{"id":3190,"date":"2007-12-27T17:00:50","date_gmt":"2007-12-27T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3190"},"modified":"2016-04-27T09:38:44","modified_gmt":"2016-04-27T09:38:44","slug":"4b-o-6107-warmkammer-druckgiessmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3190","title":{"rendered":"4b O 61\/07 &#8211; Warmkammer-Druckgie\u00dfmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 764<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Dezember 2007, Az. 4b O 61\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Warmkammer-Druckgie\u00dfmaschinen mit einem Gie\u00dfsystem, welches dazu geeignet ist, ein Verfahren auszu\u00fcben, bei denen fl\u00fcssiges Metall schussweise von einem hin und her bewegbaren Gie\u00dfkolben aus einem in ein Metallbad tauchenden Gie\u00dfbeh\u00e4lter durch dessen Steigkanal zu einem Mundst\u00fccksk\u00f6rper und einer D\u00fcsenspitze bis in eine Form gef\u00f6rdert und dort unter Druck gesetzt wird, wobei nach jedem Schuss bei offener Form der Gie\u00dfkolben aus einer zur\u00fcckgezogenen Stellung, in der er einen Zulauf aus dem Metallbad in die Gie\u00dfkammer des Gie\u00dfbeh\u00e4lters freigibt, in eine vorgeschobene Stellung bewegt wird, in welcher der Steigkanal und der Mundst\u00fccksk\u00f6rper mit fl\u00fcssigem Metall gef\u00fcllt sind, dann die Form geschlossen und erst danach Metall in die Form gedr\u00fcckt wird,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>im Angebot oder bei der Lieferung ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Warmkammer-Druckgie\u00dfmaschine ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des EP 1 284 xxx nicht in der vorstehend beschriebenen Weise verwendet werden darf;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen f\u00fcr die Zeit ab dem 19. M\u00e4rz 2003 \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter 1. beschriebenen Erzeugnisse, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften von Hersteller und gewerblichen Abnehmern sowie unter Angabe der Menge der hergestellten und ausgelieferten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. M\u00e4rz 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2013zeiten und \u2013preisen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2013zeiten und \u2013preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, des Verbreitungszeitraums und des Verbreitungsgebiets,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 19. M\u00e4rz 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner zu 2\/3 und der Kl\u00e4gerin zu 1\/3 auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.500.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar und f\u00fcr die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 8.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheiten k\u00f6nnen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten sowie als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 284 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent). Das ein Verfahren zum Betrieb einer Warmkammer-Druckgie\u00dfmaschine und eine Druckgie\u00dfmaschine betreffende Klagepatent wurden am 9. August 2001 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 19. Februar 2003, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung am 28. Dezember 2005. Das Klagepatent steht in Kraft; \u00fcber die von der Beklagten zu 3) mit Schriftsatz vom 13. November 2007 (Anlage B 4) gegen den deutschen Teil des Klagepatents eingereichte Nichtigkeitsklage ist derzeit nicht entschieden.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Betrieb einer Warmkammer-Druckgie\u00dfmaschine, bei dem fl\u00fcssiges Metall schussweise von einem hin- und herbewegbaren Gie\u00dfkolben (8) aus einem in ein Metallbad (5) tauchenden Gie\u00dfbeh\u00e4lter (6) durch dessen Steigkanal (9) zu einem Mundst\u00fccksk\u00f6rper (10) und einer D\u00fcsenspitze (14) bis in eine Form (20) gef\u00f6rdert und dort unter Druck gesetzt wird, dadurch gekennzeichnet, dass nach jedem Schuss bei offener Form der Gie\u00dfkolben (8) aus einer zur\u00fcckgezogenen Stellung, in der er einen Zulauf (12) aus dem Metallbad (5) in die Gie\u00dfkammer (7) des Gie\u00dfbeh\u00e4lters (6) freigibt, in eine vorgeschobene Stellung bewegt wird, in welcher der Steigkanal (9) und der Mundst\u00fccksk\u00f6rper (10) mit fl\u00fcssigem Metall gef\u00fcllt sind, dass dann die Form (20) geschlossen und erst danach Metall in die Form gedr\u00fcckt wird.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Inhalts der \u00fcbrigen Anspr\u00fcche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden, der Veranschaulichung dienenden Abbildungen stammen aus der Klagepatentschrift. Figur 1 ist eine schematische Schnittdarstellung durch ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Gie\u00dfsystem und die Form einer Warmkammer-Druckgie\u00dfmaschine. Figur 2 zeigt die vergr\u00f6\u00dferte Darstellung des mit einer D\u00fcsenspitze ausger\u00fcsteten Endes des Mundst\u00fccksbereichs des Gie\u00dfsystems. Das Diagramm der Figur 3 stellt den zeitlichen Verlauf der Bewegungsgeschwindigkeit des Gie\u00dfkolbens und der von ihm gef\u00f6rderten Metallschmelze im Gie\u00dfsystem nach Figur 1 dar.<\/p>\n<p>Figuren<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und zu 3), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellen her und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Warmkammer-Druckgie\u00dfmaschinen mit sogenannten \u201eOpen-First-Systemen\u201c. Eine damit ausgestattete Warmkammer-Druckgie\u00dfmaschine (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform) wurde u.a. im Jahr 2006 der Gross Druckguss GmbH in Wiesenfeld angeboten (Anlagen K 2.1 \u2013 2.4, K 3.1 \u2013 3.14).<\/p>\n<p>Die Funktionsweise und Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus den Anlagen K 2.1 \u2013 2.4, K 4.1, K 5 (DVD), K 15.1 \u2013 15.4 (korrigierte Fassung Standbilder Video) und B 3, auf welche Bezug genommen wird.<br \/>\nHiernach wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach dem \u00d6ffnen der Form der Gie\u00dfkolben in eine vorgeschobene Stellung bewegt und so mit einer geringen Sicherheitsgeschwindigkeit der Vorf\u00fcllgang des aus Steigkanal und Mundst\u00fcckk\u00f6rper bestehenden Gie\u00dfsystems begonnen und fortgesetzt, w\u00e4hrend sich die Form wieder schlie\u00dft. Die Form schlie\u00dft sich unabh\u00e4ngig vom F\u00fcllungsgrad des Gie\u00dfsystems, sobald das vorhergehende Werkst\u00fcck entnommen ist, also auch und im Regelfall dann, wenn das Gie\u00dfsystem zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollst\u00e4ndig mit fl\u00fcssigem Metall bef\u00fcllt ist. Sobald die Form wieder geschlossen bzw. verriegelt ist, wird der Vorf\u00fcllvorgang fortgesetzt. Der Gie\u00dfkolben ist daher bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Betrieb stets in Bewegung; er bleibt nicht stehen, um auf das Schlie\u00dfen der Form zu warten. Die Form wird w\u00e4hrend der Vorbef\u00fcllung geschlossen und vor deren Abschluss verriegelt. Daher ist die Form bereits verschlossen und verriegelt, wenn das fl\u00fcssige Metall die D\u00fcsenspitze erreicht.<br \/>\nDie Position des Gie\u00dfkolbens kann erfasst und kontrolliert werden, wodurch der Nutzer einen Sicherheitsbereich programmieren kann, \u00fcber den der Kolben nicht hinausgehen darf, wenn die Form \u2013 bei Erreichen einer zuvor eingestellten Position durch die Metallfront \u2013 noch nicht vollst\u00e4ndig geschlossen und verriegelt sein sollte. Damit wird (jedenfalls) sichergestellt, dass kein fl\u00fcssiges Metall in die offene Form gepresst wird, wodurch Bedienpersonal und\/oder die Maschine Schaden erleiden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Zum besseren Verst\u00e4ndnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend die Bildabfolge der Anlage K 15.1 \u2013 15.4 eingeblendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewirkte Betriebsweise verwirkliche wortsinngem\u00e4\u00df das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren.<\/p>\n<p>Nachdem sie die Beklagten urspr\u00fcnglich auch wegen unmittelbarer Patentverletzung in Anspruch genommen und insoweit die Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadenersatz und Vernichtung begehrt hat, nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten nunmehr nur noch unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung in Anspruch und<br \/>\nbeantragt nunmehr,<br \/>\nwie zuerkannt, allerdings ohne Warnhinweis.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 3) gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Das Klagepatent verlange, dass nach jedem Schuss bei vollst\u00e4ndig offener Form zun\u00e4chst das Gie\u00dfsystem vollst\u00e4ndig bef\u00fcllt werde, bevor sodann nach Abschluss des Vorf\u00fcllvorgangs erst mit dem Schlie\u00dfvorgang der Form begonnen werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig nicht der Fall; vielmehr sei der Gie\u00dfkolben kontinuierlich in Bewegung und das Gie\u00dfsystem werde bef\u00fcllt, w\u00e4hrend sich die Form schlie\u00dfe. Im \u00fcbrigen sei der Rechtsstreit jedenfalls auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Die im Erteilungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigte Offenlegungsschrift DE 27 02 869 (Anlage B 5) und die US 3,172,174 (Anlage B 6) n\u00e4hmen das Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich vorweg bzw. legten dies nahe.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten im zuerkannten Umfang ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer Warmkammer-Druckgie\u00dfmaschine, bei dem fl\u00fcssiges Metall schussweise von einem hin- und her bewegbaren Gie\u00dfkolben aus einem in ein Metallbad tauchenden Gie\u00dfbeh\u00e4lter durch dessen Steigkanal zu einem Mundst\u00fccksk\u00f6rper und einer D\u00fcsenspitze bis in eine Form gef\u00f6rdert und dort unter Druck gesetzt wird, und eine Warmkammer-Druckgussmaschine zur Durchf\u00fchrung eines solchen Verfahrens.<\/p>\n<p>Zur Herstellung von Metalldruckgussteilen, die eine m\u00f6glichst hohe Produktqualit\u00e4t aufweisen m\u00fcssen, ist es \u2013 so das Klagepatent \u2013 bekannt, wegabh\u00e4ngige Signale zur Steuerung des Einpressvorgangs zu verwerten oder Signale, die vom Einpressdruck abh\u00e4ngig sind und aus denen auf die jeweilige Stellung des Gie\u00dfkolbens und damit auf den F\u00fcllungsgrad der Form geschlossen werden kann. Ebenso bekannt ist es, im Endbereich des Mundst\u00fccks, also kurz vor der D\u00fcsenspitze, einen von oben in das Mundst\u00fcck hineinragenden Metallsensor vorzusehen, um exakte tats\u00e4chliche Werte \u00fcber die Lage der Metallfront beim Schuss zu erhalten und daraus dann entsprechende Regelsignale f\u00fcr die Formf\u00fcllung und den Einpressdruckverlauf abzuleiten.<\/p>\n<p>Die bekannten Warmkammer-Druckgussmaschinen arbeiten alle \u2013 wie das Klagepatent erl\u00e4utert \u2013 so, dass nach jedem Schuss der Gie\u00dfkolben wieder in seine urspr\u00fcngliche Stellung zur\u00fcckgefahren wird, in der eine Verbindungs\u00f6ffnung zwischen dem im Ofen temperierten Metallbad und dem Gie\u00dfzylinder frei gegeben wird, um den beim Gie\u00dfvorgang zun\u00e4chst entleerten Gie\u00dfzylinder wieder zu f\u00fcllen. Bei dieser R\u00fcckbewegung des Gie\u00dfkolbens entsteht ein gewisser Unterdruck im Steigkanal und im Mundst\u00fcck. Da der Mundst\u00fccksk\u00f6rper im \u00dcbrigen auch zur D\u00fcsenspitze und zur Form leicht ansteigt, flie\u00dft nach dem Druckgie\u00dfvorgang dort noch vorhandenes Metall wieder in den Gie\u00dfbeh\u00e4lter zur\u00fcck bis zu dem Niveau, welches vom Metallbadpegel bestimmt wird. Steigkanal und Mundst\u00fccksk\u00f6rper sind daher vor jedem Schuss mit Luft gef\u00fcllt. Um unerw\u00fcnschte Lunkerbildung innerhalb des Druckgussst\u00fcckes m\u00f6glichst zu vermeiden, muss die im Steigkanal und im Mundst\u00fccksk\u00f6rper vorhandene Luft, die von der Metallfront beim Formf\u00fcllvorgang vor sich hergetrieben werden kann, ebenso wie die in der Form vor dem Einschie\u00dfen des Metalls vorhandene Luft m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig durch die Form entweichen k\u00f6nnen. Dies birgt jedoch nach Ansicht des Klagepatents den Nachteil in sich, dass zum einen der Formf\u00fcllvorgang nicht mit einer, f\u00fcr die Metallf\u00fcllung der Form an sich m\u00f6glichen hohen Geschwindigkeit erfolgen kann. Zum anderen k\u00f6nnen der F\u00f6rdervorgang der Metallschmelze und damit die Vorw\u00e4rtsbewegung des Gie\u00dfkolbens erst einsetzen, wenn die nach dem vorhergehenden Schuss zun\u00e4chst zur Entnahme des Werkst\u00fccks ge\u00f6ffnete Form wieder geschlossen ist. Die Zykluszeit zwischen jedem Schuss wird dadurch, insbesondere durch den in der ersten F\u00fcllphase mit sehr geringer Geschwindigkeit bewegten Gie\u00dfkolben, verl\u00e4ngert. Als weiteren Nachteil bezeichnet es das Klagepatent, dass es dennoch nicht m\u00f6glich ist, die gesamte Luft durch die der Form zugef\u00fchrten L\u00fcftungskan\u00e4le entweichen zu lassen, so dass im Gussteil Luftporen entstehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, hier Abhilfe zu schaffen und ein Verfahren zum Betrieb einer Warmkammer-Druckgie\u00dfmaschine (und eine entsprechend ausgestaltete Druckgie\u00dfmaschine) vorzuschlagen, mit dem relativ sicher die Luft aus der Form und dem Gie\u00dfsystem abgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 die Kombination folgender Verfahrensmerkmale vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Betrieb einer Warmkammer-Druckgie\u00dfmaschine,<br \/>\n1.1 bei dem fl\u00fcssiges Metall schussweise<br \/>\n1.1.1 von einem hin- und her bewegbaren Gie\u00dfkolben (8)<br \/>\n1.1.2. aus einem in ein Metallbad (5) tauchenden Gie\u00dfbeh\u00e4lter (6)<br \/>\n1.1.3. durch dessen Steigkanal (9)<br \/>\n1.1.4. zu einem Mundst\u00fccksk\u00f6rper (10) und einer D\u00fcsenspitze (14)<br \/>\n1.2. bis in eine Form (20) gef\u00f6rdert und dort unter Druck gesetzt wird,<br \/>\nwobei<br \/>\n1.3. nach jedem Schuss bei offener Form (20)<br \/>\n1.3.1. der Gie\u00dfkolben (8) aus einer zur\u00fcckgezogenen Stellung,<br \/>\n1.3.1.1 in der er einen Zulauf (12) aus dem Metallbad (5) in die Gie\u00dfkammer (7) des Gie\u00dfbeh\u00e4lters (6) freigibt,<br \/>\n1.3.2 in eine vorgeschobene Stellung bewegt wird,<br \/>\n1.3.2.1 in welcher der Steigkanal (9) und der Mundst\u00fccksk\u00f6rper (10) mit fl\u00fcssigem Metal gef\u00fcllt sind;<br \/>\n1.4 danach wird die Form (20) geschlossen und<br \/>\n1.5 erst danach wird Metall in die Form (20) gedr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Durch diese Ma\u00dfnahmen kann \u2013 wie die Klagepatentschrift hervorhebt \u2013 der Zeitraum, w\u00e4hrend dem die Form ohnehin zur Entnahme des Werkst\u00fcckes ge\u00f6ffnet ist, f\u00fcr einen Teil des F\u00f6rdervorganges der Metallschmelze f\u00fcr den neuen Schuss ausgenutzt werden. Gleichzeitig wird dabei daf\u00fcr gesorgt, dass die im Steigkanal und im Mundst\u00fccksk\u00f6rper befindliche Luft aus dem Gie\u00dfsystem herausgedr\u00fcckt wird, wobei sie wegen der noch offenen Form keine Schwierigkeit hat, zu entweichen. Nach dem dann erfolgten Schlie\u00dfen der Form kann daher der eigentliche Druckgie\u00dfvorgang eingeleitet werden, bei dem lediglich die in der Form noch vorhandene Luft durch die entsprechenden Entl\u00fcftungskan\u00e4le aus der Form herausgedr\u00fcckt werden muss, ehe der Druck auf die Metallschmelze erh\u00f6ht und der Einpressvorgang vollst\u00e4ndig durchgef\u00fchrt wird. Die Luftmenge jedenfalls, die beim Stand der Technik aus Steigkanal und Mundst\u00fccksk\u00f6rper, d. h. aus dem Gie\u00dfsystem selbst bei jedem Schuss herausgedr\u00fcckt werden muss, kann in einfacher Weise entweichen, und zwar in einer Zeitspanne, die ohnehin f\u00fcr die Entnahme des Gussteiles zwischen jedem Schuss vorgesehen sein muss.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten verletzen das Klagepatent im Sinne des \u00a7 10 PatG mittelbar dadurch, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland anbieten und liefern.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Erfindung bezieht. Die Vorrichtung ist zur Ausf\u00fchrung wesentlicher Schritte des gesch\u00fctzten Verfahrens geeignet (BGH, GRUR 2007, 773 Rohrschwei\u00dfverfahren; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 4, 252 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 10 Rn. 13; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7 10 Rn. 18).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie zwischen den Parteien zu recht unstreitig ist, kann mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Verfahren betrieben werden, das von der Merkmalsgruppe 1.1. sowie den Merkmalen 1.2. und 1.5. wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Die Vorrichtung dient einem Verfahren zum Betrieb einer Warmkammer-Druckgie\u00dfmaschine, bei dem fl\u00fcssiges Metall schussweise auf die in der Merkmalsgruppe 1.1 n\u00e4her beschriebene Art und Weise bis in eine Form (20) gef\u00f6rdert und dort unter Druck gesetzt wird, wobei das Metall erst nach Schlie\u00dfen der Form (20) in diese gedr\u00fcckt wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann dar\u00fcber hinaus wortsinngem\u00e4\u00df ein Verfahren verwirklicht werden, das die Merkmalsgruppe 1.3. und Merkmal 1.4. erf\u00fcllt. Die Erfindung nach dem Klagepatent setzt weder eine vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnete Form beim Bef\u00fcllen des Gie\u00dfsystems noch ein vollst\u00e4ndig gef\u00fclltes Gie\u00dfsystem vor (restlosem) Schlie\u00dfen der Form voraus.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach Anspruch 1 muss nach jedem Schuss bei offener Form der Gie\u00dfkolben aus einer zur\u00fcckgezogenen Stellung, in der er einen Zulauf aus dem Metallbad in die Gie\u00dfkammer des Gie\u00dfbeh\u00e4lters freigibt, in eine vorgeschobene Stellung bewegt werden, in welcher der Steigkanal und der Mundst\u00fccksk\u00f6rper mit fl\u00fcssigem Metall gef\u00fcllt sind. Dann soll die Form geschlossen und erst danach Metall in die Form gedr\u00fcckt werden.<br \/>\nDem Wortlaut des Anspruchs ist demnach kein Hinweis auf die Notwendigkeit einer vollst\u00e4ndig offenen Form zu entnehmen. Ebenso wenig findet sich die Vorgabe, dass erst mit Abschluss des Vorf\u00fcllvorgangs mit dem Schlie\u00dfen der Form begonnen werden darf. Das genannte Schlie\u00dfen der Form bezieht sich auf das Schlie\u00dfen der Form insgesamt und den Eintritt des Schlie\u00dferfolges. Die \u201eoffene Form\u201c ist im Sinne der \u201enoch nicht geschlossenen Form\u201c zu begreifen. Beides ergibt sich aus der gebotenen funktionalen Auslegung.<\/p>\n<p>In Abgrenzung zum Stand der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren vorzuschlagen, mit dem relativ sicher die Luft aus der Form (20) und dem Gie\u00dfsystem abgef\u00fchrt werden kann (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 14 \u2013 21), damit eine unerw\u00fcnschte Lunker- und Porenbildung im Druckgussteil vermieden wird. W\u00e4hrend bei den bekannten Druckgie\u00dfverfahren ein vollst\u00e4ndiges Entweichen der im Steigkanal und Mundst\u00fccksk\u00f6rper vorhandenen Luft, die von der Metallfront beim Bef\u00fcllvorgang vor sich hergetrieben wird, nicht gew\u00e4hrleistet war, da mit dem F\u00f6rdervorgang der Metallschmelze erst begonnen werden konnte, wenn die nach dem vorhergehenden Schuss zun\u00e4chst zur Entnahme des Werkst\u00fccks ge\u00f6ffnete Form wieder geschlossen war und die der Form zugeordneten L\u00fcftungskan\u00e4le nicht zum Entweichen ausreichten (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 33 \u2013 Sp. 2, Z. 14), soll bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren die Luft aus dem Gie\u00dfsystem ohne Schwierigkeiten durch die ge\u00f6ffnete Form entweichen. Die dann lediglich noch in der Form (20) vorhandene Luft kann \u00fcber entsprechende Entl\u00fcftungskan\u00e4le aus der Form herausgedr\u00fcckt werden, ehe der Druck auf die Metallschmelze erh\u00f6ht und der Einpressvorgang vollst\u00e4ndig durchgef\u00fchrt wird. Jedenfalls die Luftmenge, die beim Stand der Technik aus dem Gie\u00dfsystem bei jedem Schuss herausgepresst werden muss, soll durch die ge\u00f6ffnete Form in einfacher Weise entweichen k\u00f6nnen, und zwar in einer Zeitspanne, die ohnehin f\u00fcr die Entnahme des Gussteils zwischen jedem Schuss vorgesehen sein muss. Durch das Ausnutzen des Zeitraums, w\u00e4hrend dem die Form ohnehin zur Entnahme des Werkst\u00fcckes ge\u00f6ffnet ist, f\u00fcr einen Teil des F\u00f6rdervorgangs der Metallschmelze, wird die Zykluszeit zwischen jedem Schuss verringert (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 39 \u2013 52, Sp. 5, Z. 35 \u2013 40).<\/p>\n<p>Entscheidend ist daher f\u00fcr die Erfindung einerseits, dass der Weg, auf dem die Luft aus dem Gie\u00dfsystem entweichen soll, frei ist, und andererseits, dass mit dem Beginn des Schlie\u00dfvorgangs der Form nicht zugewartet werden kann, bis die Vorf\u00fcllbewegung des Gie\u00dfkolbens beendet ist. Wenigstens eine zeitliche \u00dcberlappung beider Vorg\u00e4nge kann die Zykluszeit verk\u00fcrzen und dadurch zur Probleml\u00f6sung beitragen.<br \/>\nDie in dem Gie\u00dfsystem vorhandene Luft kann jedoch ohne weiteres auch dann entweichen, wenn die Form nicht vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet ist, sondern die Form \u00fcberhaupt noch eine \u00d6ffnung aufweist. Solange die von der Metallfront vor sich her geschobene Luft durch die noch nicht vollst\u00e4ndig geschlossene Form austreten kann, ergeben sich keine Funktionalit\u00e4tseinbu\u00dfen. Auch dann wird entsprechend der Aufgabenstellung \u201erelativ sicher die Luft aus der Form und dem Gie\u00dfsystem abgef\u00fchrt\u201c (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 14 \u2013 20) und die Lunker- und Porenbildung im Werkst\u00fcck vermieden. Auf einen hundertprozentigen Luftaustritt kommt es insoweit nicht an. Auch das zweite Ziel, die Verringerung der Zykluszeit, wird ohne Einbu\u00dfen erreicht, wenn sich die Form w\u00e4hrend des Vorf\u00fcllvorgangs bereits schlie\u00dft.<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis stehen die in dem Klagepatent beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele, die zum Teil gesondert unter Schutz gestellt sind, nicht entgegen.<br \/>\nInsbesondere aus Figur 3 und der dazugeh\u00f6renden Beschreibung l\u00e4sst sich zum Beginn des Schlie\u00dfvorgangs der Form keine Beschr\u00e4nkung ableiten. Abgesehen davon, dass vorliegend keine besonderen Umst\u00e4nde gegeben sind, die darauf schlie\u00dfen lassen k\u00f6nnten, dass \u2013 entgegen der allgemeinen Regel \u2013 ausnahmsweise ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel den Schutzbereich des Anspruchs einschr\u00e4nkt, zeigt das Diagramm auf der Zeitachse lediglich die Markierungen \u201eForm \u00f6ffnen\u201c, \u201eMetall steht an der D\u00fcse\u201c, \u201eForm geschlossen\u201c und \u201eFormf\u00fcllung\u201c. Eine Markierung der Art \u201eForm beginnt zu schlie\u00dfen\u201c ist hingegen nicht zu erkennen; sie kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass zwischen dem Punkt \u201eMetall steht an der D\u00fcse\u201c und dem Punkt \u201eForm geschlossen\u201c ca. 1 Sekunde vergeht, in der kein Metallfluss zu verzeichnen ist. Damit wird bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel zwar aufgezeigt, dass aus Sicherheitsgr\u00fcnden der Metallfluss kontrolliert und das fl\u00fcssige Metall nur bis an eine bestimmte Stelle geschoben werden darf \u2013 denn immerhin ist die Form noch ge\u00f6ffnet, weshalb die Gefahr besteht, dass hei\u00dfes fl\u00fcssiges Metall aus dem Gie\u00dfsystem austritt \u2013 und dass mit dem Einspritzen des Metalls in die Form erst begonnen werden darf, wenn die Form geschlossen ist. Es besagt jedoch nichts dazu, wann mit dem Schlie\u00dfvorgang begonnen werden muss. Dargestellt ist nur der Zeitpunkt, in dem das Ende des Schlie\u00dfvorgangs eingetreten sein muss. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung (Anlage K 1, Sp. 4, Z. 44 \u2013 Sp. 5, Z. 39); zum Beginn des Schlie\u00dfvorgangs verh\u00e4lt sich diese nicht. Soweit dort davon die Rede ist, dass \u201eForm geschlossen\u201c als Startsignal f\u00fcr die schnelle Formf\u00fcllung ausgen\u00fctzt wird, geschieht dies zum einen nur gemeinsam mit dem Zeitpunkt, an dem die Metallschmelze an der D\u00fcsenspitze (14) angelangt ist (Anlage K 1, Sp. 5, Z. 4 \u2013 7), zum anderen wird auch hier erneut nur das Ende des Schlie\u00dfvorgangs erw\u00e4hnt.<br \/>\nAuch der auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogene Unteranspruch 2, wonach die Ankunft des fl\u00fcssigen Metalls (5) an der Mundst\u00fccksspitze erfasst, der Formschlie\u00dfvorgang eingeleitet und der Gie\u00dfkolben (8) festgehalten wird, bis die Form geschlossen ist, schr\u00e4nkt Anspruch 1 nicht ein. Es handelt sich hierbei nur um eine vorteilhafte Weiterbildung einer L\u00f6sungsalternative. Dass die Bedeutung des Unteranspruchs allein im Erfassen des Metallflusses an der Mundst\u00fccksspitze liegt und ansonsten \u201eim wesentlichen das gleiche\u201c Verfahren wie in Anspruch 1 beschrieben wird, kann nicht angenommen werden. Der Unteranspruch benennt \u2013 wie insbesondere ein Vergleich mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 zeigt \u2013 drei besondere Verfahrensschritte, die gleichwertig nebeneinander stehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schritte \u201eEinleitung des Formschlie\u00dfvorgangs nach Erfassen des Metalls\u201c und \u201eFesthalten des Gie\u00dfkolbens bis die Form geschlossen ist\u201c von untergeordneter Bedeutung sind oder bereits zwingend und ausschlie\u00dflich bei dem Verfahren nach Anspruch 1 eingehalten werden m\u00fcssen, was eine gesonderte Unterschutzstellung im \u00fcbrigen entbehrlich gemacht h\u00e4tte.<br \/>\nSchlie\u00dflich er\u00f6ffnet auch Anspruch 3 keinen Raum f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Anspruchs 1. Bei Anspruch 3 handelt es sich um einen nebengeordneten Vorrichtungsanspruch, wobei diese Vorrichtung allerdings zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1 geeignet sein muss. Daraus l\u00e4sst sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass ausschlie\u00dflich die in dem Verfahrensanspruch genannten Merkmale in dem Vorrichtungsanspruch gespiegelt sind. Dies zeigt bereits der Umstand, dass das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 3 keinen Widerhall im Verfahrensanspruch findet. Ein Verfahrensschritt des Erfassens des fl\u00fcssigen Metalls an der in Anspruch 3 bestimmten Stelle auf die dort bestimmte Art, sieht Anspruch 1 nicht vor.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Erfindung erfordert dar\u00fcber keine vollst\u00e4ndige Vorbef\u00fcllung \u2013 im Sinne von 100 % &#8211; des Gie\u00dfsystems, wenn die Form (restlos) schlie\u00dft.<br \/>\nEinen entsprechenden Zusatz (wie beispielsweise \u201evollst\u00e4ndig\u201c) enth\u00e4lt der Wortlaut des Anspruchs 1 nicht. Es hei\u00dft lediglich, dass der Steigkanal (9) und der Mundst\u00fccksk\u00f6rper (10) mit fl\u00fcssigen Metall \u201egef\u00fcllt sind\u201c. Klar ist demnach nur, dass ein Bef\u00fcllen des Steigkanals f\u00fcr sich genommen nicht ausreicht, sondern sich das Metall auch in dem sich anschlie\u00dfenden Mundst\u00fccksk\u00f6rper finden muss, wenn die Form geschlossen wird.<br \/>\nAus technischen Gr\u00fcnden kann der Mundst\u00fccksk\u00f6rper allerdings nicht zu 100% gef\u00fcllt sein. Wie bereits ausgef\u00fchrt, besteht bei noch offener Form die Gefahr eines Austretens der hei\u00dfen Metallschmelze. Zudem zeigt Figur 2 eine Ausf\u00fchrungsform, bei der die Schmelze nicht ganz vorne an dem Mundst\u00fccksk\u00f6rper (10) ansteht, sondern lediglich mit seinem vorderen \u201eAusl\u00e4ufer\u201c den Metallsensor (16) erreicht. In Spalte 5, Zeilen 4 bis 7 des Klagepatents ist ausgef\u00fchrt, dass der Zeitpunkt, zu dem die Metallschmelze (5) den Metallsensor (16) erreicht, zusammen mit \u201eForm geschlossen\u201c als Startsignal f\u00fcr die schnelle Formf\u00fcllung (d. h. den n\u00e4chsten Schuss) ausgenutzt werden kann. In der in Figur 2 gezeigten Situation ist also das vordere Ende des Mundst\u00fccksk\u00f6rpers noch nicht mit der Metallschmelze gef\u00fcllt und trotzdem ist zu diesem Zeitpunkt die Form geschlossen, so dass mit dem Einspritzen begonnen werden kann. Das Klagepatent erachtet folglich eine Ausf\u00fchrungsform, bei welcher der Mundst\u00fccksk\u00f6rper nicht komplett bis zur D\u00fcsenspitze bef\u00fcllt ist, als erfindungsgem\u00e4\u00df. Die im Gie\u00dfsystem bei dieser Ausf\u00fchrungsvariante noch vorhandene Luft ist augenscheinlich nicht in der Weise f\u00fcr die Erfindung erheblich, dass dadurch das Ziel nicht erreicht werden w\u00fcrde. Vielmehr handelt es sich um eine Luftmenge, die problemlos \u00fcber die in der Form vorhandenen Entl\u00fcftungskan\u00e4le entweichen kann.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet, ein Verfahren auszuf\u00fchren, das wortsinngem\u00e4\u00df die Merkmalsgruppe 1.3. und Merkmal 1.4. erf\u00fcllt. Wie zwischen den Parteien unstreitig und insbesondere anhand der Anlagen K 15.1. \u2013 15.4. nachvollziehbar ist, beginnt der Vorf\u00fcllvorgang des Gie\u00dfsystems, w\u00e4hrend sich die zun\u00e4chst zur Werkst\u00fcckentnahme ge\u00f6ffnete Form schlie\u00dft. Die im Gie\u00dfsystem vorhandene Luft entweicht \u00fcber die noch ge\u00f6ffnete Form; wie Anlage K 4.1. belegt, wird der Luftr\u00fcckstand um mindestens 70 % verringert. Anlage K 15.2 zeigt, dass im Zeitpunkt des Schlie\u00dfens der Form (Bild U 4) nicht nur der Steigkanal vollst\u00e4ndig, sondern auch der quer dazu verlaufende Mundst\u00fccksk\u00f6rper weitgehend mit Metallschmelze gef\u00fcllt ist. Es fehlt lediglich die Mundst\u00fccksspitze. Dies ist unsch\u00e4dlich. Auch die Beklagten haben nicht dargetan, dass unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen eine noch weitergehende Bef\u00fcllung des Mundst\u00fccksk\u00f6rpers sinnvoll und m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist dar\u00fcber hinaus auch dazu bestimmt, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent benutzt zu werden.<br \/>\nZwar ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch patentfrei einsetzbar, da eine patentgem\u00e4\u00dfe Verfahrensweise insbesondere von der Ausgestaltung der konkret verwendeten Gie\u00dfkolben, Mundst\u00fccksk\u00f6rper und Steigkan\u00e4le abh\u00e4ngt, bei objektiver Betrachtung besteht aus Sicht der liefernden Beklagten jedoch die hinreichend sichere Erwartung, dass der Abnehmer die angebotenen bzw. gelieferten Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird (BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). In ihrer Werbung weisen die Beklagten auf das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren hin, w\u00e4hrend ein patentfreies Verfahren nicht dargestellt wird. So hei\u00dft es im Internetauftritt (Anlage K 4.1) ausdr\u00fccklich: \u201eDas System erm\u00f6glicht es, die Abw\u00e4rtsbewegung des Einspritzkolbens kontrolliert und simultan mit dem Schlie\u00dfvorgang der Form der Maschinen auszuf\u00fchren. Durch die Gleichzeitigkeit beider Bewegungen k\u00f6nnen mehr als 10 % der Zykluszeit eingespart werden. &#8230; Ein weiterer hervorzuhebender und vielleicht noch wichtigerer Aspekt ist, je nach Teil und den an dieses gestellten Anforderungen, die Verringerung um mindestens 70% der im Moment des Einspritzens in der Form vorhandenen Luft, da das Eindringen der in der D\u00fcse und dem Gie\u00dfbeh\u00e4lter vorhandenen Luft vermieden wird.\u201c Gleiches gilt f\u00fcr die Angebote der Beklagten zu 1), in denen ebenfalls die simultane Bewegung des Einspritzkolbens und das gleichzeitige Schlie\u00dfen der Form beschrieben und als Vorteil die Reduzierung der Gesamtluftmenge in der Form durch Heranf\u00fchren des Metalls und die Reduzierung der Zykluszeit als Vorteil hervorgehoben wird (Anlage K 2.4.). Folglich ist von einem offensichtlichen Handlungswillen des Abnehmers im Sinne des patentgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs auszugehen (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat).<br \/>\nDie Beklagten wissen bzw. wussten im Zeitpunkt der Lieferung und des Angebots um die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und um die Verwendungsbestimmung. Den Beklagten ist als Fachunternehmen und Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin das Klagepatent bekannt bzw. bei entsprechender Sorgfalt h\u00e4tte es ihnen bekannt sein m\u00fcssen. Hinsichtlich des Vorsatzes zur Verwendungsbestimmung kann auf die Werbung und die Angebote der Beklagten verwiesen werden, die aufgrund ihres Inhalts nach der t\u00e4glichen Lebenserfahrung eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform offensichtlich nach sich ziehen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der festgestellten mittelbaren Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagten zu 1) und 3) und der f\u00fcr sie handelnde Beklagte zu 2) durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00a7 10 Abs. 1 PatG zuwider gehandelt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet.<br \/>\nEine \u2013 wie beantragt \u2013 unbedingte Verurteilung (Schlechthinverbot) kommt insoweit allerdings nicht in Betracht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann unstreitig \u2013 technisch und wirtschaftlich sinnvoll \u2013 bei entsprechender Softwareeinstellung auch in nicht patentverletzender Weise benutzt werden, wobei ebenso unstreitig seitens der Beklagten als Hersteller oder Lieferanten keine werkseitige Vorabeinstellung vorgenommen werden kann, die nur eine patentfreie Benutzung erlaubt. Wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen haben, h\u00e4ngt die Einstellung der Software von den konkret bei den Abnehmern vorhandenen einzelnen Komponenten \u2013 z. B. Gie\u00dfkolben, Zylinder, Mundst\u00fccksk\u00f6rper, Steigkanal \u2013 und deren Anordnung zueinander \u2013 z. B. Winkelstellung des Mundst\u00fcckk\u00f6rpers \u2013 ab, so dass die Abnehmer selbst die Softwaresteuerung einstellen k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Auch der regelm\u00e4\u00dfig bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform voreingestellte Sicherheitsbereich kann nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht durch die Beklagten \u201ekritischer\u201c eingestellt werden mit der Folge, dass sodann aufgrund des \u201ekritischeren Sicherheitsbereichs\u201c nur eine patentfreie Nutzung erfolgen w\u00fcrde. Angesichts dessen ist lediglich ein eingeschr\u00e4nktes Verbot gerechtfertigt (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 4, 252 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>Die Beklagten m\u00fcssen das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mithin nur insoweit unterlassen, als sie nicht durch geeignete Ma\u00dfnahmen hinreichend Vorsorge dagegen treffen, dass ihre Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer sie nicht in patentverletzender Weise verwenden. Soweit ausgeschlossen ist, dass die Angebotsempf\u00e4nger nicht zu einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeleitet werden, ist den Beklagten das Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weiterhin erlaubt.<br \/>\nAls Ma\u00dfnahme, die sicherstellt, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform au\u00dferhalb des Schutzrechtes unbeeintr\u00e4chtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird, ist vorliegend der tenorierte Warnhinweis notwendig, aber auch ausreichend. Die Beklagten m\u00fcssen bereits beim Angebot (und bei der Lieferung) ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinweisen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents nicht in der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensweise verwendet werden darf. Bei dieser Ma\u00dfnahme besteht die tats\u00e4chliche Vermutung, dass sich der Angebots- oder Lieferempf\u00e4nger rechtstreu verh\u00e4lt und aufgrund der Belehrung den an sich m\u00f6glichen patentgem\u00e4\u00dfen Gebrauch unterlassen wird. Ein Warnhinweis lediglich im Benutzerhandbuch reicht hingegen nicht, da damit nicht sichergestellt ist, dass der Hinweis \u00fcberhaupt von dem- oder denjenigen wahrgenommen wird, die bei dem jeweiligen Abnehmer daf\u00fcr Sorge zu tragen haben, dass in dem Betrieb technische Schutzrechte beachtet werden (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat).<br \/>\nBedenken hinsichtlich der Verurteilung zu einem \u201eausdr\u00fccklichen und un\u00fcbersehbaren\u201c Warnhinweis bestehen nicht. Diese Formulierung ist insbesondere nicht mangels prozessualer Bestimmtheit unzul\u00e4ssig (so aber BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Mit ihr wird lediglich klargestellt, dass das Angebot und das Liefern von zur unmittelbaren Patentverletzung geeigneten Vorrichtungen nicht als solche \u2013 also in jedem Fall rechtswidrig \u2013 verboten werden soll, sondern nur im Hinblick darauf, dass diese bei Fehlen einer Aufkl\u00e4rung der Abnehmer \u00fcber die Patentlage gesetzeswidrig ist. Da sich die Bedeutung des Hinweises in dieser Klarstellung ersch\u00f6pft, wird die Bestimmtheit des Antrages nicht dadurch ber\u00fchrt, dass der darin verwendete Begriff \u201eun\u00fcbersehbar\u201c f\u00fcr sich genommen unbestimmt ist. Es ist Sache der Beklagten, einen Weg zu finden, wie sie das als mittelbare Patentverletzung beanstandete Verhalten in Zukunft durch Aufkl\u00e4rung des Hinweises vermeidet. Die Aufkl\u00e4rung muss schriftlich, unmissverst\u00e4ndlich und un\u00fcbersehbar sein (BGH, GRUR 2005, 693 \u2013 \u201estatt\u201c \u2013 Preis).<br \/>\nAnhaltspunkte, die f\u00fcr die Notwendigkeit einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung mit dem Abnehmer, die gegebenenfalls mit der Zahlung einer Vertragsstrafe an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsvereinbarung verbunden w\u00e4re, sprechen w\u00fcrden, sind von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen worden. Sie sind auch nicht ersichtlich. Die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgebracht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Regel nicht patentverletzend gebraucht wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin ferner gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadenersatz verpflichtet. Sie trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nDa es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist \u2013 infolge des Angebots gem\u00e4\u00df Anlage 2.1 ist auch davon auszugehen, dass zumindest eine unmittelbare Verletzungshandlung durch einen Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt ist \u2013, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne Verschulden keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen der Beklagten hat, besteht ein rechtliches Interesse im Sinne von \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadenersatzpflicht der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140 b PatG). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist ihnen ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nVeranlassung, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht.<br \/>\nDie Erhebung eines Einspruchs oder einer Nichtigkeitsklage stellten als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Nach diesen Grunds\u00e4tzen kommt vorliegend eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Zwar st\u00fctzt sich die Nichtigkeitsklage auf neu aufgefundenen Stand der Technik, der im Erteilungsverfahren keine Ber\u00fccksichtigung gefunden hat. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt oder die Erfindungsh\u00f6he entfallen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Der deutschen Offenlegungsschrift 27 02 869 (Anlage B 5) liegt zwar die identische Problemstellung zugrunde und diese offenbart auch eine Vorrichtung, deren Aufbau grunds\u00e4tzlich mit dem der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung \u00fcbereinstimmt. Zudem ist gleichfalls ein Verf\u00fcllen eines Schwanenhalses und eines Mundst\u00fcckk\u00f6rpers mit fl\u00fcssigem Metall zur Verdr\u00e4ngung von Luft, welche zur Porenbildung f\u00fchren kann, gezeigt (Anlage B 5, Seite 9, 2. Absatz, Seite 10, Seite 11, 1. Absatz, Seite 12, 4. Absatz bis Seite 13, 1. Absatz). Die Offenlegungsschrift zeigt jedoch kein Bef\u00fcllen des Schwanenhalses und des Mundst\u00fcckk\u00f6rpers bevor die Form geschlossen wird.<br \/>\nZwar hei\u00dft es in der Beschreibung, dass der Schritt der Verdr\u00e4ngung von nicht reaktionsf\u00e4higem Gas aus dem Schwanenhals und dem Mundst\u00fcck erfolgt, bevor das reaktionsf\u00e4hige Gas den Formholraum sp\u00fclt (Anlage B 5, Seite 10, 3. Absatz), und zudem wird ausgef\u00fchrt, dass die Luft aussp\u00fclender Sauerstoff zu flie\u00dfen beginnt, bevor noch die Formh\u00e4lften vollst\u00e4ndig zusammen sind (Anlage B 5, Seite 13 bis Seite 14 oben), und dass die beschriebenen Verfahrensschritte \u2013 Aussp\u00fclen der Form und Vorf\u00fcllvorgang \u2013 bevorzugt gleichzeitig ausgef\u00fchrt werden, um die Zeit zwischen den Gie\u00dfvorg\u00e4ngen auf ein Minimum zu halten, aber auch eine \u00c4nderung der Reihenfolge m\u00f6glich ist, so lange der Schwanenhals und der Mundst\u00fccksk\u00f6rper im wesentlichen mit Material gef\u00fcllt werden, bevor der Sauerstoff aufh\u00f6rt, durch den Formhohlraum zu flie\u00dfen (Anlage B 5, Seite 14, 2. und 3. Absatz). Bei all diesen Beispielen gilt es jedoch zu bedenken, dass dabei stets zun\u00e4chst die Formh\u00e4lften aufeinander zu bewegt und dadurch im wesentlichen geschlossen werden. Bei der Ann\u00e4herung des beweglichen Teils 27 an die station\u00e4re Formh\u00e4lfte 26 wird eine gleitende Dichtung mit der Kammer 34 gebildet (Anlage B 5, Seite 13 unten bis Seite 14 oben). Auch wenn es noch an der endg\u00fcltigen Verriegelung fehlt, so wird gleichwohl bereits der explizit als solcher benannte Formholraum ausgebildet, durch den keine Luft mehr entweichen kann. Ein Sp\u00fclen der Formh\u00e4lften in ge\u00f6ffneter Stellung ohne ausgebildeten Formhohlraum w\u00e4re technisch auch nicht sinnvoll, da dem nicht reaktionsf\u00e4higen Gas die Aufgabe zukommt, die vorhandene Luft zu absorbieren. Dies ist auf der Grundlage des mit der Erfindung zu erzielenden Ergebnisses jedoch nur dann m\u00f6glich, wenn nicht auch noch durch die offene Form eintretende Luft absorbiert werden muss.<br \/>\n\u00dcberdies ist auf die Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels auf Seite 15 der Anlage B 5 zu verweisen, wonach zuerst die Form geschlossen wird, was durch einen Magnetschalter erkannt wird, der anzeigt, dass die Formh\u00e4lften 26 und 27 zusammengekommen sind. Die dortige Servoschaltung sorgt dann durch ein elektrisches Signal daf\u00fcr, dass der Gie\u00dfkolben 22 in die in Figur 1 gezeigte oberste Stellung bewegt wird. D. h. es wird mit dem Beginn der R\u00fcckzugsbewegung des Gie\u00dfkolbens im Anschluss an den letzten Gie\u00dfvorgang und das \u00d6ffnen der Form mit der Entnahme des gegossenen Werkst\u00fcckes gewartet, bis die Form wieder geschlossen ist. Von dieser obersten Stellung aus geht dann der Gie\u00dfkolben nach unten, um sich zu der Zwischenposition zu bewegen, in welcher Steigkanal und Mundst\u00fccksk\u00f6rper im Wesentlichen mit geschmolzenen Metall gef\u00fcllt sind. Der Gie\u00dfkolben wird folglich erst dann wieder vorw\u00e4rts bewegt, wenn die Form bereits geschlossen ist.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis belegt auch der Umstand, dass in der Anlage B 5 an verschiedenen Stellen davon die Rede ist, dass die durch die Vorw\u00e4rtsbewegung des Gie\u00dfkolbens in die Zwischenposition aus Schwanenhals und Mundst\u00fccksk\u00f6rper verdr\u00e4ngte Luft unter der Wirkung des reaktionsf\u00e4higen Sp\u00fclgases durch den Luft- und Sauerstoffauslass 30 des Formhohlraumes ausgetrieben wird. Dies bedingt die vorherige Ausbildung eines Formhohlraumes. W\u00fcrde es an einem solchen fehlen, w\u00fcrde die verdr\u00e4ngte Luft nicht wie angegeben \u00fcber den Luft- und Sauerstoffauslass 30 entweichen, sondern schlicht in alle Richtungen aus der noch offenen Form.<\/p>\n<p>Soweit mit Blick auf die US-amerikanische Patentschrift 3,172,174 (Anlage B 6) die erfinderische T\u00e4tigkeit in Abrede gestellt worden ist, vermag die Kammer schon deshalb eine derartige Feststellung nicht zu treffen, weil entgegen der gerichtlichen Auflagen keine deutsche \u00dcbersetzung dieser Druckschrift vorgelegt wurde.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 3) die Nichtigkeitsklage erst mit Schriftsatz vom 14. November 2007 (Anlage B 4) beim Bundespatentgericht erhoben hat, mithin ca. sechs Monate nach Zustellung der Verletzungsklage und ca. einen Monat vor dem anberaumten Verhandlungstermin. Im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung am 11. Dezember 2007 war der Kl\u00e4gerin die Nichtigkeitsklage auch noch nicht zugestellt. Auch dieses kurzfristige Erheben der Nichtigkeitsklage spricht im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabw\u00e4gung gegen eine Aussetzung.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 764 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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