{"id":3226,"date":"2009-03-17T17:00:29","date_gmt":"2009-03-17T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3226"},"modified":"2016-04-27T12:16:36","modified_gmt":"2016-04-27T12:16:36","slug":"4a-o-11808-lcd-farbfernseher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3226","title":{"rendered":"4a O 118\/08 &#8211; LCD-Farbfernseher"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01089<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. M\u00e4rz 2009, Az. 4a O 118\/08<!--more--><\/p>\n<p>Die Nebenintervention der Streithelferin wird als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, welche die Streithelferin tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 38 40 xxx C2 (Klagepatent) auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 03.12.1988 von der A Co. unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 03.12.1987 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 10.09.1989 ver\u00f6ffentlicht. Mit Wirkung zum 11.02.2001 \u00fcbertrug die A Co. der Kl\u00e4gerin das Klagepatent. Am 13.12.2007 wurde die Kl\u00e4gerin im Patentregister als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Die Schutzdauer des Patents lief am 03.12.2008 ab. Die Beklagte zu 1) und die Streithelferin haben beim Bundespatentgericht gegen die Kl\u00e4gerin Klage erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklagen ist bislang nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Fl\u00fcssigkristallanzeige-Anordnung. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Fl\u00fcssigkristallanzeige-Anordnung mit<br \/>\na) einem flachen, plattenf\u00f6rmigen Fl\u00fcssigkristallanzeigeelement (10, 20, 40) mit mehreren Fl\u00fcssigkristallzellen, die in einer X-Y-Matrix angeordnet sind, wobei sich Anschlussstellen (28, 41) f\u00fcr die Matrix zur Kante der Anzeigeelemente hin erstrecken,<br \/>\nb) einem mehrschichtigen, flexiblen Verbindungsteil (11, 14, 27, 46, 53) mit mindestens einer Schicht mit mehreren leitenden Bahnen (50, 57) und mindestens zwei flexiblen Isolationsschichten (47, 48, 49, 54, 56) auf jeder der Bahnenschichten,<br \/>\nc) mindestens einem Chiptr\u00e4ger (15, 35, 51), der einen elektronischen Chip (12, 13), der auf dem flexiblen Verbindungsteil montiert ist, zur Lieferung von Signalen an das Anzeigeelement tr\u00e4gt,<br \/>\nd) einer Einrichtung (15, 16, 17, 18) zum Verbinden der genannten Chips in dem Chiptr\u00e4ger mit den leitenden Bahnen,<br \/>\ne) einer Einrichtung (41) zum Verbinden des flexiblen Verbindungsteils (27, 46) mit mindestens einer Kante des Anzeigeelementes, wobei die leitenden Bahnen (50) des Verbindungsteils (27, 58) einzeln mit den Verbindungsstellen (28, 41) der Matrix an der Kante der Anzeige (40) verbunden werden, wobei<br \/>\nf) das flexible Verbindungsteil (27) aus der Ebene der Anzeige \u00fcber den Verbindungspunkt mit den Verbindungsstellen hinaus gebogen ist, wodurch der durch das Anzeigeelement (20) und das Verbindungsteil eingenommene Raum minimiert wird.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind verschiedene Ansichten einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung abgebildet, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht einer Fl\u00fcssigkristallanzeige-Platte mit den flexiblen Verbindungsteilen und darauf angeordneter Treiberelektronik. Eine Schnittansicht eines Teiles der Fl\u00fcssigkristallanzeige mit dem Verbindungsteil ist in Figur 2 zu sehen. Figur 3 stellt eine Art Explosionszeichnung der Verbindungsstelle zwischen flexiblem Verbindungsteil und dem Substrat des Anzeigeelements dar. Figur 4 zeigt die Draufsicht eines Chiptr\u00e4gers mit angeschlossenem Verbindungsteil.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt \u00fcber ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 2), Fernsehger\u00e4te in der Bundesrepublik Deutschland. Zu ihrem in Deutschland vertretenen Produktportfolio geh\u00f6ren unter anderem auch LCD-Farbfernsehger\u00e4te mit der Bezeichnung \u201eB\u201c. Deren Fl\u00fcssigkristallanzeigevorrichtung wird nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet. Eine Platine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit biegsamen Verbindungsteilen befindet sich als Muster (Anlage rop C8), auf das Bezug genommen wird, bei der Akte. Nachfolgend werden zudem Abbildungen verschiedener Bauteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gezeigt. Das erste Bild zeigt einen Teil der Kante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Bei dem von der Kl\u00e4gerin mit A bezeichneten Bereich handelt es sich um das Anzeigeelement in der Form einer X-Y-Matrix. Das mit B bezeichnete Bauteil stellt ein biegsames Verbindungsteil dar, auf dem sich \u2013 in der Abbildung mit C bezeichnet \u2013 ein Chip mit der Treiberelektronik befindet. Das zweite Bild zeigt ein Detail des Verbindungsteils, auf dem die Anschlussstellen zur Matrix erkennbar sind. Die beiden weiteren Abbildungen sind Aufnahmen des Verbindungsteils in Draufsicht (einmal von oben, einmal von unten). Das mit einem Kasten im vierten Bild markierte Detail ist in der f\u00fcnften Abbildung vergr\u00f6\u00dfert zu sehen. Gezeigt werden die leitenden Bahnen des Verbindungsteils, die mit der Matrix verbunden sind. Der im vierten Bild entlang der Linie A \u2013 A\u2018 markierte Schnitt ist in der sechsten Aufnahme zu sehen und zeigt den Chip und seinen Anschluss an das Verbindungsteil. Dieser Anschlussbereich wird als Detail \u2013 in der sechsten Abbildung durch einen Kasten markiert \u2013 in der siebten Aufnahme gezeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs und den Ausf\u00fchrungsbeispielen sei es f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fl\u00fcssigkristallanzeige-Anordnung ausreichend, wenn sie nur ein Anzeigeelement aufweise. Ebenso m\u00fcsse ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verbindungsteil nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs nur drei Schichten aufweisen: zwei Isolationsschichten und dazwischen eine Schicht leitender Bahnen. Die Kl\u00e4gerin vertritt weiterhin die Ansicht, ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Chiptr\u00e4ger m\u00fcsse lediglich geeignet sein, die Treiberchips zu tragen, und insofern funktional vom Chip unterscheidbar sein. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, weil die Verwendung eines Tape Carrier Package (TCP) bereits begrifflich als Chiptr\u00e4ger anzusehen sei. Im \u00dcbrigen fixiere und sch\u00fctze ein TCP den Chip. Wie die Anbindung des Chips an die leitenden Bahnen des Verbindungsteils beziehungsweise der leitenden Bahnen an die Verbindungsstellen der Matrix erfolgen solle, bleibe dem Fachmann \u00fcberlassen. Im \u00dcbrigen m\u00fcsse das flexible Verbindungsteil nach der Lehre des Klagepatentanspruchs so weit gebogen werden, dass es aus der Ebene der Anzeige hinaus verlaufe. Die von den Beklagten verlangte U-f\u00f6rmige Biegung habe im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Ebenso wenig sei es zwingend erforderlich, dass auch der auf dem Verbindungsteil befindliche Chip beziehungsweise Chiptr\u00e4ger aus der Ebene des Anzeigeelements gebogen werde. Dem Klagepatent gehe es darum, das Verbindungsteil dem Rand der Fl\u00fcssigkristallanzeige anzupassen. Das Verbindungsteil d\u00fcrfe nicht die Ursache f\u00fcr einen \u00fcber das Anzeigeelement hinausgehenden Rand sein. Daher k\u00f6nne der Chip durchaus in der Ebene des Anzeigeelements positioniert werden, soweit dort Platz vorhanden sei. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, weil dort die Halterung des Anzeigeelements einen entsprechenden Rand bilde. Im \u00dcbrigen sei der vom Verbindungsteil und Anzeigeelement in Anspruch genommene Raum minimiert, weil die an das Verbindungsteil angeschlossene Platine aus der Ebene des Anzeigeelements geklappt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 01.07.2006 bis zum 03.12.2008 Fl\u00fcssigkristallanzeige-Anordnungen mit<br \/>\n(1) einem flachen, plattenf\u00f6rmigen Fl\u00fcssigkristallanzeigeelement mit mehreren Fl\u00fcssigkristallzellen, die in einer X-Y-Matrix angeordnet sind, wobei sich Anschlussstellen f\u00fcr die Matrix zur Kante der Anzeigeelemente hin erstrecken,<br \/>\n(2) einem mehrschichtigen, flexiblen Verbindungsteil mit mindestens einer Schicht mit mehreren leitenden Bahnen und mindestens zwei flexiblen Isolationsschichten auf jeder der Bahnenschichten,<br \/>\n(3) mindestens einem Chiptr\u00e4ger, der einen elektronischen Chip, der auf dem flexiblen Verbindungsteil montiert ist, zur Lieferung von Signalen an das Anzeigeelement tr\u00e4gt,<br \/>\n(4) einer Einrichtung zum Verbinden der genannten Chips in dem Chiptr\u00e4ger mit den leitenden Bahnen,<br \/>\n(5) einer Einrichtung zum Verbinden des flexiblen Verbindungsteils mit mindestens einer Kante des Anzeigeelementes, wobei die leitenden Bahnen des Verbindungsteils einzeln mit den Verbindungsstellen der Matrix an der Kante der Anzeige verbunden werden, wobei<br \/>\n(6) das flexible Verbindungsteil aus der Ebene der Anzeige \u00fcber den Verbindungspunkt mit den Verbindungsstellen hinaus gebogen ist, wodurch der durch das Anzeigeelement und das Verbindungsteil eingenommene Raum minimiert wird,<br \/>\nangeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\n2. die bis zum 03.12.2008 in der Bundesrepublik Deutschland in den unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder in das Eigentum der Beklagten gelangten und noch befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.07.2006 bis zum 03.12.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Verhandlung bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage hinsichtlich des Patents DE 38 40 xxx C2 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht patentverletzend, weil sie nur ein Anzeigeelement aufweise. Au\u00dferdem habe sie kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verbindungsteil, da ein solches aus mindestens f\u00fcnf Schichten bestehen m\u00fcsse: zwei Kapton-Schichten, eine leitende Bahnenschicht und wiederum zwei Kapton-Schichten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe hingegen ein Verbindungsteil mit nur drei Schichten. Zudem sei es nicht im Sinne des Klagepatentanspruchs flexibel, weil es nicht seitlich nachgiebig sei. Unter einem patentgem\u00e4\u00dfen Chiptr\u00e4ger verstehe der Fachmann ein vom Chip getrenntes Bauelement, das geeignet sei, einen Chip aufzunehmen und ihn mit der umgebenden Elektronik zu verbinden. Das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Tape Carrier Package (TCP) stelle keinen patentgem\u00e4\u00dfen Chiptr\u00e4ger dar, weil der Treiberchip unmittelbar mit den Leiterbahnen des Verbindungsteils verbunden werde und erst danach eine Kunstharzf\u00fcllung zur Fixierung eingespritzt werde. Hinsichtlich der Verbindung des Verbindungsteils mit den Verbindungsstellen der Matrix beschreibe der Klagepatentanspruch einen Prozess, bei dem eine leitende Bahn nach der anderen einzeln mit der jeweiligen Verbindungsstelle der Matrix verbunden werden m\u00fcsse. Ein solcher Prozess werde bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht eingesetzt. Im \u00dcbrigen haben sich die Beklagten den Sachvortrag der Streithelferin zu eigen gemacht, der in einem nachfolgenden Abschnitt dargestellt wird.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin auch beantragt, die Beklagten zu verurteilen, Fl\u00fcssigkristallanzeige-Anordnungen nach dem Klagepatentanspruch 1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Aufgrund Zeitablaufs des Klagepatents haben die Parteien den Unterlassungsantrag \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 14.07.2008, der Streithelferin zugestellt am 19.12.2008, haben die Beklagten der Streithelferin den Streit verk\u00fcndet. Als Begr\u00fcndung haben sie angef\u00fchrt, dass es sich bei der Streithelferin um die Herstellerin von Verbindungsteilen handele, die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingebaut seien. Daher stehe ihnen gegen die Streithelferin ein Anspruch auf Schadloshaltung zu, wenn die Klage Erfolg haben sollte. Daraufhin ist die Streithelferin mit Schriftsatz vom 11.02.2009 auf Seiten der Beklagten zu 1) dem Streit beigetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass nach ihrer Auffassung die Streithilfe unzul\u00e4ssig sei. Die Streithelferin liefere als taiwanesisches Unternehmen an die Beklagte zu 1) in die T\u00fcrkei. Dort habe das Klagepatent gar nicht in Kraft gestanden. Zudem sei die Streithelferin auch nicht von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 abgemahnt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Streitbeitritt der Streithelferin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Streithelferin tritt dem Zur\u00fcckweisungsantrag entgegen und beantragt hilfsweise,<\/p>\n<p>als Streithelferin zugelassen zu werden.<\/p>\n<p>Sie vertritt die Auffassung, dass die Streithilfe zul\u00e4ssig sei, weil die Beklagte zu 1) Regressanspr\u00fcche angemeldet habe. Dadurch werde ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Streithelferin der Erledigungserkl\u00e4rung des Unterlassungsantrags zugestimmt und im \u00dcbrigen beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Verhandlung bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Streithelferin gegen das deutsche Patent DE 38 40 xxx C2 erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Dazu hat die Streithelferin, die sich auch den Vortrag der Beklagten zu eigen gemacht hat, vorgetragen, dass das flexible Verbindungsteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht im Sinne des Klagepatentanspruchs gebogen sei. Die Biegung m\u00fcsse nach der gesch\u00fctzten technischen Lehre unmittelbar hinter den Verbindungsstellen der Matrix einsetzen. Der auf dem Verbindungsteil montierte Chip d\u00fcrfe nicht mehr in einer Ebene mit der Anzeige liegen. Andernfalls werde der vom Anzeigeelement und dem Verbindungsteil beanspruchte Raum nicht minimiert. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befinde sich jedoch ein signifikanter Abschnitt des Verbindungsteils einschlie\u00dflich des Chips in einer Ebene mit der Anzeige.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Nebenintervention der Streithelferin ist unzul\u00e4ssig. Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Nebenintervention ist mangels eines rechtlichen Interesses an der Streithilfe unzul\u00e4ssig. Grunds\u00e4tzlich ist \u00fcber einen Antrag auf Zur\u00fcckweisung der Nebenintervention gem\u00e4\u00df \u00a7 71 ZPO durch Zwischenurteil im Rahmen eines Zwischenstreits zu entscheiden. Da die Kl\u00e4gerin den Antrag auf Zur\u00fcckweisung der Nebenintervention erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.03.2009 gestellt hat, ist die Entscheidung im Rahmen des Endurteils zu treffen, was nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung zul\u00e4ssig ist (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 71 Rn 5 m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Nebenintervention setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 66 Abs. 1 ZPO neben dem Vorliegen eines anh\u00e4ngigen Rechtstreites zwischen anderen Personen voraus, dass der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat. Dies ist der Fall, wenn sich die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf seine privaten oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Verh\u00e4ltnisse rechtlich g\u00fcnstig oder ung\u00fcnstig auswirkt. Nicht ausreichend ist somit ein ideelles oder rein wirtschaftliches Interesse (BGHZ 166, 18, 20; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 66 Rn 8 ff). Regelm\u00e4\u00dfig stellt eine Streitverk\u00fcndung einen ausreichenden Interventionsgrund dar (vgl. Musielak\/Weth, ZPO 6. Aufl.: \u00a7 74 Rn 2 m.w.N.; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 74 Rn 1 m.w.N.). Unberechtigt ist die Streithilfe jedoch unter anderem dann, wenn sie auf einer grundlosen und damit unzul\u00e4ssigen Streitverk\u00fcndung beruht (OLG K\u00f6ln OLGR 2005, 219; Musielak\/Weth, ZPO 6. Aufl.: \u00a7 74 Rn 2). So liegt der Fall hier. Denn die Voraussetzungen des \u00a7 72 Abs. 1 ZPO f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Streitverk\u00fcndung sind nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Streitverk\u00fcndung ist unter anderem gem\u00e4\u00df \u00a7 72 Abs. 1 ZPO erforderlich, dass eine Partei f\u00fcr den Fall ihres Unterliegens in einem Rechtsstreit einen Anspruch auf Gew\u00e4hrleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu k\u00f6nnen glaubt. Dabei sind die genannten Anspr\u00fcche auf Gew\u00e4hrleistung oder Schadloshaltung nicht als abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung, sondern nur als beispielhafte Umschreibung zu verstehen. Wesentlich ist allein, dass der Drittanspruch, dessentwegen die Streitverk\u00fcndung erfolgt, mit dem im Erstprozess geltend gemachten Anspruch in einem Verh\u00e4ltnis der wechselseitigen Ausschlie\u00dfung steht (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 72 Rn 5). Dies haben weder die Beklagten, noch die Streithelferin im vorliegenden Fall vorgetragen. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beklagten glauben, f\u00fcr den Fall ihres Unterliegens Anspr\u00fcche auf Schadloshaltung oder Regress gegen die Streithelferin geltend machen zu k\u00f6nnen. Der Vortrag der Beklagten im Streitverk\u00fcndungsschriftsatz ersch\u00f6pft sich insoweit allein in der Wiederholung des Gesetzestextes. Aber auch aus dem weiteren Vortrag der Streithelferin selbst ergibt sich nicht, aus welchem Grund die Beklagten Anspr\u00fcche gegen die Streithelferin haben sollten.<\/p>\n<p>Nach ihrem eigenen Vortrag ist die Streithelferin Herstellerin von LCD-Flachbildschirmen. Unter anderem liefert sie an die in der T\u00fcrkei ans\u00e4ssige D A.S., die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1), Flachbildschirme, die in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Verwendung finden. Die Beklagte zu 1) selbst wird hingegen nicht beliefert. Damit sind vertragliche Regressanspr\u00fcche der Beklagten zu 1) gegen\u00fcber der Streithelferin ausgeschlossen. Aber selbst wenn vertragliche Beziehungen zur Beklagten zu 1) \u2013 wie von den Beklagten behauptet \u2013 bestehen, folgt daraus allein noch nicht, dass bei einer Verurteilung der Beklagten zu 1) Regressanspr\u00fcche gegen die Streithelferin bestehen k\u00f6nnten. Entsprechende vertragliche Klauseln, nach denen die Streithelferin f\u00fcr etwaige Patentverletzungen der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr die von ihr gelieferten LCD-Bildschirme haftet, sind nicht vorgetragen. Abgesehen davon ist nicht dargelegt, welches Recht auf die entsprechenden vertraglichen Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen anwendbar ist. Dies steht in Frage, weil es sich bei der Beklagten zu 1) um ein Unternehmen mit Sitz in der T\u00fcrkei und bei der Streithelferin um ein Unternehmen mit Sitz in Taiwan handelt. Infolgedessen kann auch nicht beurteilt werden, ob sich etwaige Regressanspr\u00fcche gegebenenfalls unmittelbar aus dem Gesetz des jeweils anwendbaren Rechts ergeben.<\/p>\n<p>Eine nach deutschem Recht zu beurteilende gesamtschuldnerische Mithaftung (\u00a7 840 Abs. 1 BGB) der Streithelferin als T\u00e4ter oder Teilnehmer der der Beklagten vorgeworfenen Patentverletzung ist nicht ersichtlich. Die Streithelferin liefert die von ihr hergestellten LCD-Bildschirme in die T\u00fcrkei. Dort besteht unstreitig f\u00fcr die mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung kein Patentschutz. Grund f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ist erst die Einfuhr und der Vertrieb der beanstandeten Fernsehger\u00e4te in der Bundesrepublik Deutschland, der durch die Beklagten erfolgt. Nur dieses Verhalten wird von der Kl\u00e4gerin als patentverletzend angesehen. F\u00fcr Verletzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland ist eine (Mit-)Verantwortlichkeit der Streithelferin nicht vorgetragen. Sie wird nicht durch den Umstand begr\u00fcndet, dass die Streithelferin Bauteile f\u00fcr die beanstandeten Fernsehger\u00e4te an die Beklagte zu 1) oder deren Muttergesellschaft in die T\u00fcrkei liefert.<\/p>\n<p>Mit der vorstehenden Begr\u00fcndung ist auch ein von der Streitverk\u00fcndung unabh\u00e4ngiges rechtliches Interesse der Streithelferin am Streitbeitritt zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Streithelferin Regressanspr\u00fcchen der Beklagten zu 1) ausgesetzt sein sollte.<\/p>\n<p>Durch die Zur\u00fcckweisung der Nebenintervention wird die Streithelferin nicht unzumutbar benachteiligt. Zwar tritt durch eine Streitverk\u00fcndung im Verh\u00e4ltnis zum Streitverk\u00fcndeten grunds\u00e4tzlich die Interventionswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 68, 74 Abs. 1 ZPO ein. Dies gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 74 Abs. 3 ZPO aber erst ab der Zeit, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverk\u00fcndung m\u00f6glich war. Wird \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 der Beitritt als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen, tritt die Interventionswirkung nicht ein, weil der Streitverk\u00fcndete \u2013 hier die Streithelferin \u2013 keine M\u00f6glichkeit hatte, sich am Prozess zu beteiligen (Musielak\/Weth, ZPO 6. Aufl.: \u00a7 74 Rn 2; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 74 Rn 3).<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz prozessf\u00fchrungsbefugt, weil sie im Patentregister als Inhaberin des Klagepatents eingetragen ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 2 PatG entscheidet der Rollenstand des Patentregisters dar\u00fcber, wer nach Ma\u00dfgabe des Patentgesetzes berechtigt und verpflichtet ist. Im Fall der \u00dcbertragung eines Patents k\u00f6nnen, solange die Umschreibung auf den neuen Inhaber nicht erfolgt ist, Anspr\u00fcche wegen Patentbenutzung nur von dem noch eingetragenen Altinhaber geltend gemacht werden, selbst wenn dieser wegen der Wirksamkeit der Patent\u00fcbertragung materiell-rechtlich nicht mehr Inhaber des Klageschutzrechts ist. Ist andererseits die Umschreibung erfolgt, so ist allein der neu eingetragene Erwerber prozessf\u00fchrungsbefugt, unabh\u00e4ngig davon, ob er tats\u00e4chlich materiell-rechtlich Inhaber des Patents geworden ist oder nicht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 28.09.2006 \u2013 I-2 U 93\/04; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn 17; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 334). Im vorliegenden Fall ist die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen. Abgesehen davon haben die Beklagten die \u00dcbertragung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin nach Vorlage des \u00dcbertragungsvertrages vom 11.02.2001 (Anlage rop 1) nicht weiter bestritten.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Vernichtung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3, 140c Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die von den Beklagten vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht vom Erfindungsgegenstand des Klagepatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Fl\u00fcssigkristallanzeige-Anordnung mit X-Y-Matrix.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass solche Fl\u00fcssigkristallanzeige-Anordnungen zum Beispiel in dem Patent US 46 88 896 beschrieben werden. Bei der Anzeige mit X-Y-Matrix greifen die Reihen- und Spalten-Adressleitungen ineinander, wobei sich eine H\u00e4lfte bis zu einer Kante der Anzeige und die andere H\u00e4lfte bis zur gegen\u00fcberliegenden Kante erstreckt. Dadurch k\u00f6nnen die Reihen- und Adressleitungen von allen vier Kanten der Anzeige angetrieben werden. Bei der Anordnung der Bauteile der Fl\u00fcssigkristallanzeige ist es bislang \u00fcblich, die Zeilen- und Spalten-Treiberelektronik auf starren gedruckten Schaltungsplatten zu montieren und mittels flexibler Verbindungselemente mit den Verbindungsstellen auf dem Fl\u00fcssigkristallanzeigeglas zu verbinden. Die Klagepatentschrift sieht an diesem Stand der Technik als nachteilig an, dass der Einsatz gedruckter Schaltungsplatten zu einer ineffizienten Raumnutzung f\u00fchre. Dies betreffe vor allem Anzeigen mit einer hohen Dichte, weil die Montage der Treiberelektronik auf der Schaltungsplatte und der Einsatz flexibler Verbindungsteile zwischen der Elektronik auf der Schaltungsplatte und dem Anzeigeelement dazu f\u00fchre, dass gr\u00f6\u00dfere Randbereiche zum Anzeigeelement hinzugef\u00fcgt werden m\u00fcssten und die Gesamtgr\u00f6\u00dfe erh\u00f6ht werde.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik ist au\u00dferdem aus der JP 59-60420 (A) eine Fl\u00fcssigkristallanzeige mit matrixf\u00f6rmig angeordneten Elektroden bekannt, bei der sich die Anschlussstellen f\u00fcr die Matrix zur Kante der Anzeigestellen erstrecken. Weiterhin ist ein flexibles Verbindungsteil mit elektrisch leitenden Bahnen zur Verbindung mit Anschlussstellen vorgesehen. Die JP 62-79425 (A) hingegen beschreibt eine Fl\u00fcssigkristallanzeige, bei der sich das K\u00fchlblech-Verbindungsteil von der Anzeige-Anordnung aus gerade erstreckt, w\u00e4hrend sich ein weiteres Verbindungsteil, das mit dem K\u00fchlblech-Verbindungsteil verbunden ist, von diesem aus in einem Winkel von 45\u00b0 erstrecke. Auch hier \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 sei eine Minimierung des von der Anzeige und den Verbindungsteilen eingenommenen Raumes nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine raumsparende Fl\u00fcssigkristallanzeige-Anordnung zu schaffen. Diese soll durch den Klagepatentanspruch 1 gel\u00f6st werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Fl\u00fcssigkristallanzeige-Anordnung<br \/>\n2. mit einem flachen, plattenf\u00f6rmigen Fl\u00fcssigkristallanzeigeelement (10, 20, 40) mit mehreren Fl\u00fcssigkristallzellen, die<br \/>\n2.1 in einer X-Y-Matrix angeordnet sind,<br \/>\n2.2 wobei sich Anschlussstellen (28, 41) f\u00fcr die Matrix zur Kante der Anzeigeelemente hin erstrecken,<br \/>\n3. mit einem Verbindungsteil (11, 14, 27, 46, 53), welches<br \/>\n3.1 mehrschichtig<br \/>\n3.1.1 mit mindestens einer Schicht mit mehreren leitenden Bahnen (50, 57) und<br \/>\n3.1.2 mindestens zwei flexiblen Isolationsschichten (47, 48, 49, 54, 56) auf jeder der Bahnenschichten<br \/>\n3.2 und flexibel ist,<br \/>\n4. mit mindestens einem Chiptr\u00e4ger (15, 35, 51),<br \/>\n4.1 der einen elektronischen Chip (12, 13), zur Lieferung von Signalen an das Anzeigeelement tr\u00e4gt,<br \/>\n4.1.1 der auf dem flexiblen Verbindungsteil montiert ist,<br \/>\n5. mit einer Einrichtung (15, 16, 17, 18) zum Verbinden der genannten Chips in dem Chiptr\u00e4ger mit den leitenden Bahnen,<br \/>\n6. mit einer Einrichtung (41) zum Verbinden des flexiblen Verbindungsteils (27, 46) mit mindestens einer Kante des Anzeigeelementes,<br \/>\n6.1 wobei die leitenden Bahnen (50) des Verbindungsteils (27, 58) einzeln mit den Verbindungsstellen (28, 41) der Matrix an der Kante der Anzeige (40) verbunden werden;<br \/>\n7. das flexible Verbindungsteil (27) ist aus der Ebene der Anzeige \u00fcber den Verbindungspunkt mit den Verbindungsstellen hinaus gebogen, wodurch der durch das Anzeigeelement (20) und das Verbindungsteil eingenommene Raum minimiert wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Lehre wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil das flexible Verbindungsteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls nicht im Sinne des Klagepatentanspruchs aus der Ebene der Anzeige \u00fcber den Verbindungspunkt mit den Verbindungsstellen hinaus gebogen ist und der durch das Anzeigeelement und das Verbindungsteil eingenommene Raum nicht minimiert wird (Merkmal 7). Insofern kann dahinstehen, ob auch die weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs \u2013 soweit sie zwischen den Parteien streitig sind \u2013 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden.<\/p>\n<p>1. Ein wesentlicher Teil der Fl\u00fcssigkristallanzeige-Anordnung wird durch das Verbindungsteil gebildet. Dieses Verbindungsteil soll aus mindestens einer Schicht aus mehreren leitenden Bahnen und mindestens zwei Isolationsschichten auf jeder Leiterbahnenschicht bestehen und dabei flexibel sein (Merkmalsgruppe 3). Auf dem flexiblen Verbindungsteil ist ein Chiptr\u00e4ger und ein elektronischer Chip montiert (Merkmalsgruppe 4). Die weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs betreffen lediglich die Verbindung der Leiterbahnen des Verbindungsteils mit dem Chip beziehungsweise mit den Verbindungsstellen der Anzeigematrix (Merkmale 5 und 6) und die r\u00e4umliche Anordnung des Verbindungsteils (Merkmal 7). Demzufolge besteht das flexible Verbindungsteil allein aus den Schichten von leitenden Bahnen und Isolationsschichten. Zudem sind Chiptr\u00e4ger und Chip auf dem Verbindungsteil angeordnet. Weitere Bauteile wie die Kaskadenverbindung oder Vielstift-Verbindungsteile f\u00fcr den Stromanschluss (vgl. Sp. 2 Z. 62-65; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage rop C1) sind im Klagepatentanspruch nicht als Bestandteil eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbindungsteils genannt.<\/p>\n<p>a) Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs soll das flexible Verbindungsteil aus der Ebene der Anzeige \u00fcber den Verbindungspunkt mit den Verbindungsstellen hinaus gebogen sein, wodurch der durch das Anzeigeelement und das Verbindungsteil eingenommene Raum minimiert werden soll (Merkmal 7). Bei den Verbindungsstellen im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs handelt es sich um die Stellen der Matrix an der Kante des Anzeigeelements, an denen die Verbindung der Adressleitungen der Pixel mit den einzelnen leitenden Bahnen des flexiblen Verbindungsteils hergestellt wird. Dies geht aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs hervor (Merkmal 6.1). In der Beschreibung des Klagepatents, die gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG neben den Zeichnungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs heranzuziehen ist, wird entsprechend zu einem Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben, dass die leitenden Bahnen mit Verbindungsflecken verbunden sind. Diese Verbindungsflecken sitzen an den Adressleitungen der einzelnen Pixel an der Kante des Anzeigeelements (Sp. 2 Z. 44-47; Sp. 3 Z. 11-13). In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel werden die Verbindungsflecken durch Anschlussteile und darauf aufgebrachte L\u00f6tmittelwulste gebildet (Sp. 4 Z. 1-14 und Fig. 3). Die leitenden Bahnen werden dann jeweils einzeln mit einer Anschlussstelle einer Adressleitung verl\u00f6tet (Sp. 3 Z. 27-35). Die Verbindungsstelle wird durch den Punkt gebildet, an dem die leitende Bahn des flexiblen Verbindungsteils mit der Adressleitung beziehungsweise deren Anschlussteil verbunden ist.<\/p>\n<p>b) Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs soll das flexible Verbindungsteil aus der Ebene der Anzeige \u00fcber diesen Verbindungspunkt mit den Verbindungsstellen hinaus gebogen sein. Bereits der Wortlaut des Klagepatentanspruchs (\u201e\u00fcber den Verbindungspunkt mit den Verbindungsstellen\u201c) weist darauf hin, dass die Biegung des Verbindungsteils hinter den Verbindungsstellen erfolgen muss. Ob die Biegung unmittelbar hinter den Verbindungsstellen einsetzen muss, kann mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dahinstehen. Jedenfalls muss das Verbindungsteil \u2013 vom Anzeigeelement aus betrachtet \u2013 bereits vor dem Chiptr\u00e4ger beziehungsweise Chip gebogen werden, so dass schon der Chip(tr\u00e4ger) nicht mehr in der Eben des Anzeigeelements liegt. Dieselbe Wortwahl wie im Klagepatentanspruch findet sich auch in der Beschreibung des Klagepatents hinsichtlich eines in der Figur 2 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Dort hei\u00dft es, \u201e\u00fcber den Befestigungspunkt an die Verbindungsflecken 28 hinaus wird das flexible Verbindungsteil senkrecht zur Ebene der Anzeige gebogen (\u2026)\u201c (Sp. 3 Z. 13-15). Entsprechend zeigt die Figur 2 ein Verbindungsteil (27), das hinter dem Verbindungsflecken (28), aber noch vor dem Chiptr\u00e4ger (35) aus der durch die Anzeigeplatte (20) und die Polarisatoren (24, 25) gebildeten Ebene gebogen ist. Damit best\u00e4tigt die Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels die Auslegung des Klagepatentanspruchs, auch wenn es auf eine Biegung im 90\u00b0 Winkel nicht ankommt, weil ein solcher Winkel im Klagepatentanspruch nicht genannt ist.<\/p>\n<p>c) Die hier vorgenommene Auslegung wird weiterhin durch eine \u00dcberlegung gest\u00fctzt, die am Sinngehalt des Begriffs \u201eflexibles Verbindungsteil\u201c ankn\u00fcpft. Wie eingangs geschildert, handelt es sich nach der Lehre des Klagepatentanspruchs bei dem Verbindungsteil um ein mehrschichtiges System von leitenden Bahnen und Isolationsschichten. Durch die leitenden Bahnen wird der Chip mit den Adressleitungen der einzelnen Pixel der Fl\u00fcssigkristallanzeige verbunden (daher auch \u201eVerbindungsteil\u201c). Eine Biegung des flexiblen Verbindungsteils setzt damit notwendig in einem Bereich zwischen den Verbindungsstellen an der Kante des Anzeigeelements und dem Chiptr\u00e4ger ein. Zwar wird in der Klagepatentschrift zu einem Ausf\u00fchrungsbeispiel erkl\u00e4rt, dass die flexiblen Verbindungsteile auch mit Kaskadenverbindungen verbunden sind, die wiederum \u00fcber Vielstift-Verbindungsteile an die Energieversorgung f\u00fcr die Treiberschaltungen angeschlossen sind (vgl. Sp. 2 Z. 62-65). Diese m\u00f6glichen Verbindungen zu anderen Bauteilen sind aber nicht Gegenstand des Klagepatentanspruchs. Darin wird lediglich ein Verbindungsteil geschildert, das mit dem Chip und an den Verbindungsstellen mit der Matrix verbunden ist. Ebenso geht die Klagepatentschrift in der Darstellung des Standes der Technik davon aus, dass das Verbindungsteil jeweils zwischen die Treiberelektronik \u2013 also den Chip \u2013 und das Anzeigeelement geschaltet ist (Sp. 1 Z. 19-21 und Z. 27-29). Eine Biegung aus der Ebene des Anzeigeelements \u00fcber den Verbindungspunkt mit den Verbindungsstellen hinaus ist daher nur dann technisch sinnvoll, wenn der Chiptr\u00e4ger selbst auch aus der Ebene des Anzeigeelements hinaus gebogen ist und somit die Biegung hinter den Verbindungsstellen und vor dem Chiptr\u00e4ger einsetzt.<\/p>\n<p>d) Der Zweck der Biegung wird ebenfalls im Klagepatentanspruch erw\u00e4hnt. Durch ein Biegen des flexiblen Verbindungsteils soll der durch das Anzeigeelement und das Verbindungsteil eingenommene Raum minimiert werden. \u201eMinimieren\u201c bedeutet nach der Lehre des Klagepatentanspruchs, dass der Raum \u2013 das ist die vom Anzeigeelement und dem Verbindungsteil in Anspruch genommene Fl\u00e4che \u2013 m\u00f6glichst klein gehalten werden soll. Das ist nur dann der Fall, wenn die Biegung bereits hinter den Verbindungsstellen und nicht erst hinter der Treiberelektronik in der Form des Chiptr\u00e4gers mit dem Chip einsetzt.<\/p>\n<p>aa) Zwar macht die Kl\u00e4gerin vorliegend einen Vorrichtungsanspruch geltend, so dass der regelm\u00e4\u00dfig r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierte Gegenstand unabh\u00e4ngig davon gesch\u00fctzt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet wird (BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe). Gleichwohl k\u00f6nnen Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; NJW 1991, 178 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). So liegt der Fall auch hier hinsichtlich der Angabe im Klagepatentanspruch, den vom Anzeigeelement und dem Verbindungsteil in Anspruch genommenen Raum zu minimieren. Der angegebene Zweck bezieht sich auf das flexible Verbindungsteil und seine Biegung aus der Ebene der Anzeige. Durch die Zweckangabe wird klargestellt, wie das Verbindungsteil gebogen werden soll. Es soll der durch das Anzeigeelement und das Verbindungsteil beanspruchte Raum minimiert werden.<\/p>\n<p>bb) Ob der im Klagepatentanspruch verwendete Begriff \u201eminimieren\u201c dahingehend verstanden werden muss, dass der in Anspruch genommen Raum m\u00f6glichst klein sein soll, oder ob ein gewisser Spielraum f\u00fcr das Ma\u00df der Verkleinerung der durch das Anzeigeelement und das Verbindungsteil gebildeten Fl\u00e4che vorhanden ist, ist aus dem Klagepatentanspruch selbst nicht unmittelbar ersichtlich. In der Klagepatentschrift gibt es jedoch Hinweise, dass durch die Biegung des Verbindungsteils der in Anspruch genommene Raum m\u00f6glichst klein sein soll. Letztlich kann dies mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dahinstehen. Aus dem Begriff \u201eminimieren\u201c folgt jedenfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung des Klagepatents, dass der Chiptr\u00e4ger aus der Ebene des Anzeigeelements gebogen sein muss. In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es w\u00f6rtlich, \u201eda das flexible Verbindungsteil senkrecht zur Anzeigenoberfl\u00e4che angeordnet ist, erh\u00e4lt man einen minimalen Vorderbereich und eine minimale Grenze f\u00fcr die Anzeige, was den Anzeigebereich maximiert und die Gesamtgr\u00f6\u00dfe minimiert\u201c (Sp. 5 Z. 50-54). Die Wahl des Begriffspaars \u201eminimieren\u201c und \u201emaximieren\u201c weist darauf hin, dass die Gesamtfl\u00e4che aus Anzeige und Verbindungsteil m\u00f6glichst klein sein soll. Der \u00fcber die Matrix hinausgehende Rand \u2013 also das Verbindungsteil \u2013 soll die geringstm\u00f6gliche Ausdehnung haben beziehungsweise der Anzeigebereich den gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Anteil an der gesamten Oberfl\u00e4che aus Anzeige und Verbindungsteil. Dies wird jedenfalls dann erreicht, wenn sich zumindest der Chip beziehungsweise Chiptr\u00e4ger nicht mehr in einer Ebene mit der Anzeige befindet.<\/p>\n<p>e) Exakt diese r\u00e4umliche Anordnung des Verbindungsteils in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fl\u00fcssigkristallanzeige-Anordnung mit der Biegung hinter der Verbindungsstellen an der Kante des Anzeigeelements wird auch in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigt und best\u00e4tigt die hier vorgenommene Auslegung. Der Begriff \u201eminimiert\u201c wird in der Darstellung der Ausf\u00fchrungsbeispiele sogar ebenfalls verwendet. So hei\u00dft es zu der in Figur 1 dargestellten Ausf\u00fchrung, dass die flexiblen Verbindungsteile, nachdem sie an die Verbindungsflecken der Adressleitungen gel\u00f6tet worden sind, aus der Ebene der Fl\u00fcssigkristallanzeigeplatte herausgebogen werden, wodurch sowohl die Kantenoberfl\u00e4che der Anzeigenplatte als auch die Gesamtoberfl\u00e4che der Anzeigeneinheit minimiert werden (Sp. 2 Z. 47-53). Entsprechend zeigen die Figur 1 und die Figur 2 Verbindungsteile, die einschlie\u00dflich Chiptr\u00e4ger kurz hinter den Verbindungsstellen im rechten Winkel abgebogen sind. Ausdr\u00fccklich wird dazu in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, \u201edass der Abstand zwischen dem flexiblen Element und der Wandung [sprich: der Seitenwand des Ger\u00e4tes] sehr gering sein kann, wobei der minimale Abstand die H\u00f6he des flexiblen Chiptr\u00e4gers ist, wodurch die Gesamtgr\u00f6\u00dfe der Anzeige verringert (\u2026) wird\u201c (Sp. 3 Z. 26-30). Es ist also gerade der Chiptr\u00e4ger, der aus der Ebene der Anzeige gebogen werden muss, um den vom Verbindungsteil und der Anzeige in Anspruch genommenen Raum zu minimieren. Denn der Chiptr\u00e4ger mit dem Chip nimmt aufgrund seiner r\u00e4umlichen Ausdehnung Platz in Anspruch. Bei dem Verbindungsteil selbst, bestehend aus mehreren Schichten leitender Bahnen und Isolatoren, ist das weniger der Fall. Die r\u00e4umliche Ausdehnung des Verbindungsteils ist vielmehr von der Gr\u00f6\u00dfe des Chip(tr\u00e4gers) und der Entfernung des Chips von der Anzeige abh\u00e4ngig. Eine Minimierung des vom Verbindungsteil und dem Anzeigeelement in Anspruch genommenen Raums ist daher nur dann technisch sinnvoll, wenn das Verbindungsteil so gebogen wird, dass der Chip \u2013 der eigentlich den Platz neben dem Anzeigeelement in Anspruch nimmt \u2013 aus der Ebene des Anzeigeelements entfernt wird.<\/p>\n<p>f) Mit dieser r\u00e4umlichen Anordnung des Verbindungsteils und der Treiberelektronik in der Fl\u00fcssigkristallanzeige-Anordnung grenzt sich das Klagepatent vom Stand der Technik ab. In den bisherigen Fl\u00fcssigkristallanzeigen war es \u00fcblich, die Treiberelektronik auf starren gedruckten Schaltungsplatten zu montieren und mittels flexibler Verbindungselemente mit den Verbindungsstellen des Anzeigeelements zu verbinden (Sp. 1 Z. 16-21). Der Nachteil dieser Technik besteht nach der Klagepatentschrift darin, dass durch die Anordnung der Treiberelektronik auf einer separaten Schaltungsplatte und der Einsatz eines flexiblen Verbindungsteils zwischen der Treiberelektronik und dem Anzeigeelement ein gr\u00f6\u00dferer Rand neben dem Anzeigeelement ben\u00f6tigt wird. Dieser Nachteil wird nach der Lehre des Klagepatentanspruchs dadurch vermieden, dass die Treiberelektronik auf dem flexiblen Verbindungsteil angeordnet wird und aus der Ebene des Anzeigeelements gebogen wird.<\/p>\n<p>2. Ausgehend von dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der gesch\u00fctzten technischen Lehre keinen Gebrauch, weil das flexible Verbindungsteil nicht aus der Ebene der Anzeige \u00fcber den Verbindungspunkt mit den Verbindungsstellen hinaus gebogen ist und der durch das Anzeigeelement und das Verbindungsteil eingenommene Raum nicht minimiert wird (Merkmal 7).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist das Verbindungsteil mit den Verbindungsstellen der Matrix an der Kante der Anzeige verbunden. Von dort erstreckt es sich weiter von der Anzeige nach au\u00dfen, ohne die Ebene des Anzeigeelements zu verlassen. Auch der auf dem Verbindungsteil montierte Chip befindet sich auf einem Abschnitt des Verbindungsteils, der noch in einer Ebene mit der Fl\u00fcssigkristallanzeige liegt. Dies ist aus den Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unmittelbar ersichtlich (vgl. erstes Bild der Anlage rop C6 und Anlage B7). Das Verbindungsteil wird \u2013 vom Anzeigeelement aus betrachtet \u2013 erst hinter dem Chip in einem 90\u00b0 Winkel aus der Ebene mit dem Anzeigeelement gebogen. Unmittelbar nach der Biegung schlie\u00dft sich die Platine beziehungsweise das Printed Circuit Board (PCB) an das Verbindungsteil an und ist mit diesem verbunden. Sie ist somit senkrecht zur Ebene des Anzeigeelements angeordnet. Die Platine ist jedoch nicht mehr Teil des Verbindungsteils.<\/p>\n<p>In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist das Verbindungsteil nicht unmittelbar hinter den Verbindungsstellen mit der Matrix aus der Ebene des Anzeigeelements gebogen, wie es die Lehre des Klagepatentanspruchs erfordert. Da die Biegung erst hinter dem Chip und unmittelbar vor der Verbindung mit der Platine stattfindet, wird der durch das Anzeigeelement und das Verbindungsteil eingenommene Raum nicht minimiert. F\u00fcr eine solche Minimierung kommt es nicht darauf an, dass sich die Platine nicht mehr in der Ebene des Anzeigeelements befindet. Es gen\u00fcgt nicht, dass durch irgendeine Biegung des Verbindungsteils irgendein Bauteil \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Platine \u2013 nicht mehr in der Ebene des Anzeigeelements liegt. Vielmehr muss bereits der Raum, der vom Verbindungsteil und dem Anzeigeelement in Anspruch genommen wird, minimiert werden (Merkmal 7). Daf\u00fcr ist eine Biegung unmittelbar hinter den Verbindungsstellen erforderlich, so dass schon das Verbindungsteil einschlie\u00dflich Chip aus der Ebene der Anzeige gebogen sein muss. Daran fehlt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 91a ZPO i.V.m. \u00a7 101 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, war gem\u00e4\u00df \u00a7 91a Abs. 1 ZPO \u00fcber die Kosten nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Demnach ist der Kl\u00e4gerin auch dieser Teil der Kosten aufzuerlegen, weil sie mit dem urspr\u00fcnglich geltend gemachten Unterlassungsantrag ungeachtet der (Teil-) Erledigung des Rechtsstreits nicht obsiegt h\u00e4tte. Die Beklagten haben von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen unberechtigten Gebrauch gemacht, so dass der Kl\u00e4gerin kein Unterlassungsanspruch aus \u00a7 139 Abs. 1 BGB zugestanden h\u00e4tte. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen unter lit. C Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert:<br \/>\n400.000,00 EUR bis zum 03.03.2009<br \/>\n200.000,00\u00a0EUR danach<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01089 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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