{"id":3200,"date":"2007-02-22T17:00:49","date_gmt":"2007-02-22T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3200"},"modified":"2016-04-27T09:45:05","modified_gmt":"2016-04-27T09:45:05","slug":"4b-o-7706-rueckenprotektor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3200","title":{"rendered":"4b O 77\/06 &#8211; R\u00fcckenprotektor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 769<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Februar 2007, Az. 4b O 77\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen R\u00fcckenschutz<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>der zwei vertikal ausgerichtete St\u00fctzen umfasst, die mit Einrichtungen zum Befestigen derselben am K\u00f6rper des Tr\u00e4gers versehen sind, wobei jede der St\u00fctzen eine Vielzahl im Wesentlichen starrer Elemente tr\u00e4gt, die daran befestigt sind, und wobei die untere St\u00fctze an einem Zapfen gelenkig mit der oberen St\u00fctze verbunden ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.09.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) des erzielten Gewinns, wobei dieser nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten dem unter 1. bezeichneten Gegenstand unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Beklagten die Angaben zu a) durch Vorlage der entsprechenden Belege, n\u00e4mlich Rechnungen und Lieferscheine, in Kopie nachzuweisen haben;<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem (der Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 01.09.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 500.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 1.800,00 \u20ac.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 001 xxx, dessen Erteilung am 01.08.2002 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung &#8222;R\u00fcckenprotektor, insbesondere f\u00fcr Motorradfahrer&#8220;. Der im vorliegenden Rechtsstreit haupts\u00e4chlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;R\u00fcckschutz, insbesondere f\u00fcr Motorradfahrer,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass er zwei vertikal ausgerichtete St\u00fctzen (2, 4) umfasst, die mit Einrichtungen (8, 28) zum Befestigen derselben am K\u00f6rper des Motorradfahrers versehen sind, wobei jede der St\u00fctzen eine Vielzahl im Wesentlichen starrer Elemente (10, 22) tr\u00e4gt, die daran befestigt sind, und wobei die untere St\u00fctze (4) an einem Zapfen (26) gelenkig mit der oberen St\u00fctze (2) verbunden ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 2 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 2) ist, hat auf der Fachmesse &#8222;ISPO&#8220;, die in der Zeit vom 06. bis 09.02.2005 in M\u00fcnchen stattgefunden hat, einen R\u00fcckenprotektor ausgestellt, wie er aus den Internetunterlagen gem\u00e4\u00df Anlage K 8 sowie den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (aus Anlage K 7) ersichtlich ist.<\/p>\n<p>In diversen Werbeunterlagen ist die Beklagte zu 1) als die f\u00fcr Deutschland zust\u00e4ndige Vertriebsgesellschaft der A-Firmengruppe ausgewiesen (Anlagen K 14, K 17, K 18). Die Beklagten selbst haben einger\u00e4umt, freie Mitarbeiter f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die A International GmbH in \u00d6sterreich auszuleihen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass der streitbefangene R\u00fcckenprotektor wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagten deshalb aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch. Nachdem die Kl\u00e4gerin ihre Antr\u00e4ge zun\u00e4chst auch auf die Handlungsalternative des Herstellens gerichtet hat, beantragt sie \u2013 unter teilweiser Klager\u00fccknahme \u2013 zuletzt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung und f\u00fchren hierzu aus: Das Klagepatent verlange, dass der R\u00fcckenschutz aus zwei \u2013 und nicht mehr \u2013 vertikal ausgerichteten St\u00fctzen bestehe. Dies folge nicht nur aus der entsprechenden Zahlenangabe des Patentanspruchs, sondern ergebe sich des Weiteren daraus, dass der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs lediglich eine untere und eine obere St\u00fctze vorsehe, die mittels eines Zapfens gelenkig miteinander verbunden sein sollen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien demgegen\u00fcber drei vertikale St\u00fctzen und zwei zapfenartige Gelenkverbindungen vorhanden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Der streitbefangene R\u00fcckenprotektor macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Der Kl\u00e4gerin stehen deshalb die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen R\u00fcckenschutz, wie er beispielhaft als Schutzeinrichtung f\u00fcr Motorradfahrer gebr\u00e4uchlich ist.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen der Patentschrift ist es zum Schutz eines Motorradfahrers notwendig, demjenigen Teil der Wirbels\u00e4ule, der das R\u00fcckenmark umfasst, maximalen Schutz zu bieten, weil Verletzungen in diesem anatomischen Bereich au\u00dferordentlich schwerwiegend sein k\u00f6nnen. Als Ort des R\u00fcckenmarks bezeichnet die Patentschrift dabei die zw\u00f6lf Brustwirbel und die ersten beiden Lendenwirbel. Zur Verdeutlichung ist nachstehend die als Anlage K 19 \u00fcberreichte Abbildung wiedergegeben.<\/p>\n<p>Da sich die Schutzwirkung vorzugsweise auch auf den restlichen Teil der Wirbels\u00e4ule, d.h. die \u00fcbrigen drei Lendenwirbel, erstreckt, sei es \u2013 so f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus \u2013 bekannt, die R\u00fcckenschutzeinrichtung \u00fcber die Taille hinaus in den entsprechenden Ges\u00e4\u00dfteil der Wirbels\u00e4ule zu verl\u00e4ngern.<\/p>\n<p>Wird eine insgesamt starre Struktur verwendet, behindert dies nach den Erl\u00e4uterungen der Patentschrift die beim Fahren notwendigen Bewegungen, insbesondere die seitliche Biegung des Rumpfes und das Beugen nach vorne.<\/p>\n<p>Diesen Nachteil schreibt die Klagepatentschrift auch dem aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 212 206 bekannten R\u00fcckenprotektor zu. Er besteht \u2013 wie die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 6 und 8) verdeutlichen &#8211;<\/p>\n<p>aus einer Vielzahl von Platten, die einander \u00fcberdeckend in einer l\u00e4nglichen Anordnung positioniert sind, welche sich an der Wirbels\u00e4ule entlang erstreckt. Die Platten sind durch Gelenke schwenkbar miteinander verbunden, und zwar dergestalt, dass sie in beschr\u00e4nktem Ma\u00dfe eine Drehung sowie eine L\u00e4ngsbewegung der Platten zueinander erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser W\u00fcrdigung formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe der Erfindung dahin, einen R\u00fcckenschutz<\/p>\n<p>\uf0a7 f\u00fcr das R\u00fcckenmark und den Ges\u00e4\u00dfteil der Wirbels\u00e4ule zu schaffen,<\/p>\n<p>\uf0a7 der ein ungehindertes Biegen des Rumpfes in Querrichtung sowie ein Beugen nach vorne, jedoch nur ein m\u00e4\u00dfiges Beugen nach hinten erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>\uf0a7 und dabei stets seine Schutzfunktion erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) R\u00fcckenprotektor (insbesondere f\u00fcr Motorradfahrer).<\/p>\n<p>(2) Der R\u00fcckenschutz umfasst zwei vertikal ausgerichtete St\u00fctzen (2, 4).<\/p>\n<p>(3) Die St\u00fctzen (2, 4) sind mit Einrichtungen (8, 28) zum Befestigen derselben am K\u00f6rper des Motorradfahrers versehen.<\/p>\n<p>(4) Jede St\u00fctze (2, 4) tr\u00e4gt eine Vielzahl im Wesentlichen starrer Elemente (10, 22), die daran befestigt sind.<\/p>\n<p>(5) Die untere St\u00fctze (4) ist an einem Zapfen (26) gelenkig mit der oberen St\u00fctze (2) verbunden.<\/p>\n<p>In bevorzugter Weise sieht Unteranspruch 3 dar\u00fcber hinaus vor, dass die als Platten ausgebildeten starren Elemente jeder St\u00fctze durch Gelenkelemente miteinander verbunden sind. Zu den Vorteilen einer solchen bevorzugten Ausf\u00fchrungsform hei\u00dft es im Beschreibungstext, dass der R\u00fcckenprotektor der Erfindung nicht nur einen vollst\u00e4ndigen Schutz der Wirbel des R\u00fcckenmarks und des Ges\u00e4\u00dfteils gew\u00e4hrleistet, sondern dass er es durch die gelenkige Verbindung der zwei St\u00fctzen und die gelenkige Verbindung zwischen aneinander grenzenden Platten au\u00dferdem erm\u00f6glicht, den Rumpf seitlich zu biegen sowie nach vorne und nach hinten zu beugen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der angegriffene R\u00fcckenprotektor der Beklagten macht von der vorbeschriebenen technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien selbst steht dies nur insoweit im Streit, als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber zwei, sondern \u00fcber drei vertikal ausgerichtete St\u00fctzen verf\u00fcgt und dementsprechend nicht nur ein, sondern zwei Zapfengelenke aufweist. Dass alle \u00fcbrigen Merkmale dem Wortsinn nach verwirklicht sind, stellen die Beklagten &#8211; mit Recht \u2013 nicht in Abrede, so dass sich hierzu weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen. Gegeben ist \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 auch das Merkmal (2), welches vorsieht, dass der R\u00fcckenschutz zwei vertikal ausgerichtete St\u00fctzen umfasst.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine Benutzung des Klagepatents l\u00e4sst sich insoweit zwar noch nicht mit der Erw\u00e4gung bejahen, dass die untere und die mittlere St\u00fctze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr sich betrachtet bereits einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen R\u00fcckenprotektor darstellen und die obere (dritte) St\u00fctze lediglich eine f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unbeachtliche Zutat repr\u00e4sentiert. Wie die Aufgabenformulierung unmissverst\u00e4ndlich klarstellt, soll der R\u00fcckenprotektor einen Schutz f\u00fcr das R\u00fcckenmark und den Ges\u00e4\u00dfteil der Wirbels\u00e4ule schaffen. Die vorangehenden Bemerkungen des Beschreibungstextes stellen dabei klar, \u00fcber welchen Teil der Wirbels\u00e4ule sich die Schutzeinrichtung erstrecken muss, n\u00e4mlich s\u00e4mtliche zw\u00f6lf Brustwirbel sowie die beiden ersten Lendenwirbel (als Sitz des R\u00fcckenmarks) sowie die \u00fcbrigen drei Lendenwirbel (als Ges\u00e4\u00dfteil der Wirbels\u00e4ule). Im Verhandlungstermin vom 30.01.2007 ist mit den Parteien er\u00f6rtert worden, ob ein solcher r\u00e4umlicher Schutz bereits durch die beiden unteren vertikalen St\u00fctzen des angegriffenen Protektors bereitgestellt wird. Die Kl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang den Darlegungen der Beklagten nicht widersprochen, dass die obere vertikale St\u00fctze mit in die Betrachtung einbezogen werden muss, wenn der streitbefangene R\u00fcckenprotektor s\u00e4mtliche zw\u00f6lf Brustwirbel (und damit das gesamte R\u00fcckenmark) \u00fcberdecken soll.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Frage der Patentverletzung h\u00e4ngt demgem\u00e4\u00df davon ab, ob Patentanspruch 1 des Klagepatents zwei vertikal ausgerichtete St\u00fctzen nicht nur als Mindestausstattung verlangt, sondern die Zahl der St\u00fctzen gleichzeitig im Sinne einer maximalen Ausstattung auch nach oben &#8211; eben auf zwei &#8211; begrenzt.<\/p>\n<p>Gegen die Auffassung der Beklagten, die letzteres verficht, spricht bereits der Anspruchswortlaut, welcher ausdr\u00fccklich besagt, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Protektor zwei St\u00fctzen &#8222;umfasst&#8220;. Der verwendete Begriff &#8222;umfasst&#8220; beinhaltet \u00fcblicherweise eine offene Formulierung, die besagt, dass zwei vertikale St\u00fctzen vorhanden sein m\u00fcssen, ohne damit jedoch eine dar\u00fcber hinausgehende Anzahl von St\u00fctzen auszuschlie\u00dfen. Die Beklagten k\u00f6nnen dem nicht entgegenhalten, dass die Wendung &#8222;umfasst&#8220; deshalb gew\u00e4hlt worden ist, weil der R\u00fcckenprotektor weitere Bauteile (z.B. die Befestigungseinrichtungen) aufweist. Die Argumentation der Beklagten verbietet sich schon deshalb, weil Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht dahingehend formuliert ist, dass der beanspruchte R\u00fcckenschutz &#8222;zwei vertikal ausgerichtete St\u00fctzen sowie Einrichtungen zum Befestigen derselben am K\u00f6rper des Motorradfahrers&#8220; umfasst, sondern eindeutig dahin lautet, dass der R\u00fcckenschutz &#8222;zwei vertikal ausgerichtete St\u00fctzen umfasst, die mit Einrichtungen zum Befestigen derselben am K\u00f6rper des Motorradfahrers versehen sind&#8220;. Das Wort &#8222;umfasst&#8220; bezieht sich demnach zweifelsfrei lediglich auf die beiden vertikalen St\u00fctzen, und nicht auf die sonstigen Bauteile des Protektors. Argumente f\u00fcr eine Festlegung auf lediglich zwei \u2013 und nicht mehr \u2013 St\u00fctzen lassen sich ebenso wenig daraus herleiten, dass Merkmal (5) vorsieht, dass die untere St\u00fctze mittels eines Zapfens gelenkig mit der oberen St\u00fctze verbunden ist. Die besagte Forderung l\u00e4sst sich ohne weiteres und zwanglos auch mit einem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents in Einklang bringen, wonach die Zahl der St\u00fctzen auf mindestens zwei festgelegt ist, nach oben jedoch keine Begrenzung erfahren hat, solange \u2013 wie sich aus Merkmal (4) ergibt \u2013 f\u00fcr jede der (gegebenenfalls mehr als zwei) St\u00fctzen sichergestellt ist, dass sie aus einer Vielzahl starrer Elemente besteht. Dieser Anforderung ist auch dann gen\u00fcgt, wenn drei vertikal ausgerichtete St\u00fctzen vorgesehen werden, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beispielhaft belegt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht angenommen werden, dass sich eine dritte St\u00fctze \u2013 und eine damit zwangsl\u00e4ufig einhergehende zweite Zapfenverbindung \u2013 deswegen verbietet, weil der Protektorschutz im Bereich des zweiten Zapfengelenks graduell geringer ist im Vergleich zu einer Ausf\u00fchrungsform, bei der die mittlere und die obere St\u00fctze zu einem einheitlichen St\u00fctzenelement zusammengefasst sind. Auch die Beklagten machen nicht geltend, dass der Protektor im Bereich des Zapfengelenks seine Schutzfunktion f\u00fcr die Wirbels\u00e4ule und das R\u00fcckenmark etwa einb\u00fc\u00dfen oder in einem Ma\u00dfe verlieren w\u00fcrde, den das Klagepatent nicht toleriert. In diesem Zusammenhang ist von besonderem Interesse, dass das Klagepatent keinesfalls auf Schutzeinrichtungen f\u00fcr Motorradfahrer beschr\u00e4nkt werden kann. Ob die Erw\u00e4hnung eines Motorradfahrers im Merkmal (1) nicht ohnehin eine blo\u00dfe Zweckangabe beinhaltet, kann insofern dahinstehen. In jedem Fall ist die Verwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Protektors f\u00fcr Motorradfahrer lediglich \u201einsbesondere\u201c, d.h. beispielhaft genannt. In Anbetracht dessen kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass sich das Klagepatent auf R\u00fcckenschutzeinrichtungen jeglicher Art bezieht, und damit auch auf solche, die \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 von Snowboard-Fahrern gebraucht werden. Dem Durchschnittsfachmann ist hierbei klar, dass die Schutzbed\u00fcrfnisse je nach dem konkreten Verwendungszweck ganz unterschiedliche sind, wobei die Anforderungen an einen Protektor f\u00fcr Motorradfahrer schon wegen der in Rede stehenden hohen Geschwindigkeiten und der denkbaren Verletzungssituationen deutlich h\u00f6her sind als bei einem Protektor, der (lediglich) beim Snowboard-Fahren zum Einsatz kommt. Gerade mit Blick auf solche zuletzt genannten Verwendungsformen, bei denen Unfall- und Verletzungssituationen mit vergleichsweise geringer Gewalteinwirkung zu bef\u00fcrchten sind, besteht kein Grund zu der Annahme, dass mit einem zweiten \u2013 oberen \u2013 Zapfengelenk die erforderliche Schutzfunktion verloren gehen k\u00f6nnte. Das gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass das Klagepatent trotz des zwingend vorgesehenen Zapfengelenks zwischen der unteren und der oberen St\u00fctze auch in diesem Bereich einen hinreichenden Schutz f\u00fcr das R\u00fcckenmark als gegeben ansieht, und zwar auch unter den besonderen Anforderungen, die sich ergeben, wenn ein derartiger Protektor von einem Motorradfahrer benutzt wird. Soweit die deutlich geringeren Unfalleinwirkungen beim Snowboard-Fahren in Rede stehen, kann der Fachmann deshalb aufgrund der Klagepatentschrift nicht zu der \u00dcberlegung kommen, dass bei Vorsehen eines zweiten Zapfengelenks (und einer dritten vertikal ausgerichteten St\u00fctze) der beabsichtigte Wirbels\u00e4ulenschutz nicht mehr gew\u00e4hrleistet w\u00e4re. Im Gegenteil wird der Fachmann annehmen, dass gegen eine derartige Konstruktionsma\u00dfnahme jedenfalls unter den geringeren Schutzbed\u00fcrfnissen, die z.B. beim Snowboard-Fahren bestehen, keinerlei Bedenken existieren und das Vorsehen eines zweiten Zapfengelenks \u2013 im Gegenteil \u2013 Vorteile insofern bietet, als der Tr\u00e4ger des R\u00fcckenprotektors hierdurch nicht nur im Taillenbereich, sondern auch im Bereich des Oberk\u00f6rpers eine bei der Sportaus\u00fcbung vorteilhafte, wenn nicht sogar notwendige Bewegungsfreiheit erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten nach allem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet. Nachdem die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig auf der &#8222;ISPO 2005&#8220; pr\u00e4sentiert und damit angeboten haben und \u00fcberdies einr\u00e4umen, ihre freien Mitarbeiter zum Zwecke des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die A International GmbH in \u00d6sterreich auszuleihen, ist das Verbot auf s\u00e4mtliche Benutzungshandlungen \u2013 au\u00dfer der des Herstellens \u2013 auszudehnen. Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten sie die Schutzrechtsverletzung erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Sie sind der Kl\u00e4gerin deswegen zum Schadenersatz verpflichtet. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst gerichtlich festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet. Hierzu geh\u00f6rt auch die Vorlage der betreffenden Belege. Zur Beseitigung des St\u00f6rungszustandes haben die Beklagten schlie\u00dflich die patentverletzenden R\u00fcckenprotektoren zu vernichten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 769 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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