{"id":3239,"date":"2009-12-15T17:00:51","date_gmt":"2009-12-15T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3239"},"modified":"2016-04-27T12:26:19","modified_gmt":"2016-04-27T12:26:19","slug":"4a-o-13809-wintergerste-u-a-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3239","title":{"rendered":"4a O 138\/09 &#8211; Wintergerste u.a. (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01287<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Dezember 2009, Az. 4a O 138\/09<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Kl\u00e4gerin beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, an sie 130,50 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 1\/10 und dem Beklagten zu 9\/10 auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Parteien k\u00f6nnen die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des f\u00fcr die andere Partei aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde von verschiedenen Sortenschutzinhabern und Inhabern von ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten zur Wahrnehmung von deren Rechten gegen\u00fcber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Nachbau ihrer Sorten beauftragt und erm\u00e4chtigt, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Dazu geh\u00f6ren auch die Sortenschutzinhaber und ausschlie\u00dflichen Nutzungsberechtigten der im urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu 1. n\u00e4her bezeichneten Sorten.<\/p>\n<p>Der Beklagte betrieb zumindest bis Ende M\u00e4rz 2008 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er gab vor dem Wirtschaftsjahr 2007\/2008 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Nachbauerkl\u00e4rungen ab. Daraus ergab sich, dass der Beklagte zumindest \u00fcber zertifiziertes Saatgut der Sorten \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c, \u201eG\u201c und \u201eH\u201c verf\u00fcgte, mit denen er im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 Nachbau h\u00e4tte betreiben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im April 2008 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten schriftlich auf \u2013 wobei der Beklagte den Zugang dieses Schreibens bestreitet \u2013, ihr Auskunft \u00fcber den von ihm betriebenen Nachbau zu erteilen. Dem Schreiben war eine Aufstellung der oben genannten Sorten beigef\u00fcgt, von deren Nachbau die Kl\u00e4gerin aufgrund der fr\u00fcheren Erkl\u00e4rungen ausging. Da der Beklagte nicht reagierte, forderte die Kl\u00e4gerin ihn mit Schreiben vom 14.11.2008, dessen Zugang der Beklagte ebenfalls bestreitet, erneut zur Erteilung der geforderten Auskunft auf. Auch dieses Schreiben blieb erfolglos. Die Kl\u00e4gerin beauftragte in der Folgezeit ihre jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten, die den Beklagten mit Schreiben vom 06.02.2009, dessen Zugang der Beklagte ebenfalls bestreitet, erfolglos aufforderten, Auskunft zu geben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daher urspr\u00fcnglich im Wege der am 11.06.2008 zugestellten Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. ihr Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 (Anbau zur Ernte 2008) im eigenen Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils gesch\u00fctzten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten<\/p>\n<p>Sortenschutzberechtigter\/<br \/>\nNutzungsberechtigter Sorte Art EU-Sorte\/Deutsche Sorte<br \/>\nI GmbH A Wintergerste D<br \/>\nI GmbH B Wintergerste EU<br \/>\nJ GmbH &amp; Co. KG C Triticale D<br \/>\nJ GmbH &amp; Co. KG D Triticale EU<br \/>\nK mbH Saatzucht M E Triticale D<br \/>\nL GmbH F Winterweizen EU<br \/>\nJ GmbH &amp; Co. KG G Winterweizen EU<br \/>\nN GmbH &amp; Co. KG H Winterweizen EU<\/p>\n<p>im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber<\/p>\n<p>&#8211; die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzenguts und<br \/>\n&#8211; im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen<\/p>\n<p>sowie die erteilten Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen;<\/p>\n<p>2. an sie 130,50 EUR zu zahlen;<\/p>\n<p>3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der gem\u00e4\u00df Ziffer 1 des Antrags gemachten Angaben an Eides statt zu versichern;<\/p>\n<p>4. an sie Nachbaugeb\u00fchren und\/oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gem\u00e4\u00df Ziffer 1 des Antrags noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.09.2009 den Auskunftsanspruch anerkannt, die geforderte Auskunft erteilt und erkl\u00e4rt, im streitbefangenen Zeitraum keinen Nachbau betrieben zu haben. Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin den Rechtsstreit im Hinblick auf ihre Antr\u00e4ge zu 1. und zu 4. in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und den Antrag zu 3. fallen gelassen, wobei sich der Beklagte der teilweisen Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 12.10.2009 angeschlossen hat.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist der Beklagte dem Zahlungsantrag der Kl\u00e4gerin in der Sache entgegen getreten und hat im \u00dcbrigen beantragt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt vor, f\u00fcr ihn h\u00e4tte es keine Veranlassung gegeben, die von der Kl\u00e4gerin geforderte Auskunft nicht zu erteilen, wenn er wie von der Kl\u00e4gerin behauptet zur Auskunftserteilung aufgefordert worden w\u00e4re, da er f\u00fcr die Wiederaussaat wie auch in den Jahren zuvor in vollem Umfang \u00fcber den \u00f6rtlichen Handel erworbenes Getreide verwendet habe. Eine entsprechende Aufforderung sei ihm f\u00fcr das hier streitgegenst\u00e4ndliche Wirtschaftsjahr jedoch nicht zugegangen. Im \u00dcbrigen habe er, der Beklagte, seinen Betrieb seit dem 01.04.2008 verpachtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung ihrer au\u00dfergerichtlichen Kosten in H\u00f6he von 130,50 EUR aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu, da sie im Hinblick auf die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges beweisf\u00e4llig geblieben ist. Der Beklagte hat den Zugang der durch die Kl\u00e4gerin versandten Abmahnschreiben bestritten. Gleichwohl hat die Kl\u00e4gerin insoweit keinen Beweis angetreten.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, ist \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Nach diesen Grunds\u00e4tzen waren dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits im Hinblick auf den \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teil aufzuerlegen, da die Kl\u00e4gerin nach dem bisherigen Sach- und Streitstand insoweit obsiegt haben d\u00fcrfte. Die Kl\u00e4gerin hat den mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Auskunft und den Antrag zu 4. auf Zahlung der Nachbaugeb\u00fchren und\/oder Schadenersatz schl\u00fcssig dargelegt. Der Beklagte hat den Auskunftsanspruch mit Schriftsatz vom 01.09.2009 anerkannt und die von der Kl\u00e4gerin geforderte Auskunft erteilt, so dass es bereits aus diesem Grund unerheblich ist, ob der Beklagte seinen Betrieb ab dem 01.04.2008 verpachtet hat. Einer Zahlung bedurfte es demgegen\u00fcber nicht, da der Beklagte nach seiner Auskunft, deren Richtigkeit die Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel gezogen hat, im streitbefangenen Zeitraum keinen Nachbau betrieben hat.<\/p>\n<p>Auch unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7 93 ZPO bestand kein Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Der Beklagte ist bez\u00fcglich der Tatsache, dass er keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, beweisf\u00e4llig geblieben.<\/p>\n<p>Ist nach einem sofortigen Anerkenntnis streitig, ob der Beklagte Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, so trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 93 ZPO und damit auch f\u00fcr die fehlende Klageveranlassung. Dabei gilt es allerdings zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten darzulegenden und zu beweisenden Umstand, das hei\u00dft dem fehlenden Zugang der Abmahnschreiben, um eine negative Tatsache handelt. Dies f\u00fchrt allerdings nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern allenfalls zu einer sekund\u00e4ren Darlegungslast der Kl\u00e4gerin. Der Beklagte kann sich zun\u00e4chst auf die schlichte Behauptung der negativen Tatsache, ihm seien die Abmahnschreiben nicht zugegangen, beschr\u00e4nken. Nach dem auch im Prozessrecht g\u00fcltigen Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) ist sodann die Kl\u00e4gerin ausnahmsweise verpflichtet, diesem einfachen Bestreiten mit eigenem qualifizierten Vortrag entgegen zu treten. Im Anschluss daran muss jedoch die darlegungspflichtige Partei ihren Vortrag konkretisieren und detailliert \u2013 gegebenenfalls unter Beweisantritt \u2013 auf das Bestreiten der Gegenpartei eingehen. Auf den Zugang des Abmahnschreibens bezogen bedeutet dies, dass die Kl\u00e4gerin gehalten ist, die genauen Umst\u00e4nde der Absendung des Abmahnschreibens vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Eine weitergehende Verpflichtung der Kl\u00e4gerin \u2013 etwa dahingehend, dass sie besondere Versendungsformen zu w\u00e4hlen habe, die einen Nachweis des Zugangs erm\u00f6glichten \u2013 kann auf Grund der sekund\u00e4ren Darlegungslast dagegen nicht begr\u00fcndet werden (vgl. BGH GRUR 2007, 629, 630 \u2013 Zugang des Abmahnschreibens).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat der Beklagte der ihm obliegenden Darlegungslast nicht gen\u00fcgt. Er hat vielmehr lediglich vorgebracht, keine Veranlassung zur Klage gegeben zu haben, da ihm zu keinem Zeitpunkt eine Abmahnung der Kl\u00e4gerin zugegangen sei. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin unter Benennung der zust\u00e4ndigen Mitarbeiterin vorgetragen, die Abmahnschreiben seien ordnungsgem\u00e4\u00df einget\u00fctet und abgesandt worden, wobei diese auch nicht als \u201eunzustellbar\u201c oder dergleichen zur\u00fcckgekommen seien. Damit ist die Kl\u00e4gerin der sie treffenden (sekund\u00e4ren) Darlegungslast nachgekommen. Der Beklagte h\u00e4tte nunmehr Beweis daf\u00fcr antreten m\u00fcssen, dass ihm die Abmahnschreiben nicht zugegangen sind. Er ist jedoch diesen Beweis und damit den \u2013 ihm obliegenden \u2013 Beweis f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 93 ZPO schuldig geblieben mit der Folge, dass er die Kosten des Rechtsstreits in Bezug auf den \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teil des Rechtsstreits zu tragen hat.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird bis zum 12.10.2009 auf 1.000,- EUR, danach auf 130,50 EUR sowie auf die gesamten Kosten des Rechtsstreits festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01287 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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