{"id":3222,"date":"2009-04-07T17:00:19","date_gmt":"2009-04-07T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3222"},"modified":"2016-06-09T10:47:46","modified_gmt":"2016-06-09T10:47:46","slug":"4a-o-11608-klettstreifen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3222","title":{"rendered":"4a O 116\/08 &#8211; Klettstreifen II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01101<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. April 2009, Az. 4a O 116\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4952\">2 U 58\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nim deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 705 xxx pilzf\u00f6rmige Hakenb\u00e4nder, die in einem mechanischen Haken-Schlaufen-Verschluss verwendet werden k\u00f6nnen, wobei die B\u00e4nder aufweisen: einen homogenen Tr\u00e4ger aus thermoplastischem Harz und, einst\u00fcckig mit dem Tr\u00e4ger, eine Anordnung aus Haken mit einer Hakendichte von \u00fcber 60 Haken je cm2, wobei die Haken vom Tr\u00e4ger vorstehende Stiele mit einer durch einen Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 nachgewiesenen Molekularorientierung und K\u00f6pfe an den Enden der Stiele entgegengesetzt zum Tr\u00e4ger aufweisen,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die K\u00f6pfe an den Enden der Stiele kreisf\u00f6rmig oder scheibenf\u00f6rmig sind, eine H\u00f6he von 0,1 mm bis 1,27 mm, allgemein ebene Endau\u00dfenfl\u00e4chen entgegengesetzt zum Tr\u00e4ger und Innenfl\u00e4chen benachbart zum Tr\u00e4ger allgemein parallel zu den Au\u00dfenfl\u00e4chen haben, wobei das Hakenband in dem Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9 des europ\u00e4ischen Patents 0 705 xxx B1 herstellbar ist,<br \/>\ninsbesondere wenn die Haken im Querschnitt etwa wie folgt ausgestaltet sind:<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02. Juni 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Company (zuvor: B Company), USA, durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 02. Juni 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftighin entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 75 % der Kl\u00e4gerin, zu 25 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 125.000,&#8211; EUR, f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die deutsche Tochtergesellschaft der US-amerikanischen A Company (die zuvor als B Company firmierte), nimmt die Beklagten gest\u00fctzt auf den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 705 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung in Anspruch und begehrt Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.<br \/>\nDie Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin ist alleinige, eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, das ausweislich seiner Bezeichnung ein \u201epilzf\u00f6rmiges Hakenband f\u00fcr einen mechanischen Verbinder\u201c betrifft. Das Klagepatent wurde am 07. M\u00e4rz 1994 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 16. April 1993 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 02. Mai 2001. Das Klagepatent, gegen dessen Anspruch 10 die Beklagte zu 1) unter dem 01. September 2008 Teil-Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (BPatG; Az.: 1 Ni 33\/08 (EU)) eingereicht hat, steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. \u00dcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatentanspruchs 10 hat das BPatG noch nicht entschieden.<br \/>\nMit einer als Anlage 2-K4 in Kopie vorgelegten Prozessf\u00fchrungs- und Abtretungserkl\u00e4rung erm\u00e4chtigte die A Company die Kl\u00e4gerin, die ihr unter anderem wegen Verletzung des Klagepatents gegen Verletzer zustehenden Anspr\u00fcche auf Unterlassung in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen, und trat ihr zustehende Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, Schadensersatz und Kostenerstattung an die Kl\u00e4gerin ab. Die Kl\u00e4gerin selbst macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Seine Anspr\u00fcche 1 bis 9 beziehen sich auf ein Verfahren zur Herstellung eines \u201epilzf\u00f6rmigen Hakenbandes\u201c (womit naheliegender Weise ein Hakenband mit pilzf\u00f6rmigen Haken gemeint ist); die Verfahrensanspr\u00fcche 1 bis 9 sind nicht unmittelbar Gegenstand dieses Rechtsstreits. Der mit der vorliegenden Klage allein geltend gemachte, auf ein Erzeugnis bezogene Anspruch 10 des Klagepatents lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Pilzf\u00f6rmiges Hakenband (10), das in einem mechanischen Haken-Schlaufen-Verschluss verwendet werden kann, wobei das Band (10) aufweist: einen homogenen Tr\u00e4ger (12) aus thermoplastischem Harz und, einst\u00fcckig mit dem Tr\u00e4ger (12), eine Anordnung aus Haken (14) mit einer Hakendichte von \u00fcber 60 Haken (14) je Quadratzentimeter, wobei die Haken (14) vom Tr\u00e4ger (12) vorstehende Stiele (16), mit einer durch einen Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 nachgewiesenen Molekularorientierung und K\u00f6pfe (18) an den Enden der Stiele (16) entgegengesetzt zum Tr\u00e4ger (12) aufweisen, wobei das Hakenband (10) dadurch gekennzeichnet ist, dass die K\u00f6pfe (18) an den Enden der Stiele (16) kreisf\u00f6rmig oder scheibenf\u00f6rmig sind, eine H\u00f6he von 0,1 mm bis 1,27 mm, allgemein ebene Endau\u00dfenfl\u00e4chen (19) entgegengesetzt zum Tr\u00e4ger (12) und Innenfl\u00e4chen (17) benachbart zum Tr\u00e4ger (12) allgemein parallel zu den Au\u00dfenfl\u00e4chen (19) haben, wobei das Hakenband mit dem Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9 herstellbar ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in P. (Sachsen), deren Vorstand der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Klettstreifen. Mit der vorliegenden Klage angegriffen werden die Klettstreifen mit den Artikelbezeichnungen \u201eD2\u201c und \u201eD1\u201c (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Ergebnisse von Messungen, die die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgenommen hat, liegen in Gestalt von Fotoserien gem\u00e4\u00df Anlage 2-K5 (D2: Seite 17-20; D1: Seite 21-24) auszugsweise vor. Die Fotografien auf der jeweils linken Seite der Anlage 2-K5 zeigen die j\u00fcngste Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die Fotografien auf der jeweils rechten Seite eine \u00e4ltere Ausgestaltung derselben.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden Abbildungen einzelner Haken der angegriffenen Klettb\u00e4nder D2 (oberes Bildpaar, j\u00fcngere Fassung links, \u00e4ltere rechts) und D1 (unteres Bildpaar, j\u00fcngere Fassung links, \u00e4ltere rechts) wiedergegeben, die jeweils aus der Anlage 2-K5 stammen (Figuren 3 und 4: Seite 17 oben, Figuren 21 und 22: Seite 21 oben). Die Abbildungen zeigen exemplarisch einzelne kl\u00e4gerseits vermessene Haken in vergr\u00f6\u00dferter Seitenansicht:<\/p>\n<p>Bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden Polypropylen (und zwar in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 85-90 %) und Polyethylen (in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 10-15 %) verwendet. Die Haken, von denen sich etwa 300 pro Quadratzentimeter des Klettbandes finden, sind einst\u00fcckig mit dem Tr\u00e4ger ausgebildet. Wegen weiterer Einzelheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, insbesondere ihrer Dimensionen und ihrer Querschnittsgeometrie, wird auf die Fotodokumentation in Anlage 2-K5 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten s\u00e4mtlich von der technischen Lehre des Anspruchs 10 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies betreffe jeweils sowohl die alte als auch die neue Ausgestaltung der Klettb\u00e4nder C1 und C2. Bedenken gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatentanspruchs 10, die eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits rechtfertigen k\u00f6nnten, best\u00fcnden nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Beklagten hinsichtlich aller Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu verurteilen und die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festzustellen, wie im Hinblick auf die \u00e4ltere Ausgestaltung des angegriffenen Klettbandes D1 geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zum Vorliegen der erstinstanzlichen Entscheidung des BPatG im Nichtigkeitsverfahren 1 Ni 33\/08 (EU) betreffend den deutschen Anteil DE 694 27 xxx T2 des EP 0 705 xxx auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 10 im Hinblick auf die Merkmale 5, 7 und 8. Wie Figur 1 des Klagepatents zeige, m\u00fcsse die mit der Bezugsziffer 17 gekennzeichnete Innenfl\u00e4che der K\u00f6pfe 18 gem\u00e4\u00df Merkmal 8 allgemein parallel zu ihrer Au\u00dfenfl\u00e4che 19 sein, d\u00fcrfe also nicht etwa in einem schr\u00e4gen Winkel zur Au\u00dfenfl\u00e4che des Kopfes hin verlaufen, wie dies bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, deren oben wiedergegebene Ausgestaltung im Tats\u00e4chlichen unstreitig ist, der Fall sei. Eine solcherma\u00dfen parallele Ausbildung der Innenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe sei f\u00fcr die Effizienz der vom Klagepatent erstrebten Verhakungsfunktion entscheidend. Mangels Parallelit\u00e4t fehle es zudem an der von Merkmal 5 vorausgesetzten Kreis- oder Scheibenform. F\u00fcr eine \u201eallgemein ebene Endau\u00dfenfl\u00e4che (19)\u201c der K\u00f6pfe gem\u00e4\u00df Merkmal 7 werde zwar nicht verlangt, dass die Oberseite der K\u00f6pfe v\u00f6llig eben ist, sondern sie k\u00f6nne auch leicht konkav gestaltet sein. Die konkave Ausbildung der Oberseiten der K\u00f6pfe d\u00fcrfe jedoch nicht so ausgepr\u00e4gt wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sein. Denn dies bewirke, dass nur die R\u00e4nder des Kopfes mit der Haut in Ber\u00fchrung kommen und das Hakenband in diesem Fall dieselbe Rauigkeit aufweise wie die aus dem Stand der Technik bekannten und f\u00fcr nachteilig erachteten Hakenb\u00e4nder.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus halten die Beklagten den hier allein geltend gemachten Anspruch 10 des Klagepatents f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig, weshalb der Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des BPatG jedenfalls auszusetzen sei. Die mit Anspruch 10 gesch\u00fctzte technische Lehre sei ausgehend von der WO 92\/04839 (Anlage D1 zur Nichtigkeitsklage), die s\u00e4mtliche Merkmale au\u00dfer Merkmal 7 offenbare, nicht erfinderisch. Anspruch 10 sei durch die Kombination der Entgegenhaltung D1 mit der DE-Offenlegungsschrift 1 435 838 (Anlage D2 zur Nichtigkeitsklage) nahegelegt. Die Entgegenhaltung D2 rege den Fachmann insbesondere mit ihrer in Figur 4 dargestellten Kopfform der Haken dazu an, die Endau\u00dfenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe nicht gerundet, sondern eben auszugestalten, wenn der Fachmann das vorbekannte Hakenband dahingehend weiterbilden will, dass es benutzerfreundlicher ist und nicht an der Haut scheuert.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur insoweit begr\u00fcndet, als sie sich gegen die \u00e4ltere Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D1 richtet, deren Haken eine Seitenansicht aufweisen, die der im Tenor zu I. 1. bildlich wiedergegebenen im Wesentlichen entspricht.<br \/>\nZur Frage der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf unter dem Gesichtspunkt des \u00a7 32 ZPO (Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, also auch in dem sich auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstreckenden Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Landgerichts D\u00fcsseldorf f\u00fcr Patentstreitsachen, \u00a7 143 Abs. 2 Satz 1 PatG in Verbindung mit der Verordnung vom 13. Januar 1998, GV NW Seite 106) sind keine Ausf\u00fchrungen veranlasst, nachdem die Beklagten ihre insoweit zun\u00e4chst erhobene R\u00fcge erkl\u00e4rterma\u00dfen nicht mehr aufrecht erhalten haben.<br \/>\nIn der Sache stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 3 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu, soweit sie sich gegen die \u00e4ltere Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D1 richten. Dieses Hakenband macht von der technischen Lehre nach Anspruch 10 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hinsichtlich der \u00fcbrigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (D2 in der \u00e4lteren wie auch j\u00fcngeren Ausgestaltung, D1 in der j\u00fcngeren Ausgestaltung) ist die Klage unbegr\u00fcndet, weil diese Hakenb\u00e4nder das Merkmal 8 nicht verwirklichen.<br \/>\nSoweit der Klage stattgegeben wird, ist eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen Anspruch 10 gerichtete Teil-Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mechanische Verschl\u00fcsse wie Klett- bzw. Haken-Schlaufen-Verschl\u00fcsse, insbesondere ein solches pilzf\u00f6rmiges Hakenband, das ein Kleidungsst\u00fcck l\u00f6sbar verschlie\u00dfen kann. Mit seinen Anspr\u00fcchen 1 bis 9 sch\u00fctzt das Klagepatent ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Hakenbandes, bestehend aus einem Tr\u00e4ger und einer mit ihm einst\u00fcckig ausgebildeten Anordnung aus hochstehenden Stielen und K\u00f6pfen. Die nebengeordneten Erzeugnisanspr\u00fcche 10 bis 21 sch\u00fctzen ein \u201epilzf\u00f6rmiges Hakenband\u201c (womit erkennbar ein Hakenband mit pilzf\u00f6rmigen H\u00e4kchen gemeint ist), das sich unter anderem dadurch auszeichnet, dass es mit dem Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9 herstellbar ist (product-by-process-Anspruch).<br \/>\nIm Stand der Technik waren Klettverschl\u00fcsse als Verschl\u00fcsse an Kleidungsst\u00fccken bereits umfangreich bekannt. Die Beschreibung schildert diversen Stand der Technik und unterschiedliche Verfahren zur Herstellung solcher Klettverschl\u00fcsse. Das Klagepatent beschreibt als n\u00e4chstkommenden Stand der Technik insbesondere das in der WO 92\/04839 (Melbye; der PCT-Anmeldung, aus der das in dem Ausgangsverfahren 4a O 82\/08 mit seinem Anspruch 5 geltend gemachte EP 0 549 705 hervorgegangen ist) offenbarte Verfahren zur Ausbildung von pilzf\u00f6rmigen Haken mit konvexen harten Oberfl\u00e4chen. Die WO 92\/04839 entspricht der Entgegenhaltung D1 zur Teil-Nichtigkeitsklage (Anlage KE1). Das vorbekannte Verfahren umfasst die Schritte (vgl. Anlage 2-K2, Seite 3 unten bis Seite 4 oben):<br \/>\n&#8211; Drehen einer Form um ihre Achse,<br \/>\n&#8211; kontinuierliches Evakuieren von Luft aus den in der Form vorgesehenen Hohlr\u00e4umen,<br \/>\n&#8211; kontinuierliches Einspritzen eines geschmolzenen molekularorientierbaren thremoplastischen Harzes in die evakuierten Hohlr\u00e4ume im \u00dcberschuss gegen\u00fcber der Menge, die die Hohlr\u00e4ume f\u00fcllen w\u00fcrde, wobei der \u00dcberschuss eine \u00fcber den Hohlr\u00e4umen liegende Harzschicht bildet,<br \/>\n&#8211; kontinuierliches Abk\u00fchlen der Formw\u00e4nde, um zu bewirken, dass das geschmolzene Harz molekularorientiert wird, w\u00e4hrend es die Hohlr\u00e4ume f\u00fcllt,<br \/>\n&#8211; Erstarrenlassen des eingespritzten Harzes,<br \/>\n&#8211; kontinuierliches Abstreifen der Form von der erstarrten Harzschicht als Tr\u00e4ger in einer einst\u00fcckigen Anordnung aus hochstehenden Stielen und<br \/>\n&#8211; Verformen der Spitzen der Stiele, um einen mit konvexem Kopf versehenen Pilzkopf an der Spitze jedes Stiels herzustellen, wobei die Verformung durch ausreichendes Erw\u00e4rmen der Au\u00dfenspitzen der Stiele bewirkt wird, um einen Fluss des orientierten thermoplastischen Harzes zu einer konvex geformten Oberfl\u00e4che zu veranlassen.<\/p>\n<p>Der Erfindung nach dem Klagepatent, auch wie sie in Anspruch 10 ihren Ausdruck als product-by-process-Anspruch gefunden hat, liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein pilzf\u00f6rmiges Hakenband f\u00fcr einen mechanischen Verschluss wie einen Haken-Schlaufen-Verschluss zu schaffen, das aufgrund der Dichte und der Form seiner Haken gegen\u00fcber vorbekannten pilzf\u00f6rmigen Hakenb\u00e4ndern den Vorteil hat, einen besseren Schereingriff mit bestimmten Arten herk\u00f6mmlicher Waren und Schlaufenmaterialien als bekannte pilzf\u00f6rmige Hakenb\u00e4nder herzustellen, w\u00e4hrend es billiger herzustellen ist (Anlage 2-K2, Seite 4 unter \u201eZusammenfassung der Erfindung\u201c).<\/p>\n<p>Der Erzeugnisanspruch 10 schl\u00e4gt zur L\u00f6sung dieser Aufgabe die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Pilzf\u00f6rmiges Hakenband (10), das in einem mechanischen Haken-Schlaufen-Verschluss verwendet werden kann, wobei das Band (10) aufweist:<br \/>\n(1) einen homogenen Tr\u00e4ger (12) aus thermoplastischem Harz;<br \/>\n(2) einst\u00fcckig mit dem Tr\u00e4ger (12) eine Anordnung aus Haken (14),<br \/>\n(3) mit einer Hakendichte von \u00fcber 60 Haken (14) je Quadratzentimeter;<br \/>\n(4) die Haken (14) weisen auf:<br \/>\n(a) vom Tr\u00e4ger (12) vorstehende Stiele (16),<br \/>\n(b) mit einer durch einen Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 nachgewiesenen Molekularorientierung<br \/>\n(c) und K\u00f6pfe (18) an den Enden der Stiele (16) entgegengesetzt zum Tr\u00e4ger (12);<br \/>\n(5) die K\u00f6pfe (18) an den Enden der Stiele (16) sind kreisf\u00f6rmig oder scheibenf\u00f6rmig<br \/>\n(6) haben eine H\u00f6he von 0,1 mm bis 1,27 mm,<br \/>\n(7) allgemein ebene Endau\u00dfenfl\u00e4chen (19) entgegengesetzt zum Tr\u00e4ger (12)<br \/>\n(8) und Innenfl\u00e4chen (17) benachbart zum Tr\u00e4ger (12) allgemein parallel zu den Au\u00dfenfl\u00e4chen (19);<br \/>\n(9) das Hakenband ist mit dem Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9 herstellbar.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung der Aufgabe, einen besseren Schereingriff als bei vorbekannten pilzf\u00f6rmigen Hakenb\u00e4ndern zu erm\u00f6glichen, w\u00e4hrend das Hakenband billiger herzustellen ist, erfolgt durch die Kombination der Merkmale 5 bis 9, von denen sich Merkmale 5 bis 8 mit den Haken (14) befassen, deren gegenst\u00e4ndlicher Umfang durch Merkmalsgruppe 4 bestimmt wird. Danach bestehen die Haken (14) aus vom Tr\u00e4ger (12) vorstehenden Stielen (16) &#8211; mit einer aus der WO 92\/04839 vorbekannten Molekularorientierung, die mit einem Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 einhergeht &#8211; einerseits und aus K\u00f6pfen (18) an den vom Tr\u00e4ger (12) abgewandten Enden der Stiele (16) andererseits. Die K\u00f6pfe (18) an den (freien) Enden der Stiele (16) sollen kreis- oder scheibenf\u00f6rmig sein (Merkmal 5). Der Wortlaut des Merkmals 6 deutet bei unbefangener Betrachtung darauf hin, dass die weiterhin angesprochenen \u201eK\u00f6pfe\u201c eine H\u00f6he von 0,1 mm bis 1,27 mm aufweisen sollen (dazu nachfolgend). Merkmale 7 und 8 schreiben vor, dass die K\u00f6pfe (18) entgegengesetzt zum Tr\u00e4ger (12) eine allgemein ebene Oberfl\u00e4che &#8211; vom Klagepatent als \u201eEndau\u00dfenfl\u00e4chen (19)\u201c bezeichnet &#8211; und Innenfl\u00e4chen (17) benachbart zum Tr\u00e4ger (12) aufweisen, die allgemein parallel zu den (End-) Au\u00dfenfl\u00e4chen (19) sind.<br \/>\nIm Hinblick auf Merkmal 6, dessen Verwirklichung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Beklagten im Ergebnis nicht in Abrede stellen, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Anspruchswortlaut offenbar missverst\u00e4ndlich gew\u00e4hlt ist. Im Kontext der Merkmale des kennzeichnenden Teils scheint sich die beanspruchte H\u00f6he auf die \u201eK\u00f6pfe\u201c der Haken zu beziehen (vgl. den Anspruchswortlaut zu Merkmal 5: \u201edie K\u00f6pfe (&#8230;)\u201c, Merkmal 6: \u201eund eine H\u00f6he von (&#8230;) aufweisen\u201c), w\u00e4hrend die K\u00f6pfe neben dem Stiel aber (nur) einen Teil der L\u00e4ngserstreckung des Hakens ausmachen. Der angesprochene Fachmann entnimmt jedoch der Beschreibung der Klagepatentschrift, dass mit Merkmal 6 in Wahrheit die H\u00f6he der gesamten Haken, also die Summe aus L\u00e4nge des Stiels und Dicke des Kopfes gemeint ist. Dies ergibt sich zum einen aus der Beschreibung auf Seite 8, wo es ab der zehnten Zeile hei\u00dft (Hervorhebung hier):<br \/>\n\u201eAllgemein haben die Haken eine gleichm\u00e4\u00dfige H\u00f6he, vorzugsweise eine H\u00f6he von etwa 0,10 bis 1,27 mm (\u2026).\u201c<br \/>\nAbgesehen davon, dass Anspruch 10 die genannte H\u00f6he nicht nur \u201evorzugsweise\u201c, sondern zwingend als Bestandteil der Lehre des Anspruchs 10 voraussetzt, gibt die Beschreibung hier Merkmal 6 mit der Ma\u00dfgabe wieder, dass sich die H\u00f6henangabe auf die Haken bezieht. Das ist kongruent mit der \u00fcbrigen Beschreibung von Dimensionsangaben. Soweit das Klagepatent die Erstreckung der kreis- oder scheibenf\u00f6rmigen K\u00f6pfe in axialer Richtung beschreibt, spricht es konsequent von \u201eDicke\u201c, nicht von \u201eH\u00f6he\u201c (vgl. Anlage 2-K2, Seite 7, letzter Absatz; Seite 8, ab der achtletzten Zeile des ersten Absatzes). Der Terminus \u201eH\u00f6he\u201c hingegen wird in der Beschreibung durchg\u00e4ngig f\u00fcr die L\u00e4nge der gesamten Haken (bestehend aus Stiel und Kopf) verwendet, so auch auf Seite 15 der Beschreibung, wo in der Tabelle die Begriffe \u201eKopfdicke\u201c und \u201eHakenh\u00f6he\u201c unmittelbar gegen\u00fcbergestellt werden. Im Ergebnis entspricht es damit zu Recht auch der \u00fcbereinstimmenden Auffassung beider Parteien, dass Merkmal 6 aus der Sicht des die Beschreibung mit in den Blick nehmenden Fachmanns richtigerweise so zu verstehen ist, dass die Haken, nicht die K\u00f6pfe, eine H\u00f6he von 0,1 bis 1,27 mm aufweisen m\u00fcssen.<br \/>\nHaken mit derartigen K\u00f6pfen, wie sie in Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift in idealtypischer Form zeichnerisch wiedergegeben sind, zeichnen sich nach der Beschreibung des Klagepatents dadurch aus, dass das Halteverm\u00f6gen des Kopfes im Eingriff mit einer Schlaufe verst\u00e4rkt ist. Unter einer Pilzform der Haken, die Anspruch 10 erkennbar mit dem Terminus \u201epilzf\u00f6rmiges Hakenband\u201c meint, ist zun\u00e4chst nur zu verstehen, dass der Durchmesser des Kopfes &#8211; bezogen auf die radiale Richtung des ihn tragenden Stiels &#8211; gr\u00f6\u00dfer ist als der Durchmesser des Stiels selbst, so dass der Kopf allseitig \u00fcber den Stiel radial \u00fcbersteht (vgl. auch Anlage 2-K2, Seite 8 Mitte: \u201eK\u00f6pfe, die \u00fcber die Stiele auf jeder Seite (&#8230;) radial \u00fcberstehen\u201c). Bedingt wird die Pilzform beispielsweise durch das von Anspr\u00fcchen 1 bis 9 gesch\u00fctzte Herstellungsverfahren. Nach ihm werden die Pilzk\u00f6pfe nachtr\u00e4glich dadurch geformt, dass die zun\u00e4chst ohne Kopf hergestellten Stiele durch eine erw\u00e4rmte Walze endseitig erweicht und verformt werden.<br \/>\nEine Aussage \u00fcber die genaue Form des Pilzkopfes ist mit der allgemeinen Vorgabe einer \u201ePilzform\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 1 allerdings noch nicht getroffen. Merkmal 5 pr\u00e4zisiert dies zun\u00e4chst dahin, dass der Kontakt der Stielspitze mit der erw\u00e4rmten Oberfl\u00e4che einer Metallwalze die Spitze zu einem kreisf\u00f6rmigen bzw. scheibenf\u00f6rmigen Pilzkopf an der Spitze jedes Stiels formt, wobei der Kopf eine im Wesentlichen flache Innenfl\u00e4che hat, die sein Halteverm\u00f6gen im Eingriff mit einer Schlaufe verst\u00e4rkt (Anlage 2-K2, Seite 7, letzter Satz des ersten Absatzes). Mit der in der Beschreibung so genannten \u201eim Wesentlichen flache[n] Innenfl\u00e4che\u201c ist Merkmal 8 angesprochen, das dies mit R\u00fcckbezug auf Merkmal 7 dahingehend formuliert, die zum Tr\u00e4ger weisenden Innenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe m\u00fcssten \u201eallgemein parallel zu den Au\u00dfenfl\u00e4chen\u201c sein, die ihrerseits von Merkmal 7 als \u201eallgemein ebene Endau\u00dfenfl\u00e4chen\u201c bezeichnet werden.<br \/>\nIm Hinblick auf Merkmal 7 f\u00fchrt die Klagepatentbeschreibung (Anlage 2-K2, Seite 7, zweiter vollst\u00e4ndiger Absatz) aus, die gesch\u00fctzten Pilzk\u00f6pfe seien wegen ihrer kreisf\u00f6rmigen (insoweit Merkmal 5), allgemein flachen bis leicht konkaven Oberfl\u00e4che (insoweit Merkmal 7) benutzerfreundlich, scheuerten nicht an der Haut des Benutzers und seien daher insbesondere als Verschl\u00fcsse f\u00fcr Babywindeln ideal geeignet. Zugleich bef\u00e4higten unter anderem die scheibenartige Kopfform (Merkmal 5), der enge Abstand und die hohe Dichte einzelner Haken (Merkmal 3) das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Hakenband, einen problemlosen, festen und l\u00f6sbaren Schereingriff mit Schlaufenmaterial herzustellen (Anlage 2-K2, Seiten 7 und 8 \u00fcbergreifender Satz).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist im Hinblick auf die Verwirklichung der technischen Lehre des Anspruchs 10 insbesondere die Auslegung der Merkmale 7 und 8 umstritten; auf ihr urspr\u00fcngliches Bestreiten des Merkmals 5 sind die Beklagten &#8211; auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung &#8211; nicht mehr zur\u00fcckgekommen. W\u00e4hrend die \u00e4ltere Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D1 (exemplarisch dargestellt in Anlage 2-K5, Seiten 21-24, jeweils Abbildungen in der rechten Spalte) vom s\u00e4mtlichen, auch den Merkmalen 7 und 8 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, verwirklichen die \u00fcbrigen angegriffenen Hakenb\u00e4nder, das hei\u00dft die j\u00fcngere Ausgestaltung des Modells D1 sowie das Modell D2 insgesamt, jedenfalls Merkmal 8 nicht. Bei den zuletzt genannten Ausf\u00fchrungsformen sind die benachbart zum Tr\u00e4ger liegenden Innenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe nicht allgemein parallel zu den (End-) Au\u00dfenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe, weil ihre Ausrichtung in zu gro\u00dfem Ma\u00dfe von derjenigen der Au\u00dfenfl\u00e4chen abweicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMit der Anforderung des Merkmals 7, die K\u00f6pfe der Haken m\u00fcssten \u00fcber \u201eallgemein ebene Endau\u00dfenfl\u00e4chen\u201c verf\u00fcgen, wird keine vollst\u00e4ndige Planarit\u00e4t der von Tr\u00e4ger wegweisenden Oberfl\u00e4che des Kopfes verlangt. Dies kommt im Wortlaut schon dadurch zum Ausdruck, dass es sich nur um eine \u201eallgemein\u201c ebene Au\u00dfenfl\u00e4che handeln muss. In dem adverbialen Zusatz \u201eallgemein\u201c liegt eine Relativierung der grunds\u00e4tzlich verlangten Planarit\u00e4t, wie sie in Patentschriften sonst h\u00e4ufig auch durch die Einschr\u00e4nkung \u201eim Wesentlichen\u201c zum Ausdruck gebracht wird.<br \/>\nMit einer Au\u00dfenfl\u00e4che gem\u00e4\u00df Merkmal 7 grenzt sich die technische Lehre des Klagepatents lediglich von einer konvexen Oberfl\u00e4che der pilzf\u00f6rmigen Hakenelemente ab, wie sie aus dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik bekannt waren (so zur WO 92\/04839, entsprechend der Entgegenhaltung D1 die Beschreibung in Anlage 2-K2, Seite 3 unten). Im allgemeinen Beschreibungsteil, den der Fachmann f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Merkmals 7 neben den Figuren zur Auslegung des Anspruchs 10 zun\u00e4chst heranzieht, werden die \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4chen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pilzk\u00f6pfe als \u201eallgemein flach[&#8230;] bis leicht konkav[&#8230;]\u201c beschrieben (Anlage 2-K2, Seite 7, erster Satz des zweiten vollst\u00e4ndigen Absatzes). Jedenfalls eine konkave W\u00f6lbung der Kopfoberfl\u00e4chen wird somit bis zu einem gewissen Grad toleriert. In Abgrenzung zum n\u00e4chstkommenden Stand der Technik (WO 02\/04839) strebt die Erfindung des Klagepatents benutzerfreundliche, nicht an der Haut scheuernde Oberfl\u00e4chen der Pilzk\u00f6pfe an (vgl. Anlage 2-K2, Seite 7, erster Satz des zweiten vollst\u00e4ndigen Absatzes). Solche benutzerfreundlichen Oberfl\u00e4chen m\u00fcssen auch unter funktionalen Gesichtspunkten nicht flach im strengen geometrischen Sinne sein, eine Relativierung, die im Anspruchswortlaut durch den Zusatz \u201eallgemein\u201c angelegt ist. Die idealisierende Darstellung der im Querschnitt bzw. in der Seitenansicht auch im geometrischen Sinne ebenen Au\u00dfenfl\u00e4chen in den Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift kann daher sowohl angesichts der Anspruchsfassung als auch unter funktionalen Gesichtspunkten nicht verallgemeinert werden.<br \/>\nZu Merkmal 7 vertreten die Beklagten die Ansicht, von \u201eallgemein ebenen Endau\u00dfenfl\u00e4chen\u201c k\u00f6nne nur dann gesprochen werden, wenn die konkave Form nicht so ausgepr\u00e4gt ist, dass nur die R\u00e4nder des Kopfes mit der Haut eines Benutzers in Ber\u00fchrung kommen. Denn in diesem Fall weise das Hakenband dieselbe Rauigkeit auf wie die vorbekannten Hakenb\u00e4nder, gegen\u00fcber denen das Klagepatent gerade ein benutzerfreundlicheres Hakenband mit nicht an der Haut scheuernden K\u00f6pfen anstrebe. Die Au\u00dfenseiten der K\u00f6pfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen hingegen eine wesentlich st\u00e4rkere konkave W\u00f6lbung auf, als sie nach Merkmal 7 zul\u00e4ssig sei.<br \/>\nDarin ist den Beklagten nicht zu folgen. Welcher Grad an konkaver W\u00f6lbung der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che der K\u00f6pfe vom Klagepatent geduldet wird, zeigen anschaulich die Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift. Diese stellen vergr\u00f6\u00dferte fotografische Abbildungen von erfindungsgem\u00e4\u00dfen pilzf\u00f6rmigen Hakenb\u00e4ndern dar (so ausdr\u00fccklich die Beschreibung, Anlage 2-K2, Seite 10 zu Figuren 3, 4, 5 und 7). Betrachtet man &#8211; wie der Fachmann, der feststellen will, bis zu welchem Grad die gesch\u00fctzte technische Lehre eine konkave Abweichung von einer v\u00f6lligen Planarit\u00e4t toleriert &#8211; die Figuren 3, 4, 5 und 7, stellt man bei Betrachtung aller dargestellten K\u00f6pfe (insbesondere anhand der Figuren 3 und 7) fest, dass die kreis- bzw. scheibenf\u00f6rmigen K\u00f6pfe an ihren Au\u00dfenfl\u00e4chen in der N\u00e4he der R\u00e4nder durchweg deutliche Aufw\u00f6lbungen aufweisen, die teilweise nicht einmal symmetrisch, sondern an einer Seite besonders ausgepr\u00e4gt sind. Die Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele unterst\u00fctzt dies durch die Aussage (Anlage 2-K2, Seite 13, erster Satz des ersten vollst\u00e4ndigen Absatzes):<br \/>\n\u201eWie aus Fig. 3 und 7 hervorgeht, sind die Au\u00dfenfl\u00e4chen 19 und 19a der K\u00f6pfe 18 und 18a (die wir als allgemein eben definieren) etwas unregelm\u00e4\u00dfig und leicht konkav.\u201c<br \/>\n\u201eLeicht konkav\u201c und damit immer noch \u201eallgemein eben\u201c im Sinne des Merkmals 7 sind demzufolge auch noch die Endau\u00dfenfl\u00e4chen der Haken, die in Figuren 3 bis 5 und 7 dargestellt sind. Im Vergleich dazu stellen sich die in Anlage 2-K5 abgebildeten K\u00f6pfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als mindestens in gleicher Weise allgemein eben dar. Inwieweit sie eine \u201ewesentlich st\u00e4rkere konkave W\u00f6lbung\u201c aufweisen sollen \u201eals nach Merkmal 7 des Klagepatents zul\u00e4ssig\u201c, wie die Beklagten meinen, ist im Vergleich mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen K\u00f6pfen nach Figuren 3 bis 5 und 7 nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSteht damit angesichts des Merkmals 7 fest, welche Anforderungen das Klagepatent an die \u201eallgemein ebenen Endau\u00dfenfl\u00e4chen (19)\u201c der K\u00f6pfe stellt, muss sich die Geometrie der gegen\u00fcberliegenden Innenfl\u00e4chen (17), die benachbart zum Tr\u00e4ger (12) (d.h. ihm zugewandt) sind, an dieser Vorgabe orientieren. Denn als Bezugsobjekt f\u00fcr die Geometrie der Innenfl\u00e4chen zieht Merkmal 8 ausdr\u00fccklich die (gem\u00e4\u00df Merkmal 7 \u201eallgemein ebenen\u201c) Au\u00dfenfl\u00e4chen heran.<br \/>\nDie Beklagten meinen, Merkmal 8 schl\u00f6sse es generell aus, dass die der (End-) Au\u00dfenfl\u00e4che (19) gegen\u00fcberliegende Innenfl\u00e4che (17) in einem schr\u00e4gen Winkel zur Au\u00dfenfl\u00e4che verl\u00e4uft. Eine solche Stellung im schr\u00e4gen Winkel sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber gerade gegeben. Nur dann, wenn die Innenfl\u00e4che tats\u00e4chlich parallel zu der allgemein ebenen (End-) Au\u00dfenfl\u00e4che verl\u00e4uft, werde eine Schlaufe, in die der pilzf\u00f6rmige Haken eingreift, die also an der Unterseite des Kopfes entlang verl\u00e4uft, nicht zur Seite hin abgelenkt. Einer strengen Parallelit\u00e4t der Innenfl\u00e4chen sowohl zur (End-) Au\u00dfenfl\u00e4che (Merkmal 8) als auch zum Tr\u00e4ger (Merkmal 8 in Verbindung mit Merkmal 7) komme eine besondere technische Wirkung f\u00fcr die Effizienz der vorausgesetzten Verhakungsfunktion zu, wie dies auch in der Beschreibung des Klagepatents (Anlage 2-K2, Seite 7 Zeilen 3-7) betont werde.<br \/>\nIn so weitgehendem Ma\u00dfe ist den Beklagten zwar nicht zu folgen. Gleichwohl gestattet die technische Lehre des Anspruchs 10 keine so deutliche Abweichung der Ausrichtung von Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4che voneinander, dass s\u00e4mtliche angegriffenen Hakenb\u00e4nder das Merkmal 8 verwirklichen w\u00fcrden.<br \/>\nWelche praktischen Anforderungen das Klagepatent an \u201eallgemein parallel zu den Au\u00dfenfl\u00e4chen\u201c verlaufende Innenfl\u00e4chen kn\u00fcpft, muss sich &#8211; ausgehend vom Anspruchswortlaut &#8211; an der in der Beschreibung genannten Funktion dieses Merkmals und an der Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele orientieren, wobei der Wortsinn von \u201eallgemein parallel\u201c die Grenze der Auslegung bildet. Im Ausgangspunkt bezeichnet \u201eParallelit\u00e4t\u201c die Eigenschaft mindestens zweier Ebenen (oder Linien), einen konstanten Abstand voneinander aufzuweisen, so dass sie sich auch bei gedachter Fortf\u00fchrung an keinem Punkt schneiden. Bei diesem streng geometrischen Verst\u00e4ndnis des Wortes \u201eparallel\u201c kann die Auslegung allerdings schon deswegen nicht stehen bleiben, weil sich auch in Merkmal 8 die ausdr\u00fcckliche Relativierung \u201eallgemein\u201c findet. Angesichts des R\u00fcckbezugs auf Merkmal 7 (\u201eallgemein ebene Endau\u00dfenfl\u00e4chen\u201c) sind die Anforderungen an eine \u201eallgemeine Parallelit\u00e4t\u201c daher sogar in doppelter Hinsicht relativiert.<br \/>\nZugleich darf der Bedeutungsgehalt des Merkmals 8 jedoch nicht auf dasjenige reduziert werden, was bereits durch Merkmal 5 beschrieben wird. Danach sind die K\u00f6pfe (der pilzf\u00f6rmigen Haken) an den Enden der Stiele kreis- oder scheibenf\u00f6rmig. Nimmt man beides zusammen &#8211; die Pilzform der Haken und die Kreis- oder Scheibenform der K\u00f6pfe &#8211; versteht es sich von selbst, dass die Unterseite der K\u00f6pfe, in die die Stiele mit ihrem oberen Ende m\u00fcnden, eine allseits nach au\u00dfen gerichtete Orientierung aufweisen muss: Ohne diese Orientierung k\u00f6nnten die K\u00f6pfe weder \u00fcber eine Kreis- oder Scheibenform verf\u00fcgen, noch die Haken insgesamt eine Pilzform aufweisen, die sich &#8211; wie oben unter I. der Entscheidungsgr\u00fcnde bereits erw\u00e4hnt &#8211; dadurch auszeichnet, dass die K\u00f6pfe allseitig radial \u00fcber die sie tragenden Stiele \u00fcberstehen. Ohne entgegenstehende Anhaltspunkte muss eine zu den Au\u00dfenfl\u00e4chen allgemein parallele Innenfl\u00e4che der K\u00f6pfe gem\u00e4\u00df Merkmal 8 demgegen\u00fcber eine weitergehende Bedeutung haben, die sich nicht bereits in der Kreis- oder Scheibenform der K\u00f6pfe bzw. der Pilzform der Haken ersch\u00f6pft. Es widerspr\u00e4che dem Wortsinn des Merkmals 8, wenn schon jede in irgendeiner Weise radial nach au\u00dfen strebende Innenfl\u00e4che bereits \u201eallgemein parallel\u201c zur Endau\u00dfenfl\u00e4che verliefe, nur weil sie dem Haken insgesamt eine Pilzform oder dem Kopf eine Kreis- bzw. Scheibenform verleiht. Mit anderen Worten: Es muss bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre theoretisch auch eine Innenfl\u00e4che geben k\u00f6nnen, die \u201eihrem\u201c Kopf zwar eine Kreis- oder Scheibenform nach Merkmal 5 und dem Haken eine Pilzform verleiht, allein deswegen aber noch nicht \u201eallgemein parallel\u201c zur Endau\u00dfenfl\u00e4che verl\u00e4uft. Dieser Zusammenhang zwischen den verschiedenen Merkmalen spiegelt sich wider in der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figur 1, wo die Innenfl\u00e4che des Hakenkopfes wie folgt beschrieben wird (vgl. Anlage 2-K2, Seite 11, erster Absatz, kursive Erg\u00e4nzungen in eckigen Klammern nur hier):<br \/>\n\u201e&#8230; eine allgemein kreisf\u00f6rmige plattenartige Kappe oder einen Kopf 18 [Merkmal 5], der \u00fcber den Stiel 16 radial vorspringt oder \u00fcbersteht [Pilzform], mit einer allgemein ebenen, aber leicht konkaven Au\u00dfenfl\u00e4che 19 [Merkmal 7] und einer allgemein ebenen, sich radial erstreckenden Innenfl\u00e4che 17 benachbart und parallel zu den Hauptfl\u00e4chen des Tr\u00e4gers 12 [Merkmal 8].\u201c<br \/>\nDies spricht daf\u00fcr, die vom Klagepatent tolerierte Abweichung von einer geometrischen Parallelit\u00e4t nicht so weit gehen zu lassen, dass auch ein Winkel von 25\u00b0 (D1, neuere Ausgestaltung) oder gar 40\u00b0 (D2) zwischen allgemein ebener Endau\u00dfenfl\u00e4che und zugeh\u00f6riger Innenfl\u00e4che noch einen \u201eallgemein parallelen\u201c Verlauf darstellen k\u00f6nnte. Denn in diesem Fall verl\u00f6re Merkmal 8 jegliche selbstst\u00e4ndige Bedeutung neben Merkmal 5.<br \/>\nDie aus der Beschreibung abzuleitende Funktion des Merkmals 8 im Gesamtgef\u00fcge der Anspruchsmerkmale steht einem derartigen Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Merkmal 8 soll ausweislich der Beschreibung dazu beitragen, dass die Haken einen besseren Schereingriff mit dem zugeh\u00f6rigen Schlaufenmaterial eingehen (Anlage 2-K2, Seite 4 unter \u201eZusammenfassung der Erfindung\u201c; Seiten 7\/8 \u00fcbergreifender Satz) bzw. dass das Halteverm\u00f6gen im Eingriff mit einer Schlaufe, mit der sie in der Anwendungssituation zusammenwirken, verst\u00e4rkt wird (Anlage 2-K2, Seite 7 a.E. des die Seiten 6 und 7 \u00fcbergreifenden Absatzes). Was das Klagepatent unter \u201eSchereingriff\u201c versteht, erl\u00e4utert die Beschreibung auf Seite 15 a.E. des ersten Absatzes im Zusammenhang mit der Darstellung von Beispielen: Danach ist \u201erelative Scherbewegung\u201c die Relativbewegung in Parallelrichtung zum Tr\u00e4ger des Hakenbandes zwischen dem Hakenband und den Waren oder Laminaten, in die seine Haken eingreifen. Das deckt sich mit dem allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis einer Scherbewegung. Die von den Beklagten aufgeworfene Frage, wie sich eine Schlaufe verh\u00e4lt, die in Stielrichtung (also rechtwinklig vom Tr\u00e4ger weg) abgezogen wird, ist damit vor dem Hintergrund der vom Klagepatent zu l\u00f6senden Aufgabe an sich falsch gestellt, weil es um eine (Scher-) Bewegung in Richtung des Tr\u00e4gers geht: In dieser Richtung soll der Eingriff verbessert werden. Gleichwohl erf\u00e4hrt der Fachmann aus der Klagepatentbeschreibung (Anlage 2-K2, Seite 7 a.E. des ersten Absatzes), dass \u201eder Kopf eine im Wesentlichen flache Innenfl\u00e4che hat\u201c &#8211; womit erkennbar die Anforderungen des Merkmals 8 angesprochen sind -, wodurch sein Halteverm\u00f6gen im Eingriff mit einer Schlaufe verst\u00e4rkt werde. Auch vor dem Hintergrund der mit Merkmal 8 verfolgten Aufgabe, den Schereingriff zu verbessern, beh\u00e4lt jedoch die Kontroll\u00fcberlegung, welchen zus\u00e4tzlichen Gehalt Merkmal 8 gegen\u00fcber Merkmal 5 enth\u00e4lt, ihre Berechtigung.<br \/>\nWenn der Fachmann schlie\u00dflich auf der Suche nach Anhaltspunkten f\u00fcr das tolerierte Ma\u00df an Abweichungen von geometrisch verstandener Parallelit\u00e4t diejenigen Figuren der Klagepatentschrift betrachtet, in denen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele dargestellt sind, wird er vorrangig die fotografischen Darstellungen der Figuren 3 bis 5 und 7 in den Blick nehmen. Dem Fachmann ist schon angesichts der Dimensionen der Haken des gesch\u00fctzten Hakenbandes (vgl. Merkmal 6) gel\u00e4ufig, dass die idealtypische und geometrisch streng parallele Darstellung in Figuren 1 und 2 nicht als zwingende Vorgabe zu verstehen sein kann. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die tolerierten Abweichungen muss vielmehr eine Querschnittsbetrachtung der Fotografien sein, die in der Praxis hergestellte Hakenb\u00e4nder zeigen und die praktischen Schwierigkeiten einer ebenm\u00e4\u00dfigen Herstellung von Haken, die den Anforderungen der Merkmale 5, 7 und 8 gen\u00fcgen, dokumentieren. Der Erkenntnisgewinn bei Betrachtung der Figuren 3 bis 5 und 7 ist schlie\u00dflich dadurch erschwert, dass die Darstellung mit zahlreichen Grauwerten nicht in allen Einzelheiten deutlich ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, den fotografischen Darstellungen insbesondere der Figuren 3 und 5 entnehmen zu k\u00f6nnen, dass ein schr\u00e4ger Verlauf der Innenfl\u00e4che eines Kopfes zu der zugeh\u00f6rigen Au\u00dfenfl\u00e4che, wie er bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorliegt, vom Klagepatent toleriert werde. Dies ergebe sich etwa aus dem zweithintersten Haken in der in Figur 3 diagonal verlaufenden Hakenreihe oder auch dem rechten oberen Haken in Figur 5. Das \u00fcberzeugt in zweierlei Hinsicht nicht. Zum einen l\u00e4sst der in den genannten Figuren erkennbare schr\u00e4g verlaufende \u00dcbergang nicht den Schluss zu, dass sich nicht in Stieln\u00e4he noch ein weiterer ringf\u00f6rmiger Abschnitt der Innenfl\u00e4che befindet, der nicht in vergleichbarer Weise auf die Au\u00dfenfl\u00e4che zul\u00e4uft, mithin seinerseits ann\u00e4hernd parallel zur Au\u00dfenfl\u00e4che, in den fotografischen Abbildungen jedoch nicht erkennbar ist. Ein solcher Abschnitt k\u00f6nnte eine Innenfl\u00e4che nach Merkmal 8 darstellen, die die dargestellten Haken patentgem\u00e4\u00df sein l\u00e4sst, ohne dass es auf den in den Figuren erkennbaren schr\u00e4gen \u00dcbergang zur Au\u00dfenfl\u00e4che \u00fcberhaupt ank\u00e4me. Zum anderen geht es schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen nicht an, gezielt einzelne der fotografisch dargestellten Haken herauszugreifen und anhand ihrer zu argumentieren, da die Innenfl\u00e4che schr\u00e4g zur Au\u00dfenfl\u00e4che verlaufe, m\u00fcsse das Klagepatent einen derartigen Winkel generell noch als \u201eallgemein parallel\u201c tolerieren. Wie erw\u00e4hnt muss bei der Betrachtung der Fotografien ma\u00dfgeblich sein, welche Kopfform tats\u00e4chlich praktisch herstellbar ist. Die Fotografien nach Figuren 3 bis 5 und 7 zeigen jedoch nicht nur innerhalb einer einzelnen Abbildung, sondern auch im Vergleich zwischen verschiedenen Fotografien eine gro\u00dfe Bandbreite m\u00f6glicher Hakenformen. Die erkennbaren Kopfformen divergieren schon in den Figuren 3 bis 5 und 7 ganz erheblich. Offensichtlich war es zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents also nicht m\u00f6glich, Haken von st\u00e4rker ausgepr\u00e4gter \u00c4hnlichkeit, mithin Hakenb\u00e4nder mit gr\u00f6\u00dferer Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Hakenform herzustellen. Unter diesen Umst\u00e4nden muss ma\u00dfgeblich sein, welche Hakenform im Durchschnitt praktisch realisierbar war, wobei Figuren 3 bis 5 und 7 die gro\u00dfe Vielfalt m\u00f6glicher Hakenformen illustrieren. Selbst wenn einzelne Haken also darauf hindeuten m\u00f6gen, dass ihre Innenfl\u00e4che ausschlie\u00dflich schr\u00e4g zur Au\u00dfenfl\u00e4che verl\u00e4uft, l\u00e4sst dies noch nicht den Schluss zu, dass das Klagepatent dies auch generell duldet. Unter Ber\u00fccksichtigung des Anspruchswortlauts und der von ihm gezogenen Grenzen kann daher aus den Figuren 3 bis 5 und 7 nicht gefolgert werden, \u201eallgemein parallel\u201c sei auch noch eine Innenfl\u00e4che, die in einem Winkel von 25\u00b0 oder 40\u00b0 auf die Au\u00dfenfl\u00e4che zul\u00e4uft.<br \/>\nDies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen D2 und D1 (j\u00fcngere Gestaltung) hingegen der Fall, wie die im Tatbestand wiedergegebenen Seitenansichten gem\u00e4\u00df Figuren 3, 4 und 21 der Anlage 2-K5 zeigen. Der vom Tr\u00e4ger aufragende Stiel geht bei ihnen in eine Innenfl\u00e4che \u00fcber, die ohne jeden auch nur ann\u00e4hernd parallelen Verlauf zur Au\u00dfenfl\u00e4che bzw. zum Tr\u00e4ger in einem Winkel von etwa 40\u00b0 (D2) bzw. etwa 25\u00b0 (D1 j\u00fcngere Ausgestaltung) auf die jeweils allgemein ebene Au\u00dfenfl\u00e4che zul\u00e4uft. Damit \u00fcberschreiten diese angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die im Hinblick auf Merkmal 8 hinzunehmenden Toleranzen. Der Gegenstand von Anspruch 10 des Klagepatents wird dadurch nicht verwirklicht. Bei dem angegriffenen Hakenband D1 in der \u00e4lteren Ausgestaltung (Figur 22 der Anlage 2-K5) hingegen geht der Stiel in eine Innenfl\u00e4che \u00fcber, die nahezu parallel zur (ihrerseits in der Mitte leicht konkaven) Au\u00dfenfl\u00e4che verl\u00e4uft, bevor sie in geschwungener Form in die Au\u00dfenfl\u00e4che m\u00fcndet. Diese Formgebung ist noch vom Wortsinn eines \u201eallgemein parallelen\u201c Verlaufs der Innenfl\u00e4che zur Au\u00dfenfl\u00e4che gedeckt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagepatents durch die \u00e4ltere Ausgestaltung der angegriffenen Hakenb\u00e4nder D1 ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagten durch diese Hakenb\u00e4nder widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf diese Hakenb\u00e4nder au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), die Patentverletzung durch die Hakenb\u00e4nder D1 in der \u00e4lteren Ausgestaltung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, \u00a7 840 Abs. 1 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG. Die nach Absatz 3 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beklagten zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des BPatG \u00fcber die gegen Klagepatentanspruch 10 gerichtete Teil-Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) besteht keine hinreichende Veranlassung.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner &#8211; zeitlich ohnehin begrenzten &#8211; Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatentanspruchs 10 ist weder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen (Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG; Art. 52 Abs. 1; 54 EP\u00dc) noch nahegelegt (Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG; Art. 52 Abs. 1; 56 EP\u00dc). Die Beklagten machen gegen Anspruch 10 des Klagepatents keine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme geltend, sondern berufen sich von vornherein lediglich auf fehlende Erfindungsh\u00f6he. Lediglich Merkmal 7 werde von der Entgegenhaltung D1 (WO 92\/04839) nicht offenbart; allgemein ebene Endau\u00dfenfl\u00e4chen nach Merkmal 7 entnehme der Fachmann jedoch ohne erfinderische T\u00e4tigkeit aus der D2 (DE-Offenlegungsschrift 1 435 838), die dies in Figur 4 zeige.<br \/>\nF\u00fcr die Tragf\u00e4higkeit dieser Argumentation besteht keine f\u00fcr eine Aussetzung der Verletzungsverhandlung hinreichende Wahrscheinlichkeit. Grunds\u00e4tzlich ist zu beachten, dass die D1 im Erteilungsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt und in der Beschreibung zumindest hinsichtlich ihres Verfahrensanspruchs ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigt wurde (Anlage 2-K2, Seiten 3 unten und 4 oben). Doch auch bei n\u00e4herer Betrachtung werden jedenfalls die Merkmale 8 und 9 entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung durch die D1 ebenfalls nicht offenbart.<br \/>\nDa Merkmal 8 auf Merkmal 7 r\u00fcckbezogen ist, das seinerseits von D1 unstreitig nicht offenbart wird (diese zeigt ausschlie\u00dflich K\u00f6pfe mit einer konvexen Au\u00dfenfl\u00e4che), m\u00fcssen die Beklagten mit einer gedachten ebenen Au\u00dfenfl\u00e4che argumentieren, indem sie \u00fcber die jedenfalls im Querschnitt gerundeten K\u00f6pfe etwa der Figur 1 eine Tangentiallinie legen (vgl. die Linie A in Anlage KE2, Seite 4). Andernfalls w\u00fcrde es ihnen an einem Bezugspunkt f\u00fcr die festzustellende Parallelit\u00e4t fehlen. Diese Argumentation unter Zuhilfenahme einer k\u00fcnstlich \u00fcber die \u00e4u\u00dfersten Punkte der K\u00f6pfe gelegten Hilfslinie \u00fcberzeugt nicht. Bezugspunkt f\u00fcr die von Merkmal 8 vorausgesetzte Parallelit\u00e4t ist nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 10 ausdr\u00fccklich eine \u201eallgemein ebene Endau\u00dfenfl\u00e4che\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 7, an der es den K\u00f6pfen aus der D1 unstreitig fehlt. Gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4chen solcher K\u00f6pfe, die im Randbereich im nahezu rechten Winkel auf die Innenfl\u00e4chen treffen, eignen sich hierf\u00fcr ersichtlich nicht.<br \/>\nAuch das Verfahren, mit dem nach der D1 die K\u00f6pfe hergestellt werden, wird in der D1 nicht offenbart. Das Verfahren der D1, das diese unter Verwendung der Figuren 3A und 3B (die den Figuren 6A und 6B der Klagepatentschrift entsprechen) schildert, unterscheidet sich ma\u00dfgeblich von dem der Anspr\u00fcche 1 bis 9 des Klagepatents. \u00dcbereinstimmend ist lediglich, dass die K\u00f6pfe unter Verwendung einer beheizten oberen Walze 52 bzw. 52a durch W\u00e4rmeeinwirkung verformt werden. Bei der D1 (Pilzk\u00f6pfe mit konvexer Au\u00dfenfl\u00e4che) geschieht dies jedoch dadurch, dass sich die Stielspitzen infolge des W\u00e4rmeauftrags zur\u00fcckziehen und so ihre Pilzkopfform erhalten (vgl. D1, Seite 5 Zeilen 32-35 und Seite 9 Zeilen 19-28). Ein weitergehender Druck durch Ber\u00fchrung zwischen der oberen Walze und den Stielenden wird offenbar bei dem Verfahren der D1 nicht ausge\u00fcbt. Bei dem Verfahren des Klagepatents (vgl. Anlage 2-K2, Anspruch 1 und Seiten 21 und 22 \u00fcbergreifender Absatz) werden die Vorspr\u00fcnge hingegen gegen die erw\u00e4rmte Oberfl\u00e4che zusammengedr\u00fcckt, wobei die Parameter (1.) Geschwindigkeit, (2.) Spaltma\u00df und (3.) W\u00e4rmekapazit\u00e4t der erw\u00e4rmten Oberfl\u00e4che so ausgew\u00e4hlt sind, dass sich die mit Anspruch 10 beanspruchten kreis- oder scheibenf\u00f6rmigen Pilzk\u00f6pfe mit allgemein ebenen Au\u00dfenfl\u00e4chen ergeben. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei Anspruch 10 um einen product-by-process-Anspruch handelt, der keineswegs voraussetzt, dass das gesch\u00fctzte Erzeugnis nach einem bestimmten Verfahren tats\u00e4chlich hergestellt wird, sondern nur, dass es nach einem bestimmten Verfahren hergestellt werden kann. Die unterschiedlichen Verfahren der D1 einerseits, des Klagepatents andererseits schlagen sich jedoch auch in konkreten strukturellen Merkmalen der jeweiligen Verfahrenserzeugnisse nieder, und zwar in Gestalt der Endau\u00dfenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe, die bei der D1 im Rahmen der \u201ePilzkopfform\u201c beliebig sein kann, bei Anspruch 10 des Klagepatents jedoch eine \u201eallgemein ebene\u201c nach Merkmal 7 sein muss. Seitens der Beklagten ist nicht dargetan worden, dass und inwiefern die oben genannten Verfahrensparameter Geschwindigkeit, Spaltma\u00df und W\u00e4rmekapazit\u00e4t, mit denen nach Anspruch 1 des Klagepatents K\u00f6pfe mit \u201eallgemein ebenen Endau\u00dfenfl\u00e4chen\u201c hergestellt werden k\u00f6nnen, sich f\u00fcr den Fachmann von selbst verstehen sollen.<br \/>\nIm Hinblick auf die neben Merkmal 7 nicht durch die D1 offenbarten weiteren Merkmale 8 und 9 ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents erkannt haben sollte, die aus der D1 vorbekannten Pilzk\u00f6pfe mit konvexer Au\u00dfenfl\u00e4che im Sinne dieser Merkmale fortzubilden. Soweit Merkmal 9 betroffen ist, handelt es sich nicht um eine triviale handwerkliche Ma\u00dfnahme. Wenn die D1 den Fachmann lediglich dar\u00fcber aufkl\u00e4rt, die Pilzform der K\u00f6pfe werde aus den zun\u00e4chst kopflos geformten Stielen dadurch hergestellt, dass sich die Stielenden unter W\u00e4rmebeaufschlagung \u201ezur\u00fcckziehen\u201c, d\u00fcrfte es erfinderische Qualit\u00e4t haben zu erkennen, dass unter Modifikation der Prozessparameter (1.) Geschwindigkeit, (2.) Spaltma\u00df und (3.) W\u00e4rmekapazit\u00e4t der erw\u00e4rmten Oberfl\u00e4che kein Zur\u00fcckziehen, sondern ein Zusammendr\u00fccken durch Ber\u00fchrung der erhitzten Walze und damit ein kontrolliertes Formen \u201eallgemein ebener Endau\u00dfenfl\u00e4chen\u201c stattfindet.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon bestehen erhebliche Bedenken, ob es dem Fachmann durch die D2 nahegelegt worden w\u00e4re, statt der in der D1 offenbarten konvexen Pilzk\u00f6pfe kreis- oder scheibenf\u00f6rmige Pilzk\u00f6pfe mit einer allgemein ebenen Au\u00dfenfl\u00e4che gem\u00e4\u00df Merkmal 7 vorzusehen. Dabei soll im Weiteren zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass das ausgehend von der D1 zu l\u00f6sende technische Problem allein in einer unzureichenden Hautvertr\u00e4glichkeit bestand, das nach der gesch\u00fctzten technischen Lehre von Merkmal 7 gel\u00f6st wird. Zu diesem Zweck h\u00e4tte der Fachmann in einem ersten Schritt erkennen m\u00fcssen, dass die konvexen K\u00f6pfe der D1 zu einem Hautscheuern f\u00fchren und aus diesem Grund nicht benutzerfreundlich sind. Die D1 selbst vermittelt ihm diese Erkenntnis nicht. Sodann h\u00e4tte der Fachmann auf die Idee kommen m\u00fcssen, eine L\u00f6sung dieses Problems in der Umgestaltung der Form der K\u00f6pfe, nicht etwa in einer Materialver\u00e4nderung, beispielsweise durch Wahl eines weicheren Materials, zu suchen. Selbst wenn man aber auch dies zugunsten der Beklagten annehmen wollte, m\u00fcsste der Fachmann erkennen, dass er die Benutzerfreundlichkeit durch allgemein ebene bzw. leicht konkave K\u00f6pfe erh\u00f6hen kann. In der D2 finden sich keine Hinweise darauf, dass die dort etwa in Figur 4 gezeigten Befestigungsglieder diesem Problem aufgrund ihrer Form abzuhelfen verm\u00f6gen. Der D2 geht es vielmehr allein darum, Befestigungsglieder vorzuschlagen, die aus einem Kunststoff hergestellt sind und aus Vorspr\u00fcngen bestehen, die materialeinheitlich in einen festen, aber biegsamen Grundstreifen eingegossen sind und die Form von Haken oder dergleichen besitzen (vgl. Anlage D2 zu KE1, Beschreibung Seite 1 unten). Zudem erscheint es h\u00f6chst zweifelhaft, ob der Fachmann \u00fcberhaupt auf die Idee gekommen w\u00e4re, aus der D2 Anregungen zur Verbesserung des Hakenbandes der D1 zu entnehmen, weil die D2 ein Spritzgussverfahren zur Herstellung unter Verwendung auseinanderbewegbarer Formteile vorschl\u00e4gt, das mit dem kontinuierlichen Herstellungsverfahren der D1 (vgl. deren Figuren 3A und 3B) nicht kompatibel ist.<br \/>\nAus diesem Grunde kann schlie\u00dflich offen bleiben, ob die D2 \u00fcberhaupt kreis- oder scheibenf\u00f6rmige Pilzk\u00f6pfe nach Merkmal 5 offenbart, denn die in der Nichtigkeitsklage in Bezug genommene Figur 4 zeigt einen lotrechten Querschnitt durch das Hakenband, l\u00e4sst die dritte Dimension folglich nicht einmal andeutungsweise (etwa durch eine Perspektive andeutende Schraffur wie in Figur 2 der D1) erkennen. Bei einem Querschnitt auch durch den Kopf der Haken lie\u00dfe Figur 4 keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Fl\u00e4chengestaltung in der dritten Dimension zu. Ob der Querschnitt in Figur 4 auch durch die K\u00f6pfe selbst ausgef\u00fchrt ist oder wiederum nur durch den Tr\u00e4ger, mag angesichts der zeichnerischen Abtrennung der K\u00f6pfe vom Stiel durch einen waagerechten Strich bezweifelt werden k\u00f6nnen. Auch ungeachtet dessen geht aus Figur 4 jedoch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervor, dass die K\u00f6pfe die Kreis- oder Scheibenform nach Merkmal 5 aufweisen. Alternativ k\u00e4me etwa auch eine T-Form mit in der dritten Dimension lediglich abschnittsweise vorgenommener (aber nicht unbedingt insgesamt kreisf\u00f6rmiger) Erweiterung in Betracht, etwa dergestalt, dass der Kopf eines insgesamt T-f\u00f6rmigen Hakens einen etwas gr\u00f6\u00dferen Durchmesser hat als der ihn tragende Stiel. Auch dies w\u00fcrde den Trennstrich in Figur 4 erkl\u00e4ren, ohne zugleich den Schluss auf eine Kreis- oder Scheibenform zuzulassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt.; 100 Abs. 4 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01101 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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