{"id":3253,"date":"2009-12-01T17:00:40","date_gmt":"2009-12-01T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3253"},"modified":"2016-04-27T13:13:46","modified_gmt":"2016-04-27T13:13:46","slug":"4a-o-15109-haarclip","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3253","title":{"rendered":"4a O 151\/09 &#8211; Haarclip"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01288<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 1. Dezember 2009, Az. 4a O 151\/09<!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4ger 3.373,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Der Beklagte wird im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils verurteilt, den Kl\u00e4gern unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beif\u00fcgung von Rechnungen oder Lieferscheinen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er Haarclips, die einen ersten Kamm und einen gegen\u00fcberstehenden Kamm umfassen, von denen jeder einen K\u00f6rper mit einer Oberseite und einer Unterseite, eine Mehrzahl von beabstandeten Z\u00e4hnen, die sich von dem K\u00f6rper erstrecken, und eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln an dem K\u00f6rper, ein Spannelement, das an dem ersten und dem zweiten Kamm befestigt ist und mit der Mehrzahl von Befestigungsmitteln in Eingriff ist, aufweisen, wobei jedes Befestigungsmittel eine individuelle Ausnehmung an der Unterseite aufweist und bei denen die Befestigungsmittel eine Br\u00fccke zwischen den \u00d6ffnungen umfassen, seit dem 14.02.2009 angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>c) des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>III. Der Beklagte wird im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils verurteilt, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen, unter Ziffer II. beschriebenen Haarclips an einen von den Kl\u00e4gern zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Es wird im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was er durch den Vertrieb der nach Ziffer II. bezeichneten Haarclips seit dem 14.02.2009 auf Kosten der Kl\u00e4ger erlangt hat oder noch erlangen wird.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, im Hinblick auf Ziffer I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind eingetragene Inhaber des europ\u00e4ischen Patents EP XXX76 B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 02.11.2006 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der ZA XXX508995 vom 07.11.2005 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 14.01.2009. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eA \u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eEin Haarclip (10), der einen ersten Kamm (12) und einen zweiten gegen\u00fcberstehenden Kamm (14) umfasst, von denen jeder einen K\u00f6rper (18) mit einer Oberseite (19) und einer Unterseite (20), eine Mehrzahl von beabstandeten Z\u00e4hnen (21), die sich von dem K\u00f6rper erstrecken, und eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln (22) an dem K\u00f6rper, ein Spannelement (16), das an dem ersten und dem zweiten Kamm befestigt ist und mit einer Mehrzahl von Befestigungsmitteln in Eingriff ist, aufweist, wobei jedes Befestigungsmittel eine individuelle Ausnehmung (24) an der Unterseite aufweist, und dadurch gekennzeichnet ist, dass wenigstens zwei beabstandete \u00d6ffnungen (26A, B) sich in der Ausnehmung und zwischen der Unterseite und der Oberseite erstrecken.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend ist ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung wiedergegeben. Figur 1 zeigt nach der Beschreibung des Klagepatents einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Haarclip in einer geschlossenen Position. Bei Figur 6 handelt es sich um eine Querschnittsansicht eines in der Spange aus Figur 1 verwendeten Befestigungshalters.<\/p>\n<p>Der Beklagte bot unter der Bezeichnung \u201eB\u201c wie aus der Anlage<br \/>\nK 3 ersichtlich auf der Internetplattform \u201eX\u201c Haarclips an. Im Rahmen eines Testkaufs erwarben die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger von dem Beklagten 24 Haarspangen, wobei sie eine dieser Haarspangen als Anlage K 4 zur Akte gereicht haben.<\/p>\n<p>Da die durch den Kl\u00e4ger vertriebenen Haarclips nach Auffassung der Kl\u00e4ger von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, haben die Kl\u00e4ger den Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.06.2009 abgemahnt. Nachdem der Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 11.06.2009 unter anderem darauf hingewiesen hat, dass \u201ekeine Vollmacht vorliege\u201c, hat er mit Schreiben vom 18.06.2009 (Anlage K 6) eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, welche die Kl\u00e4ger angenommen haben. Mit Schreiben vom 23.06.2009 haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger dem Beklagten per Fax eine ihnen per Fax und E-Mail \u00fcbermittelte Vollmacht \u00fcbersandt und eine Originalvollmacht mit Schriftsatz vom 03.07.2009 nachgereicht. Dar\u00fcber hinaus haben die Kl\u00e4ger den Beklagten mit einem weiteren Schriftsatz vom 24.06.2009 unter Fristsetzung bis zum 26.06.2009 erfolglos abgemahnt.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte trotz eines intensiven Schriftwechsels, hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf den Akteninhalt verwiesen wird, weder Auskunft erteilt noch Schadenersatz geleistet und die in seinem Besitz befindlichen Haarclips herausgegeben hat, haben die Kl\u00e4ger gegen den Beklagten mit Schriftsatz vom 29.07.2009 Klage erhoben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei sie klargestellt haben, dass sie unter Ziffer 1. von der patentanwaltlichen Geb\u00fchr zun\u00e4chst im Rahmen der Teilklage lediglich einen Betrag von 500,- EUR einklagen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat die unter Ziffern 2. \u2013 4. geltend gemachten Anspr\u00fcche unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt. In Bezug auf den Klageantrag zu 1. hat der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er meint, er habe abwarten k\u00f6nnen, bis ihm eine auf die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger ausgestellte Originalvollmacht vorgelegt w\u00fcrde. Auch habe er, der Beklagte, den Kl\u00e4gern mit E-Mail vom 23.07.2009 einen Vergleichsvorschlag \u00fcbermittelt, hierauf jedoch keine Antwort erhalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger treten diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nSoweit der Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche anerkannt hat, ist er gem\u00e4\u00df \u00a7 307 ZPO antragsgem\u00e4\u00df zu verurteilen. Im \u00dcbrigen haben die Kl\u00e4ger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung ihrer au\u00dfergerichtlichen Kosten aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht unstreitig von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Beklagte hat nicht dargelegt und nachgewiesen, dass es sich entgegen der Darstellung der Kl\u00e4gerin bei den beanstandeten Haarclips um Lizenzprodukte handelt, hinsichtlich derer die Rechte aus dem Klagepatent ersch\u00f6pft sind.<\/p>\n<p>Mit der Abmahnung wegen einer Patentverletzung und dem Hinweis auf die M\u00f6glichkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung einschlie\u00dflich Auskunftserteilung und Schadenersatz haben die Kl\u00e4ger ein dem Interesse und dem Willen des Beklagten entsprechendes Gesch\u00e4ft f\u00fcr diesen gef\u00fchrt. Deshalb sind ihnen die zu diesem Zweck get\u00e4tigten Aufwendungen, insbesondere Anwaltskosten, zu ersetzen, soweit sie diese den Umst\u00e4nden nach f\u00fcr erforderlich halten durften. Dabei schuldet der Beklagte sowohl die Erstattung der angefallenen Rechts- als auch der angefallenen Patentanwaltsgeb\u00fchren. Insoweit kann es dahinstehen, ob \u00a7 143 Abs. 3 PatG analoge Anwendung findet (vgl. etwa zum Markenrecht OLG Karlsruhe GRUR 1999, 343 \u2013 REPLAY-Jeans) oder ob eine analoge Anwendung dieser Vorschrift abgelehnt und darauf abgestellt wird, ob im konkreten Fall die Hinzuziehung eines Patentanwalts zus\u00e4tzlich zu der eines Rechtsanwalts f\u00fcr notwendig gehalten werden durfte (so OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 35 ff.; LG Mannheim, Urt. v. 24.03.2009, Az. 2 O 62\/08).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist auch im Rahmen der im zweiten Fall vorzunehmenden Erforderlichkeitspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen, dass in der Regel aus Sicht des Verletzten in Patentverletzungssachen vor der au\u00dfergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen durch Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung sowohl die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als auch eines Patentanwalts f\u00fcr erforderlich gehalten werden darf, so dass im Regelfall als Abmahnkosten sowohl die Kosten eines Rechtsanwaltes als auch eines Patentanwaltes zu erstatten sind (so auch LG Mannheim a. a. O. zum Markenrecht). Der Patentanwalt besitzt eine besondere technische Kompetenz in Bezug auf die Beurteilung sowohl der Verletzung als auch der Rechtsbest\u00e4ndigkeit technischer Schutzrechte. Insoweit gilt es auch die Wertung von \u00a7 143 Abs. 3 PatG zu ber\u00fccksichtigten. Mit der Grundentscheidung f\u00fcr die Erstattungsf\u00e4higkeit der Kosten, die durch die Mitwirkung des Patentanwaltes bei einer Patentstreitsache vor Gericht entstehen, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er dort von einer besonderen Sachkunde des Patentanwalts ausgeht. Wenn aber eine solche besondere Sachkunde des Patentanwalts besteht, kann in der Regel vom Verletzten nicht erwartet werden, dass er au\u00dfergerichtlich bei der Abmahnung des Verletzers auf diese verzichtet (so auch LG Mannheim, a. a. O.).<\/p>\n<p>Die geltend gemachten Verg\u00fctungsanspr\u00fcche sind auch der H\u00f6he nach gerechtfertigt. Soweit die Kl\u00e4ger bei der Berechnung der anwaltlichen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche einen Streitwert von 150.000,- EUR zugrunde gelegt haben, haben sie dies unter anderem damit begr\u00fcndet, dass die durch den Beklagten verkauften Haarspangen als Billigplagiate zu 20 Prozent des Preises der Originale an Endverbraucher verkauft wurden. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Dar\u00fcber hinaus kann nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass der Beklagte nicht eine einzelne Haarspange, sondern allein in dem als Anlage K 3 vorgelegten Angebot 36 Haarspangen mit der ausdr\u00fccklichen Aufforderung zum Weiterverkauf angeboten hat.<\/p>\n<p>Der Zahlungsanspruch ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB ab dem 27.06.2009 in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, da sich der Beklagte ab diesem Zeitpunkt im Schuldnerverzug befand. Insoweit kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, er habe abwarten k\u00f6nnen, bis ihm die Originalvollmacht vorgelegt werden w\u00fcrde, da er die Abmahnung nicht nach \u00a7 174 BGB wegen mangelnder Vorlage der Vollmacht unverz\u00fcglich zur\u00fcckgewiesen, sondern lediglich \u201evorsorglich\u201c in seinem Schreiben vom 11.06.2009 auf das Fehlen der Vollmacht hingewiesen hat. Dass die Abmahnung auch ohne die Beif\u00fcgung der Original-Vollmacht zumindest dem mutma\u00dflichen Willen des Beklagten entsprach, zeigt zudem, dass er in der Folge mit Schreiben vom 18.06.2009 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben und so einen auf Unterlassungsanspr\u00fcche gerichteten Verletzungsprozess vermieden hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen, \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Eine anderweitige Kostenverteilung nach \u00a7 93 ZPO scheidet aus, da der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat.<\/p>\n<p>Anlass zur Klage hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne R\u00fccksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern so war, dass diese annehmen mussten, sie w\u00fcrden ohne Klage nicht zu ihrem Ziel kommen (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 93 Rz. 3). So liegt der Fall hier. Die Kl\u00e4ger haben den Beklagten wiederholt, zuletzt mit Schreiben 14.07.2009, (ab-)gemahnt und diesen dabei ausdr\u00fccklich zur Auskunftserteilung sowie zur Herausgabe der Haarclips aufgefordert. Gleichwohl ist der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Vielmehr hat der Beklagte mit seinem Schreiben vom 08.07.2009 (Anlage K 10) sowie mit seiner E-Mail vom 23.07.2009 deutlich zu erkennen gegeben, dass er den Forderungen der Kl\u00e4gerin nicht nachkommen werde. Zwar bot der Beklagte in seiner E-Mail vom 23.07.2009 die R\u00fcckgabe der Haarspangen sowie die Zahlung von 300,- EUR an. Dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die Kl\u00e4ger unwiderruflich und rechtsverbindlich erkl\u00e4ren, dass damit die Sache f\u00fcr sie insgesamt erledigt ist. Auf diesen Vergleichsvorschlag mussten sich die Kl\u00e4ger jedoch nicht einlassen. Soweit sich der Beklagte demgegen\u00fcber darauf beruft, er habe abwarten d\u00fcrfen, dass die Kl\u00e4gervertreter ihm wie angek\u00fcndigt eine Originalvollmacht \u00fcbermitteln w\u00fcrden, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Zwar hat der Beklagte auf die fehlende Vollmacht bereits in seinem Schreiben vom 11.06.2009 \u201evorsorglich hingewiesen\u201c. Jedoch hat der Beklagte den Kl\u00e4gern mit seinem Schreiben vom 08.07.2009 sowie mit seiner E-Mail vom 23.07.2009 zu erkennen gegeben, dass er \u2013 unabh\u00e4ngig von der Vorlage der Originalvollmacht \u2013 in der Sache ohnehin die kl\u00e4gerischen Forderungen nicht erf\u00fcllen werde.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 1, 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Der in der Klageschrift unter Ziffer 1. geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch erh\u00f6ht als Nebenforderung den Streitwert der Verletzungsklage nicht (vgl. BGH NJW 2007, 3289).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01288 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 1. 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