{"id":324,"date":"2005-02-10T17:00:15","date_gmt":"2005-02-10T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=324"},"modified":"2016-06-01T10:09:37","modified_gmt":"2016-06-01T10:09:37","slug":"4a-o-1104-laserdrucker","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=324","title":{"rendered":"4a O 11\/04 &#8211; Laserdrucker"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0332<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Februar 2005, Az. 4a O 11\/04<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5270\">2 U 38\/05<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 154 xxx nicht mechanische Druck- oder Kopierger\u00e4te, bei denen das in einer Entwicklerstation entwickelte und in einer Umdruckstation auf den bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4ger aufgebrachte Tonerbild in einer Fixierstation fixiert wird, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen mehrere Ger\u00e4te hintereinander angeordnet sind, die gleichzeitig betrieben werden, wobei der aus dem Papieraustrittsbereich des vorhergehenden Ger\u00e4tes ausgetretene Aufzeichnungstr\u00e4ger dem Papiereintrittsbereich des nachfolgenden Ger\u00e4tes zugef\u00fchrt wird und dem Papiereintritts- oder -austrittsbereich der Ger\u00e4te eine Papierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers zugeordnet ist, in der Hauptsache erledigt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 1.4.1996 bis zum 10.12.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, unter Ausschluss solcher Gemeinkosten, die nicht ausschlie\u00dflich den Erzeugnissen gem\u00e4\u00df Ziffer I. zuzuordnen sind,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\n(nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4ger zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Koten der Beklagten herauszugeben, soweit diese in der Zeit vom 1.4.1996 bis zum 10.12.2004 Gegenstand einer der unter Ziffer I. genannten Handlungen gewesen ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Geamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 1.4.1996 bis zum 10.12.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 20.1.1997 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 154 xxx (Klagepatent), das am 10.12.1984 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4tsanmeldung vom 21.2.1984 unter der Nummer 8115xxx angemeldet und dessen Erteilung am 29.6.1988 im Patentblatt bekannt gemacht wurde.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcngliche Anmelderin und zun\u00e4chst eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die A AG. Am 29.3.1996 haben die A AG, die A -A2 AG, die B- N.V. und die Kl\u00e4gerin eine von einem Notar in Basel beurkundete &#8222;Rahmenvereinbarung&#8220; geschlossen. Nach Ziffer 1 der Rahmenvereinbarung schlossen die genannten Parteien &#8222;die als Anlage A beigef\u00fcgte Rahmenvereinbarung \u00fcber den Verkauf und die \u00dcbertragung des HLD-Gesch\u00e4fts einschlie\u00dflich der darin enthaltenen Anlagen 1 (eins) bis 12 (zw\u00f6lf).&#8220; Nach \u00a7 12 der Rahmenvereinbarung (Anlage A) \u00fcbertrug u.a. die A AG die in der Anlage K 7 aufgef\u00fchrten Patente auf die Kl\u00e4gerin. Auf Blatt 7 der Anlage K 7 ist das Klagepatent unter dem Titel &#8222;Laserdrucksystem f\u00fcr Mehrfarben- und R\u00fcckseitendruck&#8220; mit seiner oben (in Klammern) genannten Anmeldenummer aufgef\u00fchrt. Wegen des weiteren Inhalts der Rahmenvereinbarung und der Anlagen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen K7-1 bis K7-4 verwiesen. Die Beklagte bestreitet das wirksame Zustandekommen der Vereinbarung, respektive die wirksame \u00dcbertragung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Nichtmechanisches Druck- oder Kopierger\u00e4t, bei dem das in einer Entwicklerstation (13) entwickelte und in einer Umdruckstation (14) auf den bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4ger (15) aufgebrachte Tonerbild in einer insbesondere nach dem Prinzip der Kaltfixierung arbeitenden Fixierstation (16) fixiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Ger\u00e4te (30, 31) hintereinander angeordnet sind, die gleichzeitig betrieben werden, wobei der aus dem Papieraustrittsbereich (32) des vorhergehenden Ger\u00e4tes (30) austretende Aufzeichnungstr\u00e4ger (15) dem Papiereintrittsbereich (29) des nachfolgenden Ger\u00e4tes (31) zugef\u00fchrt wird und dass dem Papiereintritts- oder Austrittsbereich der Ger\u00e4te (30, 31) eine Papierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers zugeordnet ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und zeigen in Figur 4 die schematische Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen (Laser-)Druckger\u00e4tes f\u00fcr einseitigen Zweifarbendruck, in Figur 5 die vereinfachte Schnittdarstellung der Papierbahn des (Laser-) Druckger\u00e4tes und in Figur 6 die schematische ausschnittsweise Darstellung der in dem (Laser-)Druckger\u00e4t verwendeten Umlenkeinrichtung mit zugeh\u00f6riger Papierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung.<\/p>\n<p>Die in N ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) ist die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2), die ihren Sitz in Frankreich hat. Die Beklagte zu 1) vertreibt Druckger\u00e4te unter den Bezeichnungen X in Deutschland. Die Kl\u00e4gerin hat zur weiteren Erl\u00e4uterung dieser Druckger\u00e4te einen Prospekt der Beklagten zu 2) betreffend den &#8222;X1&#8220; als Anlage K 5 vorgelegt, woraus nachfolgend die auf den Seiten 4 und 5 enthaltene Abbildung wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der genannten Druckger\u00e4ten eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich neben Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung auch Unterlassung beantragt hat, hat sie den Unterlassungsantrag nach Ablauf des Klagepatents am 10.12.2004 f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserkl\u00e4rung nicht angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>wie zuerkannt, wobei &#8211; zur Klarstellung &#8211; das Ende der f\u00fcr die Antr\u00e4ge auf Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung relevanten Zeitr\u00e4ume (Ablauf des Klagepatents) mit in den Urteilsanspruch aufgenommen wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Zum einen verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht die Lehre des Klagepatents. Zum anderen fehle es hinsichtlich der Beklagten zu 2) auch an einer Verletzungshandlung, weil diese die von ihr hergestellten Drucker in Deutschland weder anbiete noch in Verkehr bringe. Vielmehr kaufe die Beklagte zu 1) die Drucker bei der Beklagten zu 2) am Leistungsort Belfort in Frankreich ein und verkaufe sie auf eigene Rechnung in Deutschland. Zudem sei die Kl\u00e4gerin nicht aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber macht es nach Ansicht der Kl\u00e4gerin keinen Unterschied, ob die Beklagte zu 1) die Ger\u00e4te selbst unmittelbar bei der Beklagten zu 2) abhole oder ob die Beklagte zu 2) f\u00fcr den Transport verantwortlich zeichne. Jedenfalls sei die Beklagte zu 2) Mitt\u00e4terin. Zudem begehe die Beklagte zu 2) auch als unmittelbare T\u00e4terin Patentverletzungshandlungen in Deutschland, indem sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Internet bewerbe, so wie dies aus der Anlage K 15 hervor gehe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlage verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, auch soweit die Kl\u00e4gerin beantragt, festzustellen, dass sich die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags in der Hauptsache erledigt hat, nachdem die Kl\u00e4gerin eine entsprechende Erledigungserkl\u00e4rung abgegeben, die Beklagten sich dieser Erledigungserkl\u00e4rung aber nicht angeschlossen haben. Das Kl\u00e4gerin hat &#8211; entgegen der Ansicht der Beklagten &#8211; ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil sie &#8211; bei verweigerter Zustimmung der Beklagten zur Erledigung &#8211; unabh\u00e4ngig davon die Kosten zu tragen h\u00e4tte, ob die Klage bis zur Erledigung zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet gewesen ist. Den Beklagten kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass bei Erhebung der Klage mit hinl\u00e4nglicher Sicherheit festgestanden hat, dass sich der Unterlassungsantrag wegen Ablauf des Klagepatents vorzeitig erledigen w\u00fcrde. Die Klage wurde am 21.1.2004 eingereicht und das Klagepatent ist am 10.12.2004 abgelaufen. Bei einem Zeitraum von knapp 11 Monaten konnte die Kl\u00e4gerin berechtigterweise darauf hoffen, dass \u00fcber ihr Unterlassungsbegehren vor Ablauf des Klagepatents noch erstinstanzlich entschieden werden w\u00fcrde. Die Klageeinreichung kann daher hier &#8211; anders in dem von den Beklagten angef\u00fchrten Fall des OLG Hamm (NJW 1993, 1279) &#8211; nicht als willk\u00fcrlich bezeichnet werden.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stand der urspr\u00fcnglich geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung bis zum Ablauf des Klagepatents am 10.12.2004 zu. Zudem stehen ihr die weiterhin eingeklagten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz f\u00fcr den im Urteilsausspruch genannten Zeitraum gegen\u00fcber den Beklagten zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aktiv legitimiert. Sie ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist &#8211; ausweislich des als Anlage K 3 vorgelegten Registerauszugs &#8211; seit dem 20.1.1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Inhaberin des Klagepatents eingetragen und als solche nach \u00a7 30 Abs. 3 S. 1 PatG zur klageweisen Geltendmachung der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung befugt (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 98, 153, 155; Benkard, 9. Aufl., \u00a7 139 PatG, Rdn. 16). Ob das Klagepatent auf die Kl\u00e4gerin wirksam \u00fcbertragen wurde, ist insoweit unerheblich (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dar\u00fcber hinaus aber auch zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs legitimiert. Insoweit kommt es allerdings darauf an, ob die Kl\u00e4gerin am 29.3.1996 auch materiellrechtlich Inhaberin des Klagepatents geworden ist, weil nur dem materiellrechtlichen Inhaber eines Ausschlie\u00dflichkeitsrechts auch ein Schaden durch die Verletzung dieses Rechts entstanden sein kann. Die Frage ist zugunsten der Kl\u00e4gerin zu bejahen; denn der Kl\u00e4gerin ist &#8211; wie aus den als Anlage K 7 vorgelegten Vertragsurkunden hervorgeht &#8211; das Klagepatent mit einer Mehrzahl weiterer Patente von der urspr\u00fcnglich eingetragenen Inhaberin, der A -A2 AG, infolge der mit dieser und der A Aktiengesellschaft am 29.3.1996 geschlossenen und notariell beurkundeten Rahmenvereinbarung (vgl. Anlage K 7-1) \u00fcbertragen worden. S\u00e4mtliche am Abschluss der Rahmenvereinbarung beteiligten Vertreter der Vertragspartner waren jeweils mit Vollmacht ausgestattet, wie sich aus der Rahmenvereinbarung ergibt. In der als Anlage A der Rahmenvereinbarung beigef\u00fcgten (weiteren) Rahmenvereinbarung, ist unter \u00a7 12 \u201egewerbliche Schutzrechte\u201c die \u00dcbertragung der in Anlage 7 aufgef\u00fchrten Patente geregelt (Anlage K 7-3). Diese Anlage 7 der (weiteren) Rahmenvereinbarung (Anlage K 7-4) f\u00fchrt als \u00fcbertragenes Patent auf Blatt 7 unter dem Tiel &#8222;Laserdrucksystem f\u00fcr Mehrfarben- und R\u00fcckseitendruck das Klagepatent mit seiner Anmeldenummer auf.<\/p>\n<p>Die gegen die notarielle Beurkundung vorgebrachten Argumente der Beklagten greifen nicht durch. Unabh\u00e4ngig davon, ob deutsches oder schweizerisches Recht anzuwenden ist, ist nicht erkennbar, wieso ein Notar lediglich Beurkundungen in oder zur jeweiligen Amtssprache machen k\u00f6nnen soll. Nach deutschem Recht ist die Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 BeurkungsG rechtlich m\u00f6glich und zul\u00e4ssig, sofern der Notar der fremden Sprache hinreichend kundig ist. Aus dem von den Beklagten zitierten \u00a7 20b EP ZGB folgt nichts anderes. Es geht um Erkl\u00e4rungen und Tatsachen, die der Notar in eigener Wahrnehmung gemacht hat. Sofern der Notar englisch spricht, kann er auch beurkunden, ob bzw. das dies die Vertragspartner k\u00f6nnen. Auf die Frage der Amtssprache kommt es nicht an. Bedenken erwachsen lediglich dann, wenn der Notar selbst nicht hinreichend englisch spricht. Dies ist jedoch seitens der Beklagten nicht vorgetragen. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verweis auf \u00a7 128 BGB verf\u00e4ngt mithin nicht. Es handelt sich nicht um eine blo\u00dfe Unterschriftsbeglaubigung.<\/p>\n<p>Das Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich des Nichtverlesens der (englischsprachigen) Urkunden ist unerheblich angesichts der vorgelegten Vertragsurkunde, in der gerade anderes niedergeschrieben wurde. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die beurkundeten Vorg\u00e4nge tats\u00e4chlich nicht vorgenommen wurden, sind nicht erkennbar. Die Anlage K 7 \u2013 4 ist trotz der Streichungen verschiedener Rubriken verst\u00e4ndlich und klar. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt. Das Anlagenkonvolut ist auch nicht zusammenhangslos. Es ist erkennbar, welche Anlage was enth\u00e4lt und wie sie zueinander in Bezug stehen. Die Kl\u00e4gerin hat dies schl\u00fcssig und nachvollziehbar vorgetragen. Schlie\u00dflich mangelt es nicht am Erfordernis der Einheitlichkeit einer notariellen Urkunde und des Vorhandenseins der erforderlichen Apostille. Zwar ist dies den auszugsweise vorgelegten Kopien nicht zu entnehmen. Es folgt jedoch aus Nr. 5 des notariellen Vertrages (Anlage K-7-1, S. 4). Dass dort etwas anderes beurkundet wurde als tats\u00e4chlich geschehen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein nichtmechanisches Druck- oder Kopierger\u00e4t.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik erl\u00e4uternd ausgef\u00fchrt, dass nichtmechanische Druckger\u00e4te bekannt seien, bei denen mit Hilfe eines Lasers oder magnetischer Aufzeichnungsmittel auf einer Fotoleitertrommel oder einer magnetosensitiven Trommel ein latentes Bild erzeugt wird, das durch Auftragen von Toner in einer Entwicklerstation entwickelt und dann in einer Umdruckstation auf einen bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4ger \u00fcbertragen wird. Das lose auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger befindliche, aus Toner bestehende Bild wird mit Hilfe einer Schmelzfixiereinrichtung, wie sie z. B. aus der DE-OS 2 717 260 bekannt ist, fixiert. Der bandf\u00f6rmige Aufzeichnungstr\u00e4ger wird dann \u00fcber einen automatischen Papierstapel abgelegt.<\/p>\n<p>Neben der \u00fcblichen W\u00e4rmeschmelzfixierung, die auch in nach dem xerografischen Prinzip arbeitenden Kopierger\u00e4ten zur Anwendung gelangt, ist es aus der DE-B 3 048 477 und der EP- A 0 056 079 bei Laserdruckern bekannt &#8211; so wird weiter in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt &#8211; Fixierstationen zu verwenden, bei denen die Fixierung des Tonergemisches \u00fcber Fixiermitteldampf erfolgt.<\/p>\n<p>Bei der hohen Druckleistung von Laserdruckern von ca. 100 Seiten pro Minute und mehr spielt der Papierverbrauch eine gro\u00dfe Rolle. Daher wurden mehrfach Versuche unternommen den Laserdrucker so auszugestalten, dass damit auch die R\u00fcckseite der Papierbahn bedruckt werden kann. Dies ist jedoch problematisch, weil durch die bekannte W\u00e4rmeschmelzfixierung im Drucker ein B\u00fcgeleffekt auftritt, der ein erneutes Bedrucken, etwa der R\u00fcckseite, verhindert.<\/p>\n<p>Bei schnellen Druckern ist zudem der Mehrfarbendruck problematisch. Aus der US-A 3 991 713 ist es zwar bei Kopierger\u00e4ten bekannt, am Umfang der Fotoleitertrommel mehrere Entwicklerstationen mit verschiedenfarbigen Tonern anzuordnen; die \u00dcbertragung dieser Lehre auf einen Laserdrucker scheitert aber an der geforderten hohen Druckgeschwindigkeit. Diese hohe Druckgeschwindigkeit f\u00fchrt zu einer Vermischung der einzelnen Toner untereinander. Die h\u00e4ufig erforderliche Reinigung der einzelnen Entwicklerstationen w\u00fcrde den Druckerbetrieb st\u00e4ndig unterbrechen.<\/p>\n<p>Aus der DE-A 3 324 996 ist es allgemein bekannt, zwei Druckger\u00e4te mit einer Papierwendeeinrichtung zu verkoppeln, um beide Seiten bedrucken zu k\u00f6nnen. Die Druckger\u00e4te weisen eine Warmfixierstation auf.<\/p>\n<p>Nach den Angaben des Klagepatents liegt diesem das Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, ein nichtmechanisches Druck- oder Kopierger\u00e4t der genannten Art so auszugestalten, dass es sowohl f\u00fcr R\u00fcckseitendruck als auch f\u00fcr Mehrfarbendruck geeignet ist.<\/p>\n<p>Das soll nach Patentanspruch 1 durch die nachfolgende Merkmalskombination erreicht werden:<\/p>\n<p>Nichtmechanisches Druck- oder Kopierger\u00e4t,<br \/>\n1. bei dem das Tonerbild, das<br \/>\n1.1. in einer Entwicklerstation (13) entwickelt<br \/>\nund<br \/>\n1.2. in einer Umdruckstation (14) auf den bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4ger (15) aufgebracht wurde,<br \/>\n1.3 in einer insbesondere nach dem Prinzip der Kaltfixierung arbeitenden Fixierstation (16) fixiert wird.<br \/>\n2. Mehrere Ger\u00e4te (30, 31)<br \/>\n2.1. sind hintereinander angeordnet und<br \/>\n2.2. werden gleichzeitig betrieben,<br \/>\n2.3. wobei der aus dem Papieraustrittsbereich (32) des vorhergehenden Ger\u00e4tes (30) austretende Aufzeichnungstr\u00e4ger (15) dem Papiereintrittsbereich (29) des nachfolgenden Ger\u00e4tes (31) zugef\u00fchrt wird<br \/>\nund<br \/>\n2.4. dem Papiereintritts- oder Austrittsbereich der Ger\u00e4te (30, 31) eine Papierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers zugeordnet ist.<\/p>\n<p>In den Vorteilsangaben wird dargelegt, dass bei Verwendung nichtmechanischer Druck- oder Kopierger\u00e4te, bei denen in der Fixierstation nach dem Prinzip der Kaltfixierung gearbeitet wird, mehrere Ger\u00e4te hintereinander angeordnet werden k\u00f6nnen, die gleichzeitig betrieben werden. Durch diesen Simultanbetrieb kann sowohl Mehrfarbendruck als auch R\u00fcckseitendruck ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Das ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1, 1.1 und 1.2 sowie der Merkmale 2 und 2.1 bis 2.3 &#8211; zu Recht &#8211; unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Erl\u00e4uterungen bedarf. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen dar\u00fcber hinaus aber auch den Merkmalen 1.3 und 2.4.<\/p>\n<p>1.) Merkmal 1.3 sieht vor, dass das Tonerbild &#8211; nachdem es in einer Entwicklerstation entwickelt und in einer Umdruckstation auf den bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4ger aufgebracht wurde, Merkmale 1.1 und 1.2 &#8211; in einer insbesondere nach dem Prinzip der Kaltfixierung arbeitenden Fixierstation fixiert wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Fixierstation nach der Lehre des Klagepatents zwingend nach dem Prinzip der Kaltfixierung arbeiten m\u00fcsse und dieses Merkmal bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht sei, weil diese &#8211; unstreitig &#8211; nach dem &#8222;flash fusing&#8220; (Blitzfixierungs)-Verfahren arbeiteten, bei dem es sich &#8211; streitig &#8211; um ein W\u00e4rmeschmelzfixierungsverfahren handele.<\/p>\n<p>Den Darlegungen der Beklagten zum Verst\u00e4ndnis des Merkmals 1.3 kann nicht beigetreten werden. Entscheidend ist insoweit aus Sicht des Durchschnittsfachmanns die technische Funktion des Merkmals im Rahmen der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre. Danach soll ein nicht mechanisches Druck- oder Kopierger\u00e4t beschrieben werden, bei dem mehrere gleichzeitig arbeitende Ger\u00e4te hintereinander angeordnet sind, um den bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4ger sowohl r\u00fcckseitig als auch mehrfarbig zu bedrucken (vgl. Klagepatent, Sp. 2. Z. 4 ff.), wobei die Merkmale 2.3 und 2.4 den \u00dcbergang des Aufzeichnungstr\u00e4gers zwischen den hintereinander angeordneten Ger\u00e4ten n\u00e4her bestimmen, worauf an sp\u00e4terer Stelle noch n\u00e4her einzugehen sein wird. Entscheidend f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Merkmals 1.3. ist jedoch, dass die Fixierstation nach einem Verfahren arbeitet, das ein erneutes Bedrucken, insbesondere f\u00fcr den R\u00fcckseitendruck, \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht. Nach den Erl\u00e4uterungen des Klagepatents ist dies bei der im Stand der Technik bekannten W\u00e4rmeschmelzfixierung im Drucker nicht m\u00f6glich gewesen. Denn dabei tritt ein ein erneutes Drucken &#8211; zumindest kurzfristig &#8211; verhindernder B\u00fcgeleffekt auf (Sp. 1, Z. 39 ff.). Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen mehrere Ger\u00e4te hintereinander angeordnet werden bzw. kann der Aufzeichnungstr\u00e4ger mehrfach bedruckt werden, wenn in der Fixierstation nach dem Verfahren der Kaltfixierung gearbeitet wird (Sp. 2, Z. 16 ff.). Das bedeutet aber nicht, dass es f\u00fcr die Lehre aus Anspruch 1 des Klagepatents zwingend erforderlich ist, dass die Fixierstation ein Verfahren der Kaltfixierung anwendet. Vielmehr hei\u00dft es ausdr\u00fccklich und im Einklang mit den genannten Stellen der Beschreibung des Klagepatents, dass die Fixierstation &#8222;insbesondere&#8220; &#8222;nach dem Prinzip&#8220; der Kaltfixierung arbeiten soll. Entscheidend ist daher allein, dass eine Fixierung erfolgt, die ein Bedrucken erm\u00f6glicht, so wie dies insbesondere bei einer ein Kaltfixierungsverfahren aus\u00fcbenden Fixierstation der Fall ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer gegenteiligen Meinung auf Anspruch 1 der Anmeldung des Klagepatents verweisen, ist dies unbehelflich. Die Anmeldeunterlagen z\u00e4hlen nicht zu den in Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc sowie dem Auslegungsprotokoll zu Art. 69 EP\u00dc vorgesehenen Auslegungsmitteln und sind deshalb auch nicht zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen (vgl. BGH, GRUR 2002, 612, 614 &#8211; Kunststoffrohrteil).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Druckger\u00e4te arbeiten nach dem Verfahren des &#8222;flash fusing&#8220; (Blitzfixierung). Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob es sich bei diesem Verfahren um ein Verfahren der Kalt- oder der W\u00e4rmefixierung handelt. Darauf kommt es jedoch f\u00fcr die Frage der Verwirklichung des Merkmals 1.3 nicht an, weil die Lehre des Klagepatents lediglich eine Arbeitsweise fordert, die &#8211; wie insbesondere das Verfahren nach dem Prinzip der Kaltfixierung &#8211; den B\u00fcgeleffekt vermeidet. Das aber ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach dem \u00fcbereinstimmenden Vorbringen der Parteien der Fall, weil auch bei dem &#8222;flash-fusing&#8220;-Verfahren unstreitig kein B\u00fcgeleffekt auftritt, die Druckbpapierbahnen vielmehr problemlos kurzfristig mehrfach bedruckt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.) Die in Rede stehenden Druckger\u00e4te der Beklagten verwirklichen dar\u00fcber hinaus auch das Merkmal 2.4, wonach dem Papiereintritts- oder Austrittsbereich der Ger\u00e4te eine Papierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers zugeordnet sein soll.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten unter Bezugnahme auf Spalte 2, Zeilen 64 ff. die Ansicht, dass eine Papierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung mit zwei Umlenkrollen, n\u00e4mlich einer ortsfest angeordneten und einer l\u00e4ngs verschieblichen vorgesehen sei, die motorisch betrieben werde, wobei die l\u00e4ngs verschiebliche Umlenkrolle in eine Ruhe- und eine Papiereinlegeposition bringbar sei. Zudem m\u00fcsse der Papierl\u00e4ngenausgleich erfolgen, indem der Motor der Umlenkeinrichtung eine R\u00fcckstellkraft auf die zweite Umlenkrolle aus\u00fcbe, wodurch das Papier gespannt werde. Auch in dieser Beurteilung vermag die Kammer den Beklagten nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene Papierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung dient &#8211; wie sich bereits im Namen andeutet &#8211; dem Ausgleich der Papierl\u00e4nge. Zudem soll sich die Papierbahn in einer konstanten Spannung befinden (vgl. Sp. 2. Z. 64 ff.; Sp. 7, Z. 26 f.). Die Papierl\u00e4ngenausgleicheinrichtung soll in der Art eines Schlaufenziehers arbeiten. Es soll also die Papierschlaufe durch Ziehen soweit verl\u00e4ngert oder durch Nachgeben soweit verk\u00fcrzt werden, dass stets hinreichend Papierbahn zur Verf\u00fcgung steht und die Papierbahn dauerhaft unter der gew\u00fcnschten Spannung gehalten werden kann. Daf\u00fcr weist die in den Figuren 5 und 6 beispielhaft gezeigte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Papierl\u00e4ngenausgleichsvorrichtung neben einer ortsfesten ersten Umlenkrolle 42 eine zweite \u00fcber einen Motor und Seilz\u00fcge zwischen einer Ruhe- und einer Papiereinlegeposition l\u00e4ngsverschieblichen Umlenkrolle 46. Indem sich die Umlenkrolle 46 zwischen einem hinteren Anschlag im Bereich des Schalters 49 und einer Position im Bereich des Abtastelements 50 bewegt, verl\u00e4ngert (&#8222;zieht&#8220;) oder verk\u00fcrzt sie die Schlaufe, die die Papierbahn bildet, im Bereich vor der ortsfesten Umlenkrolle 42 und gew\u00e4hrleistet so, dass die Papierbahn stets konstant gespannt ist. Ist die Papierbahn zu lang, f\u00e4hrt die Umlenkrolle in Richtung des Schalters 49, ist die Papierbahn zu kurz, bewegt sie sich in Richtung des Abtastelements 50.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist &#8211; wie aus dem als Anlage K 5 vorgelegten und im Tatbestand wiedergegebenen Prospekt der Beklagten hervorgeht &#8211; im Papieraustrittsbereich des ersten Druckers ein Bauteil angeordnet, in dem die Papierbahn so gef\u00fchrt ist, dass sie schlaufenartig nach unten herunterh\u00e4ngt. Zudem ist auf der Innenseite der Schlaufe ein von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin als &#8222;Lappen&#8220; bezeichnetes Teil erkennbar. Diese Vorrichtung dient offensichtlich dem L\u00e4ngenausgleich der Papierbahn zwischen den beiden hintereinander geschalteten Druckern. Die Vorrichtung ist r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet, dass die Erdanziehungskraft auf die Papierbahn wirken kann und sich infolgedessen eine Schlaufe bildet. Der L\u00e4ngenausgleich wird dadurch bewirkt, dass entweder, wenn das erste Ger\u00e4t schneller arbeitet als das zweite, sich die Schlaufe vergr\u00f6\u00dfert, oder aber, wenn das zweite Ger\u00e4t schneller ist als das erste, sich die Schlaufe verk\u00fcrzt. Zudem wird die Papierbahn aufgrund der Schwerkraft unter einer konstanten Spannung gehalten. Das gilt ohne weiteres f\u00fcr den Fall, dass das erste Ger\u00e4t schneller arbeitet, weil sich dann die Schlaufe vergr\u00f6\u00dfert. Ist hingegen das zweite Ger\u00e4t schneller, so h\u00e4lt der als &#8222;Lappen&#8220; bezeichnete, in der Papierschlaufe angeordnete Teil die Papierbahn zur\u00fcck und bewirkt damit, dass die Papierbahn sich weiterhin einer konstanten Spannung befindet. Auch die Papierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist damit, wenn nicht als Schlaufenzieher, so doch zumindest nach Art eines Schlaufenziehers ausgebildet, indem sie sich durch ihre r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung die Erdanziehungskraft zum Ziehen der Schlaufe zunutze macht.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1.) Der Kl\u00e4gerin stand bis zum Ablauf des Klagepatents der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Beide Beklagte sind patentrechtlich verantwortlich. Die Beklagte zu 1) vertreibt unstreitig die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland, so dass sie eine Patentverletzung begangen hat. Verantwortlich f\u00fcr die patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) ist aber auch die Beklagte zu 2), wobei dahin gestellt bleiben kann, ob sich diese Verantwortlichkeit aus Mitt\u00e4terschaft oder Beihilfe ergibt. Denn daf\u00fcr ist es hinreichend, wenn ein im Ausland ans\u00e4ssiges Unternehmen den patentverletzenden Gegenstand einem im Inland ans\u00e4ssigen Vertriebsunternehmen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes Deutschland \u00fcberlassen und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht hat (BGH, GRUR 2002, 599 &#8211; Funkuhr). Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob und bis zu welchem Zeitpunkt das im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen nach den vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung und dem Import beteiligten Unternehmen noch im Eigentum oder Besitz des patentverletzenden Gegenstandes gewesen ist (BGH, a.a.O.). Danach ist auch die Beklagten zu 2) patentrechtlich verantwortlich. Als Fachunternehmen wei\u00df sie unzweifelhaft von dem Klagepatent, bei dem es sich im \u00dcbrigen um ein auch in Frankreich geltendes europ\u00e4isches Patent handelt. Zudem ist offensichtlich, dass die Beklagte zu 2), wenn sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten zu 1) \u00fcberl\u00e4sst, davon Kenntnis hat, dass diese die Drucker in Deutschland vertreiben wird.<\/p>\n<p>2.) Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten Schadensersatz verlangen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4ger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner, \u00a7\u00a7 830, 840 BGB. Soweit die Beklagte zu 1) &#8211; erstmals mit ihrer Duplik vom 18.1.2005 &#8211; geltend macht, sie existiere erst seit einem Tag im Verlauf des Monats April 2002, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert und kann deshalb nicht ber\u00fccksichtigt werden. Es fehlt nicht nur die Angabe des genauen Datums. Es wird auch nicht vorgetragen, aufgrund welcher tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, die Beklagte zu 1) erst ab diesem Zeitpunkt existiert haben soll. Das angek\u00fcndigte Protokoll ist im Verhandlungstermin nicht \u00fcberreicht worden. Der angebotene Zeugenbeweis ist nicht zu erheben, weil dies auf einen prozessrechtlich unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3. Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben zudem \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu II. 1. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>4. Die Beklagten sind schlie\u00dflich zur Vernichtung bzw. Herausgabe verpflichtet, soweit es sich um Ausf\u00fchrungsformen handelt, die vor Ablauf des Klagepatents Gegenstand einer patentverletzenden Handlung i.S.v. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG gewesen sind, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a PatG (vgl. Busse, 6. Aufl., \u00a7 140a PatG, Rdn. 19, 9). Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist von den Beklagten nicht geltend gemacht worden.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt bis 10.12.2004 300.000,&#8211; Euro,<br \/>\ndanach bel\u00e4uft er sich auf 150.000,&#8211; Euro<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0332 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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