{"id":3261,"date":"2009-12-22T17:00:39","date_gmt":"2009-12-22T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3261"},"modified":"2016-04-27T13:18:35","modified_gmt":"2016-04-27T13:18:35","slug":"4a-o-1609-elektrisch-leitendes-verbinden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3261","title":{"rendered":"4a O 16\/09 &#8211; Elektrisch leitendes Verbinden"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01289<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 16\/09<!--more--><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Auf die Widerklage wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, an die Beklagten zu 1) und 2) EUR 11.278,00 zu zahlen.<\/p>\n<p>3. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 1 039 XXX (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 09.03.2000 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 23.03.1999 angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 27.09.2000 offengelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22.10.2003 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 500 04 XXX.0) steht in Kraft. Gegen das Klagepatent wurde Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Ger\u00e4ten. Sein hier ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Ger\u00e4ten, welche mit elektrischen Leitungen ausger\u00fcstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen, bestehend aus einem etwa rechteckigen Geh\u00e4use aus Isoliermaterial, das ein Unterteil (1) und ein mit demselben verbindbares Oberteil (2) aufweist und in welchem Verbindungselemente f\u00fcr die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Ger\u00e4te angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet,<br \/>\n&#8211; dass an einer L\u00e4ngsseite des Unterteils (1) mindestens eine Aufnahme (8) zum zugentlasteten Eindr\u00fccken einer ersten elektrischen Leitung (9) angebracht ist,<br \/>\n&#8211; dass an der der Aufnahme (8) gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsseite des Unterteils (1) in dessen Innenraum mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenartige F\u00fchrungen (12) zum Einlegen der vom Mantel befreiten, isolierten Leiter (13) einer in der Aufnahme (8) befindlichen ersten Leitung (9) mit einem derartigen Verlauf angeordnet sind, dass die Enden der in die F\u00fchrungen (12) eingelegten Leiter um 90\u00b0 gebogen sind und aus dem Unterteil (1) in Richtung des aufzusetzenden Oberteils (2) herausragen k\u00f6nnen,<br \/>\n&#8211; dass an einer Au\u00dfenseite des Oberteils (2) mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenf\u00f6rmige Vertiefungen (15) zum zugentlasteten Eindr\u00fccken einer zweiten elektrischen Leitung (17) angeordnet sind,<br \/>\n&#8211; dass in der Deckfl\u00e4che des Oberteils (2) Durchgangsl\u00f6cher (19, 20, 21) zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter (13, 16) beider Leitungen (9, 17) angebracht sind und<br \/>\n&#8211; dass innen am Oberteil (2) mit den Durchgangsl\u00f6chern (19, 20, 21) fluchtende elektrische Kontakte zum Anschlie\u00dfen der Leiter (13, 16) angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 2, 3 und 5 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Explosionszeichnung der Vorrichtung, Figur 2 eine Aufsicht auf das Unterteil der Vorrichtung, Figur 3 eine Aufsicht auf das Oberteil derselben und Figur 5 einen Querschnitt durch das geschlossene Geh\u00e4use der Vorrichtung mit in die Vorrichtung eingelegten elektrischen Leitungen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) war bis zum 31.03.2009 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) ist mit Wirkung zum 11.03.2009 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in das Unternehmen der Beklagten zu 1) eingetreten. Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt unter der Produktbezeichnung \u201eA\u201c eine Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Ger\u00e4ten. Urspr\u00fcnglich wies die Vorrichtung eine Bauart auf, wie sie aus den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage K5 ersichtlich ist. Ein Muster dieser Vorrichtung befindet sich als Anlage K4 bei der Akte. Hinsichtlich der Funktionsweise wird erg\u00e4nzend auf den Inhalt der als Anlage K3 zur Akte gereichten Betriebs- und Montageanleitung verwiesen.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 10.12.2007 (Anlage K6) richtete der Kl\u00e4ger unter Hinweis auf das Klagepatent eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu 1). Diese reagierte mit Schreiben vom 09.01.2008 (Anlage K8), in dem sie Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents \u00e4u\u00dferte und eine g\u00fctliche Einigung anregte. Nachdem weiterer Schriftwechsel der Parteien zun\u00e4chst nicht zu einer Einigung f\u00fchrte, fand am 07.03.2008 ein parteiunmittelbares Gespr\u00e4ch zwischen dem Kl\u00e4ger und Vertretern der Beklagten statt. In dem Gespr\u00e4ch wurde vereinbart, dass die Beklagte zu 1) die Regelklemmenleiste in der bisherigen Bauart nicht weiter vertreiben werde. Im Gegenzug erkl\u00e4rte sich der Kl\u00e4ger bereit, auf Forderungen f\u00fcr bis dato erfolgte Nutzungshandlungen zu verzichten. Weiterhin wurde dar\u00fcber gesprochen, welche Abwandlungen im Hinblick auf eine k\u00fcnftig von der Beklagten zu 1) herzustellende Vorrichtung denkbar seien. Die patentanwaltlichen Vertreter des Kl\u00e4gers fassten den Inhalt des Gespr\u00e4ches aus ihrer Sicht in dem Schreiben vom 12.03.2008 (Anlage K12) zusammen. Ob es zu einer Einigung im Hinblick auf eine m\u00f6gliche nicht patentverletzende Bauart kam, ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet nunmehr unter der Produktbezeichnung \u201eA\u201c eine in der Bauart gegen\u00fcber dem alten Modell abgewandelte Vorrichtung an (nachfolgend: Angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Ein Muster dieser Vorrichtung befindet sich als Anlage K35 bei der Akte. Die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird in der als Anlage K36 bei der Akte befindlichen Bedienungsanleitung beschrieben. Im Gegensatz zu dem alten Modell weist der Innenraum des Unterteils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine rillenartigen F\u00fchrungen an seiner der Aufnahme gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsseite auf. Weiter enthalten die an der einen L\u00e4ngsseite des Unterteils ausgebildeten Aufnahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine bereits bei Lieferung an den Abnehmer integrierte Zugentlastung. Entsprechende Klemmteile mit Lamellen werden allerdings in einer im verpackten Geh\u00e4use befindlichen Plastikt\u00fcte mitgeliefert, die weiteres Zubeh\u00f6r wie Schrauben etc. enth\u00e4lt. Die Klemmteile m\u00fcssen vom jeweiligen Anwender nur noch in die Aufnahmen eingelegt werden.<\/p>\n<p>Durch anwaltliches Schreiben vom 18.12.2008 (Anlage K37) mahnte der Kl\u00e4ger die Beklagten zu 1) und 2) ab und forderte unter Fristsetzung zum 16.01.2009 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-\/ Verpflichtungserkl\u00e4rung. Diesbez\u00fcglich macht der Kl\u00e4ger mit seiner Klage anwaltliche und patentanwaltliche Kosten in H\u00f6he von insgesamt 11.278,00 \u20ac geltend (1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr einen Streitwert von 750.000,00 \u20ac + Auslagenpauschale).<\/p>\n<p>Auf das Schreiben der Kl\u00e4gerseite vom 18.12.2008 gaben die Beklagten zu 1) und 2) \u201evornehmlich klarstellend\u201c unter dem 21.01.2009 nochmals eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab, wobei sie den Wortlaut von Patentanspruch 1 \u00fcbernahmen und von der Unterlassungsverpflichtung ausdr\u00fccklich solche Vorrichtungen ausnahmen, \u201ebei denen die oben n\u00e4her bezeichneten rillenartigen F\u00fchrungen zum Einlegen der vom Mantel befreiten, isolierten Leiter der ersten Leitung fehlen\u201c (vgl. Anlage B3). Da sie die Abmahnung des Kl\u00e4gers vom 18.12.2008 f\u00fcr unberechtigt halten, verlangen sie von diesem widerklagend die Erstattung der Anwalts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren f\u00fcr ihr Schreiben vom 21.01.2009 in H\u00f6he von insgesamt 11.278,00 \u20ac (1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr einen Streitwert von 750.000,00 \u20ac + Auslagenpauschale).<\/p>\n<p>Dass das alte Modell der von der Beklagten zu 1) angebotenen Regelklemmenleiste s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht hat, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Mit der vorliegenden Klage greift der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich das neue Modell der Beklagten (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an, hinsichtlich derer zwischen den Parteien streitig ist, ob sie von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertritt diesbez\u00fcglich die Auffassung, dass zumindest von einer \u00e4quivalenten Verletzung des Klagepatents auszugehen sei. Der Fachmann erkenne ohne Weiteres, dass er die rillenartigen F\u00fchrungen an der den Aufnahmen gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsseite auch weglassen k\u00f6nne und es ausreiche, wenn er die zugentlasteten Leiter nach der an der R\u00fcckwand ausgerichteten 90\u00b0-Biegung nach oben sp\u00e4testens in die Nutf\u00fchrung des Oberteils einlege, um so zielgenau \u00fcber die L\u00f6cher die gew\u00fcnschte Verbindung zu den Kontakten \u00fcber eine weitere, etwa 180\u00b0 ausmachende Biegung der Leiter herzustellen. Die Klagepatentschrift selbst sehe die rillenartigen F\u00fchrungen als fakultativ an, denn insofern hei\u00dfe es lediglich, dass \u201edie Leiter (13) der jeweiligen Leitung (9) in die F\u00fchrungen (12) eingelegt werden k\u00f6nnen\u201c. Als Alternativl\u00f6sung dr\u00e4nge es sich dem Fachmann daher auf, die zielf\u00fchrende, kontaktausgerichtete Ordnung und Richtungsf\u00fchrung lediglich \u00fcber die F\u00fchrungsnut (im Geh\u00e4use-Oberteil) zu vollziehen. Das Weglassen der F\u00fchrungsrillen im Geh\u00e4use-Unterteil werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch beg\u00fcnstigt, dass durch die am Geh\u00e4useboden befindlichen Stege Segmente gebildet und pro Segment nur jeweils zwei erste elektrische Leitungen eingef\u00fchrt w\u00fcrden. Damit sei von vornherein ausgeschlossen, dass das Innere des Geh\u00e4use-Unterteils wegen der Vielzahl der darin befindlichen Leiterenden un\u00fcbersichtlich werde, zumal diese au\u00dferdem farblich gekennzeichnet seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I. 1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Ger\u00e4ten, welche mit elektrischen Leitungen ausger\u00fcstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen, bestehend aus einem etwa rechteckigen Geh\u00e4use aus Isoliermaterial, das ein Unterteil und ein mit demselben verbindbares Oberteil aufweist und in welchem Verbindungselemente f\u00fcr die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Ger\u00e4te angeordnet sind,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils DE 500 04 XXX.0 des europ\u00e4ischen Patents EP 1 039 XXX B1 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an einer L\u00e4ngsseite des Unterteils mindestens eine Aufnahme zum zugentlasteten Eindr\u00fccken einer ersten elektrischen Leitung angebracht ist, bei denen vom Mantel befreite, isolierte Leiter einer in der Aufnahme befindlichen ersten Leitung an der der Aufnahme gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsseite des Unterteils in dessen Innenraum mit einem derartigen Verlauf angeordnet werden k\u00f6nnen, dass die Enden der mittels der R\u00fcckwand an der gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsseite des Unterteils gef\u00fchrten Leiter um 90\u00b0 gebogen sind und aus dem Unterteil in Richtung auf F\u00fchrungen des aufzusetzenden Oberteils herausragen k\u00f6nnen, bei denen an einer Au\u00dfenseite des Oberteils mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenf\u00f6rmige Vertiefungen zum zugentlasteten Eindr\u00fccken einer zweiten elektrischen Leitung angeordnet sind, bei denen in der Deckfl\u00e4che des Oberteils Durchgangsl\u00f6cher zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter beider Leitungen angebracht sind und bei denen innen am Oberteil mit den Durchgangsl\u00f6chern fluchtende elektrische Kontakte zum Anschlie\u00dfen der Leiter angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Ger\u00e4ten, welche mit elektrischen Leitungen ausger\u00fcstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen, bestehend aus einem etwa rechteckigen Geh\u00e4use aus Isoliermaterial, das ein Unterteil und ein mit demselben verbindbares Oberteil aufweist und in welchem Verbindungselemente f\u00fcr die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Ger\u00e4te angeordnet sind,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils DE 500 04 XXX.0 des europ\u00e4ischen Patents EP 1 039 XXX B1 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an einer L\u00e4ngsseite des Unterteils mindestens eine Aufnahme zum zugentlasteten Eindr\u00fccken einer ersten elektrischen Leitung angebracht ist, bei denen die der Aufnahme gegen\u00fcberliegende L\u00e4ngsseite des Unterteils so ausgebildet ist, dass daran vom Mantel befreite, isolierte Leiter einer in der Aufnahme befindlichen ersten Leitung mit einem derartigen Verlauf angeordnet werden k\u00f6nnen, dass ihre Enden um 90\u00b0 gebogen sind und aus dem Unterteil in Richtung des aufzusetzenden Oberteils herausragen k\u00f6nnen, bei denen an einer Au\u00dfenseite des Oberteils mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenf\u00f6rmige Vertiefungen zum zugentlasteten Eindr\u00fccken einer zweiten elektrischen Leitung angeordnet sind, bei denen in der Deckfl\u00e4che des Oberteils Durchgangsl\u00f6cher zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter beider Leitungen angebracht sind und bei denen innen am Oberteil mit den Durchgangsl\u00f6chern fluchtende elektrische Kontakte zum Anschlie\u00dfen der Leiter angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind;<\/p>\n<p>2. die Beklagten zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. September 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der daf\u00fcr bezahlten Preise sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten zu 1) und 2) die Angaben zu f) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 23. November 2003 und vom Beklagten zu 3) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 11. M\u00e4rz 2009 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu den Einkaufspreisen (vorstehend b)) sowie zu den Verkaufsstellen (vorstehend c)) von den Beklagten zu 1) und 2) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01. September 2008 und vom Beklagten zu 3) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 11. M\u00e4rz 2009 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; s\u00e4mtliche Angaben von dem Beklagten zu 2) nur bis zum 31.03.2009 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftigte Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1) an einen von dieser zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die vorstehend unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer von der Beklagten zu 1) veranlasst wird;<\/p>\n<p>II. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger \u20ac 11.278,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2009 zu zahlen;<\/p>\n<p>III. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die vorstehend unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 27. September bis zum 22. November 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu erstatten, welcher dem Kl\u00e4ger durch die vorstehend unter I.1. bezeichneten, seit dem 23. November 2003 von der Beklagten zu 1), vom 23. November 2003 bis zum 31. M\u00e4rz 2009 von dem Beklagten zu 2) sowie seit dem 11. M\u00e4rz 2009 von dem Beklagten zu 3) begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 1 039 XXX (=DE 500 04 XXX.0) erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragen die Beklagten zu 1) und 2),<\/p>\n<p>den Kl\u00e4ger zu verurteilen, an sie EUR 11.278,00 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen tritt er dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, eine Verletzung des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln sei nicht gegeben. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kl\u00e4ger kein Ersatzmittel f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfen F\u00fchrungsrillen benannt habe und daher eine unzul\u00e4ssige Unterkombination geltend mache. Im \u00dcbrigen sei eine Gleichwirkung mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ohne die F\u00fchrungsrillen nicht zu erreichen. Denn diese w\u00fcrden nicht nur eine St\u00fctzfunktion f\u00fcr die Leiter in Richtung des Geh\u00e4use-Oberteils \u00fcbernehmen, sondern zugleich und vor allem f\u00fcr eine \u00fcbersichtliche und unverwechselbare Anordnung der Leiter sorgen, so dass es selbst bei einer gro\u00dfen Anzahl von Leitungen nicht zu Fehlschaltungen kommen k\u00f6nne. Diese Sortierungsfunktion k\u00f6nne durch die anderen Bauteile der Vorrichtung, insbesondere die Nuten am Geh\u00e4use-Oberteil, nicht in gleicher Weise erreicht werden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.12.2009 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Entfernung aus den Vertriebswegen, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Ger\u00e4ten. Die elektrischen Ger\u00e4te sind mit elektrischen Leitungen ausger\u00fcstet, die mindestens zwei isolierte elektrische Leiter aufweisen, die von einem gemeinsamen Mantel umgeben sind. Die Vorrichtung zum Verbinden der elektrischen Ger\u00e4te besteht aus einem etwa rechteckigen Geh\u00e4use aus Isoliermaterial, das ein Unterteil und ein Oberteil aufweist, die miteinander verbunden werden k\u00f6nnen. In dem Geh\u00e4use sind Verbindungselemente f\u00fcr die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Ger\u00e4te angeordnet. (Anlage K1, Abs. [0001])<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentschrift waren solche Vorrichtungen, die auch als \u201eVerteilerdosen\u201c bezeichnet werden, im Stand der Technik bekannt. Sie werden in der elektrischen Installations- und Verdrahtungstechnik f\u00fcr unterschiedliche Anwendungen ben\u00f6tigt. Im Montagefall werden in das Unterteil des Geh\u00e4uses elektrische Leitungen von unterschiedlichen Seiten eingef\u00fchrt, deren abisolierte Leiter dort beispielsweise mit Schraubklemmen verbunden werden. Die Klagepatentschrift kritisiert an den im Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen, dass der Aufwand bei der Verbindung mit Schraubklemmen erheblich sei und das Innere des Geh\u00e4use-Unterteils schnell un\u00fcbersichtlich werde. Zudem bestehe die Gefahr, dass versehentlich falsche Leiter miteinander verbunden w\u00fcrden (Anlage K1, Sp. 1, Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon beschreibt es das Klagepatent als Aufgabe (technisches Problem), derartige Vorrichtungen so zu gestalten, dass elektrische Ger\u00e4te einfacher und sicherer miteinander verbunden werden k\u00f6nnen (Anlage K1, Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt die Klagepatentschrift nach Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Ger\u00e4ten, wobei die elektrischen Ger\u00e4te mit elektrischen Leitungen ausger\u00fcstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen.<br \/>\n2. Die Vorrichtung besteht aus einem etwa rechteckigen Geh\u00e4use aus Isoliermaterial, das ein Unterteil (1) und ein mit demselben verbindbares Oberteil (2) aufweist, wobei in dem Geh\u00e4use Verbindungselemente f\u00fcr die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Ger\u00e4te angeordnet sind.<br \/>\n3. An einer L\u00e4ngsseite des Unterteils (1) ist mindestens eine Aufnahme (8) zum zugentlasteten Eindr\u00fccken einer ersten elektrischen Leitung (9) angebracht.<br \/>\n4. An der der Aufnahme (8) gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsseite des Unterteils (1) in dessen Innenraum sind zum Einlegen der vom Mantel befreiten, isolierten Leiter (13) einer in der Aufnahme (8) befindlichen ersten Leitung (9) mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenartige F\u00fchrungen (12) mit einem derartigen Verlauf angeordnet, dass die Enden der in die F\u00fchrungen (12) einlegbaren Leiter um 90\u00b0 gebogen sind und aus dem Unterteil (1) in Richtung des aufzusetzenden Oberteils (2) herausragen k\u00f6nnen.<br \/>\n5. An einer Au\u00dfenseite des Oberteils (2) sind mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenf\u00f6rmige Vertiefungen (15) zum zugentlasteten Eindr\u00fccken einer zweiten elektrischen Leitung (17) angeordnet.<br \/>\n6. In der Deckfl\u00e4che des Oberteils (2) sind Durchgangsl\u00f6cher (19, 20, 21) zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter (13, 16) beider Leitungen (9, 17) angebracht.<br \/>\n7. Innen am Oberteil (2) sind mit den Durchgangsl\u00f6chern (19, 20, 21) fluchtende elektrische Kontakte zum Anschlie\u00dfen der Leiter (13,16) angeordnet, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind.<\/p>\n<p>Die Handhabung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung wird in der Klagepatentschrift beispielhaft wie folgt erl\u00e4utert (Anlage K1, Abs. [0016] bis [0018]): Das Unterteil wird an der Wand oder an einer Schiene befestigt. Danach wird die erste Leitung (9) in eine Aufnahme (8) eingedr\u00fcckt. Die Leiter (13) werden in die F\u00fchrungen (12) eingelegt, so dass sie um 90\u00b0 gebogen werden und mit ihren Enden in Richtung des aufzusetzenden Oberteils aus dem Unterteil herausragen. Nun wird das Oberteil auf das Unterteil aufgesetzt und mit diesem verbunden. Die Leiter (13) liegen in den Nuten (14) des Oberteils und ragen mit ihren abisolierten Enden \u00fcber dieses hinaus. Die Enden der Leiter (13) k\u00f6nnen sodann umgebogen und in eines der L\u00f6cher (19) eingesteckt werden.<\/p>\n<p>Hierdurch k\u00f6nnen zwei oder mehrere elektrische Ger\u00e4te miteinander verbunden werden, ohne dass gesondert zu montierende Klemmen oder andere Verbindungselemente ben\u00f6tigt werden. Durch die F\u00fchrungen sind die Leiter \u00fcbersichtlich und unverwechselbar angeordnet. Die Zugentlastung an den Aufnahmen verhindert dabei eine mechanische Belastung der Kontaktstellen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1, 2, 5, 6 und 7 der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, ist nicht nur offensichtlich, sondern wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Im Streit steht zwischen den Parteien allein die Verwirklichung der Merkmale 3 und 4.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob Merkmal 3 \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 bereits dadurch (unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df) verwirklicht ist, dass zum Lieferumfang der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Klemmteile mit Lamellen geh\u00f6ren, die lediglich in die Aufnahmen eingelegt werden m\u00fcssen, um eine Zugentlastung zu bewirken. Dieser Annahme neigt die Kammer insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 29.03.1984 (GRUR 1984, 651 \u2013 Abschnittsweiser Einzelteile-Kauf) zu.<\/p>\n<p>Jedenfalls wird Merkmal 4 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise verwirklicht. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung dieses Merkmals scheidet schon deshalb aus, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig keine rillenartigen F\u00fchrungen an der der Aufnahme gegen\u00fcber liegenden L\u00e4ngsseite des Unterteils aufweist. Die L\u00e4ngsseite (R\u00fcckwand) des Unterteils ist vielmehr glatt ausgestaltet und wird lediglich durch die Stege, die die am Boden des Unterteils befindlichen Stifte zur Abst\u00fctzung des Oberteils verbinden, unterteilt. Hierdurch wird keine rillenartige F\u00fchrung gebildet, in die die Leiter (jeweils) eingelegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Vorsehen der rillenartigen F\u00fchrungen ist nach der Klagepatentschrift auch keineswegs fakultativ, wie der Kl\u00e4ger annimmt. Entsprechend dem Wortlaut von Patentanspruch 1 wird die Vorrichtung in der Patentbeschreibung ausdr\u00fccklich dahingehend beschrieben, dass an der der Aufnahme gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsseite des Unterteils parallel zueinander verlaufende, rillenartige F\u00fchrungen angeordnet sind (Anlage K1 Abs. [0004]). Soweit weiter davon die Rede ist, dass die vom Mantel befreiten, isolierten Leiter einer in der Aufnahme befindlichen ersten Leitung in die F\u00fchrungen eingelegt werden k\u00f6nnen, tr\u00e4gt diese Formulierung dem Umstand Rechnung, dass das Klagepatent kein Verfahren, sondern eine Vorrichtung beschreibt.<\/p>\n<p>In dem vorbeschriebenen Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt &#8211; entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers &#8211; auch keine \u00e4quivalente Abwandlung der Erfindung. Der Schutzbereich des Patents erstreckt sich auf vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungen, \u201ewenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, d.h. an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte.\u201c (BGHZ 150, 149 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 1987, 279 \u2013 Formstein; GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; GRUR 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II). Das von der Verletzungsform verwirklichte abgewandelte Mittel muss also dieselbe technische Wirkung erzielen, die das im Patentanspruch beschriebene L\u00f6sungsmittel nach der Lehre des Klagepatents erreichen soll (Gleichwirkung), der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Priorit\u00e4tstages muss ohne erfinderische \u00dcberlegungen in der Lage gewesen sein, das Austauschmittel als funktionsgleiches L\u00f6sungsmittel aufzufinden (Naheliegen), und der Fachmann muss schlie\u00dflich die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine L\u00f6sung in Betracht gezogen haben, die zu der im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden gegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform gleichwertig ist (Gleichwertigkeit) (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 14 Rn 58).<\/p>\n<p>Bereits der Umstand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf die rillenartigen F\u00fchrungen an der der Aufnahme gegen\u00fcber liegenden L\u00e4ngsseite des Unterteils ersatzlos verzichtet, was auch in den Antr\u00e4gen des Kl\u00e4gers zum Ausdruck kommt, schlie\u00dft die Annahme einer \u00e4quivalenten Abwandlung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre aus. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Satz 1 PatG und \u00a7 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt des Patentanspruchs bestimmt. Das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit erfordert, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper). Dabei ist jedes Merkmal des Patentanspruchs allein schon wegen seiner Aufnahme in den Anspruch wesentlich und begrenzt f\u00fcr jeden erkennbar den Schutzbereich. \u00c4quivalenz scheidet daher aus, wenn f\u00fcr ein Mittel des geltend gemachten Anspruches bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Austauschmittel vorgesehen ist, das Merkmal also ersatzlos fehlt (BGH, GRUR 2007, 1059 &#8211; Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen fehlt es vorliegend aber auch an einer Gleichwirkung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre beschriebenen Vorrichtung. Eine solche Gleichwirkung setzt voraus, dass das von der Verletzungsform verwirklichte Mittel objektiv die gleiche Wirkung zur L\u00f6sung des der Klagepatentschrift zugrundeliegenden Problems entfaltet wie das im Patentanspruch beschriebene L\u00f6sungsmittel. Dabei meint Wirkung die Vermeidung derjenigen Nachteile des Standes der Technik und die Erzielung derjenigen Vorteile, die nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns vom Inhalt der patentierten Erfindung obligatorisches Anliegen des Patents sind (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 14 Rn 59).<\/p>\n<p>Die F\u00fchrungen \u00fcbernehmen sowohl dem Anspruchswortlaut als auch der Klagepatentschrift zufolge die Aufgabe, die vom Mantel befreiten, isolierten Leiter der in eine Aufnahme gedr\u00fcckten Leitung aufzunehmen und diese um 90\u00b0 in Richtung des Oberteils der Vorrichtung umzulenken (Anlage K1, Abs. [0012] und [0017]). Hierin ersch\u00f6pft sich ihre Funktion jedoch nicht. Denn nach der allgemeinen Patentbeschreibung besteht die Funktion der rillenartigen F\u00fchrungen vor allem auch darin, eine \u00fcbersichtliche und unverwechselbare Anordnung der Leiter zu bewirken, so dass es auch bei einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von \u2013 unmittelbar nebeneinander liegenden &#8211; Leitungen nicht zu Fehlschaltungen kommen kann (Anlage K1 Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Diese (erfindungswesentliche) Funktion erf\u00fcllen die Bauteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, insbesondere die L\u00e4ngsseite (R\u00fcckwand) des Geh\u00e4use-Unterteils, die im Geh\u00e4use-Unterteil angeordneten Stege und die im Geh\u00e4use-Oberteil befindlichen Nuten nicht in dem Ma\u00dfe, wie es die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre vorsieht. Vielmehr bleibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hinsichtlich der (erfindungswesentlichen) \u00fcbersichtlichen und unverwechselbaren Anordnung der isolierten Leitungen der zu verbindenden Leiter hinter der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nnen die Leiter in dem Geh\u00e4use-Unterteil grunds\u00e4tzlich nebeneinander gelegt und entlang der R\u00fcckseite des Geh\u00e4use-Unterteils rechtwinkelig in Richtung des Geh\u00e4use-Oberteils gebogen werden, es fehlt aber \u2013 auch wenn die Leiter infolge ihrer Farbgebung zumindest teilweise voneinander unterscheidbar sind \u2013 an einer festen Anordnung, die eine seitliche Verschiebung der Leiter und eine Verwechslung derselben zuverl\u00e4ssig verhindert. Soweit die Klagepatentschrift vorsieht, die F\u00fchrungen und Durchgangsl\u00f6cher in \u00dcbereinstimmung mit den Farben der Leiterisolierungen farblich zu kennzeichnen, soll dies lediglich die \u00dcbersichtlichkeit verbessern, nicht aber die durch die F\u00fchrungsrillen vorgesehene geordnete und festgelegte Positionierung der Leiter ersetzen (vgl: Anlage K1 Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die im Unterteil des Geh\u00e4uses befindlichen Stifte, deren Verbindungsstege eine Segmentierung des Geh\u00e4use-Unterteils bewirken. Soweit die Segmente eine gewisse Ordnung der im Geh\u00e4use-Unterteil eingelegten Leiter gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen, ist diese Wirkung dadurch begrenzt, dass die einzelnen Segmente jeweils zwei Aufnahmen, d.h. zwei Leiter, umfassen. Demgegen\u00fcber geht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von mindestens zwei parallel zueinander verlaufenden, rillenartigen F\u00fchrungen je Aufnahme aus, wodurch auch eine Verwechslung unmittelbar nebeneinander liegender Leiter (einer Leitung) ausgeschlossen wird. Dies k\u00f6nnen die Segmente im Geh\u00e4use-Unterteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht leisten.<\/p>\n<p>Die im Geh\u00e4use-Oberteil befindlichen Nuten k\u00f6nnen die erfindungsgem\u00e4\u00dfen F\u00fchrungsrillen im Unterteil des Geh\u00e4uses bereits deshalb nicht ersetzen, weil der Klagepatentschrift zufolge das Oberteil erst aufgesetzt wird, wenn die Leiter in die am Unterteil befindlichen Aufnahmen eingedr\u00fcckt wurden (vgl. Anlage K1 Abs. [0017]). Gerade beim Einlegen der Leiter in das Unterteil spielt die Sortierungsfunktion der F\u00fchrungen eine entscheidende Rolle. Die F\u00fchrung der Leiter durch die Nuten im Oberteil wird n\u00e4mlich dadurch erleichtert, dass die Leiter im Unterteil durch die F\u00fchrungen \u00fcbersichtlich und unverwechselbar angeordnet sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB zur Erstattung der anwaltlichen und patentanwaltlichen Kosten f\u00fcr das Schreiben vom 21.01.2009 in H\u00f6he von insgesamt 11.278,00 \u20ac verpflichtet. Denn die gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) und 2) durch Schreiben vom 18.12.2008 ausgesprochene Schutzrechtsverwarnung, die nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unberechtigt war, stellt einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar. Durch eine gewissenhafte Pr\u00fcfung h\u00e4tte der Kl\u00e4ger, der zudem selbst anwaltlich und patentanwaltlich beraten war, erkennen k\u00f6nnen, dass eine Patentverletzung nicht vorliegt. Gegen die H\u00f6he der durch die Erwiderung auf die unberechtigte Abmahnung entstandenen Anwalts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren bestehen keine Bedenken.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01289 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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