{"id":3186,"date":"2007-03-08T17:00:00","date_gmt":"2007-03-08T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3186"},"modified":"2016-04-27T09:36:49","modified_gmt":"2016-04-27T09:36:49","slug":"4b-o-5906-kuecheneckschrank","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3186","title":{"rendered":"4b O 59\/06 &#8211; K\u00fccheneckschrank"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 762<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. M\u00e4rz 2007, Az. 4b O 59\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1), 2) und 4) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter (derzeit: Beklagter zu 3) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Beschl\u00e4ge f\u00fcr Eckschr\u00e4nke, insbesondere K\u00fccheneckschr\u00e4nke, mit einem \u00fcber eine Eckschrankt\u00fcr etwa zur H\u00e4lfte vorderseitig zug\u00e4nglichen, im Grundriss rechteckigen Innenraum, bestehend aus einer im Innenraum des Eckschrankes ortsfest abst\u00fctzbaren, vertikalen Trags\u00e4ule als Tr\u00e4ger von zumindest einem einteiligen Tablar von halbkreis\u00e4hnlicher Grundgestalt<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>bei denen f\u00fcr das bzw. jedes Tablar zwei das Tablar abst\u00fctzende und in seiner Bewegung aus einer Innenstellung im Innenraum des Eckschrankes in einer Au\u00dfenstellung vor der T\u00fcr\u00f6ffnung des Eckschrankes steuernde Lenker vorgesehen sind, die mit einem Ende gelenkig mit der Unterseite des Tablars verbindbar sind und mit ihrem anderen Ende um im Innenraum des Eckschrankes ortsfest positionierbare Hochachsen schwenkbar sind, von denen eine von der Trags\u00e4ule und die andere von einem Traglager gebildet ist, das mit einer die T\u00fcr\u00f6ffnung des Eckschrankes begrenzenden Seitenwand des Eckschrankes verbindbar ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.02.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 05.02.2006 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 6.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2004 xxx 200, das auf einer Anmeldung vom 16.07.2004 beruht und dessen Eintragung am 05.01.2006 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung &#8222;Eckschrank, insbesondere K\u00fccheneckschrank&#8220;. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Schutzanspr\u00fcche 1 und 25 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\n\u201eEckschrank, insbesondere K\u00fccheneckschrank, mit einem \u00fcber eine Eckschrankt\u00fcr (2) etwa zur H\u00e4lfte vorderseitig zug\u00e4nglichen, im Grundriss rechteckigen Innenraum (3), in dem zumindest ein einteiliges Tablar (4; 5) von etwa halbkreis\u00e4hnlicher Grundgestalt abgest\u00fctzt und mittels eines Beschlages, der eine Trags\u00e4ule (12) mit zumindest ann\u00e4hernd vertikaler Schwenkachse (11) umfasst, aus einer Innenstellung in eine Au\u00dfenstellung bewegbar ist, in der das zumindest eine Tablar (4; 5) \u00fcber die Ebene (6) der T\u00fcr\u00f6ffnung des Eckschrankes (1) nach au\u00dfen vorsteht,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass das bzw. jedes Tablar (4; 5) von zwei an seiner Unterseite (7; 8) gelenkig angreifenden Lenkern (9; 10) abgest\u00fctzt ist, der erste Lenker (9) um die Trags\u00e4ule (12) und der zweite Lenker (10) um eine zur Verschwenkachse (11) der Trags\u00e4ule (12) parallele Achse (13) eines Traglagers (14) schwenkbar ist, das nahe der T\u00fcr\u00f6ffnung an der diese begrenzenden Seitenwand (15) des Eckschrankes (1) angebracht ist, und das Tablar (4; 5) eine von beiden Lenkern (9; 10) gemeinsam gesteuerte Bewegung beim \u00dcbergang von der Innenstellung in die Au\u00dfenstellung, und umgekehrt, ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>25.<br \/>\n\u201eBeschlag f\u00fcr Eckschr\u00e4nke (1), insbesondere K\u00fccheneckschr\u00e4nke, mit einem \u00fcber eine Eckschrankt\u00fcr (2) etwa zur H\u00e4lfte vorderseitig zug\u00e4nglichen, im Grundriss rechteckigen Innenraum (3), bestehend aus einer im Innenraum (3) des Eckschrankes (1) ortsfest abst\u00fctzbaren, vertikalen Trags\u00e4ule (12) als Tr\u00e4ger von zumindest einem einteiligen Tablar (4; 5) von halbkreis\u00e4hnlicher Grundgestalt,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass f\u00fcr jedes Tablar (4; 5) zwei das Tablar abst\u00fctzende und in seiner Bewegung aus einer Innenstellung im Innenraum (3) des Eckschrankes (1) in eine Au\u00dfenstellung vor der T\u00fcr\u00f6ffnung des Eckschrankes (1) steuernde Lenker (9; 10) vorgesehen sind, die mit einem Ende gelenkig mit der Unterseite (7; 8) des Tablars (4; 5) verbindbar sind und mit ihrem anderen Ende um im Innenraum (3) des Eckschrankes (1) ortsfest positionierbare Hochachsen (11; 13) schwenkbar sind, von denen eine von der Trags\u00e4ule (12) und die andere von einem Traglager (14) gebildet ist, das mit einer die T\u00fcr\u00f6ffnung des Eckschrankes (1) begrenzenden Seitenwand (15) des Eckschrankes verbindbar ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 \u2013 3, 5 \u2013 10 der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 4) stellt her und vertreibt Zubeh\u00f6rteile f\u00fcr die K\u00fcchenm\u00f6belindustrie. Hierbei bedient sie sich des von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Kataloges &#8222;Innovationen 2006&#8220;, von dem nachfolgend das Titelblatt sowie die Seite 4 \u2013 jeweils verkleinert \u2013 wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Die Einzelheiten der Konstruktion erschlie\u00dfen sich aus den im Folgenden eingeblendeten Prinzip-Skizzen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlagen 9 und 10.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) ist die Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 4); sie wird ihrerseits durch den Beklagten zu 3) gesetzlich vertreten. Die Beklagte zu 2) ist mit einer Einlage von 800.000 \u20ac alleinige Kommanditistin der Beklagten zu 1). Sie ist au\u00dferdem eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2005 xxx, das den vorstehend beschriebenen, von der Beklagten zu 4) angebotenen Schwenkauszug betrifft.<\/p>\n<p>In ihm sieht die Kl\u00e4gerin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung von Schutzanspruch 25 des Klagegebrauchsmusters. Sie behauptet ferner, dass sich die Beklagte zu 4) nicht nur mit der Herstellung und dem Vertrieb von Beschl\u00e4gen f\u00fcr K\u00fcchenm\u00f6bel befasse, sondern dass zu ihrem Fertigungs- und Vertriebsprogramm auch komplette Eckschr\u00e4nke mit dem aus den Anlagen 9 und 10 ersichtlichen Schwenkauszug geh\u00f6rten, so wie dies aus der (oben wiedergegebenen) Abbildung auf Seite 4 des Katalogs der Beklagten zu 4) hervorgehe. Mit ihrer Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Verletzung der Schutzanspr\u00fcche 1 und 25 des Klagegebrauchsmusters auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt (nach teilweiser Klager\u00fccknahme),<\/p>\n<p>1. wie erkannt;<br \/>\n2. die Beklagten dar\u00fcber hinaus im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz auch im Hinblick auf einen Eckschrank, insbesondere K\u00fccheneckschrank, zu verurteilen, der die folgenden Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>&#8211; der Eckschrank hat einen \u00fcber eine Eckschrankt\u00fcr etwa zur H\u00e4lfte vorderseitig zug\u00e4nglichen, im Grundriss rechteckigen Innenraum;<\/p>\n<p>&#8211; in dem Innenraum ist zumindest ein einteiliges Tablar von etwa halbkreis\u00e4hnlicher Grundgestalt abgest\u00fctzt und mittels eines Beschlages aus seiner Innenstellung in eine Au\u00dfenstellung bewegbar;<\/p>\n<p>&#8211; der Beschlag umfasst eine Trags\u00e4ule mit einer zumindest ann\u00e4hernd vertikalen Schwenkachse;<\/p>\n<p>&#8211; in der Au\u00dfenstellung steht das zumindest eine Tablar \u00fcber die Ebene der T\u00fcr\u00f6ffnung des Eckschrankes nach au\u00dfen vor;<\/p>\n<p>&#8211; das bzw. jedes Tablar ist von zwei an seiner Unterseite gelenkig angreifenden Lenkern abgest\u00fctzt;<\/p>\n<p>&#8211; der erste Lenker ist um die Trags\u00e4ule und der zweite Lenker um eine zur Schwenkachse der Trags\u00e4ule parallele Achse eines Traglagers schwenkbar;<\/p>\n<p>&#8211; das Traglager ist nahe der T\u00fcr\u00f6ffnung der diese begrenzenden Seitenwand des Eckschrankes angebracht;<\/p>\n<p>&#8211; beim \u00dcbergang von der Innenstellung in die Au\u00dfenstellung und umgekehrt f\u00fchrt das Tablar eine von beiden Lenkern gemeinsam gesteuerten Bewegung aus.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. ihnen Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Sie bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung unter Hinweis darauf, dass der streitbefangene Schwenkauszug \u2013 mit Blick auf Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters \u2013 keine Trags\u00e4ule mit zumindest ann\u00e4hernd vertikaler Schwenkachse aufweise und auch keinen ersten Lenker besitze, der um die Trags\u00e4ule schwenkbar sei. Weiterhin fehle es an einem Traglager. In Bezug auf Schutzanspruch 25 gebe es keine ortsfest abst\u00fctzbare vertikale Trags\u00e4ule, kein Traglager und keine Hochachsen, die \u2013 gebildet von einer Trags\u00e4ule und einem Traglager \u2013 im Eckschrankinnenraum ortsfest positionierbar seien. Abgesehen vom mangelnden Benutzungstatbestand treffe es \u00fcberdies nicht zu, dass sie (die Beklagten) Eckschr\u00e4nke mit dem streitbefangenen Schwenkauszug herstellten und in Verkehr br\u00e4chten. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten Produktkatalog. Dieser wende sich ausschlie\u00dflich an fachkundige M\u00f6belhersteller, denen bekannt sei, dass die Beklagten \u2013 genauso wie die Kl\u00e4gerin \u2013 ausschlie\u00dflich Beschlagteile zur Verwendung in M\u00f6beln, insbesondere K\u00fcchenm\u00f6beln, anb\u00f6ten.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der streitbefangene Schwenkauszug verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale von Schutzanspruch 25 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin deswegen im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Ohne Erfolg bleibt die Klage, soweit sie sich gegen die Herstellung und den Vertrieb von mit den angegriffenen Beschl\u00e4gen ausgestattete Eckschr\u00e4nke bezieht. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin erlaubt nicht die tatrichterliche Feststellung, dass die Beklagten sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von K\u00fcchenm\u00f6beln befassen; insoweit besteht auch keine (zumindest einen Unterlassungsanspruch rechtfertigende) Erstbegehungsgefahr.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster, gegen dessen Schutzf\u00e4higkeit die Beklagten keine Einw\u00e4nde erheben, betrifft einen Eckschrank mit einem ausschwenkbaren Tablar.<\/p>\n<p>Wie die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend erl\u00e4utert, sind derartige Eckschr\u00e4nke bereits aus dem Gebrauchsmuster 94 17 324 bekannt, deren Figuren 1 bis 3 nachstehend zum besseren Verst\u00e4ndnis wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Bei ihnen sind \u2013 so f\u00fchrt die Gebrauchsmusterschrift aus \u2013 \u00fcbereinander fluchtend Tablare in Form eines Halbkreises angeordnet, die um ihre vertikale Schwenkachse aus einer Innenstellung im Eckschrank in eine Au\u00dfenstellung bewegt werden k\u00f6nnen, in welcher das bzw. die Tablare etwa zur H\u00e4lfte \u00fcber die Ebene der T\u00fcr\u00f6ffnung des Eckschrankes nach au\u00dfen vorstehen. Die Klagegebrauchsmusterschrift bem\u00e4ngelt hieran, dass die Stellfl\u00e4che der ausgeschwenkten Tablare lediglich eingeschr\u00e4nkt zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik er\u00f6rtert die Gebrauchsmusterschrift einen aus der schwedischen Patentanmeldung 465 699 bekannten Eckschrank, bei dem \u2013 wie die nachstehenden Abbildungen (Figuren 1 und 2) der Anmeldeschrift \u2013 verdeutlichen<\/p>\n<p>in jeder Stellebene zwei Tablare vorgesehen sind, die einzeln um getrennte vertikale Schwenkachsen bewegt werden. Das erste etwa viertelkreisf\u00f6rmige Tablar ist um etwa 270\u00b0 in eine Au\u00dfenstellung schwenkbar, in der seine Stellfl\u00e4che vollst\u00e4ndig au\u00dferhalb der Ebene der T\u00fcr\u00f6ffnung gelegen ist. Das nur nachfolgend ausschwenkbare zweite Tablar kann ebenfalls in eine Au\u00dfenstellung geschwenkt werden, in welcher seine Stellfl\u00e4che allerdings lediglich zur H\u00e4lfte zug\u00e4nglich ist. Die Klagegebrauchsmusterschrift bemerkt hierzu, dass das Beschlagsystem der schwedischen Patentanmeldung die Zug\u00e4nglichkeit zu den Stellfl\u00e4chen der beiden Tablare zwar verbessert, andererseits jedoch einen erh\u00f6hten Aufwand erfordert.<\/p>\n<p>Die Aufgabe der Erfindung sieht die Klagegebrauchsmusterschrift \u2013 ausgehend hiervon \u2013 darin, einen Eckschrank bzw. einen Eckschrankbeschlag zu schaffen,<\/p>\n<p>o bei dem einteilige Tablare von halbkreis\u00e4hnlicher Grundgestalt<\/p>\n<p>o in eine Au\u00dfenstellung \u00fcberf\u00fchrbar sind, in welcher die Stellfl\u00e4che vollst\u00e4ndig oder ann\u00e4hernd vollst\u00e4ndig \u00fcber die Ebene der T\u00fcr\u00f6ffnung des Eckschrankes \u00fcbersteht und dementsprechend ohne Einschr\u00e4nkungen zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sehen die nebengeordneten Schutzanspr\u00fcche 1 (gerichtet auf einen Eckschrank mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beschlag) und 25 (gerichtet auf einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beschlag) die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1:<\/p>\n<p>(1) Eckschrank (1)<\/p>\n<p>a) mit einem im Grundriss rechteckigen Innenraum (3),<\/p>\n<p>b) der \u00fcber eine Eckschrankt\u00fcr (2) etwa zur H\u00e4lfte vorderseitig zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>(2) In dem Innenraum (3) ist zumindest ein Tablar (4, 5) abgest\u00fctzt.<\/p>\n<p>(3) Das Tablar (4, 5) ist<\/p>\n<p>a) einteilig,<\/p>\n<p>b) von etwa halbkreis\u00e4hnlicher Gestalt,<\/p>\n<p>c) mittels eines Beschlages aus einer Innenstellung in eine Au\u00dfenstellung bewegbar, und zwar dergestalt, dass das Tablar in der Au\u00dfenstellung \u00fcber die Ebene (6) der T\u00fcr\u00f6ffnung des Eckschrankes (1) nach au\u00dfen vorsteht.<\/p>\n<p>(4) Der Beschlag umfasst eine Trags\u00e4ule (12) mit zumindest ann\u00e4hernd vertikaler Schwenkachse (11).<\/p>\n<p>(5) Das bzw. jedes Tablar (4, 5) ist von zwei Lenkern (9,10) abgest\u00fctzt, die an der Unterseite (7,8) des Tablars (4,5) gelenkig angreifen.<\/p>\n<p>(6) Der erste Lenker (9) ist um die Trags\u00e4ule (12) schwenkbar.<\/p>\n<p>(7) Der zweite Lenker (10) ist um eine Achse (13) eines Traglagers (14) schwenkbar, welche parallel zur Schwenkachse (11) der Trags\u00e4ule (12) ist.<\/p>\n<p>(8) Das Traglager (14) ist<\/p>\n<p>a) nahe der T\u00fcr\u00f6ffnung<\/p>\n<p>b) an der die T\u00fcr\u00f6ffnung begrenzenden Seitenwand (15) des Eckschrankes (1) angebracht.<\/p>\n<p>(9) Das Tablar (4,5) f\u00fchrt<\/p>\n<p>a) beim \u00dcbergang von der Innenstellung in die Au\u00dfenstellung, und umgekehrt,<\/p>\n<p>b) eine von beiden Lenkern (9,10) gemeinsam gesteuerte Bewegung aus.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 25:<\/p>\n<p>(1) Beschlag f\u00fcr Eckschr\u00e4nke (1).<\/p>\n<p>(2) Der Eckschrank (1)<\/p>\n<p>a) hat einen im Grundriss rechteckigen Innenraum (3),<\/p>\n<p>b) der \u00fcber eine Eckschrankt\u00fcr (2) etwa zur H\u00e4lfte vorderseitig zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>(3) In dem Innenraum (3) ist zumindest ein Tablar (4,5) vorgesehen.<\/p>\n<p>(4) Das Tablar (4, 5) ist<\/p>\n<p>a) einteilig,<\/p>\n<p>b) von etwa halbkreis\u00e4hnlicher Gestalt.<\/p>\n<p>(5) Der Beschlag besteht aus einer vertikalen Trags\u00e4ule (12), die<br \/>\na) im Innenraum (3) des Eckschrankes (1) ortsfest abst\u00fctzbar ist,<\/p>\n<p>b) als Tr\u00e4ger des zumindest einen Tablars (4,5) dient.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr jedes Tablar (4,5) sind zwei Lenker (9,10) vorgesehen.<\/p>\n<p>(7) Die Lenker (9,10)<\/p>\n<p>a) st\u00fctzen das Tablar (4,5) ab,<\/p>\n<p>b) steuern die Bewegung des Tablars (4,5) aus einer Innenstellung im Innenraum (3) des Eckschrankes (1) in eine Au\u00dfenstellung vor der T\u00fcr\u00f6ffnung des Eckschrankes (1).<\/p>\n<p>(8) Die Lenker (9,10) sind<\/p>\n<p>a) mit einem Ende gelenkig mit der Unterseite (7,8) des Tablars (4,5) verbindbar,<\/p>\n<p>b) mit ihrem anderen Ende um Hochachsen (11,13) schwenkbar, die im Innenraum (3) des Eckschrankes (1) ortsfest positionierbar sind.<\/p>\n<p>(9) Von den Hochachsen (11,13) ist<\/p>\n<p>a) eine von der Trags\u00e4ule (12) gebildet<\/p>\n<p>b) und die andere von einem Traglager (14).<\/p>\n<p>(10) Das Traglager (14)<\/p>\n<p>a) ist mit einer Seitenwand (15) des Eckschrankes (1) verbindbar,<\/p>\n<p>b) welche die T\u00fcr\u00f6ffnung des Eckschrankes (1) begrenzt.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung f\u00fchrt die Klagegebrauchsmusterschrift aus, dass das Tablar durch die Abst\u00fctzung mittels zweier Lenker, welche um getrennte, parallele Achsen schwenkbar sind und gelenkig an der Unterseite des Tablars angreifen, eine von den beiden Lenkern gemeinsam gesteuerte Bewegung in eine Au\u00dfenstellung erf\u00e4hrt, in der das Tablar vollst\u00e4ndig oder ann\u00e4hernd vollst\u00e4ndig \u00fcber die Ebene der T\u00fcr\u00f6ffnung des Eckschrankes vorsteht. Dabei \u2013 so hei\u00dft es \u2013 sei der Eckschrankbeschlag baulich einfach und leicht montierbar, wobei der Eckschrank als solcher keinerlei besonderer Ausgestaltung bed\u00fcrfe.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zu Unrecht nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen unmittelbarer Verletzung von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in Anspruch.<\/p>\n<p>Aufgrund des Sach- und Streitstandes im Verhandlungstermin vom 08.02.2007 l\u00e4sst sich nicht die Feststellung treffen, dass die Beklagten \u2013 \u00fcber den streitbefangenen Schwenkauszug als solchen hinaus \u2013 auch komplette Eckschr\u00e4nke, die mit einem derartigen Schwenkauszug versehen sind, herstellen und\/oder vertreiben. Was zun\u00e4chst den Produktkatalog &#8222;Innovationen 2006&#8220; der Beklagten zu 4) betrifft, ist es zwar richtig, dass auf dem Titelblatt und auf Seite 4 ein vollst\u00e4ndiger Eckschrank mit Schwenkauszug dargestellt ist. Auch mag die \u00dcberschrift &#8222;Eckschrank XY&#8220; auf den ersten Blick die Vorstellung vermitteln, dass Gegenstand des Angebotes ein vollst\u00e4ndiger K\u00fccheneckschrank ist. Im Verhandlungstermin vom 08.02.2007 haben die Beklagten jedoch ausdr\u00fccklich vorgetragen, dass der Katalog ausschlie\u00dflich an M\u00f6belhersteller verteilt wird, denen bekannt ist, dass sich die Beklagten \u2013 genauso wie die Kl\u00e4gerin \u2013 lediglich mit der Fertigung und dem Vertrieb von Beschlagsystemen befassen, die von den angesprochenen M\u00f6belherstellern bezogen werden k\u00f6nnen, um in von diesen gefertigte Eckschr\u00e4nke eingebaut zu werden. Diesem Sachvortrag ist die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Sie hat zwar geltend gemacht, dass der Produktkatalog der Beklagten zu 4) auch au\u00dferhalb der M\u00f6belindustrie verbreitet wird, ohne jedoch konkret anzugeben, an welche anderen Adressaten genau die Verteilung erfolgen soll. Ebenso wenig verh\u00e4lt sich der Vortrag der Kl\u00e4gerin dazu, welchen Kenntnisstand diese vermeintlich zus\u00e4tzlichen Prospektempf\u00e4nger besessen haben. Ohne die genannten Einzelheiten l\u00e4sst sich jedoch nicht beurteilen, ob das Katalogangebot der Beklagten zu 4) nach seinem objektiven Erkl\u00e4rungswert, den es dem Adressaten vermittelt, die Bereitschaft zum Ausdruck bringt, nicht nur einen Schwenkauszug f\u00fcr einen Eckschrank, sondern den gezeigten Eckschrank mit einem Schwenkauszug zu liefern. Abgesehen von der mangelnden Substantiierung hat das Vorbringen der Kl\u00e4gerin auch deshalb au\u00dfer Betracht zu bleiben, weil es nicht unter Beweis gestellt ist. Als anspruchstellender Partei obliegt es der Kl\u00e4gerin, einen Sachverhalt darzutun und notfalls zu beweisen, der die geltend gemachten Anspr\u00fcche rechtfertigt. Soweit eine unmittelbare Verletzung von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters reklamiert wird, ist es deshalb Sache der Kl\u00e4gerin, den Beweis daf\u00fcr zu erbringen, dass die gebrauchsmustergesch\u00fctzte Einheit aus Schrank und Schwenkauszug von den Beklagten hergestellt und\/oder vertrieben wird. Soll sich ein Angebot dieses Inhalts aus einer Werbeunterlage ergeben, muss insofern der Nachweis daf\u00fcr erbracht werden, dass der Prospekt in einer Weise verwendet wird, dass mit ihm f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise nach den objektiven Umst\u00e4nden die Mitteilung verbunden ist, es bestehe die Bereitschaft dazu, einen Eckschrank mit Beschlagsystem zur Verf\u00fcgung zu stellen. Ob die objektiven Umst\u00e4nde einen solchen Erkl\u00e4rungswert ergeben, h\u00e4ngt vorliegend ma\u00dfgeblich vom Adressatenkreis und dessen Verst\u00e4ndnishorizont ab. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte deshalb unter Beweis stellen m\u00fcssen, dass der Produktkatalog der Beklagten zu 4) auch an solche Empf\u00e4nger gelangt, die seinem Inhalt das Angebot entnehmen, nicht nur einen Schwenkauszug als Zubeh\u00f6rteil, sondern die komplette Einheit aus Eckschrank und Beschlag zu liefern. Derartige Beweise hat die Kl\u00e4gerin indessen nicht angeboten.<\/p>\n<p>Sie kann auch nicht mit Erfolg auf die Internetwerbung der Beklagten verweisen. Dies gilt schon deshalb, weil deren Inhalt nicht vorgetragen ist und sich deswegen von vornherein jede Beurteilung dar\u00fcber verbietet, welche Adressatenkreise angesprochen werden und welchen Erkl\u00e4rungswert diese Adressatenkreise dem Internetauftritt der Beklagten beimessen.<\/p>\n<p>Unbehelflich ist schlie\u00dflich der Hinweis der Kl\u00e4gerin darauf, dass die Beklagte zu 1) den streitbefangenen Schwenkauszug in einem Eckschrank w\u00e4hrend einer Messe pr\u00e4sentiert hat. Konkret behauptet ist lediglich ein Messeauftritt in Spanien im November 2005. Er ist schon deshalb unbeachtlich, weil er sich au\u00dferhalb des territorialen Geltungsbereichs des Klagegebrauchsmusters abgespielt und \u00fcberdies zu einem Zeitpunkt zugetragen hat, in dem das Klageschutzrecht mangels Eintragung noch keinerlei Rechtswirkungen entfaltet hat. In ihrer Klageschrift hat die Kl\u00e4gerin zwar mitgeteilt, dass die Beklagte zu 1) beabsichtige, einen Eckschrank mit dem streitbefangenen Schwenkauszug auf der am 20.03.2006 beginnenden Messe X auszustellen. In ihrem weiteren Sachvortrag ist die Kl\u00e4gerin hierauf jedoch nicht mehr zur\u00fcckgekommen, so dass keine Grundlage f\u00fcr die Annahme besteht, die nach dem damaligen Kenntnisstand der Kl\u00e4gerin vermutete Messepr\u00e4sentation habe tats\u00e4chlich stattgefunden. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re es erforderlich gewesen, die genauen Umst\u00e4nde des Messeauftritts mitzuteilen, damit eine Entscheidung dar\u00fcber m\u00f6glich ist, ob der Schwenkauszug in einer Weise pr\u00e4sentiert worden ist, dass bei den Besuchern der Eindruck entstehen konnte, die Beklagte zu 1) sei nicht nur in Bezug auf den Schwenkauszug, sondern auch mit Blick auf den zugeh\u00f6rigen Eckschrank lieferbereit.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zu Recht macht die Kl\u00e4gerin jedoch geltend, dass der streitbefangene Schwenkauszug, der von der Beklagten zu 4) unstreitig hergestellt und in Verkehr gebracht wird, wortsinngem\u00e4\u00df Schutzanspruch 25 des Klagegebrauchsmusters verwirklicht.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Merkmale (1) bis (4b), (5b) bis (8a) sowie (10) steht dies zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit auch keinen Zweifeln, so dass sich n\u00e4here Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Dies gilt auch mit R\u00fccksicht auf Merkmal (10a), welches vorsieht, dass das Traglager mit einer Seitenwand des Eckschrankes verbindbar ist. Der genannten Anforderung ist bereits durch den Schraubbeschlag gen\u00fcgt, mit dem das obere Ende der Lagerstange (14) an der Seitenwand des Schrankkorpus befestigt werden kann. Dass das untere Ende der Lagerstange (14) nicht gleichfalls mit der Seitenwand, sondern stattdessen mit der Bodenplatte des Eckschrankes verschraubt wird, ist selbst dann unerheblich, wenn f\u00fcr die &#8222;Verbindbarkeit&#8220; auf beide Befestigungspunkte abzustellen sein sollte. Denn der Fachmann versteht, dass es f\u00fcr die Erzielung der mit dem Klagegebrauchsmuster verfolgten Ziele ausschlie\u00dflich darauf ankommt, dass das Traglager benachbart zu der die T\u00fcr\u00f6ffnung begrenzenden Seitenwand angeordnet wird, um zusammen mit der Trags\u00e4ule parallele Hochachsen zu bilden, um welche die beiden Lenker zur gemeinsamen Steuerung des Bewegung des Tablars verschwenken k\u00f6nnen. Insofern kommt es ersichtlich nicht darauf an, ob die Befestigungsmittel f\u00fcr die Lager \u2013 zuf\u00e4llig \u2013 in die Seitenwand eingreifen; technisch entscheidend ist allein, dass die Traglager, welche die Schwenkachsen f\u00fcr die Lenker zur Verf\u00fcgung stellen, ihre Position an der Seitenwand finden. So gesehen k\u00f6nnen auch die Traglager des streitbefangenen Schwenkauszuges \u2013 vermittelt durch die Schraubbeschl\u00e4ge an der Seitenwand und am Schrankboden \u2013 in der geforderten Weise mit der die T\u00fcr\u00f6ffnung bildenden Seitenwand des Eckschrankes verbunden werden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten macht der angegriffene Schwenkauszug auch von allen \u00fcbrigen Merkmalen des Schutzanspruchs 25 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn Gestalt des in den Prinzipskizzen gem\u00e4\u00df den Anlagen 9 und 10 mit der Bezugsziffer (12) gekennzeichneten Bauteils besitzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine vertikale Trags\u00e4ule.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe der &#8222;Trags\u00e4ule&#8220; ist es, einen der beiden Lenker, welche das Tablar abst\u00fctzen, zu tragen. Der Durchschnittsfachmann kann dies bereits dem Wortlaut von Schutzanspruch 25 entnehmen. Merkmal (8) sieht n\u00e4mlich vor, dass die Lenker einerseits an der Unterseite des Tablars angreifen und andererseits schwenkbar durch eine von der Trags\u00e4ule im Innenraum des Eckschrankes zur Verf\u00fcgung gestellte Hochachse schwenkbar sind. Gem\u00e4\u00df Merkmal (7) sollen die Lenker au\u00dferdem das Tablar abst\u00fctzen. Wenn vor diesem Hintergrund die Trags\u00e4ule \u2013 entsprechend dem Merkmal (5b) \u2013 als Tr\u00e4ger des Tablars dienen soll, so versteht der Fachmann ohne weiteres, dass die vorgesehene Tragefunktion dergestalt verwirklicht werden soll, dass die Trags\u00e4ule das Tablar \u2013 vermittelt \u00fcber den einen an der Trags\u00e4ule und der Unterseite des Tablars angreifenden Lenker \u2013 abst\u00fctzen soll. Mit R\u00fccksicht auf diese &#8222;tragende&#8220; Funktion wird das betreffende Bauteil im Klagegebrauchsmuster \u2013 v\u00f6llig zu Recht \u2013 als Trags\u00e4ule bezeichnet. Der weitere Begriffsteil &#8222;&#8230;s\u00e4ule&#8220; verdeutlicht dem Fachmann dar\u00fcber hinaus, dass sich das \u2013 wie beschrieben \u2013 tragende Bauteil vom Boden des Eckschrankes in vertikaler Richtung aufw\u00e4rts erstrecken soll. Bereits umgangssprachlich liegt es im Wesen einer S\u00e4ule, dass sie sich am Boden abst\u00fctzt und senkrecht aufragt. Dass es \u2013 exakt in diesem Sinne \u2013 auch f\u00fcr die Zwecke der Erfindung auf diese beiden Gesichtspunkte ankommt, erschlie\u00dft sich dem Fachmann unschwer anhand der Tatsache, dass der Eckschrank typischerweise aus Holz gefertigt ist, so dass die Tragkonstruktion f\u00fcr die ausschwenkbaren Tablars weder an einer Seiten- oder R\u00fcckwand noch am Deckel des Eckschrankes einen hinreichenden Halt findet, sondern sich sinnvollerweise nur am Schrankboden abst\u00fctzen kann. Die vertikale Erstreckung ist notwendige Folge dessen, dass die Trags\u00e4ule das eine Ende eines Lenkers aufnehmen muss, mit dessen Hilfe das Tablar von der Innen- in eine Au\u00dfenstellung verschwenkt werden soll. Um derartiges zu gew\u00e4hrleisten, muss sich die Trags\u00e4ule vertikal wenigstens so weit vom Boden entfernen, dass der eine Lenker in einer Weise getragen werden kann, dass das Tablar, an welchem das andere Ende des Lenkers angreift, mit einem gewissen Abstand zum Boden des Eckschrankes ein- und ausw\u00e4rts bewegt werden kann.<\/p>\n<p>Weitergehende Anforderungen an die Ausgestaltung der Trags\u00e4ule stellt das Klagegebrauchsmuster nicht. Es setzt insbesondere keine bestimmte \u00e4u\u00dfere Erscheinungsform voraus, weswegen der Begriff &#8222;Trags\u00e4ule&#8220; \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 keinesfalls auf eine aufrecht stehende, stabartige Konstruktion beschr\u00e4nkt werden kann. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, das Klagegebrauchsmuster setze ein gerade verlaufendes Tragrohr voraus, wie es \u2013 ausweislich der oben wiedergegebenen Figuren 1 und 3 \u2013 Gegenstand der gattungsbildenden Gebrauchsmusterschrift 94 17 324 sei, verkennt, dass bereits die Offenbarung des genannten Standes der Technik nicht auf ein stabartiges Tragteil f\u00fcr das Tablar reduziert werden kann. Zwar ist in den gezeichneten Ausf\u00fchrungsbeispielen der DE 94 17 324 eine derartige Ausgestaltung gezeigt. Gegenstand der Schrift ist allerdings ein Tragboden (Tablar), der sich durch eine einfache und schnelle Fertigung auszeichnet und eine \u00e4sthetisch ansprechende Gestaltung erm\u00f6glicht. Das Tragrohr findet lediglich insofern Erw\u00e4hnung, als es erforderlich ist, um den Tragboden schwenkbar abzust\u00fctzen. Bereits die Umschreibung als &#8222;Funktionss\u00e4ule&#8220; macht in diesem Zusammenhang klar, dass es auch dem Gebrauchsmuster 94 17 324 offensichtlich nicht auf eine ganz bestimmte, geradlinig verlaufende Form der St\u00fctzs\u00e4ule ankommt, sondern prinzipiell jedes tragende Bauteil in Betracht kommt, welches die Funktion einer Trags\u00e4ule \u00fcbernehmen kann. Abgesehen von diesem bereits der DE 94 17 324 eigenen \u2013 umfassenden \u2013 Offenbarungsgehalt gehen die Erw\u00e4gungen der Beklagten auch aus einem weiteren Grund fehl: Zielsetzung der Erfindung ist es, einen Eckschrankbeschlag zu schaffen, mit dem es gelingt, einteilige Tablare von halbkreis\u00e4hnlicher Grundgestalt in eine Au\u00dfenstellung au\u00dferhalb des Schrankinnenraumes zu \u00fcberf\u00fchren, so dass die Stellfl\u00e4che vollst\u00e4ndig oder ann\u00e4hernd vollst\u00e4ndig zug\u00e4nglich ist. Nach den die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung erl\u00e4uternden Vorteilsangaben der Gebrauchsmusterschrift gelingt derartiges dadurch, dass das Tablar durch zwei Lenker abgest\u00fctzt wird, die um getrennte, parallele Achsen schwenkbar sind und gelenkig an der Unterseite des Tablars angreifen. Hierdurch \u2013 so hei\u00dft es \u2013 erf\u00e4hrt das Tablar eine von beiden Lenkern gemeinsam gesteuerte Bewegung, die gew\u00e4hrleistet, dass das Tablar vollst\u00e4ndig \u00fcber die Ebene der T\u00fcr\u00f6ffnung des Eckschrankes verschwenkt werden kann. Irgend eine besondere Form der Trags\u00e4ule ist ausweislich dieser Bemerkungen nicht daf\u00fcr verantwortlich, dass sich der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erfolg einstellt. Dass es auf sie nicht ankommt, belegt exemplarisch auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, bei der die Stellfl\u00e4che der Tablare in ihrer Au\u00dfenstellung vollst\u00e4ndig zug\u00e4nglich sind, obwohl das den einen Lenker tragende Bauteil nicht die Gestalt eines senkrechten Stabes hat, sondern vielmehr eine unregelm\u00e4\u00dfige geometrische Form aufweist. Mit R\u00fccksicht auf die der Trags\u00e4ule bei der Umsetzung der Erfindung zugewiesene Funktion besteht deshalb nicht der geringste Anlass f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Interpretation dahingehend, dass die Trags\u00e4ule vom Boden geradlinig nach oben verlaufen muss. Ein derartiges Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich auch nicht mit dem Hinweis der Beklagten rechtfertigen, die mit der Trags\u00e4ule zur Verf\u00fcgung gestellte Schwenkachse m\u00fcsse dort sein, wo die Kr\u00e4fte in den Boden eingeleitet werden. Dass es f\u00fcr die Zwecke der Erfindung darauf ankommen k\u00f6nnte, dass der Ort der Krafteinleitung in den Boden mit der Schwenkachse f\u00fcr den einen Lenker zusammenf\u00e4llt, l\u00e4sst die Klagegebrauchsmusterschrift an keiner Stelle erkennen. Auch die Beklagten sind nicht in der Lage, innerhalb des Beschreibungstextes eine diesbez\u00fcgliche \u00c4u\u00dferung aufzuzeigen.<\/p>\n<p>Zur\u00fcckzuweisen sind die Erw\u00e4gungen der Beklagten schlie\u00dflich auch insoweit, als sie geltend machen, das Klagegebrauchsmuster verlange eine stabartige Trags\u00e4ule jedenfalls deshalb, weil nur so eine einfache Konstruktion gew\u00e4hrleistet sei. Zutreffend ist zwar, dass der allgemeine Beschreibungstext ausf\u00fchrt, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Eckschrankbeschlag baulich einfach und leicht montierbar ist. Der betreffende Hinweis kn\u00fcpft jedoch an die in der Gebrauchsmusterschrift vorgenommene W\u00fcrdigung des vorbekannten Standes der Technik an. Sie erl\u00e4utert dem Fachmann, dass die DE 94 17 324 einteilige, halbkreis\u00e4hnliche Tablare besitzt, die jedoch nur unzureichend in eine Au\u00dfenstellung vor der T\u00fcr\u00f6ffnung des Eckschrankes verschwenkt werden k\u00f6nnen. Die Zug\u00e4nglichkeit sei bei dem Gegenstand der schwedischen Patentanmeldung 465 699 zwar verbessert, allerdings um den Preis eines erh\u00f6hten Aufwandes. Dieser gesteigerte Aufwand ergibt sich \u2013 wie der Fachmann erf\u00e4hrt \u2013 daraus, dass \u2013 im Interesse einer verbesserten Zug\u00e4nglichkeit der Stellfl\u00e4che \u2013 in jeder Stellebene des Eckschrankes zwei getrennte Tablare vorgesehen sind, die einzeln und nacheinander um jeweils gesonderte vertikale Schwenkachsen verstellt werden k\u00f6nnen. Wenn die Klagegebrauchsmusterschrift vor diesem Hintergrund die bauliche Einfachheit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beschlagkonstruktion herausstellt, so ist damit ersichtlich gemeint, dass es mit Hilfe der Merkmale des Schutzanspruchs 25 gelingt, auf den beim Gegenstand der schwedischen Patentanmeldung 465 699 noch betriebenen konstruktiven Aufwand (zwei Tablare je Stellebene, getrennte Schwenkachse f\u00fcr jedes der beiden Tablare) zu verzichten und dennoch eine vollst\u00e4ndige Zug\u00e4nglichkeit der Stellfl\u00e4che des Tablars zu erreichen. Wie dies gelingt, erl\u00e4utert die Klagegebrauchsmusterschrift in Absatz 0006, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;Durch die Abst\u00fctzung des zumindest einen Tablars durch zwei Lenker, die um getrennte parallele Achsen schwenkbar sind und gelenkig an der Unterseite des Tablars angreifen, erf\u00e4hrt das Tablar eine von diesen beiden Lenkern gemeinsam gesteuerte Bewegung in eine Au\u00dfenstellung, in der das Tablar vollst\u00e4ndig oder ann\u00e4hernd vollst\u00e4ndig, z.B. zu 90 %, \u00fcber die Ebene der T\u00fcr\u00f6ffnung des Eckschrankes vorsteht.&#8220;<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt hieraus zweifelsfrei, dass eine uneingeschr\u00e4nkte Zug\u00e4nglichkeit der Stellfl\u00e4che deshalb baulich und montagem\u00e4\u00dfig einfach bewerkstelligt wird, weil pro Stellebene ein einziges Tablar vorgesehen werden kann, das dennoch vollst\u00e4ndig aus dem Eckschrank herausgeschwenkt werden kann, n\u00e4mlich dadurch, dass an dem Tablar zwei Lenker angreifen, die um parallele Hochachsen schwenkbar sind, welche einerseits durch eine Trags\u00e4ule und andererseits durch ein Traglager bereitgestellt werden. Bei diesem Offenbarungsgehalt fehlt jeglicher Anhalt daf\u00fcr, dass sich die bauliche Einfachheit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Konstruktion etwa auf eine besondere \u2013 stabf\u00f6rmige \u2013 Ausbildung der Trags\u00e4ule beziehen k\u00f6nnte. Eine dahingehende Annahme l\u00e4sst sich auch nicht mit R\u00fccksicht darauf rechtfertigen, dass es im Absatz 0028 der Klagegebrauchsmusterschrift hei\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;Die innerhalb eines Eckschrankes (1) Anordnung findenden Tablare (4 bzw. 5) und die sie abst\u00fctzenden Teile bilden einen Eckschrankbeschlag, der insbesondere f\u00fcr K\u00fccheneckschr\u00e4nke von Bedeutung ist. Dieser Eckschrankbeschlag erfordert gegen\u00fcber einem herk\u00f6mmlichen Eckschrankbeschlag mit halbkreisf\u00f6rmigen Tablaren lediglich wenige Zusatzteile in Gestalt eines zweiten Lenkers (10) und eines Traglagers (14) f\u00fcr diesen, so dass der Beschlag insgesamt \u00fcberaus einfach ist und eine schnelle und einfache Montage erlaubt.&#8220;<\/p>\n<p>Ganz im Gegenteil best\u00e4tigt der zitierte Text, dass der Vorteil einer einfachen Konstruktion aus der Sicht des Klagegebrauchsmusters darin gesehen wird, dass \u2013 anstelle der aus der schwedischen Patentanmeldung 465 699 bekannten zwei Tablare je Stellebene mit jeweils eigener Schwenkkonstruktion \u2013 ein einheitliches, halbkreisf\u00f6rmiges Tablar verwendet werden kann, wie es aus dem Gebrauchsmuster 94 17 324 bekannt ist, und dieses mit einem geringen baulichen Mehraufwand dadurch vollst\u00e4ndig vor die T\u00fcr\u00f6ffnung verschwenkt werden kann, dass ein zus\u00e4tzlicher (zweiter) Lenker sowie ein diesen Lenker abst\u00fctzendes Traglager vorgesehen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin steht nach allem v\u00f6llig zu Recht auf dem Standpunkt, dass das in den Anlagen 9 und 10 mit der Bezugsziffer (12) versehene Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe &#8222;vertikale Trags\u00e4ule&#8220; darstellt. Es &#8222;tr\u00e4gt&#8220; den einen der beiden an jedem Tablar angreifenden Lenker (9), st\u00fctzt sich am Boden des Eckschrankes ab (n\u00e4mlich \u00fcber die St\u00fctzrolle und das Bodenlager im Zentrum des Lagerschildes) und es stellt eine vertikale Schwenkachse (11) f\u00fcr den Lenker (9) zur Verf\u00fcgung. Dass die geometrische Form der &#8222;Trags\u00e4ule&#8220; komplizierter als die eines vertikalen Stabes ist, hat f\u00fcr die Benutzung des Klagegebrauchsmuster \u2013 wie vorstehend dargelegt \u2013 keinerlei Bedeutung. Im \u00dcbrigen hebt die Beklagte zu 1) in ihrer Klagegebrauchsmusterschrift, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Gegenstand hat, auch selbst die kosteng\u00fcnstige Herstellung und die sehr einfache Montage hervor (Abs\u00e4tze 0007, 0011).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie \u2013 so verwirklichte \u2013 vertikale Trags\u00e4ule des streitbefangenen Schwenkauszuges ist \u2013 im Sinne des Merkmals (5a) \u2013 auch im Innenraum des Eckschrankes ortsfest abst\u00fctzbar.<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerin zutreffend geltend macht, geht es insofern nicht darum, dass kein Teil der Trags\u00e4ule beim Ein- und Ausw\u00e4rtsschwenken des Tablars seine Lage im Innenraum des Eckschrankes ver\u00e4ndert. Aus den Merkmalen (8b) und (9a) entnimmt der Fachmann vielmehr, dass die Trags\u00e4ule eine vertikale Schwenkachse im Schrankinneren bereitstellen soll, die ortsfest ist. Der Sinn dieser Anweisung liegt erkennbar darin zu gew\u00e4hrleisten, dass die Schwenkachse der Trags\u00e4ule, die dem einen Lenker beim Ein- und Ausschwenken des Tablars eine bestimmte Bewegung aufzwingt, ihre feste und unver\u00e4nderliche Lage im Raum hat, so dass der von dem Lenker ausgef\u00fchrte Bewegungsablauf wiederholbar stets derselbe ist.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann insofern kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass die Trags\u00e4ule des streitbefangenen Schwenkauszuges im Bereich des Bodenlagers in dem genannten Sinne &#8222;ortsfest abst\u00fctzbar&#8220; ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAus dem zuvor Gesagten ergibt sich zugleich unmittelbar, dass die Trags\u00e4ule \u2013 nach Ma\u00dfgabe der Merkmale (8b) und (9a) \u2013 eine vertikale Hochachse f\u00fcr das Lenkerende zur Verf\u00fcgung stellt, die im Innenraum des Eckschrankes ortsfest positionierbar ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEine zweite vertikale Schwenkachse f\u00fcr den Lenker ist in Gestalt eines Traglagers vorhanden, welches bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als senkrecht aufragende Stabkonstruktion ausgebildet ist. Das Bestreiten der Beklagten geht auch in diesem Punkt fehl. Der Begriff &#8222;Traglager&#8220; bezeichnet nicht mehr als ein vertikales Schwenklager, welches deshalb als &#8222;Traglager&#8220; bezeichnet wird, weil es den zweiten, das Tablar abst\u00fctzenden Lenker &#8222;tr\u00e4gt&#8220;. In welcher geometrischen oder konstruktiven Form das tragende Schwenklager ausgestaltet ist, legt das Klagegebrauchsmuster in keiner Weise fest, sondern \u00fcberl\u00e4sst dies \u2013 im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Funktion \u2013 dem freien Belieben des Fachmanns. Nichts steht deshalb der Annahme entgegen, dass es sich bei der stabartigen Konstruktion, an welcher das andere Ende des zweiten Lenkers schwenkbar befestigt ist, um ein Traglager handelt, welches eine ortsfest positionierbare vertikale Schwenkachse f\u00fcr den Lenker bereitstellt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie schutzrechtsverletzenden Herstellungs- und Vertriebshandlungen der Beklagten zu 4) begr\u00fcnden zun\u00e4chst die Haftung des Beklagten zu 3 ). Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 4) bestimmt er kraft seiner Stellung im Unternehmen deren Handeln und Auftreten im Gesch\u00e4ftsverkehr. Aufgrund seiner satzungsgem\u00e4\u00dfen Funktion ist er T\u00e4ter einer Schutzrechtsverletzung (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182 \u2013 Miss 17). Er haftet der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang auf Unterlassung (\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG). Da die vorgekommenen Verletzungshandlungen schuldhaft begangen sind, ist der Beklagte zu 3) au\u00dferdem zum Schadenersatz verpflichtet (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit \u2013 mangels n\u00e4herer Kenntnis der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen &#8211; noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat deswegen ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung des Beklagten zu 3) zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat der Beklagte zu 3) im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber die Verletzungshandlungen zu legen (\u00a7 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Allerdings ist dem Beklagten zu 3) \u2013 mit R\u00fccksicht auf das zwischen den Parteien bestehende Wettbewerbsverh\u00e4ltnis auch von Amts wegen \u2013 hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 178 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDieselbe Haftung trifft die Beklagte zu 4), die gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB f\u00fcr das Handeln ihres Vertretungsorgans (scil.: des Beklagten zu 3)) einzustehen hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB richten sich die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz ebenso gegen die Beklagte zu 2) als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafterin der Beklagten zu 4). Dass die Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Rechnungslegung unvertretbare Handlungen darstellen, ist nach der Rechtsprechung des BGH unbeachtlich (NJW 1957, 871; BB 1974, 482).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nPassivlegitimiert f\u00fcr die Klageanspr\u00fcche ist schlie\u00dflich auch die Beklagte zu 1). Ihre Haftung ergibt sich \u2013 zumindest im Hinblick auf den Schadenersatzanspruch \u2013 zun\u00e4chst aus ihrer Stellung als Kommanditistin der Beklagten zu 4) (\u00a7\u00a7 171 Abs. 1, 128 Satz 1 HGB). Mangels eines Sachvortrages der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten zu 1) (vgl. BGHZ 109, 334, 343) besteht keine Basis f\u00fcr die Annahme, dass die im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage von 800.000 \u20ac bereits geleistet und damit eine Haftung der Beklagten zu 1) ausgeschlossen ist. F\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits kann auch dahinstehen, ob aus der Tatsache, dass die Verpflichtung des Kommanditisten der H\u00f6he nach kraft Gesetzes auf seine Einlage beschr\u00e4nkt ist, gefolgert werden muss, dass die Haftung des Kommanditisten stets nur auf Geld gerichtet ist und somit keine Unterlassungs- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche umfasst (vgl. Baumbach\/Hopt, HGB, 32. Auflage, \u00a7 171 Rdnr. 2; Koller\/Roth\/Morck, HGB, 5. Auflage, \u00a7\u00a7 171, 172 Rdnr. 7). Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) f\u00fcr die zuletzt genannten Anspr\u00fcche ergibt sich in jedem Fall aus einem eigenen Tatbeitrag der Beklagten zu 1) zu den Verletzungshandlungen der Beklagten zu 4). Er liegt darin, dass die Beklagte zu 1) als Inhaberin des die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden Gebrauchsmusters 20 2005 016 xxx der Beklagten zu 4) dessen Benutzung gestattet und \u2013 wie im Verhandlungstermin vom 08.02.2007 seitens der Beklagten unwidersprochen er\u00f6rtert worden ist \u2013 angenommen werden kann, dass die Beklagte zu 1) die Vertriebshandlungen der Beklagten zu 4) dadurch absichern w\u00fcrde, dass sie unter Berufung auf ihr Gebrauchsmuster gegen etwaige Nachahmer des streitbefangenen Schwenkauszuges vorgehen w\u00fcrde. In der Benutzungsgestattung und der zumindest konkludenten Bereitschaft, etwaige Nachahmerprodukte anzugreifen, liegt eine psychische Beihilfe, welche die Beklagte zu 4) in ihren Herstellungs-, Angebots- und Vertriebshandlungen best\u00e4rkt und unterst\u00fctzt. Die Beteiligungsform der Beihilfe erfordert zwar einen doppelten Vorsatz dergestalt, dass sowohl die Schutzrechtsverletzung der Beklagten zu 4) als auch die Unterst\u00fctzungshandlung der Beklagten zu 1) vors\u00e4tzlich begangen sein m\u00fcssen. Insoweit gen\u00fcgt allerdings ein Eventualvorsatz des Inhalts, dass eine Schutzrechtsverletzung zumindest f\u00fcr m\u00f6glich gehalten und f\u00fcr diesen Fall billigend in Kauf genommen wird. Von einer solchen Sachlage ist hier &#8211; trotz des Bestreitens der Gebrauchsmusterverletzung durch die Beklagten \u2013 auszugehen. Aufgrund der vorgerichtlichen Abmahnung der Kl\u00e4gerin, welche mit R\u00fccksicht auf die identische gesetzliche Vertretung der Beklagten zu 1) und 4) durch den Beklagten zu 3) eine Kenntnis vom Klagegebrauchsmuster auch bei der Beklagten zu 4) bewirkt hat, wussten die Beklagten zu 1) und 4) vor dem Beginn des Schadenersatzzeitraumes positiv um die Existenz und den Inhalt des Klageschutzrechts. S\u00e4mtliche Argumente, welche die Beklagten gegen den Vorwurf einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Schutzrechtsverletzung vorgebracht haben, beruhen auf einer willk\u00fcrlichen Verk\u00fcrzung des Gebrauchsmusterschutzes, f\u00fcr den die Gebrauchsmusterschrift keine Grundlage bietet. Die Nichtverletzungsargumente der Beklagten sind nicht vertretbar und beruhen auf einer &#8222;Auslegungsakrobatik&#8220;, welche die grundlegenden Auslegungsregeln zur Schutzbereichsbestimmung au\u00dfer Acht l\u00e4sst. Angesichts der eindeutigen Verletzungslage ist daher die tatrichterliche Feststellung geboten, dass die Beklagten es zumindest f\u00fcr m\u00f6glich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass der streitbefangene Schwenkauszug in die Gebrauchsmusterrechte der Kl\u00e4gerin eingreift.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Eine Vollstreckungsschutzanordnung ist nicht veranlasst, weil die Beklagten keine Gr\u00fcnde vorgetragen haben, die erkennen lassen, dass eine Vollstreckung des Urteils ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde (\u00a7 712 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 762 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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