{"id":3257,"date":"2009-06-15T17:00:13","date_gmt":"2009-06-15T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3257"},"modified":"2016-04-27T13:16:16","modified_gmt":"2016-04-27T13:16:16","slug":"4a-o-15508-tafelfoermige-paneele","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3257","title":{"rendered":"4a O 155\/08 &#8211; Tafelf\u00f6rmige Paneele"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01166<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Juni 2009, Az. 4a O 155\/08<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 40.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 200 xxx (Klagepatent), aus dessen deutschen Anteil sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch nimmt.<br \/>\nDas Klagepatent wurde am 22.3.2000 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4tsanmeldung vom 2.7.1999 angemeldet. Der Ver\u00f6ffentlichungstag der Anmeldung ist der 2.5.2002. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 3.3.2004 ver\u00f6ffentlicht. Gegen die Erteilung des Klagepatentes wurde Einspruch erhoben. Die Entscheidung \u00fcber den Einspruch wurde am 5.11.2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Einspruchsverfahren ist beendet. Die Beklagten haben gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber welche noch nicht entschieden ist.<br \/>\nPatentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Verfahren zur Verlegung und Verriegelung von viereckigen tafelf\u00f6rmigen Paneelen (40, 41, 42, 43, 44, 45, 46), insbesondere Fu\u00dfbodenpaneelen, die an gegen\u00fcberliegenden langen Schmalseiten (45 b, 46 b) sowie an gegen\u00fcberliegenden kurzen Schmalseiten (45 a, 45 c, 46 a) sich \u00fcber die L\u00e4nge der Schmalseiten erstreckende Halteprofile aufweisen, von denen die gegen\u00fcberliegenden Halteprofile im Wesentlichen komplement\u00e4r zueinander ausgebildet sind, wobei zun\u00e4chst von Paneele (40, 41, 42, 43) einer ersten Reihe (R1) an den kurzen Schmalseiten miteinander verbunden werden, entweder indem die komplement\u00e4ren Halteprofile eines verlegten und eines neuen Paneels in L\u00e4ngsrichtung der kurzen Schmalseiten ineinandergeschoben werden oder indem das Halteprofil eines neuen Paneels zun\u00e4chst durch Schr\u00e4gstellung relativ zu dem verlegten Paneel mit dem komplement\u00e4ren Halteprofil des verlegten Paneels ineinandergef\u00fcgt und nachfolgend durch Schwenken in die Ebene des verlegten Paneels mit diesem sowohl in der Richtung senkrecht zu den ineinandergef\u00fcgten Schmalseiten als auch in der Richtung senkrecht zur Ebene der verlegten Paneele verriegelt wird, als n\u00e4chstes ein neues Paneel (44) in zweiter Reihe (R2) verlegt wird, indem das Halteprofil seiner langen Schmalseite zun\u00e4chst durch Schr\u00e4gstellung relativ zu der langen Schmalseite eines Paneels (40, 41) der ersten Reihe (R1) mit dessen Halteprofil ineinandergef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene der verlegten Paneele geschwenkt wird, dadurch gekennzeichnet, dass ein neues Paneel (46), dessen kurze Schmalseite (46 a) mit der kurzen Schmalseite (45 a) des in zweiter Reihe verlegten Paneels (45) und dessen langen Schmalseite (46 b) mit der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels (42, 43) verriegelt werden muss, zun\u00e4chst an seiner kurzen Schmalseite (46 a) mit dem Paneel (45) der zweiten Reihe (R2) verriegelt wird, und das neue Paneel (46) danach entlang der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels (42, 43) aus der Ebene verlegten Paneele nach oben geschwenkt wird, wobei das zuvor an der kurzen Schmalseite (46 a) mit dem neuen Paneel (46) verriegelte Paneel (45) der zweiten Reihe (R2) an diesem Ende gemeinsam mit dem neuen Paneel (46) bis eine Schr\u00e4gstellung mit nach oben geschwenkt wird, wobei die Schr\u00e4gstellung zu der verriegelten kurzen Schmalseite des Paneels (45) hin abnimmt, und wobei sich das lange Halteprofil des neuen Paneels (46) in dieser Schr\u00e4gstellung mit dem komplement\u00e4ren Halteprofil des in erster Reihe (R1) verlegten Paneels (42, 43) ineinanderf\u00fcgen l\u00e4sst und nach dem Ineinanderf\u00fcgen das schr\u00e4gstehende neue Paneel (46) sowie das an einer kurzen Schmalseite (45 a) in zweiter Reihe (R2) mit dem neuen Paneel (46) verriegelten Paneel (45) in die Ebene der verlegten Paneele geschwenkt werden.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt ein Verlegeverfahren nach Patentanspruch 2 des Klagepatents:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt Fu\u00dfbodenpaneele. Auf der Internetseite X ist zur Verlegung der Paneele die als Anlage K 6 von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Verlegeanleitung abrufbar, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein Muster der von der Beklagten zu 1) in Deutschland angebotenen und vertriebenen Paneele erworben. Dem Paneel-Paket lag als Einleger die als Anlage K 7 eingereichte Verlegeanleitung bei. Auf diese, insbesondere auf deren Seiten 2 und 3, wird Bezug genommen.<br \/>\nDie Pakete, in denen die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Paneele verpackt sind, sind mit einer EAN-Nummer versehen. Bei EAN-Nummern handelt es sich um internationale Produktnummern, mit deren Hilfe die entsprechend gekennzeichneten Produkte zu Vertriebszwecken einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden k\u00f6nnen. Wird auf dem Internet-Portal der GS1 Germany die EAN-Nummer eingegeben, mit welcher die Paneele-Pakete der Beklagten zu 1) gekennzeichnet sind, und nach dem \u201eHersteller\u201c gesucht, wird die Gesch\u00e4ftsbezeichnung der Beklagten zu 2) angegeben.<br \/>\nDie A AG einerseits sowie die Kl\u00e4gerin und die B GmbH andererseits schlossen am 28.\/30.11.2005 eine Vereinbarung, wonach die A AG die B GmbH mit der Fertigung von vom Auftraggeber festgelegten Laminatbodenelementen beauftragte.<br \/>\nAm 30.11.2005 schlossen die Beklagte zu 2) als Lizenzgeberin sowie die Kl\u00e4gerin und die B GmbH als Lizenznehmerin einen Produktionslizenz- und Freistellungsvertrag betreffend die von der B GmbH f\u00fcr die A AG gem\u00e4\u00df dem Vertrag vom 28.\/30.11.2005 herzustellenden Laminatfu\u00dfbodenpaneelelemente, weil diese ein Profil (das sog. C-Profil) aufwiesen, welches (m\u00f6glicherweise) von Schutzrechten der Beklagten Gebrauch machte.<br \/>\nIn \u00a7 6 (2) des Produktionslizenz-und Freistellungsvertrages wurde zudem folgendes vereinbart:<br \/>\n\u201eB Paneele + Profile verzichtet unwiderruflich und abschlie\u00dfend auf etwaige Anspr\u00fcche wegen m\u00f6glicher Patent\/Gebrauchsmusterverletzung (i) durch die Herstellung, Vertrieb und Verwendung einschlie\u00dflich Verlegung von Produkten mit einem Profil gem\u00e4\u00df den von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr A hergestellten Produkten sowie (ii) aus der EP 1 200 xxx B1 sowie \u2026 und zwar vorstehend (i) und (ii) jeweils betreffend den Zeitraum von der Anmeldung der Patente\/Gebrauchsmuster bis zum Laufzeitende dieses Vertrages gegen (i) die Beklagte zu 2) einschlie\u00dflich mit der Beklagten zu 2) verbundener Unternehmen gem\u00e4\u00df \u00a7 15 ff. AktG und\/oder weiteren Lizenznehmern der Beklagten zu 2), insbesondere \u2026 und (iii) A einschlie\u00dflich etwaiger Lizenznehmer von A, mit der Ma\u00dfgabe, dass solche Schutzrechte von diesem Verzicht nicht umfasst sind, soweit sie sich auf ein Paneelprofil mit Hakenvorspr\u00fcngen beziehen.\u201c<\/p>\n<p>Aus der Pr\u00e4ambel des Vertrages geht hervor, dass die Kl\u00e4gerin die wie die Beklagte zu 2) zur C-Gruppe geh\u00f6rende D GmbH &amp; Co. KG wegen angeblicher Patentverletzung im Zusammenhang mit den vertragsgegenst\u00e4ndlichen Laminatfu\u00dfbodenpaneelen abgemahnt hatte.<br \/>\nIn \u00a7 7 des Produktions- und Freistellungsvertrages ist geregelt, dass der Vertrag mit Beendigung des zwischen der B GmbH bzw. deren Vertriebsgesellschaft und der A AG separat geschlossenen Vertrages \u00fcber die Herstellung des Vertragsgegenstandes oder mit dem Ende der Berechtigung der A AG gegen\u00fcber der Beklagten zu 2), die Patente zu nutzen, als beendet gilt, je nachdem welches Ereignis fr\u00fcher eintritt.<br \/>\nDie Vereinbarung zwischen der A AG und der Kl\u00e4gerin sowie der B GmbH vom 28.\/30.11.2005 enth\u00e4lt in Ziffer 5 b) eine mit der Regelung in \u00a7 6 (2) des Produktionslizenz- und Freistellungsvertrag weitgehend identische Regelung. Wegen deren genauen Wortlauts sowie des Wortlautes der beiden vorgenannten Vertr\u00e4ge im \u00dcbrigen wird auf die Anlagen B 2 und B 3 verwiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht im Vertrieb der angegriffenen Paneele eine mittelbare Verletzung der Lehre aus Anspruch 1 des Klagepatents.<br \/>\nDie Paneele w\u00fcrden nicht nur \u2013 wie unstreitig \u2013 von der Beklagten zu 1) vertrieben. Verantwortlich f\u00fcr den Vertrieb sei auch die Beklagte zu 2), weil sie die patentverletzenden Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1) durch Verwendung ihrer EAN\u2013Nummer auf den in Deutschland vertriebenen Paneelen dulde. Der als Anlage B 3 vorgelegte Produktionsvertrag zwischen der A AG und der Kl\u00e4gerin sowie der B GmbH sei zum 31.12.2007 beendet worden. Die A AG habe das Profil der Paneele zu diesem Zeitpunkt ge\u00e4ndert. Die Vertragsparteien h\u00e4tten sich darauf geeinigt, den Produktionsvertrag zu beenden, weil A seiner im Vertrag geregelten Mindestabnahmeverpflichtung nicht mehr nachgekommen sei. Die Kl\u00e4gerin und die B GmbH h\u00e4tten anschlie\u00dfend mit der A F X1 aus Luxemburg sowie der A Holding einen neuen Vertrag mit Wirkung ab dem 1.1.2008 geschlossen. Auf der Grundlage dieses Vertrages fertige B nunmehr f\u00fcr die F Fu\u00dfbodenpaneele mit den neuen Profilen. In diesem neuen Vertrag sei folgendes vereinbart worden:<br \/>\n\u201eNachdem die nunmehr f\u00fcr F statt f\u00fcr den Auftraggeber zu fertigenden Produkte nicht mehr in den Anwendungsbereich der fr\u00fcheren Ziffer 5. der Vereinbarung vom 28.\/30.11.2005 (potentielle Verletzung von Patentrechten der Firma C) fallen, werden die Regelungen in Ziffer 5 und Ziffer 9a) der vorgenannten Vereinbarung in Bezug auf die Firma C und mit ihr verbundene Unternehmen aufgehoben. Im \u00dcbrigen verbleibt es in Bezug auf F und dem Auftraggeber einschlie\u00dflich mit diesen verbundenen Unternehmen bei den Regelungen in Ziffer 5 und Ziffer 9b) der Vereinbarung vom 28.\/30.11.2005 f\u00fcr die Jahre 2008 und 2009\u201c.<\/p>\n<p>Zudem sei zwischen den Parteien am 22.3.2007 bei einer Besprechung bei der Beklagten in B., an der die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin sowie auf Seiten der Beklagten Herr G, Herr H und Frau I teilgenommen h\u00e4tten, von Seiten der Kl\u00e4gerin vorgebracht worden, dass die Vertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Anlagen B 2 und B 3 zum Jahresende 2007 ausliefen und ab dem Jahr 2008 C und damit auch die Beklagte nicht mehr durch die Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage B 2 gesch\u00fctzt seien, sie mithin das Klagepatent verletzten. Der Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage B 2 sei bei dieser Gelegenheit mithin \u2013 so die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend im Verhandlungstermin vortragend &#8211; konkludent gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) gek\u00fcndigt worden.<br \/>\nDie in den als Anlagen K 6 und K 7 eingereichten Anleitungen der Beklagten gezeigten und erl\u00e4uterten Verlegeverfahren machten von dem in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Gegenstand wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Selbst wenn die in den genannten Anleitungen gezeigten und erl\u00e4uterten Verlegeverfahren das in Anspruch 1 des Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren nicht verwirklichen sollten, w\u00fcrden die Abnehmer jedoch \u2013 so der erg\u00e4nzende Vortrag der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 2.6.2009 &#8211; von diesem zwangsl\u00e4ufig Gebrauch machen, weil das in den Anleitungen gezeigte Verfahren bei einer Vielzahl in einer Reihe zu verlegenden Paneelen nicht durchf\u00fchrbar sei.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung zun\u00e4chst f\u00fcr die Zeit ab dem 3.4.2004 beantragt hat, beantragt sie nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\nviereckige tafelf\u00f6rmige Fu\u00dfbodenpaneele, die an gegen\u00fcberliegenden langen Schmalseiten sowie an gegen\u00fcberliegenden kurzen Schmalseiten sich \u00fcber die L\u00e4nge der Schmalseiten erstreckende Halteprofile aufweisen, von denen die gegen\u00fcberliegenden Halteprofile im Wesentlichen komplement\u00e4r zueinander ausgebildet sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die dazu geeignet und bestimmt sind, so verlegt zu werden,<\/p>\n<p>dass zun\u00e4chst Paneele einer ersten Reihe an den kurzen Schmalseiten miteinander verbunden werden, indem das Halteprofil eines neuen Paneels zun\u00e4chst durch Schr\u00e4gstellung relativ zu dem verlegten Paneel mit dem komplement\u00e4ren Halteprofil des verlegten Profils ineinandergef\u00fcgt und nachfolgend durch Schwenken in die Ebene des verlegten Paneels mit diesem sowohl in der Richtung senkrecht zu den ineinandergef\u00fcgten Schmalseiten als auch in der Richtung senkrecht zur Ebene der verlegten Paneele verriegelt wird, als n\u00e4chstes ein neues Paneel in zweiter Reihe verlegt wird, indem das Halteprofil an seiner langen Schmalseite zun\u00e4chst durch Schr\u00e4gstellung relativ zu der langen Schmalseite eines Paneels der ersten Reihe mit dessen Halteprofil ineinandergef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene des verlegten Paneels geschwenkt wird, und wobei ein neues Paneel, dessen kurze Schmalseite mit der kurzen Schmalseite des in zweiter Reihe verlegten Paneels und dessen langer Schmalseite mit der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels verriegelt werden muss, zun\u00e4chst an seiner kurzen Schmalseite mit dem Paneel der zweiten Reihe verriegelt wird und dass das neue Paneel danach entlang der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels aus der Ebene der verlegten Paneele nach oben geschwenkt wird, wobei das zuvor an der kurzen Schmalseite mit dem neuen Paneel verriegelte Paneel der zweiten Reihe an diesem Ende gemeinsam mit dem neuen Paneel bis in eine Schr\u00e4gstellung mit nach oben geschwenkt wird, wobei die Schr\u00e4gstellung zu der verriegelten kurzen Schmalseite des Paneels hin abnimmt, und wobei sich das lange Halteprofil des neuen Paneels in dieser Schr\u00e4gstellung mit dem komplement\u00e4ren Halteprofil des in erster Reihe verlegten Profils ineinander f\u00fcgen l\u00e4sst und nach dem Ineinanderf\u00fcgen in das schr\u00e4gstehende neue Paneel sowie das an einer kurzen Schmalseite in zweiter Reihe mit dem neuen Paneel verriegelte Paneel in die Ebene des verlegten Paneels geschwenkt werden;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten (nur die Beklagte zu 1),<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum, und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 01.01.2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent von den Beklagten vor dem Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Es fehle bereits an einer patentrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) f\u00fcr die Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1), weil diese am Vertrieb nicht beteiligt gewesen sei. EAN-Nummern seien von der Beklagten zu 2) f\u00fcr die gesamte C-Gruppe zentral gekauft und in das EDV-System der Gruppe eingestellt worden. Die operativen Gesellschaften der Gruppe k\u00f6nnten selbst\u00e4ndig und ohne Zutun der Beklagten zu 2) auf das EDV-System zugreifen und eine freie Nummer nutzen. Diese Nummer werde dann automatisch gesperrt, so dass eine Doppelvergabe ausgeschlossen sei. Die Beklagte zu 2) werde erst dann wieder aktiv, wenn der Vorrat an aktuellen EAN-Nummern aufgebraucht sei.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten, dass der als Anlage B 3 vorgelegte Produktionsvertrag von dessen Vertragsparteien beendet worden ist. Jedenfalls h\u00e4tten sie keine Kenntnis von einer Beendigung gehabt. Davon h\u00e4tten sie erstmals mit Zugang der Replik in diesem Verfahren erfahren, so dass es bis dahin an einem Verschulden fehle. Bei der Beklagten zu 1) handele es sich um ein mit der Beklagten zu 1) nach \u00a7 15 AktG verbundenes Unternehmen. Auch von einer K\u00fcndigung des als Anlage B 2 vorgelegten Vertrages durch die Kl\u00e4gerin am 22.3.2007 k\u00f6nne keine Rede sein.<br \/>\nSchlie\u00dflich fehle es an einer Verwirklichung der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Lehre durch die in den Verlegeanleitungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 6 und K 7 gezeigten und erl\u00e4uterten Verfahren.<br \/>\nIm \u00dcbrigen werde sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Dem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist \u2013 im Umfang, \u00fcber den noch nach teilweiser Klager\u00fccknahme hinsichtlich des Zeitraums der Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadenersatzfeststellung zu entscheiden ist &#8211; zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Klagepatents sind nicht begr\u00fcndet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin kann eine mittelbare Patentverletzung durch die Beklagten nicht festgestellt werden. Es fehlt bereits an einer Verwirklichung der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahrenslehre durch das in den Anleitungen der Beklagten zu 1) (Anlagen K 6 und K 7) gezeigte und erl\u00e4uterte Verlegeverfahren. Zudem ist dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass die von der Beklagten zu 1) angebotenen und vertriebenen Paneele entgegen dem in den Anleitungen gezeigten Verfahren zwangsl\u00e4ufig nach dem in Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahren verlegt werden m\u00fcssen. Es gibt daher keinen Grund zu der Annahme, dass die Beklagte zu 1) gewusst hat oder es f\u00fcr sie zumindest offensichtlich gewesen ist, dass ihre Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer die Paneele zur Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens bestimmen, \u00a7 10 PatG. Kann eine mittelbare Patentverletzung durch die Angebots- und Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden, fehlt es notwendigerweise auch an einer Beteiligung der Beklagten zu 2) durch das Zurverf\u00fcgungstellen einer EAN-Nummer f\u00fcr das angegriffene Produkt bzw. die Duldung der andauernden Benutzung der EAN-Nummer beim Vertrieb des angegriffenen Produktes durch die Beklagte zu 1). Auch die Frage, ob der zwischen der Beklagten zu 1) und u.a. der Kl\u00e4gerin im Produktions- und Freistellungsvertrag vom 30.11.2005 unter \u00a7 6 Abs. 2 vereinbarte Verzicht auf Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents auch f\u00fcr die Zeit nach dem 1.1.2008 fortgilt, bedarf mangels Entscheidungsrelevanz keiner abschlie\u00dfenden Beurteilung.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Verlegung und Verriegelung von viereckigen tafelf\u00f6rmigen Paneelen, insbesondere Fu\u00dfbodenpaneele.<br \/>\nDer Beschreibung ist zu entnehmen, dass aus dem deutschen Gebrauchsmuster 79 28 703 U1 ein Verfahren zur Verlegung und Verriegelung von Fu\u00dfbodenpaneelen beziehungsweise Platten mit formschl\u00fcssigen Halteprofilen bekannt ist. Die Halteprofile lassen sich durch eine drehende F\u00fcgebewegung miteinander verbinden. In der Beschreibung wird es als nachteilig angesehen, dass zur Verlegung einer zweiten Plattenreihe, die an eine verlegte erste Plattenreihe anzubringen ist, diese komplett vormontiert werden muss. Es wird zun\u00e4chst eine erste Reihe von Platten horizontal bereitgelegt und dann in zweiter Reihe mit einer zweiten Platte begonnen, die in schr\u00e4ger Position in eine Nutenausbildung der ersten Plattenreihe eingeschoben wird. Die zweite Platte muss in dieser Schr\u00e4glage gehalten werden, damit eine dritte Platte an der zweiten Platte angeschlossen werden kann. Das gleiche gilt f\u00fcr die folgenden Platten, die in zweiter Reihe aneinander angeschlossen werden m\u00fcssen. Erst, wenn alle Platten der zweiten Plattenreihe in Schr\u00e4gstellung vormontiert sind, kann die komplette zweite Plattenreihe in die horizontale Lage geschwenkt werden, wobei sie sich mit der ersten Plattenreihe verriegelt. In der Beschreibung wird kritisiert, dass bei diesem Verlegeverfahren mehrere Personen ben\u00f6tigt werden, um alle Platten einer zweiten Plattenreihe zur Vormontage in einer schr\u00e4gen Position zu halten und die Plattenreihe dann gemeinsam in die Verlegeebene abzusenken.<br \/>\nIn der Beschreibung wird zudem auf das in der EP 0 855 482 A2 bekannte Verfahren zur Verlegung und Verriegelung von Paneelen Bezug genommen. Diese Anmeldung offenbart, Paneele, die in zweiter Reihe verlegt werden sollen, in schr\u00e4ger Position an die Paneele einer ersten Reihe anzuf\u00fcgen. Benachbarte Paneele der zweiten Reihe werden zun\u00e4chst in einem kleinen seitlichen Abstand voneinander mit den Paneelen der ersten Reihe verriegelt. In diesem Zustand sind die Paneele der zweiten Reihe entlang der ersten Reihe verschiebbar. Durch Gegeneinander-schieben zweier Paneele der zweiten Reihe werden Halteprofile, die an den kurzen Schmalseiten der Paneele vorgesehen sind, ineinander gedr\u00fcckt. Aus Sicht des Klagepatents ist an dieser Verfahrensweise nachteilig, dass die Halteprofile bei dem Aneinanderdr\u00fccken sehr stark ausgeweitet und gedehnt werden. Die Halteprofile erfahren dadurch bereits bei der Montage eine Vorsch\u00e4digung, welche die Haltbarkeit der Halteprofile beeintr\u00e4chtigt. F\u00fcr eine Mehrfachverlegung eignen sich die nach der Lehre der EP 0 855 482 A2 konstruierten und verlegten Halteprofile daher nicht. Aus einem HDF- oder MDF-Material geformte Halteprofile werden durch den hohen Verformungsgrad, dem die Halteprofile bei dem vorgenannten Verfahren unterliegen, weich. Innere Risse und Verschiebungen in der Faserstruktur des HDF- oder MDF-Materials sind hierf\u00fcr verantwortlich.<br \/>\nDem Klagepatent liegt das Problem zugrunde, die aus dem vorgenannten Stand der Technik bekannten Verfahren zur Verlegung und Verriegelung zu vereinfachen und die Haltbarkeit des Befestigungssystems zu verbessern.<br \/>\nDies soll nach Patentanspruch 1 durch folgendes Verfahren erreicht werden:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zur Verlegung und Verriegelung von viereckigen tafelf\u00f6rmigen Paneelen (40, 41, 42, 43, 44, 45 46), insbesondere Fu\u00dfbodenpaneele,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Fu\u00dfbodenpaneele weisen an gegen\u00fcberliegenden langen Schmalseiten (45 b, 46 b) sowie an gegen\u00fcberliegenden kurzen Schmalseiten (45 a, 45 c, 46 a) sich \u00fcber die L\u00e4nge der Schmalseiten erstreckende Halteprofile auf,<\/p>\n<p>2.1<br \/>\nvon denen die gegen\u00fcberliegenden Halteprofile im Wesentlichen komplement\u00e4r zueinander ausgebildet sind,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nzun\u00e4chst werden Paneele (40, 41, 42, 43) einer ersten Reihe (R 1) an den kurzen Schmalseiten miteinander verbunden,<\/p>\n<p>3.1<br \/>\nindem das Halteprofil eines neuen Paneels zun\u00e4chst zur Schr\u00e4gstellung relativ zu dem verlegten Paneel mit dem komplement\u00e4ren Halteprofil des verlegten Paneels ineinandergef\u00fcgt,<\/p>\n<p>3.2<br \/>\nund nachfolgend durch Schwenken in die Ebene des verlegten Paneels mit diesem sowohl in die Richtung senkrecht zu den ineinandergef\u00fcgten Schmalseiten als auch in der Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele verriegelt wird,<\/p>\n<p>4.<br \/>\nals n\u00e4chstes wird ein neues Paneel (44) in zweiter Reihe (R2) verlegt, indem das Halteprofil seiner langen Schmalseite zun\u00e4chst durch Schr\u00e4gstellung relativ zu der langen Schmalseite eines Paneels (40, 41) der ersten Reihe (R1) mit dessen Halteprofil ineinandergef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene der verlegten Paneele geschwenkt wird,<\/p>\n<p>5.<br \/>\nein neues Paneel (46), dessen kurze Schmalseite (46 a) mit der kurzen Schmalseite (45 a) des in zweiter Reihe verlegten Paneels (45) und dessen langen Schmalseite (46 b) mit der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels (42, 43) verriegelt werden muss,<\/p>\n<p>5.1<br \/>\nwird zun\u00e4chst an seiner kurzen Schmalseite (46 a) mit dem Paneel (45) der zweiten Reihe (R2) verriegelt,<\/p>\n<p>6.<br \/>\ndanach wird es (das neue Paneel 46) entlang der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels (42, 43) aus der Ebene der verlegten Paneele nach oben geschwenkt,<\/p>\n<p>6.1<br \/>\nwobei das zuvor an der kurzen Schmalseite (46 a) mit dem neuen Paneel (46) verriegelte Paneel (45) der zweiten Reihe (R2) an diesem Ende gemeinsam mit dem neuen Paneel (46) bis in eine Schr\u00e4gstellung mit nach oben geschwenkt wird,<\/p>\n<p>6.2<br \/>\nwobei die Schr\u00e4gstellung zu der verriegelten kurzen Schmalseite des Paneels (45) hin abnimmt,<\/p>\n<p>6.3<br \/>\nwobei sich das lange Halteprofil des neuen Paneels (46) in dieser Schr\u00e4gstellung mit dem komplement\u00e4ren Halteprofil des in erster Reihe (R1) verlegten Paneels (42, 43) ineinanderf\u00fcgen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>7.<br \/>\nund nach dem Ineinanderf\u00fcgen das schr\u00e4g stehende neue Paneel (46) sowie das an einer kurzen Schmalseite (45 a) in zweiter Reihe (R2) mit dem neuen Paneel (46) verriegelte Paneel (45) in die Ebene der verlegten Paneele geschwenkt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte gewusst hat oder es f\u00fcr sie zumindest offensichtlich gewesen ist, dass ihre Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger die von ihr angebotenen und vertriebenen Fu\u00dfbodenpaneele nach dem in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren verlegen.<\/p>\n<p>1.) Die Kl\u00e4gerin hat bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung zur Darlegung, dass es f\u00fcr die Beklagte zu 1) offensichtlich sei, dass ihre Paneele von ihren Abnehmern f\u00fcr die Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens bestimmt werden, allein auf die von der Beklagten zu 1) ver\u00f6ffentlichten Verlegeanleitungen (Anlage K 6 und K 7) abgestellt. Darin kann ihr nicht gefolgt werden, weil das in den Anleitungen gezeigte und beschriebene Verfahren nicht dem Wortsinn der in Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre entspricht.<br \/>\nZwischen den Parteien ist \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erl\u00e4uterungen, dass das in den Anleitungen der Beklagten zu 1) vorgeschlagene Verlegeverfahren die Merkmale 1 und 2 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents verwirklicht. Zudem besteht Einigkeit darin, dass die Paneele der ersten Reihe an den kurzen Schmalseiten entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe 3 miteinander verbunden werden. Nicht verwirklicht werden jedoch zumindest die Merkmale 4 und 5.<br \/>\nMerkmal 4 schreibt vor, dass \u201eals n\u00e4chstes\u201c ein neues Paneel in zweiter Reihe verlegt wird, indem das Halteprofil seiner langen Schmalseite zun\u00e4chst durch Schr\u00e4gstellung relativ zu der langen Schmalseite eines Paneels der ersten Reihe mit dessen Halteprofil ineinandergef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene der verlegten Paneele geschwenkt wird. Merkmal 4 schlie\u00dft sich an Merkmal 3 an, welches die Verbindung der Paneele der ersten Reihe an den kurzen Schmalseiten betrifft. Nach Ausf\u00fchrung der in Merkmal 3 vorgesehenen Verfahrensschritte befinden sich die Paneele der ersten Reihe in der Verlegeebene und sind sowohl in Richtung senkrecht zu den ineinandergef\u00fcgten Schmalseiten als auch in Richtung senkrecht zur Ebene der verlegten Paneele verriegelt. Die Paneele der ersten Reihe sind also miteinander an den Schmalseiten verriegelnd verbunden und befinden sich in einem verlegten Zustand. Gegenstand der Merkmale 4 bis 7 ist die Verlegung und Verriegelung einer zweiten Reihe von Paneelen mit der ersten als solche bereits (ganz oder teilweise [vgl. Klagepatent, Rdn. 10]) verlegten Paneelreihe. Die Verlegung und Verriegelung jeder weiteren Paneelreihe unterscheidet sich nicht mehr von der Verlegung und Verriegelung der zweiten Paneelreihe, da diese gleicherma\u00dfen die Verbindung mit einer neuen mit einer bereits verlegten Paneelreihe betreffen.<br \/>\nGegenstand des Merkmals 4 ist die Verlegung des ersten neuen Paneels der zweiten Reihe. Dies folgt f\u00fcr den Fachmann aus einem Vergleich des Merkmals 4 mit den Merkmalen 5 bis 7 im Rahmen der Gesamtlehre aus Patentanspruch 1. Merkmal 4 befasst sich allein mit der Verbindung des Halteprofils der langen Schmalseite des ersten neuen Paneels der zweiten Reihe mit dem Halteprofil der langen Schmalseite des korrespondierenden Paneels der ersten Reihe, indem das Halteprofil der langen Schmalseite des ersten neuen Paneels durch Schr\u00e4gstellung relativ zu der Schmalseite des Paneels der ersten Reihe mit dessen Halteprofil ineinandergef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene der verlegten Paneele geschwenkt wird. Demgegen\u00fcber haben die Merkmale 5 bis 7 die Verlegung aller weiteren Paneele der zweiten Reihe zum Inhalt, bei denen zwingend nicht nur eine verriegelnde Verbindung mit den korrespondierenden Paneelen der ersten Reihe, sondern auch eine verriegelnde Verbindung mit den bereits verlegten Paneelen der zweiten Reihe hergestellt werden muss, wie auch in Merkmal 5 hervorgehoben wird.<br \/>\nMerkmal 5.1 konkretisiert insoweit, dass die (weiteren) neuen Paneele der zweiten Reihe zun\u00e4chst an ihrer kurzen Schmalseite mit dem \u2013 bereits verlegten benachbarten \u2013 Paneel der zweiten Reihe verriegelt werden. Handelt es sich beispielsweise bei dem neuen Paneel um das zweite Paneel der zweiten Reihe, ist dieses zun\u00e4chst an seiner kurzen Schmalseite mit dem bereits l\u00e4ngsseitig mit der ersten Paneelreihe verriegelnd verbundenen ersten Paneel der zweiten Reihe zu verriegeln. Entsprechendes gilt im Verh\u00e4ltnis zwischen dem zweiten und dritten Paneel der zweiten Reihe, usw.<br \/>\nDanach wird das neue Paneel gem\u00e4\u00df den Vorgaben der Merkmalsgruppe 6 entlang der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels aus der Ebene der verlegten Paneele nach oben geschwenkt, wobei das zuvor an der kurzen Schmalseite mit dem neuen Paneel verriegelte Paneel der zweiten Reihe an diesem Ende gemeinsam mit dem neuen Paneel bis in eine Schr\u00e4gstellung mit nach oben geschwenkt wird, Merkmal 6.1.<br \/>\nDabei nimmt die Schr\u00e4gstellung des bereits verriegelten Paneels der zweiten Reihe zu dessen verriegelter kurzen Schmalseite hin ab, Merkmal 6.2, wodurch das letzte in der zweiten Reihe verlegte Paneel ein wenig um seine L\u00e4ngsachse tordiert wird (vgl. Klagepatent, Rdn. 9, Sp. 3, Z. 56 f. zu dem in Patentanspruch 2 beschriebenen Verfahren, nach welchem zuerst das letzte in zweiter Reihe verlegte Paneel an seiner freien kurzen Schmalseite gegriffen und um die verriegelte lange Schmalseite als Schwenkachse in eine Schr\u00e4glage nach oben geschwenkt wird, wobei das Paneel ein wenig um seine L\u00e4ngsachse tordiert, bevor das neue in zweiter Reihe zu verlegende Paneel mit einem Teil seiner kurzen Seite und in einer Schr\u00e4gstellung relativ zu dem bereits in zweiter Reihe verlegten Paneel an dessen freiem Ende angesetzt wird. Dieser Torsionseffekt stellt sich jedoch \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 bei dem letzten bereits verlegten Paneel der zweiten Reihe gleicherma\u00dfen ein, wenn entsprechend dem in Patentanspruch 1 beschriebenen Verfahren das neue in zweiter Reihe zu verlegende Paneel nach seiner Verriegelung zusammen mit dem letzten bereits verlegten Paneel der zweiten Reihe entlang der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels aus der Ebene der verlegten Paneele nach oben geschwenkt wird und die Schr\u00e4gstellung des letzten bereits verlegten Paneels zu dessen verriegelter kurzen Seite hin abnimmt).<br \/>\nDer Torsionseffekt ergibt sich nur dann (zwangsl\u00e4ufig) nicht, wenn es sich bei dem letzten bereits verlegten Paneel der zweiten Reihe um das erste Paneel der zweiten Reihe handelt, weil dieses vor seiner Verriegelung mit dem zweiten Paneel der zweiten Reihe keine zu verriegelte kurze Schmalseite aufweist. An der Reihenfolge der Verlegeschritte \u00e4ndert sich dadurch allerdings nichts. Denn es versteht sich f\u00fcr den Fachmann im Kontext der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre von selbst, dass er nach dem ersten Paneel der zweiten Reihe das zweite Paneel der zweiten Reihe wie jedes andere weitere Paneel der zweiten Reihe entsprechend den Merkmalen 5 bis 7 zu verlegen hat. Es stellt sich dabei nur nicht der in Merkmal 6.2 beschriebene Torsionseffekt ein.<br \/>\nSchlie\u00dflich werden nach dem (l\u00e4ngsseitigen) Ineinanderf\u00fcgen das schr\u00e4g stehende neue Paneel sowie das an einer kurzen Schmalseite in zweiter Reihe mit dem neuen Paneel verriegelte Paneel in die Ebene der verlegten Paneel geschwenkt, Merkmal 7.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint demgegen\u00fcber, Merkmal 4 bestimme nur allgemein, wie anschlie\u00dfend, also nachdem die Paneele der ersten Reihe verbunden seien, die Paneele der zweiten Reihe mit den Paneelen der ersten Reihe zu verbinden seien. Merkmal 4 lege aber nicht fest, dass das zu verlegende Paneel der zweiten Reihe schon mit anderen Paneelen der zweiten Reihe an seiner kurzen Seite bereits verbunden sei oder nicht. Merkmal 5 weise keine zeitliche Verkn\u00fcpfung mit Merkmal 4 auf. Merkmal 5 kn\u00fcpfe nicht dergestalt an Merkmal 4 an, dass zun\u00e4chst ein Paneel der zweiten Reihe mit einem Paneel der ersten Reihe an seiner langen Seite verriegelt sein m\u00fcsse, bevor es an seiner kurzen Seite mit einem Paneel der zweiten Reihe verriegelt oder verbunden werde. Die Verriegelung gem\u00e4\u00df Merkmal 5 k\u00f6nne daher durchaus erfolgen, bevor \u00fcberhaupt ein Paneel der zweiten Reihe mit einem Paneel der ersten Reihe verbunden oder verriegelt worden sei.<br \/>\nDer Ansicht der Kl\u00e4gerin kann nicht gefolgt werden. Aus dem Gesamtzusammenhang der in Patentanspruch 1 niedergelegten Lehre folgt f\u00fcr den Fachmann vielmehr, dass Merkmal 4 allein die Verlegung des ersten Paneels der zweiten Reihe betrifft. Dieser Verfahrensschritt schlie\u00dft sich an die in der Merkmalsgruppe 3 beschriebene Verlegung der ersten Paneelreihe an. Im Sprachgebrauch des Merkmals 4 wird diese zeitliche Reihenfolge durch die Wendung \u201eals n\u00e4chstes\u201c angedeutet. Auf die in Merkmal 4 beschriebene Verlegung des ersten Paneels der zweiten Reihe folgt die in den Merkmalen 5 bis 7 beschriebene Verlegung der weiteren Paneele der zweiten Reihe. Dies ergibt sich f\u00fcr den Fachmann daraus, dass Merkmal 4 allein die l\u00e4ngsseitige Verbindung des neuen Paneels mit den Paneelen der ersten Reihe betrifft, w\u00e4hrend die Merkmale 5 bis 7 ein Verfahren zur Verbindung des neuen Paneels nicht nur l\u00e4ngsseitig mit den Paneelen der ersten Reihen beschreiben, sondern auch die Verbindung des neuen Paneels an einer kurzen Schmalseite mit einem oder mehreren bereits verlegten Paneelen der zweiten Reihe zum Gegenstand haben. Dies deutet sich sprachlich auch in Merkmal 5.1 an, wonach \u201ezun\u00e4chst\u201c das neue Paneel an seiner kurzen Schmalseite mit dem Paneel der zweiten Reihe verriegelt werden soll. Eine solche Verriegelung kommt bei der Verlegung des ersten Paneels der zweiten Reihe denknotwendig nicht in Betracht. Dieses Verst\u00e4ndnis wird auch durch die Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents gest\u00fctzt. Bei diesen wird, nachdem die erste Paneelreihe verlegt worden ist, \u201ezun\u00e4chst\u201c das erste Paneel 44 mit seiner langen Seite durch Einf\u00fcgen seines Gelenkvorsprungs unter Schr\u00e4gstellung relativ zu den Paneelen der ersten Reihe R1 und nachfolgendem Schwenken des Paneels 44 in die Verlegeebene verriegelt (vgl. Klagepatent, Rdn. 53, Sp. 13, Z. 17 ff.), bevor \u201eein neues Paneel\u201c in der zweiten Reihe verlegt wird (vgl. a.a.O., Rdn. 54 ff., Sp. 13, Z. 23 ff.). Das gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr das in Anspruch 2 des Klagepatents unter Schutz gestellte Verfahren, bei welchem das neu zu verlegende Paneel an das bereits an seinem nicht verriegelten Ende nach oben geschwenkte letzte verlegte Paneel angesetzt wird (vgl. Rdn. 56) wie auch f\u00fcr das in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte und hier von der Kl\u00e4gerin allein geltend gemachte Verfahren, bei welchem das letzte bereits verlegte Paneel erst nach Verriegelung mit dem neu zu verlegenden Paneel nach oben geschwenkt wird (vgl. a.a.O., Rdn. 54, 60).<br \/>\nDas Klagepatent grenzt sich im \u00dcbrigen durch das unterschiedliche Verfahren bei der Verlegung des ersten und der weiteren Paneele der zweiten Reihe von dem aus der G 79 28 703 bekannten und in der Beschreibung als montageaufw\u00e4ndig kritisierten Stand der Technik ab. W\u00e4hrend nach dem bekannten Verfahren alle Paneele der zweiten Reihe in Schr\u00e4gstellung gegen\u00fcber dem Seitenprofil der ersten Paneelreihe vormontiert werden mussten, bevor sie zur Verriegelung in die horizontale Lage geschwenkt werden konnten, weshalb mehrere Helfer ben\u00f6tigt wurden (vgl. a.a.O., Rdn. 3, Sp. 1, Z. 41 ff.), ist es nach der Lehre aus Patentanspruch 1 lediglich erforderlich, das erste Paneel der zweiten Reihe schr\u00e4g gegen\u00fcber den Paneelen der ersten Reihe anzusetzen und in die Verlegeebene zu schwenken. Die weiteren Paneele k\u00f6nnen danach individuell nach den in den Merkmalen 5 bis 7 (das zweite zu verlegende Paneel der zweiten Reihe allerdings \u2013 wie oben erl\u00e4utert &#8211; ohne den in Merkmal 6.2 angedeuteten Torsionseffekt) beschriebenen Verfahrensschritten verlegt werden, ohne dass es des Einsatzes mehrerer Helfer bedarf.<br \/>\nDie Parteien streiten sich um den in Merkmal 5 verwendeten Begriff des verlegten Paneels. Die Beklagten sind der Ansicht, dass das in zweiter Reihe verlegte Paneel mit seiner langen Schmalseite mit den Paneelen der ersten Reihe verriegelt sein muss. Demgegen\u00fcber meint die Kl\u00e4gerin, dass dies erfindungsgem\u00e4\u00df nicht erforderlich sei. Es sei zwischen den in Patentanspruch 1 verwendeten Begriffen des \u201eVerlegens\u201c und des \u201eVerriegelns\u201c zu unterscheiden. Das ergebe sich im \u00dcbrigen auch aus Merkmal 3.1. Danach sei denknotwendig das erste Paneel der ersten Reihe bereits ein \u201everlegtes\u201c Paneel, bevor es mit dem zweiten Paneel der ersten Reihe verriegelt w\u00fcrde.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin ist darin zuzustimmen, dass sich der Begriff des Verlegens im Rahmen der Lehre des Klagepatents von dem des Verriegelns abhebt. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Begriff des Verriegelns ist in Merkmal 3.2 hinsichtlich der Richtungen der Festlegung (Verriegelung senkrecht zu den ineinandergef\u00fcgten Schmalseiten und senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele) definiert. Der patentgem\u00e4\u00dfe Begriff des Verlegens ist demgegen\u00fcber weiter zu verstehen. Er betrifft die endg\u00fcltige Positionierung des einzelnen tafelf\u00f6rmigen Paneels im Verh\u00e4ltnis zu den anderen Paneelen (insbesondere) des Fu\u00dfbodens bei der Aus\u00fcbung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens. Demnach ist das erste Paneel der ersten Reihe verlegt, wenn es an seine vorgesehene Position auf den Fu\u00dfboden gelegt wird. Das zweite Paneel ist verlegt, wenn es gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3 an seiner vorgesehenen Position mit dem ersten Paneel verriegelt worden ist. Das erste Paneel der zweiten Reihe ist verlegt, wenn gem\u00e4\u00df Merkmal 4 sein Halteprofil an der langen Schmalseite mit dem Halteprofil der langen Schmalseite eines Paneels der ersten Reihe ineinandergef\u00fcgt und das erste Paneel der zweiten Reihe in die Ebene der verlegten Paneele der ersten Reihe geschwenkt worden ist. Die weiteren Paneele der zweiten Reihe sind verlegt, wenn sie jeweils gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1. mit ihrer kurzen Schmalseite mit dem zuvor verlegten Paneel der zweiten Reihe verriegelt sind und sie entsprechend den Vorgaben der Merkmale 6 bis 7 (, das zweite Paneel der zweiten Reihe ohne dabei den Torsionseffekt gem. Merkmal 6.2 zu verwirklichen,) mit ihrer langen Schmalseite mit der langen Schmalseite eines in erster Reihe verlegten Paneels verbunden worden sind.<br \/>\nAuf der Grundlage des vorstehenden fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahrenslehre kann eine Benutzung durch das in den Anleitungen der Beklagten (Anlagen K 6 und K 7) beschriebene Verlegeverfahren nicht festgestellt werden.<br \/>\nDen Anleitungen ist zu entnehmen, dass zun\u00e4chst eine erste Reihe von Bodenelementen verlegt werden soll, indem die Elemente an ihren kurzen Schmalseiten verriegelnd miteinander verbunden werden (K 6, Seite 4, unter 5., Abs. 1, Bilder 1-4; K 7, Seite 2, Bilder D3 bis D5). Die Verlegung der zweiten Reihe beginnt damit, dass die Feder eines ersten Elementes auf die vorstehende untere Lippe des ersten Elementes der zweiten Reihe gelegt wird. Anschlie\u00dfend werden s\u00e4mtliche weiteren Paneele der zweiten Reihe an den Schmalseiten zueinander ausgerichtet und miteinander verbunden. Die derart miteinander verbundenen Elemente der Paneelreihe werden danach einzeln mit der zuvor verlegten ersten Reihe verbunden (K 6, Seite 4, unter 5., Abs. 3, Bilder 4-7; K 7, Seite 3, Bilder D6-D9).<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin ausgef\u00fchrt hat, dem Bild D 6 der als Anlage K 7 vorgelegten Anleitung entnehme der Anwender die Anweisung, das erste Paneel der zweiten Reihe mit dem entsprechenden Paneel der ersten Reihe zu verriegeln, kann ihr nicht gefolgt werden. Zun\u00e4chst stellt die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang zu Recht nicht auf die Anlage K 6 ab, welche das mit dem Bild D 6 der Anlage K 7 identische Bild 4 aufweist. Denn bei Kenntnisnahme der die Verfahrensschritte des Verlegevorgangs erl\u00e4uternden Folge der Bilder 1 \u2013 8 auf Seite 4 der Anlage K 6 wird der Anwender auch den daneben stehenden Flie\u00dftext mitlesen. Dieser legt hinsichtlich des Bildes 4 eindeutig fest, dass die Feder des ersten Elementes der zweiten Reihe auf die vorstehende untere Lippe des ersten Elements der ersten Reihe \u201eaufgelegt\u201c werden soll. Von einem Verriegeln des ersten Elementes der zweiten Reihe im Hinblick auf Bild 4 der Anlage K 6 kann also keine Rede sein. Diese erfolgt erst bei dem in Bild 7 erl\u00e4uterten Verfahrensschritt. Insoweit f\u00fchrt der Flie\u00dftext auf Seite 4 aus, dass das erste Paneel, bzw. der erste Paneelabschnitt leicht angehoben werden soll und dann an seiner L\u00e4ngskante mit der ersten Reihe verbunden werden soll. Erst damit ist Verriegeln im Sinne der Lehre aus Anspruch 1 des Klagepatents gemeint.<br \/>\nDas sich aus dem Flie\u00dftext auf Seite 4 der Anlage K 7 ergebende Verst\u00e4ndnis der Bilder 4 und 7 erschlie\u00dft sich dem Anwender aber auch allein aus den Bildern 4 und 7 der Anlage K 6 bzw. den mit diesen identischen Bildern D 6 und D 9 der den vorgenannten Flie\u00dftext nicht aufweisenden Anlage K 7. Denn aus einem kreisf\u00f6rmig gefassten Bildausschnitt in Bild 4 der Anlage K 6 bzw. in Bild D 6 der Anlage K 7 geht f\u00fcr den Anwender eindeutig hervor, dass er das erste Paneel der zweiten Reihe mit dessen Feder zun\u00e4chst nur auf die untere Lippe des ersten Paneels der ersten Reihe (genauer auf dessen vorstehende Nase) aufsetzen und damit noch nicht verriegeln soll. Die Verriegelung des ersten Paneels der zweiten Reihe mit dem entsprechenden Paneel der ersten Reihe an der langen Schmalseite soll vielmehr erst dann erfolgen, wenn zuvor alle Paneele der zweiten Reihe an ihrer Schmalseite miteinander verriegelt sind (vgl. Bilder 5, 5a &#8211; c und 6, 6a \u2013 c der Anlage K 6 bzw. Bilder D 7, D 7a \u2013 c und D 8, D 8a- c der Anlage K 7). Das ergibt sich aus der Darstellung in Bild 7 (Pfeile 1a und 1b) sowie den Bildern 7a-c der Anlage K 6 bzw. Bild D 9 (Pfeile 1a und 1b) sowie den Bildern D 9a-c der Anlage K 7.<br \/>\nDas in den Verlegeanordnungen beschriebene und gezeigte Verfahren verwirklicht jedenfalls nicht die Merkmale 4, 5 und 5.1 der Lehre aus Anspruch 1 des Klagepatents. Nach dem vorstehend erl\u00e4uterten Sinngehalt dieser Merkmale ist zun\u00e4chst das erste Paneel der zweiten Reihe dergestalt zu verlegen, dass das Halteprofil seiner langen Schmalseite durch Schr\u00e4gstellung relativ zu der langen Schmalseite eines Paneels der ersten Reihe mit dessen Halteprofil ineinandergef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene der verlegten Paneele geschwenkt wird. Nach diesem Verfahrensschritt erfolgt die Verlegung des zweiten Paneels der zweiten Reihe, indem dieses zun\u00e4chst an seiner kurzen Schmalseite mit dem ersten Paneel der zweiten Reihe verriegelt wird. Demgegen\u00fcber erfolgt nach dem beanstandeten Verfahren zun\u00e4chst die Verriegelung des ersten und des zweiten Paneels der zweiten Reihe (vgl. K 6, Bild 5; K 7, Bild D7) und aller weiteren Paneele der zweiten Reihe (vgl. K 6, Bild 6; K 7 , Bild D8), bevor das erste Panel an seiner langen Schmalseite gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Merkmals 4 mit der langen Schmalseite eines Panels der ersten Reihe verriegelt und damit im Sinne des Merkmals 4 \u201everlegt\u201c wird (vgl. K 6, Bild 7, Bezugszeichen 1a und 1b; K 7, Bild D9, Bezugszeichen 1a und 1b). Entsprechend handelt es sich bei dem ersten und jedem weiteren Paneel der zweiten Reihe bei Verriegelung an der kurzen Schmalseite mit einem neu zu verlegenden Paneel der zweiten Reihe nicht um ein bereits \u201everlegtes\u201c Paneel.<\/p>\n<p>2.) In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin weiterhin vorgebracht, dass die von der Beklagten zu 1) angebotenen und vertriebenen Fu\u00dfbodenpaneele nach dem in den Anleitungen der Beklagten zu 1) gezeigten und beschriebenen Verfahren nicht verlegt werden k\u00f6nnten. Das gelte zumindest dann, wenn mehr als drei Paneele in einer Reihe verlegt werden m\u00fcssten.<br \/>\nDas Vorbringen der Kl\u00e4gerin stellt sich als rein spekulativ dar. Die Kl\u00e4gerin hat keine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt, welche die von ihr im Haupttermin vorgebrachten Behauptungen weiter belegt. Dies w\u00e4re aber gerade vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass die Kl\u00e4gerin nach fast einj\u00e4hrigem Verfahrensgang erstmals im Termin vor Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung (Haupttermin) die Ausf\u00fchrbarkeit des in den Verlegeanleitungen der Beklagten beschriebenen Verfahrens in Frage gestellt hat. Denn es kann kaum angenommen werden, dass die Kl\u00e4gerin, bei der es sich um ein fachkundiges Unternehmen handelt, sich nicht im Vorfeld des hiesigen Verletzungsrechtsstreits insbesondere auch mit der Ausf\u00fchrbarkeit der von der Beklagten zu 1) ihren Abnehmern empfohlenen Verlegemethode auseinandergesetzt hat. Dann bedarf es aber einer besonderen Begr\u00fcndung, warum die Ausf\u00fchrbarkeit des von der Beklagten zu 1) vorgeschlagenen Verlegeverfahrens nicht bereits mit der Klagebegr\u00fcndung in Frage gestellt worden ist bzw. aufgrund welcher neuen Erkenntnisse dies nunmehr erst im Haupttermin erfolgt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Haupttermin lediglich durch ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten die Verlegung von Paneelen in zweiter Reihe nach dem Verfahren der Beklagten vorf\u00fchren lassen, um zu belegen, dass dies bei mehr als drei Paneelen in zweiter Reihe nicht m\u00f6glich sei und die Anwender daher \u201eautomatisch\u201c das Verfahren aus Patentanspruch 1 des Klagepatents anwenden w\u00fcrden. Dieser Demonstration vermochte die Kammer jedoch keine weiteren Erkenntnisse f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Frage der fehlenden Ausf\u00fchrbarkeit des von der Beklagten zu 1) empfohlenen Verfahrens zu entnehmen. Die Demonstration erfolgte bereits nicht in einer realistischen Verlegesituation, bei welcher sich die erste Paneelreihe (wie etwa aus Bild 4 der Anlage K 6 bzw. Bild D 6 der Anlage K 7 ersichtlich) lediglich durch Abstandhalter getrennt an einer langen und einer kurzen Schmalseite an die W\u00e4nde der betreffenden R\u00e4umlichkeit anschlie\u00dft, wodurch ein gewisser Halt erreicht wird, wodurch das von der Beklagten zu 1) empfohlene Verfahren, wenn nicht erst erm\u00f6glicht, so doch erheblich vereinfacht wird. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die von dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin entfaltete Verleget\u00e4tigkeit der T\u00e4tigkeit eines typischen Abnehmers der Produkte der Beklagten entspricht. Auch nach Inaugenscheinnahme der Demonstration der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin stellt sich das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, das von der Beklagten ihren Abnehmern vorgeschlagene Verlegeverfahren sei bei mehr als drei Paneelen nicht ausf\u00fchrbar, als rein spekulativ dar, so dass dem von der Kl\u00e4gerin insoweit im Termin angebotenen Sachverst\u00e4ndigenbeweis nicht nachzugehen ist.<br \/>\nIm \u00dcbrigen w\u00e4re, selbst wenn das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur Unausf\u00fchrbarkeit des von der Beklagten zu 1) suggerierten Verlegeverfahrens zutreffend sein sollte, immer noch nicht dargetan, dass die Abnehmer das in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Verfahren anwenden. Das Klagepatent stellt in seiner Beschreibung insgesamt 4 Verfahren zur Verlegung von viereckigen tafelf\u00f6rmigen Paneelen vor, wobei ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen wird, dass das in Figur 9 gezeigte Verlegeverfahren sowie die ohne Darstellung anhand der Figur 9 erl\u00e4uterten Alternativverfahren nicht Gegenstand der Patentanspr\u00fcche sind. Zudem ist das in Figur 8 gezeigte Verfahren zwar Gegenstand des Patentanspruchs 2 des Klagepatents, aber nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens, welches allein auf Patentanspruch 1 gest\u00fctzt ist. Dem Klagepatent selbst sind damit zumindest drei Verlegeverfahren zu entnehmen, welche nicht klagegegenst\u00e4ndlich sind. Entsprechend unsubstantiiert stellt sich demnach auch das Vorbringen der Kl\u00e4gerin dar, die Abnehmer der Beklagten w\u00fcrden mangels Ausf\u00fchrbarkeit des von der Beklagten zu 2) nahegelegten Verlegeverfahrens zwangsl\u00e4ufig von dem in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren Gebrauch machen.<\/p>\n<p>3.) L\u00e4sst sich also dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig entnehmen, dass die Beklagte zu 1) wissen musste oder es f\u00fcr diese offensichtlich ist, dass ihre Abnehmer die von ihr angebotenen und vertriebenen Paneele nach dem in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Verfahren verlegen bzw. verlegen werden, fehlt es an einer mittelbaren Patentverletzung durch die Beklagte zu 1) und folglich auch an einer Beteiligung der Beklagten zu 2) an einer solchen Handlung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>2.) Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit st\u00fctzt sich auf \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.500.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01166 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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