{"id":3251,"date":"2009-10-06T17:00:57","date_gmt":"2009-10-06T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3251"},"modified":"2016-04-27T13:12:28","modified_gmt":"2016-04-27T13:12:28","slug":"4a-o-15108-schlossbeschlag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3251","title":{"rendered":"4a O 151\/08 &#8211; Schlossbeschlag"},"content":{"rendered":"<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01216<\/strong><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\">Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. Oktober 2009, Az. 4a O 151\/08<\/div>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Widerkl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um Anspr\u00fcche im Hinblick auf eine durch den Widerkl\u00e4ger behauptete b\u00f6swillige Entnahme.<\/p>\n<p>Der Widerkl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Geschmacksmusters DE 400057xx.x (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster). Das Klagegeschmacksmuster wurde ausweislich des als Anlage K 2 vorgelegten Registerauszuges am 17.06.2000 angemeldet und am 26.09.2000 in das Geschmacksmusterregister eingetragen. Die Bekanntmachung des Klagegeschmacksmusters erfolgte am 09.12.2000, wobei die Wiedergabe der Bekanntmachung des Musters gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 GeschmG zun\u00e4chst aufgeschoben war. Die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe des Musters erfolgte am 25.02.2002.<\/p>\n<p>Das Klagegeschmacksmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eHandgriff f\u00fcr Fenster und T\u00fcren\u201c. Die bildliche Hinterlegung des Musters wird im Folgenden wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Widerbeklagte zu 2) ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 322 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent I), das am 20.09.2001 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Das Klagepatent I nimmt die Priorit\u00e4t der DE 10047xxx, der DE 10047xxx und der DE 10047xxx vom 22.09.2000 sowie der DE 20105xxx U vom 28.03.2001 in Anspruch. Die Erteilung des Klagepatents I wurde am 22.02.2006 bekanntgemacht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent I tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eBeschlag\u201c. Sein Unteranspruch 5 lautet:<\/p>\n<p>\u201eSchlossbeschlag nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Handhabe (58) aus einem Griffst\u00fcck (59) und einem daran kraftschl\u00fcssig angeordneten Verbindungselement (60) besteht, wobei das Griffst\u00fcck (59) konvex gekr\u00fcmmt verl\u00e4uft und einw\u00e4rts geneigt ausgebildet ist und dass zumindest das Griffst\u00fcck (59) einen runden Querschnitt aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die Unteranspr\u00fcche 6 \u2013 8, hinsichtlich deren Formulierung auf die Klagepatentschrift I verwiesen wird, nehmen jeweils auf Unteranspruch 5 Bezug.<\/p>\n<p>In Figur 9 der Klagepatentschrift I ist nach der Patentbeschreibung ein Satz von Handhaben in einer Draufsicht, die beiderseits eines nicht dargestellten schwenkbaren Elementes montierbar ist, wie folgt dargestellt:<\/p>\n<p>Des Weiteren ist die Widerbeklagte zu 2) eingetragene Inhaberin der US 6,966,xxx B2 (im Folgenden: Klagepatent II). Das Klagepatent II, dessen Figur 17 der Figur 9 des Klagepatents I entspricht, wurde am 20.09.2001 angemeldet und am 22.11.2005 erteilt. Es nimmt unter anderem wie das Klagepatent I die Priorit\u00e4t der DE 10047xxx, der DE 10047xxx und der DE 10047xxx vom 22.09.2000 sowie der DE 20105xxx U vom 28.03.2001 in Anspruch. Unteranspruch 24 des Klagepatents II lautet:<\/p>\n<p>\u201eA fitting as in claim 21 comprising a handle having a grip and a connecting element mounted on said grip with non-positive locking, wherein said grip is convexly curved and inwardly sloped and has a round cross-section.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der auf Unteranspruch 24 Bezug nehmenden Unteranspr\u00fcche 25 \u2013 38 wird auf die Klagepatentschrift II Bezug genommen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Widerbeklagte zu 2) Anmelderin der internationalen Patentanmeldung WO 02\/25xxx A1 (im Folgenden: WO-Anmeldung), die am 20.09.2001 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 10047xxx, der DE 10047xxx und der DE 10047xxx vom 22.09.2000 sowie der DE 20105xxx U vom 28.03.2001 angemeldet wurde.<\/p>\n<p>Unteranspruch 28 der WO-Anmeldung weist folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>\u201eSchlossbeschlag nach Anspruch 24, dadurch gekennzeichnet, dass die Handhabe (58) aus einem Griffst\u00fcck (59) und einem daran kraftschl\u00fcssig angeordneten Verbindungselement (60) besteht, wobei das Griffst\u00fcck (58) konvex gekr\u00fcmmt verl\u00e4uft und einw\u00e4rts geneigt ausgebildet ist und dass zumindest das Griffst\u00fcck (59) einen runden Querschnitt aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der auf Unteranspruch 28 Bezug nehmenden Unteranspr\u00fcche 27 \u2013 42 wird auf die WO-Anmeldung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Widerkl\u00e4ger behauptet im Wesentlichen, die Klagepatente I und II sowie die WO-Anmeldung w\u00fcrden auf einer b\u00f6swilligen widerrechtlichen Entnahme durch die Widerbeklagten beruhen. Die Widerbeklagten h\u00e4tten bereits vor Ver\u00f6ffentlichung des Klagegeschmacksmusters von dem zugunsten des Widerkl\u00e4gers gesch\u00fctzten Muster Kenntnis erlangt, so dass die Widerbeklagten keine eigenen T\u00fcrgriffe erfunden, sondern die durch ihn, den Widerkl\u00e4ger, entwickelten und zum Geschmacksmuster angemeldeten T\u00fcrgriffe nachgebildet h\u00e4tten. Nachdem er, der Widerkl\u00e4ger, das Klagegeschmacksmuster angemeldet habe, h\u00e4tten sich die Widerbeklagten Einsicht in die beim DPMA hinsichtlich des Klagegeschmacksmusters gef\u00fchrte Akte verschafft und so Kenntnis der durch ihn, den Widerkl\u00e4ger, entwickelten T\u00fcrgriffe erlangt. Dar\u00fcber hinaus seien die durch ihn, den Widerkl\u00e4ger, eingereichten Anmeldeunterlagen durch das DPMA unter anderem an die A GmbH, B., zur Pr\u00fcfung des vorbekannten Formschatzes versandt worden, welche diese Unterlagen sodann an die Widerbeklagte zu 3) weitergeleitet habe.<\/p>\n<p>Der Widerkl\u00e4ger hat daher gegen die Widerbeklagten in einem zwischen der Widerbeklagten zu 1) und dem Widerkl\u00e4ger vor dem Landgericht K\u00f6ln gef\u00fchrten geschmacksmusterrechtlichen Prozess gegen die Widerkl\u00e4ger (Dritt-) Widerklage erhoben und dort unter anderem beantragt,<\/p>\n<p>A. die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, auf ihre Kosten<\/p>\n<p>I.2.a) durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt in M\u00fcnchen in die L\u00f6schung des europ\u00e4ischen Patentes EP 1322xxx \u2013 hilfsweise in die L\u00f6schung der Unteranspr\u00fcche Ziffer 5) bis 19) des europ\u00e4ischen Patents EP 1322xxx \u2013 einzuwilligen und das europ\u00e4ische Patentamt zu veranlassen, den Widerkl\u00e4ger als Erfinder in der Patentschrift EP 1322xxx beschriebenen Handhabe in diese Patentschrift vor deren L\u00f6schung aufzunehmen.<\/p>\n<p>aa) hilfsweise:<\/p>\n<p>auf den Widerkl\u00e4ger das europ\u00e4ische Patent EP 1322xxx zu \u00fcbertragen und zu diesem Zweck gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt in M\u00fcnchen schriftlich zu erkl\u00e4ren, dass sie in die Umschreibung des europ\u00e4ischen Patentes EP 1322xxx auf den Widerkl\u00e4ger einwillige;<\/p>\n<p>bb) \u00e4u\u00dferst hilfsweise:<\/p>\n<p>gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt in M\u00fcnchen die Teilung des europ\u00e4ischen Patentes EP 1322xxx zum Zwecke der Trennanmeldung des abgetrennten Patentteiles insoweit zu erkl\u00e4ren, als sich der abzutrennende Teil des genannten Patentes \u00fcber die Unteranspr\u00fcche Ziffer 2 bis 19 des europ\u00e4ischen Patentes EP 1322xxx verhalte und alsdann weiterhin an angegebener Stelle zu erkl\u00e4ren, dass sie in die Erteilung des abgetrennten Patentes an den Widerkl\u00e4ger einwillige;<\/p>\n<p>b) die in A) I. 2 a) genannten Erkl\u00e4rungen auch gegen\u00fcber den national zust\u00e4ndigen Patent\u00e4mtern der in der Patentschrift EP 1322xxx benannten Vertragsstaaten AT, BE, CH, CY, DE, DK, ES, FI, FR, GB, GR, IE, IT, LI, LU, MC, NL, PT, SE, TR abzugeben;<\/p>\n<p>I.3.a) durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Weltorganisation f\u00fcr geistiges Eigentum (WIPO) in Genf in die L\u00f6schung der Anmeldung WO 02\/25xxx \u2013 hilfsweise: in die L\u00f6schung der Unteranspr\u00fcche Ziffer 28 \u2013 42 der Anmeldung WO 02\/25xxx \u2013 einzuwilligen und die WIPO zu veranlassen, den Widerkl\u00e4ger als Erfinder der in der Anmeldung WO 02\/25xxx beschriebenen Handhabe in die genannte Anmeldung vor L\u00f6schung aufzunehmen;<\/p>\n<p>aa) hilfsweise:<\/p>\n<p>auf den Widerkl\u00e4ger die Anmeldung WO 02\/25xxx zu \u00fcbertragen und zu diesem Zweck gegen\u00fcber der Weltorganisation f\u00fcr geistiges Eigentum (WIPO) in Genf schriftlich zu erkl\u00e4ren, dass sie in die Umschreibung der Anmeldung WO 02\/25xxx auf den Widerkl\u00e4ger einwillige;<\/p>\n<p>bb) \u00e4u\u00dferst hilfsweise:<\/p>\n<p>gegen\u00fcber der WIPO in Genf die Teilung der Anmeldung WO 02\/25xxx zum Zwecke der Trennanmeldung des abgetrennten Patentteiles insoweit zu erkl\u00e4ren, als sich der abzutrennende Teil des genannten Patentes \u00fcber die die Unteranspr\u00fcche Ziffer 24 bis 42 des Patentes WO 02\/25xxx verhalte und alsdann weiterhin an angegebener Stelle zu erkl\u00e4ren, dass sie in die Erteilung des abgetrennten Patentes an den Widerkl\u00e4ger einwillige;<\/p>\n<p>b) die in A) I. 3 a) genannten Erkl\u00e4rungen auch gegen\u00fcber den national zust\u00e4ndigen Patent\u00e4mtern der in der Patentschrift WO 02\/25xxx angegebenen Bestimmungsstaaten<\/p>\n<p>national: AE, AG, AL, AU, BA, BB, BG, BR, BZ, CA, CM, CO, CR, CU, CZ, DM, EC, EE, GD, GE, HR, HU, ID, IL, IN, IS, JP, KP, KR, LC, LK, LR, LT, LV, MA, MG, MK, MM, MX, NO, NZ, PL, RO, SG, SI, SK, TT, UA, US, UZ, YU, ZA<\/p>\n<p>sowie regional: ARIPO-Patent (GH, GM, KE, LS, MW, MZ, SD, SL, SZ, TZ, UG, ZW),<\/p>\n<p>europ\u00e4isches Patent (AM, AZ, BY, KG, KZ, MD, RU, TJ, TM),<\/p>\n<p>europ\u00e4isches Patent (AT, BE, CH, CY, DE, DK, ES, FI, FR, GB, GR, IE, IT, LU, MC, NL, PT, SE, TR),<\/p>\n<p>OAPI-Patent (BS, BJ, CF, CG, CI, CM, GA, GN, GQ, GW, ML, MR, NE, SM, TD, TG) abzugeben;<\/p>\n<p>4. auf die Erfinder Herren C, V., D, S. und E, S., ernsthaft dahingehend einzuwirken, dass diese durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Patentamt der USA in die L\u00f6schung des Patentes US 6,966,xxx \u2013 hilfsweise: in die L\u00f6schung der Unteranspr\u00fcche 28 \u2013 42 des Patentes US 6,966,xxx \u2013 einwilligen, und das zust\u00e4ndige Patentamt der USA veranlassen, den Widerkl\u00e4ger als Erfinder der in der Patentschrift US 6,966,xxx beschriebenen Handhabe in die genannte Patentschrift vor deren L\u00f6schung aufzunehmen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>aa) auf die genannten Erfinder ernsthaft dahin gehend einzuwirken, dass diese durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Patentamt der USA in die Umschreibung des Patents US 6,966,xxx auf den Widerkl\u00e4ger einwilligen;<\/p>\n<p>bb) auf die genannten Erfinder ernsthaft dahin gehend einzuwirken, dass diese gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Patentamt der USA die Teilung des Patentes US 6,966,xxx zum Zwecke der Trennanmeldung des abgetrennten Patentteiles insoweit erkl\u00e4ren, als sich der abzutrennende Teil des Patentes \u00fcber die Unteranspr\u00fcche Ziffer 24 bis 42 des Patentes US 6,966,xxx verhalte und alsdann weiterhin an angegebener Stelle zu erkl\u00e4ren, dass sie in die Erteilung des abgetrennten Patents an den Widerkl\u00e4ger einwillige;<\/p>\n<p>F) den Widerbeklagten zu untersagen, aus den gel\u00f6schten europ\u00e4ischen Patenten EP 1322xxx sowie WO 02\/25xxx und US 6,966,xxx, insbesondere den in Ziffern A 2a, 3a und 4 des Antrages genannten Unteranspr\u00fcchen ein Gebrauchsmuster in den betreffenden Bestimmungs- und Vertragsstaaten abzuzweigen,<\/p>\n<p>wobei sich die Wiedergabe der durch den Widerbeklagten gestellten Antr\u00e4ge auf diejenigen beschr\u00e4nkt, die das Landgericht K\u00f6ln mit Beschluss vom 15.05.2008, nachdem die Parteien ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erkl\u00e4rt hatten, an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen hat. Noch vor dieser Verweisung an das Landgericht D\u00fcsseldorf hat der Widerkl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 05.05.2008 die Antr\u00e4ge zu A I. 2a), 3a) und 4) fallen gelassen. Die Widerbeklagten haben dem nicht zugestimmt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 05.02.2009 hat der Widerkl\u00e4ger die teilweise R\u00fccknahme der Widerklage erkl\u00e4rt. Die Widerbeklagten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 05.06.2008 dieser teilweisen Klager\u00fccknahme nur unter der Bedingung zugestimmt, dass der Widerkl\u00e4ger ausdr\u00fccklich seinen Verzicht auf die entsprechenden Klageforderungen erkl\u00e4re. Eine derartige Erkl\u00e4rung hat der Widerkl\u00e4ger nicht abgegeben.<\/p>\n<p>Der Widerkl\u00e4ger beantragt zuletzt,<\/p>\n<p>I. die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, dem Widerkl\u00e4ger eine Mitberechtigung an dem Europ\u00e4ischen Patent EP 1322xxx im Hinblick auf die Unteranspr\u00fcche 5 \u2013 8 einzur\u00e4umen und in die Umschreibung des Patents in der Rolle beim Europ\u00e4ischen Patentamt einzuwilligen;<\/p>\n<p>IV. die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, dem Widerkl\u00e4ger eine Mitberechtigung am US-Patent US 6.966.xxx im Hinblick auf die Unteranspr\u00fcche Ziffer 24 \u2013 38 folgende einzur\u00e4umen und in die Umschreibung des Patents beim United States Patents and Trademarks Office einzuwilligen;<\/p>\n<p>V. die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, dem Widerkl\u00e4ger eine Mitberechtigung an der WO-Anmeldung WO 02\/25xxx und an allen daraus resultierenden Schutzrechten im Hinblick auf die Unteranspr\u00fcche 28 &#8211; 42 folgende einzur\u00e4umen und in die Umschreibung der Anmeldung bei der Weltorganisation f\u00fcr geistiges Eigentum (WIPO) in Genf und aller darin benannten nationalen Anmeldungen oder nationalen Patente einzuwilligen;<\/p>\n<p>VI. die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, dem Widerkl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Widerbeklagte Produkte basierend auf den in Ziffer I. und IV. benannten bzw. aus der Anmeldung in Ziffer V. resultierenden Schutzrechten seit dem 22.09.2000 hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) f\u00fcr die seit der Erteilung der in Ziffer I. und IV. benannten oder aus der in Ziffer V. bezeichneten Anmeldung resultierenden Schutzrechte durchgef\u00fchrten Handlungen des Herstellens, Anbietens, in Verkehr Bringens oder Gebrauchens oder zu den genannten Zwecken Einf\u00fchrens oder Besitzens unter Angabe der nach den Einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nf) sowie aller erteilter Lizenzen, der Konditionen der Lizenzvereinbarungen und die Namen und Anschriften der Lizenznehmer;<\/p>\n<p>VII. festzustellen, dass die Widerbeklagte zu 2) verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. dem Widerkl\u00e4ger f\u00fcr die Handlungen des Herstellens, Anbietens, in Verkehr Bringens oder Gebrauchens oder zu den genannten Zwecken entweder Einf\u00fchrens oder Besitzens in der Zeit nach der Erteilung der in Ziffer I. und IV. benannten Schutzrechte und der aus der in Ziffer V. bezeichneten Anmeldung resultierenden Schutzrechte eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dem Widerkl\u00e4ger einen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I. und IV. benannten Schutzrechte oder aus der Anmeldung nach Ziffer V. resultierenden Schutzrechte seit deren jeweiliger Erteilung entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>VIII. die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen, gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung der Priorit\u00e4t zu dem deutschen Gebrauchsmuster DE 201 05 xxx auf den Widerkl\u00e4ger zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Widerbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Widerklage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tragen im Wesentlichen vor, die mit ihren Schutzrechtspositionen beanspruchten Erfindungsgegenst\u00e4nde seien von ihnen bzw. ihren Mitarbeitern und den in diesem Zusammenhang eingeschalteten Personen, wie dem externen Designer C, allein geschaffen worden, ohne dass es bis zu deren Fertigstellung und daraufhin erfolgter Schutzrechtsanmeldung jemals zu irgend einem Kontakt zwischen den Widerbeklagten bzw. der auf ihrer Seite an der Entwicklung beteiligten Personen einerseits und dem Widerkl\u00e4ger andererseits gekommen sei. Ebensowenig h\u00e4tten die Widerbeklagten oder die von ihnen mit der Entwicklung beauftragten Personen bis weit nach dem Zeitpunkt der Schutzrechtsanmeldungen Kenntnis \u2013 direkt oder durch Dritte \u2013 von den angeblich auf den Widerkl\u00e4ger zur\u00fcckgehenden \u201eKreationen\u201c gehabt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige (Dritt-) Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Widerkl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Widerkl\u00e4ger hat gegen die Widerbeklagte zu 2) keine Anspr\u00fcche auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an den Klagepatenten I und II sowie an der WO-Anmeldung, Art. II, \u00a7 5 IntPat\u00dcG. Der Widerkl\u00e4ger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechtsanmeldungen auf einer widerrechtlichen Entnahme beruhen. Dass der Vortrag des Widerkl\u00e4gers insoweit ausschlie\u00dflich auf Spekulationen beruht, zeigt bereits die Tatsache, dass er sein Vorbringen einerseits darauf st\u00fctzt, die Widerbeklagte zu 2) bzw. deren Mitarbeiter h\u00e4tten beim DPMA \u00fcber eine \u201evorgeschobene\u201c Schutzrechtsanmeldung ein berechtigtes Interesse begr\u00fcndet, andererseits jedoch auch vorbringt, das DPMA habe seine Geschmacksmusteranmeldung an die interessierten Fachkreise verschickt, wor\u00fcber die Geschmacksmusteranmeldung zur Kenntnis der Widerbeklagten gelangt sei.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt das Vorbringen des Widerkl\u00e4gers den Vorwurf einer widerrechtlichen Entnahme auch in der Sache nicht.<\/p>\n<p>Das am 26.09.2000 eingetragene Klagegeschmacksmuster des Widerkl\u00e4gers wurde am 09.12.2000 ver\u00f6ffentlicht, wobei die Bekanntmachung der Wiedergabe des Musters nach \u00a7 21 Abs. 1 GeschmG erst am 25.02.2002 und damit weit nach der Anmeldung der Klagepatente I und II sowie der WO-Anmeldung nachgeholt wurde. Die Widerbeklagte zu 2) konnte das Muster vor der Nachholung der Bekanntmachung damit gem\u00e4\u00df \u00a7 22 S. 2 GeschmG nur einsehen, wenn sie gegen\u00fcber dem DPMA ein berechtigtes Interesse glaubhaft machte. Dass dies jedoch geschehen ist und die Widerbeklagte zu 2) oder deren Beauftragte tats\u00e4chlich Akteneinsicht genommen haben, hat der Widerkl\u00e4ger nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die Widerbeklagten, die unstreitig mit dem Widerkl\u00e4ger vor dessen Geschmacksmusteranmeldung in keinem Kontakt standen, noch vor der eingeschr\u00e4nkten Bekanntmachung des Klagegeschmacksmusters beim DPMA Akteneinsicht verlangen sollten, da sie insbesondere das nur aus den Akten ersichtliche Muster nicht kannten. Dies gilt umso mehr, als der Widerkl\u00e4ger vortr\u00e4gt, im Oktober 2000 habe Herr C von dem bei der Widerbeklagten zu 3) angestellten Ingenieur F die Zeichnung aus der Geschmacksmusterakte des Widerkl\u00e4gers erhalten. Zu diesem Zeitpunkt war das Klagegeschmacksmuster zwar bereits erteilt, jedoch noch nicht bekannt gemacht. Wie die Widerbeklagten gleichwohl Kenntnis des Klagegeschmacksmusters erlangt haben sollen, erschlie\u00dft sich aus dem Vortrag des Widerkl\u00e4gers nicht. Dar\u00fcber hinaus bedarf eine derartige Akteneinsicht durch Dritte vor der Bekanntmachung der Wiedergabe des Musters nicht nur eines entsprechenden berechtigten Interesses, welches insbesondere nicht bei der blo\u00dfen Ausforschung des bekannten Formenschatzes anerkannt ist (Eichmann\/von Falckenstein, GeschmG, 3. Auflage, \u00a7 22 Rz. 11). Vielmehr bedarf eine derartige Akteneinsicht grunds\u00e4tzlich auch der vorherigen Anh\u00f6rung des Geschmacksmusterinhabers (vgl. Eichmann\/von Falckenstein, GeschmG, 3. Auflage, \u00a7 22 Rz. 12). Auch angesichts dessen gen\u00fcgt der blo\u00dfe pauschale Vortrag des Widerkl\u00e4gers, die Widerbeklagten m\u00fcssten Akteneinsicht genommen haben, zur Begr\u00fcndung einer widerrechtlichen Entnahme nicht.<\/p>\n<p>Soweit sich der Widerkl\u00e4ger demgegen\u00fcber alternativ darauf beruft, das DPMA habe die Anmeldung des Klagegeschmacksmusters an die interessierten Fachkreise, unter anderem an die A GmbH, zur Pr\u00fcfung des vorbekannten Formenschatzes verschickt, vermag auch dieses Vorbringen eine widerrechtliche Entnahme nicht zu begr\u00fcnden. Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen des Widerkl\u00e4gers ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil es sich bei einem Geschmacksmuster um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht handelt, vor dessen Erteilung die Fragen der Neuheit und der Eigenart des angemeldeten Musters durch das DPMA nicht gepr\u00fcft werden (vgl. Eichmann\/von Falckenstein, GeschmG, 3. Auflage, \u00a7 22 Rz. 11). Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb das DPMA die Anmeldeunterlagen, welche im Hinblick auf die beantragte Aufschiebung der Ver\u00f6ffentlichung der Wiedergabe des Musters einer besonderen Geheimhaltung unterlagen, an Dritte verschickt haben sollte. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr hat der Widerkl\u00e4ger nicht vorgetragen. Das lediglich pauschale Vorbringen, Herr G, der 2000 bei der A GmbH besch\u00e4ftigt gewesen sei, habe dem Widerkl\u00e4ger berichtet, die A GmbH sei damals benachrichtigt worden, dass \u201edort\u201c eine Anmeldung liege und dass \u201ewir und andere informierte Fachkreise\u201c hinsichtlich dieser Anmeldung recherchieren sollten, damit die informierten Fachkreise nicht sagen k\u00f6nnten, sie h\u00e4tten es nicht gewusst, stellt einen solchen konkreten Anhaltspunkt jedenfalls nicht dar.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDa der Widerkl\u00e4ger somit bereits die Voraussetzungen einer widerrechtlichen Entnahme nicht dargelegt hat, stehen ihm auch die weiterhin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Schadensfeststellung, Entsch\u00e4digung und \u00dcbertragung der Priorit\u00e4t nicht zu. Im \u00dcbrigen ist auch bereits keine entsprechende Anspruchsgrundlage ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAuch die \u00fcbrigen, mangels wirksamer Zustimmung der Widerbeklagten zu der durch den Widerkl\u00e4ger erkl\u00e4rten teilweisen Klager\u00fccknahme nach wie vor rechtsh\u00e4ngigen Antr\u00e4ge, \u00fcber die gem\u00e4\u00df \u00a7 331a ZPO nach Aktenlage entschieden werden konnte, sind unbegr\u00fcndet, da dem Widerkl\u00e4ger die insoweit geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zustehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Widerkl\u00e4ger hat gegen die Widerbeklagte zu 2) keinen Anspruch auf Zustimmung zur L\u00f6schung bzw. \u00dcbertragung des Klagepatents I, der WO-Anmeldung einschlie\u00dflich der Abgabe einer \u00dcbertragungserkl\u00e4rung an die jeweiligen nationalen Patent\u00e4mter sowie eine Einwirkung auf die Erfinder C, D und E in Bezug auf eine Einwilligung zu der \u00dcbertragung des Klagepatents II auf den Widerkl\u00e4ger. Insbesondere folgt ein entsprechender Vindikationsanspruch weder aus \u00a7 8 S. 1 und 2 PatG, noch aus Art. II, \u00a7 5 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>Die Klagepatente I und II sowie die WO-Anmeldung gehen \u00fcber die durch den Widerkl\u00e4ger behauptete Erfindung nach Ma\u00dfgabe des Klagegeschmacksmusters hinaus. Den Gegenstand dieses Geschmacksmusters, welches die Widerbeklagte zu 2) bei ihrer Patentanmeldung \u00fcbernommen haben soll, bildet eine Handhabe, hinsichtlich deren genauer Gestaltung auf die Anlage CBH 2 verwiesen wird.<\/p>\n<p>Auch wenn auf den als Anlage D 10 vorgelegten Zeichnungen der durch das Klagegeschmacksmuster beanspruchten Handhabe auch Beschl\u00e4ge dargestellt sind, l\u00e4sst sich dem Klagegeschmacksmuster gleichwohl eine den Hauptanspr\u00fcchen der Streitpatente bzw. der streitgegenst\u00e4ndlichen internationalen Patentanmeldung entsprechende Gestaltung der Schlossbeschl\u00e4ge nicht entnehmen. Die Streitpatente bzw. die streitgegenst\u00e4ndliche internationale Patentanmeldung sch\u00fctzen nach ihren Hauptanspr\u00fcchen im Wesentlichen einen Schlossbeschlag (21) und einen Gegenbeschlag (24), wobei der Schlossbeschlag (21) und der Gegenbeschlag (24) aus Beschlagh\u00e4lften (22, 23, 26, 27) zusammengesetzt sind. Die Beschlagh\u00e4lften (22, 23) des Schlossbeschlages (21) bestehen jeweils aus einem an einem Glaselement (45) befestigbaren, zumindest ein Schloss aufweisenden Unterbau (42) und einer den Unterbau (42) \u00fcberkronenden Abdeckung (25), die eine zwischen den Seitenfl\u00e4chen (28, 29) sich aufspannende Frontfl\u00e4che (30) aufweist. Diese verl\u00e4uft von einer Kante (32) konvex nach au\u00dfen gekr\u00fcmmt und weist Ans\u00e4tze und\/oder Ausl\u00e4sse (40, 41) f\u00fcr Handhaben und\/oder Ausl\u00e4sse (40, 41) auf. Die Erfindung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beschlagh\u00e4lften (26, 27) des Gegenbeschlages (24) die Kr\u00fcmmung der Beschlagh\u00e4lften (22, 23) des Schlossbeschlages (21) fortsetzen. Erst die, auf die Hauptanspr\u00fcche r\u00fcckbezogenen, Unteranspr\u00fcche (5 ff. beim Klagepatent I bzw. 28 ff. bei der WO-Anmeldung sowie 24 ff. beim Klagepatent II) beanspruchen auch die Gestaltung einer entsprechenden Handhabe. Somit gehen sowohl die Klagepatente I und II als auch die WO-Anmeldung deutlich \u00fcber den Gegenstand des Klagegeschmacksmusters und damit \u00fcber die durch den Widerkl\u00e4ger behauptete erfinderische Zutat hinaus, so dass deren vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung auf den Widerkl\u00e4ger ausscheidet.<\/p>\n<p>Dass demgegen\u00fcber in dem zugunsten der Widerbeklagten zu 2) eingetragenen und mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 03.02.2005 gel\u00f6schten Gebrauchsmuster DE 201 05 xxx.2 eine Handhabe gesch\u00fctzt war, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Anlage D 5). Auch daraus l\u00e4sst sich ein Anspruch auf die durch den Beklagten begehrte \u00dcbertragung der nach ihren Hauptanspr\u00fcchen einen Schlossbeschlag sch\u00fctzenden Patente bzw. der einen Schlossbeschlag beschreibenden Patentanmeldung nicht ableiten. Vielmehr betont der Widerkl\u00e4ger nachdr\u00fccklich, dass es ihm ausschlie\u00dflich um die widerrechtliche Entnahme der Handhabe gehe. Im \u00dcbrigen ist die DE 100 47 xxx, auf welche der Widerkl\u00e4ger in den Anlagen D 11 und D 12 Bezug nimmt, zugunsten der Widerbeklagten zu 2) eingetragen. Inwieweit sich daraus ein Anspruch des Widerkl\u00e4gers auf Zustimmung zur L\u00f6schung bzw. \u00dcbertragung der Klagepatente I und II sowie der WO-Anmeldung ergeben soll, erschlie\u00dft sich nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch der durch den Widerkl\u00e4ger weiterhin hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf die Abgabe von Trennungserkl\u00e4rungen steht ihm nicht zu. Der Widerkl\u00e4ger hat nach wie vor nicht substantiiert vorgetragen, dass im Hinblick auf die der WO-Anmeldung zugrunde liegende PCT-Anmeldung vom 20.09.2001 einerseits f\u00fcr die im Einzelnen im Antrag aufgef\u00fchrten L\u00e4nder die Wirkungen der Anmeldung noch nicht nach Art. 24 Abs. 1, 11 Abs. 3 PZV erloschen sind und das jeweilige Anmeldeverfahren andererseits auch noch nicht abgeschlossen ist. Einzelheiten zu den jeweiligen Anmeldeverfahren sind dem Vortrag des Widerkl\u00e4gers nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat der Widerkl\u00e4ger gegen die Widerbeklagten keinen Anspruch darauf, diesen zu untersagen, \u201eaus den gel\u00f6schten europ\u00e4ischen Patenten EP 1 322 xxx, WO 02\/25xxx und US 6,966,xxx, insbesondere den in Ziffern A 2a), 3a) und 4) des Antrages genannten Unteranspr\u00fcchen ein Gebrauchsmuster in den betreffenden Bestimmungs- und Vertragsstaaten anzumelden\u201c. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ist mangels Berechtigung des Widerkl\u00e4gers an der durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte bzw. die streitgegenst\u00e4ndliche Anmeldung beanspruchten Lehre, welche eine besondere Gestaltung von Schloss- und Gegenbeschlag umfasst, nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01216 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. Oktober 2009, Az. 4a O 151\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,2],"tags":[],"class_list":["post-3251","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3251","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3251"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3251\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3252,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3251\/revisions\/3252"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3251"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3251"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3251"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}