{"id":3224,"date":"2009-03-17T17:00:47","date_gmt":"2009-03-17T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3224"},"modified":"2016-06-03T14:00:35","modified_gmt":"2016-06-03T14:00:35","slug":"4a-o-11708-dynamische-steuerungsauswahlfunktion-fuer-ein-fernsehsystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3224","title":{"rendered":"4a O 117\/08 &#8211; Dynamische Steuerungsauswahlfunktion f\u00fcr ein Fernsehsystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01098<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. M\u00e4rz 2009, Az. 4a O 117\/08<\/p>\n<p><!--more-->Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1933\">2 U 56\/09<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Verwendung in einem Fernsehempf\u00e4nger, umfassend:<\/p>\n<p>Eingabemittel zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>ein Signalverarbeitungsmittel, das auf das Eingabesignal anspricht und in der Lage ist, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen;<\/p>\n<p>ein Zeichengeneratormittel zur Erzeugung eines zur Anzeige auf einer Anzeigevorrichtung geeigneten Zeichensignals, wobei ein Auswahlmen\u00fc die Betriebsarten enth\u00e4lt, die dem Benutzer zur Auswahl stehen;<\/p>\n<p>ein Benutzereingabemittel, das dem Benutzer erm\u00f6glicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten \u00fcber das Auswahlmen\u00fc einzugeben;<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Vorrichtung weiter umfasst auf das Eingabesignal ansprechende Erfassungsmittel zum Erzeugen eines spezifischen Ausgabesignals, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt, und<\/p>\n<p>ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuermittel zur Festlegung, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Ausgabesignal in das Auswahlmen\u00fc aufgenommen werden, wobei das Steuerungsmittel die zur Verf\u00fcgung stehenden, in dem Men\u00fc angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer ausw\u00e4hlen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder der A Inc., USA bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der B, Inc., durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 340 xxx B2 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US 183xxx vom 03.05.1988 am 27.04.1989 in englischer Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung erfolgte am 21.09.1994. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens wurde das Klagepatent ge\u00e4ndert. Die Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidung \u00fcber den Einspruch erfolgte am 04.07.2001. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 689 18 xxx T3) ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 25.08.2008 hat die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents war zun\u00e4chst die A Inc, USA. Mit Vereinbarung vom 23.08.2007 wurde das Klagepatent von dieser auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Die \u00dcbertragung wurde am 28.01.2008 in das Patentregister eingetragen. Des Weiteren hat die A, Inc. \u2013 inzwischen umfirmiert in B Inc. \u2013 im Rahmen einer weiteren Vereinbarung vom 28.02.\/03.06.2008 Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents f\u00fcr die Zeit bis zum 23.08.2007 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen rop 1 bis rop 3a verwiesen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eDynamische Steuerungsauswahlfunktion f\u00fcr ein Fernsehsystem oder \u00e4hnliches\u201c (\u201eDynamic control menu for a television system or the like\u201c). Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Verwendung in einem Fernsehempf\u00e4nger, umfassend:<\/p>\n<p>Eingabemittel (3, 5, 19) zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformation oder mindestens eins davon enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>ein Signalverarbeitungsmittel (25), das auf das Eingabesignal anspricht und in der Lage ist, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen;<\/p>\n<p>ein Zeichengeneratormittel (63) zur Erzeugung eines zur Anzeige auf einer Anzeigevorrichtung geeigneten Zeichensignals, wobei ein Auswahlmen\u00fc die Betriebsarten enth\u00e4lt, die dem Benutzer zur Auswahl stehen;<\/p>\n<p>ein Benutzereingabemittel (59), das dem Benutzer erm\u00f6glicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten \u00fcber das Auswahlmen\u00fc einzugeben;<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>auf das Eingabesignal ansprechende Erfassungsmittel (31, 35) zum Erzeugen eines spezifischen Angabesignals, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt, und<\/p>\n<p>ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuerungsmittel (53) zur Festlegung, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Angabesignal in das Auswahlmen\u00fc aufgenommen werden, wobei das Steuerungsmittel die zur Verf\u00fcgung stehenden, in dem Men\u00fc angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer ausw\u00e4hlen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt.<\/p>\n<p>Nachfolgend ist in Figur 1 ein Blockschaltbild eines Fernsehempf\u00e4ngers dargestellt, bei dem eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zur Anwendung kommt:<\/p>\n<p>Figur 1a zeigt das Frequenzspektrum eines Gesamttonsignals, das vom in Figur 1 dargestellten Fernsehempf\u00e4nger verarbeitet wird:<\/p>\n<p>In Figur 2a ist das Flu\u00dfdiagramm eines Teils des Programmes eines Mikroprozessors dargestellt, welches in dem in Figur 1 dargestellten Fernsehempf\u00e4nger Verwendung findet:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen, welches unter anderem Elektroger\u00e4te in die Bundesrepublik Deutschland importiert und dort vertreibt. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine 100-prozentige Tochter der Beklagten zu 1), die in Deutschland im Wesentlichen Produkte vertreibt, welche von der Beklagten zu 1) hergestellt und\/oder geliefert werden.<\/p>\n<p>Zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) bestand zun\u00e4chst ein Lizenzvertrag, welcher die Herstellung bestimmter Teile f\u00fcr Fernseher und die Lieferung dieser Teile nach Deutschland durch die Beklagte zu 1) gestattete. Alle gegenseitigen Anspr\u00fcche aus dem Lizenzvertrag und auf den Wegfall des Lizenzvertrages nachfolgende Anspr\u00fcche aufgrund von Benutzungshandlungen bis einschlie\u00dflich 30.06.2006 wurden durch einen Vergleich abgegolten. Ein Lizenzvertrag f\u00fcr die Zeit nach dem 01.07.2006 ist nicht zustande gekommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibet in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem ein LCD-Farbfernsehger\u00e4t der Marke \u201eC\u201c. Dieses Farbfernsehger\u00e4t ist mit einem Bildschirmmen\u00fc ausgestattet, welches dem Benutzer die M\u00f6glichkeit bietet, den Farbton (\u201etint\u201c) des Bildes einzustellen. Diese M\u00f6glichkeit besteht jedoch nur bei einem NTSC-, nicht auch bei einem PAL-Eingangssignal. Entsprechend findet sich in der als Anlage rop B3 vorgelegten Bedienungsanleitung zu der Einstellung \u201etint\u201c:<\/p>\n<p>\u201eThis item is displayed in picture menu when TV is in AV mode and at NTSC signal.\u201d<\/p>\n<p>\u00fcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201cDieser Men\u00fcpunkt wird in dem Bildschirmmen\u00fc angezeigt, wenn sich das Fernsehger\u00e4t im AV-Modus mit einem NTSC-Signal befindet.\u201c<\/p>\n<p>Somit wird die Option zur Ver\u00e4nderung des Farbtons \u201etint\u201c angezeigt, wenn am Eingang ein NTSC-Signal anliegt:<\/p>\n<p>Liegt demgegen\u00fcber ein PAL-Signal an, wird das Men\u00fc \u201etint\u201c nicht eingeblendet:<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: Aussetzung des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, der Begriff \u201eBetriebsart\u201c im Sinne des Klagepatents erfasse lediglich verschiedene Modi der Tondarstellung. Der Fachmann verstehe darunter eine M\u00f6glichkeit, ein bestimmtes Audio-Eingangs-Signal in ein bestimmtes Audio-Ausgangs-Signal zu verarbeiten. Des Weiteren m\u00fcssten die Signalverarbeitungsmittel klagepatentgem\u00e4\u00df das urspr\u00fcngliche Eingangs-Signal verarbeiten. Auch sei begrifflich und inhaltlich zwischen dem Ausw\u00e4hlen und Einstellen zu unterscheiden. So k\u00f6nne etwa die Lautst\u00e4rke des Tonsignals eingestellt werden, w\u00e4hrend bestimmte Tonkan\u00e4le nicht eingestellt, sondern nur ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnten. Schlie\u00dflich solle die Begrenzung der m\u00f6glichen Betriebsarten nach Merkmal 7 des Anspruchs 1 entsprechend dem spezifischen Eingabesignal erfolgen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde demgegen\u00fcber das Auswahlmen\u00fc bei der Verwendung des PAL-Eingangssignals nicht begrenzt. Es werde vielmehr ein anderes statisches Men\u00fc dargestellt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent auch nicht rechtsbest\u00e4ndig. Der Gegenstand des Klagepatents beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Im \u00dcbrigen sei dieser weder neu noch beruhe er auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nOhne Erfolg bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin ist ausweislich des als Anlage rop B0 vorgelegten Registerauszuges seit dem 28.01.2008 eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Dass die B Licensing mit der Kl\u00e4gerin, der B Licensing S.A.S., identisch ist, haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Das Klagepatent wurde mit Vereinbarung vom 23.08.2007 von der urspr\u00fcnglich eingetragenen Inhaberin des Klagepatents, der A Inc., USA, auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen (vgl. Anlagen rop1 und rop 1a). Mit weiterer Vereinbarung vom 28.02.\/03.06.2008 wurden Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents f\u00fcr die Zeit bis zum 23.08.2007 von der inzwischen in B, Inc. (vgl. Anlagen rop 3 und rop 3a) umfirmierten A, Inc. (zwischenzeitlich: B Multimedia Inc.) auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Die Aktivlegitimation haben die Beklagten im \u00dcbrigen in ihrer Duplik auch nicht mehr in Frage gestellt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Steuerung eines Fernsehempf\u00e4ngers oder \u00e4hnlichen Systems, insbesondere eine Steuervorrichtung, die Einrichtungen zur Anzeige von Betriebsanweisungen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik, beispielsweise aus der US-A-4,626,892, sind Fernsehempf\u00e4nger und Videokassettenrekorder bekannt, die \u00fcber Zeichengeneratoreinrichtungen die Anzeige eines \u201eMen\u00fcs\u201c von Einstelloptionen auf dem Bildschirm einer Bildanzeigevorrichtung erm\u00f6glichen. Bei diesen bekannten Einstellmen\u00fcsystemen h\u00e4ngen die angezeigten Einstellm\u00f6glichkeiten nach den Ausf\u00fchrungen des Klagepatents von den Merkmalen ab, die der Hersteller f\u00fcr ein bestimmtes Empf\u00e4ngermodul ausw\u00e4hlt (vgl. Anlage rop B1a, S. 1, 3. Abs.). Entsprechend bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass die Anzeige einer oder mehrerer Einstellm\u00f6glichkeiten in einem Men\u00fc zu auf dem Eingabesignal beruhender Verwirrung f\u00fchren kann. Dies gilt insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass gew\u00f6hnlich die Eingabesignaleigenschaften von Kanal zu Kanal unterschiedlich sind. So f\u00fchrt das Klagepatent beispielhaft an, bei einem Fernsehempf\u00e4nger mit einer Wahlm\u00f6glichkeit zwischen mehreren Tonverarbeitungsbetriebsarten (z. B. monaurale und stereophone Tonwiedergabe sowie ein weiteres Tonprogramm) k\u00f6nne die Anzeige eines Men\u00fcs mit allen drei Einstellm\u00f6glichkeiten der Tonverarbeitungsbetriebsarten zu Verwirrung f\u00fchren, wenn das empfangene Fernsehsignal nicht mit stereophoner und\/oder zweiter Tonprogramminformation moduliert sei, da die Auswahl der Betriebsart zur Stereoverarbeitung oder zur Verarbeitung des zweiten Tonprogrammes nicht die erwartete Wirkung habe (vgl. Anlage rop B1a, S. 1 unten).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik verfolgt das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), einer derartigen Verwirrung durch die Gestaltung eines Bildschirmmen\u00fcs vorzubeugen.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Patentanspruch 1 mittels einer Kombination der folgenden Merkmale realisiert werden:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Verwendung in einem Fernsehempf\u00e4nger, umfassend:<\/p>\n<p>2. Eingabemittel (3, 5, 19) zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>3. ein Signalverarbeitungsmittel (25), das auf das Eingabesignal anspricht und in der Lage ist, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen;<\/p>\n<p>4. ein Zeichengeneratormittel (63) zur Erzeugung eines zur Anzeige auf einer Anzeigevorrichtung geeigneten Zeichensignals, wobei<\/p>\n<p>4.1 ein Auswahlmen\u00fc die Betriebsarten enth\u00e4lt, die dem Benutzer zur Auswahl stehen;<\/p>\n<p>5. ein Benutzereingabemittel (59), das dem Benutzer erm\u00f6glicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten \u00fcber das Auswahlmen\u00fc einzugeben;<\/p>\n<p>6. auf das Eingabesignal ansprechende Erfassungsmittel (31, 35) zum Erzeugen eines spezifischen Angabesignals, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt und<\/p>\n<p>7. ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuerungsmittel (53) zur Festlegung, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Angabesignal in das Auswahlmen\u00fc aufgenommen werden, wobei<\/p>\n<p>7.1 das Steuerungsmittel die zur Verf\u00fcgung stehenden, in dem Men\u00fc angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer ausw\u00e4hlen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nNach dem Kern der Erfindung werden somit in einem erfindungsgem\u00e4\u00df gebauten Fernsehempf\u00e4nger die angezeigten Einstellm\u00f6glichkeiten in einem Auswahlmen\u00fc in Abh\u00e4ngigkeit von den Eingabesignaleigenschaften dynamisch ge\u00e4ndert, so dass der Benutzer die irrelevanten Einstellm\u00f6glichkeiten in diesen dynamischen Men\u00fcs \u2013 anders als nach dem Stand der Technik \u2013 nicht ausw\u00e4hlen kann. So erfolgt beispielsweise eine dynamische Anpassung des Men\u00fcs f\u00fcr die Tonverarbeitungsbetriebsarten an das Vorhandensein bzw. Fehlen eines stereophonen Anteils eines empfangenen HF-Fernsehsignals (vgl. Anlage rop B1a, S. 2, 2. Absatz, S. 9 unten \u2013 S. 10, 1. Absatz \u201ewie in einem Men\u00fc von Tonverarbeitungsbetriebsarten,\u2026\u201c).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist die technische Lehre des Klagepatents nicht auf die Auswahl verschiedener Modi der Tondarstellung als \u201eBetriebsarten\u201c beschr\u00e4nkt. Das Klagepatent definiert den Begriff der \u201eBetriebsart\u201c nicht. Jedoch erkennt der Fachmann bereits aus dem Anspruchswortlaut von Anspruch 1 des Klagepatents, dass sich dieser anders als die insoweit enger gefassten Unteranspr\u00fcche 2 &#8211; 6 nicht nur auf die Einstellung verschiedener Ton-Betriebsarten beschr\u00e4nkt. Vielmehr muss nach Merkmal 3 das Signalverarbeitungsmittel (25) lediglich auf das Eingabesignal ansprechen und in einer Mehrzahl von Betriebsarten arbeiten, um das Eingabesignal entsprechend Merkmal 2 zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen. Nach Merkmal 2 enth\u00e4lt das Eingabesignal jedoch nicht nur Toninformationen, sondern auch bzw. nur Bildinformationen. Des Weiteren verfolgt das Klagepatent die Aufgabe, die durch die Anzeige einer oder mehrerer Einstellm\u00f6glichkeiten in einem Men\u00fc, die nicht den nach dem Eingabesignal m\u00f6glichen Einstellm\u00f6glichkeiten entsprechen, entstehenden Verwirrungen zu vermeiden. Dabei wird das Men\u00fc von Tonverarbeitungsbetriebsarten lediglich beispielhaft genannt (vgl. Anlage rop B1a, S. 2, 2. Absatz; S. 15, 1. Abs.).<\/p>\n<p>Dass das in den Figuren 1 bis 2d beschriebene bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel die Erfindung demgegen\u00fcber lediglich anhand der Umschaltung zwischen verschiedenen Ton-Modi, insbesondere der Umschaltung zwischen monauralem und stereophonem Betrieb sowie dem Angebot einer zweiten Sprache (Second Audio Programm) beschreibt, ist nicht geeignet, den Schutzumfang von Anspruch 1 des Klagepatents zu beschr\u00e4nken. Insoweit handelt es sich lediglich um die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, anhand derer die Einrichtungen f\u00fcr dynamische Men\u00fcs beispielhaft erl\u00e4utert werden (vgl. insoweit Anlage rop B1a, S. 10, Mitte). Dar\u00fcber hinaus wird auch dort auf die Einstellung des Bildes Bezug genommen. So verf\u00fcgt die in Figur 1 dargestellte Bildverarbeitungseinheit (15) \u00fcber Steuereing\u00e4nge zur Einstellung von Helligkeit, Kontrast, Sch\u00e4rfe, Farbs\u00e4ttigung und Farbton (vgl. Anlage rop B1a, S. 3 unten). Des Weiteren erzeugt der dort dargestellte Zeichengenerator (63) Zeichen darstellende Signale, die zur Anzeige alphanumerischer Zeichen auf dem Bildschirm der Bildr\u00f6hre (17) geeignet sind. Der Mikroprozessor (53) steuert den Zeichengenerator (63) derart, dass er Informationen, Betriebsanweisungen und verschiedene \u201eMen\u00fcs\u201c mit Einstellm\u00f6glichkeiten durch den Benutzer (wie beispielsweise zur Einstellung von Bildeigenschaften wie Helligkeit, Kontrast, Sch\u00e4rfe, Farbs\u00e4ttigung und Farbton) darstellt (vgl. Anlage rop B1a, S. 9, 2. Absatz). Dar\u00fcber hinaus werden durch wiederholtes Dr\u00fccken auf die VIDEO-Taste die Einstellm\u00f6glichkeiten COLOR (Farbs\u00e4ttigung), TINT (Farbton), CONTR (Kontrast), BRIGHT (Helligkeit) und SHARP (Sch\u00e4rfe) dargestellt. Wenn eine Einstellm\u00f6glichkeit angezeigt wird, wird der entsprechende Teil der Bildverarbeitungseinheit (15) zur Einstellung der entsprechenden Bildeigenschaft bef\u00e4higt. Gleichzeitig mit der Anzeige einer Einstellm\u00f6glichkeit wird unter der Einstellm\u00f6glichkeit eine horizontal ausgerichtete Skala angezeigt. Das Dr\u00fccken der \u201e-\u201c-Taste bewirkt, dass sich eine Marke nach links bewegt, und sich der entsprechende Parameter verringert. Umgekehrt f\u00fchrt das Dr\u00fccken der \u201e+\u201c-Taste dazu, dass sich eine Marke nach rechts bewegt und sich der entsprechende Parameter nach rechts verschiebt. Im Fall des Farbtons entspricht das Dr\u00fccken der \u201e-\u201cTaste einer Farbverschiebung zu einer Farbe und das Dr\u00fccken der \u201e+\u201c-Taste zu einer Farbverschiebung zu einer anderen Farbe (vgl. Anlage rop B1a, S. 10 unten &#8211; S. 11 Mitte).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren ist der im Patentanspruch verwendete Begriff der \u201eBetriebsart\u201c funktional dahingehend auszulegen, dass dieser dem Begriff der \u201eEinstellm\u00f6glichkeit\u201c entspricht. Dem Benutzer sollen in einem Bildschirmmen\u00fc lediglich die aufgrund des jeweiligen Eingabesignals tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stehenden Einstellungsm\u00f6glichkeiten angezeigt werden, so dass die in dem Auswahlmen\u00fc angezeigten Einstellm\u00f6glichkeiten dynamisch an das jeweilige Eingangssignal angepasst werden.<\/p>\n<p>Dies erkennt der Fachmann bereits aus der Abgrenzung zum Stand der Technik. Danach h\u00e4ngen in \u00e4lteren Einstellmen\u00fcsystemen die angezeigten Einstellm\u00f6glichkeiten von den Merkmalen ab, die der Hersteller f\u00fcr ein bestimmtes Empf\u00e4ngermodell ausw\u00e4hlt. Dabei kann die Anzeige einer oder mehrerer Einstellm\u00f6glichkeiten in einem Men\u00fc nach der Darstellung des Klagepatents zu Verwirrung f\u00fchren, wenn die angezeigten Eingabem\u00f6glichkeiten nicht dem jeweiligen Eingangssignal entsprechen (vgl. Anlage rop B1a, S. 1 Mitte). Deshalb sollen erfindungsgem\u00e4\u00df die angezeigten Einstellm\u00f6glichkeiten in einem Men\u00fc in Abh\u00e4ngigkeit von Eingabesignaleigenschaften dynamisch ge\u00e4ndert werden (vgl. Anlage rop B1a, S. 2, 2. Abs.). Dabei wird der Inhalt eines Men\u00fcs durch Unterdr\u00fcckung irrelevanter Einstellungsm\u00f6glichkeiten dynamisch ver\u00e4ndert, so dass der Benutzer die irrelevanten Einstellm\u00f6glichkeiten nicht unter Verwendung des Men\u00fcs ausw\u00e4hlen kann (vgl. Anlage rop1a, S. 9 unten \u2013 S. 10 oben). Der Benutzer wird also nicht durch die Auswahl einer Wiedergabebetriebsart verwirrt, die aufgrund der Eingabesignaleigenschaften unwirksam gemacht worden ist (vgl. Anlage rop B1a, S. 14, 1. Abs.).<\/p>\n<p>Mithin verwendet das Klagepatent die Begriffe \u201eEinstellm\u00f6glichkeit\u201c und \u201eBetriebsmodus\u201c \u2013 welche das Klagepatent nicht definiert \u2013 synonym. So werden die Begriffe \u201eStereo\/SAP\u201c und \u201eEXPANDED STEREO\u201c, bei welchen es sich entsprechend der Patentbeschreibung (auch) um Betriebsmodi handelt, zugleich auch als Einstellm\u00f6glichkeiten bezeichnet (vgl. Anlage rop B1a, S. 11 Mitte). Nach der Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels werden die Einstellm\u00f6glichkeiten (STEREO\/SAP und EXPANDED STEREO) lediglich dann in das Tonmen\u00fc aufgenommen, wenn entsprechende Informationen im HF-Fernsehsignal enthalten sind (vgl. Anlage rop 1a, S. 12 Mitte). Wenn \u201eSTEREO\/SAP\u201c angezeigt wird, k\u00f6nnen die monophone, stereophone und SAP-Wiedergabebetriebsart ausgew\u00e4hlt werden (vgl. Anlage rop B1a, S. 12 unten). Wird \u201eEXPANDED STEREO\u201c angezeigt, kann die Betriebsart \u201egedehntes Stereo\u201c ein- oder ausgestellt werden, indem wiederholt entweder die \u201e-\u201c oder die \u201e+\u201c-Taste gedr\u00fcckt wird. Wenn eine der Tasten \u201e-\u201c oder \u201e+\u201c wiederholt gedr\u00fcckt wird, wird die hinter dem \u201e:\u201c angezeigte Einstellung f\u00fcr \u201egedehntes Stereo\u201c nacheinander folgenderma\u00dfen ge\u00e4ndert: EXPANDED STEREO: OFF (aus); EXPANDED STEREO: ON (ein)\u201c (vgl. Anlage rop B1a, S. 13 Mitte).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZutreffend gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um einen Fernseher und damit zugleich auch um eine Vorrichtung zur Verwendung in einem Fernsehempf\u00e4nger handelt (Merkmal 1). Dabei ist das Fernsehger\u00e4t auf der R\u00fcckseite mit einem SCART-Anschluss ausgestattet, \u00fcber den beispielsweise ein Videorecorder angeschlossen werden kann. Das Signal des Videorecorders ist ein Eingabesignal, das Ton- und Bildinformationen enth\u00e4lt, so dass auch Merkmal 2 verwirklicht ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem Baustein IC28 ausgestattet (D X1), welcher in der Lage ist, als auf das Eingangssignal ansprechendes Signalverarbeitungsmittel (25) in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen (Merkmal 3). Unstreitig ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage, sowohl ein PAL- als auch ein NTSC-Eingangssignal (\u201etint\u201c) zu verarbeiten, wobei lediglich Letzteres dem Benutzer eine Einstellm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Farbton bietet. Bei einem PAL-Eingangssignal ist dies technisch bedingt demgegen\u00fcber ausgeschlossen. Somit ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geeignet, einerseits mit einem vorgegebenen Farbton (PAL), andererseits jedoch auch mit einem durch den Nutzer eingestellten und einstellbaren Farbton (NTSC) zu arbeiten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist somit in der Lage, in einer Vielzahl von Farbton-Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal je nach Einstellung und Einstellungsm\u00f6glichkeit des Farbtons (welche durch das Eingabesignal vorgegeben wird) zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen (vgl. Anlage rop B3, S. 40 f.).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus besitzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Bildschirmmen\u00fc (\u201epicture menu\u201c), welches auf dem Fernsehschirm gezeigt wird und unter anderem Einstellungen zu \u201ebrightness\u201c, \u201econtrast\u201c, \u201esharpness\u201c, \u201ecolour\u201c und \u201etint\u201c erm\u00f6glicht, welche dem Benutzer als verschiedene Betriebsarten zur Verf\u00fcgung stehen (Merkmal 4.1., vgl. Anlage rop B3, S. 40, ropB6 ). Zur Erzeugung dieser Men\u00fcs muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform damit auch \u00fcber ein Zeichengeneratormittel (63) verf\u00fcgen, welches das zur Anzeige auf dem Fernsehbildschirm geeignete Zeichensignal erzeugt (Merkmal 4).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDabei enth\u00e4lt das in der Anlage rop B6 abgebildete Auswahlmen\u00fc jeweils die Betriebsarten, die dem Benutzer zur Auswahl stehen (Merkmal 4.1.). W\u00e4hrend dies bei einem PAL-Eingangssignal lediglich die Einstellungen \u201ebrightness\u201c, \u201econtrast\u201c, \u201esharpness\u201c und \u201ecolour\u201c sind, wird bei einem anliegenden NTSC-Eingangssignal zus\u00e4tzlich der Punkt \u201etint\u201c angezeigt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nMit der auf Seite 31 der als Anlage rop B3 vorgelegten Bedienungsanleitung ersichtlichen Fernbedienung verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber ein Benutzereingabemittel (59), das dem Benutzer erm\u00f6glicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten \u00fcber das Auswahlmen\u00fc einzugeben (Merkmal 5). Was das Klagepatent unter einem derartigen Benutzereingabemittel (59) versteht, wird im Rahmen des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels exemplarisch beschrieben. Danach enth\u00e4lt das Bedienungsfeld (59) verschiedene Drucktastenschalter zur Einstellung verschiedener Empf\u00e4ngerfunktionen, wie etwa das \u201eEin\u201c- und \u201eAus\u201c-Schalten des Empf\u00e4ngers, die Auswahl von Kan\u00e4len und die Einstellung der Lautst\u00e4rke (vgl. Anlage rop B1a, S. 8 Mitte). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mit einem derartigen Benutzereingabemittel (59) ausgestattet. So findet sich eine entsprechende Fernbedienung auf Seite 31 der als Anlage B 3 vorgelegten Bedienungsanleitung. Mit Hilfe dieser Fernbedienung ist es entsprechend der Ausf\u00fchrungen auf Seite 40 f. dieser Bedienungsanleitung m\u00f6glich, neben der Helligkeit (\u201ebrightness\u201c), dem Kontrast (\u201econtrast\u201c), der Sch\u00e4rfe (\u201esharpness\u201c) und der Farbe (\u201ecolor\u201c) auch den Farbton (\u201etint\u201c) einzustellen. Diese Einstellungsm\u00f6glichkeiten werden dem Benutzer nach der Darstellung im Benutzerhandbuch \u00fcber das Auswahlmen\u00fc zur Verf\u00fcgung gestellt. So muss sich der Nutzer mit den \u201e\u25b2\u201c \u201e\u25bc-Zeichen zun\u00e4chst zu dem Auswahlpunkt \u201etint\u201c navigieren und anschlie\u00dfend den Farbton mittels der Tasten \u201e\u25c4\u201c und \u201e\u25ba\u201c einstellen. Bei funktionaler Betrachtungsweise gibt es dar\u00fcber hinaus keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Begriff der Auswahl auf eine Ein-\/Ausschaltung zu begrenzen ist. Vielmehr liegt auch in der graduellen Ver\u00e4nderung des Farbtons eine Auswahlm\u00f6glichkeit im Sinne des Merkmals 5. F\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte dynamische Anpassung der angezeigten Einstellm\u00f6glichkeiten in einem Men\u00fc in Abh\u00e4ngigkeit von den tats\u00e4chlich verf\u00fcgbaren Eingabesignaleigenschaften (vgl. Anlage rop B1a, S. 2, Abs. 2) ist es v\u00f6llig unerheblich, ob die Einstellm\u00f6glichkeit eine Ein- oder Ausschaltem\u00f6glichkeit oder eine graduelle Schaltungsm\u00f6glichkeit beinhaltet.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nWeiterhin erzeugt der auf das Eingabesignal ansprechende Signalverarbeitungsbaustein X1 ein spezifisches Angabesignal, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt (Merkmal 6). Dieses Merkmal steht in Zusammenhang mit dem Merkmal 7. Das Erfassungsmittel erzeugt aufgrund des Eingabesignals ein spezifisches Angabesignal, welches es dem Steuerungsmittel nach Merkmal 7 erm\u00f6glicht, die in dem Men\u00fc angezeigten Betriebsarten entsprechend der Anwesenheit oder Abwesenheit des besonderen Merkmals zu begrenzen. Eine Beschr\u00e4nkung auf die in der Beschreibung des Klagepatents beispielhaft genannten Erfassungsmittel (Phasenverriegelungsschleife 31 und FM-Demodulator 35, vgl. Anlage rop B1a, S. 14 f.) ist dem Patentanspruch nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Das Merkmal ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch den Signalbaustein X1 verwirklicht, der jeden unterst\u00fctzten Farbstandard automatisch erkennen kann. In der als Anlage rop B5 vorgelegten Beschreibung zu diesem Baustein findet sich auf Seite 3, dass der Baustein automatisch jeden unterst\u00fctzten Farbstandard erkennt (\u201eAutomatic detection of any supported colour standard\u201c). Wie die auf Seite 120 dieser Anleitung wiedergegebene Tabelle verdeutlicht, geh\u00f6ren zu diesen Farbstandards auch PAL BGDHI und NTSC M. Entsprechend zeigt die Anlage rop B6, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowohl den PAL-Standard (bei dem der Farbton durch den Benutzer nicht ver\u00e4nderbar ist) als auch den NTSC-Standard (bei dem der Farbton f\u00fcr den Benutzer ver\u00e4nderbar ist) verarbeiten kann. Dabei wird die Einstellm\u00f6glichkeit \u201etint\u201c nur dann angezeigt, wenn sich das Fernsehger\u00e4t im TV-Modus befindet und ein NTSC-Signal anliegt (vgl. Anlage rop B3, S. 40 unten \u2013 \u201etint \u2013 This item is displayed in picure menu when TV is in AV mode and at NTSC signal\u201c). Dies setzt jedoch voraus, dass die in dem Baustein X1 enthaltenen Erfassungsmittel ein spezifisches Angabesignal erzeugen, das dem f\u00fcr das Bildschirmmen\u00fc verantwortlichen Baustein den Farbstandard des Eingangssignals angibt. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde das eingehende Signal automatisch einer entsprechenden Norm (NTSC oder PAL) zugeordnet (vgl. Duplik, S. 15), so dass es keines Angabesignals bed\u00fcrfe, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Unstreitig reagiert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf das anliegende Eingabesignal (NTSC oder PAL), wobei auch nach dem Vortrag der Beklagten dann in Abh\u00e4ngigkeit von dem anliegenden Eingabesignal eines von zwei verschiedenen statischen Men\u00fcs angezeigt wird. Damit muss ein entsprechendes Angabesignal erzeugt werden, welches die Art des anliegenden Eingabesignals wiedergibt und die jeweilige Art des entsprechenden Men\u00fcs steuert. Eine andere Funktionsweise haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDa schlie\u00dflich die Einstellm\u00f6glichkeit \u201etint\u201c wie bereits ausgef\u00fchrt nur dann angezeigt wird, wenn sich das Fernsehger\u00e4t im AV-Modus befindet und ein NTSC-Signal anliegt, muss entsprechend Merkmal 7 auch ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuerungsmittel (53) zur Festlegung vorhanden sein, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Angabesignal in das Auswahlmen\u00fc aufgenommen werden, wobei das Steuerungsmittel die zur Verf\u00fcgung stehenden, in dem Men\u00fc angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer ausw\u00e4hlen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten insoweit darauf, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finde keine dynamische Anpassung der Men\u00fcs statt, da je nach anliegendem Eingangssignal (PAL oder NTSC) lediglich eines von zwei statischen Men\u00fcs zur Verf\u00fcgung gestellt werde. F\u00fcr die dynamische Men\u00fcanpassung kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten erfindungsgem\u00e4\u00df nicht darauf an, dass das Men\u00fc von Kanal zu Kanal bzw. von Sendung zu Sendung angepasst wird. Zwar werden in der Patentbeschreibung die unterschiedlichen Eingabesignaleigenschaften von Kanal zu Kanal beispielhaft genannt (vgl. Anlage rop B1a, S. 1 letzter Abs. \u201einsbesondere wenn ber\u00fccksichtigt wird, dass gew\u00f6hnlich Eingabesignaleigenschaften von Kanal zu Kanal unterschiedlich sind\u2026\u201c). Jedoch f\u00fchrt dies nicht zu einer Einschr\u00e4nkung des Schutzbereichs des Klagepatents. Entscheidend ist vielmehr, dass in dem Men\u00fc jeweils nur die aufgrund des Eingabesignals zur Verf\u00fcgung stehenden Einstellungsm\u00f6glichkeiten angezeigt werden. Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn wie hier der Punkt \u201etint\u201c (\u201eFarbton\u201c) nur dann zur Verf\u00fcgung gestellt wird, wenn ein NTSC-Signal anliegt, da anders als nach dem PAL-Standard nur dort technisch eine Einstellung des Farbtons m\u00f6glich ist. Im \u00dcbrigen kann auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Eingangssignal (PAL oder NTSC) von Kanal zu Kanal unterschiedlich sein. Es trifft zu, dass es sich bei PAL und NTSC um Signalstandards handelt, so dass das TV-Signal je nach Aufenthaltsort entweder in PAL oder in NTSC ausgestrahlt wird. Schlie\u00dft der Nutzer jedoch an einem Ort, in welchem ein NTSC-TV-Signal ausgestrahlt wird, ein PAL-Wiedergabeger\u00e4t (z. B. einen DVD-Player oder einen Videorecorder) an, so entspricht das Eingangssignal auch dann je nach gew\u00e4hltem Kanal entweder NTSC (TV-Signal) oder PAL<br \/>\n(z. B. DVD-Player).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten<br \/>\n(Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Vernichtung ausnahmsweise im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, sind weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus den Umst\u00e4nden zu erkennen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten beruht das Klagepatent nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Der Gegenstand des Klagepatents geht nicht \u00fcber den Inhalt der europ\u00e4ischen Patentanmeldung in ihrer urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinaus, Art. 138 (1c) EP\u00dc.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit Anspruch 1 des Klagepatents in Merkmal 2 verlangt, dass ein Eingabemittel (3, 5, 19) zur Lieferung eines Eingabesignals vorhanden sein muss, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enth\u00e4lt, wird dies auch bereits in der EP 0 340 xxx A2 (Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage) offenbart. Es trifft zu, dass nach Anspruch 1 der Patentanmeldung ein Empf\u00e4nger bzw. eine Abstimmvorrichtung zur Bereitstellung eines Zwischensequenzsignals (ZF-Signal) beschrieben wird (\u201etuner means (3, 15, 19) for providing an IF signal having at least one information being modulated carrier corresponding to a respective carrier of a received RF-signal of a selected channel\u201c). Jedoch entnimmt der Fachmann bereits der Zusammenfassung der Erfindung, dass sich die Erfindung allgemein auf ein Eingangssignal bezieht (\u201echanged in response to input signal conditions\u201c) (vgl. Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage, Sp. 1, Z. 35 \u2013 42). Als Quelle des Signals werden dabei eine Antenne 1 (vgl. Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage, Sp. 2, Z. 12 \u2013 16) sowie ein zus\u00e4tzlicher Videorecorder (\u201evideo tape recorder\u201c) oder ein Videoplattenwiedergabeger\u00e4t (\u201evideo disc player\u201c) (vgl. Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage, Sp. 2, Z. 27 \u2013 31) genannt. Mithin erkennt der Fachmann aus der Beschreibung der Patentanmeldung, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der darin offenbarten technischen Lehre lediglich darauf ankommt, dass eine Eingabevorrichtung (z. B. Antenne, Kabel, Videorecorder) f\u00fcr ein Signal vorhanden sein muss, welches von einem Fernsehempf\u00e4nger verarbeitbar ist. Insofern geht die im erteilten Anspruch 1 gem\u00e4\u00df Merkmal 2 enthaltene Formulierung, die sich auf ein Eingabemittel zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eine davon enth\u00e4lt, nicht \u00fcber die Offenbarung der Anmeldung hinaus, die sich dem Fachmann aus den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen ergibt. Zu diesem Ergebnis ist \u2013 was die Beklagten nicht bestreiten \u2013 auch das Europ\u00e4ische Patentamt nach der Pr\u00fcfung eines Einspruchs gegen das Streitpatent gekommen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch das Merkmal 3, nach dem das Signalverarbeitungsmittel (25) in der Lage sein soll, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, ist in der EP 0 340 xxx A2 offenbart. Dies ergibt sich bereits aus Anspruch 1, welcher folgendes Merkmal enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>\u201eprocessor control means (53) for controlling said processor means so that said output signal corresponds to one of a group processing control options selected by a user\u201c<\/p>\n<p>Daraus erkennt der Fachmann, dass die Ausgabe des Signalverarbeitungsmittels ein Ausgabesignal aus einer Mehrzahl von m\u00f6glichen Ausgabesignalen aus einer Mehrzahl von Verarbeitungssteuerungsoptionen ist, was die Arbeit des Signalprozessors nach einer aus einer Mehrzahl von Betriebsarten zur Erzeugung dieses speziellen Angabesignals aus einer Mehrzahl von Ausgangssignalen beinhaltet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich offenbart die EP 0 340 xxx A2, dass das Erfassungsmittel (31, 35) auf das Eingabesignal anspricht (Merkmal 6). Die Kammer verkennt nicht, dass nach der urspr\u00fcnglichen Anspruchsfassung ein Signalerfassungsmittel auf das Zwischenfrequenzsignal (ZF-Signal) ansprechen soll (\u201esignal detector means (31, 35) responsive to said IF signal indicating whether oder not said IF signal has a predetermined signal characteristic\u201c). Jedoch ergibt sich bereits aus der allgemeinen Beschreibung der Erfindung, dass das Erfassungsmittel nach der vorliegenden Erfindung das Ansprechen auf ein Eingangssignal allgemein erm\u00f6glichen soll, das von einem Fernsehger\u00e4t verarbeitet wird (vgl. Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage, Sp. 1 Z. 35 \u2013 42). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 2 verwiesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie DE 2 413 598 (D1) nimmt die durch das Klagepatent beanspruchte technische Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die Entgegenhaltung offenbart ein Fernseh\u00fcbertragungsverfahren, bei dem ein Fernsehsignal erzeugt, abgestrahlt und sodann empfangen wird. Das Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass mit dem Fernsehsignal ein Zusatzsignal \u00fcbermittelt wird. Beim Empf\u00e4nger kann neben der in dem Fernsehsignal enthaltenen Videoinformation wenigstens eine der Zusatzinformationen zur Verwendung in Verbindung mit der dargestellten Video-Information ausgew\u00e4hlt werden. Im Kern geht es somit darum, das Fernsehsignal durch mit diesem \u00fcbertragene Informationen zu erg\u00e4nzen, welche durch den Empf\u00e4nger zur Benutzung mit der empfangenen Information gew\u00e4hlt werden kann (vgl. D1, S. 5, Abs. 2 \u2013 5).<\/p>\n<p>Damit offenbart die Entgegenhaltung insbesondere kein Auswahlmen\u00fc, welches die Betriebsarten enth\u00e4lt, die dem Benutzer zur Verf\u00fcgung stehen (Merkmal 4.1.), wobei entsprechend dem Eingabesignal lediglich die Informationen in das Men\u00fc aufgenommen werden, die der Benutzer w\u00e4hlen kann (Merkmal 7.1.). Es trifft zu, dass der Betrachter nach Figur 2 in Verbindung mit Seite 18, Z. 6 &#8211; 11 der Entgegenhaltung sowie S. 16, Z. 23 \u2013 33 aus den alternativen Gruppen von Zusatzinformationen ausw\u00e4hlen kann. Jedoch sieht die Entgegenhaltung nicht vor, dass diese Auswahl durch ein auf dem Bildschirm dargestelltes Men\u00fc erfolgen soll. Vielmehr spricht die Entgegenhaltung insofern lediglich von W\u00e4hlmitteln (23), welche logische Schaltungen (27) besitzen. Das Vorliegen eines Auswahlmen\u00fcs offenbart dies demgegen\u00fcber nicht. Des Weiteren verkennt die Kammer nicht, dass nach den Ausf\u00fchrungen auf Seite 11, Z. 13 \u2013 16 das Verwendungsger\u00e4t (24) in Abh\u00e4ngigkeit von dem Zweck der jeweils in Frage stehenden Zusatzinformations\u00fcbertragung verschiedene, unterschiedliche Funktionen aus\u00fcben kann. Jedoch werden bereits nach den Ausf\u00fchrungen der Beklagten in ihrem als Anlage B5 vorgelegten Schriftsatz an das Bundespatentgericht nicht die in ein Men\u00fc aufzunehmenden Informationen begrenzt. Vielmehr wird danach lediglich das Verwendungsger\u00e4t (24) entsprechend der zur Verf\u00fcgung stehenden Zusatzinformations\u00fcbertragung angesteuert.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich beruht das Klagepatent auch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Die Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt, dass die durch Patentanspruch 1 beanspruchte technische Lehre durch eine Kombination der im Klagepatent ausdr\u00fccklich als Stand der Technik gew\u00fcrdigten und lediglich in englischer Sprache vorgelegte D2 (US 4,626,892) mit der D1 naheliegend offenbart wird. Es ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann zur Vermeidung der aus der US 4,626,892 bekannten Nachteile, dass der Nutzer aufgrund der Anzeige von durch den Hersteller vorbestimmten und nicht an das Eingabesignal angepassten Men\u00fcs verwirrt wird, auf die D1 zur\u00fcckgreifen wird. Es trifft zu, dass der Fachmann aus der D1 die Lehre entnimmt, die Zusatzinformation aus dem Eingangssignal zu extrahieren und entsprechend der mit Hilfe des Wahlmittels (23) getroffenen Wahl des Nutzers darzustellen. Es ist jedoch nicht naheliegend, dass der Fachmann daraus zu der Erkenntnis gelangt, dem nach der US`892 bestehenden Problem, der durch die Anzeige \u00fcberfl\u00fcssiger Men\u00fcs begr\u00fcndeten Verwirrung des Nutzers, dadurch entgegen zu wirken, das Men\u00fc dynamisch an die nach dem jeweiligen Eingangssignal m\u00f6glichen Einstellm\u00f6glichkeiten anzupassen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 400.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01098 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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