{"id":3255,"date":"2009-08-18T17:00:53","date_gmt":"2009-08-18T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3255"},"modified":"2016-06-16T14:03:30","modified_gmt":"2016-06-16T14:03:30","slug":"4a-o-15308-kupplungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3255","title":{"rendered":"4a O 153\/08 &#8211; Kupplungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01227<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. August 2009, Az. 4a O 153\/08<\/p>\n<p><!--more-->Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1837\">2 U 120\/09<\/a><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 1 308 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent), deren eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 29.10.2002 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der IT PD20010xxx vom 30.10.2001 in englischer Verfahrensprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 11.02.2004. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 602 00 xxx T2) ist in Kraft. Einen gegen das Klagepatent gerichteten Einspruch der Nebenintervenientin hat das Europ\u00e4ische Patentamt am 25.04.2008 zur\u00fcckgewiesen. Mit Schrifts\u00e4tzen vom 12.01.2009 bzw. vom 06.04.2009 haben die Beklagte sowie die Nebenintervenientin beim Bundespatentgericht jeweils Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht. \u00dcber die Nichtigkeitsklagen wurde bisher nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eCoupling device\u201c (\u201eKupplungsvorrichtung)\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eAn improved device for transmitting motion between the rotor (10) of a synchronous permanentmagnet motor and a working part (17) associated to said rotor (10), comprising:<\/p>\n<p>&#8211; a first coupling (2), provided with a driving element (23), which is eccentric with respect to the rotation axis of the rotor (10), at a rotor shaft (16) end,<\/p>\n<p>&#8211; a second coupling (3), which cooperates in a kinematic series with said first coupling (2) and is provided with a driven element (24), that is eccentric with respect to the rotation axis of the rotor (10) and rigid with said working part (17), said driving (23) and driven (24) elements lying in distinct and non-interfering axial positions,<\/p>\n<p>&#8211; characterised by comprising two elastic elements (25, 26), which are set angularly after each other, one of them interfering with the driving element (23) of the first coupling (2) and the other one interfering with the driven element (24) of the second coupling (3).\u201c<\/p>\n<p>und in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVerbesserte Vorrichtung zur \u00dcbertragung von Bewegung zwischen dem L\u00e4ufer (10) eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem L\u00e4ufer (10) in Verbindung stehenden Arbeitspartie (17), umfassend:<\/p>\n<p>&#8211; eine erste Kupplung (2) an einem Ende der L\u00e4uferwelle (16), wobei die Kupplung mit einem Antriebselement (23) versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des L\u00e4ufers (10) exzentrisch ist;<\/p>\n<p>&#8211; eine zweite Kupplung (3), die in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung (2) zusammen wirkt und die mit einem angetriebenen Element (24) versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des L\u00e4ufers (10) exzentrisch und starr mit der Arbeitspartie (17) verbunden ist, wobei das Antriebselement (23) und das angetriebene Element (24) in gesonderten und nicht \u00fcberlappenden Axialpositionen angeordnet sind,<\/p>\n<p>&#8211; dadurch gekennzeichnet, dass zwei elastische Elemente (25, 26) vorgesehen sind, die winkelm\u00e4\u00dfig hintereinander versetzt sind, wobei sich eines von ihnen mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung (2) \u00fcberschneidet und das andere mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung (3).\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung betreffen. Bei Figur 1 handelt es sich nach der Patentbeschreibung um eine Explosionsansicht eines L\u00e4ufers eines elektrischen Motors mit Permanentmagneten, in der die Vorrichtung der vorliegenden Erfindung eingebaut ist. Figur 2 stellt eine perspektische Ansicht einer mittleren Komponente der Vorrichtung dar.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich handelt es sich bei Figur 3 nach der Patentbeschreibung um eine diametrale Querschnittsansicht der in Figur 1 gezeigten Vorrichtung, w\u00e4hrend Figur 4 eine Querschnittsansicht, genommen entlang der Linie IV-IV in Figur 3, darstellt.<\/p>\n<p>Bei der Beklagten handelt es sich um ein \u00f6sterreichisches Unternehmen, welches unter anderem Pumpen f\u00fcr Haushaltsger\u00e4te, beispielsweise Geschirrsp\u00fclmaschinen, herstellt. Nachdem die Kl\u00e4gerin im europ\u00e4ischen Ausland Haushaltsger\u00e4te aufgefunden hatte, deren Kupplungen nach Meinung der Kl\u00e4gerin das Klagepatent verletzen, wandte sich die Kl\u00e4gerin \u00fcber einen Testk\u00e4ufer unmittelbar an die Beklagte. Daraufhin lieferte die Beklagte mit Lieferschein vom 07.02.2008 zehn Motorenmuster nach 42781 Haan (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Das Kupplungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich entsprechend dem folgenden, durch die Kl\u00e4gerin kommentierten Detailfoto darstellen:<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist im Folgenden eine \u2013 durch die Kl\u00e4gerin vorgelegte und beschriftete \u2013 Explosionsdarstellung des Kupplungselementes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergeben:<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Sie meint im Wesentlichen, Patentanspruch 1 verlange nicht, dass die elastischen Elemente (25, 26) in einer Ebene liegen m\u00fcssten. Der Wortlaut besage vielmehr lediglich, dass die elastischen Elemente jeweils in unterschiedlichem Winkel in Bezug zu der L\u00e4uferwelle und den anderen, um die Welle rotierenden Bauelementen angeordnet sein m\u00fcssten. F\u00fcr eine verbesserte Energieaufnahme sei es nur erforderlich, die elastischen Elemente so anzuordnen, dass sie \u00fcber die Umfangswinkel nacheinander wirksam w\u00fcrden (\u201eafter each other\u201c). Dar\u00fcber hinaus lasse das Klagepatent auch offen, wie die geforderte \u00dcberschneidung der elastischen Elemente (25, 26) mit dem antreibenden Element der ersten bzw. mit dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung erfolgen solle. Insbesondere ergebe sich aus dem Wortlaut \u201e\u00fcberschneiden\u201c (\u201einterfering with\u201c) auch nicht, dass die elastischen Elemente neben der D\u00e4mpfungs- auch eine Mitnehmerfunktion haben sollen. Im \u00dcbrigen sei der in der englischen Fassung des Klagepatents verwendete Begriff \u201einterfering with\u201c nicht mit \u201e\u00dcberschneiden\u201c, sondern besser mit \u201eZusammenwirken\u201c zu \u00fcbersetzen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 06.04.2009 ist die A GmbH &amp; Co. KG dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beigetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>verbesserte Vorrichtungen zur \u00dcbertragung von Bewegung zwischen dem L\u00e4ufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem L\u00e4ufer in Verbindung stehenden Arbeitspartie, enthaltend:<\/p>\n<p>&#8211; eine erste Kupplung an einem Ende der L\u00e4uferwelle, wobei die Kupplung mit einem Antriebselement versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des L\u00e4ufers exzentrisch ist,<\/p>\n<p>&#8211; eine zweite Kupplung, die in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung zusammenwirkt und die mit einem angetriebenen Element versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des L\u00e4ufers exzentrisch und starr mit der Arbeitspartie verbunden ist, wobei das Antriebselement und das angetriebene Element in gesonderten und nicht \u00fcberlappenden Axialpositionen angeordnet sind,<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn zwei elastische Elemente vorgesehen sind, die [hilfsweise: in gesonderten und nicht \u00fcberlappenden Axialpositionen] winkelm\u00e4\u00dfig hintereinander versetzt sind, wobei eines von ihnen mit dem Antriebselement der ersten Kupplung \u00fcberschneidet und das andere mit dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung [hilfsweise: wobei der axiale Abstand zwischen den elastischen Elementen durch ein starres Element \u00fcberbr\u00fcckt wird];<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.03.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) sowie desjenigen erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzeln Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11.03.2004 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: der Beklagten f\u00fcr den Falle ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>ferner hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Nebenintervenientin beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit zun\u00e4chst bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten sowie der Nebenintervenientin erhobenen Nichtigkeitsklagen auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte sowie die Nebenintervenientin tragen im Wesentlichen vor, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen vier elastischen Elemente seien anders als nach dem Klagepatent vorgesehen angeordnet, da sie f\u00fcr die \u00dcbertragung des Drehmoments keine Rolle spielen w\u00fcrden. Demgegen\u00fcber seien die zwei elastischen Elemente nach der technischen Lehre des Klagepatents f\u00fcr die \u00dcbertragung des Drehmoments zwingend, ohne sie w\u00fcrde die beanspruchte Synchronpumpe nicht funktionieren. Die Kl\u00e4gerin lege das Klagepatent unzutreffend weit aus. Dabei vernachl\u00e4ssige sie insbesondere, dass das Klagepatent die Kopplung zwischen Rotor und Antrieb aus dem Stand der Technik nicht nur nicht kritisiere, sondern sogar \u00fcbernehme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunfts- und Rechnungslegung sowie Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent Gebrauch macht, \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine verbesserte Vorrichtung zur \u00dcbertragung von Bewegung zwischen dem L\u00e4ufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer Arbeitspartie.<\/p>\n<p>Elektrische Motoren beinhalten einen St\u00e4nder, St\u00e4nderbleche, St\u00e4nderwicklungen und einen permanentmagnetischen L\u00e4ufer, der zwischen wenigstens zwei St\u00e4nderblechen angeordnet ist. Eine Welle erstreckt sich der L\u00e4nge nach durch den L\u00e4ufer und ist drehbeweglich an einer Lagerstruktur befestigt. Bei derartigen Synchronmotoren ist jedoch die Anlaufphase, das hei\u00dft die vor\u00fcbergehende Phase, w\u00e4hrend der sich die Drehrichtung, die Geschwindigkeit und der Strom zwangsweise \u00e4ndern, bis ein synchronisierter Zustand erreicht wird, um so schwieriger, je gr\u00f6\u00dfer die Tr\u00e4gheit der Arbeitspartie ist. W\u00e4hrend dieses \u00dcbergangsmodus wird der L\u00e4ufer durch den St\u00e4nder in eine Schwingungsbewegung versetzt, welche ein wechselndes magnetisches Feld erzeugt. Diese Schwingungsbewegung veranlasst den L\u00e4ufer durch Herbeif\u00fchren eines Drehmoments am permanentmagnetischen L\u00e4ufer, sich in eine Position zu bewegen, in der das magnetische Feld des L\u00e4ufers mit dem St\u00e4nderfeld ausgerichtet ist. Nimmt der L\u00e4ufer ausreichend kinetische Energie auf, um sich nur eine Kleinigkeit aus seiner ausgerichteten Position zu bewegen, erh\u00e4lt er unter diesem \u201eSchwingungs\u201c-Zustand eine zus\u00e4tzliche Beschleunigung, die ihn dazu veranlasst, sich noch ein bisschen weiter zu drehen. Diese Effekte summieren sich, bis der synchronisierte Zustand erreicht wird (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0002] \u2013 [0007]).<\/p>\n<p>In der Praxis finden h\u00e4ufig mechanische Kupplungen zum Verbinden des L\u00e4ufers mit der Arbeitspartie Verwendung, welche es dem L\u00e4ufer erm\u00f6glichen, sich frei um einen bestimmten Winkel zu schwenken. Derartige Kupplungen stellen beispielsweise Klauenkupplungen dar, bei denen ein erster, eingreifender Zinken, der in Bezug auf die Drehachse exzentrisch angeordnet ist, starr an den L\u00e4ufer gekoppelt ist. Ein zweiter, ebenfalls in Bezug auf die Drehachse exzentrischer, angegriffener Zinken ist starr an die Arbeitspartie gekoppelt. Auf diese Weise wird der L\u00e4ufer w\u00e4hrend der Anlaufphase von der Arbeitspartie gel\u00f6st, wodurch die Synchronisation erleichtert wird (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0008] \u2013 [0010]).<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Klagepatents ist eine Vorrichtung zur \u00dcbertragung von Bewegung zwischen dem L\u00e4ufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer Arbeitspartei aus der WO-A-0048189 bekannt, welche wenigstens zwei Bewegung \u00fcbertragende Kupplungen aufweist, die gegenseitig in einer kinematischen Serie zusammenwirken. Eine erste Kupplung der Vorrichtung umfasst wenigstens ein, in Bezug auf die Drehachse exzentrisch angeordnetes Element, das starr an den L\u00e4ufer gekoppelt ist. Dar\u00fcber hinaus besitzt diese Kupplung wenigstens ein, in Bezug auf die Drehachse ebenfalls exzentrisch angeordnetes angetriebenes Element, welches sich in Bezug auf den L\u00e4ufer frei drehen kann. Eine zweite Kupplung dieser Vorrichtung umfasst wenigstens ein antreibbares Element, das in Bezug auf die Drehachse exzentrisch angeordnet ist. Diese zweite Kupplung verf\u00fcgt ebenfalls \u00fcber ein, in Bezug auf die Drehachse exzentrisch angeordnetes Element. Das antreibbare Element der zweiten Kupplung entspricht dem angetriebenen Element der ersten Kupplung, so dass der Winkel der Freiheit zwischen dem L\u00e4ufer und der Arbeitspartie vergr\u00f6\u00dfert wird. Schlie\u00dflich ist die mittlere Komponente, die zwischen dem antreibenden und dem angetriebenen Element der ersten und der zweiten Kupplung plaziert wurde, aus Gummi gefertigt (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0013] \u2013 [0018]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik, dass die sehr gro\u00dfen Beschleunigungsbeitr\u00e4ge des L\u00e4ufers einen Sto\u00df zwischen dem antreibenden und dem angetriebenen Element verursachen, welcher sich durch das mittlere Element fortsetzt. Die dadurch verursachte Schockwelle wird innerhalb des mittleren elastischen Elementes eingefangen, wodurch letzteres vorzeitig versagt (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0019] f.).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) des Klagepatents wird daher in der Klagepatentschrift dahin formuliert, eine verbesserte Vorrichtung zur \u00dcbertragung von Bewegung zwischen dem L\u00e4ufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer Arbeitspartie bereitzustellen, welche die genannten Nachteile nicht aufweist. Des Weiteren soll der akustische Umsetzungsgrad, das hei\u00dft der ger\u00e4uschlose Lauf, der Vorrichtung von der Motoranlaufphase bis zum Dauerbetrieb f\u00fcr die gesamte Lebensdauer des Motors verbessert werden und eine Bewegung \u00fcbertragende Vorrichtung von einfacher Konstruktion und kompakter Gr\u00f6\u00dfe mit vergleichsweise geringen Kosten bereitgestellt werden, wobei die Erm\u00fcdungsbest\u00e4ndigkeit der Komponenten und ihre Anwendung verst\u00e4rkt werden soll (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0021] \u2013 [0025]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine verbesserte Vorrichtung zur \u00dcbertragung von Bewegung zwischen dem L\u00e4ufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem L\u00e4ufer in Verbindung stehenden Arbeitspartie vor, welche durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>a) Verbesserte Vorrichtung zur \u00dcbertragung von Bewegung zwischen dem L\u00e4ufer (10) eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem L\u00e4ufer (10) in Verbindung stehenden Arbeitspartie (17), enthaltend:<\/p>\n<p>b) eine erste Kupplung (2) an einem Ende der L\u00e4uferwelle<\/p>\n<p>b1) wobei die Kupplung mit einem Antriebselement (23) versehen ist<\/p>\n<p>b2) das in Bezug auf die Drehachse des L\u00e4ufers (10) exzentrisch ist,<\/p>\n<p>c) eine zweite Kupplung (3)<\/p>\n<p>c1) die in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung (2) zusammenwirkt und die mit einem angetriebenen Element (24) versehen ist,<\/p>\n<p>c2) das in Bezug auf die Drehachse des L\u00e4ufers (10) exzentrisch ist und<\/p>\n<p>c3) starr mit der Arbeitspartie (17) verbunden ist,<\/p>\n<p>c4) wobei das Antriebselement (23) und das angetriebene Element (24) in gesonderten und nicht \u00fcberlappenden Axialpositionen angeordnet sind<\/p>\n<p>d) es sind zwei elastische Elemente (25, 26) vorgesehen<\/p>\n<p>d1) die winkelm\u00e4\u00dfig hintereinander versetzt sind<\/p>\n<p>d2) wobei eines von ihnen mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung \u00fcberschneidet und<\/p>\n<p>d3) das andere mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung (3) \u00fcberschneidet.<\/p>\n<p>Bei der durch das Klagepatent beanspruchten Erfindung handelt es sich somit um eine verbesserte Vorrichtung zur \u00dcbertragung von Bewegung zwischen dem L\u00e4ufer (10) eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem L\u00e4ufer (10) in Verbindung stehenden Arbeitspartie (Merkmal a)), bei der nach dem Kern der Erfindung zwei winkelm\u00e4\u00dfig hintereinander versetzt angeordnete elastische Elemente (25, 26) vorgesehen sind. W\u00e4hrend eines von ihnen mit dem Antriebselement (23) einer ersten Kupplung \u00fcberschneidet, \u00fcberschneidet das andere elastische Element mit dem angetriebenen Element (24) einer zweiten Kupplung (3) (Merkmalsgruppe d).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin die in der f\u00fcr die Ermittlung der Lehre des Klagepatents allein ma\u00dfgeblichen englischen Fassung vorhandene Formulierung \u201eone of them interfering with the driving element (23) of the first coupling (2) and the other one interfering with the driven element (24) of the second coupling (3)\u201c entgegen der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung dahingehend \u00fcbersetzen will, dass die elastischen Elemente mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung bzw. mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung zusammenwirken sollen, findet diese \u00dcbersetzung in der Klagepatentschrift keine Grundlage. Zun\u00e4chst bedeutet \u201eto interfere with\u201c bereits nach seinem Wortsinn \u201eeingreifen\u201c bzw. \u201e\u00fcberlagern\u201c, nicht aber lediglich \u201ezusammenwirken\u201c (vgl. Anlage B 5). Des Weiteren findet sich in der englischen Fassung des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf das Merkmal c4) die Formulierung \u201e\u2026lying in distinct and non-interfering axial positions\u201c, was die Kl\u00e4gerin selbst in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung mit \u201e\u2026in gesonderten und nicht \u00fcberlappenden Axialpositionen angeordnet sind\u2026\u201c \u00fcbersetzt hat. Damit weist die Kl\u00e4gerin dem Begriff \u201einterfering with\u201c selbst eine dem Wortsinn entsprechende Bedeutung zu. Schlie\u00dflich kennt Patentanspruch 1 auch die von der Kl\u00e4gerin favorisierte Formulierung \u201ezusammenwirken\u201c. Nach Merkmal c1) wirkt eine zweite Kupplung (3) in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung (2) zusammen. In Bezug auf die Formulierung \u201eZusammenwirken\u201c findet sich in Patentanspruch 1 jedoch die Bezeichnung \u201ecooperate\u201c. Es ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass das Klagepatent f\u00fcr das Wort \u201eZusammenwirken\u201c einerseits die englische Bezeichnung \u201ecooperate\u201c, andererseits jedoch die Formulierung \u201einterfering with\u201c verwendet.<\/p>\n<p>Auch die gebotene funktionsorientierte Auslegung f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kammer verkennt nicht, dass es nach Auffassung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht darauf ankommt, dass die nach der Merkmalsgruppe d) vorgesehenen zwei elastischen Elemente in einer Ebene liegen, sondern dass diese f\u00fcr eine verbesserte Energieaufnahme nach Meinung der Kl\u00e4gerin lediglich so angeordnet sein m\u00fcssen, dass sie \u00fcber Umfangswinkel nacheinander wirksam werden (engl: \u201eset angulary after each other\u201c). Insbesondere ergebe sich aus der Formulierung der Merkmalsgruppe d) nicht, dass die elastischen Elemente auch eine \u201eMitnehmerfunktion\u201c haben sollen, Gegenstand des Anspruchs 1 sei lediglich die kumulative D\u00e4mpfungswirkung der elastischen Elemente.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Bereits der einleitende Wortlaut des Patentanspruchs 1 verdeutlicht, dass Anspruch 1 des Klagepatents eine (gegen\u00fcber dem Stand der Technik) verbesserte Vorrichtung zur \u00dcbertragung von Bewegung zwischen dem L\u00e4ufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem L\u00e4ufer (10) in Verbindung stehenden Arbeitspartie (17) sch\u00fctzt. Des Weiteren verlangt die Merkmalsgruppe d), dass zwei elastische Elemente (25, 26) nicht nur winkelm\u00e4\u00dfig hintereinander versetzt sind, sondern dass diese mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung bzw. mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung \u00fcberschneiden. Bereits der Wortlaut von Patentanspruch 1, insbesondere der Merkmalsgruppen a) und d), deutet somit darauf hin, dass es Patentanspruch 1 nicht nur um eine D\u00e4mpfungsfunktion, sondern zumindest auch um eine Mitnehmerfunktion geht. Auch die Merkmale d2) und d3) verdeutlichen, dass nicht jede beliebigen elastischen D\u00e4mpfungselemente f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents ausreichend sind. Diese m\u00fcssen vielmehr das antreibende Element der ersten Kupplung (23) bzw. das angetriebene Element der zweiten Kupplung (24) \u201e\u00fcberschneiden\u201c (\u201einterfering with\u201c) und damit in diese eingreifen. Bereits dies zeigt dem Fachmann, dass die elastischen Elemente mithin f\u00fcr die \u00dcbertragung des Drehmoments \u2013 wie das im Stand der Technik bekannte eine elastische Element \u2013 wesentlich sein m\u00fcssen. Ein weiteres nichtelastisches Element, welches die \u2013 dann nicht zumindest teilweise in einer Ebene und damit zusammenwirkenden \u2013 elastischen Elemente funktional als Teil des elastischen Systems verbindet, ist in der Klagepatentschrift demgegen\u00fcber nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann aus der Patentbeschreibung. Als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik verweist die Klagepatentbeschreibung auf die WO-A-9948189. Der Beschreibung des Klagepatents entnimmt der Fachmann insoweit, dass die dort offenbarte Vorrichtung wenigstens zwei Bewegung \u00fcbertragende Kupplungen vorsieht, die gegenseitig in einer kinematischen Serie zusammenwirken (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0013]). Dabei entspricht das antreibende Element der zweiten Kupplung dem angetriebenen Element der ersten Kupplung, so dass der Winkel der Freiheit zwischen dem L\u00e4ufer und der Arbeitspartie vergr\u00f6\u00dfert wird (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0016]). Demnach werden das antreibende Element der ersten Kupplung und das angetriebene Element der zweiten Kupplung in axialem Abstand zueinander platziert, wobei die als angetriebenes Element der ersten Kupplung und als antreibendes Element der zweiten Kupplung fungierende mittlere Komponente mit ihrer axialen Kontur in den Bewegungspfad der beiden Elemente eingreift (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0017]). Nach dem in der Klagepatentschrift beschriebenen Stand der Technik handelt es sich bei der zwischen dem antreibenden Element der ersten Kupplung und dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung angeordneten mittleren Komponente um ein einzelnes elastisches, aus Gummi gefertigtes Element (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0018]).<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent nicht die Anordnung eines mittleren elastischen Elements an sich. Als nachteilig an dieser, ein einziges elastisches Element beinhaltenden L\u00f6sung bezeichnet es das Klagepatent vielmehr allein, dass die sich bei der Beschleunigung des Synchronmotors ergebende Sto\u00dfwelle innerhalb des mittleren elastischen Elementes aufgefangen werde, was dazu f\u00fchre, dass dieses vorzeitig versage (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0019 f.]). Ankn\u00fcpfend an diesen Nachteil formuliert das Klagepatent die vorrangige Aufgabe der Erfindung, eine verbesserte Vorrichtung zur \u00dcbertragung der Bewegung eines L\u00e4ufers eines Synchronmotors bereitzustellen, welche eine einfache Konstruktion und eine kompakte Gr\u00f6\u00dfe bei verst\u00e4rkter Erm\u00fcdungsbest\u00e4ndigkeit aufweist, mit geringen Kosten verbunden ist und bei welcher der akustische Umsetzungsgrad, das hei\u00dft der ger\u00e4uschlose Lauf der Vorrichtung von der Motoranlaufphase bis zum Dauerbetrieb der gesamten Lebensdauer des Motors, verbessert wird (vgl. Anlage K 2, Abschnitte [0021] \u2013 [0025]).<\/p>\n<p>Zur Vermeidung des am Stand der Technik kritisierten erh\u00f6hten Verschlei\u00dfes der das antreibende Element der ersten Kupplung sowie das angetriebene Element der zweiten Kupplung verbindenden mittleren Komponente sieht Patentanspruch 1 in der Merkmalsgruppe d) zwei, winkelm\u00e4\u00dfig versetzt angeordnete elastische Elemente (25, 26) vor, wobei eines von ihnen mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung und das zweite mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung \u00fcberschneidet (\u201einterfering with\u2026\u201c). Damit greift Klagepatentanspruch 1 die aus dem Stand der Technik bekannte Verbindung des antreibenden Elements der ersten Kupplung mit dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung mittels eines elastischen Elements auf, ohne die grunds\u00e4tzliche Anordnung und Ausgestaltung in Frage zu stellen. Vielmehr wird lediglich das aus der als n\u00e4chstliegender Stand der Technik gew\u00fcrdigten WO-A-9948189 bekannte einzelne elastische Element (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0018]) nunmehr durch zwei elastische Elemente (25, 26) ersetzt, die winkelm\u00e4\u00dfig hintereinander versetzt angeordnet sind und ein elastisches System bilden, das in der Lage ist, fortlaufend den Sto\u00df zwischen den Zinken (22) und (24) zu d\u00e4mpfen (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0054]). Vorteilhafterweise verteilen die Elemente (25) und (26) die Sto\u00dfenergie \u00fcber ein gr\u00f6\u00dferes Materialvolumen als bisher, wobei sie gleichzeitig durch die L\u00fccke, die dazwischen vorgesehen ist, die reflektierte Sto\u00dfwelle abschw\u00e4chen (vgl. Abschnitt [0055]). Dass die nunmehr vorgesehenen zwei elastischen Elemente demgegen\u00fcber anders als aus der als n\u00e4chstliegender Stand der Technik beschriebenen WO-A-9948189 bekannt in verschiedenen axialen Ebenen angeordnet sein k\u00f6nnen, so dass diese nicht mehr unmittelbar, sondern lediglich mittelbar \u00fcber ein weiteres, nicht elastisches Element zusammenwirken, wird dem Fachmann weder in den Patentanspr\u00fcchen, noch in der Patentbeschreibung offenbart.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung auf Abschnitt [0040] der Klagepatentbeschreibung abstellt, l\u00e4sst sich diesem lediglich entnehmen, dass das angetriebene Element (5) wenigstens aus einem Paar elastischer Elemente (25, 26) bestehen soll, die in einer Winkelabfolge zueinander platziert sind, so dass sie eine festgelegte Winkelbreite von ungef\u00e4hr der H\u00e4lfte einer vollen Umdrehung besitzen. Daraus erkennt der Fachmann, dass nach Merkmal d) \u2013 entgegen der Auffassung der Nebenintervenientin \u2013 nicht zwingend genau zwei elastische Elemente vorgesehen sein m\u00fcssen. Es k\u00f6nnen vielmehr auch mehr sein. Dar\u00fcber, ob neben den elastischen Elementen weitere, nicht elastische Elemente zwischen dem antreibenden Element der ersten Kupplung (23) und dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung (24) vorgesehen werden k\u00f6nnen, verh\u00e4lt sich der Abschnitt demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Insoweit erf\u00e4hrt der Fachmann aus der Klagepatentschrift vielmehr, dass das elastische System durch die zwei Elemente (25) und (26) gebildet wird, wobei das System in der Lage ist, fortlaufend den Sto\u00df zwischen den Zinken (22) und (24) zu d\u00e4mpfen. Als weitere, zwischen diesen elastischen Elementen angeordnete Komponenten sieht das Klagepatent im Rahmen eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels lediglich die Anordnung einer Br\u00fccke (27) oder eines Diaphragmas vor (vgl. Unteranspruch 4 sowie Abschnitt [0049]), die jedoch f\u00fcr die \u00dcbertragung der Bewegung des L\u00e4ufers (10) auf die Arbeitspartie (17) keinen Effekt aufweisen (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0056]), sondern lediglich dem vereinfachten Einbau der elastischen Elemente (25, 26) dienen (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0052]). Die kinematische Verbindung erfolgt demgegen\u00fcber \u00fcber das zumindest aus einem Paar elastischer Elemente (25, 26) bestehende Element (5) (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0049]).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht unter Zugrundelegung der Auslegung gem\u00e4\u00df Ziffer II. von der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre keinen Gebrauch, \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind keine zwei elastischen Elemente (25, 26) im Sinne des Klagepatents vorgesehen, die winkelm\u00e4\u00dfig hintereinander versetzt sind, wobei eines von ihnen mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung und das andere mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung \u00fcberschneidet (Merkmalsgruppe d)).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist eine erste Kupplung mit einem Antriebselement in Form einer Nase (23) vorhanden, das in Bezug auf die Drehachse des L\u00e4ufers exzentrisch ist (Merkmalsgruppe b)). Des Weiteren besitzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine zweite Kupplung, die ein angetriebenes Element in Form des Exzenters (24\u2018) aufweist, das \u00fcber die L\u00e4uferwelle starr mit der Arbeitspartie, n\u00e4mlich dem am gegen\u00fcberliegenden Ende der L\u00e4uferwelle angeordneten Pumpenfl\u00fcgel, verbunden ist. Die Nase (24) und der Exzenter (24\u2018) sind in unterschiedlichen Axialpositionen angeordnet, so dass sie nicht \u00fcberlappen (Merkmalsgruppe c)).<\/p>\n<p>Jedoch fehlt es an zwei, winkelm\u00e4\u00dfig hintereinander versetzt angeordneten elastischen Elementen (Merkmale d) und d1)). Der axiale Abstand zwischen dem antreibenden Element der ersten Kupplung und dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht durch die durch die Kl\u00e4gerin in der Anlage K 11 mit den Bezugsziffern (25) und (26) gekennzeichneten elastischen Elemente, sondern durch ein nicht elastisches Ringelement (R) \u00fcbertragen. Die elastischen Elemente (25) und (26) sind demgegen\u00fcber nicht winkelm\u00e4\u00dfig hintereinander, sondern in unterschiedlichen Axialebenen \u00fcbereinander angeordnet, so dass diese nicht unmittelbar zusammenwirken und damit auch nicht das in der Merkmalsgruppe d) im einzelnen beschriebene, aus zwei elastischen Elementen bestehende elastische System (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0054]) bilden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung hilfsweise eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents geltend gemacht hat, hat sie bereits deren Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere fehlt es an einem Vortrag zum Naheliegen und zur Gleichwertigkeit, so dass der Beklagten sowie der Nebenintervenientin insoweit auch keine Schriftsatzfrist einger\u00e4umt werden brauchte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz), 101 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01227 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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