{"id":3188,"date":"2007-12-27T17:00:54","date_gmt":"2007-12-27T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3188"},"modified":"2016-04-27T09:37:46","modified_gmt":"2016-04-27T09:37:46","slug":"4b-o-5907-knochenplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3188","title":{"rendered":"4b O 59\/07 &#8211; Knochenplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 763<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Dezember 2007, Az. 4b O 59\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden unter Klageabweisung im \u00dcbrigen verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Knochenplatten in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>Die Knochenplatte hat eine knochenseitige Unterseite, eine Oberseite und mehrere die Unterseite mit der Oberseite verbindende Plattenl\u00f6cher, die jeweils eine zentrale Lochachse, eine Innenmantelfl\u00e4che und einen Gewindegang aufweisen,<\/p>\n<p>wobei die Innenmantelfl\u00e4chen jeweils N &gt; 3 sich radial von der Lochachse weg erstreckende Ausnehmungen aufweisen, welche den Gewindegang unterbrechen,<\/p>\n<p>wobei die periphere Ausdehnung der Ausnehmungen jeweils etwa gleich oder gr\u00f6\u00dfer ist als die periphere Ausdehnung der angrenzenden Abschnitte der Gewindeg\u00e4nge;<\/p>\n<p>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Knochenplatten in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>Die Knochenplatte hat eine knochenseitige Unterseite, eine Oberseite und mehrere die Unterseite mit der Oberseite verbindende Plattenl\u00f6cher, die jeweils eine zentrale Lochachse, eine Innenmantelfl\u00e4che und einen Gewindegang aufweisen,<\/p>\n<p>wobei die Innenmantelfl\u00e4chen jeweils N &gt; 3 sich radial von der Lochachse weg erstreckende Ausnehmungen aufweisen, welche den Gewindegang unterbrechen,<\/p>\n<p>wobei die Gewindeg\u00e4nge und die sie unterbrechenden Ausnehmungen jeweils derart ausgestaltet sind, dass das Gewinde einer eingesetzten Knochenschraube bei einer Schr\u00e4glage dieser Knochenschraube die durch die Ausnehmungen unterbrochenen Gewindeg\u00e4nge im Plattenloch \u00fcberspringt, ohne sie dabei zu \u00fcberschneiden;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 20.08.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den zu Ziffer 1. und 2. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 20.08.2006 begangenen Handlungen entstan den ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 \u20ac (500.000 \u20ac pro Klagegebrauchsmuster) festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin der deutschen Gebrauchsmuster DE 203 21 xxx U1 (Klagegebrauchsmuster I, siehe Anlage AK 1a) und DE 203 21 xxx U1 (Klagegebrauchsmuster II, siehe Anlage AK 1b). Beide Klagegebrauchsmuster beruhen auf Abzweigungen aus dem EP 1 658 xxx A1, welches als WO 2005\/018xxx A1 ver\u00f6ffentlicht wurde (nachfolgend: \u201eStammrecht\u201c, siehe Anlage AK 2).<\/p>\n<p>Die am 11.04.2006 angemeldeten Klagegebrauchsmuster I und II wurden am 14.06.2006 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgte jeweils am 20.07.2006. Die Klagegebrauchsmuster I und II stehen in Kraft.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters I hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Knochenplatte mit einer knochenseitigen Unterseite, einer Oberseite und mehreren die Unterseite mit der Oberseite verbindenden Plattenl\u00f6chern, die jeweils eine zentrale Lochachse, eine Innenmantelfl\u00e4che und einen Gewindegang aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenmantelfl\u00e4chen jeweils N&gt;3 sich radial von der Lochachse weg erstreckende Ausnehmungen aufweisen, welche den Gewindegang unterbrechen, wobei die periphere Ausdehnung der Ausnehmungen jeweils etwa gleich oder gr\u00f6\u00dfer ist als die periphere Ausdehnung der angrenzenden Abschnitte der Gewindeg\u00e4nge.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift I stammen. Figur 1 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch eine Knochenplatte mit konischen Plattenl\u00f6chern. Figur 3 zeigt eine Aufsicht auf eine Knochenplatte mit drei Ausnehmungen in der Innenmantelfl\u00e4che der Plattenl\u00f6cher und Figur 5 zeigt eine Aufsicht auf eine Knochenplatte mit Gewindeeins\u00e4tzen mit vier Ausnehmungen der Innenmantelfl\u00e4che elliptisch ausgebildeter Plattenl\u00f6cher.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin ferner geltend gemachte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters II hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Knochenplatte mit einer knochenseitigen Unterseite, einer Oberseite und mehreren die Unterseite mit der Oberseite verbindenden Plattenl\u00f6chern, die jeweils eine zentrale Lochachse, eine Innenmantelfl\u00e4che und einen Gewindegang aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenmantelfl\u00e4chen jeweils N&gt;3 sich radial von der Lochachse weg erstreckende Ausnehmungen aufweisen, welche den Gewindegang unterbrechen, wobei die Gewindeg\u00e4nge und die sie unterbrechenden Ausnehmungen jeweils derart ausgestaltet sind, dass die Gewinde einer eingesetzten Knochenschraube bei einer Schr\u00e4glage dieser Knochenschraube die durch die Ausnehmungen unterbrochenen Gewindeg\u00e4nge im Plattenloch \u00fcberspringt, ohne sie dabei zu \u00fcberschneiden.<\/p>\n<p>Die in der Klagegebrauchsmusterschrift II dargestellten Figuren sind identisch mit denjenigen der Klagegebrauchsmusterschrift I.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein Konkurrenzunternehmen der Kl\u00e4gerin, welches Knochenimplantate herstellt und bundesweit \u2013 insbesondere \u00fcber Internet \u2013 vertreibt. Zum betreffenden Sortiment der Beklagten zu 1) geh\u00f6ren unter anderem verschiedene Knochenplatten mit der Bezeichnung \u201evariabel-winkelstabile Platten\u201c sowie dazu passende Schrauben. Ein Beispiel f\u00fcr eine \u201evariabel-winkelstabile Knochenplatte\u201c der Beklagten zu 1) wird anhand der nachfolgend eingeblendeten Anlagen AK 10 und AK 11 ersichtlich.<\/p>\n<p>Hinsichtlich weiterer von der Beklagten hergestellter und vertriebener Knochenplatten wird auf das aus der Anlage AK 9 ersichtliche Muster sowie die Ausz\u00fcge aus den Internetseiten der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen AK 12 \u2013 AK 15 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, beide Klagegebrauchsmuster seien schutzf\u00e4hig, insbesondere sei die notwendige Neuheit gegeben, wobei beide Klagegebrauchsmuster aufgrund wirksamer Abzweigung aus dem Stammrecht dessen Zeitrang teilten. Ebenso sei hinsichtlich beider Klagegebrauchsmuster der erforderliche erfinderische Schritt gegeben. Beide Klagegebrauchsmuster seien nicht unzul\u00e4ssig erweitert. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von den Merkmalen der Klagegebrauchsmuster I und II wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt daher die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, wobei sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung bereits ab dem 14.07.2006 begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, mangels wirksamer Abzweigung seien beide Klagegebrauchsmuster bereits wegen neuheitssch\u00e4dlicher Vorwegnahme durch das eigene vorver\u00f6ffentlichte Stammrecht getroffen. Dar\u00fcber hinaus existiere weiterer neuheitssch\u00e4dlicher Stand der Technik. Beide Klagegebrauchsmuster seien gegen\u00fcber dem Stammrecht unzul\u00e4ssig erweitert, da in beiden Klagegebrauchsmustern im Gegensatz zum Stammrecht nicht mehr vorausgesetzt sei, dass mindestens eines der Plattenl\u00f6cher eine sich gegen die Unterseite hin verj\u00fcngende Innenmantelfl\u00e4che aufweise. Bez\u00fcglich beider Klagegebrauchsmuster sei eine offenkundige Vorbenutzung durch die Beklagte zu 1) gegeben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze keines der beiden Klagegebrauchsmuster. Hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters I fehle es an einem \u201eGewindegang&#8220; im Sinne des Klagepatents und die periphere Ausdehnung der Ausnehmungen sei auch nicht jeweils etwa gleich oder gr\u00f6\u00dfer als die periphere Ausdehnung der angrenzenden Abschnitte der Gewindeg\u00e4nge. In Bezug auf das Klagegebrauchsmuster II fehle es ebenfalls an einem \u201eGewindegang\u201c und die Gewindeg\u00e4nge sowie die sie unterbrechenden Ausnehmungen seien nicht jeweils derart ausgestaltet, dass das Gewinde einer eingesetzten Knochenschraube bei einer Schr\u00e4glage dieser Knochenschraube die durch die Ausnehmungen unterbrochenen Gewindeg\u00e4nge im Plattenlochbereich \u00fcberspringe, ohne sie dabei zu \u00fcberschneiden. Weiter berufen sich die Beklagten auf ein privates Vorbenutzungsrecht sowie ein positives Benutzungsrecht. Hilfsweise erheben sie die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Beklagten machen von beiden Klagegebrauchsmustern widerrechtlich Gebrauch. Sie sind der Kl\u00e4gerin deshalb zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet, wobei die drei letztgenannten Anspr\u00fcche allerdings erst ab dem 20.08.2006 bestehen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster I betrifft Knochenplatten gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff seines Anspruchs 1, die sich f\u00fcr Indikationen am gesamten Skelett, insbesondere f\u00fcr \u00fcbliche Gro\u00df- und Kleinfragmentindikationen, eignen. In den einleitenden Bemerkungen des Beschreibungstextes des Klagegebrauchsmusters I wird als n\u00e4chstliegender Stand der Technik die DE\u2013A-198 251 3 erw\u00e4hnt. Bei diesen Knochenplatten ist die Abwinkelung der Knochenschrauben relativ zur Knochenplatte und ihre winkelstabile Fixierung wird bei den bekannten Vorrichtungen durch einen zwischen dem Schraubenkopf und dem Plattenloch angeordneten Ring bewirkt. Als nachteilig daran kritisiert das Klagegebrauchsmuster I, dass bei dieser Konstruktion einerseits eine aufw\u00e4ndigere Herstellung mit einem zus\u00e4tzlichen Bauteil erforderlich ist, dass die Gefahr eines Herausfallens des winzigen Rings aus dem Plattenloch gegeben sei, und dass eine aufw\u00e4ndigere OP-Technik erforderlich sei, weil der Ring vor dem Einbringen der Schraube entsprechend der Achse ausgerichtet werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster I die Aufgabe, eine Knochenplatte zu schaffen, welche in der Lage ist \u2013 ohne zus\u00e4tzliche Bauelemente \u2013 herk\u00f6mmliche Kopfverriegelungsschrauben winkel- und achsstabil aufzunehmen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der genannten Aufgabe sieht das Klagegebrauchsmuster I in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Knochenplatte (1) mit<br \/>\n(a) einer knochenseitigen Unterseite (2),<br \/>\n(b) einer Oberseite (8) und<br \/>\n(c) mehreren die Unterseite (2) mit der Oberseite (8) verbindenden Plattenl\u00f6chern (3).<br \/>\n(2) Die Plattenl\u00f6cher (3) weisen jeweils auf:<br \/>\n(a) eine zentrale Lochachse (5),<br \/>\n(b) eine Innenmantelfl\u00e4che und<br \/>\n(c) einen Gewindegang.<\/p>\n<p>(3) Die Innenmantelfl\u00e4chen (4) weisen jeweils N&gt;3 sich radial von der Lochachse (5) weg erstreckende Ausnehmungen (6) auf.<\/p>\n<p>(4) Die Ausnehmungen<br \/>\n(a) unterbrechen den Gewindegang,<br \/>\n(b) wobei die periphere Ausdehnung der Ausnehmung jeweils etwa gleich oder gr\u00f6\u00dfer ist als die periphere Ausdehnung der angrenzenden Abschnitte der Gewindeg\u00e4nge.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster I ist schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster I sch\u00fctzt eine Erfindung, die neu ist (\u00a7 1 Abs. 1 GebrMG &#8211; Paragraphenangaben ohne Angabe des Gesetzestextes sind nachfolgend solche des Gebrauchsmustergesetzes), da der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters I nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt (\u00a7 1 Abs. 1, 2. Hs). Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 umfasst der Stand der Technik grunds\u00e4tzlich alle Kenntnisse, die vor dem f\u00fcr den Zeitrang der Anmeldung ma\u00dfgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes erfolgte Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind. Vorliegend ist wegen \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des Zeitranges nicht auf den Tag der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters I, sondern auf den Anmeldetag des Stammrechts abzustellen, weshalb der 26.08.2003 das f\u00fcr den Zeitrang ma\u00dfgebliche Datum darstellt. Das Klagegebrauchsmuster I wurde in wirksamer Weise von dem Stammrecht abgezweigt. Die von den Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abzweigung vorgebrachten Bedenken sind nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Erfordernis der pers\u00f6nlichen Identit\u00e4t zwischen der Person des Anmelders des Klagegebrauchsmusters I und des Inhabers der Patentanmeldung des Stammrechts ist erf\u00fcllt. Zu Recht weist die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Klagegebrauchsmusters I bereits selbst Anmelderin und Inhaberin des Stammrechts war. Dies ist der Anlage AK 16, in der die WIPO unter dem 6. Dezember 2005 bereits die Kl\u00e4gerin unter Nr. 2 als neue Anmelderin ausweist und best\u00e4tigt, ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die notwendige pers\u00f6nliche Identit\u00e4t gegeben, ohne dass es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge zwischen der A AG und der Kl\u00e4gerin bedarf, weil es allein auf die Personenidentit\u00e4t im Zeitpunkt der Abzweigung ankommt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch die erforderliche sachliche Identit\u00e4t zwischen dem Erfindungsgegenstand des Klagegebrauchsmusters I und demjenigen des Stammrechts ist gegeben. S\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters I waren bereits in der Stammrechtsanmeldung offenbart. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich des kennzeichnenden Merkmals 4b) des Anspruchs 1. F\u00fcr die Bestimmung des Gegenstands der Patentanmeldung ist die Gesamtheit der Anmeldeunterlagen heranzuziehen, so dass auch ein in der Beschreibung enthaltener Offenbarungsbestandteil zum Erfindungsgegenstand geh\u00f6rt, wenn dieser objektiv erkennbar in den durch das Patent erstrebten Schutz einbezogen werden soll (B\u00fchring, Gebrauchsmustergesetz, 7. Auflage, \u00a7 5 Rn 22 m.w.N.). Das ist auch zu bejahen hinsichtlich solcher Abwandlungen, die nach dem \u201eGesamtzusammenhang der Patentschrift f\u00fcr den Fachmann derart nahe liegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als auf ihren erkennbaren Sinn achtender Lekt\u00fcre ohne weiteres erschlie\u00dfen, so dass er sie in Gedanken gleich als zur Erfindung geh\u00f6rend und daher mitbeansprucht\u201c liest (vgl. BGH GRUR 1988, 197 &#8211; Runderneuern). Unterschiede zwischen der Voranmeldung und der Abzweigungsanmeldung sind jedenfalls dann unerheblich, wenn sie ohne Bedeutung f\u00fcr den Einsatzbereich der Erfindung sind (B\u00fchring, Gebrauchsmustergesetz, 7. Auflage, \u00a7 5 Rn 22 a.E. m.w.N.).<\/p>\n<p>Auch wenn im Beschreibungstext der Anmeldung des Stammrechts an keiner Stelle ausdr\u00fccklich vorgesehen ist, die periphere Ausdehnung der Ausnehmungen mindestes genauso gro\u00df zu gestalten wie diejenige der angrenzenden Abschnitte der Gewindeg\u00e4nge, entnimmt der Fachmann diese f\u00fcr die L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe besonders geeignete L\u00f6sung im Rahmen einer Zusammenschau der Anspr\u00fcche 1, 6, 7 und 8 in Kombination mit der Beschreibung des Stammrechts auf Seite 2, 1. Abs., letzter Satz, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eBei Knochenschrauben mit einem Kopfgewinde und Plattenl\u00f6chern mit einem Innengewinde kann das Kopfgewinde \u2013 bei einer Schr\u00e4glage der Schraube \u2013 die durch die Ausnehmungen unterbrochenen Gewindeg\u00e4nge im Plattenloch \u201e\u00fcberspringen\u201c, ohne sie jedoch zu \u201e\u00fcberschneiden\u201c.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt anhand dessen bei verst\u00e4ndiger Lekt\u00fcre unmittelbar und ohne tiefgreifende \u00dcberlegungen, dass er das beschriebene \u201e\u00dcberspringen\u201c gerade dann besonders gut erm\u00f6glicht, wenn die Ausdehnung der Ausnehmungen sehr gro\u00df ausf\u00e4llt, und zwar mindestens so gro\u00df wie die periphere Ausdehnung der Gewindesegmente. Dass sich aus den Unteranspr\u00fcchen 7 und 8 ein sehr weiter Spielraum f\u00fcr die Ausgestaltung der Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse ergibt (Ausdehnung der Ausnehmungen zwischen 1\uf0b0 und 119\uf0b0), h\u00e4lt den Fachmann auch nicht etwa von der Annahme ab, ein ganz bestimmtes Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis von Ausnehmung und Gewindesegment sei f\u00fcr die Erreichung der angestrebten Ziele des Schutzrechts von Vorteil. In der Figur 5 des Stammrechts findet der Fachmann zudem eine Variante, welche die Voraussetzungen des kennzeichnenden Merkmals des Klagegebrauchsmusters I erf\u00fcllt \u2013 dass sich das betreffende Ausf\u00fchrungsbeispiel (in erster Linie) damit befasst, vier anstatt drei Ausnehmungen vorzusehen, steht einer entsprechenden Schlussfolgerung des Fachmanns f\u00fcr die Ausgestaltung der Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse ebenfalls nicht entgegen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDa infolge dessen der 26.08.2003 den Zeitrang des Klagegebrauchsmusters I bestimmt, kann das erst am 03.03.2005 ver\u00f6ffentlichte Stammrecht entgegen der Ansicht der Beklagten a priori keine neuheitssch\u00e4dliche Wirkung entfalten.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie DE 4343117 A1 (Anlage AK 4), welche am 22.06.1995 offengelegt wurde, geh\u00f6rt zwar zum ma\u00dfgeblichen Stand der Technik, sie offenbart jedoch jedenfalls nicht das kennzeichnende Merkmal 4b). Die DE `117 befasst sich weder nach dem Wortlaut ihrer Anspr\u00fcche noch im Beschreibungstext mit dem Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis zwischen den Ausnehmungen und den Gewindeg\u00e4ngen. Auch die Figuren der DE \u2019117 zeigen Unterbrechungen, die in Umfangsrichtung wesentlich k\u00fcrzer als die benachbarten Abschnitte der Gewindeg\u00e4nge sind, so dass eine Materialumformung zwingend notwendig ist. Richtig verweist die Kl\u00e4gerin auch darauf, dass die in der DE `117 vorgesehenen Unterbrechungen allein die Funktion haben, ein Einf\u00fchren mit sowohl durchgehenden (Figur 3 der Anlage AK 4) als auch mit segmentierten (Figur 4 und 5 der Anlage AK 4) Schraubengewinden zu erm\u00f6glichen (siehe Spalte 5, Zeilen 26 \u2013 29 der Anlage AK 4). Die von den Beklagten angef\u00fchrten Beschreibungsstellen (Spalte 2, Zeilen 37 ff. und Zeilen 54 ff.) offenbaren dem Fachmann nicht, dass die periphere Ausdehnung der Ausnehmungen gleich oder gr\u00f6\u00dfer sein soll als diejenige der Gewindeg\u00e4nge. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass es der DE `117 darum geht, ein \u201e\u00dcberschneiden\u201c zu vermeiden.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nErst recht entfaltet das \u2013 nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegte &#8211; EP 0 530 585 mangels Offenbarung des kennzeichnenden Merkmals 4b) des Klagegebrauchsmusters I keine neuheitssch\u00e4dliche Wirkung. Die Beklagten haben hierzu auch keine konkreten Argumente vorgebracht. Soweit sie auf den negativen Zwischenbescheid des EPA (Anlage MBP 1) bez\u00fcglich des Stammrechts verweisen, verhilft ihnen auch dies nicht zum Erfolg. Die n\u00e4heren Beweggr\u00fcnde des EPA f\u00fcr diese Entscheidung sind dem Zwischenbescheid nicht zu entnehmen. Vor allem weist der Anspruch 1 des Stammrechts eine wesentlich allgemeiner gehaltene Fassung als derjenige des Klagegebrauchsmusters I auf, so dass hier keine zwingenden Schlussfolgerungen gezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDem Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters I liegt auch ein erfinderischer Schritt im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 zugrunde. Die Beurteilung, ob ein erfinderischer Schritt vorliegt, ist wertender, qualitativer Natur, wobei hier keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an die patentrechtliche Erfindungsh\u00f6he (vgl. BGH GRUR 2006, 843 \u2013 Demonstrationsschrank).<\/p>\n<p>Die Annahme eines erfinderischen Schrittes wird hier namentlich nicht durch die DE `117 gehindert. Diese weist den Fachmann n\u00e4mlich anhand mehrerer Ausf\u00fchrungsbeispiele an, eine winkelstabile Fixierung einer Knochenschraube durch Deformation oder spannende Formgebung (Gewindeschneiden) im Zuge des Einschraubens der Knochenschraube zu erzielen. Insofern leitet sie den Fachmann gerade nicht an, die im Merkmal 4b) genannten Voraussetzungen aufzufinden. Zwar hat sie auch variabel-winkelstabile Fixierungen zum Inhalt (vgl. Sp. 1, Z. 67 ff. der Anlage AK 4), jedoch vermittelt sie dem Fachmann keinerlei Informationen, die ihn in die Lage versetzten, die im Merkmal 4b) des Klagegebrauchsmusters 1 gezeigte L\u00f6sung aufzufinden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Erfindungsgegenstand des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters I weist gegen\u00fcber dem Stammrecht schlie\u00dflich keine unzul\u00e4ssige Erweiterung auf.<\/p>\n<p>Beurteilungsma\u00dfstab f\u00fcr die Frage, ob eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, ist der zust\u00e4ndige Fachmann. Er hat den Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen mit dem ge\u00e4nderten Gegenstand zu vergleichen (BGH Mitt. 1996, 204 \u2013 Spielfahrbahn). W\u00fcrde er den ge\u00e4nderten Gegenstand den urspr\u00fcnglichen Unterlagen nicht entnehmen, liegt eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor. Kann er aber den ge\u00e4nderten Gegenstand in der urspr\u00fcnglichen Offenbarung erkennen, ist f\u00fcr die Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung kein Raum (Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 7. Auflage, \u00a7 38 Rn 24 m.w.N.). Zur Entscheidung dieser im Einzelfall schwierigen Frage zieht die Rechtsprechung Hilfserw\u00e4gungen heran wie etwa den sogenannten \u201eWesentlichkeitstest\u201c. Der Wesentlichkeitstest stellt darauf ab, ob die urspr\u00fcngliche Anmeldung ein Merkmal als wesentlich beschrieben hat oder nicht. Die Streichung eines als wesentlich offenbarten Merkmals stellt eine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar, weil damit ein Gegenstand geschaffen w\u00fcrde, den ein Fachmann der urspr\u00fcnglichen Anmeldung nicht entnommen h\u00e4tte (Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 7. Auflage, \u00a7 38 Rn 24 m.w.N.). Ist aber eine \u00c4nderung f\u00fcr einen Fachmann unmittelbar und eindeutig aus den urspr\u00fcnglichen Unterlagen ableitbar, so stellt sie keine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar. Streichungen von Merkmalen sind insoweit erlaubt, als sie zur Beseitigung eines offensichtlich unwesentlichen Merkmals f\u00fchren, nur das Weglassen eines notwendigen Merkmals, das urspr\u00fcnglich als wesentlich offenbart war, erweitert den angemeldeten Gegenstand unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Stammrechtsanmeldung formuliert auf Seite 1, vorletzter Absatz, dass die der angemeldeten Erfindung zugrunde liegende Aufgabe durch die Merkmale des Anspruchs 1 gel\u00f6st wird. Dieser Anspruch sieht unter anderem vor, dass mindestens eines der mehreren Plattenl\u00f6cher eine Innenmantelfl\u00e4che aufweist, die sich \u201egegen die Unterseite der Knochenplatte hin verj\u00fcngt\u201c.<\/p>\n<p>Die Streichung dieses Erfordernisses im Anspruch 1 des Klagepatents stellt aufgrund der oben wiedergegebenen Grunds\u00e4tze keine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar. Es ist f\u00fcr den Fachmann geradezu evident, dass das Konstruktionsdetail der \u201eVerj\u00fcngung zur Unterseite\u201c zur Aufgabenstellung gem\u00e4\u00df Seite 3, 2. Absatz des Stammrechts nichts beitr\u00e4gt. Die Aufgabenstellung lautet n\u00e4mlich:<\/p>\n<p>\u201eDer Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Knochenplatte zu schaffen, welche in der Lage ist \u2013 ohne zus\u00e4tzliche Bauelemente \u2013 herk\u00f6mmliche Kopfverriegelungsschrauben winkel- und achsstabil aufzunehmen\u201c.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich f\u00fcr den Fachmann zwanglos, dass das Erfordernis der \u201eVerj\u00fcngung der Innenmantelfl\u00e4che\u201c nach der Lehre des Stammrechts kein erfindungswesentliches Element darstellt, weil es offenkundig keinerlei Bezug zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe aufweist. Die vom Stammrecht vorgesehene L\u00f6sung besteht n\u00e4mlich \u2013 im Wesentlichen \u2013 darin, dass mindestens drei Ausnehmungen in der Innenmantelfl\u00e4che des Plattenlochs zentrierende Aufleger f\u00fcr den Schraubenkopf schaffen und damit eine gleichm\u00e4\u00dfige Lastverteilung bewirken. Im Falle von Knochenschrauben mit einem Kopfgewinde und Plattenl\u00f6chern mit einem Innengewinde kann das Kopfgewinde bei einer Schr\u00e4glage der Schraube die unterbrochenen Gewindeg\u00e4nge \u201e\u00fcberspringen\u201c (siehe dazu bereits die oben zitierte Beschreibungsstelle gem. Seite 2, 1. Abs., letzter Satz des Klagepatents)<\/p>\n<p>d)<br \/>\nOhne Erfolg machen die Beklagten eine offenkundige Vorbenutzung (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 2) der Beklagten zu 1) geltend. Wie oben erl\u00e4utert, stellt der 26.08.2003 das f\u00fcr den Zeitrang des Klagegebrauchsmusters I ma\u00dfgebliche Datum dar. Dass vor diesem Zeitpunkt bezogen auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Benutzungshandlungen der Beklagten erfolgt seien, behaupten diese selbst nicht.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagegebrauchsmuster I wortsinngem\u00e4\u00df. Dies ist hinsichtlich der Merkmale 1, 2a) und b), 3) sowie 4a) zu Recht unstreitig, so dass sich zu diesen weitergehende Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen. Allerdings sind auch die weiteren Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Merkmal 2c) verlangt, dass die Plattenl\u00f6cher unter anderem einen Gewindegang aufweisen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents hinsichtlich des Begriffs \u201eGewindegang\u201c nicht auf das insoweit herrschende allgemeine Sprachverst\u00e4ndnis beschr\u00e4nkt. Das Klagegebrauchsmuster I enth\u00e4lt f\u00fcr die Ermittlung des technischen Sinngehaltes dieses Begriffs sein eigenes Lexikon, so dass unter diesen Begriff nicht lediglich eine \u201eprofilierte Einkerbung, die l\u00e4ngs einer um einen Zylinder gebundenen Schraubenlinie verl\u00e4uft\u201c zu subsumieren ist. Der Fachmann erkennt, dass die Funktion dieses Merkmals dahin geht, das Innengewinde der Plattenl\u00f6cher so auszugestalten, dass herk\u00f6mmliche Kopfverriegelungsschrauben ohne Verwendung zus\u00e4tzlicher Bauelemente winkel- und achsstabil aufgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch aus dem nachfolgend wiedergegebenen Beschreibungstext gem\u00e4\u00df Abschnitt [0010] des Klagepatents ist keine Beschr\u00e4nkung des Anspruchs 1 des Klagepatents auf \u201eklassische\u201c Gewinde zu entnehmen:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; dass die Kompatibilit\u00e4t mit der einzubringenden Knochenschraube beg\u00fcnstigt wird. Dies kann in Form eines klassischen helixf\u00f6rmigen Gewindes, eine gew\u00f6hnliche Form mit oder ohne Steigerung oder auch nur eine bestimmte Anzahl von Nuten oder Rippen sein, oder auch ein Quasi-Gewinde mit oder ohne Steigerung geschehen. &#8230;\u201c.<\/p>\n<p>Dadurch, dass in Merkmal 2c) allein von einem \u201eGewindegang\u201c ohne ausdr\u00fcckliche Einbeziehung \u201cgewinde\u00e4hnlicher Gebilde\u201c die Rede ist, werden letztere nicht aus dem Wortsinn dieses Begriffs ausgegrenzt, was sich f\u00fcr den Fachmann jedenfalls aus folgendem ergibt: Die auf den Patentanspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche 2 und 16 sehen hierzu \u201eRippen oder Erhebungen\u201c bzw. \u201eperipher unlaufende Rippen\u201c \u2013 also gerade keine \u201eklassischen\u201c Gewinde &#8211; vor.<\/p>\n<p>Unstreitig weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Innenmantelfl\u00e4chen mit sechs Ausnehmungen und sechs Abschnitten mit jeweils drei \u00fcbereinander angeordneten Rippen bzw. Erhebungen auf, so dass aufgrund des zuvor Ausgef\u00fchrten kein Zweifel an der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Merkmals 2c) bestehen kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Merkmal 4b) des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters I beansprucht, dass die periphere Ausdehnung der Ausnehmungen (6) jeweils etwa gleich oder gr\u00f6\u00dfer ist als diejenige der angrenzenden Abschnitte der Gewindeg\u00e4nge.<\/p>\n<p>Der Fachmann verbindet diese Konstruktionsanweisung mit der in Sp. 1, Zeilen 9 ff. enthaltenen Vorteilsangabe. Es soll erm\u00f6glicht werden, dass bei Knochenschrauben mit einem Kopfgewinde und Plattenl\u00f6chern mit einem Innengewinde das Kopfgewinde \u2013 bei einer Schr\u00e4glage der Schraube \u2013 die durch die Ausnehmungen unterbrochenen Gewindeg\u00e4nge im Plattenloch \u201e\u00fcberspringt\u201c, ohne sie jedoch zu \u201e\u00fcberschneiden\u201c.<\/p>\n<p>Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die in Umfangsrichtung betrachtete Ausdehnung der Ausnehmungen gr\u00f6\u00dfer als diejenige der jeweils angrenzenden Gewindeabschnitte ist, ergibt sich anschaulich anhand der nachfolgend eingeblendeten Ablichtung, welche eine Vergr\u00f6\u00dferung des Musters gem. Anlage AK 9 enth\u00e4lt und in welche die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin \u2013 ausgehend vom Symmetriezentrum (Lochachse) der Knochenplatte \u2013 Strahlen eingezeichnet haben:<\/p>\n<p>Unstreitig ergibt sich bei dem in dieser Abbildung zum Ausdruck kommenden Verst\u00e4ndnis vom Ausma\u00df der Ausdehnung der Ausnehmungen und der Gewindeabschnitte hinsichtlich der Ausnehmungen ein \u00d6ffnungswinkel von 41\uf0b0 und hinsichtlich der angrenzenden Gewindeabschnitte ein solcher von 19\uf0b0. Aufgrund der Proportionalit\u00e4t von \u00d6ffnungswinkel und peripherer Ausdehnung leitet sich daraus ein mehr als doppelter Umfang der Ausdehnung der Ausnehmungen im Vergleich zu derjenigen der Gewindeabschnitte ab.<\/p>\n<p>Die Kritik der Beklagten am \u201eMessvorgang\u201c der Kl\u00e4gerin ist nicht haltbar. Die von ihnen selbst ermittelten Werte (\u00d6ffnungswinkel der Ausnehmungen von ca. 27\uf0b0 und der Gewindeabschnitte von ca. 33\uf0b0) sind unrichtig, da sie von einem verfehlten Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Ausnehmungen ausgehen. Soweit die Beklagten \u201edie Richtigkeit der grafischen Darstellung der Kl\u00e4gerin&#8220; bestreiten, ist dem zu widersprechen. Die Sichtweise der Beklagten, wonach die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber \u201eAusnehmungen\u201c im Sinne des Klagepatents verf\u00fcge, weil keine r\u00e4umliche Erweiterung in den Au\u00dfenumfang des Plattenlochs erfolge, ist weder mit der insoweit vom Klagepatent angegebenen technischen Vorteilsangabe noch mit der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 des Klagepatents in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>Wie die Figur 4 erkennen l\u00e4sst, sind die \u201eAusnehmungen\u201c bei der dort gezeigten Ausf\u00fchrungsvariante ebenfalls \u201ezugleich das Ende des Plattenlochs\u201c. Insofern \u00fcberzeugt es nicht, den Beginn der peripheren Ausdehnung der Ausnehmungen bereits dort beginnen zu lassen, wo sie erstmals von der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Plattenlochs nach innen hervortreten. Vielmehr ist f\u00fcr die Ermittlung der Ausdehnung eines Gewindeabschnittes allein auf den \u201e\u00e4u\u00dfersten Kammbereich\u201c abzustellen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster II betrifft denselben Schutzgegenstand wie das Klagegebrauchsmuster I, erw\u00e4hnt denselben Stand der Technik und benennt auch dieselbe Aufgabe wie das Klagegebrauchsmuster I. Insofern wird auf die Ausf\u00fchrungen unter I. verwiesen.<\/p>\n<p>Teilweise abweichend vom Klagegebrauchsmuster I l\u00f6st das Klagegebrauchsmuster II die gestellte Aufgabe mit einer Kombination der nachfolgend wiedergegebenen Merkmale seines Anspruchs 1:<\/p>\n<p>(1) Knochenplatte (1) mit<br \/>\n(a) einer knochenseitigen Unterseite (2),<br \/>\n(b) einer Oberseite (8) und<br \/>\n(c) mehreren die Unterseite (2) mit der Oberseite (8) verbindenden Plattenl\u00f6chern (3).<\/p>\n<p>(2) Die Plattenl\u00f6cher (3) weisen jeweils auf<br \/>\n(a) eine zentrale Lochachse (5),<br \/>\n(b) eine Innenmantelfl\u00e4che und<br \/>\n(c) einen Gewindegang.<\/p>\n<p>(3) Die Innenmantelfl\u00e4chen (4) weisen jeweils N&gt;3 sich radial von der Lochachse (5) weg erstreckende Ausnehmungen (6) auf.<\/p>\n<p>(4) Die Ausnehmungen<br \/>\n(a) unterbrechen den Gewindegang,<br \/>\n(b) wobei die Gewindeg\u00e4nge und die sie unterbrechenden Ausnehmungen jeweils derart ausgestaltet sind, dass das Gewinde einer eingesetzten Knochenschraube bei einer Schr\u00e4glage dieser Knochenschraube die durch die Ausnehmungen unterbrochenen Gewindeg\u00e4nge im Plattenloch \u00fcberspringt, ohne sie dabei zu \u00fcberschneiden.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch das Klagegebrauchsmuster II ist schutzf\u00e4hig. Insoweit wird zun\u00e4chst entsprechend auf die Ausf\u00fchrungen unter I. 2) verwiesen. Die Besonderheiten, welche das Klagegebrauchsmuster II gegen\u00fcber dem Klagegebrauchsmuster I aufweist, geben lediglich zu der folgenden abweichenden Begr\u00fcndung hinsichtlich der Anwendbarkeit des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Anlass:<\/p>\n<p>Zwischen dem Erfindungsgegenstand des Klagegebrauchsmusters II und demjenigen des Stammrechts besteht die f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 erforderliche sachliche Identit\u00e4t. Denn aus einer Zusammenschau des Anspruchs 1 mit der oben unter I. 2) a) bb) w\u00f6rtlich wiedergegebenen Beschreibungsstelle gem\u00e4\u00df Seite 2, 1. Abs., letzter Satz der Stammrechtsanmeldung ergibt sich f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres der Wortlaut des Merkmals 4b) des Klagegebrauchsmusters II.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagegebrauchsmuster II in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise, was wiederum hinsichtlich der Merkmale 1, 2a) und b), 3) sowie 4a) des Anspruchs 1) mit Recht unstreitig ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAus den unter I. 3) a) dargelegten Gr\u00fcnden ist auch das \u2013 beim Klagegebrauchsmuster II in identischer Weise vorgesehene &#8211; Merkmal 2c) des Anspruchs 1) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEbenso macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch vom Merkmal 4b) des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters II Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform folgendes vorgetragen: Die Schraubenl\u00f6cher seien so ausgelegt, dass eine entsprechende Schraube mit Kopfgewinde schr\u00e4g eingesetzt werden k\u00f6nne, wobei der Kopfgewindegang der Schraube mit den Gewindeabschnitten k\u00e4mme, die durch die Unterbrechungen des Gewindegangs durch die Ausnehmungen gebildet sind. Ein \u201e\u00dcberschneiden\u201c der Gewindeg\u00e4nge von Schraubenkopf und Knochenplatte in dem Sinne, dass ein vollst\u00e4ndig neues Gewinde durch Umformung erzeugt werden m\u00fcsse, finde nicht statt.<\/p>\n<p>Den Vorwurf der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 4b) haben die Beklagten lediglich derart in Abrede gestellt, als sie auf ihren Vortrag zum Merkmal 4b) des Klagegebrauchsmusters verwiesen und die Ansicht, Merkmal 4b) des Klagegebrauchsmusters beinhalte eine reine Wirkungsangabe, vertreten haben. Dieser Verteidigung ist der Erfolg versagt, weil \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 4b) des Klagegebrauchsmusters I verwirklicht, so dass unter Zugrundelegung der Ansicht der Beklagten zwangsl\u00e4ufig auch die Voraussetzungen des Merkmals 4b) des Klagegebrauchsmusters II erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Davon abgesehen enth\u00e4lt das Merkmal 4b) des Klagegebrauchsmusters II allerdings keine blo\u00dfe Wirkungsangabe, sondern \u2013 wie etwa Abschnitt [0034 a.E.] und Sp. 5, Z. 14 \u2013 19 nahe legen &#8211; eine mittelbare konstruktive Anweisung an den Fachmann, die nach dem \u2013 oben wiedergegebenen &#8211; unstreitigen tats\u00e4chlichen Vortrag der Kl\u00e4gerin auch erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre der Klagegebrauchsmuster Gebrauch machen, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (\u00a7 24 Abs. 1). Ein privates Vorbenutzungsrecht der Beklagten besteht nicht, weil Erfindungsbesitz der Beklagten bereits vor dem 26.08.2003 nicht ersichtlich ist. Ferner steht ihnen auch kein sog. positives Benutzungsrecht aufgrund des aus der Anlage MBP 4 ersichtlichen Lizenzvertrages zu, weil das Lizenzpatent, die DE 43 43 117 C2, \u2013 wie ausgef\u00fchrt &#8211; zumindest nicht das f\u00fcr beide Klagegebrauchsmuster kennzeichnende Merkmal 4b) offenbart. Die Beklagten haben der Kl\u00e4gerin aufgrund der zumindest fahrl\u00e4ssig erfolgten Verletzungen au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (\u00a7 24 Abs. 2). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO).<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 24b Abs. 1). Da die Klagegebrauchsmusterschriften I und II jeweils am 20.07.2006 bekannt gemacht wurden, bestehen die zuerkannten Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzverpflichtungen unter Ber\u00fccksichtigung einer gebotenen einmonatigen Karenzzeit jeweils erst f\u00fcr die Zeit ab dem 20.08.2006 (vgl. BGH GRUR 1986, 803 [806]- Formstein); insoweit war die Klage teilweise abzuweisen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg erheben die Beklagten die Verj\u00e4hrungseinrede gem. \u00a7 214 BGB. Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen mit Schriftsatz vom 19.10.2007 vorgetragen, dass sie erst im Jahre 2006 von den Verletzungshandlungen der Beklagten erfahren habe. Dass die vorherige Nichtkenntnis der Kl\u00e4gerin auf grober Fahrl\u00e4ssigkeit beruhte, haben die Beklagten weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Insofern war die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist (\u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 BGB) vor Klageerhebung nicht abgelaufen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Schriftsatz der Beklagten vom 18.12.2007 gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 763 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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