{"id":3196,"date":"2007-04-17T17:00:26","date_gmt":"2007-04-17T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3196"},"modified":"2016-04-27T09:42:17","modified_gmt":"2016-04-27T09:42:17","slug":"4b-o-7006-multimeter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3196","title":{"rendered":"4b O 70\/06 &#8211; Multimeter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 767<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 70\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an den gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Multimeter mit einem Geh\u00e4use, bestehend aus mehreren Wandungen mit mindestens drei, als Steckbuchsen ausgef\u00fchrten Eingangsanschl\u00fcssen zum Anschlie\u00dfen von zwei Messleitungen, von denen mindestens eine beim Wechsel einer zu untersuchenden Messgr\u00f6\u00dfe mit einem anderen, dieser neuen Messgr\u00f6\u00dfe zugeordneten Eingangsanschluss zu verbinden ist, mit einem Messbereichsschalter, der in eine der gew\u00e4hlten Messgr\u00f6\u00dfe zugeordnete Schaltstellung zu bringen ist, wobei mit dem Messbereichsschalter eine mechanisch wirkende Sperrvorrichtung gekoppelt ist, die eine Sperrung bestimmter Eingangsanschl\u00fcsse erlaubt, und wobei eine \u00fcber die Messleitungen ein Mess-Signal aufnehmende Kontaktierung nur jeweils der Eingangsanschl\u00fcsse erfolgen kann, denen eine Messgr\u00f6\u00dfe zugeordnet ist, die der mit dem Messbereichsschalter eingestellten Messgr\u00f6\u00dfe entspricht, wobei die Sperrvorrichtung als eine mit dem Messbereichsschalter verbundene Sperrkulisse ausgef\u00fchrt ist und sich die Lage der Sperrvorrichtung bei Bet\u00e4tigung des Messbereichsschalters bez\u00fcglich der Eingangsanschl\u00fcsse so \u00e4ndert, dass eine Kontaktierung bestimmter Eingangsanschl\u00fcsse durch die als Stecker ausgef\u00fchrten Kontaktteile der Messleitungen verhindert wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Messbereichsschalter bei angeschlossenen Messleitungen nicht auf den Messbereich einer anderen Messgr\u00f6\u00dfe umschaltbar ist und bei denen die Sperrkulisse der Art und dem Aufbau des zugeh\u00f6rigen Messbereichsschalters angepasst ist und als Drehkulisse ausgebildet ist, wobei in der Sperrkulisse mindestens eine Aussparung vorgesehen ist, deren Positionierung mit der Schaltstellung des Messbereichsschalters so korrespondiert, dass die Aussparungen jeweils den Aufnahmekanal des als Steckbuchse ausgebildeten Eingangsanschlusses freigeben, der der mit dem Messbereichsschalter erstellten Messgr\u00f6\u00dfe zugeordnet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.01.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013 zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A GmbH durch die unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 11. Januar 1997 bis zum 01. Dezember 2005 begangenen Handlungen und der Kl\u00e4gerin durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 02. Dezember 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, wenn die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Patents EP 0 474 xxx (Klagepatent), dessen urspr\u00fcngliche Inhaberin die A GmbH war und dessen urspr\u00fcngliche Fassung aus der Anlage K 10 ersichtlich ist. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 591 08 xxx.8 gef\u00fchrt. Die Erteilung des Klagepatents, dessen am 12.07.1990 offen gelegte Anmeldung die Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung 4 027 xxx vom 01.09.1990 in Anspruch nahm, erfolgte am 11.12.1996.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 01.12.2004 fragte die Beklagte zu 1) bei der A GmbH an, auf welches Schutzrecht sich deren Hinweis auf Patentschutz im Rahmen ihrer Werbeprospekte f\u00fcr Multimeter beziehe. Daraufhin erhielt sie das aus der Anlage B 2 ersichtliche Antwortschreiben, in welchem ihr die Patente DE 402 7xxx C2 und US 5,166,xxx genannt wurden. Vom DPMA erhielt die Beklagte zu 1) sodann die Auskunft, dass das Patent DE 402 7xxx C2 wegen Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr erloschen war (Anlage B3). Da die Beklagten erfahren hatten, dass die A GmbH in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, sahen sie von rechtlichen Schritten gegen diese wegen etwaiger rechtswidriger Patentber\u00fchmung ab. Am 23.06.2005 erhielt die Beklagte zu 1) vom Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der A GmbH das aus der Anlage B 4 ersichtliche Abmahnschreiben.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 10.11.2005 (Anlage K 2) verkaufte der Insolvenzverwalter das Klagepatent an die Kl\u00e4gerin und \u00fcbertrug es ihr unter der aufschiebenden Bedingung der vollst\u00e4ndigen Kaufpreiszahlung.<\/p>\n<p>Der Insolvenzverwalter beantragte am 22.11.2005 beim DPMA, den deutschen Teil des Klagepatentes aufgrund des japanischen Gebrauchsmusters 62-39333 (Anlage K 12 nebst deutscher \u00dcbersetzung), welches erst nach der Erteilung des Klagepatentes als weiterer Stand der Technik ermittelt worden war, zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zahlte den vollst\u00e4ndigen Kaufpreis f\u00fcr die \u00dcbertragung des Klagepatents am 01.12.2005. Im Rahmen der aus der Anlage K 7 ersichtlichen Abtretungsvereinbarung \u00fcbertrug der Insolvenzverwalter alle Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunftserteilung, soweit diese sich gegen die Beklagten richten und aus etwaigen unerlaubten Benutzungshandlungen des Klagepatents im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 01.12.2005 resultieren, sowie auch einen etwaig der Insolvenzschuldnerin entstandenen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten im Zusammenhang mit der etwaigen Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte an die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Mit dem aus der Anlage K 13 ersichtlichen Beschluss vom 17.01.2006, im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht am 03.08.2006, entsprach das DPMA dem oben erw\u00e4hnten Beschr\u00e4nkungsantrag. Hinsichtlich des ge\u00e4nderten Anspruchswortlauts wird ferner auf die aus der Anlage K 21 ersichtliche ge\u00e4nderte Patentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Am 26.01.2007 ging beim Bundespatentgericht die aus der Anlage B 7 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents ein, \u00fcber die bislang keine Entscheidung ergangen ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt in Draufsicht ein Multimeter mit drehbarer Sperrkulisse. Figur 2 zeigt ein Multimeter nach Figur 1 von der Seite, teilweise im Schnitt entlang der Schnittlinie:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) produziert und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eXY 3340\u201c und \u201eXY 3335\u201c Digital-Multimeter. Beide Ger\u00e4te werden von der Beklagten zu 1) auf deren Website abgebildet und beschrieben (Anlage K 15). Hinsichtlich der Gestaltung dieser Ger\u00e4te wird auf das \u2013 in ge\u00f6ffneter Form &#8211; \u00fcberreichte Originalexemplar eines \u201eXY 3340\u201c (Anlage K 16) sowie auf die nachfolgenden Ablichtungen verwiesen:<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagten machten von der technischen Lehre ihrer Erfindung wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie auf Erstattung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt, wobei sie urspr\u00fcnglich vor teilweiser Klager\u00fccknahme Auskunfts- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ab dem 01.01.1997 begehrt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber ihre Nichtigkeitsklage vom 24. Januar 2007 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, sie mache von der technischen Lehre der kl\u00e4gerischen Erfindung keinen Gebrauch. Das Geh\u00e4use der von ihr produzierten Multimeter bestehe aus einer einzigen Wandung mit besonders bruchsicherem Kunststoff. Auch sei die Sperrkulisse nicht mit dem Messbereichsschalter verbunden, sondern werde lediglich an dessen Rand gef\u00fchrt; hierzu nimmt sie auf die Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage B 5 Bezug. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die Sperrkulisse weder der Art noch dem Aufbau des zugeh\u00f6rigen Messbereichsschalters angepasst und auch nicht als Drehkulisse ausgebildet, da sie weder kreisf\u00f6rmig sei noch eine kreisf\u00f6rmige F\u00fchrungsnut aufweise und \u00fcberdies Schwenkbewegungen allein auf der Innenseite der Frontplatte ausf\u00fchre, w\u00e4hrend der Messbereichsschalter kreisf\u00f6rmige Bewegungen um seinen Mittelpunkt mache, und zwar mit einem wesentlichen Teil auf der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che der Frontplatte. Zumindest sei der hiesige Rechtsstreit mit R\u00fccksicht auf ihre Nichtigkeitsklage auszusetzen, weil die technische Lehre des Klagepatents im Hinblick auf das japanische Gebrauchsmuster nicht neu sei; jedenfalls mangele es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache vollumf\u00e4nglich Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Multimeter verletzen die Beklagten das Klagepatent schuldhaft. Sie sind deshalb der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung, zur Auskunfts- und Rechnungslegung, zum Schadensersatz sowie zur Erstattung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Kosten verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen des Klagepatents entsprechend der Beschreibung in ihrer Gestalt gem\u00e4\u00df dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Januar 2006 sind Multimeter der im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Art insbesondere aus dem japanischen Gebrauchsmuster 62-39333 bekannt. Multimeter sind Universalisten unter den Messger\u00e4ten. Das gro\u00dfe Spektrum an Messgr\u00f6\u00dfen mit erheblich unterschiedlichen Messschaltungen erfordert, dass auch unterschiedliche Eingangskreise f\u00fcr die Messung zur Verf\u00fcgung stehen m\u00fcssen. Die Vielseitigkeit dieser Messger\u00e4te birgt die Gefahr, dass f\u00fcr die jeweilige Messgr\u00f6\u00dfe nicht der richtige Eingangskreis gew\u00e4hlt wird, was unter Umst\u00e4nden schwerwiegende Folgen f\u00fcr das Ger\u00e4t oder sogar f\u00fcr den Bedienenden haben kann; die interne Ger\u00e4tesicherung reicht insoweit in aller Regel nicht als Schutz aus. Es bestehen unter anderem mittelbare Gef\u00e4hrdungen des Bedienenden dadurch, dass er infolge des falsch gew\u00e4hlten Eingangskreises zu fehlerhaften Messergebnissen gelangt und dadurch zu ihn gef\u00e4hrdenden Handlungen verleitet wird.<\/p>\n<p>Viele Multimeter weisen f\u00fcr die verschiedenen Eingangskreise einen gemeinsamen ersten Eingangsanschluss und einen dem jeweiligen Messkreis zugeordneten mit der jeweiligen Messgr\u00f6\u00dfe korrespondierenden zweiten Eingangsanschluss auf. Dabei geh\u00f6ren in der Regel zu jeder Messgr\u00f6\u00dfe wiederum mehrere Messbereiche. In jedem Falle hat der Eingangskreis einen Spannungsteiler, an dem alle Spannungen auf Werte herabgeteilt oder auch durch Verst\u00e4rkung erh\u00f6ht werden, damit an das Messsystem angepasste Werte zur Verf\u00fcgung stehen. Mittels eines Messbereichsschalters wird diejenige Messgr\u00f6\u00dfe eingestellt, welche gemessen werden soll, wobei gleichzeitig darauf geachtet werden muss, dass eingangsseitig am Multimeter die Messleitungen mit den richtigen Eingangsanschl\u00fcssen und dadurch mit dem richtigen Eingangskreis verbunden werden.<\/p>\n<p>Daran kritisiert die Patentbeschreibung, dass bei weniger konzentriertem Arbeiten, besonders bei Nichtfachleuten als Bedienenden, einer dieser notwendigen Bedienungshandgriffe vergessen werden kann. Entsprechende Versuche, durch zus\u00e4tzliche Schutzma\u00dfnahmen wie etwa passiven\/aktiven Relaisschaltern, Transistoren und Thyristoren sowie Schmelzsicherungen besonderer Bauart h\u00e4tten \u2013 so die Beschreibung \u2013 im Fehlerfall eine sichere Abschaltung nicht immer gew\u00e4hrleistet, weshalb eine Gefahrverminderung letztlich nur durch Ausschluss einer Fehlbedienung zu erzielen sei.<\/p>\n<p>Insoweit erw\u00e4hnt die Patentschrift zum weiteren Stand der Technik, dass versucht wurde, das Umstecken der Messleitungen durch Umschalten der Eingangskreise zu ersetzen, wodurch das Problem jedoch nur auf ein anderes Bauteil verlagert worden sei.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik hat die Erfindung es sich zur Aufgabe gemacht, ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Multimeter zu schaffen, das mit einem Messbereichsschalter auskommt, der nur sehr kleine Leistungen zur Weitergabe an das Messsystem schalten muss, den Bedienenden jedoch daran hindert, einen solchen Eingangskreis anzuschlie\u00dfen, der einer Messgr\u00f6\u00dfe zugeordnet ist, die nicht am Messbereichsschalter eingestellt wurde.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt der Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Multimeter<br \/>\n1. mit einem Geh\u00e4use (20), bestehend aus mehreren Wandungen (21, 21a),<br \/>\n2. mit mindestens drei, als Steckbuchsen ausgef\u00fchrten Eingangsanschl\u00fcssen (1, 2a \u2013 2c) zum Anschlie\u00dfen von zwei Messleitungen (L1, L2), von denen mindestens eine beim Wechsel einer zu untersuchenden Messgr\u00f6\u00dfe (A &#8211; C) mit einem anderen, dieser neuen Messgr\u00f6\u00dfe (A \u2013 C) zugeordneten Eingangsanschluss (1, 2a \u2013 2c) zu verbinden ist,<\/p>\n<p>3. einem Messbereichsschalter (S) und<\/p>\n<p>4. einer mechanisch wirkenden Sperrvorrichtung (SK).<\/p>\n<p>5. Der Messbereichsschalter<\/p>\n<p>a) ist in eine der gew\u00e4hlten Messgr\u00f6\u00dfe (A \u2013 C) zugeordnete Schaltstellung zu bringen und<\/p>\n<p>b) bei angeschlossenen Messleitungen nicht auf den Messbereich einer anderen Messgr\u00f6\u00dfe (A \u2013 C) umschaltbar.<\/p>\n<p>6. Die Sperrvorrichtung<\/p>\n<p>a) ist mit dem Messbereichsschalter gekoppelt,<\/p>\n<p>b) erlaubt eine Sperrung bestimmter Eingangsanschl\u00fcsse (1, 2a \u2013 2c),<\/p>\n<p>c) ist als eine mit dem Messbereichsschalter (S) verbundene Sperrkulisse (SK) ausgef\u00fchrt und<\/p>\n<p>d) \u00e4ndert ihre Lage bei Bet\u00e4tigung des Messbereichsschalters (S) bez\u00fcglich der Eingangsanschl\u00fcsse so,<br \/>\ndass eine Kontaktierung bestimmter Eingangsanschl\u00fcsse (1, 2a \u2013 2c) durch die als Stecker (St1, St 2) ausgef\u00fchrten Kontaktteile der Messleitungen verhindert wird.<\/p>\n<p>7. Die Sperrkulisse<\/p>\n<p>a) ist der Art und dem Aufbau des zugeh\u00f6rigen Messbereichsschalters angepasst,<\/p>\n<p>b) als Drehkulisse ausgebildet, und<\/p>\n<p>c) sieht mindestens eine Aussparung (3) vor, deren Positionierung mit der Schaltstellung des Messbereichsschalters so korrespondiert, dass die Aussparungen jeweils den Aufnahmekanal (4a) des als Steckbuchse (4) ausgebildeten Eingangsanschlusses (1, 2a \u2013 2c-) freigeben, der der mit dem Messbereichsschalter (S) erstellten Messgr\u00f6\u00dfe (A, C) zugeordnet ist.<\/p>\n<p>8. Eine Kontaktierung, die \u00fcber die Messleitungen (L1, L2) ein Mess-Signal aufnimmt, kann nur jeweils der Eingangsanschl\u00fcsse (1, 2a \u2013 2c) erfolgen, denen eine Messgr\u00f6\u00dfe (A \u2013 C) zugeordnet ist, die der mit dem Messbereichsschalter (S) eingestellten Messgr\u00f6\u00dfe (A \u2013 C) entspricht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen jeweils von der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien hinsichtlich beider angegriffener Ausf\u00fchrungsformen unstreitig, dass die Merkmale 2) \u2013 5), 6a) und b), 7c) sowie 8) erf\u00fcllt sind. Weitergehende Ausf\u00fchrungen zu diesen Merkmalen er\u00fcbrigen sich daher. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen jedoch auch die Merkmale 1, 6c, 7a und 7b in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise.<\/p>\n<p>2a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 1), welches voraussetzt, dass das Geh\u00e4use des Multimeters aus mehreren Wandungen besteht, wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Weder der Anspruchswortlaut noch der Beschreibungstext enthalten eine ausdr\u00fcckliche Definition des Begriffes \u201eWandung\u201c. Indessen legen bereits die Bezugsziffern 21, 21 a zu den Zeichnungen (Figuren 1 und 2 gem\u00e4\u00df der Anlage K 10), die gem\u00e4\u00df \u00a7 14 S. 2 PatG zur Auslegung heranzuziehen sind, es nahe, dass die Patentschrift den Geh\u00e4usedeckel, die Bodenfl\u00e4che und die Seitenfl\u00e4chen jeweils als selbst\u00e4ndige \u201eWandungen\u201c versteht. Denn sonst w\u00e4re es nicht verst\u00e4ndlich, warum der in der Figur 2 mit Ziffer \u201e21\u201c in Bezug genommene Seitenbereich des Geh\u00e4uses eine andere Bezugsziffer erhielt als in der Figur 1 (Draufsicht) der Geh\u00e4usedeckel (Ziffer \u201e21a\u201c).<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis deckt sich auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Ein Geh\u00e4use ist ein Gebilde, das zwecks Aufnahme und zwecks Schutz seines Inneren W\u00e4nde aufweist. Es finden sich in der Patentschrift keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Erfordernis \u201emehrerer Wandungen\u201c hier im Interesse eines funktionsbedingten besonders hohen Schutzbedarfs vor Besch\u00e4digungen mehrere parallel nebeneinander verlaufende W\u00e4nde meint. Selbst wenn man den Beklagten jedoch die Richtigkeit eines derartigen Begriffsverst\u00e4ndnisses zugest\u00fcnde, erg\u00e4be sich gleichwohl kein anderes Ergebnis. Wie n\u00e4mlich das als Anlage K 16 beispielhaft vorgelegte Originalexemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennen l\u00e4sst, schlie\u00dfen sich bei dieser an eine blaue Umrandung zwei weitere das Geh\u00e4useinnere umgebende feste Kunststoffschichten an. Insofern w\u00e4re selbst bei Richtigkeit der Auslegung der Beklagten anzunehmen, dass das Geh\u00e4use aus mindestens zwei, wenn nicht sogar drei Wandungen bestehe.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Merkmal 6c) verlangt, dass die Sperrvorrichtung als eine mit dem Messbereichsschalter verbundene Sperrkulisse ausgef\u00fchrt ist. Wie zwischen den Parteien mit Recht unstreitig ist, weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowohl einen Messbereichsschalter als auch eine als Sperrkulisse ausgef\u00fchrte Sperrvorrichtung auf. Die Beklagten ziehen lediglich in Zweifel, dass diese im Sinne des Merkmals 6c) miteinander \u201everbunden\u201c seien.<\/p>\n<p>Allerdings kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass es an einer entsprechenden Verbindung zwischen den genannten Elementen fehle, weil die Sperrkulisse lediglich auf dem Umfang des Messbereichsschalters gef\u00fchrt werde.<\/p>\n<p>Die Patentschrift \u2013 in ihrer Gestalt gem\u00e4\u00df dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Januar 2006, Anlage K 13 \u2013 beschreibt auf Seite 3 des Beschreibungstextes die Kopplung zwischen Messbereichsschalter und Sperrkulisse in den Zeilen 19 ff. folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201eDa erfindungsgem\u00e4\u00df eine Sperrvorrichtung mit der jeweiligen Schaltstellung des Messbereichsschalters gekoppelt ist, gelingt es, die Eingangsanschl\u00fcsse gegen\u00fcber einer das Messsignal aufnehmenden Kontaktierung so zu sperren, dass jeweils nur ein bestimmter Eingangsanschluss kontaktierbar ist. &#8230; . Die Kopplung mit dem Messbereichsschalter kann sowohl auf mechanische als auch elektrische Weise erfolgen. &#8230; Eine besonders einfach aufgebaute Sperrvorrichtung l\u00e4sst sich mit mechanischen Mitteln realisieren, wenn eine mit dem Messbereichsschalter verbundene Sperrkulisse geschaffen wird, &#8230;.\u201c<\/p>\n<p>Weitere Anhaltspunkte f\u00fcr das technische Verst\u00e4ndnis des Begriffs der \u201eVerbindung\u201c erh\u00e4lt der Fachmann anhand Zeilen 24 ff. und 39 ff. der Seite 4 des Beschreibungstextes:<\/p>\n<p>\u201eDie Kopplung zwischen dem Messbereichsschalter und der Sperrkulisse erfolgt zweckm\u00e4\u00dfigerweise dadurch, dass das Bet\u00e4tigungsteil des Messbereichsschalters in der gleichen oder parallel liegenden Ebene wie die als drehbewegliches Element ausgebildete Sperrkulisse angeordnet ist und Kupplungselemente f\u00fcr einen gegenseitigen Eingriff sorgen.\u201c<\/p>\n<p>\u201eEin am Bet\u00e4tigungsteil ausgebildetes Schalterrad besitzt mindestens einen Zahn, mit dem es an einem anderen Zahn der drehbewehlichen Sperrkulisse, vorzugsweise in die Nut einer zweizinkigen Gabel, wie bei einem Malteserkreuzgetriebe eingreifen kann.\u201c<\/p>\n<p>Anhand der zitierten Textpassagen wird der Fachmann erkennen, dass das Merkmal 6c) mit dem Wort \u201everbunden\u201c insbesondere eine solche mechanische Koppelung zwischen Messbereichsschalter und Sperrvorrichtung meint, die aus Kupplungselementen besteht. Wie es dar\u00fcber hinaus in der Patentbeschreibung (Seite 4, Zeilen 8 ff.) hei\u00dft, \u201egibt es f\u00fcr die Detailgestaltung einer mechanisch wirkenden Sperrvorrichtung beliebig viele Varianten\u201c. Dies verdeutlicht dem Fachmann, dass er auf alle technisch anerkannten Methoden der Lehre der Verbindungsmechanik zur\u00fcckgreifen kann. Damit weist die Patentbeschreibung unter anderem auch auf die M\u00f6glichkeit der Verbindung von Messbereichsschalter und Sperrvorrichtung durch einen sog. Formschluss, der wie folgt definiert wird, hin:<\/p>\n<p>\u201eFormschl\u00fcssige Verbindungen entstehen durch das Ineinandergreifen von mindestens zwei Verbindungspartnern. Beim Formschluss werden die Kr\u00e4fte, welche durch die Betriebsbelastung verursacht werden, normal, d.h. rechtwinklig zu den Fl\u00e4chen der beiden Verbindungspartner \u00fcbertragen. Durch die mechanische Verbindung k\u00f6nnen sich die Verbindungspartner auch ohne oder bei unterbrochener Kraft\u00fcbertragung nicht l\u00f6sen.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zum Zusammenspiel zwischen dem Messbereichsschalter und der Sperrvorrichtung bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unwidersprochen wie folgt vorgetragen: Der Rand des Messbereichsschalters weise eine Nut auf und die als Sperrkulisse ausgef\u00fchrte Sperrvorrichtung verf\u00fcge \u00fcber einen Zapfen, wobei letzterer einst\u00fcckig an die Unterseite der Sperrkulisse angeformt sei; in die Nut am Rand des Messbereichsschalters greife der Zapfen unmittelbar ein. Auf der Basis dieses unstreitigen Sachverhaltes ergibt, sich, dass zwischen den betreffenden Elementen eine formschl\u00fcssige Verbindung besteht. Die Methodik des Ineinandergreifens eines Zapfens und einer Nut ist geradezu ein klassisches Beispiel f\u00fcr einen Formschluss. Wie die oben zitierten Zeilen 8 ff. der Seite 4 der Patentbeschreibung zeigen, schwebt der technischen Lehre des Klagepatents nicht zuletzt auch eine Ausf\u00fchrungsform unter Verwendung einer Nut vor. Nach alledem besteht kein Anlass den Begriff \u201everbunden\u201c hier \u2013 wie die Beklagten wohl meinen \u2013 gegen\u00fcber seinem \u00fcblichen Verst\u00e4ndnis auf dem Sachgebiet der Verbindungsmechanik einschr\u00e4nkend etwa so zu verstehen, dass ein \u201eblo\u00dfer\u201c Formschluss nicht ausreichend sei.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDas weiter zwischen den Parteien streitige Merkmal 7a) gibt vor, dass die Sperrkulisse der Art und dem Aufbau des zugeh\u00f6rigen Messbereichsschalters angepasst ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr das technische Verst\u00e4ndnis dieser Passage des Anspruchswortlautes ergeben sich Anhaltspunkte f\u00fcr den Fachmann in den Zeilen 10 ff. der Seite 4 der Patentbeschreibung in der Gestalt des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes:<\/p>\n<p>\u201eMan wird die Sperrkulisse jeweils der Art und dem Aufbau des zugeh\u00f6rigen Messbereichsschalters anpassen, so dass dementsprechend eine Dreh- oder Schiebekulisse zur Anwendung kommt\u201c.<\/p>\n<p>Anders als die Beklagten meinen, fehlt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht etwa deshalb an einem der Art des Messbereichsschalters angepassten Aufbau der Sperrkulisse, weil letztere nicht kreisf\u00f6rmig ist und keine etwa kreisf\u00f6rmige F\u00fchrungsnut besitzt. Ebenso wenig steht der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung dieses Merkmals entgegen, dass die Sperrkulisse lediglich Schwenkbewegungen auf der Innenseite der Frontplatte im Bereich der Eingangsanschl\u00fcsse ausf\u00fchrt, w\u00e4hrend der Messbereichsschalter kreisf\u00f6rmige Bewegungen auch der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che der Frontplatte um seinen eigenen Mittelpunkt ausf\u00fchrt. Allein entscheidendes Kriterium f\u00fcr die Frage nach der Anpassung der Sperrkulisse an die Art des Messbereichsschalters ist vielmehr, ob die Messbereichswahl mittels eines Schiebe- oder eines Drehschalters erfolgt. Im ersteren Falle muss nach der technischen Lehre des Klagepatents die Sperrkulisse dann analog als Schiebekulisse, im zweiten Falle hingegen als Drehkulisse vollzogen sein. Sinn und Zweck der weitgehenden Kongruenz von Messbereichsschalter und Sperrkulisse ihrer Art nach ist n\u00e4mlich die Gew\u00e4hrleistung eines gegenseitigen Eingriffs zwischen ihnen kraft einer Koppelung, die f\u00fcr eine zwangsweise Mitnahme der Sperrkulisse bei Bet\u00e4tigung des Messbereichsschalters erfolgt (vgl. auch Zeilen 24 ff. der Seite 4 der Patentbeschreibung).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem gebotenen Begriffsverst\u00e4ndnis ergibt sich, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Sperrkulisse der Art und dem Aufbau des Messbereichsschalters angepasst ist. Denn dem als Drehschalter ausgestalteten Messbereichsschalter korrespondiert eine als Drehkulisse \u2013 worauf sogleich unter 4) n\u00e4her eingegangen wird &#8211; gestaltete Sperrvorrichtung. Dass die Sperrkulisse unterhalb der Front verdreht wird, steht dem \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 nicht entgegen, da es f\u00fcr den oben erl\u00e4uterten technischen Zweck dieses Merkmals auf den Ort der Verschiebung der Sperrkulisse \u00fcberhaupt nicht ankommt; die Verschiebung muss nur den Schutz des Bedienenden davor gew\u00e4hrleisten, dass er irrt\u00fcmlich einen Eingangskreis f\u00fcr eine andere Messgr\u00f6\u00dfe als am Schalter vorgegeben einschaltet. Insofern ist es unsch\u00e4dlich, dass die Bahn, welche die Sperrkulisse bei Bet\u00e4tigung des Messbereichsschalters zieht, geometrisch nicht exakt derjenigen eines Kreises entspricht.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nWie bereits ausgef\u00fchrt, ist die Sperrkulisse auch \u2013 wie Merkmal 7b) es vorgibt &#8211; als Drehkulisse ausgebildet.<\/p>\n<p>Der technische Sinngehalt dieses Merkmals erschlie\u00dft sich dem Fachmann anhand Zeilen 24 ff. der Seite 4 der Patentbeschreibung:<\/p>\n<p>\u201eDie Kopplung zwischen dem Messbereichsschalter und der Sperrkulisse erfolgt zweckm\u00e4\u00dfigerweise dadurch, dass das Bet\u00e4tigungsteil des Messbereichsschalters in der gleichen oder einer parallelliegenden Ebene, wie die als drehbewegliches Element ausgebildete Sperrkulisse angeordnet ist und Kupplungselemente f\u00fcr einen gegenseitigen Eingriff sorgen. Durch geeignete Ma\u00dfnahmen kann man daf\u00fcr sorgen, dass eine zwangsweise Mitnahme der Sperrkulisse nur in einem Teilbereich einer von einem Schalterelement ausf\u00fchrbaren Drehbewegung erfolgt.\u201c<\/p>\n<p>Anhand dieser Erl\u00e4uterungen wird deutlich, dass es der technischen Lehre des Klagepatents entgegen der Meinung der Beklagten nicht darauf ankommt, ob die Bahn, auf welcher die Sperrkulisse gef\u00fchrt werden kann, &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; exakt kreisf\u00f6rmig oder \u201enur\u201c ellipsenartig bzw. schwenkf\u00f6rmig verl\u00e4uft. Ebenso verlangt die funktionelle Aufgabe der Sperrkulisse es nicht, dass diese eine Drehbewegung um ihre eigene Achse vollzieht. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass sie kraft ihrer Drehbeweglichkeit analog zur Bet\u00e4tigung des mit ihr gekoppelten Drehmessschalters auf ihrer Bahn befindliche Eingangsanschl\u00fcsse je nach gew\u00e4hlter Messgr\u00f6\u00dfe bedecken oder freigeben kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich verletzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) und 3) folgt insoweit aus dem Gesichtspunkt eines eigenen t\u00e4terschaftlichen Handelns, w\u00e4hrend der Beklagten zu 1) deren Handeln gem. \u00a7 31 BGB analog zugerechnet wird.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nIm Hinblick auf die Abtretungsvereinbarung gem. Anlage K 7 ist die Kl\u00e4gerin auch hinsichtlich der zugunsten der A GmbH bis zum 01.12.2005 entstandenen Schadensersatzanspr\u00fcche aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG liegen vor, insbesondere h\u00e4tten die Beklagten zu 2) und 3) bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Patentverletzung erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Sie trifft deshalb ein mindestens fahrl\u00e4ssiges Verschulden.<\/p>\n<p>Ein Verschulden der Beklagten ist insbesondere nicht etwa deshalb zu verneinen, weil ein Mitarbeiter der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin auf deren Anfrage, auf welche Schutzrechte sie sich hinsichtlich der Ber\u00fchmung eines Patentschutzes im Rahmen ihrer Werbeprospekte f\u00fcr Multimeter sich st\u00fctze, nicht auch das Klagepatent nannte. Der Auskunftsanspruch aus \u00a7 146 PatG wegen Patentber\u00fchmung ist als vorbereitender Anspruch f\u00fcr folgende wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche zu verstehen (vgl. BGHZ 13, 210, 212 ff. \u2013 Prallm\u00fchle I OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 57, 155, 156; LG D\u00fcsseldorf MD 2004, 254, 256). Er soll den Interessenten ein Mittel an die Hand geben, vor der Bek\u00e4mpfung einer Patentber\u00fchmung die Schutzrechtslage pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, um die ohnehin riskante Prozessf\u00fchrung gegen den Patentber\u00fchmer zu erleichtern. Entsprechend dieser Zwecksetzung gibt \u00a7 146 PatG keinen allgemeinen Anspruch auf Auskunft \u00fcber die gesamten vom Wettbewerber f\u00fcr den bezeichneten Gegenstand verfolgten Schutzanspr\u00fcche; dem Interessenten soll lediglich ein Anhalt daf\u00fcr gegeben werden, auf welche Rechtslage der Wettbewerber seine Patentber\u00fchmung st\u00fctzt (Ullmann, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, \u00a7 146 Rn 10). Der Umfang der Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf alle tats\u00e4chlich bestehenden Schutzrechte; der gem. \u00a7 146 PatG Berechtigte kann nur verlangen, dass der Verpflichtete seine Schutzrechtsber\u00fchmung belegt, so dass keine ersch\u00f6pfende Auskunft erteilt zu werden braucht (Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Auflage, \u00a7 39 I 5). Insofern war die oben erw\u00e4hnte Auskunft keine hinreichende Grundlage f\u00fcr die Beklagten, darauf zu vertrauen, dass keine weiteren Schutzrechte best\u00fcnden. Sie h\u00e4tten selbst entsprechende Recherchen durchf\u00fchren m\u00fcssen, um sich \u00fcber den vollst\u00e4ndigen Bestand der Schutzrechte zu vergewissern.<\/p>\n<p>Daraus folgt zugleich, dass der Anspruch der Kl\u00e4gerin keineswegs aufgrund der Falschauskunft verwirkt ist, so dass seine Geltendmachung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) verst\u00f6\u00dft. Es fehlt zumindest an dem daf\u00fcr erforderlichen Umstandsmoment, da die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf umfassende Bekanntgabe aller Schutzrechte hatte.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten ihr im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Insoweit war die Klage allerdings teilweise abzuweisen, da den Beklagten von Amts wegen ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren war (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; vgl. Busse, \u00a7 140b PatG, Rn. 69 m.w.N.).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf die Erstattung vorgerichtlicher, nicht anrechenbarer Kosten findet seine Grundlage ebenfalls in \u00a7 139 Abs. 2 PatG aus abgetretenem Recht der A GmbH. Die Kl\u00e4gerin hat ihren Anspruch insoweit auch der H\u00f6he nach in nicht zu beanstandender Weise errechnet. Insbesondere ist die in Ansatz gebrachte 1,8-Geb\u00fchr im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit angemessen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Dem Hilfsantrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die aus der Anlage B 7 ersichtliche Nichtigkeitsklage vom 27. 01.2007 war nicht zu entsprechen. Es ist n\u00e4mlich nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Nichtigkeitsklage der Beklagten Erfolg haben wird.<\/p>\n<p>Die Merkmale 7b) und 7c) werden durch das entgegengehaltene japanische Gebrauchsmuster nicht offenbart und dieses Gebrauchsmuster ist auch nicht geeignet, die Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents in Frage zu stellen. Bei dem entgegen gehaltenen Gebrauchsmuster besteht die Sperrkulisse ausschlie\u00dflich aus der Verschiebeplatte (vgl. Teil 8 der Anlage K 24). Diese Verschiebeplatte ist lediglich linear verschiebbar, so dass es am Erfordernis der Ausbildung als Drehkulisse fehlt. Ferner weist diese Verschiebeplatte auch keine Aussparungen im Sinne des Klagepatents auf; insoweit kann der Beklagten insbesondere nicht darin gefolgt werden, den Bereich zwischen den Nasen (Teile 6 und 7 gem. Anlage K 24) mit den Aussparungen gem\u00e4\u00df Merkmal 7c) gleichzusetzen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 767 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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