{"id":3208,"date":"2009-12-22T17:00:01","date_gmt":"2009-12-22T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3208"},"modified":"2016-06-03T13:16:21","modified_gmt":"2016-06-03T13:16:21","slug":"4a-o-10109-frittieroel-reinigungsgeraet-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3208","title":{"rendered":"4a O 101\/09 &#8211; Frittier\u00f6l-Reinigungsger\u00e4t III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01285<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 101\/09<!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1872\">2 U 21\/10<\/a><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Reinigen von \u00f6ligen Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len, mittels eines Filters, welcher einer Pumpe nachgeschaltet ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Pumpe in einem Tauchgeh\u00e4use und der Filter in einem Filtergeh\u00e4use angeordnet sind und beide zusammen in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar sind, wobei zwischen Pumpe und Filter ein Schacht zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit vorgesehen ist und dem Tauchgeh\u00e4use das Filtergeh\u00e4use entfernbar zugeordnet ist;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gern \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 04.10.2003 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer sowie der Mengen der erhaltenen und bestellten Vorrichtungen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn sogleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gern auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 2843,40 EUR nebst f\u00fcnf Prozent Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.10.2003 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4ger jeweils 13 % und der Beklagte 61 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 EUR, f\u00fcr den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger nehmen den Beklagten wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 200 23 XXX U1 (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung au\u00dfergerichtlich entstandener Rechts- und Patentanwaltskosten in Anspruch. Die Kl\u00e4ger sind gemeinschaftlich eingetragene Inhaber des Klagegebrauchsmusters. Dieses nimmt den Anmeldetag der Patentanmeldung DE 100 49 XXXvom 05.10.2000 in Anspruch, die nicht weiter verfolgt wurde. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 31.07.2003, die Bekanntmachung der Eintragung am 04.09.2003. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Auf den L\u00f6schungsantrag der Frau A wurde das Klagegebrauchsmuster zun\u00e4chst mit Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vom 02.08.2007 gel\u00f6scht. Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wurde diese Entscheidung mit Beschluss vom 29.10.2008 durch das Bundespatentgericht aufgehoben und das Klagegebrauchsmuster gel\u00f6scht, soweit es \u00fcber die neu eingereichten Schutzanspr\u00fcche vom 24.07.2006 hinausging. Im \u00dcbrigen wurde der L\u00f6schungsantrag zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten. Der von den Kl\u00e4gern geltend gemachte Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung (Schutzanspr\u00fcche vom 24.07.2006) lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Reinigen von \u00f6ligen Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len, mittels eines Filters (25), welcher einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Pumpe in einem Tauchgeh\u00e4use (1) und der Filter in einem Filtergeh\u00e4use (2) angeordnet sind und beide zusammen in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar sind, wobei zwischen Pumpe (8, 11, 12) und Filter (25) ein Schacht (20) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit vorgesehen und dem Tauchgeh\u00e4use (1) das Filtergeh\u00e4use (2) entfernbar zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Sie stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und sind in verkleinerter Form wiedergegeben. Figur 2 zeigt eine Seitenansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, und in Figur 3 ist eine Unteransicht der Vorrichtung nach Figur 2 abgebildet.<\/p>\n<p>Der Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland Frittier\u00f6l-Reinigungsger\u00e4te unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an, die er mit Werbeunterlagen bewirbt. Eine erste angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist in den nachstehenden Abbildungen gezeigt. Sie veranlasste bereits die Kl\u00e4ger, eine einstweilige Verf\u00fcgung zu beantragen, die mit Beschluss der Kammer vom 08.12.2008 erlassen und auf den Widerspruch des Beklagten mit Urteil vom 13.01.2009 best\u00e4tigt wurde. Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 werden nachstehend gezeigt. In den ersten beiden Abbildungen ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 einmal im zusammengebauten und einmal im auseinandergebauten Zustand zu sehen. Zudem ist eine schematische Zeichnung des unteren Teils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben, die einschlie\u00dflich der Beschriftung vom Beklagten stammt.<\/p>\n<p>Nach Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung richtete der Beklagte einen neuen Internetauftritt ein und bot eine weitere Ausf\u00fchrungsform an. Diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 unterscheidet sich von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 dadurch, dass das Filtergeh\u00e4use mit dem Pumpengeh\u00e4use mittels Schrauben verbunden und von diesem abklappbar ist. In der nachstehenden, aus dem Internetauftritt des Beklagten stammenden Abbildung wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 mit abgeklapptem Filtergeh\u00e4use gezeigt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben des von ihnen beauftragten Patentanwalts E vom 05.05.2006 verlangten die Kl\u00e4ger vom Beklagten, wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben. Au\u00dferdem forderten die Kl\u00e4ger den Beklagten nach Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung mit einem Schreiben der von ihnen beauftragten Rechts- und Patentanw\u00e4lte zur Abgabe eines Abschlussschreibens auf. Der Beklagte erkannte den Beschluss vom 08.12.2008 jedoch nicht als endg\u00fcltige und verbindliche Regelung an. Mit der vorliegenden Klage machen die Kl\u00e4ger auch die Erstattung der mit der Abmahnung und der Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens verbundenen au\u00dfergerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten geltend, die sie auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,00 EUR mit einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr die Abmahnung und einer 0,8 Geb\u00fchr f\u00fcr das Aufforderungsschreiben berechnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger halten das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr schutzf\u00e4hig. Sie sind au\u00dferdem der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 1 von der Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache, wie dies die Kammer bereits im Rahmen des Verf\u00fcgungsverfahrens festgestellt habe. Dies gelte auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2. Deren Filtergeh\u00e4use sei vom Tauchgeh\u00e4use entfernbar, weil davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass die Schrauben l\u00f6sbar seien und entfernt werden k\u00f6nnten. Abgesehen davon werde die Entfernbarkeit des Filtergeh\u00e4uses bereits dadurch gew\u00e4hrleistet, dass es vom Tauchgeh\u00e4use abklappbar sei. Jedenfalls werde die Lehre des Schutzanspruchs 1 aus diesen Gr\u00fcnden mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>I. den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Reinigen von \u00f6ligen Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len, mittels eines Filters, welcher einer Pumpe nachgeschaltet ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Pumpe in einem Tauchgeh\u00e4use und der Filter in einem Filtergeh\u00e4use angeordnet sind und beide zusammen in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar sind, wobei zwischen Pumpe und Filter ein Schacht zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit vorgesehen ist und dem Tauchgeh\u00e4use das Filtergeh\u00e4use entfernbar zugeordnet ist,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>wenn das Tauchgeh\u00e4use und das Filtergeh\u00e4use abklappbar miteinander verbunden sind;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gern \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 04.10.2003 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer sowie der Mengen der erhaltenen und bestellten Vorrichtungen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn sogleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gern auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 3.946,60 EUR nebst f\u00fcnf Prozent Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.10.2003 entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise den Kl\u00e4gern nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 29.10.2008 sei nicht bindend und inhaltlich unzutreffend. Dar\u00fcber hinaus werde das Klagegebrauchsmuster auch nicht durch die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt. Es fehle an einem Schacht im Sinne der Lehre des Schutzanspruchs 1. Zudem bestreitet der Beklagte, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 die Verbindung zwischen Tauchgeh\u00e4use und Filtergeh\u00e4use l\u00f6sbar sei. Das Filtergeh\u00e4use sei mit dem Tauchgeh\u00e4use fest verbunden. Dass es sich abklappen lasse, sei unbeachtlich, weil \u201eentfernbar\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters eine r\u00e4umliche Trennung erfordere. Abgesehen davon scheitere eine Klage aber bereits daran, dass er \u2013 der Beklagte \u2013 mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich vom freien Stand der Technik Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet. Im \u00dcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Ihr steht nicht der Einwand der anderweitigen Rechtsh\u00e4ngigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Nach der Regelung in \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat die Erhebung der Klage zur Folge, dass w\u00e4hrend der Dauer der Rechtsh\u00e4ngigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anh\u00e4ngig gemacht werden kann. Bei der Streitsache handelt es sich um den Streitgegenstand, der durch den Klageantrag und den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird. Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist jedoch nicht bereits in einem anderen Verfahren rechtsh\u00e4ngig. Das gilt auch f\u00fcr das Verfahren 4a O XXX\/07, das derzeit in der Berufungsinstanz (I-2 U 120\/08) anh\u00e4ngig ist. Denn in diesem Verfahren (4a O XXX\/07) machen die Kl\u00e4ger die Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 326 XXX B1 geltend. Damit unterscheidet sich der Klagegrund von dem vorliegenden Rechtsstreit, der die Verletzung des Klagegebrauchsmusters zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Kl\u00e4ger haben gegen den Beklagten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach. Au\u00dferdem haben sie Anspruch auf Zahlung von 2.843,40 EUR aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG und \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 679 BGB. Denn durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 macht der Beklagte von der Lehre des Schutzanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hingegen stehen den Kl\u00e4gern keine Anspr\u00fcche zu, soweit sie sich mit der Klage gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 wenden, weil diese die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt im Schutzanspruch 1 eine Vorrichtung zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten.<\/p>\n<p>Fl\u00fcssigkeiten wie K\u00fchl- oder Schmiermittelb\u00e4der bei Werkzeugmaschinen oder Speise\u00f6le aus Fritteusen werden regelm\u00e4\u00dfig aus Kostengr\u00fcnden gereinigt und wieder verwendet. Dazu wird in der Klagegebrauchsmusterschrift ausgef\u00fchrt, dass es im Stand der Technik \u00fcblich sei, solche Fl\u00fcssigkeiten zwecks Reinigung aus einem Speichertank zu entnehmen, einer Vorrichtung zum Reinigen der Fl\u00fcssigkeit zuzuleiten und nach der Reinigung dem Speichertank wieder zuzuf\u00fchren. Teilweise werde auch nur die Oberfl\u00e4che einer Fl\u00fcssigkeit abgesaugt, um leichte aufschwimmende Stoffe zu entfernen. Die schwereren Verschmutzungspartikel w\u00fcrden hingegen von Zeit zu Zeit als Bodensatz entnommen. Speziell die aus Fritteusen stammenden \u00d6le w\u00fcrden regelm\u00e4\u00dfig abgesaugt, filtriert und in die Fritteuse zur\u00fcckgepumpt. Dabei werde vor dem Filtrieren noch ein Reinigungspulver in das Medium eingestreut, beispielsweise Kieselgur. Die Reinigung der \u00d6le und Fette sei deshalb sinnvoll, weil sie wieder verwendet werden k\u00f6nnten. Aufgrund dessen k\u00f6nne sich ein Filtrationssystem innerhalb weniger Monate amortisieren.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vorrichtung zu schaffen, mit der die Fl\u00fcssigkeit wesentlich einfacher, schneller und gegebenenfalls ohne Zugabe von Reinigungspulver gereinigt wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Reinigen von \u00f6ligen Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len,<br \/>\n2. mit einer in einem Tauchgeh\u00e4use (1) angeordneten Pumpe (8, 11, 12) und<br \/>\n3. mit einem Filter (25), welcher<br \/>\na) der Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet ist und<br \/>\nb) in einem Filtergeh\u00e4use (2) angeordnet ist;<br \/>\n4. das Tauchgeh\u00e4use (1) und das Filtergeh\u00e4use (2) sind beide zusammen in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar;<br \/>\n5. zwischen Pumpe (8, 11, 12) und Filter (25) ist ein Schacht (20) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit vorgesehen;<br \/>\n6. dem Tauchgeh\u00e4use (1) ist das Filtergeh\u00e4use (2) entfernbar zugeordnet.<\/p>\n<p>1. Nach der Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs besteht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung aus zwei Geh\u00e4usen, in der die wesentlichen Funktionsteile der Vorrichtung untergebracht sind. Das Tauchgeh\u00e4use beherbergt die Pumpe (Merkmal 2) und im Filtergeh\u00e4use ist der Filter angeordnet (Merkmal 3). Anders als im Stand der Technik muss die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit bei Verwendung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung nun nicht mehr abgesaugt und separat gereinigt werden. Stattdessen k\u00f6nnen beide Geh\u00e4use mit der Pumpe und dem Filter unmittelbar in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit eingesetzt werden (Merkmal 4). Die Reinigung der Fl\u00fcssigkeit erfolgt dann im Fl\u00fcssigkeitsbad selbst, indem die Fl\u00fcssigkeit von der Pumpe durch den nachgeschalteten Filter (Merkmal 3a) gepumpt und dort filtriert wird.<\/p>\n<p>Damit die Fl\u00fcssigkeit bei diesem Pumpvorgang vom Tauchgeh\u00e4use in das Filtergeh\u00e4use gelangen kann, sieht das Klagegebrauchsmuster zwischen Pumpe und Filter einen Schacht vor, durch den die Fl\u00fcssigkeit dem Filter zugef\u00fchrt wird (Merkmal 5). Der Schacht hat damit die Funktion, die Verbindung zwischen den beiden im \u00dcbrigen abgeschlossenen Geh\u00e4usen (Tauchgeh\u00e4use mit der Pumpe und Filtergeh\u00e4use mit dem Filter) f\u00fcr den Fl\u00fcssigkeitsdurchgang herzustellen. Bei funktionsorientierter Auslegung ist daher jede durch einen Hohlraum geschaffene Verbindung zwischen dem Tauchgeh\u00e4use und dem Filtergeh\u00e4use, durch die die Fl\u00fcssigkeit von der Pumpe zum Filter geleitet werden kann, als Schacht im Sinne des Klagegebrauchsmusters anzusehen.<\/p>\n<p>Allerdings gen\u00fcgt f\u00fcr einen Schacht nicht jede irgendwie geartete \u00d6ffnung. Vielmehr ergibt sich aus dem Begriff Schacht, dass die Verbindung zwischen dem Tauchgeh\u00e4use und dem Filtergeh\u00e4use eine r\u00e4umliche Ausdehnung haben muss. Dabei ist es nicht erforderlich, den Schacht als separaten Raum au\u00dferhalb des Filtergeh\u00e4uses und des Tauchgeh\u00e4uses vorzusehen. Erst recht muss der Schacht kein separates Bauteil bilden. Vielmehr wird zu dem in der Figur 2 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel in der Klagegebrauchsmusterschrift ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass sich der Schacht im Tauchgeh\u00e4use selbst befinden kann (S. 6 Z. 11-13; Textstellen ohne Bezugsangaben verweisen auf die Gebrauchsmusterschrift, Anlage K 5). Damit ist es auch nicht ausgeschlossen, dass sich der Schacht in dem Geh\u00e4use befindet, das im Ausf\u00fchrungsbeispiel durch die Rotorscheibe (13), die Zwischenwand (15) und den die Rotorscheibe umfangenden Ring (16) gebildet wird (S. 4 Z. 1-4; S. 6 Z. 6-9; Figur 2). Es ist lediglich erforderlich, dass der Schacht eine r\u00e4umliche Ausdehnung hat und sich der Filter nicht \u00fcbergangslos an die Pumpe anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Eine weitere einschr\u00e4nkende Auslegung des Schutzanspruchs 1 hinsichtlich des Begriffs Schacht ergibt sich weder aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, noch aus den zugeh\u00f6rigen Zeichnungen. Sie verm\u00f6gen die Auffassung des Beklagten, bei einem Schacht m\u00fcsse es sich zwingend um einen vertikal ausgerichteten, l\u00e4nglichen Hohlraum handeln, nicht zu begr\u00fcnden. Soweit die Gebrauchsmusterschrift Ausf\u00fchrungen zur Gestaltung der Pumpe, zur Anordnung des Schachts und der Flie\u00dfrichtung der zu reinigenden Fl\u00fcssigkeit macht (S. 3 Z. 27 bis S. 4 Z. 7), beziehen sich diese auf ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel (siehe S. 3 Z. 10 f). Gleiches gilt f\u00fcr die Beschreibung der in den Figuren 1 bis 5 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele (S. 6 Z. 1-14 und Z. 27-31; S. 7 Z. 6-11). Diese konkreten Vorgaben f\u00fcr die Gestaltung von Pumpe und Schacht haben jedoch keinen Eingang in den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gefunden, so dass sie eine Einschr\u00e4nkung des technischen Sinngehalts nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnen (vgl. BGH GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport).<\/p>\n<p>Soweit sich der Beklagte zur Auslegung des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters auf das Verfahren 4a O XXX\/07 beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Die in diesem Verfahren vorgenommene Auslegung kann nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit \u00fcbertragen werden. Denn dem Verfahren 4a O XXX\/07 lag mit dem EP 1 326 XXX ein anderes Schutzrecht mit einem vom vorliegend geltend gemachten Schutzanspruch abweichenden Patentanspruch zugrunde.<\/p>\n<p>Die hier vorgenommene Auslegung korrespondiert mit der des Bundespatentgerichts in dem anl\u00e4sslich des L\u00f6schungsbeschwerdeverfahrens ergangenen Beschluss vom 29.10.2008. Das Bundespatentgericht hat unter einem Schacht im Sinne des Klagegebrauchsmusters einen wesentlich l\u00e4ngeren und breiteren Verbindungskanal in Abgrenzung zu einer blo\u00dfen \u00d6ffnung zwischen zwei R\u00e4umen verstanden und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dass eine solche Gestaltung f\u00fcr die F\u00f6rderung (gebrauchter) \u00f6liger Fl\u00fcssigkeiten im Vergleich zu einer kleinen \u00d6ffnung sinnvoll erscheine (vgl. zweiter Absatz (Mitte) auf S. 18 der Anlage K6). Da der Beschwerdesenat unter anderem mit zwei technischen Mitgliedern besetzt ist, gleichen seine Ausf\u00fchrungen im Beschluss vom 29.10.2008 einer sachverst\u00e4ndigen Stellungnahme, die die hier von der Kammer vorgenommene Auslegung best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>2. Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sieht weiterhin vor, dass das Filtergeh\u00e4use dem Tauchgeh\u00e4use entfernbar zugeordnet ist (Merkmal 6). Die Funktion der \u201eentfernbaren Zuordnung\u201c der Geh\u00e4use besteht darin, die gesamte Vorrichtung auf einfache Art und Weise reinigen zu k\u00f6nnen. Dazu wird in der Klagegebrauchsmusterschrift ausgef\u00fchrt, die Geh\u00e4use seien so miteinander gekoppelt, dass sie schnell auseinander genommen werden k\u00f6nnen, wodurch die Reinigung erleichtert werde (S. 3 Z. 12-15; S. 7 Z. 27 f). Beispielhaft werden Schnellspannelemente wie Schnellspannmuttern genannt, um das Filtergeh\u00e4use mit dem Tauchgeh\u00e4use zu verbinden und leicht wieder l\u00f6sen zu k\u00f6nnen (S. 3 Z. 15-17; S. 5 Z. 26-29 und S. 7 Z. 25-27). Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger ist mit der Entfernbarkeit nicht nur der Vorteil verbunden, dass der Filter zu Reinigungszwecken aus dem Geh\u00e4use genommen werden kann. Die entfernbare Zuordnung der Geh\u00e4use hat dar\u00fcber hinaus die Funktion, das Filtergeh\u00e4use selbst leicht reinigen zu k\u00f6nnen (S. 7 Z. 25-29). Das Klagegebrauchsmuster geht also davon aus, dass das Tauchgeh\u00e4use und das Filtergeh\u00e4use zwei selbstst\u00e4ndige Bauteile sind, die miteinander verbunden (\u201egekoppelt\u201c) werden k\u00f6nnen, deren Verbindung aber auch vollst\u00e4ndig wieder gel\u00f6st werden kann (\u201eauseinander genommen\u201c). Ebenso besagt der Begriff \u201eentfernbar\u201c nichts anderes, als dass die beiden Geh\u00e4use r\u00e4umlich getrennt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch mit Blick auf die Funktion der Entfernbarkeit erschlie\u00dft sich unmittelbar, dass die Reinigung einer solchen Vorrichtung nur dann vereinfacht wird, wenn das Filtergeh\u00e4use vom Tauchgeh\u00e4use r\u00e4umlich getrennt werden kann. Abgesehen davon, dass jedes einzelne Teil der Vorrichtung f\u00fcr sich einfacher zu handhaben ist als die Vorrichtung in ihrer Gesamtheit, sind bei einer r\u00e4umlichen Trennung von Tauchgeh\u00e4use und Filtergeh\u00e4use s\u00e4mtliche Bestandteile der Geh\u00e4use, die bei der Verbindung der beiden Geh\u00e4use aneinander liegen, f\u00fcr Reinigungsarbeiten unmittelbar zug\u00e4nglich. Daher gen\u00fcgt es f\u00fcr die Entfernbarkeit nicht, wenn das Filtergeh\u00e4use lediglich auf- oder von dem Tauchgeh\u00e4use abgeklappt werden kann. Denn in einem solchen Fall k\u00f6nnen die Abschnitte, in denen die beiden Geh\u00e4use miteinander verbunden sind, nicht gereinigt werden.<\/p>\n<p>Da die Geh\u00e4use zu Reinigungszwecken immer wieder auseinandergenommen werden m\u00fcssen, ist Mindestvoraussetzung f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Entfernbarkeit, dass die Geh\u00e4use ohne Gewaltanwendung und ohne zerst\u00f6rerische Substanzeingriffe getrennt und miteinander verbunden werden k\u00f6nnen. Ob es f\u00fcr eine entfernbare Zuordnung der Geh\u00e4use ausreichend ist, wenn sich die Verbindung zwischen den Geh\u00e4usen nur mit Werkzeugen (wiederverbindbar) l\u00f6sen l\u00e4sst, bedarf mit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Die Lehre des Schutzanspruchs 1 erweist sich gegen\u00fcber der einzigen vom Beklagten entgegen gehaltenen Druckschrift US 3,630,373 als neu. Diese hat eine Vorrichtung zur Reinigung von Fluiden zum Gegenstand, die unter anderem einen Pumpenk\u00f6rper und eine Filterkammer mit einer darin angeordneten Filterkartusche umfasst. Es kann dahinstehen, ob man den in der Figur 5 der Entgegenhaltung dargestellten Durchgang 78 vom Pumpenk\u00f6rper 56 zur Filterkammer 22 als Schacht im Sinne der Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs ansieht oder dies mit der Begr\u00fcndung des Bundespatentgerichts in dem Beschluss vom 29.10.2008 (Anlage K 6) verneint. Jedenfalls offenbart die Entgegenhaltung US 3,630.373 \u2013 worauf das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 29.10.2008 ebenfalls hingewiesen hat \u2013 nicht, dass das Filtergeh\u00e4use dem Tauchgeh\u00e4use entfernbar zugeordnet ist (Merkmal 6). Zwar hei\u00dft es in der Entgegenhaltung, die Filterkammer sei an dem Pumpenk\u00f6rper befestigt oder einst\u00fcckig mitangeformt (S. 4 Z. 25-36 der Anlage B 1 &#8211; \u00dcbersetzung). Dem Begriff \u201ebefestigt\u201c (englisch: \u201eattached\u201c) l\u00e4sst sich aber nicht entnehmen, dass es sich um eine l\u00f6sbare Verbindung zwischen der Filterkammer und dem Pumpenk\u00f6rper handeln soll, die ohne zerst\u00f6rerische Substanzeingriffe gel\u00f6st werden kann. Vielmehr schl\u00e4gt die Entgegenhaltung einen anderen Weg vor. Statt die Filterkammer vom Pumpenk\u00f6rper entfernbar anzuordnen, ist vorgesehen, die Filterkartuschen selbst aus der Filterkammer herausnehmen und austauschen zu k\u00f6nnen (S. 3 Z. 14 f und S. 4 Z. 37 bis S. 5 Z. 13 der Anlage B 1 &#8211; \u00dcbersetzung).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die technische Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs durch die Entgegenhaltung US 3,630,373 auch nicht nahegelegt. Der Beklagte hat nicht dargelegt, warum der Fachmann ausgehend von der US 3,630,373 veranlasst sein sollte, nunmehr die gesamte Filterkammer entfernbar zu gestalten. Ein solcher Anlass ergibt sich auch nicht daraus, dass der Fachwelt nach dem Vortrag des Beklagten bekannt sei, dass Filter f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten regelm\u00e4\u00dfig gewechselt werden m\u00fcssten. Der Verweis auf die allgemein bekannten Wasserfilter (Anlage B 2) f\u00fchrt insofern nicht weiter. Denn es geht gerade nicht nur um einen blo\u00dfen Filterwechsel. Vielmehr soll nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters auch die gesamte Vorrichtung bestehend aus Tauchgeh\u00e4use und Filtergeh\u00e4use einfacher gereinigt werden k\u00f6nnen, indem die beiden Geh\u00e4use getrennt werden k\u00f6nnen. Dass daneben der Filter selbst aus dem Geh\u00e4use entnommen werden kann, schlie\u00dft auch das Klagegebrauchsmuster nicht aus (S. 7 Z. 27-29).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 wird von der angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Dies gilt hingegen nicht f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2. Sie verwirklicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 die Merkmale 1 bis 4 und Merkmal 6 des Schutzanspruchs 1 aufweist. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist aber auch zwischen Pumpe und Filter der beanstandeten Frittier\u00f6lreinigungsvorrichtung ein Schacht zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit vorgesehen (Merkmal 5).<\/p>\n<p>Es handelt sich dabei um die l\u00e4ngliche Verbindung in der Form eines Hohlraums zwischen Rotor\/Rotorscheibe und Filtergeh\u00e4use, wie sie in der schematischen Zeichnung des unteren Teils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform links neben der Rotorscheibe erkennbar ist. Der Schacht liegt zwar im Tauchgeh\u00e4use, dies steht aber einer Verwirklichung des Merkmals 5 nicht entgegen. Die Ansicht des Antragsgegners, bei dem als Schacht bezeichneten Verbindungskanal handele es sich um das Tauchgeh\u00e4use selbst, greift nicht durch. Denn funktional dient der linke Teil des Raumes allein als Verbindung von dem durch die Pumpe genutzten Teil des Raumes zum Filtergeh\u00e4use. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Pumpenraum zur rechten Seite hin abgeschlossen ist und die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit zu dieser Seite gerade nicht weitergef\u00fchrt wird. Zur linken Seite hin ist \u2013 wie die Kammer bereits im Rechtsstreit 4a O XXX\/08 zwischen den Parteien festgestellt hat (Urteil vom 13.01.2009, Anlage K 2) \u2013 der von der Pumpe genutzte Raum ebenfalls nicht in voller Breite in Richtung auf das Filtergeh\u00e4use ge\u00f6ffnet. Vielmehr ist nur eine \u00d6ffnung vorhanden, die etwa halb so breit wie der Pumpenraum selbst ist. Der sich an diese \u00d6ffnung anschlie\u00dfende Schacht weitet sich in Richtung auf das Filtergeh\u00e4use trichterf\u00f6rmig auf. Die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit kann beim Pumpenbetrieb nur durch diesen Verbindungskanal vom Tauchgeh\u00e4use in das Filtergeh\u00e4use gelangen. Damit stellt der Verbindungskanal einen vom Tauchgeh\u00e4use r\u00e4umlich unterscheidbaren Schacht im Sinne der Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs dar.<\/p>\n<p>2. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ist im Unterschied zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 das Filtergeh\u00e4use dem Tauchgeh\u00e4use nicht entfernbar zugeordnet (Merkmal 6). Die beiden Geh\u00e4use lassen sich nicht ohne zerst\u00f6rerischen Substanzeingriff voneinander l\u00f6sen. Denn wie sich anhand eines in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Musters einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 herausgestellt hat, sind die Schrauben, mit denen das Tauchgeh\u00e4use und das Filtergeh\u00e4use miteinander verbunden sind, verschwei\u00dft und lassen sich nicht mit einem Schraubenzieher l\u00f6sen.<\/p>\n<p>3. Die Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz ist die Benutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre im Rahmen einer dreistufigen Pr\u00fcfung dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung).<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag der Kl\u00e4ger wird die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre dadurch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 statt eines entfernbaren Filtergeh\u00e4uses nunmehr ein abklappbares Geh\u00e4use aufweist. Ein solches Austauschmittel zeitigt jedoch nicht die gleichen Wirkungen wie ein dem Tauchgeh\u00e4use entfernbar zugeordnetes Filtergeh\u00e4use. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger ist mit der Entfernbarkeit nicht nur der Vorteil verbunden, dass der Filter aus dem Geh\u00e4use entnommen werden kann. Das Merkmal 6 hat dar\u00fcber hinaus die Funktion, das Filtergeh\u00e4use selbst leicht reinigen zu k\u00f6nnen (S. 7 Z. 25-29). Bei einem nur abklappbaren Filtergeh\u00e4use wird diese Wirkung jedoch nicht erzielt, weil die Bereiche, in denen die beiden Geh\u00e4use miteinander verbunden sind, f\u00fcr eine Reinigung weiterhin schwer zug\u00e4nglich sind. Au\u00dferdem l\u00e4sst sich die Vorrichtung als Ganzes weniger einfach reinigen als die einzelnen Bauteile, aus denen die Vorrichtung zusammengesetzt ist.<\/p>\n<p>Weiterhin fehlt es f\u00fcr eine Benutzung der erfinderischen Lehre nach \u00c4quivalenzgrunds\u00e4tzen am Erfordernis der Gleichwertigkeit. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass der Sinngehalt des Schutzanspruchs \u00dcberlegungen zulie\u00df, die einen Fachmann zu der anderen L\u00f6sung f\u00fchren und diese aus fachlicher Sicht gleichwertig erscheinen lassen. Die \u00dcberlegungen m\u00fcssen zum Ergebnis haben, dass die Abwandlung, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verk\u00f6rpert, als in einem weiteren Sinne patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung genutzt werden kann. Daran fehlt es hier, weil die Klagegebrauchsmusterschrift durchweg davon ausgeht, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung auseinandergenommen werden kann, um sie zu reinigen. Beispielhaft werden Schnellspannelemente genannt, um die Verbindung zwischen dem Tauchgeh\u00e4use und dem Filtergeh\u00e4use zu l\u00f6sen. Es gibt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das Klagegebrauchsmuster ein nur abklappbares Filtergeh\u00e4use ebenso als erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung ansehen will. Vielmehr m\u00fcsste sich der Fachmann vollst\u00e4ndig vom Wortlaut des Schutzanspruchs und den damit verbundenen Vorteilsangaben l\u00f6sen, um zu der abgewandelten L\u00f6sung zu gelangen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4ger schrifts\u00e4tzlich die Auffassung vertreten haben, eine Verwirklichung mit \u00e4quivalenten Mitteln folge auch daraus, dass das Filtergeh\u00e4use mittels Schrauben l\u00f6sbar am Tauchgeh\u00e4use befestigt sei, ist dieser Vortrag aufgrund der Vorlage eines Musters der angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberholt. Abgesehen davon fehlt bereits ein entsprechender Klageantrag.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 den geltend gemachten Schutzanspruch wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4ger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 benutzt der Beklagte den Erfindungsgegenstand im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG unmittelbar. Da eine solche Benutzung im vorliegenden Fall ohne Berechtigung erfolgt, ist der Beklagte entsprechend zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2. Weiterhin haben die Kl\u00e4ger gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG, weil der Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmer h\u00e4tte er die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass den Kl\u00e4gern als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters durch die unberechtigte Benutzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4ger derzeit nicht in der Lage sind, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3. Den Kl\u00e4gern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4ger in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4ger sind auf die tenorierten Angaben angewiesen, da sie \u00fcber diese ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen. Der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er mache mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 lediglich Gebrauch vom freien Stand der Technik. Soweit mit dem Vertrieb eine Benutzung der technischen Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs einhergeht, handelt es sich gerade nicht um den Gebrauch des freien Standes der Technik. Auch ein positives Benutzungsrecht hinsichtlich der mit den Patenten US 3,670,373 und EP 0 397 522 B1 gesch\u00fctzten Erfindungen kann der Beklagte nicht geltend gemachen, da er nicht Inhaber dieser Schutzrechte ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Klageantrag zu I. 3. ist teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4ger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung au\u00dfergerichtlich entstandener Patentanwaltskosten von 1.760,20 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 679 BGB bzw. \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Der Beklagte hat mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 von der Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht und ist der Kl\u00e4gerin zur Erstattung der mit der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgung verbundenen Kosten verpflichtet.<\/p>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfig sind die Kosten einer berechtigten Abmahnung nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag bzw. aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten. Vorliegend wurde der Beklagte durch den von den Kl\u00e4gern beauftragten Patentanwalt E mit Schreiben vom 05.05.2006 aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung einzugehen. Die Abmahnung war berechtigt, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 das Klagegebrauchsmuster verletzt. Sie war auch objektiv n\u00fctzlich und entspricht dem mutma\u00dflichen Willen des Beklagten, der mit der au\u00dfergerichtlichen Unterwerfung die gerichtliche Inanspruchnahme und damit verbundene h\u00f6here Kosten h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Berechnung der Patentanwaltskosten ist von einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR auszugehen, so wie er auch f\u00fcr das nachfolgende Verf\u00fcgungsverfahren, das lediglich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 zum Gegenstand hatte, festgesetzt worden ist. Bei Ansatz einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr betragen die durch die au\u00dfergerichtliche Abmahnung entstandenen Patentanwaltskosten 1.760,20 EUR. Dass die entstandenen Patentanwaltskosten eine Auslagenpauschale oder Mehrwertsteuer umfassten, ist nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>2. Weiterhin haben die Kl\u00e4ger gegen den Beklagten einen Anspruch aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG auf Erstattung der durch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung entstandenen Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 1.083,20 EUR.<\/p>\n<p>Aufgrund der durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 entstandenen Schutzrechtsverletzung ist der Beklagte den Kl\u00e4gern zum Schadensersatz verpflichtet. Dazu geh\u00f6ren regelm\u00e4\u00dfig auch die wegen einer Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig waren, geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (BGH GRUR 2008, 367 \u2013 Rosenkrieg bei Otto m.w.N.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Abschlussschreiben sei Bestandteil des auf den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung gerichteten Verfahrens. Nach allgemeiner Auffassung geh\u00f6rt das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verh\u00e4ltnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenst\u00e4ndige Angelegenheit dar (BGH NJW 2008, 1744), so dass die von den Kl\u00e4gern beauftragten Rechtsanw\u00e4lte f\u00fcr diese Angelegenheit entsprechende Geb\u00fchren berechnen durften.<\/p>\n<p>Allerdings k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger im vorliegenden Fall wegen der Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens nicht den Ersatz von au\u00dfergerichtlich entstandenen Patentanwaltskosten verlangen. Es ist nicht dargelegt, dass neben den jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin auch Patentanw\u00e4lte mit der Angelegenheit beauftragt waren. Dies l\u00e4sst sich dem Aufforderungsschreiben vom 11.03.2009 nicht entnehmen und kann auch nicht aus der Beauftragung zur Abmahnung hergeleitet werden, weil die Abmahnung eine andere, dem Eilverfahren zuzuordnende Angelegenheit darstellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger machen vorliegend eine 0,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR geltend. Dies begegnet keinen Bedenken. Infolgedessen betragen die durch das Aufforderungsschreiben vom 11.03.2009 entstandenen Rechtsanwaltskosten 1.083,20 EUR. Dass die entstandenen Rechtsanwaltskosten eine Auslagenpauschale oder Mehrwertsteuer umfassten, ist nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>3. Die Kl\u00e4ger haben gegen die Beklagten au\u00dferdem einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB. Zinsbeginn ist der 27.06.2009, da zu diesem Zeitpunkt die Klage zugestellt worden ist.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4ger war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 EUR<br \/>\nhinsichtlich der angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1: 150.000,00 EUR<br \/>\nhinsichtlich der angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2: 100.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01285 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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