{"id":3241,"date":"2009-06-17T17:00:30","date_gmt":"2009-06-17T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3241"},"modified":"2016-04-27T12:27:42","modified_gmt":"2016-04-27T12:27:42","slug":"4a-o-14108-erodierdraht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3241","title":{"rendered":"4a O 141\/08 &#8211; Erodierdraht"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0<\/strong><strong>1208<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Juni 2009, Az. 4a O 141\/08<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 295 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht und der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 21.09.2001 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 26.03.2003, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 23.05.2007 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 20.02.2008 beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents ein. Die Einspruchsabteilung \u00e4u\u00dferte in einem Bescheid vom 26.02.2009 ihre vorl\u00e4ufige Auffassung, den Einspruch zur\u00fcckzuweisen. Eine abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber den Einspruch erging bislang nicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Drahtelektrode mit strukturierter Grenzfl\u00e4che. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Drahtelektrode zum funkenerosiven Schneiden von Metallen, elektrisch leitender Keramik etc. mit entweder einem homogenen Kern (1) aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder einem Verbundkern und mit mindestens einer beim Erodieren verschlei\u00dfenden Mantelschicht (2),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Mantelschicht (2) strukturiert ausgebildet ist und dass die durch die Strukturierung geschaffenen Vertiefungen (3) mit einem F\u00fcllmaterial (4) aus einem leicht verdampfbaren Metall bzw. mit einer Metalllegierung zur Erzielung einer Oberfl\u00e4che mit geringer Rauhtiefe ausgef\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt in schematischer Darstellung einen Querschnitt durch eine erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildete Drahtelektrode. In Figur 2 ist die Drahtelektrode in Seitenansicht mit freigelegter strukturierter Fl\u00e4che zu sehen und in Figur 3 die fertig gestellte Drahtelektrode in perspektivischer Ansicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00fchrt in die Bundesrepublik Deutschland Erodierdr\u00e4hte ein, die unter anderem von der in W ans\u00e4ssigen Vertriebspartnerin der Beklagten, der A GmbH und Co. KG, vertrieben werden. Dazu geh\u00f6ren auch Erodierdr\u00e4hte mit der Bezeichnung B und C (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Der Kern des angegriffenen Erodierdrahtes der Bezeichnung B besteht aus reinem Kupfer, der des Erodierdrahtes C aus einer Legierung mit Kupferanteil. Dieser Draht wird mit einer Schicht aus reinem Zink \u00fcberzogen und anschlie\u00dfend auf einen vorgegebenen Durchmesser reduziert. Bei der anschlie\u00dfenden W\u00e4rmebehandlung im Ofen diffundiert das Zink in den Kern aus Kupfer und Kupfer diffundiert in die Zinkschicht. Der Kupferanteil im \u00dcbergangsbereich ist h\u00f6her als au\u00dfen. Es handelt sich um eine Kupfer-Zink-Legierung in \u03b2-Phase, weiter au\u00dfen hingegen um eine Kupfer-Zink-Legierung in \u03b3-Phase.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df einen Erodierdraht des Typs B vom Gemeinschaftslabor f\u00fcr Elektronenmikroskopie der RWTH Aachen untersuchen. Die Herkunft dieses Drahtes ist zwischen den Parteien streitig. Nachfolgend werden mit dem Rasterelektronenmikroskop aufgenommene Abbildungen von L\u00e4ngs- und Querschnitten des Erodierdrahtes in verkleinerter Form gezeigt, die aus dem eingeholten Gutachten stammen. Die ersten beiden Abbildungen zeigen einen Querschnitt des Drahtes, wobei in der ersten Abbildung verschiedene Positionen f\u00fcr Detailaufnahmen und in der zweiten Abbildungen die Grenzen zwischen dem Kern und der \u03b2-Phase beziehungsweise der \u03b2-Phase und der \u03b3-Phase markiert wurden.<\/p>\n<p>Die folgenden zwei Abbildungen zeigen Detailaufnahmen im Querschliff von der im ersten Bild markierten ersten Position. In der zweiten Abbildung sind wieder die Grenzlinien und au\u00dferdem die Kupfer- und Zinkanteile eingezeichnet worden.<\/p>\n<p>Die weiteren beiden Abbildungen zeigen den Erodierdraht im L\u00e4ngsschliff, wobei in der zweiten Abbildung wiederum die Grenzen zwischen dem Kern und den beiden Phasen nachgezeichnet wurden.<\/p>\n<p>Die letzten beiden Abbildungen zeigen die Oberfl\u00e4che des Drahtes in verschiedenen Vergr\u00f6\u00dferungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, der Kern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C bestehe aus einer Kupfer-Zinn-Legierung. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Unter einer strukturierten Oberfl\u00e4che seien auch zerkl\u00fcftete oder regellos geformte Oberfl\u00e4chen zu verstehen. Eine solche zerkl\u00fcftete Oberfl\u00e4che weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf, wobei die Unebenheiten statistisch verteilt seien. Weiterhin widerspreche es nicht der gesch\u00fctzten technischen Lehre, wenn die Erhebungen der Mantelschicht vom F\u00fcllmaterial bedeckt seien, da das F\u00fcllmaterial lediglich verdampfen m\u00fcsse. Eine Entladung k\u00f6nne auch bei einer Deckschicht \u00fcber der Mantelschicht stattfinden. Ebenso wenig m\u00fcssten alle Vertiefungen mit F\u00fcllmaterial gef\u00fcllt sein, solange nicht der Abrollkontakt auf den F\u00fchrungsrollen verschlechtert werde. Die im Klagepatentanspruch genannte Erzielung einer Oberfl\u00e4che mit geringer Rauhtiefe sei eine Zweckangabe, die den Schutzumfang des Klagepatents nicht einschr\u00e4nken k\u00f6nne. Im \u00dcbrigen gen\u00fcge es, wenn die Oberfl\u00e4che der Mantelschicht mit F\u00fcllmaterial glatter sei als ohne F\u00fcllmaterial. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Risse und Spalten im F\u00fcllmaterial seien insofern unbeachtlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nDrahtelektroden zum funkenerosiven Schneiden von Metallen, elektrisch leitender Keramik etc. mit einem homogenen Kern aus einem Metall oder einer Metalllegierung und mit mindestens einer beim Erodieren verschlei\u00dfenden Mantelschicht<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Mantelschicht strukturiert ausgebildet ist und die durch die Strukturierung geschaffenen Vertiefungen mit einem F\u00fcllmaterial aus einem leicht verdampf-baren Metall beziehungsweise mit einer Metalllegierung zur Erzielung einer Oberfl\u00e4che mit geringer Rauhtiefe ausgef\u00fcllt sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.04.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Betellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, ersatzweise Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Liefer- oder Zollpapiere vorzulegen hat,<br \/>\nwobei die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 24.06.2007 zu machen sind und<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, seit dem 24.06.2007 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<br \/>\nzur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 295 xxx B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und<br \/>\nendg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 26.04.2003 bis zum 23.06.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 24.06.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Einspruchsverfahrens vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die Kl\u00e4gerin habe eine Verletzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland nicht schl\u00fcssig dargelegt. Sie bestreitet, dass das von der Kl\u00e4gerin untersuchte Produkt von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 nach Deutschland geliefert oder hier vertrieben worden sei. Zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tr\u00e4gt sie vor, der Kern des Erodierdrahtes C bestehe aus einer Kupfer-Zink-Legierung. Sie vertritt die Ansicht, das Klagepatent werde nicht verletzt, da f\u00fcr eine strukturierte Oberfl\u00e4che im Sinne des Klagepatentanspruchs eine absichtlich geschaffene Regelm\u00e4\u00dfigkeit erforderlich sei, so dass man eine gleichm\u00e4\u00dfige Entladungsverteilung erhalte. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber nicht der Fall, da der Draht im letzten Schritt des Herstellungsverfahrens auf den endg\u00fcltigen Durchmesser gezogen werde und dabei die \u00e4u\u00dfere Kupfer-Zink-Legierung aufgrund ihrer H\u00e4rte stellenweise aufbreche und Risse bilde. Auch eine statistische Verteilung von Unebenheiten stelle keine Strukturierung dar. Die Vertiefungen in der Mantelschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien au\u00dferdem nicht mit F\u00fcllmaterial entsprechend der gesch\u00fctzten technischen Lehre gef\u00fcllt, da die \u00e4u\u00dferen Erhebungen der Mantelschicht durch die Kupfer-Zink-Legierung der \u03b3-Phase teilweise \u00fcberdeckt seien. Teilweise seien die Vertiefungen aber auch nicht vollst\u00e4ndig gef\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin habe auch nicht dargelegt, dass das F\u00fcllmaterial leicht verdampfbar sei. Die Verdampfungstemperatur der Kupfer-Zink-Legierung der \u03b3-Phase liege mit 971\u00b0 C h\u00f6her als die Schmelztemperatur der Kupfer-Zink-Legierung in der \u03b2-Phase mit 903\u00b0 C. Daher verdampfe die \u03b3-Phase erst, wenn die \u03b2-Phase bereits geschmolzen sei. Eine strukturierte Oberfl\u00e4che stehe f\u00fcr den Erodiervorgang dann nicht zur Verf\u00fcgung. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, aufgrund der vorhandenen Risse und Spalten in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die Rauhtiefe der Oberfl\u00e4che nicht im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs verringert. Um die Rauhtiefe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufzuzeigen, seien die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Untersuchungen nicht geeignet gewesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere sind die Klageantr\u00e4ge hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte bem\u00e4ngelt, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, da der Wortlaut \u201emit mindestens einer beim Erodieren verschlei\u00dfenden Mantelschicht\u201c auch Ausf\u00fchrungsformen umfasse, die von der konkret angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abweichen, kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich dabei nicht um eine Frage der Zul\u00e4ssigkeit, sondern der Begr\u00fcndetheit der Klage. Der Antrag selbst ist hinreichend bestimmt, da alle Ausf\u00fchrungsformen mit mehr als einer Mantelschicht erfasst werden. Eine Frage der Begr\u00fcndetheit ist es, ob der Kl\u00e4gerin nach materiellem Recht ein Unterlassungsanspruch in dem geltend gemachten Umfang zusteht. Mit dieser Begr\u00fcndung ist auch der Klageantrag zu I. 1. im Hinblick auf die Formulierung \u201emit einem F\u00fcllmaterial aus einem leicht verdampfbaren Metall bzw. mit einer Metalllegierung\u201c als hinreichend bestimmt anzusehen. Es werden Ausf\u00fchrungsformen angegriffen, die \u2013 nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 ein F\u00fcllmaterial aus einem leicht verdampfbaren Metall enthalten und auch solche, die ein F\u00fcllmaterial aus einer Metalllegierung enthalten. Ob der Kl\u00e4gerin jedoch ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht, ist eine Frage der Begr\u00fcndetheit der Klage.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Klageantrag zu I. 1. sei weiterhin wegen des Begriffs \u201estrukturiert ausgebildet\u201c nicht hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil es sich um ein auslegungsbed\u00fcrftiges Merkmal handele, dessen Verst\u00e4ndnis und Verwirklichung zwischen den Parteien streitig sei. Diese Ansicht greift nicht durch. Im vorliegenden Fall macht die Kl\u00e4gerin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents geltend. Insofern ist es durchaus statthaft, den Klageantrag nach dem allgemeinen Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren. Dies hat die Kl\u00e4gerin hier getan. Die Orientierung am Wortlaut statt der Umschreibung einzelner Mittel, mit denen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die streitigen Merkmale verwirklicht werden, bietet Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass die tenorierte Entscheidung nur diejenigen Details enth\u00e4lt, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von Bedeutung sind. Es wird zuverl\u00e4ssig verhindert, dass Gestaltungsmerkmale in den Urteilstenor Eingang finden, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deswegen den Verbotstenor ungerechtfertigt einschr\u00e4nken. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden, so dass sichergestellt ist, dass der Titel nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbots liegen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die am Wortlaut des Patentanspruchs orientierte Form der Antragsfassung aufzugeben und dadurch unter Umst\u00e4nden den Verletzungsprozess mit weiteren Streitpunkten \u00fcber die richtige Antragsfassung zu belasten (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl.: Rn 383).<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Auskunft und Rechnungslegung, Zahlung von Schadensersatz und einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Drahtelektrode mit strukturierter Grenzfl\u00e4che. Drahtelektroden werden zum funkenerosiven Schneiden von Metallen und anderen Werkstoffen wie beispielsweise elektrisch leitender Keramik verwendet. Solche Drahtelektroden sind im Stand der Technik beispielsweise aus der JP 03049829 bekannt.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass mit Mantelschichten versehene Drahtelektroden eine bessere Schneidleistung aufweisen als Elektroden ohne derartige Mantelschichten. Dies beruht darauf, dass eine beispielsweise aus \u03b2- oder \u03b3-Messing bestehende Mantelschicht im Vergleich zu einem aus reinem Kupfer oder \u03b1-Messing bestehenden Kern einen hohen Zinkanteil aufweist. Der Nachteil derartiger Mantelschichten besteht laut Klagepatentschrift darin, dass die Mantelschicht mit ihrem kubisch raumzentrierten Gitter wesentlich schlechter verformbar ist als der \u00fcblicherweise aus einem kubisch fl\u00e4chenzentrierten \u03b1-Messing bestehende Kern. Dies hat zur Folge, dass die Oberfl\u00e4che einer derartigen Mantelelektrode stellenweise aufrei\u00dft. Die dadurch entstehenden Risse bieten nach der Darstellung in der Klagepatentschrift einen gewissen Vorteil, da sie das Ausr\u00e4umen des Schneidspaltes beg\u00fcnstigen, so dass aufgrund der rauen Oberfl\u00e4che gr\u00f6\u00dfere Schneidleistungen erreichbar sind. Als Nachteil einer solchen Drahtelektrode wird in der Klagepatentschrift jedoch angesehen, dass aufgrund der unregelm\u00e4\u00dfigen und zerkl\u00fcfteten harten Oberfl\u00e4che die Drahtf\u00fchrungen schneller verschlei\u00dfen. Au\u00dferdem werden Vibrationen im Draht erzeugt, die den Strom\u00fcbergang auf den Draht beeintr\u00e4chtigen. Die Vibrationen sind auch f\u00fcr die Drahtf\u00fchrung im Schneidspalt nachteilig, weil es infolge von Schwingungen der Drahtelektrode zu Kurzschl\u00fcssen kommen kann.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, eine Drahtelektrode so auszubilden, dass die durch die zerkl\u00fcftete Oberfl\u00e4che in der Mantelschicht erzielten Vorteile der gesteigerten Schneidleistung beibehalten werden, ohne die Nachteile des schlechteren Strom\u00fcbergangs wie auch des gr\u00f6\u00dferen Verschlei\u00dfes und der erh\u00f6hten Schwingungen im Draht in Kauf nehmen zu m\u00fcssen. Eine weitere Aufgabe der Erfindung besteht nach der Beschreibung des Klagepatents darin, eine derartige Elektrode mit einer Oberfl\u00e4chenstruktur zu versehen, die zu einer weiteren Leistungssteigerung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Drahtelektrode zum funkenerosiven Schneiden von Metallen, elektrisch leitender Keramik etc.<br \/>\n1. mit entweder einem homogenen Kern (1) aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder einem Verbundkern und<br \/>\n2. mit mindestens einer beim Erodieren verschlei\u00dfenden Mantelschicht (2),<br \/>\n3. die Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Mantelschicht (2) ist strukturiert ausgebildet,<br \/>\n4. die durch die Strukturierung geschaffenen Vertiefungen (3) sind mit einem F\u00fcllmaterial (4) aus einem leicht verdampfbaren Metall bzw. mit einer Metalllegierung zur Erzielung einer Oberfl\u00e4che mit geringer Rauhtiefe ausgef\u00fcllt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist die Verwirklichung der Merkmale 3 und 4 des Klagepatentanspruchs streitig. Im Ergebnis kann aber dahinstehen, ob die Vertiefungen der Mantelfl\u00e4che mit einem F\u00fcllmaterial aus einer leicht verdampfbaren Metalllegierung gef\u00fcllt sind (Merkmal 4) und ob die Rauhtiefe der Oberfl\u00e4che des Drahtes verringert ist (Merkmal 4). Denn entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist die Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Mantelschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs strukturiert (Merkmal 3).<\/p>\n<p>1. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs besteht ein patentgem\u00e4\u00dfer Erodierdraht aus einem Kern und einer Mantelschicht, deren Oberfl\u00e4che strukturiert ausgebildet sein soll. Das Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201estrukturiert\u201c beziehungsweise \u201eStrukturierung\u201c (Merkmal 4) ist zwischen den Parteien streitig. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin auch eine unregelm\u00e4\u00dfig zerkl\u00fcftete Oberfl\u00e4che als patentgem\u00e4\u00df ansieht, sieht die Beklagte nur eine gezielt geschaffene, regelm\u00e4\u00dfige Struktur, die eine gleichm\u00e4\u00dfige Entladungsverteilung erlaubt, als patentgem\u00e4\u00df an. In dieser Hinsicht bedarf der Klagepatentanspruch der Auslegung, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen sind. Wie aus dem Protokoll \u00fcber die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc hervorgeht, dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Ma\u00dfgeblich ist dabei die Sicht des Durchschnittsfachmanns (BGHZ 105, 1 (11) \u2013 Ionenanlyse).<\/p>\n<p>Dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs l\u00e4sst sich zum Begriff \u201estrukturiert\u201c beziehungsweise \u201eStrukturierung\u201c lediglich entnehmen, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00df strukturierte Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Mantelschicht Vertiefungen \u2013 und damit korrespondierend auch Erhebungen \u2013 aufweisen muss, da diese Vertiefungen nach der Lehre des Klagepatentanspruchs mit einem F\u00fcllmaterial gef\u00fcllt sein sollen (Merkmal 4). Der Klagepatentanspruch selbst enth\u00e4lt aber keinen Hinweis darauf, ob die Vertiefungen zuf\u00e4llig entstehen und unregelm\u00e4\u00dfig verteilt sein k\u00f6nnen oder ob sie gleichm\u00e4\u00dfig auf der Oberfl\u00e4che verteilt sein sollen. Allenfalls die Wendung \u201edie durch die Strukturierung geschaffenen Vertiefungen\u201c (Merkmal 4) enth\u00e4lt einen vagen Hinweis darauf, dass durch einen gesonderten Vorgang \u2013 der Strukturierung \u2013 gezielt Vertiefungen geschaffen werden sollen. Eine Aussage \u00fcber die Verteilung dieser Vertiefungen auf der Oberfl\u00e4che der Mantelschicht ist damit jedoch nicht verbunden. Das gilt vor allem f\u00fcr die Frage, ob die r\u00e4umliche Lage der Vertiefungen auf der Oberfl\u00e4che dem Zufall \u00fcberlassen bleiben kann oder einer planm\u00e4\u00dfigen Anordnung folgen soll.<\/p>\n<p>Aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich jedoch, dass die Oberfl\u00e4che einer Mantelschicht dann im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs als strukturiert anzusehen ist, wenn gezielt Orte mit erh\u00f6hter Entladungswahrscheinlichkeit zur Verf\u00fcgung gestellt werden, so dass eine gleichm\u00e4\u00dfige Entladungsverteilung erreicht wird. Das hei\u00dft, dass die Oberfl\u00e4che der Mantelschicht eine geordnete Struktur mit gleichm\u00e4\u00dfig verteilten Vertiefungen und Erhebungen aufweisen muss.<\/p>\n<p>Mit einer solchen strukturierten Oberfl\u00e4che der Mantelschicht grenzt sich das Klagepatent von den aus dem Stand der Technik bekannten Drahtelektroden ab. In der Klagepatentschrift wird dazu ausgef\u00fchrt, die aus \u03b2- oder \u03b3-Messing bestehende Mantelschicht der aus dem Stand der Technik bekannten Mantelelektroden sei schlechter verformbar als der aus \u03b1-Messing bestehende Kern der Elektrode, so dass die Oberfl\u00e4che der Elektrode stellenweise aufrei\u00dfe (Sp. 1 Z. 19-26; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage rop 2). In der Klagepatentschrift wird eine solche mit Rissen versehene Oberfl\u00e4che als unregelm\u00e4\u00dfig und zerkl\u00fcftet (Sp. 1 Z. 33 f) beziehungsweise als sehr rau beschrieben (Sp. 1 Z. 36). Daran sei nachteilig, dass eine entsprechende Oberfl\u00e4che sowohl die Drahtf\u00fchrungen als auch den Strom\u00fcbergang auf den Draht beeintr\u00e4chtige und auch zu Schwingungen im Draht und damit zu Kurzschl\u00fcssen f\u00fchre (Sp. 1 Z. 35-43). Andererseits sind mit den Rissen in der Oberfl\u00e4che auch Vorteile verbunden, da sie das Ausr\u00e4umen des Schneidspaltes beg\u00fcnstigen und infolgedessen h\u00f6here Schneidleistungen erreicht werden k\u00f6nnen (Sp. 1 Z. 26-31).<\/p>\n<p>Das Klagepatent will die mit einer zerkl\u00fcfteten Oberfl\u00e4che verbundenen Nachteile beseitigen, ohne die damit verbundenen Vorteile aufzugeben. Dar\u00fcber hinaus soll eine weitere Leistungssteigerung erreicht werden. Die in der Klagepatentschrift formulierte Aufgabe, die dem Klagepatent auch objektiv als Problem zugrundeliegt, ist entsprechend zweigeteilt. Zum einen sollen die durch die zerkl\u00fcftete Oberfl\u00e4che erzielten Vorteile einer erh\u00f6hten Schneidleistung erzielt werden, ohne die Nachteile des verschlechterten Strom\u00fcbergangs, des gr\u00f6\u00dferen Verschlei\u00dfes und der erh\u00f6hten Schwingungen in Kauf nehmen zu m\u00fcssen (Sp. 1 Z. 44-51). Zum anderen soll eine derartige Elektrode mit einer Oberfl\u00e4chenstruktur \u201eversehen\u201c werden, die zu einer weiteren Leistungssteigerung f\u00fchrt (Sp. 1 Z. 51-54) \u2013 also einer Leistungssteigerung, die \u00fcber die mit der zerkl\u00fcfteten Oberfl\u00e4che erzielten Schneidleistung hinausgeht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin werden beide Probleme \u2013 die Beseitigung der mit der zerkl\u00fcfteten Oberfl\u00e4che verbundenen Nachteile und die weitere Leistungssteigerung \u2013 durch die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 gel\u00f6st. Denn in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es weiter, \u201ediese Aufgabe wird erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch gel\u00f6st, dass die Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Mantelschicht strukturiert ausgebildet ist und dass die durch die Strukturierung geschaffenen Vertiefungen mit einem F\u00fcllmaterial aus einem leicht verdampfbaren Metall bzw. mit einer Metalllegierung (\u2026) ausgef\u00fcllt sind (Sp. 1 Z. 55 bis Sp. 2 Z. 3; Hervorhebungen seitens des Gerichts). Die L\u00f6sung der beiden Probleme besteht im Hinblick auf die aus dem Stand der Technik bekannten Erodierdr\u00e4hte also aus zwei \u00c4nderungen. Zum einen soll die Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Mantelschicht strukturiert ausgebildet sein und zum anderen sollen die dadurch entstandenen Vertiefungen ausgef\u00fcllt werden. Dabei dient die Ausf\u00fcllung der Vertiefungen der Oberfl\u00e4che dazu, die mit der zerkl\u00fcfteten Oberfl\u00e4che verbundenen Nachteile (h\u00f6herer Verschlei\u00df, verschlechterter Strom\u00fcbergang, Entstehung von Schwingungen) zu beseitigen. Die in der Aufgabenstellung erw\u00e4hnte weitere Leistungssteigerung wird hingegen dadurch erreicht, dass die zuvor zerkl\u00fcftete \u2013 also mit zuf\u00e4llig entstandenen Rissen \u2013 versehene Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Mantelschicht nunmehr strukturiert wird, also Vertiefungen und Erhebungen in einer gezielt regelm\u00e4\u00dfigen Ordnung aufweist. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff \u201estrukturiert\u201c auch die aus dem Stand der Technik bekannte zerkl\u00fcftete Oberfl\u00e4che meint, weil andernfalls die in der Klagepatentschrift angesprochene weitere Leistungssteigerung nicht erreicht werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Funktion regelm\u00e4\u00dfig angeordneter Vertiefungen in der Oberfl\u00e4che besteht darin, dass gezielt Orte mit erh\u00f6hter Entladungswahrscheinlichkeit zur Verf\u00fcgung gestellt werden, was den Erodiervorgang wesentlich beschleunigt (Sp. 2 Z. 34-40). In der Klagepatentschrift hei\u00dft es w\u00f6rtlich: \u201eDurch die strukturierte Oberfl\u00e4che wird somit eine gleichm\u00e4\u00dfigere Entladungsverteilung erreicht (\u2026)\u201c (Sp. 2 Z. 42-44). Die strukturierte Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Mantelschicht ist also von der aus dem Stand der Technik bekannten zerkl\u00fcfteten, mit zuf\u00e4llig verteilten Rissen versehenen Oberfl\u00e4che der Mantelschicht zu unterscheiden. Die gleichm\u00e4\u00dfige Entladungsverteilung kann nicht durch eine unregelm\u00e4\u00dfig zerkl\u00fcftete Oberfl\u00e4che, sondern nur durch eine Strukturierung der Oberfl\u00e4che im Sinne einer gezielten, regelm\u00e4\u00dfigen Verteilung der Vertiefungen erreicht werden. Die damit verbundene Beschleunigung des Erodiervorgangs ist genau die weitere Leistungssteigerung, die im zweiten Teil der Aufgabe angestrebt wird (vgl. Sp. 1 Z. 51-54). Der Begriff \u201estrukturiert ausgebildet\u201c kann vor diesem Hintergrund nur dahingehend verstanden werden, dass die Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Mantelfl\u00e4che eine gezielt gleichm\u00e4\u00dfige und geordnete Verteilung von Vertiefungen aufweist.<\/p>\n<p>Als Beispiele f\u00fcr eine solche strukturiert ausgebildete Oberfl\u00e4che werden in der Klagepatentschrift Rillen genannt, die l\u00e4ngs, quer, schraubenf\u00f6rmig oder sich kreuzend ausgebildet sein k\u00f6nnen (Sp. 2 Z. 34-37). Eine entsprechende Strukturierung ist auch in den zu den Ausf\u00fchrungsbeispielen dargestellten Figuren zu sehen. Au\u00dferdem finden sich konkrete M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine Strukturierung in den Unteranspr\u00fcchen 6 bis 9 (l\u00e4ngs, quer und spiralf\u00f6rmig verlaufende Rillen und Noppen). Die vier Unteranspr\u00fcche widersprechen der hier vorgenommenen Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht. Denn sie beschreiben lediglich spezielle Ausf\u00fchrungsformen der im Klagepatentanspruch 1 genannten Strukturierung, die als gezielt gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung von Vertiefungen auf der Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Mantelschicht verstanden werden muss. Daher greift auch die Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht durch, die gezielt gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung von Vertiefungen und Erhebungen sei allein Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 6 bis 9, w\u00e4hrend der Begriff \u201estrukturiert\u201c im Klagepatentanspruch 1 auch ungleichm\u00e4\u00dfig verteilte Risse einer zerkl\u00fcfteten Oberfl\u00e4che umfasse.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt weiterhin die Auffassung, der Begriff \u201estrukturiert\u201c umfasse auch unregelm\u00e4\u00dfige Verteilungen von Rissen und Vertiefungen, da im Absatz [0006] der Beschreibung des Klagepatents auch die Funktionsweise und die damit verbundenen Vorteile eines solchen Erodierdrahtes dargestellt werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Absatz [0006] der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass durch die F\u00fcllung der Risse mit einem leicht verdampfbaren Material oder einer Metalllegierung eine Drahtelektrode mit einer \u00e4u\u00dferlich glatten Oberfl\u00e4che erh\u00e4ltlich sei. Diese k\u00f6nne mit einem nur geringf\u00fcgigen Verschlei\u00df in den Drahtf\u00fchrungen transportiert werden. Au\u00dferdem k\u00f6nne die gesamte anliegende Oberfl\u00e4che zur Strom\u00fcbertragung herangezogen werden, wobei Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten, die zu Vibrationen f\u00fchren und den Strom\u00fcbergang beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten, vermieden w\u00fcrden. Dadurch k\u00f6nne der Stromeintrag in die Elektrode wesentlich gesteigert werden (Sp. 2 Z. 4-18). Beim Erodiervorgang verbrauche sich im Schneidspalt zuerst das in den Rissen befindliche F\u00fcllmaterial, so dass eine stark zerkl\u00fcftete Mantelschicht entstehe. Dadurch werde beim weiteren Erodieren der Austrag des erodierten Materials beg\u00fcnstigt. Au\u00dferdem w\u00fcrden durch die Vorspr\u00fcnge Feldst\u00e4rkespitzen erzeugt, was mit einer erh\u00f6hten Entladungswahrscheinlichkeit und Entladefrequenz einhergehe (S. 2 Z. 18-29).<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen im Absatz [0006] der Klagepatentschrift beziehen sich lediglich auf Vorteile beim Erodieren, die damit verbunden sind, dass die \u201ebei der normalen Drahtfertigung\u201c (Sp. 2 Z. 30) entstandenen Risse \u2013 also die Risse eines aus dem Stand der Technik bekannten Erodierdrahtes \u2013 mit Metall oder einer Metalllegierung ausgef\u00fcllt sind. Durch die F\u00fcllung werden die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile (h\u00f6herer Verschlei\u00df, verschlechterter Stromdurchgang und vermehrte Vibrationen) beseitigt und der Stromeintrag gesteigert. Die mit der zerkl\u00fcfteten Oberfl\u00e4che verbundenen Vorteile (verbessertes Ausr\u00e4umen des Schneidspaltes und erh\u00f6hte Entladungsfrequenz) werden beibehalten. In diesem Zusammenhang ist aber an keiner Stelle die Rede von einer strukturiert ausgebildeten Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Mantelschicht. Dieser Begriff wird in der Klagepatentschrift allein f\u00fcr die gezielt gleichm\u00e4\u00dfige und geordnete Verteilung von Vertiefungen auf der \u00e4u\u00dferen Mantelschicht verwendet. Nur eine solche strukturiert ausgebildete Oberfl\u00e4che kann \u2013 anders als eine ungleichm\u00e4\u00dfig zerkl\u00fcftete Oberfl\u00e4che \u2013 den Vorteil einer gleichm\u00e4\u00dfigen Entladungsverteilung f\u00fcr sich in Anspruch nehmen. Es handelt sich dabei um die im zweiten Teil der Aufgabenstellung genannte \u201eweitere Leistungssteigerung\u201c (Sp. 1 Z. 53 f), die mit der aus dem Stand der Technik bekannten unregelm\u00e4\u00dfig zerkl\u00fcfteten Oberfl\u00e4che \u2013 auch wenn die Risse mit Metall oder einer Metalllegierung gef\u00fcllt sind \u2013 noch nicht erreicht wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich zur Begr\u00fcndung der von ihr vertretenen Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht darauf berufen, dass die in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnte JP 03049829 einen Erodierdraht beschreibe, dessen Oberfl\u00e4che gezielt aufgeraut werde. Denn die Klagepatentschrift geht in der Beschreibung des Standes der Technik immer davon aus, dass die Risse in der Mantelschicht nach dem Stand der Technik zuf\u00e4llig auftreten. Dies wird auch aus der weiteren Beschreibung des Klagepatents deutlich, da sich die gesch\u00fctzte Lehre von der aus dem Stand der Technik bekannten zuf\u00e4lligen Verteilung gerade hierdurch abgrenzt (Sp. 2 Z. 30-34). Abgesehen davon beschreibt die JP 03049829 lediglich, dass die Oberfl\u00e4che \u00fcberhaupt aufgeraut werden soll (insofern gezielt), um die Schneidleistung eines Erodierdrahtes zu erh\u00f6hen (vgl. S. 4 Abs. 3 und 4, S. 6 Abs. 3, 5 und 6 der Anlage LSG 4). Es finden sich aber keine Hinweise auf eine gezielt gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Vertiefungen. Vielmehr wird der Draht in dem geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiel durch elektrolytisches \u00c4tzen und in einer nachfolgenden chemischen Angriffsbehandlung aufgeraut (S. 6 Abs. 5 der Anlage LSG 4). Dies hat aber genau die unregelm\u00e4\u00dfig zerkl\u00fcftete Oberfl\u00e4che zur Folge, die in der Klagepatentschrift \u2013 neben den damit verbundenen Vorteilen \u2013 auch als nachteilig angesehen wird. Die Strukturierung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs sorgt hingegen f\u00fcr eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Vertiefungen auf der Mantelschicht und dadurch f\u00fcr die im zweiten Teil der Aufgabenstellung angesprochene weitere Leistungssteigerung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann nicht damit geh\u00f6rt werden, dass die Begriffe \u201estrukturiert\u201c oder \u201eStrukturierung\u201c im allgemeinen Sprachgebrauch nicht einer gezielt regelm\u00e4\u00dfigen Anordnung vorbehalten sind, sondern auch ungleichm\u00e4\u00dfige Verteilungen von Erhebungen und Vertiefungen meinen, wie sie beispielsweise von Strukturtapeten oder Strukturputz bekannt sind. Auch der Verweis auf die als Anlage rop 5 vorgelegten Ausz\u00fcge aus technischen Lehrb\u00fcchern hilft insofern nicht weiter. Denn Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher; GRUR 2005, 754 &#8211; Knickschutz).<\/p>\n<p>Die im Bescheid vom 26.02.2009 angegebenen Gr\u00fcnde f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Auffassung der Einspruchsabteilung beim EPA, den Einspruch zur\u00fcckweisen und das Klagepatent aufrechterhalten zu wollen, zwingen zu keiner anderen Auslegung. In dem Bescheid f\u00fchrt die Einspruchsabteilung aus, mit dem Klagepatentanspruch 1 werde eine Drahtelektrode vorgeschlagen, die unter anderem durch ihre Umwandlung im Eingangsbereich des Schneidspalts in eine stark zerkl\u00fcftete, hochgradig abrasiv wirkende Oberfl\u00e4che eine hohe Schneidleistung erm\u00f6gliche (S. 4 Abs. 3 der Anlage rop 6). Diese Ausf\u00fchrungen sind f\u00fcr die hier vorzunehmende Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht bindend. Die von der Einspruchsabteilung angegebenen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Entscheidung \u00fcber einen Einspruch m\u00f6gen zwar einer sachverst\u00e4ndigen \u00c4u\u00dferung \u00fcber das Verst\u00e4ndnis von der Lehre eines Patentanspruchs gleichkommen. Abgesehen davon, dass es sich hier nur um eine vorl\u00e4ufige Auffassung der Einspruchsabteilung handelt, hat sich diese auch nicht vertieft mit dem Begriff der strukturiert ausgebildeten Oberfl\u00e4che auseinandersetzen m\u00fcssen, weil es f\u00fcr die Erfolgsaussichten des Einspruchs auch nicht erforderlich war. Die Begriffe \u201eunregelm\u00e4\u00dfig\u201c, \u201estark zerkl\u00fcftet\u201c und \u201ehochgradig abrasiv wirkend\u201c werden lediglich in Abgrenzung zu den aus dem Stand der Technik bekannten \u201eglatten\u201c Oberfl\u00e4chen verwendet (vgl. S. 4 Abs. 3 der Anlage rop 3), ohne dass sich die Einspruchsabteilung damit ausdr\u00fccklich und konkret zu ihrem Verst\u00e4ndnis vom Begriff \u201estrukturiert\u201c ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte. Insofern kann der Bescheid vom 26.02.2009 f\u00fcr die hier vorzunehmende Auslegung nicht fruchtbar gemacht werden.<\/p>\n<p>2. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist keine Oberfl\u00e4che ihrer \u00e4u\u00dferen Mantelschicht auf, die im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs strukturiert ausgebildet ist. Dies ist aus den mikroskopischen Aufnahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B in dem von der Kl\u00e4gerin eingeholten Privatgutachten des Gemeinschaftslabors f\u00fcr Elektronenmikroskopie der RWTH Aachen (Anlage rop 5) ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob Gegenstand des Privatgutachtens eine Drahtelektrode war, die von der Beklagten in die Bundesrepublik Deutschland geliefert oder hier angeboten wurde. Denn die Beklagte hat nicht bestritten, dass es sich bei dem untersuchten Muster um eine von ihr hergestellte Drahtelektrode des Typs B handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage des Anbietens und Inverkehrbringens \u2013 jedenfalls die im Privatgutachten dargestellten Eigenschaften aufweist.<\/p>\n<p>Die Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Mantelschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann nicht als strukturiert ausgebildet angesehen werden. Die Vertiefungen und Erhebungen auf der Oberfl\u00e4che der Mantelschicht sind nicht gezielt gleichm\u00e4\u00dfig und geordnet verteilt. Vielmehr handelt es sich um eine raue Oberfl\u00e4che, auf der Vertiefungen und Erhebungen wahllos verteilt sind. Das Privatgutachten zeigt Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Querschliff (Abb. auf S. 4-17 der Anl. rop 5) und im L\u00e4ngsschliff (Abb. S. 18-26 der Anl. rop 5). Dabei sind au\u00dferdem von einzelnen Positionen im Querschliff und im L\u00e4ngsschliff Detailaufnahmen abgebildet. Die unregelm\u00e4\u00dfige Verteilung von Vertiefungen und Erhebungen auf der Manteloberfl\u00e4che zeigt sich vor allem in den Gro\u00dfaufnahmen vom Querschliff auf Seite 4 und Seite 17 der Anlage rop 5. Die vom Gemeinschaftslabor eingetragene \u00e4u\u00dfere wei\u00dfe Linie in der Abbildung auf Seite 17 zeigt dabei deutlich die Kontur der \u00e4u\u00dferen Manteloberfl\u00e4che, der jede gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung von Vertiefungen und Erhebungen fehlt. Das gleiche Bild ergibt sich auch aus den Detailaufnahmen, unabh\u00e4ngig davon, von welcher Position die Aufnahmen stammen (Pos. 1: Seite 6-9; Pos. 2: Seite 10-11; Pos. 3: Seite 12-13; Pos. 4: S. 14-15 der Anl. rop 5). Die jeweils obere von den zwei Linien der mit Linien versehenden Abbildungen zeigt die Kontur der Oberfl\u00e4che der Mantelschicht. Eine Regelm\u00e4\u00dfigkeit der Verteilung von Erhebungen und Vertiefungen ist darin nicht zu erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aufnahmen im L\u00e4ngsschliff. Die Gro\u00dfaufnahme auf Seite 19 der Anlage rop 5 zeigt, dass sich die Erhebungen und Vertiefungen in unregelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden \u00fcber die L\u00e4nge des Drahtes verteilt wiederfinden. Dieses Bild wiederholt sich in den jeweiligen Detailaufnahmen (S. 20-22; S. 23-24; S. 25-26 der Anl. rop 5). Auch hier zeigt die obere Linie \u2013 soweit Linien eingetragen sind \u2013, dass die Vertiefungen in ungleichm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden verteilt sind. Die weiteren Abbildungen auf Seite 27 und 28 des Privatgutachtens zeigen lediglich die Oberfl\u00e4che des Drahtes. Einen R\u00fcckschluss auf die Strukturierung der Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Mantelschicht lassen diese Aufnahmen nicht zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt basierend auf dem von ihr eingeholten Privatgutachten die Auffassung, dass die Oberfl\u00e4che der Mantelschicht statistisch verteilte Erhebungen und Vertiefungen aufweise. Sie st\u00fctzt ihren Vortrag erkennbar auf die zusammenfassenden Feststellungen am Ende des Privatgutachtens (S. 29 der Anlage rop 5) und hat den Begriff der statistischen Verteilung \u2013 auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 dahingehend erl\u00e4utert, dass \u00fcber die gesamte Oberfl\u00e4che gesehen Unebenheiten gleichm\u00e4\u00dfig ausgebildet seien, diese bef\u00e4nden sich sozusagen \u00fcberall. Dem kann nicht gefolgt werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet der Begriff \u201estatistisch verteilt\u201c, dass die Verteilung von Vertiefungen und Erhebungen statistischen Regeln folgt. Damit ist aber nichts dar\u00fcber gesagt, ob es sich um eine strukturierte Oberfl\u00e4che im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs handelt, ob also die Vertiefungen und Erhebungen tats\u00e4chlich r\u00e4umlich gleichm\u00e4\u00dfig und geordnet verteilt sind. Welchen statistischen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten die Verteilung der Vertiefungen und Erhebungen auf der Oberfl\u00e4che der Mantelschicht folgen soll, ist nicht dargelegt. Dar\u00fcber hinaus schlie\u00dft eine statistische Verteilung Abweichungen, die eine unregelm\u00e4\u00dfige und ungeordnete Oberfl\u00e4che begr\u00fcnden, nicht aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zusammenfassung des Privatgutachtens (S. 29 Anl. rop 5). Diese enth\u00e4lt lediglich die Bemerkung, die Oberfl\u00e4che der Mantelschicht weise \u2013 insbesondere im L\u00e4ngsschliff \u2013 statistisch verteilte Erhebungen und Vertiefungen auf (S. 29 der Anl. rop 5). Es fehlen jedoch jegliche Erl\u00e4uterungen dazu, wie das Gemeinschaftslabor zu dieser Feststellung gelangt ist und wie der Begriff \u201estatistisch verteilt\u201c in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Anhand der im Privatgutachten enthaltenen Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich eine regelm\u00e4\u00dfige Verteilung von Vertiefungen und Erhebungen jedenfalls nicht erkennen, zumal die Abbildungen lediglich den Querschnitt der Schichten, nicht aber die Oberfl\u00e4che der Mantelschicht in Draufsicht zeigen. Ob Vertiefungen und Erhebungen auf einer Fl\u00e4che gezielt gleichm\u00e4\u00dfig und geordnet verteilt sind, l\u00e4sst sich so nicht feststellen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen kann vor dem Hintergrund des von der Beklagten dargestellten Herstellungsverfahrens f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls nicht von einer gezielt gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung der Vertiefungen und Erhebungen auf der Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Mantelschicht gesprochen werden. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass der Erodierdraht, bestehend aus einem Kern mit Kupferanteil und einer Schicht aus reinem Zink, zun\u00e4chst auf einen bestimmten Durchmesser gezogen und anschlie\u00dfend einer W\u00e4rmebehandlung unterzogen werde, bei der sich eine Schicht aus einer Kupfer-Zink-Legierung in \u03b2-Phase auf dem Kern und eine weiter au\u00dfen befindliche Schicht in \u03b3-Phase ausbilde. Danach werde der Draht auf den endg\u00fcltigen Durchmesser gezogen. Alle Schritte dieses Herstellungsverfahrens \u2013 das erstmalige Drahtziehen, die W\u00e4rmebehandlung und das abschlie\u00dfende Drahtziehen \u2013 geben Anlass zu der Annahme, dass die Vertiefungen und Erhebungen auf der Oberfl\u00e4che der \u00e4u\u00dferen Mantelschicht zuf\u00e4llig und unregelm\u00e4\u00dfig verteilt auftreten. Dass gezielt gleichm\u00e4\u00dfig und geordnet Vertiefungen in die Mantelschicht eingebracht werden, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 5.000.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01208 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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