{"id":3234,"date":"2009-12-22T17:00:16","date_gmt":"2009-12-22T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3234"},"modified":"2016-06-03T11:46:47","modified_gmt":"2016-06-03T11:46:47","slug":"4a-o-13409-seilzugvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3234","title":{"rendered":"4a O 134\/09 &#8211; Seilzugvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01286<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 134\/09<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1866\">2 U 16\/10<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es zu unterlassen,<\/p>\n<p>Seilzugvorrichtungen mit einer in einem Geh\u00e4use gelagerten, angetriebenen und am Umfang eine Seilrille aufweisenden Treibscheibe und mit einem durchlaufenden Seil, dessen Lasttrum durch eine Geh\u00e4useeintritts\u00f6ffnung in den Geh\u00e4useinnenraum eintritt, die Treibscheibe umschlingt und am Umschlingungswinkel von mindestens einem Andruckelement in die Seilrille der Treibscheibe gedr\u00fcckt wird,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen im Geh\u00e4useinnenraum eine wenigstens zwei drehbare Rollen und einen Schalter aufweisende \u00dcberlastsicherung angeordnet ist, wobei eine der Rollen eine am Lasttrum anliegende und vertikal zu ihrer Drehachse verschiebbare Abtastrolle bildet, die an einem Kipphebel gelagert ist, der einen hohlen Profilquerschnitt aufweist und durch den der Lasttrum l\u00e4ngs hindurchgef\u00fchrt ist, und durch deren Verschiebebewegung im \u00dcberlastfall der Schalter zum Abschalten des Antriebs best\u00e4tigt wird, und wobei die andere Rolle die Treibscheibe ist,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.01.2008 begangen haben und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Rechnungen und Auftragsbest\u00e4tigungen vorzulegen haben und<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 01.09.2008 in den Verkehr gelangten Erzeugnisse<\/p>\n<p>a) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters DE 200 07 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird,<\/p>\n<p>b) aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst,<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 31.01.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 3.713,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>VIII. Den Beklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. 1. enthaltene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 200 07 XXX (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Zudem streiten die Parteien \u00fcber die Erstattung au\u00dfergerichtlich entstandener Patentanwaltskosten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 29.04.2000 angemeldet und am 09.11.2000 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung erfolgte am 14.12.2000. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf eine Seilzugvorrichtung. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Seilzugvorrichtung mit einer in einem Geh\u00e4use (5) gelagerten, angetriebenen und am Umfang eine Seilrille (21) aufweisenden Treibscheibe (20) und mit einem durchlaufenden Seil (1), dessen Lasttrum (2) durch eine Geh\u00e4useeintritts\u00f6ffnung (6) in den Geh\u00e4useinnenraum (4) eintritt, die Treibscheibe (20) umschlingt und am Umschlingungswinkel von mindestens einem Andruckelement (25, 26) in die Seilrille (21) der Treibscheibe (20) gedr\u00fcckt wird, dadurch gekennzeichnet, dass im Geh\u00e4useinnenraum (4) eine wenigstens zwei drehbare Rollen (40) und einen Schalter (70) aufweisende \u00dcberlastsicherung angeordnet ist, wobei eine der Rollen (40) eine am Lasttrum (2) anliegende und vertikal zu ihrer Drehachse (D) verschiebbare Abtastrolle (40) bildet, durch deren Verschiebebewegung im \u00dcberlastfall der Schalter (70) zum Abschalten des Antriebs best\u00e4tigt wird, und wobei die andere Rolle die Treibscheibe (20) ist.<\/p>\n<p>Der ebenfalls geltend gemachte Unteranspruch 7 lautet:<\/p>\n<p>Seilzugvorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Abtastrolle (40) an einem Kipphebel (50) gelagert ist, der vorzugsweise einen hohlen Profilquerschnitt aufweist und durch den der Lasttrum (2) l\u00e4ngs hindurchgef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 8, 9, 10, 11, 13, und 14 wird auf die Gebrauchsmusterschrift (Anlage rop1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 des Klagegebrauchsmusters) stellt eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung dar. Gezeigt wird der die \u00dcberlastsicherung enthaltende Abschnitt der Seilzugvorrichtung mit abgenommenem Geh\u00e4usedeckel in Seitenansicht.<\/p>\n<p>Die \u00dcberlastsicherung besteht aus der Seileinlaufrolle (30), der Treibscheibe (20) und der Abtastrolle (40), die an dem Hebel (50) schwenkbar um die Achse (S) gelagert ist und das Seil (1) im Normalzustand leicht ablenkt. \u00dcberschreitet der am Lasttrum, also dem unter Last stehenden Teil des Seiles, wirkende Zug die erw\u00fcnschte bzw. zul\u00e4ssige Nutzlast, gibt die entsprechend eingestellte Feder (60) unter dem \u00fcber die Abtastrolle (40) auf den Hebel (50) \u00fcbertragenen Druck nach, wodurch der Schalter (70) bet\u00e4tigt und der Antrieb elektrisch abgeschaltet wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), die am 31.01.2008 gegr\u00fcndet wurde und dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt unter den Produktbezeichnungen \u201eA\u201c und \u201eB\u201c Seilzugvorrichtungen (nachfolgend: Angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Seilzugvorrichtungen werden auf der Internetseite der Beklagten beworben und angeboten (vgl. Anlage rop8). Nachfolgend wird zur Veranschaulichung ein Foto einer ge\u00f6ffneten Seilzugvorrichtung wiedergegeben, das von der Kl\u00e4gerin mit Bezugsziffern versehen wurde (Anlage rop11).<\/p>\n<p>Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird desweiteren durch eine von den Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellte Konstruktionszeichnung verdeutlicht, die nachstehend wiedergegeben wird (als Anlage rop 10 von der Kl\u00e4gerin koloriert; als Anlage B3 von den Beklagten koloriert):<\/p>\n<p>Im Lieferumfang der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist ein Tragseil nicht enthalten. Dieses kann bei den Beklagten separat bestellt werden. In der als Anlage rop9 zur Akte gereichten \u201eOriginal-Betriebs- und Montageanleitung\u201c hei\u00dft es hierzu, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich mit dem von den Beklagten angebotenen \u201eoriginal dual lift Drahtseil\u201c verwendet werden darf (Anlage rop9 S. 4) und dass die Verwendung dieses Seiles \u201ezum problemlosen und sicheren Arbeiten \u2026 zwingend notwendig\u201c sei (Anlage rop9 S. 5). Sodann wird beschrieben, wie das Tragseil in der Vorrichtung anzubringen ist (Anlage rop9 S. 11). Jedenfalls eine Seilzugvorrichtung wurde bei der Beklagten zu 1) zusammen mit dem Tragseil bestellt und an den Kunden ausgeliefert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten mit patentanwaltlichem Schreiben vom 01.04.2009 abgemahnt und unter Fristsetzung bis zum 09.04.2009 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert. Diesbez\u00fcglich macht sie mit der vorliegenden Klage unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 500.000,00 EUR und einer 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagenpauschale Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 5.412,80 \u20ac geltend.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben zuletzt mit Schreiben vom 03.07.2009 (Anlage rop13) eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters verneint und zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung auf ein patentanwaltliches Gutachten vom 04.05.2009 (Anlage rop14) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster sei jedenfalls in der geltend gemachten Kombination aus dem Schutzanspruch 1 mit dem Unteranspruch 7 schutzf\u00e4hig, da der in Unteranspruch 7 aufgef\u00fchrte Kipphebel mit hohlem Profilquerschnitt in den von den Beklagten angef\u00fchrten Entgegenhaltungen nicht offenbart sei. Im \u00dcbrigen sei aber auch bereits der Schutzanspruch 1 f\u00fcr sich genommen schutzf\u00e4hig, da der Fachmann keinen Anlass gehabt habe, bekannte externe \u00dcberlastsicherungen in den Geh\u00e4useinnenraum einer Seilzugvorrichtung zu integrieren.<\/p>\n<p>Weiter vertritt die Kl\u00e4gerin die Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Selbst wenn das Tragseil in den von der Beklagten angebotenen und gelieferten Seilzugvorrichtungen noch nicht eingelegt sei, sei es zur Anwendung der Seilzugvorrichtung zwingend erforderlich. Insofern sei f\u00fcr die Annahme einer unmittelbaren Gebrauchsmusterverletzung ausreichend, dass der letzte Akt des Zusammenf\u00fcgens der Gesamtvorrichtung Dritten \u00fcberlassen bleibe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche auch die anderen Merkmale der Schutzanspr\u00fcche 1 und 7. Insbesondere sei die Treibscheibe Bestandteil der \u00dcberlastsicherung. Dass zwischen der Treibscheibe und der Abtastrolle eine weitere kleine Rolle vorgesehen sei, hindere diese Annahme nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei sie die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen auch gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) geltend macht und die Erstattung vorprozessualer Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 5.412,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihnen zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre habe sich am Priorit\u00e4tstag in nahe liegender Weise aus einer Kombination der DE 35 09 XXX D2 (Anlage rop2) und der DD 54XXX (Anlage rop3) ergeben, wobei die Lehre der DD 54XXX weitgehend mit einer auf \u201e12\/97\u201c datierten franz\u00f6sischen Schrift (\u201efiche technique\u201c; Anlage B10) \u00fcbereinstimme. F\u00fcr den Fachmann sei es generell naheliegend, eine Vorrichtung einerseits und ein funktionell verbundenes Bauteil andererseits in einem gemeinsamen Geh\u00e4use anzuordnen. Dies gelte vorliegend umso mehr, weil der Antrieb der Winde mit dem Schalter der externen Sicherung elektrisch verbunden sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde das Klagegebrauchsmuster durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Treibscheibenwinden \u2013 insoweit unstreitig \u2013 ohne eingelegtes Tragseil angeboten und geliefert werden. Daher komme allenfalls eine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung in Betracht. Auch diese sei aber nicht gegeben, da die Treibscheibe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allein die Funktion des Seilantriebs habe, jedoch kein Bestandteil der \u00dcberlastsicherung sei. Funktional bestehe die \u00dcberlastsicherung allein aus der Abtastrolle und zwei weiteren Rollen. Die Treibscheibe k\u00f6nne entfernt werden, ohne dass dies die Funktionsf\u00e4higkeit der \u00dcberlastsicherung in irgendeiner Weise beeinflusse. Dies zeige sich unter anderem daran, dass die Treibscheibe verschoben werden k\u00f6nne, ohne dass dies den Umschlingungswinkel des Tragseils an der Abtastrolle beeinflusse. Auch k\u00f6nne die \u00dcberlastsicherung ohne weiteres aus dem Geh\u00e4use ausgelagert werden, ohne dass hierdurch ihre oder die Funktion der Seilzugvorrichtung beeintr\u00e4chtigt werde. Schlie\u00dflich sei die Abtastrolle bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht vertikal zur Drehachse verschiebbar, sondern verschwenke in einer horizontalen Bewegung.<\/p>\n<p>Desweiteren berufen sich die Beklagten auf fehlendes Verschulden. Sie seien davon ausgegangen, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Treibscheibe nicht Bestandteil der \u00dcberlastsicherung sei. In dieser Annahme seien sie durch die Stellungnahme des Herrn Patentanwaltes C (Anlage rop14) best\u00e4rkt worden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich machen die Beklagten \u2013 auch vor dem Hintergrund ihrer Ausf\u00fchrungen im Hinblick auf die Frage des Verschuldens \u2013 geltend, der R\u00fcckruf und die Vernichtung der von ihnen hergestellten und ausgelieferten Seilzugvorrichtungen w\u00fcrden sich als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig darstellen, weil die integrierte \u00dcberlastsicherung auf einfache Weise (etwa durch Trennen des elektrischen Schalters) deaktiviert und durch eine externe \u00dcberlastsicherung ersetzt werden k\u00f6nne. Letzteres sei binnen einer halben Stunde durchf\u00fchrbar. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnten sie im Rahmen des R\u00fcckrufs nicht zur Erstattung des (vollen) Kaufpreises verpflichtet werden, es m\u00fcsse zumindest ein Abzug f\u00fcr die zwischenzeitlich erfolgte Nutzung vorgenommen werden. Dabei sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die ausl\u00e4ndischen Abnehmer keine Schutzrechtsverletzer seien und nur durch Zahlung \u00fcberh\u00f6hter R\u00fccknahmepreise zur R\u00fcckgabe veranlasst werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.12.2009 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann von beiden Beklagten Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verlangen. Au\u00dferdem hat sie gegen die Beklagte zu 1) Anspruch auf R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 1 und 2 GebrMG. Soweit die Kl\u00e4gerin den Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen auch gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) geltend gemacht hat, ist ihre Klage unbegr\u00fcndet. Vorprozessuale Patentanwaltskosten kann sie lediglich in H\u00f6he eines Betrages von 3.713,60 \u20ac und nicht, wie beantragt, in H\u00f6he eines Betrages von 5.412,80 \u20ac verlangen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Seilzugvorrichtung mit einer Treibscheibe und einem durchlaufenden Seil, welches von der Treibscheibe angetrieben wird. Solche Seilzugvorrichtungen, die auch als Durchlaufwinden bezeichnet werden, werden bevorzugt zum Ziehen und Heben von Lasten verwendet. (Anlage rop1 S. 1 erster u. zweiter Absatz)<\/p>\n<p>Eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Seilzugvorrichtung war der Gebrauchsmusterbeschreibung zufolge aus der Patentschrift DE 35 09 XXX C2 bekannt. Aufgrund von Sicherheitsbestimmungen in verschiedenen L\u00e4ndern wie etwa Deutschland m\u00fcssen solche Seilzugvorrichtungen mit einer Sicherung ausgestattet werden, durch die der Antrieb automatisch abgeschaltet wird, wenn die zu bef\u00f6rdernde Last ein bestimmtes Gewicht \u00fcberschreitet. (Anlage rop1 S. 2 erster und zweiter Absatz)<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck wurden separate \u00dcberlastsicherungen entwickelt. So beschreibt die Gebrauchsmusterschrift ein 3-Rollen-Messsystem als bekannt, bei dem das Tragseil \u00fcber zwei feststehende Rollen gef\u00fchrt wird. Eine dritte Rolle ist in der Mitte der beiden feststehenden Rollen senkrecht beweglich angeordnet und wird durch zwei eingebaute Federn gegen das Seil gedr\u00fcckt. Die Federkraft ist durch eine ver\u00e4nderliche Spannvorrichtung einstellbar. Wird das Seil gespannt, so wird die dritte Rolle in Abh\u00e4ngigkeit von der Seilspannung und der einstellbaren Federkraft angehoben und der Schalter bei einer bestimmten Belastung des Zugseils abgeschaltet (Anlage rop1 S. 2 letzter Absatz bis S. 3 erster Absatz). Ein solches 3-Rollen-Messsystem wird auch in der Patentschrift DD 54XXX (Anlage rop3) beschrieben. Zur Veranschaulichung der Funktionsweise wird nachstehend verkleinert die dort wiedergegebene Figur abgebildet.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift benennt die Aufgabe (das technische Problem), eine Seilzugvorrichtung zu schaffen, die den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen hinsichtlich der \u00dcberlastsicherung gen\u00fcgt, zuverl\u00e4ssig bei \u00dcberlast abschaltet und einfach zu montieren ist (Anlage rop1 S. 3 zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Dies soll durch eine Vorrichtung nach Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters erreicht werden, der \u2013 unter Einbeziehung des von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Unteranspruchs 7 \u2013 wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>Seilzugvorrichtung<br \/>\n1. mit einer Treibscheibe (20), die<br \/>\n1.1 in einem Geh\u00e4use gelagert ist,<br \/>\n1.2 angetrieben ist und<br \/>\n1.3 am Umfang eine Seilrille (21) aufweist,<br \/>\n2. und mit einem Seil (1),<br \/>\n2.1 das durchlaufend ist und<br \/>\n2.2 dessen Lasttrum (2)<br \/>\n2.2.1 durch eine Geh\u00e4useeintritts\u00f6ffnung (6) in den Geh\u00e4use-innenraum (4) eintritt,<br \/>\n2.2.2 die Treibscheibe (20) umschlingt und<br \/>\n2.2.3 am Umschlingungswinkel von mindestens einem Andruckelement (25, 26) in die Seilrille (21) der Treibscheibe (20) gedr\u00fcckt wird,<br \/>\n3. wobei eine \u00dcberlastsicherung im Geh\u00e4useinnenraum (4) angeordnet ist, die<br \/>\n3.1 wenigstens zwei drehbare Rollen (20, 40) und<br \/>\n3.2 einen Schalter (70) aufweist,<br \/>\n4. wobei eine der Rollen (40) eine Abtastrolle(40) bildet,<br \/>\n4.1 die am Lasttrum (2) anliegt,<br \/>\n4.2 die vertikal zu ihrer Drehachse (D) verschiebbar ist,<br \/>\n4.3 durch deren Verschiebebewegung im \u00dcberlastfall der Schalter (79) zum Abschalten des Antriebs bet\u00e4tigt wird und<br \/>\n4.4 die an einem Kipphebel (50) gelagert ist, der einen hohlen Profilquerschnitt aufweist und durch den der Lasttrum (2) l\u00e4ngs hindurchgef\u00fchrt ist,<br \/>\n5. und wobei die andere Rolle die Treibscheibe (20) ist.<\/p>\n<p>Der Klagegebrauchsmusterschrift zufolge ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gegen\u00fcber den im Stand der Technik beschriebenen L\u00f6sungen in mehrfacher Hinsicht vorteilhaft. So k\u00f6nne durch die Integration der \u00dcberlastsicherung in den Geh\u00e4useinnenraum auf zus\u00e4tzliche Aufh\u00e4ngungen und Befestigungsprofile f\u00fcr die \u00dcberlastsicherung verzichtet werden. Zugleich bestehe ein Schutz gegen Fehlbedienung, da durch den Systemaufbau verhindert werde, dass die \u00dcberlastsicherung versehentlich nicht von dem Seil umschlungen sei. Als besonderen Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung hebt die Gebrauchsmusterschrift hervor, dass die Treibscheibe selbst eine der Rollen der \u00dcberlastsicherung bilde. Dies erm\u00f6gliche es, die \u00dcberlastsicherung in die vorhandenen Geh\u00e4use einzubauen, ohne deren Abmessungen ver\u00e4ndern zu m\u00fcssen. Ferner k\u00f6nne der Ablenkungswinkel zwischen Abtastrolle und Treibscheibe nahezu beliebig gro\u00df gew\u00e4hlt werden, insbesondere deutlich gr\u00f6\u00dfer als bei den im Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen. Hierdurch k\u00f6nnten die Querschnittsschwankungen im Seil besser kompensiert und die durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgegebene Abweichungsspanne (25%) f\u00fcr den \u00dcberlastfall wesentlich besser und pr\u00e4ziser ber\u00fccksichtigt werden. (Anlage rop1 S. 4 zweiter Absatz)<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm Hinblick auf den streitigen Vortrag der Parteien bed\u00fcrfen insbesondere die Merkmale 3 bis 5 der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung der Auslegung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 3 sieht eine \u00dcberlastsicherung im Geh\u00e4useinnenraum vor, die nach Merkmal 3.1 wenigstens zwei drehbare Rollen aufweist. Dem Wortlaut (\u201ewenigstens\u201c) l\u00e4sst sich entnehmen, dass mehr als zwei Rollen vorgesehen werden k\u00f6nnen. Die Klagegebrauchsmusterschrift selbst beschreibt eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, bei der als dritte Rolle zwischen der Abtastrolle und der Geh\u00e4useeintritts\u00f6ffnung eine Seileinlaufrolle vorgesehen ist, die die Seileintrittslage und die Seileintrittsrichtung definiert (Anlage rop1 S. 4 letzter Absatz). Soweit in Unteranspruch 3 eine Anordnung beschrieben wird, bei der sich zwischen der Abtastrolle und der Treibscheibe keine weiteren Rollen befinden, betrifft dies lediglich eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, die den Schutzanspruch 1 nicht einzuschr\u00e4nken vermag. Vielmehr ergibt sich aus Unteranspruch 3 im Umkehrschluss, dass sich nach dem (weiteren) Schutzanspruch 1 grunds\u00e4tzlich auch zwischen der Abtastrolle und der Treibscheibe weitere Rollen befinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine der in Merkmal 3.1 genannten Rollen bildet nach Merkmal 4 eine Abtastrolle. Diese liegt am belasteten Teil des Seiles an (Merkmal 4.1) und ist vertikal zu ihrer Drehachse verschiebbar (Merkmal 4.2). Diese Anordnung erm\u00f6glicht es, dass durch eine Verschiebebewegung der Abtastrolle im \u00dcberlastfall der Schalter zum Abschalten des Antriebs bet\u00e4tigt wird (Merkmal 4.3). Die vertikale Verschiebbarkeit der Abtastrolle zu ihrer Drehachse bedeutet, dass die Rolle in einer Ebene rechtwinkelig zu ihrer Drehachse beweglich sein soll (vgl. Anlage rop1 S. 8 zweiter Absatz). Von der Gebrauchsmusterschrift nicht vorgegeben ist eine bestimmte Richtung innerhalb dieser Ebene. Funktional bedeutsam ist aber insbesondere die Beweglichkeit der Abtastrolle vertikal zur Laufrichtung des Tragseiles, um dieses in einem bestimmten Winkel ablenken zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach Merkmal 5 \u00fcbernimmt die Treibscheibe die Funktion der zweiten Rolle der \u00dcberlastsicherung. Der Gebrauchsmusterschrift zufolge hat dies unter anderem den Vorteil, dass der Ablenkungswinkel des Tragseiles vergr\u00f6\u00dfert werden kann. Hierdurch k\u00f6nnen Messungenauigkeiten, die etwa durch eine Abnutzung des Tragseils mit dadurch bedingter Querschnittsverringerung entstehen k\u00f6nnen, verringert und die Pr\u00e4zision der \u00dcberlastsicherung verbessert werden. Eine gr\u00f6\u00dfere Ablenkung des Tragseiles durch die Abtastrolle hat aber zugleich h\u00f6here R\u00fcckstellkr\u00e4fte zur Folge, die von der \u00dcberlastsicherung aufgenommen werden m\u00fcssen. Dies kann durch die Integration der Treibscheibe in das System der \u00dcberlastsicherung gew\u00e4hrleistet werden. Denn die Treibscheibe ist ohnehin darauf ausgelegt, das gesamte Gewicht der Arbeitsb\u00fchne und ggf. der zu bef\u00f6rdernden Personen zu tragen. Sie ist daher in der Lage, gro\u00dfe Kr\u00e4fte aufzunehmen und die \u00dcberlastsicherung zu stabilisieren.<\/p>\n<p>Der Wortlaut von Patentanspruch 1 gibt keine bestimmte Position der Treibscheibe im Verh\u00e4ltnis zur Abtastrolle vor. Insbesondere verlangt er nicht, dass sich Treibscheibe und Abtastrolle auf derselben Seite des Tragseiles befinden. Dies ist aber \u2013 wie sich unter anderem aus Figur 1 des Klagegebrauchsmusters ergibt \u2013 ohne weiteres m\u00f6glich. Ebenso wenig, wie die Gebrauchsmusterschrift im Hinblick auf die Position der Treibscheibe im Verh\u00e4ltnis zur Abtastrolle zwingende Vorgaben macht, setzt sie voraus, dass die Position der Treibscheibe den Ablenkungswinkel des Tragseiles bestimmt. Soweit es in der Gebrauchsmusterbeschreibung als Vorteil beschrieben wird, dass \u201eder Ablenkungswinkel zwischen Abtastrolle und Treibscheibe\u201c wesentlich gr\u00f6\u00dfer gew\u00e4hlt werden kann als bei den im Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen (vgl. rop1 S. 4 zweiter Absatz), bezieht sich diese Formulierung auf einen Aufbau, bei dem zwischen Abtastrolle und Treibscheibe keine weiteren Rollen angeordnet sind. Dies ist hingegen \u2013 wie vorstehend unter Ziffer II. 1. ausgef\u00fchrt &#8211; nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keineswegs zwingend. So f\u00fchrt auch die Klagegebrauchsmusterschrift im Weiteren aus, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil in einem \u201egr\u00f6\u00dferen, m\u00f6glichen Ablenkungswinkel des Seiles an der Abtastrolle\u201c liegt (Anlage rop1 S. 4 zweiter Absatz). Entscheidend ist also nicht der Ablenkungswinkel des Seiles im Verh\u00e4ltnis zur Position der Treibscheibe, sondern vielmehr der Ablenkungswinkel im Verh\u00e4ltnis zu der Ursprungsposition des Seiles. Insofern ist f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre unerheblich, ob sich eine Positions\u00e4nderung der Treibscheibe auf den Ablenkungswinkel des Seiles auswirkt oder ob dies durch die Anordnung einer weiteren (das Seil abst\u00fctzenden) Rolle zwischen der Abtastrolle und der Treibscheibe verhindert wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 7 des Klagegebrauchsmusters ist schutzf\u00e4hig. Insbesondere hat sich die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters am Priorit\u00e4tstag \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 f\u00fcr den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus einer Kombination der DE 35 09 XXX C2 (Anlage rop2) mit der DD 54XXX (Anlage rop3; vgl. auch Anlage B10) ergeben. Die Annahme, dass eine Integration der aus der DD 54XXX bekannten \u00dcberlastsicherung in das Geh\u00e4use der aus der DE 35 09 XXX C2 bekannten Seilzugvorrichtung f\u00fcr den Fachmann naheliegend war, st\u00f6\u00dft bereits deshalb auf Bedenken, weil die technische Lehre der DE 35 09 XXX C2 bereits seit dem Jahr 1986 und die technische Lehre der DD 54XXX sogar schon seit dem Jahr 1967 bekannt waren, w\u00e4hrend das Klagegebrauchsmuster erst am 29.04.2000 angemeldet wurde. Im \u00dcbrigen ist davon auszugehen, dass die im Stand der Technik bekannten \u00dcberlastsicherungen aufgrund ihrer Gr\u00f6\u00dfe nicht ohne weitere technische Ver\u00e4nderungen in das Geh\u00e4use der bekannten Seilzugvorrichtungen integriert werden konnte. Hierauf deutet ein Vergleich der Dicke des Tragseils in den Figuren der DE 35 09 XXX C2 und der DD 54XXX hin, was besonders anschaulich wird anhand der von den Beklagten als Anlage B2 vorgelegten Montage der Figur 1 der DE 35 09 XXX C2 mit der einzigen Figur aus der DD 54XXX. Dem dahingehenden Vortrag der Kl\u00e4gerin ist die Beklagte im \u00dcbrigen nicht substantiiert entgegengetreten.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der praktischen Probleme einer Integration des aus der DD 54XXX vorbekannten 3-Rollen-Messsystems in das Geh\u00e4use der aus der DE 35 09 XXX C2 vorbekannten Seilzugvorrichtung h\u00e4tte der Fachmann dies nur dann in Erw\u00e4gung gezogen, wenn er zugleich die hiermit verbundenen Vorteile erkannt h\u00e4tte. Der Lehre des Klagegebrauchsmusters liegt insofern unter anderem die Erkenntnis zugrunde, dass durch die Einbeziehung der Treibscheibe in das System der \u00dcberlastsicherung letztere in der Lage ist, wesentlich gr\u00f6\u00dferen Kr\u00e4ften standzuhalten, was deshalb vorteilhaft ist, weil in diesem Fall der Ablenkungswinkel des Tragseiles wesentlich gr\u00f6\u00dfer gew\u00e4hlt werden kann als bei dem bekannten (externen) 3-Rollen-Messsystem. Dass der Fachmann dies dem vorbekannten Stand der Technik ohne weiteres, d.h. ohne erfinderische T\u00e4tigkeit, entnehmen konnte, ist nicht ersichtlich. Insofern stellte es sich f\u00fcr ihn keineswegs als naheliegend dar, die DD 54XXX mit der DE 35 09 XXX C2 dergestalt zu kombinieren, dass die \u00dcberlastsicherung in das Geh\u00e4use der Seilzugvorrichtung integriert wird.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist durch die vorgenannten Schriften der nach Unteranspruch 7 unter Schutz gestellte Kipphebel mit einem hohlen Profilquerschnitt nicht offenbart, so dass jedenfalls an der Schutzf\u00e4higkeit der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 7 keine Zweifel bestehen. Etwas anderes haben die Beklagten auch nicht im Hinblick auf den von ihnen erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung angef\u00fchrten Stand der Technik behauptet, der eine als Einrollensystem ausgestaltete \u00dcberlastsicherung mit der Bezeichnung X 2000 betreffen soll. Unterlagen zu dieser Vorrichtung haben die Beklagten nicht vorgelegt, so dass der Kammer eine \u00dcberpr\u00fcfung insoweit auch nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der Merkmale 1 (einschlie\u00dflich 1.1 bis 1.3) und 3 (einschlie\u00dflich 3.1 und 3.2) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist nicht nur offensichtlich, sondern steht zwischen den Parteien auch au\u00dfer Streit, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Beklagten geltend machen, im Lieferumfang der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ein Tragseil nicht enthalten, steht dies einer unmittelbaren wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung von Merkmal 2 des Schutzanspruchs 1 nicht entgegen.<\/p>\n<p>Eine unmittelbare Gebrauchsmusterverletzung liegt auch dann vor, wenn zwar nur ein Teil der gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung geliefert wird, in diesem Teil aber der in der gesch\u00fctzten Raumform zum Ausdruck gekommene Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche und wirtschaftlich sinnvolle Erg\u00e4nzungen verwirklicht wird (BGH, GRUR 1977, 250 \u2013 Kunststoffhohlprofil). In diesem Fall ist es gleichg\u00fcltig, ob der letzte, f\u00fcr die erfinderische Leistung bedeutungslose Akt der Herstellung der Gesamtvorrichtung von Dritten vorgenommen wird (BGH, GRUR 1977, 250 \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 1982, 165 \u2013 Rigg). Entsprechendes gilt auch dann, wenn alle Teile einer Vorrichtung (einzeln) verkauft werden, um sie dann zu der gesch\u00fctzten Vorrichtung zusammenzubauen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1984, 651 f. \u2013 abschnittsweiser Einzelteilekauf).<\/p>\n<p>Hiernach sind die Voraussetzungen einer unmittelbaren Verletzung des Klagegebrauchsmusters im Hinblick auf das streitige Merkmal 2 erf\u00fcllt. Der in der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters zum Ausdruck kommende Erfindungsgedanke besteht in der Integration der \u00dcberlastsicherung in das Geh\u00e4use der Seilzugvorrichtung unter Einbeziehung der Treibscheibe in das System der \u00dcberlastsicherung. Die Verwendung eines Tragseiles ist hierbei selbstverst\u00e4ndlich und f\u00fcr die Benutzung der Seilvorrichtung zwingend. Die Beklagte selbst verweist in ihrer Montage- und Bedienungsanleitung darauf, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur mit dem \u201eoriginal dual lift Drahtseil\u201c verwendet werden darf (Anlage rop9, S. 4 lit. i) und S. 5 Ziffer 2.3). Sodann wird ausf\u00fchrlich erl\u00e4utert, wie das Tragseil in der Seilzugvorrichtung zu installieren ist, bevor diese in Betrieb genommen werden kann (Anlage rop9, S. 11). Dass Angebot und Vertrieb von Seilzugvorrichtung und Tragseil ggf. in unterschiedlichen Verkaufsgesch\u00e4ften erfolgen, hindert die Annahme einer unmittelbaren Patentverletzung nicht. Die Beklagten bestreiten dar\u00fcber hinaus nicht, (zumindest einmal) an einen Abnehmer die angegriffene Seilzugvorrichtung zusammen mit dem dual lift Tragseil geliefert zu haben. Nach der Montage des Tragseils in der Seilzugvorrichtung verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig s\u00e4mtliche Merkmale 2.1 bis 2.2.3.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch Merkmal 4 (einschlie\u00dflich der Merkmale 4.1 bis 4.4) wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Insofern ist zwischen den Parteien unstreitig und zudem offensichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Abtastrolle aufweist (Merkmal 4), die am Lasttrum anliegt (Merkmal 4.1) und an einem Kipphebel gelagert ist, der einen hohlen Profilquerschnitt aufweist, durch den der Lasttrum l\u00e4ngs hindurchgef\u00fchrt wird (Merkmal 4.4). Dem Einwand der Beklagten, die Abtastrolle werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in vertikaler Richtung, sondern in horizontaler Richtung verschoben, kann nicht gefolgt werden. Wie vorstehend unter Ziffer II. 2. ausgef\u00fchrt verlangt Merkmal 4.2 eine Verschiebbarkeit der Abtastrolle in einer vertikal zur Drehachse liegenden Ebene. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben. Insbesondere ist die Abtastrolle in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise vertikal zur Laufrichtung des Tragseiles verschiebbar, so dass im \u00dcberlastfall der Schalter zum Abschalten des Antriebs bet\u00e4tigt werden kann (Merkmal 4.3).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten wird auch Merkmal 5 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Denn die Treibscheibe bildet allein durch die Anordnung der \u00dcberlastsicherung im Geh\u00e4use der Seilzugvorrichtung eine der Rollen der \u00dcberlastsicherung. Es wurde bereits ausgef\u00fchrt, dass der Schutzanspruch 1 auch solche Anordnungen erfasst, bei denen zwischen der Geh\u00e4useeintritts\u00f6ffnung und der Abtastrolle bzw. zwischen der Abtastrolle und der Treibscheibe weitere Rollen vorhanden sind. Dies hindert nicht, den Ablenkungswinkel des Tragseiles zu vergr\u00f6\u00dfern. Denn auch wenn sich zwischen der Abtastrolle und der Treibscheibe eine weitere Rolle befindet, tr\u00e4gt die Treibscheibe zur Stabilisierung der \u00dcberlastsicherung bei, indem sie die durch die Vergr\u00f6\u00dferung des Ablenkungswinkels des Tragseiles bedingten R\u00fcckstellkr\u00e4fte aufnimmt. Die zwischen der Abtastrolle und der Treibscheibe angeordnete zus\u00e4tzliche Rolle lenkt die entstehenden Kr\u00e4fte dabei lediglich um und leitet sie an die Treibscheibe weiter.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten geltend machen, durch eine Verschiebung der Treibscheibe werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Ablenkungswinkel nicht ver\u00e4ndert, weil die zwischen Abtastrolle und Treibscheibe angeordnete zus\u00e4tzliche Rolle die Position des Tragseiles bestimme, f\u00fchrt dies nicht aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus. Denn weder setzt der Wortlaut von Schutzanspruch 1 eine Abh\u00e4ngigkeit des Ablenkungswinkels des Tragseils von der Position der Treibscheibe voraus, noch ist eine solche Abh\u00e4ngigkeit funktional erforderlich, um die mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bezweckten Vorteile zu erreichen. Insofern wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer II. 3. verwiesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benutzen die Beklagten den Erfindungsgegenstand im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG unmittelbar. Die Beklagten k\u00f6nnen sich nicht darauf berufen, es komme lediglich eine mittelbare Schutzrechtsverletzung in Betracht, weil die Seilzugvorrichtung nur in Kombination mit dem Tragseil technischen Sinn ergebe. Insofern wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer IV. 1. verwiesen. Da die Benutzung im vorliegenden Fall ohne Berechtigung erfolgte, sind die Beklagten entsprechend zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG, weil die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft begingen. Aus der Feststellung des Verletzungstatbestandes kann in der Regel ohne das Vorliegen weiterer Umst\u00e4nde auf ein Verschulden geschlossen werden (BGH, GRUR 1977, 250, 252 &#8211; Kunststoffhohlprofil). Bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten die Beklagten erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass das Klagegebrauchsmuster in einem Umfang, der den Verletzungstatbestand einschlie\u00dft, als schutzf\u00e4hig anerkannt werden w\u00fcrde, und dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als schutzrechtsverletzend darstellt (\u00a7 276 BGB). Die Beklagten traf insofern eine eigene Pr\u00fcfungspflicht. Insbesondere durften sie nicht ohne weiteres auf die gutachterliche Stellungnahme des Herrn Patentanwalts C vertrauen. Die Begr\u00fcndung des Gutachtens ist ersichtlich unzureichend, um den Verletzungsvorwurf zu verneinen. Als Fachunternehmen, das sich auf Seilzugvorrichtungen spezialisiert hat, war die Beklagte zu 1) durchaus in der Lage und verpflichtet, die patentanwaltliche Stellungnahme kritisch zu hinterfragen. Ein Verschulden der Beklagten ist daher schon darin zu sehen, dass sie darauf vertrauten, sich mit ihrer Rechtsauffassung durchsetzen zu k\u00f6nnen, und die angegriffene Seilzugvorrichtung weiter vertrieben, bevor die Rechtslage endg\u00fcltig gekl\u00e4rt war (vgl.: BGH, GRUR 1968, 33 \u2013 Elektrolackieren; BGH, GRUR 1987, 564 \u2013 Taxi-Genossenschaft).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der patentanwaltlichen Abmahnung vom 01.04.2009 (Anlage rop12) Kosten in H\u00f6he von 5.412,80 \u20ac geltend macht, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz lediglich in H\u00f6he von 3.713,60 \u20ac. Denn der Wert des Streitgegenstandes ist nicht mit 500.000,00 \u20ac, sondern lediglich mit 250.000,00 \u20ac zu beziffern. Hierbei war zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte zu 1) erst am 31.01.2008 gegr\u00fcndet wurde und die Restlaufzeit des Klagegebrauchsmusters begrenzt ist (April 2010). Unter Zugrundelegung eines Gegenstandwertes von 250.000,00 \u20ac errechnet sich eine 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 3.693,60 \u20ac. Zuz\u00fcglich der Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac ergibt sich ein erstattungsf\u00e4higer Betrag von 3.713,60 \u20ac, den die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 291 BGB ab Rechtsh\u00e4ngigkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen haben.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters durch die unberechtigte Benutzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, da sie \u00fcber diese ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Seilzugvorrichtung aus \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG und auf R\u00fcckruf und Entfernung derselben aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>Diese Anspr\u00fcche bestehen allerdings nur gegen die Beklagte zu 1), nicht auch gegen den Beklagten zu 2). Hinsichtlich des Vernichtungsanspruches ergibt sich dies daraus, dass allein die Beklagte zu 1) im Besitz der beanstandeten Seilzugvorrichtung ist. Ein etwaiger Besitz des Beklagten zu 2) w\u00fcrde der Beklagten zu 1) zugerechnet (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 795). Der R\u00fcckrufanspruch verlangt zwar keinen Besitz, er dient aber dazu, Verletzungsgegenst\u00e4nde, die den Betrieb des Verletzers bereits verlassen haben und deswegen \u2013 mangels aktuellen Eigentums\/Besitzes \u2013 dem Vernichtungsanspruch nicht mehr unterliegen, zum Verletzer zur\u00fcckzuholen, um die Vernichtungsvoraussetzungen wieder zu schaffen (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 821). Er ist daher eine Vorstufe zu dem nachfolgenden Vernichtungsanspruch. Da der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dem Vernichtungsanspruch mangels Besitzes regelm\u00e4\u00dfig nicht unterliegt, rechtfertigt sich ihm gegen\u00fcber auch nicht die Annahme eines R\u00fcckrufanspruches (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 821). Dieser kann vielmehr nur gegen die Gesellschaft selbst geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) sind sowohl der Vernichtungsanspruch als auch der Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen gerechtfertigt. Denn sie benutzt mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Erfindungsgegenstand, ohne dazu berechtigt zu sein. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 1) geltend macht, die integrierte \u00dcberlastsicherung sei einfach deaktivierbar bzw. in etwa 30 Minuten gegen eine externe \u00dcberlastsicherung austauschbar, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die beanstandete Seilzugvorrichtung nach Durchf\u00fchrung dieser Ma\u00dfnahmen auf ebenso einfache Weise wieder in einen patentverletzenden Zustand zur\u00fcckversetzt werden kann. Hiermit muss bereits deshalb gerechnet werden, weil die Integrierung der \u00dcberlastsicherung in das Geh\u00e4use der Seilzugvorrichtung diverse \u2013 in der Klagegebrauchsmusterschrift im Einzelnen beschriebene \u2013 Vorteile gegen\u00fcber der Verwendung einer externen Sicherung bietet. Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Betrieb mit einer externen \u00dcberlastsicherung nicht ausgelegt sei. Insbesondere w\u00fcrden Befestigungsvorrichtungen f\u00fcr eine externe \u00dcberlastsicherung fehlen. Die Beklagte zu 1) ist diesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere legt sie nicht dar, auf welche Weise eine externe \u00dcberlastsicherung befestigt werden k\u00f6nnte. Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, auf welche Weise eine Umr\u00fcstung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgen k\u00f6nnte, die eine R\u00fcckf\u00fchrung in einen patentverletzenden Zustand sicher ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Entfernung aus den Vertriebswegen ist auch nicht deshalb unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil die Laufzeit des Klagegebrauchsmusters am 29.04.2010 endet. Denn es gilt zu verhindern, dass der Verletzer aus seinen rechtswidrigen Benutzungshandlungen ungerechtfertigte Vorteile beh\u00e4lt, was den Schutz des Gebrauchsmusters zum Ende seiner Laufzeit hin faktisch entwerten w\u00fcrde (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 807).<\/p>\n<p>Besondere Umst\u00e4nde, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Beklagte zu 1) nicht auf eine besonders geringe Schuld berufen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen zu Ziffer V. 2. verwiesen. Auch ein besonders geringer Schaden ist nicht anzunehmen. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wurden die beanstandeten Seilzugvorrichtungen zu einem St\u00fcckpreis von 2.500,00 \u20ac bis 3.400,00 \u20ac ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Im Rahmen des R\u00fcckrufanspruches hat die Beklagte zu 1) ihren Abnehmern den vollen Kaufpreis zur\u00fcckzugew\u00e4hren. Auf eine etwaige Abnutzung und dadurch bedingte Wertminderung der vertriebenen Seilzugvorrichtungen kann sie sich schon deshalb nicht berufen, weil ihr Vortrag nicht erkennen l\u00e4sst, welcher Betrag in Abh\u00e4ngigkeit von der jeweiligen Benutzungsdauer \u201eangemessen\u201c sein soll. Hierauf wurde die Beklagte zu 1) in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.12.2009 hingewiesen, ohne dass eine entsprechende Konkretisierung erfolgt w\u00e4re. Im \u00dcbrigen erscheinen im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 1) erst am 31.01.2008 gegr\u00fcndet wurde, sich ihre Produkte demnach erst seit kurzem auf dem Markt befinden, allenfalls geringf\u00fcgige Wertverluste denkbar.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber ihren ausl\u00e4ndischen Abnehmern ist die Beklagte zu 1) in gleicher Weise zum R\u00fcckruf verpflichtet wie gegen\u00fcber ihren inl\u00e4ndischen Abnehmern. Dass diese ggf. nicht selbst Schutzrechtsverletzer sind, ist f\u00fcr die Verpflichtung der Beklagten zu 1), alle ihre Abnehmer um R\u00fcckgabe der gelieferten Seilzugvorrichtungen zu bitten, unerheblich. Dabei ist die Beklagte zu 1) allerdings nicht verpflichtet, ihren ausl\u00e4ndischen Abnehmern \u00fcberh\u00f6hte R\u00fccknahmepreise anzubieten. Sie muss lediglich die R\u00fcckzahlung des Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher mit der R\u00fcckgabe verbundener Kosten anbieten.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nSoweit der Beklagte sich unter dem 05.12.2009 pers\u00f6nlich ge\u00e4u\u00dfert hat, hatte dieses Schreiben bereits deshalb unber\u00fccksichtigt zu bleiben, weil es entgegen der Vorschrift des \u00a7 78 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht durch den anwaltlichen Vertreter der Beklagten eingereicht wurde.<\/p>\n<p>Aber auch der Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der Beklagten vom 10.12.2009 konnte keine Ber\u00fccksichtigung finden, da er entgegen \u00a7 296a ZPO nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgte und die Bewilligung einer Schriftsatzfrist zugunsten der Beklagten nicht veranlasst war. Zwar hat der anwaltliche Vertreter der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.12.2009 die Bewilligung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 13.11.2009 beantragt, der Schriftsatz der Kl\u00e4gerin ist dem Vertreter der Beklagten aber bereits am 16.11.2009 und damit au\u00dferhalb der Wochenfrist des \u00a7 132 Abs. 1 S. 1 ZPO zugegangen. Er enthielt auch nicht in dem Ma\u00dfe neues Vorbringen, dass dem Vertreter der Beklagten eine schrifts\u00e4tzliche Erwiderung bis zum Verhandlungstermin unm\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Beklagten unter dem 26.11.2009 erwidert haben. Soweit sie dar\u00fcber hinaus Erg\u00e4nzungsbedarf sahen, bestand in der Verhandlung vom 01.12.2009 ausreichend Gelegenheit, m\u00fcndlich vorzutragen.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen enthalten weder das anwaltliche Schreiben vom 10.12.2009 noch das Schreiben des Beklagten zu 2) vom 05.12.2009 entscheidungserheblichen neuen Vortrag, der in der Sache eine andere Entscheidung rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Der besondere Schuldnerschutz nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass dem Schuldner bei Durchf\u00fchrung der Vollstreckung ein unersetzlicher Nachteil entsteht und im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung dem Vollstreckungsinteresse des Gl\u00e4ubigers kein Vorrang geb\u00fchrt. Soweit die Beklagten sich zur Begr\u00fcndung ihres Vollstreckungsschutzantrags auf die geringe Restlaufzeit des Klagegebrauchsmusters, auf ihr Interesse an dem Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen sowie auf einen nur geringen Schaden der Kl\u00e4gerin berufen, rechtfertigt dies eine Anordnung nach \u00a7 712 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht. Denn das Klagegebrauchsmuster genie\u00dft noch bis zum 29.04.2010 Schutz und es besteht gerade in dieser Restlaufzeit des Gebrauchsmusters ein verst\u00e4rktes Interesse der Kl\u00e4gerin an der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung. Auskunftserteilung und Rechnungslegung schulden die Beklagten im \u00dcbrigen unabh\u00e4ngig von der Laufzeit des Gebrauchsmusters jedenfalls f\u00fcr die Vergangenheit. Dass hierdurch ggf. Kundenbeziehungen der Beklagten offenbart werden m\u00fcssen, ist der Auskunftspflicht immanent und kann keinen besonderen Schutz begr\u00fcnden. Dass der zu erwartende Schaden der Kl\u00e4gerin \u2013 wie von den Beklagten vorgetragen \u2013 allenfalls marginal sei, vermag die Kammer angesichts der St\u00fcckpreise f\u00fcr die angegriffenen Seilzugvorrichtungen von 2.500,00 \u20ac bis 3.400,00 \u20ac nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund ist ein \u00fcberwiegendes Interesse der Beklagten an einer Anordnung nach \u00a7 712 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht anzunehmen.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01286 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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