{"id":3210,"date":"2009-05-07T17:00:46","date_gmt":"2009-05-07T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3210"},"modified":"2016-04-27T12:03:22","modified_gmt":"2016-04-27T12:03:22","slug":"4a-o-10503-isolierglaseinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3210","title":{"rendered":"4a O 106\/08 &#8211; Mammographieger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01099<\/strong><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\"><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\"><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\">Urteil vom 7. Mai 2009, Az. 4a O 106\/08<\/div>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>A Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nI. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nMammographieger\u00e4te, die ein Rahmenteil aufweisen, an dem ein drehbares Rahmenteil montiert ist, und zwar ungef\u00e4hr als drehbar um eine horizontale Achse (b \u2013 b), und wobei in das Rahmenteil eine Strahlungsquelle und Einrichtungen zum Halten der Filmkassette, ebenso wie Halter f\u00fcr die abzulichtende Brust, die zwischen die Strahlungsquelle und die Kassettenst\u00fctzeinrichtung in Lage zu bringen ist, gepasst sind, wobei die Brusthalter einen unteren Halter und einen oberen Halter aufweisen, die relativ zueinander verschieblich sind, um so die abzulichtende Brust zwischen die Halter zu pressen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der untere Halter der Brust in Verbindung mit dem drehbaren Rahmenteil gepasst ist, am geeignetsten fest, und dass der untere Halter in so einer Position relativ zu der Drehachse (b \u2013 b) des drehbaren Rahmenteils in Lage gebracht ist, dass, wenn die abzulichtende Brust von oben mittels des verschieblichen oberen Halters gepresst wird, die Mittelachse (a \u2013 a) der Brust im Wesentlichen mit der Drehachse (b \u2013 b) des drehbaren Rahmenteils \u00fcbereinstimmt, wobei die Drehung des drehbaren Rahmenteils des Ger\u00e4ts zum Gleichgewichthalten des Ger\u00e4tes motorisiert ist,<br \/>\nsoweit das drehbare Rahmenteil wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA X1\u201c allein durch das zwischen Motor und Kettenrad befindliche selbstsperrende Schneckengetriebe im Gleichgewicht gehalten wird;<br \/>\nII. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 09.04.1994 begangen hat,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\n2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>B Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A I. bezeichneten und seit dem 09.04.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>C Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>D Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend zu A I. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<br \/>\nzur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 370 xxx B2 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und<br \/>\nendg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>E Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>F Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 75 % der Kl\u00e4gerin und zu 25 % der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>G Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 600.000,00 EUR, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 370 xxx B2 (Klagepatent) auf Unterlassung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, das am 04.05.1989 unter Inanspruchnahme einer finnischen Priorit\u00e4t vom 26.05.1988 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 09.03.1994 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde von der Instrumentarium Imaging und der C AB Einspruch erhoben. Nach Durchf\u00fchrung des Einspruchs- und des Beschwerdeverfahrens wurde das Klagepatent mit Entscheidung der Beschwerdekammer beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) vom 06.08.2003 beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Die ge\u00e4nderte Klagepatentschrift liegt als Anlage K1 vor, die entsprechende deutsche \u00dcbersetzung (DE 689 13 662 T3) als Anlage K2a. Die Beklagte hat mit Klageschrift vom 14.08.2008 Klage gegen die Kl\u00e4gerin beim Bundespatentgericht (BPatG) eingereicht mit dem Antrag, das Klagepatent mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist bislang nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Mammographieger\u00e4t. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents in der nach Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geltenden Fassung lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Mammographieger\u00e4t, das ein Rahmenteil (4) aufweist, an dem ein drehbares Rahmenteil (25) montiert ist (30), und zwar ungef\u00e4hr als drehbar um eine horizontale Achse (b \u2013 b), und wobei in das Rahmenteil (25) eine Strahlungsquelle (2) und Einrichtungen zum Halten der Filmkassette (21) ebenso wie Halter (6, 7) f\u00fcr die abzulichtende Brust, die zwischen die Strahlungsquelle (2) und die Kassettenst\u00fctzeinrichtung in Lage zu bringen ist, gepasst sind, wobei die Brusthalter einen unteren Halter (7) und einen oberen Halter (6) aufweisen, die relativ zueinander verschieblich sind, um so die abzulichtende Brust (M) zwischen die Halter (6, 7) zu pressen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der untere Halter (7) der Brust in Verbindung mit dem drehbaren Rahmenteil (25) gepasst ist, am geeignetsten fest, und dass der untere Halter (7) in so einer Position relativ zu der Drehachse (b \u2013 b) des drehbaren Rahmenteils in Lage gebracht ist, dass, wenn die abzulichtende Brust (M) von oben mittels des verschieblichen oberen Halters (6) gepresst wird, die Mittelachse (a \u2013 a) der Brust im Wesentlichen mit der Drehachse (b \u2013 b) des drehbaren Rahmenteils (25) \u00fcbereinstimmt, wobei die Drehung des drehbaren Rahmenteils (25) des Ger\u00e4ts zum Gleichgewichthalten des Ger\u00e4tes motorisiert ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen verschiedener Mammographieger\u00e4te abgebildet. W\u00e4hrend die Figuren A und B ein aus dem Stand der Technik bekanntes Ger\u00e4t zeigen, bei dem das drehbare Rahmenteil um den eigenen Schwerpunkt geschwenkt werden kann, ist in den Figuren 1a, 1b und 3 eine schematische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zu sehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte produziert und vertreibt jedenfalls seit dem Jahr 2003 in der Bundesrepublik Deutschland Mammographier\u00f6ntgenger\u00e4te unter der Bezeichnung A. Zu den unter dieser Bezeichnung gef\u00fchrten Ger\u00e4ten geh\u00f6ren unter anderem die Typen A X2, A X3, A X4, A X5, A X6, A X7, A X8 und A X1, die sich hinsichtlich Konstruktions- und Funktionsweise teilweise unterscheiden. Nachdem die gegen Ger\u00e4te mit der Bau- und Funktionsweise des Typs A X2 gerichtete Klage zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden ist, sind Gegenstand dieses Rechtsstreits lediglich Ger\u00e4te, deren Funktions- und Konstruktionsweise den Ger\u00e4ten des Typs A X3, A X4, A X5, A X6, A X7, A X8 und A X1 entspricht (im Folgenden als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet). Nachfolgend sind aus Prospekten der Beklagten stammende Abbildungen angegriffener Ausf\u00fchrungsformen zu sehen. Beispielhaft werden die Typen A X7 und A X1 gezeigt.<\/p>\n<p>Alle beanstandeten Ger\u00e4te weisen einen Schwenkarm auf, der aus einem oberen Teil mit der Strahlungsquelle \u2013 einer R\u00f6ntgenr\u00f6hre \u2013 und einem unteren Teil mit Halterungen f\u00fcr einen Sensor, einem Objekttisch und einer Kompressionsplatte besteht. Zwischen den Objekttisch und die vertikal bewegliche Kompressionsplatte wird die zu untersuchende Brust gepresst. Der Schwenkarm ist um eine horizontale Achse drehbar, die mit der Mittelachse der zwischen Kompressionsplatte und Objekttisch angeordneten Brust ungef\u00e4hr zusammenf\u00e4llt. Weiterhin ist der Schwenkarm motorisiert und kann mittels des Motors \u00fcber ein selbstsperrendes Schneckengetriebe gedreht werden. Dabei erfolgt die Kraft\u00fcbertragung wie folgt: Der Motor dreht \u00fcber das selbstsperrende Getriebe die Schneckenradachse mit einem darauf befindlichen Ritzel. Dadurch versetzt das Ritzel \u00fcber eine Kette auch das Kettenrad in Drehung. Infolgedessen wird der an dem Kettenrad befestigte Schwenkarm ebenfalls gedreht. Die entsprechenden Bauteile und ihr Zusammenspiel sind in der nachfolgenden, von der Beklagten angefertigten Prinzipskizze abgebildet.<\/p>\n<p>Bei allen Typen von angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit Ausnahme des A X1 ist ein Feder-Seil-System vorhanden, dessen Funktionsprinzip anhand der nachfolgenden Zeichnungen erkennbar wird. Auf die entsprechenden farbigen Zeichnungen in den Anlagen B9 und B10 wird Bezug genommen. Die zu dem System geh\u00f6rige Feder ist \u00fcber ein \u00fcber Umlenkrollen gef\u00fchrtes Seil mit dem Rahmengestell einerseits und dem den Schwenkarm tragenden Liftwagen andererseits befestigt. Am Liftwagen selbst ist senkrecht ein F\u00fchrungselement montiert, an dem ein Querbalken gleitend angeordnet ist. Wird der Schwenkarm \u00fcber das Kettenrad gedreht, dr\u00fcckt ein am Kettenrad angeordnetes Kugellager den Querbalken nach unten. Da an dem Querbalken eine der Umlenkrollen f\u00fcr das an der Feder befestigte Seil montiert ist, wird die Feder bei einer Drehung des Schwenkarms gespannt. Die Spannkraft der Feder wirkt dadurch dem durch die Auslenkung des Schwenkarms entstehenden Drehmoment entgegen.<\/p>\n<p>Weiterhin weisen alle Typen angegriffener Ausf\u00fchrungsformen mit Ausnahme des Typs A X1 Bremsen auf. Diese Bremsen enthalten Permanentmagneten, durch die die Bremsen in Richtung auf das Kettenrad gedr\u00fcckt werden. Werden die Bremsen nicht mit Strom versorgt, liegen die Bremsen am Kettenrad an. Werden die Bremsen hingegen bestromt, wird ein den Permanentmagneten entgegengesetztes Magnetfeld aufbaut, wodurch das Kettenrad freigegeben wird. Die Bremsen werden nur dann mit Strom versorgt, wenn auch durch den Motor ein Strom flie\u00dft. Der A X1 weist statt einer Bremse eine Fixiereinheit auf. Diese besteht aus einem Elektromagneten, einem auf Federn beweglich gelagerten Anker, einer Bremsscheibe und einer Bremsandruckplatte, die mit der Achse des Motors verbunden ist. Wenn im Ruhezustand kein Strom flie\u00dft, wird die Bremsscheibe \u00fcber den Anker durch die Federn gegen die Bremsandruckplatte gedr\u00fcckt und die Achse des Antriebsmotors fixiert. Wird der Motor hingegen f\u00fcr eine Drehung des Schwenkarms bestromt, flie\u00dft auch ein Strom durch den Elektromagneten. Dieser zieht den Anker entgegen der Federkraft an, so dass die Bremsandruckplatte und damit die Achse des Motors freigegeben wird. Das Funktionsprinzip der Bremsen (Anlage B8) und der Fixiereinheit (Anlage B12) wird anhand der nachfolgenden, ebenfalls von der Beklagten angefertigten Skizzen verdeutlicht.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist streitig, seit wann die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen herstellt. Unstreitig wurden beanstandete Mammographieger\u00e4te bis Mitte des Jahres 2003 durch die in Schweden ans\u00e4ssige C AB in Schweden hergestellt. Der Vertrieb der Ger\u00e4te wurde durch die jeweiligen Landesgesellschaften der Siemens-Gruppe vorgenommen. Die Beklagte selbst war bis zum Jahr 2003 Vertriebsgesellschaft f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland. Danach schloss sie mit der C AB einen Asset-Kaufvertrag, mit dem sie das Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen der C AB einschlie\u00dflich der Vertragsbeziehungen zu den Kunden der C AB hinsichtlich der Mammographieger\u00e4te erwarb. Anschlie\u00dfend wurde die C AB abgewickelt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte produziere und vertreibe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahr 1994. Dies sei anhand der Plaketten und Typenschilder auf den beanstandeten und von ihr untersuchten Mammographieger\u00e4ten ersichtlich, ergebe sich aber auch aus Ausz\u00fcgen aus dem Webarchiv, nach denen die Beklagte weltweit als Anbieter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufgetreten sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde die Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil die Motorisierung gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Mitteln zum Gleichgewichthalten w\u00e4hrend der Drehbewegung beitrage. Dazu behauptet die Kl\u00e4gerin, dass trotz der Verwendung des Feder-Seil-Systems beziehungsweise eines mechanischen Reibungselements beim Schwenkarm eine Unwucht verbleibe, die durch den Motor kompensiert werde. Dies ergebe sich aus den von ihr vorgenommenen Untersuchungen eines A X7, aber auch aus dem Umstand, dass in allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein selbstsperrendes Getriebe verwendet werde. Jedenfalls werde die Lehre des Klagepatentanspruchs mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>hinsichtlich aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Beklagte wie erkannt zu verurteilen und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen,<\/p>\n<p>hilfsweise hinsichtlich aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Beklagte nach Ma\u00dfgabe des nachfolgenden Antrags zu A I. wie erkannt zu verurteilen und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen, n\u00e4mlich:<br \/>\nA die Beklagte zu verurteilen<br \/>\nI. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nMammographieger\u00e4te, die ein Rahmenteil aufweisen, an dem ein drehbares Rahmenteil montiert ist, und zwar ungef\u00e4hr als drehbar um eine horizontale Achse (b \u2013 b), und wobei in das Rahmenteil eine Strahlungsquelle und Einrichtungen zum Halten der Filmkassette, ebenso wie Halter f\u00fcr die abzulichtende Brust, die zwischen die Strahlungsquelle und die Kassettenst\u00fctzeinrichtung in Lage zu bringen ist, gepasst sind, wobei die Brusthalter einen unteren Halter und einen oberen Halter aufweisen, die relativ zueinander verschieblich sind, um so die abzulichtende Brust zwischen die Halter zu pressen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der untere Halter der Brust in Verbindung mit dem drehbaren Rahmenteil gepasst ist, am geeignetsten fest, und dass der untere Halter in so einer Position relativ zu der Drehachse (b \u2013 b) des drehbaren Rahmenteils in Lage gebracht ist, dass, wenn die abzulichtende Brust von oben mittels des verschieblichen oberen Halters gepresst wird, die Mittelachse (a \u2013 a) der Brust im Wesentlichen mit der Drehachse (b \u2013 b) des drehbaren Rahmenteils \u00fcbereinstimmt, wobei die Drehung des drehbaren Rahmenteils des Ger\u00e4ts zum Gleichgewichthalten des Ger\u00e4tes w\u00e4hrend der Drehung motorisiert ist.<\/p>\n<p>hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankb\u00fcrgschaft ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, bis Mitte des Jahres 2003 seien die beanstandeten Mammographieger\u00e4te nicht von ihr, sondern ausschlie\u00dflich von der C AB in Schweden hergestellt worden. Nichts anderes \u2013 so ihre Auffassung \u2013 gehe aus den von der Kl\u00e4gerin abgebildeten Plaketten und Typenschildern angegriffener Ausf\u00fchrungsformen hervor. Soweit die Beklagte benannt werde, beziehe sich dies auf den Hochspannungserzeuger, der an die C AB geliefert worden sei. Die weitere Benennung der Beklagten im Zusammenhang mit der \u201eDHHS regulations\u201c stelle nur klar, dass die Beklagte die \u00dcbereinstimmung des R\u00f6ntgenger\u00e4ts mit den in den USA geltenden Bestimmungen des \u201eDepartment of Health and Human Services\u201c (DHHS) erkl\u00e4rt habe. Daraus k\u00f6nne aber nicht auf die Herstellereigenschaft geschlossen werden.<br \/>\nWeiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass die Motorisierung des Ger\u00e4tes nach der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht nur der Drehung des Schwenkarms, sondern auch dazu diene, das Ger\u00e4t in der Ruhelage im Gleichgewicht zu halten. Dies k\u00f6nne beispielsweise durch Motoren mit Selbsthaltemoment geschehen, die in der Ruhestellung den Schwenkarm in der eingenommenen Position halten k\u00f6nnten. Das sei aber bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall. Dazu behauptet die Beklagte, dass bereits durch das Feder-Seil-System ein indifferentes Gleichgewicht geschaffen werde. Zus\u00e4tzlich werde der Schwenkarm durch die Bremsen arretiert. Auch wenn das Schneckengetriebe selbstsperrend sei, liege im Ruhezustand keine Kraft am Getriebe an. Dies habe sich in den Untersuchungen verschiedener angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen best\u00e4tigt. Im \u00dcbrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass das Getriebe ebensowenig wie die Fixiereinheit Teil der Motorisierung sei und daher nichts zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs beitrage.<br \/>\nDie Beklagte beruft sich weiterhin auf Gutglaubensschutz und tr\u00e4gt dazu vor: Wenn es tats\u00e4chlich auf die von der Kl\u00e4gerin vertretene Auslegung ank\u00e4me, sei die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift fehlerhaft, weil man unter \u201ecounterbalancing\u201c nicht \u201eGleichgewichthalten\u201c verstehen k\u00f6nne. Im Glauben darauf, dass die Motorisierung dazu diene, das Gleichgewicht in der Ruheposition herzustellen, habe die Beklagte die C AB \u00fcbernommen und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weiter vertrieben.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung. Dazu tr\u00e4gt sie vor, die Kl\u00e4gerin gehe von kontinuierlichen Verletzungshandlungen seit dem Jahr 1994 aus. Da ein Schaden mit jeder einzelnen Verletzungshandlung entstehe und die absolute Verj\u00e4hrungsfrist auf 10 Jahre begrenzt sei, sei mittlerweile Verj\u00e4hrung eingetreten.<\/p>\n<p>Zur Verj\u00e4hrungseinrede hat die Kl\u00e4gerin erwidert, dass die absolute Verj\u00e4hrungsfrist von 10 Jahren f\u00fcr die von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche erst am 01.01.2002 begonnen habe. Sie habe aber \u2013 das ist unstreitig \u2013 erst im Jahr 2007 Kenntnis von der von ihr vorgetragenen Patenverletzung erhalten. Verj\u00e4hrung sei daher nicht eingetreten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, soweit sie sich mit der Klage gegen Mammographieger\u00e4te des Typs \u201eA X1\u201c wendet. Ger\u00e4te, die eine solche Konstruktions- und Funktionsweise aufweisen, machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies gilt f\u00fcr die \u00fcbrigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht. Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil sie die beanstandeten Mammographieger\u00e4te des Typs A X1 herstellt und anbietet. Der von der Beklagten erhobene Einwand des Gutglaubensschutzes hat ebensowenig Erfolg wie die Einrede der Verj\u00e4hrung. Eine Aussetzung der Verhandlung kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt mit dem hier geltend gemachten Patentanspruch 1 (in dem Umfang der nach der Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA aufrechterhaltenen Fassung) ein Mammographieger\u00e4t.<\/p>\n<p>Mammographie ist der Begriff f\u00fcr ein Verfahren, mit dem eine Brust durchleuchtet und in der Regel in der Form eines R\u00f6ntgenbildes abgebildet wird. In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass aufgrund der Art des Gewebes eine weiche R\u00f6ntgenstrahlung verwendet wird. Bei dickerem Gewebe f\u00fchrt dies aber zu einer nachteiligen Streuung, obwohl beispielsweise auch Mikroverkalkungen in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 0,1 mm aufgenommen werden sollen. Um diese Streuung zu vermeiden, ist es erforderlich, die Brust bei der Aufnahme m\u00f6glichst flach zu dr\u00fccken.<\/p>\n<p>Nach dem Stand der Technik kommen bei mammographischen Aufnahmen \u00fcblicherweise drei verschiedene Projektionen zur Anwendung. Lediglich bei Reihenuntersuchungen wird nur eine in der Regel vertikale Projektion angewendet. Weiterhin ist es neben den verschiedenen Projektionen gegebenenfalls erforderlich, vergr\u00f6\u00dferte Fotografien verd\u00e4chtiger Stellen aufzunehmen. Dazu sind die aus dem Stand der Technik bekannten Mammographieger\u00e4te ebenso in der Lage wie f\u00fcr eine so genannte Biopsiefotografie. Die aus dem Stand der Technik bekannten Ger\u00e4te werden unter anderem in den US-Patenten 3 824 297, 3 971 950, 4 097 748, 4 599 738 und 4 613 982 beschrieben.<\/p>\n<p>Diese Mammographieger\u00e4te haben jedoch verschiedene Nachteile. Eine Schwierigkeit bei der Bedienung der Ger\u00e4te besteht darin, dass die Patientin bewegt und ihre Position ver\u00e4ndert werden muss, wenn die Projektion oder Art und Weise einer Fotografie ver\u00e4ndert wird. Au\u00dferdem ist es notwendig, das Niveau der Brust-Halteteile in den aus dem Stand der Technik bekannten Ger\u00e4ten zwischen unterschiedlichen Vorg\u00e4ngen der Fotografie nachzuregeln. Dadurch wird die durch das Fotografieren beanspruchte Zeit verl\u00e4ngert, was bei einer Reihenuntersuchung nachteilig ist.<\/p>\n<p>Weiterhin \u2013 so das Klagepatent \u2013 sind bei den aus dem Stand der Technik bekannten Ger\u00e4ten Schwierigkeiten dabei aufgetreten, die Brust zwischen den Halteteilen im Ger\u00e4t in einer g\u00fcnstigen Weise zu dr\u00fccken und zu halten. Das Zusammenpressen der Brust wird von den Patientinnen als unangenehm empfunden. Da dies bei den herk\u00f6mmlichen Ger\u00e4ten wiederholt erforderlich ist, wenn die zu fotografierende Brust in einer vorteilhafteren Position erneut positioniert werden muss, erweist sich dieser Nachteil als recht l\u00e4stig.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird vor diesem Hintergrund als Aufgabe der Erfindung genannt, ein Mammographieger\u00e4t zu schaffen, in dem die verschiedenen R\u00f6ntgenbilder aufgenommen werden k\u00f6nnen, ohne die Patientin verlagern oder das Niveau des Ger\u00e4ts justieren zu m\u00fcssen, wenn von der einen Projektion oder Art einer Fotografie zur anderen \u00fcbergegangen wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Mammographieger\u00e4t, das ein Rahmenteil (4) aufweist,<br \/>\n1a) an dem ein drehbares Rahmenteil (25) montiert ist (30), und zwar ungef\u00e4hr als drehbar um eine horizontale Achse (b \u2013 b), und<br \/>\n1b) in das Rahmenteil (25) sind eine Strahlungsquelle (2) und<br \/>\n1c) Einrichtungen zum Halten der Filmkassette (21) sowie<br \/>\n1d) Halter (6, 7) f\u00fcr die abzulichtende Brust, die zwischen die Strahlungsquelle (2) und die Kassettenst\u00fctzeinrichtung in Lage zu bringen ist, gepasst.<br \/>\n2. Die Brusthalter weisen einen unteren Halter (7) und einen oberen Halter (6) auf,<br \/>\n3. die relativ zueinander verschieblich sind, um so die abzulichtende Brust (M) zwischen die Halter (6, 7) zu pressen.<br \/>\n4. Der untere Halter (7) der Brust ist in Verbindung mit dem drehbaren Rahmenteil (25) gepasst, am geeignetsten fest.<br \/>\n5. Der untere Halter (7) ist in so einer Position relativ zu der Drehachse (b \u2013 b) des drehbaren Rahmenteils in Lage gebracht, dass, wenn die abzulichtende Brust (M) von oben mittels des verschieblichen oberen Halters (6) gepresst wird, die Mittelachse (a \u2013 a) der Brust im Wesentlichen mit der Drehachse (b \u2013 b) des drehbaren Rahmenteils (25) \u00fcbereinstimmt.<br \/>\n6. Die Drehung des drehbaren Rahmenteils (25) des Ger\u00e4ts ist zum Gleichgewichthalten des Ger\u00e4tes motorisiert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nUnstreitig verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 1 bis 5 der Lehre des Klagepatentanspruchs. Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 von der Beklagten zu Recht unbeanstandet \u2013 angemerkt, dass sich die Einrichtungen zum Halten der Filmkassette (Merkmal 1c) auch auf digitale Speichereinrichtungen beziehen k\u00f6nnen. Ausdr\u00fccklich wird in der Klagepatentschrift darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines R\u00f6ntgenfilms nicht zwingend ist. Vielmehr \u2013 so die Beschreibung des Klagepatents \u2013 kann die Abbildung auch mit Hilfe von Detektoren reproduziert werden, die gegen\u00fcber einer Strahlung empfindlich sind, wie zum Beispiel elektrische F\u00fchler, von denen ein elektrisches Signal ausgeht, auf dessen Grundlage die Abbildung auf geeigneten Speichermedien gespeichert werden kann (Abs. [0046]; Textstellen ohne Bezug stammen aus der \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten Klagepatentschrift, Anlage K2a). Soweit die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen daher statt R\u00f6ntgenfilmen digitale Speichermedien nutzen, f\u00fchrt dies nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob bei den beanstandeten Mammographieger\u00e4ten die Drehung des drehbaren Rahmenteils des Ger\u00e4ts zum Gleichgewichthalten des Ger\u00e4ts motorisiert ist (Merkmal 6).<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, nach Merkmal 6 sei es ausreichend, wenn die Drehung des Rahmenteils mit Hilfe eines Motors und gegebenenfalls eines zwischengeschalteten Getriebes erfolge. Es gehe bei der Motorisierung nicht um die Herstellung eines stabilen Gleichgewichts in der Ruhelage, sondern um die Kompensation einer Unwucht bei der Drehbewegung. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr erfordert das Merkmal 6, dass die Motorisierung des drehbaren Rahmenteils \u2013 gegebenenfalls neben anderen Mitteln \u2013 das drehbare Rahmenteil in der Ruhelage im Gleichgewicht h\u00e4lt und im Falle einer Projektions\u00e4nderung in die neue Position dreht.<\/p>\n<p>a) Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs soll zun\u00e4chst die Drehung des drehbaren Rahmenteils motorisiert sein. Das hei\u00dft, mit Hilfe eines Motors soll das drehbare Rahmenteil gedreht werden k\u00f6nnen. Damit verfolgt das Klagepatent unter anderem das Ziel, eine h\u00f6here Automation zu erreichen und den Zeitaufwand f\u00fcr die Untersuchung einer Patientin zu verringern (vgl. Abs. [0028], [0030], [0011]). Die Motorisierung dient aber nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs nicht nur der Drehung des drehbaren Rahmenteils, sondern auch \u201ezum Gleichgewichthalten des Ger\u00e4ts\u201c (in der englischen Originalfassung: \u201emotorized for counterbalancing the apparatus\u201c (vgl. Anlage K1). Durch diese Angabe wird die Funktion der Motorisierung erweitert. Bereits durch den Wortlaut und insbesondere durch den Begriff \u201eGleichgewichthalten\u201c wird ein Verst\u00e4ndnis nahegelegt, nach dem die Motorisierung das drehbare Rahmenteil des Ger\u00e4ts nicht nur w\u00e4hrend einer Projektions\u00e4nderung drehen, sondern auch in der f\u00fcr die Projektion erforderlichen Position im Gleichgewicht halten soll. Denn regelm\u00e4\u00dfig ist in technischer Hinsicht die Aussage, ein K\u00f6rper befinde sich im Gleichgewicht, nur dann sinnvoll, wenn sich der K\u00f6rper in Ruhe befindet. Der \u201eAusgleich einer Unwucht w\u00e4hrend des Drehvorgangs\u201c, wie es die Kl\u00e4gerin verlangt, l\u00e4sst sich bereits begrifflich nicht als ein \u201eGleichgewichthalten des Ger\u00e4ts\u201c auffassen. Versteht man eine Unwucht dahingehend, dass der Schwerpunkt eines K\u00f6rpers nicht auf seiner Drehachse liegt, w\u00fcrde die Kompensation einer Unwucht durch eine Motorisierung lediglich darin bestehen, den K\u00f6rper trotz der Unwucht und des damit verbundenen Drehmoments in Drehung &#8211; gegebenenfalls sogar in eine gleichm\u00e4\u00dfige Drehung &#8211; zu versetzen. Dies kann jedoch begrifflich nicht als ein \u201eim Gleichgewicht- halten eines K\u00f6rpers\u201c verstanden werden.<\/p>\n<p>b) Die vorstehende, vom Wortlaut ausgehende Auslegung des Klagepatentanspruchs wird durch die Beschreibung des Klagepatents best\u00e4tigt, die gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc neben den Zeichnungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs heranzuziehen ist.<\/p>\n<p>aa) Die Klagepatentschrift beschreibt ausf\u00fchrlich ein aus dem Stand der Technik bekanntes und in den Figuren A und B dargestelltes Mammographieger\u00e4t. Dieses Ger\u00e4t weist ein drehbares Rahmenteil auf, das in seinem Schwerpunkt drehbar gelagert ist. Somit befindet sich das Rahmenteil immer im Gleichgewicht, weil es in jeder Position verharrt, in die es gebracht wird (so genanntes indifferentes Gleichgewicht, vgl. Anlage B4). Dieser Zustand wird in der Beschreibung des Klagepatents als vorteilhaft angesehen, weil das Ger\u00e4t \u201eausgewogen\u201c ist (Abs. [0028]). Als nachteilig wird jedoch angesehen, dass eine Verriegelungsvorrichtung erforderlich ist, die verhindert, dass das Ger\u00e4t aus Versehen w\u00e4hrend des R\u00f6ntgenvorgangs bewegt wird. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass f\u00fcr eine \u00c4nderung der Aufnahmeprojektion die Patientin umpositioniert werden muss (Abs. [0028]). Von diesem Stand der Technik grenzt sich die Lehre des Klagepatentanspruchs dadurch ab, dass die Drehachse des drehbaren Rahmenteils (b \u2013 b) im Wesentlichen mit der Mittelachse (a \u2013 a) der Brust \u00fcbereinstimmt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs (Merkmal 5), als auch aus den Ausf\u00fchrungsbeispielen (Abs. [0030] und [0034], Fig. 1a, 1b und 3). Durch diese Anordnung der Drehachse im Verh\u00e4ltnis zur Brusthalterung und damit zur Brust werden eine Umpositionierung der Patientin und eine H\u00f6henjustierung des Ger\u00e4ts vermieden (Abs. [0030] und [0034]).<\/p>\n<p>Infolge der Verlagerung der Drehachse in die Objektachse ist das drehbare Rahmenteil mit R\u00f6hrenkopf und Darstellungsmittel jedoch nicht mehr im Schwerpunkt gelagert. Aus der Sicht des Fachmanns hat dies zwei Nachteile: Zum einen befindet sich das Ger\u00e4t nicht mehr im (indifferenten) Gleichgewicht und bewegt sich daher automatisch in eine stabile Gleichgewichtslage, die dann erreicht wird, wenn sich der Schwerpunkt unterhalb der Drehachse befindet (wobei weitere einwirkende Kr\u00e4fte, insbesondere Reibungskr\u00e4fte nicht betrachtet werden). Zum anderen wirkt das damit verbundene Drehmoment einer Drehung des beweglichen Rahmenteils im Fall einer Projektions\u00e4nderung je nach Drehrichtung entgegen, so dass f\u00fcr eine Drehung eine h\u00f6here Kraft erforderlich ist als bei dem aus dem Stand der Technik bekannten Ger\u00e4t. Diese Nachteile werden auch in der Beschreibung des Klagepatents erkannt, wenn es hei\u00dft: \u201eDas erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ger\u00e4t erfordert jedoch besondere Vorg\u00e4nge, um das Ger\u00e4t ins Gleichgewicht zu bringen, jedoch sind diese besonderen Vorg\u00e4nge im Hinblick auf den Vorteil, der erlangt wird, annehmbar\u201c (Abs. [0030]). Damit schl\u00e4gt die Beschreibung des Klagepatents eine allgemeine L\u00f6sung f\u00fcr das Problem vor, indem das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ger\u00e4t durch besondere Vorg\u00e4nge wieder ins Gleichgewicht gebracht werden soll. Bereits daraus wird deutlich, dass das Klagepatent unter Gleichgewicht einen Zustand versteht, wie er aus dem Stand der Technik bekannt war: Das Ger\u00e4t soll in jeder Position verharren, in die es infolge einer Projektions\u00e4nderung gebracht wird.<\/p>\n<p>bb) Die zuvor zitierte Textstelle (Abs. [0030]) verweist f\u00fcr die \u201ebesonderen Vorg\u00e4nge\u201c ausdr\u00fccklich auf das in der Figur 3 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel und die dazugeh\u00f6rige Beschreibung. Darin hei\u00dft es, \u201edie Drehbewegung wird mittels einer Ausgleich-Gasfeder 18 ausbalanciert, deren eines Ende mit dem Rad 14 \u00fcber einen Hebel verbunden ist, w\u00e4hrend das andere Ende mittels eines Armes 18a mit dem Vertikalrahmen 4 des Ger\u00e4ts 1 in Verbindung steht\u201c (Abs. [0034]). Die Ausgleich-Gasfeder bringt also das der Wirkung der Schwerkraft entgegengesetzte Drehmoment auf, um das drehbare Rahmenteil in der Balance beziehungsweise im Gleichgewicht zu halten. Damit wird genau der Zustand hergestellt, der aus dem Stand der Technik bekannt war und den das Klagepatent unter \u201eGleichgewichthalten\u201c versteht: Durch die Kraft der Ausgleich-Gasfeder wird das durch die Verlagerung des Schwerpunkts entstandene Drehmoment kompensiert. Bei einer Drehung muss das Drehmoment nicht mehr \u00fcberwunden werden, so dass die Drehung \u2013 durch die Feder unterst\u00fctzt &#8211; erleichtert wird. Zudem verharrt das drehbare Rahmenteil aufgrund der dem Drehmoment entgegenwirkenden Kraft der Ausgleich-Gasfeder jeweils in der Position, in die es gedreht wurde. Der zuletzt genannte Vorteil wird in der Beschreibung des Klagepatents zwar nicht ausdr\u00fccklich angesprochen. Er ergibt sich aber daraus, dass es sich bei der Ausgleich-Gasfeder um einen der in der Beschreibung des Klagepatents genannten \u201ebesonderen Vorg\u00e4nge\u201c handelt, um das Ger\u00e4t \u2013 wie im Stand der Technik bekannt \u2013 ins Gleichgewicht zu bringen (vgl. Abs. [0030]).<\/p>\n<p>cc) Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs ist f\u00fcr die Herstellung des Gleichgewichts keine Ausgleich-Gasfeder, sondern die Motorisierung des Ger\u00e4ts vorgesehen. Die Motorisierung erf\u00fcllt insofern dieselbe Funktion, die nach der Beschreibung des Klagepatents der Ausgleich-Gasfeder zukommt. Sie dient \u201ezum Gleichgewichthalten des Ger\u00e4ts\u201c beziehungsweise \u2013 mit den Worten der Klagepatentschrift (Abs. [0030]) \u2013 dazu, das Ger\u00e4t ins Gleichgewicht zu bringen. Nach den Ausf\u00fchrungen im vorherigen Abschnitt versteht das Klagepatent unter \u201eim Gleichgewichthalten\u201c die Kompensation des durch die Verlagerung des Schwerpunkts aus der Drehachse resultierenden Drehmoments. Dies hat zur Folge, dass bei einer Drehung nicht das entgegenwirkende Drehmoment \u00fcberwunden werden muss und zugleich das drehbare Rahmenteil jeweils in der Position verharrt, in die es gedreht wurde. Dass die Motorisierung \u2013 neben der Drehung des Rahmenteils \u2013 in gleicher Weise wie die Ausgleich-Gasfeder dazu dient, das Ger\u00e4t in der Ruhelage im Gleichgewicht zu halten, ergibt sich ebenfalls aus der Beschreibung des Klagepatents. In der Klagepatentschrift wird zu den in den Figuren 1a und 1b gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels ausgef\u00fchrt, dass \u201eein vollst\u00e4ndiger Gewichtsausgleich nicht unerl\u00e4sslich oder gar n\u00f6tig\u201c (Abs. [0030]) sei, wenn die Bedienung des Ger\u00e4ts motorisch vorgenommen werde. Demnach dient die Motorisierung als Ersatz f\u00fcr die Ausgleich-Gasfeder beziehungsweise f\u00fcr die in der Klagepatentschrift genannten \u201ebesonderen Vorg\u00e4nge, um das (erfindungsgem\u00e4\u00dfe) Ger\u00e4t ins Gleichgewicht zu bringen\u201c (Absatz [0030]).<\/p>\n<p>dd) Im Ergebnis will das Klagepatent also eine Situation herstellen, in der sich das drehbare Rahmenteil, wie es aus dem Stand der Technik bekannt ist, im (indifferenten) Gleichgewicht befindet, obwohl sich die Drehachse nicht im Schwerpunkt des drehbaren Rahmenteils mit Strahlenquelle, Brusthalter und Kassettenst\u00fctzeinrichtung befindet: In der Ruhelage soll das drehbare Rahmenteil nicht durch die Schwerkraft in Drehung versetzt werden k\u00f6nnen; bei einer Drehung soll das durch die \u201eUnwucht\u201c erzeugte Drehmoment kompensiert sein; nach der Drehung soll die erreichte Lage beibehalten werden. Die Kl\u00e4gerin kann dagegen nicht einwenden, in der Klagepatentschrift werde eine Ruhestellung oder Ruhelage des drehbaren Rahmenteils nicht angesprochen. Ebensowenig wird eine andere Auslegung dadurch begr\u00fcndet, dass der Wortlaut des Klagepatentanspruchs und auch die Beschreibung des Klagepatents an einer Stelle von einer Motorisierung der Drehung (vgl. Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs) oder einem Ausbalancieren der Drehbewegung (Abs. [0034]) sprechen. Denn dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass die Motorisierung auch dem Gleichgewichthalten des Ger\u00e4ts in der Ruhelage dienen muss. Vielmehr ist die Herstellung des Gleichgewichts mit der Herstellung der Ruhelage gleichbedeutend. Dies folgt bereits aus der Anweisung im Klagepatentanspruch, die Motorisierung \u201ezum Gleichgewichthalten des Ger\u00e4ts\u201c vorzusehen. Der entsprechende Begriff der englischen Originalfassung \u201ecounterbalancing\u201c (vgl. Anlage K1) wird von der Klagepatentschrift f\u00fcr die Beschreibung des Standes der Technik (\u201ebalanced by\u201c in Abs. [0017] der Anlage K1) und f\u00fcr das Erfordernis besonderer Vorg\u00e4nge f\u00fcr den Gewichtsausgleich (\u201ecounterbalance(d)\u201c in Abs. [0019] und [0023] der Anlage K1) (fast) gleichlautend verwendet. Insofern geht das Klagepatent davon aus, dass mit dem \u201eGleichgewichthalten\u201c die Herstellung des Gleichgewichts in der Ruheposition und infolgedessen auch w\u00e4hrend der Drehung gemeint ist. Die im Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs verwendete Funktionsangabe \u201ezum Gleichgewichthalten\u201c ist daher nicht bedeutungslos. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung k\u00f6nnen Funktionsangaben als Bestandteile eines Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand gegen\u00fcber dem Stand der Technik abzugrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (BGH GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). So liegt der Fall auch hier, weil nach der Beschreibung des Klagepatents die Herstellung des Gleichgewichts als Kompensation des durch die Verlagerung des Schwerpunkts aus der Drehachse entstandenen Drehmoments verstanden werden muss. Eine Motorisierung, die neben der Drehung diesen Zweck erf\u00fcllt, ist als erfindungsgem\u00e4\u00df anzusehen.<\/p>\n<p>ee) F\u00fcr die hier vorgenommene Auslegung des Klagepatentanspruchs spricht weiterhin, dass das Klagepatent von dem Gedanken gepr\u00e4gt ist, zus\u00e4tzliche Bauteile m\u00f6glichst zu vermeiden. Dies wird beispielsweise bei der Darstellung des Standes der Technik anhand der Figuren A und B deutlich. Dazu wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, das bekannte Ger\u00e4t habe aufgrund der Lagerung der Drehachse im Schwerpunkt den Vorteil, ausgewogen zu sein. Der Nachteil bestehe jedoch darin, dass eine (zus\u00e4tzliche) Verriegelungsvorrichtung erforderlich sei (Abs. [0028]). In \u00e4hnlicher Weise hei\u00dft es zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mammographieger\u00e4t, dass besondere Vorg\u00e4nge erforderlich seien, um das Ger\u00e4t ins Gleichgewicht zu bringen, die aber im Hinblick auf den zu erlangenden Vorteil \u2013 n\u00e4mlich die Ausgewogenheit des Ger\u00e4ts &#8211; annehmbar seien (Abs. [0030]). In beiden F\u00e4llen sieht das Klagepatent zus\u00e4tzliche Bauteile oder Vorg\u00e4nge zum Arretieren oder zum Gleichgewichthalten des Ger\u00e4ts als nachteilig an. Jedenfalls die besonderen Vorg\u00e4nge zur Herstellung des Gleichgewichts werden aber vermieden, wenn die f\u00fcr die Automation vorgesehene Motorisierung zus\u00e4tzlich dem Gleichgewichthalten des Ger\u00e4ts dient. Darauf wird in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich hingewiesen (Abs. [0030]). Entsprechend enth\u00e4lt der Klagepatentanspruch im Merkmal 6 die Anweisung, das Ger\u00e4t unter anderem zum Gleichgewichthalten (auch in der Ruhelage) zu motorisieren.<\/p>\n<p>c) Diese Auslegung wird durch die Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA vom 06.08.2003 best\u00e4tigt. Im Beschwerdeverfahren hat die Kl\u00e4gerin das Klagepatent nur in einer beschr\u00e4nkten Fassung verteidigt, indem sie den urspr\u00fcnglichen Patentanspruch 4 durch Hinzunahme des Merkmals 6 einschr\u00e4nkte. Die Beschwerdeabteilung hat das Klagepatent in dieser Fassung aufrechterhalten und eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Klagepatents mit dem Hinweis auf die Textstelle in Abs. [0030] verneint (\u201eDar\u00fcber hinaus wird die Bedienung des Ger\u00e4ts motorisch vorgenommen so dass \u2026\u201c). Dazu hat sie ausgef\u00fchrt, der Motor diene zun\u00e4chst dem Zweck der Motorisierung, aber auch dazu, die Gasfeder ganz oder teilweise zu ersetzen. Im letzteren Fall diene der Motor als einziges Mittel zum Ausbalancieren des drehbaren Rahmenteils (vgl. S. 6 der Anlage K3a).<\/p>\n<p>d) Der Klagepatentschrift l\u00e4sst sich nicht entnehmen, wie durch die Motorisierung das Gleichgewicht des Ger\u00e4ts hergestellt werden soll. Aus dem Klagepatentanspruch folgt lediglich, dass die Motorisierung selbst zum Gleichgewichthalten beitragen muss. Dies erfordert eine Abgrenzung des Begriffs der Motorisierung von sonstigen Bauteilen, die unter Umst\u00e4nden auch der Herstellung des Gleichgewichts dienen, ohne aber zur Motorisierung zu geh\u00f6ren. Entsprechende Abgrenzungskriterien lassen sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs ableiten. Die Motorisierung hat nach der Lehre des Klagepatentanspruchs zwei Funktionen. Zum einen soll durch die Motorisierung ein Antriebsmoment aufgebracht werden, um das drehbare Rahmenteil von der einen Projektionsposition in die andere zu drehen. Zum anderen soll die Motorisierung oder jedenfalls ein Teil derselben das Rahmenteil in der erreichten Ruheposition im Gleichgewicht halten. Von diesen beiden Funktionen ausgehend k\u00f6nnen Bauteile, die dazu beitragen, das Ger\u00e4t im Gleichgewicht zu halten, nur dann als zur Motorisierung geh\u00f6rig angesehen werden, wenn sie zugleich dazu dienen, ein Antriebsmoment auf das drehbare Rahmenteil aufzubringen oder zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Dies gilt ohne weiteres f\u00fcr einen Motor, der beispielsweise \u00fcber das von der Beklagten dargestellte Selbsthaltemoment das drehbare Rahmenteil im Gleichgewicht h\u00e4lt. Aber auch ein Getriebe, das das Antriebsmoment vom Motor auf das drehbare Rahmenteil \u00fcbertr\u00e4gt, ist als Teil der Motorisierung anzusehen, soweit es in der Ruhelage dazu beitr\u00e4gt, das drehbare Rahmenteil im Gleichgewicht zu halten. Der Beklagten ist zuzugeben, dass es sich bei einem Getriebe nicht um den Motor selbst handelt. Aber im Klagepatentanspruch ist auch nur die Rede von einer \u201eMotorisierung\u201c. Soweit der Fachmann es f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, zwischen Motor und drehbarem Rahmenteil ein Getriebe einzubauen, wird man auch dieses Getriebe als Teil der Motorisierung ansehen m\u00fcssen. Regelm\u00e4\u00dfig werden f\u00fcr den Antrieb durch Motoren Getriebe eingesetzt. Auch die Klagepatentschrift geht in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel oder im Unteranspruch 4 von der Verwendung eines Getriebes in der Form von Zahnr\u00e4dern und sprialverzahnten Spindeln aus. Im \u00dcbrigen macht es funktional keinen Unterschied, ob das Gleichgewicht durch den Motor selbst oder ein f\u00fcr die motorisierte Drehung ebenfalls erforderliches Getriebe erfolgt.<\/p>\n<p>Allerdings wird man Bauteile, die nichts zur motorisierten Drehung des drehbaren Rahmenteils beitragen, nicht als Teil der Motorisierung ansehen k\u00f6nnen. Mit anderen Worten: Kann ein solches Bauteil weggelassen werden und das drehbare Rahmenteil gleichwohl in Drehung versetzt werden, handelt es sich nicht um ein Teil der Motorisierung. Eine solche Auslegung findet eine St\u00fctze darin, dass das Klagepatent mit der Herstellung des Gleichgewichts durch die Motorisierung vermeiden will, dass besondere Vorg\u00e4nge erforderlich sind, um das Ger\u00e4t ins Gleichgewicht zu bringen. In der Klagepatentschrift werden diese besonderen Vorg\u00e4nge als nachteilig, aber aufgrund der damit verbundenen Vorteile als annehmbar angesehen (Abs. [0030]). Zugleich wird darauf hingewiesen, dass ein vollst\u00e4ndiger Gewichtsausgleich \u2013 wie beispielsweise durch eine Ausgleich-Gasfeder als zus\u00e4tzliches Bauteil \u2013 nicht unerl\u00e4sslich oder gar n\u00f6tig ist, weil die Bedienung des Ger\u00e4tes motorisch vorgenommen werde (Abs. [0030]). Infolgedessen lassen sich durch eine dem Gleichgewicht dienende Motorisierung die \u201ebesonderen Vorg\u00e4nge\u201c zur Herstellung des Gleichgewichts, die also von der Motorisierung unabh\u00e4ngig sind, vermeiden. Dies rechtfertigt es, alle Bauteile, die zur Drehung beitragen, indem sie ein Antriebsmoment auf das drehbare Rahmenteil aufbringen oder \u00fcbertragen, als Teil der Motorisierung anzusehen.<\/p>\n<p>e) Die vorstehende Auslegung schlie\u00dft nicht aus, dass neben der Motorisierung als Mittel zum Halten des Gleichgewichts weitere Mittel vorhanden sind, die der Herstellung des Gleichgewichts dienen. Dies l\u00e4sst sich beispielsweise ohne weiteres dem Unteranspruch 4 entnehmen. Dieser Anspruch hat ein Mammographieger\u00e4t nach dem Klagepatentanspruch 1 zum Gegenstand, bei dem die Welle des drehbaren Rahmenteils mit einem Antriebsrad verbunden ist, das durch einen Motor \u00fcber ein entsprechendes Getriebe angetrieben werden kann. Dar\u00fcber hinaus ist an dem Antriebsrad eine Gasfeder angebracht, die das drehbare Rahmenteil w\u00e4hrend einer \u00c4nderung der Ablichtungsprojektion ausbalanciert. Allerdings d\u00fcrfen solche weiteren Mittel wie beispielsweise die Gasfeder nicht dazu f\u00fchren, dass die Motorisierung nichts mehr zur Balance des drehbaren Rahmenteils beitr\u00e4gt, weil dann die im Merkmal 6 genannte Funktion \u201ezum Gleichgewichthalten\u201c obsolet w\u00e4re. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Unteranspruch 4. Der Wortlaut des Unteranspruchs 4 legt in der deutschen \u00dcbersetzung zwar eine Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 nahe, nach der die Motorisierung allein der Drehung des Rahmenteils dient und das Gleichgewicht allein durch andere Mittel \u2013 hier: durch die Gasfeder \u2013 hergestellt wird. Dabei ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs allein die englische Originalfassung der Klagepatentschrift ma\u00dfgeblich ist und darin hei\u00dft es w\u00f6rtlich: \u201eto that wheel (14) a gas spring device (18) is attached that substantially balances the rotable frame part (25)\u201c (vgl. Anlage K1). Demnach wird das drehbare Rahmenteil nur im Wesentlichen durch die Gasfeder ausbalanciert. Die mit der Motorisierung verbundene Gleichgewichtsfunktion nach dem Klagepatentanspruch 1 wird nicht v\u00f6llig aufgehoben, sondern lediglich durch die Gasfeder erg\u00e4nzt.<\/p>\n<p>2. Ausgehend von dieser Auslegung machen Mammographieger\u00e4te des Typs A X1 von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das gilt jedoch nicht f\u00fcr die \u00fcbrigen streitgegenst\u00e4ndlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>a) Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform des Typs A X1 verwirklicht neben den unstreitigen Merkmalen 1 bis 5 auch das Merkmal 6, weil die Motorisierung dieses Mammographieger\u00e4ts nicht nur der Drehung des drehbaren Rahmenteils, sondern auch zum Gleichgewichthalten des Ger\u00e4ts dient. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ein selbstsperrendes Schneckengetriebe auf, das sich zwischen Motor und Schwenkarm befindet (vgl. Anlage B13 zum Aufbau des Getriebes). Dieses Schneckengetriebe ist ein Teil der Motorisierung. Es dient dazu, das Antriebsmoment vom Motor auf das Kettenrad und weiter auf den Schwenkarm zu \u00fcbertragen. Weiterhin dient es dazu, den Schwenkarm im Gleichgewicht zu halten. Da sich der Schwerpunkt des Schwenkarms der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht auf der Drehachse befindet, w\u00fcrde der Schwenkarm allein durch die Schwerkraft in Drehung versetzt, bis sich sein Schwerpunkt senkrecht unterhalb der Drehachse und der Schwenkarm damit im stabilen Gleichgewicht bef\u00e4nde. An einer solchen Drehbewegung wird der Schwenkarm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Typs A X1 durch das selbstsperrende Getriebe gehindert. Unstreitig f\u00fchren der sehr geringe Steigwinkel der Schnecke und ihr Reibwert dazu, dass eine Kraft\u00fcbertragung vom Schwenkarm \u00fcber das Kettenrad und die Welle mit dem Schneckenrad auf die Motorwelle blockiert wird. Mit anderen Worten wird eine durch die Schwerkraft verursachte Drehung verhindert, weil die Schnecke eine Drehung der Welle mit dem Schneckenrad und damit eine Drehung des Kettenrads und des Schwenkarms blockiert.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann dagegen nicht einwenden, dass eine solche Blockade der Drehung durch das Schneckengetriebe nicht als \u201eGleichgewichthalten\u201c im Sinne des Klagepatentanspruchs aufgefasst werden k\u00f6nne, sondern allenfalls als die bereits aus dem Stand der Technik bekannte Verriegelungsvorrichtung (vgl. Abs. [0028]). Der Klagepatentanspruch macht \u2013 abgesehen von der Motorisierung \u2013 keine Vorgaben, auf welche Art und Weise das Ger\u00e4t im Gleichgewicht zu halten ist. Ma\u00dfgeblich ist, dass das drehbare Rahmenteil nicht allein durch die Schwerkraft aus der Ruhelage in eine Drehbewegung versetzt werden kann; bei einer Drehung soll das durch die \u201eUnwucht\u201c erzeugte Drehmoment kompensiert sein; und nach der Drehung soll die erreichte Lage wiederum beibehalten werden. Wie dieses Ergebnis erreicht wird, ist letztlich dem Fachmann \u00fcberlassen, solange nur die Motorisierung bei der Drehung und dem Gleichgewichthalten urs\u00e4chlich mitwirkt. Das ist aber bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Typs A X1 der Fall. Durch den Motor wird \u00fcber das Getriebe auf den Schwenkarm ein Antriebsmoment aufgebracht, wodurch der Schwenkarm in Drehung versetzt und in verschiedene Positionen gebracht werden kann. Aufgrund des selbstsperrenden Getriebes verharrt der Schwenkarm in dieser Position und kann nicht allein durch die Schwerkraft in Drehung versetzt werden. Dass das Getriebe dar\u00fcber hinaus unter Umst\u00e4nden eine Arretierfunktion erf\u00fcllt, ist unbeachtlich.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs wird durch die so genannte \u201eFixiereinheit\u201c, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Typs A X1 vorgesehen ist, nicht gehindert oder gar ausgeschlossen. \u00dcber die Fixiereinheit wird die Achse des Motors im Ruhezustand fixiert, damit \u2013 so der Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 keine weiteren Impulse vom Motor auf das Getriebe und damit auf den Schwenkarm \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Die Fixiereinheit tr\u00e4gt jedoch in keiner Weise dazu bei, den Schwenkarm im Gleichgewicht zu halten. Durch die auf den Schwenkarm wirkende Schwerkraft wird ein Kraftfluss initiiert, der \u00fcber das Kettenrad und die Welle mit dem Schneckenrad auf die Schnecke wirkt, dort aber aufgrund des geringen Steigwinkels und des Reibwinkels blockiert wird. Das hei\u00dft, dass der Kraftfluss die Achse des Motors, die durch die Fixiereinheit arretiert wird, gar nicht erreicht. Die Fixiereinheit greift daher in diesen Kraftfluss nicht ein, zumal der Kraftfluss im Getriebe endet und die Fixiereinheit von der Lage des Getriebes aus betrachtet \u201eauf der anderen Seite\u201c des Motors sitzt.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 06.04.2009 und 20.04.2009 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Schrifts\u00e4tze wiederholen den Vortrag aus den vorangehenden Schrifts\u00e4tzen und der m\u00fcndlichen Verhandlung, der bereits in der vorliegenden Entscheidung ber\u00fccksichtigt worden ist.<\/p>\n<p>b) Hingegen machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen des Typs A X3, A X4, A X5, A X6, A X7 und A X8 von der Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch, weil die Motorisierung nicht zugleich dem Gleichgewichthalten des Schwenkarms dient.<\/p>\n<p>Die zuvor genannten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeichnen sich dadurch aus, dass sie neben dem vom Typ A X1 bekannten selbstsperrenden Getriebe zus\u00e4tzlich ein Feder-Seil-System und Bremsen aufweisen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass das Feder-Seil-System und die Bremsen allein nicht gen\u00fcgen, den Schwenkarm im Gleichgewicht zu halten, sondern auch das selbstsperrende Schneckengetriebe dem Gleichgewichthalten des Ger\u00e4ts im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs dient. Sowohl das Feder-Seil-System als auch die Bremsen wirken auf das Kettenrad ein. Wird bereits durch diese Bauteile das Gleichgewicht des Schwenkarms hergestellt, ist der Kraftfluss, der durch die auf den Schwenkarm wirkende Schwerkraft initiert wird, bereits am Kettenrad blockiert. An dem selbstsperrenden Getriebe liegt dann im Ruhezustand keine Kraft mehr an. Da das Feder-Seil-System und die Bremsen nicht als Teil der Motorisierung angesehen werden k\u00f6nnen, wird die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>aa) Das Feder-Seil-System besteht aus einer Feder, die mit einem Ende am feststehenden Rahmenteil und mit dem anderen Ende \u00fcber ein Seil am Liftwagen, der den Schwenkarm tr\u00e4gt, befestigt ist. Das Seil wird \u00fcber Umlenkrollen gef\u00fchrt, von denen eine an einem Querbalken befestigt ist. Der Querbalken ist an einem F\u00fchrungselement vertikal beweglich gef\u00fchrt. Im Falle einer Drehung des Schwenkarms wird zugleich auch das Kettenrad gedreht. Dabei wird die Feder gespannt beziehungsweise entspannt, weil ein an dem Kettenrad befestigtes Kugellager den Querbalken mit der Umlenkrolle infolge der Drehung des Kettenrads nach unten dr\u00fcckt beziehungsweise nach oben freigibt (vgl. Anlage B9 zur Funktionsweise des Feder-Seil-Systems). Unstreitig wirkt die Federkraft des Feder-Seil-Systems dem Drehmoment des Schwenkarms entgegen, das dadurch entsteht, dass der Schwenkarm nicht in seinem Schwerpunkt drehbar gelagert ist und infolge der Schwerkraft in Drehung versetzt wird. Diesem Drehmoment wirken weiterhin die am Kettenrad angreifenden Bremsen entgegen. Im Ruhezustand sind die Bremsen ebenso wenig wie der Motor bestromt, so dass sie durch Permanentmagneten angezogen werden und am Kettenrad anliegen. Die Reibung der Bremsen wirkt der Drehung des Schwenkarms entgegen.<\/p>\n<p>bb) Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ist nicht ersichtlich, dass im Ruhezustand des Schwenkarms noch eine Kraft am selbstsperrenden Getriebe anliegt und dieses zum Gleichgewichthalten des Schwenkarms beitr\u00e4gt. Mit anderen Worten muss davon ausgegangen werden, dass bereits das Feder-Seil-System und die Bremsen den Schwenkarm in der Ruhelage im Gleichgewicht halten, indem das Feder-Seil-System dem Drehmoment des Schwenkarms entgegenwirkt und die Bremsen letztlich das Kettenrad blockieren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass sich der Schwenkarm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht im Gleichgewicht befinde, wenn der Motor vom Schwenkarm abgekoppelt werde. Daf\u00fcr habe sie entsprechende Messungen an Mammographieger\u00e4ten des Typs A X2 und A X7 vorgenommen. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch lediglich die Untersuchungsergebnisse f\u00fcr den hier nicht streitgegenst\u00e4ndlichen A X2 mitgeteilt. Zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A X7 hat sie in der Replik erkl\u00e4rt, die durchgef\u00fchrten Tests best\u00e4tigten, dass die Wirkung der Federkonstruktion \u2013 gemeint ist das Feder-Seil-System \u2013 wie bei dem Modell X2 nicht ausreiche, um die bestehende Unwucht zu kompensieren. Aus diesem Vortrag ist jedoch nicht erkennbar, ob sich die Untersuchungen auch auf den Schwenkarm in der Ruhelage beziehen und inwiefern die Wirkung der Bremsen auf das Kettenrad ber\u00fccksichtigt worden ist. Denn im weiteren Verlauf der Replik tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin dann vor: \u201e\u00c4hnliches [wie f\u00fcr das Modell A X2] gilt f\u00fcr die \u00fcbrigen Modelle (\u2026), die sich w\u00e4hrend der Drehung von dem Modell A X2 nur dadurch unterscheiden, dass keine Dauerbremse vorhanden ist und lediglich eine Feder verwendet wird, die der Unwucht entgegen wirkt. Die (\u2026) Unwucht w\u00e4hrend der Drehung kann deshalb bei diesen Modellen nicht geringer sein als bei dem Modell X2\u201c (S. 17 des Schriftsatzes vom 02.02.2009). Der Vortrag beschr\u00e4nkt sich demnach allein auf die Kompensation einer \u201eUnwucht\u201c w\u00e4hrend der Drehung des Schwenkarms. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs kommt es jedoch ma\u00dfgeblich darauf an, ob die Motorisierung \u00fcber die Drehung des Rahmenteils hinaus auch dem Gleichgewichthalten in der Ruhelage dient. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Drehung des Schwenkarms kann nicht ohne weiteres auf die Situation in der Ruheposition \u00fcbertragen werden, weil die Bremsen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Typs A X3, A X4, A X5, A X6, A X7 und A X8 anders als bei dem Ger\u00e4t A X2 nicht dauerhaft, sondern nur im Ruhezustand am Kettenrad anliegen.<\/p>\n<p>Abgesehen davon gen\u00fcgt die Behauptung der Kl\u00e4gerin, sie habe eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform des Typs A X7 untersucht und die Tests best\u00e4tigten, dass die Wirkung der Federkonstruktion wie bei dem Modell X2 nicht ausreichte, um die bestehende Unwucht zu kompensieren, nicht f\u00fcr eine substantiierte Darlegung der Patentverletzung. Denn die Beklagte hat ihrerseits Untersuchungen einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Typs A X7 vorgenommen. Sie hat dazu den Antriebsmotor einschlie\u00dflich Getriebe aus dem Ger\u00e4t ausgebaut und bei montierten Bremsen im Ruhezustand gemessen, welche Kraft erforderlich ist, um den Schwenkarm aus einer waagerechten Position zu bewegen. Diese Kraft hat die Beklagte mit 40 N angegeben. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte auch eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform des Typs A X5 getestet und die f\u00fcr die Auslenkung des Schwenkarms erforderliche Kraft mit 48 N angegeben. Entsprechende Darlegungen zur Durchf\u00fchrung der Untersuchungen und zu den Messergebnissen seitens der Kl\u00e4gerin fehlen. Sie hat lediglich in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Messergebnisse der Beklagten nicht nachvollziehbar seien, weil eine Kraft von 40 N beziehungsweise 48 N zu gering sei, um den Schwenkarm auslenken zu k\u00f6nnen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag die Darlegungen eigener Messungen nicht entbehrlich macht, greift die Ansicht der Kl\u00e4gerin auch nicht durch, weil der f\u00fcr die Bewegung des Schwenkarms erforderliche Kraftaufwand in der von der Beklagten dargestellten Versuchsanordnung letztlich von der Reibung des Schwenkarms, dem entgegenwirkenden Drehmoment und der L\u00e4nge des Hebelarms abh\u00e4ngen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausgeschlossen, dass lediglich eine Kraft von 40 N beziehungsweise 48 N f\u00fcr die Bewegung des Schwenkarms erforderlich ist.<\/p>\n<p>Ebenso wenig greift der Einwand der Kl\u00e4gerin durch, die Verwendung des Feder-Seil-Systems gleiche die Drehbewegung nur partiell aus und k\u00f6nne im \u00dcbrigen auf eine l\u00e4ngere Gebrauchszeit betrachtet nicht mit hinreichender Genauigkeit ein ausgeglichenes System f\u00fcr alle relevanten Positionen des Schwenkarms gew\u00e4hrleisten. Zum einen hat die Beklagte zur Funktionsweise des Feder-Seil-Systems erg\u00e4nzend vorgetragen, dass die Federkraft nicht linear zur Drehung des Schwenkarms verlaufe, sondern mittels einer Schneckenrolle, \u00fcber die das Seil gef\u00fchrt sei, je nach Auslenkung des Schwenkarms und Stellung des Liftwagens unterschiedliche Hebelarme zur Verf\u00fcgung stellen k\u00f6nne. Zum anderen l\u00e4sst der Vortrag der Kl\u00e4gerin au\u00dfer Acht, dass neben dem Feder-Seil-System auch die Bremsen zum Gleichgewichthalten des Schwenkarms in der Ruheposition beitragen.<\/p>\n<p>cc) Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Schneckengetriebe als Teil der Motorisierung noch irgendeinen Beitrag zum Gleichgewichthalten des Ger\u00e4ts in der Ruhelage leistet. Mangels konkreter Darlegungen muss zugunsten der Beklagten vielmehr davon ausgegangen werden, dass bereits durch das Feder-Seil-System und die Bremsen das Gleichgewicht des Schwenkarms in der Ruheposition hergestellt wird. Diese beiden Bauteile \u2013 Feder-Seil-System und Bremsen \u2013 sind jedoch nicht Teil der Motorisierung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Durch sie wird kein Antriebsmoment f\u00fcr die Drehung des Schwenkarms aufgebracht oder vermittelt. Auch ohne die beiden Bauteile kann der Schwenkarm durch den Motor \u00fcber das Getriebe in Drehung versetzt werden. Da im \u00dcbrigen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zur Motorisierung geh\u00f6rigen Bauteile zum Gleichgewichthalten des Schwenkarms beitragen, ist eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs zu verneinen.<\/p>\n<p>dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das selbstsperrende Schneckengetriebe objektiv dazu eignet, den Schwenkarm in der Ruheposition im Gleichgewicht zu halten. Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eRangierkatze\u201c vom 13.12.2005 aufgestellten Grunds\u00e4tze sind auf den vorliegenden Fall nicht \u00fcbertragbar. Nach dieser Entscheidung soll eine Patentverletzung jedenfalls dann vorliegen, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Einer Patentverletzung steht demnach nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelm\u00e4\u00dfig keinen Gebrauch machen. Die Patentverletzung entf\u00e4llt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, so lange die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich bleibt (BGH GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze). Im vorliegenden Fall ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als solche jedoch nicht geeignet, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zu verwirklichen. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs soll ausdr\u00fccklich die Motorisierung dazu beitragen, den Schwenkarm im Gleichgewicht zu halten. Das ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen des Typs A X3, A X4, A X5, A X6, A X7 und A X8 nicht der Fall, weil das Gleichgewicht durch andere Bauteile hergestellt wird. Zwar ist das Getriebe f\u00fcr sich betrachtet objektiv geeignet, den Schwenkarm im Gleichgewicht zu halten. Diese Funktion erf\u00fcllt das Getriebe innerhalb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber allenfalls dann, wenn die anderen Bauteile nicht mehr vorhanden sind. Eine solche Ausf\u00fchrungsform ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Dar\u00fcber hinaus ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents, dass durch die Motorisierung die besonderen Vorg\u00e4nge zur Herstellung des Gleichgewichts \u2013 wie beispielsweise die Ausgleich-Gasfeder oder \u00e4hnliche Bauteile \u2013 zumindest teilweise ersetzt werden sollen (Abs. [0030]). Dem widerspr\u00e4che es, wenn es lediglich auf die objektive Eignung der Motorisierung zum Gleichgewichthalten ank\u00e4me, tats\u00e4chlich aber unabh\u00e4ngig von der Motorisierung das Gleichgewicht des Ger\u00e4ts durch andere Bauteile hergestellt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3. Die Lehre des Klagepatentanspruchs wird durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen des Typs A X3, A X4, A X5, A X6, A X7 und A X8 auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Aus dem entsprechenden Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin geht hervor, dass sie das alternative Mittel zu der in Merkmal 6 beschriebenen Gestaltung darin sieht, die Drehung des drehbaren Rahmenteils zum Gleichgewichthalten des Ger\u00e4ts w\u00e4hrend der Drehung zu motorisieren. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz ist die Benutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre im Rahmen einer dreistufigen Pr\u00fcfung dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist bereits die Gleichwirkung des Ersatzmittels zu verneinen, da nicht die mit dem Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs verbundenen Wirkungen erzielt werden. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs hat die Motorisierung zwei Funktionen. Sie muss zum einen das drehbare Rahmenteil drehen k\u00f6nnen, zum anderen soll sie das drehbare Rahmenteil in der Ruhelage im Gleichgewicht halten. Die letztgenannte Wirkung, n\u00e4mlich ein Gleichgewichthalten in der Ruheposition, wird durch die Motorisierung jedoch nicht erzielt, wenn man der Ansicht der Kl\u00e4gerin folgend die Motorisierung auf die Funktion eines Gleichgewichthaltens w\u00e4hrend der Drehung beschr\u00e4nkt. Eine solche Ausf\u00fchrungsform stellte lediglich eine Unterkombination des Erfindungsgegenstands dar, die grunds\u00e4tzlich nicht zum Schutzbereich eines Patentanspruchs geh\u00f6rt (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 10 PatG Rn 107). Es bedarf keiner Entscheidung, ob etwas anderes dann gelten k\u00f6nnte, wenn die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen im Wesentlichen erreicht werden, etwa wenn die Auslegung des Patentanspruchs ergibt, dass dem fehlenden Merkmal im Rahmen des Gegenstands des Patentanspruchs nur eine geringe Funktion oder Bedeutung zukommt (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O.). Denn im vorliegenden Fall zeichnet sich der Erfindungsgegenstand vor allem dadurch aus, dass die Motorisierung nicht nur der Drehung oder gar einer gleichm\u00e4\u00dfigen Drehung des drehbaren Rahmenteils, sondern auch der Herstellung seines Gleichgewichts in der Ruheposition dient. Durch diese Eigenschaft wird der aus dem Stand der Technik bekannte Zustand eines ausbalancierten drehbaren Rahmenteils wieder hergestellt. Zugleich k\u00f6nnen die als nachteilig, aber noch hinnehmbar angesehenen besonderen Vorg\u00e4nge zur Herstellung des Gleichgewichts vermieden werden (Abs. [0030]). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Motorisierung neben dem Erfordernis der Drehung nur noch zum Gleichgewichthalten w\u00e4hrend der Drehung motorisiert ist. Durch das Ersatzmittel wird nicht das Problem gel\u00f6st, dass sich das drehbare Rahmenteil in der Ruhelage ohne einen Gewichtsausgleich nicht im Gleichgewicht befindet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen her und bietet sie an im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Dies ist f\u00fcr die Herstellungshandlung jedenfalls f\u00fcr den Zeitraum seit dem Jahr 2003 unstreitig. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seit 1994 herstelle und anbiete. Die Beklagte hat lediglich bestritten, bis zur \u00dcbernahme der C AB im Jahr 2003 die Ger\u00e4te hergestellt zu haben. Auch auf konkrete Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagte Herstellungshandlungen f\u00fcr den Zeitraum seit dem Jahr 2003 nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich der Angebotshandlungen ist sogar unstreitig, dass die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch vor dem Jahr 2003 angeboten hat. Denn sie hat vorgetragen, dass sie die von der C AB hergestellten Ger\u00e4te als Vertriebsgesellschaft f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben habe.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Typs A X1 von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Behauptung der Beklagten, sie habe vor der \u00dcbernahme der C AB im Jahr 2003 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht hergestellt, steht der Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr die Zeit seit dem 09.04.1994 nicht entgegen. Hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht ist es grunds\u00e4tzlich ausreichend, dass nachgewiesen wird, dass der Verletzer \u00fcberhaupt schuldhaft rechtswidrige Verletzungshandlungen der beanstandeten Art begangen hat (BGH GRUR 1956, 265, 269; 1964 496, 497; BGHZ 117, 269, 275 ff \u2013 Nicola; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 Rn 88a). Es gen\u00fcgt, dass die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich ist. N\u00e4heres \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen braucht (und vermag zumeist) der Verletzte nicht darzutun. Er muss also insbesondere nicht den Beginn der Verletzungshandlungen nachweisen. In dieser Hinsicht bed\u00fcrfen Klageantrag und Urteilstenor auch keiner zeitlichen Beschr\u00e4nkung hinsichtlich der Schadensersatzpflicht (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 Rn 88a m.w.N.). Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Einwand der Beklagten, sie habe vor dem Jahr 2003 keine angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hergestellt, unbeachtlich.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen des Typs A X1 aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten Mammographieger\u00e4te zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte die Ger\u00e4te selbst herstellt und vertreibt.<\/p>\n<p>5. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der Ger\u00e4te des Typs A X1 aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dieses Typs die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs sowie der endg\u00fcltigen Entfernung aus den Vertriebswegen im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG. Der Anspruch bezieht sich jedoch nur auf Gegenst\u00e4nde, die seit dem 29.04.2006 in den Verkehr gelangt sind. Vor diesem Zeitpunkt bestand f\u00fcr einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen keine Rechtsgrundlage. Zwar trat auch \u00a7 140a Abs. 3 PatG erst am 01.09.2008 in Kraft. F\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch jedoch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (vgl. dazu auch Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 \u2013 De Endstra Tapes). Darunter ist auch der R\u00fcckruf patentverletzender Ware und ihre endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen zu verstehen. Entsprechend sieht \u00a7 140a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen vor.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAuf einen Gutglaubensschutz aus Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG kann sich die Beklagte nicht berufen. Die Regelung setzt unter anderem voraus, dass die \u00dcbersetzung einer europ\u00e4ischen Patentschrift fehlerhaft ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der in der Klagepatentschrift verwendete Begriff \u201ecounterbalancing\u201c ist in der \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift mit \u201eGleichgewichthalten\u201c \u00fcbersetzt worden. Dies begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte hat selbst nicht vorgetragen, welche \u00dcbersetzung von \u201ecounterbalancing\u201c die richtige sein soll. Im \u00dcbrigen ist eine Auslegung des Klagepatentanspruchs, die auf der englischen Originalfassung basiert, identisch mit einer Auslegung, die sich an der deutschen \u00dcbersetzung orientiert. Der Klagepatentanspruch in der deutschen \u00dcbersetzung hat keine andere Erfindung zum Gegenstand als die ma\u00dfgebliche englische Fassung des Patentanspruchs. Anlass f\u00fcr die Beklagte, den Einwand des Gutglaubensschutzes zu erheben, ist lediglich die Sorge, dass der Begriff \u201ecounterbalancing\u201c beziehungsweise \u201eGleichgewichthalten\u201c als \u201eHalten des Gleichgewichts w\u00e4hrend des Drehvorgangs\u201c und nicht \u201eauch w\u00e4hrend der Ruhelage\u201c verstanden wird. Dies w\u00e4re aber nicht Folge eines \u00dcbersetzungsfehlers, sondern schlicht eine andere Auslegung, als von der Beklagten erwartet. Die Anwendbarkeit von Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG wird dadurch nicht er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Beklagte ist nicht berechtigt, hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB die Leistung gem\u00e4\u00df \u00a7 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Sowohl f\u00fcr die vor dem 01.01.2002, als auch f\u00fcr die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Anspr\u00fcche ist keine Verj\u00e4hrung eingetreten.<\/p>\n<p>1. F\u00fcr die vor dem 01.01.2002 entstandenen Anspr\u00fcche aus dem Patentgesetz (das sind nicht die Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) ist \u00a7 141 PatG in der derzeit geltenden Fassung anwendbar. Dies ergibt sich aus Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1 EGBGB, nach dem die Vorschriften des BGB \u00fcber die Verj\u00e4hrung in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verj\u00e4hrten Anspr\u00fcche Anwendung finden. Art. 229 \u00a7 6 EGBGB ist gem\u00e4\u00df \u00a7 147 Abs. 1 PatG auch auf Anspr\u00fcche aus dem Patentgesetz mit der Ma\u00dfgabe anwendbar, dass \u00a7 141 PatG in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung den Vorschriften des BGB \u00fcber die Verj\u00e4hrung in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist. Die bis zum 01.01.2002 entstandenen Anspr\u00fcche waren nach \u00a7 141 PatG in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung noch nicht verj\u00e4hrt. Denn nach dieser Regelung trat die Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen wegen Verletzung des Patentrechts innerhalb von drei Jahren ein, beginnend mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Verletzung und des Verletzers. Ohne diese Kenntnis belief sich die Verj\u00e4hrungsfrist auf 30 Jahre. Da die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum seit 1994 geltend macht und nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag erst im Jahr 2007 Kenntnis von der Patentverletzung erlangte, lief f\u00fcr die bis zum 01.01.2002 entstandenen Anspr\u00fcche an diesem Tag noch die drei\u00dfigj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist, die fr\u00fchestens Ende 2024 geendet h\u00e4tte. Da die absolute Verj\u00e4hrungsfrist nach dem BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung mit 10 Jahren k\u00fcrzer ist als die drei\u00dfigj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 141 PatG in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung, gilt gem\u00e4\u00df Art. 229 \u00a7 6 Abs. 4 BGB die k\u00fcrzere Frist, beginnend mit dem 01.01.2002. Demnach liefe die Verj\u00e4hrungsfrist unabh\u00e4ngig von der Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssigen Unkenntnis von der Verletzung und dem Verletzer am 31.12.2011 ab. Da aber die Kl\u00e4gerin nunmehr seit dem Jahr 2007 Kenntnis von der Patentverletzung und dem Verpflichteten hat, gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB iV.m. \u00a7 141 PatG die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist, beginnend mit dem 01.01.2008. Diese Frist, die am 31.12.2010 abgelaufen w\u00e4re, wurde jedoch bereits durch die Klageerhebung am 10.06.2008 gehemmt, \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.<\/p>\n<p>2. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten in gleicher Weise f\u00fcr die seit dem 01.01.2002 entstandenen Anspr\u00fcche, ohne dass es auf die Regelung in Art. 229 \u00a7 6 PatG ank\u00e4me. Mit dem 01.01.2008 wurde die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist in Gang gesetzt, da die Beklagte erst im Jahr 2007 von der Patentverletzung Kenntnis erhielt. Zu diesem Zeitpunkt war die bis dahin gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB geltende zehnj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist noch nicht abgelaufen. Denn f\u00fcr die seit dem 01.01.2002 entstandenen Anspr\u00fcche begann die Frist von 10 Jahren mit dem Ende des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstand, so dass das Ende der zehnj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrung fr\u00fchestens am 31.12.2011 eintrat.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr die Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB ist die Regelung des \u00a7 141 PatG nicht unmittelbar anwendbar. Da die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung jedoch vom Rechtsbestand des Hauptanspruchs abh\u00e4ngig sind, dem sie dienen sollen, tritt ihre Verj\u00e4hrung erst mit der Verj\u00e4hrung des Hauptanspruchs ein (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 141 PatG Rn 3).<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Klagepatent werde gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG vom BPatG f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, weil der Klagepatentanspruch in der von der Beschwerdeabteilung des EPA aufrechterhaltenen Fassung \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Patentanmeldung hinausgehe. Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Patents wird durch die technische Lehre des jeweiligen Patentanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind. Demgegen\u00fcber ist der Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Anspr\u00fcche zu beschr\u00e4nken. Demnach geh\u00f6rt zum Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung das, was der Fachmann als zur angemeldeten Erfindung geh\u00f6rig entnehmen kann (vgl. zu Vorstehendem Benkard\/Rogge, PatG 10. Aufl.: \u00a7 21 PatG Rn 30 m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann im vorliegenden Fall nicht von einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ausgegangen werden. Das gilt auch hinsichtlich des Merkmals 6 des streitgegenst\u00e4ndlichen Klagepatentanspruchs. Die Anmeldung des Klagepatents liegt als Anlage B2 beziehungsweise NiK1 zur Anlage B1 vor. Der urspr\u00fcnglich angemeldete Patentanspruch 5 (eine \u00dcbersetzung des Patentanspruchs findet sich in der Form des Patentanspruchs 4 in der T2-Schrift des urspr\u00fcnglich erteilten Klagepatents, Anlage K2) hatte denselben Wortlaut wie der nunmehr aufrechterhaltene Klagepatentanspruch 1 mit Ausnahme des Merkmals 6, nach dem die Drehung des drehbaren Rahmenteils des Ger\u00e4ts zum Gleichgewichthalten des Ger\u00e4ts motorisiert sein soll. Dieses Merkmal fand erst durch das Einspruchsbeschwerdeverfahren Eingang in den urspr\u00fcnglich angemeldeten Patentanspruch 5. Die Beklagte ist der Ansicht, in den Anmeldungsunterlagen werde das Merkmal 6 nicht offenbart, weil an keiner Stelle eine Motorisierung beschrieben werde, die der Drehung diene und zugleich unter Ausschluss weiterer Mittel das drehbare Rahmenteil im Gleichgewicht halte. In den Anmeldungsunterlagen werde lediglich ein Mammographieger\u00e4t beschrieben, das motorisiert sei und zus\u00e4tzlich eine gesonderte Gasfedervorrichtung aufweise, mit der das drehbare Rahmenteil w\u00e4hrend einer Projektions\u00e4nderung ins Gleichgewicht gebracht werden k\u00f6nne. Dies sei auch Gegenstand des urspr\u00fcnglich angemeldeten Unteranspruchs 10 (der dann als Unteranspruch 7 erteilt wurde) gewesen.<\/p>\n<p>In den urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen wird beschrieben, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ger\u00e4t besondere Vorg\u00e4nge erfordere, um das Ger\u00e4t ins Gleichgewicht zu bringen (S. 7 Z. 11 f der Anlage NiK1). F\u00fcr diese Vorg\u00e4nge wird in den Anmeldungsunterlagen ausdr\u00fccklich auf die Beschreibung der Figur 3 verwiesen (S. 7 Z. 12 f der Anlage NiK1). Dazu hei\u00dft es, die Drehbewegung werde mittels einer Ausgleich-Gasfeder ausbalanciert, deren eines Ende mit dem Antriebsrad \u00fcber einen Hebel verbunden sei, w\u00e4hrend das andere Ende mittels eines Armes mit dem Vertikalrahmen des Ger\u00e4ts in Verbindung stehe (S. 8 Z. 32 ff der Anlage NiK1). Die Gasfeder stellt nach den Anmeldungsunterlagen also ein Mittel dar, um das drehbare Rahmenteil ins Gleichgewicht zu bringen, so wie es auch im urspr\u00fcnglich angemeldeten Unteranspruch 10 beschrieben ist. Allerdings wird in den Anmeldungsunterlagen weiterhin ausgef\u00fchrt, die Bedienung des Ger\u00e4tes werde motorisch vorgenommen, so dass ein vollst\u00e4ndiger Gewichtsausgleich nicht unerl\u00e4sslich oder gar n\u00f6tig sei (S. 7 Z. 15-18 der Anlage NiK1). Daraus wird deutlich, dass der Gewichtsausgleich statt durch die Verwendung einer Ausgleich-Gasfeder auch durch die Motorisierung hergestellt werden kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass nach der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung aufgrund der Motorisierung lediglich ein \u201evollst\u00e4ndiger Gewichtsausgleich\u201c (\u201ecomplete counterbalancing\u201c &#8211; S. 7 Z. 16 der Anlage NiK1) nicht durch besondere Vorg\u00e4nge hergestellt werden m\u00fcsse. Jedenfalls seien aber Mittel wie die Ausgleich-Gasfeder erforderlich, die zumindest teilweise \u2013 gemeinsam mit der Motorisierung \u2013 dem Gewichtsausgleich dienen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Durchschnittsfachmann, auf dessen Sichtweise es hier ankommt und der als Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Medizintechnik und langj\u00e4hriger Berufserfahrung im Bereich von Mammographieger\u00e4ten angesehen werden kann, wird die ma\u00dfgebliche Textstelle in den Anmeldungsunterlagen (S. 7 Z. 11-18 der Anlage NiK1) dahingehend verstehen, dass der vollst\u00e4ndige Gewichtsausgleich auch allein durch die Motorisierung hergestellt werden kann. Es liegt f\u00fcr den Fachmann auf der Hand, dass \u2013 wenn ein vollst\u00e4ndiger Gewichtsausgleich aufgrund der Motorisierung nicht erforderlich ist \u2013 das Gleichgewicht auch ohne besondere Mittel und allein durch die Motorisierung gehalten werden kann. Oder anders betrachtet: Wenn die Motorisierung teilweise f\u00fcr einen Gewichtsausgleich sorgen kann, dann kann sie es auch vollst\u00e4ndig. Darauf wird auch in den Anmeldungsunterlagen hingewiesen. Zwar ist in der Patentanmeldung die Rede von einem \u201evollst\u00e4ndigen Gewichtsausgleich\u201c, dieser soll aber \u201enicht unerl\u00e4sslich oder gar n\u00f6tig\u201c sein, in der englischen Originalfassung: \u201enot indispensable or even needed\u201c (S. 7 Z. 16 der Anlage NiK1). Diese Wendung ist dahingehend zu verstehen, dass sich \u201egar n\u00f6tig\u201c lediglich auf den Gewichtsausgleich bezieht, also \u201eein vollst\u00e4ndiger Gewichtsausgleich nicht unerl\u00e4sslich oder [zu erg\u00e4nzen: ein Gewichtsausgleich] gar [nicht] n\u00f6tig ist.\u201c Anders l\u00e4sst sich nicht erkl\u00e4ren, warum die Patentanmeldung zwischen \u201enicht unerl\u00e4sslich\u201c und \u201egar (nicht) n\u00f6tig\u201c differenziert.<\/p>\n<p>Nach diesem Verst\u00e4ndnis der Anmeldungsunterlagen ist durchaus ein Mammographieger\u00e4t offenbart, bei dem die Drehung des drehbaren Rahmenteils zum Gleichgewichthalten des Ger\u00e4ts motorisiert ist. Die Motorisierung ersetzt die im urspr\u00fcnglich angemeldeten Unteranspruch 10 genannte Ausgleich-Gasfeder. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Dass dieses Verst\u00e4ndnis der Patentanmeldung nicht aus der Luft gegriffen, sondern durchaus vertretbar ist, wird durch die Entscheidung der Beschwerdekammer beim EPA vom 06.08.2003 best\u00e4tigt, in der eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ebenfalls mit der vorstehenden Begr\u00fcndung verneint wurde. Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung eingewandt, dass die Beschwerdekammer die anderen Hinweise in den Anmeldungsunterlagen \u00fcbergangen habe, in denen der Gewichtsausgleich allein durch eine Gasfeder bewirkt werde, ohne dass eine Motorisierung erw\u00e4hnt werde. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass die Anmeldeunterlagen eine M\u00f6glichkeit beschreiben, \u201edie besonderen Vorg\u00e4nge\u201c zur Herstellung des Gleichgewichts des Ger\u00e4ts dadurch zu ersetzen, dass die Drehung motorisiert wird.<\/p>\n<p>2. Eine Aussetzung der m\u00fcndlichen Verhandlung kann auch nicht damit begr\u00fcndet werden, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre durch die Offenlegungsschrift DE 2 123 151 (Anlage NiK 19 der Anlage B1 &#8211; Philips) in Kombination mit der Patentschrift DE 26 40 248 (Anlage NiK20 der Anlage B1 &#8211; Ascherl) naheliegend gewesen sei. Abgesehen von der fehlenden Motorisierung (Merkmal 6) ist bei dem in der Entgegenhaltung NiK 19 beschriebenen Mammographieger\u00e4t auch nicht erkennbar, dass der untere Halter so in eine Position relativ zur Drehachse (b \u2013 b) des drehbaren Rahmenteils gebracht ist, dass die Mittelachse der gepressten Brust (a \u2013 a) im Wesentlichen mit der Drehachse (b \u2013 b) des drehbaren Rahmenteils \u00fcbereinstimmt (Merkmal 5).<\/p>\n<p>In der Entgegenhaltung NiK 19 wird zwar darauf hingewiesen wird, dass der Schnittpunkt der Dreh- mit der Schwenkachse etwa in der Objektachse liegen solle (S. 2 der Anlage NiK 19). Es ist aber durchaus vertretbar anzunehmen, dass dieser Hinweis qualitativ nicht dem Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs entspricht. Denn es wird nicht beschrieben, dass es sich bei der Objektachse um die Mittelachse der zwischen den beiden Haltern gepressten Brust handeln muss. Weiterhin wird der Fachmann die Wortwahl \u201eetwa in der Drehachse\u201c mit Blick auf die zur Entgegenhaltung NiK 19 geh\u00f6rigen Zeichnungen auslegen. Den Figuren 2 bis 5 kann aber gerade nicht entnommen werden, dass die Mittelachse der gepressten Brust im Wesentlichen mit der Drehachse des Rahmenteils \u00fcbereinstimmt. Vielmehr befindet sich diese noch oberhalb des oberen Halters. Eine andere Anordnung ist auch nicht der Beschreibung der in den Zeichnungen abgebildeten Ausf\u00fchrungsbeispiele zu entnehmen. Diese verh\u00e4lt sich lediglich zur Lage von verschiedenen Dreh- und Schwenkachsen zueinander, nicht aber zur Objektachse. In der Entgegenhaltung NiK 19 hei\u00dft es ausdr\u00fccklich: \u201eDurch die Mitte des Aufnahmebolzens 15 verl\u00e4uft die Achse, um die die Aufnahmeanordnung 4 verschwenkt werden kann und dort, wo diese Achse sich mit der anderen Achse des Stativhalters 3 schneidet, befindet sich der Drehpunkt bzw. der Schwerpunkt der gesamten Aufnahmeanordnung\u201c (S. 5 erster Absatz der NiK 19). In dieser Textstelle ist nicht nur von der Objektachse keine Rede, der Fachmann erh\u00e4lt vielmehr sogar den Hinweis, die Aufnahmeanordnung in ihrem Schwerpunkt statt in der Objektachse drehbar zu lagern.<\/p>\n<p>Von der Entgegenhaltung NiK 19 ausgehend wird der Fachmann nicht die Entgegenhaltung NiK 20 heranziehen, um zur Lehre des Klagepatentanspruchs zu gelangen. Dem Mammographieger\u00e4t der NiK 20 liegt eine v\u00f6llig andere Kinematik zugrunde. Statt eines drehbaren Rahmenteils, an dem neben der Strahlungsquelle und der Einrichtung f\u00fcr die Filmkassette auch die Halter f\u00fcr die abzulichtende Brust befestigt sind, beschreibt die Entgegenhaltung NiK 20 ein Ger\u00e4t mit einem C-f\u00f6rmigen Arm, der in einer Halterung gef\u00fchrt ist und lediglich die Strahlenquelle und die Aufzeichnungsmittel tr\u00e4gt. Der Objekttisch ist hingegen gesondert von dem Aufnahmeger\u00e4t positioniert und befestigt. Der Fachmann hat daher keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, die aus der NiK 19 bekannte Vorrichtung so umzugestalten, dass die Drehachse des drehbaren Rahmenteils mit der Mittelachse durch die zwischen den Haltern gepresste Brust \u00fcbereinstimmt, da sie mit einer v\u00f6llig neuen mechanischen Konstruktion des Mammographieger\u00e4tes verbunden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Fachmann die Entgegenhaltung NiK 20 heranziehen wird, um die Aufnahmeanordnung zum Zwecke der Drehung und zur Herstellung des Gleichgewichts mit (Stell-)Motoren zu versehen. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs dient die Motorisierung nicht nur dazu, die Drehung des drehbaren Rahmenteils durchzuf\u00fchren, sondern auch um das Gleichgewicht des Rahmenteils auch im Ruhezustand zu halten. Ausgehend von der Entgegenhaltung NiK 19 hat der Fachmann jedoch allenfalls Anlass, die Aufnahmeanordnung zum Zwecke der Drehung zu motorisieren. Denn in der Entgegenhaltung wird darauf hingewiesen, dass an dem Tr\u00e4ger ein Ausgleichsgewicht derart angeordnet sein k\u00f6nne, dass in Dreh- und Schwenkrichtung ein nahezu vollst\u00e4ndiger Gewichtsausgleich gew\u00e4hrleistet sei. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, f\u00fcr die Herstellung des Gleichgewichts besondere Motoren zu verwenden. Aus diesem Grund f\u00fchren auch die weiteren Entgegenhaltungen DE 23 43 862 (Anlage B25) und das Datenblatt des R\u00f6ntgenger\u00e4tes ORBIX (Anlage B24). Es werden zwar Stellmotoren f\u00fcr die Drehung und Verschiebung von Schwenkarmen offenbart. Ausgehend von der Entgegenhaltung NiK hat der Fachmann jedoch keinen Anlass, den Schwenkarm des Mammographieger\u00e4ts mit einer Motorisierung zwecks Gleichgewichthalten zu versehen. Dar\u00fcber hinaus wird jedoch nicht beschrieben, dass diese Motoren auch zum Halten des Gleichgewichts eingesetzt werden sollen.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte macht weiterhin geltend, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre mit Blick auf das von ihr hergestellte und angebotene Mammographieger\u00e4t \u201eF\u201c in Kombination mit der Entgegenhaltung NiK 20 naheliegend gewesen sei. Hinsichtlich der Ger\u00e4tes F geht die Kammer davon aus, dass dieser zum Stand der Technik geh\u00f6rt, da er vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents am 26.05.1988 der \u00d6ffentlichkeit bekannt war. Dies hat die Beklagte auf das Bestreiten seitens der Kl\u00e4gerin glaubhaft gemacht. Die von der Beklagten als Beleg f\u00fcr den F vorgelegten Werbeprospekte, Bedienungsanleitungen und Ersatzteillisten tragen jeweils einen Druckvermerk oder ein Druckdatum. Der Katalog (Anlage NiK 21a) beispielsweise tr\u00e4gt den Vermerk WS9766. Das K\u00fcrzel WS steht f\u00fcr Werbeschrift, die 9 f\u00fcr den Monat September, die 76 f\u00fcr das Jahr 1976 und die 6 f\u00fcr die 6. Auflage. Gleiches gilt f\u00fcr den Vermerk PA 7764 auf der letzten Seite des Datenblatts (NiK 21b\/Farbausdruck). Das Datenblatt wurde im Juli 1976 in einer Auflage von 4.000 St\u00fcck gedruckt. Im \u00dcbrigen sind sowohl auf dem Katalog (NiK 21a) als auch auf dem Datenblatt (NiK 21b) die Archivierungsdaten September 1976 beziehungsweise Juli 1976 angegeben. Weitere Druckdaten ergeben sich aus der Bedienungsanleitung (M\u00e4rz 1977, S. 3 der Anlage B20), aus der Ersatzteilliste (August 1977, Anlage B21) und aus einem Ma\u00dfblatt des F (Februar 1977, Anlage B22). Schlie\u00dflich hat die Beklagte die Kopie des im Jahr 1982 von Erwin A. Hoxter ver\u00f6ffentlichten Fachbuchs \u201ePractical Radiography\u201c vorgelegt. Darin wird auch der F mit den wesentlichen Bauteilen und Leistungsdaten kurz vorgestellt. Nach alledem bleibt kein Zweifel, dass das Ger\u00e4t F seit 1977 auf dem Markt angeboten wurde und entsprechende Datenbl\u00e4tter und Kataloge, wie sie als Anlagen NiK 21a und 21b vorliegen, ver\u00f6ffentlicht wurden. Es ist fernliegend anzunehmen, dass die verschiedenen Dokumente lediglich f\u00fcr das Archiv gedruckt wurden, wobei die Kl\u00e4gerin nicht einmal den Vortrag der Beklagten bestritten hat, dass das Archiv \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>In den Entgegenhaltungen NiK 21a und 21b werden unstreitig die Merkmale 1 bis 5 der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre offenbart. Allerdings wird kein drehbares Rahmenteil beschrieben, das zum Gleichgewichthalten motorisiert ist (Merkmal 6). Der Fachmann erh\u00e4lt aus den Entgegenhaltungen NiK 21a und NiK 21b auch keinen Hinweis darauf, den Gewichtsausgleich mit Hilfe von Motoren herzustellen. Denn in dem Datenblatt des F findet sich der Hinweis, \u201eSchwenkb\u00fcgelsystem: Gewichtsausgeglichen, Arretierung mechanisch\u201c (S. 5 der Anlage NiK 21b). Dadurch wird der Fachmann \u2013 \u00e4hnlich der Entgegenhaltung NiK 19 \u2013 davon abgehalten, das Gleichgewicht \u00fcber eine Motorisierung herzustellen. Insofern kommt hier dieselbe Begr\u00fcndung zum Tragen wie im vorherigen Abschnitt unter Ziffer 2. Abgesehen davon vermag die Beklagte nicht zu erkl\u00e4ren, warum das Mammographieger\u00e4t \u201eF\u201c nicht mit einer Motorisierung zum Gleichgewichthalten des Schwenkarms ausgestattet worden ist, obwohl Stellmotoren bekannt waren und nach Ansicht der Beklagten die Ausstattung eines Mammographieger\u00e4ts mit einer solchen Motorisierung naheliegend gewesen sein soll. Der Umstand, dass das Ger\u00e4t \u201eF\u201c gerade nicht motorisiert wurde, spricht vielmehr daf\u00fcr, dass die Lehre des Klagepatentanspruchs auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht.<\/p>\n<p>4. In der Nichtigkeitsklage hat die Beklagte weiterhin darauf abgestellt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe technische Lehre durch die Patentschrift US 3,281,598 (Anlage NiK 27) in Kombination mit der Patentschrift US 3,971,950 (Anlage NiK 28) nahegelegt sei. Beide Entgegenhaltung liegen nur in der englischen Originalfassung und nicht in deutscher \u00dcbersetzung vor, so dass sie grunds\u00e4tzlich nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind. Dar\u00fcber hinaus bestehen jedoch auch durchgreifende Bedenken, ob der Fachmann \u00fcberhaupt die beiden Entgegenhaltungen NiK 27 und NiK 28 kombinieren w\u00fcrde. Die NiK 27 beschreibt allgemein ein R\u00f6ntgenger\u00e4t und kein Mammographieger\u00e4t. Infolgedessen werden jedenfalls die Merkmale 1d bis 5 nicht von der Entgegenhaltung NiK 27 offenbart. Es ist daher bereits fraglich, ob der Fachmann f\u00fcr die Gestaltung eines Mammographieger\u00e4tes mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen die Entgegenhaltung NiK 27 als Ausgangspunkt gew\u00e4hlt h\u00e4tte oder ob er nicht von einem aus dem Stand der Technik bekannten Mammographieger\u00e4t ausgegangen w\u00e4re. Ausgehend von der NiK 27 besteht das zu l\u00f6sende technische Problem darin, das bestehende R\u00f6ntgenger\u00e4t zu einem Mammographieger\u00e4t umzuwandeln, bei dem die R\u00f6ntgenstrahlung eine m\u00f6glichst geringe Streuung durch das Brustgewebe erf\u00e4hrt und eine Umpositionierung der Patientin vermieden wird. Der Fachmann muss also dahin gelangen, die Brust f\u00fcr die R\u00f6ntgenaufnahme zusammenzupressen und entsprechende Halter am Schwenkarm des R\u00f6ntgenger\u00e4ts vorzusehen (vgl. Merkmal 1d bis 4). Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen diese so positioniert sein, dass die Mittelachse der zwischen den Haltern gepressten Brust mit der Drehachse des Schwenkarms im Wesentlichen \u00fcbereinstimmt (Merkmal 5). Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Fachmann zur L\u00f6sung dieses Problems die Entgegenhaltung NiK 28 heranzieht, weil sich diese nicht auf ein Mammographieger\u00e4t bezieht, sondern auf ein Kompressionsteil f\u00fcr die Mammographie, das unabh\u00e4ngig vom R\u00f6ntgenger\u00e4t verwendet werden soll (Sp. 2 Z. 5-7 der NiK 28). Dar\u00fcber hinaus wird nicht beschrieben, dass das Kompressionsteil so anzuordnen ist, dass die Mittelachse der mit dem Kompressionsteil gepressten Brust im Wesentlichen mit der Drehachse des Schwenkarms \u00fcbereinstimmt. Zwar wird in der Entgegenhaltung NiK 27 ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass der R\u00f6ntgenstrahl durch den Schnittpunkt der vertikalen und horizontalen Drehachsen des C-f\u00f6rmigen Schwenkarms verl\u00e4uft. Au\u00dferdem soll das Untersuchungsobjekt oder der Patient so positioniert sein, dass der Schnittpunkt dieser Achsen innerhalb des Objekts oder des Patienten liegt (vgl. Sp. 2 Z. 4-14 der NiK 27). Wo sich aber genau der Schnittpunkt innerhalb des zu untersuchenden Objekts befinden soll, wird nicht beschrieben. Noch weniger wird deutlich, dass die Drehachse des C-f\u00f6rmigen Schwenkarms sogar mit der Mittelachse der zwischen den Haltern gepressten Brust \u00fcbereinstimmen muss. Insofern fehlen die mit der Lehre des Klagepatentanspruchs verbundenen konkreten Positionsangaben sowohl in der Entgegenhaltung NiK 27, als auch in der NiK 28.<\/p>\n<p>5. Eine andere Entscheidung \u00fcber den Aussetzungsantrag ist auch nicht im Hinblick auf den Umstand gerechtfertigt, dass die Schutzdauer des Klagepatents in K\u00fcrze endet. Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Klagebegehren und infolgedessen auch \u00fcber den Antrag auf Aussetzung der Verhandlung ist der Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt, am 26.03.2009, stand das Klagepatent in Kraft. Eine Aussetzung der Verhandlung mit der Begr\u00fcndung, dass die Schutzdauer am 04.05.2009, also in weniger als zwei Monaten enden werde, k\u00e4me einer Verk\u00fcrzung des durch die Patenterteilung gew\u00e4hrten Schutzes f\u00fcr die technische Erfindung gleich und kommt grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht. Die Beklagte kann auch nicht damit geh\u00f6rt werden, dass es der Kl\u00e4gerin in der Sache nicht um die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gehe, sondern um die Zahlung von Schadensersatz, da im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung umfangreich verhandelt worden sei. Zwar ist eine Aussetzung der Verhandlung in der Regel eher zu rechtfertigen, wenn im Wesentlichen nur noch ein Ersatzanspruch f\u00fcr die Vergangenheit und kein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch in Streit steht (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 Rn 107). Mit der vorliegenden Klage hat die Kl\u00e4gerin aber nicht nur die Feststellung der Schadensersatzpflicht, sondern auch Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht, die ihr jedenfalls zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung auch zustanden.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 800.000,00 EUR<\/p>\n<div class=\"field-label-inline-first\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01099 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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