{"id":3228,"date":"2009-03-17T17:00:47","date_gmt":"2009-03-17T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3228"},"modified":"2016-04-27T12:18:26","modified_gmt":"2016-04-27T12:18:26","slug":"4a-o-11908-farbfernseher-netzteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3228","title":{"rendered":"4a O 119\/08 &#8211; Farbfernseher-Netzteil"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01107<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. M\u00e4rz 2009, Az. 4a O 119\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schaltungsanordnungen, die mit einem Ansteuersignal angesteuert werden, wobei ein elektronischer Leistungsschalter zum Schalten einer Last vorgesehen ist, der ein sourceseitig mit Bezugspotential und drainseitig mit Last verbundener Feldeffekttransistor ist, dessen Steuerelektrode mit einem Emitterfolger und einem zweiten, sourceseitig an Bezugspotential angeschlossenen Feldeffekttransistor verbunden ist, und wobei dem Emitterfolger das Ansteuersignal und der Steuerelektrode des zweiten Feldeffekttransistors ein invertiertes Ansteuersignal mittels einer Inverterstufe zugef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 39 28 xxx C2 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 25.08.1989 angemeldet, die Anmeldung wurde am 28.02.1991 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 25.10.2001. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 25.08.2008 hat die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents war zun\u00e4chst die A GmbH. Mit Vereinbarung vom 06.\/09.\/10.10.2003 wurde das Klagepatent von der A GmbH r\u00fcckwirkend auf die B, S. A. \u00fcbertragen. Mit weiterer Vereinbarung vom 06.\/24.10.2003 wurde das Klagepatent von der B, S. A. mit Wirkung vom 24.10.2003 auf die damals noch als B Licencing, S. A. firmierende Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Seit dem 13.12.2007 ist die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSchaltungsanordnung zum schnellen Abschalten eines Leistungsschalters\u201c. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Schaltungsanordnung, die mit einem Ansteuersignal (3) angesteuert wird, wobei ein elektronischer Leistungsschalter (1) zum Schalten einer Last vorgesehen ist, der ein sourceseitig mit Bezugspotential und drainseitig mit Last verbundener Feldeffekttransistor ist, dessen Steuerelektrode (5) mit einem Emitterfolger (4) und einem zweiten, sourceseitig an Bezugspotential angeschlossenen Feldeffekttransistor (9) verbunden ist, und wobei dem Emitterfolger (4) das Ansteuersignal (3) und der Steuerelektrode (8) des zweiten Feldeffekttransistors (9) ein invertiertes Ansteuersignal (3\u2019) mittels einer Inverterstufe (7) zugef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend ist anhand einer Figur ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung wiedergegeben:<\/p>\n<p>Dabei soll mittels eines Leistungsschalters (1) in Form eines Feldeffekttransistors eine Last (2) ohne Zeitverz\u00f6gerung mit Hilfe eines Ansteuersignals (3) durch- und abschaltbar sein. Dazu wird das Ansteuersignal (3) \u00fcber einen Emitterfolger (4) an die Steuerelektrode (5) des Leistungsschalters (1) gelegt. Zur Begrenzung des Gate-Stroms ist ein Begrenzungswiderstand (6) vorgesehen, der den Emitterfolger (4) sch\u00fctzt. Ein zum Ansteuersignal (3) mit Hilfe einer Inverterstufe (7) invertiertes Signal (3\u2019) wird gleichzeitig an die Steuerelektrode (8) eines weiteren Feldeffekttransistors (9) gelegt, der dann durchgeschaltet wird, wenn der Leistungsschalter FET1 abgeschaltet werden soll. Dieser zus\u00e4tzliche Feldeffekttransistor (9) bedeutet einen niederohmigen Kurzschluss f\u00fcr die aufgeladene Eingangskapazit\u00e4t (10) des Leistungsschalters (1) (vgl. Anlage rop D1a, Sp. 1, Z. 50 \u2013 63).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen, welches unter anderem Elektroger\u00e4te in die Bundesrepublik Deutschland importiert und dort vertreibt. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine 100-prozentige Tochter der Beklagten zu 1), die in Deutschland im Wesentlichen Produkte vertreibt, welche von der Beklagten zu 1) hergestellt und\/oder geliefert werden.<\/p>\n<p>Zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) bestand zun\u00e4chst ein Lizenzvertrag, welcher die Herstellung bestimmter Teile f\u00fcr Fernseher und die Lieferung dieser Teile nach Deutschland durch die Beklagte zu 1) gestattete. Alle gegenseitigen Anspr\u00fcche aus dem Lizenzvertrag und auf den Wegfall des Lizenzvertrages nachfolgende Anspr\u00fcche aufgrund von Benutzungshandlungen bis einschlie\u00dflich 30.06.2006 wurden durch einen Vergleich abgegolten. Ein Lizenzvertrag f\u00fcr die Zeit nach dem 01.07.2006 ist nicht zustande gekommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem ein LCD-Farbfernsehger\u00e4t der Marke \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Das Netzteil dieses Farbfernsehger\u00e4tes ist nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin mit folgender Platine ausgestattet:<\/p>\n<p>Im Folgenden wird ein \u2013 durch die Kl\u00e4gerin vorgelegtes \u2013 vereinfachtes Blockschaltbild der hier relevanten Schaltungen dieses Netzteils dargestellt:<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich besitzt die Platine einen Chip L6561D, welcher entsprechend der durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen folgende Gestaltung aufweist:<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die Richtigkeit dieser Darstellungen bestritten.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: Aussetzung des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der Baustein Q22 (B), welchen die Kl\u00e4gerin als ersten Feldeffekttransistor (1) bezeichne, nicht mit einer Last verbunden. Insbesondere stelle das Bauteil PFC, TR1 (C) keine derartige Last dar. Vielmehr handele es sich hierbei um eine Induktivit\u00e4t, die keine Leistung verbrauche, sondern durch Lade- und Entladevorg\u00e4nge der Formung des Eingangsstroms diene, das hei\u00dft zur Unterdr\u00fcckung von Oberwellen beitrage. Des Weiteren sei der Baustein Q22 (B) auch nicht sourceseitig mit Bezugspotential verbunden. Vielmehr sei der Widerstand R30 zwischengeschaltet, welcher einen erheblichen Einfluss auf die Schaltung habe, so dass das Bauelement Q22 (B) nicht mehr direkt mit der Masse und damit mit Bezugspotential verbunden sei. Im \u00dcbrigen fehle es auch an einer Verwirklichung der Merkmale 4 und 5. Das nicht invertierte Ansteuersignal Q, bevor es auf den Inverter (L) treffe, liege an keiner Stelle der Schaltung, wie sie in Anlage rop D7 dargestellt sei, an einem f\u00fcr das Klagepatent ma\u00dfgeblichen Bauteil an. Auch liege an der Basisseite des Bipolartransistors mit dem Bezugszeichen (G) in der Anlage rop D7 unter keinen Umst\u00e4nden ein schlicht invertiertes Signal von Q\u00af vor, welches an der Gateseite des Feldeffekttransistors (H) anliege. Wie sich aus der dort wiedergegebenen Schaltungsanordnung ergebe, steuere Q\u00af an dieser Stelle den weiteren Feldeffekttransistor (6) gateseitig und sei \u00fcber den Widerstand R3 mit VCC verbunden. Das Signal Q\u00af treffe mithin weder in invertierter noch in nicht invertierter Form jemals auf den Bipolartransistor (G). Stattdessen werde ein Signal am Bipolartransistor angelegt, welches von einem weiteren Bipolartransistor (5), einem die Basis und Emitter des Transistors (G) verbindenden Widerstand R2 und von dem drainseitigen Signal des weiteren Feldeffekttransistors (6) beeinflusst werde.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig. Zum Einen gehe der Gegenstand des Klagepatents \u00fcber den Inhalt der deutschen Patentanmeldung in ihrer urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung (DE 39 28 xxx A1) hinaus. Des Weiteren werde Anspruch 1 des Klagepatents sowohl durch die WO 89\/06070 als auch durch eine Darstellung in dem Werk \u201eHalbleiter-Schaltungstechnik\u201c, 8. Auflage, von D und E neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Schlie\u00dflich werde die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre auch durch eine Kombination der WO 89\/06070 mit der JP61131615 naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 14.07.2008 haben die Beklagten der F SA, M., Frankreich, von welcher die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht, den Streit verk\u00fcndet. Diese ist dem Rechtsstreit jedoch nicht beigetreten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Ausnahme der durch die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Anlage rop D11 vorgelegten Darstellung \u201eEinfluss des Source-Widerstandes R30 auf Schaltvorg\u00e4nge\u201c, welche diesem Urteil nicht zugrunde liegt, Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nOhne Erfolg bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin ist ausweislich des als Anlage rop D0 vorgelegten Registerauszuges seit dem 13.12.2007 eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Dass die B Licensing mit der Kl\u00e4gerin, der B Licensing S.A.S., identisch ist, haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Mit Vereinbarung vom 06.\/09.\/10.10.2003 wurde das Klagepatent von der urspr\u00fcnglichen Patentinhaberin, der A GmbH, auf die B, S. A., \u00fcbertragen (vgl. Anlagen rop 1 und rop 1a). Des Weiteren wurde das Klagepatent mit einer weiteren Vereinbarung vom 06.\/24.10.2003 (Anlagen rop 2 und rop 2a) von der B, S. A. mit Wirkung vom 24.10.2003 und damit vor dem f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadenersatz sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung ma\u00dfgeblichen Zeitraum auf die damals noch als B Licensing, S. A., firmierende Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Die Umwandlung der B Licensing, S. A., in die Kl\u00e4gerin ergibt sich aus dem als Anlagen rop 3 und rop 3a vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 15.06.2005.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Schaltungsanordnung mit einem Feldeffekttransistor, der als elektronischer Leistungsschalter zum Schalten einer Last dient.<\/p>\n<p>Wenn zur Durchschaltung, das hei\u00dft zur Ab- und Zuschaltung von hohen Leistungen Feldeffekttransistoren verwendet werden, kann es vorkommen, dass diese infolge ihrer anhaftenden hohen Eingangskapazit\u00e4t nicht schnell genug abgeschaltet werden, weil der bis zur S\u00e4ttigung betriebene Leistungsschalter nicht schnell genug entladen werden kann. Es wurden deshalb bereits komplizierte Ansteuerschaltungen vorgeschlagen, deren Aufwand jedoch betr\u00e4chtlich ist. Auch werden bei den genannten Schaltungen negative Betriebsspannungen verwendet. Das bedeutet jedoch nach den Ausf\u00fchrungen des Klagepatents einen zus\u00e4tzlichen Aufwand durch den Einsatz zus\u00e4tzlicher Spannungsquellen. Wenn das Bezugspotential zur vollst\u00e4ndigen Sperrung des bis in die S\u00e4ttigung betriebenen Schalters verwendet wird, ist die dazu erforderliche Zeit oftmals viel zu lang (vgl. Anlage rop D1a, Sp. 1, Z. 5 \u2013 19).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der EP 0 239 861 ist bereits ein MOSFET-Schalter mit induktiver Last bekannt, bei dem die induktive Last zwischen dem Sourceanschluss des Leistungs-MOSFET und dem Bezugspotential liegt und zum schnellen Abbau von in der induktiven Last gespeicherter Energie eine h\u00f6here Gegenspannung als bei einer parallel geschalteten Diode zugelassen wird. Dazu ist eine Reihenschaltung aus einem FET und einer Zenerdiode zwischen der Steuerelektrode des Leistungs-MOSFET und dem Bezugspotential vorgesehen. Zum Beschleunigen des Einschaltvorgangs ist zwischen dem Versorgungspotential und der Steuerelektrode des Leistungs-MOSFET ein weiterer FET vorhanden (vgl. Anlage rop D1a, Sp. 1, Z. 20 &#8211; 31).<\/p>\n<p>Aus der WO 89\/06070 ist weiterhin ein Hybrid-Darlington-Verst\u00e4rker mit hoher Abschaltgeschwindigkeit bekannt, bei dem in einem vorgegebenen Zeitintervall nach dem Umschalten des Steuersignals Minorit\u00e4tstr\u00e4ger in der Basisregion eines als Leistungsschalter verwendeten Bipolartransistors abgef\u00fchrt werden. Auch wird zur Beschleunigung des Abschaltvorgangs die Gate-Source-Kapazit\u00e4t eines den Eingang des Hybrid-Darlington-Verst\u00e4rkers bildenden FET mittels eines bipolaren Transistors kurzgeschlossen. Die Steuerelektroden des FET und des bipolaren Transistors sind dabei miteinander verbunden (vgl. Anlage rop D1a, Sp. 1, Z. 32 &#8211; 42).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik verfolgt das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), ohne zus\u00e4tzlichen Schaltungsaufwand den Leistungsschalter in k\u00fcrzester Zeit abschalten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dies soll nach Patentanspruch 1 mittels einer Schaltungsanordnung gel\u00f6st werden, die eine Kombination der folgenden Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Schaltungsanordnung, die mit einem Ansteuersignal (3) angesteuert wird.<\/p>\n<p>2. Ein elektronischer Leistungsschalter (1), der ein Feldeffektransistor ist, ist zum Schalten einer Last vorgesehen und ist<\/p>\n<p>2.1. sourceseitig mit Bezugspotential<br \/>\n2.2. drainseitig mit Last verbunden.<\/p>\n<p>3. Die Steuerelektrode (5) des Feldeffekttransistors (9) ist<\/p>\n<p>3.1. mit einem Emitterfolger (4) und<br \/>\n3.2. einem zweiten Feldeffekttransistor (9) verbunden, welcher<br \/>\n3.2.1. sourceseitig an Bezugspotential angeschlossen ist.<\/p>\n<p>4. Dem Emitterfolger (4) ist das Ansteuersignal (3) zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>5. Der Steuerelektrode (8) des zweiten Feldeffekttransistors (9) ist ein invertiertes Ansteuersignal (3\u2019) mittels einer Inverterstufe (7) zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Diese Schaltungsanordnung besitzt nach den Angaben des Klagepatents den Vorteil, dass durch den Einsatz eines Feldeffekttransistors als Kurzschlussschalter die Nachteile, die bei einem bis in die S\u00e4ttigung betriebenen bipolaren Transistor vorhanden sind, entfallen. Der Entladestrom kann auch hier zum Schutz des Schalters (9) durch den Widerstand (11) begrenzt werden (vgl. Anlage rop D1a, Sp. 1, Z. 63 \u2013 Sp. 2, Z. 1).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOhne Erfolg wenden die Beklagten zun\u00e4chst ein, die Anlagen rop D6 und rop D7 w\u00fcrden kein einheitliches Bild ergeben, so dass diese der Verletzungsdiskussion zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen. Die durch die Beklagten behaupteten Unstimmigkeiten zwischen den Darstellungen bestehen nicht. Soweit sich die Beklagten insoweit zun\u00e4chst darauf berufen, der in Anlage rop D6 dargestellte Treiber weise in Anlage rop D7 mindestens f\u00fcnf Anschl\u00fcsse auf, welche in irgendeiner Weise mit der hier relevanten Schaltung in Verbindung stehen w\u00fcrden, w\u00e4hrend der Treiber gem\u00e4\u00df Anlage rop D6 lediglich zwei mit \u201eK\u201c und \u201eJ\u201c gekennzeichnete Anschl\u00fcsse besitze, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Anlage rop D7 zeigt einen Ausschnitt von Anlage rop D6 in gr\u00f6\u00dferem Detail, so dass einige der in Anlage rop D7 gezeigten Elemente in Anlage rop D6 fehlen. Umgekehrt zeigt die Anlage rop D7 nur einen Ausschnitt der Schaltung gem\u00e4\u00df Anlage rop D6, so dass dort nicht alle in Anlage rop D6 dargestellten Elemente, insbesondere der zu schaltende Leistungsschalter, wiedergegeben sind. Ein Widerspruch ist darin ebenso wenig zu erkennen wie in dem Vortrag, der kollektorseitige Anschluss des bipolaren Transistors (G) liege in der Anlage rop D6 an keinem weiteren Bauteil an, w\u00e4hrend er gem\u00e4\u00df Anlage rop D7 an der Pin 8 (VCC) anliege. Der bipolare Transistor (G) liegt auch in der Anlage rop D6 an VCC, also einem durch die positive Betriebsspannung gebildeten Potential an.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht alle Merkmale der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine Schaltungsanordnung auf, die mit einem Ansteuersignal angesteuert wird (Merkmal 1). Soweit sich die Beklagten darauf berufen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht nur ein einfaches Ein- oder Ausschalten m\u00f6glich, wie es ein Schalter erfordere, sondern dar\u00fcber hinaus ein Spannungsschutz bzw. ein \u00dcber- bzw. ein Unterspannungsschutz sowie eine Betriebsspannungs\u00fcberwachung realisiert, f\u00fchrt dies nicht aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 des Klagepatents heraus. Die Kammer verkennt nicht, dass nach der Aufgabe des Klagepatents der Leistungsschalter m\u00f6glichst in k\u00fcrzester Zeit abschaltbar sein soll (vgl. Anlage rop D 1a, Sp. 1, Z. 43 \u2013 47). Jedoch ist Patentanspruch 1 des Klagepatents eine derartige Einschr\u00e4nkung nicht zu entnehmen. Vielmehr erkennt der Fachmann aus einer Kombination der Merkmale 1 und 2, dass die Schaltanordnung dem Schalten einer Last dienen soll, wobei der elektronische Leistungsschalter ein Feldeffekttransistor ist. Weitere Vorgaben enth\u00e4lt Anspruch 1 des Klagepatents insoweit nicht. Somit steht es der Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents nicht entgegen, wenn sich mittels der Schaltanordnung weitere Funktionen, beispielsweise ein Spannungsschutz oder eine Betriebsspannungs\u00fcberwachung, realisieren lassen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist mit dem Bauteil Q22 (B) einen als Feldeffekttransistor ausgestalteten elektronischen Leistungsschalter (B) auf, der zum Schalten einer Last (C) vorgesehen ist und sourceseitig mit Bezugspotential und drainseitig mit Last verbunden ist (Merkmalsgruppe 2).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten darauf berufen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitze mit dem Bauteil Q22 (B) zwar einen ersten Feldeffekttransistor, welcher jedoch nicht zum Schalten einer Last diene, \u00fcberzeugt dies nicht. Bei dem Bauteil PFC, TR1 (C) handelt es sich um eine Last im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Das Klagepatent definiert den Begriff \u201eLast\u201c nicht. Allerdings erkennt der Fachmann bereits aus der Beschreibung des Standes der Technik, dass aus der EP 0 239 861 A1 bereits ein MOSFET-Schalter mit induktiver Last bekannt ist, bei dem die induktive Last zwischen dem Sourceanschluss des Leistungs-MOSFET und Bezugspotential liegt und zum schnellen Abbau von in der induktiven Last gespeicherter Energie eine h\u00f6here Gegenspannung als bei einer parallel geschalteten Diode zugelassen wird (vgl. Anlage rop D1a, Sp. 1, Z. 20 \u2013 26). Damit sieht das Klagepatent offenbar auch in einer induktiven Last eine Last im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Um eine derartige induktive Last handelt es sich auch bei dem Bauelement PFC, TR1 (C). Unstreitig ist dieses Bauelement eine Spule in einem Schaltnetzteil, die durch Ein- und Ausschalten des Feldeffekttransistors Q22 (B) mit hoher Frequenz st\u00e4ndig pulsartig zwischen einem Zustand, in welchem sie von Strom durchflossen wird und einem Zustand, in welchem sie nicht von Strom durchflossen wird, hin- und hergeschaltet wird. Dabei wirkt die Spule wie jede reale Induktivit\u00e4t auch als ohmscher Widerstand, so dass es sich bei der mit dem Bezugszeichen (C) gekennzeichneten Spule auch um eine Last im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents handelt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDas Bauelement Q22 (B) ist sourceseitig mit Bezugspotential verbunden. Die Kammer verkennt nicht, dass insoweit zwischen der Masse und dem Bauelement Q22 (B) ein Widerstand R30 geschaltet ist. Dies steht jedoch einer Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents nicht entgegen.<\/p>\n<p>Merkmal 2.1. fordert nach seinem Wortlaut eine sourceseitige Verbindung des elektronischen Leistungsschalters (1) mit Bezugspotential. Der Fachmann erkennt insoweit aus der Merkmalsgruppe 3, dass das Klagepatent unter einer Verbindung auch eine Solche versteht, bei welcher ein Widerstand zwischengeschaltet ist. So verlangt Merkmal 3.1., dass die Steuerelektrode des Feldeffekttransistors (1) mit einem Emitterfolger verbunden ist. Wie der Fachmann sowohl aus der Figur als auch aus Unteranspruch 2 erkennt, ist eine solche Verbindung auch dann vorhanden, wenn zwischen dem Emitter des Emitterfolgers (4) und der Steuerelektrode (5) des Leistungsschalters (1) ein Strombegrenzungswiderstand (6) geschaltet ist. In gleicher Weise fordert Merkmal 3.2., dass die Steuerelektrode (5) des Feldeffekttransistors (1) mit einem zweiten Feldeffekttransistor (9) verbunden ist. Auch insoweit wird dem Fachmann sowohl in der Figur als auch in Unteranspruch 3 offenbart, dass zwischen der Steuerelektrode (5) des Leistungsschalters (1) und dem zweiten Feldeffekttransistor (9) ein zweiter Strombegrenzungswiderstand (11) geschaltet sein kann. Auch dort steht die Tatsache, dass ein Widerstand zwischengeschaltet ist, mithin einer Verbindung im Sinne des Klagepatents nicht entgegen.<\/p>\n<p>Weder das als Anlage B 4 vorgelegte Privatgutachten von PD Dr. D noch die Analyseergebnisse gem\u00e4\u00df Anlage B 6 rechtfertigen eine engere Auslegung von Anspruch 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>PD Dr. D stellt insoweit lediglich fest, als Bezugspotential verstehe man alle mit Masse bezeichneten Punkte. Bei der Realisierung mit dem Steuerbaustein liege der MOSFET Q22 nicht auf dem Bezugspotential (rop D6), denn hier sei ein Widerstand (R30) in der Sourceleitung geschaltet, welcher wesentliche Auswirkungen auf den Betrieb mit dem Steuerbaustein habe, da er die Strom\u00fcberwachung erm\u00f6gliche. Die (zus\u00e4tzliche) M\u00f6glichkeit der Strom\u00fcberwachung steht der Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents jedoch nicht entgegen, solange es sich bei dem Feldeffekttransistor (1) weiterhin entsprechend Merkmal 2 um einen elektronischen Leistungsschalter handelt, welcher zum Schalten einer Last vorgesehen ist. Dies wird von PD Dr. D jedoch nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist dem Gutachten von PD Dr. D nicht zu entnehmen, dass mit der Zwischenschaltung des Widerstands R30 die Aufgabe des Klagepatents, ein Abschalten des Leistungsschalters (1) in k\u00fcrzester Zeit zu erm\u00f6glichen, nicht mehr erreicht werden k\u00f6nnte. Soweit die als Anlage B 6 vorgelegten Analyseergebnisse zeigen, dass das Entfernen des Widerstandes R30 zu einer Ver\u00e4nderung der Spannungsform zwischen Source und Bezugspotential f\u00fchrt, ist nicht erkennbar, dass dies auf die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Funktion des Leistungsschalters (1), das Bauelement PFC, TR1 zu schalten, wobei der Leistungsschalter (1) in k\u00fcrzester Zeit abgeschaltet werden soll, Einfluss hat. Die Realisierung dar\u00fcber hinausgehender Ziele steht der Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents demgegen\u00fcber nicht entgegen.<\/p>\n<p>Ein R\u00fcckgriff auf die durch die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Testergebnisse \u201eEinfluss des Source-Widerstandes R30 auf Schaltvorg\u00e4nge\u201c ist zur Feststellung einer Verletzung des Klagepatents somit entbehrlich, so dass es keiner weiteren Stellungnahme der Beklagten zu diesen Testergebnissen bedurfte. Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Widerstand R30 erhebliche Auswirkungen auf die Schaltung. Zur Begr\u00fcndung haben die Beklagten die aus der Anlage B 6 ersichtlichen Testergebnisse vorgelegt, welche jedoch lediglich eine Ver\u00e4nderung der Spannungsform zwischen Source und Bezugspotential durch das Zwischenschalten des Widerstandes R30 belegen. Dass der Widerstand R30 demgegen\u00fcber Einfluss auf die Schaltzeiten des Leistungsschalters besitzt, haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht substantiiert vorgetragen, so dass es eines R\u00fcckgriffs auf die zum Gegenbeweis als Anlage rop D11 vorgelegten Testergebnisse nicht bedarf.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist das Bauteil Q22 (B) als elektronischer Leistungsschalter (1) auch drainseitig mit dem Bauelement PFC, TR1 (C) verbunden, bei welchem es sich \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 um eine Last im Sinne des Klagepatents handelt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDes Weiteren ist die Steuerelektrode des Bauteils Q22 (B) mit einem Emitterfolger (G) und mit einem zweiten Feldeffekttransistor (H) verbunden, welcher seinerseits sourceseitig an Bezugspotential (D) angeschlossen ist (Merkmalsgruppe 3).<\/p>\n<p>Auch nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich bei dem Element (G) um einen Bipolartransistor. Wie aus der Anlage rop D7 ersichtlich ist, ist dieser auch in Kollektorschaltung und damit als Emitterfolger geschaltet. W\u00e4hrend der Kollektor fest auf einem Bezugspotential VCC liegt, dienen Basis und Emitter als Ein- bzw. Ausgang mit variablen Signalen. Die Anlagen rop D6 und rop D7 zeigen, dass an dem oberen Anschluss, bei welchem es sich unstreitig um den Kollektor handelt, eine Bezugspotential darstellende feste Betriebsspannung VCC anliegt, so dass dieser Anschluss weder einen Eingang noch einen Ausgang bildet. Der linke Anschluss (Basis) ist ersichtlich ein Anschluss, an welchem ein Signal anliegt, w\u00e4hrend es sich bei dem nach rechts unten abgehenden Anschluss (Emitter) erkennbar um einen Ausgang handelt, welcher den Pin7 (Gate Driver Output) ansteuert. Dieser ist wie in Anlage rop D6 dargestellt mit der Steuerelektrode des elektronischen Leistungsschalters (B) verbunden, so dass es sich bei Pin7 (GD) um eine Ausgangsleitung handeln muss, weil diese Leitung zur Steuerung des elektronischen Leistungsschalters (B) mit einem variablen Signal dient. Dass der Widerstand R2 demgegen\u00fcber auf die Schaltung des Elements (B) als Emitterfolger Einfluss hat, haben die Beklagten weder substantiiert vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Vielmehr ist dieser noch vor der Basis des Transistors (B) geschaltet.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist dem Emitterfolger (G) das Ansteuersignal (3) zugef\u00fchrt (Merkmalsgruppe 4).<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten insoweit zun\u00e4chst darauf berufen, das nicht invertierte Ansteuersignal Q, bevor es auf den Inverter (L) trifft, liege an keiner Stelle an der Schaltung, wie sie in Anlage rop D7 dargestellt ist, an einem f\u00fcr das Klagepatent entscheidenden Bauteil an, f\u00fchrt dies nicht aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 des Klagepatents heraus. Auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin liegt am Emitterfolger (4) nicht ein nicht invertiertes Ansteuersignal (3) an. Vielmehr tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, das im Inverter (L) invertierte Signal werde, bevor es am Emitterfolger (G) anliege, erneut invertiert, so dass am Emitterfolger (G) ein Ansteuersignal Q anliege. Insoweit handelt es sich aufgrund der wiederholten Inversion wiederum um das Ansteuersignal Q, welches mit dem uninvertierten Ansteuersignal \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>Dies steht in Einklang mit der durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre. Diese verlangt nicht, dass das Ansteuersignal (3), welches dem Emitterfolger zugef\u00fchrt wird, nicht vor dem Anliegen bereits invertiert ist. Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung kommt es vielmehr darauf an, dass das am Emitterfolger anliegende Signal im Zeitpunkt des Anliegens inhaltlich dem (nicht invertierten) Ansteuersignal (3) entspricht, w\u00e4hrend das am zweiten Feldeffekttransistor (9) anliegende Signal (3\u2018) invertiert und damit umgekehrt zu dem am Emitter und damit entsprechend gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 3 auch am ersten Feldeffekttransistor (1) anliegenden Signal geschaltet ist. Dadurch ist der \u00fcber den Emitter (4) angesteuerte erste Feldeffekttransistor (1) bei einem entsprechenden Ansteuersignal eingeschaltet, w\u00e4hrend der zweite Feldeffekttransistor (9) in diesem Fall ausgeschaltet ist. \u00c4ndert sich das Ansteuersignal (3) demgegen\u00fcber auf \u201eaus\u201c, wird der erste Feldeffekttransistor (1) ausgeschaltet, w\u00e4hrend der zweite Feldeffekttransistor (9) dann aufgrund des dort anliegenden invertierten Signals (3\u2018) durchgeschaltet wird (vgl. Anlage rop D 1a, Sp. 1, Z. 56 \u2013 59). Dieser Funktionsweise steht nicht entgegen, wenn das Ansteuersignal zun\u00e4chst im Bereich (L) insgesamt invertiert und lediglich das an den Emitter (G) angelegte Signal eine weitere Inversion erf\u00e4hrt. Auch in diesem Fall liegt am Emitter ein dem Ansteuersignal (3) entsprechendes Signal an, w\u00e4hrend es sich bei dem am zweiten Feldeffekttransistor (9) anliegenden Signal um ein invertiertes Signal handelt. Demgegen\u00fcber fordert Merkmal 4 nicht, dass das am Emitterfolger anliegende Ansteuersignal nicht invertiert ist, solange es dem Ansteuersignal entspricht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten insoweit ausf\u00fchren, an der Basisseite des Bipolartransistors (G) liege unter keinen Umst\u00e4nden ein schlicht invertiertes Signal von Q\u00af vor, welches an der Gateseite des Feldeffekttransistors (H) anliege, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Die Beklagten tragen insoweit vor, wie sich aus der Schaltungsanordnung in der Anlage rop D7 ergebe, steuere Q\u00af an dieser Stelle den weiteren Feldeffekttransistor (6) gateseitig und sei \u00fcber den Widerstand R3 mit VCC verbunden. Das Signal Q\u00af treffe somit anders als in der Anordnung des Klagepatents weder in invertierter noch in nicht invertierter Form jemals auf den Bipolartransistor (G). Stattdessen werde ein Signal am Bipolartransistor angelegt, welches von einem weiteren Bipolartransistor (5), einem die Basis und Emitter des Transistors (G) verbindenden Widerstand R2 und von dem drainseitigen Signal des weiteren Feldeffekttransistors (6) (eines P-Kanal-FET) beeinflusst werde. Was die Beklagten dabei unter einem \u201ebeeinflussen\u201c verstehen, erschlie\u00dft sich nicht. Insbesondere haben die Beklagten insoweit nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern das dann an dem Emitterfolger (G) anliegende Signal nicht dem Ansteuersignal (3) entspricht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt Herr PD Dr. D in dem als Anlage B 4 vorgelegten Privatgutachten lediglich aus, nach der Lehre des Klagepatents m\u00fcssten, damit die Lehre funktioniere, der Bipolartransistor und der Mosfet im Steuerbaustein mit invertierten Signalen angesteuert werden. Bei dem Patent befinde sich der Inverter (7) vor dem Gate des Mosfets, dagegen sei er in dem Steuerbaustein vor dem Bipolartransistor angeordnet. Dies entspricht dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach zun\u00e4chst die Invertierung des Steuersignals im Bereich (L) invertiert wird. Des Weiteren zieht Herr PD Dr. D daraus den Schluss, diese ge\u00e4nderte Anordnung des Inverters mache im Steuerbaustein ein negiertes Steuersignal Q\u00af erforderlich, das im Vergleich zum Patent Null sei, um den Leistungstransistor (Q22) einzuschalten. Auch dies steht jedoch im Einklang mit dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, wonach das invertierte Steuersignal Q\u00af nochmals invertiert und damit entsprechend dem Gutachten von PD Dr. D \u201enegiert\u201c werden muss.<\/p>\n<p>Des Weiteren rechtfertigen auch die Ausf\u00fchrungen der Beklagten in der Duplik kein anderes Ergebnis. Danach sei in dem durch die Kl\u00e4gerin als \u201eDriver\u201c bezeichneten Treiber des Bausteins L6561 eine komplexe Schaltungsanordnung zur Erzeugung des negierten Signals vorgesehen, welche vom besonders schnellen Ausschalten des Leistungsfeldeffekttransistors Q22 in der Anlage rop D7 direkt dem Ausschalter zugef\u00fchrt ist und nicht erst \u00fcber einen Invertierer negiert, sondern vielmehr das negierte Signal zum Einschalten des Leistungsfeldeffekttransistors Q22 erst mittels des vor den Bipolartransistor geschalteten und als Inverter fungierenden Feldeffekttransistors negiert werde. Wie sich diese allgemeinen Ausf\u00fchrungen in den Schaltplan gem\u00e4\u00df Anlage rop D7 einordnen lassen, erschlie\u00dft sich nicht.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist der Steuerelektrode des zweiten Feldeffekttransistors (H) ein invertiertes Ansteuersignal Q\u00af mittels einer Inverterstufe zugef\u00fchrt (Merkmalsgruppe 7). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird, was die Beklagten nicht substantiiert bestreiten, in der Inverterstufe (L) ein Signal Q\u00af erzeugt, welches der Steuerelektrode des Feldeffekttransistors (H) zugef\u00fchrt wird. Die Beklagten bestreiten insoweit lediglich pauschal und damit unzureichend, ein Inverter, welcher klagepatentgem\u00e4\u00df das Ansteuersignal, welches auf den Emitterfolger trifft, invertiert, bevor es gateseitig an den zweiten Feldeffekttransistor angeschlossen wird, liege nicht vor. Invertiert werde nach dem kl\u00e4gerischen Vortrag zwar ein Signal, aber nicht so, dass ein invertiertes und ein nicht invertiertes Signal vorliegen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (\u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten<br \/>\n(\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus \u00a7 140 a Abs. 1 S. 1 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Vernichtung ausnahmsweise im Sinne von \u00a7 140 a Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, sind weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus den Umst\u00e4nden zu erkennen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten beruht das Klagepatent nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Der Gegenstand des Klagepatents geht nicht \u00fcber den Inhalt der deutschen Patentanmeldung in ihrer urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung (DE 39 28 xxx A1) hinaus, \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten zur Begr\u00fcndung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung zun\u00e4chst darauf berufen, Patentanspruch 1 der DE 39 28 xxx A1 offenbare anders als Patentanspruch 1 des Klagepatents allein \u201eeine Schaltung zur Ansteuerung einer elektronischen Leistungsstufe\u201c oder \u201eeine Schaltstufe f\u00fcr einen Feldeffekttransistor, insbesondere eine Schaltungsanordnung zur Ansteuerung einer Leistungsschaltstufe\u201c, so dass dieser anders als Anspruch 1 des Klagepatents nicht die Leistungsschaltstufe als solche beanspruche, \u00fcberzeugt dies nicht. Der als Feldeffekttransistor (1) ausgebildete elektronische Leistungsschalter ist in Figur 1 der Offenlegungsschrift als integraler Bestandteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaltanordnung gezeigt und auch als solcher beschrieben. Entsprechend ist in den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 angegeben, in welcher Weise der Rest der Schaltungsanordnung physikalisch mit der Steuerelektrode des Feldeffekttransistors (1) verschaltet ist. Gem\u00e4\u00df Anspruch 1 der Offenlegungsschrift wird dieser Steuerelektrode das Ansteuersignal \u00fcber den Emitterfolger (4) zugef\u00fchrt. Auch aus diesen Angaben ergibt sich, dass der Feldeffekttransistor (1) Teil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaltanordnung ist. Dar\u00fcber hinaus schlie\u00dft es die urspr\u00fcngliche Formulierung, \u201eeine Schaltung zur Ansteuerung einer elektronischen Leistungsschaltstufe\u201c und \u201eeine Schaltstufe f\u00fcr einen Feldeffekttransistor, insbesondere eine Schaltungsanordnung zur Ansteuerung einer Leistungsschaltstufe\u201c nicht aus, dass der Feldeffekttransistor Bestandteil der nunmehr beanspruchten Schaltung ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren lehrt die DE 39 28 185 A1 auch, dass die beanspruchte Steuerschaltung mit einem Steuersignal angesteuert werden soll. Der Zweck einer Schaltungsanordnung, der Ansteuerung einer elektronischen Leistungsschaltstufe zu dienen, schlie\u00dft nicht aus, dass die Schaltungsanordnung selbst durch ein externes Ansteuersignal angesteuert wird. Dabei offenbart die Offenlegungsschrift dem Fachmann ausdr\u00fccklich, dass das Ansteuersignal (3) \u00fcber einen Emitterfolger (4) an die Steuerelektrode (5) des Leistungsschalters (1) gelegt wird (vgl. DE 39 28 xxx A1, Sp. 1, Z. 30 \u2013 32) und diese damit ansteuert.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch die Merkmalsgruppe 2, wonach der elektronische Leistungsschalter sourceseitig mit Bezugspotential und drainseitig mit Last verbunden ist, wird dem Fachmann in der DE 39 28 xxx A1 offenbart. Danach handelt es sich bei einem Feldeffekttransistor um einen elektronischen Leistungsschalter (vgl. DE 39 28 xxx A1, Sp. 1, Z. 28 \u2013 30). Des Weiteren ist der in der Offenlegungsschrift enthaltenen Figur in Verbindung mit der zugeh\u00f6rigen Beschreibung zu entnehmen, dass der Feldeffekttransistor (1) mit seinem Drainanschluss mit der Last (2) und mit dem Sourceanschluss an der Masse und damit einem Bezugspotential angeschlossen ist. Dabei ist den urspr\u00fcnglichen Unterlagen auch eindeutig zu entnehmen, dass der untere Querstrich an dem Source-Anschluss des Feldeffekttransistors (1) ein Bezugspotential darstellt. Dasselbe Symbol ist nicht nur bei der lediglich symbolisch in Form eines Kondensators dargestellten Eingangskapazit\u00e4t (10), sondern auch an der Steuerelektrode des zweiten Feldeffekttransistors (9) zu finden. Gem\u00e4\u00df dem urspr\u00fcnglichen Anspruch 1 verbindet der zweite Feldeffekttransistor (9) die Steuerelektrode des ersten Feldeffekttransistors (1) mit Bezugspotential (vgl. DE 39 28 xxx A1, Sp. 1, Z. 60 f.). Es ist damit ersichtlich, dass dieses Symbol Bezugspotential repr\u00e4sentiert. Dasselbe l\u00e4sst sich auch der Funktionsweise der Schaltungsanordnung entnehmen, da das Herstellen eines niederohmigen Kurzschlusses erfordert, dass die Steuerelektroden der beiden Feldeffekttransistoren (1) und (9) mit einem gemeinsamen Potential, das hei\u00dft einem Bezugspotential, verbunden sind.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nOhne Erfolg berufen sich die Beklagten zur Begr\u00fcndung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung darauf, die in Merkmalsgruppe 3 enthaltene Aussage, ein zweiter Feldeffekttransistor sei sourceseitig an Bezugspotential angeschlossen, sei urspr\u00fcnglich nicht offenbart. Soweit die Beklagten insoweit vorbringen, der untere Querstrich am Sourceanschluss des zweiten Feldeffekttransistors (9) k\u00f6nne nicht Bezugspotential sein, da es bei Stromfluss zu einem Spannungsabfall \u00fcber dem Widerstand (11) komme und sich somit das an der Steuerelektrode (5) anliegende Potential stets von dem an den Elektroden des weiteren Feldeffekttransistors (9) anliegenden Potential unterscheide, \u00fcberzeugt dies nicht. Zun\u00e4chst verbietet die Formulierung \u201eder die Steuerelektrode der Leistungsschaltstufe mit dem Bezugspotential verbindet\u201c nicht, dass sich zwischen der Steuerelektrode (5) und dem weiteren Feldeffekttransistor (9) Widerst\u00e4nde befinden, \u00fcber welche die Verbindung erfolgt. Zudem soll durch die beanspruchte Schaltungsanordnung gem\u00e4\u00df Sp. 1, Z. 39 \u2013 41 der Offenlegungsschrift ein niederohmiger Kurzschluss hergestellt werden, das hei\u00dft ein Schaltzustand, in dem an dem Sourceanschluss und an der Steuerelektrode (5) des ersten Feldeffekttransistors (1) im Wesentlichen das gleiche Potential anliegt, wobei \u2013 beispielsweise zur Strombegrenzung (vgl. DE 39 28 xxx, Sp. 1, Z. 47 \u2013 49) \u2013 noch Widerst\u00e4nde in dem entsprechenden Stromkreis angeordnet sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich wird auch Merkmal 7, nach welchem der Steuerelektrode des zweiten Feldeffekttransistors ein invertiertes Ansteuersignal mittels einer Inverterstufe zugef\u00fchrt werden soll, in der DE 39 28 xxx A1 hinreichend offenbart. Nach Anspruch 1 der Ursprungsoffenbarung muss das invertierte Ansteuersignal (3\u2019) der Steuerelektrode (8) eines weiteren Feldeffekttransistors (9) zugef\u00fchrt werden, der die Steuerelektrode (5) der Leistungsschaltstufe (1) mit dem Bezugspotential verbindet. Da das einzige weitere, im Anspruch erw\u00e4hnte Signal das Ansteuersignal (3) ist, entnimmt der Fachmann dem erteilten Anspruch 1 unmittelbar und eindeutig, dass das invertierte Ansteuersignal (3\u2019) ein in Bezug auf das Ansteuersignal (3) invertiertes Signal ist, wie es in der urspr\u00fcnglichen Unterlagen offenbart wird. Dieses Verst\u00e4ndnis findet seine Best\u00e4tigung in der Beschreibung, wonach ein zum Ansteuersignal (3) mit Hilfe einer Invertertstufe (7) invertiertes Signal (3\u2019) gleichzeitig der Steuerelektrode (8) eines weiteren Feldeffekttransistors (9) gelegt wird (vgl. DE 39 28 xxx A1, Sp. 1, Z. 35 \u2013 38).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie durch die Beklagten herangezogenen Entgegenhaltungen nehmen die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg, \u00a7 3 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie WO 89\/06070 wurde bereits im Patenterteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt und in der Patentbeschreibung ausdr\u00fccklich als Stand der Technik gew\u00fcrdigt (vgl. Anlage rop D1a, Sp. 1, Z. 20 &#8211; 31). Somit rechtfertigen die Ausf\u00fchrungen der Beklagten in Verbindung mit der lediglich in englischer Sprache vorgelegten Entgegenhaltung eine Aussetzung des Verfahrens nicht. Insbesondere l\u00e4sst sich nicht erkennen, dass die Entgegenhaltung tats\u00e4chlich \u2013 wie von den Beklagten behauptet \u2013 im Patenterteilungsverfahren v\u00f6llig unzureichend gew\u00fcrdigt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch der als Anlage B 7 vorgelegte Auszug aus dem Werk \u201eHalbleiter-Schaltungstechnik\u201c von D und E, 8. Auflage 1986, nimmt die durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Unstreitig ist der patentgem\u00e4\u00df erforderliche zweite Feldeffekttransistor bei der dort offenbarten Schaltung durch den Bipolartransistor T3 ersetzt worden, so dass es zumindest an einer Offenbarung der Merkmale 3.2. und 5 fehlt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich ergibt sich die durch Patentanspruch 1 des Klagepatents<br \/>\nbeanspruchte Lehre nicht naheliegend aus dem Stand der Technik.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie in dem Werk \u201eHalbleiter-Schaltungstechnik\u201c von D und E, 8. Auflage 1986, in der Abbildung 18.67 (vgl. Anlage B 7) offenbarte Schaltung rechtfertigt unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Beklagten eine Aussetzung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer erfinderischen T\u00e4tigkeit nicht. Nach der in der Entgegenhaltung offenbarten Schaltung ist der erste Feldeffekttransistor (T1) sowohl mit einem Emitterfolger (T2) als auch mit einem Bipolartransistor (T3) verbunden. Die Kammer verkennt nicht, dass nach dem als Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage vorgelegten Gutachten von PD Dr. D dieser Bipolartransistor (T3) die gleiche Funktionsweise wie ein Feldeffekttransistor besitzt. Allein anhand der gleichen Funktionsweise l\u00e4sst sich ohne weitere Begr\u00fcndung jedoch nicht feststellen, ob es dadurch f\u00fcr den Fachmann tats\u00e4chlich \u2013 wie von den Beklagten behauptet \u2013 im Priorit\u00e4tszeitpunkt nahe gelegen hat, statt des in der Entgegenhaltung offenbarten Bipolartransistors einen zweiten Feldeffekttransistors einzusetzen. PD Dr. D f\u00fchrt in dem als Anlage K 4 vorgelegten Privatgutachten selbst aus, dass bei Bipolartransistoren zum Ausschalten lediglich der Basisstrom abzuschalten sei. Demgegen\u00fcber sei es bei Feldeffekttransistoren (\u201eMosfets\u201c) notwendig, beim Ausschalten das Gate zu entladen, weshalb man seit dem Einsatz von Mosfets in getakteten Stromversorgungen aktive Entladeschaltungen einsetze. Bereits dies zeigt, dass Bipolartransistoren und Feldeffekttransistoren \u2013 wenn dies auch m\u00f6glicherweise wie von den Beklagten behauptet keinen Einfluss auf die in der Entgegenhaltung offenbarte Schaltung besitzt \u2013 unterschiedliche Eigenschaften haben, so dass es ohne weitere Begr\u00fcndung nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt der Einsatz eines zweiten Feldeffekttransistors anstelle eines Bipolartransistors nicht nahe lag. Dies gilt um so mehr unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass kleinste Abweichungen in einer Schaltungsanordnung, wie die Beklagten zurecht betont haben (vgl. beispielhaft Schriftsatz v. 11.02.2009. S. 4, Ziff. 5), gr\u00f6\u00dfte Auswirkungen auf ein Ergebnis haben und so die Erzielung des Zwecks der Schaltanordnung verhindern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nOhne Erfolg berufen sich die Beklagten schlie\u00dflich zur Begr\u00fcndung einer mangelnden erfinderischen T\u00e4tigkeit auf eine Kombination der WO 89\/06070 mit der JP 61131615. Anhand der lediglich englischsprachigen WO-Schrift in Verbindung mit einem englischsprachigen Abstract der japanischen Entgegenhaltung l\u00e4sst sich nicht feststellen, ob der Fachmann durch eine Kombination beide Schriften naheliegend zu der durch Anspruch 1 des Klagepatents offenbarten Lehre gelangt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 400.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01107 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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