{"id":3236,"date":"2009-01-22T17:00:42","date_gmt":"2009-01-22T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3236"},"modified":"2016-04-27T12:24:25","modified_gmt":"2016-04-27T12:24:25","slug":"4a-o-13708-winterweizensorte-iv-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3236","title":{"rendered":"4a O 137\/08 &#8211; Winterweizensorte IV (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01108<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 22. Januar 2009, Az. 4a O 137\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>II. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde von verschiedenen Sortenschutzinhabern und Inhabern von ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten zur Wahrnehmung von deren Rechten gegen\u00fcber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Nachbau ihrer Sorten beauftragt und erm\u00e4chtigt, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Dazu geh\u00f6ren auch die Sortenschutzinhaber und ausschlie\u00dflichen Nutzungsberechtigten der im urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu 1) n\u00e4her bezeichneten Sorte.<\/p>\n<p>Der Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er betrieb vor dem Wirtschaftsjahr 2005\/2006 Nachbau. Dementsprechend gab er gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Nachbauerkl\u00e4rungen, Rabattantr\u00e4ge und\/oder Zukaufsbelege ab. Daraus ergab sich, dass der Beklagte zumindest \u00fcber zertifiziertes Saatgut der Sorte \u201eA\u201c verf\u00fcgte, mit dem er im Wirtschaftsjahr 2005\/2006 Nachbau betrieb oder h\u00e4tte betreiben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Mai 2006 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten schriftlich auf, ihr Auskunft \u00fcber den von ihm betriebenen Nachbau zu erteilen. In diesem Schreiben f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin zugleich die Sorte auf, von deren Nachbau sie aufgrund der fr\u00fcheren Erkl\u00e4rungen ausging. Da der Beklagte nicht reagierte, forderte die Kl\u00e4gerin ihn mit Schreiben vom 13.10.2006 erneut zur Erteilung der geforderten Auskunft auf. Auch dieses Schreiben blieb erfolglos. Die Kl\u00e4gerin beauftragte in der Folgezeit ihre jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten, die den Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2007 erneut aufforderten, Auskunft zu geben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich im Wege der am 02.07.2008 zugestellten Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. ihr Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2005\/2006 (Anbau zur Ernte 2006) im eigenen Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die Sortenschutzinhaberin bzw. Nutzungsberechtigte B GmbH nach nationalem Recht (kann auch Gemeinschaftsrecht der EU sein) gesch\u00fctzten Winterweizensorte \u201eA\u201c im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber<\/p>\n<p>&#8211; die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzenguts und<br \/>\n&#8211; im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen<\/p>\n<p>sowie die erteilten Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen;<\/p>\n<p>2. an sie 130,50 EUR zu zahlen;<\/p>\n<p>3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der gem\u00e4\u00df Ziffer 1 des Antrags gemachten Angaben an Eides statt zu versichern;<\/p>\n<p>4. an sie Nachbaugeb\u00fchren und\/oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gem\u00e4\u00df Ziff. 1 des Antrags noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte im Rahmen des durch das Landgericht D\u00fcsseldorf angeordneten schriftlichen Vorverfahrens innerhalb der gesetzten Frist keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, hat das Landgericht D\u00fcsseldorf den Beklagten am 24.07.2008 mittels eines Teil-Vers\u00e4umnisurteils im Hinblick auf die Antr\u00e4ge zu Ziffern 1. und 2. mit der Ma\u00dfgabe verurteilt, dass die Winterweizensorte \u201eA\u201c nach dem Gemeinschaftsrecht der EU gesch\u00fctzt ist. Der Beklagte hat gegen das Teil-Vers\u00e4umnisurteil keinen Einspruch eingelegt, die begehrte Nachbauauskunft erteilt und die ihm mit Schreiben vom 15.10.2008 \u00fcbersandte Rechnung bezahlt. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25.11.2008 den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df Ziffer 4. in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und zugleich beantragt,<\/p>\n<p>dem Beklagten auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 12.12.2008 den Antrag zu Ziffer 3. der Klageschrift vom 07.05.2008 fallen gelassen.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat den Beklagten mit Verf\u00fcgung vom 02.12.2008 aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieser Verf\u00fcgung mitzuteilen, ob er sich der Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin anschlie\u00dft. Zugleich hat das Landgericht D\u00fcsseldorf den Beklagten dar\u00fcber belehrt, dass es f\u00fcr den Fall, dass der Beklagte der Erledigungserkl\u00e4rung nicht innerhalb dieser Frist widerspricht, von einer entsprechenden Zustimmung ausgeht. Der Beklagte hat auf diese, ihm am 12.12.2008 zugestellte, Aufforderung nicht reagiert.<\/p>\n<p>Daraufhin hat das Landgericht D\u00fcsseldorf am 22.12.2008 das schriftliche Verfahren nach \u00a7 128 Abs. 3 ZPO angeordnet und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.01.2009 einger\u00e4umt, wobei dieser Termin dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung entspricht.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat gegen das Teil-Vers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 24.07.2008 keinen Einspruch eingelegt, so dass ihm im Hinblick auf die Klageantr\u00e4ge zu 1. und 2. bereits aus diesem Grund die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind, \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Da der Beklagte der Teilerledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Klageantrag zu 4. nicht binnen der Notfrist von zwei Wochen widersprochen hat, ist \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind dem Beklagten auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Kl\u00e4gerin nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 4. obsiegt haben d\u00fcrfte. Der Beklagte hat gegen das Teil-Vers\u00e4umnisurteil, mit welchem er zur Auskunft und zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde, keinen Einspruch eingelegt. Er hat der Kl\u00e4gerin vielmehr die geforderte Nachbauauskunft erteilt und die ihm daraufhin \u00fcbersandte Rechnung widerspruchslos bezahlt. Dies steht einem Anerkenntnis des Klageantrages zu 4. gleich.<\/p>\n<p>wird bis zum 29.12.2008 auf 1.000,- EUR, danach auf die gesamten Kosten des Verfahrens festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01108 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 22. 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