor\u00fcbergehend f\u00fcr alle Wicklungen zugleich abschaltet, indem die Schalter 1 und 2 ge\u00f6ffnet werden. Damit erfolgt die Steuerung des Stroms allein in Abh\u00e4ngigkeit vom Strom und dem vorgegebenen Grenzwert, aber nicht wie von Merkmal 4 gefordert in Abh\u00e4ngigkeit von der Winkelposition des Rotors.<\/p>\n<p>Auch die als Anlagenkonvolut K 18 vorgelegten Messergebnisse verm\u00f6gen eine Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht zu begr\u00fcnden. Soweit die Kl\u00e4gerin dort den Abbremsvorgang in insgesamt 5 Phasen eingeteilt hat, gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass patentgem\u00e4\u00df nur die Steuerung in der Stetigstrom-Betriebsart und damit in einem Zustand beansprucht wird, in welchem der Strom in der oder in jeder der Phasenwicklungen nicht Null \u00fcber seine Phasenperiode ist (Merkmal 3). Gerade in diesem Zustand soll eine Steuerung der Volt-Sekunden in Antwort auf die durch die Positionsdetektoreinrichtung ermittelte Winkelposition des Rotors erfolgen. Ein entsprechender \u201eStetigstrom-Betrieb\u201c findet jedoch ausschlie\u00dflich in der durch die Kl\u00e4gerin mit \u201e2\u201c bezeichneten Phase statt, so dass die anderen Phasen f\u00fcr die Beurteilung der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents keine Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen. Bereits nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin erfolgt die Steuerung der Volt-Sekunden jedoch in Abh\u00e4ngigkeit vom Strom, nicht von der Rotorposition. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erhalte der Mikrocontroller Informationen \u00fcber den Strom vom Stromregler, wobei er den Steuerzustand der Schalter kenne. Der Mikrocontroller gebe \u00fcber sein Widerstandsnetzwerk einen Grenzwert f\u00fcr den Strom vor. Des Weiteren messe der Stromregler \u00fcber den Stromsensor den Strom und vergleiche den gemessenen Ist-Stromwert mit dem erhaltenen Grenzwert. \u00dcberschreite der Ist-Wert des Stroms den Grenzwert, w\u00fcrden die Schalter 1 und 2 ge\u00f6ffnet. Eine derartige Steuerung als Antwort auf den Strom, die Gleichspannung und die Schaltzust\u00e4nde wird in der Patentbeschreibung zwar erw\u00e4hnt (vgl. Anlage K 1a, S. 6, dritter Absatz), jedoch von Patentanspruch 1 nicht beansprucht. Dieser beansprucht ausschlie\u00dflich die Steuerung aufgrund der Signale der Positionsdetektoreinrichtung und damit der Winkelposition des Rotors in Bezug auf den Stator.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin lassen auch die durch sie gemessenen Abbremszeiten (vgl. Anlage K 18, S. 10) keine Abh\u00e4ngigkeit der Volt-Sekunden von der Winkelposition des Rotors erkennen. Zwar ist die L\u00e4nge der (Gesamt-) Abbremszeit aufgrund der in h\u00f6heren Geschwindigkeitsstufen h\u00f6heren Geschwindigkeit in der Regel l\u00e4nger. Auch ist es unstreitig, dass das System \u00fcber die Positionsbestimmungsdetektoreinrichtung ermittelt, ob der Rotor vollst\u00e4ndig zum Stehen gekommen ist. Dies steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der Steuerung der Volt-Sekunden in Abh\u00e4ngigkeit von der Winkelposition des Rotors in Bezug zum Stator im Rahmen der Stetigstrom-Betriebsart und damit ausschlie\u00dflich in der \u201eAbbremsphase 2\u201c.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin folgt ein anderes Ergebnis auch nicht aus einer Heranziehung des Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Figur 5 des Klagepatents nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung. Es trifft zu, dass das Klagepatent nicht nur Reluktanzmotoren, sondern allgemein Reluktanzmaschinen und damit auch Generatoren beansprucht (vgl. Anlage K 1a, S. 8, letzter Absatz). Jedoch ist auch dann ein Winkelpositionsdetektor (16) vorgesehen, welcher ein Ausgangssignal bereitstellt, das in Bezug zu der Winkelgeschwindigkeit und der Position des Rotors r relativ zu dem Stator steht (vgl. Anlage K 1a, S. 9 unten \u2013 S. 10 oben). Wie der Fachmann beispielhaft aus Unteranspruch 2 erkennt, steht es der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen, wenn durch die Steuereinrichtung neben den Signalen der Positionsdetektoreinrichtung (16) weitere Signale, wie beispielsweise Signale, die sich auf jeden Phasenwicklungsstrom IA, IB und IC bei der Steuerung der Volt-Sekunden in einer Stetigstrom-Betriebsart beziehen, Ber\u00fccksichtigung finden, solange die Ansteuerung zumindest auch als Antwort auf das Ausgangssignal der Positionsdetektoreinrichtung (16) und damit unter Ber\u00fccksichtigung der Winkelposition des Rotors in Bezug zum Stator erfolgt. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht der Fall. Vielmehr erfolgt dort auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des Abbremsvorgangs mittels der Positionsbestimmungseinrichtung lediglich die Feststellung, ob sich der Rotor noch dreht. Eine Steuerung der Volt-Sekunden, die an die Wicklungen angelegt werden, in jeder Phasenperiode in Antwort auf die detektierte Winkelposition stellt jedoch auch dies nicht dar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz), 269 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird bis zum 14.06.2009 auf 500.000,- EUR, danach auf 750.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01215 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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