{"id":3204,"date":"2007-02-08T17:00:14","date_gmt":"2007-02-08T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3204"},"modified":"2016-04-27T09:47:07","modified_gmt":"2016-04-27T09:47:07","slug":"4b-o-8806-spreizduebel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3204","title":{"rendered":"4b O 88\/06 &#8211; Spreizd\u00fcbel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 771<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Februar 2007, Az. 4b O 88\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten \u2013 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Spreizd\u00fcbel mit einem sich im wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung des Spreizd\u00fcbels erstreckenden Spreizbereich, in welchem der Spreizd\u00fcbel scheibenf\u00f6rmige Spreizelemente aufweist, die n\u00e4herungsweise querstehend zur L\u00e4ngsrichtung des Spreizd\u00fcbels angeordnet sind, wobei die Spreizelemente mit in L\u00e4ngsrichtung des Spreizd\u00fcbels durchgehenden Spreiz\u00f6ffnungen versehen sind, die in benachbarten Spreizelementen in unterschiedlichen Richtungen quer zum Spreizd\u00fcbel versetzt angeordnet sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Spreizelemente eine Randverdickung in einem Bereich ihres Umfangs aufweisen, der der Richtung, in die die Spreiz\u00f6ffnung des jeweiligen Spreizelements versetzt ist, gegen\u00fcberliegt,<br \/>\nund die Spreizelemente zur Ausbildung der Randverdickung in Querrichtung des Spreizd\u00fcbels von einer zur anderen Seite des Spreizd\u00fcbels dicker werden,<br \/>\nund die Spreizelemente keilf\u00f6rmige Scheiben sind,<br \/>\nund der Spreizd\u00fcbel im Spreizbereich im wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung des Spreizd\u00fcbels verlaufende Verbindungsstege aufweist, wobei jedes Spreizelement mit einem Verbindungssteg verbunden ist und wobei einander benachbarte Spreizelemente mit verschiedenen Verbindungsstegen verbunden sind<br \/>\nund die Verbindungsstege an einem Einsteckende des Spreizd\u00fcbels schwenkbar miteinander verbunden sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. November 1999 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist (es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden),<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem Besitz oder Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen und unter Ziffer 1. bezeichneten Spreizd\u00fcbel zu vernichten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. November 1999 entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche und alleinvertretungsberechtigte Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 298 08 xxx U1 (Klagegebrauchsmuster; Anlage L 10). Das Klagegebrauchsmuster ist am 11.05.1998 angemeldet worden. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters wurde am 28.10.1999 bekanntgemacht.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSpreizd\u00fcbel\u201c. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 3, 4 und 6 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen sind der Gebrauchsmusterschrift entnommen. Figur 1 zeigt die perspektivische Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen D\u00fcbels in auseinandergeklappter Stellung. Die Figuren 2 und 3 geben eine Draufsicht auf den Spreizd\u00fcbel und eine vergr\u00f6\u00dferte Darstellung des darin mit \u201eIII\u2019\u201c gekennzeichneten Bereichs wieder.<br \/>\nDie Beklagte bietet an und vertreibt D\u00fcbel mit der Bezeichnung \u201eXY\u201c, deren Ausgestaltung sich aus dem nachfolgend eingeblendeten, verkleinert wiedergegebenen Ausdruck aus dem Internet-Auftritt der Beklagten ergibt (Anlage L 8).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in der Kombination seiner Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 3, 4 und 6 Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch ohne die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise, ihr einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen;<br \/>\nweiter hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt das Vorliegen einer Gebrauchsmusterverletzung in Abrede. \u00dcberdies sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig, da die technische Lehre in der DE 43 17 039 A1 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen und im \u00fcbrigen auch nicht erfinderisch sei.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache \u00fcberwiegend gerechtfertigt. Mit dem Vertrieb der angegriffenen D\u00fcbel \u201eXY\u201c macht die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Sie ist gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Schadenersatz verpflichtet. Der Beklagten war lediglich in Bezug auf die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Spreizd\u00fcbel.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster geht von der DE 40 26 944 A1 als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik aus. Zur Veranschaulichung sind nachfolgend die Figuren 1 und 6 der genannten Offenlegungsschrift eingeblendet. Figur 1 zeigt eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines Spreizd\u00fcbels mit einer Vielzahl von Spreizscheiben, w\u00e4hrend in Figur 6 eine Ansicht des in einem Hohlbaustoff montierten D\u00fcbel dargestellt ist.<\/p>\n<p>Der bekannte Spreizd\u00fcbel weist einen in L\u00e4ngsrichtung des Spreizd\u00fcbels sich erstreckenden Spreizbereich auf, in dem scheibenf\u00f6rmige Spreizelemente in Radialebenen angeordnet sind. Zur Verbindung der Spreizelemente sind zwei einander gegen\u00fcberliegende, am Umfang des D\u00fcbels in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Verbindungsstege vorgesehen, mit denen die Spreizelemente an einer Stelle ihres Umfangs verbunden sind. Jedes zweite Spreizelement ist mit einem der beiden Verbindungsstege, das jeweils dazwischenliegende mit dem anderen Verbindungssteg verbunden. \u00c4hnlich den Zinken eines Kamms an den Verbindungsstegen angeordnet, greifen die Spreizelemente kammartig ineinander. Jedes Spreizelement ist mit einer axial durchgehenden, exzentrisch im Spreizelement angeordneten Spreiz\u00f6ffnung versehen, wobei die \u00d6ffnungen benachbarter Elemente in unterschiedlichen Richtungen versetzt zueinander angeordnet sind. Durch das Einbringen eines stiftf\u00f6rmigen Spreizk\u00f6rpers, beispielsweise einer Spreizschraube oder eines Spreiznagels, werden die Spreiz\u00f6ffnungen koaxial zueinander und zum Spreizd\u00fcbel ausgerichtet. Dabei verschieben sich die Spreizelemente in radialer Richtung des Spreizd\u00fcbels zueinander, wodurch der Spreizd\u00fcbel aufgespreizt und in einem Bohrloch verankert wird.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster bezeichnet es als der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe, einen Spreizd\u00fcbel der beschriebenen Art so auszubilden, dass er eine erh\u00f6hte Verankerungskraft in einem Bohrloch aufweist. Dazu schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster einen Spreizd\u00fcbel nach Schutzanspruch 1 in Kombination mit den Anspr\u00fcchen 2, 3 4 und 6 vor, der sich durch folgende Merkmale auszeichnet:<br \/>\n1. Spreizd\u00fcbel mit einem sich im wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Spreizbereich.<\/p>\n<p>2. Im Spreizbereich (18) weist der Spreizd\u00fcbel auf<br \/>\na) scheibenf\u00f6rmige Spreizelemente (22);<br \/>\nb) Verbindungsstege (16).<\/p>\n<p>3. Die Spreizelemente (22)<br \/>\na) sind n\u00e4herungsweise querstehend zur L\u00e4ngsrichtung angeordnet;<br \/>\nb) sind mit in L\u00e4ngsrichtung des Spreizd\u00fcbels durchgehenden Spreiz\u00f6ffnungen versehen;<br \/>\nc) weisen eine Randverdickung in einem Bereich ihres Umfangs auf;<br \/>\nd) werden zur Ausbildung der Randverdickung in Querrichtung des Spreizd\u00fcbels (10) von einer zur anderen Seite des Spreizd\u00fcbels (10) dicker;<br \/>\ne) sind keilf\u00f6rmige Scheiben.<\/p>\n<p>4. Jedes Spreizelement (22) ist mit einem Verbindungssteg (16) verbunden, wobei einander benachbarte Spreizelemente (22) mit verschiedenen Verbindungsstegen (16) verbunden sind.<\/p>\n<p>5. Die Spreiz\u00f6ffnungen sind in (zu) benachbarten Spreizelementen (22) in unterschiedlichen Richtungen quer zum Spreizd\u00fcbel versetzt angeordnet.<\/p>\n<p>6. Die Randverdickung liegt gegen\u00fcber der Richtung, in der die Spreiz\u00f6ffnung des jeweiligen Spreizelements (22) versetzt ist.<\/p>\n<p>7. Die Verbindungsstege (16)<br \/>\na) verlaufen im wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung des Spreizd\u00fcbels (10);<br \/>\nb) sind an einem Einsteckende (20) des Spreizd\u00fcbels (10) schwenkbar miteinander verbunden.<br \/>\nDie Beschreibung des Klagegebrauchsmusters stellt als Vorteil eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spreizd\u00fcbels heraus, dass eine erh\u00f6hte Verankerungskraft im Bohrloch bewirkt wird, indem die Anlagefl\u00e4che dadurch gr\u00f6\u00dfer wird, dass die Spreizelemente eine vergr\u00f6\u00dferte Dicke, also eine gr\u00f6\u00dfere Erstreckung in L\u00e4ngsrichtung des Spreizd\u00fcbels, in dem Bereich ihres Umfangs aufweisen, der beim Aufspreizen gegen die Wandung des Bohrlochs gedr\u00fcckt wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von den Merkmalen der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 1, 2, 3, 4 und 6 Gebrauch. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies auch f\u00fcr die im Streit stehenden Merkmale 2. a), 5 und 6. Zu Recht stehen die weiteren Merkmale der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters zwischen den Parteien nicht in Streit, so dass es eines Eingehens darauf nicht bedarf.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber scheibenf\u00f6rmige Spreizelemente gem\u00e4\u00df Merkmal 2. a) der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Der ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann misst dem Begriff des scheibenf\u00f6rmigen Spreizelementes nicht den von der Beklagten vorgetragenen Inhalt betreffend eine \u201eScheibe\u201c bei. Indem das Klagegebrauchsmuster von \u201escheibenf\u00f6rmigen Spreizelementen\u201c spricht, er\u00f6ffnet es dem Fachmann von vornherein Formgebungen, die nicht Scheiben im streng geometrischen Sinne sind, denn unter \u201escheibenf\u00f6rmig\u201c versteht er auch an eine Scheibe im geometrischen Sinne angelehnte Formen. Im \u00fcbrigen beschr\u00e4nkt sich schon der Begriff der Scheibe nicht auf &#8222;ebene, flach \u00fcbereinander angeordnete Fl\u00e4chen&#8220;. Der Fachmann erkennt aufgrund der ihm zum Anmeldezeitpunkt aus dem Stand der Technik bekannten Gestaltungen, dass der Sinn der scheibenf\u00f6rmigen Spreizelemente darin liegt, zu vermeiden, dass beim Eindrehen der Befestigungsschraube die Spreizbereiche des D\u00fcbelschaftes als Ganzes nach au\u00dfen bewegt werden, woraus hohe Fl\u00e4chendr\u00fccke resultieren, die beispielsweise bei Gasbetonsteinen zum Aufplatzen des Bohrlochs f\u00fchren k\u00f6nnen. Das Klagegebrauchsmuster beruht auf dem ihm bekannten Prinzip, dass der D\u00fcbel nicht als Ganzes in L\u00e4ngsrichtung gespreizt wird, sondern dass stattdessen einzelne scheibenf\u00f6rmige Spreizelemente radial nach au\u00dfen verlagert werden, die Spreizung also im Wesentlichen in Querrichtung auftritt. Auf diese radiale Ausw\u00e4rtsbewegung, die stattfindet, wenn die Befestigungsschraube eingedreht wird, nimmt der Begriffsteil &#8222;Spreiz-&#8220; Bezug.<\/p>\n<p>Hingegen weist das Klagegebrauchsmuster der Scheibenform, wie sie die Beklagte versteht, an keiner Stelle eine bestimmte Funktion zu. Vielmehr hat in die Schutzanspr\u00fcche \u2013 im Gegensatz zum Anspruch des Klagepatents im Parallelverfahren 4b O 568\/05 \u2013 der Begriff des &#8222;Spreizelements&#8220; Eingang gefunden, welcher durch das Attribut \u201escheibenf\u00f6rmig\u201c konkretisiert wird, ohne \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 dadurch eine zwingende Vorgabe zur Form zu machen. Dass gerade der Scheibenform eine bestimmte relevante Wirkung zuzumessen ist, die einem anders gestalteten Spreizelement nicht zuf\u00e4llt, kommt in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters nicht zum Ausdruck. Soweit die Beklagte auf die H\u00e4rte des f\u00fcr den D\u00fcbel verwendeten Kunststoffmaterials verweist, f\u00fchrt dies schon deshalb nicht weiter, weil sich die Klagegebrauchsmusterschrift an keiner Stelle mit einer bestimmten Materialauswahl auseinandersetzt oder sich damit befasst, dass durch die beanspruchte D\u00fcbelgestaltung insofern irgendein Handlungsspielraum gewonnen wird. Erst recht gibt es keinen Anhalt daf\u00fcr, dass erfindungsgem\u00e4\u00df besonders harter Kunststoff verwendet werden soll, welcher den Schraubenwindungen aufgrund der vom Klagegebrauchsmuster vorgesehenen Gestaltung einen niedrigen Reibungswiderstand entgegensetzt, damit es beim Eindrehen der Schraube nicht zum Durchdrehen des D\u00fcbels im Bohrloch kommt. Ebenso wenig gibt es einen Anhalt daf\u00fcr, dass ein hoher Einschraubwiderstand vermieden werden soll. Unter diesem Gesichtspunkt lie\u00dfe sich ohnehin allenfalls eine Abstimmung von Bohrungsweite und Schraubendurchmesser fordern, den das Klagegebrauchsmuster indes gerade nicht zu seinem Inhalt gemacht hat. Die Scheibenform steht jedenfalls mit dem Eindrehwiderstand in keiner Beziehung, zumal das Klagegebrauchsmuster irgend eine Scheibendicke weder fordert noch ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt auch das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Spreizelement als scheibenf\u00f6rmig. Dies gilt umso mehr, als jeweils eine Scheibenseite eine anders verlaufende dreieckf\u00f6rmige Aussparung erhalten hat, so dass von der einen zur anderen Seite betrachtet im Wesentlichen ein Scheibenk\u00f6rper erhalten geblieben ist. Da es f\u00fcr die Zwecke der Erfindung \u2013 wie dargelegt \u2013 nicht auf die Einhaltung einer geometrisch strengen Scheibenform ankommt, sondern lediglich darauf, dass Spreizelemente vorliegen, die aufgrund ihrer Formgebung einen Formschluss herstellen bzw. eine potentielle Andr\u00fcckfl\u00e4che bereitstellen k\u00f6nnen, rechtfertigen es die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Gestaltung, das Klagegebrauchsmuster als verwirklicht anzusehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 5 der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. Die Spreizelemente verf\u00fcgen \u00fcber \u00d6ffnungen, die abwechselnd unterschiedliche Ausrichtungen aufweisen. Bei diesen \u00d6ffnungen handelt es sich um Spreiz\u00f6ffnungen im Sinne der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, da sie beim Durchf\u00fchren einer Schraube die Verspreizung der Spreizelemente bewirken. Dabei kommt es entgegen den Ausf\u00fchrungen der Beklagten nicht darauf an, ob eine Materialverdr\u00e4ngung stattfindet oder ob die Elemente verschoben werden. Dieses Merkmal ist nicht Gegenstand der Schutzanspr\u00fcche. Die vom Klagegebrauchsmuster in der Beschreibung (Anl. L10, S. 5 Z. 32-34) damit verbundene Wirkung, dass die Spreizelemente durch die von Merkmal 5 gelehrte Anordnung der Spreiz\u00f6ffnungen koaxial ausgerichtet werden, tritt auch dann ein, wenn das Eindrehen der Schraube mit einem Verdr\u00e4ngen von D\u00fcbelmaterial einhergeht und die \u00d6ffnungen dadurch (auch) auseinander gedr\u00fcckt werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist in einem Bereich ihres Umfangs eine Randverdickung im Sinne des Merkmals 3. c) auf. Diese liegt gegen\u00fcber der Richtung, in der die Spreiz\u00f6ffnung des jeweiligen Spreizelements versetzt ist (Merkmal 6).<\/p>\n<p>Aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters ergibt sich, dass es die Randverdickung in L\u00e4ngsrichtung des Spreizd\u00fcbels versteht (vgl. Anlage L 10, S. 2 Z. 8-11). Die Randverdickung besteht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den sich keilf\u00f6rmig hervorschiebenden D\u00fcbelabschnitten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist damit zwar im Bereich der Keilspitze keine Randverdickung, sondern nur in etwa ab der Mitte des Keils bis zur Keilgrundfl\u00e4che auf. Dies gen\u00fcgt hingegen zur Merkmalsverwirklichung auch unter Ber\u00fccksichtung der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters (aaO.), derzufolge der Spreizd\u00fcbel die Randverdickung in dem Bereich des Umfangs aufweist, der beim Aufspreizen gegen die Wandung des Bohrlochs gedr\u00fcckt wird.<\/p>\n<p>Die technische Lehre verlangt weder, dass die Randverdickung \u00fcber den gesamten Bereich vorhanden ist, noch dass sie gleichm\u00e4\u00dfig vorhanden ist oder gar in dem am weitesten herausbewegten Bereich am gr\u00f6\u00dften ist. Auch der au\u00dferhalb des Bereichs der Keilspitze radial heraustretende Bereich des D\u00fcbels, der den Keil bildet, wird in die Bohrlochwandung gedr\u00fcckt; dieser weist die dem Klagegebrauchsmuster gem\u00e4\u00dfe Randverdickung auf. Dass dies auf die Keilspitze, die am weitesten herausgedr\u00fcckt wird, aber keine Verdickung aufweist, mithin nicht zutrifft, ist daher ohne Belang.<\/p>\n<p>Bei der Randverdickung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich auch nicht blo\u00df um den Verbindungssteg, sondern die Randverdickung hebt sich erkennbar davon ab. Auch die spiegelbildliche Gestaltung der scheibenf\u00f6rmigen Spreizelemente bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform steht der Annahme einer des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die technische Lehre ist, dass bei der Betrachtung des der exzentrisch versetzten Spreiz\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegenden Bereichs eine Randverdickung feststellbar sein muss. Dies ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 der Fall. Ob auch auf der an der Spreiz\u00f6ffnung gelegenen Seite ebenfalls eine Randverdickung vorliegt, ist dabei ohne Bedeutung. Entsprechendes gilt f\u00fcr die von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung, die scheibenf\u00f6rmigen Spreizelemente m\u00fcssten wie aus Figur 3 des Klagegebrauchsmusters ersichtlich in der Draufsicht an der einen Seite dicker sein als an der anderen. Ein solches Erfordernis stellt die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht auf; es mag sein, dass bei einer solchen Gestaltung von der technischen Lehre Gebrauch gemacht wird, eine derartige k\u00f6rperliche Ausformung muss aber nicht zwingend vorliegen, um von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist in der Kombination seiner geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche schutzf\u00e4hig, denn seine \u2013 unstreitig \u2013 gewerblich anwendbare technische Lehre ist neu und weist einen erfinderischen Schritt auf (\u00a7 1 Abs. 1 GebrMG).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist nicht durch die DE 43 17 039 A1 (Anlage B9) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Die Merkmale 3. c) bis e) und 6., die die Gestaltung der Spreizelemente beschreiben, lassen sich der Entgegenhaltung nicht entnehmen. Die Beklagte erschlie\u00dft diese Merkmale in der Klageerwiderung selbst nur \u00fcber die Auslegung des Klagegebrauchsmusters in Verbindung mit dem Klagepatent des Parallelverfahrens, da dieses nach der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch die Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfasse. Es stellt hingegen einen Unterschied dar, ob sich eine bestimmte angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter die Anspruchsmerkmale eines Schutzrechtes subsumieren l\u00e4sst, oder ob ein Schutzrecht eine bestimmte Gestaltung offenbart. Eine solche Offenbarung der fraglichen Merkmale des Klagegebrauchsmusters findet sich in der DE 43 17 039 A1 an keiner Stelle.<\/p>\n<p>Auch nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 1995, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung), wonach alles als offenbart und damit als neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen anzusehen, was f\u00fcr den Fachmann als selbstverst\u00e4ndlich oder nahezu unerl\u00e4sslich zu erg\u00e4nzen ist oder was er bei deren aufmerksamer Lekt\u00fcre ohne weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest, ist die technische Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Der BGH f\u00fchrt dazu aus (aaO. [332]):<\/p>\n<p>Zum ma\u00dfgeblichen Gegenstand eines Schutzrechts geh\u00f6rt demnach auch alles, was zwar in den Merkmalen des Patentanspruchs und im Wortlaut der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch nach seinem allgemeinen Fachwissen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich oder nahezu unerl\u00e4sslich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf. Dazu geh\u00f6ren ferner auch solche Abwandlungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift f\u00fcr den Fachmann derart nahe liegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als auf ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne weiteres erschlie\u00dfen, so dass er sie gewisserma\u00dfen in Gedanken gleich mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist. Unter diesen Voraussetzungen wird weitgehend auch das als neuheitssch\u00e4dlich offenbart anzusehen sein, was in der Literatur vielfach mit dem unscharfen und zur Abgrenzung weniger geeigneten Begriff der fachnotorisch bekannten Austauschmittel umschrieben wird; f\u00fcr eine weitergehende Einbeziehung solcher Austauschmittel d\u00fcrfte kein Bed\u00fcrfnis bestehen.<\/p>\n<p>Die k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Spreizelemente in einer bestimmten Weise geh\u00f6rt dazu nicht, da es sich weder um eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit noch um eine naheliegende Abwandlung oder gar ein fachnotorisches Austauschmittel handelt. Zwar ist es richtig, dass der Fachmann unter einer Scheibe entgegen der eigentlich von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht nur einen K\u00f6rper mit ann\u00e4hernd regelm\u00e4\u00dfig geformten glatten Ebenen (GA 56) versteht. Der Umstand, dass der Begriff der Scheibe keine festgelegte geometrische Form beschreibt, hat jedoch nicht zur Folge, dass s\u00e4mtliche Gestaltungen damit als vorbekannt anzusehen w\u00e4ren (und auch ein erfinderischer Schritt nicht in betracht k\u00e4me). Vielmehr sind solche speziellen Gestaltungen, wie sie insbesondere in den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 zum Ausdruck kommen, grunds\u00e4tzlich schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGegen\u00fcber dem von der Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik beruht die Merkmalskombination nach den Schutzanspr\u00fcchen 1, 2, 3, 4 und 6 des Klagegebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt. Dies ergibt sich daraus, dass der Durchschnittsfachmann zu der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale &#8211; ohne unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis des Klagegebrauchsmusters &#8211; nur aufgrund das handwerkliche K\u00f6nnen \u00fcberschreitender Erw\u00e4gungen gelangen konnte.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltungen offenbaren die Merkmalsgruppen 3. c) bis e) und 6. (Anlage L15: Merkmale C, D und E) nicht; ohne Kenntnis der Erfindung war der Fachmann nicht in der Lage, aufgrund naheliegender \u00dcberlegungen zu ihr zu gelangen.<\/p>\n<p>Aus dem allgemeinen Wissen des Fachmanns (vgl. Anlage L16 im Parallelverfahren) war diesem (lediglich) bekannt, dass der Begriff der Scheibe bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis nichts \u00fcber die Lage der Stirnfl\u00e4chen zueinander und den Randverlauf aussagt. Dadurch ist zwar eine Keilform auch vom fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Scheibe umfasst, allerdings ist eine solche Ausgestaltung damit noch nicht vorgegeben und eine Aussage dazu noch nicht getroffen [s. o. unter 4.a)]. Die M\u00f6glichkeit, eine bestimmte Ausgestaltung unter die technische Lehre zu subsumieren, gibt dem Fachmann noch keine Anweisung, diese \u2013 expressis verbis nicht erw\u00e4hnte \u2013 Gestaltung zu w\u00e4hlen und vermittelt ihm insbesondere nicht die Erkenntnis, welche bestimmte Form besonders vorteilhaft ist. Denn im Rahmen der vielgestaltigen M\u00f6glichkeiten, die der Begriff der Scheibe er\u00f6ffnet, gibt es Unterschiede hinsichtlich der Wirksamkeit der Gestaltung.<\/p>\n<p>Weder das Klagepatent aus dem Parallelverfahren (EP 0 472 xxx; Anlage L1) noch die DE 43 17 039 A1 (Anlage B9) verhalten sich zur n\u00e4heren f\u00f6rmlichen Ausgestaltung der Scheiben; dazu bedurfte es eines erfinderischen Schrittes. Der Fachmann erh\u00e4lt insbesondere keine Angaben, welche bestimmte Form besonders vorteilhaft ist. Erst recht sagt die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, ungleichm\u00e4\u00dfige K\u00f6rperformen unter den Begriff der Scheibe zu fassen, nichts \u00fcber die Lage einer Randverdickung aus, wie sie das Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Anspruchskombination lehrt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagegebrauchsmuster widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Sie hat daher der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Haftung der Beklagten auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang verpflichtet, \u00fcber ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Allerdings ist der Beklagten im Hinblick auf die der Kl\u00e4gerin zu offenbarenden Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger). Gem\u00e4\u00df \u00a7 24a GebrMG ist die Beklagte schlie\u00dflich verpflichtet, die patentverletzenden Gegenst\u00e4nde, soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Vollstreckungsschutz war nicht zu gew\u00e4hren, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts daf\u00fcr vorgetragen hat, dass ihr im Falle der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 200.000,00 \u20ac festgesetzt (\u00a7 3 ZPO, \u00a7 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 771 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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