{"id":3230,"date":"2009-03-17T17:00:33","date_gmt":"2009-03-17T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3230"},"modified":"2016-05-25T14:36:47","modified_gmt":"2016-05-25T14:36:47","slug":"4a-o-12008-kompensationsspule","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3230","title":{"rendered":"4a O 120\/08 &#8211; Kompensationsspule"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01111<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. M\u00e4rz 2009, Az. 4a O 120\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4939\">2 U 47\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 42 25 xxx C2 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 31.07.1992 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 09.08.1991 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 10.05.2001 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Allein Verf\u00fcgungsberechtigte und eingetragene Inhaberin des Klagepatent war urspr\u00fcnglich die A, Inc. mit Sitz in Indianapolis\/Indiana\/USA. Diese \u00fcbertrug der Kl\u00e4gerin mit Vertrag vom 01.01.1999 (Anlage rop4) das Klagepatent. Die Kl\u00e4gerin wurde am 28.01.2008 als Inhaberin in das Patentregister eingetragen. Weiterhin trat die A, nunmehr firmierend unter B Inc., am 06.03.2008 der Kl\u00e4gerin alle Anspr\u00fcche gegen die Beklagten aus einer Patentverletzung w\u00e4hrend der Zeit ab, in der sie \u2013 die B Inc. \u2013 Inhaber des Klagepatents war.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf einen Magnetfeld-Kompensator. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Magnetfeldkompensator mit Spule f\u00fcr eine Bildr\u00f6hre (20), die eine im Bildr\u00f6hrenhals (32) angeordnete Elektronenkanonen-Anordnung (38) aufweist, welche einen Elektronenstrahl auf einen Anzeigenschirm (24) sendet, wobei die Bildr\u00f6hre einem magnetischen Fremdfeld ausgesetzt ist;<br \/>\n(a) mit einer an der Bildr\u00f6hre (20) angeordneten Magnetfeld-Kompensationsspule (59);<br \/>\n(b) mit einer Kompensationsstromquelle (+26 V), die zur Kompensation magnetischer Fremdfelder mit der Magnetfeld-Kompensationsspule (50) verbunden ist;<br \/>\n(c) mit einer Entmagnetisierungsspule (10), die beabstandet von der Kompensationsspule (50) an der Bildr\u00f6hre (20) angeordnet ist;<br \/>\n(d) mit einer Wechselstromquelle (115);<br \/>\n(e) mit Mitteln (113), um die Wechselstromquelle (115) mit der Entmagnetisierungsspule (10) f\u00fcr eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden, um permeable (magnetisierbare) Elemente an\/in der Bildr\u00f6hre (20) zu entmagnetisieren;<br \/>\ngekennzeichnet durch<br \/>\n(f) Mittel (Q1), die verhindern, dass die Magnetfeld-Kompensation (50) w\u00e4hrend der vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle (+26 V) erregt wird.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind eine zeichnerische Darstellung und Schaltungsanordnungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung abgebildet, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht einer Bildr\u00f6hre (CRT) mit Kompensationsspule und Entmagnetisierungsspule. Die zugeh\u00f6rigen Schaltkreise sind in der Form eines Blockdiagramms dargestellt. In der Figur 2 ist ein Schaltbild f\u00fcr einen Teil eines Fernsehempf\u00e4ngers abgebildet. Die Figur 3 beschreibt ein Schaltungsschema einer Steuerschaltung f\u00fcr eine Kompensationsspule.<\/p>\n<p>Zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) bestand ein Lizenzvertrag, durch den die Beklagten berechtigt waren, bestimmte Teile f\u00fcr Fernsehger\u00e4te herzustellen und in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern. Nachdem zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) Auseinandersetzungen \u00fcber die Reichweite des Lizenzvertrages und den entsprechenden Lizenzzahlungen entstanden, einigten sich die beiden Parteien in einem Vergleich \u00fcber die Abgeltung s\u00e4mtlicher Benutzungshandlungen bis zum 30.06.2006. Ein weiterer Lizenzvertrag f\u00fcr die Zeit ab dem 01.07.2006 kam trotz Verhandlungen zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) bislang nicht zustande.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt \u00fcber ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 2), Fernsehger\u00e4te der Marke C in der Bundesrepublik Deutschland. Unter anderem geh\u00f6ren zum Produktportfolio der Beklagten auch Farbfernsehger\u00e4te mit der Bezeichnung D, E und F (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), die mit der CRT-Technik ausgestattet sind. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen eine Kompensationsspule in der N\u00e4he des Bildr\u00f6hrenhalses und eine Entmagnetisierungsspule in der N\u00e4he des Bildschirms auf. Unstreitig flie\u00dft nach Einschalten der beanstandeten Fernseher zun\u00e4chst kein Strom durch die beiden Spulen (mit Ausnahme einer kurzzeitigen Spannungsspitze an der Kompensationsspule kurz nach dem Einschalten). Ungef\u00e4hr 2,5 Sekunden nach dem Einschalten des Fernsehers beginnt die Versorgung der Entmagnetisierungsspule mit einem Wechselstrom, dessen Amplitude immer weiter abnimmt. Ungef\u00e4hr 3,5 Sekunden nach dem Einschalten und etwa 1 Sekunde nach dem Beginn des Entmagnetisierungsvorgans wird der Strom f\u00fcr die Kompensationsspule eingeschaltet. Die H\u00f6he der Amplitude des durch die Entmagnetisierungsspule flie\u00dfenden Wechselstroms betr\u00e4gt zu diesem Zeitpunkt ungef\u00e4hr 10 % der urspr\u00fcnglichen H\u00f6he. Der Strom wird erst 6 Sekunden nach Beginn des Entmagnetisierungsvorgags von der Spule genommen. Die entsprechenden Werte sind nach der Darstellung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform graphisch in der Form von Zeit-Strom-Diagrammen abgebildet. Es handelt sich um Messungen, die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrt wurden (vgl. Anlage rop 6\u2019). Dabei zeigt das zweite Diagramm einen Ausschnitt aus dem ersten Diagramm. Alle Abbildungen wurden von der Kl\u00e4gerin mit Erl\u00e4uterungen versehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es sei nicht erforderlich, dass der Magnetfeldkompensator genau eine Kompensationsstromquelle aufweise. Die Wendung \u201eeine Kompensationsspule\u201c im Klagepatentanspruch d\u00fcrfe nicht mengenm\u00e4\u00dfig verstanden werden. Der Begriff der vorgegebenen Zeitspanne bezeichne bei funktionaler Betrachtung den Zeitraum, in dem die Entmagnetisierung tats\u00e4chlich stattfinde. Ob die Entmagnetisierungsspule dar\u00fcber hinaus mit der Wechselstromquelle verbunden sei und \u2013 nach Ende der tats\u00e4chlichen Entmagnetisierung \u2013 zugleich die Magnetfeldkompensation durch die Kompensationsstromquelle aktiviert werde, sei unbeachtlich. Denn nach Beendigung des tats\u00e4chlichen Entmagnetisierungsvorgangs k\u00f6nne die Entmagnetisierung nicht mehr durch die Aktivierung der Kompensationsspule beeinflusst werden. Wenn daher bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Magnetfeldkompensation bereits aktiviert werde, obwohl die Entmagnetisierungsspule noch mit der Wechselstromquelle verbunden sei, sei dies unsch\u00e4dlich. Denn bereits nach 400 ms sei die Entmagnetisierung der permeablen Bauteile der Bildr\u00f6hre tats\u00e4chlich beendet. Die Kompensationsspule werde jedoch erst danach aktiviert. Bis zu ihrer Aktivierung verhindere der Mikroprozessor IC105, dass die Kompensationsspule mit Strom versorgt werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nMagnetfeldkompensatoren mit Spule f\u00fcr eine Bildr\u00f6hre, die eine im Bildr\u00f6hrenhals angeordnete Elektronenkanonen-Anordnung aufweist, welche einen Elektronenstrahl auf einen Anzeigenschirm sendet, wobei die Bildr\u00f6hre einem magnetischen Fremdfeld ausgesetzt ist,<br \/>\n(a) mit einer an der Bildr\u00f6hre angeordneten Magnetfeld-Kompensationsspule;<br \/>\n(b) mit einer Kompensationsstromquelle, die zur Kompensation magnetischer Fremdfelder mit der Magnetfeld-Kompensationsspule verbunden ist;<br \/>\n(c) mit einer Entmagnetisierungsspule, die beabstandet von der Kompensationsspule an der Bildr\u00f6hre angeordnet ist;<br \/>\n(d) mit einer Wechselstromquelle;<br \/>\n(e) mit Mitteln, um die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule f\u00fcr eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden, um permeable (magnetisierbare) Elemente an\/in der Bildr\u00f6hre zu entmagnetisieren;<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn der Magnetfeldkompensator Mittel umfasst, die verhindern, dass die Magnetfeld-Kompensation w\u00e4hrend der vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle erregt wird;<br \/>\n2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\n3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre sehe vor, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Magnetfeldkompensator nur eine einzige Kompensationsstromquelle aufweise, weil diese einfacher zu handhaben sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe jedoch zwei Stromquellen, mit denen die Magnetfeld-Kompensationsspule mit Strom versorgt werde. Weiterhin werde die Magnetfeldkompensation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend der vorgegebenen Zeitspanne erregt, in der die Entmagnetisierungsspule noch mit der Wechselstromquelle verbunden sei. Bei der vorgegebenen Zeitspanne handele es sich um das Zeitintervall, in dem die Entmagnetisierungsspule mit Wechselstrom versorgt werde und Strom durch die Spule flie\u00dfe. Tats\u00e4chlich werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Verbindung zwischen der Entmagnetisierungsspule und der Wechselstromquelle nach ungef\u00e4hr 6 s beendet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Magnetfeldkompensation bereits aktiviert. Im \u00dcbrigen fehle es an Mitteln, mit denen die Erregung der Magnetfeldkompensation verhindert werde. Der Mikroprozessor IC105 sei nur mit der Kompensationsspule verbunden, nicht aber mit der Entmagnetisierungsspule. Es gebe keine software- oder hardwaretechnische Verbindung zwischen dem Entmagnetisierungsvorgang und dem Kompensationsvorgang.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz prozessf\u00fchrungsbefugt, weil sie im Patentregister als Inhaberin des Klagepatents eingetragen ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 2 PatG entscheidet der Rollenstand des Patentregisters dar\u00fcber, wer nach Ma\u00dfgabe des Patentgesetzes berechtigt und verpflichtet ist. Im Fall der \u00dcbertragung eines Patents k\u00f6nnen, solange die Umschreibung auf den neuen Inhaber nicht erfolgt ist, Anspr\u00fcche wegen Patentbenutzung nur von dem noch eingetragenen Altinhaber geltend gemacht werden, selbst wenn dieser wegen der Wirksamkeit der Patent\u00fcbertragung materiell-rechtlich nicht mehr Inhaber des Klageschutzrechts ist. Ist andererseits die Umschreibung erfolgt, so ist allein der neu eingetragene Erwerber prozessf\u00fchrungsbefugt, unabh\u00e4ngig davon, ob er tats\u00e4chlich materiell-rechtlich Inhaber des Patents geworden ist oder nicht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 28.09.2006 \u2013 I-2 U 93\/04; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn 17; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 334). Im vorliegenden Fall ist die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen. Abgesehen davon haben die Beklagten die \u00dcbertragung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin nach Vorlage des \u00dcbertragungsvertrages vom 01.01.1999 (Anlage rop 4) nicht weiter bestritten.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3, 140c Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Lehre des Klagepatentanspruchs wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 einen Magnetfeldkompensator, mit dem Effekte von Fremd- oder Umgebungsmagnetfeldern beseitigt werden k\u00f6nnen, die auf ein Ger\u00e4t mit Elektronenstrahlabtastung wie zum Beispiel eine Fernsehanzeige einwirken.<\/p>\n<p>Die Beschreibung des Klagepatents f\u00fchrt dazu aus, dass Fernsehger\u00e4te mit Kathodenstrahlr\u00f6hre (CRT) an einem Ende der R\u00f6hre eine Elektronenkanonen-Einrichtung aufweisen, mit der drei Elektronenstrahlen durch eine Lochmaske auf den Anzeigeschirm am anderen Ende der R\u00f6hre gelenkt werden. Auf dem Anzeigeschirm befindet sich eine Matrix von gruppierten Leuchtstoffgebieten. Einzelne Leuchtstreifen einer Gruppe senden in einer der drei additiven Prim\u00e4rfarben Licht aus, wenn sie von einem der drei Elektronenstrahlen angeregt werden. Dabei wird \u00fcber die Lochmaske, bestehend aus einer Matrix von \u00d6ffnungen, sichergestellt, dass die drei auf eine bestimmte Leuchtstoffgruppe ausgerichteten Elektronenstrahlen nur auf den Teil der gruppierten Leuchtstoffe auftreffen, der die dem jeweiligen Elektronenstrahl zugeordnete Farbe enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Um die Leuchtstoffe anregen zu k\u00f6nnen, werden die Elektronen beschleunigt. F\u00fcr die Erzeugung eines zweidimensionalen Rasters tasten die Elektronenstrahlen den Anzeigeschirm ab. Das Abtasten wird mit Magnetfeldern erreicht, die von nahe der Elektronenkanonen-Einrichtung angeordneten Ablenkspulen erzeugt werden. Die von den Ablenkspulen erzeugten Magnetfelder sind horizontal (X-Aches) und vertikal (Y-Achse) zu einer Mittellinie der Elektronenstrahlen (Z-Achse) ausgerichtet und beschleunigen die Elektronen in X- und Y-Richtung, so dass sie einem gekr\u00fcmmten Pfad folgen. Nachdem die Elektronenstrahlen aus der Ablenkregion ausgetreten sind, verl\u00e4uft ihr Weg auf einer im Wesentlichen geraden Linie zu dem Punkt, an dem sie durch die Lochmaske auf die Leuchtstoffgebiete auftreffen.<\/p>\n<p>Sind die Elektronen auf dem Weg zwischen den Ablenkspulen und dem Bildschirm magnetischen Einfl\u00fcssen ausgesetzt, werden die Elektronenstrahlen entsprechend den Feldern beschleunigt und gekr\u00fcmmt. Ausma\u00df und Richtung der Kr\u00fcmmung h\u00e4ngt von der Flussdichte, der Quelle und der Orientierung der weiteren Magnetfelder ab. Die Ablenkung durch die weiteren Magnetfelder kann jedoch ein solches Ausma\u00df annehmen, dass die Elektronenstrahlen fehlausgerichtet sind und teilweise auf Leuchtstoffe treffen, die den f\u00fcr sie bestimmten Leuchtstoffgebieten benachbart sind. Dadurch leidet die Reinheit und Klarheit der angezeigten Farben.<\/p>\n<p>Magnetfelder, die Elektronenstrahlen ablenken, k\u00f6nnen durch die unerw\u00fcnschte Magnetisierung von magnetisch permeablen Bauteilen des Fernsehger\u00e4tes verursacht werden. Um die Magnetisierung solcher Bauteile zu vermeiden, ist regelm\u00e4\u00dfig eine Entmagnetisierungsspule (degaussing coil) vorgesehen, durch die ein absinkender Wechselstrom geleitet wird. Ein solcher abklingender AC-Strom entmagnetisiert die permeablen Elemente der Anzeige bis zu einem Pegel, der keine Farbreinheitsprobleme aufwirft. Es gibt jedoch noch weitere Magnetfelder, die die Farbreinheit beeinflussen, darunter das Erdmagnetfeld oder geomagnetische Feld. Um solche Felder zu kompensieren, kann ein Feldkompensator (field cancellation apparatus) vorgesehen werden, der ein Ausgleichs-DC-Magnetfeld an die R\u00f6hre anlegt. Es kann sich dabei um eine um den Hals der R\u00f6hre gelegte Spule handeln, durch die ein Gleichstrom geleitet wird, um ein Magnetfeld aufzubauen, das die Effekte der Fremdfelder beeinflusst. Ein solcher Magnetfeldkompensator mit Entmagnetisierungsspule und Kompensationsspule ist aus der US 4,380,716 bekannt.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird es als nachteilig angesehen, dass ein Entmagnetisieren nie vollst\u00e4ndig m\u00f6glich ist und immer Restfelder bleiben, die von permeablen Bauteilen der Bildr\u00f6hre erzeugt werden. Zwar reduziere der Entmagnetisierungsprozess die verbleibenden Felder auf einen Pegel, der die Farbreinheit nicht mehr negativ beeinflusst. Aber das von der Kompensationsspule einwirkende DC-Feld habe die Folge eines Bias (Vorsteuerung) auf das Entmagnetisierungsfeld, wenn die Magnetfeld-Kompensationsspule w\u00e4hrend des Entmagnetisierens aktiviert werde. Das setze die Wirksamkeit des Entmagnetisierungsprozesses und damit die Farbreinheit herab.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent das Problem zugrunde, einen Magnetfeldkompensator zu schaffen, bei dem sich das Magnetfeld der Kompensationsspule nicht negativ auf den Entmagnetisierungsprozess auswirkt. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Magnetfeldkompensator mit Spule f\u00fcr eine Bildr\u00f6hre (20),<br \/>\n1.1 die eine im Bildr\u00f6hrenhals (32) angeordnete Elektronenkanonen-Anordnung (38) aufweist,<br \/>\n1.1.1 welche einen Elektronenstrahl auf einen Anzeigenschirm (24) sendet, und<br \/>\n1.2 die einem magnetischen Fremdfeld ausgesetzt ist;<br \/>\n2. mit einer an der Bildr\u00f6hre (20) angeordneten Magnetfeld-Kompensationsspule (59);<br \/>\n3. mit einer Kompensationsstromquelle (+26 V), die zur Kompensation magnetischer Fremdfelder mit der Magnetfeld-Kompensationsspule (50) verbunden ist;<br \/>\n4. mit einer Entmagnetisierungsspule (10), die beabstandet von der Kompensationsspule (50) an der Bildr\u00f6hre (20) angeordnet ist;<br \/>\n5. mit einer Wechselstromquelle (115);<br \/>\n6. mit Mitteln (113), um die Wechselstromquelle (115) mit der Entmagnetisierungsspule (10) f\u00fcr eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden, um permeable (magnetisierbare) Elemente an\/in der Bildr\u00f6hre (20) zu entmagnetisieren;<br \/>\n7. mit Mitteln (Q1), die verhindern, dass die Magnetfeld-Kompensation (50) w\u00e4hrend der vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle (+26 V) erregt wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die Merkmale 1, 2, 4 und 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden. Ob die beanstandeten Fernsehger\u00e4te auch die streitigen Merkmale 3 und 6 aufweisen, kann dahinstehen, da zumindest nicht verhindert wird, dass die Magnetfeldkompensation w\u00e4hrend der vorgegebenen Zeitspanne, in der die Entmagnetisierungsspule mit der Wechselstromquelle verbunden ist, von der Kompensationsstromquelle erregt wird (Merkmal 7).<\/p>\n<p>1. Der patentgem\u00e4\u00dfe Magnetfeldkompensator weist zwei Spulen \u2013 eine Magnetfeld-Kompensationsspule und eine Entmagnetisierungsspule \u2013 auf, von denen die eine durch eine Gleichstromquelle (Kompensationsstromquelle) und die andere durch eine Wechselstromquelle mit Strom versorgt wird. Der Klagepatentanspruch 1 sieht unter anderem vor, dass der Magnetfeldkompensator Mittel aufweist, die verhindern, dass die Magnetfeldkompensation w\u00e4hrend einer bestimmten vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle erregt wird (Merkmal 7). Den Begriff \u201evorgegebene Zeitspanne\u201c verwendet der Klagepatentanspruch auch hinsichtlich der Aktivierung der Entmagnetisierungsspule. Denn der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Magnetfeldkompensator soll auch Mittel aufweisen, um die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule f\u00fcr eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden, um magnetisierbare Bauteile der Bildr\u00f6hre zu entmagnetisieren (Merkmal 6).<\/p>\n<p>Die Parteien gehen zu Recht \u00fcbereinstimmend davon aus, dass der Begriff \u201evorgegebene Zeitspanne\u201c in beiden Merkmalen dieselbe Bedeutung hat. Dabei versteht die Kl\u00e4gerin den Begriff dahingehend, dass die Magnetfeldkompensation lediglich w\u00e4hrend der tats\u00e4chlich stattfindenden Entmagnetisierung nicht aktiviert werden darf (Merkmal 7), danach aber unabh\u00e4ngig von einer Verbindung der Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule (Merkmal 6) erregt werden kann. Die vorgegebene Zeitspanne \u2013 so die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 sei der Zeitraum, in dem tats\u00e4chlich eine Entmagnetisierung stattfinde, deren Dauer durch die jeweiligen Bedingungen der Spule und anderen Bauteile vorgegeben sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr folgt aus der Auslegung des Klagepatentanspruchs, dass die Entmagnetisierungsspule nur w\u00e4hrend eines hersteller- oder anwenderseitig fest vorgegebenen Zeitraums (und nicht dar\u00fcber hinaus) mit der Wechselstromquelle verbunden sein darf und die Magnetfeldkompensation w\u00e4hrend dieses Zeitraums nicht erregt werden darf. Das hei\u00dft, die Kompensationsspule ist nicht aktiviert, solange die Entmagnetisierungsspule mit Strom versorgt wird.<\/p>\n<p>a) Die hier vertretene Auslegung wird bereits durch den Wortlaut des Klagepatentanspruchs nahegelegt. Demnach soll der Magnetfeldkompensator Mittel aufweisen, um die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule f\u00fcr eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden. Bei unbefangenem Verst\u00e4ndnis folgt aus diesem Wortlaut, dass die Verbindung der Stromquelle mit der Spule mit Ablauf der vorgegebenen Zeitspanne beendet wird. Andernfalls w\u00e4re die Wechselstromquelle nicht f\u00fcr die vorgegebene, sondern f\u00fcr eine l\u00e4ngere Zeitspanne mit der Entmagnetisierungsspule verbunden. Der Begriff \u201evorgegebene Zeitspanne\u201c bezieht sich im Klagepatentanspruch auf das Verbinden der Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule, nicht auf den Vorgang der tats\u00e4chlichen Entmagnetisierung, der erst im nachfolgenden Halbsatz (\u201eum \u2026 zu entmagnetisieren\u201c) beschrieben wird. Dar\u00fcber hinaus weist der Begriff \u201evorgegebene Zeitspanne\u201c bereits darauf hin, dass es sich um einen festen Zeitraum handelt, der hersteller- oder anwenderseitig vorgegeben wird. Damit ist es nicht vereinbar, die L\u00e4nge der Zeitspanne nach der tats\u00e4chlichen Entmagnetisierung zu bestimmen, deren Dauer von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls \u2013 wie zum Beispiel von der Stromst\u00e4rke oder der St\u00e4rke der zu beseitigenden Magnetfelder \u2013 abh\u00e4ngig ist.<br \/>\nDas von der Kl\u00e4gerin vertretene Verst\u00e4ndnis, nach dem die Zeitspanne von den Bedingungen der Spule und anderen Bauteile \u201evorgegeben\u201c sei, l\u00e4sst sich \u2013 wie nachstehend gezeigt wird \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung des Klagepatents und der zugeh\u00f6rigen Zeichnungen nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin hat ihre Ansicht damit begr\u00fcndet, dass der Begriff der \u201evorgegebenen Zeitspanne\u201c im Hinblick auf die im Merkmal 6 angegebene Funktion der Entmagnetisierung auszulegen sei und daher nach Beendigung der tats\u00e4chlichen Entmagnetisierung die Magnetfeldkompensation aktiviert werden k\u00f6nne, auch wenn die Wechselstromquelle noch mit der Entmagnetisierungsspule verbunden sei.<\/p>\n<p>Unstreitig hat die im Merkmal 6 und 7 des Klagepatentanspruchs beschriebene Entkoppelung der Magnetfeldkompensation w\u00e4hrend des Entmagnetisierungsvorgangs die Funktion, die Entmagnetisierung nicht negativ zu beeinflussen. W\u00e4hrend die Magnetfeldkompensation grunds\u00e4tzlich dauerhaft aktiv ist, um die Einfl\u00fcsse von (dauerhaften) Fremdfeldern wie das Erdmagnetfeld auf die Elektronenstrahlen in der Bildr\u00f6hre auszugleichen, k\u00f6nnen die durch magnetisierbare Bauteile der Bildr\u00f6hre hervorgerufenen Magnetfelder durch eine (einmalige) Entmagnetisierung weitgehend beseitigt werden. (Sp. 3 Z. 11-13; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage rop E1). Allerdings hat das von der Kompensationsspule einwirkende Magnetfeld die Folge eines Bias (Vorsteuerung) auf das Entmagnetisierungsfeld, wenn die Magnetfeld-Kompensationsspule w\u00e4hrend des Entmagnetisierens aktiviert wird, so dass die Wirkung der Entmagnetisierung herabgesetzt wird (Sp. 3 Z. 13-18). Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs wird daher die Magnetfeldkompensation w\u00e4hrend einer vorgegebenen Zeitspanne, in der die Entmagnetisierung stattfindet, nicht aktiviert (Sp. 3 Z. 23-31 und Z. 45-52).<\/p>\n<p>c) F\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene funktionale Auslegung des Begriffs \u201evorgegebene Zeitspanne\u201c ist im vorliegenden Fall kein Raum, weil der Begriff in der Beschreibung des Klagepatents, die gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG neben den Zeichnungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs heranzuziehen ist, abschlie\u00dfend beschrieben wird. Die Klagepatentschrift ist insofern ihr eigenes W\u00f6rterbuch (vgl. Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 14 PatG Rn 22).<\/p>\n<p>aa) F\u00fcr den Begriff \u201evorgegebene Zeitspannung\u201c verwendet die Beschreibung des Klagepatents die Bezeichnung \u201eMagnetisierungsintervall\u201c beziehungsweise \u201evorgegebenes Intervall\u201c. Die patentgem\u00e4\u00dfe technische Lehre wird in der Klagepatentschrift dahingehend beschrieben, dass der Effekt des Kompensationsfeldes auf das Entmagnetisierungsfeld durch Abkopplung der Kompensationsspule von ihrer Stromversorgung w\u00e4hrend des Entmagnetisierungsintervalls vermieden werden kann, wobei die Entmagnetisierungsspule im Entmagnetisierungsintervall von einem Wechselstrom gespeist wird (Sp. 3 Z. 23-29). Demnach soll die Entmagnetisierungsspule w\u00e4hrend des Entmagnetisierungsintervalls mit der Wechselstromquelle verbunden sein, die Kompensationsspule hingegen nicht durch ihre Stromquelle aktiviert werden. An anderer Stelle der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents wird ebenfalls ausgef\u00fchrt, dass die Magnetfeld-Kompensationsspule w\u00e4hrend eines \u201evorgegebenen Intervalls\u201c von der Kompensationsstromquelle abgekoppelt ist (Sp. 3 Z. 49).<\/p>\n<p>bb) Der Begriff des Entmagnetisierungsintervalls beziehungsweise der vorgegebenen Zeitspanne kann entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht mit dem f\u00fcr die tats\u00e4chliche Entmagnetisierung erforderlichen Zeitraum gleichgesetzt werden. Dies folgt aus dem in der Klagepatentschrift beschriebenen und in den Figuren 2 und 3 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel, das einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Magnetfeldkompensator in einem Fernsehempf\u00e4nger zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p>Der Magnetfeldkompensator wird von einem Mikroprozessor (101) gesteuert (Sp. 5 Z. 7 ff). Erh\u00e4lt der Mikroprozessor (101) ein run-Signal vom Fernbedienungsempf\u00e4nger (103), erzeugt er neben einem ein-Signal (Sp. 5 Z. 12 ff) f\u00fcr 2,2 Sekunden ein \u201evertical kill\u201c-Signal (Sp. 5 Z. 30-32). Dieses \u201evertical kill\u201c-Signal veranlasst die Transistoren (109) und (111) zu leiten, um das Entmagnetisierungsrelais (113) zu aktivieren (Sp. 5 Z. 32-35). Durch die Aktivierung des Relais (113) wird ein Wechselstrom durch die Entmagnetisierungsspule (10) und den temperaturabh\u00e4ngigen Widerstand (119) geleitet (Sp. 5 Z. 35-38). Durch den Stromfluss wird der Entmagnetisierungsprozess in Gang gesetzt. Wird der Widerstand (119) aufgeheizt, steigt sein Widerstand an und der Wert des Wechselstroms, der durch die Entmagnetisierungsspule (10) flie\u00dft, nimmt ab (Sp. 5 Z. 38-41). Damit das von der Kompensatorspule (50) erzeugte Feld nicht den Entmagnetisierungsprozess st\u00f6rt, wird w\u00e4hrend der Entmagnetisierung der Strom aus der Kompensatorspule (5) zum Beginn des run-Betriebs genommen (Sp. 6 Z. 3-7). Dies erfolgt \u00fcber das \u201evertical kill\u201c-Signal, das auch der Schaltung (600) f\u00fcr die Magnetfeld-Kompensationsspule \u00fcber den Anschluss (2) zugef\u00fchrt wird (Sp. 5 Z. 49-52; Sp. 6 Z. 7 f). Liegt das \u201evertical kill\u201c-Signal an Anschluss (2) an, wird positive Spannung an die Basis des Transistors Q1 gelegt, wodurch er leitend geschaltet wird. Dies hat letztlich zur Folge, dass der Strom aus der Kompensatorspule (50) genommen wird (bypassed away) (Sp. 6 Z. 15-21). Dadurch hat die Spule (50) keinen Strom w\u00e4hrend der gesamten Dauer des \u201evertical kill\u201c-Signals an Anschluss (2) (Sp. 6 Z. 21-23).<\/p>\n<p>In dem soeben geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiel stellt die Dauer des \u201evertical kill\u201c-Signals von 2,2 Sekunden das Entmagnetisierungsintervall beziehungsweise die \u201evorgegebene Zeitspanne\u201c im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 dar. Abgesehen davon, dass die in der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels genannten 2,2 Sekunden der einzige Hinweis in der Klagepatentschrift auf eine \u201eZeitspanne\u201c im wahrsten Sinne des Wortes sind, enth\u00e4lt das Ausf\u00fchrungsbeispiel keinen Hinweis darauf, dass sich die vorgegebene Zeitspanne auf den tats\u00e4chlichen Vorgang der Entmagnetisierung beziehen k\u00f6nnte. Zwar wird \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zutreffend hinweist \u2013 in der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels angemerkt, dass das Aufheizen des temperaturabh\u00e4ngigen Widerstands (19) das Entmagnetisierungsintervall im Wesentlichen beendet, bevor das \u201evertical kill\u201c-Signal endet (Sp. 6 Z. 33-36). Das Entmagnetisierungsintervall ist demnach aber nur im Wesentlichen und nicht tats\u00e4chlich beendet. Die soeben zitierte Textstelle weist vielmehr ausdr\u00fccklich darauf hin, dass das Entmagnetisierungsintervall beziehungsweise die vorgegebene Zeitspanne erst mit dem \u201evertical kill\u201c-Signal endet, selbst wenn eine Entmagnetisierung effektiv nicht mehr stattfindet \u2013 sei es, weil der Strom durch den Widerstand (119) zu gering ist oder keine st\u00f6renden Magnetfelder mehr vorhanden sind. Daraus folgt aber, dass das Magnetisierungsintervall beziehungsweise die im Klagepatentanspruch genannte vorgegebene Zeitspanne nicht bereits mit der tats\u00e4chlichen Entmagnetisierung endet, sondern erst dann, wenn die Verbindung zwischen der Wechselstromquelle und der Entmagnetisierungsspule beendet ist \u2013 im Ausf\u00fchrungsbeispiel durch das Ende des \u201evertical kill\u201c-Signals. Erst dann wird auch die Kompensationsspule wieder durch die Kompensationsstromquelle aktiviert.<\/p>\n<p>d) Aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, \u201edie Wechselstromquelle f\u00fcr eine vorgegebene Zeitspanne mit der Entmagnetisierungsspule zu verbinden\u201c, wird mit Blick auf die Beschreibung des Klagepatents deutlich, dass die vorgegebene Zeitspanne nicht jeweils von der Dauer der tats\u00e4chlichen Entmagnetisierung abh\u00e4ngen kann. Der Begriff der vorgegebenen Zeitspanne bezieht sich auf die Verbindung der Spule mit der Stromquelle, die mit Ablauf der Zeitspanne endet. Da eine vollst\u00e4ndige Entmagnetisierung im Grunde nicht m\u00f6glich ist (Sp. 3 Z. 8-9) und die tats\u00e4chliche Entmagnetisierung, soweit sie m\u00f6glich ist, von den jeweiligen Umst\u00e4nden im Einzelfall abh\u00e4ngig ist, l\u00e4sst sich die Dauer f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Entmagnetisierungsvorgang nicht allgemein angeben. Dementsprechend kann auch im konkreten Anwendungsfall nicht angegeben werden, ab welchem Zeitpunkt genau die Magnetfeldkompensation aktiviert werden d\u00fcrfte. Das Klagepatent hat daher den \u201esicheren\u201c Weg gew\u00e4hlt, dass die Entmagnetisierungsspule nur w\u00e4hrend einer vorgegebenen Zeitspanne mit der Wechselstromquelle verbunden sein darf. Nach Ablauf dieser eindeutig von Hersteller- oder Anwenderseite vorgegebenen Zeitspanne wird die Stromversorgung beendet und erst dann die Magnetfeldkompensation aktiviert. Die Zweckangabe im Klagepatentanspruch, \u201eum permeable (magnetisierbare) Elemente an\/in der Bildr\u00f6hre zu entmagnetisieren\u201c, wird durch diese Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht bedeutungslos. Sie stellt vielmehr klar, dass die vorgegebene Zeitspanne so lang bemessen sein muss, dass die permeablen Bauteile soweit wie m\u00f6glich entmagnetisiert werden. Darin ersch\u00f6pft sich aber auch die Bedeutung der Zweckangabe. Die von der Beklagten vertretene funktionsorientierte Auslegung vermag sie nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>2. Vor dem Hintergrund dieser Auslegung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch. Bei dem beanstandeten Magnetfeldkompensator wird nicht verhindert, dass die Magnetfeldkompensation w\u00e4hrend einer vorgegebenen Zeitspanne, in der die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule verbunden ist, erregt wird (Merkmal 7).<\/p>\n<p>Der Entmagnetisierungsvorgang setzt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform etwa 2,5 s nach Einschalten des Fernsehers ein. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und auch aus den von beiden Parteien vorgelegten Messkurven (Anlagen rop E6\u2018 und B1) ersichtlich. Nachfolgend soll der Einfachheit halber lediglich auf die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Messung (Anlage rop E6\u2018) Bezug genommen werden, die mit der Messung der Beklagten (Anlage B1) weitgehend \u00fcbereinstimmt. Dabei zeigt der Graph 2 den an der Kompensationsspule anliegenden Strom, der Graph 3 das vom Mikroprozessor ausgegebene Steuersignal f\u00fcr die Entmagnetisierungsspule und der Graph 4 den an der Entmagnetisierungsspule anliegenden Strom. Wie aus den Messungen ersichtlich ist (Anlage rop E6\u2018 oben links und Detailausschnitt unten), springt das Steuersignal (Graph 3) ungef\u00e4hr 2,5 s nach Einschalten des Fernsehger\u00e4tes um und durch die Entmagnetisierungsspule flie\u00dft ein Wechselstrom, dessen Amplitude schnell kleiner wird (Graph 4). Zu Beginn des Entmagnetisierungsvorgangs ist die Magnetfeldkompensation noch nicht aktiviert (Graph 2). Dies geschieht \u2013 abgesehen von einer Spannungsspitze beim Einschalten des Fernsehger\u00e4tes \u2013 erst 3,5 s nach Einschalten des Fernsehger\u00e4tes. Zu diesem Zeitpunkt wird die Entmagnetisierungsspule noch immer mit Strom versorgt. Die Amplitude ist zwar sehr gering (vgl. Grafik oben rechts der Anlage rop E6\u2018), aber aus den Messergebnissen ist ersichtlich, dass die Verbindung der Entmagnetisierungsspule zur Wechselstromquelle tats\u00e4chlich erst \u00fcber 8 s nach dem Einschalten des Fernsehers beziehungsweise 6 s nach Beginn der Entmagnetisierung beendet wird (siehe Graph 3 in der Grafik oben links der Anlage rop E6\u2018).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann ein Zeitraum von 400 ms, beginnend mit der Entmagnetisierung, nicht als vorgegebene Zeitspanne im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs angesehen werden. Die Dauer von 400 ms ist nicht hersteller- oder anwenderseitig vorgegeben, sondern von der Kl\u00e4gerin allein mit der Begr\u00fcndung gew\u00e4hlt worden, dass nach 400 ms die Entmagnetisierung tats\u00e4chlich beendet sei. Ebenso gut h\u00e4tte auch eine Dauer von 500 ms oder 300 ms als Zeitspanne gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen. Nach der im vorigen Abschnitt vorgenommenen Auslegung kommt es ohnehin nicht darauf an, ab welchem Zeitpunkt die Magnetisierung tats\u00e4chlich beendet ist. Vielmehr wird die vorgegebene Zeitspanne dadurch definiert, dass in diesem Zeitraum die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule verbunden ist, die Magnetfeld-Kompensationsspule hingegen nicht aktiviert ist. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall, weil die Magnetfeldkompensation in einem Zeitpunkt aktiviert wird, in dem die Entmagnetisierungsspule noch mit der Wechselstromquelle verbunden ist.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 400.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01111 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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