{"id":3192,"date":"2007-12-11T17:00:55","date_gmt":"2007-12-11T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3192"},"modified":"2016-04-27T09:40:22","modified_gmt":"2016-04-27T09:40:22","slug":"4b-o-6307-hydroformpresse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3192","title":{"rendered":"4b O 63\/07 &#8211; Hydroformpresse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 765<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Dezember 2007, Az. 4b O 63\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist gemeinsam mit Herrn A eingetragener Inhaber des am 1. April 2003 angemeldeten und am 30. September 2003 erteilten deutschen Patents 103 14 xxx B3 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1). Das Klagepatent, das eine Hydroformpresse zum Durchtakten breiter Bleche betrifft, steht in Kraft. \u00dcber die beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage vom 6. September 2007 (Anlage B 29) ist derzeit nicht entschieden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eHydroformpresse zum Durchtakten breiter Bleche, bestehend aus einem oder mehreren ringf\u00f6rmigen Zugankern, in denen gegen\u00fcberliegende nahezu spaltfrei gleitend eingepasste halbkreis\u00e4hnliche Formst\u00fccke angeordnet sind, zwischen denen eine schmale rechteckf\u00f6rmige offen bleibende Beschickungs- und Entnahme\u00f6ffnung vorhanden ist und wo im oberen oder unteren halbkreis\u00e4hnlichen Formst\u00fcck ein flacher Formkolben eingearbeitet ist, dessen Querschnittsfl\u00e4che sich m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig \u00fcber den quergestreckten Umformbereich erstreckt und ein eingelegtes Blech \u00fcber das Werkzeug gegen das zweite halbkreis\u00e4hnliche Formst\u00fcck zum Abdichten und Zuhalten des Umformbereichs anpresst.\u201c<br \/>\nWegen des Wortlautes der weiteren Patentanspr\u00fcche wird auf das Klagepatent verwiesen. Die zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispieles nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 stammen aus dem Klagepatent und zeigen eine bevorzugte Ausgestaltung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hydroformpresse in Seiten- sowie in Frontansicht.<\/p>\n<p>Die unter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 2) und 3) stehende Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland die von der Beklagten zu 1) hergestellte Hydroformpresse mit der Bezeichnung \u201eC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Deren konstruktiver Aufbau entspricht im wesentlichen der in dem f\u00fcr den Beklagten zu 2) eingetragenen DE 103 34 xxx B 3 (Anlage K 16) in Figur 1 (Anlage B 1) gezeigten Vorrichtung zur Herstellung von Formteilen durch Innenhochdruckumformung; dar\u00fcber hinausgehend sind zwischen ihrem oberen und unteren Werkzeugtr\u00e4ger Abst\u00fctzzylinder vorhanden. Die weitere Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zudem den Anlagen K 3-0, K 3-1, B 29a\/1 bis 29 a\/4 sowie den in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Bildabfolgen und Handskizzen zu entnehmen. Auf die Anlagen wird Bezug genommen. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Anlage B 1 und die Anlagen B 29a\/1 bis 29a\/3 wiedergeben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger \u2013 an den Herr A unstreitig seine Rechte aus dem Patent zum Zwecke der Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens abgetreten hat \u2013 ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Er nimmt deshalb die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassen, Auskunft- sowie Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch. Daneben beruft er sich auf eine mit der Beklagten zu 1) \u2013 insoweit unstreitig \u2013 am 2.\/6. September 2002 (Anlage K 4) geschlossene Geheimhaltungsvereinbarung. Nach Abschluss dieser Vereinbarung habe er der Beklagten zu 1) die dem Klagepatent zugrunde liegenden entscheidenden Informationen mitgeteilt. Entgegen der ihr aus der Geheimhaltungsvereinbarung obliegenden Verpflichtung h\u00e4tten die Beklagten die von ihm erfahrenen Informationen zur Anmeldung des DE 103 34 xxx B 3 (Anlage K 16) genutzt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Hydroformpressen zum Durchtakten breiter Bleche herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren, die aus einem oder mehreren ringf\u00f6rmigen Zugankern bestehen, in denen gegen\u00fcberliegende nahezu spaltfrei gleitend eingepasste halbkreis\u00e4hnliche Formst\u00fccke angeordnet sind, zwischen denen eine schmale rechteckf\u00f6rmige offen bleibende Beschickungs- und Entnahme\u00f6ffnung vorhanden ist und wo im oberen oder unteren halbkreis\u00e4hnlichen Formst\u00fcck ein flacher Formkolben eingearbeitet ist, dessen Querschnittsfl\u00e4che sich m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig \u00fcber den quergestreckten Umformbereich erstreckt und ein eingelegtes Blech \u00fcber das Werkzeug gegen das zweite halbkreis\u00e4hnliche Formst\u00fcck zum Abdichten und Zuhalten des Umformbereichs anpresst;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) die zu I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 30.10.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmenge und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2013zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2013zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betrieblichen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von dem Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) s\u00e4mtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.10.2004 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer 1. an einen von dem Kl\u00e4ger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1 bezeichneten und seit dem 30.10.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen sowohl eine Patentverletzung wie auch eine Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung in Abrede. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei zum Durchtakten breiter Bleche weder ausgestaltet noch geeignet. Aufgrund der zwischen den beiden Werkzeugtr\u00e4gern vorhandenen Abst\u00fctzzylinder k\u00f6nnten keine breiten Bleche endlos durchgef\u00fchrt und umgeformt werden. Es m\u00fcsste vielmehr jeder Rohling einzeln eingelegt und nach Hineinfahren des oberen Werkzeugtr\u00e4gers einzeln umgeformt werden. Nach dem Umformen des eingelegten Rohlings m\u00fcsste der obere Werkzeugtr\u00e4ger nach hinten aus der Presse herausgefahren und das fertige Werkst\u00fcck nach unten ausgesto\u00dfen werden. Angesichts des Verfahrens des oberen Werkzeugtr\u00e4gers gebe es auch keine schmale rechteckigf\u00f6rmig offen bleibende Beschickungs- und Entnahme\u00f6ffnung. Wenn \u00fcberhaupt von einer Beschickungs\u00f6ffnung gesprochen werden k\u00f6nnte, sei diese halbkreisf\u00f6rmig. Eine Entnahme\u00f6ffnung habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt nicht, da das geformte Werkst\u00fcck in der dargestellten Weise nach unten ausgesto\u00dfen werde. Es mangele der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ferner an erfindungsgem\u00e4\u00dfen ringf\u00f6rmigen Zugankern, an nahezu spaltfrei gleitend in die Zuganker eingepassten Formst\u00fccken und an einem Formkolben, der in einem der Formst\u00fccke eingearbeitet sei. Selbst wenn von einer Verwirklichung des Klagepatents auszugehen w\u00e4re, st\u00fcnde ihnen ein Vorbenutzungsrecht zur Seite. Im \u00dcbrigen sei der Rechtsstreit jedenfalls auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz weder nach \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b, 9 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB noch aufgrund der Geheimhaltungsvereinbarung vom 2.\/6. September 2002 zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Hydroformpresse zum Durchtakten breiter Bleche, die vor allem in der Lage ist, immer wiederkehrende gleiche Strukturen abschnittsweise mittels Wasserdruck zu formen und nahtlos aneinander zu setzen, wie es z. B. f\u00fcr H\u00f6ckerbleche, Noppenplatten oder W\u00e4rmetauscherplatten n\u00f6tig ist.<\/p>\n<p>Hydropressen sind in bezug auf die Materialbeanspruchung, die Dichtigkeit sowie die Lebensdauer der Pressenkomponenten hohen Anforderungen ausgesetzt, da beim Umformen mittels Wasserdruck mehrere Tausend Bar wirken. Um die damit verbundene Verformung des Rahmens zu kompensieren und die Ebenheiten und Dichtigkeiten des Umformbereichs zu gew\u00e4hrleisten, sind im Stand der Technik verschiedene Ausgleichsmechanismen entwickelt worden.<\/p>\n<p>Bekannt sind \u2013 so das Klagepatent unter Nennung zahlreicher Schutzrechte \u2013 Rahmenpressen mit ein- oder zweiseitigen Kissen oder mit zus\u00e4tzlichem Balg und Rahmenpressen mit beidseitigen Ausgleichskolben. Als Nachteil dieser Bauarten wertet das Klagepatent die Ungeeignetheit der Pressen, breite Bleche hindurchzuf\u00fchren. Die bei diesen Bauarten verfolgten Rahmen- und Tischbauweisen w\u00fcrden extrem hoch, breit und massiv ausfallen. Um einen 1250 mm breiten und 400 mm tiefen Bereich mit 1500 bar gleichzeitig ausformen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsste die Presse eine Schlie\u00dfkraft von 75 MN (7500 Tonnen) beherrschen k\u00f6nnen. Diese Kr\u00e4fte k\u00f6nnten nur durch hohen Aufwand untergebracht werden. Hohe Spannungen in den Rahmenecken sowie gro\u00dfe Tischdurchbiegungen, die es dann wieder zu kompensieren gelte, seien unerw\u00fcnschte Begleiterscheinungen, die das Abdichten des Umformbereichs erschwerten.<br \/>\nAls geeigneter sieht das Klagepatent die \u2013 im Einzelnen genannten \u2013 Bauarten zum Hydroformen fl\u00e4chiger Blechauspr\u00e4gungen an, bei denen die Schlie\u00dfkr\u00e4fte \u00fcber Ringsegmente, durchgehende zylindrische Rohre oder ringf\u00f6rmige Ummantelungen aufgenommen werden. Das Blech wird hier \u00fcber einen verbleibenden Spalt \u2013 in einer Rollwanne liegend \u2013 eingef\u00fchrt und innerhalb der Presse positioniert, wo es indirekt durch eine Gummi-Membran getrennt mit Wasserdruck beaufschlagt und umgeformt wird. Der Rahmen der Rollwanne bildet dabei einen umlaufend abschlie\u00dfenden Dichtrahmen aus, gegen den sich beim Schlie\u00dfen die Presse vorspannt. Eine nicht mit einer Gummiblase, sondern mit einem Gummikissen arbeitende Abwandlung dieser Bauarten verwendet mehrere Druckzylinderkolben, wobei das eingelegte Blech \u00fcber einen steifen Werkzeugtisch mit aufgesetztem Werkzeug in das Gummikissen gepresst und dabei umformt wird. Auch diese Bauarten sind jedoch \u2013 wie das Klagepatent kritisch hervorhebt \u2013 nicht f\u00fcr breite streifenartige Umformungen bei gro\u00dfer Umformfl\u00e4che (z. B. 1,25 m breit x 0,4 m tief = 0,5 m2) konzipiert. Das Durchtakten von Blechen ist nicht m\u00f6glich, da ein die Presse \u00fcberragendes langes Blech nicht abschnittsweise durchgesetzt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund hat sich das Klagepatent die Aufgabe gestellt, dieses Problem zu l\u00f6sen und eine Hydroformpresse zum Durchtakten breiter Bleche bereit zu stellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Hydroformpresse zum Durchtakten breiter Bleche (11);<br \/>\n2. die Hydroformpresse besteht aus einem oder mehreren ringf\u00f6rmigen Zugankern (1);<br \/>\n3. in dem Zuganker (1) bzw. den Zugankern sind gegen\u00fcberliegende halbkreis\u00e4hnliche Formst\u00fccke (2, 2\u00b4) angeordnet;<br \/>\n4. die Formst\u00fccke (2, 2\u00b4) sind nahezu spaltfrei gleitend eingepasst;<br \/>\n5. zwischen den Formst\u00fccken (2, 2\u00b4) ist eine schmale rechteckf\u00f6rmige offen bleibende Beschickungs- und Entnahme\u00f6ffnung vorhanden;<br \/>\n6. im oberen oder im unteren halbkreis\u00e4hnlichen Formst\u00fcck (2, 2\u00b4) ist ein flacher Formkolben (3) eingearbeitet;<br \/>\na. dessen Querschnittsfl\u00e4che sich m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig \u00fcber den quergestreckten Umformbereich erstreckt<br \/>\nb. und der ein eingelegtes Blech (11) \u00fcber das Werkzeug (5) gegen das zweite halbkreis\u00e4hnliche Formst\u00fcck (2, 2\u00b4) zum Abdichten und Zuhalten des Umformbereichs anpresst.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre keinen Gebrauch. Es fehlt an einer Verwirklichung der Merkmale 1 und 5. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dient weder dem Durchtakten breiter Bleche im Sinne des Klagepatents noch verf\u00fcgt sie \u00fcber eine schmale rechteckf\u00f6rmige offen bleibende Beschickungs- und Entnahme\u00f6ffnung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 1 verlangt das Bereitstellen einer Hydroformpresse zum Durchtakten breiter Bleche. Als Durchtakten versteht das Klagepatent \u2013 wie bereits der Einleitung und der Beschreibung des Standes der Technik zu entnehmen ist \u2013 das abschnittsweise Durchsetzen bzw. Umformen eines die Presse \u00fcberragenden langen und breiten Bleches. Immer wiederkehrende gleiche Strukturen sollen auf einem Blech mittels Wasserdruck geformt und nahtlos sowie ohne Rand aneinandergesetzt werden k\u00f6nnen (Anlage K 1, Abs\u00e4tze [0001], [0003]). Bei der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels hei\u00dft es sodann erl\u00e4uternd, dass nach Umformen eines Blechabschnittes der Formkolben (3) einschlie\u00dflich der Platte (4) und das Werkzeug (5) durch R\u00fcckstellmechanismen zur\u00fcckgefahren werden und das Blech einige Kavit\u00e4ten weitergesetzt wird, wonach sich der Durchtaktprozess wiederholt (Anlage K 1, Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Bei dem Erfordernis \u201ezum Durchtakten breiter Bleche\u201c handelt es sich nicht \u2013 wovon auch der Kl\u00e4ger nicht ausgeht \u2013 (nur) um eine bedeutungslose Wirkungs- oder Funktionsangabe. Es nimmt vielmehr als Bestandteil des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teil, die gesch\u00fctzte Vorrichtung zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen (BGH, GRUR 2006, 923 () \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; BGHZ 112, 140 (155 f.) \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Das Erfordernis des Merkmals 1 entspricht keiner blo\u00dfen Selbstverst\u00e4ndlichkeit, sondern definiert die Hydroformpresse dahingehend, dass diese aufgrund ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung die Funktion des Durchtaktens breiter Bleche erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>Dies zeigt sich in der besonderen Bedeutung, die das Klagepatent dem Durchtakten breiter Bleche beimisst. Nicht nur, dass bereits in der Einleitung der Klagepatentschrift hervorgehoben wird, ein \u00fcber die \u201eheutigen M\u00f6glichkeiten\u201c hinausgehendes Durchtakten solle mit der Erfindung bewirkt werden k\u00f6nnen. Auch im Rahmen der W\u00fcrdigung des Standes der Technik wird das Gewicht dieser Bedingung deutlich herausgestellt. Die Abgrenzung der Erfindung zum Stand der Technik erfolgt \u00fcber eben dieses Kriterium; an allen bekannten Bauarten kritisiert das Klagepatent allein deren Ungeeignetheit f\u00fcr das Hindurchf\u00fchren bzw. Durchtakten die Presse \u00fcberragender langer und breiter Bleche. Das Durchtakten dieser Bleche ist das zentrale Anliegen der Erfindung.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist das Zusammenspiel mit Merkmal 5 zu beachten, welches eine notwendige Voraussetzung f\u00fcr das Durchtakten eines Bleches beinhaltet und damit die Bedeutung dieser Funktion gleichfalls unterstreicht. Nach Merkmal 5 muss zwischen den Formst\u00fccken eine schmale rechteckf\u00f6rmige offen bleibende Beschickungs- und Entnahme\u00f6ffnung vorhanden sein. Die Form der \u00d6ffnung entspricht \u2013 in der Frontsicht der Hydroformpresse \u2013 erkennbar der \u00e4u\u00dferen Form eines der Presse horizontal bzw. waagerecht zugef\u00fchrten und entnommenen breiten Bleches. \u201eOffenbleiben\u201c muss die \u00d6ffnung zum Beschicken und zur Entnahme des zu verformenden Bleches, wenn ein \u00fcber die Presskomponenten hinausragendes Blech Abschnitt f\u00fcr Abschnitt nahtlos umgeformt werden soll. F\u00fcr das hierbei erforderliche abschnittsweise Versetzen des Bleches muss ein kontinuierliches Zu- und Abf\u00fchren des Bleches in den und aus dem Umformbereich und damit zugleich wegen der L\u00e4nge und Breite des Bleches ein Beschicken und ein Entnehmen m\u00f6glich sein. Die Beschickungs- und Entnahme\u00f6ffnung muss stets einen Materialdurchsatz gew\u00e4hrleisten und zwar so, dass es beim Umformen nicht zur Ausbildung einer Krage oder eines Randes am Blech infolge des Schlie\u00dfens einer \u00d6ffnung kommt. K\u00e4me es hingegen nicht auf ein Durchtakten breiter Bleche an, w\u00e4re eine offen bleibende Beschickungs- und Entnahme\u00f6ffnung ohne technischen Sinn.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies zugrunde gelegt, verbietet sich die Annahme, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde zum Durchtakten breiter Bleche verwendet bzw. sei daf\u00fcr vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben vorgetragen, dass der obere Werkzeugtr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend des Umformprozesses mit Hilfe von St\u00fctzzylindern abgest\u00fctzt wird. Anders sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Gewicht des oberen Werkzeugtr\u00e4gers nicht vollst\u00e4ndig aufzufangen. Die St\u00fctzzylinder seien radial um das Werkzeug des oberen Werkzeugtr\u00e4gers angeordnet. Das umzuformende Blech liege nicht auf den Abst\u00fctzzylindern auf. Der lichte Abstand der St\u00fctzzylinder zueinander sei von dem benutzten Werkzeug abh\u00e4ngig. Bei Verwendung eines kleinen Werkzeuges sei der Abstand der Abst\u00fctzzylinder geringer als bei Verwendung eines gro\u00dfen Werkzeuges, wobei die Gr\u00f6\u00dfe des verwendeten Werkzeuges wiederum von der Gr\u00f6\u00dfe des umzuformenden Bleches und dem darauf aufzubringenden Druck abh\u00e4nge. In jedem Fall sei der lichte Abstand zwischen den Abst\u00fctzzylindern kleiner als die Breite und L\u00e4nge des Bleches. Bei einem \u00e4u\u00dferen Durchmesser eines Bleches von beispielsweise 550 mm betrage der Abstand der St\u00fctzzylinder am Werkzeug 250 mm bis 300 mm. Diesen Angaben ist der Kl\u00e4ger nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Er hat vielmehr nur behauptet, dass gleichwohl ein Durchtakten m\u00f6glich sei. Dem kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hydroformpresse sollen breite Bleche durchgetaktet werden, wobei das Klagepatent solche Bleche als breit ansieht, die z.B. 400 mm bis 1250 mm Breite aufweisen. Dies folgt aus der Nennung beispielsweise der W\u00e4rmeaustauschplatten in der Einleitung (Anlage K 1, Absatz [0001]), die nach der Erl\u00e4uterung des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung z.B. 400 mm breit sind, und der Beschreibung des Standes der Technik (Anlage K 1, Absatz [0002] f.), in welcher die genannten Ma\u00dfe aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform versperren die vom oberen Werkzeugtr\u00e4ger herausragenden Abst\u00fctzzylinder derartigen Blechen jedoch den Weg. Ein Durchsetzen eines solchen Bleches vorbei an den Abst\u00fctzzylindern, deren Abstand stets kleiner als die L\u00e4nge und Breite des Bleches ist, ist nicht m\u00f6glich, weder in der L\u00e4nge noch in der Breite. Das Blech muss bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den durch die Abst\u00fctzzylinder letztlich abgesteckten und begrenzten Raum passen. Es kann nicht auf den das Gewicht des oberen Werkzeugtr\u00e4gers st\u00fctzenden Abst\u00fctzzylindern aufliegen und diese in irgendeiner Weise \u00fcberragen. Ein Versetzen eines umgeformten breiten Bleches, so dass ein weiterer Abschnitt des selben Bleches im Anschluss daran umgeformt werden kann, ist aufgrund dieser konstruktiven Ausgestaltung nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Gegen ein Durchtakten spricht \u00fcberdies das Verfahren des oberen Werkzeugtr\u00e4gers bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Der obere Werkzeugtr\u00e4ger wird vor dem Umformen des Bleches in die Presse hinein und nach dem Umformen aus der Presse herausgefahren, wie auch der Kl\u00e4ger \u2013 der sich lediglich gegen die damit verbundene Folgerung der Beklagten gewandt hat, deswegen sei ein Durchtakten nicht m\u00f6glich \u2013 im Tats\u00e4chlichen nicht in Abrede gestellt hat.<br \/>\nEin Hinein- und Herausfahren des oberen Werkzeugtr\u00e4gers, in der Diktion des Klagepatents des oberen Formst\u00fccks, entbehrt jedoch eines technischen Sinns, wenn ein Versetzen eines Bleches um einige Kavit\u00e4ten erforderlich ist, um einen anderen Abschnitt des selben Bleches umzuformen. Das vollst\u00e4ndige Herausfahren des oberen Werkzeugtr\u00e4gers bringt das gesamte Blech aus dem Umformbereich der Presse, sorgt aber \u2013 ohne weitere konstruktive Vorgaben \u2013 nicht f\u00fcr einen Vorschub des Materials. Dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (zus\u00e4tzliche) Mechanismen gibt, die neben oder trotz des Hinein- und Herausfahrens des oberen Werkzeugtr\u00e4gers einen abschnittsweisen Materialvorschub bewirken, ist weder ersichtlich noch vom Kl\u00e4ger vorgetragen.<br \/>\nDas Hinein- und Herausfahren des oberen Werkzeugtr\u00e4gers macht demgegen\u00fcber beim Umformen nur eines einzeln eingelegten und einem einmaligen Pressvorgang unterworfenen Bleches durchaus Sinn. Mittels des Verfahrens kann das ungeformte Blech eingelegt und das gepresste Blech entnommen werden. Dies ist vor allem dann notwendig, wenn keine anderen Mechanismen gegeben sind, mit Hilfe derer insbesondere das umgeformte und somit u. U. nunmehr eine andere Tiefe aufweisende Blech vom Werkzeug abgehoben werden kann, um danach aus dem Umformbereich abtransportiert zu werden. Dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform derartige Mechanismen gibt, ist gleichfalls nicht erkennbar oder vom Kl\u00e4ger dargetan.<\/p>\n<p>Unteranspruch 5 des Klagepatents, der ein Ein- und Ausf\u00fchren des Bleches zum Gegenstand hat, steht diesen \u00dcberlegungen nicht entgegen. Ihm kann nicht entnommen werden, dass trotz eines Verfahrens des Werkzeugtr\u00e4gers (d. h. des Formst\u00fccks im Sinne des Klagepatents) ein Durchtakten grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist. Der abh\u00e4ngige Anspruch 5 stellt eine Hydroformpresse unter Schutz, bei welcher die Beschickungs\u00f6ffnung in der H\u00f6he verkleinerbar ist und bei der das Werkzeug gemeinsam mit dem Blech ein- sowie heraus f\u00fchrbar ist. F\u00fchrbar soll folglich nur das Werkzeug und nicht das Formst\u00fcck selbst sein. Dies bedingt die zweite im Unteranspruch genannte Anforderung. Die Beschickungs\u00f6ffnung muss in der Gr\u00f6\u00dfe variierbar sein, so dass ein Verfahren nur des Werkzeugs gemeinsam mit dem umgeformten Blech innerhalb des Pressbereichs \u00fcberhaupt machbar ist. Es muss ausreichend Platz f\u00fcr das Verfahren geschaffen werden.<\/p>\n<p>Die zur Akte gereichten Unterlagen f\u00fchren schlie\u00dflich auch nicht zu einer anderen Betrachtungsweise.<br \/>\nAuf den Fotografien der Anlage K 3-0 ist zwar die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu sehen, sie befindet sich jedoch nicht in Betrieb. Wie welche Bleche zum Umformen eingelegt bzw. zugef\u00fchrt werden, ob ein Durchtakten erfolgt, ist deshalb nicht zu erkennen. Das Gutachten von Prof. Dr. Feldhusen (Anlage K 20) bietet gleichfalls keinen Beleg, da er zum einen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht selber in Augenschein genommen und zum anderen nur festgestellt hat, dass \u201edie Materialzuf\u00fchrungen mit den Werkzeugbereichen (Matrize und Patrize) gleich seien\u201c. Soweit der Beklagte zu 3) auf einem Seminar in Fellbach am 26.10.2005 (Anlage K 3-1, Seite 291) einen \u201eZyklusablauf vom Coil\u201c beschrieben hat, k\u00f6nnte darin zwar ein starkes Indiz f\u00fcr ein Durchtakten zu sehen sein. Ob dieser Beschreibung aber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Ausgestaltung zugrunde gelegen hat, wie sie tats\u00e4chlich benutzt wird \u2013 insbesondere mit Abst\u00fctzzylinder \u2013, ist nicht zu erkennen. Eine Abbildung oder Beschreibung der Presse findet sich in den Seminarunterlagen hierzu nicht; lediglich unter der \u00dcberschrift \u201ePlatine\u201c ist eine schematische Zeichnung abgebildet (Anlage K 3-1, Seite 292), die denjenigen entspricht, welche die (heutige) Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlt es ebenso an einer schmalen rechteckf\u00f6rmigen offen bleibenden Beschickungs- und Entnahme\u00f6ffnung zwischen den Formst\u00fccken entsprechend Merkmal 5.<\/p>\n<p>Zu Sinn und Zweck dieses Merkmals kann auf die Ausf\u00fchrungen unter 1. verwiesen werden. Mit Hilfe dieser stets offen bleibenden \u00d6ffnung soll das Durchtakten breiter Bleche gew\u00e4hrleistet werden. Die \u00d6ffnung dient dem Beschicken der Presse mit einem umzuformenden Blech und der Entnahme des umgeformten Bleches, wobei das Klagepatent erkennbar von einer im Vergleich zur Presse horizontalen bzw. waagerechten Zufuhr und Entnahme eines breiten Bleches ausgeht und die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rechteckform in dem Zeitpunkt fordert, in dem das Beschicken und das Entnehmen stattfindet.<\/p>\n<p>Mag zur Zeit der Beschickung und der Entnahme des Bleches bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trotz des nach hinten verschobenen oberen Werkzeugtr\u00e4gers \u2013 bei Ansicht der Front \u2013 noch eine \u00d6ffnung in Rechteckform zu erkennen sein, so ist diese jedoch weder schmal noch als eine solche anzusehen \u00fcber bzw. durch die ein Blech eingelegt oder herausgenommen wird. Das Blech wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in horizontaler bzw. waagerechter Bewegungsrichtung eingelegt oder herausgenommen, sondern von oben durch einen dann halbkreis\u00e4hnlichen Freiraum hinein eingelegt und sp\u00e4ter vom oberen Werkzeugtr\u00e4ger nach unten ausgeworfen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa mangels Vorliegen der Merkmale 1 und 5 eine Verwirklichung der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre nicht festzustellen ist, er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen zu den weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Merkmalen oder dem von der Beklagten geltend gemachten Vorbenutzungsrecht. Gleiches gilt f\u00fcr die Frage der hilfsweise begehrten Aussetzung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann seine geltend gemachten Anspr\u00fcche auch nicht auf die mit der Beklagten zu 1) geschlossene Geheimhaltungsvereinbarung vom 2.\/6. September 2002 (Anlage K 4) st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu I. 3 begehrten Vernichtung von Erzeugnissen der Beklagten, die von der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch machen, scheidet die Geheimhaltungsvereinbarung offensichtlich als Anspruchsgrundlage aus. Auch der Kl\u00e4ger erl\u00e4utert nicht, aufgrund welcher Bestimmung dieser Vereinbarung eine Vernichtung in Betracht kommen k\u00f6nnen sollte.<\/p>\n<p>Eine Unterlassungsverpflichtung k\u00f6nnte hingegen zwar grunds\u00e4tzlich aus Nr. 1 und 2 der Geheimhaltungsvereinbarung i. V. m. \u00a7 1004 BGB erwachsen, kommt im Ergebnis vorliegend jedoch nicht zum Tragen.<br \/>\nUngeachtet der weiteren zwischen den Parteien in diesem Zusammenhang diskutierten Punkte ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger \u2013 wie seine Klageantr\u00e4gen zeigen \u2013 die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform untersagen lassen m\u00f6chte. Er betrachtet mithin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als die Verwertung und Verwendung der von ihm \u00fcbermittelten Informationen. Dies ist jedoch \u2013 wie unter II. ausgef\u00fchrt \u2013 nicht zu konstatieren. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents nicht. Dass der Kl\u00e4ger den Beklagten weitere Informationen zuteil werden lie\u00df, die \u00fcber den Gegenstand des Klagepatents hinausgehen und welche abredewidrig von den Beklagten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform genutzt werden, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.<br \/>\nDie vom Kl\u00e4ger in der Klageschrift erw\u00e4hnte Anmeldung des DE 103 34 660 B 3 (Anlage K 16) als Verwendung und Verwertung geheimzuhaltender Informationen steht nicht im Vordergrund des Klagebegehrens und kann mittels der gestellten Klageantr\u00e4ge auch nicht (mehr) \u201euntersagt\u201c werden.<\/p>\n<p>Ein denkbarer Schadenersatzanspruch des Kl\u00e4gers \u2013 und damit eventuell verbundene Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche \u2013 gem\u00e4\u00df Nr. 6 der Geheimhaltungsvereinbarung ist nicht zu erkennen. Soweit der Kl\u00e4ger auf die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als schadensstiftende Handlungen abstellt, scheitert die Feststellung eines etwaigen Schadens an der fehlenden widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents. Einen von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unabh\u00e4ngigen Schaden durch Verwendung geheimzuhaltender \u00fcber das Klagepatent hinausgehender Informationen hat der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Bei der Entscheidung fanden die nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schrifts\u00e4tze der Parteien keine Ber\u00fccksichtigung. Schriftsatznachl\u00e4sse sind nicht gew\u00e4hrt worden. 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