{"id":3198,"date":"2007-11-06T17:00:24","date_gmt":"2007-11-06T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3198"},"modified":"2016-05-31T09:27:25","modified_gmt":"2016-05-31T09:27:25","slug":"4b-o-7007-tabletten-testgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3198","title":{"rendered":"4b O 70\/07 &#8211; Tabletten-Testger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 768<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. November 2007, Az. 4b O 70\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4209\">2 U 117\/07<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Vorrichtung zum Ausrichten von Tabletten an einer Mess-Station eines Tablettenpr\u00fcfger\u00e4ts mit einem ebenen Transfertisch<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei in der Auflageebene des Transfertisches zwei parallel nebeneinander angeordnete Rollen vorgesehen sind, die oberen Mantellinien der Rollen mit der genannten Auflagenebene b\u00fcndig sind oder \u00fcber diese leicht hervorstehen, eine Antriebsvorrichtung die beiden Rollen beim Betrieb der Vorrichtung so gegenl\u00e4ufig antreibt, dass die linke Rolle im Uhrzeigersinn und die rechte Rolle gegen den Uhrzeigersinn gedreht werden, und wobei eine auf beiden Rollen transferierte Testtablette sich automatisch nach den Achsen der beiden Rollen ausrichtet;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.12.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 20.08.2005 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 12.12.2003 bis 19.08.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 20.08.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 361 xxx, das auf einer am 12.11.2003 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung vom 19.03.2003 beruht und dessen Erteilung am 20.07.2005 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Das Klagepatent, welches eine schweizerische Priorit\u00e4t vom 07.05.2002 in Anspruch nimmt, tr\u00e4gt die Bezeichnung &#8222;Vorrichtung zum Ausrichten von Tabletten&#8220;. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Vorrichtung zum Ausrichten von Tabletten (5) an einer Mess-Station eines Tablettenpr\u00fcfger\u00e4tes, mit einem ebenen Transfertisch (7),<\/p>\n<p>g e k e n n z e i c h n e t d u r c h<\/p>\n<p>o zwei in der Auflageebene des Transfertisches (7) vorgesehene, parallel nebeneinander angeordnete Rollen (8, 9), wobei die oberen Mantellinien der Rollen (8, 9) mit der genannten Auflageebene b\u00fcndig sind oder leicht \u00fcber diese vorstehen, und<\/p>\n<p>o eine Antriebsvorrichtung (10), welche beim Betrieb der Vorrichtung die beiden Rollen (8, 9) so gegenl\u00e4ufig antreibt, dass die linke Rolle im Uhrzeigersinn und die rechte Rolle gegen den Uhrzeigersinn gedreht werden, so dass sich eine auf die beiden Rollen (8, 9) transferierte Testtablette (5) automatisch nach den Achsen der beiden Rollen (8, 9) ausrichtet.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 2 und 4 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>\u00dcber eine von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage ist derzeit noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Testger\u00e4te f\u00fcr die pharmazeutische Industrie. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6rt u.a. ein sogenanntes &#8222;Auto-Position Tool&#8220;, welches f\u00fcr die Bruchfestigkeits- und Kombinationstester-Serien &#8222;A&#8220; und &#8222;B&#8220; angeboten wird. Wegen der n\u00e4heren Einzelheiten wird auf den Internet-Auftritt der Beklagten (Anlagen K 7, K 8), ein von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichtes Video (Anlage K 10) sowie die nachfolgend eingeblendete fotografische Abbildung (Anlage K 11) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zur weiteren Verdeutlichung sind ferner eine von der Beklagten vorgelegte Skizze (Anlage B 3)<\/p>\n<p>sowie die Figuren 4 bis 6 der deutschen Offenlegungsschrift 10 2004 036 xxx (Anlage K 12) der Beklagten wiedergegeben, welche die bei der streitbefangenen Vorrichtung gegebene Konstruktion im Detail erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass das &#8222;Auto-Position Tool&#8220; der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Vorliegend nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<\/p>\n<p>a) das Verfahren bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>b) ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung. Sie ist zun\u00e4chst der Auffassung, dass es bereits an einem &#8222;ebenen Transfertisch&#8220; fehle, weil \u2013 wie sich aus der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 11 erschlie\u00dft \u2013 beiderseits der Rollen lediglich ein relativ schmaler horizontal verlaufender Bereich vorhanden ist, an den sich jeweils geneigt nach unten verlaufende Schr\u00e4gen anschlie\u00dfen, \u00fcber die ein automatischer Transfer der zu pr\u00fcfenden Tabletten in Richtung auf die Rollen nicht erfolgen k\u00f6nne und bestimmungsgem\u00e4\u00df auch nicht vorgesehen sei. Dar\u00fcber hinaus \u2013 und vor allem \u2013 seien die Rollen auch nicht \u201eparallel nebeneinander angeordnet\u201c. Die Mantelfl\u00e4che jeder Rolle sei \u2013 im Gegenteil &#8211; konisch ausgebildet, und zwar dergestalt, dass der Rollendurchmesser am einen Rollenende 4,7 mm und am gegen\u00fcberliegenden Rollenende 4,2 mm betrage. Au\u00dferdem sei der Abstand zwischen den beiden Rollenachsen nicht gleichbleibend, sondern variiere: am einen Ende der Rollen belaufe sich der Achsabstand auf 4,9 mm, am anderen Ende der Rollen auf 4,8 mm. Konsequenz beider vorgenannten Ma\u00dfnahmen sei, dass der zwischen den beiden Rollen vorhandene Spalt keine gleichbleibende, sondern eine unterschiedliche Weite besitze.<\/p>\n<p>Abgesehen vom mangelnden Benutzungstatbestand \u2013 so meint die Beklagte \u2013 werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren auch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Zur Begr\u00fcndung verweist die Beklagte auf die im Pr\u00fcfungsverfahren noch nicht ber\u00fccksichtigte US-PS 3 739 909 (Anlage B 4.1). Der Verletzungsrechtsstreit sei deswegen zumindest auszusetzen, um den Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verpflichtet. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit einstweilen auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Ausrichten von Tabletten, insbesondere sogenannten Oblong-Tabletten, die in Draufsicht eine im Wesentlichen ovale Form, einen flachen Steg an ihrem Umfang sowie eine gew\u00f6lbte Ober- und Unterseite aufweisen. Einer Ausrichtung der Tabletten bedarf es, bevor sie in einem Pr\u00fcfger\u00e4t behandelt, z.B. einer Bruchh\u00e4rtepr\u00fcfung unterzogen werden. Eine solche Bruchh\u00e4rtepr\u00fcfung geschieht mit Hilfe einer Kraftmessdose, die einen feststehenden Anschlag und einen beweglichen Pressbacken besitzt. Der Tablettenpr\u00fcfling wird in den Bereich zwischen Anschlag und Pressbacken bef\u00f6rdert, wobei der Pr\u00fcfling vorzugsweise den Anschlag ber\u00fchrt. Der bewegliche Pressbacken wird anschlie\u00dfend mit Hilfe eines Schrittmotors gegen den Anschlag und den vor diesem liegenden Tablettenpr\u00fcfling verfahren. Die vom Pressbacken mit jedem Schritt des Motors ausge\u00fcbte Kraft wird gemessen und aufgezeichnet, bis der Pr\u00fcfling zerbricht. Damit die Bruchh\u00e4rtepr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df stattfinden kann, muss der oval (oder sonst unregelm\u00e4\u00dfig) ausgebildete Tablettenpr\u00fcfling entlang seiner eigenen K\u00f6rperl\u00e4ngsachse ausgerichtet sein, d. h. mit seinen schmalen Seiten am Anschlag sowie am Pressbacken anliegen.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift ist aus der DE-OS 197 33 436 als Teil eines Tablettenpr\u00fcfger\u00e4tes bereits eine Zufuhreinrichtung bekannt, die \u2013 wie die nachfolgenden Figuren 1 und 2 verdeutlichen &#8211;<\/p>\n<p>die einzelnen Tabletten an eine Waage weiterf\u00f6rdern, deren Waagschalen einen in Transportrichtung geneigten Boden in Form einer Rinne aufweisen. Eine Transporteinrichtung unterhalb der Waagschale, auf die die Pr\u00fcflinge von der Waagschale mit ihrer L\u00e4ngsachse parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Rinne abgelegt werden, bef\u00f6rdert die Pr\u00fcflinge in der besagten Ausrichtung zu den Teststationen. Nach der W\u00fcrdigung der Klagepatentschrift geschieht die Ausrichtung der Pr\u00fcftabletten in der geschilderten Weise nicht optimal, was zu Fehlmessungen und St\u00f6rungen des Pr\u00fcfger\u00e4tes f\u00fchre.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik er\u00f6rtert das Klagepatent ein aus der DE 100 24 970 bekanntes Pr\u00fcfger\u00e4t zur H\u00e4rtemessung, bei dem der bewegliche Pressbacken oszillierend vor- und zur\u00fcckgeschoben wird, wie dies aus der nachfolgend eingeblendeten Zeichnungsfolge (Figur 3 der DE 100 24 970) ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Infolge der Vor- und Zur\u00fcckbewegung des Pressbackens schwingt die Pr\u00fcftablette jeweils in ihre Ruhelage zur\u00fcck, bevor der Pressbacken erneut zum Schub in Richtung des feststehenden Anschlages ansetzt, und zwar so lange, bis der Pr\u00fcfling den Anschlag erreicht hat und die H\u00e4rtemessung beginnen kann. Auch an dieser Konstruktion bem\u00e4ngelt das Klagepatent eine nicht st\u00f6rungsfreie Messung von Oblong-Tabletten.<\/p>\n<p>Die Aufgabe der Erfindung sieht die Klagepatentschrift dementsprechend darin, eine Vorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen,<\/p>\n<p>\uf0a7 die ein manuelles, halbautomatisches oder automatisches Ausrichten von in einer Mess-Station eines Tablettenpr\u00fcfger\u00e4tes eingebrachten Tabletten erlaubt,<\/p>\n<p>\uf0a7 wobei die Messung mit ausreichender Genauigkeit kontrolliert werden kann,<\/p>\n<p>\uf0a7 sich in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeitabst\u00e4nden mit neuen Testtabletten wiederholen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>\uf0a7 wobei gleichzeitig die Nachteile der in vorbekannten Pr\u00fcfger\u00e4ten eingesetzten Ausrichtungsmitteln vermieden werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zum Ausrichten von Tabletten (5) an einer Mess-Station eines Tablettenpr\u00fcfger\u00e4tes.<\/p>\n<p>(2) Die Ausrichtvorrichtung besitzt einen ebenen Transfertisch (7).<\/p>\n<p>(3) In der Auflageebene des Transfertisches (7) sind zwei, parallel nebeneinander angeordnete Rollen (8, 9) vorgesehen.<\/p>\n<p>(4) Die oberen Mantellinien der Rollen (8, 9) sind mit der genannten Auflageebene b\u00fcndig oder stehen leicht \u00fcber diese hervor.<\/p>\n<p>(5) Eine Antriebsvorrichtung (10) treibt die beiden Rollen (8, 9) beim Betrieb der Vorrichtung so gegenl\u00e4ufig an, dass die linke Rolle im Uhrzeigersinn und die rechte Rolle gegen den Uhrzeigersinn gedreht werden.<\/p>\n<p>(6) Eine auf beiden Rollen (8, 9) transferierte Testtablette (5) richtet sich automatisch nach den Achsen der beiden Rollen (8, 9) aus.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer diesen Merkmalen entsprechenden Vorrichtung f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass ohne Einsatz von horizontalen Ausrichtungselementen vor allem Oblong-Tabletten absolut genau und automatisch entlang ihrer eigenen K\u00f6rperl\u00e4ngsachse ausgerichtet werden, sobald sie auf das Rollenpaar der Vorrichtung zu liegen kommen. Die der Ausrichtung dienenden horizontalen Rollen \u2013 so hei\u00dft es \u2013 sind dar\u00fcber hinaus weniger st\u00f6ranf\u00e4llig als verschiebbare mechanische Elemente. Deswegen eigne sich die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung besonders gut f\u00fcr automatische, halbautomatische oder manuelle H\u00e4rtepr\u00fcfungen von Tabletten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Beklagten verwirklicht s\u00e4mtliche Anspruchsmerkmale dem Wortsinn nach.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Merkmale (1), (4) bis (5) steht dies zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit und bedarf deswegen keiner weiteren Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Gebrauch gemacht wird dar\u00fcber hinaus \u2013 anders als die Beklagte geltend macht \u2013 aber auch von den Merkmalen (2), (3) und (6):<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Beklagte darauf hinweist, dass sich beiderseits der Rollen jeweils nach unten geneigte Schr\u00e4gen anschlie\u00dfen, trifft es unbestreitbar zu, dass \u00fcber diese Tabletten ein automatischer Transport von Pr\u00fcftabletten in Richtung auf die Ausrichtrollen nicht stattfinden kann. Er ist \u2013 wie die Beklagte unwidersprochen geltend gemacht hat \u2013 auch nicht vorgesehen, weil die Testtabletten jeweils manuell auf die Rollen aufgegeben werden sollen. Der geschilderte Sachverhalt schlie\u00dft indessen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Merkmals (2) nicht aus, wonach die Ausrichtvorrichtung einen &#8222;ebenen Transfertisch&#8220; aufweisen soll.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck des Transfertisches ist es nicht, die Pr\u00fcftablette zwischen verschiedenen Messstationen zu transportieren. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit bereits daraus, dass der Transfertisch nach der Anspruchsformulierung Teil der &#8222;Vorrichtung zum Ausrichten von Tabletten&#8220; ist, welche sich ihrerseits an einer Messstation eines Tablettenpr\u00fcfger\u00e4tes befindet. Der Transfertisch ist folglich Bestandteil einer blo\u00dfen Untereinheit des \u2013 mit gegebenenfalls sogar mehreren Messstationen ausgestatteten \u2013 Pr\u00fcfger\u00e4tes als Ganzem, n\u00e4mlich Teil der einer Messstation zugeordneten Ausrichtvorrichtung. Der Transfertisch dient infolge dessen nicht dem Transport der Pr\u00fcftabletten zu anderen Messstationen, sondern dem Ausrichten der Testtablette, bevor diese in eine Messstation des Tablettenpr\u00fcfger\u00e4tes gelangt.<\/p>\n<p>Das besagte Verst\u00e4ndnis deckt sich inhaltlich vollst\u00e4ndig mit dem erl\u00e4uternden Beschreibungstext der Klagepatentschrift. Die Ausf\u00fchrungsbeispiele der Figuren 1 bis 3 zeigen keine Ausgestaltung, bei der der Transfertisch (7) den Transport der Pr\u00fcftabletten zu einer weiteren Messstation bewerkstelligen k\u00f6nnte. Folgerichtig ist auch nirgends erw\u00e4hnt, dass mit Hilfe des Transfertisches ein automatischer Transport von Pr\u00fcftabletten erfolgen soll oder kann. Bereits beim Betrachten der Patentzeichnungen ist dem Fachmann \u2013 im Gegenteil \u2013 klar, dass er die Testtabletten bei der gezeigten Vorrichtung manuell auf den mit zwei Rollen versehenen Transfertisch aufgeben muss. Exakt in diesem Sinne sieht \u2013 vollkommen konsequent \u2013 auch Merkmal (3) vor, dass der Transfertisch (als Bestandteil der Ausrichtvorrichtung) eine &#8222;Auflageebene&#8220; hat, in der die beiden Rollen vorgesehen sind. Der Transfertisch definiert somit eine Ebene, auf die die Pr\u00fcftablette aufgelegt werden kann, um mittels der beiden Rollen vor ihrer Vermessung ausgerichtet zu werden. Nichts anderes besagt schlie\u00dflich auch Absatz [0016] der Klagepatentschrift, wenn dort ausgef\u00fchrt wird, dass die Ebene zwischen Anschlag (6) und St\u00f6\u00dfel (4) der H\u00e4rtemesseinrichtung durch den Transfertisch (7) gebildet wird, welcher der Tablettenf\u00fchrung w\u00e4hrend der Ausrichtung und der anschlie\u00dfenden H\u00e4rtemessung dient.<\/p>\n<p>Zur notwendigen F\u00fchrung der (z.B. manuell) aufgegebenen Testtablette reicht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der beiderseits der Rollen vorhandene horizontal verlaufende Bereich zwischen feststehendem Anschlag und verschiebbarem Pressbacken der H\u00e4rtemesseinrichtung vollst\u00e4ndig aus. Es ist von daher unbestreitbar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Vorrichtung zum Ausrichten von Pr\u00fcftabletten ist, die nicht nur \u00fcber zwei Rollen, sondern auch \u00fcber einen die Rollen umgebenden ebenen Transfertisch verf\u00fcgt. An dieser Beurteilung \u00e4ndert auch nichts der Hinweis der Beklagten auf die vom Klagepatent angestrebte automatische Betriebsweise. Nach der Aufgabenformulierung (Spalte 3, Zeilen 5 \u2013 6) soll das Ausrichten der Tabletten automatisiert werden k\u00f6nnen. Derartiges geschieht selbstverst\u00e4ndlich auch dann, wenn die Pr\u00fcftablette \u2013 in beliebiger Anordnung \u2013 manuell (statt maschinengesteuert) aufgegeben wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal (6) ist aufgrund der vorstehenden Darlegungen gleichfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Der Anspruchswortlaut verlangt nicht mehr, als dass die Testtablette &#8222;auf beiden Rollen&#8220; transferiert wird. Genau solches leistet auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie streitbefangene Vorrichtung entspricht schlie\u00dflich auch der Anweisung des Merkmals (3), wonach die beiden Rollen &#8222;parallel nebeneinander angeordnet&#8220; sein sollen.<\/p>\n<p>Insofern kann in tats\u00e4chlicher Hinsicht von derjenigen Konstruktion ausgegangen werden, die sich aus der zeichnerischen Darstellung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage B 3 ergibt.<\/p>\n<p>Da die Mantelfl\u00e4chen der Rollen auf die Testtablette einwirken sollen, ist zun\u00e4chst nicht entscheidend, ob die Rollenachsen parallel zueinander verlaufen. Vielmehr kann von vornherein nur ma\u00dfgeblich sein, wie der gegenseitige Abstand der Rollenfl\u00e4chen ist, d.h. genauer, ob dieser Abstand gleich bleibt. Auch mit konisch verlaufenden Mantelfl\u00e4chen \u2013 welche Patentanspruch 1 mangels anderweitiger Vorgaben keineswegs ausschlie\u00dft \u2013 l\u00e4sst sich eine parallele Anordnung der Rollen erreichen, sofern die Achsen nicht parallel, sondern unter dem Kegelwinkel zueinander ausgerichtet werden. Die Beklagte selbst erl\u00e4utert dies in ihrer Offenlegungsschrift 10 2004 036 777 (Anlage K 12) in den Abs\u00e4tzen [0018] bis [0022], denen die nachfolgenden Beschreibungsstellen entnommen sind:<\/p>\n<p>&#8222;Das Walzensystem (12) umfasst zwei baugleiche, aus rostfreiem Stahl gefertigte Walzen (21, 22), die jeweils eine konische Mantelfl\u00e4che aufweisen, wobei die Bereiche verringerten Durchmessers der Walzen (21, 22) der Seite des ortsfesten Bruchbackens (16) und die Bereiche vergr\u00f6\u00dferten Durchmessers der Walzen (21, 22) der Seite des verfahrbaren Bruchbackens (17) zugeordnet sind. &#8230; Die Achsen der Walzen (21, 22) sind &#8230; in einem Winkel zueinander angeordnet, der dem jeweils durch die Mantelfl\u00e4che der Walze (21 bzw. 22) aufgespannten Kegelwinkel entspricht. Die beiden Walzen (21, 22) begrenzen damit mit jeweils einer Mantellinie einen Spalt (31) konstanter Breite zwischen den Walzen (21, 22). &#8230; Im Betrieb der Vorrichtung (10) sind die beiden Walzen (21, 22) &#8230; gem\u00e4\u00df den Pfeilen A und B gegenl\u00e4ufig angetrieben. Durch die Rotation der Walzen (21, 22) wird die auf den Walzen (21, 22) angeordnete Oblong-Tablette (11), ausgehend von einer beliebigen Anordnung, entsprechend der in Figur 2 dargestellten Anordnung ausgerichtet, so dass die L\u00e4ngsachse der Oblong-Tablette (11) parallel zu dem Spalt (31) zwischen den beiden Walzen (21, 22) und rechtwinklig zu den Wirkfl\u00e4chen (18, 19) der Bruchbacken (16, 17) ausgerichtet ist.&#8220;<\/p>\n<p>Zwar entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel der eigenen Patentanmeldung der Beklagten; vielmehr hat die Konizit\u00e4t ein gr\u00f6\u00dferes Ma\u00df als die Neigung der Rollenachsen zueinander, so dass sich zwischen den beiden Rollen ein Spalt ergibt, der sich in Richtung auf die Rollenenden geringeren Durchmessers erweitert. Wie sich aus der \u2013 insoweit unwidersprochen gebliebenen \u2013 Beschriftung des die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigenden Fotos in Anlage K 11 ergibt, ist die Spalterweiterung allerdings derart gering, dass sie visuell (d.h. mit blo\u00dfem Auge) nicht wahrzunehmen ist. Die Beklagte macht auch nicht geltend, dass aufgrund des Spaltverlaufs zwischen den beiden Rollen der patentgem\u00e4\u00dfe Ausrichtungserfolg verloren ginge oder auch nur in irgendwie nennenswerter Weise beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde. Dies ist auch dem Durchschnittsfachmann des Priorit\u00e4tstages bekannt gewesen, der aufgrund seines allgemeinen Fachwissens unschwer erkennt, dass es f\u00fcr die gew\u00fcnschte Ausrichtung der Oblong-Tablette entsprechend ihrer K\u00f6rperl\u00e4ngsachse nicht darauf ankommt, dass die Mantelfl\u00e4chen der beiden Rollen im strengsten mathematischen Sinne parallel zueinander verlaufen, sondern dass allein wesentlich ist, eine Parallelit\u00e4t in dem Sinne zu gew\u00e4hrleisten, dass sich die von der Erfindung mit der betreffenden Anweisung verfolgten Wirkungen einstellen. Diesbez\u00fcglich kommt es \u2013 wie der Fachmann unmittelbar einsehen kann \u2013 nicht auf geringste Spalterweiterungen im Bruchteilsbereich eines Millimeters an. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegebene Spaltverlauf muss deshalb auch dann noch als &#8222;parallel&#8220; im Sinne des Klagepatents betrachtet werden, wenn er \u2013 wie die Beklagte unwiderlegt geltend gemacht hat \u2013 nicht auf unvermeidbaren Fertigungstoleranzen beruht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die rechtliche Beurteilung ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der in Merkmal (3) verwendete Begriff &#8222;parallel&#8220; als Zahlen- oder Ma\u00dfangabe verstanden wird. Selbst wenn dem diesbez\u00fcglichen Ausgangspunkt der Beklagten gefolgt wird, verbleibt es bei einer dem Wortsinn entsprechenden Patentbenutzung. Zahlenangaben bestimmen und begrenzen zwar grunds\u00e4tzlich den gesch\u00fctzten Gegenstand abschlie\u00dfend, so dass ihre \u00dcber- oder Unterschreitung in der Regel nicht mehr zum Gegenstand des Patentanspruchs zu rechnen ist (BGH, GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil). Dies schlie\u00dft es allerdings nicht aus, dass der Fachmann im Einzelfall gewisse Abweichungen als mit dem technischen Sinngehalt der Zahlenangabe vereinbar ansieht (BGH, a.a.O., Seite 513). Ob dem so ist und welche \u00dcber- oder Unterschreitungen der Fachmann als unsch\u00e4dlich betrachtet, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich davon ab, wie der Fachmann die Zahlenangabe im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs (d.h. im Kontext von Aufgabe und L\u00f6sung) versteht (BGH, a.a.O.). Erschlie\u00dft sich ihm aus der Patentschrift, dass es sich um einen kritischen Wert handelt, dessen genaue Einhaltung f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg wesentlich ist, werden keine oder nur fertigungsbedingte Abweichungen in Betracht kommen. Umgekehrt verh\u00e4lt es sich hingegen, wenn sich dem Fachmann anhand des Gesamtinhalts der Klagepatentschrift erschlie\u00dft, dass es f\u00fcr die Zwecke der Erfindung nicht auf eine mathematisch genaue Einhaltung der Zahlenangabe ankommt. Eine derartige Konstellation ist im Streitfall gegeben. Zum Sinn und Zweck der parallelen Rollenanordnung verh\u00e4lt sich die Klagepatentschrift in Absatz [0013] dahingehend, dass ohne den Einsatz von horizontalen Ausrichtungselementen vor allem Oblong-Tabletten absolut genau und automatisch entlang ihrer eigenen K\u00f6rperl\u00e4ngsachse ausgerichtet werden k\u00f6nnen, sobald sie auf das Rollenpaar zu liegen kommen. Da der Fachmann \u2013 wie oben dargelegt \u2013 erkennt, dass der beabsichtigte Wirkmechanismus nicht davon abh\u00e4ngt, dass die Mantelfl\u00e4chen der Rollen im engsten mathematischen Sinne parallel zueinander angeordnet sind, sondern dass geringf\u00fcgige Abweichungen aus der mathematischen Parallellage vollkommen unsch\u00e4dlich sind, besteht kein Anhalt daf\u00fcr, den Begriff der &#8222;parallelen Anordnung&#8220; dahingehend zu interpretieren, dass bereits geringf\u00fcgige und f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke erkennbar unbeachtliche Abweichungen von einer konstanten Spaltbreite nicht mehr erfasst sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte nach allem das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte trifft, da sie die vorgekommenen Verletzungshandlungen h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Sie ist der Kl\u00e4gerin daher f\u00fcr den Offenlegungszeitraum zur Entsch\u00e4digung und f\u00fcr die Zeit nach Bekanntmachung der Patenterteilung zum Schadenersatz verpflichtet (Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Entsch\u00e4digungs- und Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in der Lage ist, ihren Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen. Au\u00dferdem ist sie zur Aufdeckung weiterer potentieller Verletzer verpflichtet, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen (\u00a7 140b PatG), wobei insoweit auch die angeordnete Belegvorlage geschuldet ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wie die Kl\u00e4gerin mit Recht einwendet, befasst sich die entgegengehaltene US-PS 3 739 909 nicht mit einer r\u00e4umlichen Ausrichtung von Tabletten, sondern mit einer Sortierung nach ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossenen Kapseln, nach Kapseldeckeln, Kapselk\u00f6rpern und unvollst\u00e4ndig ineinander gesteckten Kapselteilen. Lediglich im Beschreibungstext (deutsche \u00dcbersetzung: Seite 9) ist eine Ausrichtung der Kapseln angesprochen, die allerdings nicht auf die in Merkmal (6) vorgesehene erfindungsgem\u00e4\u00dfe Weise erfolgt. Dar\u00fcber hinaus rotieren die bei dem vorbekannten Gegenstand vorgesehenen Rollen \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin ebenfalls zutreffend hinweist \u2013 zwar gegenl\u00e4ufig, allerdings nicht &#8222;aufeinander zu&#8220;, sondern &#8222;voneinander weg&#8220;. Mit R\u00fccksicht darauf kann ersichtlich keine Rede davon sein, dass die US-PS 3 739 909 den Gegenstand des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg nimmt. Nach Auffassung der Kammer liegt die Druckschrift dar\u00fcber hinaus so weit vom Gegenstand des Klagepatents entfernt, dass sie dem Fachmann ohne unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung auch keine Hinweise in Richtung auf die Erfindung vermitteln konnte.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Vollstreckungsschutzanordnung zugunsten der Beklagten ist nicht gerechtfertigt, weil weder dargetan noch glaubhaft gemacht ist, dass die Vollstreckung des Urteils der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 768 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. November 2007, Az. 4b O 70\/07 Rechtsmittelinstanz: 2 U 117\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-3198","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3198","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3198"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3198\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5207,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3198\/revisions\/5207"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3198"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3198"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3198"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}