{"id":3218,"date":"2009-03-26T17:00:38","date_gmt":"2009-03-26T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3218"},"modified":"2016-04-27T12:09:26","modified_gmt":"2016-04-27T12:09:26","slug":"4a-o-11408-einrichtung-zur-zentralen-notlichtversorgung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3218","title":{"rendered":"4a O 114\/08 &#8211; Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01103<\/strong><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\"><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\"><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\">Urteil vom 26. M\u00e4rz 2009, Az. 4a O 114\/08<\/div>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Einrichtungen zur zentralen Notlichtversorgung,<br \/>\nDritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, ohne ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar schon bei dem Angebot derartiger Einrichtungen darauf hinzuweisen, dass sie nicht in Verbindung mit Endstromkreisen wie nachfolgend beschrieben benutzt werden d\u00fcrfen und \u2013 im Fall der Lieferung \u2013 ohne mit dem Lieferempf\u00e4nger eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung betreffend die Benutzung des vorstehend bezeichneten Patentes DE 198 07 xxx C5 im Hinblick auf Anspruch 1 abzuschlie\u00dfen, wobei die H\u00f6he der Vertragsstrafe mindestens 10.000,- EUR betr\u00e4gt, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>1) Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung umfassend ein Sicherheitslichtger\u00e4t zur Versorgung von Sicherheitsleuchten bei Netzst\u00f6rungen<\/p>\n<p>a) zur Verbindung mit zwei, vier, sechs, acht oder zw\u00f6lf Endstromkreisen einer Sicherheitsbeleuchtung<br \/>\nb) zum Anschluss jeweils zweier Gruppen Leuchten,<br \/>\nc) zur Realisierung der Schaltungsarten Dauerlicht und Bereitschaftslicht der angeschlossenen Leuchten in den Endstromkreisen.<\/p>\n<p>2) Die Einrichtung umfasst eine zentrale Stromversorgungs-einrichtung f\u00fcr die Notlichtversorgung.<br \/>\n3) Die Einrichtung umfasst eine Zentralbatterie f\u00fcr die Notlichtversorgung.<br \/>\n4) Die Einrichtung umfasst Netzw\u00e4chter zur \u00dcberwachung eines Spannungsabfalls in Unterverteilungen der Allgemeinbeleuchtung und\/oder im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung f\u00fcr die Notlichtversorgung.<br \/>\n5) Die Einrichtung umfasst Stromkreisbaugruppen mit Stromkreisumschalteeinrichtungen<\/p>\n<p>a) die mit den Endstromkreisen verbunden werden.<br \/>\nb) Diese Stromkreisbaugruppen gew\u00e4hrleisten bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung f\u00fcr die Notlichtversorgung.<br \/>\nc) Diese Stromkreisbaugruppen gew\u00e4hrleisten bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung f\u00fcr die Notlichtversorgung eine Versorgung der Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht mit Strom aus der Zentralbatterie.<\/p>\n<p>6) Die Einrichtung umfasst Mittel zur Ver\u00e4nderung der an den anzuschlie\u00dfenden Endstromkreisen anliegenden Spannungsform.<\/p>\n<p>a) Die Mittel zur Ver\u00e4nderung der Spannungsform k\u00f6nnen gezielt die Spannungsform der anzuschlie\u00dfenden Endstromkreise ver\u00e4ndern,<\/p>\n<p>b) um dadurch die Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht einzuschalten.<\/p>\n<p>7. Einzelnen Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht sind Leuchtenmanager oder Vorschaltger\u00e4te zugeordnet,<\/p>\n<p>a) die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen und<\/p>\n<p>b) in Abh\u00e4ngigkeit von der in den anzuschlie\u00dfenden Endstromkreisen anliegenden Spannungsform die zugeordneten Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht ein- oder ausschalten.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 13.10.2001 Auskunft \u00fcber den Vertriebsweg der unter vorstehend I. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten und seit dem 13.10.2001 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege und unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der bestellten Erzeugnisse und der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>3. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Belege erst f\u00fcr die Zeit ab dem 30.04.2006 vorzulegen sind.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und seit dem 13.10.2001 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.702,40 EUR vorgerichtliche Kosten nebst 8 Prozent Zinsen, maximal jedoch Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz, seit dem 09.07.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 1\/3 und der Beklagten zu 2\/3 auferlegt.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,- EUR und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen F als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 198 07 xxx C5 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatz in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 25.02.1998 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 13.09.2001. Das Klagepatent ist in Kraft. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens wurde die urspr\u00fcngliche Fassung des Klagepatents ge\u00e4ndert. Die Ver\u00f6ffentlichung des ge\u00e4nderten Patents erfolgte am 03.08.2006.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eEinrichtung zur zentralen Notlichtversorgung\u201c. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in einem Geb\u00e4ude oder dergleichen, das neben der Notlichtversorgung auch eine Allgemeinbeleuchtung aufweist, umfassend<\/p>\n<p>&#8211; mindestens zwei Endstromkreise (18) einer Notlichtbeleuchtung jeweils mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten (11, 13, 15), wobei die Leuchten (11, 13, 15) der ersten Gruppe als Dauerlichtleuchten und die Leuchten (11, 13, 15) der zweiten Gruppe als Bereitschaftslichtleuchten ausgef\u00fchrt sind;<\/p>\n<p>&#8211; eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) f\u00fcr die Notlichtversorgung;<\/p>\n<p>&#8211; eine Zentralbatterie (3) f\u00fcr die Notlichtversorgung;<\/p>\n<p>&#8211; Spannungsw\u00e4chtereinheiten (1, 14) zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten (17) der Allgemeinbeleuchtung und\/oder im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) f\u00fcr die Notlichtversorgung; sowie<\/p>\n<p>&#8211; mit den Endstromkreisen (18) verbunden Stromkreisumschalteinrichtungen (5), die bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) f\u00fcr die Notlichtversorgung gew\u00e4hrleisten und bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung f\u00fcr die Notlichtversorgung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) und der Dauerlichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der Zentralbatterie (3) gew\u00e4hrleisten,<\/p>\n<p>&#8211; und mit Mitteln (4) zur Ver\u00e4nderung der an den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform, die gezielt die Spannungsform der Endstromkreise (18) \u00e4ndern k\u00f6nnen, um dadurch die Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) einzuschalten, und<\/p>\n<p>&#8211; mit Schalteinheiten (10, 12), die den Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) zugeordnet sind, die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen und in Abh\u00e4ngigkeit von der in den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) ein- oder ausschalten.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet ist in Figur 1 eine schematische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c Anlagen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welche entsprechend der<br \/>\nals Anlagen K 10\/K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung gestaltet sind. Das Notlichtger\u00e4t BX besteht aus einem Metallgeh\u00e4use, welches als Wandschrank ausgeliefert wird. Das Geh\u00e4use der Anlage ist in ein Elektronikfach und ein Batteriefach mit zwei fest eingesetzten Flachb\u00f6den unterteilt, wobei das Elektronikfach vom Batteriefach abgeschottet ist. Die Batterie wird auf drei Ebenen \u00e0 sechs Batteriebl\u00f6cken angeordnet. Das im hinteren Schrankteil des Elektronikfachs befindliche Anschlussfeld dient dem Anschluss des Ger\u00e4tes an das Netz sowie der Verbindung der Endstromkreisbaugruppen zu den Verbrauchern und dem Anschluss an diverse \u00dcberwachungseinrichtungen. Das Notlichtger\u00e4t BX besitzt neben der Batterie folgende Elektronikkomponenten:<\/p>\n<p>&#8211; Ladeteil als 19\u2019\u2019 Einschub Typ LDM1<br \/>\n&#8211; Notlicht-Computer, bestehend aus Netzteil-, Analog- und Prozessorplatine<br \/>\n&#8211; als Option 19\u2019\u2019-Drucker<br \/>\n&#8211; Memorymodul mit Centronicschnittstelle<br \/>\n&#8211; zwei Stromkreisgruppenmanager (SKBM)<br \/>\n&#8211; Stromkreisbaugruppen-Module (SKB\/SKM) optionale Anzahl je Bestellung<br \/>\n&#8211; Hauptplatine mit Verpolschutz\u00fcberwachung und Sicherungs\u00fcberwachung f\u00fcr die Batterien.<\/p>\n<p>Als externe optionale Zusatzger\u00e4te sind verf\u00fcgbar:<\/p>\n<p>&#8211; Dreiphasennetz\u00fcberwachung (POWER CONTROL)<br \/>\n&#8211; Meldetableau 24DC (BMT24)<br \/>\n&#8211; PC-Zentral\u00fcberwachungs- und Visualisierungsprogramm (RPVS1)<br \/>\n&#8211; Notlichtsequenzer (BSQ)<br \/>\n&#8211; Treppenhauslichtzeit- (BTLS) und Lichtbedarfsmodul (BLB) sowie Stromsto\u00dfrelais (BSSR) f\u00fcr das gemeinsame Schalten der Notleuchten im Netz- und Notbetrieb<br \/>\n&#8211; Einphasennetz\u00fcberwachung zum Einbau in Unterverteilern (BEP\u00dc) bzw. zum Einbau in ein Leuchtengeh\u00e4use (EP\u00dc-L).<\/p>\n<p>Dabei wird die Umschaltung f\u00fcr Dauerlicht, Bereitschaftslicht und modifiziertes Bereitschaftslicht in den Stromkreisbaugruppen SKB\/SKM in Verbindung mit dem Stromkreisbaugruppenmanager und dem Notlichtcomputer entsprechend der programmierten Funktionen und der Netzkonstellation gesteuert. Mit den Baugruppen SKB bzw. SKM besteht die M\u00f6glichkeit, in einem Dauerlichtkreis die Schaltungsarten Dauerlicht, geschaltetes Dauerlicht und Bereitschaftslicht in Verbindung mit den Baugruppen Leuchtenmanager LMA01, LM\u00dc01\/02, LMU03 bzw. dem elektronischen Vorschaltger\u00e4t MLL200 zu realisieren. Die Stromkreisbaugruppe SKB\/SKM besitzt zwei unabh\u00e4ngige Endstromkreise, wobei jeder Dauerlichtstromkreis einzeln schaltbar ist. Die Stromkreisbaugruppen SKBL bzw. SKML erf\u00fcllen die gleichen Funktionen wie die Baugruppen SKB und SKM, jedoch besteht bei diesen Baugruppen die M\u00f6glichkeit, mehrere Schaltungsarten in einem Stromkreis zu realisieren. Die Baugruppen SKB und SKM versorgen im BS-Betrieb die angeschlossenen Verbraucher bei einer externen Netzst\u00f6rung nicht aus der Batterie, sondern aus der Netzeingangsspannung des Notlichtger\u00e4tes. Erst wenn diese gest\u00f6rt ist, erfolgt die Umschaltung auf Batteriebetrieb. Durch einen eigenen kritischen Kreis werden die durch den Stromkreisbaugruppenmanager (SKBM) verwalteten Stromkreisbaugruppen\/Module (SKB\/SKM), unabh\u00e4ngig von der Schaltungsart (DS\/BS), eingeschaltet. Des Weiteren ist es mit dem Modul MML-200 SMD m\u00f6glich, in einem Dauerlichtstromkreis Dauerleuchten, geschaltete Dauerleuchten und Bereitschaftsleuchten gemeinsam zu betreiben. Ein am Notlichtausgang angeschlossenes Modul MLL 200 SMD wird im Fall der modifizierten Bereitschaft mit Netzwechselspannung vom Dauerlichtkreis versorgt, ansonsten ist die Leuchte in Bereitschaftsschaltung. Die Erkennung, ob die Funktion \u201emodifizierte Bereitschaftsschaltung\u201c in dem jeweiligen Stromkreis ausgef\u00fchrt werden soll, erfolgt \u00fcber die Auswertung der Ruhestromschleifen. Das hei\u00dft, liegt ein Ausfall einer Ruhestromschleife vor, werden die dieser Schleife zugeordneten Module MLL-200 SMD \u00fcber die Stromkreisgruppe \u201eSKML\u201c aktiviert. Des Weiteren ist es mit der Baugruppe LMU03 m\u00f6glich, in einem Dauerlichtkreis geschaltete Dauerleuchten und Bereitschaftsleuchten zu betreiben sowie eine Einzelleuchten\u00fcberwachung durchzuf\u00fchren. Die Baugruppe LMU03 ist mit den bisher bekannten Baugruppen LMU01 und LMU02 kompatibel und l\u00f6st diese Baugruppen ab. Eine am Notlichtausgang angeschlossene Leuchtenleistung von 4 \u2013 max. 150 W wird im Fall der modifizierten Bereitschaft mit Netzwechselspannung vom Dauerlichtkreis versorgt, ansonsten ist die Leuchte in Bereitschaftsschaltung. Die Erkennung, ob die Funktion \u201emodifizierte Bereitschaftsschaltung\u201c in den jeweiligen Stromkreisen ausgef\u00fchrt werden soll, erfolgt \u00fcber die Auswertung der Ruhestromschleifen. Das hei\u00dft, liegt ein Ausfall einer Ruhestromschleife vor, werden die dieser Schleife zugeordneten LMU03 \u00fcber die Stromkreisbaugruppe \u201eSKML\u201c aktiviert. Im \u00dcbrigen wird hinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf die Anlagen K 10 und K 17 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten und vertrieben. Sie ist ferner der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df und unmittelbar, zumindest jedoch mittelbar.<br \/>\nInsbesondere sei die Anlage BX wie folgt schaltbar:<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 11.06.2007 hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte daher erstmals abgemahnt. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 08.08.2008 den als Anlage K 13 vorgelegten Schaltplan \u00fcbersandt hatte, hat die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit Schreiben vom 20.09.2007 mitgeteilt, dass sie die durch sie geltend gemachten Anspr\u00fcche weiter verfolge. Zugleich hat sie die Beklagte nochmals zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert. Nachdem weitere Gespr\u00e4chsversuche zwischen den Parteien bzw. ihren Vertretern gescheitert waren, hat die Kl\u00e4gerin ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten schlie\u00dflich mit Schreiben vom 09.11.2007 einen Klageauftrag erteilt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Einrichtungen zur zentralen Notlichtversorgung,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder auszuf\u00fchren oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>1) Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung umfassend ein Sicherheitslichtger\u00e4t zur Versorgung der Sicherheitsleuchten bei Netzst\u00f6rungen<\/p>\n<p>a) Die Einrichtung umfasst zwei, vier, sechs, acht oder zw\u00f6lf Endstromkreise einer Sicherheitsbeleuchtung<br \/>\nb) mit jeweils zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten,<br \/>\nc) in den Endstromkreisen sind die Schaltungsarten Dauerlicht und Bereitschaftslicht der angeschlossenen Leuchten realisiert.<\/p>\n<p>2) Die Einrichtung umfasst eine zentrale Stromversorgungs-einrichtung f\u00fcr die Notlichtversorgung.<\/p>\n<p>3) Die Einrichtung umfasst eine Zentralbatterie f\u00fcr die Notlichtversorgung.<\/p>\n<p>4) Die Einrichtung umfasst Netzw\u00e4chter zur \u00dcberwachung eines Spannungsabfalls in Unterverteilungen zur Allgemeinbeleuchtung und\/oder im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung f\u00fcr die Notlichtversorgung.<\/p>\n<p>5) Die Einrichtung umfasst Stromkreisbaugruppen mit Stromkreisumschalteinrichtungen<\/p>\n<p>a) die mit den Endstromkreisen verbunden sind.<\/p>\n<p>b) Die Stromkreisbaugruppen gew\u00e4hrleisten bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung f\u00fcr die Notlichtversorgung.<\/p>\n<p>c) Die Stromkreisbaugruppen gew\u00e4hrleisten bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung f\u00fcr die Notlichtversorgung eine Versorgung der Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht mit Strom aus der Zentralbatterie.<\/p>\n<p>6) Die Einrichtung umfasst Mittel zur Ver\u00e4nderung der an den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform.<\/p>\n<p>a) Die Mittel zur Ver\u00e4nderung der Spannungsform k\u00f6nnen gezielt die Spannungsform der Endstromkreise ver\u00e4ndern,<\/p>\n<p>i) um dadurch die Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht einzuschalten.<\/p>\n<p>7) Einzelnen Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht sind Leuchtenmanager oder Vorschaltger\u00e4te zugeordnet,<\/p>\n<p>a) die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen und<\/p>\n<p>b) in Abh\u00e4ngigkeit von der in den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform die zugeordneten Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht ein- oder ausschalten.<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 13.10.2001 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend I. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzern der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<\/p>\n<p>III. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten und seit dem 13.10.2001 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Belegvorlage f\u00fcr die Angaben unter Ziffer III. 3. \u2013 III. 5. erst f\u00fcr die Zeit nach dem 30.04.2006 verlangt wird;<\/p>\n<p>IV. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. bezeichneten und in der Zeit vom 02.10.1999 bis zum 14.10.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und seit dem 13.10.2001 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>V. die Beklagte zu verurteilen, 2.702,40 EUR vorgerichtliche Kosten nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 09.07.2007 zu zahlen;<\/p>\n<p>hilfsweise: zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass es unter Ziffer III. nach \u201eunter Beif\u00fcgung von Belegen,\u201c weiter hei\u00dfen soll \u201einsbesondere unter Angabe\u2026\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, die Kl\u00e4gerin habe bereits keine Benutzungshandlung in Deutschland nachgewiesen. Die Kl\u00e4gerin berufe sich zur Begr\u00fcndung ihrer Klage auf eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die sie in \u00d6sterreich erworben habe. Auch die durch die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 10 bzw. K 17 vorgelegte Bedienungsanleitung stamme nicht von der Beklagten, sondern weise die Bezeichnung \u201eB X1\u201c auf. Die Beklagte liefere die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die B X2 GmbH und damit nach \u00d6sterreich, wobei die B X2 GmbH sodann den Vertrieb f\u00fcr einige mittel- und osteurop\u00e4ische L\u00e4nder \u00fcbernehme. Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der B X2 GmbH d\u00fcrfe sich die B X2 GmbH nicht aktiv um den Marktzugang in Deutschland bem\u00fchen. Dabei habe die B X2 GmbH auf wiederholte Nachfrage versichert, sie habe niemals bei dem Reimport von Produkten aus dem Betrieb der Beklagten mitgewirkt.<\/p>\n<p>Des Weiteren sei unklar, welche Ausstattung der \u201eA\u201c die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich angreife. Es handele sich hierbei um ein modulares System, welches mit Modulen erweitert werden k\u00f6nne. Die tats\u00e4chliche Konfiguration der gesamten Beleuchtungsanlage entscheide der die Geb\u00e4udeinstallationsbeleuchtungsanlage auslegende Elektroplaner oder der von dem Elektroplaner mit der Ausf\u00fchrung beauftragte Elektroinstallationsbetrieb.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus liefere die Beklagte keine Endstromkreise, insbesondere stelle sie weder Zuleitungen noch Dauer- und Bereitschaftslichtleuchten sowie eine zentrale Stromversorgungseinrichtung her. Au\u00dferdem fehle es auch an einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents. Insbesondere verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht die Merkmale 6 und 7 des Klagepatents, da die f\u00fcr den Ein- und Ausschaltvorgang verantwortliche Spannungsform bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht f\u00fcr die komplette Dauer des Betriebsmodus anliege. Vielmehr erfolge die Umschaltung zwischen den Betriebsformen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch, dass bei einem kompletten Netzausfall zun\u00e4chst alle Leuchten deaktiviert w\u00fcrden. Danach folge eine durch eine Thyristorsteuerung erzeugte Pr\u00e4ambel, welche die Umschaltung in den modifizierten Bereitschaftsbetrieb bewirke. Dabei sei die anliegende Spannung w\u00e4hrend des normalen Betriebszustandes und dem Notbetrieb gleich. Die Ver\u00e4nderung erfolge daher nur \u00fcber eine bestimmte Spannungsreihenfolge, nicht \u00fcber die dauerhaft anliegende Spannung.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen k\u00f6nne sich die Beklagte auch auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Sie habe bereits vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents mit einem noch immer \u00fcber Gro\u00dfh\u00e4ndler erh\u00e4ltlichen Modul, dem BSQ-Sequenzer, zusammen mit seinen diversen Anlagen Erfindungsbesitz erlangt. Solche BSQ-Sequenzer seien bereits 1996 an verschiedene Kunden ausgeh\u00e4ndigt worden, die vorrangig mit dem Ziel vermarktet worden seien, bestehende Anlagen mit Zentralbatterien, zum Beispiel des Typs D1, auf Notlichtversorgungsanlagen mit Bereitschaftslichtleuchten an schon vorhandenen Kabeln mit Dauerlichtleuchten nachzur\u00fcsten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Indem die Beklagte die<br \/>\nangegriffene Ausf\u00fchrungsform nach \u00d6sterreich liefere, habe sie eine Verletzungshandlung in der Variante des \u201eAusf\u00fchrens\u201c begangen. Auch finde sich in der als Anlage K 10 vorgelegten Bedienungsanleitung auf Blatt 8 eine Herstellererkl\u00e4rung der Beklagten, in welcher die Beklagte als Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bezeichnet werde. Gleiches gelte f\u00fcr die dort auf Seite 9 zu findende EG-Konformit\u00e4tserkl\u00e4rung. Schlie\u00dflich habe die Beklagte auf der Messe \u201eLight &amp; Building 2008\u201c in Frankfurt die als Anlage K 19 in Ausz\u00fcgen vorgelegten Kataloge ausgegeben, woraus sich ergebe, dass s\u00e4mtliche Einzelteile der beanspruchten Vorrichtung in Deutschland angeboten worden seien.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei es f\u00fcr die Verwirklichung der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre nicht erforderlich, dass die ver\u00e4nderte Spannungsform im \u201emodifizierten Bereitschaftsbetrieb\u201c dauerhaft anliege. Entscheidend sei vielmehr, dass w\u00e4hrend dem von der Beklagten in der Anlage PBP 7 als \u201ePr\u00e4ambel\u201c bezeichneten Zeitraum 3 eine andere Spannung anliege als im st\u00f6rungsfreien Betrieb der Anlage, wobei durch diese \u00c4nderung der Spannungsform das Bereitschaftslicht eingeschaltet werde.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1, 10 Abs. 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin deren au\u00dfergerichtlich entstandenen Kosten zu erstatten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in Geb\u00e4uden.<\/p>\n<p>Eine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung ist beispielsweise in der DIN VDE 0108 beschrieben, welche wie folgt gestaltet ist:<\/p>\n<p>Die darin beschriebene Einrichtung weist einen Endstromkreis (22) der Notbeleuchtung auf, bei dem die Leuchten in Dauerschaltung betrieben werden. Des Weiteren besitzt die Einrichtung einen zweiten Endstromkreis (23) der Notbeleuchtung, bei dem die Leuchten in Bereitschaftsschaltung betrieben werden. Die Einrichtung umfasst weiterhin einen Spannungsw\u00e4chter (14), der Spannungsabf\u00e4lle im Bereich der Unterverteiler (17) der Allgemeinbeleuchtung registrieren kann. Ferner besitzt die Einrichtung eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) f\u00fcr die Notlichtversorgung, \u00fcber die im Normalzustand, das hei\u00dft wenn keinerlei Spannungsabf\u00e4lle registriert werden, die in Dauerschaltung betriebenen Leuchten st\u00e4ndig mit Strom versorgt werden. Bei diesen Leuchten kann es sich beispielsweise um Leuchten handeln, die Rettungswege oder Notausg\u00e4nge kennzeichnen. Wenn der Spannungsw\u00e4chter (14) einen Spannungsabfall in einzelnen Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung registriert, wirkt er auf ein in einer Stromkreisumschalteinrichtung (24) angeordnetes Schaltelement (25) ein, das die Bereitschaftslichtleuchten in dem Endstromkreis (23) mit der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) verbindet. Falls diese auch ausf\u00e4llt, wird dies von einem weiteren Spannungsw\u00e4chter (1) registriert. Dieser Spannungsw\u00e4chter (1) wirkt dann auf die in den Stromkreisumschalteeinrichtungen (24) angeordneten Schaltelemente (26) ein, die dann beide Endstromkreise (22, 23) mit der Zentralbatterie (3) verbinden (vgl. Anlage K 2b, Abschnitt [0002]).<\/p>\n<p>Die genannte DIN-Vorschrift fordert weiter, dass bei mehreren Leuchten der Notlichtversorgung in einem Bereich diese Leuchten auf mindestens zwei Endstromkreise der Sicherheitsstromversorgung aufgeteilt werden m\u00fcssen. In der Folge m\u00fcssen f\u00fcr einen mit Notlichtleuchten als Dauerlichtleuchten und Bereitschaftslichtleuchten ausgestatteten Bereich mindestens vier Endstromkreise der Sicherheitsstromversorgung bereitgestellt werden, n\u00e4mlich zwei Stromkreise f\u00fcr die Dauerlichtleuchten und zwei Stromkreise f\u00fcr die Bereitschaftslichtleuchten. Weiterhin muss bereits bei der Planung festgelegt werden, welche Notleuchten als Dauerlichtleuchten und welche als Bereitschaftslichtleuchten betrieben werden sollen. Eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung ist nach dem Stand der Technik nur durch Uminstallationen m\u00f6glich (vgl. Anlage K 2b, Abschnitt [0003]).<\/p>\n<p>Eine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung ist aus der DE 196 11 161 A1 bekannt. Die darin beschriebene Einrichtung weist Stromkreisumschalteinrichtungen auf, die bei einem Netzausfall an ihnen angeschlossene Endstromkreise mit einer oder mehreren Leuchten einschalten, falls es sich um Endstromkreise mit Bereitschaftslichtleuchten handelt, oder aber von Netzbetrieb auf Batteriebetrieb umschalten, falls es sich um Dauerlichtleuchten der Notlichtversorgung handelt. Jedoch besteht auch bei dem Gegenstand der DE 196 11 161 A1 nicht die M\u00f6glichkeit, sowohl Bereitschaftslichtleuchten als auch Dauerlichtleuchten in einem Endstromkreis zu betreiben, so dass hier auch jeweils mindestens vier Endstromkreise der Sicherheitsstromversorgung, n\u00e4mlich zwei Stromkreise f\u00fcr die Dauerlichtleuchten und zwei Stromkreise f\u00fcr die Bereitschaftslichtleuchten bereitgestellt werden m\u00fcssen. Weiterhin ist auch eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der Funktion der Notleuchten als Dauerlichtleuchten beziehungsweise Bereitschaftslichtleuchten nur durch Uminstallation m\u00f6glich (vgl. Anlage K 2b, Abschnitt [0004]).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik verfolgt das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), eine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung zu schaffen, die flexibel und mit wenig Installationsaufwand realisierbar ist.<\/p>\n<p>Dies soll nach Patentanspruch 1 mittels einer Kombination der folgenden Merkmale realisiert werden:<\/p>\n<p>Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in einem Geb\u00e4ude oder dergleichen, das neben der Notlichtversorgung auch eine Allgemeinbeleuchtung aufweist, umfassend:<\/p>\n<p>(1) mindestens zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung jeweils mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten (11, 13, 15), wobei<\/p>\n<p>(a) die erste Gruppe als Dauerlichtleuchten (DLL) und<br \/>\n(b) die zweite Gruppe als Bereitschaftsleuchten (BLL) ausgef\u00fchrt sind<\/p>\n<p>(2) eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) f\u00fcr die Notlichtversorgung<\/p>\n<p>(3) eine Zentralbatterie (3) f\u00fcr die Notlichtversorgung<\/p>\n<p>(4) Spannungsw\u00e4chtereinheiten (1, 14) zur Registrierung eines Spannungsabfalls<\/p>\n<p>(a) in einzelnen Abschnitten (17) der Allgemeinbeleuchtung und\/oder<br \/>\n(b) im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) f\u00fcr die Notlichtversorgung<\/p>\n<p>(5) Stromkreisumschalteeinrichtungen (5), die mit Endstromkreisen (18) verbunden sind, die<\/p>\n<p>(a) bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der BBL (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) f\u00fcr die Notlichtversorgung gew\u00e4hrleisten und<\/p>\n<p>(b) bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) f\u00fcr die Notlichtversorgung eine Versorgung der BLL (11, 13, 15) und der DLL (11, 13, 15) mit Strom aus der Zentralbatterie (3) gew\u00e4hrleisten<\/p>\n<p>(6) Mittel (4) zur Ver\u00e4nderung der an den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform, die die Spannungsform der Endstromkreise (18) gezielt ver\u00e4ndern, um dadurch die BLL (11, 13, 15) einzuschalten,<\/p>\n<p>(7) und wobei den BLL (11, 13, 15) Schalteinheiten (10, 12) zugeordnet sind, die<\/p>\n<p>(a) Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen und<br \/>\n(b) in Abh\u00e4ngigkeit von der in den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die BLL (11, 13, 15) ein- oder ausschalten<\/p>\n<p>Den Kern der Erfindung bilden somit einzelnen Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) zugeordnete Schalteinheiten (10, 20), welche mit einem Mittel zur Erkennung der Spannungsform ausgestattet sind und dadurch in Abh\u00e4ngigkeit von der an den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die zugeordnete oder die zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) ein- oder ausschalten. Dadurch ist es in Abgrenzung zum Stand der Technik m\u00f6glich, sowohl die Dauerlichtleuchten als auch die Bereitschaftslichtleuchten in den gleichen Endstromkreisen zu betreiben, an denen permanent Spannung anliegt und damit den Verkabelungsaufwand zu reduzieren. Mithin wird die Zahl der notwendigen Endstromkreise halbiert. Aufgrund der Tatsache, dass die als Bereitschaftslichtleuchten betriebenen Leuchten einer Schalteinheit zugeordnet sind, welche Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfasst, k\u00f6nnen die Bereitschaftslichtleuchten dadurch eingeschaltet werden, dass in den Stromkreisumschalteinrichtungen angeordnete Mittel die Spannungsform der Endstromkreise gezielt ver\u00e4ndern (vgl. Anlage K 2b, Abschnitt [0006]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nOhne Erfolg erhebt die Beklagte zun\u00e4chst den Einwand eines Versto\u00dfes gegen das Doppelschutzverbot.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nArt. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG, der von Art. 139 Abs. 3 EP\u00dc Gebrauch macht, enth\u00e4lt das Verbot des Doppelschutzes: Eine Erfindung soll nicht gleichzeitig durch ein europ\u00e4isches Patent und ein deutsches Patent gesch\u00fctzt sein. In diesem Fall erl\u00f6schen die Verbietungsrechte aus dem deutschen Patent in dem Umfang, in dem das priorit\u00e4tsgleiche europ\u00e4ische Patent seinem Inhaber Schutz gegen Verletzungshandlungen Dritter gew\u00e4hrt. Dieser Verlust tritt kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen des Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG vorliegen. Ein Versto\u00df gegen das Doppelschutzverbot setzt jedoch eine Identit\u00e4t des Schutzbereichs beider Patente im Sinne von \u00a7 14 PatG bzw. von Art. 69 EP\u00dc voraus. Der Wirkungsverlust des deutschen Patents tritt mithin ein, soweit der Schutzbereich des europ\u00e4ischen Patents unter Einschluss \u00e4quivalenter Verletzungsformen reicht (vgl. LG D\u00fcsseldorf, GRUR 1993, 812 \u2013 Signal\u00fcbertragungsvorrichtung; Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz mit EP\u00dc, \u00a7 9 Rz. 103). Dies bedeutet freilich nicht, dass der Schutz aus dem deutschen Patent schon dann und allein deshalb versagt, weil sich die konkret angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch mit dem europ\u00e4ischen Patent erfassen l\u00e4sst. Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG will einen f\u00fcr den Patentinhaber gleichwertigen und damit \u00fcberfl\u00fcssigen Doppelschutz beseitigen. F\u00fcr seine Anwendung ist deswegen \u00fcberall dort kein Raum, wo das deutsche Patent dem Inhaber potentiell Vorteile bei der Rechtsdurchsetzung bietet, die ihm das europ\u00e4ische Patent nicht gew\u00e4hrt. Solches ist der Fall, wenn das europ\u00e4ische Patent zus\u00e4tzliche Merkmale aufweist oder wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Wortsinn des deutschen Patents, aber nur im \u00c4quivalenzbereich des europ\u00e4ischen Patents liegt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 8 \u2013 Cholesterin-Test; Schulte\/K\u00fchnen a. a. O.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen verst\u00f6\u00dft der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht gegen das in Art. II \u00a7 8<br \/>\nIntPat\u00dcG normierte Doppelschutzverbot. Der dem Verfahren 4a O 78\/08 zugrunde liegende Patentanspruch 1 des EP 0 939 476 B2 ist in seinem Schutzbereich enger als das Klagepatent. Nach dem Klagepatent ist es erforderlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Mitteln (4) zur Ver\u00e4nderung der an den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform ausgestattet ist, die gezielt die Spannungsform der Endstromkreise ver\u00e4ndern k\u00f6nnen, um dadurch die Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) einzuschalten (Merkmal 6). Demgegen\u00fcber ist dieses Merkmal in der EP 0 939 476 B2 dahingehend eingeschr\u00e4nkt formuliert, dass die Mittel (4) die Spannungsform in einem ersten Zustand des Notbetriebs gezielt ver\u00e4ndern. Anders als nach dem Klagepatent gen\u00fcgt eine Ver\u00e4nderung der Spannungsform in dem zweiten Zustand des Notbetriebs bei einer Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) nicht. Des Weiteren fordert das Klagepatent in Merkmal 7, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Schalteinheiten (10, 12) aufweist, die den Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) zugeordnet sind, die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen und in Abh\u00e4ngigkeit von der in den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) ein- oder ausschalten. Demgegen\u00fcber ist Patentanspruch 1 der EP 0 939 476 B2 insoweit dahingehend eingeschr\u00e4nkt formuliert, dass einzelnen Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) Schalteinheiten (10, 12) zugeordnet sind. Eine derartige Beschr\u00e4nkung enth\u00e4lt Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents nicht unmittelbar.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um keine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, umfassend mindestens zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung jeweils mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten (11, 13, 15), wobei die erste Gruppe als Dauerlichtleuchten (DLL) und die zweite Gruppe als Bereitschaftslichtleuchten (BLL) ausgef\u00fchrt sind (Merkmalsgruppe 1). Vielmehr stellt die angegriffene Anlage BX ein Sicherheitslichtger\u00e4t nach dem Prinzip der Gruppenbatterie laut DIN-VDE bzw. DIN-EN dar, an welche lediglich bis zu 12 Endstromkreise angeschlossen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies gen\u00fcgt f\u00fcr die Verwirklichung der durch das Klagepatent beanspruchten Lehre jedoch nicht. Ohne Erfolg beruft sich die Kl\u00e4gerin \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung ihres Vorbringens in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 03.03.2009 \u2013 darauf, die im Patentanspruch erw\u00e4hnten Endstromkreise seien nicht gegenst\u00e4ndlich zu verstehen, sondern abstrakt. Die Formulierung \u201eEinrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, umfassend mindestens zwei Endstromkreise einer Notlichtbeleuchtung&#8230;\u201c bedeutet nicht, dass die Anschlie\u00dfbarkeit mindestens zweier Endstromkreise zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents gen\u00fcgt. Insbesondere erschlie\u00dft sich ein derartiges Verst\u00e4ndnis nicht aus der Darstellungsweise in Figur 1, wo die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung zu Vereinfachungszwecken lediglich einpolig dargestellt ist. Vielmehr verlangt Patentanspruch 1 in der Merkmalsgruppe 1 ausdr\u00fccklich, dass die Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung mindestens zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung umfasst. Damit handelt es sich bei den Endstromkreisen jedoch um einen Teil der Einrichtung zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen zentralen Notlichtversorgung. Dass es nach der Lehre des Klagepatents, welches sein eigenes Lexikon darstellt, nicht lediglich auf die Anschlie\u00dfbarkeit ankommt, erkennt der Fachmann insbesondere auch daran, dass nach Merkmal 1 an die mindestens zwei Endstromkreise (18) jeweils Leuchten der ersten und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind. Damit beinhaltet Patentanspruch 1 gerade eine spezifische Anordnung der Leuchten der ersten und zweiten Gruppe in den Endstromkreisen, so dass es sich bei deren konstruktiver Umsetzung gerade um ein wesentliches Element der Erfindung handelt. Es gen\u00fcgt f\u00fcr eine Verwirklichung der durch das Klagepatent beanspruchten Lehre somit gerade nicht, dass beliebige Endstromkreise anschlie\u00dfbar sind. Jeder der mindestens zwei Endstromkreise muss vielmehr jeweils Leuchten der ersten und Leuchten der zweiten Gruppe aufweisen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nJedoch liegen die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung vor. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt ist, wobei diese Benutzung f\u00fcr den Anwender zumindest aus den Umst\u00e4nden offensichtlich ist und die vorgesehene Benutzung der Erfindung im Inland ebenso wie das Anbieten oder Liefern im Inland stattfinden soll, \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Des Weiteren handelt es sich bei den Abnehmern der Beklagten um zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigte Personen. Schlie\u00dflich stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 2 PatG dar, welches allgemein im Handel erh\u00e4ltlich ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach der Rechtsprechung bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug), es sei denn, es tr\u00e4gt zum Leistungsergebnis der Erfindung, das hei\u00dft zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Problems, nichts bei (vgl. BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schlie\u00dft solche Mittel aus, die \u2013 wie etwa die f\u00fcr den Betrieb einer gesch\u00fctzen Vorrichtung ben\u00f6tigte Energie \u2013 zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegen\u00fcber im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 761 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen bezieht sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nAn die Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung sind zun\u00e4chst wenigstens zwei Gruppen von Leuchten, n\u00e4mlich Dauerlichtleuchten (DLL) und Bereitschaftslichtleuchten (BLL), anschlie\u00dfbar (Merkmal 1). Dies erkennt der Fachmann bereits aus der als Anlage K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung, wonach gem\u00e4\u00df Punkt 4.5. eine Umschaltung zwischen Dauerlicht, Bereitschaftslicht und modifiziertem Bereitschaftslicht erfolgt. Mit der Baugruppe SKB bzw. SKM besteht die M\u00f6glichkeit, in einem Dauerlichtstromkreis die Schaltungsarten Dauerlicht, geschaltetes Dauerlicht und Bereitschaftslicht in Verbindung mit den Baugruppen Leuchtenmanager LMA01, LM\u00dc01\/02 bzw. dem elektronischen Vorschaltger\u00e4t MLL200 zu realisieren. Nach Punkt 4.5.4. der als Anlage K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung sind bei intaktem Netz grunds\u00e4tzlich Verbraucher in Bereitschaftsschaltung au\u00dfer Betrieb und werden nur bei Netzausfall des \u00fcberwachten Bereichs zugeschaltet. Wenn in einer vom Ger\u00e4t \u00fcberwachten Allgemeinspannungsunterverteilung eine Netzst\u00f6rung anliegt, w\u00fcrde das Ger\u00e4t einen Batteriebetrieb einlegen, obwohl die internen Phase(n) f\u00fcr die Stromversorgung des Notlichtger\u00e4tes nicht gest\u00f6rt ist (sind). Um dies zu verhindern, schreiben die geltenden DIN-VDE bzw. DIN-EN Normen laut der Bedienungsanleitung das modifizierte Bereitschaftslicht vor. Die Baugruppe SKB\/SKM im BS-Betrieb versorgt die angeschlossenen Verbraucher bei einer externen Netzst\u00f6rung nicht aus der Batterie, sondern aus der Netzeingangsspannung des Notlichtger\u00e4tes. Erst wenn diese gest\u00f6rt ist, erfolgt die Umschaltung auf Batteriebetrieb.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es demgegen\u00fcber nicht darauf an, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform neben den Dauerlichtleuchten und den Bereitschaftslichtleuchten zus\u00e4tzlich noch die Gruppe \u201egeschaltetes Dauerlicht\u201c existiert. Bei funktionsorientierter Auslegung kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchten Lehre ausschlie\u00dflich darauf an, dass neben den Dauerlichtleuchten, die sowohl im Allgemein- als auch im Notbetrieb leuchten, noch Bereitschaftslichtleuchten vorhanden sind, welche ausschlie\u00dflich in den in Merkmal 5 lit. a) und lit. b) n\u00e4her beschriebenen Phasen des Notbetriebs in Funktion sind. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch, wie insbesondere Punkt 4.5.4. der als Anlage K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung verdeutlicht, der Fall.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDes Weiteren besitzt die A eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) f\u00fcr die Notlichtversorgung (Merkmal 2). Insoweit handelt es sich nach der Lehre des Klagepatents lediglich um die Netzeinspeisung, welche entsprechend des als Anlage K 25 vorgelegten Auszuges aus der Bedienungsanleitung zu der Anlage BX bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden ist (vgl. Anlage K 17, Punkt 7. sowie Anlage K 25, Punkt 7).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber eine Zentralbatterie (3) f\u00fcr die Notlichtversorgung (Merkmal 3).<\/p>\n<p>Der Begriff der \u201eZentralbatterie\u201c ist in der Klagepatentschrift nicht definiert. Allerdings erkennt der Fachmann aus Merkmal 5 lit. b) und der Patentbeschreibung, dass diese der Stromversorgung in den Endstromkreisen (18) dient, wenn es zu einem Spannungsabfall im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) kommt (vgl. Anlage K 2b, Abschnitte [0008] und [0017] a. E.). Dies wird entsprechend der Ausf\u00fchrungen unter Punkt 4.5.4. bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Gruppenbatterie erreicht. Ist danach der Netzbetrieb gest\u00f6rt, erfolgt die Umschaltung auf Batteriebetrieb. Demgegen\u00fcber kommt es nicht darauf an, dass in der in der Klagepatentschrift als n\u00e4chstliegender Stand der Technik beschriebenen VDE-DIN 1008 der Begriff der Gruppenbatterieanlage abweichend zum Begriff der Zentralbatterieanlage definiert ist. Nach Ziffer 6.4.3.3. dieser DIN-Vorschrift m\u00fcssen Zentralbatterien mindestens so bemessen sein, dass die angeschlossenen notwendigen Sicherheitseinrichtungen nach Ausfall der allgemeinen Stromversorgung f\u00fcr die erforderlichen Zeiten weiter betrieben werden k\u00f6nnen. Durch die Verwendung des Begriffes \u201eZentralbatterie\u201c in Anlehnung an den Stand der Technik stellt die Klagepatentschrift somit klar, dass die verwendete Zentralbatterie eine entsprechende Eignung aufweisen muss. Dass dies bei der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Gruppenbatterieanlage jedoch nicht der Fall ist, ist durch den Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nAu\u00dferdem ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Spannungsw\u00e4chtereinheiten (1, 14) zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten (17) der Allgemeinbeleuchtung und\/oder im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) f\u00fcr die Notlichtversorgung ausgestattet (Merkmalsgruppe 4).<\/p>\n<p>Wie aus dem in der Bedienungsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage K 17 enthaltenen Datenblatt BX 4\/20 ersichtlich ist, besitzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Netz\u00fcberwachung. Insoweit handelt es sich um die Spannungsw\u00e4chtereinheit im Bereich der zentralen Notlichtversorgung. Dies best\u00e4tigt bereits die Bezugnahme auf die unter Ziffer 4.6. der Bedienungsanleitung beschriebenen \u201ekritischen Kreise\u201c, welche unstreitig an den Stromkreismanager SKBM8 angeschlossen werden, welcher der \u00dcberwachung von Netzw\u00e4chtern in den Unterverteilern dient. Ferner weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem Modul \u201eC\u201c auch ein Modul auf, welches vorrangig der \u00dcberwachung von Spannungen in den Unterverteilungen der Allgemeinbeleuchtung dient (vgl. Anlage K 17, Produktinformation C). Im \u00dcbrigen ist auch auf Abschnitt 4.5.4. der Bedienungsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage K 17 zu verweisen, wo beschrieben ist, dass das Kriterium f\u00fcr das Einschalten des Bereitschaftslicht-Verbrauchers das Unterschreiten einer Sollspannung um mehr als 15 Prozent in der Unterverteilung des jeweils \u00fcberwachten Bereichs ist, wobei die durch den Stromkreisbaugruppenmanager (SKBM) verwalteten Stromkreisgruppen\/Module (SKB\/SKM) unabh\u00e4ngig von der Schaltungsart (DS\/BS) eingeschaltet werden.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nWie der Fachmann Abschnitt 4.5.4. der als Anlage K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung entnimmt, verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber Stromkreisumschalteeinrichtungen, die mit Endstromkreisen verbindbar sind, die bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Stromversorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) f\u00fcr die Notlichtversorgung gew\u00e4hrleisten und bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) f\u00fcr die Notlichtversorgung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) und der Dauerlichtleuchten mit Strom aus der Zentralbatterie (3) gew\u00e4hrleisten (Merkmalsgruppe 5). Danach versorgt die Baugruppe SKB\/SKM im BS-Betrieb die angeschlossenen Verbraucher bei einer externen Netzst\u00f6rung nicht aus der Batterie, sondern aus der Netzeingangsspannung des Notlichtger\u00e4tes. Erst wenn diese gest\u00f6rt ist, erfolgt die Umschaltung auf Batteriebetrieb.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nZumindest mit dem Thyristor ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig mit einem Mittel (4) zur Ver\u00e4nderung der an den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform ausgestattet (Merkmal 6). Durch den Thyristor wird eine in der Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage PBP 7 als Phase 3 dargestellte \u201ePr\u00e4ambel\u201c mit einer Dauer von 0,72 Sek. erzeugt. Hierbei wird durch den Thyrisstor die Wechselspannung in eine gleichgerichtete Wechselspannung umgewandelt.<\/p>\n<p>Ferner sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch den Bereitschaftsleuchten (11, 13, 15) Schalteinheiten (10, 12) zugeordnet, die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen (Merkmal 7 lit. a)). Insoweit handelt es sich um die Module MLL 200-V, LMU03, LMA01 sowie LM\u00dc01\/02. Dabei erfolgt die Erkennung, ob die Funktion \u201emodifizierte Bereitschaftsschaltung\u201c in dem jeweiligen Stromkreis ausgef\u00fchrt werden soll, \u00fcber die Auswertung der Ruhestromschleifen (vgl. Anlage K 17, 4.5.4. sowie 4.6.).<\/p>\n<p>(7)<br \/>\nDie Module MLL 200-V, LMU03, LMA01 sowie LM\u00dc01\/02 schalten die zugeordnete(n) Bereitschaftslichtleuchte(n) auch in Abh\u00e4ngigkeit von der anliegenden Spannungsform ein- oder aus.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es zur Verwirklichung dieses Merkmals nicht erforderlich, dass die dem Ein- bzw. Ausschalten der Bereitschaftslichtleuchten dienende Spannungsform dauerhaft anliegt. F\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents kommt es nicht darauf an, dass sich die Spannungsform der Allgemeinbeleuchtung von der Spannungsform der Notlichtversorgung unterscheidet. Somit ist es nicht erforderlich, dass die Bereitschaftslichtleuchten beim Anliegen einer bestimmten Spannungsform eingeschaltet und beim Anliegen einer anderen Spannungsform ausgeschaltet sind. Nach dem Wortlaut des Merkmals 6 ist vielmehr entscheidend, dass eine Ver\u00e4nderung der anliegenden Spannungsform zur Einschaltung der Bereitschaftslichtleuchten f\u00fchrt. Diese Ver\u00e4nderung kann auch nur kurz andauern, wenn der angestrebte Effekt erreicht wird. Funktional soll durch die Ver\u00e4nderung der in den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform die Ein- bzw. Ausschaltung der Bereitschaftslichtleuchten bewirkt werden. Infolgedessen k\u00f6nnen \u2013 in Abgrenzung zum Stand der Technik \u2013 die Dauerlichtleuchten und die Bereitschaftslichtleuchten in den gleichen Endstromkreisen betrieben werden, an denen permanent Spannung anliegt (vgl. Anlage K 1b, Abschnitt [0005]). Dies l\u00e4sst es grunds\u00e4tzlich offen, welche Form die in den Endstromkreisen anliegende Spannung haben muss, um das Ein- oder Ausschalten der Bereitschaftslichtleuchten zu bewirken.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt nicht, dass in der Beschreibung im Hinblick auf Unteranspruch 2, der die n\u00e4here Ausgestaltung des jeder Leuchte zugeordneten Schaltelementes betrifft, ausgef\u00fchrt wird, dass die Bereitschaftslichtleuchten nur dann eingeschaltet werden, wenn eine Spannungsform in dem Endstromkreis anliegt, die dem Betrieb der Bereitschaftslichtleuchten zugeordnet ist. Auch dies gibt nicht zwingend die Form der in den Endstromkreisen anliegenden Spannung vor, die dem Betrieb der Bereitschaftslichtleuchten zugeordnet ist. Lediglich Unteranspruch 4 und das in den Figuren 2a \u2013 2c erl\u00e4uterte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiel beschreiben eine Ausgestaltung, bei der das Ein- oder Ausschalten der Bereitschaftslichtleuchten durch einen Wechsel von Wechselspannung zu Gleichspannung bzw. von Wechselspannung zu pulsierender Gleichspannung oder zu zeitlich konstanter Gleichspannung bewirkt wird. F\u00fcr die Verwirklichung von Anspruch 1 ist eine solche Gestaltung demgegen\u00fcber nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt werden auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Bereitschaftslichtleuchten in Abh\u00e4ngigkeit von der anliegenden Spannungsform ein- bzw. ausgeschaltet. Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim Wechsel vom Normalbetrieb in einen \u201emodifizierten Bereitschaftsbetrieb\u201c zun\u00e4chst f\u00fcr die Dauer einer Sekunde eine Umschaltphase eintritt, in der sowohl die Dauer- als auch die Bereitschaftsleuchten ausgeschaltet sind (vgl. Anlage PBP 7, Zeitraum 2). Es folgt ein durch die Beklagte als \u201ePr\u00e4ambel\u201c bezeichneter Zeitraum von 0,72 Sekunden, in welchem eine durch einen Thyristor erzeugte gleichgerichtete Wechselspannung anliegt (vgl. Anlage PBP 7, Zeitraum 3). Im Anschluss an die \u201ePr\u00e4ambel\u201c wird auch das Bereitschaftslicht eingeschaltet, welches dann neben dem Dauerlicht brennt (vgl. Anlage PBP 7, Zeitraum 4). Im Rahmen dieses modifizierten Bereitschaftsbetriebes entspricht die Spannung derjenigen im Normalbetrieb. Bei der Netzwiederkehr kommt es erneut zu einer einsek\u00fcndigen Nullphase, in welcher sowohl das Bereitschafts- als auch das Dauerlicht deaktiviert sind (vgl. Anlage PBP 7, Zeitraum 5). Umstritten ist zwischen den Parteien im Hinblick auf die anliegende Spannungsform lediglich, ob sich bei der Netzwiederkehr an die Deaktivierungsphase eine Pr\u00e4ambel, wie sie in Anlage PBP 7 als Zeitraum 6 dargestellt ist, anschlie\u00dft. Darauf kommt es jedoch im Hinblick auf die Frage der Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass in der Pr\u00e4ambel (vgl. Anlage PBP 7, Zeitraum 3) unstreitig eine einfach gleichgerichtete Wechselspannung und damit eine andere Spannungsform als im Normalbetrieb anliegt, wodurch die Bereitschaftslichtleuchte eingeschaltet wird. Des Weiteren liegt nach der Darstellung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage PBP 7 \u2013 was die Kl\u00e4gerin bestreitet \u2013 in dem Zeitraum 6 erneut eine (allerdings umgekehrt) gleichgerichtete Wechselspannung an, durch welche die Bereitschaftslichtleuchte ausgeschaltet wird. Demgegen\u00fcber liegt nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nach einer Schaltpause (Zeitraum 5) im Zeitraum 6 eine Wechselspannung und damit im Vergleich zum Zeitraum 3 eine ver\u00e4nderte Spannungsform an, wodurch die Bereitschaftslichtleuchte ausgeschaltet wird. Damit erfolgt das Ausschalten der Bereitschaftslichtleuchten nach dem Vortrag beider Parteien durch eine ver\u00e4nderte Spannungsform, so dass Merkmal 7 lit. b) nach dem Vortrag beider Parteien verwirklicht ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung objektiv geeignet und bestimmt. Die durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform realisierte Verwirklichung der Merkmale 1 bis 7 ist objektiv geeignet und von den Anwendern dazu bestimmt, mit mindestens zwei Endstromkreisen ausgestattet zu werden. Dies verdeutlicht insbesondere die als Anlage K 17 vorgelegte Bedienungsanleitung, welche bereits unter Punkt 1 \u201eAllgemeines\u201c ausdr\u00fccklich hervorhebt, dass die Anlage mit zwei, vier, sechs, acht oder maximal 12 Endstromkreisen ausgestattet werden kann.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde durch die Beklagte auch zumindest im Inland zur dortigen Verwendung angeboten (sog. doppelter Inlandsbezug).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar gen\u00fcgt als Verletzungshandlung unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung weder die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland noch deren Export ins patentfreie Ausland, insbesondere nach \u00d6sterreich. Auch ist es unzureichend, wenn die Beklagte auf ihrer Internetseite als Herstellerin von Notrufsystemen in Deutschland genannt wird. Ohne Erfolg beruft sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung der Verletzungshandlung weiterhin auf den als Anlage K 19 vorgelegten und nach ihrem (bestrittenen) Vortrag auf der Messe \u201eLight &amp; Building 2008\u201c in Frankfurt verteilten Katalog, welcher die Systeme \u201eD1\u201c, \u201eD2\u201c und \u201eD3\u201c, nicht aber das in der als Anlage K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung beschriebene und durch die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Patentverletzung herangezogene System \u201eA\u201c betrifft. Dass die in dem Katalog gem\u00e4\u00df Anlage K 19 beschriebenen Systeme das Klagepatent (mittelbar) verletzen, hat die Kl\u00e4gerin weder substantiiert vorgetragen noch ist dies ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nJedoch ist unstreitig auf der Internetseite der Beklagten der durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 28\u2018 vorgelegte Katalog abrufbar, in welchem sich insbesondere die BX-Anlage (vgl. Anlage K 28\u2019, S. 115), die externen Module LMA01 und PC230 (vgl. Anlage K 28\u2018, S. 133 bzw. S. 153) sowie Leuchten, die sowohl als Dauerlichtleuchten als auch als Bereitschaftslichtleuchten betrieben werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 28\u2018, Inhaltsverzeichnis mit Verweis auf die S. 30 \u2013 66), wobei auch typischerweise als Dauerlichtleuchten eingesetzte Fluchtwegbeleuchtungen angeboten werden (vgl. Anlage K 28\u2018, Inhaltsverzeichnis mit Verweis auf S. 96 ff.), finden. Schlie\u00dflich ist die dort angebotene Anlage BX auch ausdr\u00fccklich f\u00fcr den \u201eMischbetrieb DS\/BS in einem Kreis\u201c geeignet, wobei die Anlage BX auch ausdr\u00fccklich mit Bestellnummern versehen ist (vgl. Anlage K 28\u2018, S. 114).<\/p>\n<p>Das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem als Anlage K 28\u2018 vorgelegten und auf der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten abrufbaren Katalogs stellt damit zumindest auch ein Anbieten in der Bundesrepublik Deutschland dar. Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, ihre Angebote seien nicht an Anbieter in Deutschland gerichtet, vielmehr exportiere sie ausschlie\u00dflich in das patentfreie Ausland. Die Beklagte hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass dem auf ihrer Internetseite zum Abruf bereitgehaltenen Katalog oder der Internetseite ein Hinweis zu entnehmen ist, dass die<br \/>\nangegriffene Ausf\u00fchrungsform bei entsprechendem Abnehmerinteresse nicht auch nach Deutschland zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland (oder positiv gewendet: ausschlie\u00dflich an Abnehmer im patentfreien Ausland bzw. zur ausschlie\u00dflichen Verwendung im patentfreien Ausland) geliefert wird. Aus der objektiven Sicht eines verst\u00e4ndigen Betrachters kann der auf der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten abrufbare Katalog daher auch als Angebotshandlung, bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur dortigen Verwendung, verstanden werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein ihr zustehendes privates Vorbenutzungsrecht berufen, \u00a7 12 PatG. Insoweit fehlt es bereits an dem hierf\u00fcr erforderlichen Erfindungsbesitz.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin Beg\u00fcnstigter hat sich im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz befunden, wenn er bei Vornahme der Benutzungshandlung oder der Veranstaltung hierzu den Erfindungsgedanken der sp\u00e4ter zum Patent angemeldeten Erfindung erkannt hat. Dabei muss der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken derart erkannt haben, dass ihm die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich gewesen ist. Er muss Ursache und Wirkung der technischen Mittel erkannt haben. Ein technisches Handeln, das \u00fcber das Studium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist und noch nicht zu einer planm\u00e4\u00dfiges Handeln erm\u00f6glichenden Erkenntnis seiner Wirkung gef\u00fchrt hat, begr\u00fcndet keinen Erfindungsbesitz und kein Vorbenutzungsrecht. Der Erfindungsgedanke muss vielmehr subjektiv erkannt und die Erfindung objektiv fertig sein (vgl. Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 5 m. w. N.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass sie sich tats\u00e4chlich bereits im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz befand.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte macht insoweit geltend, sie leite ihren Erfindungsbesitz aus einem BSQ-Sequenzer in Verbindung mit ihren Zentralbatterieanlagen ab, welche sie z. B. in Kombination mit der Zentralbatterie-Anlage D1 mit Br\u00fcckengleichrichterausgang bzw. in Kombination mit der Zentralbatterieanlage ZAC bereits vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt angeboten habe. In einem weiteren Verfahren der Beklagten vor dem Amtsgericht Demmin sei ein gerichtliches Sachverst\u00e4ndigengutachten (Anlage PBP 30) eingeholt worden, wobei sich der Beweisbeschluss an den Merkmalen des Klagepatents orientiere. Nach den Ausf\u00fchrungen unter Ziffer 9 dieses Sachverst\u00e4ndigengutachtens sei der BSQ-Sequenzer f\u00fcr die Schaltung der DLL sowie der BLL zust\u00e4ndig. Die \u2013 bereits 1996 eingebaute \u2013 Anlage ZAC arbeite bei der Feststellung eines Notbetriebsfalls mit der Aufschaltung einer Wechselspannung an den entsprechenden Klemmen. Die Zentralbatterieanlage vom Typ D1 mit Br\u00fcckengleichrichterausgang schalte im Notbetriebsfall eine Gleichspannung auf den entsprechenden Klemmen auf. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte den BSQ-Sequenzer entwickelt, um f\u00fcr beide Zentralbatterieanlagen eine einheitliche Schaltm\u00f6glichkeit f\u00fcr anzuschlie\u00dfende Leuchten, welchen Typs auch immer, f\u00fcr die unterschiedlichen Zust\u00e4nde des Notbetriebs zu erreichen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Ausf\u00fchrungen gen\u00fcgen, insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung des als Anlage PBP 30 vorgelegten Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Dr. E, nicht, um den Erfindungsbesitz der Beklagten im Priorit\u00e4tszeitpunkt bez\u00fcglich aller Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Merkmal 5 fordert, dass die Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung mit Stromkreisumschalteeinrichtungen (5) ausgestattet ist, die mit Endstromkreisen (18) verbunden sind, die bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der BLL (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) f\u00fcr die Notlichtversorgung und bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) f\u00fcr die Notlichtversorgung eine Versorgung der BLL (11, 13, 15) und der DLL (11, 13, 15) mit Strom aus der Zentralbatterie gew\u00e4hrleisten. Mithin kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der durch Anspruch 1 beanspruchten technischen Lehre darauf an, dass die Stromversorgung in einem ersten Zustande des Notbetriebs \u00fcber die zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) erfolgt, w\u00e4hrend die Stromversorgung in einem zweiten Zustand des Notbetriebs mit Strom aus der Zentralbatterie (3) realisiert wird.<\/p>\n<p>Dies ist bei der durch den Sachverst\u00e4ndigen Dr. E untersuchten Anlage, welche im F-Kino in M., eingebaut ist, jedoch nicht der Fall. Vielmehr stellte der Sachverst\u00e4ndige Dr. E auf Seite 7 seines Gutachtens fest, dass f\u00fcr den Fall, dass an der Stromversorgungseinrichtung (im Gegensatz zu den \u00fcberwachten Stromkreisen) noch die Netzspannung zur Verf\u00fcgung stehe, die Versorgung der Endstromkreise mit einer Gleichspannung aus der Zentralbatterie erfolge, die jedoch noch durch die angeschaltete Ladeeinrichtung ZB 220 gepuffert werde. Sei demgegen\u00fcber an der Stromversorgungseinrichtung (wie auch an den \u00fcberwachten Stromkreisen) keine Netzspannung mehr verf\u00fcgbar, so w\u00fcrden die Endstromkreise in diesem zweiten Zustand des Notbetriebs ausschlie\u00dflich mit einer Gleichspannung aus der Zentralbatterie versorgt, ohne dass es weiterhin zu einer Pufferung komme. Wenn der Notbetrieb eingeleitet werde, w\u00fcrden die Endstromkreise mithin immer mit einer Gleichspannung aus der Zentralbatterie versorgt. Lediglich die Pufferung durch die Ladeeinrichtung w\u00e4re ein Unterschied in den beiden Betriebszust\u00e4nden.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte \u00fcber den BSQ-Sequenzer hinaus Erfindungsbesitz<br \/>\nhinsichtlich aller Merkmale von Patentanspruch 1 des Klagepatents, insbesondere im Hinblick auf die Merkmalsgruppe 5, hatte, hat sie weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Der blo\u00dfe Umstand, dass der BSQ-Sequenzer f\u00fcr die Schaltung der DLL und BLL zust\u00e4ndig ist, gen\u00fcgt demgegen\u00fcber zur Begr\u00fcndung des Erfindungsbesitzes nicht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Schadenersatz. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin deren au\u00dfergerichtlichen Kosten zu erstatten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte bietet an und vertreibt mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform widerrechtlich ein Mittel an andere als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigte Personen, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, wobei f\u00fcr Abnehmer als Dritte zumindest offensichtlich ist, dass die BX-Anlage dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, so dass sie gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 10 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet ist. Ob die Kl\u00e4gerin von der Beklagten insoweit ein Schlechthinverbot verlangen kann, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Ein Solches macht die Kl\u00e4gerin nicht geltend.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten<br \/>\n(\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Auch der mittelbare Patentverletzer ist grunds\u00e4tzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Der im Fall der mittelbaren Patentverletzung zu ersetzende Schaden ist derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (vgl. BGH GRUR 2005, 848, 854 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Insoweit gen\u00fcgt es, wenn dargetan ist, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, der sich daraus ergeben kann, dass die Verletzungshandlungen der Beklagten unmittelbare Verletzungen des Klagepatents zur Folge gehabt haben. Dabei ist es f\u00fcr die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreichend, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im \u00dcbrigen vorliegen (BGH GRUR 2005, 839, 842 \u2013 Deckenheizung). Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein<br \/>\nrechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihm verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat weiterhin \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen<br \/>\n(\u00a7 140b PatG).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten im tenorierten Umfang die Vorlage von Belegen verlangen. W\u00e4hrend sich der Anspruch auf Belegvorlage hinsichtlich der Angaben zu III. 1. \u2013 III. 4. f\u00fcr den Zeitraum ab dem 01.09.2008 unmittelbar aus \u00a7 140d Abs. 1 PatG ergibt, steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch f\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist der Enforcement-Richtlinie aus \u00a7 259 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht umzusetzen war, zu. Danach r\u00e4umen die Mitgliedsstaaten im Falle einer in gewerblichem Ausma\u00df begangenen Rechtsverletzung den zust\u00e4ndigen Gerichten die M\u00f6glichkeit ein, in geeigneten F\u00e4llen auf Antrag einer Partei die \u00dcbermittlung von in der Verf\u00fcgungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen anzuordnen, soweit der Schutz vertraulicher Informationen gew\u00e4hrleistet ist. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich bei richtlinienkonformer Auslegung auch aus \u00a7 259 Abs. 1 BGB herleiten. Entsprechend sieht \u00a7 140d Abs. 1 PatG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie nunmehr einen Anspruch auf die Vorlage von Belegen ausdr\u00fccklich vor.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB analog sowie nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. \u00a7 249 BGB dazu verpflichtet, diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die an die Beklagte versandten vorgerichtlichen Abmahnungen entstanden sind.<\/p>\n<p>Dabei kann die Kl\u00e4gerin auch direkt Zahlung des ihren Rechts- und Patentanw\u00e4lten geschuldeten Betrages durch die Beklagte verlangen. Zwar tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nicht vor, dass sie die ihr aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten bereits beglichen hat. Bei dieser Sachlage ist sie wegen der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienste derzeit nur mit einer Verbindlichkeit belastet, so dass ihr Erstattungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 1 BGB zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich nur auf Befreiung von der fortbestehenden Haftung, nicht aber auf Zahlung an sich selbst geht.<\/p>\n<p>Der Freistellungsanspruch ist jedoch nach \u00a7 250 BGB in einen Zahlungsanspruch \u00fcbergegangen. Nach dieser Norm setzt der \u00dcbergang des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch zwar voraus, dass der Gesch\u00e4digte dem Sch\u00e4diger erfolglos eine Frist zur Herstellung (also hier zur Freistellung) verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit ihrem Abmahnschreiben lediglich eine Frist gesetzt, binnen derer sich die Beklagte unter anderem zur \u00dcbernahme der Anwaltskosten bereit erkl\u00e4ren sollte. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist hier aber entbehrlich, weil die Beklagte die Leistung von Schadenersatz ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert. Dem Setzen einer Frist mit Ablehnungsandrohung steht es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder \u00fcberhaupt jeden Schadenersatz ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert. Damit wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Gesch\u00e4digte Geldersatz fordert (vgl. BGH NJW-RR 1987, 43, 44; NJW 1991, 2014; NJW 1992, 2221, 2222; NJW-RR 1996, 700; NJW 1999, 1542, 1544; NJW 2004, 1868 f.; OLG K\u00f6ln, OLG-Report 2008, 431; Palandt\/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, \u00a7 250 Rz. 2). So liegt der Fall hier. Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede und bestreitet damit jedwede Einstandspflicht, also auch seine Verpflichtung zur Freistellung der Kl\u00e4gerin. Hierin liegt eine endg\u00fcltige und ernsthafte Ablehnung jeglicher Schadenersatzleistung mit der Folge, dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch wandelt.<\/p>\n<p>Der Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 BGB in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Demgegen\u00fcber handelt es sich bei dem Verg\u00fctungsanspruch um keine Entgeltforderung im Sinne von \u00a7 288 Abs. 2 BGB, sondern um eine Forderung aus Delikt bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, so dass diese entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht mit 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 68. Auflage,<br \/>\n\u00a7 288 Rz. 8).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr die durch die Kl\u00e4gerin angeregte Anordnung der Vorlage der Schaltpl\u00e4ne und Blockschaltbilder zu den Bauteilen SKBM8, SKML32 und Elektronisches Vorschaltger\u00e4t MLL 200-V sowie der Ablaufdiagramme des auf der Anlage BX (Anlage K 10) laufenden Programmes bestand keine Veranlassung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei Rechtsstreitigkeiten \u00fcber technische Schutzrechte kann eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach \u00a7 142 ZPO n. F. jedenfalls dann angeordnet werden, wenn die Vorlegung zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhaltes geeignet und erforderlich, weiter verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und angemessen, das hei\u00dft dem zur Vorlage Verpflichteten bei Ber\u00fccksichtigung seiner rechtlich gesch\u00fctzten Interessen nach Abw\u00e4gung der kollidierenden Interessen zumutbar ist. Dabei kann f\u00fcr die Abw\u00e4gung nach Sachlage auch auf die Intensit\u00e4t des Eingriffs in das Schutzrecht und in die rechtlich gesch\u00fctzten Interessen des von der Vorlage Betroffenen abzustellen sein. Das Zumutbarkeitserfordernis ergibt sich gegen\u00fcber dem Prozessgegner anders als bei Dritten allerdings nicht ausdr\u00fccklich aus dem Wortlaut der ma\u00dfgeblichen Norm des \u00a7 142 ZPO n. F., es ist aber unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Vorgaben, etwa in Art. 12 Abs. 1 GG, abzuleiten (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 1041). Die Einschaltung einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person allein wird jedenfalls nicht ohne Weiteres in Betracht kommen. Als Anlass f\u00fcr eine Vorlageanordnung kann es daher ausreichen, dass eine Benutzung des Gegenstandes des Schutzrechts wahrscheinlich ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 106, 107).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen liegen die Voraussetzungen einer Vorlageanordnung nach \u00a7 142 ZPO nicht vor. Die Kl\u00e4gerin begehrt die Vorlage von Schaltpl\u00e4nen und Blockschaltbildern der Bauteile SKBM8, SKML32 sowie des Elektronischen Vorschaltger\u00e4tes MLL 200-V. Auf deren genaue Ausgestaltung kommt es jedoch f\u00fcr die Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre nicht an. Vielmehr stellt dieser lediglich auf Vorg\u00e4nge auf Endstromkreisen in Einrichtungen zur Notlichtversorgung ab. Demgegen\u00fcber kommt es auf die genaue Ausgestaltung der einzelnen Komponenten nicht an. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern sie die begehrten Unterlagen tats\u00e4chlich zur Begr\u00fcndung einer Patentverletzung durch den Beklagten ben\u00f6tigt. Insbesondere kommt es f\u00fcr die Frage der Abgrenzung der unmittelbaren von der mittelbaren Patentverletzung auf die Vorlage der begehrten Schaltpl\u00e4ne und Blockschaltbilder nicht an. Vielmehr verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 deshalb nicht unmittelbar, weil sie nicht mit zwei Endstromkreisen ausgestattet ist, an die jeweils Leuchten der ersten und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind. Dies l\u00e4sst sich jedoch auch ohne die Vorlage der begehrten Schaltpl\u00e4ne und Blockschaltbilder feststellen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 150.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01103 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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