{"id":3247,"date":"2009-06-17T17:00:53","date_gmt":"2009-06-17T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3247"},"modified":"2016-04-27T12:38:06","modified_gmt":"2016-04-27T12:38:06","slug":"4a-o-1509-parallelimport","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3247","title":{"rendered":"4a O 15\/09 &#8211; Parallelimport"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01195<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Juni 2009, Az. 4a O 15\/09<!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 30.01.2009 wird in dem angefochtenen Umfang (das hei\u00dft in der Kostenentscheidung zu Ziffer IV.) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin, ein forschendes pharmazeutisches Unternehmen, nimmt die Antragsgegnerin mit ihrem Verf\u00fcgungsantrag vom 29.01.2009 gest\u00fctzt auf ein das Erzeugnis \u201eA\u201c betreffendes erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat (Verf\u00fcgungsschutzrecht) auf Unterlassung, Auskunft und Herausgabe verletzender Erzeugnisse an einen Gerichtsvollzieher in Anspruch. Das Verf\u00fcgungsschutzrecht hatte eine Laufzeit bis zum 07.06.2009 einschlie\u00dflich. Die Antragstellerin ist eingetragene alleinige Inhaberin des Verf\u00fcgungsschutzrechts. Zu den A enthaltenden Produkten der Antragstellerin geh\u00f6rt auch das Arzneimittel B. Insgesamt erzielte die Antragstellerin mit A enthaltenden Produkten im Jahre 2007 in Deutschland einen Umsatz von etwa 55 Millionen Euro. Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen, das weltweit pharmazeutische Produkte vertreibt und auf den Parallelimport von Arzneimitteln spezialisiert ist.<br \/>\nDie Antragsgegnerin hatte der C GmbH, einem mit der Antragstellerin verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland und Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Verf\u00fcgungsschutzrecht u.a. f\u00fcr Deutschland, bereits durch Schreiben vom 19. und 21.02.2008 ihre Absicht mitgeteilt, im Wege des Parallelimports aus Ungarn und anderen EU-Beitrittsstaaten Medikamente mit dem Wirkstoff A in die Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren und hier in Verkehr zu bringen. Daraufhin hatte die C GmbH mit Schreiben vom 07.03.2008 (Anlage AG 2) darauf hingewiesen, dass einem Import des Arzneimittels B aus den L\u00e4ndern Ungarn, Litauen, Lettland, Estland, Slowenien, Polen, Slowakei, Bulgarien, Rum\u00e4nien und der Tschechischen Republik das europ\u00e4ische Patent 0 184 xxx der Antragstellerin sowie das entsprechende erg\u00e4nzende Schutzzertifikat Nr. 195 75 xxx (das Verf\u00fcgungsschutzrecht) entgegenstehe. Auf die in diesem Schreiben enthaltenen Hinweise auf den \u201eBesonderen Mechanismus\u201c gem\u00e4\u00df Art. 22 Anhang IV Titel I des Beitrittsvertrages, seine dort erw\u00e4hnten Voraussetzungen und Wirkungen wird verwiesen. Abschlie\u00dfend hei\u00dft es im Schreiben der C GmbH vom 07.03.2008 w\u00f6rtlich (Anlage AG 2, Seite 2):<\/p>\n<p>\u201eWir haben Sie daher aufzufordern, von einem Parallelimport des Arzneimittels B aus der Tschechischen Republik, Ungarn, Litauen, Lettland, Estland, Slowenien, Polen, Slowakei, Bulgarien und Rum\u00e4nien Abstand zu nehmen und uns dies bis zum<br \/>\n20. M\u00e4rz 2008<br \/>\nschriftlich zu best\u00e4tigen.\u201c<\/p>\n<p>Hierauf reagierte die Antragsgegnerin unstreitig nicht. Mit einem weiteren, unter dem 01.04.2008 versandten Schreiben (Anlage ASt 20) wiederholte die C GmbH unter Bezugnahme auf das vorangegangene Schreiben vom 07.03.2008 ihre Bitte um Best\u00e4tigung,<\/p>\n<p>\u201edass Sie unserer Aufforderung nachkommen.\u201c<\/p>\n<p>Dies geschah nicht. Weitere Aufforderungen an die Antragsgegnerin, Parallelimporte nach Deutschland und einen Vertrieb in Deutschland zu unterlassen und dies gegen\u00fcber der Antragstellerin oder ihrer deutschen Tochtergesellschaft zu erkl\u00e4ren, gab es nicht.<br \/>\nNachdem die Antragstellerin \u00fcber das mit ihr verbundene Unternehmen C Europe Ltd. im Dezember 2008 von einem m\u00f6glichen Parallelimport ungarischer B-Kapseln nach Deutschland und Vertrieb im Inland erfuhr, erhielt die C Europe Ltd. am 12.01.2009 eine Au\u00dfenpackung des streitgegenst\u00e4ndlichen Produktes \u201eD\u201c, stammend von der Antragsgegnerin, und identifizierte diese als verantwortlichen Parallelimporteur und H\u00e4ndler des Arzneimittels. Ein daraufhin veranlasster Testkauf bei einer Apotheke in Leverkusen f\u00fchrte zur Lieferung eines mit dem vorliegenden Verf\u00fcgungsantrag als Anlage ASt 10 vorgelegten Produktes der Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>Die Kammer hat daraufhin am 30.01.2009 eine den Beteiligten bekannte Beschlussverf\u00fcgung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel (Ziffer II.) untersagt wurde (Ziffer I.),<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland bis einschlie\u00dflich 07.06.2009 ohne Zustimmung der Antragstellerin Arzneimittel mit dem Wirkstoff A, insbesondere das Arzneimittel \u201eD\u201c anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wurde der Antragsgegnerin aufgegeben, der Antragstellerin unter Beif\u00fcgung von Belegen in dem von \u00a7 140b Abs. 3 PatG vorgesehenen Umfang Auskunft zu erteilen und die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen verletzenden Erzeugnisse an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Verwahrung herauszugeben (Ziffer III.). Die Kosten des Verfahrens hat die Kammer im Beschluss vom 30.01.2009 der Antragsgegnerin auferlegt (Ziffer IV.).<\/p>\n<p>Gegen die ihr am 02.02.2009 zugestellte einstweilige Verf\u00fcgung vom 30.01.2009 wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem ausdr\u00fccklich auf die Kostenentscheidung beschr\u00e4nkten Widerspruch vom 18.05.2009. Sie hatte der Antragstellerin durch ihre vormaligen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten unter dem 16.02.2009 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage ASt 23) zukommen lassen. Mit Abschlusserkl\u00e4rung vom 18.03.2009 (Anlage AG 1) erkannte die Antragsgegnerin die Beschlussverf\u00fcgung der Kammer vom 30.01.2009 bez\u00fcglich Ziffern I. bis III. des Tenors als endg\u00fcltige und zwischen den Parteien materiellrechtlich verbindliche Regelung an, verzichtete insoweit auf die Einlegung eines Widerspruchs, auf die Rechtsbehelfe der \u00a7\u00a7 926, 927 ZPO sowie die Einrede der Verj\u00e4hrung und verpflichtete sich auf Basis der erteilten Ausk\u00fcnfte zum Schadensersatz. Das Recht zur Einlegung eines Kostenwiderspruchs behielt sich die Antragsgegnerin allerdings vor.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin meint, sie habe der Antragstellerin keine Veranlassung gegeben, die einstweilige Verf\u00fcgung wie geschehen zu beantragen. Um dies annehmen zu k\u00f6nnen, habe die Antragstellerin sie vor Antragstellung erfolglos abmahnen m\u00fcssen. Das Schreiben vom 07.03.2008 stelle keine ernsthafte und endg\u00fcltige Abmahnung dar, sondern habe sie lediglich zur Abgabe einer \u201eallgemeinen Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 20.03.2008\u201c aufgefordert. Es fehle an einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung und der Androhung einer gerichtlichen Durchsetzung, falls die Erkl\u00e4rung nicht fristgerecht abgegeben werde. Dem Schreiben fehle daher die f\u00fcr eine Abmahnung erforderliche Ernsthaftigkeit und Endg\u00fcltigkeit, zumal sie der allgemeinen, unbefristeten Aufforderung ohnehin keine Folge habe leisten k\u00f6nnen, weil ihr dadurch auch der Vertrieb nach Ablauf der Schutzdauer mit dem 07.06.2009 untersagt gewesen w\u00e4re. Die Tatsache, dass die Antragstellerin (bzw. richtigerweise die C GmbH) im Schreiben vom 07.03.2008 den Zeitpunkt des Ablaufs des Verf\u00fcgungsschutzrechts nicht genannt habe, stelle einen Versto\u00df gegen die Treuepflicht aus dem im Februar 2008 zwischen den Beteiligten zustande gekommenen gesetzlichen Schuldverh\u00e4ltnis dar. Aus dem Versto\u00df gegen diese Treuepflicht sei die mangelnde Ernsthaftigkeit und Endg\u00fcltigkeit der damaligen Aufforderung zu ersehen. Dass sie &#8211; die Antragsgegnerin &#8211; sich durch eine Abmahnung von dem Parallelimport nach und Vertrieb in Deutschland bis zum 07.06.2009 durchaus h\u00e4tte abhalten lassen, belege ihre Befolgung der einstweiligen Verf\u00fcgung. Der Versto\u00df gegen das Import- und Vertriebsverbot bis zum 07.06.2009 sei nicht vors\u00e4tzlich, sondern lediglich wegen einer internen Falschinformation erfolgt.<br \/>\nDa die Antragstellerin auch nach erfolglosem Fristablauf keine Reaktion auf die Nichtabgabe der Erkl\u00e4rung zeigte, habe sie &#8211; die Antragsgegnerin &#8211; darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass die Antragstellerin keinen Wert auf die Unterlassung lege. Eine Abmahnung vor Antragstellung sei der Antragstellerin auch nicht unzumutbar gewesen, etwa unter Vereitelungsgesichtspunkten. Dem st\u00fcnden bereits die arzneimittelrechtlichen Warenverfolgungspflichten der Antragsgegnerin entgegen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 30.01.2009 in Ziffer IV. des Tenors aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<br \/>\nden Kostenwiderspruch zur\u00fcckzuweisen und die einstweilige Verf\u00fcgung vom 30.01.2009 auch hinsichtlich des Kostenpunkts zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe bereits dadurch Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben, dass sie auf die Schreiben vom 07.03. und 01.04.2008 nicht erkl\u00e4rt hat, von einem Parallelimport Abstand zu nehmen. Zur Sicherung ihres Vernichtungsanspruchs sei ihr &#8211; der Antragstellerin &#8211; eine weitere Abmahnung nicht zuzumuten gewesen, weil die im Grenzgebiet zur Schweiz ans\u00e4ssige Antragsgegnerin die Verletzungsprodukte dem Zugriff eines Gerichtsvollziehers auf eine Abmahnung hin unschwer h\u00e4tte entziehen k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich habe die Antragsgegnerin die mit dem vorliegenden Verf\u00fcgungsantrag verfolgten Anspr\u00fcche auch nicht sofort anerkannt, sondern sich eine materielle Verteidigung zun\u00e4chst ausdr\u00fccklich vorbehalten. Dass eine erneute Abmahnung vor Einreichung des Verf\u00fcgungsantrags zu nichts gef\u00fchrt h\u00e4tte, habe die Antragsgegnerin durch ihr sp\u00e4teres Verhalten selbst best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung im Beschluss der Kammer vom 30.01.2009 zu Ziffer IV. ist zu best\u00e4tigen, weil der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens gest\u00fctzt auf eine analoge Anwendung des \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO zu Recht auferlegt worden sind. F\u00fcr eine Anwendung des \u00a7 93 ZPO, die zu einer Kostenbelastung der Antragstellerin f\u00fchren w\u00fcrde, besteht keine hinreichende Grundlage.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO sind dem Kl\u00e4ger (bzw. dem Antragsteller einer einstweiligen Verf\u00fcgung) die Kosten f\u00fcr die Anrufung des Gerichts (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 27. Auflage 2009, \u00a7 93 Rn. 2) aufzuerlegen, wenn der Beklagte (bzw. Antragsgegner) den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt, ohne durch sein Verhalten zur Anrufung des Gerichts Veranlassung gegeben zu haben. Veranlassung zur Klageerhebung bzw. Anrufung des Gerichts ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kl\u00e4ger oder Antragsteller vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne eine Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht zu seinem Recht kommen. Da im Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs diese Folgerung nicht ohne weiteres mit inbegriffen ist, muss der Verletzte in der Regel vor Erhebung der Unterlassungsklage &#8211; oder im vorliegenden Fall: vor Einreichung eines Antrags auf Erlass einer Unterlassungsverf\u00fcgung &#8211; den Verletzer verwarnen, wenn er f\u00fcr den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO entgehen will (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG\/GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 139 PatG Rn. 163 m.w.N.). Unter Ber\u00fccksichtigung der hier nur skizzierten Grunds\u00e4tze hat die Antragsgegnerin hinreichende Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben, weil sie auf die Schreiben der C GmbH vom 07.03.2008 (Anlage AG 2) und 01.04.2008 (Anlage Ast 20) nicht erkl\u00e4rt hat, von einem Parallelimport des Arzneimittels \u201eB\u201c aus den neuen EU-Beitrittsl\u00e4ndern (2004) Abstand zu nehmen.<br \/>\nIn den vorgenannten Schreiben vom 07.03. und 01.04.2008 ist eine Abmahnung im Sinne der Rechtsprechung zu \u00a7 93 ZPO zu sehen. Eine Abmahnung aus einem Patent oder einem anderen technischen Schutzrecht (wie dem Verf\u00fcgungsschutzrecht) ist ein an eine bestimmte Person gerichtetes ernsthaftes und endg\u00fcltiges Verlangen, eine bestimmte als Verletzung dieses Schutzrechtes beanstandete Handlung zu unterlassen (Benkard\/Scharen, a.a.O., vor \u00a7\u00a7 9 bis 14 Rn. 14). Dabei kann sich auch dann, wenn der Adressat nicht ausdr\u00fccklich zur Unterlassung aufgefordert wird, aus den Begleitumst\u00e4nden die unmissverst\u00e4ndliche Aufforderung ergeben, bestimmte Handlungen zu unterlassen (Benkard\/Scharen, a.a.O.). Hier hat die C GmbH mit dem ersten Antwortschreiben vom 07.03.2008, das wie das zweite vom 01.04.2008 im Hinblick auf die der C GmbH erteilte Exklusivlizenz der Antragstellerin als eingetragener Inhaberin des Verf\u00fcgungsschutzrechts zuzurechnen ist, auf die Ank\u00fcndigungen der Antragsgegnerin vom 19. und 21.02.2008, im Wege des Parallelimports aus Ungarn und anderen EU-Beitrittsstaaten (2004) Medikamente mit dem Wirkstoff A in die Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren und hier in Verkehr zu bringen, reagiert. In dem Schreiben vom 07.03.2008 kommt unmissverst\u00e4ndlich und ernsthaft zum Ausdruck, dass ein Parallelimport des Arzneimittels B aus den EU-Beitrittsstaaten (2004), die dem dort n\u00e4her erl\u00e4uterten \u201eBesonderen Mechanismus\u201c unterliegen, nach Deutschland unter anderem gegen das Verf\u00fcgungsschutzrecht verst\u00f6\u00dft und dass die Antragstellerin die damit verbundene Verletzung auch ihrer Rechte nicht zu dulden bereit ist. So wird die Antragsgegnerin ausdr\u00fccklich \u201eaufgefordert\u201c, von einem derartigen Parallelimport \u201eAbstand zu nehmen\u201c und dies innerhalb einer Frist bis zum 20.03.2008 \u201eschriftlich zu best\u00e4tigen\u201c. Schon aus der zitierten Wortwahl ist klar ersichtlich, dass es sich nicht lediglich um eine Berechtigungsanfrage an die Antragsgegnerin handelte, sondern dass ein konkret bezeichnetes Verhalten von ihr erwartet wurde, und zwar von den angek\u00fcndigten Parallelimporten \u201eAbstand zu nehmen\u201c und der C GmbH dies \u201eschriftlich zu best\u00e4tigen\u201c. Dass weder im Schreiben vom 07.03.2008 noch in der Erinnerung vom 01.04.2008 auf die rechtlichen Konsequenzen einer etwaigen Nichtbefolgung dieser Aufforderung hingewiesen wird, kann ihre Ernsthaftigkeit nicht in Frage stellen. Es geh\u00f6rt nicht zur Ernsthaftigkeit oder Endg\u00fcltigkeit eines Abmahnungsschreibens, auf die rechtlichen Folgen hinzuweisen, die es haben k\u00f6nnte, wenn sich der Abgemahnte nicht in der gew\u00fcnschten Weise verh\u00e4lt.<br \/>\nAuch der Umstand, dass die Antragsgegnerin von der C GmbH nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert wurde, steht der Ernsthaftigkeit und Endg\u00fcltigkeit des Unterlassungsverlangens nicht entgegen. Es ist zwar anerkannt, dass die Grunds\u00e4tze, unter welchen Voraussetzungen von einer Abmahnung ausgegangen werden kann, auch f\u00fcr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gelten, weil auch der Schuldner eines solchen Anspruchs erwarten kann, vor seiner gerichtlichen Inanspruchnahme auf die Rechtswidrigkeit seines bevorstehenden Tuns hingewiesen zu werden, um Gelegenheit zu haben, die Erstbegehungsgefahr durch eine Unterlassungserkl\u00e4rung zu beseitigen. Diese Unterlassungserkl\u00e4rung braucht bei der Geltendmachung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs jedoch keine strafbewehrte zu sein (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 27. Auflage 2009, \u00a7 12 Rn. 1.6). Wenn die Antragstellerin bzw. ihre Exklusivlizenznehmerin f\u00fcr Deutschland, die C GmbH, zum damaligen Zeitpunkt mangels Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr keinen Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung hatte, konnte und durfte sie eine solche auch nicht fordern, schon um sich nicht dem Vorwurf eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Antragsgegnerin und damit der Gefahr einer eigenen Schadensersatzpflicht auszusetzen. R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Ernsthaftigkeit und Endg\u00fcltigkeit der gleichwohl ausgesprochenen Aufforderung an die Antragsgegnerin, von einem das Verf\u00fcgungsschutzrecht verletzenden Parallelimport und Vertrieb Abstand zu nehmen, l\u00e4sst das Fehlen einer Aufforderung zur strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung daher gleichfalls nicht zu.<br \/>\nHandelte es sich folglich bei den Schreiben der C GmbH vom 07.03. und 01.04.2008 um eine Abmahnung der Antragsgegnerin, weil in ihnen das ernsthafte und endg\u00fcltige Verlangen zum Ausdruck kommt, von den dort beanstandeten Handlungen Abstand zu nehmen, bestand f\u00fcr die Antragstellerin im Januar 2009 nach Bekanntwerden erster Verletzungshandlungen der Antragsgegnerin keine Veranlassung, einer neuerlichen Abmahnung Erfolg beizumessen. Der zun\u00e4chst auf Seiten der Antragstellerin m\u00f6glicherweise entstandene Eindruck, die Antragsgegnerin werde tats\u00e4chlich von Parallelimporten absehen und habe lediglich die schriftliche Best\u00e4tigung nicht abgegeben, erwies sich jedenfalls mit Bekanntwerden der unstreitigen Verletzungshandlungen im Januar 2009 als unzutreffend. F\u00fcr die Antragstellerin musste es sich vielmehr so darstellen, dass die Antragsgegnerin die verlangte Erkl\u00e4rung, keine Parallelimporte aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten vorzunehmen und in Deutschland zu vertreiben, nur deshalb nicht abgegeben hatte, weil sie schon vor Ablauf der Schutzdauer des Verf\u00fcgungsschutzrechtes gegen dieses m\u00f6glichst unerkannt versto\u00dfen wollte. Auf diese Sicht des Verletzten, nicht des Verletzers kommt es f\u00fcr die Frage, ob der gerichtlich in Anspruch Genommene Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben hat, jedoch ma\u00dfgeblich an. Entscheidend ist, ob der Verletzte davon ausgehen durfte, ohne gerichtliche Hilfe nicht zu seinem Recht zu kommen, ob eine Abmahnung also ohne Erfolgsaussicht war. Hier konnte die Antragstellerin aufgrund des vorangegangenen Verweigerungsverhaltens der Antragsgegnerin nicht erwarten, dass eine neuerliche Abmahnung gerichtliche Hilfe entbehrlich werden lassen k\u00f6nnte, nachdem sich die Antragsgegnerin bereits auf die erste Abmahnung hin nicht ge\u00e4u\u00dfert und in der Folgezeit auch nicht gesetzestreu verhalten hatte.<br \/>\nIrrelevant ist hingegen im vorliegenden Zusammenhang die Sicht der Antragsgegnerin, insbesondere ob die Schreiben der C GmbH vom 07.03. und 01.04.2008 aus ihrer Sicht als ernsthaftes Unterlassungsbegehren angesehen werden k\u00f6nnen (was nach den Ausf\u00fchrungen oben jedoch zu bejahen ist, weshalb sie eine Abmahnung darstellen), was die Antragsgegnerin im Hinblick auf das Fehlen einer Aufforderung zur strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung oder der Androhung gerichtlicher Schritte &#8211; zu Unrecht &#8211; in Abrede stellt. Fehl geht auch der Verweis auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2007 (Az. 2-06 O 682\/06, von der Antragstellerin vorgelegt als Anlage ASt 21); im Zentrum jener Entscheidung steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen es sich um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung handelt, was selbstverst\u00e4ndlich ein Abstellen auf den Empf\u00e4ngerhorizont bedingt. Im vorliegenden Zusammenhang ist hingegen entscheidend, ob die Antragstellerin zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals von Verletzungshandlungen der Antragsgegnerin erfuhr (Januar 2009), davon ausgehen durfte, ihren Unterlassungs-, Auskunfts- und Sequestrationsanspruch ohne eine Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durchsetzen zu k\u00f6nnen. Diese Frage ist schlie\u00dflich auch unabh\u00e4ngig davon zu beantworten, wie die Antragsgegnerin Antworten anderer Arzneimittelhersteller auf Notifikationsschreiben verstanden haben will. Jedenfalls das Antwortschreiben der C GmbH vom 07.03.2008 (Anlage AG 2) musste sie, bekr\u00e4ftigt durch das weitere Schreiben vom 01.04.2008 (Anlage ASt 20), als Abmahnung im Rechtssinne verstehen. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob das Verhalten der Antragsgegnerin nach Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung Schl\u00fcsse darauf zul\u00e4sst, sie h\u00e4tte sich bei einer (neuerlichen) Abmahnung au\u00dfergerichtlich unterworfen, kommt es daher nicht an. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang jedenfalls die als Anlage AG 7 vorgelegte \u201eeidesstattliche Versicherung\u201c des Alleinvorstands Arthur M\u00fcller der Antragsgegnerin, die sich &#8211; wie die Antragstellerin zu Recht r\u00fcgt &#8211; nur auf hypothetische Entwicklungen und ein hypothetisches Verhalten der f\u00fcr die Antragsgegnerin handelnden Personen bezieht.<br \/>\nDie Kammer vermag auch nicht zu erkennen, inwieweit das Fehlen eines Endzeitpunktes der Schutzdauer des Verf\u00fcgungsschutzrechts im Schreiben vom 07.03.2008 (der 07.06.2009 wird dort nicht genannt) im vorliegenden Zusammenhang, wo es allein um die Ernsthaftigkeit des Unterlassungsverlangens geht, von entscheidender Bedeutung sein soll. Dahinstehen kann schlie\u00dflich, ob durch das Notifikationsschreiben der Antragsgegnerin und die Antwort der C GmbH vom 07.03.2008 ein gesetzliches Schuldverh\u00e4ltnis zwischen den Beteiligten zustande gekommen ist, das die Antragstellerin bzw. die C GmbH zu einer Angabe verpflichtete, wann der geltend gemachte Schutz durch das Verf\u00fcgungsschutzrecht enden w\u00fcrde. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin infolge der Angabe der Schutzrechtsnummer im Schreiben vom 07.03.2008 ohne M\u00fchen \u00fcber das Auslaufen des Verf\u00fcgungsschutzrechts informieren konnte, kann eine etwaige Treuepflichtverletzung nichts an der Ernsthaftigkeit der Abmahnung \u00e4ndern, hinsichtlich derer hier keine Zweifel bestehen. Dass der Antragsgegnerin im Schreiben vom 07.03.2008 kein Schutzzeitende genannt wurde, enthob sie auch keineswegs ihrer Verpflichtung, zumindest bis zu diesem Zeitpunkt, den sie durch eine einfache Recherche unschwer h\u00e4tte herausfinden k\u00f6nnen, zu erkl\u00e4ren, dass sie von Verletzungshandlungen Abstand nehmen werde.<\/p>\n<p>Einer Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils bedarf es nicht, weil das best\u00e4tigende Urteil wie die urspr\u00fcngliche einstweilige Verf\u00fcgung mit Verk\u00fcndung sofort vollstreckbar ist (\u00a7\u00a7 929 Abs. 1; 936 ZPO; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 925 Rn. 9).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<br \/>\nEine Abweichung von der bereits mit Beschluss vom 30.01.2009 auf diesen Betrag erfolgten Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst. Die Kammer hat sich (in Abweichung von der Streitwertangabe der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 29.01.2009, auf 500.000,- EUR lautend) auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin zum Verf\u00fcgungsgrund (Interessenabw\u00e4gung, Umsatzeinbu\u00dfen, Verkaufspreise der Produkte der Antragstellerin) veranlasst gesehen, den Streitwert auf 1.000.000,- EUR festzusetzen. Gegen die dieser Festsetzung zugrunde liegenden Umst\u00e4nde wendet sich die Antragsgegnerin erkennbar nicht. Ihr Verweis auf einen vermeintlichen \u201eRegelstreitwert in Markenrechtsverletzungen\u201c ist im vorliegenden Zusammenhang, wo die Verletzung eines erg\u00e4nzenden Schutzzertifikates geltend gemacht wird, erkennbar irrelevant.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01195 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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