{"id":3243,"date":"2009-06-30T17:00:53","date_gmt":"2009-06-30T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3243"},"modified":"2016-04-27T12:29:19","modified_gmt":"2016-04-27T12:29:19","slug":"4a-o-14608-rolladen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3243","title":{"rendered":"4a O 146\/08 &#8211; Rolladen II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01191<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Juni 2009, Az. 4a O 146\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/3859\">2 U 77\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 1.092.909,38 EUR (in Worten: einemillionnullzweiundneunzigtausendneunhundertnullneun Euro)<br \/>\nnebst Zinsen bis zum 31.03.2006 in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozent aus 44.023,44 EUR seit dem 01.07.2003, aus 79.290,83 EUR seit dem 01.10.2003, aus 78.561,15 EUR seit dem 01.01.2004, aus 91.452,00 EUR seit dem 01.04.2004, aus 166.851,25 EUR seit dem 01.07.2004, aus 145.204,36 EUR seit dem 01.10.2004, aus 113.828,55 EUR seit dem 01.01.2005, aus 94.613,90 EUR seit dem 01.04.2005, aus 151.771,40 EUR seit dem 01.07.2005 und aus 114.801,29 EUR seit dem 01.10.2005,<br \/>\nnebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozent<br \/>\n&#8211; aus 1.079.819,94 EUR vom 01.04.2006 bis zum 30.06.2006,<br \/>\n&#8211; aus 1.078.983,78 EUR vom 01.07.2006 bis zum 30.09.2006,<br \/>\n&#8211; aus 1.078.174,66 EUR vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006,<br \/>\n&#8211; aus 1.077.080,58 EUR vom 01.01.2007 bis zum 31.03.2007,<br \/>\n&#8211; aus 1.076.429,54 EUR vom 01.04.2007 bis zum 30.06.2007,<br \/>\n&#8211; aus 1.075.649,54 EUR vom 01.07.2007 bis zum 04.07.2007,<br \/>\n&#8211; aus 1.075.603,78 EUR vom 05.07.2007 bis zum 20.06.2008<br \/>\nund nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 1.092.909,38 EUR seit dem 21.06.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird dar\u00fcber hinaus verurteilt, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer bisherigen Rechnungslegung, wie sie sich nach der Anlage H&amp;P 2 sowie dem hierzu erfolgten Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 24.10.2008 nebst Anlagen zur Klageerwiderung darstellt, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, wobei die eidesstattliche Versicherung durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten abzugeben ist.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 49 Prozent, der Kl\u00e4gerin zu 51 Prozent auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. und zu IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,&#8211; EUR.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 40 06 xxx (Klagepatent; Klagepatentschrift: Anlage K1) auf Schadensersatz der H\u00f6he nach in Anspruch. Die Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach beruht auf dem Urteil der Kammer vom 30.06.2005 (Anlage K2), mit dem die Kammer auf eine Verletzung des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln durch die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schr\u00e4graffstoren (Jalousien mit trapezf\u00f6rmigem Behang) erkannt und die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt hat. Das erstinstanzliche Verletzungsurteil wurde in der Berufungsinstanz durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 21.12.2006 (Anlage K3) unter Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten best\u00e4tigt. Das Urteil ist damit rechtskr\u00e4ftig.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus stritten die Parteien in dem gleichfalls vor der Kammer gef\u00fchrten Rechtsstreit 4a O 322\/04 \u00fcber eine Verletzung des deutschen Patents 38 06 xxx (Anlage H&amp;P 109) der Kl\u00e4gerin durch einen Schr\u00e4grollladen der Beklagten. Die Kammer gab der Verletzungsklage der Kl\u00e4gerin mit Urteil vom 27.10.2005 (Anlage H&amp;P 110) statt. Die Berufung der Beklagten f\u00fchrte zur Aufhebung der Verurteilung durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (Urteil vom 24.05.2007, Anlage H&amp;P 111). Die Beklagte macht Kosten f\u00fcr eine \u00c4nderung der Bauart des im Verfahren 4a O 322\/04 angegriffenen Schr\u00e4grollladens zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung gegen die Klageforderung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin berechnet den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadensersatz vorrangig nach der Methode des Verletzergewinns, lediglich hilfsweise beruft sie sich auf eine Lizenzanalogie. Die Kl\u00e4gerin, die auf Verschattungstechnik f\u00fcr asymmetrische Fensterfl\u00e4chen spezialisiert ist, stellt her und vertreibt selbst Jalousien, die nach der technischen Lehre des Klagepatents konstruiert sind. Das Produktprogramm der Beklagten, nach eigenen Angaben Europas f\u00fchrender Hersteller f\u00fcr technischen Sonnenschutz, umfasst alle Arten von Raffstoren, Rollladen, Markisen, Jalousien, Rollos usw.<br \/>\nDie Beklagte legte der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 21.10.2005 (Anlage K4) Rechnung. Dem Schreiben beigef\u00fcgt waren unter anderem eine \u00dcbersicht \u00fcber die \u201eUms\u00e4tze\/St\u00fcckzahlen\u201c (Anlage K5) und eine Aufstellung \u201eErgebnisrechnung\u201c (Anlage K6). Im sich daraus ergebenden Verletzungszeitraum vom 16.04.2003 bis zum 15.08.2005 vertrieb die Beklagte insgesamt 4.442 der Verurteilung unterfallende Schr\u00e4graffstoren PG 150 und erzielte mit ihnen einen Gesamtumsatz von 3.857.993,35 EUR. Die Beklagte ermittelte die in Anlage K6 ausgewiesenen Gestehungskosten auf der Grundlage einer Durchschnittsgr\u00f6\u00dfe des angegriffenen Schr\u00e4graffstores (Durchschnittsh\u00f6he: 2,443 m, Durchschnittsbreite: 1,467 m, Durchschnittswinkel: 29,1 Grad). Die vorstehend genannten Parameter sind zwischen den Parteien nicht umstritten.<br \/>\nIn ihrer \u201eErgebnisrechnung\u201c (Anlage K6, von der Kl\u00e4gerin nachtr\u00e4glich paginiert) ermittelte die Beklagte unter Zugrundelegung diverser Gestehungskosten, f\u00fcr deren genaue Art und H\u00f6he an dieser Stelle auf die Anlage K6 verwiesen wird, einen Gesamtgewinn von 35.523,00 EUR, entsprechend 8,00 EUR je Verletzungsform.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage und ausgehend von dieser \u201eErgebnisrechnung\u201c nach Anlage K6 errechnet die Kl\u00e4gerin den folgenden Verletzergewinn, der nach ihrem Vortrag auf der Verletzung des Klagepatents durch die Verletzungsformen der Beklagten beruht:<br \/>\nUmsatz gesamt (unstreitig): 3.857.993,35 EUR<br \/>\nabz\u00fcglich Materialkosten (anteilig): &#8211; 656.572,02 EUR<br \/>\nabz\u00fcglich Druck\/Media (anteilig): &#8211; 118.009,88 EUR<br \/>\nabz\u00fcglich Garantiekosten: &#8211; 72.635,00 EUR<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigender Verletzergewinn (100%): 3.009.976,45 EUR<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass ein Anteil von 75 Prozent dieses gesamten Verletzergewinns auf der Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte beruhe. Mit einem Gewinnanteil von 75 Prozent ergebe sich daher ein von ihr zu beanspruchender Verletzergewinn in H\u00f6he von 2.257.482,34 EUR, den sie als ersten Teil ihres Zahlungsantrags geltend macht. Die Kl\u00e4gerin meint, die \u00fcbrigen Kostenpositionen, die von der Beklagten in ihre \u201eErgebnisrechnung\u201c (Anlage K6) eingestellt wurden, seien in Wahrheit nicht abzugsf\u00e4hig, weil sie nicht auf der Produktion der angegriffenen Schr\u00e4graffstoren beruhten, sondern auch ohne diese angefallen w\u00e4ren. Da es erst aufgrund der technischen Lehre des Klagepatents m\u00f6glich geworden sei, in der Praxis taugliche Schr\u00e4gjalousien zu produzieren, die gew\u00e4hrleisten, dass der gesamte Fensterbereich freigegeben bzw. verschattet wird, sei ein Gewinnanteil von 75% gerechtfertigt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verlangt dar\u00fcber hinaus in quartalsweise vorgenommener Staffelung Verwendungszinsen auf die im Wege des Schadensersatzes herauszugebenden Gewinnanteile, wobei sie die Zinsen jeweils ab dem Beginn des auf die jeweiligen Verletzungshandlungen folgenden Quartals berechnet.<br \/>\nMit ihrer Klage macht die Kl\u00e4gerin ferner einen Kostenerstattungsanspruch in H\u00f6he von 29.725,60 EUR wegen der vorprozessualen Aufforderung der Beklagten zur Zahlung des mit der Klage verlangten Schadensersatzbetrages geltend.<br \/>\nDa unter mehreren Gesichtspunkten Grund zu der Annahme bestehe, dass die Beklagte die geschuldete Auskunft bislang nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt habe, k\u00f6nne sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; dar\u00fcber hinaus die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, betreffend die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der bisherigen Rechnungslegung, verlangen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.287.207,94 EUR (in Worten: zweimillionenzweihundertsiebenundachtzigtausendzweihundertnullsieben Euro) nebst Zinsen bis Rechtsh\u00e4ngigkeit &#8211; eingetreten am 20.06.2008 &#8211; in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozenten aus 91.986,56 EUR seit dem 01.07.2003, aus 165.677,45 EUR seit dem 01.10.2003, aus 164.152,81 EUR seit dem 01.01.2004, aus 191.088,10 EUR seit dem 01.04.2004, aus 348.634,15 EUR seit dem 01.07.2004, aus 303.403,19 EUR seit dem 01.10.2004, aus 237.843,70 EUR seit dem 01.01.2005, aus 197.694,87 EUR seit dem 01.04.2005, aus 317.124,94 EUR seit dem 01.07.2005, aus 239.876,57 EUR seit dem 01.10.2005 und seit Rechtsh\u00e4ngigkeit in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu zahlen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klageerweiterung beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>die Beklagte ferner zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer bisherigen Rechnungslegung, wie sie sich nach der Anlage H&amp;P 2 sowie dem hierzu erfolgten Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 24.10.2008 nebst Anlagen zur Klageerwiderung darstellt, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, wobei die eidesstattliche Versicherung durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten abzugeben ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, die Kl\u00e4gerin gehe von einem um ein Mehrfaches \u00fcberzogenen Gewinn der Beklagten aus, indem sie zu Unrecht den \u00fcberwiegenden Teil der der Beklagten im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb der Schr\u00e4graffstoren entstandenen Kosten nicht ber\u00fccksichtigt habe. Diese seien Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Produkte unter Ber\u00fccksichtigung der einschl\u00e4gigen Spruchpraxis zurechenbar. Wegen des Umfangs der nach Auffassung der Beklagten Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Schr\u00e4graffstoren zuzurechnenden Kosten wird auf die \u00dcbersicht in Anlage H&amp;P 2 Bezug genommen. Der zu ber\u00fccksichtigende Verletzergewinn belaufe sich danach lediglich auf insgesamt 1.035.924,&#8211; EUR.<br \/>\nDes Weiteren habe die Kl\u00e4gerin den auf die Benutzung des Klagepatents entfallenden Anteil am entstandenen Gewinn mit 75 Prozent um ein Vielfaches zu hoch bemessen. Tats\u00e4chlich sei das Klagepatent (wenn \u00fcberhaupt, dann) nur von untergeordneter Bedeutung gewesen, so dass ein Anteilsfaktor von null Prozent, allenfalls im Bereich von einem bis f\u00fcnf Prozent des Gesamtgewinns gerechtfertigt sei.<br \/>\nSchlie\u00dflich st\u00fcnden ihr &#8211; der Beklagten &#8211; wegen der zu Unrecht erfolgten Vollstreckung der Kl\u00e4gerin aus dem Urteil der Kammer zu dem Aktenzeichen 4a O 322\/04 (betreffend Schr\u00e4grollladen) Schadensersatzanspr\u00fcche in H\u00f6he von insgesamt 20.338,26 EUR zu. Mit ihnen erkl\u00e4rt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung.<br \/>\nDer Antrag der Kl\u00e4gerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf die Richtigkeit der seitens der Beklagten im Rahmen der Rechnungslegung geltend gemachten Abzugsposten sei nicht begr\u00fcndet. Zwischen den Angaben in der au\u00dfergerichtlichen Rechnungslegung und den entsprechenden Angaben in der Klageerwiderung bestehe kein derartiger Widerspruch, dass der Verdacht mangelnder Sorgfalt der Beklagten bei der Rechnungslegung gerechtfertigt sei. Es m\u00fcsse ihr unbenommen bleiben, zur Rechtsverteidigung im H\u00f6heprozess von vorprozessualen Angaben abzuweichen, zumal der Schuldner das Recht und die Pflicht habe, etwaige Ungenauigkeiten im H\u00f6heverfahren nachtr\u00e4glich zu korrigieren. Auch vorprozessual habe sie keine zur Berechnung des Schadensersatzanspruches ma\u00dfgeblichen Ausk\u00fcnfte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verweigert.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist mit dem Antrag zu I. in H\u00f6he von 1.092.909,38 EUR begr\u00fcndet (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), wobei ein von der Beklagten aus Herstellung und Vertrieb der Verletzungsform erzielter Gesamtgewinn in H\u00f6he von 2.700.995,44 EUR (vgl. I. 1.) und ein von der Kammer auf 40 Prozent gesch\u00e4tzter Anteilsfaktor (vgl. I. 2.) zugrunde gelegt werden. F\u00fcr vorprozessuale Rechts- und Patentanwaltskosten kann die Kl\u00e4gerin weitere 17.305,60 EUR verlangen (vgl. I. 5.). Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem auf \u00a7 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO gest\u00fctzten Schadensersatzanspruch greift nur in H\u00f6he von 4.794,40 EUR durch (vgl. II.). Der auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der bisherigen Rechnungslegung gerichtete Antrag zu II. ist zul\u00e4ssig, insbesondere in der im Termin konkretisierten Fassung hinreichend bestimmt, und begr\u00fcndet. Der Ablauf der vor- und innerprozessualen Rechnungslegung durch die Beklagte rechtfertigt in der Zusammenschau die Besorgnis, dass auch die nunmehr vorgelegten Informationen nicht mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt wurden (vgl. III.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorliegende Klage in erster Linie gew\u00e4hlte Methode zur Berechnung des ihr entstandenen Schadens auf der Grundlage der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns geh\u00f6rt neben der Berechnung des Schadens in Form des dem Verletzten entgangenen Gewinns und der angemessenen Ersatz-Lizenzgeb\u00fchr zu den allgemein anerkannten Grunds\u00e4tzen bei der Ermittlung von Schadensersatzanspr\u00fcchen wegen rechtswidriger und schuldhafter Patent-\/Gebrauchsmusterverletzung (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 139 PatG Rn. 61). Diese Berechnungsart zielt nicht auf einen Ersatz des dem Verletzten konkret entstandenen Schadens, sondern in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich der erlittenen Beeintr\u00e4chtigung des Schutzrechtsinhabers (BGH, GRUR 1995, 349, 352 \u2013 Objektive Schadensberechnung; BGHZ 145, 366, 371 = GRUR 2001, 329 ff. \u2013 Gemeinkostenanteil; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2007, Az. I-2 U 71\/05, InstGE 7, 143ff. \u2013 Schwerlastregal II). Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird dabei fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschlie\u00dflich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt h\u00e4tte wie der Verletzer (BGH, GRUR 2007, 431, 433 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use). Ebenso wie die im Wege der Lizenzanalogie als Schadensersatz zu leistende angemessene Lizenzgeb\u00fchr l\u00e4sst sich die H\u00f6he des herauszugebenden Verletzergewinns nicht genau berechnen, sondern muss nach \u00a7 287 ZPO gesch\u00e4tzt werden, wobei die Grundlagen dieser Sch\u00e4tzung &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; objektiv ermittelt werden m\u00fcssen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 02. Juni 2005, I-2 U 39\/03, InstGE 5, 251, 254 = Mitt. 2006, 535, 537 \u2013 Lifter). Der als Schadensersatz herauszugebende Verletzergewinn umfasst nicht den gesamten durch den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde erzielten Gewinn, sondern nur den gerade durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Schutzrechtes erzielten Anteil daran, der sich in einem entsprechenden Anteilsfaktor ausdr\u00fcckt. Dies ist nicht im Sinne einer ad\u00e4quaten Kausalit\u00e4t, sondern &#8211; vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des \u00a7 254 BGB &#8211; wertend zu verstehen (BGH, GRUR 2007, 431, 434 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn einem ersten Schritt ist mithin festzustellen, welche Kosten bei der Berechnung des Schadensersatzes nach der Methode des Verletzergewinns gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, um den insgesamt durch Herstellung und Vertrieb der Verletzungsformen erzielten Gewinn zu ermitteln, auf den der Anteilsfaktor angewendet werden kann.<br \/>\nAuch im Bereich des Patent- und Gebrauchsmusterrechts sind dabei die Grunds\u00e4tze anwendbar, die vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes f\u00fcr eine Geschmacksmusterverletzung in der Entscheidung \u201eGemeinkostenanteil\u201c (GRUR 2001, 329 ff.) aufgestellt worden sind (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Lifter). Nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns ist es danach grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt, bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den erzielten Erl\u00f6sen nur die variablen, das hei\u00dft vom Besch\u00e4ftigungsgrad abh\u00e4ngigen Kosten f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde abzuziehen, nicht jedoch die Fixkosten, das hei\u00dft solche Kosten, die von der jeweiligen Besch\u00e4ftigung unabh\u00e4ngig sind. Der pauschale Abzug anteiliger Gemeinkosten kann nicht damit begr\u00fcndet werden, auch Gemeinkosten st\u00fcnden im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung, weil Herstellung und Vertrieb auch diese anteilig verursacht h\u00e4tten. Ein solcher Zusammenhang ist nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung regelm\u00e4\u00dfig nicht schon deshalb gegeben, weil Gemeinkosten Voraussetzung f\u00fcr die Leistungserstellung und damit unter Umst\u00e4nden auch f\u00fcr Herstellung und Vertrieb schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde seien; sie k\u00f6nnten einer schutzrechtsverletzenden Produktion jedenfalls im Allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden. Bei Fixkosten bestehe dementsprechend die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen w\u00e4ren. Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnten, seien sie allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erl\u00f6sen abzuziehen; die Darlegungs- und Beweislast trage insoweit der Verletzer.<br \/>\nF\u00fcr den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte als rechtskr\u00e4ftig zum Schadensersatz verurteilter Verletzer des Klagepatents f\u00fcr die in Streit stehenden Kosten darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass die jeweiligen Kosten im konkreten Fall patentverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Lifter). Die Beurteilung der Frage der Zurechenbarkeit ist dabei eine wertende; entscheidend ist, ob die entstandenen Kosten den Verletzungsprodukten auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung unmittelbar zuzurechnen sind oder nicht (vgl. Meier-Beck, GRUR 2005, 617, 621 f.). Gewinnschm\u00e4lernd kann daher auch ein solcher Gemeinkostenanteil sein, von dem anzunehmen ist, dass er ohne die Verletzungshandlungen entweder nicht oder nicht in der tats\u00e4chlichen H\u00f6he entstanden w\u00e4re, oder f\u00fcr den ein anderweitiger Deckungsbeitrag erwirtschaftet worden w\u00e4re (so Meier-Beck, a.a.O., 622). Entscheidend ist nicht die Qualifikation als \u201eFixkosten\u201c oder \u201evariable Gemeinkosten\u201c, sondern die Frage, ob es sich im Einzelfall um Kosten handelt, die in Abh\u00e4ngigkeit vom Vorhandensein der Verletzungsform variabel sind (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage 2008, Rn. 807 bringen dies auf die pr\u00e4gnante Kurzformel: \u201eVariabilit\u00e4t der Kosten in Abh\u00e4ngigkeit vom Vorhandensein der Verletzungsform\u201c). Vor diesem Hintergrund ist in zweierlei Hinsicht zu differenzieren (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn. 808): Zun\u00e4chst ist zu fragen, ob es sich um Kosten handelt, die &#8211; wenn es die Verletzungsform nicht gegeben h\u00e4tte &#8211; entfallen w\u00fcrden, oder um vom Verletzungsprodukt unabh\u00e4ngige \u201esowieso-Kosten\u201c. Ist diese Frage im ersten Sinne zu beantworten, stellt sich die weitere Frage, ob die betreffenden Kosten auch im (gegebenenfalls fingierten) Herstellungsbetrieb des Verletzten entstanden w\u00e4ren. Nach der Entscheidung \u201eSteckverbindergeh\u00e4use\u201c des Bundesgerichtshofes (GRUR 2007, 431, 434) ist f\u00fcr die Frage der Abzugsf\u00e4higkeit einer Kostenposition unter Umst\u00e4nden zu fingieren, dass der Verletzte einen Betrieb unterh\u00e4lt, der dieselben Produktions- und Vertriebsleistungen wie der Betrieb des auf Schadensersatz haftenden Verletzers h\u00e4tte erbringen k\u00f6nnen. Abzugsf\u00e4hig sind sodann diejenigen Kosten f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Ware, die auch im Betrieb des Verletzers aus Anlass der Patentverletzung zus\u00e4tzlich entstanden (und nicht \u201esowieso\u201c, d.h. auch ohne den patentverletzenden Gegenstand aufzuwenden gewesen) w\u00e4ren. Als nicht abzugsf\u00e4hig stellen sich hingegen solche Kosten dar, die (1.) unabh\u00e4ngig vom Umfang der Produktion und des Vertriebs durch die allgemeine Unterhaltung des Betriebs (das hei\u00dft \u201esowieso\u201c) angefallen sind, und (2.) Kosten, mit denen der unterstellte Betrieb des Verletzten (obwohl es sich f\u00fcr sich betrachtet nicht um \u201esowieso-Kosten\u201c handelt) nicht ebenfalls belastet worden w\u00e4re (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn. 809 f.).<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze sind die von der Beklagten als gewinnmindernde Kosten geltend gemachten Gestehungskosten im Einzelnen wie folgt zu beurteilen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHerstellkosten \/ Materialkosten<br \/>\nDie von der Beklagten geltend gemachten Materialkosten f\u00fcr die Herstellung der Verletzungsformen unterfallen &#8211; wie schon die Aufstellung der Beklagten in Anlage H&amp;P 2 erkennen l\u00e4sst &#8211; in von ihr selbst jeweils so bezeichnete Materialeinzelkosten (656.572,02 EUR) und Materialgemeinkosten (43.532,60 EUR). Letztere entsprechen einem Zuschlag in H\u00f6he von 6,9 Prozent auf die Materialeinzelkosten bei den in Anlage K6 (Seiten 7-9, zugleich Anlage H&amp;P 3) so gekennzeichneten \u201eK-Teilen\u201c, das hei\u00dft zugekauften Teilen im Gegensatz zu von der Beklagten selbst gefertigten \u201eF-Teilen\u201c.<br \/>\nF\u00fcr die Materialeinzelkosten in H\u00f6he von 656.572,02 EUR erkennt die Kl\u00e4gerin zutreffender Weise selbst an, dass diese Kosten f\u00fcr Materialien zur Herstellung der Verletzungsprodukte (sowohl K- als auch F-Teile) vom erzielten Umsatz abzuziehen sind. Insoweit ist h\u00f6chstrichterlich anerkannt, dass es sich um abzugsf\u00e4hige Gemeinkosten handelt (vgl. BGH, GRUR 2007, 431, 434 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use).<br \/>\nAnderes gilt &#8211; entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht &#8211; f\u00fcr die \u201eMaterialgemeinkosten\u201c in H\u00f6he von 43.532,60 EUR (rechnerisch richtig: 4.442 x 9,80 EUR = 43.531,60 EUR), die die Beklagte inhaltlich als auf die Verletzungsformen entfallende Lagerkosten, f\u00fcr Einkaufslogistik und die Bindung von Kapital aufgewendet haben will. Die Beklagte erblickt in ihnen \u201eGemeinkosten, die den Kaufteilen der Verletzungsformen unmittelbar zurechenbar sind\u201c (Klageerwiderung, Seite 12 unten; Bl. 41 GA) und legt im Folgenden dar, auf welche Weise sie einen Materialgemeinkostensatz von 6,9 Prozent errechnet habe. Das Vorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, eine Zurechnung der Materialgemeinkosten zur Herstellung der Verletzungsformen zu begr\u00fcnden. Die Beklagte hat lediglich dargelegt, wie sie die H\u00f6he der insgesamt angesetzten Materialgemeinkosten rechnerisch ermittelt und die Kosten sodann auf die Verletzungsformen umgelegt hat, nicht jedoch, warum es in der Sache \u00fcberhaupt gerechtfertigt sein sollte, die betreffenden Kosten ausnahmsweise der Produktion der Verletzungsformen unmittelbar zuzurechnen. Hierf\u00fcr w\u00e4re vorzutragen gewesen, dass die Kosten f\u00fcr Lagerkosten, Einkaufslogistik usw. entsprechend dem Anteil der Verletzungsformen an der Gesamtproduktion geringer ausgefallen w\u00e4ren, wenn die Beklagte von der patentverletzenden Produktion abgesehen h\u00e4tte. Ob dem so ist, kann ohne substantiierten Vortrag der Beklagten nicht beurteilt werden. Auch nachdem die Kl\u00e4gerin dies in der Replik ger\u00fcgt hatte, sind seitens der Beklagten weder in der Duplik noch danach neue Argumente zu dieser Frage vorgebracht worden. \u00dcber die Materialeinzelkosten hinaus sind daher keine weiteren Materialkosten f\u00fcr die Produktion der Verletzungsformen vom erzielten Umsatz abzuziehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHerstellkosten \/ Fertigungskosten<br \/>\nDie Beklagte macht Fertigungskosten in H\u00f6he von insgesamt 290.226,97 EUR, unterfallend in Lohnkosten (232.805,22 EUR) und Investitionen in Maschinen (57.421,75 EUR), als weitere Gestehungskosten geltend. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht k\u00f6nnen jedoch die Lohnkosten \u00fcberhaupt nicht, die Aufwendungen f\u00fcr Investitionen f\u00fcr Maschinen nur zeitanteilig, und zwar hier mit einem Teilbetrag von 11.165,34 EUR gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>aa) Lohnkosten<br \/>\nAbzugsf\u00e4hig sind nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen unter I. 1., auf die an dieser Stelle Bezug genommen wird, nur diejenigen Kosten, die der Herstellung der Verletzungsformen bei wertender Betrachtung unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen. Die Beklagte geht daher von einer falschen Pr\u00e4misse aus, wenn sie meint, zu den im unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung der Verletzungsprodukte stehenden und daher vom erzielten Umsatz abzuziehenden Kosten geh\u00f6rten \u201ein jedem Fall auch die Lohn- und Maschinenkosten bei der Herstellung des jeweiligen Produkts\u201c (Seite 15 der Klageerwiderung, Bl. 44 GA).<br \/>\nDie Kammer hat die ausf\u00fchrlichen Darlegungen der Beklagten zur Entlohnung ihrer Mitarbeiter nach einem Pr\u00e4mienlohnsystem (Seiten 16-41 der Klageerwiderung, Bl. 45-70 GA) zur Kenntnis genommen. Die Beklagte f\u00fchrt unter Bezugnahme auf die Anlagen H&amp;P 5 bis H&amp;P 14 detailliert aus, in welcher Weise sie die ihrerseits (nunmehr, nach 79,18 EUR in Anlage K6, Seiten 6 und 10-12) auf 52,41 EUR je Verletzungsform bezifferten Lohnkosten unter Ber\u00fccksichtigung des verwendeten Pr\u00e4mienlohnsystems ermittelt haben will. Sie zieht daraus die Schlussfolgerung, dass es ihr infolge der f\u00fcr das Pr\u00e4mienlohnsystem erforderlichen Vorgabezeiten m\u00f6glich sei, jeweils exakt den Anteil der Lohnkosten je Arbeitsschritt f\u00fcr die Herstellung einer jeden Verletzungsform zu berechnen und nachzuweisen, selbst soweit einer ihrer Mitarbeiter nicht ausschlie\u00dflich mit der Herstellung der Verletzungsform befasst war. Dabei behauptet die Beklagte allerdings selbst nicht, auch nur einen ihrer Mitarbeiter ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Herstellung der Verletzungsform besch\u00e4ftigt zu haben. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten, dass die insgesamt 40 Arbeitsg\u00e4nge von Mitarbeitern aus drei verschiedenen Lohngruppen (A3, A5 und A6) ausgef\u00fchrt wurden. Die Beklagte meint jedoch, die abgesetzten Lohnkosten seien \u201eden 4.442 Verletzungsgegenst\u00e4nden aufgrund des Pr\u00e4mienlohnsystems unmittelbar zurechenbar\u201c (vgl. Seite 9 der Duplik, Bl. 273 GA).<br \/>\nDie Beklagte verwechselt die Frage einer rein rechnerischen Zuordnung der anteiligen Gesamtlohnkosten mit der im vorliegenden Zusammenhang vorrangigen Frage, ob die Entstehung der Kosten in der behaupteten H\u00f6he den begangenen Patentverletzungen bei wertender Betrachtung \u00fcberhaupt zugerechnet werden kann. Die Darlegungen der Beklagten zum Pr\u00e4mienlohnsystem betreffen allein die Frage, wieso es ihr rechnerisch m\u00f6glich sein sollte, die auf die Herstellung der Verletzungsformen entfallenden Kosten zu beziffern. Sie h\u00e4lt dies f\u00fcr m\u00f6glich, weil sie f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Pr\u00e4mienlohnsystems darauf angewiesen sei, die tats\u00e4chlich f\u00fcr die Herstellung der Verletzungsformen von ihren Mitarbeitern aufgewandten Stunden \u00fcber Tagesmeldungsformulare zu erfassen. Die Fragestellung f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit von Gestehungskosten ist jedoch vorrangig eine andere: Entscheidend ist zun\u00e4chst, ob die dem Patentverletzer entstandenen Kosten bei wertender Betrachtung auch dann angefallen, wenn es nicht zur Herstellung der Verletzungsformen gekommen w\u00e4re. Ist dies zu bejahen, handelt es sich um \u201esowieso-Kosten\u201c, die er nicht \u00fcber einen Abzug vom Umsatz auf den Verletzten abw\u00e4lzen darf; die Frage einer Bezifferung der Kosten stellt sich in diesem Fall nicht mehr. Zu verneinen ist sie hingegen, wenn die Beklagte ohne die Patentverletzung in der Lage gewesen w\u00e4re, die Kosten f\u00fcr die (unstreitig lediglich mit einem Teil ihrer Arbeitszeit) mit der Herstellung der Verletzungsformen befassten Mitarbeiter einzusparen, wenn sie von der Produktion der Verletzungsformen abgesehen h\u00e4tte. Erst dann stellt sich \u00fcberhaupt die Frage einer rechnerischen Zuordnung.<br \/>\nDass der Beklagten m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, die mit der Herstellung der Verletzungsform verbundenen Lohnkosten ohne die Verletzung des Klagepatents einzusparen, ist vor dem Hintergrund ihres Vorbringens wenn nicht zu verneinen, so doch jedenfalls nicht positiv festzustellen, was f\u00fcr die vorliegende Entscheidung ausreicht, weil der Verletzer die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Zurechnung der Kosten zu Herstellung und Vertrieb der Verletzungsprodukte tr\u00e4gt. Grunds\u00e4tzlich sind Aufwendungen f\u00fcr Geh\u00e4lter von Mitarbeitern, die sich auch mit anderen als den Verletzungsprodukten befassen, nicht abzugsf\u00e4hig (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251, 258, Rn. 20 \u2013 Lifter; InstGE 7, 194, 202, Rn. 18 \u2013 Schwerlastregal II; Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage 2008, \u00a7 139 Rn. 126). Denn die Personalkosten geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich zu den Fixkosten, die vom Besch\u00e4ftigungsgrad nicht abh\u00e4ngen. Unter Zugrundelegung der vermittelnden Ansicht von Meier-Beck (GRUR 2005, 617, 621), dem zufolge nicht nach der Bezeichnung der Kostenposition, sondern richtigerweise danach zu fragen ist, ob bestimmte Kosten bei zu unterstellendem betriebswirtschaftlich vern\u00fcnftigem Handeln des Verletzers ohne die Patentverletzung vermeidbar gewesen w\u00e4ren, kommt es darauf an, ob nach regelm\u00e4\u00dfigem Verlauf der Dinge davon auszugehen ist, dass der Verletzer ohne die schutzrechtsverletzenden Handlungen Ersatzprodukte hergestellt (dann kein Abzug der Lohnaufwendungen) oder seine Kapazit\u00e4ten anteilig zur\u00fcckgefahren h\u00e4tte (dann Abzug der Aufwendungen f\u00fcr Lohnkosten). Welcher Verlauf der Dinge anzunehmen ist, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich davon ab, welchen Anteil die verletzenden Produkte an der gesamten Produktion des Verletzers einnehmen und \u00fcber welchen Zeitraum hinweg die Patentverletzung begangen worden ist. Bei \u00fcber eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurze Frist begangenen Verletzungshandlungen von im Verh\u00e4ltnis zu den Gesamtkapazit\u00e4ten des Verletzers relativ geringem Umfang spricht regelm\u00e4\u00dfig viel daf\u00fcr, dass der Verletzer die Ums\u00e4tze mit den Verletzungsprodukten ohne nennenswerte Erh\u00f6hung seines (Gemein-) Kostenaufwandes, vor allem ohne Erh\u00f6hung der Besch\u00e4ftigungszahlen, \u201emitnehmen\u201c konnte. In solchen F\u00e4llen ist ein anteiliger Abzug der Gemeinkosten nicht gerechtfertigt (Meier-Beck, GRUR 2005, 617, 621; Kammer, Urteil vom 27.05.2008, 4a O 67\/07, Seite 51).<br \/>\nF\u00fcr ein anteiliges Zur\u00fcckfahren der personellen Kapazit\u00e4ten im Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten fehlen hier hinreichende Anhaltspunkte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die bei der Beklagten vom 16.04.2003 bis zum 15.08.2005, also \u00fcber einen Zeitraum von 28 Monaten, mit der Herstellung der Verletzungsform befassten Mitarbeiter aus drei verschiedenen Lohngruppen stammen und nicht ausschlie\u00dflich in der Herstellung der Verletzungsform t\u00e4tig waren. F\u00fcr s\u00e4mtliche Arbeitsschritte bei der Herstellung einer &#8211; hinsichtlich ihrer Abmessungen durchschnittlichen &#8211; Verletzungsform sind nach dem Vorbringen der Beklagten, das hier zu Argumentationszwecken zugrunde gelegt werden soll, 161,39 Minuten (entsprechend 2,69 Stunden) an Arbeitsaufwand angefallen. F\u00fcr die insgesamt 4.442 Verletzungsformen ergibt dies einen Gesamt-Arbeitsaufwand von 11.948,98 Stunden, der sich \u00fcber 28 Monate (2 1\/3 Jahre) erstreckt. Im Durchschnitt errechnet sich daraus ein monatlicher Arbeitsaufwand f\u00fcr die Herstellung der Verletzungsform von 426,75 Stunden (j\u00e4hrlich 5.121 Stunden). Bei einer tarifgem\u00e4\u00dfen Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters von 152,25 Stunden\/Monat bedeutet dies, dass die Verletzungsgegenst\u00e4nde von rechnerisch 2,8 Mitarbeitern h\u00e4tten hergestellt werden k\u00f6nnen, wenn diese &#8211; anders als es hier der Fall war &#8211; ausschlie\u00dflich mit der Produktion der Verletzungsform befasst gewesen w\u00e4ren. Derartige 2,8 Mitarbeiter entsprechen bei insgesamt 2.272 Mitarbeitern der Beklagten (diese hat dem dahingehenden Vortrag der Kl\u00e4gerin auf Seiten 11 f. der Replik, Bl. 217 f. GA, nicht widersprochen) einem Anteil von lediglich 0,123 Prozent der gesamten Mitarbeiterzahl der Beklagten. Ber\u00fccksichtigt man dar\u00fcber hinaus, dass die Verletzungsform \u00fcber einen Zeitraum von 28 Monaten hinweg hergestellt und vertrieben wurde und dass sich der Herstellungsaufwand auf insgesamt 40 Arbeitsschritte und damit auch auf diverse Mitarbeiter verteilte (allein bei dem von der Beklagten im Zusammenhang mit der Anlage H&amp;P 12 exemplarisch erl\u00e4uterten Herstellungsvorgang kamen 13 verschiedene Mitarbeiter zum Einsatz), kann die Beklagte nicht substantiiert behaupten, sie h\u00e4tte ohne eine Produktion der Verletzungsform die rein rechnerisch mit der Produktion in Zusammenhang stehenden Lohnkosten einsparen k\u00f6nnen.<br \/>\nDa die Lohnkosten schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen nicht abzugsf\u00e4hig sind, kann die Frage der von der Kl\u00e4gerin insbesondere im Hinblick auf die Lohnnebenkosten bestrittene H\u00f6he der Lohnkosten dahin stehen.<\/p>\n<p>bb) Maschinenkosten (Investitionen in Maschinen)<br \/>\nMit einem Betrag in H\u00f6he von 57.412,75 EUR macht die Beklagte (gegen\u00fcber der Anlage K6 erstmals) Kosten f\u00fcr Maschinen geltend, die sie im Jahre 2002 ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Serienfertigung der Verletzungsform angeschafft bzw. angefertigt und ausschlie\u00dflich f\u00fcr diese eingesetzt habe. Dabei handelt es sich um vier schwenkbare Endmontagebalken, eine Plattformleiter, drei Transportwagen f\u00fcr Lamellen, einen Montagetisch f\u00fcr Unterschienen sowie einen Pr\u00fcfbalken.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bestreitet, dass die genannten Vorrichtungen ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Produktion der Verletzungsform eingesetzt worden seien; sie bef\u00e4nden sich vielmehr noch immer bei der Beklagten im Einsatz und w\u00fcrden nunmehr f\u00fcr die Herstellung der abgewandelten, das Klagepatent unstreitig nicht mehr verletzenden Schr\u00e4graffstoren verwendet. Dem tritt die Beklagte mit dem (auf Seite 14 der Duplik, Bl. 279 GA, unter Zeugenbeweis gestellten) Vortrag entgegen, s\u00e4mtliche der genannten Vorrichtungen ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Herstellung der 4.442 Verletzungsgegenst\u00e4nde angeschafft und eingesetzt zu haben.<br \/>\nNach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung sind die Kosten f\u00fcr die Anschaffung und Inbetriebnahme einer Maschine, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Verletzungsprodukte verwendet worden ist, im Bereich des Anlageverm\u00f6gens (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer) absetzbar (BGH, GRUR 2007, 431, 434 zu [31] a.E. \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use). Nach dieser Rechtsprechung, die allerdings nicht n\u00e4her zwischen dem Zweck der Anschaffung und der tats\u00e4chlichen Verwendung unterscheidet, kommt es mithin in erster Linie auf die exklusive Verwendung an, nicht darauf, ob auch schon oder zumindest die Anschaffung allein f\u00fcr die Verletzungsform erfolgt ist. Die Frage der Abzugsf\u00e4higkeit wird vom Bundesgerichtshof also nicht ausdr\u00fccklich f\u00fcr den Fall beantwortet, dass zwar eine Anschaffung f\u00fcr die Verletzungshandlung erfolgt ist (wovon man im Falle der Beklagten ausgehen kann, denn sie hat vor Aufnahme der Verletzungshandlungen keine Schr\u00e4graffstoren hergestellt und daher auch die hier in Rede stehenden Vorrichtungen nicht ben\u00f6tigt), anschlie\u00dfend jedoch eine \u201eUmwidmung\u201c f\u00fcr nicht schutzrechtsverletzende Erzeugnisse erfolgt ist, wie sie die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den hier zu entscheidenden Fall behauptet. Einer Beweiserhebung \u00fcber den tats\u00e4chlichen Einsatz der hier in Streit stehenden Vorrichtungen bedurfte es gleichwohl nicht. Es spricht viel daf\u00fcr, die Kosten f\u00fcr eine Vorrichtung, die zun\u00e4chst ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Produktion der Verletzungsform angeschafft und verwendet, dann aber auch f\u00fcr schutzrechtsfreie Produkte genutzt wurde (etwa weil die Produktion der Verletzungsform eingestellt werden musste, die Umgehungsl\u00f6sung aber eine Verwendung gleichfalls gestattet), in gleicher Weise zeitanteilig vom mit den Verletzungsformen erzielten Umsatz abzuziehen wie die Kosten einer Vorrichtung, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Verletzungsformen angeschafft und genutzt wurde. Dies steht im Einklang mit der ohnehin nur zeitanteiligen (und zwar auf die Nutzungs- im Verh\u00e4ltnis zur Lebensdauer der Vorrichtung bezogenen) Abzugsf\u00e4higkeit derartiger Kosten. Ohne die schutzrechtsverletzende Produktion h\u00e4tte der \u201eVerletzer\u201c bei sofortiger Herstellung schutzrechtsfreier Produkte die Anschaffung sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt t\u00e4tigen m\u00fcssen und die Kosten auch erst entsprechend sp\u00e4ter abschreiben k\u00f6nnen. Vor dem Hintergrund der ohnehin nur zeitanteiligen Abzugsf\u00e4higkeit erscheint es daher angemessen, allein auf die Anschaffung zum Zwecke der Produktion der Verletzungsform abzustellen und eine anschlie\u00dfende \u201eUmwidmung\u201c durch den Verletzer unsch\u00e4dlich sein zu lassen.<br \/>\nSind die Maschinenkosten daher grunds\u00e4tzlich abzugsf\u00e4hig, ist dennoch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Abzug nur zeitanteilig f\u00fcr die tats\u00e4chliche Nutzungsdauer bezogen auf die mutma\u00dfliche Lebensdauer der Vorrichtung erfolgen darf (BGH, a.a.O. \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use). Dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, die unter Verweis auf die AfA-Tabelle gem\u00e4\u00df Anlage K12 die Ansicht vertritt, die anzusetzende mutma\u00dfliche Nutzungsdauer betrage wie der fiskalische Abschreibungszeitraum \u201emindestens zehn Jahre\u201c, ist die Beklagte lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, ein Zeitraum von zehn Jahren sei \u201edeutlich zu lang\u201c bemessen (vgl. Seite 16 der Duplik, Bl. 280 GA). Eine alternative mutma\u00dfliche Nutzungsdauer hat die Beklagte hingegen nicht vorgetragen, was von ihr zu verlangen gewesen w\u00e4re. Im Rahmen der insoweit gebotenen Sch\u00e4tzung der mutma\u00dflichen Nutzungsdauer orientiert sich die Kammer an den fiskalischen Abschreibungszeitr\u00e4umen in etwa vergleichbarer Vorrichtungen in der AfA-Tabelle (Anlage K12), die bei dem Pr\u00fcfbalken weniger als zehn Jahre betragen, bei den \u00fcbrigen Vorrichtungen jedoch dar\u00fcber liegen d\u00fcrfte, zumal die Beklagte nicht ansatzweise vorgetragen hat, inwiefern die betreffenden Vorrichtungen bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch einem nennenswerten Verschlei\u00df unterliegen. Ber\u00fccksichtigt man, dass der Pr\u00fcfbalken mit Kosten von 300,&#8211; EUR lediglich mit einem deutlich unter den anderen Vorrichtungen liegenden Wert in die Gesamtsumme von \u00fcber 57.000,&#8211; EUR eingeht, erscheint eine durchschnittliche mutma\u00dfliche Lebensdauer von zw\u00f6lf Jahren angemessen. Rechnerisch ergibt sich daraus folgender Betrag, der zu der Position \u201eFertigungskosten, Investitionen Maschinen\u201c von den erzielten Ums\u00e4tzen abzuziehen ist: 57.421,75 EUR : 144 Monate (12 Jahre) x 28 Monate = 11.165,34 EUR.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEntwicklungskosten<br \/>\nDie Beklagte macht als Entwicklungskosten f\u00fcr die Verletzungsform insgesamt einen Betrag von 245.578,97 EUR geltend, der sich zusammensetzt aus Lohnkosten, von der Beklagten mit insgesamt 229.143,&#8211; EUR beziffert, und Materialkosten f\u00fcr Musterbauteile in H\u00f6he von 16.435,97 EUR. Die Beklagte tr\u00e4gt vor, 15 ihrer Mitarbeiter h\u00e4tten insgesamt 4.582,86 Entwicklungsstunden im Zusammenhang mit der Entwicklung der Verletzungsform (einschlie\u00dflich Prototypenbau) aufgewendet. Auf der Grundlage eines f\u00fcr solche Entwicklungsprojekte bei der Beklagten intern festgelegten Stundensatzes von 50,&#8211; EUR\/Std. errechnet sie die geltend gemachten Personalkosten, die ihr ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit der Entwicklung der Verletzungsform entstanden seien.<br \/>\nS\u00e4mtliche Entwicklungskosten k\u00f6nnen nicht als Abzugsposten von den mit den Verletzungsprodukten erzielten Ums\u00e4tzen in Ansatz gebracht werden. Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob die Beklagte die hier bereits anl\u00e4sslich der Fertigungslohnkosten (vorstehend zu b) aa)) er\u00f6rterten Voraussetzungen f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit von Lohnkosten im vorliegenden Kontext schl\u00fcssig dargelegt hat. Denn unabh\u00e4ngig davon entspricht es h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Verletzer die Kosten f\u00fcr die Entwicklung der Verletzungsform grunds\u00e4tzlich nicht vom Verletzerumsatz abziehen darf, weil sie im (gegebenenfalls zu fingierenden, hier jedoch tats\u00e4chlich bestehenden) Betrieb des Verletzten nicht noch einmal angefallen w\u00e4ren (BGH, GRUR 2007, 431, 434 zu [32] und [34] \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use: \u201eNicht anrechenbar sind ferner Anlauf- und Entwicklungskosten\u2026\u201c; \u201eEntwicklungskosten \u2026, die bei der Kl\u00e4gerin nicht angefallen w\u00e4ren\u201c). Das gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Lohn- wie die Materialkosten im Rahmen der Entwicklung, eingeschlossen den Prototypenbau, weil es sich in all diesen F\u00e4llen um typische Anlaufkosten handelt, die bei der Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer &#8211; hier sogar tats\u00e4chlich bestehenden &#8211; Produktion dem Klagepatent entsprechender Schr\u00e4graffstoren nicht angefallen w\u00e4ren. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00e4re es unbillig, die Kl\u00e4gerin dadurch rechnerisch mit den Entwicklungskosten der Beklagten, mit denen diese die Voraussetzungen der Patentverletzung \u00fcberhaupt geschaffen hat, zu belasten, dass die Entwicklungskosten vom erzielten Verletzerumsatz abgezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nInvestitionen in Werkzeuge f\u00fcr die Serienfertigung<br \/>\nDie Beklagte setzt (in Abweichung von ihrer Aufstellung in Anlage K6, Seite 13, wo die \u201eInvestitionen\u201c mit einem Betrag von 229.919,&#8211; EUR in den \u201eEntwicklungskosten\u201c enthalten waren) die Investitionen in Werkzeuge f\u00fcr die Serienfertigung mit einem gesonderten Betrag von 220.420,&#8211; EUR an. Inhaltlich beziehen sich die hier in Rede stehenden Investitionskosten auf die Anschaffung bzw. Anfertigung besonderer Werkzeuge, um vor allen die notwendigen Bauteile und Materialien f\u00fcr die Verletzungsform wie etwa Lagergeh\u00e4use, Kugelr\u00e4der und \u00e4hnliches herstellen zu k\u00f6nnen. Im Einzelnen sind diese Werkzeuge ein Spritzgie\u00dfwerkzeug (SGW) Lagergeh\u00e4use, SGW Lagerdeckel, SGW Gleiter f\u00fcr Kugelnippel, SGW Unterschienen-Endkappe, SGW Kugelnippel, SGW Gleiter oben, ein Stanztisch f\u00fcr Lamellen, eine Nietvorrichtung f\u00fcr Kugelnippel, ein SGW Spannseilf\u00fchrung, ein Stanzwerkzeug Hufeisenstanzung, ein Abschneid- und Stanzwerkzeug f\u00fcr Rollformer, ein SGW F\u00fchrungsnippel, WKZ Au\u00dfenprofil, SGW Kantenschutz, Stanzwerkzeug f\u00fcr Gleitst\u00fcckbohrung, WKZ BG-Tr\u00e4ger und WKZ Unterschienenprofile. Nach dem (von der Kl\u00e4gerin bestrittenen) Vortrag der Beklagten soll es sich um Vorrichtungen und mit ihnen herzustellende Bauteile handeln, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Verletzungsform angeschafft bzw. angefertigt und eingesetzt worden seien, um die f\u00fcr diese ben\u00f6tigten Bauteile und Materialien herstellen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nAuch insoweit beruft sich die Kl\u00e4gerin auf den grunds\u00e4tzlichen Einwand, die Werkzeugkosten, die bei dem Verletzer einmal anfallen, um mit den angefertigten Werkzeugen die f\u00fcr die Herstellung der Verletzungsform notwendigen Materialien herstellen zu k\u00f6nnen, fielen in entsprechender H\u00f6he auch im Produktionsbetrieb des Verletzten an. Auch er w\u00fcrde sie zur Herstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen aber nur einmal ben\u00f6tigen, Kosten f\u00fcr eine zweite Garnitur dieser Werkzeuge w\u00fcrden ihm nicht entstehen, weil er ihrer nicht bedarf. Im Ergebnis seien die hier umstrittenen Kosten daher den Anlauf- und Entwicklungskosten gleich zu behandeln (BGH, GRUR 2007, 431, 434 zu [32] \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use; vgl. vorstehend unter c)). Andererseits ist anerkannt, dass zu den vom erzielten Umsatz abzugsf\u00e4higen Kosten insbesondere jene geh\u00f6ren, die der Verletzer f\u00fcr die Herstellung der schutzrechtsverletzenden Produkte ben\u00f6tigt und die dieser Herstellung folglich unmittelbar zuzurechnen sind, also etwa Werkzeugkosten f\u00fcr die Herstellung der vertriebenen Verletzungsform. Hier gegen\u00fcber den Anlauf- und Entwicklungskosten zu unterscheiden, liegt durchaus in der Konsequenz der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, a.a.O. \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use), wenn es dort (zu Rn. [32]) hei\u00dft, zu den nicht anrechenbaren Kosten geh\u00f6rten etwa die Kosten f\u00fcr Anlageverm\u00f6gen, das nicht konkret der rechtsverletzenden Fertigung zugerechnet werden kann. Das l\u00e4sst im Umkehrschluss erkennen, dass die Kosten f\u00fcr Anlageverm\u00f6gen sehr wohl auf den erzielten Umsatz angerechnet werden k\u00f6nnen, wenn und soweit diese Zurechnung m\u00f6glich ist. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re es Aufgabe der Kl\u00e4gerin gewesen darzutun, dass die Anschaffung der in Rede stehenden Werkzeuge von der H\u00f6he der Produktionszahlen der Verletzungsformen abh\u00e4ngig war. Da die Kl\u00e4gerin dies nicht dargelegt hat, ist zugunsten der Beklagten anzunehmen, dass die Werkzeugkosten der Herstellung der Verletzungsform unmittelbar zuzurechnen sind, zumal s\u00e4mtliche hierzu vorgelegten Rechnungen (Anlagen H&amp;P 47-63) eine deutliche zeitliche N\u00e4he zur Aufnahme der Verletzungshandlungen im April 2003 erkennen lassen.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen hat, die von der Beklagten angef\u00fchrten Werkzeugkosten bez\u00f6gen sich durchweg auf Materialien, die die Beklagte in ihrer Rechnungslegung nach Anlage K6 (dort Seiten 7-9) als \u201eK-Teile\u201c, also zugekaufte und nicht selbst gefertigte (F-) Teile aufgef\u00fchrt habe, ist die Beklagte dem schl\u00fcssig entgegengetreten. Sie tr\u00e4gt in der Duplik (Seite 19; Bl. 283 GA) widerspruchsfrei vor, dass es bei der Produktion speziell anzufertigender Bauteile allgemein \u00fcblich sei, wenn das mit der Produktion beauftragte Drittunternehmen die f\u00fcr die Produktion notwendiger Werkzeuge anfallenden Kosten dem Auftraggeber, hier der Beklagten, gesondert in Rechnung stellt oder zumindest einen Werkzeugkostenanteil f\u00fcr die Anfertigung der Werkzeuge geltend macht. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass es sich bei den vom Drittunternehmen f\u00fcr die Beklagte hergestellten Bauteilen sodann um zugekaufte Teile handelt. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht mehr entgegengetreten.<br \/>\nWie bereits bei den \u201eFertigungskosten Investitionen Maschinen\u201c (s.o. unter b) bb)) er\u00f6rtert, ist auch im vorliegenden Zusammenhang allein darauf abzustellen, dass die Anschaffung der Werkzeuge zu dem Zweck erfolgte, zumindest zun\u00e4chst einmal die Verletzungsform herstellen zu k\u00f6nnen, dass es jedoch f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit nicht darauf ankommt, ob zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt auch eine Nutzung f\u00fcr die Produktion eines nicht schutzrechtsverletzenden Produktes erfolgt ist. Dem Beweisantritt der Beklagten daf\u00fcr, dass die hier ma\u00dfgeblichen Werkzeuge nicht nur ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Fertigung von Bauteilen der Verletzungsform angeschafft bzw. angefertigt wurden, sondern auch ausschlie\u00dflich hierf\u00fcr eingesetzt worden sind, war daher nicht nachzugehen, zumal die zweckgerichtete Anschaffung f\u00fcr die Fertigung der Verletzungsprodukte ab dem 16.04.2003 durch die Zeitpunkte der Rechnungsstellung (vgl. Anlagen H&amp;P 47-63) hinreichend belegt ist.<br \/>\nAuch dann ist jedoch lediglich ein zeitanteiliger Abzug der Investitionskosten, ausgehend von der Nutzungszeit im Verh\u00e4ltnis zur mutma\u00dflichen Lebensdauer der Vorrichtung, gerechtfertigt (vgl. BGH, a.a.O. \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use, Rn. [31] a.E.). Die Beklagte hat die Dauer f\u00fcr die betriebswirtschaftliche Abschreibung der hier in Rede stehenden Werkzeuge (anders als im Falle der \u201eFertigungskosten Investitionen Maschinen\u201c, vgl. oben unter b) bb)) mit drei Jahren angegeben und durch Vorlage entsprechender Ausz\u00fcge aus ihrer Anlagenbuchhaltung (Anlagen H&amp;P 121\/122) mit der Duplik belegt. Die Kl\u00e4gerin ist dem in ihrem (allerdings allein im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05.05.2009, Bl. 308 ff. GA, nicht auch zur Duplik vom 23.04.2009; vgl. das Protokoll Bl. 321 GA) nachgelassenen Schriftsatz vom 28.05.2009 zwar entgegengetreten. Sie weist im Zusammenhang mit der Bef\u00fcrchtung einer mangelnden Sorgfalt bei der Rechnungslegung &#8211; jedoch potentiell auch im vorliegenden Zusammenhang erheblich &#8211; darauf hin, dass die Ausz\u00fcge aus der Anlagenbuchhaltung der Beklagten (Anlagen H&amp;P 121\/122) die betreffenden Werkzeuge weiterhin als Inventar auff\u00fchrten, weil in der Zeile \u201eabgegangen (j\/n) : n\u201c vermerkt sei, dass sie zum Zeitpunkt des aus dem Jahre 2009 stammenden Auszugs noch nicht abgegangen seien. Die Kl\u00e4gerin zieht daraus den Schluss, die Werkzeuge seien bei der Beklagten noch immer im Einsatz, was einem dreij\u00e4hrigen Abschreibungszeitraum (beginnend im Jahre 2003) entgegenstehe. In diesem Schluss ist der Kl\u00e4gerin jedoch nicht zu folgen, so dass auch dahinstehen kann, ob das entsprechende Vorbringen der Kl\u00e4gerin im insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.05.2009 als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen ist. Dass die betreffenden Anlagen im Jahre 2009 noch nicht als \u201eabgegangen\u201c in der Anlagenbuchhaltung vermerkt sind, l\u00e4sst keineswegs den Schluss darauf zu, sie seien bei der Beklagten noch im Einsatz. Der in Anlagen H&amp;P 121\/122 belegte Status kann auch lediglich darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass ein Abgangsvermerk von der Beklagten bis jetzt vers\u00e4umt worden ist. Er l\u00e4sst jedoch nicht den Schluss zu, die mit Bezugnahme auf einen dreij\u00e4hrigen Abschreibungszeitraum von der Beklagten behauptete dreij\u00e4hrige Lebensdauer der Werkzeuge, die als (\u00fcberwiegend) Spritzgie\u00dfwerkzeuge einem erheblichen Verschlei\u00df unterliegen, k\u00f6nne nicht zutreffend sein. Den durch die Anlagen H&amp;P 121\/122 begr\u00fcndeten Anschein einer dreij\u00e4hrigen Lebensdauer hat die Kl\u00e4gerin damit nicht entkr\u00e4ftet.<br \/>\nGeht man damit von einer dreij\u00e4hrigen Lebensdauer und einem von der Kl\u00e4gerin nicht bestrittenen Investitionsumfang von 220.420,&#8211; EUR aus, entfallen auf den Verletzungszeitraum von 28 Monaten 171.437,84 EUR, und zwar gem\u00e4\u00df folgender Berechnung:<br \/>\n220.420,&#8211; EUR : 36 Monate (3 Jahre) x 28 Monate = 171.437,84 EUR<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAufma\u00dfkosten<br \/>\nZu den Kosten im Rahmen der Aufma\u00dft\u00e4tigkeit, die die Beklagte mit insgesamt 463.938,48 EUR beziffert und die in Lohnkosten (459.258,38 EUR) und Materialkosten (4.680,10 EUR) unterfallen, tr\u00e4gt die Beklagte vor, ihr seien in dieser H\u00f6he Aufwendungen entstanden, die dem Vertrieb der Verletzungsform unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnten. Da Kosten f\u00fcr den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Produkte zu ber\u00fccksichtigen, das hei\u00dft vom mit ihnen erzielten Umsatz abzuziehen seien, k\u00f6nnten sowohl Lohn- als auch Materialkosten f\u00fcr die Aufma\u00dft\u00e4tigkeit gewinnmindernd in Ansatz gebracht werden.<\/p>\n<p>aa) Aufma\u00dfkosten L\u00f6hne<br \/>\nIn der Sache handelt es sich um Lohnkosten f\u00fcr die Aufnahme des Aufma\u00dfes bei den f\u00fcr ein bestimmtes Bauvorhaben individuell \u201enach Ma\u00df\u201c angefertigten Verletzungsprodukten, um ein Angebot erstellen zu k\u00f6nnen. Zum Vortrag der Beklagten, welche insgesamt zehn Arbeitsschritte zur Aufma\u00dfnahme in diesem Sinne geh\u00f6ren, wird auf den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung (Seite 77 f.; Bl. 106 f. GA) Bezug genommen. Mitarbeiter der Beklagten in den 17 Niederlassungen h\u00e4tten zu diesem Zweck durchschnittlich 2,11 Stunden pro Werkauftrag darauf verwandt, das Aufma\u00df im vorgenannten Sinne zu erstellen, wie sie &#8211; die Beklagte &#8211; anhand einer T\u00e4tigkeitsnachkalkulation von insgesamt 51 Werkauftr\u00e4gen (drei je Niederlassung) ermittelt habe.<br \/>\nDer Abzugsf\u00e4higkeit der von der Beklagten geltend gemachten Aufma\u00dfkosten (L\u00f6hne) steht bereits ein grunds\u00e4tzlicher Einwand entgegen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die mit dem Aufma\u00df konkret befassten Mitarbeiter ausschlie\u00dflich mit T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit den Verletzungsformen von der Beklagten besch\u00e4ftigt worden sind. So ist beispielsweise entsprechend dem Vortrag der Kl\u00e4gerin anzunehmen, dass im Zusammenhang mit der Erstellung des Aufma\u00dfes regelm\u00e4\u00dfig auch andere Aufma\u00dfe (etwa f\u00fcr rechteckige und damit nicht das Klagepatent verletzende Raffstoren) genommen worden sind. Es fehlt damit an einer Grundlage f\u00fcr die im Zuge einer wertenden Betrachtung zu treffende Annahme, die Beklagte h\u00e4tte bestimmte, ihr tats\u00e4chlich im Zusammenhang mit den Verletzungsformen entstandene Kosten einsparen k\u00f6nnen, wenn sie die Verletzungsform nicht vertrieben h\u00e4tte. So behauptet die Beklagte selbst nicht, sie habe einzelne Mitarbeiter in ihren Niederlassungen entlassen, wenn sie deren Arbeitskraft nicht f\u00fcr die Erstellung der Angebote f\u00fcr die Verletzungsform ben\u00f6tigt h\u00e4tte. Sie teilt auch keine tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde mit, aus denen sich derartige Schl\u00fcsse ziehen lie\u00dfen, etwa die Zahl der Mitarbeiter in den einzelnen Niederlassungen und den Anteil der auf die Aufma\u00dferstellung f\u00fcr die Verletzungsprodukte entfallenden Arbeitszeit im Verh\u00e4ltnis zur gesamten in den Niederlassungen geleisteten Arbeitszeit. Es fehlt daher an einem schl\u00fcssigen, substantiierten Vortrag der Beklagten dazu, warum es sich bei den hier geltend gemachten Lohnkosten um ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Vertrieb der Verletzungsform entstandene Kosten handeln sollte.<\/p>\n<p>bb) Material<br \/>\nMit diesem Posten macht die Beklagte die Kosten f\u00fcr die Anschaffung von 37 Winkelmessger\u00e4ten in H\u00f6he von 4.680,10 EUR geltend, die sie allein f\u00fcr das Ausmessen der asymmetrischen Fensterfl\u00e4chen bei ihren Kunden f\u00fcr die jeweilige Erstellung des Aufma\u00dfes ben\u00f6tigt und angeschafft habe. Die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass die Winkelmessger\u00e4te ausschlie\u00dflich f\u00fcr das Aufma\u00df bei den Verletzungsformen verwendet worden seien. Insofern gesteht die Beklagte mit der Duplik (Seite 25, Bl. 289 GA) zu, sie k\u00f6nne \u201enicht zu 100% ausschlie\u00dfen\u201c, es k\u00f6nne also sein, dass ein Einsatz der Winkelmessger\u00e4te auch f\u00fcr das Aufma\u00df bei Schr\u00e4grollladen erfolgt ist, jedenfalls seien die Winkelmessger\u00e4te ausschlie\u00dflich f\u00fcr \u201easymmetrische Au\u00dfenprodukte\u201c verwendet worden.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieses Beklagtenvortrags kommt ein Abzug der Anschaffungskosten vom mit den Verletzungsprodukten erzielten Umsatz nicht &#8211; auch nicht anteilig &#8211; in Betracht. Die Winkelmessger\u00e4te, um deren Anschaffungskosten es vorliegend geht, fanden nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht nur bei dem Vertrieb der Verletzungsform Anwendung, sondern auch bei anderen, das Klagepatent nicht verletzenden Gegenst\u00e4nden. Es ist zudem davon auszugehen, dass sie von vornherein auch f\u00fcr andere Produkte angeschafft wurden. Bereits ihre Anschaffung kann daher den schutzrechtsverletzenden Produkten bei wertender Betrachtung nicht zugerechnet werden, weil auch ohne deren Vertrieb die Beklagte die Winkelmessger\u00e4te f\u00fcr die nicht patentverletzenden Schr\u00e4grollladen h\u00e4tte anschaffen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nAnwendungstechnik<br \/>\nMit den Kosten f\u00fcr Anwendungstechnik, die sie mit 202.650,&#8211; EUR beziffert, will die Beklagte weitere Aufwendungen f\u00fcr Personal bei dem Vertrieb der Verletzungsform gewinnmindernd geltend machen. Zu den T\u00e4tigkeiten im Bereich der Anwendungstechnik geh\u00f6ren nach dem Vortrag der Beklagten sowohl T\u00e4tigkeiten im Vorfeld der Auftragserteilung (telefonische Beratung des Auftraggebers; Information \u00fcber die und Kl\u00e4rung der Varianten, Baugr\u00f6\u00dfen, Anbringungsart u.\u00e4., Behangaufteilung, Befestigungsm\u00f6glichkeiten; Erstellung einer Einbauskizze) als auch im Anschluss an die Auftragserteilung (Abgleich der Bestellung mit dem Angebot, gegebenenfalls Kundenr\u00fccksprache und Nachtrag; Kl\u00e4rung technischer Grundlagen, Erstellung der Freigabezeichnungen, von Fertigungsskizzen und Montagezeichnungen; Kl\u00e4rung von Besonderheiten des jeweiligen Auftrags im Vorfeld von dessen EDV-technischer Erfassung). Die Beklagte tr\u00e4gt vor, neun ihrer Mitarbeiter h\u00e4tten vom 01.01.2003 bis zum 15.08.2005 insgesamt 4.053 Stunden ihrer Arbeitszeit f\u00fcr anwendungstechnische T\u00e4tigkeiten bei den 4.442 Verletzungsformen aufgewandt.<br \/>\nAuch die Abzugsf\u00e4higkeit dieser Lohnkosten begegnet dem grundlegenden Einwand, dass die Beklagte (ihrer grunds\u00e4tzlichen Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Voraussetzungen der Abzugsf\u00e4higkeit nicht gen\u00fcgend) nicht dargelegt hat, dass es sich um Lohnkosten f\u00fcr ausschlie\u00dflich mit dem Vertrieb der Verletzungsform befasste Mitarbeiter gehandelt habe oder aber aus anderen Gr\u00fcnden die Annahme gerechtfertigt w\u00e4re, ohne die schutzrechtsverletzenden Handlungen w\u00e4re es ihr m\u00f6glich gewesen, die gegebenenfalls tats\u00e4chlich in dieser H\u00f6he entstandenen Lohnkosten zu vermeiden. Ohne einen derartigen Vortrag, der etwa in den Blick nehmen m\u00fcsste, welcher Arbeitsaufwand auf die mit der Anwendungstechnik befassten Mitarbeiter insgesamt und bezogen auf die Verletzungsformen entf\u00e4llt, kann die Kammer nicht den Schluss ziehen, die geltend gemachten Lohnkosten seien dem Vertrieb der Verletzungsform bei wertender Betrachtung unmittelbar zurechenbar. Im \u00dcbrigen kann auf die Ausf\u00fchrungen unter e) aa) zu den \u201eAufma\u00dfkosten L\u00f6hne\u201c verwiesen werden, die in gleicher Weise auch f\u00fcr die Anwendungstechnik gelten.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nAuftragsbearbeitung<br \/>\nMit einem Betrag von insgesamt 154.936,96 EUR macht die Beklagte Lohnkosten gewinnmindernd geltend, die ihr unmittelbar im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Auftr\u00e4gen betreffend die Verletzungsform entstanden seien. Der hier angesprochenen Auftragsbearbeitung unterf\u00e4llt die Einarbeitung des Mitarbeiters in die Bestellung, die Erstellung einer CAD-Zeichnung zur Freigabe durch den Kunden, die Eingabe in das interne Auftragserfassungsprogramm, die Erstellung der notwendigen Fertigungsskizzen und die interne Kontrolle des Auftrags. Die Beklagte tr\u00e4gt vor, anhand von f\u00fcnf Werkauftr\u00e4gen, die von einem der insgesamt sieben mit der Auftragsbearbeitung befassten Mitarbeiter bearbeitet worden seien, einen internen Zeitaufwand von 56 Minuten je Verletzungsform ermittelt zu haben. Wie die Beklagte allerdings nicht bestreitet, war keiner dieser sieben Mitarbeiter ausschlie\u00dflich mit der Auftragsbearbeitung betreffend die Verletzungsprodukte befasst.<br \/>\nDas kann auch bei der gebotenen wertenden Beurteilung der Zurechenbarkeit der Aufwendungen zu Herstellung und Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Produkte keine Abzugsf\u00e4higkeit begr\u00fcnden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass auch nur einer der betreffenden Mitarbeiter ausschlie\u00dflich mit der Auftragsbearbeitung hinsichtlich der Verletzungsform besch\u00e4ftigt gewesen w\u00e4re und es ihr daher &#8211; vern\u00fcnftiges betriebswirtschaftliches Verhalten unterstellt &#8211; h\u00e4tte m\u00f6glich sein sollen, zumindest die durch diesen Mitarbeiter verursachten Kosten ohne den Vertrieb der Verletzungsform einzusparen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es bei der gebotenen wertenden Betrachtung keineswegs erforderlich (sondern allenfalls hinreichend) ist, dass ein Mitarbeiter eigens mit dem Vertrieb der Verletzungsform befasst war, sondern dass vielmehr auch unterhalb dieser Schwelle bei entsprechendem Umfang des Vertriebs der Verletzungsform davon auszugehen sein kann, die Beklagte h\u00e4tte sich ohne Patentverletzung einen Teil ihrer Kosten ersparen k\u00f6nnen. Die von der Beklagten vorgetragenen Umst\u00e4nde lassen jedoch nicht einmal diesen Schluss zu: Wenn die Beklagte f\u00fcr jede Verletzungsform einen Zeitaufwand von 56 Minuten (entsprechend 0,93 Stunden\/St\u00fcck) ermittelt hat, entf\u00e4llt auf die insgesamt im gesamten Verletzungszeitraum vertriebenen 4.442 Verletzungsprodukte ein Gesamtzeitaufwand von 4.131,06 Stunden. Die Beklagte hat die Gesamtzahl der im Bereich Auftragsbearbeitung geleisteten Arbeitsstunden im Zusammenhang mit der Berechnung des Stundensatzes (Seite 101 der Klageerwiderung, Bl. 139 GA) mit 36.953 Anwesenheitsstunden angegeben. Das bedeutet, dass ein Anteil von 11,18 Prozent der Anwesenheitsstunden von Mitarbeitern der Auftragsbearbeitung auf die Verletzungsformen entf\u00e4llt. Das mag allenfalls darauf hindeuten, dass die Auftragsbearbeitung bei den Verletzungsprodukten verglichen mit anderen bearbeiteten Produkten einen \u00fcberdurchschnittlich gro\u00dfen Aufwand verursacht hat. Gleichwohl l\u00e4sst dies bei insgesamt 27 Mitarbeitern in der Auftragsbearbeitung (vgl. Anlage H&amp;P 76), von denen nach den Angaben der Beklagten jedoch nur sieben mit der Auftragsbearbeitung betreffend die Verletzungsform befasst waren, noch nicht den Schluss zu, die Beklagte w\u00e4re bei betriebswirtschaftlich vern\u00fcnftigem Verhalten in der Lage gewesen, ohne den Vertrieb der Verletzungsform nennenswerte Einsparungen bei den Personalkosten f\u00fcr die Auftragsbearbeitung vorzunehmen.<br \/>\nh)<br \/>\nVersandkosten\/Fracht (Versand und Fuhrpark)<br \/>\nF\u00fcr die Kosten des Versandes der Verletzungsprodukte an Kunden bzw. Abnehmer m\u00f6chte die Beklagte einen Betrag von insgesamt 34.551,18 EUR von den erzielten Ums\u00e4tzen abziehen. In der Anlage K6 waren diese Kosten noch nicht explizit, sondern lediglich als Teil der \u201eindirekten Kosten\u201c enthalten. Ermittelt hat die Beklagte die nunmehr geltend gemachten Kosten, indem sie die im Jahre 2004 insgesamt f\u00fcr den Bereich Versand angefallenen Kosten von 8.762.000,- EUR durch die Gesamtzahl der Packst\u00fccke jenes Jahres (1.679.512 St\u00fcck) dividiert und den Durchschnittspreis je Packst\u00fcck (5,22 EUR\/St\u00fcck) mit der Zahl von 6.619 Packst\u00fccken multipliziert hat, mit denen die Verletzungsform im Verletzungszeitraum versandt worden sei.<br \/>\nMit diesem Vorbringen kann sie die Versandkosten in der geltend gemachten H\u00f6he nicht schl\u00fcssig darlegen. Zwar trifft der Einwand der Kl\u00e4gerin, es handele sich \u201eganz offensichtlich\u201c um Gemeinkosten, weil die Beklagte sie auf dem dargestellten Wege ermittelt habe, nicht zu. Denn in der Sache und dem Grunde nach ist es durchaus denkbar, dass Fracht- und Versandkosten f\u00fcr den Vertrieb der Verletzungsform nicht angefallen w\u00e4ren, und zwar ganz unabh\u00e4ngig davon, dass es nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten keine \u201espeziellen Investitionen\u201c f\u00fcr das Handling der Verletzungsform im Versand gegeben habe. So kann die Beklagte Kosten f\u00fcr einen Einzelversand, die ihr f\u00fcr ein einzelnes Paket mit Teilen der Verletzungsform entstanden sind und die ihr in Abh\u00e4ngigkeit von der Zahl der Packst\u00fccke berechnet wurden, selbstverst\u00e4ndlich vom erzielten Umsatz absetzen, wenn und soweit ihr diese Kosten ohne den konkreten Versand nicht entstanden w\u00e4ren. Die Beklagte hat jedoch keinerlei Angaben gemacht, wie sie die konkret auf die Verletzungsform entfallenden Versandkosten anders als durch schlichte Durchschnittsbildung und Multiplikation ermittelt habe. Sollte dies nicht anders als geschehen m\u00f6glich sein, f\u00e4llt das Problem einer schl\u00fcssigen Darlegung der unmittelbar zurechenbaren Versandkosten in den eigenen Verantwortungsbereich der Beklagten und kann nicht der Kl\u00e4gerin angelastet werden. Ohne weiteren Vortrag der Beklagten zur konkret gew\u00e4hlten Versandart, insbesondere zur Abh\u00e4ngigkeit der Kosten vom Frachtaufkommen, l\u00e4sst ihr Vortrag nicht den Schluss zu, sie h\u00e4tte anteilige Kosten durch einen Nichtvertrieb der Verletzungsform einsparen k\u00f6nnen. Auf der Grundlage des bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgten Sachvortrags der Beklagten sind Versandkosten (obwohl dem Grunde nach grunds\u00e4tzlich keine Gemeinkosten) jedoch nicht abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>i)<br \/>\nMarketingkosten<br \/>\nDie von der Beklagten mit insgesamt 125.889,66 EUR bezifferten Marketingkosten unterfallen in Druck- und Mediakosten (118.009,88 EUR) einerseits und Portokosten in H\u00f6he von 7.879,78 EUR andererseits. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin die Abzugsf\u00e4higkeit der Marketingkosten \u00fcber 118.009,88 EUR nicht in Abrede stellt und sich die Beklagte nicht gegen die Nichtber\u00fccksichtigung der Kosten f\u00fcr \u201eBedienungsanleitung\u201c und \u201eMontageanleitung\u201c (vgl. aus der vorprozessualen Rechnungslegung die Anlage K6, Seite 25) wendet, streiten die Parteien \u00fcber die Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit der dar\u00fcber hinaus geltend gemachten Portokosten.<br \/>\nDie Portokosten (im weiteren Sinne) \u00fcber 7.879,78 EUR unterteilen sich weiter in externe Kosten (auch: Portokosten im engeren Sinne, mit den Untergruppen Infobriefe und Einzelversendungen) und interne Versendungskosten (Kuverts, T\u00e4tigkeiten f\u00fcr den Versand). Im Hinblick auf letztere macht die Beklagte eine Pauschale von 0,30 EUR pro Versandst\u00fcck geltend. W\u00e4hrend die externen Kosten ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind, stellen die internen Kosten teils schlichte Gemeinkosten dar, teils hat die Beklagte nicht schl\u00fcssig vorgetragen, welcher Anteil der Pauschale auf die Kosten f\u00fcr Versandmittel entf\u00e4llt.<br \/>\nGegen die Abzugsf\u00e4higkeit der externen Kosten (Portokosten im engeren Sinne), deren Entstehung die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet, tr\u00e4gt sie lediglich vor, die Portokosten m\u00fcssten bereits von den Gesamtkosten in H\u00f6he von 118.009,88 EUR erfasst sein, die sie als abzugsf\u00e4hig anerkannt habe. Andernfalls sei nicht erkl\u00e4rlich, wie sonst bei einem Verbrauch von 4.043 St\u00fcck Preislisten Kosten von 15.663,80 EUR entstanden sein sollten. Dabei handelt es sich um eine unbeachtliche Behauptung der Kl\u00e4gerin ins Blaue hinein, denn es liegt keineswegs fern, dass die Preislisten bereits in der Produktion derartige Kosten verursacht haben. Angesichts der ins Detail gehenden Darlegungen der Beklagten in der Klageerwiderung zu den Einzelversandkosten in verschiedenen Kategorien (Infobriefe zu 1,42 EUR und 1,35 EUR, zu 0,55 EUR, zu 1,45 EUR und zu 5,40 EUR) in Verbindung mit der Auflistung in Anlage H&amp;P 79 war aufgrund des blo\u00dfen Bestreitens der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen keine Beweiserhebung zu den der Beklagten entstandenen externen Portokosten veranlasst. Die externen Kosten in H\u00f6he von 6.314,98 EUR sind daher abzugsf\u00e4hig.<br \/>\nBei den internen Kosten handelt es sich hingegen um schlichte Gemeinkosten, die vom Umfang der Verletzungshandlungen unabh\u00e4ngig sind, soweit sie Personalkosten umfassen. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen, inwieweit sie Personalkosten einzusparen imstande gewesen w\u00e4re, wenn sie von einem schutzrechtsverletzenden Vertrieb abgesehen h\u00e4tte. Die von der Pauschale von 0,30 EUR\/Versandst\u00fcck umfassten Kosten f\u00fcr Versandmittel (Kuverts) sind zwar als solche variable Kosten, weil ein nicht versandter Inhalt auch keines Briefumschlags bedarf. Da die Beklagte jedoch nicht angegeben hat, wie sich die Pauschale von 0,30 EUR zusammensetzen soll, ist die Kammer an einer &#8211; sei es auch nur im Sch\u00e4tzungswege vorgenommenen &#8211; Aufteilung des Betrages von 1.564,80 EUR (5.216 Versendungen x 0,30 EUR\/Versandst\u00fcck) auf nicht zu ber\u00fccksichtigende Gemeinkosten und abzugsf\u00e4hige variable Kosten gehindert. Die Abzugsf\u00e4higkeit der \u201einternen Kosten\u201c ist nicht schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>j)<br \/>\nEDV-Kosten (Personal)<br \/>\nDie in der Klageerwiderung auf 53.760,&#8211; EUR bemessenen EDV-Kosten entfallen auf den von der Beklagten vorgetragenen EDV-Aufwand im Vorfeld der Serienfertigung der Verletzungsform. Die Beklagte behauptet, die zugrunde liegenden Personalkosten seien ihr im Wesentlichen durch die bei der Einf\u00fchrung der Verletzungsform notwendig gewordene Entwicklung von speziellen EDV-Programmen entstanden, die an die Anforderungen der Verletzungsform h\u00e4tten angepasst werden m\u00fcssen.<br \/>\nBei den hier angef\u00fchrten Kosten handelt es sich um nicht abzugsf\u00e4hige Gemeinkosten, weil die Beklagte keine Anhaltspunkte daf\u00fcr angibt, warum die Personalkosten dem Vertrieb der Verletzungsformen konkret sollten zugerechnet werden k\u00f6nnen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die mit der EDV-Programmierung befassten Mitarbeiter nicht ausschlie\u00dflich mit der die Verletzungsform betreffenden Programmiert\u00e4tigkeit betraut waren. Auch unabh\u00e4ngig davon ist nicht dargetan, dass die durch die Einf\u00fchrung der Verletzungsform veranlasste Programmiert\u00e4tigkeit so umfangreich war, dass im Falle ihrer Entbehrlichkeit (ohne den Vertrieb des schutzrechtsverletzenden Produkts) Personalkosten h\u00e4tten eingespart werden k\u00f6nnen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ein eher geringer prozentualer Umfang der auf die Verletzungsform entfallenden Programmiert\u00e4tigkeit. Bei der Stundensatzberechnung (Seite 118 der Klageerwiderung, Bl. 147 GA) legt die Beklagte eine gesamte Anzahl von 66.346 Anwesenheitsstunden zugrunde. Die nach ihrem eigenen Vortrag f\u00fcr die Verletzungsform vorgetragenen 1.024 Stunden machen davon einen Anteil von 1,54 Prozent aus. Die Beklagte tr\u00e4gt zwar nicht vor, wie viele ihrer Mitarbeiter mit EDV-Aufgaben befasst sind, die Gesamtzahl von 66.346 Anwesenheitsstunden in diesem Bereich l\u00e4sst jedoch R\u00fcckschl\u00fcsse zu. Bei gesch\u00e4tzten j\u00e4hrlich 1.600 Stunden je Mitarbeiter (152,25 Stunden monatlich x 12 = 1.827 Stunden je Mitarbeiter, abz\u00fcglich Urlaubszeiten) ergibt sich eine Gesamtzahl von rund 41 Mitarbeitern. Dass auch nur einer von diesen ohne den Entschluss, die Verletzungsform herzustellen und zu vertreiben, nicht besch\u00e4ftigt worden w\u00e4re, hat die Beklagte nicht schl\u00fcssig vorgetragen.<\/p>\n<p>k)<br \/>\nSchulungskosten<br \/>\nZu den Schulungskosten, die die Beklagte mit insgesamt 135.710,11 EUR als vom erzielten Umsatz abzugsf\u00e4hig geltend macht, tr\u00e4gt die Beklagte vor, diese setzten sich zusammen aus Kundenschulungen bei der Beklagten (anteilige Kosten: 48.803,72 EUR), Kundenschulungen bei den Kunden vor Ort (so genannten \u201ePartnerseminaren\u201c, anteilige Kosten: 42.245,10 EUR) und Produktschulungen f\u00fcr die Mitarbeiter der Beklagten (anteilige Kosten: 42.242,00 EUR) sowie Kosten f\u00fcr Musterw\u00e4nde, die f\u00fcr Schulungszwecke verwendet worden seien (weitere 2.419,29 EUR). Da die Schulungen &#8211; mit Ausnahme zweier Montageschulungen &#8211; jedoch jeweils nur mit einem Zeitanteil des Seminars die Verletzungsform betrafen, macht die Beklagte bei allen derartigen Schulungen nur einen Teil der Kosten (20, 30 oder 50 Prozent) geltend und m\u00f6chte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht allein die Verletzungsform Gegenstand dieser Schulungen war.<br \/>\nDie Schulungskosten k\u00f6nnen nicht gewinnmindernd in Ansatz gebracht werden. F\u00fcr die Mehrzahl der Schulungen, die sich auch mit nicht im Zusammenhang mit der Verletzungsform stehenden Themen befassten, ist nicht ersichtlich, dass die Schulungen auch ohne den Vertrieb der Verletzungsform stattgefunden h\u00e4tten. Die geltend gemachten Aufwendungen waren damit nicht ausschlie\u00dflich durch den Vertrieb der Verletzungsform veranlasst und es ist ohne weitergehenden Vortrag nicht davon auszugehen, dass sie ohne die Verletzung des Klagepatents einzusparen gewesen w\u00e4ren. Unabh\u00e4ngig von diesem Gesichtspunkt (und damit auch die beiden zu 100 Prozent auf die Verletzungsform bezogenen Montageschulungen betreffend) gilt, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, die mit der Durchf\u00fchrung der Schulungen befassten Mitarbeiter seien nach dem konkreten Zeitaufwand entlohnt worden. Ebenso wenig ist dargetan, dass die aus dem Kreis der Mitarbeiter der Beklagten stammenden Teilnehmer an den Produktschulungen, f\u00fcr die die Beklagte einen Stundensatz von 36,00 EUR zugrunde gelegt hat, allein durch die Teilnahme an den Schulungen zeitabh\u00e4ngige Kosten in dieser H\u00f6he verursacht haben. Die Musterw\u00e4nde schlie\u00dflich sind, worauf die Kl\u00e4gerin in der Replik ohne inhaltliche Erwiderung der Beklagten in der Duplik hingewiesen hat, nicht nur f\u00fcr die Verletzungsform, sondern auch f\u00fcr Schulungszwecke im Hinblick auf andere Schr\u00e4g-Produkte wie Schr\u00e4grollladen geeignet und verwendbar. Auch sie k\u00f6nnen dem Vertrieb der Verletzungsform daher nicht in dem Sinne unmittelbar zugerechnet werden, dass ihre Kosten durch die Entscheidung, die Verletzungsform nicht in patentverletzender Weise zu vertreiben, einzusparen gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>l)<br \/>\nProvisionen<br \/>\nDie Beklagte behauptet (erstmals mit der Klageerwiderung, weil ihre vorprozessuale Rechnungslegung dar\u00fcber noch keinen Aufschluss gibt), ihren Mitarbeitern im Bereich \u201eVerkauf\u201c im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schr\u00e4graffstoren der Verletzungsform Provisionen in H\u00f6he von insgesamt 116.706,25 EUR gezahlt zu haben. Umsatzabh\u00e4ngige Provisionen, die Mitarbeitern f\u00fcr den Verkauf der Verletzungsform gew\u00e4hrt wurden, sind in rechtlicher Hinsicht unproblematisch dem Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Produkte zuzurechnen und daher dem Grunde nach abzugsf\u00e4hig.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bestreitet insofern lediglich mit Nichtwissen, dass die dem Betrag von 116.706,25 EUR zugrunde liegenden Provisionen auch tats\u00e4chlich ausgezahlt worden seien. Dieses Bestreiten ist &#8211; trotz der Tatsache, dass die Beklagte die umsatzabh\u00e4ngigen Provisionen erstmals im vorliegenden Prozess als Abzugsposten geltend macht, weshalb sie die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Entstehen der Aufwendungen tr\u00e4gt &#8211; prozessual unbeachtlich. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung (Seite 133-136, Bl. 162-165 GA) in Verbindung mit den Anlagen H&amp;P 93 und H&amp;P 94 substantiiert und unter Nennung aller relevanten Details vorgetragen, welche Provisionen sie welchen namentlich benannten Mitarbeitern f\u00fcr die Vermittlung welcher Werkauftr\u00e4ge gezahlt hat. Ein Provisionssatz von bis zu 4,0 Prozent, im Durchschnitt etwa 3,0 Prozent, bezogen auf den Umsatz mit den Schr\u00e4graffstoren der Verletzungsform ist der H\u00f6he nach nicht zu beanstanden. Die Kl\u00e4gerin zeigt keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr auf, die anhand des Gebietscodes aufgef\u00fchrten und in Verbindung mit der Anlage H&amp;P 94 identifizierbaren Mitarbeiter k\u00f6nnten eine etwaige Nichtzahlung der Provisionen unwidersprochen hingenommen haben.<br \/>\nIm Ergebnis sind Provisionen in H\u00f6he von 116.706,25 EUR daher von den erzielten Ums\u00e4tzen gewinnmindernd abzuziehen.<\/p>\n<p>m)<br \/>\nAusgebuchte Forderungen<br \/>\nAls weitere Abzugsposten macht die Beklagte zwei ausgebuchte Forderungen gegen die Kunden A und B GmbH (2.232,08 EUR + 839,47 EUR = 3.071,55 EUR) sowie ihr entstandene Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwalt und Gerichtsvollzieher) gegen\u00fcber eine der Kundinnen in H\u00f6he von 1.889,60 EUR, mithin eine Gesamtsumme von 4.961,15 EUR geltend. Mit ihrem Vorbringen hat die Beklagte in H\u00f6he von 4.156,60 EUR Erfolg.<br \/>\nGewinne, die die Beklagte mangels Bezahlung des Kaufpreises nicht realisieren konnte, unterfallen nicht der Herausgabe des Verletzergewinns und sind daher in dem Umfang, in dem sie rechnerisch in die Ums\u00e4tze eingeflossen sind, auszubuchen. Die Kl\u00e4gerin weist allerdings zu Recht und unwidersprochen auf Diskrepanzen zwischen den ausgebuchten Betr\u00e4gen einerseits und der vorprozessualen Rechnungslegung der Beklagten andererseits (Anlage K15) hin. Die Rechnung an die Kundin A (Kundennummer 241xxx) vom 26.11.2003 (Rechnungsnummer 200025.150; erste Anlage H&amp;P 95) \u00fcber einen Rechnungsbetrag von insgesamt 2.232,08 EUR ist in der vorprozessualen Rechnungslegung (Anlage K15, Seite 11 von 57, Zeile 21) nur mit einem Betrag von 1.522,00 EUR aufgef\u00fchrt. Und w\u00e4hrend die Rechnung an die Kundin B GmbH (Kundennummer 082669) vom 27.09.2004 (Rechnungsnummer 395856.150; zweite Anlage H&amp;P 95) einen Gesamtbetrag von 839,47 EUR ausweist, ist sie in der vorprozessualen Rechnungslegung (Anlage K15, Seite 32 von 57, Zeile 20) nur mit einem Betrag von 745,00 EUR enthalten. Die in die Anlage K15 eingeflossenen Betr\u00e4ge stimmen in beiden F\u00e4llen nur mit einem Teil der aus Anlagen H&amp;P 95 ersichtlichen Rechnungspositionen \u00fcberein, im Falle der Kundin A mit den beiden Teilbetr\u00e4gen zu Positionen 001 und 003 (jeweils 761,&#8211; EUR), bei der Kundin B GmbH mit der Position 001 (ohne Abzug eines Minderpreises). Offensichtlich hat die Beklagte nicht die vollst\u00e4ndigen Rechnungsbetr\u00e4ge in die Ermittlung der erzielten Ums\u00e4tze (Anlage K15) einflie\u00dfen lassen, sondern lediglich die Schr\u00e4graffstoren selbst, jedoch ohne rechteckige Raffstoren (Anlage H&amp;P 95 A, Position 002) und Zubeh\u00f6r (Anlage H&amp;P 05 A, Positionen 004 bis 008; Anlage H&amp;P 95 Ohle, Positionen 002 bis 004).<br \/>\nDieses Vorgehen mag in der Sache nicht zu beanstanden sein, was im vorliegenden Zusammenhang dahin stehen kann; darauf wird im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu II. zur\u00fcckzukommen sein. Jedenfalls geht es jedoch nicht an, in die Ermittlung der erzielten Ums\u00e4tze nur einen Teil des Rechnungsbetrages einzustellen, bei der Ausbuchung jedoch die vollst\u00e4ndigen Rechnungsbetr\u00e4ge abzuziehen, weil dadurch ein negativer Saldo f\u00fcr die Kl\u00e4gerin entst\u00fcnde und ihr durch eine Schm\u00e4lerung des ihr zustehenden Schadensersatzes die Rechnungsausf\u00e4lle der Beklagten anl\u00e4sslich von Verletzungshandlungen mit ver\u00e4u\u00dferter anderer Kaufgegenst\u00e4nde zugewiesen w\u00fcrden. Daf\u00fcr besteht keinerlei Rechtfertigung. Auszubuchen sind daher lediglich die \u201eeingebuchten\u201c Rechnungsteilbetr\u00e4ge, die unmittelbar auf die Verletzungsform entfallen. Das sind hier 1.522,00 EUR und 745,00 EUR, insgesamt 2.267,00 EUR.<br \/>\nEntgegen der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Ansicht besteht keine Veranlassung, der Beklagten den Abzug der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten nicht zu gestatten, soweit diese &#8211; wie hier &#8211; auf einer nachvollziehbaren Entscheidung des Schutzrechtsverletzers beruhen, Au\u00dfenst\u00e4nde nach M\u00f6glichkeit auch zwangsweise einzutreiben. Im Falle der Beitreibungsbem\u00fchungen gegen die Kundin A aus der Rechnung Nr. 200025 (erste Anlage H&amp;P 95) ist nicht zu erkennen, aus welchen Gr\u00fcnden die Kl\u00e4gerin als Schutzrechtsinhaberin an der Stelle der Beklagten nicht in derselben Weise Ma\u00dfnahmen der Rechtsverfolgung ergriffen h\u00e4tte. Kosten f\u00fcr eine nicht von vornherein aussichtslose Rechtsverfolgung k\u00f6nnen daher vom erzielten Umsatz abgezogen werden. Sie betragen im vorliegenden Fall ausweislich der Anlagen H&amp;P 100 und H&amp;P 101 insgesamt 1.889,60 EUR.<br \/>\nIm Rahmen der ausgebuchten Forderungen kann die Beklagte daher 4.156,60 EUR als Abzugsposten von den erzielten Ums\u00e4tzen geltend machen.<\/p>\n<p>n)<br \/>\nGarantie<br \/>\nWie die Kl\u00e4gerin zu Recht nicht in Abrede stellt, k\u00f6nnen Kosten im Zusammenhang mit Garantieleistungen f\u00fcr Lieferungen der Verletzungsform gewinnmindernd abgesetzt werden. Im vorliegenden Fall hat die Kl\u00e4gerin die Abzugsf\u00e4higkeit von 72.635,00 EUR f\u00fcr Garantieleistungen nicht bestritten.<\/p>\n<p>o)<br \/>\nZusammenfassend ergibt sich zu 1. damit folgender Gesamtgewinn durch die Herstellung und den Vertrieb der Verletzungsprodukte:<br \/>\nUnstreitiger Gesamtumsatz mit 4.442 Schr\u00e4graffstoren: 3.857.993,35 EUR<br \/>\nabz\u00fcglich Materialkosten bei der Herstellung: &#8211; 656.572,02 EUR<br \/>\nabz\u00fcglich anteilige Maschinenkosten (Fertigung): &#8211; 11.165,34 EUR<br \/>\nabz\u00fcglich anteilige Investitionen in Werkzeuge: &#8211; 171.437,84 EUR<br \/>\nabz\u00fcglich Marketingkosten (unstreitiger Teil): &#8211; 118.009,88 EUR<br \/>\nabz\u00fcglich \u201eexterne\u201c Portokosten: &#8211; 6.314,98 EUR<br \/>\nabz\u00fcglich Provisionen: &#8211; 116.706,25 EUR<br \/>\nabz\u00fcglich \u201eAusbuchungen\u201c: &#8211; 4.156,60 EUR<br \/>\nabz\u00fcglich unstreitige Garantiekosten: &#8211; 72.635,00 EUR<br \/>\nGesamtgewinn (100 Prozent): 2.700.995,44 EUR<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIn einem zweiten Schritt ist zur Festlegung des dem Verletzten zustehenden Verletzergewinns im Zuge einer wertenden Betrachtung (vgl. BGH, GRUR 2007, 431, 434 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use) zu ermitteln, zu welchem Anteil der Gesamtgewinn des Verletzers auf der rechtswidrigen Benutzung des dem Verletzen geb\u00fchrenden Schutzrechts beruht. Denn der Verletzer hat den Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben, als er in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit der Schutzrechtsverletzung steht (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251 \u2013 Lifter). Ma\u00dfgeblich ist dabei, inwieweit beim Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Produkte die Benutzung des Schutzrechts f\u00fcr die Kaufentschl\u00fcsse der Abnehmer urs\u00e4chlich gewesen ist oder ob andere Umst\u00e4nde eine wesentliche Rolle gespielt haben (f\u00fcr einen Fall der wettbewerblichen Nachahmung: BGHZ 119, 20, 29 \u2013 Tchibo\/Rolex II; f\u00fcr eine Gebrauchsmusterverletzung: Kammer, Urteil vom 18.12.2007, 4a O 317\/06, InstGE 8, 256 ff. \u2013 Tintentankpatrone). Bei einer Verletzung technischer Schutzrechte bestehen in der Regel &#8211; Ausnahmen kommen etwa f\u00fcr Schutzrechte auf Arzneimittelwirkstoffe in Betracht &#8211; keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Verletzergewinn in vollem Umfang auf der Benutzung fremder Patente beruht. Die Abw\u00e4gung, inwieweit die anzusetzenden Gewinne gerade auf die Verwirklichung der technischen Lehre des Schutzrechts und nicht auf andere, davon unabh\u00e4ngige Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren sind (welcher Teil des Verletzergewinns also der Benutzung des verletzten Schutzrechts zuzurechnen ist), ist im Wege einer gerichtlichen Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 1 ZPO unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde zu ermitteln. Dass der Gewinn auf der unerlaubten Nutzung beruht, ist nicht im Sinne einer ad\u00e4quaten Kausalit\u00e4t, sondern wertend im Sinne eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zu beurteilen. Der herauszugebende Gewinn muss mit anderen Worten in einer solchen Beziehung zum Schutzrecht und seiner Verletzung stehen, dass er eben deshalb billigerweise dem Verletzten geb\u00fchrt (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Lifter; Kammer, a.a.O. \u2013 Tintentankpatrone).<br \/>\nDiesen Anteil sch\u00e4tzt die Kammer unter Ber\u00fccksichtigung aller von den Parteien hierzu vorgetragenen und insoweit relevanten Gesichtspunkte auf 40 Prozent. Keinesfalls beigetreten werden kann der Beklagten in ihrer Einsch\u00e4tzung, es sei \u00fcberhaupt kein Anteil des Gewinns auf die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents zur\u00fcckzuf\u00fchren oder dieser sei allenfalls im geringen einstelligen Prozentbereich anzusiedeln. Denn damit bliebe unber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin im Bereich patentgem\u00e4\u00dfer asymmetrischer Raffstoren Alleinanbieter war, bevor die Beklagte mit der Verletzungsform auf den Markt trat. Bis zum Auftreten der Beklagten mit der Verletzungsform sind keine anderen Schr\u00e4gjalousien angeboten worden, die in gleicher Weise die Vorteile des Klagepatents verwirklichen. Erst durch den patentverletzenden Markteintritt der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin ihre vorherige Alleinstellung verloren und einen damit einhergehenden Imageverlust erlitten. Dem tritt die Beklagte lediglich mit dem Argument entgegen, es handele sich bei Schr\u00e4gjalousien f\u00fcr die Verschattung asymmetrischer Fensterfl\u00e4chen um einen reinen \u201eNischenmarkt\u201c mit begrenzten Absatzm\u00f6glichkeiten. Das kann angesichts der allein von der Beklagten mit der Verletzungsform erzielten Ums\u00e4tze in H\u00f6he von rund 3,8 Millionen Euro innerhalb von weniger als zweieinhalb Jahren, in die noch dazu die Markteinf\u00fchrungsphase fiel, nicht \u00fcberzeugen. Diesen wirtschaftlich sehr erfolgreichen Markteintritt erzielte die Beklagte unter rechtswidriger Nutzung der Kupplungs- und Entkupplungsl\u00f6sung nach der technischen Lehre des Klagepatents, wie rechtskr\u00e4ftig festgestellt wurde.<br \/>\nOffensichtlich hat auch die Beklagte selbst bei ihrem Entschluss, die Verletzungsform wie geschehen technisch auszugestalten, der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung hinreichende Bedeutung beigemessen. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie bei der Entwicklung der Verletzungsform f\u00fcnf Varianten einer technischen L\u00f6sung erwogen und sich in Kenntnis der jeweils mit ihnen verbundenen technischen Nachteile bewusst und nach sorgf\u00e4ltige Abw\u00e4gung f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung entschieden. Damit hat die Beklagte selbst dokumentiert, dass sie die technische Lehre des Klagepatents gegen\u00fcber denkbaren und erkannten technischen Alternativen f\u00fcr technisch \u00fcberlegen erachtet hat.<br \/>\nDass zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen alternative L\u00f6sungen auf dem Markt gewesen w\u00e4ren, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass im Verletzungszeitraum keiner der Anbieter von Verschattungstechnik zu einer technischen L\u00f6sung etwa nach dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik gegriffen hat. An ihm beschreibt es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass bei der L\u00f6sung nach der DE 26 53 349 A1 (Anlage K8) bei gro\u00dfen Behangbreiten gro\u00dfe Zugkr\u00e4fte erforderlich seien, die durch ein manuelles Ziehen an den Zugseilen nur schwer aufgebracht werden k\u00f6nnten. Diese L\u00f6sung sei daher wenig bedienungsfreundlich, was insbesondere bei den erheblichen Durchschnittsma\u00dfen der Verletzungsform (Durchschnittsh\u00f6he 2,443 m, Durchschnittsbreite 1,467 m) ohne weiteres einleuchtet. Im Falle der L\u00f6sung nach dem gleichfalls in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Gebrauchsmuster DE 82 16 xxx (Anlage K9) mit einer formschl\u00fcssigen Kupplung, deren Kupplungsmechanismus beim Ein- und Auskuppeln zu unerw\u00fcnschten Kollisionen der beiden Kupplungselemente in Form von Mehrkantwelle und Mehrkantb\u00fcchse f\u00fchrt, wird Verschlei\u00df beg\u00fcnstigt und ist ein R\u00fccklaufgesperre mit damit verbundenem technischem Aufwand erforderlich. Offensichtlich stellten diese technischen L\u00f6sungen f\u00fcr einen Schr\u00e4graffstore keine praktikable L\u00f6sung dar, zumal auch die Beklagte eine das Klagepatent verletzende Ausgestaltung vorgezogen hat.<br \/>\nIm Rahmen der Sch\u00e4tzung spricht zudem f\u00fcr einen hohen Anteilsfaktor, dass andere Schutzrechte im Verletzungszeitraum nicht marktrelevant waren, die Verletzungsform also neben dem Klagepatent keinen weiteren technischen Schutzrechten unterfiel. Jedenfalls hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte Derartiges nicht vorgetragen. Bei der Bedeutung des Klagepatents f\u00fcr den Vertriebserfolg der Verletzungsform zu beachten ist schlie\u00dflich auch, dass die Beklagte die Patentbenutzung auch nach Erhebung der Verletzungsklage fortsetzte und erst mit Einleitung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin im September 2005 einstellte. Sie verhielt sich insofern anders als im Falle des Schr\u00e4grollladens, der Gegenstand des ebenfalls vor der Kammer gef\u00fchrten Verletzungsrechtsstreits 4a O 322\/04 war und bei dem sich die Beklagte bereits deutlich vor der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Kammer um eine Umgehungsl\u00f6sung bem\u00fcht haben will, wie sie im Zusammenhang mit der Hilfsaufrechnung vortr\u00e4gt.<br \/>\nAndererseits ist im Rahmen der Sch\u00e4tzung anteilsmindernd zu ber\u00fccksichtigen, dass &#8211; obwohl das Klagepatent die Gesamtvorrichtung \u201eSchr\u00e4graffstore\u201c (gem\u00e4\u00df Merkmal 1: \u201eJalousie mit einem eine von der Rechteckform abweichende Konfiguration aufweisenden Behang\u201c) sch\u00fctzt &#8211; die Weiterentwicklung durch das Klagepatent im Kern nur einen Teil der Gesamtvorrichtung, n\u00e4mlich die Kupplung, betrifft. Dabei verkennt die Kammer allerdings auch nicht, dass der Kupplung, mit der die unterschiedlich langen Behangseiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten von der Bewegung des Zugseils entkoppelt werden, bei einem Schr\u00e4graffstore eine herausragende Bedeutung zukommt und sich gerade hinsichtlich der Kupplung vor dem Hintergrund des Standes der Technik ein besonderes Verbesserungsbed\u00fcrfnis ergab. Demgegen\u00fcber irrelevant ist allerdings der Wert des Bauteils, das von der Beklagten in Reaktion auf das Urteil im Verletzungsprozess abzu\u00e4ndern war, um eine Patentverletzung fortan zu vermeiden, im Verh\u00e4ltnis zum Gesamtwert der das Klagepatent verletzenden Vorrichtung. Die Beklagte beziffert den prozentualen Anteil des Bauteils an den gesamten Herstellungskosten auf 1,68 Prozent und am Verkaufspreis auf nur etwa 0,3 Prozent. Diese Wertverh\u00e4ltnisse haben erkennbar nichts mit der hier allein relevanten Bedeutung der Patentverletzung f\u00fcr die erzielten Gewinne zu tun.<br \/>\nAnteilsmindernd ber\u00fccksichtigt die Kammer den Umstand, dass die Beklagte angesichts ihrer Verurteilung in der Lage war, in kurzer Zeit eine Alternativl\u00f6sung zur Verletzungsform, ein Planetenanschlaggetriebe anstelle einer Kegelradl\u00f6sung mit Getriebespindel, zu entwickeln. Objektiv schlechthin alternativlos war die L\u00f6sung des Klagepatents daher nicht, sondern erschien der Beklagten nur bei der Entwicklung der Verletzungsform vorzugsw\u00fcrdig. In Anbetracht ihrer erstinstanzlichen Verurteilung stand der Beklagten jedoch bald eine Ausweichl\u00f6sung zur Verf\u00fcgung, mit der sie zudem die Ums\u00e4tze gegen\u00fcber der Verletzungsform weiter gesteigert hat. Die Beklagte tr\u00e4gt insoweit vor, sie habe von der abgewandelten L\u00f6sung (Planetenanschlaggetriebe) innerhalb von 28,5 Monaten 6.386 St\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert, w\u00e4hrend von der Verletzungsform innerhalb eines Verletzungszeitraumes von 28 Monaten nur 4.442 St\u00fcck vertrieben werden konnten. Diese gesteigerten Ums\u00e4tze allerdings gleichfalls als Argument f\u00fcr einen geringeren Anteilsfaktor anzuf\u00fchren, ist nicht \u00fcberzeugend: So ist es nicht un\u00fcblich, dass die Ums\u00e4tze mit einem neu eingef\u00fchrten Produkt nach einer Einf\u00fchrungsphase weiter gesteigert werden k\u00f6nnen. Es erscheint daher plausibel, dass auch die Nachfolgel\u00f6sung weiterhin von der Verletzung des Klagepatents durch die zuvor \u00fcber mehr als zwei Jahre hinweg vertriebene Verletzungsform profitiert hat. Dies kann zwar keinen h\u00f6heren Anteilsfaktor begr\u00fcnden, weil der Kl\u00e4gerin allein ein Schadensersatzanspruch durch Herstellung und Vertrieb der Verletzungsform, nicht auch der Nachfolgel\u00f6sung zusteht; die weiter gesteigerten Ums\u00e4tze mit der Nachfolgel\u00f6sung k\u00f6nnen zugleich jedoch auch nicht zur Begr\u00fcndung eines niedrigeren Anteilsfaktors herangezogen werden.<br \/>\nBedenken bestehen gegen den Ansatz der Beklagten, eine nach ihrem Vortrag festgestellte niedrigere Reklamationsquote bei der Nachfolgel\u00f6sung (mit 448 Reklamationen auf 6.386 St\u00fcck) im Verh\u00e4ltnis zur Verletzungsform (mit 886 Reklamationen auf 4.442 St\u00fcck) als Begr\u00fcndung f\u00fcr einen niedrigeren Anteilsfaktor heranzuziehen. So liegt ein zeitnaher R\u00fcckgang der Reklamationen mit Einf\u00fchrung einer abgewandelten L\u00f6sung schon deshalb nahe, weil sich verschlei\u00dfbedingte Fehler erst nach einer gewissen Benutzungszeit zu zeigen pflegen. In anderem Zusammenhang erkennt die Beklagte dies selbst, wenn sie in der Duplik (Seite 37; Bl. 301 GA) in Erwiderung auf Abweichungen der nun vorgetragenen Reklamationszahl von derjenigen nach Anlage K6 (Seiten 33-37) darauf hinweist, \u201ein der Zwischenzeit\u201c (das hei\u00dft seit Erstellung der Anlage K6 am 11.10.2005) sei eine Vielzahl weiterer \u201ekonstruktionsbedingter\u201c Garantief\u00e4lle der Verletzungsform bei der Beklagten bekannt geworden, die in der Rechnungslegung nach Anlage K6 noch nicht h\u00e4tten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte versucht, eine \u201ekonzeptionelle Verbesserung\u201c der Nachfolgel\u00f6sung gegen\u00fcber der Verletzungsform dadurch zu belegen, dass sie zwischen Reklamationen wegen konzeptioneller Fehler und anderen Fehlern differenziert. Sie hat diese Differenzierung, die von der Kl\u00e4gerin bestritten wird, jedoch nicht hinreichend substantiiert. So tr\u00e4gt die Beklagte nicht im Einzelnen vor, worin die \u201ekonzeptionellen Nachteile\u201c der patentgem\u00e4\u00dfen gegen\u00fcber der Nachfolgel\u00f6sung liegen sollen. Es bleibt daher unklar, inwieweit eine f\u00fcr die Beklagte vorteilhafte Ver\u00e4nderung der Reklamationsquote bei dem Schr\u00e4graffstore mit Planetenanschlaggetriebe auf die unterschiedlichen technischen Ans\u00e4tze bei der Verletzungsform einerseits und der Nachfolgel\u00f6sung andererseits zur\u00fcckzuf\u00fchren sein sollte.<br \/>\nGegen einen Anteilsfaktor von 40 Prozent f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich zu Unrecht an, dieser entspreche dem Anteilsfaktor, den der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung Steckverbindergeh\u00e4use (GRUR 2007, 431), die einen Fall unlauterer Nachbildung der \u00e4u\u00dferen Gestaltung eines technischen Gegenstandes betraf, gebilligt habe. Zutreffend ist zwar, dass der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung einen h\u00f6heren Anteilsfaktor mit der Begr\u00fcndung abgelehnt hat, es sei auch bei einer identischen Nachbildung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus erg\u00e4nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu ber\u00fccksichtigen, dass f\u00fcr die Entscheidung zum Kauf eines technischen Gegenstandes wie eines Steckverbindergeh\u00e4uses weniger die Gestaltung als vielmehr die technische Funktionalit\u00e4t entscheidend sei, f\u00fcr die die dortige Kl\u00e4gerin keinen Schutz in Anspruch nehmen k\u00f6nne. Daraus l\u00e4sst sich jedoch mitnichten ein Rechtssatz des Inhaltes ableiten, bei technischen Gegenst\u00e4nden sei die technische Funktionalit\u00e4t in dem Ma\u00dfe f\u00fcr die Kaufentscheidung der Abnehmer relevant, dass die rechtswidrige Benutzung einer gesch\u00fctzten Lehre zum technischen Handeln einen h\u00f6heren herauszugebenden Gewinnanteil als 40 Prozent rechtfertige. Einer derartigen Auffassung steht bereits entgegen, dass (wie der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung Steckverbindergeh\u00e4use ausdr\u00fccklich hervorhebt, vgl. GRUR 2007, 431, 434 zu Rn. [39]) im Rahmen der vorzunehmenden Sch\u00e4tzung in jedem Einzelfall auf die jeweiligen Umst\u00e4nde abzustellen ist. Die Kammer sieht sich daher auch durch die zitierte h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung nicht daran gehindert, unter vorstehend dargestellter Abw\u00e4gung aller hier relevanten Umst\u00e4nde den Anteil des erzielten Gewinns, der bei wertender Betrachtung auf die Benutzung des Klagepatents zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, auf 40 Prozent zu sch\u00e4tzen (\u00a7 287 Abs. 1 ZPO).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuf der Grundlage eines Gesamtgewinns von 2.700.955,44 EUR ergibt sich mit einem Anteilsfaktor von 40 Prozent ein an die Kl\u00e4gerin herauszugebender Gewinn von 1.080.398,18 EUR.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin hilfsweise herangezogene Berechnungsmethode der Lizenzanalogie, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin einen Lizenzsatz von 20 Prozent vom Umsatz f\u00fcr angemessen h\u00e4lt, kommt demgegen\u00fcber nicht zum Tragen. Auf der Grundlage eines Lizenzsatzes von 20 Prozent vom Umsatz erg\u00e4be sich ein Schadensersatzbetrag, der mit 771.598,67 EUR hinter dem herauszugebenden Gewinn nach 3. zur\u00fcckbliebe.<\/p>\n<p>5.<br \/>\n\u00dcber den herauszugebenden Gewinn hinaus hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren, die sie f\u00fcr ihre vorprozessual im Zusammenhang mit der Geltendmachung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schadensersatzes t\u00e4tigen Rechts- und Patentanw\u00e4lte aufwenden musste. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer (vgl. das Urteil vom 27.05.2008, 4a O 67\/07, Seite 63), dass auch im Schadensersatzh\u00f6heprozess eine erforderliche Aufforderung zur Zahlung des Schadensersatzbetrages zumindest unter dem Gesichtspunkt des \u00a7 139 Abs. 2 PatG ebenfalls zu ersetzen ist. Es kann daher f\u00fcr die Entscheidung dahin stehen, ob daneben auch ein Anspruch wegen berechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag in Betracht kommt, was die Beklagte im Hinblick auf das Fehlen einer dem Unterlassungsverlangen vergleichbaren Abmahnungssituation bei der Geltendmachung des Schadensersatzes in Abrede stellt.<br \/>\nZu den durch die Patentverletzung ad\u00e4quat kausal entstandenen Sch\u00e4den der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren auch die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur au\u00dfergerichtlichen Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche, soweit die Beauftragung des jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten erforderlich war. Das ist hier der Fall. Zum einen war die Beauftragung erforderlich, da f\u00fcr die Berechnung des Schadensersatzbetrages juristische Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im patentrechtlichen Schadensersatzrecht, notwendig sind. Zum anderen ist auch ein Geb\u00fchrensatz von 1,8 angesichts der Komplexit\u00e4t des Sachverhalts und der sowohl technischen als auch juristischen Anforderungen, die zugleich die T\u00e4tigkeit eines Rechts- und eines Patentanwaltes erforderlich machten, nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.07.2007 (NJW 2007, 2049 f.) sind die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren in voller H\u00f6he geltend zu machen.<br \/>\nUnter Zugrundelegung eines materiell gerechtfertigten Schadensersatzbetrages von 1.080,398,18 EUR (vgl. vorstehend unter 3.) ergibt sich folgende Berechnung zweier (RA\/PA) 1,8-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren nebst Auslagenpauschale:<br \/>\nEine einfache Geb\u00fchr betr\u00e4gt bei einem Gegenstandswert von 1.080.398,18 EUR: 4.796,00 EUR;<br \/>\n2 x 1,8-fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr (Nr. 2300 VV-RVG): 17.265,60 EUR;<br \/>\nzuz\u00fcglich Auslagenpauschale (2 x 20,00 EUR, Nr. 7002): 17.305,60 EUR.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer weiter geltend gemachte Zinsanspruch f\u00fcr die Zeit seit dem 01.07.2003 und ab dem jeweils ersten Tag der Folgequartale aus den quartalsweise gestaffelten Schadensersatz-Hauptbetr\u00e4gen ist als Teil des Schadensersatzanspruchs bis zum Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit am 20.06.2008 in entsprechender Anwendung des \u00a7 668 BGB begr\u00fcndet (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251 ff. \u2013 Lifter). Nicht nur bei einer Berechnung des Schadensersatzes nach der Methode der Lizenzanalogie, sondern auch bei nicht rechtzeitiger Erf\u00fcllung des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns k\u00f6nnen fiktive Verwendungszinsen verlangt werden (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2007, 232 f. \u2013 Schwerlastregal II). Zwischen der Schadensberechnung nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie und der Herausgabe des Verletzergewinns besteht insoweit kein relevanter Unterschied, als auch als Verletzergewinn herauszugebendes, aber nicht gezahltes Geld vom Berechtigten nicht zeitgleich genutzt werden kann.<br \/>\nDie Zinsforderung ist ab dem 21.06.2008 (nach Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit) jedenfalls in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz berechtigt aus \u00a7\u00a7 291 Satz 1, 1. Halbsatz, Satz 2; 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Hilfsaufrechnung der Beklagten, die diese in H\u00f6he von 20.338,26 EUR erkl\u00e4rt hat, f\u00fchrt lediglich zu einem Erl\u00f6schen der Klagehauptforderung in H\u00f6he von 4.794,40 EUR. Denn nur insoweit steht der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz nach \u00a7 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu.<br \/>\nMit ihrer Hilfsaufrechnung macht die Beklagte den Ersatz eines Vollstreckungsschadens geltend, der ihr infolge des erstinstanzlichen Urteils der Kammer in dem Verfahren 4a O 322\/04 und dessen Vollstreckung seitens der Kl\u00e4gerin entstanden sei. Mit Urteil vom 27.10.2005 (Anlage H&amp;P 110) war die Beklagte wegen Verletzung des Patents DE 38 06 xxx der Kl\u00e4gerin durch von ihr &#8211; der Beklagten &#8211; hergestellte und vertriebene Schr\u00e4grollladen zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie zum Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt worden. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Beklagten am 07.11.2005 zugestellt, mit Schreiben vom 03.01.2006 (der Beklagten zu H\u00e4nden ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten zwischen dem 03.01.2006 und dem 06.01.2006 zugegangen) stellte die Kl\u00e4gerin der Beklagten die im Urteil angeordnete Sicherheit zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung. Mit Urteil vom 24.05.2007 (Anlage H&amp;P 111), der Beklagten zugestellt am 05.06.2007, hob das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf auf die Berufung der Beklagten deren Verurteilung aus dem Patent DE 38 06 xxx auf und wies die Verletzungsklage ab.<br \/>\nInhaltlich macht die Beklagte mit der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung dreierlei Schadenspositionen geltend: (1.) Personalkosten f\u00fcr die Entwicklung konstruktiver \u00c4nderungen am angegriffenen Schr\u00e4grollladen in H\u00f6he von 13.700,00 EUR (274 Arbeitsstunden zu je 50,00 EUR\/Stunde), wobei die Entwicklungst\u00e4tigkeit durch insgesamt drei Mitarbeiter vom 01.03.2005 bis zum 31.10.2005 entfaltet worden sei, (2.) Kosten f\u00fcr die Erstellung von Musteranlagen gem\u00e4\u00df drei Werkauftr\u00e4gen\/Rechnungen aus dem M\u00e4rz, April und September 2005 \u00fcber insgesamt 1.496,50 EUR, (3.) Kosten f\u00fcr einen Mehraufwand in der Herstellung bei der Serienfertigung der abgewandelten Schr\u00e4grollladen in H\u00f6he von insgesamt 5.141,76 EUR (2.472 umgearbeitete Schr\u00e4grollladen x 2,08 EUR\/St\u00fcck als Mehraufwand).<br \/>\nDie hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung ist lediglich in H\u00f6he von 4.794,40 EUR aus \u00a7 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerechtfertigt; eine andere, einen weitergehenden Anspruch begr\u00fcndende Anspruchsgrundlage besteht nicht. Gem\u00e4\u00df \u00a7 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Kl\u00e4ger eines f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rten Urteils, das aufgehoben oder abge\u00e4ndert wird, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils (1. Alt.) oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung (2. Alt.) entstanden ist. Beide Alternativen setzen eine Kausalit\u00e4t zwischen der Vollstreckung des Urteils und dem entstandenen Schaden voraus, entweder in dem Sinne, dass die Vollstreckung selbst (1. Alternative) oder eine Reaktion des Beklagten auf die unmittelbar bevorstehende, durch seine Leistung abzuwendende Vollstreckung (2. Alternative) zur Entstehung des Schadens gef\u00fchrt hat.<br \/>\nEine Kausalit\u00e4t im Sinne der ersten Alternative ist f\u00fcr die Schadenspositionen (1) und (2) nicht feststellbar. Sowohl die Personalkosten f\u00fcr die Entwicklung der Alternativl\u00f6sung (01.03. bis 31.10.2005) als auch die Kosten f\u00fcr die Musteranlagen (gem\u00e4\u00df Werkauftr\u00e4gen vom 02.03., 19.04. und 19.09.2005) sind zum ganz \u00fcberwiegenden Teil bereits vor Verk\u00fcndung des erstinstanzlichen Urteils der Kammer in dem Rechtsstreit 4a O 322\/04 (am 27.10.2005) entstanden, k\u00f6nnen durch seine Vollstreckung also nicht verursacht worden sein. F\u00fcr die noch bis zum 31.10.2005 entfaltete Entwicklungst\u00e4tigkeit gilt nichts anderes, weil es jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gab. Auch \u00fcber die zweite Alternative des \u00a7 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO l\u00e4sst sich ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Schadenspositionen (1) und (2) nicht begr\u00fcnden. Von dem Beklagten freiwillig vorgenommene, zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistungen sind nur dann schadenskausal, wenn mit ihnen eine drohende Zwangsvollstreckung abgewendet werden soll (Z\u00f6ller\/Herget, 27. Auflage 2009, \u00a7 717 Rn. 7). Eine in diesem Sinne \u201edrohende Zwangsvollstreckung\u201c setzt eine hinreichende Konkretisierung der Gefahr f\u00fcr den Beklagten voraus, ohne die \u201efreiwillige\u201c Leistung alsbald einer Zwangsvollstreckung ausgesetzt zu sein; diese muss unmittelbar bevorstehen. So fehlt es an der Kausalit\u00e4t, wenn die Zwangsvollstreckung noch nicht konkret drohte (OLG Zweibr\u00fccken, FamRZ 1998, 834). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Wie sich aus der Entscheidung Stra\u00dfenverengung (BGH, IX. Zivilsenat, GRUR 1993, 415) in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch aus \u00a7 945 ZPO bei der Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung ergibt, kommt ein Anspruch aus \u00a7 945 ZPO nach Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht in Betracht, wenn der Antragsgegner die auf eine Unterlassung gerichtete einstweilige Verf\u00fcgung erf\u00fcllt hat, ohne dass eine Strafandrohung nach \u00a7 890 Abs. 2 ZPO ergangen war. Und auch trotz Ordnungsmittelandrohung im Urteil leistet der Schuldner nur dann zur Abwendung der Vollstreckung, wenn er sich mit der Leistung einem \u201eVollstreckungsdruck\u201c beugt, was bei einer Leistung vor Sicherheitsleistung des Gl\u00e4ubigers regelm\u00e4\u00dfig nicht der Fall ist (BGH, ZIP 1996, 95).<br \/>\nEin solcher Vollstreckungsdruck, dem sich die Beklagte mit den zu den Schadenspositionen (1) und (2) f\u00fchrenden Ma\u00dfnahmen gebeugt habe, l\u00e4sst sich vor der Zustellung der im Urteil vom 27.10.2005 angeordneten Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin an die Beklagte, die zwischen dem 03. und dem 06.01.2006 erfolgt ist, nicht feststellen. Dar\u00fcber kann der Beklagten auch die \u00dcberlegung nicht hinweghelfen, sie habe mit einer fr\u00fchzeitigen, bereits ab M\u00e4rz 2005 entfalteten Suche nach einer patentfreien Alternativl\u00f6sung ihrer Obliegenheit zur Schadensminderung entsprochen. Das mag im Kern zutreffen, taugt jedoch nicht als Rechtfertigung daf\u00fcr, das Risiko einer Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung \u00fcber \u00a7 717 Abs. 2 ZPO der Kl\u00e4gerin zuzuweisen. Dar\u00fcber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt durch eine drohende Verurteilung zu entsprechenden Bem\u00fchungen in einer der Kl\u00e4gerin zuzurechnenden Weise veranlasst sah. Die Beklagte hat im Termin vortragen lassen, sie habe bereits fr\u00fchzeitig \u201eaus \u00c4u\u00dferungen im Umfeld der Verhandlung\u201c, die vor der Kammer am 30.08.2005 stattfand, schlie\u00dfen m\u00fcssen, dass sie in erster Instanz unterliegen w\u00fcrde. Welche (und vor allem wessen) \u00c4u\u00dferungen dies gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Die Kammer jedenfalls pflegt ihre vorl\u00e4ufige Rechtsauffassung erst im Haupttermin kundzutun und ihre instanzabschlie\u00dfende Entscheidung erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zu f\u00e4llen.<br \/>\nLediglich im Hinblick auf die Schadensposition (3) ist ein Anspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO in H\u00f6he von 4.794,40 EUR begr\u00fcndet, wobei in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren ist. Vor dem 03. bzw. 06.01.2006 fehlte es an den Voraussetzungen des \u00a7 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, f\u00fcr die Zeit danach handelt es sich um einen Schaden, der der Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils nach \u00a7 717 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. ZPO entstanden ist. Die Beklagte hat die Produktion des abgewandelten Schr\u00e4grollladens am 28.11.2005 begonnen. Inwieweit die Produktion vor Zustellung der Sicherheitsleistung, die durch konkrete Auftr\u00e4ge veranlasst war, im Sinne der zweiten Alternative dazu diente, die Vollstreckung des am 27.10.2005 verk\u00fcndeten Urteils abzuwenden, ist nicht erkennbar. Auf den Zeitraum vom 28.11.2005 (Beginn der modifizierten Produktion) bis zum Anfang Januar (in Anlage H&amp;P 117 finden sich keine Rechungsdaten zwischen dem 21.12.2005 und dem 09.01.2006) entfallen 167 der insgesamt mit den kostenausl\u00f6senden Modifikationen hergestellten 2.472 Schr\u00e4grolladen, auf den Zeitraum danach also noch 2.305 St\u00fcck. Mit einem unstreitigen Mehraufwand von 2,08 EUR f\u00fcr jeden einzelnen modifizierten Schr\u00e4grolladen ergibt sich f\u00fcr die nach Vollstreckung des Urteils (03.\/06.01.2006) hergestellten 2.305 St\u00fcck ein Mehraufwand von 4.794,40 EUR. Allein dieser Schaden ist im Rahmen der Hilfsaufrechnung anzusetzen und f\u00fchrt zum Erl\u00f6schen der Klagehauptforderung in entsprechender H\u00f6he.<br \/>\nDie Aufrechnung der Beklagten bewirkt, dass die gegenseitigen Forderungen, soweit sie sich decken, in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegen\u00fcbergetreten sind (\u00a7 389 BGB). Die Schadensersatzforderungen der Kl\u00e4gerin stammen aus dem Zeitraum vom 16.04.2003 bis zum 15.08.2005, die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten erst aus dem Zeitraum vom 09.01.2006 bis zum 04.07.2007 (vgl. Anlage H&amp;P 117), so dass die Aufrechnungswirkung fr\u00fchestens ab dem 09.01.2006 in Betracht kommt. Es hat daher f\u00fcr den Tenor und die H\u00f6he der sich aus ihm ergebenden Zinsbetr\u00e4ge keine wirtschaftliche Bedeutung, ob die Gegenforderung den Betrag der ersten oder einer der weiteren Zinsstaffeln verringert (die Beklagte hat nicht angegeben, gegen welchen Teil der Klageforderung, die auf einer Vielzahl von Verletzungshandlungen beruht, sich ihre Aufrechnung richtet). Bei der vorzunehmenden \u201eR\u00fcckstaffelung\u201c der Verwendungszinsen im Tenor infolge der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sind die Teilbetr\u00e4ge, aus denen sich die Gegenforderung zusammensetzt, aus Vereinfachungsgr\u00fcnden (analog der Vorgehensweise der Kl\u00e4gerin) quartalsweise zusammengefasst und im Wesentlichen (mit Ausnahme der Gegenforderungen aus dem Juli 2007) ab dem ersten Tag des Folgequartals von der Schadensersatzforderung der Kl\u00e4gerin stufenweise &#8211; nach Quartalen &#8211; subtrahiert worden. In welcher Weise sich die Herstellung der modifizierten Schr\u00e4grollladen auf die Quartale I\/2006 bis III\/2007 verteilt, ist der Anlage H&amp;P 117 der Beklagten zu entnehmen und aus der folgenden Zusammenstellung \u00fcberblicksartig zu ersehen. Sie liegt der \u201eR\u00fcckstaffelung\u201c der Verwendungszinsen vom 01.04.2006 bis zum 20.06.2008 (\u00dcbergang Verwendungs- zu Prozesszinsen) zugrunde:<br \/>\nQuartal: Anzahl modifizierter Schr\u00e4grollladen: Teilbetrag Gegenforderung:<br \/>\nI\/2006 278 578,24 EUR<br \/>\nII\/2006 402 836,16 EUR<br \/>\nIII\/2006 389 809,12 EUR<br \/>\nIV\/2006 526 1.094,08 EUR<br \/>\nI\/2007 313 651,04 EUR<br \/>\nII\/2007 375 780,00 EUR<br \/>\nIII\/2007 22 45,76 EUR<br \/>\n(Kontrolle: 2.305 4.794,40 EUR)<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer mit der Klageerweiterung vom 14.04.2009 geltend gemachte Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der bisherigen Rechnungslegung, wie sie sich unter Ber\u00fccksichtigung der im Laufe dieses Prozesses erteilten Ausk\u00fcnfte darstellt, ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, \u00a7 259 Abs. 2 BGB.<br \/>\nDer Rechnungslegungspflichtige hat auf Verlangen des Berechtigten die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit seiner Angaben nach \u00a7 259 Abs. 2 BGB zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Rechnung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gelegt worden ist. Hinreichende Voraussetzung f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit des Anspruchs aus \u00a7 259 Abs. 2 BGB ist ein auf Tatsachen gest\u00fctzter Verdacht, dass die Auskunft mangels ausreichender Sorgfalt oder vors\u00e4tzlich unvollst\u00e4ndig oder falsch erteilt worden ist. Eine konkrete Feststellung der Unrichtigkeit ist f\u00fcr eine Verurteilung hingegen nicht erforderlich. Anhaltspunkte f\u00fcr einen derartigen Verdacht mangelnder Sorgfalt k\u00f6nnen sich auch aus der Art der Rechnungslegung oder aus fr\u00fcherem Verhalten des Verletzers ergeben, etwa daraus, dass er die Auskunft mehrfach erg\u00e4nzt oder berichtigt hat oder dass widerspr\u00fcchliche Angaben gemacht werden.<br \/>\nDas Auskunftsverhalten der Beklagten begr\u00fcndet hier eine hinreichende Besorgnis, dass die Rechnungslegung insgesamt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen wurde. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Patentverletzer die Rechnungslegungspflicht nur durch \u201eeine geordnete Zusammenstellung\u201c (vgl. \u00a7 259 Abs. 1 BGB) mit s\u00e4mtlichen zu machenden Angaben erf\u00fcllen kann (Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rn. 90); die Rechnungslegung dient dazu, den Verletzten in die Lage zu versetzen, Kenntnis \u00fcber den Umfang einer festgestellten Benutzung des Klagepatents zu erhalten, damit er den daraus resultierenden Anspruch beziffern kann. Es w\u00e4re daher selbst angesichts der zum Zwecke der Konkretisierung des Antrags von der Kl\u00e4gerin im Termin vorgenommenen Erg\u00e4nzung nicht gerechtfertigt, ausschlie\u00dflich auf die innerprozessual konkretisierte Rechnungslegung der Beklagten abzustellen, ohne die vorherige Rechnungslegung vergleichend heranzuziehen. \u00dcberall dort, wo sich Diskrepanzen ergeben, sind an die Begr\u00fcndungslast der Beklagten gesteigerte Anforderungen zu stellen, weil sie grunds\u00e4tzlich verpflichtet gewesen w\u00e4re, in einer geschlossenen Zusammenstellung \u00fcber alle relevanten Punkte nachvollziehbar Rechnung zu legen und nicht erst unter dem Eindruck der H\u00f6heklage eine detaillierte (und mit der Klageerwiderung in der Tat umfangreich erl\u00e4uterte) Darlegung der vom erzielten Umsatz &#8211; nach ihrer Auffassung &#8211; gerechtfertigten Abzugspositionen vorzunehmen.<br \/>\nDie Beklagte hat ihre vorprozessuale Rechnungslegung, und zwar insbesondere hinsichtlich der Angaben zur H\u00f6he des auf Herstellung und Vertrieb der Verletzungsformen beruhenden Gewinns, mit der Klageerwiderung in zahlreichen Punkten modifiziert. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die in Anlage H&amp;P 2 betragsm\u00e4\u00dfig zusammengefassten Angaben mitunter auch zu Lasten der Beklagten geringer ausfallen als die vorprozessualen Angaben in Anlage K6, so etwa bei den Herstellkosten (bedingt durch niedrigere Fertigungskosten) und im Rahmen der \u201eAuftragsbearbeitung\u201c. Die Unterposition \u201eInvestitionen 229.919 EUR\u201c als Bestandteil der Entwicklungskosten (vgl. Anlage K6, Seite 13) findet sich nunmehr separat als \u201eInvestitionen Werkzeuge Serienfertigung\u201c, allerdings mit geringerem Betrag wieder. Die gesondert aufgef\u00fchrte Position \u201ePrototypen 76.500 EUR\u201c (vgl. Anlage K6, Seite 22 f.) ist in die \u201eEntwicklungskosten L\u00f6hne\u201c &#8211; trotz unver\u00e4ndert gebliebenen Betrages &#8211; eingeflossen, worauf die Beklagte allerdings schrifts\u00e4tzlich hingewiesen hat (Klageerwiderung Seite 46; Bl. 75 GA). Andere, nunmehr erstmals konkret aufgef\u00fchrte Positionen sind in Anlage K6 allenfalls in der letzten, f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungslegung, die die Kl\u00e4gerin zu einer Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs bef\u00e4higt, nicht ausreichenden Position \u201eindirekte Kosten in % v. VK\u201c verborgen.<br \/>\nDabei entsteht der Eindruck, dass die Beklagte auch im Rahmen der innerprozessual konkretisierten Rechnungslegung Widerspr\u00fcchlichkeiten nicht aufgel\u00f6st hat und nicht aufzul\u00f6sen bereit oder in der Lage ist, die zum Teil erst durch die mit der Klageerwiderung vorgelegten Anlagen zu Tage getreten sind. Die Kl\u00e4gerin hatte bereits mit der Klagereplik (Seite 31 f.; Bl. 237 f. GA) im Zusammenhang mit den \u201eausgebuchten Forderungen\u201c und mit Blick auf die beiden Anlagen H&amp;P 95 darauf hingewiesen, dass die Beklagte zwar f\u00fcr die Kundin A einen nicht realisierten Umsatz in H\u00f6he von 2.232,08 EUR, f\u00fcr die Kundin B GmbH von 839,47 EUR ausbuchen will, bei der Ermittlung des Umsatzes (Anlage K15) jedoch nur Umsatzerl\u00f6se von 1.522,00 EUR (A) und 745,00 EUR (Ohle) angegeben hatte. Dass dieses \u201eMessen mit zweierlei Ma\u00df\u201c kein statthaftes Vorgehen darstellt, wurde oben unter I. 1. m) bereits er\u00f6rtert. W\u00e4hrend die Beklagte Ums\u00e4tze mit Blenden oder Zubeh\u00f6rteilen zwar nicht zum Gegenstand der erzielten Erl\u00f6se macht, f\u00fchrt sie hingegen auf der Kostenseite solche Kosten, die im Zusammenhang mit Blenden und Zubeh\u00f6r stehen, als gewinnmindernd an, so beispielsweise in Anlage H&amp;P 11 (Fertigungskosten, L\u00f6hne), Anlage H&amp;P 74 (Auftragsbearbeitung), Anlagen H&amp;P 80 und 81 (EDV-Entwicklungskosten) und Anlage K6 (Seiten 33-37, Garantiekosten). Die vorgenannten Anlagen, auf die die Kl\u00e4gerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 28.05.2009 in diesem Zusammenhang Bezug nimmt, lagen s\u00e4mtlich bereits mit den vorbereitenden Schrifts\u00e4tzen vor, so dass es sich nicht um neues Vorbringen der Kl\u00e4gerin im nachgelassenen Schriftsatz handelt.<br \/>\nSoweit sich die Beklagte darauf beruft, sie sei zu einer Konkretisierung ihrer Rechnungslegung erst durch das Vorgehen der Kl\u00e4gerin gezwungen worden, weil diese in ihrer Klageschrift lediglich drei Abzugsposten anerkannt habe, kann dies nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass die Beklagte schlie\u00dflich durch ihre Modifikationen Anlass zu der Bef\u00fcrchtung gegeben hat, sie habe ihre Rechnungslegung insgesamt (also bestehend aus vorprozessualen und im Rahmen dieses Rechtsstreits gemachten Angaben) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt. W\u00e4re dies tats\u00e4chlich der Fall gewesen, h\u00e4tte f\u00fcr die Beklagte keine Veranlassung bestanden, etwa die \u201eindirekten Kosten\u201c aus Anlage K6 erstmals im Prozess weiter aufzuschl\u00fcsseln und zu (vermeintlich) abzugsf\u00e4higen Positionen machen zu wollen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.337.207,94 EUR festgesetzt; davon entfallen auf den Klageantrag zu II. betreffend die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung 50.000,&#8211; EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01191 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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