{"id":3194,"date":"2007-12-27T17:00:39","date_gmt":"2007-12-27T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3194"},"modified":"2016-04-27T09:41:19","modified_gmt":"2016-04-27T09:41:19","slug":"4b-o-6507-folientransfermaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3194","title":{"rendered":"4b O 65\/07 &#8211; Folientransfermaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 766<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Dezember 2007, Az. 4b O 65\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Folientransfermaschinen mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuf\u00fchrung, eine Transferfolienabf\u00fchrung sowie einen einerseits durch eine Druckfl\u00e4che und andererseits durch eine Gegenfl\u00e4che begrenzten Druckspalt zur Hindurchf\u00fchrung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuf\u00fchrung zugef\u00fchrten Transferfolie aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei dem Druckwerk ein Klebwerk mit einem die Unterlage mit einer Haftschicht versehenden Kleborgan vorgeschaltet sowie dem Druckwerk ein Presswerk mit einem einerseits durch eine Pressfl\u00e4che und andererseits durch eine Pressgegenfl\u00e4che begrenzten Pressspalt zur Hindurchf\u00fchrung der bedruckten Unterlage nachgeschaltet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013 zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2013zeiten und \u2013preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2013zeiten und \u2013preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, des Verbreitungszeitraums und des Verbreitungsgebiets,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>und dabei zu b) die zugeh\u00f6rigen Verkaufsbelege mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 18. Juli 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr den Nebenintervenienten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten sowie als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nMit Vertrag vom 18. Juli 2003 (Anlagen K 3, 3a, 14) schlossen die Kl\u00e4gerin und der Nebenintervenient auf Seiten der Kl\u00e4gerin, Herr XX, einen ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrag, der unter anderem das europ\u00e4ische Patent X (nachfolgend Klagepatent) umfasst. Das ein Foliendruckverfahren sowie eine Folientransfermaschine betreffende Klagepatent wurden unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t (DE X) vom 4. April 1991 am 31. M\u00e4rz 1992 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 2. November 1994. Das Klagepatent steht in Kraft; den von dritter Seite eingelegten Einspruch wies die Technische Beschwerdekammer des EPA mit Entscheidung vom 28. Juni 2000 (Anlage K 4) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 10 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eFolientransfermaschine mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuf\u00fchrung, eine Transferfolienabf\u00fchrung sowie einen einerseits durch eine Druckfl\u00e4che und andererseits durch eine Gegenfl\u00e4che begrenzten Druckspalt zur Hindurchf\u00fchrung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuf\u00fchrung zugef\u00fchrten Transferfolie aufweist,<br \/>\ngekennzeichnet durch<br \/>\nein dem Druckwerk (7) vorgeschaltetes Klebwerk (1) mit einem die Unterlage (2) mit einer Haftschicht versehenden Kleborgan (5) sowie ein dem Druckwerk (7) nachgeschaltetes Presswerk (8) mit einem einerseits durch eine Pressfl\u00e4che und andererseits durch eine Pressgegenfl\u00e4che begrenzten Pressspalt zur Hindurchf\u00fchrung der bedruckten Unterlage (2).\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Inhalts des Verfahrensanspruchs 1 sowie der \u00fcbrigen Anspr\u00fcche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Figur 1<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Druckmaschinen mit der Typenbezeichnung \u201eXXX\u201c und \u201eXXX\u201c, die als Bestandteil ein \u201eColdFoil-Modul\u201c namens \u201eXX\u201c beinhalten (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, deren Ausgestaltung bis auf die Gr\u00f6\u00dfe der zu verarbeitenden B\u00f6gen \u00fcbereinstimmt, bestehen aus einem vorgeschalteten Klebwerk, dem f\u00fcr das Zusammenf\u00fchren der Transferfolie und dem Bedruckstoff verantwortlichen ColdFoil-Modul und einem nachgeschalteten Druck- oder Lackierwerk. Die weitere Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aus den Anlagen K 7 bis K 13, B 6 bis B 8, auf welche Bezug genommen wird. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die Schemazeichnung auf Seite 24 der Anlage K 11 eingeblendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei aufgrund der mit dem Nebenintervenienten getroffenen ausschlie\u00dflichen Lizenzvereinbarung zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent befugt. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df \u2013 mindestens jedoch \u00e4quivalent \u2013 Gebrauch machten, nimmt sie die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung sowie Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Nebenintervenient, der mit Schriftsatz vom 27. November 2007 \u2013 am selben Tag bei Gericht eingegangen \u2013 seinen Beitritt auf Seiten der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt hat, sieht in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (gleichfalls) eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie zuerkannt,<br \/>\nhilfsweise unter I. 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Folientransfermaschinen mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuf\u00fchrung, eine Transferfolienabf\u00fchrung sowie einen einerseits durch eine Druckfl\u00e4che und andererseits durch eine Gegenfl\u00e4che begrenzten Druckspalt zur Hindurchf\u00fchrung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuf\u00fchrung zugef\u00fchrten Transferfolie aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei dem Druckwerk ein Klebwerk mit einem die Unterlage mit einer Haftschicht versehenden Kleborgan vorgeschaltet sowie dem Druckwerk ein weiteres Werk mit einem einerseits durch eine Fl\u00e4che und andererseits durch eine Gegenfl\u00e4che begrenzten Spalt zur Hindurchf\u00fchrung der bedruckten Unterlage nachgeschaltet ist, wobei Fl\u00e4che und Gegenfl\u00e4che so einstellbar sind, dass die Unterlage beim Hindurchf\u00fchren mit einem Anpressdruck beaufschlagbar ist.<br \/>\nDer Nebenintervenient hat sich den Klageantr\u00e4gen angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Die mit dem Streithelfer geschlossene Lizenzvereinbarung sei nichtig, da in deren \u00a7 3 Abs. 4 der Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werde, den Lizenzvertrag gegebenenfalls ad infinitum zu verl\u00e4ngern. Diese Klausel sei ebenso \u00fcberraschend wie kartellrechtswidrig. Dar\u00fcber hinaus stellt die Beklagte eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Ein Presswerk im Sinne des Klagepatents sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht vorhanden. Die erforderliche innige Verbindung der Metallpartikel bzw. der Transferschicht mit der zu bedruckenden Unterlage erfolge abschlie\u00dfend bereits in dem jeweiligen Transferwerk, d. h. in dem \u201eColdFoil-Modul\u201c namens \u201eXX\u201c. Die anschlie\u00dfenden Werke, seien es Druck- oder Lackierwerke, h\u00e4tten mit der Schaffung einer innigen Verbindung nichts mehr zu tun. Eine Pressung finde dort nicht statt, geschweige denn werde dort ein h\u00f6herer Druck ausge\u00fcbt als dies im Transferwerk der Fall sei. Aufgrund des im Transferwerk aufgebrachten hohen Druckes, der nicht nur f\u00fcr die Transformation der Folie auf die Unterlage sorge, sondern zudem bereits die innige Verbindung herstelle, verf\u00fcgten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht \u00fcber ein Druckwerk im Sinne des Klagepatents. Dass es objektiv m\u00f6glich gewesen sei, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Druckbeistellungen sowohl im Transferwerk wie auch im sich anschlie\u00dfenden Druck- oder Lackierwerk zu ver\u00e4ndern, so dass es auch m\u00f6glich sei, im Transferwerk zun\u00e4chst nur einen Transfer vorzunehmen und erst im Druck- oder Lackierwerk eine innige Verbindung entstehen zu lassen, sei ohne Bedeutung. Diese Vorgehensweise werde von ihr gerade nicht empfohlen; sie sei wegen der M\u00f6glichkeit des Herauspressens des zuvor aufgebrachten Klebers, der Verschlei\u00dferscheinungen und der daraus folgenden schlechten Druckqualit\u00e4t auch geradezu kontraproduktiv. Eine solche Einstellung f\u00fchre zu Sch\u00e4den an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Mittlerweile ist \u2013 insoweit unwidersprochen \u2013 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch eine Softwarel\u00f6sung ein \u00dcbersteigen der Druckbeistellung im nachfolgenden Druck- oder Lackierwerk gegen\u00fcber der Druckbeistellung im Folientransferwerk ausgeschlossen. Eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents scheitert nach Ansicht der Beklagten bereits daran, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen nicht erzielt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte macht mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 soweit bei diesen nicht durch eine Softwarel\u00f6sung ein \u00dcbersteigen der Druckbeistellung im nachfolgenden Druck- oder Lackierwerk gegen\u00fcber der Druckbeistellung im Folientransferwerk ausgeschlossen ist \u2013 widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie ist der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktiv legitimiert.<br \/>\nMit Vertrag vom 18. Juli 2003 (Anlagen K 3, K 3a, K 14) haben die Kl\u00e4gerin und der Nebenintervenient einen ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrag geschlossen, der unstreitig auch das Klagepatent umfasst. Der Lizenzvertrag ist wirksam. Ein Versto\u00df gegen \u00a7 138 BGB, \u00a7\u00a7 1, 2 GWB i. V. m. Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 772\/2005 der Kommission \u00fcber die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen bzw. gegen \u00a7 134 BGB i. V. m. \u00a7 17 GWB a. F. mit der Folge der Nichtigkeit des gesamten Lizenzvertrages ist nicht gegeben.<br \/>\nNichtig k\u00f6nnte allenfalls die Laufzeitregelung in \u00a7 3 Absatz 4 des Lizenzvertrages sein, wonach bei der Festlegung der Laufzeit des Lizenzvertrages durch Weiterentwicklung entstehende Patente der Lizenzvertragsparteien ber\u00fccksichtigt werden, so dass sich die Laufzeit des Lizenzvertrages durch Einbeziehung neuer Schutzrechte endlos verl\u00e4ngern k\u00f6nnte. Eine etwaige Nichtigkeit dieser L\u00e4ngstlaufklausel erstreckt sich aber nicht auf den gesamten Vertrag. Im Falle der Nichtigkeit nur eines Teils eines Vertrages zieht dies nur dann die Nichtigkeit des Gesamtvertrages nach sich, wenn die Vertragsauslegung hierzu Anhaltspunkte gibt, \u00a7 139 BGB (LG D\u00fcsseldorf, GRUR Int 1999, 772 (774) \u2013 Virusinaktives Blutplasma; Benkard\/Ullmann, PatG, 10 Aufl., \u00a7 15 Rn. 261). Dass die Kl\u00e4gerin und der Nebenintervenient den Lizenzvertrag vom 18. Juli 2003 ohne die Regelungen nach \u00a7 3 Abs. 4 nicht geschlossen h\u00e4tten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Da \u00a7 31 des Lizenzvertrages eine sogenannte salvatorische Klausel enth\u00e4lt, wonach die Rechtswirksamkeit der \u00fcbrigen Vertragsbestimmungen von der Unwirksamkeit einer Bestimmung des Lizenzvertrages unber\u00fchrt bleiben soll, oblag es der Beklagten f\u00fcr eine Gesamtnichtigkeit sprechende Umst\u00e4nde darzulegen und zu beweisen (BGH GRUR 2004, 353 &#8211; Tennishallenpacht).<br \/>\nAls ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin ist die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung der Klageanspr\u00fcche befugt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft zum einen ein Foliendruckverfahren (Anspruch 1), bei dem die aus einer Tr\u00e4gerfolie sowie einer \u00fcber eine Trennschicht darauf haftenden Transferschicht zusammengesetzte Transferfolie unter Druckeinwirkung auf die zu bedruckende Unterlage aufgelegt wird und nach dem daran anschlie\u00dfenden L\u00f6sen der Transferfolie die Transferschicht partiell oder fl\u00e4chig auf der Unterlage haften bleibt, und zum anderen eine Folientransfermaschine (Anspruch 10).<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert das Klagepatent (allein) bekannte Foliendruckverfahren, denen gemeinsam ist, dass auf eine Druckunterlage eine Folie partiell unter Druck aufgebracht und dauerhaft fixiert wird. Das Aufbringen der Druckfolie auf die Unterlage erfolgt zumeist mit der Technik des Pr\u00e4gefoliendruckes, dessen entscheidendes Merkmal ist, dass die druckenden Teile der Druckform h\u00f6her liegen als die sie umgebenden nichtdruckenden Teile. W\u00e4hrend des Druckvorganges wird die Druckform indirekt beheizt und auf gleichbleibender Temperatur gehalten. Das beim Druckvorgang von der Druckfolie auf die Unterlage \u00fcbergehende Druckmedium besteht aus einer mit einer klebf\u00e4higen Kunstharzbeschichtung versehenen Transferschicht in Form eines d\u00fcnnen, mehrschichtigen trockenen Films, der auf einer zumeist transparenten Tr\u00e4gerfolie mittels einer Trennschicht l\u00f6sbar befestigt ist. Beim Drucken wird die Transferfolie gemeinsam mit der zu bedruckenden Unterlage durch das Druckwerk hindurchgef\u00fchrt, wobei durch den Anpressdruck der erhitzten Druckform an den von den erh\u00f6hten Elementen der Druckform bestimmten Stellen die Transferschicht von der Tr\u00e4gerfolie abgel\u00f6st und auf die Unterlage \u00fcbertragen wird. Durch die von der Druckform \u00fcbertragene W\u00e4rme verdampft einerseits die Trennschicht zwischen Tr\u00e4gerfolie und Transferschicht, so dass sich letztere leichter von der Tr\u00e4gerfolie l\u00f6st. Andererseits wird die Kunstharzschicht unter der W\u00e4rmeeinwirkung vom trockenen in einen klebrigen Zustand aktiviert, so dass die Kunstharzschicht eine Haftschicht zwischen Unterlage und Transferschicht bildet.<\/p>\n<p>Als Nachteil eines solchen Hei\u00dfpr\u00e4geverfahrens sieht es das Klagepatent an, dass die Herstellung und Einrichtung der Druckform eine sehr lange Vorbereitungs- und Einrichtungszeit erfordert, so dass die bekannten Foliendruckverfahren insgesamt sehr zeitaufw\u00e4ndig und dadurch mit hohen Produktionskosten verbunden sind.<\/p>\n<p>Das Klagepatent benennt es als seine Aufgabe, zum einen ein Foliendruckverfahren zu entwickeln, welches unter Ber\u00fccksichtigung der erforderlichen Vorbereitungs- und Einrichtungszeit wesentlich k\u00fcrzere Gesamtherstellungszeiten erm\u00f6glicht, und zum anderen eine zur Verfahrensdurchf\u00fchrung geeignete Folientransfermaschine zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der letztgenannten (Teil-)Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem selbst\u00e4ndigen Anspruch 10 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1) Folientransfermaschine mit einem Druckwerk (7), welches<br \/>\na. eine Transferfolienzuf\u00fchrung (9, 11),<br \/>\nb. eine Transferfolienabf\u00fchrung (13, 14) sowie<br \/>\nc. einen Druckspalt aufweist,<br \/>\ni. der durch eine Druckfl\u00e4che (12) und durch eine Gegenfl\u00e4che (15) begrenzt ist und<br \/>\nii. der Hindurchf\u00fchrung einer zu bedruckenden Unterlage (2) zusammen mit der durch die Transferfolienzuf\u00fchrung (9, 10) zugef\u00fchrten Transferfolie (10) dient.<\/p>\n<p>2) Dem Druckwerk (7) ist ein Klebwerk (1) vorgeschaltet, welches<br \/>\na. ein Kleborgan (5) hat,<br \/>\nb. das die Unterlage (2) mit einer Haftschicht (3) versieht.<\/p>\n<p>3) Dem Druckwerk (7) ist ein Presswerk (8) nachgeschaltet,<br \/>\na. das einen Pressspalt aufweist,<br \/>\ni. der durch eine Pressfl\u00e4che (16) und durch eine Pressgegenfl\u00e4che (17) begrenzt ist und<br \/>\nii. der Hindurchf\u00fchrung der bedruckten Unterlage (2) dient.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, welche die von der Beklagten unwidersprochen vorgetragene Softwarel\u00f6sung zum Ausschluss einer h\u00f6heren Druckbeistellung im Druck- oder Lackierwerk gegen\u00fcber der Druckbeistellung im Folientransferwerk nicht aufweisen, verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich \u2013 wie zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit steht \u2013 um Folientransfervorrichtungen mit einem Klebwerk im Sinne des Klagepatents. Die Merkmalsgruppe 2) ist wortsinngem\u00e4\u00df gegeben. Eine weitergehende Diskussion hierzu er\u00fcbrigt sich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen dar\u00fcber hinaus auch \u00fcber ein Druckwerk gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 1 sowie \u00fcber ein Presswerk im Sinne der Merkmalsgruppe 3.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter einem Presswerk versteht das Klagepatent ein Werk, durch welches die zu bedruckende Unterlage hindurchgef\u00fchrt wird, nachdem zuvor im Druckwerk die Transferschicht der Transferfolie auf die Unterlage aufgebracht worden ist, und in dem durch Anpressen eine innige Verbindung der Transferschicht mit der Unterlage erfolgt. W\u00e4hrend in dem Druckwerk nur ein solcher (leichter) Druck ausge\u00fcbt wird, der f\u00fcr den Transfer der zu \u00fcbertragenden Transferschicht auf die mit einem Haftmittel versehene Unterlage sorgt, muss im Presswerk die Unterlage mit einem solchen (h\u00f6heren) Druck beaufschlagt werden, der f\u00fcr die dauerhafte ortsfeste Fixierung der Transferschicht auf der Unterlage Sorge tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Diese Aufgabenteilung zwischen Druck- und Presswerk leitet der Fachmann zwar nicht aus dem in Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Foliendruckverfahren ab, welches als kennzeichnendes Merkmal u.a. vorsieht, dass in einem der Folienauflage nachfolgenden Verfahrensschritt die Unterlage mit der darauf haftenden Transferschicht einem die Druckeinwirkung w\u00e4hrend der Folienauflage \u201ewesentlich \u00fcbersteigenden\u201c Anpressdruck ausgesetzt wird, da es sich bei Anspruch 1 und Anspruch 10 \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 um selbst\u00e4ndige Nebenanspr\u00fcche handelt. Anspruch 10 ist seinem Wortlaut nach insbesondere nicht in der Weise auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogen, dass die darin beschriebene Vorrichtung \u201ezur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1 dienen soll\u201c. Vielmehr enth\u00e4lt Anspruch 10 davon unabh\u00e4ngig die Vorgabe r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Merkmale zur Ausgestaltung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Folientransfermaschine. Der Fachmann erkennt jedoch bei funktionaler Auslegung aus dem Anspruch 10 selbst, dass in dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Presswerk ein Druck ausge\u00fcbt werden muss, der h\u00f6her ist als der im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckwerk ausge\u00fcbte Druck, so dass erst im Presswerk die innige Verbindung zwischen Transferschicht und Unterlage geschaffen wird.<\/p>\n<p>Anspruch 10 differenziert zwischen einem Druckwerk und einem Presswerk. Bereits die Wahl der Begrifflichkeiten Presswerk, Pressspalt, Pressfl\u00e4che, Pressgegenfl\u00e4che verdeutlicht, dass in dem Presswerk ein Anpressen durch Aufbringen bzw. Einwirken hoher Kraft zu erfolgen hat. Der Umstand, dass demgegen\u00fcber f\u00fcr das vorgeschaltete Werk ein davon abweichender Begriff, n\u00e4mlich der des Druckwerkes, Verwendung findet, l\u00e4sst sich \u00fcberdies als Anhalt daf\u00fcr ansehen, dass in dem Druckwerk eben kein Anpressen vorzunehmen ist, sondern ein im Vergleich dazu niedrigerer Druck ausge\u00fcbt werden muss.<br \/>\nIn dieselbe Richtung weist die dem Anspruch 10 zu entnehmende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung der Folientransfervorrichtung, in der sich das gleichfalls unter Schutz gestellte Transferverfahren widerspiegelt. Die Erfindung sieht das Hintereinanderschalten von Klebwerk, Druckwerk und Presswerk vor, wodurch die Eignung der Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens geschaffen wird, in dem nacheinander drei Schritte vollzogen werden: zun\u00e4chst soll (in dem Klebwerk) das Bekleben der Unterlage mit einer Haftschicht geschehen, sodann soll (in dem Druckwerk) die Transferschicht auf die Unterlage \u00fcbertragen werden, danach soll im weiteren (Presswerk) die Transferschicht auf die Unterlage gepresst werden. Anders als im Stand der Technik soll mithilfe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung folglich ein Verfahren durchgef\u00fchrt werden, bei dem der Transfervorgang der Transferschicht auf die Unterlage und das Schaffen der innigen Verbindung von Folie und Unterlage r\u00e4umlich voneinander getrennt erfolgen (Anlage K 1, Sp. 3, Z. 46 \u2013 Sp. 4, Z. 5). Dies entspricht der dem Klagepatent zu entnehmenden technischen Funktion der nacheinandergeschalteten Werke. Aufgabe eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckwerkes ist es, den vollst\u00e4ndigen oder partiellen \u00dcbertrag der Transferschicht auf die vorgegebenen, mit Kleber versehenen Stellen der Unterlage zu gew\u00e4hrleisten (Anlage K 1, Sp. 3, Z. 22 \u2013 24, Sp. 5, Z. 52 \u2013 Sp. 6, Z. 11, Sp. 6. Z. 21 \u2013 25). Einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Presswerk kommt demgegen\u00fcber die Funktion zu, eine innige Verbindung im Sinne einer dauerhafte Fixierung zwischen \u00fcbertragener Transferschicht und Unterlage herzustellen (Anlage K 1, Sp. 6, Z. 16 \u2013 28). W\u00e4hrend im ersteren mithin nur ein solcher (leichter) Druck aufzubringen ist, der den Transfervorgang an den gew\u00fcnschten Stellen bewirkt \u2013 wobei ein zu starker Druck, wie insbesondere die Erw\u00e4hnung einer vorteilhaften Ausgestaltung in Spalte 3, Zeilen 18 \u2013 24 zeigt, wegen der damit verbundenen Gefahr des Durchdr\u00fcckens der Folienkanten vermieden werden soll \u2013, soll erst im Presswerk der (h\u00f6here) Druck aufgebracht werden, der sodann die innige feste Verbindung schafft. So wird das Einpressen der Kanten der Tr\u00e4gerfolie in die zu bedruckende Unterlage vermieden.<\/p>\n<p>Vorgaben zum konkreten Ausma\u00df der Druck- und Pressverh\u00e4ltnisse in dem Druckwerk und dem Presswerk enth\u00e4lt Anspruch 10 allerdings nicht. Sowohl die Beantwortung der Frage, welcher Druck zur \u00dcbertragung der Transferschicht auf die Unterlage notwendig und ausreichend ist, wie auch die Beantwortung der Frage, welcher Anpressdruck im Presswerk verwendet werden muss, um die gew\u00fcnschte Festigkeit zu erzielen, h\u00e4ngt von den Materialeigenschaften der Transferfolie, der zu bedruckenden Unterlage und des verwendeten Klebers ab. Das Druckwerk und das Presswerk stehen insoweit in einem Wechselspiel zueinander. Solange und soweit die genannten Werke unter Ber\u00fccksichtigung der r\u00e4umlichen Entzerrung des Transfer- und des Anpressvorgangs die ihnen zugewiesenen technische Funktionen erf\u00fcllen, ist es in das Belieben des Fachmanns gestellt, welche konkreten Druck\u2013 bzw. Pressverh\u00e4ltnisse in dem Druck- und dem Presswerk herrschen sollen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend hiervon verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber ein Druckwerk und ein Presswerk im Sinne des Klagepatents. Ersteres ist das Transferwerk, das \u201eColdFoil-Modul\u201c namens \u201eXX\u201c. Zweites ist das dem Transferwerk nachgeschaltete Druck- oder Lackierwerk.<br \/>\nDas Vorbringen der Beklagten, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolge in dem \u201eColdFoil-Modul\u201c sowohl der Transfervorgang wie auch das Herstellen einer innigen Verbindung, so dass kein Raum f\u00fcr ein Anpressen in den nachgeschalteten Druck- oder Lackierwerken verbleibe, bleibt ohne Erfolg. Zun\u00e4chst ist auf die Anlagen K 12, K 13 und B 6 bis B 8 zu verweisen, welche die M\u00f6glichkeit des Verstellens der Druckbeistellung im Transferwerk und im Druck- oder Lackierwerk belegen. Sie zeigen f\u00fcr das Transferwerk einen Verstellbereich von \u2013 0,7 mm bis + 0, 3 mm und f\u00fcr ein Druck- oder Lackierwerk einen Verstellbereich von \u2013 1,2 mm bis 0,3 mm. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass es \u2013 vor der Entwicklung der Softwarel\u00f6sung \u2013 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen objektiv m\u00f6glich war, sowohl die Druckbeistellung im \u201eColdFoil-Modul\u201c wie auch in den Druck- oder Lackierwerken zu ver\u00e4ndern und zwar auch so, dass in dem \u201eColdFoil-Modul\u201c ein niedrigerer Druck als in dem Druck- oder Lackierwerk auf die Transferfolie und die Unterlage aufgebracht wird. Folglich weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (unstreitig) eine Ausgestaltung auf, die objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Dies gen\u00fcgt zur Annahme einer Benutzung der unter Schutz gestellten Lehre. Ob die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen regelm\u00e4\u00dfig, nur in Ausnahmef\u00e4llen oder nur zuf\u00e4llig erreicht werden oder ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen, ist unerheblich. Solange die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich bleibt, gilt dies selbst dann, wenn die Vorrichtung regelm\u00e4\u00dfig so bedient wird, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden und\/oder der Hersteller oder der Lieferant der Vorrichtung den Abnehmern ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung empfiehlt (BGH, GRUR 2006, 399 (401) \u2013 Rangierkatze, m. w. Nachw.). Auf die von der Beklagten ausgegebene Druckempfehlung oder die Voreinstellungen kommt es demzufolge ebenso wenig an wie auf die behaupteten angeblichen Sch\u00e4den bei Einstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechend dem Klagepatent.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte deshalb Ersatz desjenigen Schadens, der der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird (Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadenersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, weil die Kl\u00e4gerin keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen der Beklagten hat, besteht ein rechtliches Interesse im Sinne von \u00a7 256 ZPO daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehende Entsch\u00e4digung und den ihr zustehenden Schadenersatz zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140 b PatG). Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 101 ZPO.<br \/>\nDie Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 766 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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