{"id":3265,"date":"2009-11-05T17:00:01","date_gmt":"2009-11-05T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3265"},"modified":"2016-04-27T13:21:03","modified_gmt":"2016-04-27T13:21:03","slug":"4a-o-19108-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3265","title":{"rendered":"4a O 191\/08 &#8211; (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01290<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. November 2009, Az. 4a O 191\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5292\">2 U 145\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1.1. Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob die Beklagte im Wirtschaftsjahr 2005\/2006 Erntegut der Sorten<\/p>\n<p>und im Wirtschaftsjahr 2006\/2007 Erntegut der Sorten<\/p>\n<p>das ein Landwirt durch den Anbau von Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb gewonnen und dort als Vermehrungsmaterial zu verwenden beabsichtigt hat, aufbereitet hat; und<\/p>\n<p>1.2. &#8211; wenn und soweit die Beklagte derartige Aufbereitungshandlungen durchgef\u00fchrt hat &#8211; Auskunft \u00fcber<\/p>\n<p>&#8211; die Namen und Anschriften des oder der Auftraggeber(s),<br \/>\n&#8211; die Sortenbezeichnungen des jeweils aufbereiteten Ernteguts,<br \/>\n&#8211; die Menge der jeweils zur Aufbereitung gelieferten Rohware in dt,<br \/>\n&#8211; die Menge der jeweils nach der Aufbereitung abgegebenen Saatware in dt und<br \/>\n&#8211; den jeweiligen Zeitpunkt und den Ort der Aufbereitung<\/p>\n<p>zu erteilen,<\/p>\n<p>mit der Ma\u00dfgabe, dass die Ausk\u00fcnfte hinsichtlich derjenigen Sorten, die in den Anlagen einen Eintrag in der 5. Spalte (\u201eSortenschutz ab\/bis\u201c) enthalten, nicht f\u00fcr das gesamte Wirtschaftsjahr, sondern<\/p>\n<p>&#8211; \u00fcber den Zeitpunkt seit dem in der 5. Spalte jeweils aufgef\u00fchrten Zeitpunkt bzw.<\/p>\n<p>&#8211; \u00fcber die Zeit bis zu dem in der 5. Spalte jeweils aufgef\u00fchrten Zeitpunkt<\/p>\n<p>zu erteilen sind;<\/p>\n<p>2. die gem\u00e4\u00df Ziffer 1. erteilten Ausk\u00fcnfte jeweils durch geeignete Nachweise im Sinne von Art. 15 GemNachbV zu belegen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 2005\/2006 und 2006\/2007 auf Auskunft aus europ\u00e4ischem und nationalem Sortenschutzrecht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin wurde von verschiedenen Sortenschutzinhabern und Inhabern von ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten zur Wahrnehmung von deren Rechten gegen\u00fcber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Nachbau ihrer Sorten beauftragt und erm\u00e4chtigt, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Dazu geh\u00f6ren auch die Sortenschutzinhaber und ausschlie\u00dflichen Nutzungsberechtigten der in den Anlagen K 22 und K 23 n\u00e4her bezeichneten und zum Gegenstand der Antr\u00e4ge gemachten Sorten. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aufbereiterin, die im Auftrag von Landwirten die Aufbereitung von Erntegut zu Anbauzwecken betreibt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die im Klageantrag bezeichneten Pflanzensorten bestand in den jeweiligen Wirtschaftsjahren Sortenschutz nach den Bestimmungen des Sortenschutzgesetzes (SortG) oder der Gemeinschaftssortenverordnung (GemSortV). Die in den zum Gegenstand der Antr\u00e4ge gemachten Anlagen K 22 und K 23 genannten Personen oder Unternehmen sind entweder die Inhaber des entsprechenden Sortenschutzrechts oder die ausschlie\u00dflichen Nutzungsberechtigten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erh\u00e4lt j\u00e4hrlich Nachbauerkl\u00e4rungen der Landwirte, in welchen diese unter anderem angeben, ob sie Nachbau betrieben haben und gegebenenfalls \u2013 in der Rubrik \u201eFremdaufbereiter\u201c \u2013 bei welchem Aufbereiter sie das Saatgut haben aufbereiten lassen. Des Weiteren nennen die einzelnen Sortenschutzinhaber der Kl\u00e4gerin j\u00e4hrlich s\u00e4mtliche Vermehrungen ihrer Sorten und in diesem Rahmen auch die f\u00fcr die Aufbereitung des Ernteguts zust\u00e4ndigen Aufbereiter.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ist sie, die Kl\u00e4gerin, auf diesem Weg unter anderem an Anhaltspunkte betreffend die durch die Beklagte in den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahren m\u00f6glicherweise aufbereiteten Sorten gelangt.<\/p>\n<p>Sie hat die Beklagte daher mit Schreiben vom 30.06.2006 (Anlage K 4), 07.08.2006 (Anlage K 5), 15.09.2006 (Anlage K 6) und vom 30.04.2007 (Anlage K 7) f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2005\/2006 und mit Schreiben vom 25.06.2007 (Anlage K 8), 29.06.2007 (Anlage K 9), 23.11.2007 (Anlage K 10) sowie vom 29.05.2008 (Anlage K 11) f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2006\/2007 zur Auskunftserteilung hinsichtlich verschiedener Sorten aufgefordert. Den Schreiben lag jeweils eine tabellarische \u00dcbersicht bei, in welcher zumindest die Fruchtart, die Sortenbezeichnung, ein Zahlencode, der Name des Landwirtes, dessen Wohnort und das Wirtschaftsjahr angegeben waren. Ablichtungen der Nachbauerkl\u00e4rungen waren diesen Schreiben nicht beigef\u00fcgt. Die Beklagte hat die von ihr geforderte Auskunft nicht erteilt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten ist sie, die Beklagte, nicht zur Auskunft verpflichtet, da den Auskunftsverlangen keine Belege beigelegen h\u00e4tten und die Auskunftsverlangen dar\u00fcber hinaus nicht jeweils in dem Wirtschaftsjahr zugegangen seien, f\u00fcr das Auskunft begehrt werde. F\u00fcr den Vertragsanbau bestehe ohnehin keine Auskunftspflicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin, deren Prozessf\u00fchrungsbefugnis nicht in Frage gestellt wurde, steht gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch aus \u00a7 10a Abs. 6 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 des Rates vom 27.07.1994 \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden: GemSortV) i.V.m. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768\/95 der Kommission vom 24.07.1995 \u00fcber die Ausnahmeregelung gem\u00e4\u00df Art. 14, Abs. 3 GemSortV (im Folgenden: GemNachbV) zu, wobei sich der Umfang der Auskunftsverpflichtung aus Art. 9 Abs. 2 GemNachbV ergibt. Die Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen folgt aus Art. 15 Abs. 1 GemNachbV.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat hinreichend dargelegt und bewiesen, dass sie \u00fcber Anhaltspunkte verf\u00fcgt, dass die den Gegenstand der Klageantr\u00e4ge bildenden Sorten in den hier ma\u00dfgeblichen Wirtschaftsjahren von der Beklagten aufbereitet worden sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nArt. 14, Abs. 3, 6. Gedankenstrich der GemSortV ist nicht dahingehend auszulegen, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes f\u00fcr eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter zu verlangen, wenn er nicht \u00fcber Anhaltspunkte daf\u00fcr verf\u00fcgt, dass dieser hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (vgl. EUGH GRUR 2005, 236 \u2013 Saatgut-Treuhand\/Brangewitz; BGH GRUR 2005, 668 \u2013 Aufbereiter; BGH GRUR 2006, 407, 409 \u2013 Auskunftsanspruch bei Nachbau III). Soweit demgegen\u00fcber konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Sorte vorliegen, muss der Aufbereiter auf ein entsprechendes Auskunftsverlangen f\u00fcr diese Sorte Auskunft f\u00fcr alle von ihm betreuten Landwirte erteilen. Der Anspruch ist sortenbezogen (BGH GRUR 2005, 668 \u2013 Aufbereiter).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiesen Anforderungen hat die Kl\u00e4gerin gen\u00fcgt. Sie hat f\u00fcr alle Sorten, f\u00fcr welche sie Auskunft begehrt, Nachbauerkl\u00e4rungen (vgl. Anlagen K 16. 1 \u2013 16.79 sowie K 18.1 \u2013 K 18.71) bzw. Anhaltspunkte f\u00fcr einen Vertragsanbau dieser Sorten (vgl. Anlagen K 17.1 \u2013 K 17.36 und K 19.1 \u2013 K 19.69) vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte (ggf. in ihren Niederlassungen) die streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten aufbereitet hat. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, in einigen \u2013 durch die Beklagte im einzelnen aufgef\u00fchrten \u2013 Nachbauerkl\u00e4rungen h\u00e4tten die Landwirte nicht angegeben, ob das jeweilige Saatgut in Eigen- oder Fremdaufbereitung aufbereitet wurde, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch ohne eine entsprechende Angabe stellen diese Nachbauerkl\u00e4rungen, in denen die Beklagte als Fremdaufbereiter angegeben ist, einen f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Auskunftsanspruchs der Kl\u00e4gerin hinreichenden Anhaltspunkt daf\u00fcr dar, dass die Beklage die jeweilige Sorte auch tats\u00e4chlich aufbereitet hat. Darauf, ob eine entsprechende Aufbereitung durch die Beklagte tats\u00e4chlich stattgefunden hat, kommt es demgegen\u00fcber f\u00fcr die Entstehung des Auskunftsanspruchs nicht an.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch der Vertragsanbau stellt einen hinreichend konkreten Anhaltspunkt f\u00fcr einen Nachbau dar. Dabei geht es um Sorten, die im Rahmen eines Vermehrungsvertrages vermehrt und dann aufbereitet worden sind. \u00a7 10a Abs. 6 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV i.V.m. Art. GemNachbV ist eine den Vertragsanbau ausschlie\u00dfende Einschr\u00e4nkung nicht zu entnehmen. Zwar ist das Recht des Sortenschutzinhabers, die relevanten Informationen von einem Aufbereiter anzufordern, dadurch bedingt, dass dieser das Ernteerzeugnis f\u00fcr einen Landwirt aufbereitet, der die in Art. 14 Abs. 1 GemSortV vorgesehene Ausnahmeregelung f\u00fcr sich in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen wird (vgl. EuGH GRUR 2005, 236, 238 Saatgut\/Brangewitz). Gleichwohl ist es f\u00fcr den Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers ausreichend, wenn der Landwirt \u2013 wie dies auch im Rahmen des Vertragsanbaus der Fall ist \u2013 jedenfalls die konkrete M\u00f6glichkeit zum Nachbau hatte (vgl. BGH GRUR 2006, 407, 409 \u2013 Auskunftsanspruch f\u00fcr Nachbau III). Daf\u00fcr spricht auch, dass das Vermehrungsmaterial aus dem Vertragsanbau von sonstigem Vermehrungsmaterial, das von vornherein Nachbauzwecken dient, nicht zu unterscheiden ist.<\/p>\n<p>Dass neben den gesetzlichen Anspr\u00fcchen des Sortenschutzinhabers auch (anders gelagerte) Auskunftsrechte der Sortenschutzinhaber aus den abgeschlossenen Vermehrungsvertr\u00e4gen bestehen, hindert die Entstehung des gesetzlichen Anspruchs des Sortenschutzinhabers gegen den Aufbereiter im Zusammenhang mit Nachbauhandlungen der Landwirte aus Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortVO nicht (so auch LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 17.07.2008, 7 O 8332\/07, Anlage K 14, sowie i. E. \u00fcbereinstimmend LG Braunschweig, Urteil v. 30.04.2008, Az. 9 O 1490\/07 Anlage K 15). Soweit sich in diesen Vermehrungsvertr\u00e4gen eine vertragliche Verpflichtung des Landwirts als Vermehrer findet, nach welcher sich der Landwirt verpflichtet, die von ihm vermehrte Rohware, aus der zertifiziertes Saatgut (Z-Saatgut) erzeugt werden soll, vollst\u00e4ndig f\u00fcr den Z\u00fcchter an die VO-Firmen abzuliefern, steht auch dies dem Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin nicht entgegen. Auch dann l\u00e4sst sich f\u00fcr die Sortenschutzinhaber nicht ausschlie\u00dfen, dass das durch die Landwirte als Vermehrer erzeugte Saatgut entgegen der vertraglichen Verpflichtungen zumindest teilweise f\u00fcr den Nachbau eingesetzt wurde.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat, wie von Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV gefordert, f\u00fcr die hier ma\u00dfgeblichen Wirtschaftsjahre 2005\/2006 und 2006\/2007 jeweils ein entsprechendes Auskunftsverlangen an die Beklagte gerichtet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Auskunftverpflichtung des Aufbereiters nach Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV besteht nur f\u00fcr das Wirtschaftsjahr, f\u00fcr welches der Berechtigte ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet hat. Nach Art. 9 Abs. 3 GemNachbauV k\u00f6nnen zwar gegebenenfalls auch Angaben f\u00fcr bis zu drei vergangene Wirtschaftsjahre verlangt werden. Dies setzt jedoch nach Art. 9 Abs. 3 S. 2 GemNachbauV ebenfalls voraus, dass der Berechtigte in dem ersten der vergangenen Jahre bereits ein Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet hat. Dabei ist auch ein erstes Auskunftsverlangen nur beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten beruht (vgl. BGH GRUR 2005, 668, 669 \u2013 Aufbereiter).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiesen Anforderungen hat die Kl\u00e4gerin mit den als Anlagen K 4 bis K 11 vorgelegten Auskunftsersuchen gen\u00fcgt. Die Kl\u00e4gerin hat mit diesen Schreiben die Beklagte nicht nur zur Auskunft aufgefordert, sondern diese jeweils durch eine Anlage konkretisiert, welche in tabellarischer Form zumindest die Sorte, einen Zahlencode, den Namen und die Anschrift des Landwirtes und das Wirtschaftsjahr enthielt. Weiterer Angaben bedurfte es demgegen\u00fcber ebenso wenig wie der Beif\u00fcgung von Belegen, insbesondere von Kopien der Nachbauerkl\u00e4rungen. Das Erfordernis eines \u201ekonkreten\u201c Auskunftsverlangens tr\u00e4gt der Rechtsprechung des EuGH\/BGH Rechnung, dass der Auskunftsanspruch gegen den Aufbereiter nur besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr die Aufbereitung einer bestimmten Sorte durch den auf Auskunft in Anspruch genommenen Aufbereiter bestehen. Demgegen\u00fcber ist ein in dem Sinne \u201equalifiziertes Auskunftsverlangen\u201c, welchem neben der unstreitig erforderlichen Konkretisierung auf bestimmte Sorten Belege beigef\u00fcgt sind, nicht erforderlich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nArt. 9 Abs. 4 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der GemNachbauV sieht nur vor, dass der Sortenschutzinhaber in dem Auskunftsersuchen seinen Namen, die Anschrift und die Sorte unter Bezugnahme auf das Sortenschutzrecht zu nennen hat. Dies hat die Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die Auskunftsverpflichtung des Aufbereiters nach Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV voraussetzt, dass der Berechtigte ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter richtet (vgl. BGH GRUR 2005, 668, 669 \u2013 Aufbereiter). Eine Grundlage daf\u00fcr, dar\u00fcber hinaus auch die Beif\u00fcgung von Belegen bereits in dem Auskunftsersuchen zu verlangen, ist nicht erkennbar. Die Frage der formalen Anforderungen an das Auskunftsersuchen darf nicht damit vermengt werden, was materiell Voraussetzung des Auskunftsverlangens ist und welche Darlegung im Prozess erforderlich ist, um das Auskunftsverlangen gerichtlich durchzusetzen. Es ist nicht erkennbar, warum die Kl\u00e4gerin bereits in der vorprozessualen Phase verpflichtet sein sollte, zus\u00e4tzlich Belege beizuf\u00fcgen. Aufgrund der konkreten Angaben k\u00f6nnen die Aufbereiter, die zur Aufzeichnung der Aufbereitungshandlungen verpflichtet sind, leicht die Anhaltspunkte nachpr\u00fcfen. Dies gilt im \u00dcbrigen auch dann, wenn in den den Auskunftsersuchen beigef\u00fcgten Tabellen nicht ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen wurde, dass die Kl\u00e4gerin ihre Informationen aus einer Nachbauerkl\u00e4rung erlangt hat oder dass es sich um Vertragsanbau handelt (so auch LG Braunschweig, Urteil v. 30.04.2008, Az. 9 O 1490\/07, Anlage K 15; LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 17.07.2008, Az. 7 O 8332\/07, Anlage K 14).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine hinreichende Angabe von Anhaltspunkten im Auskunftsersuchen liegt auch dann vor, wenn die von der Kl\u00e4gerin angegebenen Anhaltspunkte nicht mit den Unterlagen der Beklagten \u00fcbereinstimmen. Eine derartige \u00dcbereinstimmung ist nicht Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen eines konkreten Auskunftsersuchens. Die Rechtsprechung verlangt vom Sortenschutzinhaber allein die Darlegung des Nachbaus einer aufbereiteten Sorte durch den Landwirt (vgl. BGH GRUR 2005, 668 \u2013 Aufbereiter), nicht jedoch zus\u00e4tzlich die \u00dcbereinstimmung der dargelegten Nachbauhandlungen mit den Aufzeichnungen des auskunftspflichtigen Aufbereiters. Soweit die Aufzeichnungen des Aufbereiters abweichen, betrifft dies allein den Inhalt der zu erteilenden Auskunft, nicht jedoch den grunds\u00e4tzlichen Bestand der Auskunftspflicht (vgl. LG M\u00fcnchen I, a. a. O.).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat durch die als Anlagenkonvolute K 16 \u2013 K 19 vorgelegten Nachbauerkl\u00e4rungen und Belege \u00fcber den durchgef\u00fchrten Vertragsanbau nachgewiesen, dass die an die Beklagte gerichteten Auskunftsersuchen f\u00fcr jede Sorte auch jeweils auf konkreten Anhaltspunkten beruhten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass die in den Auskunftsersuchen als Anhaltspunkt f\u00fcr einen Nachbau aufgef\u00fchrten Nachbauerkl\u00e4rungen mit denjenigen Nachbauerkl\u00e4rungen \u00fcbereinstimmen, die sp\u00e4ter im Prozess zur Begr\u00fcndung der Auskunftsverpflichtung vorgelegt werden. Bei dem Erfordernis eines konkreten vorprozessualen Auskunftsersuchens handelt es sich im Wesentlichen um ein formales Kriterium, dass dem Aufbereiter die M\u00f6glichkeit der Nachpr\u00fcfung der Berechtigung der konkret verlangten Auskunft erm\u00f6glichen soll. Dass der Auskunftsberechtigte in einem sp\u00e4teren Prozess keine weiteren oder anderen konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr die Berechtigung des Auskunftsanspruchs mehr vortragen k\u00f6nnen soll, l\u00e4sst sich daraus nicht ableiten. Insbesondere besteht die durch die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung behauptete Missbrauchsgefahr nicht, da der Aufbereiter anhand der ihm \u00fcbermittelten Auskunftsersuchen die angegebenen Indizien f\u00fcr eine Aufbereitung ohne Weiteres mit seinen Unterlagen abgleichen und, soweit die genannten Indizien in seinen Unterlagen keine Grundlage finden, die Mitteilung weiterer Indizien sowie ggf. die Vorlage der in dem Auskunftsersuchen genannten Nachbauerkl\u00e4rung verlangen kann.<\/p>\n<p>Entscheidend ist somit, dass die Auskunftsersuchen tats\u00e4chlich auf entsprechenden Anhaltspunkten beruhten. Dies ist hier der Fall. Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr jede Sorte eine entsprechende Nachbauerkl\u00e4rung vorgelegt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Auskunftsersuchen der Kl\u00e4gerin gleichwohl nicht auf konkreten Anhaltspunkten f\u00fcr einen Nachbau beruhten, bestehen nicht. Ohne Erfolg macht die Beklagte insbesondere geltend, f\u00fcr die Sorte \u201eA\u201c habe die Kl\u00e4gerin in den Anlagenkonvoluten K 4 und K 5 jeweils die Nachbauerkl\u00e4rung von Herrn B angegeben, welcher diese Sorte ausweislich der Anlage K 16.73 lediglich als Eigenaufbereiter aufbereitet habe. Zumindest in den als Anlagen K 6 und K 7 vorgelegten Auskunftsersuchen ist f\u00fcr die Sorte \u201eA\u201c als Anhaltspunkt f\u00fcr eine Aufbereitung durch die Beklagte eine Nachbauerkl\u00e4rung von Herrn C (Anlage K 6) bzw. von Herrn D(Anlage K 7) angegeben. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass auch diese Angaben unzutreffend sind, bestehen nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Auskunftsersuchen der Kl\u00e4gerin sind auch hinsichtlich aller Sorten rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es hierf\u00fcr nicht erforderlich, dass die Auskunftsersuchen jeweils noch innerhalb des betreffenden Wirtschaftsjahres bei ihr eingehen.<\/p>\n<p>Eine besondere Frist f\u00fcr den Eingang des Auskunftsersuchens bei dem Aufbereiter ist durch den Sortenschutzinhaber nicht einzuhalten. Art. 9 Abs. 3 GemNachbauV bestimmt zwar nach seinem Wortlaut, dass der Aufbereiter Angaben zu machen hat, die sich auf das laufende Wirtschaftsjahr sowie auf ein oder mehrere der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre beziehen. Diese Vorschrift ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass Auskunft nur dann erteilt werden muss, wenn das Auskunftsverlangen auch in dem Wirtschaftsjahr zugeht, f\u00fcr das Auskunft begehrt wird. Den Regelungsgegenstand der Vorschrift bildet nicht der Eingang des Auskunftsersuchens, sondern nur der Umfang der Auskunftspflicht des Aufbereiters. Auch wenn der europ\u00e4ische Normgeber m\u00f6glicherweise davon ausging, dass die Auskunft in der Regel im Laufe des Wirtschaftsjahres angefordert werden w\u00fcrde (der Wortlaut der englischen und franz\u00f6sischen Fassung stimmen insoweit \u00fcberein), ist dies nicht als Ausschlussfrist zu verstehen (vgl. BGH GRUR 2005, 668, 669 \u2013 Aufbereiter). Die Vorschrift ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass die Auskunft jeweils f\u00fcr das Wirtschaftsjahr verlangt werden kann, f\u00fcr das dem Sortenschutzinhaber die erforderlichen Anhaltspunkte f\u00fcr eine Nachaufbereitung durch den Aufbereiter hinsichtlich einer bestimmten Sorte vorliegen. Eine andere Auslegung der Vorschrift w\u00fcrde zudem die praktische Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruchs vielfach verhindern. Unstreitig erfolgt die Neuaussaat bei einigen Sorten erst kurz vor Ende des Wirtschaftsjahres am 30.06.. Erst dann k\u00f6nnen die Landwirte auch hinsichtlich dieser Sorten die entsprechenden Mitteilungen an die Kl\u00e4gerin machen, die sie wiederum als Anhaltspunkt f\u00fcr die Auskunftsaufforderung an die Aufbereiter ben\u00f6tigt. Die Mitteilung durch die Landwirte und die Verarbeitung der umfangreichen Informationen bei der Kl\u00e4gerin nimmt unweigerlich einen gewissen Zeitraum in Anspruch. Organisatorische Gr\u00fcnde der Aufbereiter, das Aufforderungsersuchen innerhalb des laufenden Wirtschaftsjahres erhalten und bearbeiten zu m\u00fcssen, sind weder konkret vorgetragen, noch ersichtlich (so auch LG M\u00fcnchen I und LG Braunschweig a. a. O.).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie obigen Ausf\u00fchrungen f\u00fcr die europarechtlich gesch\u00fctzten Sorten gelten f\u00fcr die nach nationalem Recht gesch\u00fctzten Sorten entsprechend (\u00a7 10 Abs. 6 SortG). Denn auch das deutsche Recht verpflichtet (nur) Landwirte, die von der M\u00f6glichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie die von ihnen beauftragten Aufbereiter zur Auskunft \u00fcber den Umfang des Nachbaus und setzt damit voraus, dass hinsichtlich einer bestimmten gesch\u00fctzten Sorte Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass von der Berechtigung zum Nachbau Gebrauch gemacht wird (vgl. BGH GRUR 2002, 238 \u2013 Auskunftsanspruch f\u00fcr Nachbau). Auch nach nationalem Recht ist zu verlangen, dass der Anspruchsberechtigte darlegt, dass der Landwirt bestimmte f\u00fcr den Sortenschutzinhaber gesch\u00fctzte Sorten nachbaut. Das entspricht der Selbstst\u00e4ndigkeit der einzelnen Sortenschutzrechte und der aus ihnen resultierenden Anspr\u00fcche und stellt im \u00dcbrigen den vom deutschen Gesetzgeber gewollten Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz sicher (BGH GRUR 2005, 668; OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2003, 361, 363).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01290 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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