{"id":3214,"date":"2009-04-07T17:00:38","date_gmt":"2009-04-07T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3214"},"modified":"2016-04-27T12:05:36","modified_gmt":"2016-04-27T12:05:36","slug":"4a-o-10908-beleuchtungseinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3214","title":{"rendered":"4a O 109\/08 &#8211; Beleuchtungseinrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01091<\/strong><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\"><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\">\nUrteil vom 7. April 2009, Az. 4a O 109\/08<\/div>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>in Deutschland eine Beleuchtungseinrichtung mit einem Licht emittierenden Leuchtmittel sowie das Leuchtmittel aufnehmende Lampengeh\u00e4use f\u00fcr einen Lampengeh\u00e4use tragenden Lampenmast gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet ist, dass<\/p>\n<p>wenigstens zwei \u00fcbereinander angeordnete Lampengeh\u00e4use vorhanden sind, welche je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares und demontierbares Modul ausgef\u00fchrt sind,<\/p>\n<p>welches Modul einen ein Licht emittierendes Leuchtmittel aufnehmenden Innenraum sowie \u00fcber einen Teil seines Au\u00dfenumfangs eine sektorf\u00f6rmig ausgeschnittene Lichtausfall\u00f6ffnung aufweist,<\/p>\n<p>wobei jedes Modul an seinem unteren Ende auf der dem Lampenmast zugewandten Unterseite und an seinem oberen Ende auf der dem Lampenmast abgewandten Oberseite jeweils eine Durchf\u00fchrungs\u00f6ffnung und jeweils eine Befestigungseinrichtung f\u00fcr wenigstens ein weiteres gleich gestaltetes oder gleichartiges Modul aufweist, und die Durchf\u00fchrungs\u00f6ffnungen fluchtend \u00fcbereinander angeordnet und die Befestigungseinrichtungen auf der Oberseite und auf der Unterseite miteinander korrespondierend ausgef\u00fchrt sind,<\/p>\n<p>die \u00fcbereinander angeordneten Module gegeneinander in der horizontalen Ebene verschwenkt anordbar sind, wobei ihre Lichtausfall\u00f6ffnungen in verschiedene Richtungen weisen k\u00f6nnen und<\/p>\n<p>jedes Modul einen in Form und Abmessungen der Querschnittsfl\u00e4che des Lampenmasts entsprechenden horizontalen Querschnitt aufweist, wobei die Querschnitte des Moduls und des Lampenmasts gleich sind und eine bauliche und optische Einheit bilden,<\/p>\n<p>insbesondere auf der Website X.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>a. Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der unter I. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>aa. Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Lieferanten und die St\u00fcckzahl sowie die Preise der bei jedem Lieferanten bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>bb. die St\u00fcckzahlen sowie die Preise der von jedem Lieferanten erhaltenen Erzeugnisse,<\/p>\n<p>cc. Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher gewerblicher Abnehmer und die St\u00fcckzahl sowie die Preise der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>dd. Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Auftraggeber, Hersteller und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die St\u00fcckzahlen und Preise der von diesen hergestellten und\/oder bestellten und\/oder ausgelieferten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie;<\/p>\n<p>b. Rechnung zulegen \u00fcber<\/p>\n<p>aa. die mit den unter I. bezeichneten Erzeugnisse erzielten Ums\u00e4tze, aufgeschl\u00fcsselt nach einzelnen Lieferungen und jeweils mit Angabe<br \/>\n&#8211; des Zeitpunkts der Lieferung,<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der gelieferten St\u00fcckzahlen,<br \/>\n&#8211; des St\u00fcckpreises,<br \/>\n&#8211; ob die unter I. bezeichneten Erzeugnisse in unterschiedlichen Modifikationen geliefert wurden,<\/p>\n<p>bb. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der unter I. bezeichneten Erzeugnisse unter Angabe der Tatsachen, die die Beurteilung erm\u00f6glichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschlie\u00dflich durch Gestehung und\/oder Vertrieb der unter I. bezeichneten Erzeugnisse verursacht wurde,<\/p>\n<p>cc. den mit den unter I. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Gewinn,<\/p>\n<p>dd. die Kosten der Werbung f\u00fcr die unter I. bezeichneten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>jeweils unter Vorlage entsprechender Belege, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 02.08.2006 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; die Angaben zu b.aa. und b.dd. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 08.03.2006 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; die Angaben zu b.bb. und b.cc. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 02.09.2006 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; der Beklagten bei den Angaben zu b. vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. bezeichneten, seit dem 02.09.2006 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. bezeichneten, in der Zeit zwischen dem 08.03.2006 und dem 01.09.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>in Deutschland eine Beleuchtungseinrichtung mit einem dem Licht emittierenden Leuchtmittel zugeordneten Vorschaltger\u00e4t sowie mit einem das Leuchtmittel aufnehmenden Lampengeh\u00e4use f\u00fcr einen das Lampengeh\u00e4use tragenden Lampenmast gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet ist, dass<\/p>\n<p>wenigstens zwei \u00fcbereinander angeordnete Lampengeh\u00e4use vorhanden sind, welche je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares und demontierbares Modul ausgef\u00fchrt sind,<\/p>\n<p>welches Modul einen ein Licht emittierendes Leuchtmittel mit Vorschaltger\u00e4t aufnehmenden Innenraum sowie \u00fcber einen Teil seines Au\u00dfenumfangs eine sektorf\u00f6rmig ausgeschnittene Lichtausfall\u00f6ffnung aufweist,<\/p>\n<p>wobei jedes Modul an seinem unteren Ende auf der dem Lampenmast zugewandten Unterseite und an seinem oberen Ende auf der dem Lampenmast abgewandten Oberseite jeweils eine Durchf\u00fchrungs\u00f6ffnung und jeweils eine Befestigungseinrichtung f\u00fcr wenigstens ein weiteres gleich gestaltetes oder gleichartiges Modul aufweist, und die Durchf\u00fchrungs\u00f6ffnungen fluchtend \u00fcbereinander angeordnet und die Befestigungseinrichtungen auf der Oberseite und auf der Unterseite miteinander korrespondierend ausgef\u00fchrt sind,<\/p>\n<p>die \u00fcbereinander angeordneten Module gegeneinander in der horizontalen Ebene verschwenkt anordbar sind, wobei ihre Lichtausfall\u00f6ffnungen in verschiedene Richtungen weisen k\u00f6nnen und<\/p>\n<p>jedes Modul einen in Form und Abmessungen der Querschnittsfl\u00e4che des Lampenmasts entsprechenden horizontalen Querschnitt aufweist, wobei die Querschnitte des Moduls und des Lampenmasts gleich sind und eine bauliche und optische Einheit bilden,<\/p>\n<p>insbesondere auf der Website X.<\/p>\n<p>VI. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>a. Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der unter V. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>aa. Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Lieferanten und anderer Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen),<\/p>\n<p>bb. die St\u00fcckzahlen und Preise der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>cc. Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>dd. die St\u00fcckzahlen und Preise der ausgelieferten oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie;<\/p>\n<p>b. unter Vorlage einer \u00fcbersichtlichen, in sich verst\u00e4ndlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen \u00fcber<\/p>\n<p>aa. die mit den unter V. bezeichneten Erzeugnisse erzielten Ums\u00e4tze, aufgeschl\u00fcsselt nach einzelnen Lieferungen und jeweils mit Angabe<br \/>\n&#8211; des Zeitpunkts der Lieferung,<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der gelieferten St\u00fcckzahlen,<br \/>\n&#8211; des St\u00fcckpreises<br \/>\n&#8211; ob die unter V. bezeichneten Erzeugnisse in unterschiedlichen Modifikationen geliefert wurden;<\/p>\n<p>bb. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der unter V. bezeichneten Erzeugnisse unter Angabe der Tatsachen, die die Beurteilung erm\u00f6glichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschlie\u00dflich durch Gestehung und\/oder Vertrieb der unter V. bezeichneten Erzeugnisse verursacht wurde,<\/p>\n<p>cc. den mit den unter V. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Gewinn,<\/p>\n<p>dd. die hergestellten Mengen mit jeweiligem Herstellungszeitpunkt,<\/p>\n<p>ee. die Kosten der Werbung f\u00fcr die unter V. bezeichneten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet bzw. Anzahl der Zugriffe auf Internetwerbung,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu a. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 31.07.2008 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; die Angaben zu b. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 31.08.2008 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; der Beklagten bei den Angaben zu b. vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>VII. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter V. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>VIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter V. bezeichneten, seit dem 31.08.2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IX. Die Kl\u00e4gerin ist berechtigt, dieses Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen,<\/p>\n<p>indem die Bezeichnung der Parteien und der Tenor (soweit er die Sachentscheidung enth\u00e4lt) sowie der erl\u00e4uternde Hinweis, dass nach diesem Urteil die Herstellung und der Vertrieb des Leuchts\u00e4ulenmodulsystems \u201eA\u201c der Beklagten den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 1 623 xxx B1 sowie das deutsche Gebrauchsmuster 20 2004 021 xxx U1 verletzen, einmalig im Anzeigenteil der Zeitschrift \u201eLicht\u201c mit einer Schriftgr\u00f6\u00dfe von 9 Punkt ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>X. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>XI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 623 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent) sowie des deutschen Gebrauchsmusters 20 2004 021 xxx (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digung (nur aus dem Klagepatent) und Vernichtung in Anspruch. Dar\u00fcber hinaus begehrt die Kl\u00e4gerin die Einr\u00e4umung einer Befugnis zur Ver\u00f6ffentlichung des Urteils.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 203 07 xxx U1 (im Folgenden: Priorit\u00e4tsgebrauchsmuster) vom 10.05.2003 am 07.05.2004 in deutscher Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatentes erfolgte am 02.08.2006. Das Klagepatent ist in Kraft. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat aufgrund einer m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.02.2009 den durch die Beklagte gegen das Klagepatent eingereichten Einspruch zur\u00fcckgewiesen und das Klagepatent unbeschr\u00e4nkt aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Anmelderin und eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die B GmbH, 73240 Wendlingen, die inzwischen unter dem Namen C GmbH firmiert.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eBeleuchtungseinrichtung\u201c. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>Beleuchtungseinrichtung mit einem Licht emittierenden Leuchtmittel sowie das Leuchtmittel aufnehmende Lampengeh\u00e4use f\u00fcr einen Lampengeh\u00e4use tragenden Lampenmast, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens zwei \u00fcbereinander angeordnete Lampengeh\u00e4use vorhanden sind, welche je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares und demontierbares Modul (1) ausgef\u00fchrt sind, welcher Modul (1) mindestens einen mindestens ein Licht emittierendes Leuchtmittel (18, 24, 25, 29) aufnehmenden Innenraum (31) sowie \u00fcber einen Teil seines Au\u00dfenumfanges eine sektorf\u00f6rmig ausgeschnittene Lichtausfall\u00f6ffnung (3) aufweist, wobei jeder Modul (1) an seinem unteren Ende auf der dem Lampenmast (21, 22, 28) zugewandten Unterseite (16) und an seinem oberen Ende auf der dem Lampenmast (21, 22, 28) abgewandten Oberseite (5) jeweils eine Schnittstelle, wie beispielsweise eine Durchf\u00fchrungs\u00f6ffnung (12, 11), mit jeweils einer Befestigungseinrichtung (14) f\u00fcr wenigstens einen weiteren gleichgestalteten oder gleichartigen Modul aufweist, und die Durchf\u00fchrungs\u00f6ffnungen (11, 11\u2018, 12) fluchtend \u00fcbereinander angeordnet und die Befestigungseinrichtungen (14) auf der Oberseite (5) und auf der Unterseite (16) miteinander korrespondierend ausgef\u00fchrt sind, und die \u00fcbereinander angeordneten Module (1, 1\u2018, 1\u2018\u2018) gegeneinander in der horizontalen Ebene verschwenkt anordbar sind, wobei ihre Lichtausfall\u00f6ffnungen (3) in verschiedene Richtungen weisen k\u00f6nnen und jeder Modul (1, 1\u2018, 1\u2018\u2018) einen in Form und Abmessungen der Querschnittsfl\u00e4che des Lampenmastes (21, 22, 28) entsprechenden horizontalen Querschnitt aufweist, wobei die Querschnitte des Moduls (1, 1\u2018, 1\u2018\u2018) und des Lampenmastes (21, 22, 28) vorzugsweise gleich sind und damit eine bauliche und optische Einheit bilden.<\/p>\n<p>Das von dem Klagepatent abgezweigte und ebenfalls die Bezeichnung \u201eBeleuchtungseinrichtung\u201c tragende Klagegebrauchsmuster wurde am 26.06.2008 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 31.07.2008. Das Klagegebrauchsmuster beansprucht wie das Klagepatent die Priorit\u00e4t der DE 203 07 xxx U1 vom 10.05.2003.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:<\/p>\n<p>Beleuchtungseinrichtung mit einem dem Licht emittierenden Leuchtmittel zugeordneten Vorschaltger\u00e4t sowie mit einem das Leuchtmittel aufnehmenden Lampengeh\u00e4use f\u00fcr einen das Lampengeh\u00e4use tragenden Lampenmast, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens zwei \u00fcbereinander angeordnete Lampengeh\u00e4use (2) vorhanden sind, welche je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares und demontierbares Modul (1) ausgef\u00fchrt sind, welches Modul (1) mindestens einen mindestens ein Licht emittierendes Leuchtmittel (18, 24, 25, 29) mit Vorschaltger\u00e4t (19, 26) aufnehmenden Innenraum (31) sowie \u00fcber einen Teil seines Au\u00dfenumfanges eine sektorf\u00f6rmig ausgeschnittene Lichtausfall\u00f6ffnung (3) aufweist, wobei jedes Modul (1) an seinem unteren Ende auf der dem Lampenmast (21, 22, 28) zugewandten Unterseite (16) und an seinem oberen Ende auf der dem Lampenmast (21, 22, 28) abgewandten Oberseite (5) jeweils eine Schnittstelle, wie beispielsweise eine Durchf\u00fchrungs\u00f6ffnung (12, 11) mit jeweils einer Befestigungseinrichtung (14) f\u00fcr wenigstens ein weiteres, gleichgestaltetes Modul aufweist, und die Durchf\u00fchrungs\u00f6ffnungen (11, 11\u2018, 12) fluchtend \u00fcbereinander angeordnet und die Befestigungseinrichtungen (14) auf der Oberseite (5) und auf der Unterseite (16) miteinander korrespondierend ausgef\u00fchrt sind, und die \u00fcbereinander angeordneten Module (1, 1\u2018, 1\u2018\u2018) gegeneinander in der horizontalen Ebene verschwenkt anordbar sind, wobei ihre Lichtausfall\u00f6ffnungen (3) in verschiedene Richtungen weisen k\u00f6nnen und jedes Modul (1, 1\u2018, 1\u2018\u2018) einen in Form und Abmessungen der Querschnittsfl\u00e4che des Lampenmastes (21, 22, 28) entsprechenden horizontalen Querschnitt aufweist, wobei die Querschnitte des Moduls (1, 1\u2018, 1\u2018\u2018) und des Lampenmastes (21, 22, 28) vorzugsweise gleich sind und damit eine bauliche und optische Einheit bilden.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung wiedergegeben. Die Figur bildet einen vertikalen Querschnitt durch ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Modul mit einer Leuchtstoffr\u00f6hre ab.<\/p>\n<p>Bei der Beklagten handelt es sich wie bei der Kl\u00e4gerin um ein Unternehmen der Leuchtenindustrie, welches u.a. Leuchten f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Freiraum sowie f\u00fcr die Innen- und Au\u00dfenbeleuchtung von Objekten anbietet. Im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit stellt die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland das Leuchts\u00e4ulenmodulsystem \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) her. Kataloge, in welchen die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bewirbt, k\u00f6nnen von ihrer Internetseite X heruntergeladen werden. Des Weiteren hat die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter anderem auf dem Schillerplatz in Mainz aufgestellt. Lichts\u00e4ulen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lassen sich beispielhaft wie folgt gestalten:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze jeweils Anspruch 1 der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, hinsichtlich der Befugnis zur Urteilsver\u00f6ffentlichung jedoch ohne den klarstellenden Hinweis \u201esoweit er die Sachentscheidung enth\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform falle zwar in den Schutzumfang der Klageschutzrechte, jedoch w\u00fcrden die Klageschutzrechte gegen\u00fcber der Beklagten keine Wirkung entfalten, da die Beklagte den Gegenstand der Klageschutzrechte offenkundig vorbenutzt habe und sich deren Gegenstand \u2013 wenn er nicht sogar neuheitssch\u00e4dlich getroffen sei \u2013 zumindest in naheliegender Weise aus dieser Vorbenutzung ergebe. Insbesondere habe die Beklagte bereits im Priorit\u00e4tszeitpunkt unter den Bezeichnungen \u201eD\u201c und \u201eD2\u201c Beleuchtungseinrichtungen angeboten, denen folgendes technisches Funktionsprinzip zugrunde gelegen habe:<\/p>\n<p>Dieser nach Auffassung der Beklagten vorbenutzte Lichtpoller besteht aus einem ganz unten befindlichen, einen sehr kurzen Masten verk\u00f6rpernden Sockel, einem darauf aufgesetzten l\u00e4ngeren Modul und einem auf diesen wiederum aufgesetzten oberen, k\u00fcrzeren Modul. Das untere, l\u00e4ngere Modul enth\u00e4lt im unteren Teil eine Lichtquelle und im oberen Teil einen Reflektionsspiegel. Das obere Modul enth\u00e4lt nur einen Reflexionsspiegel. Die beiden Spiegel nehmen von der Lichtquelle nach oben abgestrahltes Licht auf und reflektieren es in die Horizontale durch ein Austrittsfenster nach au\u00dfen. Dabei erstreckt sich das Austrittsfenster nur \u00fcber einen Teil des Umfangs des Moduls.<\/p>\n<p>Des Weiteren habe das Unternehmen E, W., Schweiz, gemeinsam mit der Beklagten bereits vor dem Priorit\u00e4tsdatum der Klageschutzrechte die Konzeption \u201eF\u201c entwickelt und pr\u00e4sentiert, welche bereits alle Merkmale der Klageschutzrechte aufgewiesen habe. Aufgrund dieser Vorbenutzungen k\u00f6nne sich die Beklagte weiterhin auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Dar\u00fcber hinaus sei eine modular aufgebaute Beleuchtungsanlage auch vor dem Bundesrat in Berlin zu finden, wobei die dortige Anlage bereits 2001 errichtet worden sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erhebt die Beklagte in Bezug auf das Klagepatent die Einrede des Verzichts. Aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen f\u00fcr die Abzweigung des Klagegebrauchsmusters gehe hervor, dass der Schutzbereich gegen\u00fcber dem Klagepatent eingeschr\u00e4nkt worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen im tenorierten Umfang gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz, Entsch\u00e4digung, Vernichtung und auf die Gestattung der Ver\u00f6ffentlichung des Urteils aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1, 140e PatG, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG, 242, 259 BGB bzw. aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1, 24b Abs. 1, 24e GebrMG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klageschutzrechte betreffen eine Beleuchtungseinrichtung mit einem Leuchtmittel sowie einem das Leuchtmittel aufnehmenden Lampengeh\u00e4use f\u00fcr einen das Lampengeh\u00e4use tragenden Lampenmast.<\/p>\n<p>Nach den Klageschutzrechten waren im Stand der Technik, beispielsweise aus dem deutschen Gebrauchsmuster 8907946.9, Beleuchtungseinrichtungen bekannt, die durch ein auf einem Lampenmast montiertes Leuchtmittel eine Rundumabstrahlung erm\u00f6glichten und insbesondere als Beleuchtung f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Bereich, bspw. Fu\u00dfwege oder Parkpl\u00e4tze, eingesetzt wurden. Ebenfalls waren Hochleistungsstrahler zur Beleuchtung von Geb\u00e4udefassaden bekannt, die in Abstand von der zu beleuchtenden Fassade im Boden eingelassen oder auf Masten montiert wurden (vgl. Anlage K 2, Sp. 1, Z. 13 \u2013 58; K 19, Abschnitte [0002] und [0003]).<\/p>\n<p>Als Stand der Technik f\u00fchren die Klageschutzrechte weiterhin aus der DE 298 97 056 U1 bekannte Lichtpoller zur Begrenzung und\/oder n\u00e4chtlichen Beleuchtung von begehbaren und\/oder befahrbaren Verkehrsfl\u00e4chen an. Die Poller bestehen aus einem wenigstens teilweise hohlen, s\u00e4ulenartigen, aufrecht stehenden Pollerk\u00f6rper, in dem wenigstens eine, vorzugsweise elektrische Lichtquelle angeordnet ist, deren Licht durch wenigstens eine fensterartige \u00d6ffnung nach au\u00dfen tritt. In dem zumindest ann\u00e4hernd \u00fcber seine gesamte H\u00f6he hohlen Pollerk\u00f6rper sind eine erste Lichtquelle und eine zweite Lichtquelle angeordnet, wobei die erste Lichtquelle ihr Licht im Wesentlichen nach oben durch eine stirnseitige Licht\u00f6ffnung abstrahlt und die zweite Lichtquelle ihr Licht durch eine zweite Licht\u00f6ffnung nach au\u00dfen abstrahlt, welche sich bandartig<br \/>\nwenigstens im unteren Bereich des Pollerk\u00f6rpers von unten nach oben erstreckt (vgl. Anlage K 2, Sp. 2, Z. 1 \u2013 16; K 19, Abschnitt [0004]).<\/p>\n<p>Weiterhin erw\u00e4hnen die Klageschutzrechte als Stand der Technik die DE 200 07 434 U1, aus welcher ein Lichtpoller mit einer elektrischen Lichtquelle bekannt ist, die in einem geschlossenen, s\u00e4ulenartigen Pollergeh\u00e4use angeordnet ist, das wenigstens ein Lichtfenster aufweist, durch welches das Licht der Lichtquelle im Wesentlichen horizontal austritt. Die Lichtquelle ist im Zentrum eines aus lichtdurchl\u00e4ssigem Material bestehenden, flachen Lichtk\u00f6rpers angeordnet, dessen Lichtaustrittsfl\u00e4che im Umfangsbereich des Pollergeh\u00e4uses angeordnet ist und dessen im Wesentlichen parallele Planfl\u00e4chen zumindest ann\u00e4hernd vollst\u00e4ndig verspiegelt sind. Dabei nimmt der Lichtleitk\u00f6rper im vertikalen Pollergeh\u00e4use eine im Wesentlichen horizontale Lage ein (vgl. Anlage K 2, Sp. 2, Z. 17 \u2013 30; K 19, Abschnitt [0005].<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die EP 0 903 534 A, aus der eine Signalleuchte mit einem eine L\u00e4ngsachse aufweisenden Grundk\u00f6rper und wenigstens einer an dem Grundk\u00f6rper angeordneten Leuchtquelle bekannt ist. Der s\u00e4ulenf\u00f6rmige Grundk\u00f6rper weist wenigstens ein Drehgelenk mit einer Drehachse auf, um die wenigstens zwei Abschnitte des Grundk\u00f6rpers gegeneinander drehbar sind. Die Drehachse wenigstens eines Drehgelenks ist um einen vorbestimmten Winkel bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Grundk\u00f6rpers verkippt. An dem Drehgelenk sind Kontakteinrichtungen zwischen der wenigstens einen Leuchteinrichtung und einer Spannungsversorgung vorgesehen, die eine im begrenzten Drehwinkel folgende Drahtschleife umfasst. Der Grundk\u00f6rper ist stab- und s\u00e4ulenf\u00f6rmig ausgebildet und weist einen runden, dreieckigen oder vieleckigen Querschnitt auf (vgl. Anlage K 2, Sp. 2, Z. 31 \u2013 46).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich befasst sich das Klagepatent als Stand der Technik mit der US 3,868,682, welche eine Leuchts\u00e4ule aus wenigstens teilweise transparenten Leuchtelementen offenbart, die jeweils eine Gl\u00fchbirne umfassen und stapelf\u00f6rmig \u00fcbereinander angeordnet sind und die auf einem Sockel sitzen. Jedes Leuchtelement umfasst ein transparentes Zylinderteil, das jeweils von festen Speiseleitungen durchquert ist und an seinem einen Ende eine lichtundurchl\u00e4ssige massive Trennwand tr\u00e4gt, auf der die Gl\u00fchbirne und eine erste Verbindungseinrichtung angebracht sind. An seinem anderen Ende ist eine einen Zugang zu der Gl\u00fchbirne erm\u00f6glichende zweite Verbindungseinrichtung angebracht, die mit der ersten Verbindungseinrichtung eines Leuchtelementes lediglich in einer Orientierung kuppelbar ist (Anlage K 2, Sp. 2, Z. 47 \u2013 Sp. 3, Z. 3).<\/p>\n<p>Laut den Klageschutzrechten weisen die aus dem Stand der Technik bekannten Beleuchtungseinrichtungen verschiedene Nachteile auf. Bei der Rundumabstrahlung werden teilweise Bereiche beleuchtet, die nicht beleuchtet werden sollen oder d\u00fcrfen. Au\u00dferdem reicht die zur Verf\u00fcgung stehende Leuchtkraft nicht aus, um Fassaden im gew\u00fcnschten Ma\u00dfe auszuleuchten. Die Hochleistungsstrahler besitzen nach den Klageschutzrechten den Nachteil, dass Personen, die sich zwischen dem Strahler und der zu beleuchtenden Fassade befinden, geblendet werden. Nach ihrer Montage auf einem Mast besitzen die Hochleistungsstrahler dar\u00fcber hinaus eine mangelnde \u00c4sthetik. Bei beiden genannten Beleuchtungsmitteln des Standes der Technik seien au\u00dferdem die Instandhaltungskosten hoch (Anlage K 2, Sp. 1, Z. 26 \u2013 35 und Z. 40 \u2013 58; Anlage K 19, Abschnitte [0002] und [0003]).<\/p>\n<p>Den Klageschutzrechten liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Beleuchtungseinrichtung zu schaffen, die wartungsfreundlich ist sowie mehrere Objekte und Bereiche gezielt beleuchten und in \u00f6ffentlichen und privaten Bereichen unauff\u00e4llig integriert werden kann. Eine zus\u00e4tzliche Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine aufgrund technischer Gestaltung auch \u00e4sthetisch befriedigende Beleuchtungseinrichtung zu schaffen, welche von der Bev\u00f6lkerung als Bereicherung des \u00f6ffentlichen Raums angenommen wird.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents durch eine Kombination der folgenden Merkmale gel\u00f6st:<\/p>\n<p>1. Beleuchtungseinrichtung mit einem Licht emittierenden Leuchtmittel sowie das Leuchtmittel aufnehmende Lampengeh\u00e4use f\u00fcr einen Lampengeh\u00e4use tragenden Lampenmast<br \/>\n2. es sind wenigstens zwei \u00fcbereinander angeordnete Lampengeh\u00e4use (2) vorhanden<br \/>\n3. die Lampengeh\u00e4use sind je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares und demontierbares Modul (1) ausgef\u00fchrt<br \/>\n4. das Modul (1)<br \/>\n4.1. weist mindestens einen Innenraum (31) auf, der mindestens ein Licht emittierendes Leuchtmittel (18, 24, 25, 29) aufnimmt<br \/>\n4.2. weist \u00fcber einen Teil seines Au\u00dfenumfanges eine sektorf\u00f6rmig ausgeschnittene Lichtausfall\u00f6ffnung (3) auf<br \/>\n4.3. weist an seinem unteren Ende auf der dem Lampenmast (21, 22, 28) zugewandten Unterseite (16) und an seinem oberen Ende auf der dem Lampenmast (21, 22, 28) abgewandten Oberseite (5) jeweils eine Schnittstelle, wie beispielsweise eine Durchf\u00fchrungs\u00f6ffnung (12, 11), mit jeweils einer Befestigungseinrichtung (14) f\u00fcr wenigstens ein weiteres gleich gestaltetes oder gleichartiges Modul auf<br \/>\n5. die Durchf\u00fchrungs\u00f6ffnungen (11, 11\u2018, 12) sind fluchtend \u00fcbereinander angeordnet<br \/>\n6. die Befestigungseinrichtungen (14) auf der Oberseite (5) und auf der Unterseite (16) sind miteinander korrespondierend ausgef\u00fchrt<br \/>\n7. die \u00fcbereinander angeordneten Module (1, 1\u2018, 1\u2018\u2018) sind gegeneinander in der horizontalen Ebene verschwenkt anordbar, wobei ihre Lichtausfall\u00f6ffnungen (3) in verschiedene Richtungen weisen k\u00f6nnen<br \/>\n8. jedes Modul (1, 1\u2018, 1\u2018\u2018) weist einen horizontalen Querschnitt auf, der in Form und Abmessungen der Querschnittsfl\u00e4che des Lampenmastes (21, 22, 28) entspricht, wobei die Querschnitte des Moduls (1, 1\u2018, 1\u2018\u2018) und des Lampenmastes (21, 22, 28) vorzugsweise gleich sind und damit eine bauliche und optische Einheit bilden.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters l\u00f6st die Aufgabe durch eine Kombination der folgenden Merkmale, wobei die von dem Klagepatent abweichenden Merkmale mit einem Hochkomma gekennzeichnet sind:<\/p>\n<p>1\u2018. Beleuchtungseinrichtung mit einem dem Licht emittierenden Leuchtmittel zugeordneten Vorschaltger\u00e4t sowie das Leuchtmittel aufnehmende Lampengeh\u00e4use f\u00fcr einen Lampengeh\u00e4use tragenden Lampenmast<br \/>\n2. es sind wenigstens zwei \u00fcbereinander angeordnete Lampengeh\u00e4use (2) vorhanden<br \/>\n3. die Lampengeh\u00e4use sind je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares und demontierbares Modul (1) ausgef\u00fchrt<br \/>\n4. das Modul (1)<br \/>\n4.1\u2018 weist mindestens einen Innenraum (31) auf, der mindestens ein Licht emittierendes Leuchtmittel (18, 24, 25, 29) mit Vorschaltger\u00e4t aufnimmt<br \/>\n4.2. weist \u00fcber einen Teil seines Au\u00dfenumfanges eine sektorf\u00f6rmig ausgeschnittene Lichtausfall\u00f6ffnung (3) auf<br \/>\n4.3. weist an seinem unteren Ende auf der dem Lampenmast (21, 22, 28) zugewandten Unterseite (16) und an seinem oberen Ende auf der dem Lampenmast (21, 22, 28) abgewandten Oberseite (5) jeweils eine Schnittstelle, wie beispielsweise eine Durchf\u00fchrungs\u00f6ffnung (12, 11), mit jeweils einer Befestigungseinrichtung (14) f\u00fcr wenigstens ein weiteres gleich gestaltetes oder gleichartiges Modul auf<br \/>\n5. die Durchf\u00fchrungs\u00f6ffnungen (11, 11\u2018, 12) sind fluchtend \u00fcbereinander angeordnet<br \/>\n6. die Befestigungseinrichtungen (14) auf der Oberseite (5) und auf der Unterseite (16) sind miteinander korrespondierend ausgef\u00fchrt<br \/>\n7. die \u00fcbereinander angeordneten Module (1, 1\u2018, 1\u2018\u2018) sind gegeneinander in der horizontalen Ebene verschwenkt anordbar, wobei ihre Lichtausfall\u00f6ffnungen (3) in verschiedene Richtungen weisen k\u00f6nnen<br \/>\n8. jedes Modul (1, 1\u2018. 1\u2018\u2018) weist einen horizontalen Querschnitt auf, der in Form und Abmessungen der Querschnittsfl\u00e4che des Lampenmastes (21, 22, 28) entspricht, wobei die Querschnitte des Moduls (1, 1\u2018, 1\u2018\u2018) und des Lampenmastes (21, 22, 28) vorzugsweise gleich sind und damit eine bauliche und optische Einheit bilden.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df sind somit wenigstens zwei \u00fcbereinander angeordnete Lampengeh\u00e4use vorhanden, die sich modulartig auf einen Lampenmast montieren lassen. Jedes Lampengeh\u00e4use umfasst jeweils mindestens ein Leuchtmittel und eine sektorf\u00f6rmige Lichtausfall\u00f6ffnung, durch die das emittierte Licht austreten kann. Au\u00dferdem sind an der Unter- und Oberseite jedes Moduls Schnittstellen und Befestigungseinrichtungen vorhanden, die beim Zusammenf\u00fcgen zweier Module miteinander korrespondieren. Durch das aus dem Modulgeh\u00e4use, dem Innenraum sowie mindestens einer Lichtausfall\u00f6ffnung am Au\u00dfenumfang des Modulgeh\u00e4uses und die Befestigungseinrichtungen an der Ober- und Unterseite sowie die Durchf\u00fchrungs\u00f6ffnungen gebildete Modul wird eine standardisierte Baugruppe geschaffen, wobei die Module der Baugruppe<br \/>\nuntereinander beliebig austauschbar sind. \u00dcbereinander angeordnete Module lassen sich dabei in der horizontalen Ebene verschwenkt anordnen. Dadurch wird eine gezielte Beleuchtung einzelner Bereiche m\u00f6glich. Aufgrund der Modulbauweise k\u00f6nnen wartungsbed\u00fcrftige Module einfach ausgetauscht und\/oder im demontierten Zustand gewartet werden. Die Wartung wird dadurch vereinfacht und somit kosteng\u00fcnstiger. Lampenmast und Module weisen den gleichen horizontalen Querschnitt auf. Dadurch entsteht eine optische Einheit, die sich gut in die Umgebung einf\u00fcgt (vgl. Anlage K 2, Sp. 3, Z. 49 \u2013 Sp. 4, Z. 30; K 19, Abschnitt [0009]).<br \/>\nII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die durch die Anspr\u00fcche 1 der Klageschutzrechte beanspruchte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents bzw. Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Es handelt sich um eine Beleuchtungseinrichtung mit einem Licht emittierenden Leuchtmittel sowie einem das Leuchtmittel aufnehmenden Lampengeh\u00e4use f\u00fcr einen das Lampengeh\u00e4use tragenden Lampenmast. Des Weiteren sind wenigstens zwei \u00fcbereinander angeordnete Lampengeh\u00e4use vorhanden, welche je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares und demontierbares Modul ausgef\u00fchrt sind. Das Modul weist mindestens einen Innenraum auf, der mindestens ein Licht emittierendes Leuchtmittel aufnimmt. Au\u00dferdem ist ein Teil des Au\u00dfenumfangs des Moduls als sektorf\u00f6rmige, ausgeschnittene Lichtausfall\u00f6ffnung ausgestaltet. Dar\u00fcber hinaus besitzt das Modul an seinem unteren Ende auf der dem Lampenmast zugewandten Unterseite und an seinem oberen Ende auf der dem Lampenmast abgewandten Oberseite jeweils eine Schnittstelle mit jeweils einer Befestigungseinrichtung f\u00fcr wenigstens ein weiteres, gleich gestaltetes oder gleichartiges Modul. Ferner sind die Durchgangs\u00f6ffnungen fluchtend \u00fcbereinander angeordnet. Die Befestigungseinrichtungen sind auf der Ober- und auf der Unterseite miteinander korrespondierend ausgef\u00fchrt. Dar\u00fcber hinaus sind die \u00fcbereinander angeordneten Module gegeneinander in der horizontalen Ebene verschwenkbar anordbar, wobei ihre Lichtausfall\u00f6ffnungen in verschiedene Richtungen weisen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem weist jedes Modul einen horizontalen Querschnitt auf, der in Form und Abmessungen der Querschnittsfl\u00e4che des Lampenmastes der Querschnittsfl\u00e4che des Lampenmastes entspricht, wobei die Querschnitte des Moduls und des Lampenmastes vorzugsweise gleich sind und damit eine bauliche und optische Einheit bilden. Schlie\u00dflich weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das nach der durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchten technischen Lehre zus\u00e4tzlich erforderliche, dem Licht emittierenden Leuchtmittel zugeordnete Vorschaltger\u00e4t auf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Beklagte auf ein ihr zustehendes privates Vorbenutzungsrecht, \u00a7 12 Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 23 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 Abs. 1 PatG. Hinsichtlich der Leuchten \u201eD\u201c und \u201eD2\u201c fehlt es bereits an dem hierf\u00fcr erforderlichen Erfindungsbesitz. Soweit sich die Beklagte demgegen\u00fcber zur Begr\u00fcndung ihres privaten Vorbenutzungsrechts auf die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugrunde liegende Konzeption \u201eF\u201c beruft, fehlt es zumindest an einer hinreichenden Vorbenutzungshandlung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Leuchten \u201eD\u201c und D2\u201c verm\u00f6gen einen Erfindungsbesitz der Beklagten nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEin Beg\u00fcnstigter befand sich im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz, wenn er bei Vornahme der Benutzungshandlung oder der Veranstaltung hierzu den Erfindungsgedanken der sp\u00e4ter zum Patent oder Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung erkannt hat. Dabei muss der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken derart erkannt haben, dass ihm die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich gewesen ist. Er muss Ursache und Wirkung der technischen Mittel erkannt haben. Ein technisches Handeln, das \u00fcber das Studium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist und noch nicht zu einer planm\u00e4\u00dfiges Handeln erm\u00f6glichenden Erkenntnis seiner Wirkung gef\u00fchrt hat, begr\u00fcndet keinen Erfindungsbesitz und kein Vorbenutzungsrecht. Der Erfindungsgedanke muss vielmehr subjektiv erkannt und die Erfindung objektiv fertig sein (vgl. Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 5 m. w. N.).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen befand sich die Beklagte im Priorit\u00e4tszeitpunkt der Klageschutzrechte auf der Grundlage der Beleuchtungseinrichtungen \u201eD\u201c und \u201eD2\u201c nicht im Erfindungsbesitz.<\/p>\n<p>Diese umfassen ein erstes (unteres) Modul mit einem Leuchtmittel, welches vertikal strahlt, und einen Reflektor, der die von dem Leuchtmittel emittierte Strahlung seitlich ablenkt, so dass sie aus einer seitlichen \u00d6ffnung im ersten Modul austritt. Das nicht abgelenkte Licht gelangt in ein zweites (oberes) Modul, in dem ebenfalls ein Reflektor vorgesehen ist, der das auf ihn treffende Licht vom Leuchtmittel des ersten Moduls so umlenkt, dass es aus einer seitlichen \u00d6ffnung des zweiten Moduls austritt.<\/p>\n<p>Damit sind bei den Beleuchtungseinrichtungen \u201eD\u201c und \u201eD2\u201c nicht wenigstens zwei \u00fcbereinander angeordnete Lampengeh\u00e4use (2) vorhanden, welche je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares und demontierbares Modul (1) ausgef\u00fchrt sind und wobei jedes Modul mindestens einen Innenraum (31) aufweist, der mindestens ein Licht emittierendes Leuchtmittel (18, 24, 25, 29) aufnimmt. Die Kammer verkennt nicht, dass in dem unteren Modul unstreitig ein Licht emittierendes Leuchtmittel in Form einer Lampe angeordnet ist. Jedoch stellen die in dem oberen, zweiten Modul zu findenden Reflektoren kein solches Licht emittierendes Leuchtmittel dar.<\/p>\n<p>Bereits nach dem Wortlaut von Merkmal 4.1. bedarf es eines Licht emittierenden, nicht lediglich eines Licht reflektierenden Mittels. Wie der Fachmann aus der Beschreibung der Schutzrechte erkennt, unterscheiden auch diese begrifflich zwischen Licht emittierenden Leuchtmitteln und Reflektoren. So besitzt nach der Beschreibung jedes Modul mindestens ein Leuchtmittel und gegebenenfalls eine f\u00fcr das Leuchtmittel erforderliche Vorschaltelektronik und einen den Lampenreflektor aufnehmenden Innenraum (vgl. Anlage K 2, Sp. 3, Z. 54 \u2013 Sp. 3, Z. 1; Anlage K 19, Abschnitt [0009]). Auch ist in der Beschreibung der Klageschutzrechte eine vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung beschrieben, bei der in dem Modul wenigstens ein Reflektor integriert ist, so dass Leuchtmittel ohne eigene Reflektoren eingesetzt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 2, Sp. 6, Z. 29 \u2013 32; Anlage K 19, Abschnitt [0022]). Des Weiteren spricht Merkmal 3 ausdr\u00fccklich davon, dass die Lampengeh\u00e4use je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares, in der Merkmalsgruppe 4 n\u00e4her beschriebenes, Modul ausgef\u00fchrt sein sollen. Beide Module sollen dabei jeweils mindestens einen Innenraum (31) aufweisen, der mindestens ein Licht emittierendes Leuchtmittel (18, 24, 25, 29) aufnimmt (Merkmal 4.1.). Somit m\u00fcssen beide Module jeweils ein emittierendes Leuchtmittel aufweisen. Dass es sich dabei nicht lediglich um einen Reflektor handeln kann, erkennt der Fachmann insbesondere aus der Patent- bzw. Gebrauchsmusterbeschreibung. Danach wird durch das Modulgeh\u00e4use, den Innenraum sowie mindestens eine Lichtausfall\u00f6ffnung am Au\u00dfenumfang des Modulgeh\u00e4uses und die Befestigungseinrichtungen an der Ober- und Unterseite sowie die Durchf\u00fchrungs\u00f6ffnungen eine standardisierte Baugruppe geschaffen, deren Module beliebig austauschbar sind (vgl. Anlage K 2, Sp. 4, Z. 21 \u2013 30; K 19, Abschnitt [0009 a. E.]). Diese beliebige Austauschbarkeit ist jedoch dann nicht mehr gew\u00e4hrleistet, wenn ein Modul kein Licht ausstrahlendes Leuchtmittel, sondern lediglich Reflektoren aufweist. Somit bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits die Kenntnis besa\u00df, in jedem Modul ein Licht emittierendes Leuchtmittel bereitzustellen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte zur Begr\u00fcndung eines privaten Vorbenutzungsrechts nunmehr weiterhin darauf beruft, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verk\u00f6rpere ein Produktprogramm aus verschiedenen Grundtypen und Modulen, welches die Beklagte gemeinsam mit dem Unternehmen E, W., Schweiz bereits vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt entwickelt habe, vermag auch dies ein privates Vorbenutzungsrecht der Beklagten nicht zu begr\u00fcnden. Es kann dahinstehen, ob die nach dem Vortrag der Beklagten durch E entwickelte Konzeption \u201eF\u201c tats\u00e4chlich bereits alle Merkmale der Klageschutzrechte aufwies. Jedenfalls befand sich auch nach dem Vortrag der Beklagten das Unternehmen E, nicht aber die Beklagte selbst im Erfindungsbesitz. Grunds\u00e4tzlich beschr\u00e4nkt sich das Vorbenutzungsrecht auf den eigenen Betrieb des Benutzers, lediglich die Herstellung f\u00fcr andere ist zugelassen (vgl. Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 24). Tatsachen, welche die Annahme einer \u00dcbertragung des Vorbenutzungsrechts \u2013 welche nur zusammen mit dem Betrieb des Vorbenutzungsberechtigten zul\u00e4ssig ist \u2013 hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen, so dass sie sich bereits aus diesem Grund nicht auf ein durch die Konzeption \u201eF\u201c begr\u00fcndetes Vorbenutzungsrecht berufen kann.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus fehlt es auch an einer ein privates Vorbenutzungsrecht der Beklagten begr\u00fcndenden Vorbenutzungshandlung. Nur die Benutzung im Inland begr\u00fcndet ein Vorbenutzungsrecht, \u00a7 12 Abs. 1 PatG (i.V.m. \u00a7 23 Abs. 3 GebrMG). Nach dem Vortrag der Beklagten nahm das Unternehmen E jedoch in der zweiten Jahresh\u00e4lfte 2002 an einer durch die Stadt Z\u00fcrich veranstalteten Ausschreibung \u201eGleisbogen Z\u00fcrich West\u201c und damit an einem Projekt in der Schweiz teil. Weiterhin habe E das modulare Baukastenkonzept einer Lichts\u00e4ule auch der Stadtverwaltung Langenthal\/Schweiz vorgestellt. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Schlie\u00dflich stellt die T\u00e4tigkeit von E, einem schweizerischen Unternehmen, in der Schweiz auch keine Vorbereitung einer Benutzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland dar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand der Klageschutzrechte sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung der Klageschutzrechte berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG bzw. \u00a7 11 Abs. 1 S. 1 GebrMG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Schutzrechtsverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen,<br \/>\n\u00a7 256 ZPO. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit bis zur Erteilung des Klagepatents eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\nArt. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG bzw. 24b GebrMG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand der Klageschutzrechte sind, aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG bzw. aus \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Vernichtung ausnahmsweise im Sinne von \u00a7 140 a Abs. 4 PatG bzw. \u00a7 24a Abs. 4 GebrMG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, sind weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus den Umst\u00e4nden zu erkennen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin in dem tenorieren Umfang gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gestattung der Ver\u00f6ffentlichung des Urteils aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140e PatG (bzw. \u00a7 24e GebrMG), wobei sich der Umfang der Ver\u00f6ffentlichungsbefugnis in Bezug auf den Tenor lediglich auf die Sachentscheidung, nicht aber auf die Kostenentscheidung sowie auf die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bezieht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140e PatG (bzw. \u00a7 24e GebrMG) kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei \u00f6ffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran hat. Nach der Kommentierung zu dem gleichlautenden \u00a7 12 Abs. 3 UWG hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu pr\u00fcfen, ob nach Abw\u00e4gung der Interessen der Parteien und gegebenenfalls der Allgemeinheit die Zuerkennung der Bekanntmachungsbefugnis geeignet und erforderlich ist, die fortdauernde St\u00f6rung zu beseitigen. Hierzu muss es die Vor- und Nachteile einer Ver\u00f6ffentlichung abw\u00e4gen und die Befugnis versagen, wenn die Nachteile unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch sind. Ein \u00fcberwiegendes Interesse ist in der Regel zu verneinen, wenn (1) eine Verletzung lediglich droht oder eine (beachtliche) Beeintr\u00e4chtigung nicht mehr vorliegt oder eine Irref\u00fchrung der \u00d6ffentlichkeit noch nicht eingetreten ist, (2) dem Gegner ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Nachteil entst\u00fcnde, wobei Art, Dauer und Intensit\u00e4t des Versto\u00dfes zu ber\u00fccksichtigen sind, (3) eine Ver\u00f6ffentlichung bereits erfolgt ist oder (4) im Einzelfall weniger einschneidene, aber gleicherma\u00dfen wirksame Beseitigungsm\u00f6glichkeiten bestehen. Bei der Abw\u00e4gung sind insbesondere die Gr\u00f6\u00dfe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, die Art, Dauer und Schwere der Verletzung, ihre Beachtung in der \u00d6ffentlichkeit und die seither verstrichene Zeit, das Interesse der \u00d6ffentlichkeit und schlie\u00dflich die Belastung der unterliegenden Partei auf Grund der Kosten und der gesch\u00e4ftlichen Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage 2008, Rz. 4.7).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin ein besonderes Interesse an der Urteilsver\u00f6ffentlichung hinreichend dargelegt. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin werden die Klageschutzrechte insbesondere auch durch die Teilnahme der Beklagten an \u00f6ffentlichen Ausschreibungsprojekten und deren Durchf\u00fchrung verletzt. Die \u00d6ffentlichkeit werde unterstellen, dass die Beklagte bei der Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform rechtm\u00e4\u00dfig handele, weshalb ein Aufkl\u00e4rungsinteresse bestehe. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits unstreitig auf dem Schillerplatz in Mainz und damit im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum installiert, so dass auch bereits Verletzungshandlungen im \u00f6ffentlichen Raum stattgefunden haben. Damit besteht die M\u00f6glichkeit, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei der Durchf\u00fchrung \u00f6ffentlicher Projekte in Verkehr bringt, nicht nur abstrakt, sondern hat sich zumindest in einem Fall bereits realisiert.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nF\u00fcr eine (derzeit auch nicht beantragte Aussetzung des Verfahrens besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Aussetzung des auf das Klagepatent gest\u00fctzten Verfahrens scheidet aus, da es bereits an dem f\u00fcr die Aussetzung erforderlichen vorgreiflichen Rechtsverh\u00e4ltnis fehlt. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat aufgrund einer m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.02.2009 den Einspruch der Beklagten gegen das Klagepatent zur\u00fcckgewiesen (vgl. Anlage K 24). Gegen diese Einspruchsentscheidung hat die Beklagte bisher kein Rechtsmittel eingelegt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00fcrde auch die in der m\u00fcndlichen Verhandlung erstmalig durch die Beklagte behauptete offenkundige Vorbenutzung aufgrund der vor dem Bundesrat in Berlin installierten Beleuchtungsanlage eine Aussetzung des Verfahrens in der Sache nicht rechtfertigen. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Abrede gestellt, dass diese Beleuchtungsanlage alle Merkmale des Klagepatents, insbesondere die Merkmale 2, 3, 4.3, 5, 6, 7 und 8 verwirklicht und dass diese Leuchten zum Priorit\u00e4tstag der Klageschutzrechte bereits aufgestellt waren. Somit w\u00e4re im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zumindest \u00fcber die Frage des Zeitpunktes der Aufstellung der Beleuchtungsanlage Beweis zu erheben, wobei die Beklagte auch im Verletzungsverfahren zum Beweis dieser Tatsache lediglich Zeugenbeweis angeboten hat. Jedoch muss ein Aussetzungsantrag, der auf eine angeblich offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzt ist, welche nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt ist, sondern zumindest zum Teil auch auf Zeugenbeweis angewiesen ist, ohne Erfolg bleiben (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung). Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr den Einsprechenden\/Nichtigkeitskl\u00e4ger g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 616 m. w. N.).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAuch das Klagegebrauchsmuster erweist sich gegen\u00fcber dem entgegengehaltenen Stand der Technik sowie dem Einwand der offenkundigen Vorbenutzung als rechtsbest\u00e4ndig, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie US 3,868,682 (vgl. Anlagenkonvolut K 11) nimmt die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte technische Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg, \u00a7 3 GebrMG. Bereits nach dem Vortrag der Beklagten weist nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre nicht jedes Modul eine sektorf\u00f6rmig ausgeschnittene Lichtausfall\u00f6ffnung (3) auf (Merkmal 4.2.). Vielmehr sind nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre die Lampenh\u00e4use allseitig transparent. Im \u00dcbrigen fehlt es auch an einer Verschwenkbarkeit der einzelnen Module zueinander, womit die Ausrichtung der Lichtaustritts\u00f6ffnungen erm\u00f6glicht werden soll (vgl. Anlage K 2, Sp. 4, Z. 55 ff.; Anlage K 19, Abschnitt [0011]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wird die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte technische Lehre auch nicht durch die Konzeption \u201eF\u201c des Unternehmens E neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG umfasst der Stand der Technik alle<br \/>\nKenntnisse, die vor dem f\u00fcr den Zeitrang der Anmeldung ma\u00dfgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes und damit in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht wurden. Soweit sich die Beklagte somit auf den Inhalt von Pr\u00e4sentationen in der Schweiz st\u00fctzt, k\u00f6nnen lediglich die vorgelegten Unterlagen, nicht jedoch m\u00f6gliche m\u00fcndliche Pr\u00e4sentationen oder die Realisierung von Projekten in der Schweiz das Klagegebrauchsmuster neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen.<\/p>\n<p>Daran fehlt es hier. Der als Anlage B 9 vorgelegte Prospekt datiert vom 28.06.2003, so dass dieser gegen\u00fcber dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagegebrauchsmusters, dem 10.05.2003, nachver\u00f6ffentlicht wurde. Dass es sich dabei nach dem Vortrag der Beklagten um das Ergebnis eines l\u00e4ngeren Entwicklungsvorgangs handelt, ist f\u00fcr die Frage der neuheitssch\u00e4dlichen Offenbarung ohne Bedeutung. Die als Anlagen B 10 \u2013 B 13 vorgelegten Ausschreibungsunterlagen der Stadt Z\u00fcrich lassen nicht erkennen, dass es sich bei den dort abgebildeten Lampen tats\u00e4chlich um Beleuchtungseinrichtungen handelt, die alle Merkmale der durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchten technischen Lehre offenbaren. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die dort abgebildeten Lampen tats\u00e4chlich \u00fcber fluchtend \u00fcbereinander angeordnete Durchf\u00fchrungs\u00f6ffnungen verf\u00fcgen. Gleiches gilt f\u00fcr die als Anlagen B 14 bis B 17 vorgelegten Unterlagen, welche Details der Ausgestaltung der jeweiligen Beleuchtungseinrichtungen nicht erkennen lassen. Insbesondere wird in keiner der Anlagen ein Vorschaltger\u00e4t, wie von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gefordert, offenbart.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch die nunmehr durch die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Begr\u00fcndung einer offenkundigen Vorbenutzung herangezogene Installation vor dem Bundesrat in Berlin vermag eine Solche nicht zu begr\u00fcnden. Weder ist aus den als Anlage 2 zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien ersichtlich noch hat die Beklagte hinreichend dargelegt, dass bei der vor dem Bundesrat installierten Beleuchtungseinrichtung alle Merkmale von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters verwirklicht sind. Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr das nach den Merkmalen 1\u2018 und 4.1\u2018 erforderliche Vorschaltger\u00e4t. Ein derartiges Vorschaltger\u00e4t zeigen die vorgelegten Fotografien nicht. Im Hinblick auf ein solches Vorschaltger\u00e4t hat die Beklagte vielmehr mit Schriftsatz vom 20.01.2009 vorgetragen, dass nur bei Gasentladungslampen (Leuchtstoffr\u00f6hren) ein Vorschaltger\u00e4t zur Anwendung kommt. Dass es sich bei den vor dem Bundesrat installierten Lampen tats\u00e4chlich um derartige Gasentladungslampen handelt, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Schlie\u00dflich ist \u2013 was im \u00dcbrigen auch einer offenkundigen Vorbenutzung der durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchten Lehre entgegen stehen w\u00fcrde \u2013 auch nicht erkennbar, dass bei der vor dem Bundesrat installierten Beleuchtungsanlage die Durchf\u00fchrungs\u00f6ffnungen im Sinne des Merkmals 5 fluchtend \u00fcbereinander angeordnet sind.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDes Weiteren beruht die durch Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte technische Lehre, ausgehend von der US 3,868,682, auch auf einem erfinderischen Schritt, \u00a7 4 GebrMG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung des Vorliegens eines erfinderischen Schrittes kann bei Ber\u00fccksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich m\u00fcndlicher Beschreibungen und in Bezug auf Benutzungen au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in \u00a7 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden. Zwischen den Kriterien des \u201eerfinderischen Schritts\u201c im Gebrauchsmusterrecht und der \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Patentrecht besteht kein Unterschied. Es handelt sich um ein qualitatives und nicht etwa um ein quantitatives Kriterium. Dies bedeutet, dass es allein auf das K\u00f6nnen und das Wissen des Fachmanns ankommt und damit letztlich auf dessen Verstandst\u00e4tigkeit (Nirk, Anmerkung zu BGH GRUR 2006, 842 ff. in GRUR 2006, 848, 849). Es verbietet sich mithin, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachk\u00f6nnens und bei routinem\u00e4\u00dfiger Ber\u00fccksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden k\u00f6nne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten (vgl. BGH GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt beruht die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte technische Lehre auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass die US 3,868,682 im Erteilungsverfahren in Bezug auf das \u2013 im Schutzumfang weitere \u2013 Klagepatent, von welchem das Klagegebrauchsmuster abgezweigt wurde, ausdr\u00fccklich als Stand der Technik Ber\u00fccksichtigung fand und das Klagepatent auch erteilt wurde. Dar\u00fcber hinaus hat auch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte technische Lehre durch die US 3,868,682 auch nicht naheliegend offenbart. Die Entgegenhaltung zeigt eine Vorrichtung, umfassend eine S\u00e4ule aus einzelnen, jeweils eine Signalleuchte aufnehmenden Modulen (\u201esignalling units\u201c). Die Signalleuchten k\u00f6nnen z. B. den Betriebszustand von Maschinen o.\u00e4. anzeigen. Dabei ist es besonders vorteilhaft, wenn die Signalleuchten von allen Seiten der Lichts\u00e4ule zu erkennen sind. Aus der Entgegenhaltung l\u00e4sst sich demgegen\u00fcber kein Hinweis entnehmen, dass sich die dort vorgestellte besondere Ausf\u00fchrungsform mit einzelnen Modulen auch auf die Beleuchtungsvorrichtungen anwenden l\u00e4sst. Insbesondere fehlt es an einem Hinweis, das austretende Licht auf einen Sektor zu begrenzen (Merkmal 4.2.). Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt die Entgegenhaltung auch keinen Hinweis auf eine Verschwenkbarkeit der einzelnen Module zueinander (Merkmal 7). Mit der Verschwenkbarkeit ist nach dem Klagegebrauchsmuster die unterschiedliche Ausrichtung der Lichtaustritts\u00f6ffnungen der einzelnen Module im montierten Zustand gemeint (vgl. Anlage K 2, Sp. 4, Z. 55 ff.; Anlage K 19, Abschnitt [0011]) und nicht die Kopplung zwischen den einzelnen Modulen, wie dies in der US 3,868,682 offenbart wird.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nOhne Erfolg hat die Beklagte schlie\u00dflich die Einrede des Verzichts erhoben. Statt die Anmeldung insgesamt zur\u00fcckzunehmen, kann der Anmelder auch auf die Weiterverfolgung eines zun\u00e4chst weitergehenden Schutzbegehrens verzichten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anmelder in unzweideutiger Weise bestimmten Rechten, die er bei der Anmeldung des Patents f\u00fcr sich beansprucht hat oder sonst im Erteilungsverfahren zur Er\u00f6rterung gestanden haben, entsagt (vgl. Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG, 10. Auflage, \u00a7 34 Rz. 156). Eine Einschr\u00e4nkung des Schutzanspruchs eines abgezweigten Gebrauchsmusters gegen\u00fcber dem Patentanspruch der Patentanmeldung l\u00e4sst demgegen\u00fcber einen derartigen Verzichtswillen hinsichtlich des Schutzumfangs des Klagepatents nicht erkennen. Dieses ist in seinem Schutzumfang nicht von dem abgezweigten Gebrauchsmuster abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01091 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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