{"id":3232,"date":"2009-03-17T17:00:00","date_gmt":"2009-03-17T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3232"},"modified":"2016-04-27T12:21:04","modified_gmt":"2016-04-27T12:21:04","slug":"4a-o-12108-kompensationsspule-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3232","title":{"rendered":"4a O 121\/08 &#8211; Kompensationsspule II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01117<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. M\u00e4rz 2009, Az. 4a O 121\/08<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 362 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 23.08.1989 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 12.09.1988 von der A GmbH angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 03.11.1993 bekannt gemacht. Die A GmbH \u00fcbertrug das Klagepatent am 10.10.2003 der B S.A., die es mit Vertrag vom 24.10.2003 weiter der Kl\u00e4gerin \u00fcbertrug. Diese ist seit dem 26.11.2007 eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25.08.2008 Klage beim Bundespatentgericht erhoben mit dem Antrag, den deutschen Teil des Klagepatents f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. Bislang wurde \u00fcber die Nichtigkeitsklage nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildr\u00f6hre. Der geltend gemachte Klagepatentanspruch, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildr\u00f6hre eines fernsteuerbaren Fernsehempf\u00e4ngers mit Hilfe einer Kompensationsspule,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass ein Fernsteuerkanal des Fernsehempf\u00e4ngers f\u00fcr die Erzeugung einer Gleichspannung (US) im Fernsehempf\u00e4nger vorgesehen ist, die an die Kompensationsspule (5) gelegt ist, deren anderes Ende an eine stabile Spannung (UB\/2) gelegt ist, wobei die Spannung (US) zwischen dem Wert 0 und UB ver\u00e4nderbar ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird in der Figur 1 der prinzipielle Aufbau zur Erkl\u00e4rung der Wirkungsweise der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung gezeigt. In der Figur 2 ist ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung in der Form eines Schaltbildes abgebildet. Beide Darstellungen stammen \u2013 in leicht verkleinerter Form \u2013 aus der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) bestand ein Lizenzvertrag, durch den die Beklagten berechtigt waren, bestimmte Teile f\u00fcr Fernsehger\u00e4te herzustellen und in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern. Nachdem zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) Auseinandersetzungen \u00fcber die Reichweite des Lizenzvertrages und den entsprechenden Lizenzzahlungen entstanden, einigten sich die beiden Parteien in einem Vergleich \u00fcber die Abgeltung s\u00e4mtlicher Benutzungshandlungen bis zum 30.06.2006. Ein weiterer Lizenzvertrag f\u00fcr die Zeit ab dem 01.07.2006 kam trotz Verhandlungen zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) bislang nicht zustande.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt \u00fcber ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 2), Fernsehger\u00e4te der Marke C in der Bundesrepublik Deutschland. Unter anderem geh\u00f6ren zum Produktportfolio der Beklagten auch Farbfernsehger\u00e4te mit der Bezeichnung D, E und F (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), die mit der CRT-Technik ausgestattet sind. Die Fernsehger\u00e4te weisen eine Kompensationsspule auf, an deren einem Ende eine \u00fcber eine Fernbedienung einstellbare Spannung zwischen -10 Volt und +10 Volt anliegt. Das andere Ende der Spule ist mit dem Erdpotential verbunden. Nachfolgend sind die Bildr\u00f6hre einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und ein entsprechendes Detail einer Platine abgebildet. Die Beschriftung wurde von der Kl\u00e4gerin vorgenommen. Weiterhin wird eine Schaltungsanordnung gezeigt, die aus dem Benutzerhandbuch einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stammt. Die Umrandungen und mit Pfeilen gekennzeichneten Beschriftungen sind seitens der Beklagten eingebracht worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Fernsteuerkanal aufweise. Es sei nicht erforderlich, dass mit dem Fernsteuerkanal die Gleichspannung erzeugt werde. Es gen\u00fcge, wenn sie gesteuert werde. Bei den Angaben \u201e0\u201c, \u201eUB\u201c und \u201eUB\/2\u201c hinsichtlich der an der Spule angelegten Spannung handele es sich lediglich um Bezugszeichen, die eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Selbst wenn man sie als Indikation f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe der Spannung ansehen wollte, g\u00e4be der Wert 0 lediglich einen Minimalwert, \u201eUB\u201c einen Maximalwert und \u201eUB\/2\u201c einen zwischen diesen beiden Werten liegenden Mittelwert f\u00fcr die Spannung an. Dabei sei der absolute Wert der Gleichspannung unbeachtlich, weil es sich um eine relative Gr\u00f6\u00dfe handele, die lediglich eine Potentialdifferenz zwischen zwei Punkten beschreibe. Daher k\u00f6nne auch das Erdpotential eine stabile Spannung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs bilden. Dazu behauptet die Kl\u00e4gerin, das Ende 1 der beanstandeten Kompensationsspule weise eine Spannung von 0 Volt auf. Sie ist der Auffassung, dass etwaige Spannungsschwankungen an diesem Ende der Spule allenfalls durch die beiden sehr gering dimensionierten Widerst\u00e4nde R166 und R179 verursacht w\u00fcrden und daher vernachl\u00e4ssigbar gering seien.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Ansicht, die Lehre des Klagepatentanspruchs werde jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Ein Verfahren, bei dem an dem einen Ende einer Kompensationsspule eine Spannung zwischen -10 Volt und +10 Volt einstellbar sei und am anderen Ende der Spule das Erdpotential mit 0 Volt angelegt sei, sei mit dem Erfindungsgegenstand technisch gleichwirkend. Der Fachmann habe diese Mittel in der Form einer lediglich betragsweise verschobenen Spannungsverteilung auch in nahe liegender Weise auffinden k\u00f6nnen. Das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anwendbare Verfahren sei im \u00dcbrigen der gesch\u00fctzten technischen Lehre gleichwertig, weil beide L\u00f6sungen auf der gleichen Idee beruhten, n\u00e4mlich an das eine Ende der Kompensationsspule eine in einem Bereich ver\u00e4nderbare Spannung anzulegen und am anderen Ende der Spule eine stabile Spannung mittig innerhalb dieses Bereichs.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nFernsehger\u00e4te, welche geeignet sind, ein Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildr\u00f6hre eines fernsteuerbaren Fernsehempf\u00e4ngers mit Hilfe einer Kompensationsspule durchzuf\u00fchren,<br \/>\nzur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<br \/>\nwenn bei dem Verfahren ein Fernsteuerkanal des Fernsehempf\u00e4ngers f\u00fcr die Erzeugung einer Gleichspannung im Fernsehempf\u00e4nger vorgesehen ist, die an die Kompensationsspule gelegt ist, deren anderes Ende an eine stabile Spannung (0 Volt) gelegt ist, wobei die Spannung zwischen einem Minimalwert (-10 Volt) und einem Maximalwert (+10 Volt) ver\u00e4nderbar ist;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Verhandlung aufgrund der Nichtigkeitsklage hinsichtlich des deutschen Teils des Patents EP 0 362 xxx B1 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Fernsteuerkanal im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs aufweise, weil durch einen solchen Fernsteuerkanal kein Gleichstrom erzeugt werde. Er diene lediglich der \u00dcbertragung von Informationen an den Fernsehempf\u00e4nger. Weiterhin liege an dem Ende 1 der beanstandeten Kompensationsspule keine stabile Spannung an. Zum einen k\u00f6nne das Erdpotential mit 0 Volt nicht als Spannung angesehen werden. Zum anderen sei die Spannung aber auch variabel. Dazu behaupten die Beklagten, durch die Widerst\u00e4nde R166 und R179 trete ein Spannungsabfall ein. Je nachdem, ob an dem einen Ende der Kompensationsspule eine positive oder negative Spannung anliege, betrage die Spannung an dem anderen Ende der Spule 1,38 Volt oder -1,5 Volt. Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, dass die Angaben \u201e0\u201c, \u201eUB\u201c und \u201eUB\/2\u201c keine Bezugszeichen, sondern eng auszulegende Zahlenangaben f\u00fcr konkrete Spannungswerte seien. Da die Spannung an dem einen Ende der beanstandeten Kompensationsspule zwischen -10 Volt und +10 Volt ver\u00e4nderbar sei, fehle ein Wert 0 im Sinne des Klagepatentanspruchs, aber auch eine am anderen Ende der Spule anliegende Spannung von UB\/2 sei nicht verwirklicht. Das gelte selbst dann, wenn man nur den Bereich von 0 Volt bis 10 Volt betrachte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Auffassung, dass die Lehre des Klagepatentanspruchs auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht werde, weil die durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklichte L\u00f6sung nicht mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gleichwertig sei.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei die Verhandlung auszusetzen, weil das Klagepatent auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruhe. Zudem sei der Erfindungsgegenstand weder neu, noch erfinderisch.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz prozessf\u00fchrungsbefugt, weil sie im Patentregister als Inhaberin des Klagepatents eingetragen ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 2 PatG entscheidet der Rollenstand des Patentregisters dar\u00fcber, wer nach Ma\u00dfgabe des Patentgesetzes berechtigt und verpflichtet ist. Im Fall der \u00dcbertragung eines Patents k\u00f6nnen, solange die Umschreibung auf den neuen Inhaber nicht erfolgt ist, Anspr\u00fcche wegen Patentbenutzung nur von dem noch eingetragenen Altinhaber geltend gemacht werden, selbst wenn dieser wegen der Wirksamkeit der Patent\u00fcbertragung materiell-rechtlich nicht mehr Inhaber des Klageschutzrechts ist. Ist andererseits die Umschreibung erfolgt, so ist allein der neu eingetragene Erwerber prozessf\u00fchrungsbefugt, unabh\u00e4ngig davon, ob er tats\u00e4chlich materiell-rechtlich Inhaber des Patents geworden ist oder nicht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 28.09.2006 \u2013 I-2 U 93\/04; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn 17; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 334). Da die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Fall als Inhaberin im Patentregister eingetragen ist, ergibt sich daraus unmittelbar die Prozessf\u00fchrungsbefugnis. Abgesehen davon haben die Beklagten die \u00dcbertragung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin nach Vorlage der \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge vom 10.10.2003 und 24.10.2003 (Anlagen rop 1 und 2) nicht weiter bestritten.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Das durch den Klagepatentanspruch gesch\u00fctzte Verfahren wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt mit seinem Patentanspruch ein Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildr\u00f6hre.<\/p>\n<p>Die Beschreibung des Klagepatents f\u00fchrt dazu aus, dass durch den Einfluss des Erdmagnetfeldes auf eine Bildr\u00f6hre erhebliche Qualit\u00e4tseinbu\u00dfen in Form von Farbreinheitsfehlern auftreten k\u00f6nnen. Bei Bildr\u00f6hren mit gro\u00dfem Format ist eine Abschirmung des Ablenkmagnetfeldes innerhalb der Bildr\u00f6hre wegen der erforderlichen Gr\u00f6\u00dfe sehr kostspielig. Billiger sind Schaltungsanordnungen, die das Erdmagnetfeld auf elektrischem Wege kompensieren.<\/p>\n<p>Es ist im Stand der Technik laut Klagepatentschrift bekannt, das Erdmagnetfeld mit Hilfe einer an der Bildr\u00f6hre angebrachten Spule zu kompensieren. Zu diesem Zweck besitzt das Bildwiedergabeger\u00e4t an seiner R\u00fcckseite einen oder mehrere Schalter zur Einstellung von Str\u00f6men unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe und Richtung in der Kompensationsspule. Die Spule selbst ist zwischen eine Betriebsspannung und Erdpotential geschaltet. In Serie zur Kompensationsspule liegt ein Strombegrenzungswiderstand. Ein Teil dieses Widerstandes ist mit Hilfe eines ersten Schalters \u00fcberbr\u00fcckbar, so dass zwei unterschiedlich gro\u00dfe Stromst\u00e4rken durch die Kompensationsspule eingestellt werden k\u00f6nnen. Ein zweiter, beispielsweise dreistufiger Schalter mit zwei Kontaktebenen dient dazu, die beiden Enden der Kompensationsspule wechselweise an den Vorwiderstand und an Erdpotential zu schalten, um die Stromrichtung durch die Kompensationsspule umzukehren oder ganz abzuschalten.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird als Nachteil dieser Anordnung angesehen, dass zum einen der Kompensationsstrom nur zwischen zwei festen Werten umgeschaltet werden kann und zum anderen die Bedienung durch eine r\u00fcckw\u00e4rtige Anordnung der Schalter umst\u00e4ndlich und oft nicht m\u00f6glich ist, wenn das Bildwiedergabeger\u00e4t in einer Schrankwand eingebaut ist.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt demnach die Aufgabe zugrunde, die zuvor beschriebenen Nachteile zu beseitigen. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildr\u00f6hre eines fernsteuerbaren Fernsehempf\u00e4ngers<br \/>\n1.1 mit Hilfe einer Kompensationsspule;<br \/>\n2. im Fernsehempf\u00e4nger ist f\u00fcr die Erzeugung einer Gleichspannung (US) ein Fernsteuerkanal des Fernsehempf\u00e4ngers vorgesehen;<br \/>\n3. die Gleichspannung ist an die Kompensationsspule (5) gelegt;<br \/>\n4. das anderes Ende ist an eine stabile Spannung (UB\/2) gelegt,<br \/>\n5. die Spannung (US) ist zwischen dem Wert 0 und UB ver\u00e4nderbar.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt als Vorteil der Erfindung, dass die Einstellung des Stromes durch die Kompensationsspule kontinuierlich und ohne umst\u00e4ndliche Handhabung infolge einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Bedienung des Ger\u00e4tes vorgenommen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs kann f\u00fcr die vorliegende Entscheidung dahinstehen, was unter einem f\u00fcr die Erzeugung einer Gleichspannung vorgesehenen Fernsteuerkanal (Merkmal 2) zu verstehen ist. Denn die Auslegung des Klagepatentanspruchs hinsichtlich der an dem einen Ende der Kompensationsspule anliegenden Spannung (US) (Merkmal 5) und der am anderen Ende anliegenden Spannung (UB\/2) (Merkmal 4) f\u00fchrt jedenfalls zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>1. Die Merkmale 3 bis 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung betreffen die an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kompensationsspule anliegende Spannung. Da Merkmal 4 die am \u201eanderen Ende\u201c der Spule anliegende Spannung beschreibt, betreffen die Merkmale 3 und 5 das \u201eeine Ende\u201c der Spule. Dabei soll an dem einen Ende der Spule eine Gleichspannung (US) angelegt werden (Merkmal 2 und 3), die zwischen dem Wert 0 und UB ver\u00e4nderbar ist (Merkmal 5), und an dem anderen Ende eine stabile Spannung (UB\/2) (Merkmal 4).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, die Angaben \u201e0\u201c, \u201eUB\u201c und \u201eUB\/2\u201c im Klagepatentanspruch stellten den Gegenstand nicht beschr\u00e4nkende Bezugszeichen f\u00fcr einen Minimalwert, einen Maximalwert und einen Mittelwert dar. Jedenfalls werde durch diese Zeichen keine absolute Gr\u00f6\u00dfe der jeweils angelegten Spannung beschrieben, sondern lediglich die Relation der jeweiligen Spannungen indiziert. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Klagepatentanspruch 1 unter Heranziehung der Beschreibung des Klagepatents und der zugeh\u00f6rigen Zeichnungen (Art. 69 EP\u00dc) dahingehend auszulegen, dass die an dem einen Ende anliegende Spannung zwischen dem auf das Erdpotential bezogenen Wert 0 Volt und dem im \u00dcbrigen frei w\u00e4hlbaren Wert UB ver\u00e4nderlich sein soll. Dadurch wird zugleich die an dem anderen Ende bestehende stabile Spannung auf die H\u00e4lfte des Wertes von UB festgelegt.<\/p>\n<p>Die Angaben \u201e0\u201c, \u201eUB\u201c und \u201eUB\/2\u201c stellen keine blo\u00dfen Bezugszeichen dar. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, nach dem es sich bei \u201e0\u201c und \u201eUB\u201c um \u201eWerte\u201c handelt. Dass die beiden Werte nicht mit einer Einheit versehen sind, ist unbeachtlich. Es ist unmittelbar einsichtig, dass es sich um Angaben in Volt handeln muss, da jeweils Werte f\u00fcr eine Spannung angegeben werden. Dar\u00fcber hinaus spricht gegen ein Verst\u00e4ndnis von \u201e0\u201c und \u201eUB\u201c als Bezugszeichen, dass es sich bei dem Wert \u201e0\u201c um eine konkrete Zahlenangabe handelt. Anders als f\u00fcr den Wert UB wurde gerade kein Platzhalter f\u00fcr eine vom Fachmann frei festzulegende Spannung gew\u00e4hlt, sondern eine konkrete Zahl. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann daher der \u201eWert 0\u201c im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht lediglich als Minimalwert im Sinne von Umin aufgefasst werden. Vielmehr stellt die Angabe einer Spannung von 0 V einen absoluten Wert dar. Die gleiche Argumentation greift auch f\u00fcr den Wert UB mit dem Unterschied, dass kein konkreter Zahlenwert f\u00fcr die Betriebsspannung angegeben ist. Es handelt sich um einen festen Wert, der aber vom Fachmann frei gew\u00e4hlt werden kann (mit Ausnahme von 0 Volt). Damit handelt es sich auch bei dem Wert UB nicht um ein blo\u00dfes Bezugszeichen. F\u00fcr eine solche Einordnung spricht auch, dass am anderen Ende der Spule eine stabile Spannung UB\/2 anliegen soll. Durch die Bezeichnung UB\/2 wird festgelegt, dass die Spannung halb so gro\u00df sein soll wie die an dem einen Ende (maximal) anliegende Betriebsspannung UB. Daraus folgt zugleich zwingend, dass die am anderen Ende der Kompensationsspule anliegende stabile Spannung UB\/2 nicht 0 Volt ist.<\/p>\n<p>Der Einwand der Kl\u00e4gerin, bei der elektrischen Spannung handele es sich um eine relative Gr\u00f6\u00dfe, die lediglich eine Potentialdifferenz zwischen zwei Punkten beschreibe, f\u00fchrt im vorliegenden Fall zu keiner anderen Auslegung. Zwar bedarf es der Kl\u00e4rung, bez\u00fcglich welchen Punktes die an dem einen beziehungsweise anderen Ende der Spule anliegende Spannung den Wert 0 Volt, UB oder UB\/2 hat. Dies f\u00fchrt aber nicht zu einer Auslegung, nach der der Wert \u201e0\u201c lediglich als Minimalwert und der Wert \u201eUB\u201c als Maximalwert der anliegenden Spannung angesehen werden kann. Vielmehr stellt das Erdpotential mit 0 Volt das Bezugspotential f\u00fcr die im Klagepatentanspruch angegebenen Spannungswerte dar.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin stellt die Masse regelm\u00e4\u00dfig das Bezugspotential f\u00fcr alle Signal- und Betriebsspannungen dar und wird \u00fcblicherweise mit dem Potential 0 Volt definiert. Wie aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage rop F6 vorgelegten Wikipedia-Eintrag zum Begriff \u201eMasse\u201c hervorgeht, kann Masse im Prinzip jeder beliebige Knoten einer elektrischen Schaltung sein, oft ist das Massepotential jedoch nahe oder gleich dem Erdpotential. Wenn also der Fachmann nicht bereits aufgrund Konvention den im Klagepatentanspruch angegebenen \u201eWert 0\u201c (Volt) auf die Masse beziehungsweise das Erdpotential bezieht, wird er dies jedenfalls aufgrund der Beschreibung des Klagepatents tun, in der das Erdpotential ebenfalls mit 0 Volt definert wird. In der Klagepatentschrift wird zum Ausf\u00fchrungsbeispiel erl\u00e4utert, dass an einem Ende der Kompensationsspule eine einstellbare Spannung zwischen 0 Volt und einer Betriebsspannung UB anliegt und das andere Ende der Spule auf ein Potential UB\/2 und damit auf die H\u00e4lfte der Betriebsspannung UB geschaltet ist (Sp. 2 Z. 8-15; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage rop F1). Dieses Potential von UB\/2 wird durch einen Spannungsteiler erzeugt, der zwischen die Betriebsspannung UB und Erdpotential geschaltet ist (Sp. 2 Z. 15-17). Eine solche Spannungsverteilung, wie sie auch in den Figuren 1 und 2 gezeigt ist, setzt aber voraus, dass das Erdpotential mit 0 Volt definiert ist.<\/p>\n<p>Die vorstehend wiedergegebenen Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift betreffen zwar lediglich ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Gleichwohl stellt es keine allein auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel gest\u00fctzte und damit unzul\u00e4ssige, einschr\u00e4nkende Auslegung des Klagepatentanspruchs dar, wenn der Begriff \u201eWert 0\u201c (Volt) als Erdpotential verstanden wird. Denn die im Ausf\u00fchrungsbeispiel angegebenen Spannungsverteilungen charakterisieren nicht nur Funktionen oder Vorteile der n\u00e4her beschriebenen Ausf\u00fchrung, sondern beschreiben die mit dem Klagepatent beanspruchte technische Lehre, weil die f\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel angegebenen Spannungswerte von 0 Volt, UB und UB\/2 mit den im Klagepatentanspruch angegebenen Werten identisch sind. Dabei geht die Klagepatentschrift allgemein und nicht nur hinsichtlich des Ausf\u00fchrungsbeispiels davon aus, dass mit dem Wert 0 Volt das Erdpotential definiert wird. Denn in der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass die aus dem Stand der Technik bekannte Kompensationsspule zwischen eine Betriebsspannung und Erdpotential geschaltet wird. Durch einen Schalter ist es m\u00f6glich, die beiden Enden der Spule wechselweise an die Betriebsspannung und Erdpotential zu schalten und dadurch die Stromrichtung durch die Spule umzukehren (Sp. 1 Z. 29-35). Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent allgemein die Vorstellung zugrunde, dass die angegebenen Spannungswerte jeweils in Bezug auf das Erdpotential zu verstehen sind und somit ein Wert von 0 Volt das Erdpotential darstellt.<\/p>\n<p>2. Ausgehend von dieser Auslegung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Weder ist die Spannung an dem einen Ende der Kompensationsspule zwischen dem Wert 0 und UB ver\u00e4nderbar, noch ist an das andere Ende eine Spannung von UB\/2 angelegt.<\/p>\n<p>Unstreitig liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an dem mit \u201e2\u201c gekennzeichneten Ende der Spule eine Spannung an, die zwischen -10 Volt und +10 Volt ver\u00e4nderbar ist. Diese Werte beziehen sich jeweils auf das mit 0 Volt definierte Erdpotential, an dem das mit \u201e1\u201c gekennzeichnete andere Ende der Kompensationsspule der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anliegt (die Angaben Ende 1 und Ende 2 der Kompensationsspule beziehen sich jeweils auf die Bezifferung der in Anlage rop F5 dargestellten Schaltungsanordnung mit der \u201erotation coil\u201c als Kompensationsspule). Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs muss jedoch an dem einen Ende der Spule eine Spannung zwischen 0 Volt (bezogen auf das Erdpotential) und der Betriebsspannung UB anliegen. Das ist hier nicht der Fall, weil die Spannung zwischen -10 Volt und +10 Volt einstellbar ist. Ebenso wenig liegt an dem Ende 1 der Kompensationsspule eine stabile Spannung von UB\/2 an. Nach der im vorigen Abschnitt vorgenommenen Auslegung muss der Wert UB\/2 von 0 Volt verschieden sein. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin hat das Ende 1 der angegriffenen Spule jedoch Erdpotential und insofern eine Spannung von 0 Volt.<\/p>\n<p>Selbst wenn man von der am Ende 2 der Kompensationsspule anliegenden Spannung lediglich den Bereich von 0 Volt bis +10 Volt beziehungsweise von 0 Volt bis -10 Volt betrachtet und +10 Volt (oder -10 Volt) als Betriebsspannung UB ansieht, wird die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil an dem mit \u201e1\u201c bezeichneten anderen Ende der beanstandeten Kompensationsspule das Erdpotential mit 0 Volt anliegt. Es kann dahinstehen, ob \u2013 wie die Beklagten vortragen \u2013 die Spannung am Ende 1 der Spule je nach angelegter Spannung am Ende 2 zwischen -1,5 Volt und 1,38 Volt variiert. Jedenfalls betr\u00e4gt die Spannung am anderen Ende 1 nicht die H\u00e4lfte der Spannung von +10 Volt (oder -10 Volt), mithin +5 Volt (oder -5 Volt).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatentanspruchs wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz ist die Benutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre im Rahmen einer dreistufigen Pr\u00fcfung dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent mit \u00e4quivalenten Mitteln, indem statt einer Spannung von UB\/2 am Ende 1 der beanstandeten Kompensationsspule eine Spannung von 0 Volt anliege (Merkmal 4) und die Spannung am Ende 2 der Kompensationsspule statt zwischen den Werten 0 Volt und UB im Bereich von +10 Volt und -10 Volt ver\u00e4nderbar sei (Merkmal 5).<\/p>\n<p>Es kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die beanstandete Kompensationsspule hinsichtlich des Erfindungsgegenstands technisch gleichwirkend ist. Mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren soll das Problem gel\u00f6st werden, dass mit den aus dem Stand der Technik bekannten Kompensationsspulen lediglich zwischen zwei festen Spannungswerten umgeschaltet werden kann und dass die Bedienung der r\u00fcckw\u00e4rtig an einem Fernsehger\u00e4t angeordneten Schalter umst\u00e4ndlich und oft nicht m\u00f6glich ist (Sp. 1 Z. 36-46). Das zuletzt genannte Problem l\u00f6st die gesch\u00fctzte technische Lehre dadurch, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren in einer Bildr\u00f6hre eines fernsteuerbaren Fernsehempf\u00e4ngers zur Anwendung kommen soll (Merkmal 1) und im Fernsehempf\u00e4nger eigens ein Fernsteuerkanal f\u00fcr die Erzeugung einer an der Kompensationsspule angelegten Gleichspannung vorgesehen ist (Merkmal 2). Durch die in den Merkmalen 3 bis 5 des Klagepatentanspruchs beschriebene Spannungsverteilung an der Kompensationsspule wird hingegen vermieden, dass nur zwischen zwei festen Werten f\u00fcr den Strom in der Kompensationsspule gew\u00e4hlt werden kann. Vielmehr kann der Strom nach der im Klagepatentanspruch beschriebenen technischen Lehre nunmehr kontinuierlich eingestellt werden.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit, den Strom nicht nur diskret, sondern kontinuierlich einstellen k\u00f6nnen, wird bereits durch die Anweisung verwirklicht, dass die Spannung US zwischen den Werten 0 Volt und UB ver\u00e4nderbar sein soll (Merkmal 5). Die weitere Anweisung, am anderen Ende der Kompensationsspule eine Spannung von UB\/2 anzulegen, dient dazu, die Stromrichtung und damit die Richtung des Kompensationsmagnetfeldes umzukehren, wie es aus dem Stand der Technik bekannt war (Sp. 1 Z. 29-35). Diese Wirkungen werden in der Klagepatentschrift anhand des Ausf\u00fchrungsbeispiels im Einzelnen beschrieben. Demnach bewirkt eine Spannung von UB\/2 an dem einen Ende der Kompensationsspule, dass kein Strom durch die Spule flie\u00dft, weil am anderen Ende der Spule ebenfalls eine Spannung von UB\/2 und daher zwischen den beiden Enden der Spule keine Spannung anliegt. Ist die Spannung an dem einen Ende der Spule hingegen gr\u00f6\u00dfer als UB\/2, flie\u00dft je nach Potentialdifferenz ein Strom von I+, ist die Spannung kleiner, flie\u00dft je nach Potentialdifferenz ein Strom von I- durch die Kompensationsspule (Sp. 2 Z. 18-26).<\/p>\n<p>Diese Wirkung erzielt auch die angegriffene Kompensationsspule, da die Spannung am Ende 2 der Spule zwischen -10 Volt und +10 Volt eingestellt werden kann und am Ende 1 der Spule \u2013 den Vortrag der Kl\u00e4gerin als richtig unterstellt \u2013 eine Spannung von (ungef\u00e4hr) 0 Volt besteht. Befindet sich die Spannung am Ende 2 der Kompensationsspule auf Erdpotential, mithin bei 0 Volt, flie\u00dft kein Strom. Andernfalls flie\u00dft der Strom je nach Vorzeichen der Spannung am Ende 2 der Kompensationsspule entweder in die eine oder in die andere Richtung durch die Spule. Es kommt dasselbe Wirkprinzip zur Anwendung wie bei der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/p>\n<p>Gleichwohl fehlt es f\u00fcr eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs mit \u00e4quivalenten Mitteln am Erfordernis der Gleichwertigkeit. Dieses besagt, dass \u00dcberlegungen, die zum Auffinden der durch vom Sinngehalt abweichende Mittel gekennzeichneten Ausf\u00fchrung bef\u00e4higen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die durch hiervon abweichende Mittel gekennzeichnete Ausf\u00fchrung als der gegenst\u00e4ndlichen (wortsinngem\u00e4\u00dfen) gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II). Dabei geht es darum, dass der Sinngehalt des Patentanspruchs \u00dcberlegungen zulie\u00df, die einen Fachmann zu der anderen L\u00f6sung f\u00fchren und diese aus fachlicher Sicht gleichwertig erscheinen lassen. Die \u00dcberlegungen m\u00fcssen zum Ergebnis haben, dass die Abwandlung, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verk\u00f6rpert, als in einem weiteren Sinne patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung genutzt werden kann. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die betreffende Ausf\u00fchrung zwar an Hand der Beschreibung hat auffinden k\u00f6nnen, diese aber in der Anspruchsfassung keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. zu vorstehenden Ausf\u00fchrungen Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 14 Rn 114).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann im vorliegenden Fall nicht von der Gleichwertigkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgegangen werden. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich aus der Beschreibung des Klagepatents zwar die allgemeine Funktionsweise der technischen Lehre. So sorgt die ver\u00e4nderbare Spannung an dem einen Ende der Spule daf\u00fcr, dass der Strom kontinuierlich und nicht nur auf eine begrenzte Anzahl bestimmter Werte eingestellt werden kann, und die Wahl einer stabilen Spannung am anderen Ende der Spule innerhalb des einstellbaren Bereichs dient dazu, die Stromrichtung und damit die Richtung des Kompensationsmagnetfeldes in Abh\u00e4ngigkeit von der eingestellten Spannung umzukehren. In der Klagepatentschrift werden diese Wirkungen konkret beschrieben: Bei einem Pegel von UB\/2 am Ausgang des Leistungsverst\u00e4rkers flie\u00dft kein Strom durch die Kompensationsspule; ist die Spannung am Ausgang gr\u00f6\u00dfer, flie\u00dft je nach Potentialdifferenz ein Strom I+, ist die Spannung kleiner, flie\u00dft je nach Potentialdifferenz ein Strom I- durch die Kompensationsspule (Sp. 2 Z. 18-26). Der Fachmann erh\u00e4lt aus der Beschreibung des Klagepatents aber keinen Hinweis darauf, den Bereich der einstellbaren Spannung an dem einen Ende der Spule abweichend von den Werten 0 Volt (Erdpotential) und UB und die Spannung am anderen Ende der Spule abweichend von UB\/2 festzulegen. Die in der Beschreibung des Klagepatents beschriebenen Wirkungen lassen sich zwar auch mit anderen Spannungswerten verwirklichen. Im Klagepatentanspruch werden aber ausdr\u00fccklich die Werte 0, UB und UB\/2 benannt. Bei \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der technischen Lehre ankn\u00fcpfen, gewinnt der Fachmann daher keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, statt des Wertes von 0 Volt (Erdpotential) andere, insbesondere negative Spannungen zu verwenden. Auch in der Klagepatentschrift wird die Funktionsweise der gegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrung im Einzelnen unter Bezugnahme auf die im Klagepatentanspruch genannten Werte \u2013 hier konkret UB\/2 (Sp. 2 Z. 20) \u2013 beschrieben. Aus der Umkehrung der Stromrichtung, die in der Beschreibung des Klagepatents durch die Zeichen I+ und I- verdeutlicht wird, kann nicht auf andere Werte f\u00fcr die Spannung geschlossen werden, zumal die Umkehrung der Stromrichtung auch bei der Verwendung der Werte 0 Volt, UB und UB\/2 eintritt. Es gibt in der Klagepatentschrift keinen Hinweis darauf, von diesen Werten abzuweichen und sie lediglich als Bezugsgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr Minimal-, Maximal- und Mittelwerte aufzufassen. Ein solches Verst\u00e4ndnis w\u00fcrde vielmehr dazu f\u00fchren, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs dienen w\u00fcrde. Das ist nach dem Protokoll \u00fcber die Auslegung von Art. 69 EP\u00dc gerade nicht gewollt.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 400.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01117 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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