{"id":3202,"date":"2007-12-11T17:00:12","date_gmt":"2007-12-11T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3202"},"modified":"2016-04-27T09:46:00","modified_gmt":"2016-04-27T09:46:00","slug":"4b-o-7907-weldfast-halterschweissverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3202","title":{"rendered":"4b O 79\/07 &#8211; Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahren"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 770<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Dezember 2007, Az. 4b O 79\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nw\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df zu behaupten und\/oder verbreiten zu lassen, dass die Kl\u00e4gerin durch ihr Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahren das Patent DE 10 2004 026 xxx verletzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten sowie als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin befasst sich mit der Entwicklung von Befestigungstechniken, insbesondere in der Automobilindustrie. Seit 1996 nutzt und vertreibt sie ein \u2013 im Einzelnen zwischen den Parteien umstrittenes \u2013 Halterschwei\u00dfverfahren namens \u201eWeldfast&#8220;, bei dem mittels eines Lichtbogens unter Einsatz eines Vorstroms und eines Hauptstroms die Schmalseite eines Halters an ein Blech angeschwei\u00dft wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist als Inhaber des am 1. Juni 2004 angemeldeten und am 29. September 2005 erteilten deutschen Patents 10 2004 026 xxx (Anlage K 7) eingetragen, welches ein Verfahren zum Anschwei\u00dfen eines Halters an ein Blech betrifft. Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201e Verfahren zum Anschwei\u00dfen eines Halters (20), der eine Schmalfl\u00e4che (22) aufweist, mit dieser Schmalfl\u00e4che (22) an ein Blech (24), insbesondere an ein Karosserieblech, bei welchem Verfahren<br \/>\na) der Halter (20) in einem freien Abstand mit seiner Schmalfl\u00e4che (22) zum Blech (24) gehalten wird, wobei zwischen Halter (20) und Blech (24) eine elektrische Spannung anliegt und zwischen Schmalfl\u00e4che (22) und Blech (24) ein Lichtbogen (42) brennt,<br \/>\nb) aufgrund des Lichtbogens etwas Material von der Schmalfl\u00e4che (22) abgetragen und als deponierte Schmelze (46) auf das Blech (24) aufgetragen wird, und<br \/>\nc) anschlie\u00dfend der Halter (20) mit dem Blech (24) in Kontakt gebracht wird, wobei der Halter (20) mit der Schmalfl\u00e4che (22) in die deponierte Schmelze (46) eintaucht, die Spannung abgeschaltet wird und der Lichtbogen (42) erlischt.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 30. September 2005 (Anlage K 6) mahnte der Beklagte die Kl\u00e4gerin wegen Verletzung des DE 10 2004 026 xxx ab. Mit \u201eRechnung\u201c vom 17. Juli 2006 (Anlage K 8) forderte er von der Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 20.000,00 \u20ac als Teilforderung einer Lizenzgeb\u00fchr. Zudem erwirkte er einen Mahnbescheid (Anlage K 9). Nachdem die Kl\u00e4gerin dem Mahnbescheid widersprochen und zu der danach eingereichten Klagebegr\u00fcndung Stellung genommen hatte, nahm der Beklagte die Klage zur\u00fcck (Anlage K 10). Dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin warf der Beklagte mit Strafantrag vom 11. Juli 2006 (Anlage K 11) vors\u00e4tzliche Patentverletzung und mit Strafantrag vom 1. August 2006 Bestechung vor. Das Ermittlungsverfahren wegen vors\u00e4tzlicher Patentverletzung wurde zwischenzeitlich eingestellt.<\/p>\n<p>Im November 2005 wandte sich der Beklagte an eine das Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahren verwendende Kundin der Kl\u00e4gerin, die Bayrische Motoren Werke AG (BMW). Er machte BMW auf das DE 10 2004 026 xxx aufmerksam und forderte f\u00fcr die weitere Benutzung dieses Patents eine Lizenzgeb\u00fchr. 2006 wies der Beklagte eine weitere Kundin der Kl\u00e4gerin, die Audi AG, auf das auf ihn eingetragene Schutzrecht hin und begehrte f\u00fcr die dortige Nutzung des Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahrens die Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>Die zu dem DE 10 2004 026 xxx (Anlage K 7) f\u00fchrende (Dienst-)Erfindung hatte der Beklagte w\u00e4hrend der Zeit seiner bis Ende 2003 andauernden Besch\u00e4ftigung bei der Ford Werke GmbH gemacht. Nach dem Ausscheiden des Beklagten aus deren Betrieb kam es im Zusammenhang mit dem DE 10 2004 026 xxx zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Beklagten und seiner fr\u00fcheren Arbeitgeberin.<br \/>\nIn dem Verfahren 4b O 487\/05 hielt die Kammer mit Urteil vom 28. Februar 2006 ihre zuvor erlassene einstweilige Verf\u00fcgung aufrecht, mit der dem Beklagten u. a. untersagt worden war, Verbietungsrechte aus dem DE 10 2004 026 xxx gegen\u00fcber der Ford Werke GmbH und\/oder Dritten, insbesondere im Wege von Schutzrechtsverwarnungen, geltend zu machen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Kammer aus, dass infolge der dem Beklagten zugegangenen unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Diensterfindung seitens der Ford Werke GmbH s\u00e4mtliche Rechte an dem DE 10 2004 026 xxx auf diese \u00fcbergegangen sind. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Mit Urteil vom 27. M\u00e4rz 2007 verurteilte die Kammer den Beklagten aus demselben Grund u. a. dazu, in die Umschreibung des DE 10 2004 026 xxx zugunsten der Ford Werke GmbH gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen, Zug um Zug gegen die Erstattung der notwendigen Kosten in Form von Anmelde- und Pr\u00fcfgeb\u00fchren. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Juli 2007 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die permanente Behauptung des Beklagten, ihr Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahren w\u00fcrde das DE 10 2004 026 xxx verletzen, sei unberechtigt und f\u00fchre zu einer Verunsicherung des Marktes. Das von ihr entwickelte Verfahren mache von dem genannten Schutzrecht keinen Gebrauch. Bei dem Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahren werde der zu verschwei\u00dfende Halter \u2013 ohne Verwendung eines beim Punktschwei\u00dfen gebr\u00e4uchlichen und dort fl\u00e4chig auf das Blech aufgesetzten Fl\u00fcgelflansches \u2013 mit seiner Schmalseite senkrecht auf das Blech aufgesetzt. Nach dem Einschalten des Vorstromes werde der Halter vom Blech abgehoben, so dass ein sogenannter Pilotlichtbogen entstehe. Dann werde der wesentlich h\u00f6here Hauptstrom eingeschaltet. Aufgrund der Intensit\u00e4t des so erzeugten Lichtbogens schmelze das Material des Bleches und des Halters ab. Beim anschlie\u00dfenden Absenken des Halters, so dass sich die Schmelzen verbinden, schalte sich der Schwei\u00dfstrom aufgrund des entstehenden Kurzschlusses ab. Die Gesamtschmelze k\u00fchle ab und f\u00fchre so zu einer fl\u00e4chigen Schwei\u00dfverbindung der Schmalfl\u00e4che des Halters mit dem Blech. Anders als nach der technischen Lehre des DE 10 2004 026 xxx werde mithin nicht nur der Halter, sondern auch das Blech angeschmolzen. Abgesehen davon k\u00f6nne sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 sich jedenfalls auf ein Vorbenutzungsrecht berufen, da sie das Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahren seit 1996 unver\u00e4ndert und fortgesetzt industriell in Gro\u00dfserienproduktionen eingesetzt habe. So habe sie auch der Ford Werke GmbH das Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahren im Jahre 1998 in einer auf die Bed\u00fcrfnisse der Ford Werke GmbH angepassten Apparatur zur manuellen Anwendung vorgestellt. Die Ford Werke GmbH habe sich daraufhin f\u00fcr einen Einsatz dieses Verfahrens entschieden. Die Kl\u00e4gerin erhebt schlie\u00dflich wegen des zwischen dem Beklagten und der Ford Werke GmbH gef\u00fchrten Rechtsstreites Zweifel an der Berechtigung des Beklagten, vermeintliche Schutzrechtsverst\u00f6\u00dfe gegen das DE 10 2004 026 xxx geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie zuerkannt.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Ansicht, der erhobene Patentverletzungsvorwurf sei berechtigt. Die Kl\u00e4gerin vertreibe unberechtigt das Verfahren, das er als DE 10 2004 026 xxx habe patentieren lassen. Das von der Kl\u00e4gerin beschriebene, angeblich vertriebene Verfahren zeichne sich, wie der von ihm als Anlage 1 \u00fcbergebene Prospekt der Kl\u00e4gerin zeige, u. a. dadurch aus, dass 2 Halter direkt aufgeschwei\u00dft und die restlichen 7 Halter mit Weldfast positioniert w\u00fcrden. Dies bedeute, dass die Halter geheftet und anschlie\u00dfend aufgeschwei\u00dft w\u00fcrden. Es werde also ein Halter zuerst in die Bodenblechschmelze gesenkt und anschlie\u00dfend in einem zus\u00e4tzlichen Arbeitsschritt angeschwei\u00dft. Dieses Verfahren habe sich als untauglich f\u00fcr die industrielle Gro\u00dfserienfertigung erwiesen, weshalb es der Vorstand der Ford Werke AG im November 1998 auch abgelehnt habe. Stattdessen sei das von ihm entwickelte und patentierte Verfahren in der Rohbauproduktion bei Ford eingef\u00fchrt worden. In Wirklichkeit vertreibe die Kl\u00e4gerin jedoch das Schmelzschwei\u00dfverfahren eines I-Halters gem\u00e4\u00df der DE 10 2004 026 xxx. Dieses Verfahren zeichne sich \u2013 im Vergleich zu dem zuvor er\u00f6rterten Verfahren \u2013 durch eine v\u00f6llig andere Technik aus. Es w\u00fcrden kontrolliert Teile des I-Halters auf das Blech abgeschmolzen, sodann werde der I-Halter anschlie\u00dfend in die Schmelze des Halters gesenkt. Dass die Kl\u00e4gerin dieses Verfahren anwende, ergebe sich daraus, dass in ihren Lieferunterlagen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 unter der Kundenteile Nr. V97FB16C176DA die Nummer des Teiles gef\u00fchrt wird, die er \u2013 der Beklagte \u2013 unter seinem Namen in die Produktion bei der Ford Werke GmbH eingef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie die beigezogene Akte des Verfahrens 4b O 196\/05 Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zu. Die vom Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin und deren Abnehmern ausgesprochenen Schutzrechtsverwarnungen sind sachlich unbegr\u00fcndet und rechtswidrig; der Beklagte ist zur Verwarnung wegen (vermeintlicher) Verletzungen des DE 10 2004 026 xxx nicht berechtigt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB. Die au\u00dfergerichtlichen unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen stellen einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin dar (BGH, X ZR 53\/04, Urteil vom 30.01.2007 \u2013 Funkuhr II; BGH, GRUR 2006, 433 (434) \u2013 Unbegr\u00fcndete Abnehmerverwarnung; BGH, GRUR 2006, 219 (221) \u2013 Detektionseinrichtung II; BGH GSZ, GRUR 2005, 882 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine Verwirklichung des Anspruchs 1 des DE 10 2004 026 xxx (Anlage K 7) durch das von der Kl\u00e4gerin angewendete und vertriebene Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahren ist nicht festzustellen. Die unstreitig vom Beklagten vorgenommenen Schutzrechtsverwarnungen in den Jahren 2005 und 2006 sind bereits deshalb als unberechtigt zu qualifizieren.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas DE 10 2004 026 xxx betrifft ein Verfahren zum Anschwei\u00dfen eines Halters an ein Blech (insbesondere Karosserieblech), wie es insbesondere in der Automobilindustrie zur Befestigung von Kotfl\u00fcgeln eingesetzt wird.<br \/>\nNach den Erl\u00e4uterungen der Patentschrift sind im Stand der Technik stift- oder bolzenf\u00f6rmige Halter bekannt, die mit Hilfe des sogenannten Bolzenschwei\u00dfens mit Hubz\u00fcndung an einem Blech angebracht werden. Bei diesem Schwei\u00dfverfahren wird der Haltebolzen durch einen Hubmechanismus mit dem Blech in Kontakt gebracht und eine Spannung zwischen Bolzen und Blech angelegt. W\u00e4hrend ein Pilotlichtbogen mit geringer Stromst\u00e4rke gez\u00fcndet wird, entfernt der Hubmechanismus den Bolzen geringf\u00fcgig vom Blech. Anschlie\u00dfend erfolgt die Z\u00fcndung eines Hauptlichtbogens zwischen Bolzenspitze und Blech. Hierdurch werden Bolzen und Werkst\u00fcck (Blech) angeschmolzen. Nach Ablauf einer voreingestellten Schwei\u00dfzeit wird der Bolzen in die mittlerweile entstandene Werkst\u00fcckschmelze eingetaucht, wodurch eine nach au\u00dfen gew\u00f6lbte (konvexe) Schwei\u00dfnaht entsteht. Die Stromquelle wird abgeschaltet, die Schmelze erstarrt und k\u00fchlt ab.<\/p>\n<p>Die Patentschrift kritisiert an dieser Vorgehensweise, dass es im Bolzeneintauchbereich infolge des Aufschmelzens des Werkst\u00fccks (Blechs) zu Struktureingriffen kommen k\u00f6nne, die dazu f\u00fchren, dass sich zwischen dem Blech und dem Bolzen nur ungen\u00fcgende Haltekr\u00e4fte einstellen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne es aufgrund eingeschlossenen Kondenswassers an den Schwei\u00df\u00fcberg\u00e4ngen zur Rostbildung kommen.<\/p>\n<p>Aufgabe des Patents ist es deshalb, ein Schwei\u00dfverfahren zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei dem eine zuverl\u00e4ssigere Verbindung zwischen Halter und Blech erfolgt und Kondenswassereinschl\u00fcsse vermieden werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Anschwei\u00dfen eines Halters (20) mit seiner Schmalfl\u00e4che (22) an ein Blech (24).<br \/>\n2. Das Verfahren zeichnet sich durch folgende Schritte aus:<br \/>\na. Der Halter (20) wird in einem freien Abstand mit seiner Schmalfl\u00e4che (22) zum Blech (24) gehalten,<br \/>\nb. dabei<br \/>\naa. liegt zwischen dem Halter (20) und dem Blech (24) eine elektrische Spannung an,<br \/>\nbb. brennt zwischen der Schmalfl\u00e4che (22) des Halters (20) und dem Blech (24) ein Lichtbogen (42);<br \/>\nc. aufgrund des Lichtbogens wird etwas Material von der Schmalfl\u00e4che (22) des Halters (20) abgetragen und als deponierte Schmelze (46) auf das Blech (24) aufgetragen;<br \/>\nd. anschlie\u00dfend wird der Halter (20) mit dem Blech (24) in Kontakt gebracht, wobei<br \/>\naa. der Halter (20) mit der Schmalfl\u00e4che (22) in die deponierte Schmelze (46) eingetaucht,<br \/>\nbb. die elektrische Spannung abgeschaltet wird und<br \/>\ncc. der Lichtbogen erlischt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Erfindung nach dem DE 10 2004 026 xxx ist \u2013 wie die Patentschrift hervorhebt \u2013 zum einen wesentlich, dass statt stift- oder bolzenf\u00f6rmiger Halter solche mit einer l\u00e4nglichen Schmalfl\u00e4che verwendet werden, und zum anderen, dass das Blech zwar deutlich erhitzt, aber ansonsten nicht beeinflusst wird. Im Kontaktbereich mit dem Halter wird das Blech nicht mehr angeschmolzen. Die Schwei\u00dfverbindung erfolgt stattdessen mit Hilfe einer Schmelze, die von dem Halter gewonnen und auf dem Blech deponiert wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass das von der Kl\u00e4gerin benutzte Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahren von den Merkmalen des Anspruchs 1 des DE 10 2004 026 xxx (Anlage K 7) Gebrauch macht, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Dies geht zu seinen Lasten, da ihn als Verwarnenden die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr trifft, dass die Verwarnung berechtigt ist, weil eine Patentverletzung vorliegt (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., Vor \u00a7\u00a7 9-14, Rn. 25 m. w. Nachw. ).<\/p>\n<p>Der Beklagte hat darauf verzichtet, das von ihm angegriffene Schwei\u00dfverfahren der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang zu beschreiben und zu erl\u00e4utern, welche einzelnen Schritte dieses Verfahren vorsieht. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, wie das Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahren im Einzelnen funktioniert.<br \/>\nEr beschr\u00e4nkt sich zun\u00e4chst auf den Verweis auf einen Prospekt der Kl\u00e4gerin aus dem Jahre 1998 (Anlage 1), wobei er jedoch davon ausgeht, dass sich die Erfindung nach dem Patent im Vergleich dazu durch eine \u201ev\u00f6llig andere Technik\u201c auszeichnet. Ein Verfahren entsprechend der Anlage 1 sieht er folglich selbst nicht als Verletzung des DE 10 2004 026 xxx an. Anzumerken bleibt deshalb in diesem Zusammenhang lediglich, dass seinem Vorbringen, bei dem Verfahren nach der Anlage 1 w\u00fcrden die Halter zun\u00e4chst geheftet und sodann geschwei\u00dft, wobei ein L-Winkelhalter benutzt werde, nicht beigetreten werden kann. Unter 2.1 der Anlage 1 wird ein derartiges zweistufiges Heftschwei\u00dfverfahren nicht beschrieben. Vorgestellt wird vielmehr ein Schwei\u00dfverfahren, bei dem der zu verschwei\u00dfende Halter ohne Vorpositionierung in die Schmelze des Halters und des Grundblechs eingetaucht und so vollfl\u00e4chig verschwei\u00dft wird. Soweit in der Anlage 1 unter 2.2 ein Vorpositionieren des Halters erw\u00e4hnt wird, geschieht dies ersichtlich bei der Beschreibung \u201eg\u00e4ngiger Befestigungen\u201c. Die Ausf\u00fchrungen und Abbildungen unter 2.4 lassen \u00fcberdies erkennen, dass sich das dort beschriebene Verfahren durch I-Halter auszeichnet und keine L-Winkelhalter mit Fl\u00fcgelflansch verwendet werden. Nichts anderes ergibt sich aus 4.2 der Anlage 1. Dort wird zwar erkl\u00e4rt, dass bei der Applikation BMW sieben Halter mit Weldfast \u201epositioniert (wurden). D.h. die Halter werden geheftet und anschlie\u00dfend angeschwei\u00dft\u201c. Zugleich hei\u00dft es jedoch, dass zwei weitere Halter mit Weldfast direkt aufgeschwei\u00dft wurden. Die dort beschriebene Applikation beinhaltet folglich auch das unter 2.1 der Anlage 1 beschriebene Verfahren.<br \/>\nDie weitergehende Behauptung des Beklagten, die Kl\u00e4gerin vertreibe \u201ein Wirklichkeit\u201c (mittlerweile) ein anderes Verfahren als Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahren als das in der Anlage 1 beschriebene, bleibt ohne Substanz. Die Antwort auf die Frage, wie genau das \u201ein Wirklichkeit\u201c vertriebene Verfahren tats\u00e4chlich ablaufen soll, welche einzelnen Verfahrensschritte es beinhaltet, l\u00e4sst der Beklagte ebenso offen wie die Frage, wann und in welcher Weise eine Ab\u00e4nderung des in der Anlage 1 gezeigten Verfahrens stattgefunden haben soll.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat es ferner vers\u00e4umt, eine Verletzung des DE 10 2004 026 xxx (Anlage K 7) durch das Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahren schl\u00fcssig vorzutragen. Eine nachvollziehbare mit Tatsachen unterlegte Darlegung anhand einer Merkmalsgliederung, durch welche konkreten Verfahrensschritte des (\u201ein Wirklichkeit\u201c von der Kl\u00e4gerin vertriebenen) Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahrens welche Merkmale der im DE 10 2004 026 xxx unter Schutz gestellten technischen Lehre genau verwirklicht werden sollen, fehlt. Es findet sich allein die pauschale Behauptung, bei dem Schwei\u00dfverfahren der Kl\u00e4gerin handele es sich um das von dem Beklagten entwickelte Verfahren.<br \/>\nDer Verweis des Beklagten auf die Nummer der Kundenteile in den Lieferscheinen der Kl\u00e4gerin (Anlage 8) gen\u00fcgt f\u00fcr sich genommen nicht. Allein aus der Nennung der Nummer, die bei der Ford Werke GmbH f\u00fcr die von dem Beklagten in die Produktion eingef\u00fchrten Teile gef\u00fchrt wird, ergibt sich nichts zur Art und Weise der Herstellung der Kundenteile. Mittels welchen Schwei\u00dfverfahrens die Halter tats\u00e4chlich von der Kl\u00e4gerin verschwei\u00dft worden sind und ob es sich dabei um ein solches handelt, welches in den Schutzbereich der DE 10 2004 026 xxx f\u00e4llt, ist damit noch nicht ausreichend dargetan.<br \/>\nOb das von der Kl\u00e4gerin im Jahre 1998 der Ford Werke GmbH vorgestellte Halterschwei\u00dfverfahren in der dortigen industriellen Gro\u00dfserienproduktion eingesetzt worden ist oder ob das Verfahren gem\u00e4\u00df der DE 10 2004 026 xxx (Anlage K 7) in der Rohbauproduktion Anwendung gefunden hat, ist f\u00fcr die hier in Rede stehende Frage einer Verletzung des genannten Schutzrechtes durch das Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahren ohne Belang.<\/p>\n<p>Nach dem erheblichen Vortrag der Kl\u00e4gerin zum Inhalt und Ablauf des Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahrens ist eine Verletzung des DE 10 2004 026 xxx nicht gegeben. Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert \u2013 gest\u00fctzt durch den von ihr vorgelegten Prospekt Anlage K 1 und die vom Beklagten vorgelegte Anlage 1 \u2013 dargelegt, dass bei dem Weldfast-Halterschwei\u00dfverfahren der zu verschwei\u00dfende Halter mit seiner Schmalseite senkrecht auf das Blech aufgesetzt und nach dem Einschalten des Vorstromes vom Blech abgehoben wird, so dass ein Pilotlichtbogen entsteht. Dann wird der wesentlich h\u00f6here Hauptstrom eingeschaltet. Aufgrund der Intensit\u00e4t des so erzeugten Lichtbogens schmilzt das Material des Bleches und des Halters ab. Beim anschlie\u00dfenden Absenken des Halters, so dass sich die Schmelzen verbinden, schaltet sich der Schwei\u00dfstrom aufgrund des entstehenden Kurzschlusses ab. Die Gesamtschmelze k\u00fchlt ab und f\u00fchrt so zu einer fl\u00e4chigen Schwei\u00dfverbindung der Schmalfl\u00e4che des Halters mit dem Blech. Hiernach mangelt es folglich (jedenfalls) an einer Verwirklichung des Merkmals 2c des Patentanspruchs 1, nach welchem es gerade nicht zu einem Abschmelzen beider Werkst\u00fccke kommen darf. Nach der technischen Lehre der Erfindung soll das Blech vielmehr nur erhitzt, aber ansonsten nicht beeintr\u00e4chtigt werden. Nur das Material des Halters soll langsam abgeschmolzen und sodann auf dem Blech deponiert werden (Anlage K 7, Abs\u00e4tze [0009] ff.).<\/p>\n<p>Mangels Vorliegens eines ausreichend substantiierten Sachvortrages zur Verletzung des DE 10 2004 026 xxx bedurfte es nicht der Einholung des vom Beklagten angebotenen Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Dies w\u00e4re ein unzul\u00e4ssiger Ausforschungsbeweis.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa eine Verletzung des DE 10 2004 026 xxx nicht festzustellen ist, muss die weitere zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Kl\u00e4gerin ein Vorbenutzungsrecht zusteht, keiner Entscheidung zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie vom Beklagten ausgesprochenen Schutzrechtsverwarnungen erweisen sich ferner deshalb als unberechtigt, weil dem Beklagten (mittlerweile) die f\u00fcr sich auch im vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch genommene Befugnis fehlt, etwaige Verletzungen des DE 10 2004 026 xxx zu verfolgen und geltend zu machen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist zwar nach wie vor im Patentregister (\u00a7 30 PatG) als Inhaber des DE 10 2004 026 xxx eingetragen.<br \/>\nAuch kann derzeit seine Einwilligung in die Umschreibung des Schutzrechtes, zu deren Abgabe er mit Urteil der Kammer vom 27. M\u00e4rz 2007 in dem Verfahren 4b O 196\/05 verurteilt worden ist, nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 894 Abs. 1 ZPO als abgegeben angesehen werden. Durch R\u00fccknahme der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung mit Schriftsatz vom 2. Juli 2007 ist das erstinstanzliche Urteil zwar in Rechtskraft erwachsen. Da die Einwilligung zur Umschreibung jedoch von einer Gegenleistung (Zug um Zug gegen die Erstattung der notwendigen Kosten in Form von Anmelde- und Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren) abh\u00e4ngig gemacht worden ist, tritt die Fiktion der Abgabe der Willenserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7 894 Abs. 1 S. 2 ZPO jedoch erst ein, sobald nach \u00a7\u00a7 726, 730 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskr\u00e4ftigen Urteils erteilt ist. Die Willenserkl\u00e4rung gilt in diesem Fall erst mit Zustellung der Klausel und den zu ihrer Erteilung notwendigen Unterlagen als abgegeben (Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 894, Rn. 8). Dies ist der Verfahrensakte 4b O 196\/05, an deren Beiziehung die Kammer nicht gehindert war, bislang nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist jedoch, dass der Beklagte lediglich noch formell als Inhaber im Patentregister verzeichnet ist. Seiner Eintragung kommt keinerlei konstitutive Wirkung zu; sie weist nur deklaratorischen Charakter auf. Abweichend von dieser formellen Eintragungslage steht dem Beklagten kein materiell-rechtlicher Anspruch an dem DE 10 2004 026 xxx zu. Infolge der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der zu diesem Schutzrecht f\u00fchrenden Diensterfindung durch die Ford Werke GmbH sind s\u00e4mtliche Rechte gem\u00e4\u00df \u00a7 7 ArbEG, \u00a7\u00a7 412, 413, 401 BGB auf die Ford Werke GmbH \u00fcbergegangen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Urteil der Kammer vom 27. M\u00e4rz 2007 (Bl. 554 ff. der Verfahrensakte 4b O 196\/05) verwiesen. Aufgrund der Rechtskraft dieses Urteils steht die \u00c4nderung der formalen Rechtsposition des Beklagten \u2013 die Umschreibung des DE 10 2004 026 xxx \u2013 auch fest und bevor. Es m\u00fcssen nur noch die von \u00a7 894 Abs.1. S. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen erf\u00fcllt werden, wobei deren Beibringung allein in den H\u00e4nden der materiellen Schutzrechtsinhaberin, der Ford Werke GmbH, liegt. Etwaige Schutzrechtsverletzungen k\u00f6nnen demnach rechtlich sch\u00fctzenswerte Interessen und materielle Rechtspositionen des Beklagten grunds\u00e4tzlich nicht mehr tangieren. Beim Rechts\u00fcbergang einer Erfindung eines Arbeitnehmers auf seinen Arbeitgeber infolge Inanspruchnahme wird deshalb eine (zwischenzeitlich) vom Arbeitnehmer ausgesprochene Verwarnung nachtr\u00e4glich widerrechtlich (BGH I ZR 156\/59 vom 24.11.1961, zitiert nach Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., Vor \u00a7\u00a7 9 bis 14 PatG, Rn. 17; wobei dort eine Verwarnung des Arbeitgebers in Rede stand).<br \/>\nEtwas anderes k\u00f6nnte bei dieser Sachlage lediglich dann gelten, wenn der tats\u00e4chlich materiell Berechtigte dem formalen Schutzrechtsinhaber die Befugnis zur Verfolgung etwaiger Verletzungen des Schutzrechtes erteilt. F\u00fcr eine derartige Befugnis bietet der vorliegende Sachverhalt aber keinerlei Anhaltspunkte. Aus dem Verfahren 4b O 487\/05 ist vielmehr das Gegenteil zu schlie\u00dfen. In diesem lie\u00df die Ford Werke GmbH dem Beklagten u. a. untersagen, Verbietungsrechte aus dem DE 10 2004 026 xxx ihr gegen\u00fcber und\/oder gegen\u00fcber Dritten geltend zu machen; Gegenstand des Verfahrens 4 b O 487\/05 war unter anderem auch eine gegen die hiesige Kl\u00e4gerin gerichtete Abmahnung des Beklagten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie unberechtigten Verwarnungen der Kl\u00e4gerin im Jahre 2005 sowie ihrer Abnehmer in den Jahren 2005 und 2006 stellen einen unmittelbaren Eingriff in den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kl\u00e4gerin dar.<br \/>\nDie Unmittelbarkeit des Eingriffs ergibt sich schon daraus, dass die unberechtigten Verwarnungen den Absatz der Kl\u00e4gerin beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen. Denn der abgemahnte Abnehmer wird h\u00e4ufig, zumal wenn er auf Konkurrenzprodukte oder andere Lieferanten ausweichen kann, geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, um damit den mit einem Rechtsstreit verbundenen Nachteilen aus dem Weg zu gehen (BGH GSZ, GRUR 2005, 882 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGHZ 14, 286 (292) \u2013 Farina Belgien). Bereits die darin liegende Gefahr ist \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sich der unberechtigt verwarnte Abnehmer f\u00fcgt oder nicht \u2013 eine unmittelbare Beeintr\u00e4chtigung des Gewerbebetriebes des Herstellers und des Lieferanten (BGH, GRUR 2006, 433 (435) \u2013 Unbegr\u00fcndete Abnehmerverwarnung). Dass BMW die Schutzrechtsverwarnung unber\u00fccksichtigt lie\u00df (Anlage K 12), bleibt deshalb ohne Relevanz.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer in den Schutzrechtsverwarnungen zu sehende Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin war rechtswidrig, wobei dahin stehen kann, ob sich dies bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Verwarnungen unberechtigt waren (BGH, GRUR 1976, 715 (716 f.) \u2013 Spritzgie\u00dfmaschine; BGHZ 38, 200 (206 f.) \u2013 Kindern\u00e4hmaschinen; Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., Vor \u00a7\u00a7 9-14 PatG, Rn. 17), oder ob die Rechtswidrigkeit erst aufgrund einer besonderen Interessensabw\u00e4gung festzustellen ist (BGH, GRUR 2006, 432 (433) \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht II; BGH, NJW 1998, 2141; offen gelassen: BGH, GRUR 2006, 433 (435) \u2013 Unbegr\u00fcndete Abnehmerverwarnung). Denn auch bei Abw\u00e4gung der im vorliegenden Fall widerstreitenden Belange ist wegen der \u00fcberwiegenden sch\u00fctzenswerten Interessen der Kl\u00e4gerin die Rechtswidrigkeit anzunehmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kl\u00e4gerin streitet zun\u00e4chst der Eingriff in ihre Kundenbeziehungen durch die nachhaltige und \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum dauernde unberechtigte Geltendmachung von Ausschlie\u00dflichkeitsrechten durch den Beklagten. Hinzu tritt, dass der Beklagte \u2013 wie unter 2. ausgef\u00fchrt \u2013 nicht materieller Inhaber des vermeintlich verletzten Schutzrechtes ist, sondern lediglich (noch) \u00fcber eine formale Rechtsposition verf\u00fcgt, die angesichts des rechtskr\u00e4ftigen und vollstreckbaren Urteils in dem Verfahren 4b O 196\/05 keinen Bestand haben wird. Die materielle Schutzrechtsinhaberin, die Ford Werke GmbH, lie\u00df dar\u00fcber hinaus dem Beklagten gerade eine Geltendmachung etwaiger Rechte aus dem DE 10 2004 026 xxx untersagen; und zwar insbesondere auch mit Blick auf die hiesige Kl\u00e4gerin. Die Ford Werke GmbH selbst beabsichtigt mithin augenscheinlich keine Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin oder deren Abnehmer. Ein erkennbar den Interessen des materiellen Schutzrechtsinhabers zuwiderlaufendes Handeln des nur (noch) formellen Schutzrechtsinhabers verdient keinen Schutz.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAus den festgestellten rechtswidrigen Eingriffen ergibt sich eine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr das Vorliegen der nach \u00a7 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Beklagte h\u00e4lt \u00fcberdies auch im hiesigen Verfahren den Vorwurf der Patentverletzung aufrecht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 100.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 770 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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