{"id":3245,"date":"2009-01-13T17:00:39","date_gmt":"2009-01-13T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3245"},"modified":"2016-04-27T12:36:32","modified_gmt":"2016-04-27T12:36:32","slug":"4a-o-1508-papierhandtuchspender-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3245","title":{"rendered":"4a O 15\/08 &#8211; Papierhandtuchspender II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01023<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Januar 2009, Az. 4a O 15\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,&#8211;, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nEndstopfen f\u00fcr Materialrollen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, mit den folgenden Merkmalen:<br \/>\nA. Endstopfen f\u00fcr eine Materialrolle zum Einsetzen in eine Arretiervorrichtung.<br \/>\nB. Der Endstopfen umfasst einen Aufnahmeabschnitt, welcher in einen hohlen Kern der Materialrolle hereinpassende Abmessungen aufweist.<br \/>\nC. Der Endstopfen umfasst ein Lagerelement, welches in die Arretiervorrichtung hereinpassende Abmessungen aufweist.<br \/>\nC.1 Das Lagerelement umfasst einen Lagerzapfen.<br \/>\nC.1.1 Der Lagerzapfen umfasst eine Gegenoberfl\u00e4che, welche zum Aufnahmeabschnitt hin zeigt.<br \/>\nC.2 Das Lagerelement umfasst eine Verriegelungsoberfl\u00e4che zum Verriegeln des Endstopfens in der Arretiervorrichtung in einer Endposition.<br \/>\nC.2.1 Die Verriegelungsoberfl\u00e4che ist zwischen dem Aufnahmeabschnitt und dem Lagerzapfen angeordnet.<br \/>\nC.2.2 Die Verriegelungsoberfl\u00e4che weist zumindest einen Abschnitt auf, der bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Lagerzapfens um einen Winkel im Bereich von 117\u00b0 bis 141\u00b0, insbesondere 117,8\u00b0 bis 119,8\u00b0, insbesondere 118,8\u00b0 bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Lagerzapfens geneigt ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus seit dem 12. August 2007 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 12. August 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben und<br \/>\nwobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 85 % den Beklagten zu gleichen Teilen, zu 15 % der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 50.000,-.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2005 021 xxx U1 (Anlage K1, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 05 02 6xxx.x (ver\u00f6ffentlicht als EP 1 795 xxx) abgezweigt und nimmt deren Anmeldetag (07. Dezember 2005) in Anspruch. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 06. Juni 2007 und wurde am 12. Juli 2007 im Patentblatt bekannt gemacht. Das EP 1 795 xxx ist zwischenzeitlich zur Erteilung gelangt; sein erteilter Anspruch 1 ist in der deutschen \u00dcbersetzung mit Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters identisch.<\/p>\n<p>Der in erster Linie geltend gemachte Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, das die Bezeichnung \u201eEndstopfen f\u00fcr eine Materialrolle und Arretiervorrichtung in einem Spender\u201c tr\u00e4gt, lautet wie folgt:<br \/>\nEndstopfen (5, 5\u00b4, 5\u00b4\u00b4) f\u00fcr eine Materialrolle zum Einsetzen in eine Arretiervorrichtung (1), umfassend:<br \/>\n&#8211; ein Lagerelement (70), welches in die Arretiervorrichtung hereinpassende Abmessungen aufweist,<br \/>\ngekennzeichnet durch<br \/>\n&#8211; einen Aufnahmeabschnitt (60), welcher in einen hohlen Kern der Materialrolle hereinpassende Abmessungen aufweist, wobei das Lagerelement umfasst:<br \/>\n&#8211; einen Lagerzapfen (80) umfassend eine Gegenoberfl\u00e4che (82), welche zum Aufnahmeabschnitt hin zeigt, und<br \/>\n&#8211; eine Verriegelungsoberfl\u00e4che (90) zum Verriegeln des Endstopfens in der Arretiervorrichtung in einer Endposition (250), wobei die Verriegelungsoberfl\u00e4che zwischen dem Aufnahmeabschnitt und dem Lagerzapfen angeordnet ist, wobei die Verriegelungsoberfl\u00e4che zumindest einen Abschnitt aufweist, der bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Lagerzapfens um einen Winkel (\u03b11, \u03b12, \u03b13) im Bereich von 117\u00b0 bis 141\u00b0 bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse (500) des Lagerzapfens geneigt ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der zum Gegenstand von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen gemachten Schutzanspr\u00fcche, 4, 5 und 10 bis 17 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift in Anlage K1 verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die Figur 1 der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben, die einen schematischen Querschnitt der Arretiervorrichtung und eine Seitenansicht des Endstopfens zeigt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine international t\u00e4tige Herstellerin von Hygienepapieren und anderen Hygieneprodukten mit Sitz in Schweden. Zum Produktportfolio der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren auch Papierhandtuchrollen, die sie unter anderem f\u00fcr die von ihr hierf\u00fcr speziell entwickelten Handtuchspender anbietet. Diese unter der Marke \u201eA\u201c, vereinzelt auch unter den markenrechtlich gesch\u00fctzten Bezeichnungen \u201eB\u201c oder \u201eC\u201c, angebotenen und vertriebenen Papierhandtuchrollen und Papierhandtuchspender der Kl\u00e4gerin werden beispielsweise in Waschr\u00e4umen in \u00f6ffentlichen Geb\u00e4uden, Gastst\u00e4tten und B\u00fcros eingesetzt. Im April 2006 f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin eine neue Generation derartiger Papierhandtuchspender ein, die sich durch ein verbessertes System aus einem Arretiermechanismus zur Aufnahme der Papierhandtuchrollen in den A-Papierhandtuchspendern und entsprechenden, in den Papierhandtuchrollen eingebrachten Endstopfen auszeichnen. Die Endstopfen sind dabei in den hohlen Rollenkernen der Papierhandtuchrollen eingesetzt und dienen dazu, die Papierrollen in dem Arretiermechanismus zu haltern. Auf einen derartigen Endstopfen bezieht sich Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten zu 1). Zugleich betreibt er als eingetragener Kaufmann unter der Firma \u201eD, Inhaber E e.K.\u201c ein einzelkaufm\u00e4nnisches Unternehmen.<br \/>\nDie Beklagten vertreiben bundesweit Papierhandtuchrollen mit dazugeh\u00f6rigen Endstopfen, die sie auch als \u201eAchsenadapter\u201c bezeichnen, zur Verwendung in A-Papierhandtuchspendern der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin greift mit ihrer vorliegenden Klage den Vertrieb der Endstopfen durch die Beklagten an, verlangt auf der Grundlage des Klagegebrauchsmusters Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und begehrt Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach.<br \/>\nEin Muster des angegriffenen Endstopfens, den die Kl\u00e4gerin ausweislich der Anlagen K10 und K11 hinsichtlich seiner Dimensionierung vermessen hat, liegt als Anlage K7 vor. Er passt mit seinen Dimensionen einerseits in die endseitigen \u00d6ffnungen des hohlen Kerns der A-Papierhandtuchrollen der Kl\u00e4gerin sowie andererseits in die Arretiervorrichtung der A-Papierhandtuchspender.<br \/>\nNachfolgend ist eine der Klageschrift (Seite 13) entnommene Abbildung eines der von den Beklagten vertriebenen Endstopfen in perspektivischer Ansicht wiedergegeben. Die Beschriftung stammt von der Kl\u00e4gerin und gibt an, worin diese die Verwirklichung der Merkmale des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters im Einzelnen erblickt:<\/p>\n<p>Die kegelstumpff\u00f6rmige Verriegelungsoberfl\u00e4che des von der Kl\u00e4gerin untersuchten Endstopfens ist gegen\u00fcber der L\u00e4ngsachse des Lagerzapfens um einen Winkel von umlaufend 118,8\u00b0 geneigt, wobei in der praktischen Herstellung aus fertigungstechnischen Gr\u00fcnden eine Streuung von +\/- 1\u00b0 m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Endstopfen (auch: angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen) machten von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dieses sei schutzf\u00e4hig, wie schon die j\u00fcngst erfolgte Erteilung des europ\u00e4ischen Patents 1 759 xxx belege.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auch ein Verbot der Benutzungshandlung des Herstellens beantragt hatte, hat sie ihren Klageantrag zu I. insoweit auf gerichtlichen Hinweis der Kammer, dass sie ein Herstellen durch die Beklagten nicht schl\u00fcssig dargetan hat, mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tragen vor, der von ihnen vertriebene Adapter sei kein sklavischer Nachbau des gesch\u00fctzten Adapters, da insbesondere die Winkel der Verriegelungsoberfl\u00e4chen deutlich voneinander abwichen.<br \/>\nDem Klagegebrauchsmuster fehle die Schutzf\u00e4higkeit. Allein auf dem deutschen Markt existierten mindestens 50 weitere Adapter f\u00fcr Handtuchrollenhalter mit nahezu identischer Funktionsweise und tausende von vergleichbaren Achsenadaptern mit Arretiervorrichtung, die in nahezu s\u00e4mtlichen Abrollsystemen mit Wechseladaptern zum Einsatz k\u00e4men und ebenfalls \u00fcber einen Lagerzapfen, eine Gegenoberfl\u00e4che zur Arretierung sowie eine Verriegelungsoberfl\u00e4che zur Ausl\u00f6sung des Verriegelungsmechanismus verf\u00fcgten. Die entsprechenden Adapter unterschieden sich lediglich in nicht sch\u00fctzenswerten Bereichen wie etwa dem Durchmesser oder der L\u00e4nge des Lagerzapfens sowie dem Winkel der Verriegelungsoberfl\u00e4che. Diese Abweichungen stellten jedoch keine eigene geistige Sch\u00f6pfung dar, welche die Annahme eines erfinderischen Schrittes rechtfertigen k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerin habe das Klagegebrauchsmuster allein zu dem Zweck angemeldet, den &#8211; so die Beklagten &#8211; von ihr beherrschten Markt f\u00fcr Handtuchrollenhalter wirksam abzuschotten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und im Umfang der zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung noch gestellten Antr\u00e4ge begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; 24b Abs. 1 und 3 GebrMG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Das Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig und die Beklagten machen durch Angebot und Inverkehrbringen der angegriffenen Endstopfen von seiner technischen Lehre Gebrauch, ohne hierzu berechtigt zu sein (\u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ausweislich seiner Bezeichnung unter anderem einen Endstopfen f\u00fcr eine Materialrolle in einem Spender und damit das technische Gebiet der Spender f\u00fcr auswechselbare Materialrollen, insbesondere Papierhandtuchrollen, wie sie \u00fcblicherweise in \u00f6ffentlichen Waschr\u00e4umen zur H\u00e4ndetrocknung verwendet werden.<br \/>\nIm Stand der Technik sind zahlreiche Spender zum Ausgeben von Papierhandt\u00fcchern, K\u00fcchenpapier, Toilettenpapier, Folien und anderer auf Rollen aufgewickelter Materialien bekannt. \u00dcblicherweise sind derartige Spender mit einer haltenden F\u00fchrungsst\u00fctze versehen, welche Halteelemente in der Form von Armen aufweist, wobei an jedem dieser Arme ein Ende der auswechselbaren Rolle drehbar angebracht werden kann. Der Haltearm tr\u00e4gt \u00fcblicherweise ein daran drehbar gehaltenes Nabenelement, auf welches ein Ende des Rollenkerns beim Auswechseln der Rolle aufgesetzt wird (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0002]).<br \/>\nIst eine solche Materialrolle aufgebraucht, muss sie durch eine neue ersetzt werden. Hierzu ist es erforderlich, dass der verbleibende hohle Rollenkern aus dem Spender entfernt und eine neue Papierhandtuchrolle in den Spender eingesetzt wird. Wie sich den Vorteilsangaben in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters entnehmen l\u00e4sst (Anlage K1, insbesondere Abschnitte [0007] und [0008]), besteht praktische Veranlassung daf\u00fcr, die Einsetz-, Lager- und Verriegelungseigenschaften des Endstopfens zu verbessern und eine verbesserte Gleitf\u00e4higkeit und Einschiebbarkeit des Endstopfens in die Arretiervorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dem Fachmann auf dem Gebiet des Klagegebrauchsmusters war zum Anmeldezeitpunkt gel\u00e4ufig, dass ein immer wieder auftretendes Problem darin bestand, dass sich die auszutauschenden Papierrollen beim Austausch verkanteten oder verklemmten.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster verfolgt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (die L\u00f6sung des technischen Problems), einen Endstopfen f\u00fcr eine Materialrolle bereitzustellen, der eine verbesserte Einsetzbarkeit in eine Arretiervorrichtung, bessere Verriegelungskr\u00e4fte und eine verbesserte Auswechselbarkeit gew\u00e4hrleistet (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0003]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt Schutzanspruch 1 die Kombination folgender, bereits in Gestalt einer Merkmalsanalyse wiedergegebener Merkmale vor:<\/p>\n<p>A. Endstopfen (5, 5\u00b4, 5\u00b4\u00b4) f\u00fcr eine Materialrolle zum Einsetzen in eine Arretiervorrichtung (1).<br \/>\nB. Der Endstopfen umfasst einen Aufnahmeabschnitt (60), welcher in einen hohlen Kern der Materialrolle hereinpassende Abmessungen aufweist.<br \/>\nC. Der Endstopfen umfasst ein Lagerelement (70), welches in die Arretiervorrichtung hereinpassende Abmessungen aufweist.<br \/>\nC.1 Das Lagerelement umfasst einen Lagerzapfen (80).<br \/>\nC.1.1 Der Lagerzapfen umfasst eine Gegenoberfl\u00e4che (82), welche zum Aufnahmeabschnitt hin zeigt.<br \/>\nC.2 Das Lagerelement umfasst eine Verriegelungsoberfl\u00e4che (90) zum Verriegeln des Endstopfens in der Arretiervorrichtung in einer Endposition (250).<br \/>\nC.2.1 Die Verriegelungsoberfl\u00e4che ist zwischen dem Aufnahmeabschnitt und dem Lagerzapfen angeordnet.<br \/>\nC.2.2 Die Verriegelungsoberfl\u00e4che weist zumindest einen Abschnitt auf, der bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Lagerzapfens um einen Winkel (\u03b11, \u03b12, \u03b13) im Bereich von 117\u00b0 bis 141\u00b0 bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse (500) des Lagerzapfens geneigt ist.<\/p>\n<p>Insbesondere dient die gegen\u00fcber der L\u00e4ngsachse (500) des Lagerzapfens (80) um mehr als 90\u00b0, n\u00e4mlich um zwischen 117\u00b0 und 141\u00b0 geneigte Verriegelungsoberfl\u00e4che (90) nach Merkmalsgruppe C.2 dazu, die vom Klagegebrauchsmuster erstrebten Vorteile einer verbesserter Einsetzbarkeit und einer h\u00f6heren Belastbarkeit zu erreichen. Die Beschreibung f\u00fchrt in Abschnitt [0006] insoweit aus, die solcherart geneigte Verriegelungsoberfl\u00e4che k\u00f6nne einerseits besser in die Arretiervorrichtung hinein gleiten und halte andererseits h\u00f6heren Belastungen stand, ohne deformiert zu werden, im Vergleich zu Belastungen, die durch einen sich senkrecht zur Planfl\u00e4che des Endstopfens erstreckenden Zapfen getragen werden k\u00f6nnen. Hierdurch wird im Ergebnis die Einsetzbarkeit des Endstopfens in eine Arretiervorrichtung verbessert: Mit der Gefahr einer Deformation des Lagerzapfens, wie sie im Stand der Technik auftreten kann, wird zugleich das Risiko einer Verkantung verringert und die Einsetzbarkeit vereinfacht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig (\u00a7\u00a7 1 Abs. 1; 3 Abs. 1 GebrMG), so dass die Kl\u00e4gerin aus seiner Eintragung die begehrten Rechtsfolgen ableiten kann.<br \/>\nDa es sich bei einem eingetragenen Gebrauchsmuster &#8211; anders als bei einen erteilten Patent &#8211; nicht um ein gepr\u00fcftes technischen Schutzrecht handelt, ist das Verletzungsgericht nach allgemeiner Auffassung dazu berufen, \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters etwa unter den Gesichtspunkten der Neuheit und des erfinderischen Schrittes selbst positiv zu befinden, bevor es aus dem Gebrauchsmuster Rechtsfolgen ableitet. Denn \u00a7 13 Abs. 1 GebrMG sieht ausdr\u00fccklich vor, dass ein Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung nicht begr\u00fcndet wird, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen f\u00fcr jedermann ein Anspruch auf L\u00f6schung (\u00a7 15 Abs. 1 und 3 GebrMG) besteht. Die Schutzf\u00e4higkeit ist daher f\u00fcr ein Gebrauchsmuster vom Verletzungsgericht positiv festzustellen, wobei der Ma\u00dfstab f\u00fcr den erfinderischen Schritt im Gebrauchsmusterrecht kein anderer ist als f\u00fcr eine erfinderische T\u00e4tigkeit im Patentrecht. Insbesondere ist sowohl die Patentierungsvoraussetzung der erfinderischen T\u00e4tigkeit im Patentrecht als auch das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht kein quantitatives, sondern ein qualitatives; die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist wie die der erfinderischen T\u00e4tigkeit das Ergebnis einer Wertung (BGH, GRUR 2006, 842-847 = BGHZ 168, 142-152 \u2013 Demonstrationsschrank).<br \/>\nAus dem Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis der \u00a7\u00a7 11 und 13 GebrMG ist nach \u00fcberwiegender Auffassung abzuleiten, dass der Verletzer die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Einwendung des Mangels der Schutzf\u00e4higkeit tr\u00e4gt (Benkard\/Rogge\/Grabinski, Patentgesetz \/ Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 24 GebrMG Rn. 18; Loth, Gebrauchsmustergesetz, 2001, \u00a7 24 Rn. 19, 21; Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 864; a.A.: Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, \u00a7 24 GebrMG Rn. 4). Es w\u00e4re daher Aufgabe der Beklagten gewesen, zu der von ihnen behaupteten mangelnden Schutzf\u00e4higkeit, f\u00fcr die es ma\u00dfgeblich auf den Stand der Technik zum Priorit\u00e4tsdatum des Klagegebrauchsmusters (07. Dezember 2005) ankommt, substantiiert vorzutragen. Das ist nicht geschehen. Die Beklagten haben nicht dargelegt, auf welchen vorbekannten Stand der Technik sie sich konkret beziehen und aus welchen Gr\u00fcnden dieser der Neuheit oder der Erfindungsh\u00f6he der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters entgegenstehen soll. Der Vortrag, allein auf dem deutschen Markt existierten mindestens 50 weitere Adapter f\u00fcr Handtuchrollenhalter \u201emit nahezu identischer Funktionsweise\u201c, kann ein dezidiertes Vorbringen, dass und in welcher Weise die konkret gesch\u00fctzte und mit der vorliegenden Verletzungsklage geltend gemachte Merkmalskombination im Stand der Technik zum Priorit\u00e4tszeitpunkt neuheits- oder erfindungssch\u00e4dlich vorweggenommen sein soll, nicht ersetzen. Dass s\u00e4mtliche der vorbekannten Systeme bereits \u00fcber einen Lagerzapfen, eine Gegenoberfl\u00e4che zur Arretierung sowie eine Verriegelungsoberfl\u00e4che zur Ausl\u00f6sung des Arretierungsmechanismus verf\u00fcgten, besagt beispielsweise nichts dar\u00fcber, dass auch der von Merkmal C.2.2 vorausgesetzte Winkel zumindest eines Abschnittes der Verriegelungsoberfl\u00e4che vorbekannt oder ohne erfinderischen Schritt auffindbar war. Ohne dezidierte Darlegungen zum Stand der Technik ist die Kammer nicht imstande zu beurteilen, ob sich die Wahl des gesch\u00fctzten Winkelbereichs aus dem Stand der Technik ohne erfinderischen Schritt naheliegender Weise ergab oder nicht vielmehr die erforderliche Erfindungsh\u00f6he aufweist.<br \/>\nMit zumindest indizieller Bedeutung spricht auch die zwischenzeitlich erfolgte Erteilung des europ\u00e4ischen Patents 1 795 xxx B1, dessen Hauptanspruch 1 mit Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters identisch ist, daf\u00fcr, dass auch dem Klagegebrauchsmuster Erfindungsqualit\u00e4t zukommt. Das sachkundig besetzte Europ\u00e4ische Patentamt hat den Gegenstand der Patentanmeldung, aus der das Klagegebrauchsmuster abgezweigt wurde, nach amtlicher Recherche und Pr\u00fcfung der Patentierungsvoraussetzungen f\u00fcr schutzf\u00e4hig, das hei\u00dft neu und erfinderisch erachtet und das parallele Patent erteilt. Auch von denjenigen, die (anders als die \u00fcberwiegende Ansicht) nicht dem Verletzer die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die fehlende Schutzf\u00e4higkeit des geltend gemachten Gebrauchsmusters zuweisen wollen, wird die Erteilung eines parallelen Patents als ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige gutachterliche Stellungnahme angesehen (vgl. Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 24 GebrMG Rn. 4 a.E.).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, wie die Beklagten nicht substantiiert bestritten haben.<br \/>\nDie von ihnen vertriebenen Endstopfen sind f\u00fcr eine Materialrolle (und zwar f\u00fcr Papierhandt\u00fccher) zum Einsetzen in eine Arretiervorrichtung, hier die Arretiervorrichtung des A-Handtuchspenders der Kl\u00e4gerin, bestimmt (Merkmal A). Sie verf\u00fcgen in Gestalt der zylinderf\u00f6rmigen Sch\u00fcrze \u00fcber einen Aufnahmeabschnitt, dessen Abmessungen so bemessen sind, dass er in den hohlen Kern einer in die Arretiervorrichtung einzusetzenden Materialrolle hineinpasst (Merkmal B). Auf der dem Aufnahmeabschnitt axial gegen\u00fcberliegenden Seite weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Lagerelement mit Abmessungen auf, die auf eine korrespondierende Arretiervorrichtung, die Arretiervorrichtung der Kl\u00e4gerin, abgestimmt sind (Merkmal C). Das Lagerelement umfasst in der von Merkmal C.1 geforderten Weise einen Lagerzapfen mit einer Gegenoberfl\u00e4che, die zum Aufnahmeabschnitt hin zeigt (Merkmal C.1.1). Diese befindet sich unterhalb des distalen Endes des Lagerzapfens am \u00dcbergang dieses \u00e4u\u00dferen Abschnittes zum mittleren Abschnitt geringeren Durchmessers. In Gestalt der kegelstumpff\u00f6rmigen Erhebung des Lagerelements verf\u00fcgen die angegriffenen Endstopfen \u00fcber eine Verriegelungsoberfl\u00e4che, die dazu dient, den Endstopfen in der Arretiervorrichtung in einer Endposition zu verriegeln (Merkmal C.2). Diese Verriegelungsoberfl\u00e4che ist zwischen dem Aufnahmeabschnitt und dem Lagerzapfen angeordnet (Merkmal C.2.1) und ihre dem Lagerzapfen zugewandte Oberfl\u00e4che stellt einen Abschnitt dar, der in Bezug auf die L\u00e4ngsachse des Lagerzapfens um einen Winkel im Bereich von 117\u00b0 bis 141\u00b0, n\u00e4mlich konkret 118,75\u00b0 bzw. 118,8\u00b0 geneigt ist (Merkmal C.2.2).<br \/>\nLetzteres ergibt sich in nicht zu beanstandender (und von den Beklagten auch nicht bestrittener) Weise aus den Messungen, deren Ergebnisse die Kl\u00e4gerin als Anlagen K10 und K11 zur Gerichtsakte gereicht hat. Ber\u00fccksichtigt man, dass aus fertigungstechnischen Gr\u00fcnden unstreitig eine Abweichung im Winkelma\u00df von +\/- 1\u00b0 in Betracht kommt, ist die Angabe eines Winkelbereiches von 117,8\u00b0 bis 119,8\u00b0 im Antrag zu I. zur hinreichend genauen Kennzeichnung der Ausgestaltung der angegriffenen Endstopfen nicht zu beanstanden.<br \/>\nDie Beklagten haben den Verletzungstatbestand nicht erheblich in Abrede gestellt. Soweit sie in der Klageerwiderung vom 10. M\u00e4rz 2008 darauf hinweisen, \u201einsbesondere\u201c die Winkel der Verriegelungsoberfl\u00e4chen wichen deutlich voneinander ab, bezieht sich diese Abweichung allein darauf, dass eingangs ein sklavischer Nachbau \u201edes gesch\u00fctzten Adapters\u201c der Kl\u00e4gerin bestritten wird. Einen sklavischen Nachbau macht die Kl\u00e4gerin allerdings gar nicht geltend, sondern (ausschlie\u00dflich) eine Gebrauchsmusterverletzung. F\u00fcr diese kommt es indes nicht auf einen Vergleich der angegriffenen mit der vom Schutzrechtsinhaber selbst (sei es auch schutzrechtsgem\u00e4\u00df) vertriebenen Vorrichtung, sondern allein darauf an, ob das angegriffene Erzeugnis von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Hauptanspruchs des Klagegebrauchsmusters entweder wortsinngem\u00e4\u00df oder mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht. Die Frage einer \u201edeutlichen\u201c Abweichung der Winkel der Verriegelungsoberfl\u00e4chen des von der Kl\u00e4gerin selbst vertriebenen Endstopfens einerseits und der angegriffenen Achsadapter andererseits ist damit falsch gestellt, weil Ma\u00dfstab f\u00fcr eine Benutzung des Klagegebrauchsmusters allein dessen Anspr\u00fcche sind. Schutzanspruch 1 setzt mit Merkmal C.2.2 voraus, dass die Verriegelungsoberfl\u00e4che zumindest einen Abschnitt aufweist, der in Bezug auf die L\u00e4ngsachse des Lagerzapfens um einen Winkel im Bereich von 117\u00b0 bis 141\u00b0 geneigt ist. Dem substantiierten Vorbringen der Kl\u00e4gerin, wonach dies bei den angegriffenen Endstopfen mit einem durch Messungen ermittelten Winkel von 118,75\u00b0 bzw. 118,8\u00b0 der Fall ist, sind die Beklagten nicht erheblich entgegen getreten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagten zur Benutzung des Klagegebrauchsmusters nicht berechtigt sind, machen sie durch Angebot und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischer Lehre des Klagegebrauchsmusters widerrechtlich Gebrauch. Daher sind die tenorierten Rechtsfolgen gerechtfertigt.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung der Benutzungshandlungen aus \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG verpflichtet, f\u00fcr die eine Wiederholungsgefahr festgestellt werden kann, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten schuldhaft gehandelt, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang zum Schadenersatz verpflichtet sind, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 Abs. 1 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242; 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG. Die nach Absatz 3 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu III. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind. Dabei umfasst der Anspruch der Kl\u00e4gerin auch die Vorlage von Belegen in Form von Bestellungen und Rechnungen, da &#8211; soweit Namen und Anschriften von Lieferanten sowie der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger zu offenbaren sind &#8211; der Schutzrechtsverletzer auch zur Vorlage entsprechender Belege (Einkaufs- und Verkaufsbelege wie Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Lieferscheine, Zollpapiere) verpflichtet ist (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 24 GebrMG Rn. 13 in Verbindung mit \u00a7 139 PatG Rn. 89a, \u00a7 140b PatG Rn. 8), wobei die Beklagten f\u00fcr jede konkrete Verletzungshandlung nur zur Vorlage eines Beleges verpflichtet sind.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 100 Abs. 1; 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11; 709 Satz 1 und 2; 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf EUR 50.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01023 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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