{"id":3249,"date":"2009-02-05T17:00:17","date_gmt":"2009-02-05T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3249"},"modified":"2016-04-27T13:10:46","modified_gmt":"2016-04-27T13:10:46","slug":"4a-o-15008-kuechensieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3249","title":{"rendered":"4a O 150\/08 &#8211; K\u00fcchensieb"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01115<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Februar 2009, Az. 4a O 150\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Siebe, die einen sch\u00fcsself\u00f6rmigen Beh\u00e4lter mit einer Vielzahl durchgehender L\u00f6cher zum Abflie\u00dfen umfassen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die vollst\u00e4ndig aus einem biegsamen Material mit einer H\u00e4rte von 30 \u2013 90 Shore A hergestellt sind, wenn es sich bei dem biegsamen Material um ein Elastomer, n\u00e4mlich ein Silikonelastomer handelt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 16.02.2008 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie ihre Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und zugleich verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Gegenst\u00e4nde nach Ziffer I. 1. zu vernichten;<\/p>\n<p>4. als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Kosten in H\u00f6he von 3.540,40 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 16.02.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 814 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 21.11.2005 in englischer Sprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der IT MI20042xxx angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 08.08.2007. Am 16.01.2008 wurde die Erteilung des Klagepatents ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent, welches die Bezeichnung \u201eA\u201c (\u201eFlexibles Sieb\u201c) tr\u00e4gt, steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer Klage eine Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 bis 3 des Klagepatents geltend. Patentanspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Ein Sieb (1), das einen sch\u00fcsself\u00f6rmigen Beh\u00e4lter (2) mit einer Vielzahl durchgehender L\u00f6cher (3) zum Abflie\u00dfen umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass es vollst\u00e4ndig aus einem biegsamen Material mit einer H\u00e4rte von 30 bis 90 Shore A hergestellt ist.<\/p>\n<p>Patentanspruch 2 besitzt folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Ein Sieb wie in Anspruch 1 beansprucht, dadurch gekennzeichnet, dass es aus Elastomeren hergestellt ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weist Patentanspruch 3 folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>Ein Sieb wie in Anspruch 2 beansprucht, dadurch gekennzeichnet, dass es aus Silikonelastomeren hergestellt ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des durch die Kl\u00e4gerin im Wege eines \u201einsbesondere\u201c-Antrages geltend gemachten Patentanspruchs 4 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung betreffen. Figur 1 bildet die Seitenansicht eines Siebes, Figur 2 eine perspektivische Ansicht des Siebes ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist des Weiteren eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des aus der Anmeldung des Klagepatents entstandenen deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2005 021 xxx (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) mit dem Tag der Anmeldung aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung vierter Priorit\u00e4t der italienischen Anmeldung. Das Klagegebrauchsmuster steht (in eingeschr\u00e4nkter Fassung) in Kraft. In einer m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.01.2009 hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klagegebrauchsmuster teilgel\u00f6scht und Schutzanspruch 1 in folgender (eingeschr\u00e4nkter) Fassung aufrecht erhalten:<\/p>\n<p>K\u00fcchensieb (1), das einen sch\u00fcsself\u00f6rmigen Beh\u00e4lter (2) mit einer Vielzahl durchgehender L\u00f6cher (3) zum Abflie\u00dfen umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass es vollst\u00e4ndig aus einem biegsamen Material mit einer H\u00e4rte von 30 bis 90 Shore A hergestellt ist, wobei das biegsame Material aus Elastomeren hergestellt ist.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihre Klage zun\u00e4chst f\u00fcr den Zeitraum der Handlungen vor der Bekanntmachung des Klagepatents auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzt hatte, hat sie ihre Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten auf den Zeitraum ab dem 16.02.2008 und damit auf den Zeitraum ab der Bekanntmachung des Klagepatents beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen das europ\u00e4ische Klagepatent Einspruch erhoben, \u00fcber den noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet im Internet auf ihrer Internetseite X \u201eC\u201c in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen an, welche wie folgt gestaltet sind:<\/p>\n<p>In der auf der Internetseite der Beklagten zu findenden Beschreibung hei\u00dft es insoweit:<\/p>\n<p>\u201eC<br \/>\nEine praktische Erfindung f\u00fcr Ihre K\u00fcche. Der strapazierf\u00e4hige Silikon-Seiher ist vielseitig einsetzbar, z. B. zum schonenden Waschen von Obst und zum Seihen sowie Abtropfen von Salaten. Durch seine Hitzebest\u00e4ndigkeit ist das Multitalent auch als Topfeinsatz zu verwenden.<br \/>\nZudem bringt der C frische Farbe in die K\u00fcche und ist durch das formbare Silikon besonders platzsparend.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt mit der am 24.06.2008 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass es unter Ziffer I. 2. lit. d) weiter hei\u00dfen soll: \u201eder nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend zu I. 1. genannten Erzeugnissen zugeordnet werden\u201c und dass die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten nicht lediglich gesamtschuldnerisch begehrt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen:<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zu rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagepatent EP 814 xxx B1 gerichteten Einspruchs und des gegen das Klagegebrauchsmuster DE 202005021xxx gerichteten L\u00f6schungsantrages auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, 242, 259 BGB zu. Demgegen\u00fcber kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten die Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten lediglich als Gesamtschuldner verlangen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Sieb, das vollst\u00e4ndig aus einem biegsamen Material besteht.<\/p>\n<p>Die aus dem Stand der Technik bekannten Siebe sind aus Metall, Kunststoff oder anderen nicht biegsamen Materialien hergestellt. Im Allgemeinen haben sie die Form einer kugelf\u00f6rmigen Sch\u00fcssel, in welche Lebensmittel und Kochwasser zusammen gegossen werden. Sie schlie\u00dfen eine Vielzahl durchgehender L\u00f6cher ein, die an der Boden- oder Seitenoberfl\u00e4che der Sch\u00fcssel geformt sind, um Kochwasser abzulassen, wenn Lebensmittel passiert werden.<\/p>\n<p>Des Weiteren haben aus dem Stand der Technik bekannte Siebe nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift St\u00fctzmittel, im Allgemeinen eine Vielzahl von F\u00fc\u00dfen, um die Stabilit\u00e4t des Siebes auf einer horizontalen Ebene zu gew\u00e4hrleisten. Weiterhin haben diese Siebe im Allgemeinen einen oder mehrere Griffe, um sie zu halten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist aus der GB-A-2 369 569 ein aus Kunststoff hergestelltes Sieb bekannt.<\/p>\n<p>Als nachteilig bezeichnet es das Klagepatent im Hinblick auf diese Siebe, dass diese starr und daher schlecht an verschiedene Arbeitsbedingungen anpassbar sind. Auch haben sie gro\u00dfe Abmessungen, wenn sie nicht in Gebrauch und im Schrank untergebracht sind. Ferner neigen die Griffe von Sieben aus rostfreiem Stahl dazu, sich beim Abgie\u00dfen zu erhitzen, so dass f\u00fcr den Nutzer eine Verbrennungsgefahr besteht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verfolgt daher die Aufgabe (das technische Problem), zumindest einige, insbesondere die genannten Nachteile des Standes der Technik zu beseitigen.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 bis 3 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Ein Sieb (1), das einen sch\u00fcsself\u00f6rmigen Beh\u00e4lter (2) mit einer Vielzahl durchgehender L\u00f6cher (3) zum Abflie\u00dfen umfasst,<\/p>\n<p>2. welches vollst\u00e4ndig aus einem biegsamen Material mit einer H\u00e4rte von 30 bis 90 Shore A hergestellt ist,<\/p>\n<p>3. wobei das Sieb aus Elastomeren hergestellt ist<\/p>\n<p>4. und wobei es sich bei den Elastomeren um Silikonelastomere handelt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre der Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 bis 3 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Zurecht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Siebe (1) handelt, welche einen sch\u00fcsself\u00f6rmigen Beh\u00e4lter (2) mit einer Vielzahl durchgehender L\u00f6cher (3) zum Abflie\u00dfen umfassen, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass sie vollst\u00e4ndig aus einem biegsamem Material mit einer H\u00e4rte von 30 bis 90 Shore A hergestellt werden. Ohne Erfolg haben die Beklagten demgegen\u00fcber in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingewandt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen best\u00fcnden zwar aus einem, nicht aber aus mehreren (Silikon-) Elastomeren. Die Kammer verkennt nicht, dass nach dem Wortlaut der Patentanspr\u00fcche 2 und 3 das Sieb aus \u201eElastomeren\u201c bzw. \u201eSilikonelastomeren\u201c hergestellt sein soll. Unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents jedoch nicht darauf an, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen insoweit aus einem oder mehreren (Silikon-) Elastomeren hergestellt wurden. Entscheidend ist vielmehr entsprechend der Ausf\u00fchrungen in der Patentbeschreibung, dass das Sieb vollst\u00e4ndig aus einem biegsamen Material besteht, welches sich von wesentlichen Verformungen erholen kann (50 Prozent Minimum) und welches eine H\u00e4rte von 30 bis 90 Shore A aufweist. Die Flexibilit\u00e4t, die vom biegsamen Material verliehen wird, erm\u00f6glicht eine vielseitigere Verwendung des Siebes als K\u00fcchenger\u00e4t aufgrund seiner Biegsamkeit und seiner F\u00e4higkeit, an verschiedene Nutzungsbedingungen angepasst zu werden (vgl. Anlage K 2, S. 3). Dass es hierf\u00fcr mehr als eines Elastomers bedarf, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 2) und 3) als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG). Im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung haben die Beklagten auch Auskunft \u00fcber die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn zu erteilen, wobei insoweit jedoch der Zusatz \u201eder nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. genannten Erzeugnissen zugeordnet werden\u201c zu streichen ist (vgl. BGH GRUR 2007, 773, 777 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Klagepatents sind, aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Vernichtung ausnahmsweise im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, sind weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus den Umst\u00e4nden zu erkennen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Kosten der Abmahnung. Die Beklagten sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB analog sowie nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. \u00a7 249 BGB als Gesamtschuldner dazu verpflichtet, die der Kl\u00e4gerin durch die vergebliche Abmahnung der Beklagten entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten zu ersetzen.<\/p>\n<p>Dabei kann die Kl\u00e4gerin auch direkt Zahlung des ihren Rechts- und Patentanw\u00e4lten geschuldeten Betrages durch die Beklagten verlangen. Zwar tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nicht vor, dass sie die ihr aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten bereits beglichen hat. Bei dieser Sachlage ist sie wegen der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienste derzeit nur mit einer Verbindlichkeit belastet, so dass ihr Erstattungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 1 BGB zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich nur auf Befreiung von der fortbestehenden Haftung, nicht aber auf Zahlung an sich selbst geht.<\/p>\n<p>Der Freistellungsanspruch ist jedoch nach \u00a7 250 BGB in einen Zahlungsanspruch \u00fcbergegangen. Nach dieser Norm setzt der \u00dcbergang des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch zwar voraus, dass der Gesch\u00e4digte dem Sch\u00e4diger erfolglos eine Frist zur Herstellung (also hier zur Freistellung) verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist hier aber entbehrlich, weil die Beklagten die Leistung von Schadenersatz ernsthaft und endg\u00fcltig verweigern. Dem Setzen einer Frist mit Ablehnungsandrohung steht es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder \u00fcberhaupt jeden Schadenersatz ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert. Damit wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Gesch\u00e4digte Geldersatz fordert (vgl. BGH NJW-RR 1987, 43, 44; NJW 1991, 2014; NJW 1992, 2221, 2222; NJW-RR 1996, 700; NJW 1999, 1542, 1544; NJW 2004, 1868 f.; OLG K\u00f6ln, OLG-Report 2008, 431; Palandt\/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, \u00a7 250 Rz. 2). So liegt der Fall hier. Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in Abrede und bestreiten damit jedwede Einstandspflicht, also auch ihre Verpflichtung zur Freistellung der Kl\u00e4gerin. Hierin liegt eine endg\u00fcltige und ernsthafte Ablehnung jeglicher Schadenersatzleistung mit der Folge, dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch wandelt.<\/p>\n<p>Der Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 BGB in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu verzinsen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht derzeit keine hinreichende Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen besteht f\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens keine Veranlassung. Die L\u00f6schungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.01.2008 das aus der Anmeldung des Klagepatents abgezweigte Klagegebrauchsmuster in der Fassung des Hilfsantrages der Kl\u00e4gerin, welcher einer Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 entspricht, aufrecht erhalten. Somit erscheint es nicht in dem f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich, dass das mit dem Klagegebrauchsmuster identische Klagepatent im Umfang der hier geltend gemachten Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 2 und 3 aufgrund des Einspruchs der Beklagten zu 1) tats\u00e4chlich wiederrufen wird.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01115 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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